OECD-Bericht
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Übersetzung<br />
<strong>OECD</strong> OCDE<br />
Elektronischer Geschäftsverkehr<br />
Steuerliche Rahmenbedingungen<br />
Ein <strong>Bericht</strong> des Steuerausschusses<br />
in der den Ministern auf der <strong>OECD</strong>-Ministerkonferenz<br />
„Eine Welt ohne Grenzen: Verwirklichung des Potenzials des elektronischen<br />
Geschäftsverkehrs“ am 8. Oktober 1998 vorgelegten Fassung<br />
Die Minister begrüßten den <strong>Bericht</strong> und verabschiedeten die darin<br />
enthaltenen Vorschläge zur weiteren Vorgehensweise.
- 2 -<br />
Entwurf des <strong>Bericht</strong>s an die Minister<br />
Vorwort<br />
Der vorliegende <strong>Bericht</strong> wurde vom Steuerausschuss der <strong>OECD</strong> (Organisation für wirtschaftliche<br />
Zusammenarbeit und Entwicklung) erstellt. In den <strong>Bericht</strong> sind im Bereich der indirekten Besteuerung<br />
Beiträge der Europäischen Kommission und der Weltzollorganisation sowie Erkenntnisse aus dem<br />
Meinungsaustausch mit der Wirtschaft eingeflossen.<br />
Inhalt<br />
Der elektronische Geschäftsverkehr: Steuerliche Rahmenbedingungen.........................3<br />
I. Einführung..........................................................................................................................3<br />
II. Hauptschlussfolgerungen...................................................................................................3<br />
III. Mehr Service für die Steuerpflichtigen...............................................................................4<br />
IV. Allgemeine Besteuerungsgrundlagen für den elektronischen Geschäftsverkehr...............5<br />
V. Die Herausforderung der Umsetzung dieser allgemeinen Grundsätze..............................5<br />
VI. Weitere Schritte und Vorgehensweise nach Ottawa..........................................................7<br />
Kästen<br />
Kasten 1 Besserer Service für die Steuerpflichtigen............................................................4<br />
Kasten 2 Allgemeine Besteuerungsgrundsätze für den elektronischen Geschäftsverkehr..5<br />
Kasten 3 Elektronischer Geschäftsverkehr: Elemente eines steuerlichen Rahmens...........6<br />
Kasten 4 Weitere Schritte nach Ottawa................................................................................8<br />
Kasten 5 Weitere Vorgehensweise nach Ottawa.................................................................9
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Der elektronische Geschäftsverkehr: Steuerliche Rahmenbedingungen<br />
I. Einführung<br />
Ein <strong>Bericht</strong> des Steuerausschusses der <strong>OECD</strong><br />
1. Der elektronische Geschäftsverkehr besitzt das Potenzial, eine der bedeutenden wirt-<br />
schaftlichen Entwicklungen des 21. Jahrhunderts zu werden. Die Informations- und Kommu-<br />
nikationstechnologien, die dieser neuen Art des Geschäftsverkehrs zugrunde liegen, er-<br />
öffnen Chancen für eine höhere Lebensqualität und mehr wirtschaftlichen Wohlstand welt-<br />
weit. Der elektronische Geschäftsverkehr hat das Potenzial, dem Wachstum und der<br />
Beschäftigung in den Industrie-, Schwellen- und Entwicklungsländern Impulse zu geben.<br />
2. Die Steuerbehörden haben bei der Verwirklichung dieses Potenzials mitzuwirken. Die<br />
Regierungen müssen ein steuerliches Umfeld schaffen, in dem sich der elektronische<br />
Geschäftsverkehr entfalten kann, und dies gegen die Verpflichtung zur Bereitstellung eines<br />
gerechten und berechenbaren Steuersystems, das die erforderlichen Einnahmen zur<br />
