OECD-Bericht
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Kasten 4. Weitere Schritte nach Ottawa<br />
Die Steuerbehörden werden über die <strong>OECD</strong> und nach Beratung mit der Wirtschaft konkrete<br />
inhaltliche Schritte ausarbeiten, die zur Umsetzung und Ausdehnung der in Kasten 3 dargestellten<br />
steuerlichen Rahmenbedingungen beitragen können, und die Machbarkeit und<br />
Durchführbarkeit dieser Schritte prüfen. Dazu gehören:<br />
Service für die Steuerpflichtigen<br />
(i) Herstellung eines internationalen Konsenses über Möglichkeiten zur Vereinfachung<br />
der Steuersysteme mit dem Ziel einer Kostenreduzierung des Vollzugsaufwands<br />
insbesondere für KMUs.<br />
Steuerverwaltung, Identifizierung und Datenerfordernisse<br />
(ii) Anwendung der herkömmlichen Identifizierungsverfahren für im elektronischen<br />
Geschäftsverkehr tätige Unternehmen.<br />
(iii) Aufstellung international anerkannter Leitlinien über den Identifizierungsgrad, der zur<br />
Anerkennung der digitalen Signatur als Identitätsnachweis für steuerliche Zwecke<br />
erforderlich ist.<br />
(iv) Aufstellung international kompatibler Datenerfordernisse z.B. die Annahme elektronischer<br />
Unterlagen, Format, Zugang zu Informationen Dritter sowie andere Zugangsvoraussetzungen,<br />
Aufbewahrungszeiträume und Steuereintreibungsvereinbarungen.<br />
Steuererhebung und Kontrolle<br />
(v) Gestaltung geeigneter Strategien und Maßnahmen zur Verbesserung der Steuermoral<br />
im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich Maßnahmen<br />
zur Verbesserung der freiwilligen Einhaltung von Steuervorschriften.<br />
Verbrauchsteuern<br />
(vi) Einigung u.a. über die Definition der Begriffe Ort des Verbrauchs, Ort der Steuervorschriften<br />
sowie über international kompatible Definitionen der Begriffe Dienstleistungen<br />
und immaterielle Wirtschaftsgüter.<br />
(vii) Erarbeitung von Optionen, die auch im Laufe der Weiterentwicklung des elektronischen<br />
Geschäftsverkehrs die wirksame Verwaltung und Erhebung von Verbrauchsteuern<br />
sicherstellen.<br />
Internationale Steuervereinbarungen und Zusammenarbeit<br />
(viii) Im Hinblick auf das <strong>OECD</strong>-Musterabkommen ist zu klären, inwiefern die darin verwendeten<br />
Begriffe auf den elektronischen Geschäftsverkehr übertragen werden<br />
können. Konkret:<br />
a) Feststellung des Besteuerungsrechts, z.B. bei Begriffen wie „Betriebsstätte“ und der<br />
Zurechnung von Einkünften; und<br />
b) Einteilung in Einkunftsarten für steuerliche Zwecke, z.B. Begriffe wie immaterielle Wirtschaftsgüter,<br />
Lizenzgebühren und Dienstleistungen, insbesondere im Hinblick auf digitalisierte<br />
Daten.