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Begründung - Gemeinde Löwenberger Land

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KES Liebenberg<br />

Projekt-Nr.: 11-015<br />

Stand: Februar 2012<br />

Projektleiter: Dr. Schuschke<br />

15537 Erkner, Am Wasserwerk 11<br />

Fon (03362) 5844-0, Fax (03362) 75043<br />

www.landplan.de, postmaster@landplan.de<br />

LANDPLAN GMBH<br />

Klarstellungs- und Ergänzungssatzung<br />

für den Ortsteil Liebenberg<br />

Gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB<br />

<strong>Begründung</strong> zur Satzung<br />

Stand Februar 2012<br />

Auftraggeber: <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong><br />

Alte Schulstraße 6<br />

16775 <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong>


Inhaltsverzeichnis<br />

2<br />

LANDPLAN GMBH<br />

KES Liebenberg Satzung<br />

Stand: Februar 2012<br />

1 Planungsanlass, Arbeitsgrundlagen, Verfahren.................................................... 3<br />

1.1 Planungsanlass..................................................................................................... 3<br />

1.2 Arbeitsgrundlagen................................................................................................. 3<br />

1.3 Verfahren............................................................................................................... 3<br />

2 Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Satzungen nach § 34 BauGB.............. 4<br />

2.1 Rechtliche Grundlagen.......................................................................................... 4<br />

2.2 Satzungen nach § 34 BauGB................................................................................ 4<br />

3 Grundlagen zum Plangebiet.................................................................................. 6<br />

3.1 Kurzbeschreibung des Plangebiets....................................................................... 6<br />

3.2 Nachrichtliche Übernahmen aus der Fachgesetzgebung..................................... 7<br />

3.3 Planungen der <strong>Gemeinde</strong>..................................................................................... 8<br />

4 <strong>Begründung</strong> zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung...................................... 9<br />

4.1 Klarstellung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB)..................................................... 9<br />

4.2 Ergänzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB)....................................... 10<br />

4.2.1 Beschreibung der neuen Ergänzungsfläche....................................................... 10<br />

4.2.2 Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nr. 20 und 25 BauGB.................................... 12<br />

4.2.3 Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung......................................................................... 14<br />

5 Wesentliche Auswirkungen der Planung<br />

zur nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung.................................................... 15<br />

5.1 Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt...................................................... 15<br />

5.2 Schutz und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen............................... 15<br />

5.3 Erhaltung und Entwicklung der städtebaulichen Gestalt..................................... 15<br />

6 Sonstige Hinweise............................................................................................... 16


1 Planungsanlass, Arbeitsgrundlagen, Verfahren<br />

1.1 Planungsanlass<br />

KES Liebenberg Satzung<br />

Stand: Februar 2012<br />

Der Ortsteil Liebenberg der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong> verfügt noch nicht über eine Klarstellungs-<br />

und Ergänzungssatzung, im folgenden mit KES bezeichnet, in der gemäß § 34 BauGB der im Zusammenhang<br />

bebaute Ortsteil definiert wird.<br />

Mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung des Ortsteils Liebenberg kommt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong><br />

<strong>Land</strong> dem Anspruch der Schaffung von Baurecht auf der Grundlage des Flächennutzungsplans<br />

nach.<br />

1.2 Arbeitsgrundlagen<br />

Als Grundlage der Planänderung werden verwendet:<br />

Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) der Gemarkung Liebenberg,<br />

Ortholuftbilder des Ortsteils Liebenberg,<br />

Flächennutzungsplan <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong>, Rechtskraft seit 2002.<br />

Der Plan hat den Anspruch höchstmöglicher Genauigkeit, ist jedoch kein amtlicher Vermessungsplan<br />

und kann als solcher nicht verwendet werden. Für die Planzeichnung wurde der Maßstab 1:5.000<br />

gewählt.<br />

1.3 Verfahren<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong> hat am 11. April 2011 beschlossen, für den Ortsteil Liebenberg eine<br />

Klarstellungs- und Ergänzungssatzung aufzustellen (Beschluss-Nr. 16/11).<br />

Im April 2011 beauftragte die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong> die <strong>Land</strong>plan GmbH mit der inhaltlichen<br />

Erarbeitung und Begleitung des Verfahrens zur Aufstellung der KES.<br />

Im Mai 2011 wurde ein Entwurf erarbeitet und der <strong>Gemeinde</strong>vertretung zur Beschlussfassung am<br />

27.06.2011 vorgelegt. Der Beschluss zur Offenlegung und Behördenbeteiligung wurde gefasst.<br />

Der Entwurf der KES Liebenberg hat in der Zeit vom 01.08.2011 bis zum 02.09.2011 öffentlich zur<br />

Beteiligung der Bürger ausgelegen. Im gleichen Zeitraum wurden die betroffenen Behörden und weitere<br />

Träger öffentlicher Belange beteiligt.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong> hat am 28.11.2011 die eingegangenen<br />

Belange, Bedenken und Anregungen abgewogen und einen 2. Entwurf zur Offenlage und Behördenbeteiligung<br />

bestimmt. Die Offenlage des 2. Entwurfs der KES Liebenberg erfolgte vom 16.12.2011 bis<br />

zum 20.01.2012. Im gleichen Zeitraum wurden die betroffenen Träger öffentlicher Belange erneut<br />

beteiligt.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong> hat die zum 2. Entwurf der KES Liebenberg<br />

eingegangenen Stellungnahmen am ........................ 2012 abgewogen und die KES als Satzung<br />

beschlossen.<br />

Es erfolgen keine Änderungen in der Satzungsfassung gegenüber dem 2. Entwurf, die die Grundzüge<br />

der Planung berühren. In die Planzeichnung werden lediglich weitere nachrichtliche Übernahmen und<br />

Kennzeichnungen gemäß Naturschutz- (LSG, SPA) und Bodenschutzgesetzgebung (Altlastenverdachtsflächen)<br />

übernommen.<br />

LANDPLAN GMBH 3


4<br />

LANDPLAN GMBH<br />

KES Liebenberg Satzung<br />

Stand: Februar 2012<br />

2 Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Satzungen nach § 34 BauGB<br />

2.1 Rechtliche Grundlagen<br />

Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung wurde nach folgenden Rechtsgrundlagen erarbeitet:<br />

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I<br />

S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509).<br />

Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I 1991 S. 58), geändert<br />

durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509).<br />

Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. v. 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466).<br />

Gesetz über Naturschutz und <strong>Land</strong>schaftspflege – Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der<br />

Neufassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 06. Dezember<br />

2011 (BGBl. I S. 2557).<br />

Gesetz über Naturschutz und <strong>Land</strong>schaftspflege im <strong>Land</strong> Brandenburg (BbgNatSchG) vom 26.<br />

Mai 2004 (GVBl. I Nr. 16, S. 350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010<br />

(GVBl. I/10 Nr. 28).<br />

Waldgesetz des <strong>Land</strong>es Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I 137), zuletzt geändert durch Artikel<br />

3 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 175, 184).<br />

Brandenburgisches Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 2004<br />

(GVBl. I 2005 S. 50), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I/10 Nr. 28).<br />

Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale und Bodendenkmale im <strong>Land</strong> Brandenburg<br />

(Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG -) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I Nr. 9 S.<br />

215).<br />

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten<br />

(Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG -) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 3 des Gesetzes vom 09. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214).<br />

Gesetz über den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,<br />

Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BIm-<br />

SchG -), in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 08. November 2011 (BGBl. I S. 2178).<br />