Erfüllung der legitimen Ansprüche der Bürger auf öffentliche Dienstleistungen gewährleistet,<br />
abwägen. Im vorliegenden <strong>Bericht</strong> geht es darum, diese Ziele miteinander in Einklang zu<br />
bringen.<br />
II. Hauptschlussfolgerungen<br />
3. Der Steuerausschuss (CFA) stellt fest, dass die dem elektronischen Geschäftsverkehr<br />
zugrundeliegenden Technologien den Steuerbehörden beachtliche neue Möglichkeiten zur<br />
Verbesserung ihres Service für den Steuerpflichtigen eröffnen, und die Mitgliedstaaten<br />
setzen sich dafür ein, diese Chancen voll und ganz auszunutzen (siehe Abschnitt III).<br />
4. Die Regierungen sollten sich beim elektronischen Geschäftsverkehr von denselben<br />
Besteuerungsgrundsätzen leiten lassen wie beim herkömmlichen Handel. Der CFA ist der<br />
Auffassung, dass beim derzeitigen Entwicklungsstand des technologischen und geschäft-<br />
lichen Umfelds diese Grundsätze mit den vorhandenen Steuervorschriften umgesetzt werden<br />
können.<br />
5. Dieser Ansatz schließt weder neue Verwaltungs- oder Gesetzesmaßnahmen betreffend<br />
den elektronischen Geschäftsverkehr noch Änderungen bestehender Maßnahmen aus,<br />
sofern diese der Anwendung der bestehenden Besteuerungsgrundsätze förderlich sind und<br />
keine steuerliche Schlechterstellung des elektronischen Geschäftsverkehrs nach sich ziehen.
- 4 -<br />
6. Jegliche nationalen Maßnahmen zur Anwendung diese Grundsätze auf den elekt-<br />
ronischen Geschäftsverkehr sowie jegliche Anpassungen bestehender internationaler<br />
Besteuerungsgrundsätze sollten so gestaltet sein, dass die Steuerhoheit der Länder<br />
bewahrt, eine gerechte Aufteilung der Steuereinnahmen aus dem elektronischen Geschäfts-<br />
verkehr zwischen den Ländern erreicht und eine Doppelbesteuerung bzw. unbeabsichtigte<br />
Nichtbesteuerung vermieden wird (siehe Abschnitt IV). Die innerhalb der <strong>OECD</strong> oder anderer<br />
Gremien agierenden Steuerbehörden müssen sich aktiv für die Förderung von mit diesen<br />
Grundsätzen vereinbaren Protokollen und Standards einsetzen.<br />
7. Dem CFA ist es gelungen, sich auf die steuerlichen Rahmenbedingungen zu einigen, die<br />
zur Umsetzung dieser Grundsätze erforderlich sind (siehe Abschnitt V). Ein wichtiges<br />
Element bei der Umsetzung dieser Grundsätze ist die verstärkte Zusammenarbeit und<br />
Beratung mit der Wirtschaft (siehe Abschnitt VI).<br />
III. Mehr Service für die Steuerpflichtigen<br />
8. Die Steuerbehörden erkennen an, dass ihnen dank der Technologien des elektronischen<br />
Geschäftsverkehrs neue Wege und Mittel bereitstehen, wie sie ihre Aufgabe der Anwendung<br />
der Steuervorschriften und der Steuererhebung wahrnehmen können, und sich dadurch<br />
neue Formen des Dialogs mit der allgemeinen Bevölkerung eröffnen.<br />
Kasten 1. Besserer Service für die Steuerpflichtigen dank neuer Technologien<br />
Höheres Serviceniveau<br />
(i) Durch eine Verbesserung der Kommunikationseinrichtungen und des Datenzugangs<br />
können die Steuerpflichtigen unterstützt und die Antwortzeiten reduziert werden.<br />
Minimierung des Vollzugsaufwands für Unternehmen<br />
(ii) Die steuerliche Erfassung und Anforderungen an die Steuererklärung könnten vereinfacht<br />
und Normen für die Annahme elektronischer Unterlagen gefördert werden.<br />
Förderung der freiwilligen Einhaltung von Steuervorschriften<br />
(iii) Die elektronische Veranlagung und Steuererhebung könnten gefördert werden. Die<br />
Entrichtung der Steuern und Gewährung von Steuererstattungen könnten einfacher,<br />
schneller und sicherer gestaltet werden.
