Begründung - Gemeinde Löwenberger Land
Begründung - Gemeinde Löwenberger Land
Begründung - Gemeinde Löwenberger Land
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<strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong><br />
____________________________________________<br />
Ortsteil Nassenheide<br />
____________________________________________<br />
<strong>Land</strong>kreis Oberhavel<br />
Klarstellungs- und<br />
Ergänzungssatzung<br />
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Atelier Rauscher<br />
____________________________________________<br />
Dipl.-Architekt Norbert Rauscher<br />
Kieler Str.16, D-16548 Glienicke/Nordbahn<br />
Telefon: (033056) 80010<br />
www.rauscher-architekt.de<br />
Juni 2012
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nassenheide Juni 2012 1<br />
__________________________________________________________________________________________<br />
Dipl.- Architekt Norbert Rauscher, D -16548 Glienicke / Nordbahn, Kieler Str.16, Tel.: 033056 / 80010<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong><br />
Ortsteil Nassenheide<br />
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Klarstellungs- und Ergänzungssatzung<br />
nach § 34 Abs.4 Nr.1 und 3 BauGB<br />
Plangeber: <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong><br />
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vertreten durch die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung mit Sitz in<br />
D-16775 <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong>, OT Löwenberg, Alte Schulstraße 5,<br />
Telefon Bauverwaltung: (033094) 698-51<br />
Planverfasser: Atelier Rauscher<br />
____________________________________________________________________<br />
Dipl.-Architekt Norbert Rauscher<br />
Architektur- und Planungsbüro, D-16548 Glienicke/Nordbahn,<br />
Kieler Straße 16, Telefon: (033056) 80010, Fax: (033056) 432757<br />
E-Mail: n.rauscher@web.de, Internet: www.rauscher-architekt.de<br />
<strong>Land</strong>schaftspflegerischer Fachbeitrag / Artenschutz:<br />
Dipl.-Ing. Gotje Skujin (Freie <strong>Land</strong>schaftsarchitektin)<br />
D-13089 Berlin, Alpnacher Weg 8<br />
Telefon: (030) 9271819, E-Mail: gotjeskujin@alice-dsl.de<br />
Planunterlage: Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Liegenschaftskarte) vom<br />
5.5.2011, <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong>, Gemarkung Nassenheide,<br />
Fluren 1, 2, 4 und 5, amtlicher Maßstab M 1:1000, herausgegeben<br />
durch das Kataster- und Vermessungsamt im <strong>Land</strong>kreis Oberhavel<br />
Arbeitsstand: Juni 2012
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nassenheide Juni 2012 2<br />
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Dipl.- Architekt Norbert Rauscher, D -16548 Glienicke / Nordbahn, Kieler Str.16, Tel.: 033056 / 80010<br />
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<strong>Begründung</strong><br />
zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nassenheide<br />
1. Einführung ........................................................................................ 4<br />
1.1 Lage und Abgrenzung des Planungsgebietes ............................................ 4<br />
1.2 Anlass und Erforderlichkeit der Planung ................................................... 4<br />
1.3 Das Planungsinstrument ........................................................................ 5<br />
1.4 Planunterlage ....................................................................................... 5<br />
2. Planungsbindungen .......................................................................... 6<br />
2.1 <strong>Land</strong>es- und Regionalplanung ................................................................ 6<br />
2.2 Flächennutzungsplan ............................................................................ 8<br />
2.3 Denkmalschutz .................................................................................... 8<br />
2.3.1 Bodendenkmale ............................................................................... 8<br />
2.3.2 Baudenkmale .................................................................................. 8<br />
2.4 <strong>Land</strong>schaftsschutz ................................................................................ 9<br />
3. Klarstellungssatzung ........................................................................ 9<br />
3.1 Planungsrechtliche Grundlagen zur Klarstellungssatzung .......................... 9<br />
3.2 Gebietsabgrenzung und Verfahren ......................................................... 11<br />
3.2.1 Gebietsabgrenzung ........................................................................... 11<br />
3.2.2 Verfahren ........................................................................................ 11<br />
4. Ergänzungssatzung .......................................................................... 12<br />
4.1 Gesetzliche Grundlagen zur Ergänzungssatzung ...................................... 12<br />
4.2 Erläuterung der planungsrechtlichen Grundlagen ..................................... 12<br />
4.3 Gebietsabgrenzung und Lage im Siedlungsgebiet .................................... 13<br />
4.3.1 Ergänzungsfläche A ......................................................................... 13<br />
4.3.2 Ergänzungsfläche B ......................................................................... 13<br />
4.4 Festsetzungen aus städtebaulichen Gründen ........................................... 13<br />
4.4.1 Ergänzungsfläche A ......................................................................... 14<br />
- Art der baulichen Nutzung .............................................................. 14<br />
- Maß der baulichen Nutzung ............................................................. 14<br />
4.4.2 Ergänzungsfläche B ......................................................................... 15<br />
- Art der baulichen Nutzung .............................................................. 15<br />
- Maß der baulichen Nutzung ............................................................. 15<br />
4.5 Festsetzungen aus <strong>Land</strong>schafts- und Naturschutzgründen ........................ 15<br />
4.5.1 Maßnahmen zum Schutz der Umwelt .................................................. 15<br />
4.5.2 Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern .......................................... 16<br />
4.5.3 Pflanzenlisten und Artenschutzhinweis ............................................... 16<br />
5. <strong>Land</strong>schaftspflegerischer Fachbeitrag .............................................. 17<br />
5.1 Standort, Lage, Rahmenbedingungen ..................................................... 17<br />
5.2 Planerfordernis und gesetzliche Grundlagen ............................................. 17<br />
5.3 Ziele des landschaftspflegerischen Fachbeitrages ..................................... 18<br />
5.4 Übergeordnete Planungen ..................................................................... 19<br />
5.4.1 <strong>Land</strong>esentwicklungsplanung .............................................................. 19<br />
5.4.2 Flächennutzungsplan ........................................................................ 19<br />
5.4.3 <strong>Land</strong>schaftsplan Nassenheide ............................................................ 20<br />
5.5 <strong>Land</strong>schaftsökologische Gegebenheiten .................................................. 21<br />
5.5.1 Naturräumliche Einordnung; geomorphologische Verhältnisse ............... 21<br />
5.5.2 Boden ............................................................................................. 21
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nassenheide Juni 2012 3<br />
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Dipl.- Architekt Norbert Rauscher, D -16548 Glienicke / Nordbahn, Kieler Str.16, Tel.: 033056 / 80010<br />
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5.5.3 Hydrologie ....................................................................................... 21<br />
5.5.4 Klima, Luft ...................................................................................... 22<br />
5.5.5 Biotop- und Artenschutz ................................................................... 25<br />
5.5.5.1 Biotoptypen ................................................................................ 25<br />
5.5.5.2 Fauna ......................................................................................... 26<br />
5.5.6 <strong>Land</strong>schaftsbild ............................................................................... 31<br />
5.5.7 Schutzgebiete; geschützte Biotope und ökologisch wertvolle Bereiche .... 32<br />
5.6 Auswirkungen auf die Umwelt: Art und Umfang der Eingriffe;<br />
schutzgutbezogene Bewertung der Auswirkungen .................................... 32<br />
5.6.1 Allgemeine Darstellung der durch die Eingriffe entstehenden Konflikte<br />
für Natur und <strong>Land</strong>schaft .................................................................. 32<br />
5.6.2 Schutzgutbezogene Darstellung der vorbereiteten Eingriffe ................... 33<br />
5.6.2.1 Boden ......................................................................................... 33<br />
5.6.2.2 Wasser ....................................................................................... 34<br />
5.6.2.3 Klima, Lärm ................................................................................ 35<br />
5.6.2.4 Biotop- und Artenschutz, Vegetation, Fauna ................................... 36<br />
5.6.2.5 <strong>Land</strong>schaftsbild, Erholung ............................................................. 38<br />
5.7 Maßnahmen zu Vermeidung, Minimierung und Ausgleich der Eingriffe ........ 39<br />
5.7.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ...................................... 39<br />
5.7.2 Vorschläge zu Ausgleichsmaßnahmen ................................................. 39<br />
5.7.3 Zusammenfassende Darstellung der Kompensation; Bilanz ................... 41<br />
5.8 Planinhalt, grünordnerische Textfestsetzungen ........................................ 44<br />
5.8.1 Überbaubare Grundstücksflächen ....................................................... 44<br />
5.8.2 Wasser- und Bodenschutz ................................................................. 44<br />
5.8.3 Pflanzenlisten .................................................................................. 44<br />
5.8.4 Artenschutzhinweis ........................................................................... 45<br />
6. Allgemeine Hinweise ......................................................................... 45<br />
- Schallschutz ...................................................................................... 45<br />
- Erdaufschlüsse, Bohrungen ................................................................. 45<br />
- Kampfmittelbelastung ......................................................................... 45<br />
- Elektrische Leitungen und Anlagen ...................................................... 45<br />
7. Sonstige Auswirkungen der Planung ................................................ 46<br />
- Städtebauliche Entwicklung ................................................................. 46<br />
- Lebens- und Arbeitsverhältnisse ......................................................... 46<br />
- Privates Eigentum .............................................................................. 46<br />
- Ordnungsmaßnahmen ....................................................................... 46<br />
- Haushalt und Finanzplanung der <strong>Gemeinde</strong> .......................................... 46<br />
- Planungsalternativen .......................................................................... 46<br />
8. Verfahren .......................................................................................... 46<br />
- Aufstellungsbeschluss ........................................................................ 46<br />
- <strong>Land</strong>schaftspflegerischer Fachbeitrag ................................................... 47<br />
- Billigungs- und Offenlagebeschluss ...................................................... 47<br />
- Öffentliche Auslegung; Behördenbeteiligung ......................................... 47<br />
- Abwägungsbeschluss ......................................................................... 47<br />
9. Rechtsgrundlagen ............................................................................. 47
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nassenheide Juni 2012 4<br />
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Dipl.- Architekt Norbert Rauscher, D -16548 Glienicke / Nordbahn, Kieler Str.16, Tel.: 033056 / 80010<br />
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1. Einführung<br />
1.1 Lage und Abgrenzung des Planungsgebietes<br />
Der Ortsteil Nassenheide der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong> liegt nur ca. 4 Kilometer nördlich<br />
der Stadt Oranienburg im <strong>Land</strong>kreis Oberhavel des <strong>Land</strong>es Brandenburg; siehe hierzu<br />
die folgende Übersichtskarte. Das zweigeteilte Planungsgebiet der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung<br />
liegt westlich der Bundesstraße 96. Der größere Teil umfasst den Bereich<br />
des historischen Dorfes Nassenheide mit den unmittelbar angrenzenden jüngeren<br />
Siedlungsbereichen, er wird im Satzungsverfahren als "Satzungsbereich A - Altes Dorf"<br />
bezeichnet. Der kleinere südwestlich des alten Dorfes gelegene Teil umfasst die im Umfeld<br />
des Koppelweges gelegenen Wohnbereiche, er wird im Satzungsverfahren als "Satzungsbereich<br />
B - Koppelweg" bezeichnet. Zwischen beiden Satzungsbereichen liegt eine große,<br />
überwiegend bereits parzellierte, aber baulich bisher noch nicht genutzte Fläche, die in ihrem<br />
gegenwärtigen Zustand als Außenbereich gemäß § 35 BauGB zu charakterisieren ist.<br />
Bild 1: Übersichtskarte zur Lage des Planungsgebietes (ohne Maßstab)<br />
Quelle: TK50 - Amtliche topografische Karte des <strong>Land</strong>es Brandenburg M 1:50.000<br />
1.2 Anlass und Erforderlichkeit der Planung<br />
Obwohl die beiden hier vorliegenden Satzungsbereiche von Nassenheide insgesamt eine<br />
vergleichsweise kompakte Form zeigen, besteht dennoch in den Randbereichen der jeweiligen<br />
Ortslage nicht durchgängig Rechtssicherheit bei der Beurteilung der Grundstücke<br />
(oder von Teilen der Grundstücke) hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zum Innen- oder Außenbereich.<br />
Damit ist auch die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit von Bauanträgen<br />
nicht immer zweifelsfrei vorhersehbar.
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nassenheide Juni 2012 5<br />
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Dipl.- Architekt Norbert Rauscher, D -16548 Glienicke / Nordbahn, Kieler Str.16, Tel.: 033056 / 80010<br />
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Dieser Zustand ist für alle Beteiligten unbefriedigend und bedarf einer Regelung. Besonders<br />
betroffen sind die <strong>Gemeinde</strong>vertreter und Mitarbeiter der Bauverwaltung der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong> bei der pflichtgemäßen Abgabe von Stellungnahmen zum gemeindlichen<br />
Einvernehmen bei Bauanträgen. Auch dem Bauordnungsamt als Genehmigungsbehörde<br />
ist bisher der planerische Wille der <strong>Gemeinde</strong> im Detail nicht bekannt. Zur<br />
Herstellung planungsrechtlicher Klarheit bei gleichzeitiger Absicherung einer geordneten<br />
städtebaulichen Entwicklung hat die <strong>Gemeinde</strong> die Aufstellung entsprechender Satzungen<br />
beschlossen.<br />
Neben der Klarstellung des Innenbereiches wird dabei an zwei Stellen auch das Ziel verfolgt,<br />
mit einem vergleichsweise unkomplizierten Planungsinstrument durch Ergänzung<br />
des Innenbereiches qualifiziertes Bauland zu gewinnen in dem durch den Flächennutzungsplan<br />
vorgegebenen Rahmen bei gleichzeitiger Absicherung einer überschaubaren,<br />
kontrollierbaren, städtebaulich verträglichen und auf die vorhandene Infrastruktur abgestimmten<br />
kommunalen Gesamtentwicklung. Damit ist für betroffene Bürger, <strong>Gemeinde</strong>vertreter<br />
und Behörden eine Entscheidungsgrundlage für einen längeren Zeitraum geschaffen.<br />
1.3 Das Planungsinstrument<br />
Nach § 34 Abs.4 Satz 1 Nr.1 und Nr.3 BauGB kann die <strong>Gemeinde</strong> durch Satzung die Grenzen<br />
für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen ("Klarstellungssatzung" nach Nr.1)<br />
und einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen,<br />
wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs<br />
entsprechend geprägt sind ("Ergänzungssatzung" nach Nr.3). Die Satzungen können<br />
miteinander verbunden werden; davon wird im hier vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.<br />
Voraussetzung für die Aufstellung dieser Satzungen ist, dass sie mit einer geordneten<br />
städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer<br />
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz<br />
über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach <strong>Land</strong>esrecht unterliegen, nicht begründet<br />
wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchstabe<br />
b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Auf beide Satzungen ist § 10 Abs.3 BauGB<br />
entsprechend anzuwenden. Diese und weitere Rechtsgrundlagen werden in den entsprechenden<br />
Abschnitten näher erläutert.<br />
1.4 Planunterlage<br />
Als Planunterlage für die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung dient ein digitaler Auszug<br />
aus dem Liegenschaftskataster (Liegenschaftskarte) vom 5.5.2011, <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong><br />
<strong>Land</strong>, Gemarkung Nassenheide, Fluren 1, 2, 4 und 5, im amtlichen Maßstab M 1:1000,<br />
herausgegeben durch das Kataster- und Vermessungsamt im <strong>Land</strong>kreis Oberhavel. Die<br />
Liegenschaftskarte wurde zur Bearbeitung als Planunterlage für die Satzung auf den Maßstab<br />
1:2000 verkleinert. Der Baubestand in der Liegenschaftskarte ist unvollständig, er<br />
wurde teilweise durch Luftbildauswertung ergänzt, die Ergänzungen sind durch besondere<br />
zeichnerische Darstellung kenntlich gemacht. Diese Liegenschaftskarte entspricht den Anforderungen<br />
der Verwaltungsvorschriften des <strong>Land</strong>es Brandenburg zur Herstellung von<br />
Planunterlagen für Bauleitpläne, Vorhaben- und Erschließungspläne sowie für Satzungen<br />
nach § 34 Abs.4 BauGB (Runderlass MSWV/MI vom 3.9.1997, Abl.Bbg. S.846; geändert<br />
durch Bekanntmachung vom 27.11. 2001, Abl.Bbg. S.875).
