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Handbuch - Anhang - Sozialdienst kath. Frauen eV werl

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Erstattungsverfahren<br />

Ist der Betroffene mittellos, werden Ihre Auslagen auf Antrag aus der Landeskasse ersetzt.<br />

Mittellosigkeit liegt vor, wenn die laufenden Einkünfte des Betroffenen dem Sozialhilfesatz entsprechen<br />

bzw. den zweifachen Eckregelsatz (zurzeit 690,00 EUR) zuzüglich Kosten der Unterkunft<br />

und Familienzuschlag nicht übersteigen.<br />

Die aktuellen Sätze können beim Vormundschaftsgericht erfragt werden.<br />

Verfügt der Betroffene über ausreichende Einkünfte oder ist Vermögen vorhanden, so richtet<br />

sich Ihr Erstattungsanspruch gegen die bzw. den Betroffene/n.<br />

Sofern Ihnen die Vermögenssorge übertragen wurde, können Sie Ihre Aufwendungen mit Einzelnachweis<br />

(oben 2.) ohne Antragstellung sofort nach dem Entstehen aus dem Vermögen d.<br />

Betroffenen entnehmen.<br />

Haben Sie die pauschale Aufwandsentschädigung gewählt (oben 1.), können Sie diese nach<br />

Ablauf des Betreuungsjahres dem Vermögen des Betroffenen entnehmen.<br />

Die Überprüfung erfolgt dann im Rahmen der Rechnungslegung oder Berichterstattung.<br />

Wurde Ihnen die Vermögenssorge nicht übertragen, so können Sie die Festsetzung der Erstattungsbeträge<br />

bei Gericht beantragen.<br />

Versicherung<br />

Sie haben das Recht, sich gegen Haftungsrisiken zu versichern.<br />

Die Kosten einer angemessenen Haftpflichtversicherung werden bei Erstattung der Auslagen<br />

(oben 2.) auf Ihren Antrag entweder aus dem Vermögen der/des Betreuten entnommen oder<br />

im Falle der Mittellosigkeit aus der Staatskasse erstattet.<br />

Haben Sie die Pauschale beantragt, so sind die Kosten für eine Haftpflichtversicherung damit<br />

bereits abgegolten.<br />

*Dieses Merkblatt gilt sinngemäß auch für Vormund und Pflegerin bzw. Pfleger.<br />

(Justizministerium NRW)<br />

(Quelle: Manfred Jahreis)<br />

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