Stellungnahme - Mediteam Laboratorien GmbH & Co.
Stellungnahme - Mediteam Laboratorien GmbH & Co.
Stellungnahme - Mediteam Laboratorien GmbH & Co.
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Robert-Perthel-Str. 77a, 50739 Köln, office@laufmich.de<br />
<strong>Stellungnahme</strong><br />
zu den umsatzsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Risiken<br />
zur Änderung des § 28 Abs. 3 des Bundesmantelvertrages-<br />
Ärzte/Ersatzkassen analog zum § 25 Abs. 3 des<br />
Bundesmantelvertrages-Ärzte<br />
(Beschluss-Nr. 907 zum 1. Oktober 2008)<br />
unter Beachtung des Entwurfs eines Jahressteuergesetzes 2009<br />
(Referentenentwurf Bearbeitungsstand: 28.04.2008)<br />
27.06.2008, Seite 1 von 56
Präambel<br />
Zusammenfassung der Ergebnisse<br />
27.06.2008, Seite 2 von 56
I. Umsatzsteuerliche Risiken für Laborgemeinschaften<br />
Die Umsatzsteuerbefreiung ärztlicher Laborgemeinschaften als Gemeinschaftseinrichtung<br />
von Ärzten im Sinne einer Hilfsgesellschaft gilt insbesondere unter den Voraussetzungen,<br />
dass<br />
a) die Laborgemeinschaften gegenüber ihren Mitgliedern Leistungen erbringt, die diese<br />
unmittelbar zur Ausführung ihrer ärztlichen Heilbehandlungsleistungen im Bereich<br />
der Humanmedizin einsetzen und<br />
b) die Laborgemeinschaften von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des<br />
Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern.<br />
Die zweite Voraussetzung unter b) gilt auf europäischer Ebene bereits seit längerem und<br />
soll durch das Jahressteuergesetz 2009 ab dem 01.01.2009 auch (lt. Gesetzesbegründung<br />
entsprechend der zwingenden EU-rechtlichen Vorgabe) in den Wortlaut des deutschen<br />
Umsatzsteuergesetzes aufgenommen werden.<br />
Die Änderung von § 25 Abs. 3 BMV-Ä (analog § 28 Abs. 3 EKV) führt vor diesem<br />
Hintergrund zu umsatzsteuerlichen Risiken, die je nach Auslegung zur Umsatzsteuerpflicht<br />
der Leistungen der Laborgemeinschaften führen könnten.<br />
Wird durch die Änderung von § 25 Abs. 3 BMV-Ä (analog § 28 Abs. 3 EKV) die<br />
Laborgemeinschaft (unzulässigerweise) zu einem eigenen Leistungserbringer, könnte unter<br />
analoger Anwendung der BGH-Rechtsprechung zu den Leistungsbeziehungen zwischen<br />
einem Patienten und einem vom behandelnden Arzt beauftragten Laborarzt eine direkte<br />
Leistungsbeziehung zwischen dem Patienten und der Laborgemeinschaft im<br />
umsatzsteuerlichen Sinne angenommen werden. Die Laborgemeinschaft würde dann ihre<br />
Leistungen nicht mehr gegenüber ihren Mitgliedern erbringen, sondern gegenüber dem<br />
Patienten und die Leistungen unter ihrer eigenen Betriebsstättennummer mit der<br />
zuständigen KV abrechnen.<br />
Hierdurch würde die Voraussetzung unter a) nicht mehr erfüllt und die Laborgemeinschaft<br />
könnte ihren Status als umsatzsteuerliche Hilfsgesellschaft verlieren. Selbst wenn man in<br />
einer zweiten Variante unterstellt, die Laborgemeinschaft würde nicht selbst<br />
Leistungserbringer, sondern die Leistungen nur im Sinne eines beauftragten Dritten für die<br />
27.06.2008, Seite 3 von 56
Entgegennahme der Honorarabrechnung die Leistungen im Auftrag der Ärzte als<br />
"Abrechnungseinheit" mit den KVen abrechnen, ist das Risiko zwar deutlich geringer, aber<br />
