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OECD-Bericht

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Übersetzung<br />

<strong>OECD</strong> OCDE<br />

Elektronischer Geschäftsverkehr<br />

Steuerliche Rahmenbedingungen<br />

Ein <strong>Bericht</strong> des Steuerausschusses<br />

in der den Ministern auf der <strong>OECD</strong>-Ministerkonferenz<br />

„Eine Welt ohne Grenzen: Verwirklichung des Potenzials des elektronischen<br />

Geschäftsverkehrs“ am 8. Oktober 1998 vorgelegten Fassung<br />

Die Minister begrüßten den <strong>Bericht</strong> und verabschiedeten die darin<br />

enthaltenen Vorschläge zur weiteren Vorgehensweise.


- 2 -<br />

Entwurf des <strong>Bericht</strong>s an die Minister<br />

Vorwort<br />

Der vorliegende <strong>Bericht</strong> wurde vom Steuerausschuss der <strong>OECD</strong> (Organisation für wirtschaftliche<br />

Zusammenarbeit und Entwicklung) erstellt. In den <strong>Bericht</strong> sind im Bereich der indirekten Besteuerung<br />

Beiträge der Europäischen Kommission und der Weltzollorganisation sowie Erkenntnisse aus dem<br />

Meinungsaustausch mit der Wirtschaft eingeflossen.<br />

Inhalt<br />

Der elektronische Geschäftsverkehr: Steuerliche Rahmenbedingungen.........................3<br />

I. Einführung..........................................................................................................................3<br />

II. Hauptschlussfolgerungen...................................................................................................3<br />

III. Mehr Service für die Steuerpflichtigen...............................................................................4<br />

IV. Allgemeine Besteuerungsgrundlagen für den elektronischen Geschäftsverkehr...............5<br />

V. Die Herausforderung der Umsetzung dieser allgemeinen Grundsätze..............................5<br />

VI. Weitere Schritte und Vorgehensweise nach Ottawa..........................................................7<br />

Kästen<br />

Kasten 1 Besserer Service für die Steuerpflichtigen............................................................4<br />

Kasten 2 Allgemeine Besteuerungsgrundsätze für den elektronischen Geschäftsverkehr..5<br />

Kasten 3 Elektronischer Geschäftsverkehr: Elemente eines steuerlichen Rahmens...........6<br />

Kasten 4 Weitere Schritte nach Ottawa................................................................................8<br />

Kasten 5 Weitere Vorgehensweise nach Ottawa.................................................................9


- 3 -<br />

Der elektronische Geschäftsverkehr: Steuerliche Rahmenbedingungen<br />

I. Einführung<br />

Ein <strong>Bericht</strong> des Steuerausschusses der <strong>OECD</strong><br />

1. Der elektronische Geschäftsverkehr besitzt das Potenzial, eine der bedeutenden wirt-<br />

schaftlichen Entwicklungen des 21. Jahrhunderts zu werden. Die Informations- und Kommu-<br />

nikationstechnologien, die dieser neuen Art des Geschäftsverkehrs zugrunde liegen, er-<br />

öffnen Chancen für eine höhere Lebensqualität und mehr wirtschaftlichen Wohlstand welt-<br />

weit. Der elektronische Geschäftsverkehr hat das Potenzial, dem Wachstum und der<br />

Beschäftigung in den Industrie-, Schwellen- und Entwicklungsländern Impulse zu geben.<br />

2. Die Steuerbehörden haben bei der Verwirklichung dieses Potenzials mitzuwirken. Die<br />

Regierungen müssen ein steuerliches Umfeld schaffen, in dem sich der elektronische<br />

Geschäftsverkehr entfalten kann, und dies gegen die Verpflichtung zur Bereitstellung eines<br />

gerechten und berechenbaren Steuersystems, das die erforderlichen Einnahmen zur<br />

