Begründung - Gemeinde Löwenberger Land
Begründung - Gemeinde Löwenberger Land
Begründung - Gemeinde Löwenberger Land
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KES Liebenberg<br />
Projekt-Nr.: 11-015<br />
Stand: Februar 2012<br />
Projektleiter: Dr. Schuschke<br />
15537 Erkner, Am Wasserwerk 11<br />
Fon (03362) 5844-0, Fax (03362) 75043<br />
www.landplan.de, postmaster@landplan.de<br />
LANDPLAN GMBH<br />
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung<br />
für den Ortsteil Liebenberg<br />
Gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB<br />
<strong>Begründung</strong> zur Satzung<br />
Stand Februar 2012<br />
Auftraggeber: <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong><br />
Alte Schulstraße 6<br />
16775 <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong>
Inhaltsverzeichnis<br />
2<br />
LANDPLAN GMBH<br />
KES Liebenberg Satzung<br />
Stand: Februar 2012<br />
1 Planungsanlass, Arbeitsgrundlagen, Verfahren.................................................... 3<br />
1.1 Planungsanlass..................................................................................................... 3<br />
1.2 Arbeitsgrundlagen................................................................................................. 3<br />
1.3 Verfahren............................................................................................................... 3<br />
2 Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Satzungen nach § 34 BauGB.............. 4<br />
2.1 Rechtliche Grundlagen.......................................................................................... 4<br />
2.2 Satzungen nach § 34 BauGB................................................................................ 4<br />
3 Grundlagen zum Plangebiet.................................................................................. 6<br />
3.1 Kurzbeschreibung des Plangebiets....................................................................... 6<br />
3.2 Nachrichtliche Übernahmen aus der Fachgesetzgebung..................................... 7<br />
3.3 Planungen der <strong>Gemeinde</strong>..................................................................................... 8<br />
4 <strong>Begründung</strong> zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung...................................... 9<br />
4.1 Klarstellung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB)..................................................... 9<br />
4.2 Ergänzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB)....................................... 10<br />
4.2.1 Beschreibung der neuen Ergänzungsfläche....................................................... 10<br />
4.2.2 Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nr. 20 und 25 BauGB.................................... 12<br />
4.2.3 Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung......................................................................... 14<br />
5 Wesentliche Auswirkungen der Planung<br />
zur nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung.................................................... 15<br />
5.1 Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt...................................................... 15<br />
5.2 Schutz und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen............................... 15<br />
5.3 Erhaltung und Entwicklung der städtebaulichen Gestalt..................................... 15<br />
6 Sonstige Hinweise............................................................................................... 16
1 Planungsanlass, Arbeitsgrundlagen, Verfahren<br />
1.1 Planungsanlass<br />
KES Liebenberg Satzung<br />
Stand: Februar 2012<br />
Der Ortsteil Liebenberg der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong> verfügt noch nicht über eine Klarstellungs-<br />
und Ergänzungssatzung, im folgenden mit KES bezeichnet, in der gemäß § 34 BauGB der im Zusammenhang<br />
bebaute Ortsteil definiert wird.<br />
Mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung des Ortsteils Liebenberg kommt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong><br />
<strong>Land</strong> dem Anspruch der Schaffung von Baurecht auf der Grundlage des Flächennutzungsplans<br />
nach.<br />
1.2 Arbeitsgrundlagen<br />
Als Grundlage der Planänderung werden verwendet:<br />
Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) der Gemarkung Liebenberg,<br />
Ortholuftbilder des Ortsteils Liebenberg,<br />
Flächennutzungsplan <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong>, Rechtskraft seit 2002.<br />
Der Plan hat den Anspruch höchstmöglicher Genauigkeit, ist jedoch kein amtlicher Vermessungsplan<br />
und kann als solcher nicht verwendet werden. Für die Planzeichnung wurde der Maßstab 1:5.000<br />
gewählt.<br />
1.3 Verfahren<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong> hat am 11. April 2011 beschlossen, für den Ortsteil Liebenberg eine<br />
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung aufzustellen (Beschluss-Nr. 16/11).<br />
Im April 2011 beauftragte die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong> die <strong>Land</strong>plan GmbH mit der inhaltlichen<br />
Erarbeitung und Begleitung des Verfahrens zur Aufstellung der KES.<br />
Im Mai 2011 wurde ein Entwurf erarbeitet und der <strong>Gemeinde</strong>vertretung zur Beschlussfassung am<br />
27.06.2011 vorgelegt. Der Beschluss zur Offenlegung und Behördenbeteiligung wurde gefasst.<br />
Der Entwurf der KES Liebenberg hat in der Zeit vom 01.08.2011 bis zum 02.09.2011 öffentlich zur<br />
Beteiligung der Bürger ausgelegen. Im gleichen Zeitraum wurden die betroffenen Behörden und weitere<br />
Träger öffentlicher Belange beteiligt.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong> hat am 28.11.2011 die eingegangenen<br />
Belange, Bedenken und Anregungen abgewogen und einen 2. Entwurf zur Offenlage und Behördenbeteiligung<br />
bestimmt. Die Offenlage des 2. Entwurfs der KES Liebenberg erfolgte vom 16.12.2011 bis<br />
zum 20.01.2012. Im gleichen Zeitraum wurden die betroffenen Träger öffentlicher Belange erneut<br />
beteiligt.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong> hat die zum 2. Entwurf der KES Liebenberg<br />
eingegangenen Stellungnahmen am ........................ 2012 abgewogen und die KES als Satzung<br />
beschlossen.<br />
Es erfolgen keine Änderungen in der Satzungsfassung gegenüber dem 2. Entwurf, die die Grundzüge<br />
der Planung berühren. In die Planzeichnung werden lediglich weitere nachrichtliche Übernahmen und<br />
Kennzeichnungen gemäß Naturschutz- (LSG, SPA) und Bodenschutzgesetzgebung (Altlastenverdachtsflächen)<br />
übernommen.<br />
LANDPLAN GMBH 3
4<br />
LANDPLAN GMBH<br />
KES Liebenberg Satzung<br />
Stand: Februar 2012<br />
2 Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Satzungen nach § 34 BauGB<br />
2.1 Rechtliche Grundlagen<br />
Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung wurde nach folgenden Rechtsgrundlagen erarbeitet:<br />
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I<br />
S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509).<br />
Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I 1991 S. 58), geändert<br />
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509).<br />
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. v. 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466).<br />
Gesetz über Naturschutz und <strong>Land</strong>schaftspflege – Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der<br />
Neufassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 06. Dezember<br />
2011 (BGBl. I S. 2557).<br />
Gesetz über Naturschutz und <strong>Land</strong>schaftspflege im <strong>Land</strong> Brandenburg (BbgNatSchG) vom 26.<br />
Mai 2004 (GVBl. I Nr. 16, S. 350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010<br />
(GVBl. I/10 Nr. 28).<br />
Waldgesetz des <strong>Land</strong>es Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I 137), zuletzt geändert durch Artikel<br />
3 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 175, 184).<br />
Brandenburgisches Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 2004<br />
(GVBl. I 2005 S. 50), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I/10 Nr. 28).<br />
Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale und Bodendenkmale im <strong>Land</strong> Brandenburg<br />
(Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG -) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I Nr. 9 S.<br />
215).<br />
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten<br />
(Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG -) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 09. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214).<br />
Gesetz über den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,<br />
Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BIm-<br />
SchG -), in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt<br />
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 08. November 2011 (BGBl. I S. 2178).<br />
2.2 Satzungen nach § 34 BauGB<br />
Der § 34 BauGB regelt die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten<br />
Ortsteile – im sog. Innenbereich. Gemäß § 34 Abs. 4 wird bestimmt, was die <strong>Gemeinde</strong> diesbezüglich<br />
durch Satzungen regeln kann:<br />
Nr. 1 Die <strong>Gemeinde</strong> kann durch Satzung die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile<br />
festlegen ---> die sog. Klarstellungssatzung;<br />
Nr. 3 Die <strong>Gemeinde</strong> kann durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung<br />
des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind ---> die sog. Ergänzungssatzung.<br />
Die genannten Satzungen können miteinander verbunden werden.<br />
Klarstellungssatzung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB)<br />
Das Recht der <strong>Gemeinde</strong> auf Erklärung des Innenbereiches ist in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1<br />
BauGB fixiert. Die Klarstellungssatzung erklärt durch die Lage der Grenzlinie den Innenbereich innerhalb<br />
der Grenzlinie. Die Gemarkungsfläche, welche nicht als Innenbereich ausgewiesen ist, ist damit<br />
Außenbereich.
