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Urlaub für Auszubildende (Lehrlinge) Maler- und Lackiererhandwerk

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<strong>Urlaub</strong>sanspruch<br />

Exklusiv <strong>für</strong> Innungsmitglieder<br />

<strong>Urlaub</strong> <strong>für</strong> <strong>Auszubildende</strong> (<strong>Lehrlinge</strong>)<br />

<strong>Maler</strong>- <strong>und</strong> <strong>Lackiererhandwerk</strong><br />

Der Jahresurlaub eines Lehrlings richtet sich nach den im Berufsausbildungsvertrag<br />

(Lehrvertrag) eingetragenen <strong>Urlaub</strong>sansprüchen. Der Jahresurlaub <strong>für</strong> Jugendliche<br />

muss mindestens dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) folgen. Für erwachsende<br />

<strong>Auszubildende</strong> (ab 18) sind tariflich 21 Arbeitstage vorgesehen.<br />

_______________________________________________________________<br />

Alter des Lehrlings zu Jahresurlaubsanspruch<br />

Beginn des Kalenderjahres<br />

(01.Januar)<br />

_______________________________________________________________<br />

bis 15 Jahre 25 Arbeitstage ( = 30 Werktage/JArbSchG) 1)<br />

16 Jahre 23 Arbeitstage ( = 27 Werktage/JArbSchG) 1)<br />

17 Jahre 21 Arbeitstage ( = 25 Werktage/JArbSchG) 1)<br />

ab 18 Jahre 21 Arbeitstage 2)<br />

_______________________________________________________________<br />

<strong>Urlaub</strong>sjahr ist immer das Kalenderjahr. Entscheidend ist das Alter<br />

am 01. Januar ! Es entsteht kein anderer (höherer oder niedriger)<br />

<strong>Urlaub</strong>sanspruch, wenn der Lehrling im Laufe des Jahres älter wird,<br />

in das nächste Lehrjahr kommt oder Junggeselle wird.<br />

Verwechseln Sie nicht Arbeitstage mit Werktagen ! Unser Rat:<br />

Rechnen Sie am besten immer mit den o. a. Arbeitstagen als<br />

Ausgangsbasis. 3)<br />

Wenn der Berufsausbildungsvertrag freie Felder zum Eintragen des<br />

<strong>Urlaub</strong>s hat: Tragen Sie den <strong>Urlaub</strong> richtig in den Lehrvertrag ein !<br />

Einige Handwerkskammern korrigieren falsche Eintragungen nur,<br />

wenn sie zu Lasten des Lehrlings gehen, nicht jedoch wenn sich der<br />

Betrieb zu seinen Ungunsten vertan hat.<br />

______<br />

1) gesetzlicher Mindesturlaub <strong>für</strong> jugendliche <strong>Lehrlinge</strong> nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

(JArbSchG) <strong>und</strong> Tarifregelung. Eine Unterschreitung ist nicht zulässig.<br />

2) Tarifregelung <strong>für</strong> erwachsene <strong>Lehrlinge</strong> ab 01. August 2011, zuvor Tarifempfehlung<br />

3) Wird dennoch mit Werktagen (also einschließlich des Samstags) gerechnet, so gilt:<br />

- Samstage zählen als <strong>Urlaub</strong>stage mit, wenn der <strong>Urlaub</strong> zusammenhängend gewährt wird<br />

- bei Gewährung von Einzeltagen zählt der Samstag als <strong>Urlaub</strong>stag, wenn er von anderen Tagen<br />

mit <strong>Urlaub</strong> eingeschlossen ist.<br />

April 2011<br />

B<strong>und</strong>esverband Farbe Gestaltung Bautenschutz ● Hahnstraße 70 ● 60528 Frankfurt am Main ● www.farbe.de


Teilurlaub / Voller <strong>Urlaub</strong> ?<br />

Normalerweise beginnen <strong>Lehrlinge</strong> im Laufe des Jahres, meist im Herbst, ihre Lehre.<br />