- 5 -<br />
IV. Allgemeine Besteuerungsgrundsätze für den elektronischen Geschäftsverkehr<br />
9. In Kasten 2 sind die weitgehend anerkannten allgemeinen Steuergrundsätze dargestellt,<br />
die für den elektronischen Geschäftsverkehr angewandt werden sollten.<br />
Kasten 2. Allgemeine Besteuerungsgrundsätze für den elektronischen<br />
Geschäftsverkehr<br />
Neutralität<br />
(i) Die steuerliche Behandlung verschiedener Formen des elektronischen Geschäftsverkehrs<br />
untereinander sowie im Vergleich zwischen herkömmlichem und elektronischem<br />
Geschäftsverkehrs sollte neutral und gerecht sein. Geschäftsentscheidungen<br />
sollten von wirtschaftlichen und nicht von steuerlichen Überlegungen<br />
geleitet sein. Steuerpflichtige, die unter ähnlichen Umständen ähnliche Geschäfte<br />
tätigen, sollten einem ähnlichen Besteuerungsniveau unterworfen werden.<br />
Effizienz<br />
(ii) Der Vollzugsaufwand für die Steuerpflichtigen und die Verwaltungskosten für die<br />
Steuerbehörden sollten auf ein Mindestmaß reduziert werden.<br />
Planungssicherheit und Verständlichkeit<br />
(iii) Die Steuervorschriften sollten klar und leicht verständlich sein, damit die Steuerpflichtigen<br />
vor einem Geschäftsvorgang die steuerlichen Konsequenzen abschätzen<br />
können und wissen, wann, wo und wie die Steuer fällig wird.<br />
Wirksamkeit und Gerechtigkeit<br />
(iv) Die Besteuerung sollte den richtigen Steuerbetrag zur richtigen Zeit hervorbringen.<br />
Das Potenzial für Steuerhinterziehung bzw. -umgehung sollte minimiert werden,<br />
wobei entsprechende Gegenmaßnahmen im richtigen Verhältnis zu den betreffenden<br />
Risiken stehen sollten.<br />
Flexibilität<br />
(v) Die Besteuerungssysteme sollten flexibel und dynamisch sein, damit sie mit den<br />
Entwicklungen der Technologie und des Handels Schritt halten können.<br />
10. Die umfassende Anwendung der in Kasten 2 aufgeführten Grundsätze erfordert weitere<br />
Arbeiten nach dem Ministertreffen von Ottawa.<br />
V. Die Herausforderung der Umsetzung dieser allgemeinen Grundsätze<br />
11. Die Herausforderung für die Steuerbehörden besteht in der Umsetzung der in Kasten 2<br />
dargestellten allgemeinen Besteuerungsgrundsätze in einem sich schnell wandelnden<br />
Umfeld. In einigen Bereichen konnte sich der Steuerausschuss auf Elemente eines steuer-
- 6 -<br />
lichen Rahmens einigen, die diesen Grundsätzen Rechnung tragen. Diese sind in Kasten 3<br />
zusammengefasst.<br />
Kasten 3. Elektronischer Geschäftsverkehr: Elemente eines steuerlichen Rahmens<br />
Service für die Steuerpflichtigen<br />
(i) Die Steuerbehörden sollten bei der Verwaltung ihres Steuersystems die verfügbare<br />
Technologie nutzen und sich die weiteren Entwicklungen im Handel zu Eigen<br />
machen, um den Service für die Steuerpflichtigen fortlaufend zu verbessern.<br />
Steuerverwaltung, Identifizierung und Datenerfordernisse<br />
(ii) Die Steuerbehörden sollten sich den Zugang zu zuverlässigen und nachprüfbaren<br />
Daten bewahren, um die Steuerpflichtigen identifizieren und die zur Verwaltung ihres<br />
Steuersystems notwendigen Informationen erhalten zu können.<br />
Steuererhebung und Kontrolle<br />
(iii) Die Länder sollten sicherstellen, dass sie über geeignete Systeme zur Kontrolle und<br />
Steuererhebung verfügen.<br />
(iv) Internationale Instrumente für die Amtshilfe bei der Steuereintreibung sollten weiterentwickelt<br />
werden, dazu gehören auch Vorschläge für die Aufnahme entsprechender<br />
Formulierungen in das <strong>OECD</strong>-Musterabkommen.<br />