2.2 Satzungen nach § 34 BauGB<br />

Der § 34 BauGB regelt die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten<br />

Ortsteile – im sog. Innenbereich. Gemäß § 34 Abs. 4 wird bestimmt, was die <strong>Gemeinde</strong> diesbezüglich<br />

durch Satzungen regeln kann:<br />

Nr. 1 Die <strong>Gemeinde</strong> kann durch Satzung die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile<br />

festlegen ---> die sog. Klarstellungssatzung;<br />

Nr. 3 Die <strong>Gemeinde</strong> kann durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung<br />

des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind ---> die sog. Ergänzungssatzung.<br />

Die genannten Satzungen können miteinander verbunden werden.<br />

Klarstellungssatzung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB)<br />

Das Recht der <strong>Gemeinde</strong> auf Erklärung des Innenbereiches ist in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1<br />

BauGB fixiert. Die Klarstellungssatzung erklärt durch die Lage der Grenzlinie den Innenbereich innerhalb<br />

der Grenzlinie. Die Gemarkungsfläche, welche nicht als Innenbereich ausgewiesen ist, ist damit<br />

Außenbereich.


KES Liebenberg Satzung<br />

Stand: Februar 2012<br />

Die Klarstellungssatzung ist nur deklaratorisch. Sie kann also nur den tatsächlichen Verlauf der Grenze<br />

zwischen Innen- und Außenbereich wiedergeben, nicht aber die Grenze verschieben. Sie hat daher<br />

nur die Funktion, Zweifelsfälle vorab zu entscheiden und damit nachfolgende Baugenehmigungsverfahren<br />

zu entlasten.<br />

Die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Innenbereich wird weiterhin in § 34 BauGB geregelt.<br />

Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB sind nicht möglich, es werden nur bauliche Zustände<br />

„klargestellt“.<br />

Gewöhnlich endet der Innenbereich hinter der letzten Bebauung auf einem Grundstück, das im „im<br />

Zusammenhang bebauten Ortsteil“ liegt.<br />

Ergänzungssatzung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB)<br />

In Form einer Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann die <strong>Gemeinde</strong> einzelne<br />

Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen<br />

Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt<br />

sind.<br />

Die Prägung des angrenzenden Bereiches (benachbarte, angrenzende oder gegenüberliegende<br />

Grundstücke) entsteht durch folgende Sachverhalte:<br />

die Art und das Maß der baulichen Nutzung,<br />

die Bauweise und<br />

die überbaubare Grundstücksfläche.<br />

Diese Kriterien gelten entsprechend auch auf den Ergänzungsflächen.<br />

Im § 34 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 ist festgesetzt, dass eine geordnete städtebauliche Entwicklung Voraussetzung<br />

für die Aufstellung einer Satzung ist. Diese Forderung gilt bereits ab Inkrafttreten der<br />

Satzung.<br />

Folgende Fälle müssen beispielsweise bei Inkrafttreten der Satzung ausgeschlossen sein:<br />

bodenrechtliche Spannungen,<br />

fehlende Möglichkeit der Verkehrserschließung,<br />

fehlende Möglichkeit der Ver- oder Entsorgung,<br />

die Bildung von Hammergrundstücken,<br />

fingerartige Erweiterungen in die <strong>Land</strong>schaft.<br />

Die Ergänzungsflächen müssen weiterhin zwei wesentliche Kriterien erfüllen :<br />

1. Sie müssen hinreichend baulich geprägt sein.<br />

2. Die Möglichkeit der Erschließung muss gegeben sein.<br />

Die Erschließung gilt als gesichert, wenn folgende weitere Kriterien erfüllt sind:<br />

Die Ergänzungsfläche muss an eine öffentlich gewidmete Straße oder einen gewidmeten Weg<br />

grenzen.<br />

Ein Wasseranschluss, die Abwasserentsorgung und der Stromanschluss müssen entweder vorhanden<br />

oder unter wirtschaftlich vertretbaren Aufwand herstellbar sein.<br />

Mit der Satzung können einzelne Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB getroffen werden.<br />

Der Umfang der Festsetzungen darf allerdings nicht so groß sein, dass faktisch ein Bebauungsplan<br />

entsteht. Ebenso darf keine Veränderung des Gebietscharakters entstehen.<br />

Nach anderen Vorschriften getroffene Festsetzungen (z.B. Schutzgebiete) oder Denkmäler sollen<br />

nachrichtlich übernommen werden.<br />

LANDPLAN GMBH 5


3 Grundlagen zum Plangebiet<br />

3.1 Kurzbeschreibung des Plangebiets<br />

Liebenberg ist Ortsteil der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong> im <strong>Land</strong>kreis Oberhavel.<br />

6<br />

LANDPLAN GMBH<br />

KES Liebenberg Satzung<br />

Stand: Februar 2012<br />

Liebenberg wird 1269 erstmals urkundlich erwähnt. Der Ortsteil Liebenberg entwickelte sich in zeitlich<br />

weit auseinander liegenden Bauphasen rings um das Gut Liebenberg.<br />

Siedlungsentwicklung<br />

Das Dorf prägen vier räumlich zusammenhängende bzw. nur wenige hundert Meter voneinander entfernte<br />

Siedlungsbereiche:<br />

1. der Schlossbereich mit Schloss und Nebengebäuden, Kirche, mehreren Wirtschaftshöfen und Baulichkeiten<br />

an Park und Gärtnerei,<br />

2. das eigentliche Dorf beiderseits der Bergsdorfer Straße vom Schloss bis zur Straße Am Weißen<br />

See,<br />

3. die einseitige, zusammenhängende Bebauung entlang der Grüneberger Straße mit Siedlungshäusern<br />

bzw. kleinen Siedlergehöften,<br />

4. die überwiegend in jüngerer Zeit entstandene Bebauung an der Kappe mit Einfamilienhäusern.<br />

Außerdem bestehen mehrere Einzelsiedlungsplätze, wie das Seehaus unweit des Großen Lankesees,<br />

mehrere Wohngrundstücke an der Straße am Weißen See, der Luisenhof an der B 167.<br />

Eine Wohnsiedlung und Stallanlagen sind südlich der B 167 am Hertefelder Weg vorhanden.<br />

Funktionen in der <strong>Gemeinde</strong><br />

Die Hauptfunktionen des Ortsteils Liebenberg sind die Tourismusfunktion, die Wohnfunktion und die<br />

Arbeitsfunktion. Die touristische Ausstrahlung von Liebenberg mit Schlossensemble, Schlosspark und<br />

umgebender sehr reich ausgestattete <strong>Land</strong>schaft mit Mischwäldern, Seen und hügligem Relief reicht<br />

weit über die Grenzen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong> hinaus. Liebenberg ist in mehrere Routen<br />

des überregionalen Rad- und Wanderwegenetzes, wie Königin-Luise-Route und Historische-<br />

Stadtkerne-Route, europäischer Fernwanderweg E 10, sowie regionale und örtliche Rad- und Wanderwege,<br />

wie <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong>-Radweg sowie Erlebniswanderwege eingebunden.<br />

Einwohner<br />

Die Bevölkerungsentwicklung des Ortsteils Liebenberg veranschaulicht die folgende Tabelle:<br />

