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Eilantrag gegen Mobilfunkanlage abgelehnt

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Verwaltungsgericht<br />

der Freien Hansestadt Bremen<br />

- Pressestelle -<br />

PRESSEMITTEILUNG<br />

Betr.: Lokalredaktion (Justiz)<br />

Freie<br />

Hansestadt<br />

Bremen<br />

Auskunft erteilen: Anette Ohrmann (04 21) 3 61 - 46 30 anette.ohrmann@verwaltungsgericht.bremen.de<br />

Dr. Carsten Bauer (04 21) 3 61 - 69 92 carsten.bauer@verwaltungsgericht.bremen.de<br />

Fax (04 21) 3 61 - 67 97<br />

<strong>Eilantrag</strong> <strong>gegen</strong> <strong>Mobilfunkanlage</strong> <strong>abgelehnt</strong><br />

Bremen, den 20.02.2004<br />

Bereits im Dezember 2000 wurde der Firma DeTe Mobil Telekom MobilfNet GmbH eine<br />

Baugenehmigung für die Errichtung und Nutzung eines Mobilfunkmastes an der Arberger<br />

Heerstraße 29 in Bremen erteilt. Bei der Anlage handelt es sich um eine etwa 33 m hohe<br />

Stahlgitterkonstruktion mit Antennen und Fernmeldeschrank. In einer Standortbescheini-<br />

gung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 10.08.2000 wurde<br />

ein Sicherheitsabstand von 5,66 m festgelegt, bei dessen Einhaltung nicht von einer Ge-<br />

sundheitsgefährdung ausgegangen werden könne. Die <strong>Mobilfunkanlage</strong> wurde errichtet<br />

und in Betrieb genommen. Sie wird derzeit im so genannten GMS-Standard genutzt. Vor-<br />

gesehen ist aber auch eine Nutzung für die im Aufbau befindliche UMTS-Technik.<br />

Gegen die für die Errichtung und Nutzung des Mobilfunkmastes erteilte Baugenehmigung<br />

legten mehrere Eigentümer und Bewohner von in der Nähe liegenden Hausgrundstücken<br />

Widerspruch ein. Nachdem Vergleichsverhandlungen über eine Begrenzung der Nutzung<br />

der Anlage und eine Entschädigungszahlung zunächst erfolglos blieben, haben sie beim<br />

Verwaltungsgericht Bremen um vorläufigen Rechtsschutz <strong>gegen</strong> die weitere Nutzung des<br />

Mobilfunkmastes nachgesucht. Zur Begründung berufen sich die Antragsteller zum einen<br />

darauf, dass die Baugenehmigung unter Verstoß <strong>gegen</strong> bauplanungs- und bauordnungs-<br />

rechtliche Vorschriften erteilt worden sei. Zum anderen machen sie geltend, dass nach<br />

heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen im Bereich der elektromagnetischen Strah-<br />

lenfelder nicht auszuschließen sei, dass von der <strong>Mobilfunkanlage</strong> Gesundheitsgefährdun-<br />

gen ausgingen. Insbesondere seien thermische Effekte elektromagnetischer Strahlenfelder<br />

nicht hinreichend berücksichtigt. Die Hauptstrahlenbelastung liege in einem Abstand von<br />

100 bis 150 m und damit gerade in dem Bereich, in dem sich ihre Grundstücke befänden.


2<br />

Sechs der zunächst insgesamt zehn Antragsteller haben nach einer im Verlauf des ge-<br />

richtlichen Verfahrens getroffenen vergleichsweisen Regelung ihre Anträge wieder zurück-<br />

genommen. Die Eilanträge der verbleibenden vier Antragsteller hat die 1. Kammer des<br />

Verwaltungsgericht nunmehr mit Beschluss vom 17.02.2004 <strong>abgelehnt</strong>. Zur Begründung<br />

heißt es:<br />

Zwar seien die Anträge im Wesentlichen zulässig. Insbesondere stehe der Zulässigkeit<br />

nicht ent<strong>gegen</strong>, dass die <strong>Mobilfunkanlage</strong> bereits fertiggestellt sei. Denn die Antragsteller<br />

beriefen sich gerade darauf, durch die Nutzung des Mobilfunkmastes in ihren Rechten<br />

beeinträchtigt zu sein.<br />

Die Eilanträge seien jedoch nicht begründet. Es lasse sich nicht feststellen, dass bei der<br />

Genehmigung und Inbetriebnahme der <strong>Mobilfunkanlage</strong> nachbarschützende Bestimmun-<br />

gen zu Lasten der Antragsteller missachtet worden seien. Insbesondere könne nach der in<br />

einem Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht davon ausgegangen werden,<br />

dass die mit dem Betrieb der <strong>Mobilfunkanlage</strong> verbundene Strahlenbelastung das baupla-<br />

nungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletze, nach dem Anlagen unzulässig seien,<br />

von denen Belästigungen oder Störungen ausgingen, die nach der Eigenart des Bauge-<br />

biets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar seien. Denn nach den<br />

derzeitigen Erkenntnissen könne nicht angenommen werden, dass die Antragsteller durch<br />

den Betrieb der <strong>Mobilfunkanlage</strong> in ihrer Gesundheit beeinträchtigt würden:<br />

Durch die Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und<br />

Post vom 10.08.2000 werde bestätigt, dass der in der 26. Bundesimmissionsschutzver-<br />

ordnung vorgeschriebene Schutz bei Beachtung der Sicherheitsabstände gegeben sei.<br />

Die in der genannten Verordnung festgelegten Grenzwerte beruhten auf international aner-<br />

kannten Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation, der Internationalen Kommission<br />

zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung und des Bundesamts für Strahlenschutz.<br />

Zwar sei richtig, dass die athermischen Effekte, die nicht durch die strahlenbedingte Er-<br />

wärmung des menschlichen Körpers hervorgerufen würden, bislang noch nicht abschlie-<br />

ßend wissenschaftlich erforscht seien. Fundierte Anhaltspunkte dafür, welche Auswirkun-<br />

gen athermische Effekte auf den menschlichen Körper haben könnten und welche Grenz-<br />

werte eingehalten werden müssten, um auch unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge Ge-<br />

sundheitsbeschädigungen schon im Vorfeld auszuschließen, hätten sich jedoch bislang<br />

nicht finden lassen. Es könne - zumal in einem Eilverfahren - nicht Sache der Gerichte<br />

sein, auf der Grundlage ungesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse die Schutzeignung