Verbrauchsteuern<br />
(v) Die Vorschriften für Verbrauchsteuern im grenzüberschreitenden Handel sollten eine<br />
Besteuerung in dem Hoheitsgebiet vorsehen, in dem der Verbrauch stattfindet. Dabei<br />
ist ein internationaler Konsens über die Tatbestände herzustellen, bei denen Waren<br />
als in einem bestimmten Hoheitsgebiet verbraucht gelten.<br />
(vi) Die Bereitstellung digitalisierter Waren sollte für verbrauchsteuerliche Zwecke nicht<br />
als Warenlieferung gelten.<br />
(vii) Sofern Unternehmen oder andere Organisationen innerhalb eines Landes Dienstleistungen<br />
und immaterielle Wirtschaftsgüter von auslandsansässigen Anbietern<br />
erwerben, sollten die Länder die Anwendung von Reverse-Charge-Mechanismen,<br />
Selbstveranlagung oder anderen vergleichbaren Verfahren prüfen, um damit ggf. den<br />
unmittelbaren Schutz ihrer Einnahmen und der Wettbewerbsfähigkeit der inländischen<br />
Anbieter sicherzustellen.<br />
(viii) Die Länder sollten sicherstellen, dass in Zusammenarbeit mit der WZO und nach<br />
Beratung mit Beförderungsunternehmen und anderen betroffenen Parteien geeignete<br />
Systeme für die Erhebung von Steuern auf die Einfuhr physischer Waren eingerichtet<br />
werden und dass diese Systeme die Steuererhebung und effiziente Auslieferung der<br />
Waren an die Kunden nicht übermäßig behindern.<br />
Internationale Steuervereinbarungen und Zusammenarbeit<br />
(ix) Die <strong>OECD</strong> ist zwar der Auffassung, dass die Grundsätze, die den von ihr im Rahmen<br />
von Doppelbesteuerungsabkommen und Verrechnungspreisen aufgestellten internationalen<br />
Normen zugrunde liegen (in Form des Musterabkommens und der Ver-
- 7 -<br />
rechnungspreisleitlinien) auch auf den elektronischen Geschäftsverkehr angewandt<br />
werden können; hinsichtlich einiger Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs<br />
ist dennoch zu klären, wie das Musterabkommen übertragen werden kann.<br />
12. Der CFA erkennt ferner an, dass in Bereichen wie der Aufstellung von technischen<br />
Standards und Protokollen für den elektronischen Handel, die Zahlungsabwicklung und<br />
Zertifizierung sowie bei den Reformen im Umgang mit dem Internet laufende Entwicklungen<br />
stattfinden, an denen die Steuerverwaltungen sowohl individuell als auch in internationalen<br />
Gremien wie der <strong>OECD</strong> möglicherweise mitwirken müssen, wenn sie bei der Umsetzung der<br />
in Kasten 2 aufgeführten Steuergrundsätze erfolgreich sein wollen. Darüber hinaus werden<br />
die Steuerbehörden in Zusammenarbeit mit anderen geeigneten Behörden die<br />
Entwicklungen bei den elektronischen Zahlungsmethoden, insbesondere beleglose Systeme,<br />
aufmerksam verfolgen.<br />
13. In Anerkennung des globalen Charakters des elektronischen Geschäftsverkehrs werden<br />
die Steuerbehörden verstärkt von bestehenden Zusammenarbeitsmechanismen Gebrauch<br />
machen, Möglichkeiten der multilateralen Amtshilfe erörtern und die Anwendung der in dem<br />
<strong>OECD</strong>-<strong>Bericht</strong> „Schädlicher Steuerwettbewerb“ enthaltenen Empfehlungen betreffend<br />
geografisch mobiler Aktivitäten auf den Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs<br />
prüfen. 1<br />
14. Der CFA ist der Auffassung, dass die Umsetzung der in Kasten 3 dargestellten<br />
Rahmenbedingungen es den Regierungen ermöglichen wird, die Chancen des elekt-<br />
ronischen Geschäftsverkehrs zu nutzen und auf die damit verbundenen Herausforderungen<br />
zu reagieren, und somit zu einem international stimmigen Ansatz der Besteuerung des elekt-<br />