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nassenheide Juni 2012 6<br />
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2. Planungsbindungen<br />
2.1 <strong>Land</strong>es- und Regionalplanung<br />
Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung bewegt sich im Rahmen des Flächennutzungsplans<br />
(F-Plan, Planfassung von Dezember 2010) 1 . Die Übereinstimmung dieser Flächenplanung<br />
mit den Zielen der Raumordnung wurde dort nachgewiesen. Im folgenden Text<br />
wird deshalb sinngemäß aus der <strong>Begründung</strong> zum F-Plan zitiert:<br />
Die Verordnung über den LEP B-B wurde am 31.3.2009 beschlossen und ist am 15.5.2009<br />
in Kraft getreten. Die Planungsabsicht ist mit den derzeit geltenden Zielen und Grundsätzen<br />
vereinbar: Gemäß Grundsatz 4.1 LEP B-B erfolgt die Siedlungsentwicklung vorrangig<br />
unter Ausschöpfung bisher nicht erschöpfter Entwicklungspotenziale innerhalb des Siedlungsgebietes<br />
sowie unter Inanspruchnahme der vorhandenen Infrastruktur. Diesen Zielen<br />
und Grundsätzen wird gefolgt. Die vorhandenen Verdichtungspotenziale werden im Rahmen<br />
einer geordneten Innenentwicklung in den einzelnen Siedlungsgebieten ausgeschöpft<br />
(u.a. neue Bauflächen im Dorf Nassenheide). Die Darstellung neuer Siedlungsflächen erfolgt<br />
zur Stärkung der vorhandenen sozialen Infrastruktur des Ortsteiles Nassenheide<br />
(Kindergarten, <strong>Gemeinde</strong>haus, Spielplatz, Sportplatz mit Festwiese) und aufgrund der guten<br />
Verkehrserschließung (Bahnanschluss, Lage an der B96). Im Rahmen der 1.Planänderung<br />
wird die kommunale Siedlungsplanung differenziert und den laufenden Planungsprozessen<br />
angepasst. Neu dargestellte Siedlungsflächen schließen an vorhandene Siedlungsgebiete<br />
an und befördern die Innenentwicklung.<br />
Laut Stellungnahme des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung, Gemeinsame<br />
<strong>Land</strong>esplanung, vom 3.5.2009 bestehen Konflikte mit den Regelungen des LEP B-B nicht.<br />
Die Vereinbarkeit der Planungsabsicht mit den geltenden Zielen der Raumordnung wurde<br />
mit Stellungnahme vom 29.7.2010 zum 2.Entwurf erneut bestätigt.<br />
2.2 Flächennutzungsplan<br />
Sowohl die Klarstellungs- als auch die Ergänzungssatzung sind aus dem Flächennutzungsplan<br />
entwickelt, soweit die jeweiligen Planmaßstäbe und die Plangenauigkeit eine Vergleichbarkeit<br />
im Detail zulassen. In beiden Fällen werden nur Flächen einbezogen, die im<br />
aktuellen Entwurf des Flächennutzungsplans (Planfassung von Dezember 2010) als Bauflächen<br />
dargestellt sind.<br />
Die Ergänzungsfläche A war bereits im F-Plan der damaligen <strong>Gemeinde</strong> Nassenheide<br />
(Amt Oranienburg-<strong>Land</strong>) von Oktober 1999 als "Gemischte Baufläche" dargestellt. Diese<br />
Darstellung wurde unverändert im aktuellen F-Plan der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong> beibehalten.<br />
Zu beachten ist, dass die rein informell im F-Planentwurf dargestellte geplante<br />
neue Trassenführung der B 96 auf Höhe der Ergänzungsfläche nicht den neusten Informationen<br />
des Brandenburgischen Straßenbauamtes entspricht. Auf Höhe der Ergänzungsfläche<br />
A wird die neue Trassenführung mit der alten Trasse identisch sein (siehe Darstellung<br />
im Satzungsplan).<br />
1 Flächennutzungsplan Ortsteil Nassenheide, <strong>Begründung</strong> zur 1.Planänderung, 3.Entwurf, Dezember 2010, Planverfasser:<br />
TOPOS - Stadtplanung <strong>Land</strong>schaftsplanung Stadtforschung
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nassenheide Juni 2012 7<br />
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Bild 2: Ausschnitt Flächennutzungsplan, Stand Dezember 2010<br />
Bereich A<br />
Bereich B<br />
Bilder 3 und 4: Auszüge aus dem aktuellen Flächennutzungsplan (siehe oben)<br />
mit den Ergänzungsbereichen A ("Altes Dorf") und B ("Koppelweg")<br />
Die Ergänzungsfläche B am Koppelweg wurde erst in den aktuellen F-Planentwurf der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong> als "Wohnbaufläche" aufgenommen, siehe Planausschnitt<br />
unten mit der Flächenbezeichnung "3". In der <strong>Begründung</strong> zum aktuellen F-Plan wird dazu<br />
auf Seite 6 ausgeführt, dass das Wohngebiet Koppelweg, südwestlich des Ortskerns gelegen,<br />
sich bereits ab den 1920er Jahren entwickelt hat. Aus städtebaulichen und wirtschaftlichen<br />
Gründen soll unter Ausnutzung der vorhandenen Erschließungsstraße eine<br />
zweiseitige Bebauung am Koppelweg angestrebt werden. Deshalb wird an der nordöstli-
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nassenheide Juni 2012 8<br />
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chen Seite des Koppelweges eine straßenbegleitende Wohnbaufläche dargestellt, die an<br />
die bereits vorhandene Wohnbaufläche an der Hohenbrucher Chaussee und am Ende des<br />
Koppelweges anschließt. Mit der Ergänzungssatzung wird dieses Planungsziel jetzt rechtsverbindlich<br />
umgesetzt.<br />
2.3 Denkmalschutz<br />
2.3.1 Bodendenkmal<br />
Das Gebiet der Klarstellungssatzung ist großflächig von einem Bodendenkmal betroffen,<br />
das dem Denkmalschutz unterliegt (§ 9 Abs.6 BauGB): Bodendenkmalbereich "Mittelalterlicher<br />
und neuzeitlicher Dorfkern"; Abgrenzung siehe Planzeichnung. Das Bodendenkmal<br />
wird nachrichtlich in den Satzungsplan übernommen. Es ist lediglich informell von Interesse<br />
für die Klarstellungssatzung, mit der Satzung werden keine Festsetzungen getroffen,<br />
welche in den Bodendenkmalbereich eingreifen. Fragen des Bodendenkmalschutzes sind<br />
wie bisher im Rahmen des § 34 BauGB mit dem Bauantragsverfahren zu klären.<br />
Das Brandenburgische <strong>Land</strong>esamt für Denkmalpflege und Archäologisches <strong>Land</strong>esmuseum,<br />
Abteilung Bodendenkmalpflege, weist darauf hin, dass bei Erdarbeiten unvermutet<br />
bisher unbekannte Bodendenkmale entdeckt werden können. Nach dem "Gesetz über den<br />
Schutz und die Pflege der Denkmale und Bodendenkmale im <strong>Land</strong> Brandenburg vom 24.<br />
Mai 2004" (GVBl <strong>Land</strong> Brandenburg Nr.9 vom 24. Mai 2004, S. 215 ff.) bestehen folgende<br />
Verpflichtungen:<br />
1. Sollten bei Erdarbeiten Bodendenkmale, z.B. Steinsetzungen, Mauerwerk, Erdverfärbungen,<br />
Holzpfähle oder -bohlen, Scherben, Stein- oder Metallgegenstände, Knochen o.a.,<br />
entdeckt werden, sind diese unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem<br />
Brandenburgischen <strong>Land</strong>esamt für Denkmalpflege und Archäologischen <strong>Land</strong>esmuseum<br />
anzuzeigen (§ 11 Abs. 1 u. 2 BbgDSchG). Die aufgefundenen Bodendenkmale und die<br />
Entdeckungsstätte sind mindestens bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige, auf<br />
Verlangen der Denkmalschutzbehörde ggf. auch darüber hinaus, in unverändertem Zustand<br />
zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung zu schützen (§<br />
11 Abs. 3 BbgDSchG).<br />
2. Funde sind dem Brandenburgischen <strong>Land</strong>esamt für Denkmalpflege und Archäologischen<br />
<strong>Land</strong>esmuseum zu übergeben (§ 11 Abs.4 und § 12 BbgDSchG). Bauausführende sind<br />
über diese gesetzlichen Auflagen zu belehren.<br />
2.3.2 Baudenkmale<br />
Mit dem Geltungsbereich der Klarstellungssatzung werden auch Belange des Denkmalschutzes<br />
berührt. In der alten Dorflage existieren drei eingetragene Baudenkmale sowie<br />
ein Gedenkstein:<br />
• Dorfkirche, Am Dorfanger<br />
• Gehöft bestehend aus Wohnhaus mit Wirtschaftsgebäuden und Einfriedung,<br />
Am Dorfanger 4<br />
• Wohnhaus, Am Dorfanger 33<br />
• Gedenkstein für elf Häftlinge des Konzentrationslager Sachsenhausen<br />
(Todesmarsch 1945) auf dem Friedhof, An der alten Schule<br />
Für diese Objekte ist nach § 2 Abs.3 BbgDSchG der Umgebungsschutz zu beachten. Bei<br />
Planungs- und Bauvorhaben, die den Umgebungsschutz der genannten Baudenkmale berühren,<br />
sind die Denkmalbehörden frühzeitig zu beteiligen. Die drei Baudenkmale sind
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nassenheide Juni 2012 9<br />
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nachrichtlich in den Satzungsplan übernommen, weil sie für die städtebauliche Beurteilung<br />
von Baugesuchen notwendig sind (§ 9 Abs.6 BauGB). Eine Neubebauung im Umfeld der<br />
Denkmale hat zwingend den Umgebungsschutz zu beachten.<br />
2.4 <strong>Land</strong>schaftsschutz<br />
Das <strong>Land</strong>schaftsschutzgebiet (LSG) "Obere Havelniederung" (siehe auch Abschnitt 5.5.7),<br />
umschließt das Satzungsgebiet fast vollständig; es wurde nachrichtlich in den Satzungsplan<br />
übernommen (§ 9 Abs.6 BauGB).<br />
Das LSG überlagerte zu Planungsbeginn noch einen bereits seit langer Zeit bebauten und<br />
daher in die Klarstellungssatzung einbezogenen Teilbereich südwestlich des Koppelweges.<br />
Die betroffene Fläche war zweifelsfrei schon damals dem § 34 BauGB zuzuordnen und als<br />
Innenbereich zu behandeln; es bestand somit Baurecht.<br />
Im Zusammenhang mit der ersten Planänderung des Flächennutzungsplans der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong>, Ortsteil Nassenheide, hat die <strong>Gemeinde</strong> mit Schreiben vom 13.1.2009<br />
einen Ausgliederungsantrag gemäß § 28 Abs.7 BbgNatSchG beim Ministerium für Ländliche<br />
Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV) u.a. für diese Fläche gestellt. Die<br />
Behörde hat mit Schreiben vom 5.3.2010 (Gesch.-Z.: 44-OHV-0107, Herr Bolzenius) mitgeteilt,<br />
dass die "Fläche 3 - Wohnbaufläche westlich des Koppelweges" im Widerspruch zu<br />
den Festsetzungen der LSG-Verordnung steht. Da die Fläche jedoch vor der am 8.6.1995<br />
eingetretenen Veränderungssperre bereits legal bebaut war, genießt sie als Baufläche Bestandsschutz.<br />
Im Zusammenhang mit dem hier vorliegenden Satzungsverfahren hat die <strong>Gemeinde</strong> mit<br />
Schreiben vom 5.9. 2011 nochmals das Ausgliederungsverfahren beantragt. Mit Schreiben<br />
vom 4.6.2012 teilt das MUGV mit, dass das Ausgliederungsverfahren durchgeführt wurde<br />
und die Ausgliederung erfolgt ist (veröffentlicht im GVBl. II Nr.28 vom 27.4.2012). Ein<br />
Normenwiderspruch liegt somit jetzt nicht mehr vor. Die LSG-Grenze in der Planzeichnung<br />
wurde entsprechend korrigiert; einer Einbeziehung der Fläche in den Innenbereich gemäß<br />
Klarstellungssatzung steht nichts im Wege.<br />
3. Klarstellungssatzung<br />
3.1 Planungsrechtliche Grundlagen zur Klarstellungssatzung<br />
Die Abgrenzung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 vom Außenbereich<br />
nach § 35 BauGB führt in der Praxis häufig zu Schwierigkeiten, weil die Abgrenzung nach<br />
§ 34 Abs.1 BauGB allein von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht. Da die Zuordnung<br />
zum Innenbereich die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstücks begründet (was jedoch<br />
nicht heißt, dass an jeder beliebigen Stelle auf dem Grundstück Hauptgebäude errichtet<br />
werden dürfen), besteht ein Bedürfnis nach eindeutiger Abgrenzung beider Bereiche.<br />
Besonderes Interesse an einer Klarstellung der planungsrechtlichen Verhältnisse in<br />
der <strong>Gemeinde</strong> haben dabei alle mit der Beurteilung von Bauanträgen befassten Instanzen<br />
(<strong>Gemeinde</strong>vertreter, Bauverwaltung, Bauordnungsamt als Genehmigungsbehörde usw.).<br />
Die Klarstellungssatzung nach § 34 Abs.4 Satz 1 Nr.1 BauGB dient der Festlegung der<br />
Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Mit dieser Festlegung werden die<br />
Grenzen zwischen Innenbereich und Außenbereich definiert ("klargestellt") und die anliegenden<br />
Grundstücke dem bebaubaren Innenbereich bzw. dem (abgesehen von privilegier-
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ten Vorhaben) nicht bebaubaren Außenbereich zugeordnet. Erst durch diese Klarstellung<br />
wird überhaupt erkennbar, welche Flächen durch ihre Lage im angrenzenden Außenbereich<br />
eventuell für eine "Ergänzung" und damit Einbeziehung in den Innenbereich geeignet<br />
sind. Aus dieser Logik folgt, dass die Klarstellung die Grundlage und die Voraussetzung bildet<br />
für die Ergänzungssatzung.<br />
Dabei ist der Außenbereich nicht unbedingt identisch mit der freien <strong>Land</strong>schaft, vielmehr<br />
umfasst der Außenbereich den gesamten nicht beplanten Bereich, der nicht im Zusammenhang<br />
bebaut ist, wo also die vorhandene Bebauung nicht als Ordnungs- und Regelungsfaktor<br />
für die Bebauung bisher nicht bebauter Grundstücke in Betracht kommt. Einzelne<br />
Baulücken unterbrechen den Bebauungszusammenhang nicht, soweit der Eindruck<br />
der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erhalten bleibt und die Grundstücke im<br />
Lückenbereich durch bebaute Grundstücke der näheren Umgebung eindeutig geprägt<br />
sind. Ausschlaggebend für die Beurteilung des Einzelfalls ist die ortstypische und maßstabsbildende<br />
Bebauungsdichte.<br />
Solange eine Klarstellungssatzung nicht ergangen ist, endet der Innenbereich unabhängig<br />
vom Verlauf der Grundstücksgrenzen unmittelbar hinter dem letzten Haus des im Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteils. Der Innenbereich erstreckt sich dabei zumindest teilweise<br />
auch noch auf die hinter dem Haus gelegene Hof- und Gartenfläche, soweit diese durch<br />
Nutzungen geprägt ist und diese Nutzungen der Hauptnutzung des Grundstücks zuzuordnen<br />
sind. Dort sind allerdings keine Hauptgebäude, sondern nur noch Nebenanlagen zulässig.<br />
Aus dem Einbeziehen solcher Flächen entsteht jedoch kein Anspruch auf die Eröffnung einer<br />
zweiten Baureihe, auch wenn unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten der Platz<br />
dafür ausreichend wäre. Die Errichtung von Wohngebäuden in zweiter Baureihe ist im<br />
Rahmen des § 34 BauGB nur möglich, wenn bereits eine maßstabgebende und ortsbildprägende<br />
zweite Baureihe vorhanden ist. Die Eröffnung einer zweiten Baureihe erzeugt<br />
städtebauliche Spannungen und damit Planungsbedarf nach § 1 Abs.3 BauGB, dem die<br />
<strong>Gemeinde</strong> allein durch B-Plan entsprechen kann und muss. Vorhandene Einzelgebäude in<br />
zweiter Reihe genießen Bestandsschutz, sie gelten jedoch allgemein unter planungsrechtlichen<br />
Gesichtspunkten als Ausnahme ohne Vorbildwirkung. Aus einem einzelnen, in (nicht<br />
ortstypischer) zweiter Baureihe vorhandenen Wohngebäude ist kein Rechtsanspruch auf<br />
Baugenehmigung für ein weiteres Wohngebäude in zweiter Reihe abzuleiten. Die bauordnungsrechtliche<br />
Beurteilung eines Bauantrages setzt planungsrechtliche Zulässigkeit voraus.<br />
Die Zulässigkeit von Bauvorhaben im klargestellten Innenbereich regelt § 34 BauGB. Dies<br />
folgt aus der Rechtsgrundlage der Satzung und muss deshalb in der Satzung nicht ausdrücklich<br />
durch textliche Festsetzungen benannt werden. § 34 Abs.1 BauGB legt u.a. fest,<br />
dass innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (Innenbereich) ein Vorhaben<br />
zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der<br />
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt,<br />
die Erschließung gesichert ist und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.<br />
Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung<br />
(BauNVO) bezeichnet sind, so beurteilt sich die Zulässigkeit eines Bauvorhabens<br />
nach seiner Art (Wohngebäude, Läden, Gewerbebetriebe usw.) allein danach,<br />
ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs.2 Bau-<br />
GB). Auch bei Feststellung eines bestimmten Baugebietes bleibt es dabei, dass sich das<br />
zulässige Maß der baulichen Nutzung (Grundfläche, Firsthöhe usw.) aus der Eigenart der<br />
Umgebung ableitet.
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3.2 Gebietsabgrenzung und Verfahren<br />
3.2.1 Gebietsabgrenzung<br />
Die Klarstellungssatzung für Nassenheide umfasst die im Zusammenhang bebauten Ortsteile<br />
nach § 34 Abs.4 Satz 1 Nr.1 BauGB und damit die Gebiete, welche sich gemäß Planzeichnung<br />
innerhalb der eingezeichneten Abgrenzungslinie befinden und nicht durch hellgraue<br />
Flächenunterlegung gekennzeichnet sind.<br />
Das Satzungsgebiet umfasst den Bereich des historischen Dorfes Nassenheide mit den unmittelbar<br />
angrenzenden jüngeren Siedlungsbereichen ("Satzungsbereich A - Altes Dorf")<br />
und den südwestlich des alten Dorfes gelegenen Wohnbereich im Umfeld des Koppelweges<br />
("Satzungsbereich B - Koppelweg"). Zwischen beiden Satzungsbereichen liegt eine große<br />
unbebaute Fläche, die als Außenbereich gemäß § 35 BauGB zu charakterisieren ist und<br />
dazu führt, dass zwei separate Satzungsbereiche gebildet werden mussten.<br />
Zur Verortung der Satzungsgrenze waren in Einzelfällen Hilfslinien mit Bemaßung erforderlich<br />
z.B. als gedachte Verbindungslinie zwischen zwei Grenzpunkten oder als gedachte<br />
Verlängerung ("Fluchtlinie") von in der Liegenschaftskarte vorhandenen Flurstücks- oder<br />
Nutzungsartengrenzen. Die so ermittelten Grenzlinien sind durch gesonderte Signatur gekennzeichnet<br />
und bei Bedarf durch Maßangaben verortet. Bei Verbindungslinien zwischen<br />
vorhandenen und aus der Flurkarte eindeutig ersichtlichen Bezugspunkten wurde auf Maßangaben<br />
verzichtet. In allen Fällen wurde neben dem vorhandenen Baubestand auch der<br />
Umfang von Nutzungen z.B. gewerblicher oder wirtschaftlicher Art durch Luftbildauswertung<br />
zugrunde gelegt. Flächen, die eindeutig durch wirtschaftliche Nutzungen im Zusammenhang<br />
mit der Hauptnutzung des Grundstücks geprägt sind, wurden in angemessenem<br />
Umfang dem Innenbereich zugeordnet, auch wenn diese Nutzungen allein aus der Liegenschaftskarte<br />
nicht erkennbar sind. Hier hilft nur der Vergleich mit dem Luftbild weiter. Soweit<br />
sich nur wenige Meter hinter dem letzten Gebäude eine Flurstücks- oder Nutzungsartengrenze<br />
befindet, wurde diese immer zur Verortung der Satzungsgrenze herangezogen.<br />
Die Grenze des Innenbereiches gemäß § 34 Abs.4 Satz 1 Nr.1 BauGB kann nur klargestellt<br />
werden durch Bezugnahme auf den Gebäudebestand. Da der aktuelle Baubestand in<br />
der Liegenschaftskarte nicht vollständig eingetragen ist, musste er durch Luftbildauswertung<br />
ergänzt werden. Eine Darstellung auf dieser Grundlage kann nur annähernd maßstäblich<br />
erfolgen, sie ist nicht gleichzusetzen mit vermessungstechnischen Leistungen<br />
nach landesrechtlichen Vorschriften. Sie ist jedoch ausreichend genau zur inhaltlichen Beurteilung<br />
der Satzungsgrenze. Die Ergänzungen wurden abweichend von der Signatur der<br />
Liegenschaftskarte gewählt, um Verwechslungen auszuschließen.<br />
3.2.2 Verfahren<br />
Zur Aufstellung einer Klarstellungssatzung ist weder eine formelle <strong>Begründung</strong> noch ein<br />
förmliches Verfahren wie bei Bauleitplänen oder Ergänzungssatzungen erforderlich. Die<br />
Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft; die beigefügte Planzeichnung ist Bestandteil<br />
der Satzung. Für diese Satzung ist daher auch kein Beteiligungsverfahren vorgesehen,<br />
weil sie in bestehende Rechte nicht eingreifen darf sondern diese Rechte nur klarstellend<br />
festsetzt und abgrenzt. Lediglich weil die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong> vom Angebot<br />
des § 34 Abs.4 Satz 2 BauGB Gebrauch macht und die Klarstellungs- mit der Ergänzungssatzung<br />
verbindet, durchläuft im hier vorliegenden Fall die Klarstellungssatzung zusammen<br />
mit der Ergänzungssatzung ein gemeinsames formelles Verfahren. Gegenstand<br />
des Verfahrens ist jedoch ausschließlich die Ergänzungssatzung.