dennoch noch nicht ganz von der Hand zu weisen.<br />
Ergänzend ist derzeit ungeklärt, ob gegebenenfalls zudem die (neue) Voraussetzung unter b)<br />
nicht mehr erfüllt wird. Zum einen fordern die Laborgemeinschaften die<br />
Kostenerstattungen nicht mehr von ihren Mitgliedern. Zum anderen ist ungeklärt, in<br />
welchem Umfang durch den geänderten § 25 Abs. 3 BMV-Ä (analog § 28 Abs. 3 EKV) die<br />
Laborleistungen abgerechnet werden und sich die Honorare ggf. nicht auf eine reine<br />
Kostenerstattung beschränken werden. Jedenfalls würden die Laborgemeinschaften aus<br />
betriebswirtschaftlicher Sicht den Anreiz zur kosteneffizienten Erbringung der Leistungen<br />
verlieren, wenn dies nicht mehr mit wirtschaftlichen Vorteilen verbunden wäre.<br />
Erfüllen die Laborgemeinschaften die notwendigen Voraussetzungen für die Annahme einer<br />
umsatzsteuerbefreiten Hilfsgesellschaft nicht mehr, könnten sie ihre Leistungen nur nach<br />
den sonstigen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes zur Umsatzsteuerbefreiung der<br />
Leistungen im Gesundheitssektor umsatzsteuerfrei erbringen.<br />
Nach dem bisherigen Verständnis würde diese voraussetzen, dass die Leistungen von einem<br />
Laborarzt oder Klinischen Chemiker erbracht werden. Diese Voraussetzung dürfte eine<br />
Vielzahl der Laborgemeinschaften nicht erfüllen. In der geplanten Fassung durch das<br />
Jahressteuergesetz 2009 könnten die Leistungen nur noch dann umsatzsteuerfrei erbracht<br />
werden, wenn die Laborgemeinschaft selbst als Zentrum für ärztliche<br />
Heilbehandlungsleistungen und Diagnostik oder Befunderhebung an der vertragsärztlichen<br />
Versorgung nach § 95 SGB V teilnehmen würde oder für die Laborgemeinschaft die<br />
Regelungen nach § 115 SGB V gelten würden. Da durch die Änderung in § 25 Abs. 3 BMV-Ä<br />
(analog § 28 Abs. 3 EKV) nicht zugleich eine Änderung von § 95 SGB V oder § 115 SGB V<br />
verbunden ist, ist es u. E. zumindest unwahrscheinlich, dass Laborgemeinschaften die<br />
Voraussetzungen einer der anderen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes zur<br />
Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen im Gesundheitssektor erfüllen.<br />
Die Leistungen der Laborgemeinschaften wären dann umsatzsteuerpflichtig.<br />
27.06.2008, Seite 4 von 56
II. Gewerbesteuerliche Risiken für Laborgemeinschaften<br />
Die Gewerbesteuerpflicht ist gekennzeichnet durch die Absicht, Gewinne zu erzielen. Diese<br />
Absicht ist den Laborgemeinschaften in der Regel fremd. Die Laborgemeinschaften<br />
erbringen ihre Leistungen nach der Satzung gegenüber ihren Mitgliedern in der Regel gegen<br />
Erstattung der anteiligen Kosten, die auf die von ihnen angeforderten medizinischen<br />
Analysen/Laboruntersuchungen entfallen. Auf Ebene der Laborgemeinschaft besteht damit<br />
nicht die Absicht, Gewinne zu erzielen. Die Absicht, Gewinne zu erzielen, liegt vielmehr auf<br />
der Ebene der einzelnen Praxen der Mitglieder. Die Gewerbesteuerproblematik ist damit<br />
für die Laborgemeinschaften bisher unbeachtlich.<br />
Durch die Änderung in § 25 Abs. 3 BMV-Ä (analog § 28 Abs. 3 EKV) kann sich dies je nach<br />
Umfang der konkreten Umsetzung zur Höhe der Abrechnung der medizinischen<br />
Analysen/Laboruntersuchungen ändern. Werden die Laborgemeinschaften selbst<br />
