OECD-Bericht
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lichen Rahmens einigen, die diesen Grundsätzen Rechnung tragen. Diese sind in Kasten 3<br />
zusammengefasst.<br />
Kasten 3. Elektronischer Geschäftsverkehr: Elemente eines steuerlichen Rahmens<br />
Service für die Steuerpflichtigen<br />
(i) Die Steuerbehörden sollten bei der Verwaltung ihres Steuersystems die verfügbare<br />
Technologie nutzen und sich die weiteren Entwicklungen im Handel zu Eigen<br />
machen, um den Service für die Steuerpflichtigen fortlaufend zu verbessern.<br />
Steuerverwaltung, Identifizierung und Datenerfordernisse<br />
(ii) Die Steuerbehörden sollten sich den Zugang zu zuverlässigen und nachprüfbaren<br />
Daten bewahren, um die Steuerpflichtigen identifizieren und die zur Verwaltung ihres<br />
Steuersystems notwendigen Informationen erhalten zu können.<br />
Steuererhebung und Kontrolle<br />
(iii) Die Länder sollten sicherstellen, dass sie über geeignete Systeme zur Kontrolle und<br />
Steuererhebung verfügen.<br />
(iv) Internationale Instrumente für die Amtshilfe bei der Steuereintreibung sollten weiterentwickelt<br />
werden, dazu gehören auch Vorschläge für die Aufnahme entsprechender<br />
Formulierungen in das <strong>OECD</strong>-Musterabkommen.<br />
Verbrauchsteuern<br />
(v) Die Vorschriften für Verbrauchsteuern im grenzüberschreitenden Handel sollten eine<br />
Besteuerung in dem Hoheitsgebiet vorsehen, in dem der Verbrauch stattfindet. Dabei<br />
ist ein internationaler Konsens über die Tatbestände herzustellen, bei denen Waren<br />
als in einem bestimmten Hoheitsgebiet verbraucht gelten.<br />
(vi) Die Bereitstellung digitalisierter Waren sollte für verbrauchsteuerliche Zwecke nicht<br />
als Warenlieferung gelten.<br />
(vii) Sofern Unternehmen oder andere Organisationen innerhalb eines Landes Dienstleistungen<br />
und immaterielle Wirtschaftsgüter von auslandsansässigen Anbietern<br />
erwerben, sollten die Länder die Anwendung von Reverse-Charge-Mechanismen,<br />
Selbstveranlagung oder anderen vergleichbaren Verfahren prüfen, um damit ggf. den<br />
unmittelbaren Schutz ihrer Einnahmen und der Wettbewerbsfähigkeit der inländischen<br />
Anbieter sicherzustellen.<br />
(viii) Die Länder sollten sicherstellen, dass in Zusammenarbeit mit der WZO und nach<br />
Beratung mit Beförderungsunternehmen und anderen betroffenen Parteien geeignete<br />
Systeme für die Erhebung von Steuern auf die Einfuhr physischer Waren eingerichtet<br />
werden und dass diese Systeme die Steuererhebung und effiziente Auslieferung der<br />
Waren an die Kunden nicht übermäßig behindern.<br />
Internationale Steuervereinbarungen und Zusammenarbeit<br />
(ix) Die <strong>OECD</strong> ist zwar der Auffassung, dass die Grundsätze, die den von ihr im Rahmen<br />
von Doppelbesteuerungsabkommen und Verrechnungspreisen aufgestellten internationalen<br />
Normen zugrunde liegen (in Form des Musterabkommens und der Ver-