Jahr 1990 1999 1) 2006 2) 2009 2011 3)<br />

Einwohner 362 296 247 228 227<br />

1) Stichtag: 31.05.1999 2) Stichtag: 26.05.2006 3) Stichtag: 26.05.2011<br />

Seit 1990 ist die Einwohnerzahl von Liebenberg kontinuierlich zurück gegangen auf jetzt 63 %. Es ist<br />

anzunehmen, dass hier die gleichen demografischen Faktoren wirken, wie in den anderen Ortsteilen<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong>: Sterbeüberschuss und Wegzug.<br />

Naturraum<br />

Liebenberg liegt im Osten der naturräumlichen Großeinheit Nordbrandenburgisches Platten- und Hügelland<br />

(Scholz 1969). Die Ortslage liegt im östlichen Teil der naturräumlichen Haupteinheit Granseer<br />

Platte. Die Umgebung der Ortslage zeigt eine stark wellige bis hügelige Grundmoränenlandschaft, im<br />

Süden und Osten mehr landwirtschaftlich, im Westen und Norden mehr forstlich geprägt mit<br />

Mischwäldern und Seen. Das bewegte Relief setzt teilweise bauliche Grenzen.<br />

Die reiche Naturraumausstattung der Umgebung von Liebenberg dokumentieren auch mehrere<br />

Schutzgebiete gemäß Naturschutzgesetzgebung:<br />

Liebenberg befindet sich im Kern des <strong>Land</strong>schaftsschutzgebietes „Liebenberg“, festgesetzt seit<br />

1992.<br />

Nordwestlich der Ortslage befindet sich das Naturschutzgebiet „Moddersee“.


KES Liebenberg Satzung<br />

Stand: Februar 2012<br />

Südöstlich der Ortslage liegen das Naturschutzgebiet und gleichnamige FFH-Gebiet „Liebenberger<br />

Bruch“ sowie das europäische Vogelschutzgebiet (SPA-Gebiet „Obere Havelniederung“.<br />

Infrastruktur<br />

Liebenberg liegt im Knotenpunkt der Bundesstraße B 167 Eberswalde – Neuruppin mit den Kreisstraßen<br />

K 6509 nach Grüneberg und K 6518 nach Bergsdorf.<br />

Neben den genannten Straßen erfolgt die innere Verkehrserschließung der Siedlungsbereiche über<br />

die Straße und Wege Am Friedhof, Am Weißen See und Zur Kappe.<br />

Die Ortslage Liebenberg verfügt über ein zentrales Trinkwasser- und Abwassernetz, welches vom<br />

kommunalen Eigenbetrieb KVE <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong> betrieben wird.<br />

3.2 Nachrichtliche Übernahmen aus der Fachgesetzgebung<br />

Nachrichtliche Übernahmen gemäß Denkmalschutzgesetzgebung<br />

In die KES Liebenberg werden nachrichtlich übernommen gemäß Denkmalliste des <strong>Land</strong>es Brandenburg<br />

vom 31.12.2010:<br />

1. Das Bodendenkmal „Siedlung slawisches Mittelalter, Dorfkern deutsches Mittelalter, Dorfkern Neuzeit,<br />

Schloss Neuzeit, Friedhof Mittelalter“. Das Bodendenkmal wird in der Planzeichnung gekennzeichnet.<br />

2. Die in der Liste der Denkmale des <strong>Land</strong>es Brandenburg verzeichneten Denkmale übriger Gattungen<br />

a) Dorfkirche auf dem Gutshof,<br />

b) Fachwerkspeicher auf dem Gutshof,<br />

c) Gutspark (<strong>Land</strong>schaftspark),<br />

d) Friedhofskapelle,<br />

e) Gutsanlage Liebenberg, bestehend aus Gutshaus (Schloss Liebenberg) mit Wandbild „Alexanderschlacht“,<br />

Jagd- und Waffensaalgebäude, Jägerhäusern, Allee, Kutscherhaus, Inspektorhaus<br />

(Speichergebäude), zwei Wohnhäuser („Kastanien- und Gärtnerhaus“), Gasthaus „Zum Roten<br />

Hirsch“, zwei Eiskeller, Einfriedung sowie Gutshof mit Schmiede, fünf Ställen und zwei Scheunen,<br />

f) Teehaus im Gutspark,<br />

g) Lindenhaus im Gutspark,<br />

h) „Schloss Seehaus“ mit Wirtschaftsgebäuden, Tor und Teilen der Einfriedung.<br />

Mit Ausnahme des Denkmals h) werden diese Denkmale in die Planzeichnung als Denkmal nachrichtlich<br />

übernommen. Das „Schloss Seehaus“ befindet sich nicht im Siedlungszusammenhang und<br />

wird nicht von der KES erfasst.<br />

Zum Umgang mit Bodendenkmalen werden folgende Hinweise gegeben 1 :<br />

1. Alle Veränderungen von Bodendenkmalen im Bereich des Bodendenkmals bedürfen einer Erlaubnis<br />

(§ 9 Abs. 1 BbgDSchG). Sie ist bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde des Kreises<br />

zu beantragen (§ 19 Abs. 1 BbgDSchG).<br />

2. Ferner sind diese Maßnahmen dokumentationspflichtig (§ 9 Abs. 3 und 4 BbgDSchG). Erdeingriffe<br />

müssen also archäologisch begleitet und entdeckte Bodendenkmale fachgerecht untersucht werden.<br />

Für die hier erforderlichen Dokumentationsarbeiten, zu denen die denkmalrechtliche Erlaubnis<br />

der Unteren Denkmalschutzbehörde Näheres festlegen wird, ist ein Archäologe bzw. eine archäologische<br />

Fachfirma zu gewinnen , deren Auswahl das Brandenburgische <strong>Land</strong>esamt für Denkmalpflege<br />

und archäologische <strong>Land</strong>esmuseum im vorliegende Falle zustimmen muss.<br />

1<br />

Brandenburgisches <strong>Land</strong>esamt für Denkmalpflege und archäologisches <strong>Land</strong>esmuseum, Abteilung<br />

Bodendenkmalpflege, Schreiben vom 01.08.2011<br />

LANDPLAN GMBH 7


8<br />

LANDPLAN GMBH<br />

KES Liebenberg Satzung<br />

Stand: Februar 2012<br />

3. Die Kosten für die archäologischen Maßnahmen sind nach § 7 Abs. 3 und 4 BbgDSchG vom Veranlasser<br />

der Erdeingriffe im Rahmen des Zumutbaren zu tragen. Die durch archäologische Baubegleitungen,<br />

Ausgrabungen o.ä. entstehenden Mehrkosten und Bauverzögerungen sind einzukalkulieren,<br />

wenn Bodendenkmalbereiche beplant werden.<br />

4. Bei Erdarbeiten darüber hinaus unvermutet entdeckte Bodendenkmale (Scherben, Knochen, Stein-<br />

und Metallgegenstände, Steinsetzungen, Holz, Verfärbungen etc.) sind unverzüglich der Unteren<br />

Denkmalschutzbehörde und dem Brandenburgischen <strong>Land</strong>esamt für Denkmalpflege anzuzeigen<br />

(§ 11 Abs. 1 und 2 BbgDSchG). Die aufgefundenen Bodendenkmale und die Entdeckungsstätte<br />

sind mindestens bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige, auf Verlangen der Denkmalschutzbehörde<br />

ggf. auch darüber hinaus, in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter<br />