Anspruch auf vollen Jahresurlaub hat ein Lehrling aber erst, wenn er dem Betrieb<br />

mindestens 6 Monate angehört (Wartezeit).<br />

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Im „Rumpfjahr“ des Beginns der Lehre hat der neue Lehrling daher oft nur Anspruch auf<br />

Teilurlaub nach der „Zwölftelungs-Methode“ (= <strong>für</strong> jeden vollen Monat des Bestehen des<br />

Lehrverhältnisses 1/12 des vollen <strong>Urlaub</strong>sanspruchs).<br />

Beispiel: Lehrling, 17 Jahre am 01. Januar des Kalenderjahres,<br />

beginnt die Lehre am 01. September:<br />

voller <strong>Urlaub</strong>sanspruch: 25 Werktage = 21 Arbeitstage<br />

Dauer des Lehrverhältnisses im „Rumpfjahr“: 4 Monate<br />

<strong>Urlaub</strong>sanspruch im „Rumpfjahr“:<br />

21 Arbeitstage x 4/12 = 7 Arbeitstage<br />

Teilurlaubsansprüche entstehen nach dem B<strong>und</strong>esurlaubsgesetz (BUrlG), das auch <strong>für</strong><br />

<strong>Lehrlinge</strong> im <strong>Maler</strong>- <strong>und</strong> <strong>Lackiererhandwerk</strong> anzuwenden ist, gr<strong>und</strong>sätzlich aber nur in<br />

folgenden Fällen:<br />

• der Lehrling hat im Betrieb die 6-Monate-Wartezeit <strong>für</strong> vollen <strong>Urlaub</strong>sanspruch<br />

noch nicht erfüllt.<br />

• der Lehrling scheidet in der 1. Hälfte des Kalenderjahres aus dem Betrieb aus.<br />

Nur in diesen Fällen gilt die „Zwölftelungs-Methode“, sonst nicht ! In allen anderen<br />

Fällen, also z. B. bei Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte, erwirbt der Lehrling vollen<br />

Jahresurlaubsanspruch.<br />

<strong>Urlaub</strong>sentgelt<br />

Während des <strong>Urlaub</strong>s ist die monatliche Lehrlingsvergütung fortzuzahlen (<strong>Urlaub</strong>sentgelt).<br />

Zusätzliches <strong>Urlaub</strong>sgeld<br />

Das <strong>Urlaub</strong>sgeld beträgt 15 % einer monatlichen Ausbildungsvergütung (Tarif ab<br />

01.08.2011, zuvor Tarifempfehlung)<br />

Beispiel: Lehrling im 2. Lehrjahr, monatliche Ausbildungsvergütung 500 €:<br />

zusätzliches <strong>Urlaub</strong>sgeld: 15% von 500 € = 75 €.<br />

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Besteht in einem Jahr nur Teilurlaubsanspruch (z. B. nach Beginn der Lehre, s.o.) ist<br />

ggf. eine anteilige Berechnung des <strong>Urlaub</strong>sgeldes notwendig. Auch in anderen Fällen<br />

eines nicht zusammenhängenden <strong>Urlaub</strong>s kann eine solche Berechnung notwendig sein.<br />

Für die Berechnung des anteiligen <strong>Urlaub</strong>sgelds kann dann folgende Berechnungsformel<br />

angewandt werden:<br />

Ausbildungsvergütung x 15<br />

Jahresurlaub (Arbeitstage) x 100<br />

Rechenbeispiel:<br />

x Zahl gewährte <strong>Urlaub</strong>stage<br />

• Lehrling, im 1. Lehrjahr, monatliche Ausbildungsvergütung 450 €,<br />

• 17 Jahre alt (am 01.01.des Kalenderjahres) => 21 Arbeitstage<br />

Jahresurlaubsanspruch,<br />

• <strong>Urlaub</strong>sgeld 15 %<br />

• erhält 7 Tage <strong>Urlaub</strong> im Abrechnungsmonat:<br />

Berechnung des anteiligen <strong>Urlaub</strong>sgeldes <strong>für</strong> den Abrechnungsmonat:<br />