Erfüllung der legitimen Ansprüche der Bürger auf öffentliche Dienstleistungen gewährleistet,<br />

abwägen. Im vorliegenden <strong>Bericht</strong> geht es darum, diese Ziele miteinander in Einklang zu<br />

bringen.<br />

II. Hauptschlussfolgerungen<br />

3. Der Steuerausschuss (CFA) stellt fest, dass die dem elektronischen Geschäftsverkehr<br />

zugrundeliegenden Technologien den Steuerbehörden beachtliche neue Möglichkeiten zur<br />

Verbesserung ihres Service für den Steuerpflichtigen eröffnen, und die Mitgliedstaaten<br />

setzen sich dafür ein, diese Chancen voll und ganz auszunutzen (siehe Abschnitt III).<br />

4. Die Regierungen sollten sich beim elektronischen Geschäftsverkehr von denselben<br />

Besteuerungsgrundsätzen leiten lassen wie beim herkömmlichen Handel. Der CFA ist der<br />

Auffassung, dass beim derzeitigen Entwicklungsstand des technologischen und geschäft-<br />

lichen Umfelds diese Grundsätze mit den vorhandenen Steuervorschriften umgesetzt werden<br />

können.<br />

5. Dieser Ansatz schließt weder neue Verwaltungs- oder Gesetzesmaßnahmen betreffend<br />

den elektronischen Geschäftsverkehr noch Änderungen bestehender Maßnahmen aus,<br />

sofern diese der Anwendung der bestehenden Besteuerungsgrundsätze förderlich sind und<br />

keine steuerliche Schlechterstellung des elektronischen Geschäftsverkehrs nach sich ziehen.


- 4 -<br />

6. Jegliche nationalen Maßnahmen zur Anwendung diese Grundsätze auf den elekt-<br />

ronischen Geschäftsverkehr sowie jegliche Anpassungen bestehender internationaler<br />

Besteuerungsgrundsätze sollten so gestaltet sein, dass die Steuerhoheit der Länder<br />

bewahrt, eine gerechte Aufteilung der Steuereinnahmen aus dem elektronischen Geschäfts-<br />

verkehr zwischen den Ländern erreicht und eine Doppelbesteuerung bzw. unbeabsichtigte<br />

Nichtbesteuerung vermieden wird (siehe Abschnitt IV). Die innerhalb der <strong>OECD</strong> oder anderer<br />

Gremien agierenden Steuerbehörden müssen sich aktiv für die Förderung von mit diesen<br />

Grundsätzen vereinbaren Protokollen und Standards einsetzen.<br />

7. Dem CFA ist es gelungen, sich auf die steuerlichen Rahmenbedingungen zu einigen, die<br />

zur Umsetzung dieser Grundsätze erforderlich sind (siehe Abschnitt V). Ein wichtiges<br />

Element bei der Umsetzung dieser Grundsätze ist die verstärkte Zusammenarbeit und<br />

Beratung mit der Wirtschaft (siehe Abschnitt VI).<br />

III. Mehr Service für die Steuerpflichtigen<br />

8. Die Steuerbehörden erkennen an, dass ihnen dank der Technologien des elektronischen<br />

Geschäftsverkehrs neue Wege und Mittel bereitstehen, wie sie ihre Aufgabe der Anwendung<br />

der Steuervorschriften und der Steuererhebung wahrnehmen können, und sich dadurch<br />

neue Formen des Dialogs mit der allgemeinen Bevölkerung eröffnen.<br />

Kasten 1. Besserer Service für die Steuerpflichtigen dank neuer Technologien<br />

Höheres Serviceniveau<br />

(i) Durch eine Verbesserung der Kommunikationseinrichtungen und des Datenzugangs<br />

können die Steuerpflichtigen unterstützt und die Antwortzeiten reduziert werden.<br />

Minimierung des Vollzugsaufwands für Unternehmen<br />

(ii) Die steuerliche Erfassung und Anforderungen an die Steuererklärung könnten vereinfacht<br />

und Normen für die Annahme elektronischer Unterlagen gefördert werden.<br />

Förderung der freiwilligen Einhaltung von Steuervorschriften<br />

(iii) Die elektronische Veranlagung und Steuererhebung könnten gefördert werden. Die<br />

Entrichtung der Steuern und Gewährung von Steuererstattungen könnten einfacher,<br />

schneller und sicherer gestaltet werden.