Weise vor Gefahren für die Erhaltung zu schützen (§ 11 Abs. 3 BbgDSchG).<br />

5. Funde sind dem Brandenburgischen <strong>Land</strong>esamt für Denkmalpflege zu übergeben (§ 11 Abs. 4 und<br />

§ 12 BbgDSchG).<br />

Nachrichtliche Übernahmen gemäß Naturschutzgesetzgebung<br />

Die gesamte, mit der Planzeichnung erfasste Fläche befindet sich innerhalb des <strong>Land</strong>schaftsschutzgebiets<br />

(LSG) „Liebenberg“. Aus diesem Grunde erfolgen keine Kennzeichnungen der Grenzen des<br />

LSG. Auf der Planzeichnung wird lediglich symbolisch mit dem Schriftzug „LSG“ auf dessen Vorhandensein<br />

hingewiesen.<br />

Die Ortslage Liebenberg wurde bisher nicht aus dem <strong>Land</strong>schaftsschutzgebiet (LSG) „Liebenberg“<br />

ausgegliedert. Mit Schreiben vom 12.12.2011 beantragte die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong> die Ausgliederung<br />

von bebauten Flächen aus dem LSG. Mit Schreiben vom 12.01.2012 teilte der <strong>Land</strong>kreis<br />

Oberhavel mit, dass die 1992 vom Granseer Kreistag beschlossene Satzung über das LSG „Liebenberg“<br />

aufgehoben wird und eine neue Rechtsverordnung des <strong>Land</strong>kreises Oberhavel über das LSG<br />

erlassen werden soll. Im Rahmen der Beteiligung zum 2. Entwurf der KES gab der <strong>Land</strong>kreis Oberhavel<br />

folgende Zusicherung ab 2 :<br />

„Die Ausgliederung der Flächen der KES für den Ortsteil Liebenberg - Stand: 2. Entwurf; Klarstellungsbereich<br />

mit blauer Abgrenzung und Ergänzungsbereich mit roter Flächenschraffur gemäß vorliegender<br />

Karte - aus dem <strong>Land</strong>schaftsschutzgebiet (LSG) „Liebenberg“ wird im Rahmen der geplanten<br />

Neuausweisung des LSG „Liebenberg“ zugesichert.“<br />

Das europäische Vogelschutzgebiet (SPA-Gebiet) „Obere Havelniederung“ grenzt südlich der B 167<br />

und östlich der Grüneberger Straße an das Siedlungsgebiet Liebenberg. Die Grenzen des SPA-<br />

Gebiets werden in der Planzeichnung gekennzeichnet.<br />

3.3 Planungen der <strong>Gemeinde</strong><br />

Für Liebenberg wurde der Bebauungsplan „Sondergebiet Raumschießanlage, Schloss & Gut Liebenberg“<br />

aufgestellt, der im Dezember 2008 Rechtskraft erlangte. Die Fläche befindet sich nicht im Siedlungszusammenhang.<br />

Der B-Plan wurde zwischenzeitlich realisiert. Der Geltungsbereich des B-Plans<br />

wird in der Planzeichnung gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung dient allerdings nur der Information<br />

und hat im Rahmen der KES keinen Festsetzungscharakter und keine Rechtswirkung gemäß § 34<br />

BauGB.<br />

2 <strong>Land</strong>kreis Oberhavel, Schreiben vom 20.01.2012


4 <strong>Begründung</strong> zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung<br />

4.1 Klarstellung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB<br />

KES Liebenberg Satzung<br />

Stand: Februar 2012<br />

Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB werden als im Zusammenhang bebauter Ortsteil deklariert:<br />

1. Vorhandene Bebauung beiderseits der Bergsdorfer Straße<br />

von der B 167 her gesehen beginnend rechts mit dem Flurstück 79, und links mit dem Flurstück 74;<br />

auf der rechten Seite bis Flurstück 153, auf der linken Seite bis Flurstück 208; einschließlich der<br />

Bebauung auf der Nordostseite der Bergsdorfer Straße bis in den Weg Am Friedhof hinein.<br />

Diese Klarstellung schließt 2 – 3 noch unbebaute Grundstücke als Lückenschluss mit ein.<br />

Gegenüber dem 1. Entwurf erfolgt die Zurücknahme der Klarstellungsgrenze auf die tatsächliche<br />

Bebauung im hinteren Bereich der Flurstücke 136, 138, 139, 147, 149, 151, 153.<br />

2. Schlossbereich<br />

mit Schloss, Wirtschaftshöfen, Kirche, südliche Bauten am Parkweg.<br />

Gegenüber dem 1. Entwurf erfolgt die Zurücknahme der Klarstellungsgrenze nordöstlich des<br />

Friedhofs, da die dortige Wohnbebauung keine bauliche Prägung vom Wirtschaftshof erfährt; sowie<br />

am Park, wo kein baulicher Zusammenhang zwischen den Wohnbauten südlich des Parks und den<br />

Zweckbauten im Park besteht.<br />

Andererseits wird zur besseren Darstellung der Verkehrserschließung der Parkweg mit in die Klarstellung<br />

einbezogen.<br />

Die Wohnbauten südlich der B 167 werden aus entgegenstehenden verkehrsrechtlichen und naturschutzrechtlichen<br />

Gründen aus der Klarstellung ausgenommen. Die dortigen Wohnbauten genießen<br />

Bestandsschutz.<br />

3. Siedlung Kappe<br />

mit den Siedlungshäusern entlang der Straße Zur Kappe einschließlich des Garagenkomplexes<br />

und einer Baulücke. Entlang der Bergsdorfer Straße wird in diesem Bereich sowie bei der Verbindung<br />

zum unter 1. beschriebenen Bereich berücksichtigt, dass dort eine steile, begrünte Hangkante<br />

besteht, die wegen ihrer Raumwirksamkeit erhalten und erlebbar bleiben und deshalb nicht bebaut<br />

werden soll.<br />

Die Klarstellung an der Straße Zur Kappe – Flurstücke 162 sowie 163 – erfolgt lediglich in einer<br />

Bautiefe von 20 m gemessen vom südlichen Fahrbahnrand. Damit folgt die <strong>Gemeinde</strong> dem Vermeidungsgrundsatz.<br />

Der Eingriff in dort vorhandene Gehölzstrukturen wird einerseits minimiert,<br />

andererseits eine baulich abschließende Entwicklung an der Straße Zur Kappe ermöglicht. Die auf<br />

dem Flurstück 163 vorhandenen Garagen sind als Einheit mit der gegenüber liegenden Eigenheimbebauung<br />

zu sehen. Der Garagenkomplex wird als Element der Lebensqualität im Siedlungsgebiet<br />

Zur Kappe angesehen, da ansonsten innerhalb der Wohngebietsstraßen wesentlich mehr<br />

Anliegerverkehr entstehen würde. Baulich prägt der Garagenkomplex diesen Bereich erheblich.<br />

Der Bereich entlang der Bergsdorfer Straße – Flurstücke 172 bis 178 – kann in den im Zusammengang<br />

bebauten Ortsteil nicht mit einbezogen werden. Erstens besteht dort wegen der deutlich<br />

ausgeprägten Hanglage schwierig zu erschließender Baugrund.<br />

Zweitens müsste bei einer Bebauung dieses Hanges umfangreich in dichte Gehölzstrukturen mit<br />

großen Laubbäumen und Strauchunterwuchs eingegriffen werden.<br />

4. Grüneberger Straße<br />

Klargestellt wird ausschließlich die vorhandene Bebauung. Baulücken gibt es dort keine mehr.<br />