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4. Ergänzungssatzung<br />
4.1 Gesetzliche Grundlagen zur Ergänzungssatzung<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> kann durch Satzung nach § 34 Abs.4 Satz 1 Nr.3 BauGB einzelne Außenbereichsflächen<br />
in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen<br />
Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt<br />
sind. Voraussetzung für die Aufstellung dieser Satzung ist, dass sie mit einer geordneten<br />
städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer<br />
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz<br />
über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach <strong>Land</strong>esrecht unterliegen, nicht begründet<br />
wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchstabe<br />
b BauGB genannten Schutzgüter bestehen.<br />
In der Satzung können einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs.1 und 3 Satz 1 sowie Abs.4<br />
getroffen werden; § 9 Abs.6 BauGB ist entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung sind<br />
ergänzend § 1a Abs.2 und 3 und § 9 Abs.1a BauGB entsprechend anzuwenden; ihr ist eine<br />
<strong>Begründung</strong> mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nr.1 beizufügen. Bei der Aufstellung<br />
der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung<br />
nach § 13 Abs.2 Satz 1 Nr.2 und 3 sowie Satz 2 BauGB entsprechend anzuwenden.<br />
§ 10 Abs.3 BauGB (Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten) ist entsprechend anzuwenden.<br />
4.2 Erläuterung der planungsrechtlichen Grundlagen<br />
Die Ergänzungssatzung nach § 34 Abs.4 Satz 1 Nr.3 BauGB (in der Fachliteratur auch<br />
"Einbeziehungssatzung" genannt) ermöglicht die Einbeziehung einzelner Außenbereichsgrundstücke<br />
in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und damit die Gewinnung von<br />
Bauland. Einbezogen werden können nur solche Flächen, die durch die angrenzende Bebauung<br />
im Sinne des § 34 Abs.1 und 2 BauGB geprägt sind. Die angrenzende Bebauung<br />
muss also für die einzubeziehenden Flächen einen städtebaulichen Rahmen bilden, welcher<br />
die Beurteilung des Ergänzungsbereiches nach § 34 BauGB zweifelsfrei erlaubt. Das<br />
bloße Angrenzen eines Grundstückes an den Innenbereich genügt nicht, um eine Einbeziehung<br />
zu begründen. Die Satzung muss außerdem mit einer geordneten städtebaulichen<br />
Entwicklung vereinbar sein.<br />
Für Ergänzungssatzungen gelten die Vorschriften zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung<br />
(§ 1a und § 9 Abs.1a BauGB). Auf den bisher nicht bebaubaren Flächen des Ergänzungsbereiches<br />
sind die zu erwartenden Eingriffe in Natur und <strong>Land</strong>schaft auszugleichen.<br />
Der Umfang der zu erwartenden Eingriffe ergibt sich aus § 34 BauGB bzw. aus den in der<br />
Satzung getroffenen einzelnen Festsetzungen zum zulässigen Umfang von Baumaßnahmen<br />
(§ 34 Abs.4 Satz 3 BauGB). Der Umfang der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen<br />
wird durch ein landschafts- bzw. grünplanerisches Fachgutachten ermittelt und als Festsetzung<br />
in die Satzung übernommen (§ 34 Abs.4 Satz 3 i.V.m. § 9 Abs.1a BauGB). Für<br />
den lediglich klargestellten Innenbereich ist ein Ausgleich nicht erforderlich, da hier Baumaßnahmen<br />
("Eingriffe") im Rahmen des § 34 BauGB bereits vor der planerischen Entscheidung<br />
zulässig waren (§ 1a Abs.3 Satz 4 BauGB); die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung<br />
ist hier nicht anzuwenden.<br />
Beide Satzungen werden miteinander verbunden, durchlaufen jedoch formal jeweils ein<br />
eigenes Verfahren. Die Ausarbeitung beider Satzungen erfolgt auf einem Dokument, so<br />
dass die erforderlichen Beschlüsse durch die <strong>Gemeinde</strong>vertretung immer gemeinsam auf<br />
der gleichen Sitzung gefasst werden können; entsprechend wird bei der Offenlage und Be-
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hördenbeteiligung verfahren (siehe hierzu auch Abschnitt 3.2.2). Für Ergänzungssatzungen<br />
wird jedoch die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Nr.2 und 3 Bau-<br />
GB gefordert. Den betroffenen Bürgern sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern<br />
öffentlicher Belange (TöB) ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener<br />
Frist zu geben, da die Schaffung von Bauland im bisherigen Außenbereich Rechtsveränderungen<br />
bewirkt, die sich auf Rechte und Pflichten von Bürgern und Behörden auswirken<br />
können.<br />
4.3 Gebietsabgrenzung und Lage im Siedlungsgebiet<br />
Die zur Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 Abs.4 Satz 1<br />
Nr.3 BauGB einbezogenen Außenbereichsgrundstücke umfassen die Gebiete, welche sich<br />
innerhalb der im Satzungsplan eingezeichneten Abgrenzungslinie (Satzungsgrenze; § 9<br />
Abs.7 BauGB) befinden und durch vollflächige hellgraue Flächenunterlegung gekennzeichnet<br />
sind.<br />
4.3.1 Ergänzungsfläche A<br />
Die Ergänzungsfläche A umfasst Flächenteile der Flurstücke 11/1, 12/1 und 756 in der Flur<br />
4 der Gemarkung Nassenheide. Die Ergänzungsfläche befindet sich am nordöstlichen Rand<br />
der Teschendorfer Straße. Einbezogen wird ein über die genannten Grundstücke hinweg<br />
laufender, 30 m tiefer und ca. 103 m langer Flächenstreifen parallel zur Straßenbegrenzungslinie,<br />
woraus sich eine Gesamtfläche von etwa 3.070 m² ergibt.<br />
4.3.2 Ergänzungsfläche B<br />
Die Ergänzungsfläche B umfasst Flächenteile der Flurstücke 177, 178/1, 178/2 und 179 in<br />
der Flur 1 der Gemarkung Nassenheide. Die Ergänzungsfläche befindet sich im südwestlichen<br />
Bereich der Ortslage am Koppelweg. Einbezogen wird auch hier ein über die genannten<br />
Grundstücke hinweg laufender, 30 m tiefer und ca. 181 m langer Flächenstreifen parallel<br />
zur Straßenbegrenzungslinie, woraus sich eine Gesamtfläche von etwa 5.420 m²<br />
ergibt.<br />
4.4 Festsetzungen aus städtebaulichen Gründen<br />
Gemäß § 34 Abs.5 BauGB können für die zur Ergänzung einbezogenen Flächen einzelne<br />
Festsetzungen nach § 9 Abs.1 und 3 Satz 1 sowie Abs.4 BauGB getroffen werden. Es wird<br />
klar formuliert, dass es sich nur um "einzelne" Festsetzungen handeln kann, die städtebaulich<br />
zu begründen sind. Insgesamt kann durch Festsetzungen mit der vorliegenden<br />
Satzung die durchgreifende Wirkung des § 34 BauGB nicht ausgehebelt oder in sonstiger<br />
Weise massiv eingeschränkt werden. Zulässig sind lediglich Modifizierungen, welche die<br />
Bezugnahme auf das städtebauliche Umfeld noch erkennen lassen. Die grundlegende<br />
städtebaulich-gestalterische Sicherung oder Neuordnung eines Gebietes incl. weitgreifende<br />
bauordnungsrechtliche Festsetzungen bleibt dem Bebauungsplan vorbehalten.<br />
Im Zusammenspiel mit den nach § 34 BauGB aus der vorhandenen baulichen Umgebung<br />
abzuleitenden Maßstäben und den aus Gründen des <strong>Land</strong>schaftsschutzes getroffenen<br />
Festsetzungen ergibt sich insgesamt für die Ergänzungsbereiche eine Regelungsdichte, die<br />
als ausreichend betrachtet wird für die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.<br />
Da im Umfeld der Bereiche keine besonderen (erhaltenswerten) Gestaltungs-
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merkmale im Baubestand erkennbar sind, wird auf bauordnungsrechtliche Festsetzungen<br />
verzichtet. Grundsätzliches Ziel der <strong>Gemeinde</strong> ist es, eine Überregulierung zu vermeiden.<br />
Auch hinsichtlich Geschossigkeit sind keine Festsetzungen erforderlich. Der durch den<br />
Baubestand im jeweiligen Umfeld der Ergänzungsbereiche vorgegebene Maßstab lässt<br />
keinen Spielraum für Interpretationen zu. Auf allen Ergänzungsflächen ist in Zukunft nur<br />
ein- oder zweigeschossige Bauweise möglich, wobei das zweite Geschoss immer im Dachraum<br />
(Dachgeschoss) auszuführen ist.<br />
4.4.1 Ergänzungsfläche A<br />
Die Ergänzungsfläche A ist im aktuellen Flächennutzungsplan der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong><br />
<strong>Land</strong> als "Gemischte Baufläche" (§ 1 Abs.1 Nr.2 BauNVO) dargestellt. Aus dieser Darstellung<br />
können im hier vorliegenden Fall im Bebauungsplan und damit sinngemäß in der Ergänzungssatzung<br />
Dorfgebiete oder Mischgebiete entwickelt werden.<br />
Das Umfeld der Fläche A ist überwiegend geprägt von freistehenden ein- und zweigeschossigen<br />
Wohngebäuden mit unterschiedlichen Dachformen, in den meisten Fällen Einfamilienhäuser<br />
mit teils größeren Nebengebäuden, die ehemals wohl überwiegend landwirtschaftlich<br />
genutzt wurden und heute verschiedenen wirtschaftlichen Aktivitäten dienen.<br />
Zur planungsrechtlichen Sicherung dieser Situation sind nur wenige Festsetzungen<br />
erforderlich. Die zulässige Geschossigkeit, Dachformen sowie weitere städtebauliche und<br />
bauordnungsrechtliche Kriterien außerhalb der getroffenen Festsetzungen ergeben sich<br />
weiterhin aus dem vorhandenen Rahmen gemäß § 34 BauGB.<br />
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 Nr.1 BauGB i.V.m. BauNVO)<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> setzt für die Ergänzungsfläche A fest: Dorfgebiet (§ 5 BauNVO). Gemäß § 1<br />
Abs.6 BauNVO wird bestimmt, dass folgende Ausnahmen gemäß § 5 Abs.3 BauNVO im<br />
Dorfgebiet nicht zulässig sind: Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs.3 Nr.2 BauNVO.<br />
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs.3 Nr.2 BauNVO sind in der Regel mit nächtlichem<br />
Lärm verbunden und daher im dörflichen Wohnumfeld meist sehr störend; sie sollen<br />
deshalb ausgeschlossen werden. Hier nicht gemeint sind normale Schank- und Speisewirtschaften,<br />
diese sind im Dorfgebiet regulär zulässig. Die ebenfalls regulär zulässigen Tankstellen<br />
müssen nicht durch textliche Festsetzung ausgeschlossen werden; bei der vorhandenen<br />
Situation, der festgesetzten Bauflächentiefe sowie dem im angrenzenden Bereich<br />
durchgängig (ohne Abzweig) geplanten Ausbau der B 96 ist die Errichtung einer Tankstelle<br />
nicht möglich.<br />
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 Nr.1 BauGB i.V.m. § 16 BauNVO)<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> setzt für die Ergänzungsfläche A fest: Grundflächenzahl (GRZ) = 0,4. Die<br />
zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren<br />
Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO um bis zu 50 % überschritten<br />
werden; eine weitere Überschreitung ist nicht zulässig.<br />
Um den im Umfeld noch vorhandenen dörflich-ländlichen Siedlungscharakter zu bewahren,<br />
wird eine Grundflächenzahl festgesetzt, die auch in Zukunft eine etwas intensivere,<br />
gegebenenfalls auch wirtschaftliche oder landwirtschaftliche Nutzung mit Nebengebäuden<br />
im ortsüblichen Rahmen zulässt. Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt an, wieviel m² Grundfläche<br />
(von baulichen Anlagen überdeckte Fläche) je m² Grundstücksfläche zulässig sind.<br />
Die festgesetzte GRZ entspricht in etwa der Bebauungsdichte des Umfeldes, wenn man<br />
den mit der Ergänzungsfläche vergleichbaren straßennahen (ca. 30 m tiefen) Bereich der<br />
angrenzenden bebauten Flächen als Vergleichsmaßstab heranzieht.
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4.4.2 Ergänzungsfläche B<br />
Die Ergänzungsfläche B am Koppelweg wurde in den aktuellen Entwurf des Flächennutzungsplans<br />
als "Wohnbaufläche" (W - § 1 Abs.1 Nr.1 BauNVO) aufgenommen. Aus dieser<br />
Darstellung können im hier vorliegenden Fall Allgemeine Wohngebiete (WA) oder Reine<br />
Wohngebiete (WR) entwickelt werden.<br />
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 Nr.1 BauGB i.V.m. BauNVO)<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> setzt für die Ergänzungsfläche B fest: Allgemeines Wohngebiet (§ 4 Bau-<br />
NVO). Gemäß § 1 Abs.6 BauNVO wird bestimmt, dass folgende Ausnahmen gemäß § 4<br />
Abs.3 BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sind: Gartenbaubetriebe, Tankstellen.<br />
Ziel der <strong>Gemeinde</strong> ist es, das Plangebiet im Rahmen eines WA zu entwickeln und damit<br />
Nutzungsmöglichkeiten über den engen Rahmen eines WR hinaus zu ermöglichen. Bei einer<br />
WA-Festsetzung gemäß § 4 Abs.2 und 3 BauNVO sind in Allgemeinen Wohngebieten<br />
z.B. verschiedene, das Wohnen nicht oder nicht wesentlich störende wirtschaftliche Aktivitäten<br />
zulässig. Büronutzungen und nicht störende Handwerksbetriebe sind damit generell<br />
zulässig; Gartenbaubetriebe und Tankstellen (§ 4 Abs.3 Nr.4 und 5 BauNVO) sollen allerdings<br />
ausgeschlossen werden.<br />
Der Ausschluss von Tankstellen ist eine reine Formsache, auch hier ist bei der vorhandenen<br />
Situation eine Tankstelle kaum möglich. Die <strong>Gemeinde</strong> schreibt aber sicherheitshalber<br />
ihren planerischen Willen fest. Gartenbaubetriebe sollen ausgeschlossen werden, weil diese<br />
Betriebe z.B. größere Kompostieranlagen auch unter Verwendung gewerblicher Küchenabfälle<br />
betreiben dürfen. Von diesen Anlagen können unter Umständen erhebliche,<br />
die Wohnqualität des Umfeldes beeinflussende Geruchsbelästigungen ausgehen - ganz zu<br />
schweigen von dem damit verbundenen LKW-Verkehr.<br />
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 Nr.1 BauGB i.V.m. § 16 BauNVO)<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> setzt für die Ergänzungsfläche B fest: Grundflächenzahl (GRZ) = 0,2. Die<br />
zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren<br />
Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO um bis zu 50 % überschritten<br />
werden; eine weitere Überschreitung ist nicht zulässig.<br />
Mit dieser Festsetzung wird lediglich der durch das bebaute Umfeld bereits vorgegebene<br />
Maßstab planungsrechtlich festgesetzt. Der Umgebungs-Charakter entspricht einem locker<br />
durch Einfamilienhäuser bebauten Wohngebiet mit wohngebietstypischen Nebenanlagen.<br />
Diese Situation soll unverändert auch für die Ergänzungsfläche übernommen werden. Die<br />
festgesetzte GRZ entspricht in etwa der Bebauungsdichte des Umfeldes.<br />
4.5 Festsetzungen aus <strong>Land</strong>schafts- und Naturschutzgründen<br />
Für die Ergänzungsbereiche nach § 34 Abs.4 Satz 1 Nr.3 BauGB wurden die zu erwartenden<br />
Eingriffe in Natur und <strong>Land</strong>schaft durch landschaftspflegerischen Fachbeitrag ermittelt<br />
und bewertet (siehe Abschnitt 5). Die im Fachbeitrag vorgeschlagenen und begründeten<br />
Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe werden nach Abwägung (§ 1 Abs.6 BauGB) als<br />
Festsetzungen wie folgt in die Satzung übernommen:<br />
4.5.1 Maßnahmen zum Schutz der Umwelt (§ 9 Abs.1 Nr.20 BauGB)<br />
Die Befestigung von Stellplätzen, Wegen, Zu- und Ausfahrten sowie sonstigen Verkehrsflächen<br />
auf den Grundstücken ist nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau zulässig,
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z.B. durch Rasengittersteine im Kiesbett, Abstandpflaster oder Pflastersysteme mit Nockenverbindung<br />
im Kiesbett, wassergebundene Schotter-, Kies- oder Splittdecke.<br />
4.5.2 Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern (§ 9 Abs.1 Nr.25a BauGB)<br />
Als Ausgleichsmaßnahme für Bodenversiegelung (Bebauung durch Haupt- und Nebenanlagen)<br />
und die damit verbundenen Beeinträchtigungen für Natur und Umwelt sind innerhalb<br />
der Ergänzungsfläche A je vollendete 50 m² überbauter Grundstücksfläche und innerhalb<br />
der Ergänzungsfläche B je angefangene 50 m² überbauter Grundstücksfläche 1<br />
Laubbaum oder 1 Obstbaum gemäß Pflanzenliste jeweils als Hochstamm mit einem<br />
Stammumfang von 14-16 cm zu pflanzen. Die unterschiedliche Festsetzung zwischen A<br />
und B hat ihren Grund in der unterschiedlichen vorhandenen Qualität der Ergänzungsflächen<br />
aus landschaftsplanerischer Sicht. Die Fläche B ist in ihrer gegenwärtigen Ausstattung<br />
als höherwertiger einzustufen, daher auch eine etwas höhere Anforderung an den<br />
Ausgleich für Bodenversiegelung.<br />
Im Kronenbereich der Bäume sind offene Vegetationsflächen von mindestens 8 m² je<br />
Baum anzulegen. "Offene" Vegetationsflächen bedeutet nicht, dass diese Flächen völlig<br />
freizuhalten sind, sie dürfen vielmehr durchaus begrünt und/oder bepflanzt werden, jedoch<br />
nicht versiegelt. Mit der Festsetzung wird lediglich - vergleichbar mit der Festsetzung<br />
der Pflanzqualität - ein Mindeststandard definiert, der zur Sicherung guter Anwachsergebnisse<br />
und damit für das Erreichen des gewünschten städtebaulichen Bildes erforderlich ist.<br />
Ebenfalls als Ausgleichsmaßnahme sowie zusätzlich als allgemeine Begrünungsverpflichtung<br />
besonders zur Einbindung der Bauflächen in die umgebende <strong>Land</strong>schaft sind an den<br />
seitlichen Grundstücksgrenzen innerhalb der Ergänzungsflächen auf mindestens 80 % der<br />
Grundstücksgrenze 1 m breite und an den hinteren Grenzen der Ergänzungsflächen 2 m<br />
breite freiwachsende Hecken aus Sträuchern gemäß Pflanzenliste mit mindestens 1 Pflanze<br />
je m² und einer Mindestqualität von 60-80 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.<br />
Im Ergebnis werden die grünordnerischen Festsetzungen dazu führen, dass sich die neu<br />
entstehenden Baugrundstücke wie die älteren Bestandsgrundstücke harmonisch in die<br />
Umgebung einfügen.<br />
4.5.3 Pflanzenlisten und Artenschutzhinweis<br />
Die im Abschnitt 5.8.3 des Fachbeitrages vorgeschlagenen Pflanzenlisten werden unverändert<br />
als Festsetzungen übernommen. Der Hinweis zum Artenschutz im Abschnitt 5.8.4<br />
wird als Hinweis ebenfalls auf die Planzeichnung übernommen.
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nassenheide Juni 2012 17<br />
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5. <strong>Land</strong>schaftspflegerischer Fachbeitrag<br />
5.1 Standort, Lage, Rahmenbedingungen<br />
Der Ortsteil Nassenheide liegt etwa 6 km nördlich vom Stadtzentrum Oranienburg. Nassenheide<br />
hat einen historischen, als Angerdorf angelegten Ortskern. Darüber hinaus gibt<br />
es eine Reihe von Siedlungserweiterungen, die nicht direkt dem Angerdorf angegliedert<br />
sind, wie z.B. die Waldsiedlung.<br />
Der Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung definiert die gemäß § 34<br />
BauGB bebaubaren Flächen und weist zwei Ergänzungsflächen aus. Die Ergänzungsfläche<br />
A befindet sich westlich der B 96 am Ortsausgang von Nassenheide an der Teschendorfer<br />
Straße; sie wird in einer Tiefe von 30 m ausgewiesen. Gegenüber der Ergänzungsfläche A<br />
befindet sich gewachsene Wohnbebauung aus Einzelhäusern. Die Ergänzungsfläche selbst<br />
besteht derzeit aus Grünlandbrachen ohne wertvollen Gehölzbewuchs. Am Ortsausgang<br />
beginnt entlang der Teschendorfer Chaussee eine Allee aus älteren Spitzahornbäumen<br />
(Acer platanoides). Die Ergänzungsfläche A umfasst insgesamt eine Fläche von 3.070 m².<br />
Die Ergänzungsfläche B befindet sich am südöstlichen Rand der Siedlungserweiterung von<br />
Nassenheide Dorf nordöstlich des Koppelweges. Diese Ergänzungsfläche wird ebenfalls in<br />
einer Tiefe von 30 m ausgewiesen. Auf der südwestlichen Seite des Koppelweges befindet<br />
sich gewachsene Wohnbebauung (Einzelhausbebauung). Im hinteren Teil des Koppelweges<br />
mit Übergang zum Horstweg befindet sich ebenfalls bereits Wohnbebauung. Im Bestand<br />
stellt sich die Ergänzungsfläche B überwiegende als trockene Grünlandbrache mit<br />
spontanem Gehölzaufwuchs dar. Der südöstliche Teil hat bereits Kiefernwaldcharakter.<br />
Nordwestlich schließt sich an die Ergänzungsfläche eine Eichenmischwald mit Kiefern und<br />
Birken an. Die Ergänzungsfläche B umfasst insgesamt 5.420 m².<br />
Das Siedlungsgebiet wird von einem Grabensystem durchzogen. Nordöstlich der Ergänzungsfläche<br />
B befindet sich ebenfalls ein Graben, der in die südöstlich gelegenen Niederungsflächen<br />
entwässert.<br />
Die Ortslage Nassenheide ist vom LSG "Obere Havelniederung" umgeben. Beide Ergänzungsflächen<br />
A und B befinden sich außerhalb des LSG "Obere Havelniederung"<br />
5.2 Planerfordernis und gesetzliche Grundlagen<br />
Mit der Ausweisung von Ergänzungsflächen in bisher gemäß § 35 BauGB zu beurteilenden<br />
Flächen werden durch die geplante Bebauung einschließlich der erforderlichen Erschließung<br />
Eingriffe in Natur und <strong>Land</strong>schaft vorbereitet. Eingriffe sind gemäß § 14 BNatSchG<br />
und gemäß BbgNatSchG wie folgt zu behandeln: "Bei einem Eingriff in Natur und <strong>Land</strong>schaft,<br />
der aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplanes vorgenommen<br />
werden soll, hat der Planungsträger im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen<br />
Begleitplan, der entsprechend seinem Ergebnis zum Inhalt des Fachplanes zu machen<br />
ist, über die Verpflichtung nach Absatz 1 hinaus alle zur Beurteilung des Eingriffs und<br />
für die Entscheidung der zuständigen Behörde notwendigen Angaben vorzulegen, insbesondere<br />
1. die ökologischen Gegebenheiten unter Hervorhebung besonderer Werte und Funktionen<br />
des Naturhaushaltes auf den vom Eingriff betroffenen Grundflächen darzustellen und zu<br />
bewerten,
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nassenheide Juni 2012 18<br />
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2. die durch den Eingriff zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und <strong>Land</strong>schaft<br />
darzustellen und zu bewerten sowie<br />
3. die vorgesehenen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2 und 3 zu begründen.<br />
Die Darstellungen haben durch Text und Karte zu erfolgen. ....."<br />
Für die Ergänzungsflächen werden im landschaftspflegerischen Fachbeitrag alle zur Beurteilung<br />
des Eingriffs erforderlichen Inhalte dargestellt sowie entsprechende Ausgleichsmaßnahmen<br />
abgeleitet. Die Inhalte des landschaftspflegerischen Fachbeitrages werden im<br />
Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs.6 BauGB als Darstellungen oder Festsetzungen in die<br />
Klarstellungs- und Ergänzungsatzung aufgenommen. Rechtsgrundlage ist dabei neben<br />
dem aktuellen BNatSchG auch die Artenzuständigkeitsverordnung vom 1.7.2010. Der<br />
Fachbeitrag wurde im Juni 2011 erstellt und im Dezember 2011 durch ergänzende Untersuchungen<br />
aktualisiert aufgrund von Hinweisen einiger Träger öffentlicher Belange im<br />
Rahmen der Offenlage.<br />
Gemäß § 1a und §§ 135 a-c BauGB ist die Abarbeitung der Eingriffsproblematik im Rahmen<br />
der Bauleitplanung - hier Klarstellungs- und Ergänzungsatzung - abschließend zu bewältigen.<br />
Darüber hinaus besteht die wesentliche Aufgabe des landschaftspflegerischen<br />
Fachbeitrages in der Vermeidung und Minimierung von Eingriffen und im Erhalt der geschützten<br />
Biotope und wertvollen Vegetationsstrukturen. Es werden Pflanzgebote und<br />
Maßnahmen festgesetzt.<br />
5.3 Ziele des landschaftspflegerischen Fachbeitrages<br />
Die Ziele des landschaftspflegerischen Fachbeitrages im Zusammenhang mit der geplanten<br />
Bebauung sind im Einzelnen:<br />
- die Beurteilung und Darstellung des vorhandenen und zu erwartenden Zustandes von<br />
Natur und <strong>Land</strong>schaft einschließlich der Auswirkungen der vergangenen, gegenwärtigen<br />
und zukünftigen Raumnutzungen;<br />
- die Aufstellung von Entwicklungszielen des Naturschutzes und der <strong>Land</strong>schaftspflege<br />
für den Planungsraum;<br />
- die Einschätzung der sich ergebenden Konflikte zwischen Bestandsbeurteilung und<br />
Entwicklungszielen;<br />
- die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der <strong>Land</strong>schaftspflege,<br />
- Erfassung und Bewertung der mit der geplanten Bebauung zu erwartenden Eingriffe<br />
(Konfliktdarstellung);<br />
- Darstellung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für die vorhandenen<br />
Werte von Natur und <strong>Land</strong>schaft;<br />
- Planungsrechtliche Sicherung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen;<br />
- Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen Funktionen.<br />
Die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushaltes<br />
in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen.<br />
Ihre Lebensräume und sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen und zu<br />
entwickeln und, falls erforderlich, wiederherzustellen. Biotopverbundsysteme sind zu erhalten<br />
und zu entwickeln.