KES Liebenberg Satzung<br />
Stand: Februar 2012<br />
Die Klarstellungssatzung ist nur deklaratorisch. Sie kann also nur den tatsächlichen Verlauf der Grenze<br />
zwischen Innen- und Außenbereich wiedergeben, nicht aber die Grenze verschieben. Sie hat daher<br />
nur die Funktion, Zweifelsfälle vorab zu entscheiden und damit nachfolgende Baugenehmigungsverfahren<br />
zu entlasten.<br />
Die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Innenbereich wird weiterhin in § 34 BauGB geregelt.<br />
Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB sind nicht möglich, es werden nur bauliche Zustände<br />
„klargestellt“.<br />
Gewöhnlich endet der Innenbereich hinter der letzten Bebauung auf einem Grundstück, das im „im<br />
Zusammenhang bebauten Ortsteil“ liegt.<br />
Ergänzungssatzung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB)<br />
In Form einer Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann die <strong>Gemeinde</strong> einzelne<br />
Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen<br />
Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt<br />
sind.<br />
Die Prägung des angrenzenden Bereiches (benachbarte, angrenzende oder gegenüberliegende<br />
Grundstücke) entsteht durch folgende Sachverhalte:<br />
die Art und das Maß der baulichen Nutzung,<br />
die Bauweise und<br />
die überbaubare Grundstücksfläche.<br />
Diese Kriterien gelten entsprechend auch auf den Ergänzungsflächen.<br />
Im § 34 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 ist festgesetzt, dass eine geordnete städtebauliche Entwicklung Voraussetzung<br />
für die Aufstellung einer Satzung ist. Diese Forderung gilt bereits ab Inkrafttreten der<br />
Satzung.<br />
Folgende Fälle müssen beispielsweise bei Inkrafttreten der Satzung ausgeschlossen sein:<br />
bodenrechtliche Spannungen,<br />
fehlende Möglichkeit der Verkehrserschließung,<br />
fehlende Möglichkeit der Ver- oder Entsorgung,<br />
die Bildung von Hammergrundstücken,<br />
fingerartige Erweiterungen in die <strong>Land</strong>schaft.<br />
Die Ergänzungsflächen müssen weiterhin zwei wesentliche Kriterien erfüllen :<br />
1. Sie müssen hinreichend baulich geprägt sein.<br />
2. Die Möglichkeit der Erschließung muss gegeben sein.<br />
Die Erschließung gilt als gesichert, wenn folgende weitere Kriterien erfüllt sind:<br />
Die Ergänzungsfläche muss an eine öffentlich gewidmete Straße oder einen gewidmeten Weg<br />
grenzen.<br />
Ein Wasseranschluss, die Abwasserentsorgung und der Stromanschluss müssen entweder vorhanden<br />
oder unter wirtschaftlich vertretbaren Aufwand herstellbar sein.<br />
Mit der Satzung können einzelne Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB getroffen werden.<br />
Der Umfang der Festsetzungen darf allerdings nicht so groß sein, dass faktisch ein Bebauungsplan<br />
entsteht. Ebenso darf keine Veränderung des Gebietscharakters entstehen.<br />
Nach anderen Vorschriften getroffene Festsetzungen (z.B. Schutzgebiete) oder Denkmäler sollen<br />
nachrichtlich übernommen werden.<br />
LANDPLAN GMBH 5
3 Grundlagen zum Plangebiet<br />
3.1 Kurzbeschreibung des Plangebiets<br />
Liebenberg ist Ortsteil der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong> im <strong>Land</strong>kreis Oberhavel.<br />
6<br />
LANDPLAN GMBH<br />
KES Liebenberg Satzung<br />
Stand: Februar 2012<br />
Liebenberg wird 1269 erstmals urkundlich erwähnt. Der Ortsteil Liebenberg entwickelte sich in zeitlich<br />
weit auseinander liegenden Bauphasen rings um das Gut Liebenberg.<br />
Siedlungsentwicklung<br />
Das Dorf prägen vier räumlich zusammenhängende bzw. nur wenige hundert Meter voneinander entfernte<br />
Siedlungsbereiche:<br />
1. der Schlossbereich mit Schloss und Nebengebäuden, Kirche, mehreren Wirtschaftshöfen und Baulichkeiten<br />
an Park und Gärtnerei,<br />
2. das eigentliche Dorf beiderseits der Bergsdorfer Straße vom Schloss bis zur Straße Am Weißen<br />
See,<br />
3. die einseitige, zusammenhängende Bebauung entlang der Grüneberger Straße mit Siedlungshäusern<br />
bzw. kleinen Siedlergehöften,<br />
4. die überwiegend in jüngerer Zeit entstandene Bebauung an der Kappe mit Einfamilienhäusern.<br />
Außerdem bestehen mehrere Einzelsiedlungsplätze, wie das Seehaus unweit des Großen Lankesees,<br />
mehrere Wohngrundstücke an der Straße am Weißen See, der Luisenhof an der B 167.<br />
Eine Wohnsiedlung und Stallanlagen sind südlich der B 167 am Hertefelder Weg vorhanden.<br />
Funktionen in der <strong>Gemeinde</strong><br />
Die Hauptfunktionen des Ortsteils Liebenberg sind die Tourismusfunktion, die Wohnfunktion und die<br />
Arbeitsfunktion. Die touristische Ausstrahlung von Liebenberg mit Schlossensemble, Schlosspark und<br />
umgebender sehr reich ausgestattete <strong>Land</strong>schaft mit Mischwäldern, Seen und hügligem Relief reicht<br />
weit über die Grenzen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong> hinaus. Liebenberg ist in mehrere Routen<br />
des überregionalen Rad- und Wanderwegenetzes, wie Königin-Luise-Route und Historische-<br />
Stadtkerne-Route, europäischer Fernwanderweg E 10, sowie regionale und örtliche Rad- und Wanderwege,<br />
wie <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong>-Radweg sowie Erlebniswanderwege eingebunden.<br />
Einwohner<br />
Die Bevölkerungsentwicklung des Ortsteils Liebenberg veranschaulicht die folgende Tabelle:<br />
Jahr 1990 1999 1) 2006 2) 2009 2011 3)<br />
Einwohner 362 296 247 228 227<br />
1) Stichtag: 31.05.1999 2) Stichtag: 26.05.2006 3) Stichtag: 26.05.2011<br />
Seit 1990 ist die Einwohnerzahl von Liebenberg kontinuierlich zurück gegangen auf jetzt 63 %. Es ist<br />
anzunehmen, dass hier die gleichen demografischen Faktoren wirken, wie in den anderen Ortsteilen<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong>: Sterbeüberschuss und Wegzug.<br />
Naturraum<br />
Liebenberg liegt im Osten der naturräumlichen Großeinheit Nordbrandenburgisches Platten- und Hügelland<br />
(Scholz 1969). Die Ortslage liegt im östlichen Teil der naturräumlichen Haupteinheit Granseer<br />
Platte. Die Umgebung der Ortslage zeigt eine stark wellige bis hügelige Grundmoränenlandschaft, im<br />
Süden und Osten mehr landwirtschaftlich, im Westen und Norden mehr forstlich geprägt mit<br />
Mischwäldern und Seen. Das bewegte Relief setzt teilweise bauliche Grenzen.<br />
Die reiche Naturraumausstattung der Umgebung von Liebenberg dokumentieren auch mehrere<br />
Schutzgebiete gemäß Naturschutzgesetzgebung:<br />
Liebenberg befindet sich im Kern des <strong>Land</strong>schaftsschutzgebietes „Liebenberg“, festgesetzt seit<br />
1992.<br />
Nordwestlich der Ortslage befindet sich das Naturschutzgebiet „Moddersee“.