Die einzelnen Häuser am Weg Am Weißen See sind im Sinne einer Splitterbesiedelung einer Klarstellung<br />

nicht zugänglich. Gleiches gilt für einzelne Bauten, auch Wohnhäuser nordöstlich des Friedhofs.<br />

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Altlastenverdachtsflächen:<br />

10<br />

LANDPLAN GMBH<br />

KES Liebenberg Satzung<br />

Stand: Februar 2012<br />

Im Bereich der von der Klarstellungssatzung erfassten Flächen sind die Flurstücke 109 und 79, Flur 1<br />

Gemarkung Liebenberg unter ISAL Nr. 0336653203 im Altlastenkataster des <strong>Land</strong>kreises Oberhavel<br />

als Altlastenverdachtsfläche registriert 3 .<br />

Es liegt eine Gefährdungsabschätzung aus dem Jahr 2002 vor, wonach sich Handlungsbedarf bei<br />

sensibler Nutzung, wie z.B. Wohnen ergibt. In diesem Fall ist die UBB zu informieren, damit ggf. weiterer<br />

Handlungsbedarf abgestimmt werden kann.<br />

Treten bei Erdarbeiten ungewöhnliche Verfärbungen oder Gerüche auf, so ist die weitere Vorgehensweise<br />

mit der UBB abzustimmen.<br />

Die Altlastenverdachtsflächen werden in der Planzeichnung gekennzeichnet.<br />

4.2 Ergänzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB)<br />

4.2.1 Beschreibung der neuen Ergänzungsfläche<br />

Die Siedlungsstruktur, die naturräumlichen Gegebenheiten und die vollständige Lage im <strong>Land</strong>schaftsschutzgebiet<br />

„Liebenberg“ setzen der baulichen Entwicklung des Ortsteils Liebenberg sehr enge<br />

Grenzen. Neben der unter 4.1 beschriebenen Einbeziehung von einzelnen Baulücken in den im Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteil gibt es nur sehr wenige Flächen, die auf dem Wege der Ergänzungssatzung<br />

in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen werden könnten.<br />

Als Ergänzungsfläche gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr.3 wird für den Ortsteil Liebenberg geplant:<br />

Fläche E „Weg Am Friedhof“ (3.375 m²)<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong> weist in der KES für den Ortsteil Liebenberg eine Fläche, bestehend<br />

aus dem bisher unbebauten Flurstück Nr. 128 und einem kleinen Teil des Flurstücks Nr. 127 –<br />

Fläche des ehemaligen Heizhauses – sowie Teilen der Flurstücke Nr. 203 und 204 als Ergänzungsfläche<br />

aus und erklärt diese zum Innenbereich.<br />

Mit der Festsetzung dieser Ergänzungsfläche wird die bauliche Entwicklung im Ortsteil Liebenberg in<br />

sehr bescheidenem Maße weitergeführt. Dabei berücksichtigt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong>, dass<br />

einerseits wegen der kulturhistorischen Eigenart des Dorfes – ortsbildprägender Schlosskomplex –<br />

und der vollständigen Lage im LSG „Liebenberg“ Möglichkeiten einer baulichen Entwicklung im<br />

Ortsteil Liebenberg äußerst begrenzt sind, aber<br />

andererseits auch diesem Ortsteil in angenehmer Wohnlage eine, wenn auch geringe, bauliche<br />

Entwicklung zur Schaffung zeitgerechter Wohnverhältnisse ermöglicht werden soll.<br />

Auf der Ergänzungsfläche könnten bei ortsüblicher Bebauung etwa vier Einfamilienhäuser entstehen.<br />

Maßstab ist hierbei die Siedlung Zur Kappe mit Einfamilienhäusern auf ca. 800 m² großen Grundstücken.<br />

Nach Inkrafttreten der Satzung gelten für die Beurteilung von Bauvorhaben auf der Ergänzungsfläche<br />

die gesetzlichen Bestimmungen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil.<br />

Die Ergänzungsfläche ist ortsüblich erschlossen: Sie befindet sich an der öffentlich gewidmeten Straße<br />

Am Friedhof unweit der Bergsdorfer Straße, der „Dorfstraße“ von Liebenberg. Der Anschluss an<br />

das zentrale Trinkwassernetz und die zentrale Abwasserkanalisation dürfte problemlos möglich sein.<br />

In der Nachbarschaft sind Trink- und Abwasserleitungen schon vorhanden.<br />

Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan (FNP) der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong> ist die Fläche als<br />

gemischte Baufläche dargestellt. Die Entwicklung der Fläche erfolgt also den grundsätzlichen Darstellungen<br />

des FNP.<br />

Wie die folgende Abbildung zeigt, gliedert sich die Ergänzungsfläche bisher in vier unterschiedliche<br />

Nutzungen:<br />

3 <strong>Land</strong>kreis Oberhavel, untere Bodenschutzbehörde (UBB), Schreiben vom 30.08.2011


KES Liebenberg Satzung<br />

Stand: Februar 2012<br />

Nahezu zwei Drittel der Fläche im Flurstück 127 nimmt das Areal des ehemaligen Heizhauses ein,<br />

welches zurück gebaut wurde, im östlichen Teil davon befinden sich Ruderalflächen, im westlichen<br />

eine große, noch voll versiegelte Betonfläche, die gegenwärtig als Lagerplatz für Schüttgüter genutzt<br />

wird.<br />

In der östlichen Ecke der Ergänzungsfläche am Weg Am Friedhof befindet sich ein Trafohaus mit<br />

umgebender Knaulgraswiese (Flurstück 126).<br />

Von der Dorfstraße aus gesehen liegt links des Weges Am Friedhof eine Grünfläche, als Wiese<br />

genutzt (Flurstück 128), deren Hauptbestandteile Knaulgras, fleckenweise Brennesseln sind.<br />

Hinter dem Wohnblock Hausnummer 22A-F sind Teile des Garagenareals in die Ergänzungsfläche<br />

einbezogen (Teile der Flurstücke 203 und 204).<br />

Das Gebiet ist teilweise mit einem Maschendrahtzaun umgeben.<br />

Vorhandene Wege sind teilbefestigt mit Schottermaterial.<br />

Die Flora des Gebiets prägen:<br />

mehrschürige Knaulgraswiesen am Weg Am Friedhof,<br />

Legende:<br />

Grenze der<br />

Ergänzungsfläche<br />

Vollversiegelte<br />

Gebäude- und<br />

Freiflächen<br />

Teilversiegelte<br />

Wege- und Stell-<br />

flächen<br />

die Ruderalfläche des ehemaligen Heizhauses mit Knausgras, Rainfarn, Schafgarbe, Fingerkraut,<br />

Spitzwegerich, Hornklee,<br />

sechs große Kastanien am Weg Am Friedhof,<br />

einzelne Sträucher in Randbereichen (Wildkirsche, Schwarzer Holunder, Salweide, junge Eiche),<br />

eine Thuja-Hecke an den Garagen.<br />

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Besonderer Artenschutz:<br />

12<br />

LANDPLAN GMBH<br />

KES Liebenberg Satzung<br />

Stand: Februar 2012<br />

Im Ergebnis von Untersuchungen vor Ort kann – unter der Voraussetzung, dass die Kastanien am<br />

Weg Am Friedhof erhalten bleiben und nicht beeinträchtigt werden – eingeschätzt werden:<br />

Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG sind nicht gegeben:<br />

Wild lebende Tiere der streng geschützten und besonders geschützten Arten und der europäischen<br />