3<br />

der vom Verordnungsgeber festgesetzten Grenzwerte in Zweifel zu ziehen und den jeweils<br />

aktuellen Stand der Forschung zu ermitteln. Es sei vielmehr Sache des Verordnungsge-<br />

bers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten<br />

zu beobachten und zu bewerten und ggf. weiter gehende Schutzmaßnahmen zu treffen.<br />

Dass der Verordnungsgeber seiner insoweit bestehenden Pflicht nicht nachgekommen<br />

sei, könne nicht festgestellt werden.<br />

Schließlich werde es für die vorgesehene Umstellung der <strong>Mobilfunkanlage</strong> auf UMTS-<br />

Betrieb oder der Installation weiterer Anlagen an dem Sendemast der Einholung aktueller<br />

Standortbescheinigungen bedürfen, in deren Rahmen die Einhaltung der vorgeschriebenen<br />

Personenschutzwerte erneut zu überprüfen sein werde.<br />

Der - in der anliegenden Datei wiedergegebene - Beschluss des Verwaltungsgerichts ist<br />

nicht rechtskräftig; <strong>gegen</strong> ihn kann binnen zwei Wochen Beschwerde an das Oberverwal-<br />

tungsgerichts Bremen eingelegt werden.<br />

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, B. v. 17.02.2004 - 1 V 501/02 -


Verwaltungsgericht<br />

der Freien Hansestadt Bremen<br />

Az: 1 V 501/02<br />

1.<br />

2.<br />

die Antragsteller zu 1. und 2. beide wohnhaft:<br />

3.<br />

4. ,<br />

die Antragsteller zu 3. und 4. beide wohnhaft:<br />

5. ,<br />

6.<br />

die Antragsteller zu 5. und 6. beide wohnhaft: ,<br />

7. ,<br />

8. ,<br />

die Antragsteller zu 7. und 8. beide wohnhaft:<br />

9. ,<br />

10. ,<br />

die Antragsteller zu 9. und 10. beide wohnhaft:<br />

Prozessbevollmächtigter:<br />

Beschluss<br />

In der Verwaltungsrechtssache<br />

<strong>gegen</strong><br />

Freie<br />

Hansestadt<br />

Bremen<br />

Antragsteller,<br />

die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Bau, Umwelt und Verkehr, Ansgaritorstraße<br />

2, 28195 Bremen,<br />

Prozessbevollmächtigter:<br />

Beigeladene:<br />

Firma DeTe Mobil Telekom MobilfNet GmbH,<br />

Antragsgegnerin,<br />

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richter<br />

Klose, Richter Sperlich und Richterin Dr. Jörgensen am 17.02.2004 beschlossen:<br />

...


- 2 -<br />

Soweit die Antragsteller zu 1 bis 6 ihre Anträge zurückgenommen<br />

haben, wird das Verfahren eingestellt.<br />

Die Anträge der Antragsteller zu 7 bis 10 werden <strong>abgelehnt</strong>.<br />

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit<br />

Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen,<br />

die diese selbst zu tragen hat.<br />

Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung bis<br />

zur Verbindung für die Verfahren 1 V 501/02, 1 V 636/02, 1 V<br />

710/02 auf jeweils 10.000,-- Euro und für das Verfahren 1 V<br />

624/02 auf 20.000,-- Euro festgesetzt.<br />

Gründe<br />

I. Soweit die Anträge nicht zurückgenommen worden sind, begehren die Antragsteller die An-<br />

ordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches <strong>gegen</strong> die Baugenehmigung für<br />

eine <strong>Mobilfunkanlage</strong>.<br />

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2000 erteilte das Amt für Stadtplanung und Bauordnung der<br />

Freien Hansestadt Bremen der Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung und<br />

Nutzung eines Mobilfunkmastes an der Arberger Heerstraße 29 in Bremen. Bei der Anlage<br />

handelt es sich um eine etwa 33 Meter hohe Stahlgitterkonstruktion mit Antennen und Fern-<br />

meldeschrank. Eine Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation<br />

und Post lag vor. Darin wurde ein Sicherheitsabstand von 5,66 m festgelegt, bei dessen Ein-<br />

haltung nicht von einer Gesundheitsgefährdung ausgegangen werden könne. Die Mobilfunkan-<br />

lage wurde errichtet und in Betrieb genommen. Sie wird derzeit im so genannten GMS-<br />

Standard genutzt. Vorgesehen ist aber auch eine Nutzung für die im Aufbau befindliche UMTS-<br />

Technik. Ein dementsprechendes Netz ist derzeit noch nicht geschaltet. Der Mobilfunkmast<br />

liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2134 vom 25.11.1996. Im westlichen Teil<br />

des Plangebietes befinden sich Einzelhandels- und Gewerbebetriebe. Im südöstlichen Teil liegt<br />

das von einem Verein betriebene Freibad Rottkuhle. Außerhalb des Plangebietes befinden sich<br />

östlich des Freibades mehrere freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser. Im Süden wird das<br />

Plangebiet durch den Arberger Deich begrenzt. Dahinter liegt die Bundesautobahn A 1. Der<br />

Mobilfunkmast wurde im Randbereich einer Fläche errichtet, für die der Bebauungsplan „Öf-<br />

fentliche Sportanlage (Badeanstalt und Spielplatz)“ mit dem Zusatz „Flächen für Maßnahmen<br />

zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20<br />

BauGB)“ festsetzt. Die Fläche ist jedoch gleichzeitig Bestandteil eines Gewerbegrundstücks.<br />

...


- 3 -<br />

Wegen der Zugehörigkeit zum Gewerbegrundstück wurde im Genehmigungsverfahren nicht<br />

erkannt, dass sich das geplante Vorhaben außerhalb der gewerblichen Festsetzungen und im<br />

Bereich einer Schutzzone befand. Eine Befreiung wurde nicht erteilt.<br />

Die Antragsteller sind Eigentümer und Bewohner von Hausgrundstücken, die östlich an das<br />

Freibad Rottkuhle angrenzen und sich in einer Entfernung von 100 bis 150 Meter von der Mo-<br />

bilfunkanlage befinden. Sie legten <strong>gegen</strong> die Baugenehmigung für die Mobilfunkstation Wider-<br />

spruch ein und führten zur Begründung im Wesentlichen aus:<br />

Die Baugenehmigung sei schon deshalb rechtswidrig, weil sie <strong>gegen</strong> die planungsrechtlichen<br />