KES Liebenberg Satzung<br />
Stand: Februar 2012<br />
Südöstlich der Ortslage liegen das Naturschutzgebiet und gleichnamige FFH-Gebiet „Liebenberger<br />
Bruch“ sowie das europäische Vogelschutzgebiet (SPA-Gebiet „Obere Havelniederung“.<br />
Infrastruktur<br />
Liebenberg liegt im Knotenpunkt der Bundesstraße B 167 Eberswalde – Neuruppin mit den Kreisstraßen<br />
K 6509 nach Grüneberg und K 6518 nach Bergsdorf.<br />
Neben den genannten Straßen erfolgt die innere Verkehrserschließung der Siedlungsbereiche über<br />
die Straße und Wege Am Friedhof, Am Weißen See und Zur Kappe.<br />
Die Ortslage Liebenberg verfügt über ein zentrales Trinkwasser- und Abwassernetz, welches vom<br />
kommunalen Eigenbetrieb KVE <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong> betrieben wird.<br />
3.2 Nachrichtliche Übernahmen aus der Fachgesetzgebung<br />
Nachrichtliche Übernahmen gemäß Denkmalschutzgesetzgebung<br />
In die KES Liebenberg werden nachrichtlich übernommen gemäß Denkmalliste des <strong>Land</strong>es Brandenburg<br />
vom 31.12.2010:<br />
1. Das Bodendenkmal „Siedlung slawisches Mittelalter, Dorfkern deutsches Mittelalter, Dorfkern Neuzeit,<br />
Schloss Neuzeit, Friedhof Mittelalter“. Das Bodendenkmal wird in der Planzeichnung gekennzeichnet.<br />
2. Die in der Liste der Denkmale des <strong>Land</strong>es Brandenburg verzeichneten Denkmale übriger Gattungen<br />
a) Dorfkirche auf dem Gutshof,<br />
b) Fachwerkspeicher auf dem Gutshof,<br />
c) Gutspark (<strong>Land</strong>schaftspark),<br />
d) Friedhofskapelle,<br />
e) Gutsanlage Liebenberg, bestehend aus Gutshaus (Schloss Liebenberg) mit Wandbild „Alexanderschlacht“,<br />
Jagd- und Waffensaalgebäude, Jägerhäusern, Allee, Kutscherhaus, Inspektorhaus<br />
(Speichergebäude), zwei Wohnhäuser („Kastanien- und Gärtnerhaus“), Gasthaus „Zum Roten<br />
Hirsch“, zwei Eiskeller, Einfriedung sowie Gutshof mit Schmiede, fünf Ställen und zwei Scheunen,<br />
f) Teehaus im Gutspark,<br />
g) Lindenhaus im Gutspark,<br />
h) „Schloss Seehaus“ mit Wirtschaftsgebäuden, Tor und Teilen der Einfriedung.<br />
Mit Ausnahme des Denkmals h) werden diese Denkmale in die Planzeichnung als Denkmal nachrichtlich<br />
übernommen. Das „Schloss Seehaus“ befindet sich nicht im Siedlungszusammenhang und<br />
wird nicht von der KES erfasst.<br />
Zum Umgang mit Bodendenkmalen werden folgende Hinweise gegeben 1 :<br />
1. Alle Veränderungen von Bodendenkmalen im Bereich des Bodendenkmals bedürfen einer Erlaubnis<br />
(§ 9 Abs. 1 BbgDSchG). Sie ist bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde des Kreises<br />
zu beantragen (§ 19 Abs. 1 BbgDSchG).<br />
2. Ferner sind diese Maßnahmen dokumentationspflichtig (§ 9 Abs. 3 und 4 BbgDSchG). Erdeingriffe<br />
müssen also archäologisch begleitet und entdeckte Bodendenkmale fachgerecht untersucht werden.<br />
Für die hier erforderlichen Dokumentationsarbeiten, zu denen die denkmalrechtliche Erlaubnis<br />
der Unteren Denkmalschutzbehörde Näheres festlegen wird, ist ein Archäologe bzw. eine archäologische<br />
Fachfirma zu gewinnen , deren Auswahl das Brandenburgische <strong>Land</strong>esamt für Denkmalpflege<br />
und archäologische <strong>Land</strong>esmuseum im vorliegende Falle zustimmen muss.<br />
1<br />
Brandenburgisches <strong>Land</strong>esamt für Denkmalpflege und archäologisches <strong>Land</strong>esmuseum, Abteilung<br />
Bodendenkmalpflege, Schreiben vom 01.08.2011<br />
LANDPLAN GMBH 7
8<br />
LANDPLAN GMBH<br />
KES Liebenberg Satzung<br />
Stand: Februar 2012<br />
3. Die Kosten für die archäologischen Maßnahmen sind nach § 7 Abs. 3 und 4 BbgDSchG vom Veranlasser<br />
der Erdeingriffe im Rahmen des Zumutbaren zu tragen. Die durch archäologische Baubegleitungen,<br />
Ausgrabungen o.ä. entstehenden Mehrkosten und Bauverzögerungen sind einzukalkulieren,<br />
wenn Bodendenkmalbereiche beplant werden.<br />
4. Bei Erdarbeiten darüber hinaus unvermutet entdeckte Bodendenkmale (Scherben, Knochen, Stein-<br />
und Metallgegenstände, Steinsetzungen, Holz, Verfärbungen etc.) sind unverzüglich der Unteren<br />
Denkmalschutzbehörde und dem Brandenburgischen <strong>Land</strong>esamt für Denkmalpflege anzuzeigen<br />
(§ 11 Abs. 1 und 2 BbgDSchG). Die aufgefundenen Bodendenkmale und die Entdeckungsstätte<br />
sind mindestens bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige, auf Verlangen der Denkmalschutzbehörde<br />
ggf. auch darüber hinaus, in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter<br />
Weise vor Gefahren für die Erhaltung zu schützen (§ 11 Abs. 3 BbgDSchG).<br />
5. Funde sind dem Brandenburgischen <strong>Land</strong>esamt für Denkmalpflege zu übergeben (§ 11 Abs. 4 und<br />
§ 12 BbgDSchG).<br />
Nachrichtliche Übernahmen gemäß Naturschutzgesetzgebung<br />
Die gesamte, mit der Planzeichnung erfasste Fläche befindet sich innerhalb des <strong>Land</strong>schaftsschutzgebiets<br />
(LSG) „Liebenberg“. Aus diesem Grunde erfolgen keine Kennzeichnungen der Grenzen des<br />
LSG. Auf der Planzeichnung wird lediglich symbolisch mit dem Schriftzug „LSG“ auf dessen Vorhandensein<br />
hingewiesen.<br />
Die Ortslage Liebenberg wurde bisher nicht aus dem <strong>Land</strong>schaftsschutzgebiet (LSG) „Liebenberg“<br />
ausgegliedert. Mit Schreiben vom 12.12.2011 beantragte die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong> die Ausgliederung<br />
von bebauten Flächen aus dem LSG. Mit Schreiben vom 12.01.2012 teilte der <strong>Land</strong>kreis<br />
Oberhavel mit, dass die 1992 vom Granseer Kreistag beschlossene Satzung über das LSG „Liebenberg“<br />
aufgehoben wird und eine neue Rechtsverordnung des <strong>Land</strong>kreises Oberhavel über das LSG<br />
erlassen werden soll. Im Rahmen der Beteiligung zum 2. Entwurf der KES gab der <strong>Land</strong>kreis Oberhavel<br />
folgende Zusicherung ab 2 :<br />
„Die Ausgliederung der Flächen der KES für den Ortsteil Liebenberg - Stand: 2. Entwurf; Klarstellungsbereich<br />
mit blauer Abgrenzung und Ergänzungsbereich mit roter Flächenschraffur gemäß vorliegender<br />