Vogelarten sind auf der Ergänzungsfläche nicht vorhanden bzw. in Bezug auf einige Vogelarten<br />

nicht erheblich gestört. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird nicht verschlechtert.<br />

Die Kastanien als Habitat für höhlen- und baumbewohnende Arten werden erhalten. Bezüglich<br />

der wenigen Sträucher als Habitat für Gebüschbrüter auf der Planfläche gibt es genügend Ausweichhabitate<br />

in der unmittelbaren Umgebung.<br />

Auf der Ergänzungsfläche kommen infolge der bisherigen Nutzung als Mähwiese keine wild lebende<br />

Pflanzen besonders geschützter oder besonders geschützter Arten vor bzw. haben sich solche<br />

auf der Ruderalfläche noch nicht angesiedelt.<br />

4.2.2 Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nr. 20 und 25 BauGB<br />

Im Gegensatz zu bereits im Zusammenhang bebauten Ortsteilen wird auf bisherigen Außenbereichsflächen<br />

erstmalig eine bauliche Entwicklung ermöglicht. Bauvorhaben auf den Ergänzungsflächen<br />

gelten deshalb als Eingriff in den Natur- und <strong>Land</strong>schaftshaushalt im Sinne des § 14 Bundesnaturschutzgesetz.<br />

§§ 14 ff. BNatSchG besagen: Der Verursacher eines Eingriffes ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen<br />

von Natur und <strong>Land</strong>schaft zu unterlassen, sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen<br />

innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der <strong>Land</strong>schaftspflege<br />

auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der <strong>Land</strong>schaftspflege<br />

erforderlich ist. Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche<br />

oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt und das <strong>Land</strong>schaftsbild landschaftsgerecht<br />

wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.<br />

Mit dem § 34 Absatz 5 Satz 4 BauGB ist durch das Baugesetzbuch vorgeschrieben, dass für Ergänzungssatzungen<br />

umweltschützende Belange nach § 1a Abs. 2 und 3 sowie § 9 Abs. 1a BauGB zu<br />

berücksichtigen sind.<br />

§ 1a Absatz 3 Satz 2 BauGB besagt: Der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe erfolgt durch geeignete<br />

Darstellungen nach § 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich.<br />

Im Sinne des § 15 Absatz 2 BNatSchG ist ein Eingriff zunächst an der Stelle des Eingriffes, das heißt<br />

auf den Baugrundstücken auszugleichen. Ausgleichsflächen und -maßnahmen an anderer Stelle sind<br />

zulässig, müssen jedoch laut § 1a Absatz 3 Satz 2 und 3 BauGB vertraglich gesichert werden.<br />

Der zu erwartende Eingriff auf den Ergänzungsflächen wird auch durch die Wertigkeit der dort bislang<br />

vorhandenen Biotope bestimmt. Für die betreffenden Flächen ist eine Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung<br />

vorzunehmen.<br />

Für die Ergänzungsfläche wird festgesetzt :<br />

1. Die Befestigung von Stellplätzen, Wegen, Zu- und Ausfahrten auf den Grundstücken ist nur in wasser-<br />

und luftdurchlässigem Aufbau zulässig.<br />

Dazu gehören wassergebundene Decken, Pflaster mit weiten Fugen oder Rasengittersteine unterschiedlichster<br />

Ausführung.<br />

Dadurch wird der Versiegelungsgrad auf dem Grundstück gesenkt und die Versickerungsmöglichkeit<br />

von anfallendem Niederschlagswasser vor Ort gemäß Wassergesetzgebung gesichert.<br />

2. Entlang der nordöstlichen sowie der nordwestlichen Grenze der Ergänzungsfläche ist eine zweireihige<br />

Gehölzhecke aus Laubholzsträuchern und kleineren Laubbäumen anzulegen.


KES Liebenberg Satzung<br />

Stand: Februar 2012<br />

Für die Pflanzungen sind standortgerechte, einheimische Gehölze gemäß Erlass des MLUV vom<br />

09.10.2008 4 zu verwenden. Da sich der Standort auf einem Hügel befindet, sind eher trockenheitstolerante<br />

Gehölze sinnvoll. Dazu gehören:<br />

Laubbäume, wie Feldahorn (Acer campestre), Wildapfel (Malus sylvestris), Salweide (Salix caprea),<br />

Eberesche (Sorbus aucuparia),<br />

Zur Pflanzung der Laubbäume kommen die Qualitäten „3x verschult mit Ballen, Stammumfang<br />

14 – 16 cm, Hochstamm“ oder „verpflanzter Heister, 100 – 125 cm“ in Betracht.<br />

Sträucher, wie Roter Hartriegel (Cornus sanguinea), Eingriffliger Weißdorn (Crateagus monogyna),<br />

Schlehe (Prunus spinosa), Hundsrose (Rosa canina), Heckenrose (Rosa corymbifera).<br />

Zur Pflanzung der Sträucher sind Qualitäten mit mindestens 3 Trieben und Höhen ab 60 cm zu<br />

verwenden.<br />

Für die Heckenpflanzung sind auch die Obstbaumarten<br />

Apfel, Sauerkirsche und Hauspflaume<br />

sowie die Obststräucher Rote und<br />

Schwarze Johannisbeeren sowie Stachelbeeren<br />

als geeignet.<br />

Damit trägt die <strong>Gemeinde</strong> dem landschaftspflegerischen<br />

Ansatz Rechnung, dass Siedlungen<br />

mit Grünstrukturen gut in die <strong>Land</strong>schaft<br />

einzubinden sind und leistet einen deutlichen<br />

Betrag zur Biotop- und Artenvielfalt und<br />

zum Schutz der weiter nördlich gelegenen<br />

Biotope.<br />

4 Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zur Sicherung<br />

gebietsheimischer Herkünfte bei der Pflanzung von Gehölzen in der freien <strong>Land</strong>schaft vom<br />

09.10.2008, Amtsblatt für Brandenburg Nr. 46 vom 19.11.2008<br />

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4.2.3 Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung<br />

14<br />

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KES Liebenberg Satzung<br />

Stand: Februar 2012<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong> legt mit der Satzung keine Grundflächenzahl (GRZ) fest. Kalkulatorisch<br />

wird mit einer ortsüblichen GRZ von 0,3 für allgemeine Wohngebiete gerechnet.<br />