Festsetzungen verstieße. Dieser Umstand werde auch in Vermerken der Bauakte von der An-<br />

tragsgegnerin eingeräumt. Ein Dispens sei nicht erteilt worden. Ferner seien auch die notwen-<br />

digen Abstandsflächen nach der Landesbauordnung nicht eingehalten worden. Der Bauge-<br />

nehmigung stünden auch die Abwehrrechte aus §§ 22 ff. BImSchG ent<strong>gegen</strong>, weil nach heuti-<br />

gen wissenschaftlichen Erkenntnissen im Bereich der elektromagnetischen Strahlenfelder<br />

nicht auszuschließen sei, dass von der <strong>Mobilfunkanlage</strong> Gesundheitsgefährdungen ausgingen.<br />

Zahlreiche wissenschaftliche Veröffentlichungen belegten, dass die Gefahr einer Gesundheits-<br />

schädigung auch unterhalb der Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung be-<br />

stünde. Insbesondere seien thermische Effekte elektromagnetischer Strahlenfelder nicht hin-<br />

reichend berücksichtigt. Die Hauptstrahlenbelastung liege gerade in einem Abstand von 100<br />

bis 150 m und damit in einem Bereich, dem auch die Grundstücke der Antragsteller zuzuord-<br />

nen seien. Schließlich verstoße das Bauwerk und seine Nutzung auch <strong>gegen</strong> das aus § 15<br />

BauNVO folgende Rücksichtnahmegebot. Die Hausgrundstücke seien in einem Umfang von<br />

10 bis 20% in ihrem Wert gemindert.<br />

Vergleichsverhandlungen, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit der Antragsgegne-<br />

rin und der Beigeladenen über eine Begrenzung der Nutzung und eine Entschädigungszahlung<br />

geführt wurden, blieben zunächst erfolglos. Daraufhin haben die Antragsteller beim Verwal-<br />

tungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz <strong>gegen</strong> die weitere Nutzung der Mobilfunkstation<br />

nachgesucht. Eine gerichtliche Entscheidung ist jedoch auf Wunsch der Beteiligten mit Blick<br />

auf die Fortsetzung der Verhandlungen wiederholt aufgeschoben worden. Am 12.11.2003 ha-<br />

ben die Antragsteller zu 1 bis 6 nach erfolgter vergleichsweiser Regelung die Eilanträge zu-<br />

rückgenommen. Mit den Antragstellern zu 7 bis 10 ist eine vergleichsweise Regelung nicht<br />

getroffen worden. Sie halten ihre Eilanträge aufrecht und tragen ergänzend vor:<br />

Auch wenn ihnen kein subjektives Recht auf Einhaltung der Abstandsvorschriften zustehe, so<br />

hätten sie doch einen Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters, wie er satzungsrechtlich<br />

...


- 4 -<br />

durch die Bauleitplanung festgelegt worden sei. Gerade aufgrund der sehr engen, unterschied-<br />

lichen Nutzungsformen habe die Konfliktsituation planungsrechtlich geregelt werden müssen.<br />

Die Zulassung der gewerblichen Anlage widerspreche den Vorgaben des Satzungsgebers und<br />

sei nicht zulässig. Sie wirke sich mit Blick auf die atypische Nutzungsweise und auch optisch<br />

belastend auf die Nachbarschaft aus. Abwehransprüche <strong>gegen</strong> die gebietsfremde Nutzung<br />

ergäben sich auch aus § 15 BauNVO. Indiz für die erhebliche Betroffenheit sei insoweit die<br />

Wertminderungen der Hausgrundstücke. Zusätzlich zu der Beeinträchtigung der Grundstücke<br />

durch die rechtswidrige gewerbliche Nutzung in der Nachbarschaft sei auch eine Verletzung<br />

des Rücksichtnahmegebotes in Verbindung mit §§ 22 ff. BImSchG festzustellen, weil die<br />

Grenzwerte der 26. BImSchV keinen ausreichenden Gesundheitsschutz gewährleisteten.<br />

Die Antragsteller zu 7 bis 10 beantragen,<br />

Die Antragsgegnerin beantragt,<br />

1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs <strong>gegen</strong> die erteilte Baugenehmigung<br />

für die Errichtung und Inbetriebnahme einer D1-<br />

<strong>Mobilfunkanlage</strong> in der Arberger Heerstraße 29 in Bremen anzuordnen.<br />

2. die Rückgängigmachung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3<br />

VwGO anzuordnen.<br />

die Anträge abzuweisen.<br />

Sie ist der Auffassung, dass die gestellten Eilanträge bereits unzulässig seien. Nach Errich-<br />

tung eines genehmigten Bauwerks gebe es für einen <strong>Eilantrag</strong> <strong>gegen</strong> eine Baugenehmigung<br />

kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Über die Rechtmäßigkeit des genehmigten Vorhabens<br />

könne nach dessen Fertigstellung nur noch im Hauptsacheverfahren entschieden werden. Im<br />

Übrigen seien die Anträge auch unbegründet. Die Regulierungsbehörde habe für das Vorhaben<br />

eine Standortbescheinigung erteilt und damit die Feststellung getroffen, dass nach derzeitigen<br />

wissenschaftlichen Erkenntnissen keine Gesundheitsgefährdung vorliege. Soweit die Mobil-<br />

funkanlage im Widerspruch zu Festsetzungen des Bebauungsplans stehe, seien diese nicht<br />

nachbarschützend.<br />

Der das Baugenehmigungsverfahren betreffende Verwaltungsvorgang hat der Kammer vor-<br />

gelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Bescheid und die zwi-<br />

schen den Beteiligten im Verfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.<br />

II. Nachdem die Antragsteller zu 1 bis 6 ihre Anträge zurückgenommen haben, wird das Ver-<br />

fahren insoweit entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Die von den Antragstellern<br />

zu 7 bis 10 aufrechterhaltenen Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Wi-<br />

...


- 5 -<br />

derspruches <strong>gegen</strong> die erteilte Baugenehmigung nach § 80 a Abs. 3 VwGO sind zulässig, aber<br />

unbegründet.<br />

1. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist für die Eilanträge trotz Fertigstellung des Bauwerks gegeben.<br />

Das Gericht kann auf Antrag eines Nachbarn die sofortige Vollziehung einer Baugenehmigung<br />

aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Nachbarn treffen. Die<br />

gerichtliche Aussetzung kommt allerdings grundsätzlich nur bis zur Fertigstellung des Bauvor-<br />

habens in Betracht. Nach diesem Zeitpunkt, d. h. nachdem der Bauherr von der Baugenehmi-<br />

gung umfassend Gebrauch gemacht hat, fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis. Der<br />

vorläufige Rechtsschutz soll sicherstellen, dass vor Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes<br />

vollendete Tatsachen geschaffen werden, ohne dass die Betroffenen die Möglichkeit wirksa-<br />

men Rechtsschutzes haben. Ist das Bauwerk bereits errichtet und gehen die Beeinträchtigun-<br />

gen ausschließlich von dem Bauwerk selbst aus, kann die spätere Durchsetzung von Abwehr-<br />

rechten nicht mehr erschwert werden. Der Nachbar kann unter diesen Voraussetzungen<br />