- 5 -<br />

IV. Allgemeine Besteuerungsgrundsätze für den elektronischen Geschäftsverkehr<br />

9. In Kasten 2 sind die weitgehend anerkannten allgemeinen Steuergrundsätze dargestellt,<br />

die für den elektronischen Geschäftsverkehr angewandt werden sollten.<br />

Kasten 2. Allgemeine Besteuerungsgrundsätze für den elektronischen<br />

Geschäftsverkehr<br />

Neutralität<br />

(i) Die steuerliche Behandlung verschiedener Formen des elektronischen Geschäftsverkehrs<br />

untereinander sowie im Vergleich zwischen herkömmlichem und elektronischem<br />

Geschäftsverkehrs sollte neutral und gerecht sein. Geschäftsentscheidungen<br />

sollten von wirtschaftlichen und nicht von steuerlichen Überlegungen<br />

geleitet sein. Steuerpflichtige, die unter ähnlichen Umständen ähnliche Geschäfte<br />

tätigen, sollten einem ähnlichen Besteuerungsniveau unterworfen werden.<br />

Effizienz<br />

(ii) Der Vollzugsaufwand für die Steuerpflichtigen und die Verwaltungskosten für die<br />

Steuerbehörden sollten auf ein Mindestmaß reduziert werden.<br />

Planungssicherheit und Verständlichkeit<br />

(iii) Die Steuervorschriften sollten klar und leicht verständlich sein, damit die Steuerpflichtigen<br />

vor einem Geschäftsvorgang die steuerlichen Konsequenzen abschätzen<br />

können und wissen, wann, wo und wie die Steuer fällig wird.<br />

Wirksamkeit und Gerechtigkeit<br />

(iv) Die Besteuerung sollte den richtigen Steuerbetrag zur richtigen Zeit hervorbringen.<br />

Das Potenzial für Steuerhinterziehung bzw. -umgehung sollte minimiert werden,<br />

wobei entsprechende Gegenmaßnahmen im richtigen Verhältnis zu den betreffenden<br />

Risiken stehen sollten.<br />

Flexibilität<br />

(v) Die Besteuerungssysteme sollten flexibel und dynamisch sein, damit sie mit den<br />

Entwicklungen der Technologie und des Handels Schritt halten können.<br />

10. Die umfassende Anwendung der in Kasten 2 aufgeführten Grundsätze erfordert weitere<br />

Arbeiten nach dem Ministertreffen von Ottawa.<br />

V. Die Herausforderung der Umsetzung dieser allgemeinen Grundsätze<br />

11. Die Herausforderung für die Steuerbehörden besteht in der Umsetzung der in Kasten 2<br />

dargestellten allgemeinen Besteuerungsgrundsätze in einem sich schnell wandelnden<br />

Umfeld. In einigen Bereichen konnte sich der Steuerausschuss auf Elemente eines steuer-


- 6 -<br />

lichen Rahmens einigen, die diesen Grundsätzen Rechnung tragen. Diese sind in Kasten 3<br />

zusammengefasst.<br />

Kasten 3. Elektronischer Geschäftsverkehr: Elemente eines steuerlichen Rahmens<br />

Service für die Steuerpflichtigen<br />

(i) Die Steuerbehörden sollten bei der Verwaltung ihres Steuersystems die verfügbare<br />

Technologie nutzen und sich die weiteren Entwicklungen im Handel zu Eigen<br />

machen, um den Service für die Steuerpflichtigen fortlaufend zu verbessern.<br />

Steuerverwaltung, Identifizierung und Datenerfordernisse<br />

(ii) Die Steuerbehörden sollten sich den Zugang zu zuverlässigen und nachprüfbaren<br />

Daten bewahren, um die Steuerpflichtigen identifizieren und die zur Verwaltung ihres<br />