Ergänzungsfläche „Weg Am Friedhof“<br />

Schutzgut Bestand Eingriff durch<br />

Baumaßnahme<br />

Boden Versiegelte Fläche<br />

= 1.775 m²<br />

Grundwasser <br />

Oberflächengewässer<br />

dav. Gebäude =<br />

240 m²<br />

dav. Betonfreifläche<br />

= 1.290 m²<br />

dav. Wege (50%<br />

teilversiegelt) =<br />

245 m²<br />

grundwasserferner<br />

Standort<br />

keine<br />

Klima/Luft Frischluftzufuhr<br />

gewährleistet<br />

Biotope und<br />

Arten<br />

<strong>Land</strong>schafts-<br />

und Ortsbild<br />

Gebäudeflächen,<br />

versiegelte Freiflächen,<br />

Wiesen,<br />

Ruderalflächen.<br />

Baum- und<br />

strauchnistende<br />

Vogelarten<br />

Ortsbild: Diffuse<br />

Bebauung am<br />

Ortsrand.<br />

<strong>Land</strong>schaftsbild:<br />

Sichtbeziehungen<br />

zur Lirche<br />

am Friedhof und<br />

in die offene<br />

<strong>Land</strong>schaft<br />

Flächenversiegelung bei<br />

GRZ 0,3 = 1.013 m²<br />

keiner, da Flächenversiegelung<br />

bei Neubebauung<br />

kleiner ist als<br />

ggegenwärtig<br />

keiner<br />

Kompensation Verbleibende<br />

Wirkung<br />

Nicht notwenig, da versiegelte<br />

Fläche bei Neubebauung kleiner ist<br />

als gegenwärtig versiegelte Fläche<br />

Zusätzlich: Versickerung des Niederschlagswassers<br />

auf dem<br />

Grundstück<br />

entfällt<br />

keine<br />

keine<br />

keine<br />

geringfügig nicht erforderlich keine<br />

Veränderung des Nutzungsmusters<br />

Kein Eingriff in Großbaumbestand(Kastanien),<br />

ggf. Beseitigung<br />

der Sträucher<br />

Keine wesentliche Einschränkung<br />

der Sichtbeziehungen<br />

zur Kirche<br />

am Friedhof sowie zum<br />

Dorf;<br />

Verbesserung des<br />

<strong>Land</strong>schaftsbildes wegen<br />

Beseitigung von<br />

diffuser, ungeordneter<br />

Bebauung und Schuttlagerflächen.<br />

Pflanzung einer ca. 115 m langen<br />

zweireihigen Laubgehölzhecke auf<br />

der Nordwest- und Nordostseite als<br />

Puffer zum anschließenden Freiraum<br />

(Wiesen)<br />

Intensive Eingrünung der Baugrundstücke<br />

mit Laubgehölzhecken<br />

zur offenen <strong>Land</strong>schaft hin.<br />

keine<br />

keine


5 Wesentliche Auswirkungen der Planung<br />

zur nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung<br />

KES Liebenberg Satzung<br />

Stand: Februar 2012<br />

Es werden die wesentlichen Auswirkungen der Planung bezogen auf die Sicherung einer menschenwürdigen<br />

Umwelt (Immissionsschutz), den Schutz und die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen<br />

(spezielle artenschutzrechtliche Anforderungen und allgemeiner Klimaschutz) sowie die Erhaltung<br />

und Entwicklung der städtebaulichen Gestalt (Orts- und <strong>Land</strong>schaftsbild) unter sinngemäßer<br />

Anwendung des § 1 Abs. 5 BauGB dargelegt.<br />

5.1 Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt<br />

Im Ergebnis der Planung wird die bauliche Entwicklung des Ortsteils Liebenberg der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong><br />

<strong>Land</strong> abgerundet.<br />

Mit der Klarstellung der Abgrenzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (Innenbereich) nach<br />

§ 34 BauGB trägt die <strong>Gemeinde</strong> dem erreichten baulichen Entwicklungsstand der Siedlungsteile<br />

Rechnung. Mit einer Verschlechterung der Lebensbedingungen infolge Lärm o.a. Schademissionen,<br />

die von den Klarstellungsbereichen ausgehen könnten, ist nicht zu rechnen.<br />

Gleiches gilt für die neue Ergänzungsfläche, wobei die <strong>Gemeinde</strong> davon ausgeht, dass von dieser<br />

auch bei baulicher Nutzung mit maximal vier Eigenheimen keine über das ortsübliche Maß einer ländlichen<br />

Siedlung hinausgehenden Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft eintreten werden.<br />

5.2 Schutz und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen<br />

Es wird eingeschätzt, dass erhebliche negative Auswirkungen auf die Schutzgüter bei ordnungsgemäßer<br />

Nutzung der mit der Satzung ermöglichten neuen Baugrundstücke nicht auftreten werden:<br />

Schutzgut Boden: Im Ergebnis der ermöglichten Bebauung mit einhergehender Entsiegelung von<br />

Altbauflächen werden die dortigen Bodenfunktionen nicht beeinträchtigt. Infolge des insgesamt zu<br />

erwartenden sehr geringen Umfangs an neuen Bauflächen (innerhalb der neuen Klarstellungs- und<br />

Ergänzungsflächengrenzen) wird die Beeinträchtigung der Funktion des Schutzgutes Boden sowohl in<br />

Einzelfällen mit Entsiegelungen ausgleichbar als auch mit landschaftsgestalterischen Maßnahmen<br />

und Pflanzbindungen ersetzbar sein.<br />

Schutzgut Wasser: Oberflächengewässer werden von den neufestgesetzten Klarstellungen und der<br />

Ergänzung nicht betroffen, wenn die wasserschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.<br />

Erhebliche negative Auswirkungen auf das Grundwasser und auf die Grundwasserneubildung sind bei<br />

ordnungsgemäßer Nutzung der Grundstücke wegen der Verpflichtung der Versickerung des Niederschlagswassers<br />

auf den Grundstücken nicht zu erwarten.<br />

Schutzgut Klima: Negative Auswirkungen auf das Kleinklima sind nicht zu erwarten. Neubauten sind<br />

nur mit ortsüblichem Maß möglich, das heißt es werden hauptsächlich Einfamilienhäuser, im Einzelfall<br />

Doppelhäuser entstehen,<br />

die insbesondere Luftaustauschbahnen zu innerörtlichen Bereichen nicht beeinträchtigen werden.<br />

Moderne Heizungssysteme in den Neubauten lassen keinen messbaren Anstieg der Luftverschmutzung<br />

erwarten.<br />

Schutzgut Tiere und Pflanzen: Streng und besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten sind auf<br />

neu zu bebauenden Flächen nicht gefunden worden. Niststandorte von Vogelarten, die per Gesetz<br />

alle geschützt sind, sind in der näheren Umgebung ausreichend vorhanden. Die bauliche Nutzung<br />

wird nicht zu populationsgefährdenden Beeinträchtigungen führen.<br />

5.3 Erhaltung und Entwicklung der städtebaulichen Gestalt<br />

Ortsbild: Bei ortsüblicher und ortstypischer Bebauung – nur eine solche ist ohnehin auf den neuen<br />

Bauflächen (Baulücken und Ergänzungsfläche) bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig – ist mit<br />

keiner Beeinträchtigung des Ortsbildes zu rechnen. Erhebliche Einschränkungen der Sichtbeziehungen,<br />

beispielsweise auf die Baudenkmäler des Schlossensembles, werden nicht eintreten.<br />

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16<br />

LANDPLAN GMBH<br />

KES Liebenberg Satzung<br />

Stand: Februar 2012<br />

<strong>Land</strong>schaftsbild: Negative Auswirkungen auf das <strong>Land</strong>schaftsbild und damit einhergehend auf die<br />

Naherholungsfunktion werden nicht eintreten, da der Ortsrand von Liebenberg heute schon geprägt ist<br />

von einem vielgestaltigem Wechsel aus Bebauung mit Wohnhäusern und Nebengebäuden, Gärten,<br />

Grünland und Gehölzen. Dieses Nutzungsmuster wird auch auf neuen Bauparzellen erfolgen.<br />

6 Sonstige Hinweise<br />

Grundwasser<br />

Seitens des Fachbereichs Wasserwirtschaft und Hydrologie des LUGV werden Hinweise erteilt 5 :<br />

In der Ergänzungsfläche befinden sich keine Grund- und Oberflächenwassermessstellen des <strong>Land</strong>esmessnetzes.<br />

