Merkblatt - JVA Willich
Merkblatt - JVA Willich
Merkblatt - JVA Willich
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
VG 96 - <strong>Merkblatt</strong> für den Paketverkehr<br />
– gen. 30.04.2012 – Preisklasse 13<br />
Justizvollzugsanstalt Bochum<br />
1<br />
1.1<br />
1.1.1<br />
1.1.2<br />
1.1.3<br />
1.1.4<br />
1.1.5<br />
1.1.6<br />
<strong>Merkblatt</strong><br />
für den Paketverkehr der Gefangenen und Sicherungsverwahrten<br />
in Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen<br />
Paketverkehr der Strafgefangenen<br />
Empfang von Paketen<br />
Erwachsene Strafgefangene dürfen zu Weihnachten, zu Ostern und zu einem von ihnen zu<br />
wählenden weiteren Zeitpunkt ein Paket empfangen. Das Gewicht darf einschließlich der<br />
Verpackung bei dem Weihnachtspaket 5 kg, bei den anderen Paketen jeweils 3 kg nicht<br />
übersteigen.<br />
Allen Untersuchungsgefangenen sowie den Gefangenen, die unter den Anwendungsbereich<br />
des Jugendstrafvollzugsgesetzes NRW fallen, ist der Empfang von Paketen mit Nahrungs-<br />
und Genussmitteln nicht erlaubt.<br />
Die Pakete dürfen nur Nahrungs- und Genussmittel sowie eine Tabakpfeife, 50 Pfeifenreiniger<br />
und eine Zigarren- oder Zigarettenspitze enthalten.<br />
Tabakwaren sowie Kaffee, Tee und deren Extrakte sind nur eingeschränkt zugelassen.<br />
Ein Paket darf höchstens enthalten:<br />
300 g Pfeifen-oder Zigarettentabak mit 12 Heften Zigarettenpapier oder<br />
1 Stange Zigaretten oder 75 Zigarren oder 120 Zigarillos,<br />
500 g Kaffee oder 200 g Kaffee-Extrakt,<br />
200 g Tee oder 100 g Tee-Extrakt.<br />
Nicht gestattet ist die Zusendung<br />
von Getränken und anderen als den vorbenannten Grundstoffen zur Herstellung<br />
von Getränken.<br />
von Grundstoffen zur Herstellung von Suppen,<br />
von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln in jeder Form,<br />
von gefüllten Schokoladenerzeugnissen,<br />
von Süßstoff, Medikamenten und Tabletten jeder Art,<br />
von Nüssen in Schalen.<br />
Als Verpackungsmaterial sind Gläser, Steingutbehältnisse, Tuben und verlötete Dosen nicht<br />
zugelassen. Dies gilt nicht für Kaffee und Tee oder deren Extrakte in handelsüblichen und<br />
vom Hersteller verschlossenen Verpackungen.<br />
Jedes Paket soll ein Inhaltsverzeichnis enthalten und auf der Umhüllung den Absender / die<br />
Absenderin unter Angabe der Anschrift erkennen lassen. Es muss auf der Umhüllung mit<br />
einem von der Justizvollzugsanstalt ausgegebenen Paketmarke versehen sein.<br />
Das Weihnachtspaket soll rechtzeitig, und zwar in der Zeit vom 10. bis zum 23. Dezember<br />
eingehen. Vor dem 10. Dezember und nach dem 10. Januar eingehende Pakete werden<br />
nicht angenommen. Das Gleiche gilt für Pakete, die früher als 14 Tage vor oder später als 14<br />
Tage nach Ostern oder dem von den Gefangenen gewählten weiteren Zeitpunkt eingehen.<br />
Gefangenen, die nicht einer christlichen Religionsgemeinschaft angehören, kann an Stelle<br />
des Weihnachts- und des Osterpaketes der Empfang je eines Paketes aus Anlass eines<br />
hohen Feiertages ihres Glaubens gestattet werden.<br />
Ein Paket, das früher als 14 Tage vor oder später als 14 Tage nach dem hohen Feiertag<br />
eingeht, wird nicht angenommen.<br />
Zum Empfang werden nur solche Pakete zugelassen, die mit einem Paketaufkleber versehen<br />
sind. Die für den Paketempfang zuständige Dienststelle der Anstalt kann die Annahme<br />
von Paketen, die zur Unzeit, ohne Paketaufkleber oder mit Übergewicht eingehen, bereits<br />
auf dem Postamt verweigern. Sie teilt dem/der Gefangenen die Annahmeverweigerung,<br />
deren Grund sowie den Namen und die Adresse des Absenders / der Absenderin mit.