Karte - aus dem <strong>Land</strong>schaftsschutzgebiet (LSG) „Liebenberg“ wird im Rahmen der geplanten<br />
Neuausweisung des LSG „Liebenberg“ zugesichert.“<br />
Das europäische Vogelschutzgebiet (SPA-Gebiet) „Obere Havelniederung“ grenzt südlich der B 167<br />
und östlich der Grüneberger Straße an das Siedlungsgebiet Liebenberg. Die Grenzen des SPA-<br />
Gebiets werden in der Planzeichnung gekennzeichnet.<br />
3.3 Planungen der <strong>Gemeinde</strong><br />
Für Liebenberg wurde der Bebauungsplan „Sondergebiet Raumschießanlage, Schloss & Gut Liebenberg“<br />
aufgestellt, der im Dezember 2008 Rechtskraft erlangte. Die Fläche befindet sich nicht im Siedlungszusammenhang.<br />
Der B-Plan wurde zwischenzeitlich realisiert. Der Geltungsbereich des B-Plans<br />
wird in der Planzeichnung gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung dient allerdings nur der Information<br />
und hat im Rahmen der KES keinen Festsetzungscharakter und keine Rechtswirkung gemäß § 34<br />
BauGB.<br />
2 <strong>Land</strong>kreis Oberhavel, Schreiben vom 20.01.2012
4 <strong>Begründung</strong> zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung<br />
4.1 Klarstellung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB<br />
KES Liebenberg Satzung<br />
Stand: Februar 2012<br />
Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB werden als im Zusammenhang bebauter Ortsteil deklariert:<br />
1. Vorhandene Bebauung beiderseits der Bergsdorfer Straße<br />
von der B 167 her gesehen beginnend rechts mit dem Flurstück 79, und links mit dem Flurstück 74;<br />
auf der rechten Seite bis Flurstück 153, auf der linken Seite bis Flurstück 208; einschließlich der<br />
Bebauung auf der Nordostseite der Bergsdorfer Straße bis in den Weg Am Friedhof hinein.<br />
Diese Klarstellung schließt 2 – 3 noch unbebaute Grundstücke als Lückenschluss mit ein.<br />
Gegenüber dem 1. Entwurf erfolgt die Zurücknahme der Klarstellungsgrenze auf die tatsächliche<br />
Bebauung im hinteren Bereich der Flurstücke 136, 138, 139, 147, 149, 151, 153.<br />
2. Schlossbereich<br />
mit Schloss, Wirtschaftshöfen, Kirche, südliche Bauten am Parkweg.<br />
Gegenüber dem 1. Entwurf erfolgt die Zurücknahme der Klarstellungsgrenze nordöstlich des<br />
Friedhofs, da die dortige Wohnbebauung keine bauliche Prägung vom Wirtschaftshof erfährt; sowie<br />
am Park, wo kein baulicher Zusammenhang zwischen den Wohnbauten südlich des Parks und den<br />
Zweckbauten im Park besteht.<br />
Andererseits wird zur besseren Darstellung der Verkehrserschließung der Parkweg mit in die Klarstellung<br />
einbezogen.<br />
Die Wohnbauten südlich der B 167 werden aus entgegenstehenden verkehrsrechtlichen und naturschutzrechtlichen<br />
Gründen aus der Klarstellung ausgenommen. Die dortigen Wohnbauten genießen<br />
Bestandsschutz.<br />
3. Siedlung Kappe<br />
mit den Siedlungshäusern entlang der Straße Zur Kappe einschließlich des Garagenkomplexes<br />
und einer Baulücke. Entlang der Bergsdorfer Straße wird in diesem Bereich sowie bei der Verbindung<br />
zum unter 1. beschriebenen Bereich berücksichtigt, dass dort eine steile, begrünte Hangkante<br />
besteht, die wegen ihrer Raumwirksamkeit erhalten und erlebbar bleiben und deshalb nicht bebaut<br />
werden soll.<br />
Die Klarstellung an der Straße Zur Kappe – Flurstücke 162 sowie 163 – erfolgt lediglich in einer<br />
Bautiefe von 20 m gemessen vom südlichen Fahrbahnrand. Damit folgt die <strong>Gemeinde</strong> dem Vermeidungsgrundsatz.<br />
Der Eingriff in dort vorhandene Gehölzstrukturen wird einerseits minimiert,<br />
andererseits eine baulich abschließende Entwicklung an der Straße Zur Kappe ermöglicht. Die auf<br />
dem Flurstück 163 vorhandenen Garagen sind als Einheit mit der gegenüber liegenden Eigenheimbebauung<br />
zu sehen. Der Garagenkomplex wird als Element der Lebensqualität im Siedlungsgebiet<br />
Zur Kappe angesehen, da ansonsten innerhalb der Wohngebietsstraßen wesentlich mehr<br />
Anliegerverkehr entstehen würde. Baulich prägt der Garagenkomplex diesen Bereich erheblich.<br />
Der Bereich entlang der Bergsdorfer Straße – Flurstücke 172 bis 178 – kann in den im Zusammengang<br />
bebauten Ortsteil nicht mit einbezogen werden. Erstens besteht dort wegen der deutlich<br />
ausgeprägten Hanglage schwierig zu erschließender Baugrund.<br />
Zweitens müsste bei einer Bebauung dieses Hanges umfangreich in dichte Gehölzstrukturen mit<br />
großen Laubbäumen und Strauchunterwuchs eingegriffen werden.<br />
4. Grüneberger Straße<br />
Klargestellt wird ausschließlich die vorhandene Bebauung. Baulücken gibt es dort keine mehr.<br />
Die einzelnen Häuser am Weg Am Weißen See sind im Sinne einer Splitterbesiedelung einer Klarstellung<br />
nicht zugänglich. Gleiches gilt für einzelne Bauten, auch Wohnhäuser nordöstlich des Friedhofs.<br />
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Altlastenverdachtsflächen:<br />
10<br />
LANDPLAN GMBH<br />
KES Liebenberg Satzung<br />
Stand: Februar 2012<br />
Im Bereich der von der Klarstellungssatzung erfassten Flächen sind die Flurstücke 109 und 79, Flur 1<br />
Gemarkung Liebenberg unter ISAL Nr. 0336653203 im Altlastenkataster des <strong>Land</strong>kreises Oberhavel<br />
als Altlastenverdachtsfläche registriert 3 .<br />
Es liegt eine Gefährdungsabschätzung aus dem Jahr 2002 vor, wonach sich Handlungsbedarf bei<br />
sensibler Nutzung, wie z.B. Wohnen ergibt. In diesem Fall ist die UBB zu informieren, damit ggf. weiterer<br />
Handlungsbedarf abgestimmt werden kann.<br />
Treten bei Erdarbeiten ungewöhnliche Verfärbungen oder Gerüche auf, so ist die weitere Vorgehensweise<br />
mit der UBB abzustimmen.<br />
Die Altlastenverdachtsflächen werden in der Planzeichnung gekennzeichnet.<br />
4.2 Ergänzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB)<br />
4.2.1 Beschreibung der neuen Ergänzungsfläche<br />
Die Siedlungsstruktur, die naturräumlichen Gegebenheiten und die vollständige Lage im <strong>Land</strong>schaftsschutzgebiet<br />