Rechtsschutz nur im Hauptsacheverfahren erlangen. Der Durchführung eines Eilverfahrens<br />

bedarf es zur Sicherung seiner Rechte nicht mehr. Insbesondere kommt eine Veränderung<br />

des bereits bestehenden Zustandes durch Abbruch in Verfahren auf Wiederherstellung oder<br />

Anordnung der aufschiebenden Wirkung in der Regel nicht in Betracht (OVG Nordrhein-<br />

Westfalen, B. v. 13.02.1984, NVwZ 1984, S. 451 ). Hierfür kann dahinstehen, ob unter<br />

Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auch das Gebrauchmachen von einer<br />

Genehmigung durch Private zu verstehen ist (str., vgl. insoweit Kopp/Schenke, VwGO, 13.<br />

Aufl. 2003, § 80 Rn. 179 m.w.N); denn die summarische Prüfung im Eilverfahren bietet grund-<br />

sätzlich keine hinreichende Grundlage für die Anordnung des Abrisses eines genehmigten<br />

Bauwerks.<br />

Ein Rechtsschutzbedürfnis kann auch nach Errichtung des Bauwerks jedoch insoweit nicht<br />

verneint werden, als gerade die Nutzung des Bauwerks Beeinträchtigungen des Nachbarn<br />

auslöst oder die Nutzung - etwa aufgrund der Vermietung von Wohnungen in dem Bauvorha-<br />

ben - zu einer Verfestigung eines möglicherweise <strong>gegen</strong> Nachbarrechte verstoßenden Zu-<br />

stands führt (vgl. OVG Bremen, B. v. 29. September 2003 - 1 B 345/03; OVG Mecklenburg-<br />

Vorpommern, B. v. 03. Juni 1994, BRS 56 Nr. 167; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 09. September<br />

1994, BRS 56 Nr. 115). Der Regelungsgehalt einer Baugenehmigung beschränkt sich nicht<br />

nur auf die Erlaubnis zur Errichtung eines Bauwerks, sondern umfasst auch dessen bestim-<br />

mungsgemäße Nutzung. Deshalb muss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes <strong>gegen</strong><br />

Baugenehmigungen auch die Möglichkeit gegeben sein, durch Anordnung der aufschiebenden<br />

...


- 6 -<br />

Wirkung eines Rechtsmittels die Nutzung eines bereits errichteten Bauwerks zu unterbinden,<br />

wenn die geltend gemachte Verletzung nachbarschützender Vorschriften gerade und vorrangig<br />

durch die Nutzung eintritt oder eintreten kann.<br />

Das ist hier der Fall. Nicht der Stahlgittermast als Baukörper, sondern gerade die Nutzung als<br />

Funksendestelle lassen eine Beeinträchtigung von Rechten der Antragsteller nicht ausge-<br />

schlossen erscheinen (vgl. Niedersächsisches OVG, B. v. 02. Februar 1992, NVwZ 1993, S.<br />

1117). Auch das Begehren der Antragsteller selbst zielt vor allem darauf, die fortdauernde Nut-<br />

zung der Mobilfunksendeanlage bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu unter-<br />

binden und möglichen Erweiterungen der Anlage von vornherein ent<strong>gegen</strong>zuwirken. Das<br />

Rechtsschutzbedürfnis für ein auf die Beschränkung oder Untersagung der Baunutzung ge-<br />

richtetes Eilrechtsschutzbegehren entfällt nicht mit der Errichtung des Bauwerks.<br />

Danach sind die von den Antragstellern zu 7 bis 10 erhobenen Einwände im Wesentlichen<br />

zulässig. Das gilt insbesondere für die durch die Nutzung möglicherweise entstehenden Be-<br />

einträchtigungen der aus §§ 22 ff. BImSchG folgenden Nachbarrechte. Aber auch soweit sich<br />

die Antragsteller auf den Gebietserhaltungsanspruch und das Gebot der Rücksichtnahme be-<br />

rufen, geschieht dies maßgeblich mit Blick auf die gewerbliche Nutzung der Mobilfunksende-<br />

anlage und der von dieser Nutzung ausgehenden Folgen für die Grundstücke der Antragsteller.<br />

Ausgeschlossen bleiben die Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren allerdings mit denjeni-<br />

gen Einwänden, die sich allein auf die Beeinträchtigung durch den Baukörper beziehen. So<br />

liegt es für die von den Antragstellern geltend gemachten Verstöße der <strong>Mobilfunkanlage</strong> <strong>gegen</strong><br />

die Abstandsvorschriften nach § 6 BremLBO. Die Regelungen über den Abstand von Bauwer-<br />

ken zur Nachbargrenze sollen keinen hinreichenden Sicherheitsabstand in Hinblick auf eine<br />

bestimmte Nutzung eines Bauwerks gewährleisten. Solche Sicherheitsabstände ergeben sich<br />

für <strong>Mobilfunkanlage</strong>n aus der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung und sie sind im vorlie-<br />

genden Fall in der Standortbescheinigung ausgewiesen worden. Die Abstandsvorschriften<br />

nach § 6 BremLBO sollen vielmehr die ausreichende Besonnung und Belüftung des Nachbar-<br />

grundstücks gewährleisten und damit Beeinträchtigungen vermeiden, die unmittelbar vom er-<br />

richteten Baukörper selbst ausgehen. Soweit die Antragsteller daher geltend machen, dass die<br />

<strong>Mobilfunkanlage</strong> aufgrund ihrer Höhe von annähernd 33 m einen weitaus größeren Abstand zur<br />

Nachbargrenze hätte einhalten müssen (vgl. zur Problematik OVG Nordrhein-Westfalen, B. v.<br />

10. Februar 1999, NVwZ-RR 1999, S. 714 f.), fehlt hierfür im Eilverfahren nach Errichtung des<br />

Bauwerks das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Abgesehen hiervon wären die Antragstel-<br />

ler zu 7 bis 10 insoweit auch nicht antragsbefugt, weil ihre Grundstücke nicht unmittelbar an<br />

...