1.1.7<br />
1.1.8<br />
1.1.9<br />
1.1.10<br />
1.1.11<br />
1.2<br />
1.2.1<br />
1.2.2<br />
1.2.3<br />
1.2.4<br />
1.3<br />
2<br />
2.1<br />
2.2<br />
2.3<br />
Gefangene dürfen von karitativen Stellen ein Paket empfangen, wenn sie sonst ein Paket<br />
nicht erhalten.<br />
Die Pakete werden in Gegenwart des Empfängers / der Empfängerin geöffnet. Der Paketinhalt<br />
wird auf verbotene Gegenstände und Vollzähligkeit nach dem Inhaltsverzeichnis<br />
geprüft. Abweichungen von dem Inhaltsverzeichnis sind auf diesem zu vermerken. Nahrungs-<br />
und Genußmittel, die einzukaufen den Gefangenen auf Grund ärztlicher Anordnung<br />
untersagt wurden, dürfen nur nach Anhörung des ärztlichen Dienstes ausgehändigt werden.<br />
Ein nach Nr. 1.1.2 oder nach ärztlicher Anordnung nicht zugelassener Gegenstand ist zur<br />
Habe des Gefangenen zu nehmen oder dem Absender / der Absenderin zurückzusenden.<br />
Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der Versendung oder Aufbewahrung Personen<br />
verletzt oder Sachschäden verursacht werden können, sind zu vernichten.<br />
Entsprechendes gilt für verderbliche, nicht zugelassene Nahrungs- oder Genussmittel.<br />
Die Gefangenen haben den ordnungsgemäßen Empfang des Pakets schriftlich zu bestätigen.<br />
Die Gefangenen können rechtzeitig vor Weihnachten, vor Ostern, vor einem hohen Feiertag<br />
ihres Glaubens und vor einem weiteren von ihnen zu wählenden Zeitpunkt einen Paketaufkleber<br />
und ein <strong>Merkblatt</strong> anfordern, um dies den ausgehenden Briefen beizufügen.<br />
Gefangene, die zu Weihnachten, Ostern, einem von ihnen zu wählenden weiteren Zeitpunkt<br />
oder aus Anlass eines hohen Feiertags ihres Glaubens ein Paket nicht erhalten, dürfen zu<br />
diesen Festtagen bzw. zu einem von ihnen zu wählenden weiteren Zeitpunkt Nahrungsund<br />
Genussmittel zusätzlich einkaufen. Für den Ersatzeinkauf darf ein Betrag bis zum siebenfachen,<br />
beim Weihnachtspaket bis zum neunfachen Tagessatz der Eckvergütung aus<br />
dem Eigengeld verwendet werden, soweit es nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist.<br />
Die jeweilige Höhe dieses Betrages wird von der Anstalt bekannt gegeben.<br />
Der Empfang von Paketen, die keine Nahrungs- und Genussmittel enthalten, bedarf der<br />
ausdrücklichen Erlaubnis der Justizvollzugsanstalt. Pakete, die ohne eine solche Erlaubnis<br />
eingehen, werden nicht angenommen und umgehend zurückgesandt. Die Justizvollzugsanstalt<br />
teilt dem / der Gefangenen die Annahmeverweigerung, deren Grund sowie den Namen<br />
und die Adresse des Absenders / der Absenderin mit.<br />
Versendung von Paketen<br />
Strafgefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. Für Untersuchungsgefangene<br />
gilt dies nur in begründeten Ausnahmefällen.<br />
Der Inhalt des zur Versendung bestimmten Paketes wird in Gegenwart des Absenders / der<br />
Absenderin aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt überprüft und verschlossen.<br />
Der Inhalt des Paketes ist vom Absender / der Absenderin in einem Verzeichnis zu vermerken<br />
und zu unterschreiben und wird, nachdem es auf seine Richtigkeit überprüft ist, in<br />
geeigneter Weise verwahrt.<br />
Soweit erforderlich, wird das Verpackungsmaterial durch die Justizvollzugsanstalt auf Kosten<br />
des Absenders / der Absenderin beschafft.<br />
Kosten des Paketverkehrs<br />
Die Kosten des Paketverkehrs tragen die Gefangenen.<br />
Paketverkehr der Sicherungsverwahrten<br />
Die Regelungen in Nr. 1 gelten auch für Sicherungsverwahrte. Die Pakete an Sicherungsverwahrten<br />
dürfen einschließlich der Verpackung das Gewicht von 5 kg nicht überschreiten.<br />
Sicherungsverwahrte dürfen außer den in Nr. 1 genannten Paketen quartalsweise ein weiteres<br />
Paket empfangen. Diese Pakete dürfen einschließlich der Verpackung höchstens 5 kg<br />
wiegen. Die Regelungen in Nrn. 1.1.2, 1.1.3, 1.1.6, 1.1.8 und 1.1.9 gelten entsprechend.<br />
Sicherungsverwahrte, die ein weiteres Paket nicht erhalten, dürfen zum Ausgleich Nahrungs-<br />
und Genussmittel einkaufen. Für den Ersatzeinkauf darf ein Betrag bis zum siebenfachen<br />
Tagessatz der Eckvergütung aus dem Eigengeld verwendet werden, soweit es nicht<br />
als Überbrückungsgeld notwendig ist.