„Liebenberg“ setzen der baulichen Entwicklung des Ortsteils Liebenberg sehr enge<br />
Grenzen. Neben der unter 4.1 beschriebenen Einbeziehung von einzelnen Baulücken in den im Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteil gibt es nur sehr wenige Flächen, die auf dem Wege der Ergänzungssatzung<br />
in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen werden könnten.<br />
Als Ergänzungsfläche gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr.3 wird für den Ortsteil Liebenberg geplant:<br />
Fläche E „Weg Am Friedhof“ (3.375 m²)<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong> weist in der KES für den Ortsteil Liebenberg eine Fläche, bestehend<br />
aus dem bisher unbebauten Flurstück Nr. 128 und einem kleinen Teil des Flurstücks Nr. 127 –<br />
Fläche des ehemaligen Heizhauses – sowie Teilen der Flurstücke Nr. 203 und 204 als Ergänzungsfläche<br />
aus und erklärt diese zum Innenbereich.<br />
Mit der Festsetzung dieser Ergänzungsfläche wird die bauliche Entwicklung im Ortsteil Liebenberg in<br />
sehr bescheidenem Maße weitergeführt. Dabei berücksichtigt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong>, dass<br />
einerseits wegen der kulturhistorischen Eigenart des Dorfes – ortsbildprägender Schlosskomplex –<br />
und der vollständigen Lage im LSG „Liebenberg“ Möglichkeiten einer baulichen Entwicklung im<br />
Ortsteil Liebenberg äußerst begrenzt sind, aber<br />
andererseits auch diesem Ortsteil in angenehmer Wohnlage eine, wenn auch geringe, bauliche<br />
Entwicklung zur Schaffung zeitgerechter Wohnverhältnisse ermöglicht werden soll.<br />
Auf der Ergänzungsfläche könnten bei ortsüblicher Bebauung etwa vier Einfamilienhäuser entstehen.<br />
Maßstab ist hierbei die Siedlung Zur Kappe mit Einfamilienhäusern auf ca. 800 m² großen Grundstücken.<br />
Nach Inkrafttreten der Satzung gelten für die Beurteilung von Bauvorhaben auf der Ergänzungsfläche<br />
die gesetzlichen Bestimmungen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil.<br />
Die Ergänzungsfläche ist ortsüblich erschlossen: Sie befindet sich an der öffentlich gewidmeten Straße<br />
Am Friedhof unweit der Bergsdorfer Straße, der „Dorfstraße“ von Liebenberg. Der Anschluss an<br />
das zentrale Trinkwassernetz und die zentrale Abwasserkanalisation dürfte problemlos möglich sein.<br />
In der Nachbarschaft sind Trink- und Abwasserleitungen schon vorhanden.<br />
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan (FNP) der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong> ist die Fläche als<br />
gemischte Baufläche dargestellt. Die Entwicklung der Fläche erfolgt also den grundsätzlichen Darstellungen<br />
des FNP.<br />
Wie die folgende Abbildung zeigt, gliedert sich die Ergänzungsfläche bisher in vier unterschiedliche<br />
Nutzungen:<br />
3 <strong>Land</strong>kreis Oberhavel, untere Bodenschutzbehörde (UBB), Schreiben vom 30.08.2011
KES Liebenberg Satzung<br />
Stand: Februar 2012<br />
Nahezu zwei Drittel der Fläche im Flurstück 127 nimmt das Areal des ehemaligen Heizhauses ein,<br />
welches zurück gebaut wurde, im östlichen Teil davon befinden sich Ruderalflächen, im westlichen<br />
eine große, noch voll versiegelte Betonfläche, die gegenwärtig als Lagerplatz für Schüttgüter genutzt<br />
wird.<br />
In der östlichen Ecke der Ergänzungsfläche am Weg Am Friedhof befindet sich ein Trafohaus mit<br />
umgebender Knaulgraswiese (Flurstück 126).<br />
Von der Dorfstraße aus gesehen liegt links des Weges Am Friedhof eine Grünfläche, als Wiese<br />
genutzt (Flurstück 128), deren Hauptbestandteile Knaulgras, fleckenweise Brennesseln sind.<br />
Hinter dem Wohnblock Hausnummer 22A-F sind Teile des Garagenareals in die Ergänzungsfläche<br />
einbezogen (Teile der Flurstücke 203 und 204).<br />
Das Gebiet ist teilweise mit einem Maschendrahtzaun umgeben.<br />
Vorhandene Wege sind teilbefestigt mit Schottermaterial.<br />
Die Flora des Gebiets prägen:<br />
mehrschürige Knaulgraswiesen am Weg Am Friedhof,<br />
Legende:<br />
Grenze der<br />
Ergänzungsfläche<br />
Vollversiegelte<br />
Gebäude- und<br />
Freiflächen<br />
Teilversiegelte<br />
Wege- und Stell-<br />
flächen<br />
die Ruderalfläche des ehemaligen Heizhauses mit Knausgras, Rainfarn, Schafgarbe, Fingerkraut,<br />
Spitzwegerich, Hornklee,<br />
sechs große Kastanien am Weg Am Friedhof,<br />
einzelne Sträucher in Randbereichen (Wildkirsche, Schwarzer Holunder, Salweide, junge Eiche),<br />
eine Thuja-Hecke an den Garagen.<br />
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Besonderer Artenschutz:<br />
12<br />
LANDPLAN GMBH<br />
KES Liebenberg Satzung<br />
Stand: Februar 2012<br />
Im Ergebnis von Untersuchungen vor Ort kann – unter der Voraussetzung, dass die Kastanien am<br />
Weg Am Friedhof erhalten bleiben und nicht beeinträchtigt werden – eingeschätzt werden:<br />
Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG sind nicht gegeben:<br />
Wild lebende Tiere der streng geschützten und besonders geschützten Arten und der europäischen<br />
Vogelarten sind auf der Ergänzungsfläche nicht vorhanden bzw. in Bezug auf einige Vogelarten<br />
nicht erheblich gestört. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird nicht verschlechtert.<br />
Die Kastanien als Habitat für höhlen- und baumbewohnende Arten werden erhalten. Bezüglich<br />
der wenigen Sträucher als Habitat für Gebüschbrüter auf der Planfläche gibt es genügend Ausweichhabitate<br />
in der unmittelbaren Umgebung.<br />
Auf der Ergänzungsfläche kommen infolge der bisherigen Nutzung als Mähwiese keine wild lebende<br />
Pflanzen besonders geschützter oder besonders geschützter Arten vor bzw. haben sich solche<br />
auf der Ruderalfläche noch nicht angesiedelt.<br />
4.2.2 Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nr. 20 und 25 BauGB<br />
Im Gegensatz zu bereits im Zusammenhang bebauten Ortsteilen wird auf bisherigen Außenbereichsflächen<br />
erstmalig eine bauliche Entwicklung ermöglicht. Bauvorhaben auf den Ergänzungsflächen<br />
gelten deshalb als Eingriff in den Natur- und <strong>Land</strong>schaftshaushalt im Sinne des § 14 Bundesnaturschutzgesetz.<br />