ronischen Geschäftsverkehrs führen wird.<br />
VI. Weitere Schritte und Vorgehensweise nach Ottawa<br />
15. Auf der Konferenz im November 1997 in Turku wurde mit der Erarbeitung von<br />
Rahmenbedingungen für die Besteuerung des elektronischen Geschäftsverkehrs begonnen.<br />
Auf dem Ministertreffen im Oktober 1998 in Ottawa wird dieser Prozess weitergeführt<br />
werden. Es gibt jedoch noch viel zu tun. Im vorliegenden <strong>Bericht</strong> wurden die allgemeinen<br />
Besteuerungsgrundsätze für den elektronischen Geschäftsverkehr aufgezeigt und<br />
Umsetzungsfragen angesprochen, einschließlich der Chancen für die Steuerbehörden, den<br />
Service für die Steuerpflichtigen dank dieser neuen Technologien zu verbessern.<br />
1 Luxemburg und die Schweiz haben sich der mit diesem <strong>Bericht</strong> verbundenen Empfehlung des<br />
Rates nicht angeschlossen.
- 8 -<br />
Kasten 4. Weitere Schritte nach Ottawa<br />
Die Steuerbehörden werden über die <strong>OECD</strong> und nach Beratung mit der Wirtschaft konkrete<br />
inhaltliche Schritte ausarbeiten, die zur Umsetzung und Ausdehnung der in Kasten 3 dargestellten<br />
steuerlichen Rahmenbedingungen beitragen können, und die Machbarkeit und<br />
Durchführbarkeit dieser Schritte prüfen. Dazu gehören:<br />
Service für die Steuerpflichtigen<br />
(i) Herstellung eines internationalen Konsenses über Möglichkeiten zur Vereinfachung<br />
der Steuersysteme mit dem Ziel einer Kostenreduzierung des Vollzugsaufwands<br />
insbesondere für KMUs.<br />
Steuerverwaltung, Identifizierung und Datenerfordernisse<br />
(ii) Anwendung der herkömmlichen Identifizierungsverfahren für im elektronischen<br />
Geschäftsverkehr tätige Unternehmen.<br />
(iii) Aufstellung international anerkannter Leitlinien über den Identifizierungsgrad, der zur<br />
Anerkennung der digitalen Signatur als Identitätsnachweis für steuerliche Zwecke<br />
erforderlich ist.<br />
(iv) Aufstellung international kompatibler Datenerfordernisse z.B. die Annahme elektronischer<br />
Unterlagen, Format, Zugang zu Informationen Dritter sowie andere Zugangsvoraussetzungen,<br />
Aufbewahrungszeiträume und Steuereintreibungsvereinbarungen.<br />
Steuererhebung und Kontrolle<br />
(v) Gestaltung geeigneter Strategien und Maßnahmen zur Verbesserung der Steuermoral<br />
im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich Maßnahmen<br />
zur Verbesserung der freiwilligen Einhaltung von Steuervorschriften.<br />
Verbrauchsteuern<br />
(vi) Einigung u.a. über die Definition der Begriffe Ort des Verbrauchs, Ort der Steuervorschriften<br />
sowie über international kompatible Definitionen der Begriffe Dienstleistungen<br />
und immaterielle Wirtschaftsgüter.<br />
(vii) Erarbeitung von Optionen, die auch im Laufe der Weiterentwicklung des elektronischen<br />
Geschäftsverkehrs die wirksame Verwaltung und Erhebung von Verbrauchsteuern<br />
sicherstellen.<br />
Internationale Steuervereinbarungen und Zusammenarbeit<br />
(viii) Im Hinblick auf das <strong>OECD</strong>-Musterabkommen ist zu klären, inwiefern die darin verwendeten<br />
Begriffe auf den elektronischen Geschäftsverkehr übertragen werden<br />
können. Konkret:<br />
a) Feststellung des Besteuerungsrechts, z.B. bei Begriffen wie „Betriebsstätte“ und der<br />
Zurechnung von Einkünften; und<br />
b) Einteilung in Einkunftsarten für steuerliche Zwecke, z.B. Begriffe wie immaterielle Wirtschaftsgüter,<br />
Lizenzgebühren und Dienstleistungen, insbesondere im Hinblick auf digitalisierte<br />
Daten.