450 € x 15<br />

21 x 100<br />

<strong>Urlaub</strong>sabwicklung im Auslernjahr<br />

x 7 = 22,50 €<br />

Im Auslernjahr des Lehrlings bestehen z.T. in der betrieblichen Praxis oft Unsicherheiten<br />

über die Abwicklung des <strong>Urlaub</strong>s vor <strong>und</strong> nach Ende der Lehre, obwohl durch<br />

B<strong>und</strong>esurlaubsgesetz bzw. RTV Regeln existieren:<br />

Höhe des Jahresurlaubsanspruchs: Der <strong>Urlaub</strong>sanspruch richtet sich immer nach<br />

den Verhältnissen (Alter, Status) zum 1. Januar des Kalenderjahres ! Der <strong>Urlaub</strong>sanspruch<br />

ändert (erhöht) sich auch nicht, wenn der Lehrling im Laufe des Jahres zum<br />

Junggesellen wird. Es ist insbesondere also kein anteiliger gezwölftelter „Lehrlingsurlaub“<br />

<strong>und</strong> „Gesellenurlaub“ im Auslernjahr zu berechnen.<br />

Im Auslernjahr besteht in der Regel Anspruch auf den vollen <strong>Urlaub</strong>, da der Lehrling<br />

- von Sonderfällen abgesehen - ja bereits mehr als 6 Monate im Betrieb ist. Der<br />

<strong>Urlaub</strong>sanspruch reduziert sich nach der Zwölftelungs-Methode nur dann, wenn der<br />

Lehrling im 1. Halbjahr (bis 30. Juni) seine Lehre beendet <strong>und</strong> aus dem Betrieb<br />

ausscheidet, sonst nicht !<br />

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(Rest-) <strong>Urlaub</strong> beim übernommenen Junggesellen: Der vom Betrieb im Laufe des<br />

Jahres übernommene Lehrling nimmt als gewerblicher Arbeitnehmer erst zum 1.<br />

Januar des nächsten Jahres am <strong>Urlaub</strong>skassen-Verfahren teil. Für die Zeit zwischen<br />

Ende Lehre/Beginn UK-Verfahren gilt:<br />

• Der Jahresurlaubsanspruch in Tagen ist unverändert (s.o.).<br />

• Wurde der <strong>Urlaub</strong>sanspruch bereits vollständig in der Lehrzeit genommen, hat der<br />

übernommene Junggeselle keinen weiteren Anspruch auf <strong>Urlaub</strong> in diesem Jahr.<br />

• Sind aus der Lehrzeit noch <strong>Urlaub</strong>stage offen, ist der Resturlaub in der<br />

Gesellenzeit zu gewähren.<br />

Berechnung der <strong>Urlaub</strong>svergütung:<br />

Arbeitsentgelt der letzten<br />

3 Monate vor <strong>Urlaub</strong>santritt<br />

<strong>Urlaub</strong>sentgelt = _________________________________________ x Zahl der <strong>Urlaub</strong>stage<br />

65<br />

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Zusätzl. <strong>Urlaub</strong>sgeld = 15 % vom <strong>Urlaub</strong>sentgelt<br />

(gemäss Rahmentarifvertrag/RTV gewerbliche Arbeitnehmer)<br />

Bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes der letzten 3 Monate ist<br />

immer von dem im Anschluß an die Lehre vereinbarten (höheren) Lohn<br />

auszugehen, Überst<strong>und</strong>enverdienste <strong>und</strong> einmalige Zuwendungen werden<br />

dagegen in das Arbeitsentgelt nicht eingerechnet (§ 11 BUrlG).<br />

Verwechseln Sie diese Berechnung nicht mit denen im <strong>Urlaub</strong>skassen-<br />

Verfahren.<br />

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