- 7 -<br />

das mit der Mobilfunkstation bebaute Grundstück angrenzen, sondern in einer Entfernung von<br />

über 100 m hierzu liegen.<br />

2. Die danach im Wesentlichen zulässigen Anträge haben aber in der Sache keinen Erfolg.<br />

Das Gericht hat das Interesse der Antragsteller zu 7 bis 10 daran, dass die Beigeladene bis<br />

zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens von der angefochtenen Baugenehmigung keinen<br />

weiteren Gebrauch machen kann <strong>gegen</strong> das Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung<br />

der Baugenehmigung abzuwägen. Diese Abwägung fällt hier zu Lasten der Antragsteller aus,<br />

weil ihre Rechtsverfolgung in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Nach<br />

der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung werden die Antragsteller durch die<br />

angefochtene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Ein Grundstückseigentümer<br />

kann verlangen, dass bei Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und Nutzung eines Bau-<br />

vorhabens in der Nachbarschaft die zum Schutz seines Eigentums erlassenen öffentlich-<br />

rechtlichen Vorschriften beachtet werden. Vorliegend ergibt sich jedoch nicht, dass die An-<br />

tragsgegnerin bei der Genehmigung der Errichtung und Inbetriebnahme der Mobilfunksende-<br />

anlage nachbarschützende Bestimmungen zu Lasten der Antragsteller missachtet hat.<br />

a) Die Antragsteller zu 7 bis 10 können sich nicht auf die nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 20<br />

BauGB erfolgten Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 2134 berufen, weil diese nicht auch zu<br />

ihrem Schutz erlassen worden sind.<br />

aa) Die <strong>Mobilfunkanlage</strong> steht in Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans. Ihr<br />

Standort liegt im Randbereich eines Gebietes, für das der Bebauungsplan „Öffentliche<br />

Sportanlage (Badeanstalt und Spielplatz)“ sowie „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur<br />

Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ festsetzt. Solche Festsetzungen konnte<br />

die Stadtgemeinde Bremen hier auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 20 BauGB<br />

treffen. Rechtsfolge solcher Festsetzungen ist, dass Vorhaben in den festgesetzten Grünflä-<br />

chen der jeweiligen Zweckbestimmung nicht widersprechen dürfen. Je nach Zweckbestim-<br />

mung sind auf den Grünflächen solche baulichen Anlagen und sonstigen Einrichtungen zuläs-<br />

sig, die sich im Rahmen der Zweckbestimmung halten (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB,<br />

Kommentar, Stand Sept. 2001, § 9 Rn. 131). Das wären vorliegend allein solche Bauvorhaben,<br />

die der Zweckbestimmung „Badeanstalt und Spielplatz“ dienen. Ein solcher Zusammenhang<br />

besteht in Hinblick auf die streitbefangene Mobilfunksendeanlage offenkundig nicht, so dass<br />

dem Vorhaben § 30 BauGB ent<strong>gegen</strong>stand. Auch eine Befreiung von den Festsetzungen des<br />

Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB ist nicht erfolgt. Aufgrund der Grundstücks- und<br />

Eigentumssituation war die Antragsgegnerin - wie sie im vorliegenden Verfahren eingeräumt<br />

...


- 8 -<br />

hat - irrtümlich davon ausgegangen, dass sich der Standort der Mobilfunkstation in dem Be-<br />

reich des Plangebietes befindet, für den der Bebauungsplan Gewerbegebiet festsetzt. Dieser<br />

Rechtsfehler führt jedoch nicht zu einer Rechtsverletzung der Antragsteller zu 7 bis 10, weil<br />

den hier maßgeblichen Festsetzungen keine drittschützende Wirkung zukommt.<br />

bb) Ent<strong>gegen</strong> ihrer Auffassung können die Antragsteller nicht mit Erfolg die Verletzung des<br />

bundesrechtlichen Gebietserhaltungsanspruchs geltend machen.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 94, 151 ff.) können<br />

sich Eigentümer von Grundstücken in einem im Bebauungsplan festgesetzten Gebiet oder in<br />

einem Baugebiet, das seiner Art nach einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten<br />

Baugebiete entspricht, <strong>gegen</strong> die Zulassung gebietsuntypischer Vorhaben in diesem Gebiet<br />

wehren, ohne dass es darauf ankommt, ob sie durch das Vorhaben im Einzelfall nachweisbar<br />

beeinträchtigt werden. Der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz, aus dem sich letztlich auch<br />

der Abwehranspruch <strong>gegen</strong> dem Gebietstyp widersprechende Vorhaben ableitet, beruht auf<br />

dem Gedanken eines wechselseitigen Austauschverhältnisses, in dem die einzelnen Grund-<br />

stücke durch das Bauplanungsrecht zu einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen<br />

Nutzung gezwungen werden. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen<br />

Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung<br />

grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Der Hauptanwendungsfall im<br />

Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind Festsetzungen des Bebauungsplans über die Art<br />

der baulichen Nutzung beziehungsweise der einen Gebietstyp prägende vorhandene bauliche<br />

Bestand. Durch sie werden die betroffenen Eigentümer im Hinblick auf die Nutzung ihrer<br />

Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden, wobei die Beschrän-<br />

kung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks dadurch kompensiert wird, dass<br />

auch die anderen Grundstückseigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Der Ab-<br />

wehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestset-<br />

zung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhält-<br />

nis gestört und eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet wird.<br />

Einem solchen Abwehranspruch der Antragsteller zu 7 bis 10 steht hier bereits der Umstand<br />

ent<strong>gegen</strong>, dass ihre Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs des für das Baugrundstück<br />

maßgeblichen Bebauungsplans liegen. Es besteht daher zwischen den Grundstücken der<br />

Antragsteller und dem mit der Mobilfunksendanlage bebauten Grundstück nicht das für ein<br />

Plangebiet typische wechselseitige Verhältnis, das die in einem Plangebiet zusammenge-<br />

fassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusam-<br />

...


- 9 -<br />

menschließt . Der aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der Nutzung<br />

herzuleitende bundesrechtliche Gebietserhaltungsanspruch gilt grundsätzlich nur <strong>gegen</strong>über<br />

Bauvorhaben innerhalb eines festgesetzten Gebietes (vgl. vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt.<br />

v. 29. Juni 1994, BauR 1995, S. 70 f.; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 14. August 1996 - 1 L<br />

232/95; Finkelnburg/Ortloff; Öffentliches Baurecht, Bd. II, 4. Aufl. 1998, S. 230).<br />

Der Gebietserhaltungsanspruch scheitert hier aber vor allem daran, dass den gemäß § 9 Abs.<br />