§§ 14 ff. BNatSchG besagen: Der Verursacher eines Eingriffes ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen<br />
von Natur und <strong>Land</strong>schaft zu unterlassen, sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen<br />
innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der <strong>Land</strong>schaftspflege<br />
auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der <strong>Land</strong>schaftspflege<br />
erforderlich ist. Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche<br />
oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt und das <strong>Land</strong>schaftsbild landschaftsgerecht<br />
wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.<br />
Mit dem § 34 Absatz 5 Satz 4 BauGB ist durch das Baugesetzbuch vorgeschrieben, dass für Ergänzungssatzungen<br />
umweltschützende Belange nach § 1a Abs. 2 und 3 sowie § 9 Abs. 1a BauGB zu<br />
berücksichtigen sind.<br />
§ 1a Absatz 3 Satz 2 BauGB besagt: Der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe erfolgt durch geeignete<br />
Darstellungen nach § 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich.<br />
Im Sinne des § 15 Absatz 2 BNatSchG ist ein Eingriff zunächst an der Stelle des Eingriffes, das heißt<br />
auf den Baugrundstücken auszugleichen. Ausgleichsflächen und -maßnahmen an anderer Stelle sind<br />
zulässig, müssen jedoch laut § 1a Absatz 3 Satz 2 und 3 BauGB vertraglich gesichert werden.<br />
Der zu erwartende Eingriff auf den Ergänzungsflächen wird auch durch die Wertigkeit der dort bislang<br />
vorhandenen Biotope bestimmt. Für die betreffenden Flächen ist eine Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung<br />
vorzunehmen.<br />
Für die Ergänzungsfläche wird festgesetzt :<br />
1. Die Befestigung von Stellplätzen, Wegen, Zu- und Ausfahrten auf den Grundstücken ist nur in wasser-<br />
und luftdurchlässigem Aufbau zulässig.<br />
Dazu gehören wassergebundene Decken, Pflaster mit weiten Fugen oder Rasengittersteine unterschiedlichster<br />
Ausführung.<br />
Dadurch wird der Versiegelungsgrad auf dem Grundstück gesenkt und die Versickerungsmöglichkeit<br />
von anfallendem Niederschlagswasser vor Ort gemäß Wassergesetzgebung gesichert.<br />
2. Entlang der nordöstlichen sowie der nordwestlichen Grenze der Ergänzungsfläche ist eine zweireihige<br />
Gehölzhecke aus Laubholzsträuchern und kleineren Laubbäumen anzulegen.
KES Liebenberg Satzung<br />
Stand: Februar 2012<br />
Für die Pflanzungen sind standortgerechte, einheimische Gehölze gemäß Erlass des MLUV vom<br />
09.10.2008 4 zu verwenden. Da sich der Standort auf einem Hügel befindet, sind eher trockenheitstolerante<br />
Gehölze sinnvoll. Dazu gehören:<br />
Laubbäume, wie Feldahorn (Acer campestre), Wildapfel (Malus sylvestris), Salweide (Salix caprea),<br />
Eberesche (Sorbus aucuparia),<br />
Zur Pflanzung der Laubbäume kommen die Qualitäten „3x verschult mit Ballen, Stammumfang<br />
14 – 16 cm, Hochstamm“ oder „verpflanzter Heister, 100 – 125 cm“ in Betracht.<br />
Sträucher, wie Roter Hartriegel (Cornus sanguinea), Eingriffliger Weißdorn (Crateagus monogyna),<br />
Schlehe (Prunus spinosa), Hundsrose (Rosa canina), Heckenrose (Rosa corymbifera).<br />
Zur Pflanzung der Sträucher sind Qualitäten mit mindestens 3 Trieben und Höhen ab 60 cm zu<br />
verwenden.<br />
Für die Heckenpflanzung sind auch die Obstbaumarten<br />
Apfel, Sauerkirsche und Hauspflaume<br />
sowie die Obststräucher Rote und<br />
Schwarze Johannisbeeren sowie Stachelbeeren<br />
als geeignet.<br />
Damit trägt die <strong>Gemeinde</strong> dem landschaftspflegerischen<br />
Ansatz Rechnung, dass Siedlungen<br />
mit Grünstrukturen gut in die <strong>Land</strong>schaft<br />
einzubinden sind und leistet einen deutlichen<br />
Betrag zur Biotop- und Artenvielfalt und<br />
zum Schutz der weiter nördlich gelegenen<br />
Biotope.<br />
4 Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zur Sicherung<br />
gebietsheimischer Herkünfte bei der Pflanzung von Gehölzen in der freien <strong>Land</strong>schaft vom<br />
09.10.2008, Amtsblatt für Brandenburg Nr. 46 vom 19.11.2008<br />
LANDPLAN GMBH 13
4.2.3 Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung<br />
14<br />
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KES Liebenberg Satzung<br />
Stand: Februar 2012<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong> legt mit der Satzung keine Grundflächenzahl (GRZ) fest. Kalkulatorisch<br />
wird mit einer ortsüblichen GRZ von 0,3 für allgemeine Wohngebiete gerechnet.<br />
Ergänzungsfläche „Weg Am Friedhof“<br />
Schutzgut Bestand Eingriff durch<br />
Baumaßnahme<br />
Boden Versiegelte Fläche<br />
= 1.775 m²<br />
Grundwasser <br />
Oberflächengewässer<br />
dav. Gebäude =<br />
240 m²<br />
dav. Betonfreifläche<br />
= 1.290 m²<br />
dav. Wege (50%<br />
teilversiegelt) =<br />
245 m²<br />
grundwasserferner<br />
Standort<br />
keine<br />
Klima/Luft Frischluftzufuhr<br />
gewährleistet<br />
Biotope und<br />
Arten<br />
<strong>Land</strong>schafts-<br />
und Ortsbild<br />
Gebäudeflächen,<br />
versiegelte Freiflächen,<br />
Wiesen,<br />
Ruderalflächen.<br />
Baum- und<br />
strauchnistende<br />
Vogelarten<br />
Ortsbild: Diffuse<br />
Bebauung am<br />
Ortsrand.<br />
<strong>Land</strong>schaftsbild:<br />
Sichtbeziehungen<br />
zur Lirche<br />
am Friedhof und<br />
in die offene<br />
<strong>Land</strong>schaft<br />
Flächenversiegelung bei<br />
GRZ 0,3 = 1.013 m²<br />
keiner, da Flächenversiegelung<br />
bei Neubebauung<br />
kleiner ist als<br />
ggegenwärtig<br />
keiner<br />
Kompensation Verbleibende<br />
Wirkung<br />
Nicht notwenig, da versiegelte<br />
Fläche bei Neubebauung kleiner ist<br />
als gegenwärtig versiegelte Fläche<br />
Zusätzlich: Versickerung des Niederschlagswassers<br />
auf dem<br />
Grundstück<br />
entfällt<br />
keine<br />
keine<br />
keine<br />
geringfügig nicht erforderlich keine<br />
Veränderung des Nutzungsmusters<br />
Kein Eingriff in Großbaumbestand(Kastanien),<br />
ggf. Beseitigung<br />
