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Alle ins Boot holen: Wie das Handwerk Fachkräfte gewinnt // Seite 16

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Urlaubsabgeltung bei lange erkrankten Arbeitnehmern<br />

Nach einer neueren Entscheidung des<br />

Bundesarbeitsgerichtes summieren sich die<br />

noch offenen Urlaubstage nicht mehr endlos<br />

auf, sondern der Anspruch auf Abgeltung<br />

des nach lang andauernder Erkrankung<br />

bestehenden gesetzlichen Mindesturlaubes<br />

kann aufgrund tariflicher Ausschlussfristen<br />

verfallen.<br />

Nach der in dieser Entscheidung vertretenden<br />

Ansicht ist der Abgeltungsanspruch nicht<br />

mehr ein Ersatz des Urlaubsanspruchs, sondern<br />

ein reiner Geldanspruch, der sich nicht<br />

mehr von sonstigen Entgeltansprüchen aus<br />

dem Arbeitsverhältnis unterscheidet. Damit<br />

unterfällt der Urlaubsabgeltungsanspruch den<br />

Bedingungen, die nach dem jeweils anwendbaren<br />

Tarifvertrag für die Geltendmachung<br />

von Entgeltansprüchen vorgeschrieben sind.<br />

Kehrt also ein langjährig erkrankter Arbeitnehmer<br />

nicht an seinen Arbeitsplatz zurück,<br />

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Recht<br />

sondern scheidet aus dem Arbeitsverhältnis<br />

aus, beginnen mit dem Ausscheiden unmittelbar<br />

die tariflichen Ausschlussfristen innerhalb<br />

derer der Arbeitnehmer die finanzielle Abgeltung<br />

des nicht genommenen Urlaubs geltend<br />

machen muss, da diese sofort fällig wird. Als<br />

reine Geldforderung unterliegt sie damit wie<br />

andere Ansprüche den einzel­ und tarifvertraglichen<br />

Ausschlussfristen. Dies gilt auch<br />

für die Abgeltung des unabdingbaren gesetzlichen<br />

Mindesturlaubs (BAG Urt. vom 09.<br />

August 2011, AZ 9 AZR 352/10).<br />

Wird ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter<br />

Arbeitnehmer im Kalenderjahr e<strong>ins</strong>chließlich<br />

des Übertragungszeitraumes so rechtzeitig gesund,<br />

<strong>das</strong>s er in der verbleibenden Zeit seinen<br />

Urlaub nehmen kann, so muss er dies tun.<br />

Andernfalls erlischt der aus früheren Zeiträumen<br />

stammende Urlaubsanspruch genauso<br />

wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahres<br />

neu entstanden ist<br />

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23<br />

So <strong>das</strong> Bundesarbeitsgericht in einer weiteren<br />

Entscheidung vom 09. August 2011 (AZ 9<br />

AZR 425/10).<br />

Auch der Europäische Gerichtshof hält eine<br />

Beschränkung des Urlaubsabgeltungsanspruchs<br />

von langzeiterkrankten Arbeitnehmern<br />

auf 15 Monate durch entsprechende<br />

tarifvertragliche Regelungen für mit dem<br />

Unionsrecht vereinbar und zulässig (EuGH<br />

Urt. v. 22.11.2011 Az.: C­214/10). Voraussetzung<br />

sei lediglich, <strong>das</strong>s der Übertragungszeitraum<br />

die Dauer des Bezugszeitraumes deutlich<br />

überschreite. Auf dieser Entscheidung<br />

fußt <strong>das</strong> Urteil des Landesarbeitsgerichts<br />

Baden­Württemberg (LAG BaWü Urt. v.<br />

21.12.2011 Az 10 Sa 19/11), wonach Urlaubsansprüche<br />

bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit<br />

15 Monate nach Endes des Urlaubsjahres<br />

verfallen.<br />

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Auch 2013: Kein Zusatzbeitrag

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