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nassenheide Juni 2012 19<br />
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5.4 Übergeordnete Planungen<br />
5.4.1 <strong>Land</strong>esentwicklungsplanung<br />
Als wesentliche übergeordnete Planung ist der <strong>Land</strong>esentwicklungsplan für den engeren<br />
Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (ehemals LEP eV, jetzt LEP B-B) bei der Aufstellung<br />
der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung zu berücksichtigen.<br />
Am 15.5.2009 ist die Verordnung über den <strong>Land</strong>esentwicklungsplan Berlin-Brandenburg<br />
(LEP B-B) vom 31.3.2009 in Kraft getreten und hat die bis dahin gültig gewesenen Regelungen<br />
des <strong>Land</strong>esentwicklungsplans für den engeren Verflechtungsraum Berlin-Brandenburg<br />
(LEP eV) abgelöst. Die Ziele des LEP B-B werden bzw. sind bei der Aufstellung des<br />
Flächennutzungsplans für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong> bereits berücksichtigt worden.<br />
Die Ziele und Grundsätze zur Steuerung der Siedlungs- und Freiraumentwicklung werden<br />
in den textlichen Festlegungen ausformuliert, so insbesondere<br />
- 4.2 (Z) Neue Siedlungsflächen sind an vorhandene Siedlungsgebiete anzuschließen;<br />
- 4.3 (Z) Die Verfestigung oder Erweiterung von Streu- und Splittersiedlungen ist zu<br />
vermeiden;<br />
- 5.2 Der in der Festlegungskarte 1 festgelegte Freiraumverbund ist zu sichern und in<br />
seiner Funktionsfähigkeit zu entwickeln.<br />
5.4.2 Flächennutzungsplan<br />
Der Flächennutzungsplan der ehemals selbstständigen <strong>Gemeinde</strong> Nassenheide ist rechtskräftig<br />
mit öffentlicher Bekanntmachung der Genehmigung vom 14.1.2000. Mit der Gebietsreform<br />
vom 26.10.2003 wurde die <strong>Gemeinde</strong> Nassenheide als Ortsteil in die <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong> eingegliedert.<br />
Aufgrund neuer Planungsüberlegungen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong> für den Ortsteil<br />
Nassenheide sind Planänderungen des FNP erforderlich, so dass die <strong>Gemeinde</strong> am 3.3.<br />
2008 den Beschluss zur ersten förmlichen Änderung gefasst hat. Derzeit liegt die erste<br />
Planänderung im dritten Entwurf (Stand Dezember 2010) vor. Mit der Darstellung neuer<br />
Wohnbauflächen wird der Ortsteil Nassenheide zu einem bedeutenden Wohnstandort innerhalb<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong>.<br />
Laut Stellungnahme des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung, Gemeinsame<br />
<strong>Land</strong>esplanung, vom 3.5.2009 bestehen Konflikte zum LEP B-B nicht. Die Vereinbarkeit<br />
der Planungsziele mit den Zielen der Raumordnung wurde mit Stellungnahme vom<br />
29.7.2010 zum zweiten Entwurf erneut bestätigt.<br />
Die Ergänzungsfläche A ist im FNP statt wie bisher als Mischgebiet nun als Dorfgebiet mit<br />
einer GRZ 0,4 dargestellt. Das Wohngebiet Koppelweg soll aus städtebaulichen und wirtschaftlichen<br />
Gründen beidseitig der vorhandenen Erschließungsstraße als Wohngebiet<br />
entwickelt werden. Deshalb wird die nördlich des Koppelweges gelegene Ergänzungsfläche<br />
B als Allgemeines Wohngebiet WA mit einer GRZ von 0,2 dargestellt. Bisher wurde die Fläche<br />
am Koppelweg als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt. Der Eingriff durch die geplante<br />
Bebauung wird im Umweltbericht als mittel eingestuft.<br />
Im Umweltbericht werden für das Baugebiet am Koppelweg folgende Maßnahmen als Ausgleichsmaßnahmen<br />
vorgeschlagen:<br />
- Pflanzung von Baumreihen entlang landwirtschaftlicher Wege,<br />
- Ablage von Baumreihen zur Schlagverkleinerung,<br />
- Entwickeln von extensiven Wiesenflächen im Niederungsbereich.
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nassenheide Juni 2012 20<br />
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Darüber hinaus werden für das Gebiet Maßnahmen zur Verminderung und Vermeidung<br />
von Eingriffen für das Gebiet benannt.<br />
- gärtnerische Gestaltung der nicht überbaubaren Flächen,<br />
- Ausformung begrünter Ortsränder im Übergang zur freien <strong>Land</strong>schaft,<br />
- Schutz und Erhalt des bestehenden Baumbestandes bzw. bestehender Einzelbäume,<br />
- Begrenzung der Bodenversiegelung auf ein notwendiges Maß,<br />
- Versicherung des Regenwassers vor Ort.<br />
5.4.3 <strong>Land</strong>schaftsplan Nassenheide<br />
Zum Flächennutzungsplan der ehemals selbstständigen <strong>Gemeinde</strong> Nassenheide wurde<br />
vom Büro Lesniak & Keil / <strong>Land</strong>schaftsplanung auch ein <strong>Land</strong>schaftsplan erarbeitet, der in<br />
der Fassung Stand Juli 1998 vorliegt.<br />
In der Entwicklungskarte zum <strong>Land</strong>schaftsplan wurde die Ergänzungsfläche A als Teil einer<br />
Baufläche Mischgebiet Nr.4 gemäß Text Kap 2.3.1 dargestellt. Sie befindet sich außerhalb<br />
des LSG "Obere Havelniederung" östlich der B 96. Die vorhandene Baumallee ist als zu erhalten<br />
gekennzeichnet.<br />
Gemäß Text Kap. 2.3.1 war die ausgewiesene Mischgebietsfläche damals wesentlich größer<br />
als die heute zu beplanende Ergänzungsfläche A und im Bestand Frischwiesen bzw.<br />
Ackerflächen. Als Ausgleichsmaßnahmen werden unter anderem vorgeschlagen:<br />
- Pflanzmaßnahmen von heimischen Gehölzen auf den privaten Grundstücken über<br />
Pflanzfestsetzungen, insbesondere von Großbäumen,<br />
- Festsetzungen zur Regenwasserversickerung.<br />
Für die Ergänzungsfläche A entstehen mit den aktuellen Planungen keine Widersprüche<br />
zum damals erstellten <strong>Land</strong>schaftsplan.<br />
Die Ergänzungsfläche B war in der Entwicklungskarte als zu entwickelnde Grünfläche (Planung)<br />
dargestellt. Südwestlich grenzt der Koppelweg als Wohnstraße an, der gleichzeitig<br />
die Grenze des LSG bildet. Die südwestliche Seite des Koppelweges ist im Bestand als<br />
Wohnbaufläche auch im <strong>Land</strong>schaftsplan dargestellt. Nordöstlich und nordwestlich der Ergänzungsfläche<br />
B sind im <strong>Land</strong>schaftsplan Wohnbauflächen Nr.2 geplant, die gemäß Text<br />
Kap. 2.3.1 zu gestalten sind. Südlich der Fläche B befindet sich in einer Entfernung von<br />
200-300 m die Grenze des Trinkwasservorbehaltsgebietes und das Fischotterschongebiet.<br />
Im Kap. 2.3.1. werden für die Wohnbaufläche Nr.2 folgende Vorschläge für Ausgleichsmaßnahmen<br />
unterbreitet, die auch für die Ergänzungsfläche B gültig sein können:<br />
- Pflanzmaßnahmen von heimischen Gehölzen auf den privaten Grundstücken über<br />
Pflanzfestsetzungen<br />
- Standortgerechte Bepflanzung des angrenzenden Grabens<br />
- Schaffung neuer Biotope und Vegetationsstrukturen innerhalb des Planungsraumes in<br />
Form von Baumreihen, Strauchgruppen und frei wachsenden Hecken, ....<br />
Die aktuellen Planungen für die Ergänzungsfläche B stehen im Widerspruch zu den mittlerweile<br />
mehr als zehn Jahre alten Darstellungen des <strong>Land</strong>schaftsplanes. Die aktuellen<br />
Entwicklungen (siehe oben: Darstellung aktueller FNP mit Umweltbericht) bedingen einen<br />
Bedarf an Wohnungsbau in verträglichem Maß an diesem mit dem Koppelweg bereits erschlossenen<br />
Standort.
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nassenheide Juni 2012 21<br />
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5.5 <strong>Land</strong>schaftsökologische Gegebenheiten<br />
5.5.1 Naturräumliche Einordnung; geomorphologische Verhältnisse<br />
Nassenheide liegt in der naturräumlichen Großeinheit "Luchland" und der Haupteinheit der<br />
"Zehdenicker-Spandauer Havelniederung". Die Haupteinheit untergliedert sich im Bereich<br />
Nassenheide weiter in die naturräumlichen Einheiten "Hohenbrucher Niederung" (Raum<br />
zwischen Sommerfeld und Malz) und die "Nassenheider-Liebenwalder Havelniederung"<br />
(Raum zwischen Nassenheide und Liebenwalde). Die Abgrenzung beider Naturräume verläuft<br />
fließend und ist optisch im <strong>Land</strong>schaftsbild nicht wahrnehmbar.<br />
Der Bereich Nassenheide befindet sich im Haveldurchbruchstal, das als Quertal von nordöstlicher<br />
nach südwestlicher Richtung verläuft und somit die Urstromtäler von Berlin und<br />
Eberswalde verbindet. Die Talsande des Pleistozäns wurden in der Weichseleiszeit abgelagert<br />
und sind heute noch im mittleren und südlichen <strong>Gemeinde</strong>gebiet anzutreffen. Von<br />
Nordost nach Südwest verlaufende holozäne Sande und Torfe überlagern in weiten Teilen<br />
die <strong>Gemeinde</strong>flächen. Im Gebiet von Nassenheide liegen die Flächen des Holozäns als humose<br />
Sande überwiegende nördlich des Soldatengrabens vor. Entlang der großen Gräben<br />
(Teschendorfer Graben und Soldatengraben) werden Torfböden angetroffen.<br />
5.5.2 Boden<br />
Als Böden werden die obersten bis zum Gestein reichenden Abschnitte der Erdoberfläche<br />
bezeichnet. Folgende Leitbodenarten sind im Bereich der Ergänzungsflächen anzutreffen:<br />
Sand-Rosterde (oder Sand Gley): Auf den Grundmoränenflächen bilden Sande das Ausgangsmaterial<br />
für die Bodenentwicklung. Sand-Rosterden weisen eine geringe nutzbare<br />
Wasserkapazität auf und sind nährstoffarm. Sand-Rosterden zählen zu den ärmsten Böden<br />
und sind nur bedingt für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet, lassen aber höhere<br />
Grundwasserspenden zu. Diese Böden werden der Standorteinheit D1a1 nach der Mittelmaßstäblichen<br />
<strong>Land</strong>wirtschaftlichen Standortkartierung der DDR (MMK) zugeordnet (vergl.<br />
MMK 1.100 00, Blatt 25 Brandenburg und 26 Berlin).<br />
Im Bereich der Ergänzungsfläche B am Koppelweg sind unter anderem holozäne Decksande<br />
anzutreffen, die aufgrund ihrer Nährstoffarmut z.T. mit Kiefernwald oder auch mit<br />
Fragmenten der Trockenrasenvegetation bestanden sind.<br />
5.5.3 Hydrologie<br />
Gemäß Wasserhaushaltgesetz (WHG) §1a sind Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes<br />
so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm<br />
auch dem Nutzen Einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt.<br />
Oberflächen- und Grundwasser sind gem. <strong>Land</strong>esentwicklungsplan Berlin-Brandenburg<br />
(LEP B-B) vom 31.3.2009, in Kraft getreten am 15.5.2009 nur in dem Maße zu nutzen,<br />
wie der Erhalt der natürlichen Selbstreinigungskraft der Gewässer und die Regenerationsfähigkeit<br />
des Wasserhaushalts es zulassen.<br />
Bedingt durch die geomorphologischen Verhältnisse und die vorhandenen Bodenstrukturen<br />
beträgt der Flurabstand des ersten Grundwasserleiters fast im gesamten <strong>Gemeinde</strong>gebiet<br />
Nassenheide weniger als 2 m. Der Anteil der bindigen Bildungen im Boden ist sehr<br />
gering, d.h. der Boden ist relativ durchlässig. Die Grundwasserneubildungsrate ist relativ<br />
hoch.
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nassenheide Juni 2012 22<br />
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Die Grundwasserneubildung umfasst den Anteil der Niederschlagsmenge, der nach Abzug<br />
der Verluste durch oberflächlichen Abfluss und Verdunstungsprozesse in den Boden infiltriert<br />
und das Grundwasser erreicht. Die Grundwasserneubildung ist von großer Bedeutung<br />
für die Wasserwirtschaft, da sie das Grundwasserdargebot, die für das Trinkwasser nutzbare<br />
Grundwassermenge, entscheidend mitbestimmt.<br />
Im Süden der <strong>Gemeinde</strong> Nassenheide befindet sich ein Trinkwasservorbehaltsgebiet. Die<br />
Ergänzungsfläche A ist nicht betroffen, die Ergänzungsfläche B ebenfalls nicht – sie befindet<br />
sich in etwa 200-300 m Entfernung von der Grenze des Trinkwasservorbehaltsgebietes.<br />
An Oberflächengewässern ist lediglich für die Ergänzungsfläche B der nordöstlich der Fläche<br />
verlaufende Entwässerungsgraben relevant. Dieser Graben ist Teil eines ausgedehnten<br />
Netzes von Entwässerungsgräben und fließt schließlich in den südlich gelegenen Soldatengraben.<br />
Der Stauden- und Gräsersaum entlang des Grabens ist durch nährstoffliebende<br />
Arten bestimmt. Die Ergänzungsfläche A ist nicht durch Oberflächengewässer bestimmt.<br />
5.5.4 Klima, Luft<br />
Wesentliche Bestandteile des Naturhaushaltes sind Klima und Luft als Lebensgrundlage für<br />
Menschen, Tiere und Pflanzen. Auf der Ebene der Grünordnungsplanung sind die gelände-<br />
und lokalklimatischen Verhältnisse (Mikro- und Mesoklima) des <strong>Land</strong>schaftsklimas (Makroklima)<br />
von Relevanz. Klimatische Unterschiede entstehen durch die geomorphologische<br />
Reliefierung des Geländes (Platten und Niederungen), die Vegetation und verschiedene<br />
Flächennutzungen.<br />
Klimatisch ist die Ortslage Nassenheide als Teil der Mittelbrandenburgischen Platten und<br />
Niederungen durch seine Lage im ostdeutschen Binnenklima charakterisiert. Die Jahresdurchschnittstemperaturen<br />
schwanken zwischen 8 und 9° C. Die Jahresschwankung der<br />
Temperaturen ist relativ groß. Die Jahresmittelwerte für die Lufttemperatur liegen bei 8,5°<br />
C; im Januar bei -0,5° C; im Juli bei 17,5° C. Das absolute Minimum lag bei -30° C; das<br />
absolute Maximum bei 37° C. Typisch für diesen Bereich sind relativ hohe Sommertemperaturen<br />
und milde Winter. Die mittlere Niederschlagssumme liegt bei 510 - 590 mm im<br />
Jahr. Der mittlere Niederschlag der Vegetationsperiode liegt bei 190 mm.<br />
Der historische Dorfkern von Nassenheide und damit auch die Ergänzungsfläche A liegen<br />
in dem von Grünland umgebenen Niederungsbereich, der als Kaltluftsammel- bzw. als<br />
Kaltluftentstehungsfläche betrachtet werden kann. Hier kann es zu Nebelbildung kommen.<br />
Problematisch für die Ergänzungsfläche A ist die Nähe zur B 96 und der damit vorhandenen<br />
Belastungen durch den Verkehr. Es handelt sich dabei vor allem um Verkehrslärmbelastungen<br />
aber auch durch den Verkehr bedingte Schadstoffimmissionen. Im Zuge des<br />
Ausbaus der B 96 soll der gesamte ortsnahe Bereich von einer Schallschutzwand begleitet<br />
werden, mit der die Lärmbelastungen zukünftig deutlich gemindert werden.<br />
Wohnsiedlungen, die umgeben von Wald sind wie z.B. die Siedlung am Koppelweg, profitieren<br />
von der ausgleichenden Wirkung des vorhandenen Baumbestandes auf die Temperaturen<br />
und die Luftfeuchtigkeit in diesem Bereich. Das heißt, die Ergänzungsfläche B befindet<br />
sich in einem klimatisch ausgesprochen günstigen Bereich.