Steuersystems notwendigen Informationen erhalten zu können.<br />

Steuererhebung und Kontrolle<br />

(iii) Die Länder sollten sicherstellen, dass sie über geeignete Systeme zur Kontrolle und<br />

Steuererhebung verfügen.<br />

(iv) Internationale Instrumente für die Amtshilfe bei der Steuereintreibung sollten weiterentwickelt<br />

werden, dazu gehören auch Vorschläge für die Aufnahme entsprechender<br />

Formulierungen in das <strong>OECD</strong>-Musterabkommen.<br />

Verbrauchsteuern<br />

(v) Die Vorschriften für Verbrauchsteuern im grenzüberschreitenden Handel sollten eine<br />

Besteuerung in dem Hoheitsgebiet vorsehen, in dem der Verbrauch stattfindet. Dabei<br />

ist ein internationaler Konsens über die Tatbestände herzustellen, bei denen Waren<br />

als in einem bestimmten Hoheitsgebiet verbraucht gelten.<br />

(vi) Die Bereitstellung digitalisierter Waren sollte für verbrauchsteuerliche Zwecke nicht<br />

als Warenlieferung gelten.<br />

(vii) Sofern Unternehmen oder andere Organisationen innerhalb eines Landes Dienstleistungen<br />

und immaterielle Wirtschaftsgüter von auslandsansässigen Anbietern<br />

erwerben, sollten die Länder die Anwendung von Reverse-Charge-Mechanismen,<br />

Selbstveranlagung oder anderen vergleichbaren Verfahren prüfen, um damit ggf. den<br />

unmittelbaren Schutz ihrer Einnahmen und der Wettbewerbsfähigkeit der inländischen<br />

Anbieter sicherzustellen.<br />

(viii) Die Länder sollten sicherstellen, dass in Zusammenarbeit mit der WZO und nach<br />

Beratung mit Beförderungsunternehmen und anderen betroffenen Parteien geeignete<br />

Systeme für die Erhebung von Steuern auf die Einfuhr physischer Waren eingerichtet<br />

werden und dass diese Systeme die Steuererhebung und effiziente Auslieferung der<br />

Waren an die Kunden nicht übermäßig behindern.<br />

Internationale Steuervereinbarungen und Zusammenarbeit<br />

(ix) Die <strong>OECD</strong> ist zwar der Auffassung, dass die Grundsätze, die den von ihr im Rahmen<br />

von Doppelbesteuerungsabkommen und Verrechnungspreisen aufgestellten internationalen<br />

Normen zugrunde liegen (in Form des Musterabkommens und der Ver-


- 7 -<br />

rechnungspreisleitlinien) auch auf den elektronischen Geschäftsverkehr angewandt<br />

werden können; hinsichtlich einiger Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs<br />

ist dennoch zu klären, wie das Musterabkommen übertragen werden kann.<br />

12. Der CFA erkennt ferner an, dass in Bereichen wie der Aufstellung von technischen<br />

Standards und Protokollen für den elektronischen Handel, die Zahlungsabwicklung und<br />

Zertifizierung sowie bei den Reformen im Umgang mit dem Internet laufende Entwicklungen<br />

stattfinden, an denen die Steuerverwaltungen sowohl individuell als auch in internationalen<br />

Gremien wie der <strong>OECD</strong> möglicherweise mitwirken müssen, wenn sie bei der Umsetzung der<br />

in Kasten 2 aufgeführten Steuergrundsätze erfolgreich sein wollen. Darüber hinaus werden<br />

die Steuerbehörden in Zusammenarbeit mit anderen geeigneten Behörden die<br />

Entwicklungen bei den elektronischen Zahlungsmethoden, insbesondere beleglose Systeme,<br />

aufmerksam verfolgen.<br />

13. In Anerkennung des globalen Charakters des elektronischen Geschäftsverkehrs werden<br />

die Steuerbehörden verstärkt von bestehenden Zusammenarbeitsmechanismen Gebrauch<br />

machen, Möglichkeiten der multilateralen Amtshilfe erörtern und die Anwendung der in dem<br />