- 9 -<br />
(ix) Überwachung der Entwicklungen im elektronischen Geschäftsverkehr und der damit<br />
verbundenen Herausforderungen für die Steuerverwaltungen hinsichtlich der<br />
Anwendung der <strong>OECD</strong>-Verrechnungspreisleitlinien.<br />
(x) Bessere Anwendung der bestehenden bilateralen und multilateralen Amtshilfeabkommen.<br />
(xi) Erörterung der Möglichkeiten zur Vermeidung des schädlichen Steuerwettbewerbs im<br />
Rahmen der mit dem <strong>OECD</strong>-<strong>Bericht</strong> Schädlicher Steuerwettbewerb verbundenen<br />
Empfehlungen zu geografisch mobilen Aktivitäten.<br />
16. Der Steuerausschuss stellt außerdem fest, dass zur umfassenden Anwendung der<br />
diesen Vereinbarungen zugrundeliegenden Grundsätze nach dem Ministertreffen in Ottawa<br />
weitere Maßnahmen erforderlich sein werden. Er erkennt auch an, dass jegliche steuerlichen<br />
Vorkehrungen, die getroffen werden, aufgrund des sich wandelnden technologischen und<br />
geschäftlichen Umfelds entwicklungsfähig sein müssen. Der Ausschuss begrüßt die Bereit-<br />
schaft der Unternehmen zur Zusammenarbeit mit der staatlichen Behörden bei der<br />
Entwicklung weiterer Ansätze für die Umsetzung dieser Grundsätze und freut sich auf die<br />
Zusammenarbeit mit der Wirtschaft sowohl auf technologischer als auch strategischer<br />
Ebene. Dieser weitere Dialog ist Ausdruck dafür, dass die Steuerbehörden in ihrer Rolle als<br />
mitspracheberechtigte Beteiligte im elektronischen Geschäftsverkehr anerkannt werden und<br />
ihre Mitwirkung an der Aufstellung der zurzeit entstehenden Standards und Protokollen<br />
gerechtfertigt ist.<br />
Kasten 5. Weitere Vorgehensweise nach Ottawa<br />
Zur Fortführung der nach Ottawa unternommenen Schritte werden die Steuerbehörden auch<br />
weiterhin<br />
(i) das Arbeitsprogramm im Steuerausschuss vorantreiben und dabei u.a. die Entwicklungen<br />
im elektronischen Geschäftsverkehr und die damit verbundenen Herausforderungen<br />
für die Steuerverwaltungen aufmerksam verfolgen und ihre enge<br />
Beziehungen zur Europäischen Kommission und zur Weltzollorganisation aufrecht<br />
erhalten;<br />
(ii) die Zusammenarbeit und regelmäßigen Beratungen mit der Wirtschaft verstärken;<br />
(iii) ihre Kontakte mit interessierten Nicht-<strong>OECD</strong>-Ländern ausbauen;<br />
(iv) dem <strong>OECD</strong>-Rat und ggf. den Ministers in regelmäßigen Abständen <strong>Bericht</strong> erstatten.