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OECD-Bericht

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lichen Rahmens einigen, die diesen Grundsätzen Rechnung tragen. Diese sind in Kasten 3<br />

zusammengefasst.<br />

Kasten 3. Elektronischer Geschäftsverkehr: Elemente eines steuerlichen Rahmens<br />

Service für die Steuerpflichtigen<br />

(i) Die Steuerbehörden sollten bei der Verwaltung ihres Steuersystems die verfügbare<br />

Technologie nutzen und sich die weiteren Entwicklungen im Handel zu Eigen<br />

machen, um den Service für die Steuerpflichtigen fortlaufend zu verbessern.<br />

Steuerverwaltung, Identifizierung und Datenerfordernisse<br />

(ii) Die Steuerbehörden sollten sich den Zugang zu zuverlässigen und nachprüfbaren<br />

Daten bewahren, um die Steuerpflichtigen identifizieren und die zur Verwaltung ihres<br />

Steuersystems notwendigen Informationen erhalten zu können.<br />

Steuererhebung und Kontrolle<br />

(iii) Die Länder sollten sicherstellen, dass sie über geeignete Systeme zur Kontrolle und<br />

Steuererhebung verfügen.<br />

(iv) Internationale Instrumente für die Amtshilfe bei der Steuereintreibung sollten weiterentwickelt<br />

werden, dazu gehören auch Vorschläge für die Aufnahme entsprechender<br />

Formulierungen in das <strong>OECD</strong>-Musterabkommen.<br />

Verbrauchsteuern<br />

(v) Die Vorschriften für Verbrauchsteuern im grenzüberschreitenden Handel sollten eine<br />

Besteuerung in dem Hoheitsgebiet vorsehen, in dem der Verbrauch stattfindet. Dabei<br />

ist ein internationaler Konsens über die Tatbestände herzustellen, bei denen Waren<br />

als in einem bestimmten Hoheitsgebiet verbraucht gelten.<br />

(vi) Die Bereitstellung digitalisierter Waren sollte für verbrauchsteuerliche Zwecke nicht<br />

als Warenlieferung gelten.<br />

(vii) Sofern Unternehmen oder andere Organisationen innerhalb eines Landes Dienstleistungen<br />

und immaterielle Wirtschaftsgüter von auslandsansässigen Anbietern<br />

erwerben, sollten die Länder die Anwendung von Reverse-Charge-Mechanismen,<br />

Selbstveranlagung oder anderen vergleichbaren Verfahren prüfen, um damit ggf. den<br />

unmittelbaren Schutz ihrer Einnahmen und der Wettbewerbsfähigkeit der inländischen<br />

Anbieter sicherzustellen.<br />

(viii) Die Länder sollten sicherstellen, dass in Zusammenarbeit mit der WZO und nach<br />

Beratung mit Beförderungsunternehmen und anderen betroffenen Parteien geeignete<br />

Systeme für die Erhebung von Steuern auf die Einfuhr physischer Waren eingerichtet<br />

werden und dass diese Systeme die Steuererhebung und effiziente Auslieferung der<br />

Waren an die Kunden nicht übermäßig behindern.<br />

Internationale Steuervereinbarungen und Zusammenarbeit<br />

(ix) Die <strong>OECD</strong> ist zwar der Auffassung, dass die Grundsätze, die den von ihr im Rahmen<br />

von Doppelbesteuerungsabkommen und Verrechnungspreisen aufgestellten internationalen<br />

Normen zugrunde liegen (in Form des Musterabkommens und der Ver-

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