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nassenheide Juni 2012 23<br />
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Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nassenheide Juni 2012 25<br />
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5.5.5 Biotop- und Artenschutz<br />
5.5.5.1 Biotoptypen<br />
Die potentielle natürliche Vegetation ist die sich unter konkreten Standortbedingungen<br />
nach Durchlaufen der natürlichen Sukzession einstellende Vegetation (unter Ausschluss<br />
anthropogener Eingriffe). Die potentielle natürliche Vegetation an den Standorten der Ergänzungsflächen<br />
wäre der Kiefer-Stieleichen-Birkenwald, was insbesondere im Bereich der<br />
Ergänzungsfläche B noch relativ gut ablesbar ist. Hier gehen feuchtere und humosere<br />
Standorte im Bereich des nördlich gelegenen Grabens in vorwiegend trockene und sandige<br />
Standorte über, die durch nährstoffarme Verhältnisse gekennzeichnet sind. Auf armen<br />
Sandstandorten stellt sich kiefernreicher Stieleichen-Birkenwald ein.<br />
Bestandsdarstellung Vegetation / Biotoptypen: Die Biotoptypenkartierung (siehe<br />
Abbildungen auf den vorangegangenen Seiten) wurde Ende Mai / Anfang Juni 2011 auf<br />
der Grundlage der Biotopkartierung Brandenburg, <strong>Land</strong>esumweltamt 2004/2007, ergänzt<br />
durch die letzte Aktualisierung Stand 9.3.2011 durchgeführt.<br />
Ergänzungsfläche A: Die Fläche befindet sich östlich der Teschendorfer Straße am Ortsausgang<br />
des alten Dorfkerns Richtung Norden. Sie umfasst Flächen, die bisher als Grün-<br />
oder Ackerland genutzt wurden und die in den letzten Jahren brach gefallen sind. Im Bereich<br />
der Ergänzungsfläche A finden sich folgende Biotoptypen:<br />
05132 Grünlandbrachen frischer Standorte (GAM)<br />
05142 Staudenfluren frischer, nährstoffreicher Standorte<br />
09144 Ackerbrachen auf Sandböden<br />
Die Grünlandbrachen frischer Standorte umfassen Teile der Flurstücke 11/1 und 12/1, von<br />
denen allerdings nur eine 30m tiefe Fläche entlang der Teschendorfer Straße als Ergänzungsfläche<br />
ausgewiesen wird. Hier haben sich durch Nutzungsauflassung Grünlandbrachen<br />
frischer Standorte entwickelt, wobei die Grünlandbrache auf dem Flurstück 11/1 offenbar<br />
schon etwas längere Zeit nicht genutzt wird. Hier finden sich zum Teil auch Anteile<br />
von Hochstaudenfluren. Die Grünlandbrache auf dem Flurstück Nr. 12/1 scheint etwas<br />
kürzer der Nutzungsauflassung zu unterliegen. Allerdings haben sich hier Ahornsämlinge<br />
eingefunden, d.h. es gibt entlang der Straße punktuell und spärlich Ahorngehölzaufwuchs.<br />
Nördlich schließt sich dann auf dem Flurstück 10/1 eine Ackerbrache an, die aktuell durch<br />
Kornblumen dominiert wird. Sie unterliegt ebenfalls seit relativ kurzer Zeit der Nutzungsauflassung.<br />
Am Straßenrand haben sich Hochstaudenfluren frischer, nährstoffreicher<br />
Standorte entwickelt.<br />
Unmittelbar hinter dem letzten Haus an der östlichen Straßenseite befinden sich zwei alte<br />
Ahornbäume an der Straße. Darüber hinaus ist die Ergänzungsfläche nicht durch wertvolle<br />
Gehölze geprägt. Erst am letzten bebauten Grundstück auf der westlichen Seite der Teschendorfer<br />
Chaussee beginnt eine Allee aus älteren Ahornbäumen (Acer platanoides -<br />
Spitzahorn), die als geschützte Allee gemäß BbgNatSchG zu bewerten ist.<br />
Ergänzungsfläche B: Die Fläche B am Koppelweg besteht überwiegend aus dem Biotoptyp<br />
05133 Grünlandbrachen trockener Standorte mit spontanem Gehölzaufwuchs.<br />
Es handelt sich um eine seit langer Zeit aufgelassene Grünlandfläche trockener und zunächst<br />
offener Standorte. Sie bietet Pflanzen Lebensraum, die eher trockene Standorte<br />
bevorzugen. Mittlerweile haben sich in natürlicher Sukzession Eichen, Kiefern und Birken<br />
als spontaner Gehölzaufwuchs entwickelt. Die Bäume erreichen dabei z.T. schon ein Alter<br />
von bis zu 15 Jahren (Eiche, Birke, Kiefer), zum Teil sind die Gehölze wesentlich jünger. Es
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nassenheide Juni 2012 26<br />
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finden sich vereinzelt wenige Arten der Trockenrasen, allerdings nicht in flächenhaft größeren<br />
Ausbildungen, so dass kein gesetzlicher Schutz nach § 32 BbgNatSchG gegeben ist.<br />
Nordwestlich schließt sich außerhalb der Ergänzungsfläche ein Eichenmischwald trockenwarmer<br />
Standorte gemäß Biotoptyp 08200 an. Eichen, Kiefern und Birken mit Strauch-<br />
und Krautschicht prägen hier das Bild. Dieser Biotoptyp gilt als geschützt gemäß § 32<br />
BbgNatSchG, wird aber auch durch die geplanten Baumaßnahmen auf der Ergänzungsfläche<br />
nicht berührt. Es existiert eine wertvolle ältere Eiche unmittelbar an der Grenze zwischen<br />
dem Eichenmischwald und der Ergänzungsfläche, die in jedem Fall zu erhalten ist<br />
und durch Baumaßnahmen innerhalb der Ergänzungsfläche in keiner Weise beeinträchtigt<br />
oder beschädigt werden darf.<br />
Im südwestlichen Teil der Ergänzungsfläche B befinden sich einige Kiefern, die als zusammenhängende<br />
Gruppe ein Biotop im Charakter eines Kiefernwaldes trockenwarmer<br />
Standorte bilden. Allerdings ist die eingenommene Fläche auch hier so gering, dass kein<br />
Biotopschutz gemäß § 32 BbgNatSchG vorliegt.<br />
5.5.5.2 Fauna<br />
Im Rahmen des landschaftspflegerischen Fachbeitrages zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung<br />
sind keine faunistischen Untersuchungen von extern beauftragten Fachgutachtern<br />
durchgeführt worden. Es wurde stattdessen auf Vorgaben des <strong>Land</strong>schaftsplanes<br />
von Lesniak und Keil (Stand 1998) zurück gegriffen, die durch mehrfache eigene Begehungen<br />
und Beobachtungen über längere Zeiträume hinweg ergänzt worden sind. Auch im<br />
Rahmen der Abwägung sind nochmals Begehungen vorgenommen worden. Darüber hinaus<br />
werden erste Lebensraum- und Potentialeinschätzungen für die Ergänzungsflächen A<br />
und B vorgenommen, um möglicherweise zu erwartende Konflikte im Zusammenhang mit<br />
Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG benennen zu können.<br />
Die Verbotstatbestände für den Artenschutz müssen gemäß §§ 44 BNatSchG, Artenschutzzuständigkeitsverordnung<br />
sowie Arbeitshilfe Artenschutz und Bebauungsplanung<br />
(MIR Brandenburg 2008) für jedes Vorhaben eigenständig abgeprüft werden. Gemäß § 44<br />
Abs.1 BNatSchG ist es verboten:<br />
1. wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu<br />
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der natur zu entnehmen, zu<br />
beschädigen oder zu zerstören,<br />
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und die europäischen Vogelarten während<br />
der Fortpflanzungs-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeit erheblich zu<br />
stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand<br />
der lokalen Population einer Art verschlechtert,<br />
3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten<br />
Arten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,<br />
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihrer Entwicklungsformen<br />
aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.<br />
Nach § 44 Abs.5 liegt bei den betroffenen Tierarten des Anhang IV der FFH-RL und den<br />
betroffenen europäischen Vogelarten ein Verstoß gegen die Verbote des Abs.1 Nr.1 und 3<br />
dann nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen<br />
Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt<br />
wird. Soweit erforderlich können hierzu auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt<br />
werden. Für besonders geschützte Arten liegt ein Verstoß gegen die Zugriffs-Besitz-
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nassenheide Juni 2012 27<br />
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und Vermarktungsverbote nicht vor, wenn es sich um Handlungen zur Durchführung eines<br />
Eingriffs oder Vorhabens handelt. Es werden folgende Kategorien unterschieden:<br />
- "besonders geschützte Arten" nach § 7 Abs. 2 Nr.13 BNatSchG<br />
- Arten der Anhänge A und B der EG-Verordnung Nr. 338/97 (EU-ArtSchVO)<br />
- Arten der Anlage I Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchVO)<br />
- Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie<br />
- Vogelarten der europäischen Vogelschutz-RL<br />
- "streng geschützte Arten" nach § 7 Abs.2 Nr.14 BNatSchG<br />
- Arten des Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 (EU-ArtSchVO)<br />
- Arten der Anlage I Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchVO)<br />
- Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie<br />
- "Prioritäre Arten"<br />
Arten, für deren Erhaltung der Gemeinschaft eine besondere Verantwortung zukommt<br />
(Artikel 1h in der FFH-RL) und die im Anhang II der FFH-RL mit einem * gekennzeichnet<br />
sind (in der Vogelschutz-RL nicht benannt, d.h. nicht auf Vogelarten anwendbar).<br />
Im Verfahren der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung sollte vorausschauend geprüft<br />
werden, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche<br />
Hindernisse treffen würden und ob Festsetzungen dauerhaft ein rechtliches Hindernis in<br />
Form artenschutzrechtlicher Verbote entgegenstünde (Verbotstatbestände gem. §§ 44<br />
Abs.1 i.V.m. Abs.5 BNatSchG).<br />
Ergänzungsfläche A:<br />
Die Fläche A befindet sich am nördlichen Ortsausgang der Dorflage Nassenheide an der<br />
Teschendorfer Straße. Sie ist im Bestand eine Grünlandbrache bzw. Ackerbrache ohne<br />
Gehölzstrukturen. An der Straße befindet sich eine Spitzahornbaumallee. Diese Bäume<br />
bieten wertvolle Lebensräume für verschiedene Vogelarten etc. Auf der gegenüberliegenden<br />
Straßenseite befinden sich Wohngrundstücke mit gewachsenen Gärten. Hier sind mit<br />
einer Vielzahl von Bäumen und Heckengehölzen wertvolle Lebensräume für verschiedene<br />
Brutvögel vorhanden. Im Osten verläuft die stark befahrene B 96 in einer Entfernung von<br />
70-100 m, sodass die Lebensraumqualitäten mit der starken Verkehrsbelastung bereits als<br />
vorbelastet einzuschätzen sind.<br />
Brutvögel: Innerhalb der Ergänzungsfläche A sind keine dauerhaft genutzten Brutstätten<br />
von Vögeln festgestellt worden und sind aufgrund der Naturraumausstattung nur bedingt<br />
zu erwarten. Folgende Brutvögel wären im Gebiet einschließlich der angrenzenden Gärten<br />
zu erwarten: Amsel, Blaumeise, Kohlmeise, Elster, Feldsperling, Fitis, Goldammer, Hausperling,<br />
Nachtigall, Nebelkrähe, Rotkehlchen, Schwanzmeise, Singdrossel, Star und weitere.<br />
Darunter sind keine gefährdeten Arten. Allerdings sind alle Arten nach Naturschutzrecht<br />
besonders geschützt. Brutstätten wurden nicht vorgefunden.<br />
Dem Gebiet wird aufgrund der vorhandene Naturraumausstattung keine besonders große<br />
naturschutzfachliche Bedeutung als Lebensraum von Vögeln zugewiesen. Es gibt kaum<br />
Gehölzstrukturen, die geeignete Brutmöglichkeiten anbieten. Aus diesem Grunde erscheint<br />
mit den offenen Flächen eher ein Nahrungsrevier für die in den Gärten brütenden Vögel<br />
vorhanden zu sein. Bodenbrüter sind aufgrund der vielfältige Störungen durch die Nähe<br />
der Straße und häufiges Durchqueren der Fläche durch Menschen mit Hunden etc. eher<br />
nicht zu erwarten. Die Fläche gilt als vorbelastet.
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nassenheide Juni 2012 28<br />
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Die Bäume der Ahornallee weisen v.a. kleinere, von Ausfaulung nach Baumschnitt herrührende,<br />
nach oben offene Astlöcher auf, die wegen ihrer geringen Größe und Exposition<br />
keine gute Eignung als Brutplatz haben.<br />
Reptilien/Amphibien: Während der Begehungen wurden keine Reptilien/Amphibien beobachtet.<br />
Im Untersuchungsgebiet sind keine Gewässer vorhanden. Die offene Fläche ohne<br />
Schutzräume bietet keine geeigneten Tagesverstecke oder Überwinterungsplätze für<br />
Amphibien an.<br />
Säugetiere: An Säugetieren zu erwarten wäre eventuell Rehwild, Hasen, Kaninchen,<br />
Mäuse verschiedenster Arten, eventuell der Maulwurf Talpa europaea als besonders geschützte<br />
Art. Alle Arten haben mit den westlich an die Teschendorfer Straße angrenzenden<br />
offenen Naturräumen der Felder weiträumige Rückzugsmöglichkeiten.<br />
Beurteilung der Verbotstatbestände des § 44 Abs.1 Nr.1-3 BNatSchG (für die<br />
genannten Arten):<br />
Nr.1: nicht erfüllt. Die Tötung ist durch eine Bauzeitenregelung im Baugenehmigungsverfahren<br />
und eine ökologische Baubegleitung zur Kontrolle der Regelungen vermeidbar. Die<br />
vorhandenen Ahornbäume sollten erhalten bleiben.<br />
Nr.2: nicht erfüllt. Erhebliche Störungen während der Fortpflanzungszeit, die zu einer<br />
Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen führen, sind durch die<br />
Bauzeitenregelung im Baugenehmigungsverfahren und eine ökologische Baubegleitung<br />
vermeidbar.<br />
Nr.3: nicht erfüllt. Vermeidung durch Bauzeitenregelung im Baugenehmigungsverfahren<br />
zur Vermeidung von Störungen während der Fortpflanzungszeit. Weitestgehender Erhalt<br />
der Ahornbäume. Ökologische Baubegleitung zur Kontrolle.<br />
Fledermäuse: Im Ergebnis des Beteiligungsverfahrens zur Klarstellungs- und Ergänzungsatzung<br />
wurde insbesondere zum Thema Fledermäuse, das bisher im artenschutzrechtlichen<br />
Teil nicht behandelt worden war, eine Begehung für die Ergänzungsflächen A<br />
und B durchgeführt, die in Verbindung mit Lebensraumanalysen zu folgenden Ergebnissen<br />
geführt hat:<br />
Die Ergänzungsfläche A besteht derzeit aus Grünlandbrachen ohne wertvollen Gehölzbewuchs.<br />
Am Ortsausgang beginnt entlang der Teschendorfer Chaussee eine Allee aus älteren<br />
Spitzahornbäumen (Acer platanoides). Auf der Ergänzungsfläche selbst wurden keine<br />
Fledermäuse beobachtet. Da keine Altbäume vorhanden sind, ist nicht davon auszugehen,<br />
dass Fledermäuse hier ihre Quartiere haben. Zu rechnen ist mit Tages- oder Nachtquartieren<br />
von Fledermäusen eventuell in den Haupt- und Nebengebäuden der angrenzenden Bebauung<br />
oder auch eventuell in den Altbäumen entlang der Teschendorfer Chaussee. Bei<br />
der Begehung wurden allerdings an den Bäumen keine Höhlen oder Spalten entdeckt, die<br />
auf Fledermausquartiere hinweisen könnten.<br />
Es ist also lediglich potentiell mit einer Nutzung der Fläche A als Teil eines Jagdreviers zu<br />
rechnen. Die starke Frequentierung der B 96 durch Fahrzeugverkehr schränkt diese Nutzung<br />
allerdings auch ein, so dass für die Ergänzungsfläche A davon ausgegangen werden<br />
kann, dass Fledermäuse das Gebiet, wenn überhaupt, nur sehr vereinzelt als Überfluggebiet<br />
nutzen und somit durch die geplante Bebauung keinerlei negative Beeinträchtigungen<br />
zu erwarten sind.
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nassenheide Juni 2012 29<br />
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Beurteilung der Verbotstatbestände des § 44 Abs.1 Nr.1-3 BNatSchG:<br />
Nr.1: nicht erfüllt. Innerhalb der Ergänzungsfläche wird der Verbotstatbestand nicht erfüllt.<br />
Sofern kein Abriss oder Umbau der vorhandenen Gebäude auf den angrenzenden<br />
Wohngrundstücken erfolgt, wird der Verbotstatbestand auch dort nicht erfüllt. Im Rahmen<br />
der Baugenehmigungsverfahren ist durch Bauzeitenregelung und ökologische Baubegleitung<br />
eine Tötung vermeidbar.<br />
Nr.2: nicht erfüllt. Der Verbotstatbestand ist innerhalb der Ergänzungsfläche A nicht erfüllt.<br />
Störungen während der Fortpflanzungszeit, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes<br />
der lokalen Populationen führen, sind durch Bauzeitenregelung im Baugenehmigungsverfahren<br />
und durch ökologische Baubegleitung vermeidbar.<br />
Nr:3: nicht erfüllt. Fortpflanzungsstätten sind nicht betroffen. Innerhalb der Ergänzungsfläche<br />
A teilweise Erhalt der vorhandenen Gehölzstrukturen oder von Einzelbäumen. Ökologische<br />
Baubegleitung zur Kontrolle. Vor einem möglichen Umbau von Gebäuden auf den<br />
angrenzenden Wohngrundstücken ist im Zuge der Baugenehmigung eine mögliche Betroffenheit<br />
nochmals zu prüfen.<br />
Ergänzungsfläche B:<br />
Die Ergänzungsfläche B befindet sich am Koppelweg und ist umgeben von einem Eichenmischwald<br />
(Eichen, Kiefern, Birken) im Nordwesten, der südwestlich an den Koppelweg<br />
angrenzenden Wohnsiedlung mit gewachsenen Gärten und südöstlich angrenzender<br />
Wohnbebauung. Im Norden und Nordosten schließen sich weitere Grünlandbrachen an,<br />
die von einem Graben des umfangreichen Grabensystems durchflossen werden (Fließrichtung<br />
Richtung Soldatengraben). Die Ergänzungsfläche selbst stellt eine Grünlandbrache<br />
trockener Standorte mit spontanem Gehölzaufwuchs dar. Über einen Zeitraum von ca. 15<br />
Jahren haben sich hier einige Bäume von schon beachtlicher Größe entwickelt (Eichen,<br />
Birken, Kiefern), durchsetzt von Jungwuchs desselben Arten. Das heißt, hier nimmt die<br />
natürlich Sukzession ihren Lauf. Langfristig würde die Fläche weiter verbuschen. Die vorhandene<br />
Gehölzstrukturen bilden in Zusammenhang mit den umgebenden waldartigen<br />
Strukturen und Wiesen vielfältige Lebensräume für eine Vielzahl von Tieren.<br />
Brutvögel: In dem ungestörten angrenzenden Eichenmischwald kann man davon ausgehen,<br />
dass Arten wie der Buntspecht, eventuell sogar der Grünspecht, der Eichelhäher, die<br />
Elster, die Nebelkrähe, verschiedene Kleiber und der Buchfink anzutreffen sind, die auch<br />
den Raum der Ergänzungsfläche B in ihr Nahrungsrevier einbeziehen. Darüber hinaus sind<br />
innerhalb der Ergänzungsfläche B auch Arten der angrenzenden Gärten zu erwarten wie<br />
z.B. Amsel, Blaumeise, Kohlmeise, Elster, Feldsperling, Fitis, Goldammer, Hausperling,<br />
Nachtigall, Nebelkrähe, Rotkehlchen, Schwanzmeise, Singdrossel, Star und weitere. Brutstätten<br />
wurden nicht vorgefunden, wären aber innerhalb der Gehölzstrukturen durchaus<br />
zu erwarten. Alle Arten sind nach Naturschutzrecht besonders geschützt und bedürfen besonderer<br />
Schutzmaßnahmen (Bauzeitenregelung bei geplanten Baumaßnahmen etc.).<br />
Amphibien und Reptilien sind an diesem trockenen Standort überwiegend nicht zu erwarten.<br />
Vorkommen der Zauneidechse wurden nicht beobachtet, sind aber aufgrund der<br />
Standortbedingungen denkbar. Vor geplanten Baumaßnahmen sollten an diesem Standort<br />
gezielt Untersuchungen auf Vorkommen der Zauneidechse vorgenommen werden, so dass<br />
durch rechtzeitige Umsiedlung möglicherweise vorhandener Exemplare der Zauneidechse<br />
der Eintritt von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG vermieden werden kann.<br />
Säugetiere: Rehwild ist am Standort beobachtet worden. Darüber hinaus sind Hasen,<br />
Kaninchen, Igel, Eichhörnchen und viele andere Kleinsäuger zu erwarten.
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nassenheide Juni 2012 30<br />
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Beurteilung der Verbotstatbestände des § 44 Abs.1 Nr.1-3 BNatSchG (für die<br />
genannten Arten):<br />
Nr.1: nicht erfüllt, aber berührt: Die Tötung ist durch eine Bauzeitenregelung im Baugenehmigungsverfahren<br />
und eine ökologische Baubegleitung zur Kontrolle der Regelungen<br />
vermeidbar. Vorkommen der Zauneidechse sind durch gezielte Untersuchungen vor Baubeginn<br />
auszuschließen bzw. wenn vorhanden umzusiedeln. Die vorhandenen Gehölzstrukturen<br />
sollten in die geplante Konzeption für die Bebauung einbezogen werden, so dass<br />
vorhandene Lebensräume erhalten bleiben können.<br />
Nr.2: nicht erfüllt: Erhebliche Störungen während der Fortpflanzungszeit, die zu einer<br />
Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen führen, sind durch die<br />
Bauzeitenregelung im Baugenehmigungsverfahren und eine ökologische Baubegleitung<br />
vermeidbar.<br />
Nr.3 nicht erfüllt: Vermeidung durch Bauzeitenregelung im Baugenehmigungsverfahren<br />
zur Vermeidung von Störungen während der Fortpflanzungszeit. Teilweise Erhalt der vorhandenen<br />
Gehölzstrukturen oder von Einzelbäumen. Ökologische Baubegleitung zur Kontrolle.<br />
Fledermäuse: Die Ergänzungsfläche B stellt eine Grünlandbrache trockener Standorte<br />
mit spontanem Gehölzaufwuchs dar. Über einen Zeitraum von ca. 15 Jahren haben sich<br />
hier einige Bäume von schon beachtlicher Größe entwickelt (Eichen, Birken, Kiefern),<br />
durchsetzt von Jungwuchs derselben Arten. Die erneute Begehung hat ergeben, dass sich<br />
innerhalb der Ergänzungsfläche B keinerlei Altbäume befinden, die geeignete Höhlen oder<br />
Spalten aufweisen, um Fledermausquartiere erwarten zu lassen. Baumhöhlenquartiere<br />
wurden nicht nachgewiesen, das heißt, innerhalb der Ergänzungsfläche B existieren keine<br />
Tages- oder Nachtquartiere von Fledermäusen.<br />
Allerdings wurden von den Bewohnern der angrenzenden Wohnbebauung in den späten<br />
Abend- und Nachtstunden des Öfteren Fledermäuse beobachtet. Wie für Fledermäuse typisch<br />
liegen die meisten Beobachtungsorte an Rändern von Gehölzbeständen zum Offenland.<br />
Bei der Jagd und beim gerichteten Flug orientieren sich Fledermäuse gern an solchen<br />
linearen Strukturen. Unklar ist, inwieweit die beobachteten Fledermäuse in der Ergänzungsfläche<br />
tatsächlich ihr Jagdrevier haben oder inwieweit es einfach nur Vorbeiflüge waren.<br />
Das im Nordwesten an die Ergänzungsfläche B angrenzende Wäldchen aus Eichen, Kiefern<br />
und Birken weist einige Altbäume auf, die möglicherweise Fledermausquartiere anbieten<br />
könnten. Ebenso können die Gebäude der angrenzenden Wohnbebauung mit ihren Nebengebäuden<br />
Tages- oder Nachtquartiere für Fledermäuse aufweisen.<br />
Bewertung Fledermäuse:<br />
Bei der erneuten Begehung konnten weder in der Ergänzungsfläche A noch innerhalb der<br />
Ergänzungsfläche B Baumquartiere von Fledermäusen nachgewiesen werden. Die Nutzung<br />
der Ergänzungsfläche A als Jagdgebiet durch Fledermäuse ist aufgrund der vorhandenen<br />
Bedingungen eher nicht zu erwarten. Wenn überhaupt, durchqueren einzelne Tiere das<br />
Gebiet nur und jagen nicht längere Zeit. Daher ist es nicht als essenzielles Nahrungsgebiet<br />
einzustufen.<br />
Innerhalb der Ergänzungsfläche B sind ebenfalls keine Nacht- oder Tagquartiere nachgewiesen<br />
worden. Im angrenzenden Eichenmischwald sind allerdings Altbäume vorhanden,<br />
die möglicherweise Quartiere für Fledermäuse enthalten könnten. Diese Quartiere werden<br />
durch die geplanten Baumaßnahmen in keiner Weise beeinträchtigt.