1 Nr. 15 und Nr. 20 BauGB getroffenen Festsetzungen keine generell drittschützende Wirkung<br />

zukommt. Als Festsetzung innerhalb eines Baugebietes über die Art der zulässigen Nutzung,<br />

welche unabhängig von den Vorstellungen des Plangebers bereits kraft Bundesrechts nach-<br />

barschützende Wirkung entfaltet, ist diese Ausweisung nicht zu qualifizieren. Vielmehr handelt<br />

es sich um eine der sonstigen nach dem Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB vorgesehenen Aus-<br />

weisungen, die prinzipiell nur städtebaulichen Zielen zu dienen bestimmt sind, sofern nicht<br />

dem Plan eine davon abweichende Schutzrichtung zugunsten bestimmter Planbetroffener zu<br />

entnehmen ist. Zwar gibt es auch innerhalb des Katalogs einzelne Festsetzungsmodalitäten,<br />

die schon inhaltlich auf Grund ihrer <strong>gegen</strong> Beeinträchtigungen durch schädliche Umwelteinwir-<br />

kungen gerichteten Funktion von vornherein drittschützende Wirkung zu entfalten vermögen.<br />

Darunter fällt jedoch die hier zu beurteilende Ausweisung nicht. Als Festsetzung einer öffentli-<br />

chen Grünanlage/öffentliche Sportanlage mit der Zweckbestimmung Badeanstalt und Spiel-<br />

platz gehört sie im Gegenteil zu denjenigen Ausweisungen, denen in aller Regel eine aus-<br />

schließlich dem Allgemeininteresse dienende Funktion zukommt. Denn die Aufgabe einer öf-<br />

fentlichen Badeanstalt mit Spielplatz und Grünanlagen besteht im Wesentlichen darin, den<br />

örtlichen und überörtlichen Erholungs- und Freizeitbedarf der Bevölkerung zu erfüllen. Ange-<br />

sichts der so beschaffenen öffentlichen Zweckbestimmung einer solchen Ausweisung ist des-<br />

halb im allgemeinen für die Annahme einer darüber hinaus durch den Plan auch vermittelten<br />

individuellen Schutzwirkung zugunsten der Eigentümer der angrenzenden oder im selben<br />

Baugebiet liegenden Grundstücke kein Raum (vgl. OVG Berlin, B. v. 15. September 1994, NuR<br />

1995, S. 299 f.).<br />

cc) Allerdings hat es der Plangeber in der Hand, einer solchen Festsetzung ausnahmsweise<br />

gleichwohl auch drittschützende Wirkung zuzuerkennen, die sich auch nicht nur auf das Plan-<br />

gebiet selbst beschränken muss, sondern auch eine gebietsüberschreitende Zielrichtung ha-<br />

ben kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11. März 1997, NVwZ 1997, S. 384 f.). Ein<br />

dahingehender Wille muss jedoch eindeutig erkennbar sein. Er ist anhand einer Auslegung des<br />

Gesamtinhalts des jeweiligen Bebauungsplans nach Text und zeichnerischen Darstellungen<br />

unter Heranziehung seiner Begründung und gegebenenfalls weiterer sich aus den Planvorgän-<br />

...


- 10 -<br />

gen ergebenden Hinweise auf den Regelungswillen des Plangebers zu ermitteln (vgl. OVG<br />

Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14. Januar 2001, BauR 200, S. 527 ff.; OVG Berlin, a.a.O.).<br />

Für die hier zu beurteilenden Festsetzungen ergeben sich indessen keine Anhaltspunkte für<br />

eine auch dem Schutz der an die Badeanstalt angrenzenden Wohnbebauung dienenden<br />

Funktion. Maßgebend für die Ermittlung der mit einem Bebauungsplan angestrebten Schutz-<br />

wirkungen bleiben vorrangig die den planerischen Regelungswillen dokumentierenden Äuße-<br />

rungen des Plangebers selbst. Diese lassen hier erkennen, dass der Plangeber insoweit allein<br />

die erörterte städtebauliche Funktion der öffentlichen Sportanlage im Auge hatte. Nach der<br />

Begründung zum Bebauungsplan (vgl. Bremische Bürgerschaft, Stadtbürgerschaft, Drucks.<br />

14/325 v. 22.10.1996) sollte mit der Festsetzung der öffentlichen Sportanlage und dem Zusatz<br />

„Badeanstalt und Spielplatz“ der Bestand des hier vorhandenen Freibades gesichert werden.<br />

Die Festsetzung der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung<br />

von Natur und Landschaft am westlichen Rand des Freibades dient nach der Begründung<br />

auch der Abschirmung der Sportfläche zum benachbarten Gewerbegebiet. An keiner Stelle der<br />

Begründung findet sich ein Hinweis darauf, dass die hier maßgeblichen, der Mobilfunksende-<br />

anlage ent<strong>gegen</strong>stehenden Festsetzungen auch zum Schutz der angrenzenden Wohnbebau-<br />

ung, etwa vor einer weiteren Ausdehnung des Gewerbegebietes, erfolgt sind.<br />

b) Fehlt danach eine generell nachbarschützende Wirkung der Festsetzung, kommt eine<br />

Rechtsverletzung der Antragsteller zu 7 bis 10 nur in Betracht, wenn mit der Abweichung von<br />

den Festsetzungen des Bebauungsplans zugleich ein Verstoß <strong>gegen</strong> das planungsrechtliche<br />

Gebot der Rücksichtnahme verbunden wäre.<br />

aa) Abwehrrechte <strong>gegen</strong> die Zulassung von Bauvorhaben unter Abweichung von nicht unmit-<br />

telbar drittschützend wirkenden, allein städtebaulich motivierten Festsetzungen stehen einem<br />

Nachbarn nur zu, wenn die betreffende Genehmigung zu seinem Nachteil <strong>gegen</strong> das Rück-<br />

sichtnahmegebot verstößt. Dieses ist im Falle einer von der Bauaufsichtsbehörde nicht er-<br />

kannten Abweichung den dann entsprechend anwendbaren Regelungen der § 31 Abs. 2<br />

BauGB, § 15 BauNVO zu entnehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 06. Oktober 1989, NJW 1990, S.<br />

1192). Ein gebietsübergreifender Nachbarschutz ist dann in entsprechender Anwendung des §<br />

15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO <strong>gegen</strong>über Anlagen gegeben, von denen Belästigungen oder Stö-<br />

rungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen<br />

Umgebung unzumutbar sind (zum gebietsübergreifenden Nachbarschutz durch das Gebot der<br />

Rücksichtnahme vgl. OVG Bremen, Urt. v. 02. Dezember 1980 - UPR 1982, S. 25; VGH Ba-<br />

...


