27.04.2013 Aufrufe

Merkblatt - JVA Willich

Merkblatt - JVA Willich

Merkblatt - JVA Willich

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

VG 96 - <strong>Merkblatt</strong> für den Paketverkehr<br />

– gen. 30.04.2012 – Preisklasse 13<br />

Justizvollzugsanstalt Bochum<br />

1<br />

1.1<br />

1.1.1<br />

1.1.2<br />

1.1.3<br />

1.1.4<br />

1.1.5<br />

1.1.6<br />

<strong>Merkblatt</strong><br />

für den Paketverkehr der Gefangenen und Sicherungsverwahrten<br />

in Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen<br />

Paketverkehr der Strafgefangenen<br />

Empfang von Paketen<br />

Erwachsene Strafgefangene dürfen zu Weihnachten, zu Ostern und zu einem von ihnen zu<br />

wählenden weiteren Zeitpunkt ein Paket empfangen. Das Gewicht darf einschließlich der<br />

Verpackung bei dem Weihnachtspaket 5 kg, bei den anderen Paketen jeweils 3 kg nicht<br />

übersteigen.<br />

Allen Untersuchungsgefangenen sowie den Gefangenen, die unter den Anwendungsbereich<br />

des Jugendstrafvollzugsgesetzes NRW fallen, ist der Empfang von Paketen mit Nahrungs-<br />

und Genussmitteln nicht erlaubt.<br />

Die Pakete dürfen nur Nahrungs- und Genussmittel sowie eine Tabakpfeife, 50 Pfeifenreiniger<br />

und eine Zigarren- oder Zigarettenspitze enthalten.<br />

Tabakwaren sowie Kaffee, Tee und deren Extrakte sind nur eingeschränkt zugelassen.<br />

Ein Paket darf höchstens enthalten:<br />

300 g Pfeifen-oder Zigarettentabak mit 12 Heften Zigarettenpapier oder<br />

1 Stange Zigaretten oder 75 Zigarren oder 120 Zigarillos,<br />

500 g Kaffee oder 200 g Kaffee-Extrakt,<br />

200 g Tee oder 100 g Tee-Extrakt.<br />

Nicht gestattet ist die Zusendung<br />

von Getränken und anderen als den vorbenannten Grundstoffen zur Herstellung<br />

von Getränken.<br />

von Grundstoffen zur Herstellung von Suppen,<br />

von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln in jeder Form,<br />

von gefüllten Schokoladenerzeugnissen,<br />

von Süßstoff, Medikamenten und Tabletten jeder Art,<br />

von Nüssen in Schalen.<br />

Als Verpackungsmaterial sind Gläser, Steingutbehältnisse, Tuben und verlötete Dosen nicht<br />

zugelassen. Dies gilt nicht für Kaffee und Tee oder deren Extrakte in handelsüblichen und<br />

vom Hersteller verschlossenen Verpackungen.<br />

Jedes Paket soll ein Inhaltsverzeichnis enthalten und auf der Umhüllung den Absender / die<br />

Absenderin unter Angabe der Anschrift erkennen lassen. Es muss auf der Umhüllung mit<br />

einem von der Justizvollzugsanstalt ausgegebenen Paketmarke versehen sein.<br />

Das Weihnachtspaket soll rechtzeitig, und zwar in der Zeit vom 10. bis zum 23. Dezember<br />

eingehen. Vor dem 10. Dezember und nach dem 10. Januar eingehende Pakete werden<br />

nicht angenommen. Das Gleiche gilt für Pakete, die früher als 14 Tage vor oder später als 14<br />

Tage nach Ostern oder dem von den Gefangenen gewählten weiteren Zeitpunkt eingehen.<br />

Gefangenen, die nicht einer christlichen Religionsgemeinschaft angehören, kann an Stelle<br />

des Weihnachts- und des Osterpaketes der Empfang je eines Paketes aus Anlass eines<br />

hohen Feiertages ihres Glaubens gestattet werden.<br />

Ein Paket, das früher als 14 Tage vor oder später als 14 Tage nach dem hohen Feiertag<br />

eingeht, wird nicht angenommen.<br />

Zum Empfang werden nur solche Pakete zugelassen, die mit einem Paketaufkleber versehen<br />

sind. Die für den Paketempfang zuständige Dienststelle der Anstalt kann die Annahme<br />

von Paketen, die zur Unzeit, ohne Paketaufkleber oder mit Übergewicht eingehen, bereits<br />

auf dem Postamt verweigern. Sie teilt dem/der Gefangenen die Annahmeverweigerung,<br />

deren Grund sowie den Namen und die Adresse des Absenders / der Absenderin mit.