der Sträucher<br />
Keine wesentliche Einschränkung<br />
der Sichtbeziehungen<br />
zur Kirche<br />
am Friedhof sowie zum<br />
Dorf;<br />
Verbesserung des<br />
<strong>Land</strong>schaftsbildes wegen<br />
Beseitigung von<br />
diffuser, ungeordneter<br />
Bebauung und Schuttlagerflächen.<br />
Pflanzung einer ca. 115 m langen<br />
zweireihigen Laubgehölzhecke auf<br />
der Nordwest- und Nordostseite als<br />
Puffer zum anschließenden Freiraum<br />
(Wiesen)<br />
Intensive Eingrünung der Baugrundstücke<br />
mit Laubgehölzhecken<br />
zur offenen <strong>Land</strong>schaft hin.<br />
keine<br />
keine
5 Wesentliche Auswirkungen der Planung<br />
zur nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung<br />
KES Liebenberg Satzung<br />
Stand: Februar 2012<br />
Es werden die wesentlichen Auswirkungen der Planung bezogen auf die Sicherung einer menschenwürdigen<br />
Umwelt (Immissionsschutz), den Schutz und die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen<br />
(spezielle artenschutzrechtliche Anforderungen und allgemeiner Klimaschutz) sowie die Erhaltung<br />
und Entwicklung der städtebaulichen Gestalt (Orts- und <strong>Land</strong>schaftsbild) unter sinngemäßer<br />
Anwendung des § 1 Abs. 5 BauGB dargelegt.<br />
5.1 Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt<br />
Im Ergebnis der Planung wird die bauliche Entwicklung des Ortsteils Liebenberg der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong><br />
<strong>Land</strong> abgerundet.<br />
Mit der Klarstellung der Abgrenzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (Innenbereich) nach<br />
§ 34 BauGB trägt die <strong>Gemeinde</strong> dem erreichten baulichen Entwicklungsstand der Siedlungsteile<br />
Rechnung. Mit einer Verschlechterung der Lebensbedingungen infolge Lärm o.a. Schademissionen,<br />
die von den Klarstellungsbereichen ausgehen könnten, ist nicht zu rechnen.<br />
Gleiches gilt für die neue Ergänzungsfläche, wobei die <strong>Gemeinde</strong> davon ausgeht, dass von dieser<br />
auch bei baulicher Nutzung mit maximal vier Eigenheimen keine über das ortsübliche Maß einer ländlichen<br />
Siedlung hinausgehenden Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft eintreten werden.<br />
5.2 Schutz und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen<br />
Es wird eingeschätzt, dass erhebliche negative Auswirkungen auf die Schutzgüter bei ordnungsgemäßer<br />
Nutzung der mit der Satzung ermöglichten neuen Baugrundstücke nicht auftreten werden:<br />
Schutzgut Boden: Im Ergebnis der ermöglichten Bebauung mit einhergehender Entsiegelung von<br />
Altbauflächen werden die dortigen Bodenfunktionen nicht beeinträchtigt. Infolge des insgesamt zu<br />
erwartenden sehr geringen Umfangs an neuen Bauflächen (innerhalb der neuen Klarstellungs- und<br />
Ergänzungsflächengrenzen) wird die Beeinträchtigung der Funktion des Schutzgutes Boden sowohl in<br />
Einzelfällen mit Entsiegelungen ausgleichbar als auch mit landschaftsgestalterischen Maßnahmen<br />
und Pflanzbindungen ersetzbar sein.<br />
Schutzgut Wasser: Oberflächengewässer werden von den neufestgesetzten Klarstellungen und der<br />
Ergänzung nicht betroffen, wenn die wasserschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.<br />
Erhebliche negative Auswirkungen auf das Grundwasser und auf die Grundwasserneubildung sind bei<br />
ordnungsgemäßer Nutzung der Grundstücke wegen der Verpflichtung der Versickerung des Niederschlagswassers<br />
auf den Grundstücken nicht zu erwarten.<br />
Schutzgut Klima: Negative Auswirkungen auf das Kleinklima sind nicht zu erwarten. Neubauten sind<br />
nur mit ortsüblichem Maß möglich, das heißt es werden hauptsächlich Einfamilienhäuser, im Einzelfall<br />
Doppelhäuser entstehen,<br />
die insbesondere Luftaustauschbahnen zu innerörtlichen Bereichen nicht beeinträchtigen werden.<br />
Moderne Heizungssysteme in den Neubauten lassen keinen messbaren Anstieg der Luftverschmutzung<br />
erwarten.<br />
Schutzgut Tiere und Pflanzen: Streng und besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten sind auf<br />
neu zu bebauenden Flächen nicht gefunden worden. Niststandorte von Vogelarten, die per Gesetz<br />
alle geschützt sind, sind in der näheren Umgebung ausreichend vorhanden. Die bauliche Nutzung<br />
wird nicht zu populationsgefährdenden Beeinträchtigungen führen.<br />
5.3 Erhaltung und Entwicklung der städtebaulichen Gestalt<br />
Ortsbild: Bei ortsüblicher und ortstypischer Bebauung – nur eine solche ist ohnehin auf den neuen<br />
Bauflächen (Baulücken und Ergänzungsfläche) bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig – ist mit<br />
keiner Beeinträchtigung des Ortsbildes zu rechnen. Erhebliche Einschränkungen der Sichtbeziehungen,<br />
beispielsweise auf die Baudenkmäler des Schlossensembles, werden nicht eintreten.<br />
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16<br />
LANDPLAN GMBH<br />
KES Liebenberg Satzung<br />
Stand: Februar 2012<br />
<strong>Land</strong>schaftsbild: Negative Auswirkungen auf das <strong>Land</strong>schaftsbild und damit einhergehend auf die<br />
Naherholungsfunktion werden nicht eintreten, da der Ortsrand von Liebenberg heute schon geprägt ist<br />
von einem vielgestaltigem Wechsel aus Bebauung mit Wohnhäusern und Nebengebäuden, Gärten,<br />
Grünland und Gehölzen. Dieses Nutzungsmuster wird auch auf neuen Bauparzellen erfolgen.<br />
6 Sonstige Hinweise<br />
Grundwasser<br />
Seitens des Fachbereichs Wasserwirtschaft und Hydrologie des LUGV werden Hinweise erteilt 5 :<br />
In der Ergänzungsfläche befinden sich keine Grund- und Oberflächenwassermessstellen des <strong>Land</strong>esmessnetzes.<br />
Sollten dennoch Pegel (z.B. Grundwassermessrohre) vorhanden sein, wäre eine<br />
erneute Anfrage zur Verfahrensweise an das LUGV Brandenburg zu richten.<br />
Die Versiegelung des Bodens oder andere Beeinträchtigungen der Versickerung zur Grundwasserneubildung<br />
dürfen gemäß § 54 Abs. 3 BbgWG nur soweit erfolgen, wie dies unvermeidbar ist. Die<br />
