28.04.2013 Aufrufe

Übersicht über Zuzahlungen bei der Verordnung zu Lasten ...

Übersicht über Zuzahlungen bei der Verordnung zu Lasten ...

Übersicht über Zuzahlungen bei der Verordnung zu Lasten ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

erstellt am: 10. November 2008<br />

erstellt von: Abt. VuP | Frau Mauersberger | Telefon: 0351 8290-628<br />

Seite 1 von 2<br />

Kassenärztliche Vereinigung Sachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

Landesgeschäftsstelle<br />

<strong>Übersicht</strong> <strong>über</strong> <strong>Zuzahlungen</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Lasten</strong> Beson<strong>der</strong>er Kostenträger<br />

Stand Oktober 2007<br />

Personengruppen / Kostenträger Zuzahlung<br />

Praxis-<br />

gebühr<br />

Heilmittel Hilfsmittel Arznei-,<br />

Verband-<br />

mittel<br />

<strong>Verordnung</strong><br />

nicht<br />

verschreibungs-<br />

pflichtiger<br />

Arzneimittel 1)<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosengeld- und Ar<strong>bei</strong>tslosenhilfeempfänger,<br />

sofern GKV versichert<br />

ja ja ja ja nein<br />

Anspruchsberechtigte aufgrund <strong>über</strong>o<strong>der</strong><br />

zwischenstaatlicher Abkommen<br />

(Auslandsabkommen)<br />

ja ja ja ja nein<br />

nein nein nein nein ja 2)<br />

Asylbewerber<br />

a) mit eingeschränktem Leistungsanspruch/grüner<br />

Behandlungsschein/<br />

ohne Krankenversichertenkarte - KVK<br />

(Aufenthalt < 36 Monate)<br />

b) mit KVK (Aufenthalt > 36 Monate) ja ja ja ja nein<br />

Beamte des feuerwehrtechnischen<br />

Dienstes, <strong>der</strong> Polizei, des Landesamtes<br />

für Verfassungsschutz im Freistaat<br />

Sachsen 3) (Freie Heilfürsorge);<br />

solange Ihnen Besoldung <strong>zu</strong>steht<br />

Anspruchsberechtigte nach dem<br />

Bundesentschädigungsgesetz (BEG),<br />

Bundesversorgungsgesetz (BVG)<br />

nein nein nein nein nein<br />

a) KVK - Status "6" (MdE ab 50 %)<br />

b) Leichtbeschädigte (MdE unter 50 %)<br />

mit eingeschränktem BVG-<br />

Leistungsanspruch/roter<br />

Behandlungsschein<br />

nein nein nein nein ja/nein<br />

Behandlung von Schädigungsfolgen nein nein nein nein<br />

Behandlung von<br />

Nichtschädigungsfolgen<br />

ja<br />

ja<br />

ja ja<br />

4)<br />

ja/nein 4)<br />

nein<br />

Berufsgenossenschaft/<br />

Unfallversicherungsträger<br />

nein nein nein nein ja<br />

Bundespolizei (BPOL) nein ja ja ja nein<br />

Bundeswehr (BW) nein 5) keine keine nein 6)<br />

ja<br />

Anspruchsberechtigte nach dem<br />

Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz<br />

(BVFG)<br />

Postbeamte Gruppe A<br />

(Postbeamtenkrankenkasse)<br />

<strong>Verordnung</strong> 6)<br />

<strong>Verordnung</strong> 6)<br />

ja ja ja ja<br />

nein 7)<br />

nein<br />

nein<br />

ja ja nein<br />

Sozialhilfeempfänger<br />

a) mit KVK - Status „4“<br />

ja<br />

ja<br />

ja ja nein<br />

b) ohne KVK/mit Berechtigungsschein nein nein nein nein ja<br />

Zivildienstleistende nein nein nein nein ja<br />

Angaben ohne Gewähr - nach Auskunft <strong>der</strong> Leistungsträger und <strong>der</strong> KBV


erstellt am: 10. November 2008<br />

erstellt von: Abt. VuP | Frau Mauersberger | Telefon: 0351 8290-628<br />

Seite 2 von 2<br />

Kassenärztliche Vereinigung Sachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

Landesgeschäftsstelle<br />

1)<br />

<strong>Verordnung</strong> apothekenpflichtiger, nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel unabhängig von <strong>der</strong> OTC-<br />

Ausnahmeliste möglich.<br />

2)<br />

Die Behandlung und <strong>Verordnung</strong> ist auf akute Erkrankungen und Notfälle <strong>zu</strong> beschränken.<br />

3)<br />

Polizeivoll<strong>zu</strong>gsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt müssen mit Ausnahme <strong>der</strong> Praxisgebühr die gesetzlich<br />

geregelten <strong>Zuzahlungen</strong> leisten<br />

4)<br />

Bei <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> von schädigungsbedingt notwendigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln<br />

für BVG/BEG-Anspruchsberechtigte ist <strong>zu</strong>nächst eine Prüfung <strong>der</strong> Kosten<strong>über</strong>nahme durch den<br />

Son<strong>der</strong>kostenträger und die Krankenkasse erfor<strong>der</strong>lich. Bei Genehmigung ist auf dem <strong>Verordnung</strong>sblatt<br />

Kennzeichnung „BVG“ und Vermerk „Schädigungsfolge“ notwendig.<br />

5)<br />

Gilt auch im Rahmen des Musterungsverfahrens <strong>bei</strong> Überweisung durch das Kreiswehramt.<br />

6)<br />

Heil- und Hilfsmittel dürfen grundsätzlich nur von einem Arzt <strong>der</strong> Bundeswehr verordnet werden.<br />

<strong>Verordnung</strong>en von Arznei- und Verbandmitteln durch einen nie<strong>der</strong>gelassenen Arzt sollen nur im <strong>zu</strong><br />

dokumentierenden Notfall erfolgen.<br />

7)<br />

Praxisgebühr wird nachträglich von Postbeamtenkrankenkasse direkt vom Patienten eingezogen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!