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Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an ...

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Hinweis nach § 4 GemO:<br />

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- <strong>und</strong> Formvorschriften der Gemeindeordnung <strong>für</strong><br />

Baden-Württemberg (GemO) oder aufgr<strong>und</strong> der GemO beim Zust<strong>an</strong>dekommen dieser <strong>Satzung</strong><br />

wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres<br />

seit der Bek<strong>an</strong>ntmachung dieser <strong>Satzung</strong> gegen<strong>über</strong> der Gemeinde geltend gemacht worden<br />

ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht,<br />

wenn<br />

• die Vorschriften <strong>über</strong> die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die<br />

Bek<strong>an</strong>ntmachung der <strong>Satzung</strong> verletzt worden sind oder<br />

• der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit<br />

widersprochen hat oder<br />

• vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss be<strong>an</strong>st<strong>an</strong>det oder<br />

ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.<br />

Leinfelden-Echterdingen, den 25. Juni 2003<br />

Rol<strong>an</strong>d Klenk<br />

Oberbürgermeister<br />

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4

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