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nassenheide Juni 2012 31<br />
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Die Ergänzungsfläche B wird partiell als Jagdrevier von Fledermäusen genutzt. Hier sind<br />
mit Realisierung der geplanten Baumaßnahmen temporär gewisse Beeinträchtigungen für<br />
Fledermäuse zu erwarten. Die Fällung der vorhandenen Gehölze im Zuge der Baufeldfreimachung<br />
wird die Eignung der Flächen als Jagdhabitat verringern, da Fledermäuse über<br />
gänzlich offenen Flächen i.d.R. nicht jagen. Im Zuge der Entwicklung der Gärten der vorgesehenen<br />
Wohnbebauung (Begrünung, Gehölzwachstum) werden später wieder geeignete<br />
Jagdhabitate entstehen. Der Verlust der Jagdhabitate ist also nur vorübergehend. Er ist<br />
daher - auch wegen der insgesamt recht geringen Bedeutung des Untersuchungsgebietes<br />
als Jagdhabitat - nicht als erhebliche Beeinträchtigung einzustufen.<br />
Beurteilung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr.1-3 BNatSchG:<br />
Nr.1: nicht erfüllt. Innerhalb der Ergänzungsfläche B wird der Verbotstatbestand nicht erfüllt.<br />
Sofern kein Abriss oder Umbau der vorhandenen Gebäude auf den angrenzenden<br />
Wohngrundstücken erfolgt, wird der Verbotstatbestand auch dort nicht erfüllt. Im Rahmen<br />
der Baugenehmigungsverfahren ist durch Bauzeitenregelung und ökologische Baubegleitung<br />
eine Tötung vermeidbar.<br />
Nr.2: nicht erfüllt. Der Verbotstatbestand ist innerhalb der Ergänzungsfläche B nicht erfüllt.<br />
Störungen während der Fortpflanzungszeit, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes<br />
der lokalen Populationen führen, sind - auch in dem an die Ergänzungsfläche<br />
B angrenzenden Eichenmischwald, sofern dort Fortpflanzungsstätten vorhanden sein<br />
sollten - durch Bauzeitenregelung im Baugenehmigungsverfahren und durch ökologische<br />
Baubegleitung vermeidbar.<br />
Nr.3: nicht erfüllt. Fortpflanzungsstätten sind nicht betroffen. Innerhalb der Ergänzungsfläche<br />
B teilweise Erhalt der vorhandenen Gehölzstrukturen oder von Einzelbäumen. Ökologische<br />
Baubegleitung zur Kontrolle. Vor einem möglichen Umbau von Gebäuden auf den<br />
angrenzenden Wohngrundstücken ist im Zuge der Baugenehmigung eine mögliche Betroffenheit<br />
nochmals zu prüfen.<br />
5.5.6 <strong>Land</strong>schaftsbild<br />
Das <strong>Land</strong>schaftsbild beschreibt das Naturerlebnis, das sinnlich wahrnehmbare Erscheinungsbild<br />
eines Raumes, die Qualitäten eines Raumes für die Erholung. Das optisch wahrnehmbare<br />
Bild der <strong>Land</strong>schaft wird wesentlich geprägt durch Blickachsen und Sichtbeziehungen<br />
im <strong>Land</strong>schaftsraum und durch seine charakteristischen <strong>Land</strong>schaftselemente. Für<br />
das Naturerlebnis sind folgende Faktoren entscheidend:<br />
- die Befriedigung der Bedürfnisse nach Naturnähe, nach Schönheit und Unverwechselbarkeit<br />
- emotionale Verbundenheit mit <strong>Land</strong>schaften / Heimatgefühl / Erkennen historischer<br />
Bezüge<br />
- besondere Sinneserfahrungen (Farben, Düfte, Geräusche,...)<br />
- Ungestörtheit von Belastungen des Alltags<br />
Ergänzungsfläche A: Die Fläche befindet sich am Ortsausgang Richtung Norden. Im<br />
<strong>Land</strong>schaftsbild prägend sind die offenen Grünlandbrachen und vor allem die am Ortsausgang<br />
beginnende Ahornallee. Negativ im <strong>Land</strong>schaftsbild wirkt sich die B 96 aus, die den<br />
<strong>Land</strong>schaftsraum durchschneidet und mit einem relativ hohen Verkehrsaufkommen mit<br />
Lärm- und Schadstoffimmissionen verbunden ist. Der Standort ist als relativ vorbelastet<br />
einzuschätzen.
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nassenheide Juni 2012 32<br />
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Ergänzungsfläche B: Diese Fläche ist im <strong>Land</strong>schaftsbild durch den nordwestlich vorhandenen<br />
Eichenmischwald sowie durch die Kiefernbäume im Südosten und die Sukzessionsflächen<br />
der Grünlandbrachen mit spontanem Gehölzaufwuchs geprägt. Nordöstlich<br />
schließt sich ein Entwässerungsgraben an. Die südwestliche Seite des Koppelweges ist bereits<br />
durch Wohnbebauung dominiert. Insgesamt sind hier vielfältige <strong>Land</strong>schaftsstrukturen<br />
vorhanden, die das <strong>Land</strong>schaftsbild interessant werden lassen. Besonders prägend<br />
sind die vorhandenen Eichenbäume.<br />
5.5.7 Schutzgebiete; geschützte Biotope und ökologisch wertvolle Bereiche<br />
Der Ortsteil Nassenheide wird in der gesamten Ortslage durch das <strong>Land</strong>schaftsschutzgebiet<br />
(LSG) "Obere Havelniederung" berührt. Das Schutzgebiet wurde am 27.4.1998 festgesetzt.<br />
Beide Ergänzungsflächen befinden sich außerhalb des LSG "Obere Havelniederung".<br />
Die zu Planungsbeginn noch direkt südlich der Ergänzungsfläche B am Koppelweg<br />
verlaufende Schutzgebietsgrenze, welche teilweise Wohnbebauung mit einschloss, wurde<br />
inzwischen korrigiert (siehe Abschnitt 2.4).<br />
Im <strong>Land</strong>schaftsplan ist ein Fischotterschongebiet im Bereich des Soldatengrabens weit<br />
südlich der Ergänzungsfläche B ausgewiesen, dass wohl noch aus DDR-Zeiten existiert.<br />
Dieses Gebiet befindet sich in etwa 300 m Entfernung von der Ergänzungsfläche B. Die<br />
Fläche ist also nicht unmittelbar betroffen.<br />
In etwa der gleichen Entfernung zur Ergänzungsfläche B (ca. 300 m) verläuft laut <strong>Land</strong>schaftsplan<br />
die Grenze des ausgewiesenen Trinkwasservorbehaltgebietes.<br />
Innerhalb der Ergänzungsfläche A sind keine geschützten Biotope vorhanden. Die Ergänzungsfläche<br />
B grenzt an den nordöstlich gelegenen Eichenmischwald an, der als geschütztes<br />
Biotop gemäß BbgNatSchG zu bewerten ist. Innerhalb der Ergänzungsfläche B befinden<br />
sich keine geschützten Biotope.<br />
5.6 Auswirkungen auf die Umwelt: Art und Umfang der<br />
Eingriffe; schutzgutbezogene Bewertung der Auswirkungen<br />
5.6.1 Allgemeine Darstellung der durch die Eingriffe entstehenden Konflikte<br />
für Natur und <strong>Land</strong>schaft<br />
Mit der Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes entstehen verschiedenste<br />
Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter. Es wird unterschieden in:<br />
- baubedingte Auswirkungen<br />
- anlagebedingte Auswirkungen<br />
- betriebsbedingte Auswirkungen.<br />
Baubedingte Auswirkungen fassen alle Störungen des Naturhaushaltes zusammen, die<br />
während der Bauphase zu erwarten sind. Je nach Dauer der Bauzeit und dem Umfang der<br />
Baumaßnahme beeinträchtigen sie in unterschiedlichem Maße die Naturhaushaltfaktoren<br />
Boden, Wasser, Klima, Luft, Biotop- und Artenschutz. Sie tragen temporären Charakter.<br />
Solche Auswirkungen können sein:<br />
- Flächeninanspruchnahme durch Baustelleneinrichtungen, Lagerflächen, Bauwege,<br />
Bodenentnahme<br />
- Bodenverdichtung durch Maschineneinsatz<br />
- Bodenversiegelung<br />
- Veränderungen des Wasserhaushaltes
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- Lärmbelastung<br />
- Störung und Zerstörung von Lebensräumen<br />
Anlagebedingte Auswirkungen fassen alle dauerhaften Störungen und Veränderungen des<br />
Naturhaushaltes und des <strong>Land</strong>schaftsbildes zusammen, die mit der Realisierung des Bebauungsplanes<br />
verursacht werden. Zu den Auswirkungen gehören:<br />
- Flächenverluste / Flächeninanspruchnahme<br />
- Veränderungen des Wasserhaushaltes<br />
- Verlust und Veränderung von Lebensräumen für Flora und Fauna<br />
- Veränderungen der Oberflächengestalt<br />
- Veränderungen der Vegetationsstrukturen und - zusammensetzungen<br />
- Beeinträchtigung des charakteristischen <strong>Land</strong>schaftsbildes<br />
Betriebsbedingte Auswirkungen fassen alle Störungen und Veränderungen des Naturhaushaltes<br />
und des <strong>Land</strong>schaftsbildes zusammen, die durch den Betrieb und die laufende Nutzung<br />
der Gebäude entstehen. Zu diesen Auswirkungen gehören<br />
- Lärmemission<br />
- Störungen der Tier- und Pflanzenwelt<br />
5.6.2 Schutzgutbezogene Darstellung der vorbereiteten Eingriffe<br />
5.6.2.1 Boden<br />
Das Schutzgut Boden hat eine besonders hohe Empfindlichkeit gegenüber Eingriffen und<br />
Veränderungen. Das Schutzgut Boden ist unbeweglich und eng mit anderen Schutzgütern<br />
in Natur und <strong>Land</strong>schaft verbunden. Der Boden bildet eine der grundsätzlichen Voraussetzungen<br />
für die Entwicklung des Wasserhaushaltes, der Vegetation und als Lebensraum für<br />
Kleinstlebewesen. Er transportiert Nährstoffe, bildet einen Filter zum Schutz vor Eindringen<br />
von Schadstoffen in das Grundwasser und erfüllt eine Pufferfunktion beim Anfall von<br />
starken Niederschlägen. Der Boden ist in seiner ökologischen Wirksamkeit für folgende<br />
Beeinträchtigungen besonders empfindlich: Verdichtung, Entwässerung, Versiegelung,<br />
Schadstoffeintrag, Erosion. Im Bestand sind folgende Bodenverhältnisse anzutreffen:<br />
An den Standorten der Ergänzungsflächen sind überwiegend Sand-Rosterden anzutreffen.<br />
Sand-Rosterden weisen eine geringe nutzbare Wasserkapazität auf und sind nährstoffarm.<br />
Sand-Rosterden zählen zu den ärmsten Böden und sind nur bedingt für die landwirtschaftliche<br />
Nutzung geeignet, lassen aber höhere Grundwasserspenden zu. Im Bereich der Ergänzungsfläche<br />
B am Koppelweg sind unter anderem holozäne Decksande anzutreffen, die<br />
aufgrund ihrer Nährstoffarmut z.T. mit Kiefernwald bzw. auch mit Fragmenten der Trockenrasenvegetation<br />
bestanden sind.<br />
Mit der Ausweisung der Standorte A und B in jeweils einer Tiefe von 30 m als Ergänzungsflächen<br />
werden diese Flächen als Bauflächen ausgewiesen. Am Standort A können bei einer<br />
Durchschnittsbreite von ca. 20 m etwa 5 Baugrundstücke mit einer Größe von ca. 600<br />
m² entstehen. Die Grundstücke selbst können in ihrer Tiefe bis an die B 96 heranreichen,<br />
allerdings ist die bebaubare Fläche mit der Ergänzungsfläche in einer Tiefe von 30 m definiert.<br />
Die GRZ für die Ergänzungsfläche A wird mit 0,4 festgesetzt. Gemäß § 19 Abs.4<br />
BauNVO ist eine 50%ige Überschreitung für Nebenanlagen zulässig.
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nassenheide Juni 2012 34<br />
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Ergänzungsfläche A<br />
Die zu erwartenden Eingriffe durch Neuversiegelung für die Ergänzungsfläche A stellen<br />
sich entsprechend wie folgt dar:<br />
Baugrundstück: 20 x 30 m = 600 m²<br />
GRZ 0,4 + 50% Überschreitung durch Nebenanlagen usw. = 0,6<br />
Zulässige Neuversiegelung je Grundstück: 600 m² x 0,6 = 360 m²<br />
-----------------------------------------------------------------------------------------------<br />
Geplante Eingriffe:<br />
bei 5 Grundstücken durch Neuversiegelung gesamt: 360 m² x 5 = 1.800 m²<br />
Ergänzungsfläche B<br />
Die Ergänzungsfläche B umfasst eine 30 m tiefe Fläche parallel zum Koppelweg. Hier können<br />
bei einer angenommenen Durchschnittsbreite von 20 m insgesamt 9 Baugrundstücke<br />
zu je 600 m² entstehen. Auch hier gilt, dass die Grundstücke an sich weiter in die Tiefe<br />
reichen können und vermutlich auch werden. Die bebaubare Fläche ist aber mit der Ergänzungsfläche<br />
in einer Tiefe von 30 m festgelegt worden. Die GRZ wird für die Ergänzungsfläche<br />
B mit 0,2 festgesetzt. Gemäß § 19 Abs.4 BauNVO ist eine 50%ige Überschreitung<br />
für Nebenanlagen zulässig. Die zu erwartenden Eingriffe durch Neuversiegelung für<br />
die Ergänzungsfläche B stellen sich entsprechend wie folgt dar:<br />
Baugrundstück: 20 x 30 m = 600 m²<br />
GRZ 0,2 + 50% Überschreitung durch Nebenanlagen usw. = 0,3<br />
Zulässige Neuversiegelung je Grundstück: 600 m² x 0,3 = 180 m²<br />
-----------------------------------------------------------------------------------------------<br />
Geplante Eingriffe:<br />
bei 9 Grundstücken durch Neuversiegelung gesamt: 180 m² x 9 = 1.620 m²<br />
Für beide Ergänzungsflächen zusammen ist mit Eingriffen in das Schutzgut Boden durch<br />
Neuversiegelung von insgesamt maximal 3.420 m² zu rechnen unter der Voraussetzung,<br />
dass alle zukünftigen Bauherrschaften die zulässigen GRZ-Werte auch wirklich vollständig<br />
ausschöpfen.<br />
Mit der geplanten Bebauung innerhalb der Ergänzungsflächen A und B sind erhebliche Eingriffe<br />
in das Schutzgut Boden verbunden; die zu erwartenden Beeinträchtigungen sind vor<br />
allem Versiegelung und Verdichtung. Die Versickerungsfähigkeit des Bodens für Niederschlagswasser<br />
wird eingeschränkt. Während der Bauphase wird der Boden mit schwerem<br />
Gerät befahren, so dass die Gefügestruktur stark verändert wird. Der Grad der Empfindlichkeit<br />
des Bodens ist abhängig vom Wassergehalt des Bodens und der Bodenart.<br />
5.6.2.2 Wasser<br />
Die Bedeutung und hohe Schutzwürdigkeit des Grundwassers liegt in seiner Funktion als<br />
Komponente des Wasser- und Naturhaushaltes und als Reservoir für die Trinkwasser- und<br />
Brauchwasserversorgung. Zur Sicherung dieser Funktionen sind die Grundwasserneubildungsrate,<br />
das Wasserdargebot und die Gewässergüte von ausschlaggebender Bedeutung.<br />
Das Schutzgut Grundwasser kann empfindlich gestört werden durch<br />
- Schadstoffeintrag<br />
- Veränderung der Grundwasserneubildungsrate<br />
- Grundwasserabsenkung<br />
- Durchbrechen der Grundwasserdeckschichten
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nassenheide Juni 2012 35<br />
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Für beide Ergänzungsflächen gilt, dass im gesamten Gebiet Nassenheide der oberste<br />
Grundwasserleiter mit ca. 2 m unter Oberkante Gelände relativ hoch ansteht. Eingriffe in<br />
den Grundwasserleiter sollten vermieden werden, d.h. der Bau von Kellern ist nicht zu<br />
empfehlen. Außerdem ist während der Bauphase jeglicher Schadstoffeintrag in das<br />
Grundwasser auszuschließen.<br />
Die Trinkwasservorbehaltszone befindet sich mit ca. 300 m in einer Entfernung, die keine<br />
negativen Auswirkungen durch die geplanten Bauvorhaben erwarten lässt. Oberflächenwässer<br />
sind nicht betroffen.<br />
Darüber hinaus wird mit der geplanten Neuversiegelung durch die Bebauung die Grundwasserneubildungsrate<br />
eingeschränkt, allerdings ist dies insbesondere am Standort B zu<br />
vernachlässigen, da hier weite offene <strong>Land</strong>schaftsräume anschließen und insgesamt keine<br />
negativen Einflüssen auf die Grundwasserneubildungsrate zu erwarten sind. Auch am<br />
Standort A sind keine deutlichen negativen Einflüssen zu erwarten, da hier ebenfalls Richtung<br />
Westen weite <strong>Land</strong>schaftsräume anschließen.<br />
5.6.2.3 Klima / Lärm<br />
Das Schutzgut Klima / Luft beschreibt die Fähigkeit des Raumes, klimatische und lufthygienische<br />
Ausgleichsfunktionen zu übernehmen bedingt durch sein Relief sowie Vegetations-<br />
und Flächennutzungsstrukturen.<br />
Am Standort A gehen mit Realisierung der geplanten Bebauung keinerlei Gehölze verloren,<br />
d.h. Einflüsse sind lediglich im Bereich des Mikroklimas durch Erhöhung des Anteils<br />
der versiegelten Fläche zu erwarten. Diese Einflüsse sind relativ gering und im Zusammenhang<br />
mit den weiten umgebenden Feldern und Offenlandflächen von untergeordneter<br />
Bedeutung.<br />
Problematisch am Standort A sind die durch die B 96 vorhandenen Lärmimmissionen<br />
durch Verkehrslärm. Die B 96 befindet sich im Abstand von ca. 70-100 m zur geplanten<br />
Wohnbebauung innerhalb der Ergänzungsfläche A. Hier ist allerdings der Bau einer Lärmschutzwand<br />
entlang der B 96 geplant, so dass langfristig hier die geforderten Grenzwerte<br />
für Wohnbebauung eingehalten werden können.<br />
Innerhalb der Ergänzungsfläche B befinden sich innerhalb der Grünlandbrachen etliche<br />
Bäume und Gehölze, die mit Realisierung der Bebauung entfernt werden müssen. Damit<br />
werden auch die wichtigen Funktionen der Sauerstoffproduktion sowie der Schadstoff- und<br />
Lärmemission, die die Grünsubstanz leistet, eingeschränkt bzw. ganz aufgehoben. Dies<br />
sind neben der geplanten Neuversiegelung Eingriffe in das Schutzgut Klima, die allerdings<br />
bei den sonst günstigen klimatischen Verhältnisse im <strong>Land</strong>schaftsraum nicht zu schwerwiegenden<br />
negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima führen werden, aber im Mikroklima<br />
für die unmittelbar angrenzende Wohnbebauung doch zur Geltung kommen.<br />
Die Empfindlichkeit des Klimas wird mit<br />
- der Zerstörung oder dem Verlust von Vegetationsstrukturen,<br />
- schadstoffbedingten Beeinträchtigungen sowie<br />
- der Behinderung von Luftaustauschprozessen<br />
als insgesamt gering bewertet.