- 11 -<br />

den-Württemberg, Urt. v. 29. Juni 1994, BauR 1995, S. 70; OVG Berlin, B.v. 15. September<br />

1994, NuR 1995, S. 299 f.).<br />

Drittschützende Wirkung kommt dem in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerten Gebot der Rück-<br />

sichtnahme dabei nur zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf<br />

schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter Rücksicht zu neh-<br />

men ist. Das gilt nur für diejenigen Ausnahmefälle, in denen die tatsächlichen Umstände hand-<br />

greiflich ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen ist, und eine besondere rechtliche<br />

Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist. Welche Anforderungen das Gebot der<br />

Rücksichtnahme stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Die<br />

Beurteilung findet auf der Grundlage einer am Kriterium der Zumutbarkeit orientierten Abwä-<br />

gung statt. Für die Annahme einer unzumutbaren Betroffenheit reichen bloße Lästigkeiten nicht<br />

aus. Erforderlich ist vielmehr eine hierüber hinausgehende qualifizierte Betroffenheit des<br />

Nachbarn (vgl. BVerwGE 52, 122 ).<br />

bb) Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller zu 7 bis 10 wird danach nicht bereits<br />

durch die gebietsfremde Nutzung begründet.<br />

Einer qualifizierten Betroffenheit bedarf es auch dann, wenn eine Baugenehmigung im Wider-<br />

spruch zu den Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilt worden ist. In diesem Zusam-<br />

menhang ist zwar zu berücksichtigen, dass der Nachbarschutz in diesen Fällen nicht hinter<br />

dem aus § 31 Abs. 2 BauGB zurückbleiben darf. Der Nachbar kann danach um so mehr an<br />

Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch die vom Bebauungsplan<br />

abweichende Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht jedoch auch derjenige, der ein<br />

Bauvorhaben verwirklichen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und<br />

unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Abwehren kann der Nachbar auch dann,<br />

wenn die Baugenehmigungsbehörde von den dem Vorhaben widersprechenden Festsetzun-<br />

gen nicht ausdrücklich befreit, sondern ohne Befreiung eine insoweit objektiv rechtswidrige<br />

Baugenehmigung erteilt hat, nur solche Beeinträchtigungen, die ihm nach Lage der Dinge nicht<br />

mehr zuzumuten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 06. Oktober 1989, NJW 1990, S. 1192 f.).<br />

Daran fehlt es hier. Die Grundstücke der Antragsteller sind ca. 100 bis 150 m von der Mobil-<br />

funkanlage entfernt. Sie liegt im Randbereich der Festsetzung „Öffentliche Sportanlage“. Be-<br />

reits eine geringfügige Verschiebung des Sendemastes würde dazu führen, dass sich die Mo-<br />

bilfunkanlage im Gewerbegebiet befände und damit auch den planungsrechtlichen Festset-<br />

zungen entspräche. Der Umstand, dass sich die Antragsteller bei der Nutzung ihrer Grund-<br />

stücke darauf eingestellt haben, dass die angrenzende Badeanstalt nicht durch eine gewerbli-<br />

...


- 12 -<br />

che Nutzung überlagert wird, vermag ein insoweit bestehendes besonderes Schutzbedürfnis<br />

rechtlich nicht zu begründen. Hierbei handelt es sich um lediglich faktische Lagevorteile der<br />

Grundstücke. Die Anerkennung eines Anspruchs auf Erhaltung der öffentlichen Sportanlage in<br />

ihrem festgesetzten Umfang würde wiederum darauf hinauslaufen, dieser Festsetzung entge-<br />

gen ihrer rein städtebaulichen Funktion unmittelbaren Drittschutz zuzuerkennen. Auch von<br />

einer unzumutbaren optischen Einwirkung auf die Grundstücke der Antragsteller kann - unge-<br />

achtet der Unzulässigkeit eines solchen, auf die Beeinträchtigung durch den Baukörper ge-<br />

richteten Einwandes - schon in Anbetracht der Entfernung der <strong>Mobilfunkanlage</strong> von den<br />

Grundstücken nicht die Rede sein. Schließlich ist auch die von den Antragstellern behauptete<br />

Wertminderung der Hausgrundstücke allein kein Grund, der ihnen, unabhängig von einer als<br />

objektiv unzumutbar zu qualifizierenden Beeinträchtigung, Abwehrrechte <strong>gegen</strong> die Mobilfunk-<br />

anlage vermitteln könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. April 1978, BRS 33 Nr. 158).<br />

cc) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes kann nach summarischer Prüfung auch<br />

nicht mit Blick auf die durch den Betrieb der <strong>Mobilfunkanlage</strong> verursachten Strahlenbelastung<br />

festgestellt werden.<br />

Bei der Bestimmung dessen, was den durch ein Vorhaben Belästigten zugemutet werden<br />

kann, ist, soweit es um Beeinträchtigungen durch emittierende Anlagen geht, an die Vorgaben<br />

des Bundesimmissionsschutzgesetzes anzuknüpfen. Dieses Gesetz verlangt von den Betrei-<br />

bern emittierender Anlagen, dass vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen unterbleiben.<br />

Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 BImSchG alle Immissionen, die nach Art, Aus-<br />

maß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen<br />

für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorzurufen. Einwirkungen dieses Grades - und<br />

nicht erst enteignende Beeinträchtigungen oder ernste Gesundheitsbeeinträchtigungen - sind<br />

den davon Betroffenen grundsätzlich unzumutbar (vgl. BVerwGE 52, 122 ). Das Bunde-<br />

simmissionsschutzgesetz und die insbesondere hier maßgebliche 26. Verordnung zur<br />

Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S.<br />

1966, 26. BImSchV) konkretisieren die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft all-<br />

gemein und damit auch für das Baurecht. Ferner sind die §§ 22 ff BImschG und damit auch<br />

die Vorgaben der 26. BImSchV „als sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften“ bei der Erteilung<br />

der Baugenehmigung zu beachten (vgl. Wahlfels, NVwZ 2003, S. 653 ; Kutscheidt,<br />

NVwZ 1997, S. 2481 ; zur nachbarschützenden Wirkung des § 22 BImSchG OVG<br />

Bremen, NVwZ 1986, S. 672).<br />

...