1.1.7<br />

1.1.8<br />

1.1.9<br />

1.1.10<br />

1.1.11<br />

1.2<br />

1.2.1<br />

1.2.2<br />

1.2.3<br />

1.2.4<br />

1.3<br />

2<br />

2.1<br />

2.2<br />

2.3<br />

Gefangene dürfen von karitativen Stellen ein Paket empfangen, wenn sie sonst ein Paket<br />

nicht erhalten.<br />

Die Pakete werden in Gegenwart des Empfängers / der Empfängerin geöffnet. Der Paketinhalt<br />

wird auf verbotene Gegenstände und Vollzähligkeit nach dem Inhaltsverzeichnis<br />

geprüft. Abweichungen von dem Inhaltsverzeichnis sind auf diesem zu vermerken. Nahrungs-<br />

und Genußmittel, die einzukaufen den Gefangenen auf Grund ärztlicher Anordnung<br />

untersagt wurden, dürfen nur nach Anhörung des ärztlichen Dienstes ausgehändigt werden.<br />

Ein nach Nr. 1.1.2 oder nach ärztlicher Anordnung nicht zugelassener Gegenstand ist zur<br />

Habe des Gefangenen zu nehmen oder dem Absender / der Absenderin zurückzusenden.<br />

Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der Versendung oder Aufbewahrung Personen<br />

verletzt oder Sachschäden verursacht werden können, sind zu vernichten.<br />

Entsprechendes gilt für verderbliche, nicht zugelassene Nahrungs- oder Genussmittel.<br />

Die Gefangenen haben den ordnungsgemäßen Empfang des Pakets schriftlich zu bestätigen.<br />

Die Gefangenen können rechtzeitig vor Weihnachten, vor Ostern, vor einem hohen Feiertag<br />

ihres Glaubens und vor einem weiteren von ihnen zu wählenden Zeitpunkt einen Paketaufkleber<br />

und ein <strong>Merkblatt</strong> anfordern, um dies den ausgehenden Briefen beizufügen.<br />

Gefangene, die zu Weihnachten, Ostern, einem von ihnen zu wählenden weiteren Zeitpunkt<br />

oder aus Anlass eines hohen Feiertags ihres Glaubens ein Paket nicht erhalten, dürfen zu<br />

diesen Festtagen bzw. zu einem von ihnen zu wählenden weiteren Zeitpunkt Nahrungsund<br />

Genussmittel zusätzlich einkaufen. Für den Ersatzeinkauf darf ein Betrag bis zum siebenfachen,<br />

beim Weihnachtspaket bis zum neunfachen Tagessatz der Eckvergütung aus<br />

dem Eigengeld verwendet werden, soweit es nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist.<br />

Die jeweilige Höhe dieses Betrages wird von der Anstalt bekannt gegeben.<br />

Der Empfang von Paketen, die keine Nahrungs- und Genussmittel enthalten, bedarf der<br />

ausdrücklichen Erlaubnis der Justizvollzugsanstalt. Pakete, die ohne eine solche Erlaubnis<br />

eingehen, werden nicht angenommen und umgehend zurückgesandt. Die Justizvollzugsanstalt<br />

teilt dem / der Gefangenen die Annahmeverweigerung, deren Grund sowie den Namen<br />

und die Adresse des Absenders / der Absenderin mit.<br />

Versendung von Paketen<br />

Strafgefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. Für Untersuchungsgefangene<br />

gilt dies nur in begründeten Ausnahmefällen.<br />

Der Inhalt des zur Versendung bestimmten Paketes wird in Gegenwart des Absenders / der<br />

Absenderin aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt überprüft und verschlossen.<br />

Der Inhalt des Paketes ist vom Absender / der Absenderin in einem Verzeichnis zu vermerken<br />

und zu unterschreiben und wird, nachdem es auf seine Richtigkeit überprüft ist, in<br />

geeigneter Weise verwahrt.<br />

Soweit erforderlich, wird das Verpackungsmaterial durch die Justizvollzugsanstalt auf Kosten<br />

des Absenders / der Absenderin beschafft.<br />

Kosten des Paketverkehrs<br />

Die Kosten des Paketverkehrs tragen die Gefangenen.<br />

Paketverkehr der Sicherungsverwahrten<br />

Die Regelungen in Nr. 1 gelten auch für Sicherungsverwahrte. Die Pakete an Sicherungsverwahrten<br />

dürfen einschließlich der Verpackung das Gewicht von 5 kg nicht überschreiten.<br />

Sicherungsverwahrte dürfen außer den in Nr. 1 genannten Paketen quartalsweise ein weiteres<br />

Paket empfangen. Diese Pakete dürfen einschließlich der Verpackung höchstens 5 kg<br />

wiegen. Die Regelungen in Nrn. 1.1.2, 1.1.3, 1.1.6, 1.1.8 und 1.1.9 gelten entsprechend.<br />

Sicherungsverwahrte, die ein weiteres Paket nicht erhalten, dürfen zum Ausgleich Nahrungs-<br />

und Genussmittel einkaufen. Für den Ersatzeinkauf darf ein Betrag bis zum siebenfachen<br />

Tagessatz der Eckvergütung aus dem Eigengeld verwendet werden, soweit es nicht<br />

als Überbrückungsgeld notwendig ist.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!