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OECD-Bericht

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Kasten 4. Weitere Schritte nach Ottawa<br />

Die Steuerbehörden werden über die <strong>OECD</strong> und nach Beratung mit der Wirtschaft konkrete<br />

inhaltliche Schritte ausarbeiten, die zur Umsetzung und Ausdehnung der in Kasten 3 dargestellten<br />

steuerlichen Rahmenbedingungen beitragen können, und die Machbarkeit und<br />

Durchführbarkeit dieser Schritte prüfen. Dazu gehören:<br />

Service für die Steuerpflichtigen<br />

(i) Herstellung eines internationalen Konsenses über Möglichkeiten zur Vereinfachung<br />

der Steuersysteme mit dem Ziel einer Kostenreduzierung des Vollzugsaufwands<br />

insbesondere für KMUs.<br />

Steuerverwaltung, Identifizierung und Datenerfordernisse<br />

(ii) Anwendung der herkömmlichen Identifizierungsverfahren für im elektronischen<br />

Geschäftsverkehr tätige Unternehmen.<br />

(iii) Aufstellung international anerkannter Leitlinien über den Identifizierungsgrad, der zur<br />

Anerkennung der digitalen Signatur als Identitätsnachweis für steuerliche Zwecke<br />

erforderlich ist.<br />

(iv) Aufstellung international kompatibler Datenerfordernisse z.B. die Annahme elektronischer<br />

Unterlagen, Format, Zugang zu Informationen Dritter sowie andere Zugangsvoraussetzungen,<br />

Aufbewahrungszeiträume und Steuereintreibungsvereinbarungen.<br />

Steuererhebung und Kontrolle<br />

(v) Gestaltung geeigneter Strategien und Maßnahmen zur Verbesserung der Steuermoral<br />

im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich Maßnahmen<br />

zur Verbesserung der freiwilligen Einhaltung von Steuervorschriften.<br />

Verbrauchsteuern<br />

(vi) Einigung u.a. über die Definition der Begriffe Ort des Verbrauchs, Ort der Steuervorschriften<br />

sowie über international kompatible Definitionen der Begriffe Dienstleistungen<br />

und immaterielle Wirtschaftsgüter.<br />

(vii) Erarbeitung von Optionen, die auch im Laufe der Weiterentwicklung des elektronischen<br />

Geschäftsverkehrs die wirksame Verwaltung und Erhebung von Verbrauchsteuern<br />

sicherstellen.<br />

Internationale Steuervereinbarungen und Zusammenarbeit<br />

(viii) Im Hinblick auf das <strong>OECD</strong>-Musterabkommen ist zu klären, inwiefern die darin verwendeten<br />

Begriffe auf den elektronischen Geschäftsverkehr übertragen werden<br />

können. Konkret:<br />

a) Feststellung des Besteuerungsrechts, z.B. bei Begriffen wie „Betriebsstätte“ und der<br />

Zurechnung von Einkünften; und<br />

b) Einteilung in Einkunftsarten für steuerliche Zwecke, z.B. Begriffe wie immaterielle Wirtschaftsgüter,<br />

Lizenzgebühren und Dienstleistungen, insbesondere im Hinblick auf digitalisierte<br />

Daten.

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