Leistungserbringer und entwickeln die Absicht, Gewinne zu erzielen, werden sie steuerlich<br />
so genannte Mitunternehmerschaften. Da sich die Tätigkeit der Mitglieder in der Regel<br />
darauf beschränkt, die entsprechenden medizinischen Analysen/Laboruntersuchungen<br />
anzufordern (also Aufträge für die Laborgemeinschaft zu beschaffen), werden sie selbst im<br />
Rahmen der Laborgemeinschaft nicht ärztlich und damit im steuerlichen Sinne nicht<br />
freiberuflich tätig. Die ärztliche Tätigkeit (Befundung) erfolgt weiterhin in den Praxen der<br />
einzelnen Mitglieder. Dies kann zur Gewerblichkeit der Laborgemeinschaften führen.<br />
Entsprechend der Handlungsempfehlung auf Seite 53 ist im Rahmen von<br />
Gemeinschaftspraxen dringend anzuraten, dass zukünftig nicht mehr die<br />
Gemeinschaftspraxen, sondern die einzelnen Gesellschafter Mitglied der Laborgemeinschaft<br />
werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Gemeinschaftspraxen sich durch die<br />
Beteilung an den Einkünften aus einer gewerblichen Laborgemeinschaft „infizieren“ und die<br />
Gemeinschaftspraxen selbst auch gewerblich werden.<br />
Laborgemeinschaften, die als Verein unterhalten werden, werden ebenfalls mit einem in<br />
dem Verein erwirtschafteten Gewinn gewerbe- und körperschaftsteuerpflichtig.<br />
27.06.2008, Seite 5 von 56
III. Ergänzende Zusammenfassung zu Sonderpunkt 5.5.3.:<br />
Umsatzsteuerliche Risiken für Laborgesellschaften z. B. eine Labor-<strong>GmbH</strong><br />
und Klinische Chemiker durch das Jahressteuergesetz 2009 1<br />
Das Umsatzsteuerrecht kennt (auf EU-Ebene und auf Ebene des nationalen deutschen<br />
Umsatzsteuergesetzes) für den Gesundheitssektor zwei wesentliche Kategorien von<br />
Umsatzsteuerbefreiungen.<br />
Kategorie 1:<br />
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung eines<br />
ärztlichen oder arztähnlichen Berufes durchgeführt werden.<br />
Kategorie 2:<br />
Krankenhausbehandlung und ärztliche Heilbehandlungsleistungen sowie damit eng<br />
verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechtes (Krankenhäuser,<br />
Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik) durchgeführt bzw.<br />
bewirkt werden. Ebenfalls befreit sind diese Leistungen von ähnlichen (privatrechtlichen)<br />
Einrichtungen, wenn die Leistungen unter Bedingungen durchgeführt bzw. bewirkt werden,<br />
welche mit den Bedingungen für die Einrichtungen des öffentlichen Rechtes in sozialer<br />
Hinsicht vergleichbar sind.<br />
Eine Leistung kann dabei nur entweder in die Kategorie 1 oder in die Kategorie 2 fallen. Die<br />
Grenze ist dabei nicht gleichbedeutend mit der Trennung in ambulante und stationäre<br />
Versorgung. Nach der europäischen Rechtsauffassung bestimmt sich die Frage der<br />
Abgrenzung, d. h. ob eine Leistung in die Kategorie 1 oder die Kategorie 2 fällt, nach dem<br />
Ort der Leistungserbringung.<br />
"Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin", d. h. Leistungen der Kategorie 1,<br />
werden im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient<br />
erbracht, sei es in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder<br />
1 Die nachfolgende detaillierte <strong>Stellungnahme</strong> basiert auf dem Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2009,<br />