<strong>OECD</strong>-<strong>Bericht</strong> „Schädlicher Steuerwettbewerb“ enthaltenen Empfehlungen betreffend<br />

geografisch mobiler Aktivitäten auf den Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs<br />

prüfen. 1<br />

14. Der CFA ist der Auffassung, dass die Umsetzung der in Kasten 3 dargestellten<br />

Rahmenbedingungen es den Regierungen ermöglichen wird, die Chancen des elekt-<br />

ronischen Geschäftsverkehrs zu nutzen und auf die damit verbundenen Herausforderungen<br />

zu reagieren, und somit zu einem international stimmigen Ansatz der Besteuerung des elekt-<br />

ronischen Geschäftsverkehrs führen wird.<br />

VI. Weitere Schritte und Vorgehensweise nach Ottawa<br />

15. Auf der Konferenz im November 1997 in Turku wurde mit der Erarbeitung von<br />

Rahmenbedingungen für die Besteuerung des elektronischen Geschäftsverkehrs begonnen.<br />

Auf dem Ministertreffen im Oktober 1998 in Ottawa wird dieser Prozess weitergeführt<br />

werden. Es gibt jedoch noch viel zu tun. Im vorliegenden <strong>Bericht</strong> wurden die allgemeinen<br />

Besteuerungsgrundsätze für den elektronischen Geschäftsverkehr aufgezeigt und<br />

Umsetzungsfragen angesprochen, einschließlich der Chancen für die Steuerbehörden, den<br />

Service für die Steuerpflichtigen dank dieser neuen Technologien zu verbessern.<br />

1 Luxemburg und die Schweiz haben sich der mit diesem <strong>Bericht</strong> verbundenen Empfehlung des<br />

Rates nicht angeschlossen.


- 8 -<br />

Kasten 4. Weitere Schritte nach Ottawa<br />

Die Steuerbehörden werden über die <strong>OECD</strong> und nach Beratung mit der Wirtschaft konkrete<br />

inhaltliche Schritte ausarbeiten, die zur Umsetzung und Ausdehnung der in Kasten 3 dargestellten<br />

steuerlichen Rahmenbedingungen beitragen können, und die Machbarkeit und<br />

Durchführbarkeit dieser Schritte prüfen. Dazu gehören:<br />

Service für die Steuerpflichtigen<br />

(i) Herstellung eines internationalen Konsenses über Möglichkeiten zur Vereinfachung<br />

der Steuersysteme mit dem Ziel einer Kostenreduzierung des Vollzugsaufwands<br />

insbesondere für KMUs.<br />

Steuerverwaltung, Identifizierung und Datenerfordernisse<br />

(ii) Anwendung der herkömmlichen Identifizierungsverfahren für im elektronischen<br />

Geschäftsverkehr tätige Unternehmen.<br />

(iii) Aufstellung international anerkannter Leitlinien über den Identifizierungsgrad, der zur<br />

Anerkennung der digitalen Signatur als Identitätsnachweis für steuerliche Zwecke<br />

erforderlich ist.<br />

(iv) Aufstellung international kompatibler Datenerfordernisse z.B. die Annahme elektronischer<br />

Unterlagen, Format, Zugang zu Informationen Dritter sowie andere Zugangsvoraussetzungen,<br />

Aufbewahrungszeiträume und Steuereintreibungsvereinbarungen.<br />

Steuererhebung und Kontrolle<br />

(v) Gestaltung geeigneter Strategien und Maßnahmen zur Verbesserung der Steuermoral<br />

im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich Maßnahmen<br />

zur Verbesserung der freiwilligen Einhaltung von Steuervorschriften.<br />

Verbrauchsteuern<br />

(vi) Einigung u.a. über die Definition der Begriffe Ort des Verbrauchs, Ort der Steuervorschriften<br />

sowie über international kompatible Definitionen der Begriffe Dienstleistungen<br />

und immaterielle Wirtschaftsgüter.<br />

(vii) Erarbeitung von Optionen, die auch im Laufe der Weiterentwicklung des elektronischen<br />