Sollten dennoch Pegel (z.B. Grundwassermessrohre) vorhanden sein, wäre eine<br />

erneute Anfrage zur Verfahrensweise an das LUGV Brandenburg zu richten.<br />

Die Versiegelung des Bodens oder andere Beeinträchtigungen der Versickerung zur Grundwasserneubildung<br />

dürfen gemäß § 54 Abs. 3 BbgWG nur soweit erfolgen, wie dies unvermeidbar ist. Die<br />

Befestigung von Stell- und Wegeflächen sollte daher in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau erfolgen.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass entsprechend § 54 Abs. 4 BbgWG Niederschlagswasser zu<br />

versickern ist, soweit eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige Belange<br />

nicht entgegenstehen. Niederschlagswasser sollte in der Regel über den belebten Oberboden<br />

versickert werden.<br />

Gewässer und Wasserwirtschaft<br />

Seitens der unteren Wasserbehörde (UWB) des <strong>Land</strong>kreises Oberhavel werden folgende Hinweise<br />

erteilt, die allgemein für das Plangebiet gelten 6 :<br />

1. Sollte eine Gewässerbenutzung (z.B. Regenwassereinleitung, Grundwasserabsenkung) erforderlich<br />

werden, so bedarf sie gemäß § 8 i.V.m. § 9 des WHG der separaten wasserrechtlichen Erlaubnis.<br />

2. Sollte die Verlegung von Kanalnetzen für die Regenwasserkanalisation und/ oder öffentlichen<br />

Schmutzwasserentsorgung notwendig werden, so bedarf es nach § 60 WHG i.V.m. §71 BbgWG<br />

der Anzeige-/ Genehmigungspflicht. Die entsprechenden Antragsunterlagen sind bei der UWB des<br />

<strong>Land</strong>kreises Oberhavel einzureichen.<br />

3. Die Trink- und Abwassererschließung ist in Abstimmung mit dem zuständigen Trinkwasserversorger<br />

und Abwasserbeseitigungspflichtigen zu realisieren.<br />

4. Das Niederschlagswasser sollte entsprechend § 54 (4) BbgWG auf den Grundstücken versickert<br />

werden.<br />

5. Der Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen ist nach § 20 (1) BbgWG der UWB einen Monat<br />

vorher anzuzeigen.<br />

6. In Bereichen, in denen mit Wasser gefährdenden Stoffen umgegangen wird, sind die Rechtsvorschriften<br />

für den Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen, insbes. der § 62 WHG sowie § 20 (1)<br />

BbgWG einzuhalten.<br />

7. Erdaufschlüsse (z.B. Errichtung von Brunnen, Errichtung von geothermischen Anlagen mit Erdwärmesonden<br />

oder –kollektoren o.ä.) sind nach § 49 WHG einen Monat vor Beginn der Maßnahme<br />

anzeige-/ erlaubnispflichtig. Die entsprechenden Antragsunterlagen sind bei der UWB des <strong>Land</strong>kreises<br />

Oberhavel einzureichen.<br />

8. Sämtliche Arbeiten sind so auszuführen, dass das Grund- und das Oberflächenwasser nicht verunreinigt<br />

und gefährdet werden.<br />

5 <strong>Land</strong>esamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Regionalabteilung West, Schreiben vom<br />

02.09.2011<br />

6 <strong>Land</strong>kreis Oberhavel, Schreiben vom 30.08.2011


Bezüglich der Benutzung von und des Bauens an Gewässern ist zu beachten 7 :<br />

KES Liebenberg Satzung<br />

Stand: Februar 2012<br />

1. Im Rahmen der Aufgaben der Betreuung und Unterhaltung der Gewässer I. und II. Ordnung gemäß<br />

Brandenburger Wassergesetz (BbgWG) wird darauf hingewiesen, dass dem WBV die ungehinderte<br />

Gewässerberäumung (Baufreiheit) zu gewährleisten ist (§ 84 BbgWG).<br />

2. Es ist zu beachten, dass die Errichtung, Benutzung , Veränderung und der Betrieb von Anlagen am<br />

Gewässer einer wasserrechtlichen Genehmigung bei der unteren Wasserbehörde des <strong>Land</strong>kreises<br />

Oberhavel bedarf (§87 BbgWG).<br />

3. Im Bereich der Klarstellung fließt das Gewässer II. Ordnung, der Graben L 174001, in verrohrter<br />

Bauweise durch das Gebiet. Hier ist zu beachten, dass der Ein- und Auslauf immer zugänglich sein<br />

muss für eventuelle Reparatur- und Instandhaltungsleistungen.<br />

Vorbeugender Brandschutz 8<br />

Die Löschwasserversorgung ist entsprechend des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes<br />

vom 24.05.2004 unter Beachtung des Regelwerks „Wasserversorgung“ Rohrnetz/<br />

Löschwasser, Arbeitsblatt 405 zu gewährleisten.<br />

Für die Gewährleistung einer schnellen und intensiven Brandbekämpfung sind mindestens 48-96 m³<br />

pro Stunde Löschwasser für die Dauer von mindestens 2 Stunden bereitzustellen. Löschwasserentnahmestellen<br />

sollen untereinander nicht mehr als 100 – 120 m entfernt sein. Die Entfernung der<br />

Löschwasserentnahmestellen zum Objekt sollte 300 m nicht überschreiten.<br />

Kampfmittelbelastung 9<br />

Für den geplanten Bereich ist nur eine pauschale Einschätzung möglich. Es wird davon ausgegangen,<br />

dass eine Kampfmittelbelastung nicht ausgeschlossen werden kann.<br />

Bei konkreten Bauvorhaben ist bei Notwendigkeit eine Munitionsfreigabebescheinigung beizubringen.<br />

Darüber entscheidet die für das Baugenehmigungsverfahren zuständige Behörde auf der Grundlage<br />

einer vom Kampfmittelbeseitigungsdienst erarbeiteten Kampfmittelverdachtsflächenkarte.<br />

Elektroleitungen<br />

Es werden folgende Hinweise gegeben 10 :<br />

1. Der Ortsteil Liebenberg der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong> ist komplett mit Elektroenergieleitungen<br />

erschlossen. Bei Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen im Niederspannungsnetz werden innerhalb<br />

geschlossener Bebauungen grundsätzlich Kabel verlegt.<br />

2. Auf dem alten Gutsgelände existiert noch ein altes betriebseigenes Stromnetz.<br />

3. Für den Neuanschluss werden die Nieder- und Mittelspannungsnetze entsprechend der angemeldeten<br />

Leistung und der jeweils geforderten Versorgungssicherheit ausgebaut bzw. erweitert und<br />

ggf. neue Transformatorenstationen errichtet. Vorzugsweise werden dafür vorhandene bzw. im öffentlichen<br />

Bauraum befindliche Leitungstrassen genutzt und Möglichkeiten der koordinierten Leitungsverlegung<br />

mit anderen Versorgungsleitungen geprüft.<br />

4. Für neu zu errichtende Transformatorenstationen werden grundsätzlich Grundstücke, die sich im<br />

Eigentum der <strong>Gemeinde</strong> befinden, genutzt.<br />

7 Wasser- und Bodenverband „Schnelle Havel“, Schreiben vom 29.08.2011<br />

8 <strong>Land</strong>kreis Oberhavel, Schreiben vom 30.08.2011<br />

9 Zentraldienst der Polizei, Kampfmittelbeseitigungsdienst, Schreiben vom 02.08.2011<br />

10 E.ON edis AG, Schreiben vom 27.07.2011<br />

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