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nassenheide Juni 2012 36<br />
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5.6.2.4 Biotop- und Artenschutz, Vegetation, Fauna<br />
Vegetation<br />
Für beide Ergänzungsflächen A und B gilt, dass sie im Bestand vollständig unversiegelt<br />
und Vegetationsflächen sind.<br />
Am Standort A gehen mit Ausweisung von Bauflächen in den Ergänzungsflächen überwiegend<br />
Grünlandbrachen frischer Standorte und ein kleiner Anteil Ackerbrache verloren. Insgesamt<br />
werden mit Festsetzung einer GRZ von 0,4 und der zulässigen Überschreitung<br />
von 50% für Nebenanlagen 1.800 m² Vegetationsdecke zerstört. Allerdings sind hier keinerlei<br />
Eingriffe in Baumbestand zu erwarten, weil die Fläche fast vollständig frei von Gehölzen<br />
ist. Die geschützte Ahornallee bleibt vollständig erhalten.<br />
Die Ergänzungsfläche B umfasst Grünlandbrachen trockener Standorte mit spontanem Gehölzaufwuchs.<br />
Einige der Gehölze erreichen bereits eine beachtliche Größe. Insbesondere<br />
die sich in Entwicklung befindenden Eichenbäume sollten soweit als möglich erhalten werden<br />
und in die Bebauungskonzeption einbezogen werden. Eine schon ältere Eiche, die sich<br />
direkt an der Grenze zwischen Ergänzungsfläche B und dem nordwestlich angrenzenden<br />
Eichenmischwald befindet, ist unbedingt zu erhalten, da dieser Baum aufgrund seiner<br />
Größe und seines Alters als besonders wertvoll einzuschätzen ist.<br />
Insgesamt gehen auf der Ergänzungsfläche B mit Festsetzung einer GRZ von 0,2 und der<br />
zulässigen 50%igen Überschreitung von Nebenanlagen 1.620 m² Grünlandbrachen trockener<br />
Standorte verloren. Darüber hinaus müssen einige auch ältere Kiefern und auch<br />
Birken gefällt werden. Für Baumfällungen ist gemäß Baumschutzverordnung des <strong>Land</strong>es<br />
Brandenburg Ersatz zu leisten.<br />
Fauna<br />
Konfliktpotential: Die Darstellungen zum Bestand Fauna wurden bereits vorgenommen<br />
einschließlich Benennung der geltenden Rechtsgrundlagen.<br />
Auf der Ergänzungsfläche A ist nach einer ersten Lebensraum- und Potentialabschätzung<br />
voraussichtlich nicht damit zu rechnen, dass im Zusammenhang mit der Realisierung der<br />
geplanten Bebauung Verbotstatbestände eintreten werden. Da aktuell im Rahmen des<br />
Planverfahrens nur wiederholt einzelne Begehungen vorgenommen worden sind, ist es erforderlich,<br />
vor Baubeginn nochmals aktuelle Untersuchungen zur Fauna durchzuführen,<br />
um dann Verbotstatbestände sicher ausschließen zu können bzw. entsprechende Maßnahmen<br />
veranlassen zu können.<br />
Für die Ergänzungsfläche B könnte im dargestellten Lebensraum der trockenen Grünlandbrache<br />
mit Gehölzaufwuchs eventuell mit Vorkommen der Zauneidechse zu rechnen sein.<br />
Hier ist die Durchführung entsprechender Untersuchungen vor Baubeginn unbedingt erforderlich,<br />
um den Eintritt entsprechender Verbotstatbestände sicher ausschließen bzw.<br />
Maßnahmen wie z.B. eine Umsiedlung ergreifen zu können.<br />
Darüber hinaus kann es möglich sein, dass geschützte Brutvögel im Gebiet nisten, hier also<br />
ihre Fortpflanzungstätten und ihre Nahrungshabitat haben. Auch für diese Arten ist vor<br />
Baubeginn eine aktuelle genaue Erfassung der Arten erforderlich.<br />
Als Fortpflanzungsstätten gelten alle Orte oder Teilhabitate im Gesamtlebensraum eines<br />
Tieres, die es für seine Fortpflanzung benötigt, z.B. Balzplätze, Paarungsgebiete, Eiablageplätze,<br />
Nester oder Nistplätze, Wurfbaue oder -plätze, Brutplätze oder -kolonien, Verpup-
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pungsplätze, Areale, in denen Larvenentwicklung stattfindet (z.B. Totholz) oder für die<br />
Jungenaufzucht benötigt werden (z.B. bei Vogelarten mit nestflüchtenden Küken).<br />
Ruheplätze umfassen alle Orte oder Teilhabitate im Gesamtlebensraum eines Tieres, die<br />
es nicht nur vorübergehend zum Ruhen, Schlafen oder zur Aufzucht nutzt oder an die es<br />
sich zu Zeiten längerer Inaktivität zurückzieht. Dies können sein: Orte für thermoregulatorisches<br />
Verhalten (z.B. Sonnenbadeplätze bei Eidechsen), Verstecke, (Schlaf-)baue oder<br />
Nester, Schlaf-, Rast und Mauserplätze, Sommer und Winterquartiere.<br />
Grundsätzlich sollten innerhalb der Ergänzungsfläche B in der Brut- und Nistzeit der Vögel<br />
keine Eingriffe oder Beeinträchtigungen vorgenommen werden, d.h. in dieser Zeit sollten<br />
keine Baumfällungen zugelassen werden und auch Erdbewegungen und sonstige Bautätigkeiten<br />
unterlassen werden. Nach Ablauf dieser Zeit sollten bei einzelnen Arten Möglichkeiten<br />
der Umsiedlung geprüft werden (s.o.).<br />
Die Artengruppe der Fledermäuse wird durch die geplanten Baumaßnahmen innerhalb der<br />
Ergänzungsfläche A keinen Beeinträchtigungen ausgesetzt sein. Bei der erneuten Begehung<br />
konnten weder in der Ergänzungsfläche A noch innerhalb der Ergänzungsfläche B<br />
Baumquartiere von Fledermäusen nachgewiesen werden. Innerhalb der Ergänzungsfläche<br />
B sind ebenfalls keine Nacht- oder Tagquartiere nachgewiesen worden. Im angrenzenden<br />
Eichenmischwald sind allerdings Altbäume vorhanden, die möglicherweise Quartiere für<br />
Fledermäuse enthalten könnten. Diese Quartiere werden durch die geplanten Baumaßnahmen<br />
in keiner Weise beeinträchtigt.<br />
Die Ergänzungsfläche B wird partiell als Jagdrevier von Fledermäusen genutzt. Hier sind<br />
mit Realisierung der geplanten Baumaßnahmen temporär gewisse Beeinträchtigungen für<br />
Fledermäuse zu erwarten. Die Fällung der vorhandenen Gehölze im Zuge der Baufeldfreimachung<br />
wird die Eignung der Flächen als Jagdhabitat verringern, da Fledermäuse über<br />
gänzlich offenen Flächen i.d.R. nicht jagen. Im Zuge der Entwicklung der Gärten der vorgesehenen<br />
Wohnbebauung (Begrünung, Gehölzwachstum) werden später wieder geeignete<br />
Jagdhabitate entstehen. Der Verlust der Jagdhabitate ist also nur vorübergehend. Er ist<br />
daher - auch wegen der insgesamt recht geringen Bedeutung des Untersuchungsgebietes<br />
als Jagdhabitat - nicht als erhebliche Beeinträchtigung einzustufen.<br />
Für die meisten im Plangebiet potentiell zu erwartenden Arten kann davon ausgegangen<br />
werden, dass die ökologische Funktion der von den Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs-<br />
oder Ruhestätten im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.<br />
Grundsätzlich ist im Rahmen von Bauantragsverfahren auf den Grundstücken der Ergänzungsfläche<br />
B eine faunistische Bestandserfassung bezogen auf Vorkommen von gemäß<br />
FFH-Richtlinie geschützten Arten durchzuführen. Dann können im Rahmen der Baugenehmigung<br />
entsprechende Auflagen erteilt werden. Zusammenfassend kann eingeschätzt<br />
werden:<br />
Beurteilung der Verbotstatbestände des § 44 Abs.1 Nr.1-3 BNatSchG (für möglicherweise<br />
zu erwartende Arten auf der Ergänzungsfläche B wie Brutvögel oder eventuell<br />
Zauneidechse):<br />
Nr.1: nicht erfüllt, aber möglicherweise berührt. Die Tötung ist durch eine Bauzeitenregelung<br />
im Baugenehmigungsverfahren und eine ökologische Baubegleitung zur Kontrolle der<br />
Regelungen vermeidbar. Betroffene Bäume (Niststätten für Brutvögel) sollten erhalten<br />
bleiben.<br />
Zauneidechse: Die Tötung ist durch die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen gem. § 44<br />
Abs.5 und entsprechende Umsiedlungsmaßnahmen vor Baubeginn vermeidbar. Entspre-
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chende Regelungen sind im Baugenehmigungsverfahren zu treffen und durch eine ökologische<br />
Baubegleitung zu kontrollieren.<br />
Nr.2: nicht erfüllt. Erhebliche Störungen während der Fortpflanzungszeit, die zu einer<br />
Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen führen, sind durch die<br />
Bauzeitenregelung im Baugenehmigungsverfahren und eine ökologische Baubegleitung<br />
vermeidbar.<br />
Nr.3 nicht erfüllt. Vermeidung durch Bauzeitenregelung im Baugenehmigungsverfahren<br />
zur Vermeidung von Störungen während der Fortpflanzungszeit. Weitestgehender Erhalt<br />
der Bäume. Ökologische Baubegleitung zur Kontrolle.<br />
Beantragung der Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs.7 BNatSchG<br />
Gemäß § 45 Abs.7 BNatSchG besteht bei der Erfüllung von Verbotstatbeständen die Möglichkeit,<br />
eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Die nach <strong>Land</strong>esrecht zuständige<br />
Behörde darf gemäß § 45 Abs.7 BNatSchG Ausnahmen von den Verboten des § 44 im Einzelfall<br />
zulassen. Dies darf nur aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen<br />
Interesses einschließlich sozialer und wirtschaftlicher Art geschehen. Eine Ausnahme darf<br />
nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand<br />
der betroffenen Population nicht verschlechtert.<br />
Gemäß einer ersten Einschätzung ist im Plangebiet bei Umsetzung aller genannten Regelungen<br />
nicht damit zu rechnen, dass Verbotstatbestände erfüllt werden könnten. Die Beantragung<br />
einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs.7 BNatSchG ist im Rahmen<br />
des Verfahrens der Klarstellungs- und Ergänzungsatzung nicht erforderlich.<br />
5.6.2.5 <strong>Land</strong>schaftsbild, Erholung<br />
Auf der Ergänzungsfläche A werden mit der geplanten Bebauung keine wertvollen prägenden<br />
<strong>Land</strong>schaftselemente zerstört. Die Fläche befindet sich zwischen Teschendorfer Straße<br />
und B 96. Die vorhandenen Alleebäume entlang der Straße am Ortsausgang bleiben erhalten.<br />
Die gegenüberliegende Seite der Teschendorfer Straße ist bereits bebaut, so dass mit<br />
der Ergänzungsfläche A hier eine Vervollständigung der Bebauung vorgenommen wird.<br />
Die freie Grünlandbrache wird aus dem <strong>Land</strong>schaftsbild verschwinden. Durch die Bepflanzung<br />
der Gärten wird insgesamt eine Bereicherung im <strong>Land</strong>schaftsbild bewirkt und städtebaulich<br />
der Abschluss des Dorfes Nassenheide vervollständigt.<br />
Die Ergänzungsfläche B am Koppelweg befindet sich ebenfalls gegenüber einer bereits von<br />
Wohnbebauung geprägten Straßenseite. Die umgebenden <strong>Land</strong>schaftsbestandteile wie der<br />
wertvolle Eichenmischwald, der Graben mit angrenzenden Wiesen und auch ein großer<br />
Teil der Kiefern-Birkenbestände bleiben erhalten. Lediglich im unmittelbaren Bereich der<br />
Ergänzungsfläche B ändert sich das <strong>Land</strong>schaftsbild. Die trockene Grünlandbrache mit<br />
spontanem Gehölzaufwuchs wird durch Einzelhausbebauung mit zugehörigen Gärten ersetzt.<br />
Dies ist ein Eingriff in das <strong>Land</strong>schaftsbild, der aber durch den erhalten bleibenden<br />
Baumbestand im Umfeld gemindert wird.
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5.7 Maßnahmen zu Vermeidung, Minimierung und Ausgleich<br />
der Eingriffe<br />
5.7.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen<br />
Eingriffe in Natur und <strong>Land</strong>schaft sind nach § 14 BNatSchG folgendermaßen definiert:<br />
"Eingriffe in Natur und <strong>Land</strong>schaft ... sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von<br />
Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden<br />
Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes<br />
oder das <strong>Land</strong>schaftsbild erheblich beeinträchtigen können."<br />
Eine vollständige Vermeidung von Eingriffen in Natur und <strong>Land</strong>schaft ist in den meisten<br />
Fällen nur durch Unterlassung der Vorhaben zu gewährleisten. Insofern ist die Vermeidung<br />
von Eingriffen für besonders sensible und wertvolle Bereiche oder Elemente von Natur und<br />
<strong>Land</strong>schaft notwendig, für die eine ausreichende <strong>Begründung</strong> aus den vorhandenen Werten<br />
von Natur und <strong>Land</strong>schaft gegeben werden kann.<br />
Maßnahmen zur Vermeidung im Rahmen der Ausweisung der Ergänzungsfläche waren vor<br />
allem die Reduzierung der Ergänzungsflächen auf eine Tiefe von 30 m. Im Rahmen des<br />
FNP-Änderungsverfahrens war noch von einer Tiefe von 50 m ausgegangen worden. Mit<br />
dieser Reduzierung werden Eingriffe in die vorhandenen Vegetationsstrukturen und vor allem<br />
auch in die Schutzgüter Boden und Wasser vermieden, da die versiegelte Fläche wesentlich<br />
reduziert wird.<br />
Die Maßnahmen zur Vermeidung von Eingriffen stehen in engem Zusammenhang mit<br />
Maßnahmen zur Minimierung von Eingriffen:<br />
- Minimierung der Eingriffe in den vorhandenen Baumbestand in Ergänzungsfläche B;<br />
- schonender Umgang mit dem Schutzgut Boden; Abgrabungen nur auf den tatsächlich<br />
erforderlichen Flächen; getrenntes Abschieben des Mutterbodens, Zwischenlagerung<br />
und Wiedereinbau;<br />
- Boden- und Materiallagerung nur auf schon beeinflussten Standorten (versiegelt /<br />
vegetationslos);<br />
- Vermeidung von Boden- oder Grundwasserverunreinigungen;<br />
- Vermeidung von grundwasserabsenkenden Maßnahmen;<br />
- Schutz vor Bodenverdichtungen während der Bauphase;<br />
- Schutz von einzelnen <strong>Land</strong>schaftselementen durch entsprechende Baumschutzvorrichtungen;<br />
- Verwendung ortstypischer und wasser- und luftdurchlässiger Materialien für Ober-<br />
und Unterbau der befestigten Flächen.<br />
5.7.2 Vorschläge zu Ausgleichsmaßnahmen<br />
Innerhalb der Ergänzungsflächen sind keine versiegelten Flächen vorhanden, die für Entsiegelungsmaßnahmen<br />
in Frage kommen. Aus diesem Grunde sind die mit den Festsetzungen<br />
der Satzung für die Ergänzungsflächen verbundenen Eingriffe in das Schutzgut<br />
Boden durch Neuversiegelung nicht durch Entsiegelungsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes<br />
ausgleichbar. Deshalb werden mit der Klarstellungs- und Ergänzungsatzung vor<br />
allem Pflanzgebote festgesetzt. Grundlage für die Ableitung von Ausgleichsmaßnahmen<br />
bildet die aktuell gültige HVE Brandenburg, Stand 2009.<br />
Ausgleichsmaßnahmen für die geplanten Eingriffe sollen möglichst innerhalb der Grundstücke<br />
geleistet werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die zukünftigen Grundstücke<br />
mit Sicherheit größer sein werden als die jeweils innerhalb der Ergänzungsfläche lie-
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genden Flächenanteile von ca. 600 m² (dieses Flächenmaß ergibt sich bei einer ortsüblich<br />
angenommenen Grundstücksbreite von ca. 20 m). Festsetzungen der Satzung können nur<br />
für die Ergänzungsflächen getroffen werden, also nur für die innerhalb der 30-m-Zone gelegenen<br />
Flächenanteile der zukünftigen Baugrundstücke. Außerhalb der Ergänzungsflächen<br />
liegende Ausgleichsmaßnahmen müssen vertraglich abgesichert werden, auch wenn<br />
sie auf dem gleichen Grundstück durchgeführt werden sollen. Sollte dies nicht gewährleistet<br />
werden können, müssen für nicht innerhalb der Ergänzungsflächen ausgleichbare Eingriffe<br />
externe Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden.<br />
Ergänzungsfläche A<br />
Die zu erwartenden Eingriffe durch Neuversiegelung für die Ergänzungsfläche A stellen<br />
sich wie folgt dar:<br />
Baugrundstück: 20 x 30 m = 600 m²<br />
GRZ 0,4 + 50% Überschreitung durch Nebenanlagen usw. = 0,6<br />
Zulässige Neuversiegelung je Grundstück: 600 m² x 0,6 = 360 m²<br />
-----------------------------------------------------------------------------------------------<br />
Geplante Eingriffe:<br />
bei 5 Grundstücken durch Neuversiegelung gesamt: 360 m² x 5 = 1.800 m²<br />
Je Baugrundstück müssen also 360m² Neuversiegelung ausgeglichen werden und für die<br />
Ergänzungsfläche A insgesamt 1.800 m².<br />
Gemäß HVE Brandenburg werden Gehölzpflanzungen im Verhältnis 1:2. anerkannt. Als<br />
Ausgleichsmaßnahmen auf den Grundstücken innerhalb der Ergänzungsflächen werden<br />
die Pflanzung von freiwachsenden Hecken an den seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen<br />
vorgeschlagen; an den seitlichen Grenzen in einer Breite von 1 m, an der hinteren<br />
Grundstücksgrenze in einer Breite von 2 m. Darüber hinaus soll innerhalb der Ergänzungsfläche<br />
je vollendete 50 m² überbauter Grundstücksfläche ein Laubbaum oder Obstbaum<br />
(Hochstamm) gepflanzt werden.<br />
Heckenpflanzung seitlich: (30 m + 30 m) x 1 m x 80 % = 48 m²<br />
Heckenpflanzung hinten: 20 m x 2 m x 80 % = 32 m²<br />
-----------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
= 80 m²<br />
80 m² : 2 = 40 m² als Ausgleich anerkannt.<br />
Gemäß grünordnerischer Textfestsetzung wird die Pflanzung von 1 Baum je vollendete 50<br />
m² überbauter Fläche festgesetzt, d.h. insgesamt sind bei 360 m² zulässiger überbauter<br />
Fläche 7 Bäume zu pflanzen. Ein Baum wird mit 50 m² als Ausgleich angerechnet (sind<br />
insgesamt 350 m²). Sollte ein Bauherr die zulässige überbaubare Grundfläche von 360 m²<br />
nicht in Anspruch nehmen, ergibt sich dann eine entsprechend geringere Anzahl von zu<br />
pflanzenden Bäumen (z.B. bei 200 m² Neuversiegelung wären nur 4 Bäume zu pflanzen).<br />
Heckenpflanzung und Baumpflanzung ergeben zusammen 40 m² + 350 m² = 390 m²<br />
Ausgleich je Baugrundstück. Bei 360 m² Eingriffen durch Neuversiegelung je Grundstück<br />
sind das je 30 m² Ausgleichsfläche mehr als erforderlich. Das ergibt bei 5 Baugrundstücken<br />
einen anerkannten Ausgleich von 1.950 m² (150 m² mehr als erforderlich).<br />
Ergänzungsfläche B<br />
Die zu erwartenden Eingriffe durch Neuversiegelung für die Ergänzungsfläche B stellen<br />
sich wie folgt dar:
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nassenheide Juni 2012 41<br />
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Baugrundstück: 20 x 30 m = 600 m²<br />
GRZ 0,2 + 50% Überschreitung durch Nebenanlagen usw. = 0,3<br />
Zulässige Neuversiegelung je Grundstück: 600 m² x 0,3 = 180 m²<br />
-----------------------------------------------------------------------------------------------<br />
Geplante Eingriffe:<br />
bei 9 Grundstücken durch Neuversiegelung gesamt: 180 m² x 9 = 1.620 m²<br />
Gemäß HVE Brandenburg werden Gehölzpflanzungen im Verhältnis 1:2 anerkannt. Als<br />
Ausgleichsmaßnahmen auf den Grundstücken innerhalb der Ergänzungsflächen werden<br />
wie für die Ergänzungsfläche A die Pflanzung von freiwachsenden Hecken an den seitlichen<br />
und hinteren Grundstücksgrenzen vorgeschlagen; an den seitlichen Grenzen in einer Breite<br />
von 1 m, an der hinteren Grundstücksgrenze in einer Breite von 2 m. Darüber hinaus<br />
soll je 50 m² angefangener überbauter Grundstücksfläche innerhalb der Ergänzungsfläche<br />
ein Laubbaum oder Obstbaum (Hochstamm) gepflanzt werden.<br />
Heckenpflanzung seitlich: (30 m + 30 m) x 1 m x 80 % = 48 m²<br />
Heckenpflanzung hinten: 20 m x 2 m x 80 % = 32 m²<br />
-------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
= 80 m²<br />
80 m² : 2 = 40 m² als Ausgleich anerkannt.<br />
Pflanzung von 1 Baum je angefangener 50 m² überbauter Fläche angerechnet, d.h. insgesamt<br />
bei 180 m² sind 4 Bäume zu pflanzen. Ein Baum wird mit 50 m² als Ausgleich angerechnet.<br />
Heckenpflanzung und Baumpflanzung ergeben mit 40 m² + 200 m² = 240 m²<br />
Ausgleich je Baugrundstück. Das ergibt bei 9 Baugrundstücken einen anerkannten Ausgleich<br />
von 2.160 m².<br />
Das heißt, für die Ergänzungsfläche B ist ein Ausgleich der geplanten Eingriffe auf dem<br />
Baugrundstück innerhalb der Ergänzungsfläche problemlos möglich. Mit 240 m² anrechenbaren<br />
Ausgleichsmaßnahmen sind je Baugrundstück 60 m² mehr Ausgleich geleistet<br />
als erforderlich. Insgesamt stehen dem Eingriffe von 1.620 m² festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen<br />
von 2.160 m² gegenüber (540 m² mehr als erforderlich) - zugunsten des<br />
schon bisher höherwertig ausgestatteten <strong>Land</strong>schaftsraumes.<br />
Dies ermöglich auch den Erhalt der hinter der Ergänzungsfläche B vorhandenen trockenen<br />
Grünlandbrache mit Gehölzaufwuchs. Besonders die vorhandenen Gehölze sollten als Lebensraum<br />
für eine Vielzahl von Tieren insbesondere der Brutvögel erhalten bleiben. Die<br />
vorhandenen jungen Eichen sind dabei besonders schützenswert.<br />
5.7.3 Zusammenfassende Darstellung der Kompensation; Bilanz<br />
Im Folgenden werden die mit der Ergänzungssatzung für die Ergänzungsflächen vorbereiteten<br />
Eingriffe schutzgut-, flächen- und funktionsbezogen dargestellt und den geplanten<br />
Ausgleichsmaßnahmen gegenübergestellt. Grundlage bildet die HVE des <strong>Land</strong>es Brandenburg,<br />
Stand Januar 2009.