Befestigung von Stell- und Wegeflächen sollte daher in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau erfolgen.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass entsprechend § 54 Abs. 4 BbgWG Niederschlagswasser zu<br />
versickern ist, soweit eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige Belange<br />
nicht entgegenstehen. Niederschlagswasser sollte in der Regel über den belebten Oberboden<br />
versickert werden.<br />
Gewässer und Wasserwirtschaft<br />
Seitens der unteren Wasserbehörde (UWB) des <strong>Land</strong>kreises Oberhavel werden folgende Hinweise<br />
erteilt, die allgemein für das Plangebiet gelten 6 :<br />
1. Sollte eine Gewässerbenutzung (z.B. Regenwassereinleitung, Grundwasserabsenkung) erforderlich<br />
werden, so bedarf sie gemäß § 8 i.V.m. § 9 des WHG der separaten wasserrechtlichen Erlaubnis.<br />
2. Sollte die Verlegung von Kanalnetzen für die Regenwasserkanalisation und/ oder öffentlichen<br />
Schmutzwasserentsorgung notwendig werden, so bedarf es nach § 60 WHG i.V.m. §71 BbgWG<br />
der Anzeige-/ Genehmigungspflicht. Die entsprechenden Antragsunterlagen sind bei der UWB des<br />
<strong>Land</strong>kreises Oberhavel einzureichen.<br />
3. Die Trink- und Abwassererschließung ist in Abstimmung mit dem zuständigen Trinkwasserversorger<br />
und Abwasserbeseitigungspflichtigen zu realisieren.<br />
4. Das Niederschlagswasser sollte entsprechend § 54 (4) BbgWG auf den Grundstücken versickert<br />
werden.<br />
5. Der Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen ist nach § 20 (1) BbgWG der UWB einen Monat<br />
vorher anzuzeigen.<br />
6. In Bereichen, in denen mit Wasser gefährdenden Stoffen umgegangen wird, sind die Rechtsvorschriften<br />
für den Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen, insbes. der § 62 WHG sowie § 20 (1)<br />
BbgWG einzuhalten.<br />
7. Erdaufschlüsse (z.B. Errichtung von Brunnen, Errichtung von geothermischen Anlagen mit Erdwärmesonden<br />
oder –kollektoren o.ä.) sind nach § 49 WHG einen Monat vor Beginn der Maßnahme<br />
anzeige-/ erlaubnispflichtig. Die entsprechenden Antragsunterlagen sind bei der UWB des <strong>Land</strong>kreises<br />
Oberhavel einzureichen.<br />
8. Sämtliche Arbeiten sind so auszuführen, dass das Grund- und das Oberflächenwasser nicht verunreinigt<br />
und gefährdet werden.<br />
5 <strong>Land</strong>esamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Regionalabteilung West, Schreiben vom<br />
02.09.2011<br />
6 <strong>Land</strong>kreis Oberhavel, Schreiben vom 30.08.2011
Bezüglich der Benutzung von und des Bauens an Gewässern ist zu beachten 7 :<br />
KES Liebenberg Satzung<br />
Stand: Februar 2012<br />
1. Im Rahmen der Aufgaben der Betreuung und Unterhaltung der Gewässer I. und II. Ordnung gemäß<br />
Brandenburger Wassergesetz (BbgWG) wird darauf hingewiesen, dass dem WBV die ungehinderte<br />
Gewässerberäumung (Baufreiheit) zu gewährleisten ist (§ 84 BbgWG).<br />
2. Es ist zu beachten, dass die Errichtung, Benutzung , Veränderung und der Betrieb von Anlagen am<br />
Gewässer einer wasserrechtlichen Genehmigung bei der unteren Wasserbehörde des <strong>Land</strong>kreises<br />
Oberhavel bedarf (§87 BbgWG).<br />
3. Im Bereich der Klarstellung fließt das Gewässer II. Ordnung, der Graben L 174001, in verrohrter<br />
Bauweise durch das Gebiet. Hier ist zu beachten, dass der Ein- und Auslauf immer zugänglich sein<br />
muss für eventuelle Reparatur- und Instandhaltungsleistungen.<br />
Vorbeugender Brandschutz 8<br />
Die Löschwasserversorgung ist entsprechend des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes<br />
vom 24.05.2004 unter Beachtung des Regelwerks „Wasserversorgung“ Rohrnetz/<br />
Löschwasser, Arbeitsblatt 405 zu gewährleisten.<br />
Für die Gewährleistung einer schnellen und intensiven Brandbekämpfung sind mindestens 48-96 m³<br />
pro Stunde Löschwasser für die Dauer von mindestens 2 Stunden bereitzustellen. Löschwasserentnahmestellen<br />
sollen untereinander nicht mehr als 100 – 120 m entfernt sein. Die Entfernung der<br />
Löschwasserentnahmestellen zum Objekt sollte 300 m nicht überschreiten.<br />
Kampfmittelbelastung 9<br />
Für den geplanten Bereich ist nur eine pauschale Einschätzung möglich. Es wird davon ausgegangen,<br />
dass eine Kampfmittelbelastung nicht ausgeschlossen werden kann.<br />
Bei konkreten Bauvorhaben ist bei Notwendigkeit eine Munitionsfreigabebescheinigung beizubringen.<br />
Darüber entscheidet die für das Baugenehmigungsverfahren zuständige Behörde auf der Grundlage<br />
einer vom Kampfmittelbeseitigungsdienst erarbeiteten Kampfmittelverdachtsflächenkarte.<br />
Elektroleitungen<br />
Es werden folgende Hinweise gegeben 10 :<br />
1. Der Ortsteil Liebenberg der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong> ist komplett mit Elektroenergieleitungen<br />
erschlossen. Bei Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen im Niederspannungsnetz werden innerhalb<br />
geschlossener Bebauungen grundsätzlich Kabel verlegt.<br />
2. Auf dem alten Gutsgelände existiert noch ein altes betriebseigenes Stromnetz.<br />
3. Für den Neuanschluss werden die Nieder- und Mittelspannungsnetze entsprechend der angemeldeten<br />
Leistung und der jeweils geforderten Versorgungssicherheit ausgebaut bzw. erweitert und<br />
ggf. neue Transformatorenstationen errichtet. Vorzugsweise werden dafür vorhandene bzw. im öffentlichen<br />
Bauraum befindliche Leitungstrassen genutzt und Möglichkeiten der koordinierten Leitungsverlegung<br />
mit anderen Versorgungsleitungen geprüft.<br />
4. Für neu zu errichtende Transformatorenstationen werden grundsätzlich Grundstücke, die sich im<br />
Eigentum der <strong>Gemeinde</strong> befinden, genutzt.<br />
7 Wasser- und Bodenverband „Schnelle Havel“, Schreiben vom 29.08.2011<br />
8 <strong>Land</strong>kreis Oberhavel, Schreiben vom 30.08.2011<br />
9 Zentraldienst der Polizei, Kampfmittelbeseitigungsdienst, Schreiben vom 02.08.2011<br />
10 E.ON edis AG, Schreiben vom 27.07.2011<br />
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