Geschäftsverkehrs die wirksame Verwaltung und Erhebung von Verbrauchsteuern<br />

sicherstellen.<br />

Internationale Steuervereinbarungen und Zusammenarbeit<br />

(viii) Im Hinblick auf das <strong>OECD</strong>-Musterabkommen ist zu klären, inwiefern die darin verwendeten<br />

Begriffe auf den elektronischen Geschäftsverkehr übertragen werden<br />

können. Konkret:<br />

a) Feststellung des Besteuerungsrechts, z.B. bei Begriffen wie „Betriebsstätte“ und der<br />

Zurechnung von Einkünften; und<br />

b) Einteilung in Einkunftsarten für steuerliche Zwecke, z.B. Begriffe wie immaterielle Wirtschaftsgüter,<br />

Lizenzgebühren und Dienstleistungen, insbesondere im Hinblick auf digitalisierte<br />

Daten.


- 9 -<br />

(ix) Überwachung der Entwicklungen im elektronischen Geschäftsverkehr und der damit<br />

verbundenen Herausforderungen für die Steuerverwaltungen hinsichtlich der<br />

Anwendung der <strong>OECD</strong>-Verrechnungspreisleitlinien.<br />

(x) Bessere Anwendung der bestehenden bilateralen und multilateralen Amtshilfeabkommen.<br />

(xi) Erörterung der Möglichkeiten zur Vermeidung des schädlichen Steuerwettbewerbs im<br />

Rahmen der mit dem <strong>OECD</strong>-<strong>Bericht</strong> Schädlicher Steuerwettbewerb verbundenen<br />

Empfehlungen zu geografisch mobilen Aktivitäten.<br />

16. Der Steuerausschuss stellt außerdem fest, dass zur umfassenden Anwendung der<br />

diesen Vereinbarungen zugrundeliegenden Grundsätze nach dem Ministertreffen in Ottawa<br />

weitere Maßnahmen erforderlich sein werden. Er erkennt auch an, dass jegliche steuerlichen<br />

Vorkehrungen, die getroffen werden, aufgrund des sich wandelnden technologischen und<br />

geschäftlichen Umfelds entwicklungsfähig sein müssen. Der Ausschuss begrüßt die Bereit-<br />

schaft der Unternehmen zur Zusammenarbeit mit der staatlichen Behörden bei der<br />

Entwicklung weiterer Ansätze für die Umsetzung dieser Grundsätze und freut sich auf die<br />

Zusammenarbeit mit der Wirtschaft sowohl auf technologischer als auch strategischer<br />

Ebene. Dieser weitere Dialog ist Ausdruck dafür, dass die Steuerbehörden in ihrer Rolle als<br />

mitspracheberechtigte Beteiligte im elektronischen Geschäftsverkehr anerkannt werden und<br />

ihre Mitwirkung an der Aufstellung der zurzeit entstehenden Standards und Protokollen<br />

gerechtfertigt ist.<br />

Kasten 5. Weitere Vorgehensweise nach Ottawa<br />

Zur Fortführung der nach Ottawa unternommenen Schritte werden die Steuerbehörden auch<br />

weiterhin<br />

(i) das Arbeitsprogramm im Steuerausschuss vorantreiben und dabei u.a. die Entwicklungen<br />

im elektronischen Geschäftsverkehr und die damit verbundenen Herausforderungen<br />

für die Steuerverwaltungen aufmerksam verfolgen und ihre enge<br />

Beziehungen zur Europäischen Kommission und zur Weltzollorganisation aufrecht<br />

erhalten;<br />

(ii) die Zusammenarbeit und regelmäßigen Beratungen mit der Wirtschaft verstärken;<br />

(iii) ihre Kontakte mit interessierten Nicht-<strong>OECD</strong>-Ländern ausbauen;<br />

(iv) dem <strong>OECD</strong>-Rat und ggf. den Ministers in regelmäßigen Abständen <strong>Bericht</strong> erstatten.

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