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nassenheide Juni 2012 42<br />
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Schutzgut<br />
/ Konflikt<br />
Boden<br />
K1<br />
Boden<br />
K2<br />
Grundwasser<br />
K1<br />
Klima<br />
K1<br />
Biotop-<br />
und<br />
Artenschutz<br />
K1<br />
Beschreibung des<br />
Eingriffs<br />
Verdichtung des Bodens<br />
in der Bauphase<br />
Versiegelung durch<br />
Bebauung<br />
Umfang<br />
der Verluste<br />
Gesamte<br />
Ergänzungsflächen<br />
A mit<br />
3.070 m²<br />
und B mit<br />
5.420 m²<br />
Vermeidung<br />
Ausgleich/Ersatz<br />
Beschreibung der<br />
Maßnahme incl.<br />
Ort der Maßnahme<br />
V+M Beschränkung des<br />
Baustellenbetriebes<br />
auf notwendige Bereiche;Bodenlockerung<br />
nach Fertigstellung<br />
der Anlagen am<br />
Eingriffsort<br />
Beschränkung der<br />
überbaubaren<br />
Grundfläche durch<br />
Minimierung der GRZ<br />
Ergänzungsfläche A 1.800 m² A Pflanzgebote gemäß<br />
Textfestsetzungen<br />
auf den Baugrundstücken<br />
(Hecken und<br />
Baumpflanzungen)<br />
Ergänzungsfläche B 1.620 m² A Pflanzgebote gemäß<br />
Textfestsetzungen<br />
auf den Baugrundstücken<br />
(Hecken und<br />
Baumpflanzungen)<br />
Ergänzungsflächen<br />
A + B zusammen<br />
langfristig durch immer<br />
mehr Versiegelung<br />
Verminderung<br />
der Grundwasserneubildungsrate<br />
Mikroklima durch<br />
Flächenversiegelung<br />
und Verlust an<br />
Baumbestand ungünstig<br />
beeinflusst<br />
(Erwärmung)<br />
Verlust an Biotopen<br />
Ergänzungsfläche A:<br />
Grünlandbrachen frischer<br />
Standorte/<br />
Ackerbrachen<br />
Ergänzungsfläche B:<br />
Grünlandbrachen<br />
trockener Standorte<br />
mit spontanem Gehölzaufwuchs<br />
Umfang<br />
der<br />
Maßnahme<br />
Bereich<br />
Baufelder<br />
1.950 m²<br />
2.160 m²<br />
Einschätzung<br />
der<br />
Ausgleichbarkeit<br />
vermeiden<br />
und minimieren,soweit<br />
möglich<br />
ausgleichbar<br />
ausgleichbar<br />
3.420 m² 4.110 m² (Überschuss<br />
690 m²)<br />
Funktionsbeeinträchtigung,<br />
langfristig<br />
Ergänzungsflächen<br />
A und<br />
B, dauerhaft<br />
V+M keine negative<br />
Grundwasserbilanz ,<br />
da Versickerung der<br />
Oberflächenwässer<br />
im Gelände erfolgt;<br />
Verwendung wasserund<br />
luftdurchlässiger<br />
Materialien für Wege<br />
und Stellplatzanlage<br />
M+A teilversiegelte Oberflächen<br />
für einen Teil<br />
der befestigten Flächen;<br />
wesentliche<br />
Erhöhung des Grünvolumens<br />
durch<br />
Ausgleichspflanzungen<br />
im Plangebiet,<br />
damit Erhöhung der<br />
Sauerstoffproduktion<br />
3.070 m² A Erhalt der Grünlandbrachen<br />
im hinteren<br />
Grundstücksteil,<br />
Ausgleichspflanzungen<br />
5.420 m² A Erhalt der Grünlandbrache<br />
und insbesondere<br />
des Gehölzbestandes<br />
in den<br />
hinteren Grundstücksteilen;Ausgleichspflanzungen<br />
auf den Grundstücken<br />
1.950 m²<br />
ausgleichbar<br />
ausgleichbar<br />
ausgleichbar<br />
2.160 m² ausgleichbar
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nassenheide Juni 2012 43<br />
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<strong>Land</strong>schaftsbild<br />
K2-4<br />
<strong>Land</strong>schaftsbild verändert<br />
sich mit der<br />
geplanten Bebauung<br />
In der Ergänzungsfläche<br />
A städtebauliche<br />
Abrundung,<br />
beidseitige Straßenrandbebauung,<br />
Komplettierung der<br />
dörflichen Struktur<br />
In der Ergänzungsfläche<br />
B Veränderung<br />
von natürlicher<br />
landschaftlich geprägterSukzessionsfläche<br />
zu bebauter<br />
Fläche (gegenüberliegende<br />
Seite<br />
Koppelweg bereits<br />
bebaut)<br />
Fläche A Pflanzgebote innerhalb<br />
der Baufelder,<br />
Eingrünung der Gebäude<br />
durch Bäume<br />
und Hecken<br />
Fläche B<br />
Pflanzgebote innerhalb<br />
der Baufelder,<br />
Eingrünung der Gebäude<br />
durch Bäume<br />
und Hecken<br />
V ... Vermeidung M ... Minimierung A/E ... Ausgleich/Ersatz<br />
teilweise zu<br />
mindern<br />
teilweise zu<br />
mindern<br />
Tabelle: Schutzgut-, funktions- und flächenbezogene Gegenüberstellung von<br />
Eingriff und Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />
Zusammenfassung / Fazit<br />
Mit den Festsetzungen zu den Ergänzungsflächen A und B werden neue Baufelder erschlossen<br />
und damit Eingriffe in Natur und <strong>Land</strong>schaft vorbereitet. In der Ergänzungsfläche<br />
A sind durch die Festsetzung einer GRZ von 0,4 verhältnismäßig höhere Eingriffe<br />
durch Neuversiegelung in das Schutzgut Boden je Baugrundstück zu erwarten als in der<br />
Ergänzungsfläche B. In der Ergänzungsfläche B ist mit Festsetzung einer GRZ von 0,2 die<br />
Neuversiegelung je Baugrundstück vergleichsweise geringer. Insgesamt sind für beide Ergänzungsflächen<br />
3.420 m² Eingriffe durch Neuversiegelung in das Schutzgut Boden zu erwarten.<br />
Dabei können die Eingriffe in das Schutzgut Boden innerhalb der Ergänzungsflächen<br />
vollständig ausgeglichen werden. Eingriffe durch Bebauung werden durch Pflanzgebote<br />
innerhalb der Ergänzungsflächen ausgeglichen. Insgesamt ist mit Ausgleichsmaßnahmen<br />
auf einer Fläche von 4.110 m² ein vollständiger Ausgleich möglich.<br />
Eingriffe in das Schutzgut Boden und Eingriffe in das Schutzgut Wasser hängen unmittelbar<br />
zusammen. Durch die geplante Neuversiegelung wird die Versickerung des Oberflächenwassers<br />
in den Boden eingeschränkt, die Grundwasserneubildungsrate verringert<br />
sich. Allerdings treten diese Auswirkungen nur kleinräumig auf und wirken sich nicht im<br />
gesamten <strong>Land</strong>schaftsraum aus.<br />
Ähnlich verhält es sich mit dem Schutzgut Klima. Durch den Erhalt des angrenzenden<br />
Wäldchens an der Ergänzungsfläche B und die Beschränkung der Ergänzungsfläche auf 30<br />
m Tiefe entlang des Koppelweges bleibt eine wesentlicher Teil der Grünsubstanz erhalten,<br />
was sich im Mikroklima positiv auf die Luftqualität auswirken wird.<br />
Das <strong>Land</strong>schafts- und Ortsbild wird sich mit Realisierung des vorliegenden Entwurfs ebenfalls<br />
verändern. Mit der geplanten Bebauung werden Eingriffe in das <strong>Land</strong>schaftsbild vorbereitet,<br />
die allerdings nicht besonders gravierend sind. Beide Ergänzungsflächen komplettieren<br />
eine beidseitig den Straßenrand begleitende Bebauung. Mit der Ergänzungsfläche<br />
A erfolgt eine Abrundung des Ortseinganges. Art und Maß der geplanten Bebauung<br />
fügen sich in beiden Ergänzungsflächen in das Ortsbild gut ein. Durch die Festsetzungen
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nassenheide Juni 2012 44<br />
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zu Bepflanzungen werden die neuen Baugrundstücke eingegrünt, so dass insgesamt keine<br />
negativen Einflüsse auf das <strong>Land</strong>schafts- und Ortsbild zu erwarten sind.<br />
5.8 Planinhalt, grünordnerische Textfestsetzungen<br />
5.8.1 Überbaubare Grundstücksflächen<br />
Innerhalb der Ergänzungsfläche A sind je vollendete 50 m² überbauter Grundstücksfläche<br />
und innerhalb der Ergänzungsfläche B je angefangene 50 m² überbauter Grundstücksfläche<br />
1 Laubbaum oder 1 Obstbaum gemäß Pflanzenliste jeweils als Hochstamm mit einem<br />
Stammumfang von 14-16 cm zu pflanzen. Im Kronenbereich der Bäume sind offene Vegetationsflächen<br />
von mindestens 8 m² je Baum anzulegen. An den seitlichen Grundstücksgrenzen<br />
sind auf mindestens 80 % der Grundstücksgrenze 1 m breite und an den hinteren<br />
Grenzen der Ergänzungsflächen 2 m breite freiwachsende Hecken aus Sträuchern gemäß<br />
Pflanzenliste mit mindestens 1 Pflanze je m² und einer Mindestqualität von 60-80 cm zu<br />
pflanzen und dauerhaft zu erhalten.<br />
5.8.2 Wasser- und Bodenschutz<br />
Alle Stellplätze, Zufahrten, Feuerwehrzufahrten (die ausschließlich diesem Zweck dienen)<br />
sowie Wege, die nicht für den motorisierten Fahrzeugverkehr bestimmt sind, sind in einem<br />
wasser- und luftdurchlässigen Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit<br />
wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen<br />
und Betonierungen sind unzulässig.<br />
5.8.3 Pflanzenlisten<br />
Die Verwendung der in den folgenden Pflanzenlisten genannten Arten wird empfohlen:<br />
Bäume:<br />
Acer campestre Feldahorn<br />
Betula pendula Sandbirke<br />
Carpinus betulus Hainbuche<br />
Crataegus spec. Weißdorn/ Rotdorn<br />
Malus sylvestris Wildapfel<br />
Pinus sylvestris Gemeine Kiefer<br />
Pyrus pyraster Wildbirne<br />
Sorbus aucuparia Vogelbeere<br />
Sorbus intermedia Schwedische Mehlbeere<br />
Sträucher:<br />
Cornus mas Hartriegel<br />
Corylus avellana Haselnuss<br />
Cornus sanguinea Roter Hartriegel<br />
Crataegus laevigata Zweigriffliger Weißdorn<br />
Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn<br />
Prunus spinosa Schlehe<br />
Rhamnus catharticus Kreuzdorn<br />
Rhamnus frangula Faulbaum<br />
Rosa canina Hundsrose<br />
Rosa rugosa Apfelrose<br />
Rosa tomentosa Filzrose
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nassenheide Juni 2012 45<br />
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Sambucus nigra Holunder<br />
Viburnum opulus Gewöhnlicher Schneeball<br />
Euonymus europaea Europäisches Pfaffenhütchen<br />
Lonicera xylosteum Gemeine Heckenkirsche<br />
Ribes nigrum Schwarze Johannisbeere<br />
Ribes rubrum Rote Johannisbeere<br />
Rosa carolina Sand-Rose<br />
Rosa nitida Glanz-Rose<br />
Rosa pimpinellifolia Bibernell-Rose<br />
5.8.4 Artenschutzhinweis (BNatSchG 2009)<br />
Vor Durchführung von Baumaßnahmen ist zu prüfen, ob die artenschutzrechtlichen Verbotsvorschriften<br />
des § 44 Abs.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG 2009) für besonders<br />
geschützte Arten gemäß § 7 Abs.2 Nr.13b BNatSchG eingehalten werden. Andernfalls sind<br />
bei der jeweils zuständigen Behörde artenschutzrechtliche Ausnahmen (§ 45 Abs.7 BNat-<br />
SchG) einzuholen. Hieraus können sich besondere Beschränkungen für die Baumaßnahmen<br />
ergeben (z.B. hinsichtlich der Bauzeiten).<br />
6. Allgemeine Hinweise<br />
Schallschutz: Der <strong>Land</strong>esbetrieb Straßenwesen Eberswalde weist bezüglich der Ergänzungsfläche<br />
A auf die Nähe zur B 96 im Bestand und auf die Planung zur Ortsumgehung<br />
"B 96 Teschendorf - Löwenberg" hin. Für Gebäude mit Wohn- und Aufenthaltscharakter im<br />
Bereich der Bundesstraße 96 ist passiver Schallschutz zu beachten.<br />
Erdaufschlüsse, Bohrungen: Das <strong>Land</strong>esamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe<br />
(LBGR) weist darauf hin, dass im Zusammenhang mit geplanten Bohrungen oder geophysikalischen<br />
Untersuchungen Anzeige-, Mitteilungs- oder Auskunftspflicht besteht gemäß §§<br />
3, 4 und 5 Abs.2 Satz 1 des Lagerstättengesetzes vom 4.12.1934 (RGBl. I S.1223; BGBl.<br />
III 750-1), zuletzt geändert durch Art.22 des Gesetzes vom 10.11.2001 (BGBl. I S.2992).<br />
Weitergehende geologische und geotechnische Informationen, die dem LBGR aus Erdaufschlüssen<br />
(Bohrungen u.a.) und Fachbearbeitungen vorliegen sowie geochemische und<br />
geotechnische Laboruntersuchungen können gegen Gebühr angefordert werden. Des Weiteren<br />
besteht die Möglichkeit, im Archiv des LBGR geologische Kartenwerke einzusehen<br />
und Kopien davon zu erwerben.<br />
Kampfmittelbelastung: Der Zentraldienst der Polizei (Kampfmittelbeseitigungsdienst)<br />
teilt mit, dass für den Planbereich nur eine pauschale Einschätzung möglich ist. Er geht<br />
davon aus, dass eine Kampfmittelbelastung nicht ausgeschlossen werden kann. Bei konkreten<br />
Bauvorhaben ist bei Notwendigkeit eine Munitionsfreigabebescheinigung beizubringen.<br />
Darüber entscheidet die für das Baugenehmigungsverfahren zuständige Behörde auf<br />
der Grundlage einer vom Kampfmittelbeseitigungsdienst erarbeiteten Kampfmittelverdachtsflächenkarte.<br />
Elektrische Leitungen und Anlagen: Im Plangebiet befinden sich Leitungen und Anlagen<br />
der E.ON edis AG. Sollte eine Umverlegung von Leitungen erforderlich werden, erbitten<br />
die E.ON edis AG einen rechtzeitigen Antrag, aus welchem die Baugrenzen ersichtlich<br />
sind.
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nassenheide Juni 2012 46<br />
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7. Sonstige Auswirkungen der Planung<br />
Städtebauliche Entwicklung: Die Planung dient weder der Ansiedlung bisher ortsfremder<br />
oder ortsuntypischer Funktionen noch der Vorbereitung von grundlegenden Änderungen<br />
an der Struktur des Plangebietes. Es entstehen keine neuen Verkehrsflächen. Die<br />
heute vorhandenen und gemäß § 34 BauGB zulässigen Nutzungen werden im Klarstellungsbereich<br />
nicht verändert und für die beiden Ergänzungsbereiche lediglich aus dem angrenzenden<br />
Bestand übernommen. Die durch den Flächennutzungsplan der <strong>Gemeinde</strong> für<br />
den Ortsteil Nassenheide vorgezeichnete Entwicklung wird somit rechtskräftig vollzogen.<br />
Ziel der <strong>Gemeinde</strong> ist es, durch die Satzungen eine geordnete städtebauliche Entwicklung<br />
im Bereich des Siedlungsgebietes abzusichern und das Siedlungsgebiet gegen den <strong>Land</strong>schaftsraum<br />
abzugrenzen. Die Planung dient damit dem Gemeinwohl.<br />
Lebens- und Arbeitsverhältnisse: Mit der Umsetzung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung<br />
werden keine grundlegenden Veränderungen der Arbeits- und Lebensverhältnisse<br />
im Plangebiet verbunden sein. Die in den Ergänzungsbereichen neu entstehende<br />
Bebauung wird sich in die baulichen und sozialen Strukturen des Gebietes einfügen.<br />
Privates Eigentum: Alle durch die Ergänzungssatzung betroffenen Grundstücke befinden<br />
sich im privaten Eigentum. Abgesehen von der Erfüllung der grünordnerischen und<br />
naturschützenden Festsetzungen der Satzung - die jedoch erst mit Beginn der Baumaßnahmen<br />
fällig werden - entstehen aus der Realisierung der Planung keine grundstücksbezogenen<br />
Kosten. Für die Nachbarschaft entstehen mit der Realisierung der Planung keine<br />
zusätzlichen Belastungen. Bestehende Rechte und Nutzungen werden durch die Planung<br />
nicht eingeschränkt.<br />
Ordnungsmaßnahmen: An der kataster- und liegenschaftsmäßigen Situation des Plangebietes<br />
werden mit Inkrafttreten der Satzung keine Änderungen erforderlich. Die Realisierung<br />
der Planung erfordert keine Neuparzellierung von Grundstücken; die Durchführung<br />
hat somit keine bodenordnenden Maßnahmen zur Folge.<br />
Haushalt und Finanzplanung der <strong>Gemeinde</strong>: Durch die Realisierung der Planung erwachsen<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong> voraussichtlich weder Einnahmen noch Ausgaben.<br />
Die Planungs- und Verfahrenskosten sind im laufenden Haushalt eingestellt und somit<br />
gesichert.<br />
Planungsalternativen: Alternativen zur Gewinnung von Bauland durch Einbeziehung<br />
von Ergänzungsflächen waren aktuell nicht gegeben. Es konnten nur die in der hier vorliegenden<br />
Satzung behandelten Ergänzungsflächen auf Grundlage des Flächennutzungsplans<br />
baureif gemacht werden, dort wurden bereits entsprechende Voruntersuchungen durchgeführt.<br />
Unter Beachtung der gegebenen und oben erläuterten Rahmenbedingungen waren<br />
nur diese beiden Flächen durch Satzung als ergänzende Bauflächen festsetzbar.<br />
8. Verfahren<br />
Aufstellungsbeschluss: Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong> hat auf ihrer Sitzung<br />
am 11.4.2011 die Aufstellung einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung gemäß §<br />
34 Abs.4 Satz 1 Nr.1 und 3 BauGB für den Ortsteil Nassenheide beschlossen. Das Satzungsgebiet<br />
soll den Ortsbereich Alte Dorflage mit dem Wohnbereich bis zum Horstweg<br />
sowie entlang der Hohenbrucher Chaussee bis zum Koppelweg umfassen. Der Beschluss<br />
wurde ortsüblich (gemäß Hauptsatzung) bekannt gemacht (§ 2 Abs.1 BauGB).
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<strong>Land</strong>schaftspflegerischer Fachbeitrag: Zur Ermittlung der umweltschützenden Belange<br />
wurde im Rahmen des Verfahrens zur Ergänzungssatzung ein landschaftspflegerischer<br />
Fachbeitrag (aktualisierter Stand: Dezember 2011) erarbeitet, dessen Untersuchungen,<br />
Vorschläge und Empfehlungen in die Satzung und ihre <strong>Begründung</strong> übernommen wurden.<br />
Billigungs- und Offenlagebeschluss: Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong> hat<br />
auf ihrer Sitzung am 14.6.2011 den Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung<br />
mit <strong>Begründung</strong> in der Planfassung von Juni 2011 nach öffentlicher Diskussion gebilligt.<br />
Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 13 Abs.2 Nr.2 zweiter<br />
Halbsatz BauGB) sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher<br />
Belange (§ 13 Abs.2 Nr.3 zweiter Halbsatz BauGB) am Verfahren beschlossen.<br />
Öffentliche Auslegung; Behördenbeteiligung: Die Beteiligung der Öffentlichkeit wurde<br />
in der Zeit vom 18.7.2011 bis einschließlich 19.8.2011 durchgeführt. Die öffentliche<br />
Unterrichtung erfolgte ortsüblich (gemäß Hauptsatzung) mit dem Hinweis, dass Anregungen<br />
während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht<br />
werden können. Die von der Planung berührten Behörden, sonstigen Träger öffentlicher<br />
Belange und Nachbargemeinden wurden mit Anschreiben vom 7.7.2011 zur Abgabe<br />
einer Stellungnahme aufgefordert.<br />
Abwägungsbeschluss: Nach Durchführung des Auslegungs- und Beteiligungsverfahrens<br />
hat die <strong>Gemeinde</strong>vertretung <strong>Löwenberger</strong> <strong>Land</strong> auf ihrer Sitzung am ............. nach<br />
Maßgabe des § 1 Abs.7 BauGB die Stellungnahmen der Behörden geprüft und gemäß<br />
Abwägungsvorschlag vom 8.6.2012 (teilweise) zur Einarbeitung in die Klarstellungs-<br />
und Ergänzungssatzung beschlossen. Das Ergebnis wurde den Vortragenden mitgeteilt.<br />
Die Öffentlichkeit hat sich weder schriftlich noch zur Niederschrift geäußert.<br />
9. Rechtsgrundlagen<br />
• Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.September<br />
2004 (BGBl.I S.2414), zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetzes vom 22.Juli 2011<br />
(BGBl.I S.1509);<br />
• Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung<br />
1990 - BauNVO) vom 23.Januar 1990 (BGBl.I S.132), zuletzt geändert durch Art.3 des<br />
Gesetzes vom 22.April 1993 (BGBl.I S.466);<br />
• Gesetz über Naturschutz und <strong>Land</strong>schaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz -<br />
BNatSchG) vom 29.Juli 2009 (BGBl.I S.2552), zuletzt geändert durch Art.2 des Gesetzes<br />
vom 6.Oktober 2011 (BGBl.I S.1986);<br />
• Gesetz über den Naturschutz und die <strong>Land</strong>schaftspflege im <strong>Land</strong> Brandenburg (Brandenburgisches<br />
Naturschutzgesetz - BbgNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 26.Mai 2004 (GVBl.I S.350), zuletzt geändert durch Art.2 des Gesetzes<br />
vom 15.Juli 2010 (GVBl.I/10 Nr.28);<br />
• Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im <strong>Land</strong> Brandenburg (Brandenburgisches<br />
Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG) vom 24.Mai 2004 (GVBl.I/04 Nr.9<br />
S.215);
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nassenheide Juni 2012 48<br />
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• Lagerstättengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-1,<br />
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes<br />
vom 10.November 2001 (BGBl.I S.2992);<br />
• Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 2.März 2012 (GVBl.I 2012 Nr.20).<br />
Literatur:<br />
• Arbeitshilfe Artenschutz und Bebauungsplanung. Im Auftrag des Ministeriums für Infrastruktur<br />
und Raumordnung des <strong>Land</strong>es Brandenburg erstellt durch Dr. Eckart Scharmer<br />
und Dr. Matthias Blessing (Scharmer Rechtsanwälte), Berlin/Potsdam 2009.