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Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an ...

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(4) Bei <strong>Sondernutzungen</strong>, die <strong>für</strong> ein Jahr <strong>und</strong> länger bewilligt werden <strong>und</strong> im Laufe eines<br />

Rechnungsjahres beginnen oder enden, ist <strong>für</strong> jeden <strong>an</strong>gef<strong>an</strong>genen Monat ein Zwölftel<br />

der Jahresgebühr zu entrichten. Entsprechendes gilt, wenn nur ein Jahres- oder<br />

Monatsgebührenrahmen gegeben ist <strong>und</strong> die Nutzung nur <strong>für</strong><br />

Monate oder Tage ausgeübt wird.<br />

(5) Für die öffentlichen Märkte gelten besondere <strong>Gebühren</strong>regelungen<br />

(1) <strong>Gebühren</strong>schuldner ist<br />

1. der Sondernutzungsberechtigte;<br />

§ 5<br />

<strong>Gebühren</strong>schuldner<br />

2. wer eine Sondernutzung ausübt, ohne hierzu berechtigt zu sein;<br />

3. wer die <strong>Gebühren</strong>schuld durch schriftliche Erklärung <strong>über</strong>nommen hat.<br />

(2) Mehrere <strong>Gebühren</strong>schuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 6<br />

Entstehung <strong>und</strong> Fälligkeit der <strong>Gebühren</strong>schuld<br />

(1) Die <strong>Gebühren</strong>schuld entsteht mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis. Wird die<br />

Sondernutzung ohne Erlaubnis ausgeübt, entsteht die <strong>Gebühren</strong>schuld mit Beginn der<br />

Nutzung.<br />

(2) Die Sondernutzungsgebühr wird mit der Bek<strong>an</strong>ntgabe der <strong>Gebühren</strong>festsetzung <strong>an</strong> den<br />

Schuldner fällig.<br />

§ 7<br />

<strong>Gebühren</strong>freiheit, Erstattung von <strong>Gebühren</strong><br />

(1) Von der Erhebung einer Gebühr wird abgesehen, wenn die Sondernutzung<br />

<strong>über</strong>wiegend im öffentlichen Interesse liegt.<br />

(2) Endet die Sondernutzung vor Ablauf des der <strong>Gebühren</strong>bemessung zugr<strong>und</strong>eliegenden<br />

Zeitraumes, so können die bereits bezahlten <strong>Gebühren</strong> auf Antrag <strong>an</strong>teilig<br />

zurückerstattet werden. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung<br />

der Sondernutzung gestellt werden.<br />

(3) Der zu erstattende Betrag bemisst sich nach dem Teil der Gebühr, der auf den Zeitraum<br />

entfällt, um den die Sondernutzung vorzeitig endet. Hierbei werden jedoch<br />

<strong>an</strong>gef<strong>an</strong>gene Monate oder Wochen nicht berücksichtigt.<br />

(4) Beträge unter 10 € werden nicht erstattet.<br />

(5) Die Absätze 2 <strong>und</strong> 3 gelten entsprechend, wenn eine Sondernutzungserlaubnis nicht in<br />

Anspruch genommen wird.<br />

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