- 13 -<br />

Durch die vorgelegte Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation<br />

und Post vom 10. August 2000 wird bestätigt, dass der in der 26. BImSchV vorgeschriebene<br />

Schutz bei Beachtung der Sicherheitsabstände gegeben ist. Nach den derzeitigen Erkenntnis-<br />

sen kann danach nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller durch den Betrieb<br />

der <strong>Mobilfunkanlage</strong> eine gesundheitliche Beeinträchtigung erfahren werden. Den § 22 Abs. 1<br />

BImSchG zu entnehmenden Anforderungen des Nachbarschutzes <strong>gegen</strong>über den von einer<br />

<strong>Mobilfunkanlage</strong> erzeugten elektromagnetischen Feldern wird nach derzeitigem Erkenntnis-<br />

stand bei Beachtung der in der 26. BImSchV enthaltenen Grenzwerte entsprochen. Diese<br />

Grenzwerte beruhen auf den international anerkannten Empfehlungen der Weltgesundheitsor-<br />

ganisation, der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung und<br />

des Bundesamts für Strahlenschutz. Bei Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte der 26.<br />

BImSchV kann nach dem heutigen Stand von Forschung und Technik nicht von einer Gesund-<br />

heitsgefährdung ausgegangen werden werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 20. August<br />

2001, NVwZ-RR 2002, S. 17; VGH Baden-Württemberg, B. v. 19. April 2002, NVwZ-RR 2003,<br />

S. 27; Niedersächsisches OVG, B. v. 19. Januar 2001, NVwZ 2001, S. 456).<br />

Richtig ist zwar, dass die athermischen Effekte, die nicht durch die strahlenbedingte Erwär-<br />

mung des menschlichen Körpers hervorgerufen werden können, bislang noch nicht abschlie-<br />

ßend wissenschaftlich erforscht sind. Auch wenn hier nach wie vor noch Forschungsbedarf<br />

besteht, um den noch offenen Fragen weiter nachzugehen, haben sich wissenschaftlich fun-<br />

dierte Anhaltspunkte dafür, dass und unter welchen Umständen <strong>Mobilfunkanlage</strong>n athermisch<br />

auf den menschlichen Organismus einwirken können, welche Effekte solche Strahlen auf den<br />

menschlichen Körper haben können und welche Grenzwerte eingehalten werden müssen, um<br />

auch unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge Gesundheitsbeschädigungen schon im Vorfeld<br />

auszuschließen, bislang nicht finden lassen. Nach polizeirechtlichen Grundsätzen besteht mit<br />

anderen Worten ein Anfangsverdacht, der es rechtfertigt, dem durch weitere Forschung nach-<br />

zugehen. Ausreichend wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse, die der Rechtsfindung als hin-<br />

reichend sichere Tatsachengrundlage zugrunde gelegt werden könnten, sind jedoch bislang<br />

nicht ersichtlich und werden auch von den Antragstellern nicht vorgetragen. Der Eintritt ge-<br />

sundheitlicher Nachteile erscheint nach derzeitigem Erkenntnisstand bei Einhaltung der in der<br />

26. BImSchV enthaltenen Grenzwerte dermaßen unwahrscheinlich, dass ein noch verbleiben-<br />

des Restrisiko vernachlässigt werden darf (vgl. Niedersächsisches OVG, a.a.O, S. 457).<br />

Es kann - zumal in einem Eilverfahren - nicht Sache der Gerichte sein, auf der Grundlage un-<br />

gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse die Schutzeignung der vom Verordnungsgeber<br />

festgesetzten Grenzwerte in Zweifel zu ziehen und den jeweils aktuellen Stand der Forschung<br />

...


- 14 -<br />

zu ermitteln. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der<br />

Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um<br />

gegebenenfalls weiter gehende Schutzmaßnahmen zu treffen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des<br />

Ersten Senats, B. v. 28. Februar 2002, NJW 2002, S. 1638). Dass der Verordnungsgeber sei-<br />

ner insoweit bestehenden Pflicht nicht nachgekommen ist, kann nicht festgestellt werden.<br />

Nach der Empfehlung der Strahlenschutzkommission vom 13. September 2001 zu Grenz-<br />

werten und Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor elektromagnetischen Fel-<br />

dern liegen auch nach aktueller Bewertung der einschlägigen wissenschaftlichen Literatur kei-<br />

ne neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, die durchgreifende Zweifel an den <strong>gegen</strong>wärtig<br />

geltenden Grenzwerten zu begründen vermögen (VGH Baden-Württemberg, B. v. 26. Juni<br />

2002, NVwZ-RR 2003, S. 27 f.).<br />

Danach haben die Antragsteller eine unzumutbare Beeinträchtigung durch den Betrieb der<br />

Mobilfunkstation unter Einhaltung der in der Standortbescheinigung angegebenen Grenzwerte<br />

nicht zu erwarten. Für die Umstellung der Anlage auf UMTS-Betrieb oder der Installation weite-<br />

rer Anlagen an dem Sendemast wird es der Einholung aktueller Standortbescheinigungen be-<br />

dürfen, so dass auch für den Fall einer Veränderung der Mobilfunksendeanlage die Einhaltung<br />

der vorgeschriebenen Personenschutzwerte erneut zu überprüfen sein wird. Es ist Aufgabe<br />

der Antragsgegnerin sicherzustellen, dass die errichtete <strong>Mobilfunkanlage</strong> nicht im Widerspruch<br />

zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt wird. Derzeit bestehen hierfür aber keine An-<br />

haltspunkte.<br />

Bleiben nach alledem die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprü-<br />

che ohne Erfolg, besteht von vornherein kein Raum für die Aufhebung der Vollziehung nach §<br />

80 Abs. 5 VwGO oder die Anordnung sichernder Maßnahmen nach §§ 80 a Abs. 3 i.V.m. 80a<br />

Abs. 1 Nr. 2 VwGO.<br />

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3<br />

VwGO. Danach tragen die Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen. Die<br />

Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da sie im gerichtlichen Eil-<br />

verfahren keinen Antrag gestellt und damit auch kein Verfahrensrisiko übernommen hat.<br />

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. In Anbetracht der<br />

von den Antragstellern geltend gemachten Grundstückswertverluste, die durch den Betrieb der<br />

<strong>Mobilfunkanlage</strong> eingetreten sein sollen, erscheint der festgesetzte Streitwert der Bedeutung<br />

des Eilverfahrens angemessen.<br />

...


- 15 -<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an<br />

das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb<br />

von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem<br />

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Altenwall 6, 28195 Bremen,<br />

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen.<br />

Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 1 VwGO<br />

zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.<br />

Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem<br />

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen einzureichen. Die Beschwerde muss<br />

einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern<br />

oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.<br />

Die sich auf den durch Antragsrücknahme beendeten Verfahrensteil beziehende Einstellungsund<br />

Kostenentscheidung ist entsprechend §§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.<br />

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien<br />

Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerde<strong>gegen</strong>standes 50,00 Euro<br />

übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung<br />

in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt<br />

hat, bei dem<br />

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Altenwall 6, 28195 Bremen,<br />

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.<br />

gez.: Klose gez.: Sperlich gez.: Dr. Jörgensen

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