Stand: 28.04.2009. Nach Fertigstellung der <strong>Stellungnahme</strong> wurde der Regierungsentwurf zum<br />
Jahressteuergesetz 2009, Stand: 18.06.2008 veröffentlicht. Die Neufassung betrifft insbesondere die<br />
Gesetzesbegründung (auch für den Bereich Laborärzte und Klinische Chemiker) und eine Ergänzung um<br />
Rehabilitationseinrichtungen nach 21 SGB IX. Die Problematik in Bezug auf Auswirkungen durch den Wortlaut<br />
des Jahressteuergesetz 2009 auf Laborgemeinschaften und Laborgesellschaften der Laborärzte und Klinische<br />
Chemiker wird hierdurch nicht behoben.<br />
27.06.2008, Seite 6 von 56
an einem anderen Ort. Alle an einem anderen Ort erbrachten Leistungen, die nicht im<br />
Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient erbracht<br />
werden ("Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungsleistungen"), fallen<br />
dagegen in die Kategorie 2.<br />
Entsprechend hat der EuGH die medizinischen Analysen/Laborleistungen grundsätzlich der<br />
Kategorie 2 zugeordnet, weil diese gerade nicht im Rahmen eines persönlichen<br />
Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient erbracht werden. Aus Sicht des EuGH<br />
sind Labore „ähnliche Einrichtungen“ im Sinne der Kategorie 2.<br />
Nach der nationalen deutschen Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofes gilt dies nicht, weil<br />
das deutsche Umsatzsteuerrecht den europäischen Vorgaben im Ansatz zum Teil nicht folgt.<br />
Anders als nach dem europäischen Recht sind Klinische Chemiker im deutschen<br />
Umsatzsteuergesetz ausdrücklich der Kategorie 1 zugeordnet und unterliegen damit nicht<br />
der Forderung, dass die Bedingungen, unter denen die Leistungen erbracht werden, in<br />
sozialer Hinsicht mit den Bedingungen für die Einrichtungen des öffentlichen Rechtes<br />
vergleichbar sein müssen.<br />
Durch das Jahressteuergesetz 2009 sollen (nach der Gesetzesbegründung) die deutschen<br />
Vorschriften an die europäischen Vorgaben angepasst werden. Entsprechend werden die<br />
Klinischen Chemiker aus dem Gesetzestext herausgenommen und sollen nunmehr (wie lt.<br />
Gesetzesbegründung auch Laborärzte) unter die Kategorie 2 fallen. Zugleich sollen die<br />
Voraussetzungen neu gefasst werden, die als Bedingung für die Vergleichbarkeit der<br />
Einrichtungen des öffentlichen Rechtes mit den Einrichtungen des Privatrechtes gelten<br />
sollen.<br />
Demnach wären bezogen auf die Leistungen der Laborärzte, Klinischen Chemiker und<br />
sonstiger Labore diese umsatzsteuerfrei, wenn sie von<br />
Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung,<br />
die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V teilnehmen oder<br />
für die die Regelungen nach § 115 SGB V gelten,<br />
erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die<br />
Zulassung, der Vertrag oder die Regelungen nach dem Sozialgesetzbuch jeweils beziehen.<br />
27.06.2008, Seite 7 von 56
Aufgrund des derzeitigen Entwurfes des Jahressteuergesetzes 2009 besteht ein<br />
umsatzsteuerliches Risiko, dass trotz des Willen des Gesetzgebers auf eine Einbeziehung<br />
der Labore der Laborärzte, Klinischen Chemiker und ggf. MTAs in die Kategorie 2 eine<br />
Vielzahl der Labore nach dem Wortlaut des Gesetzes die Voraussetzungen für eine<br />
Anerkennung der Umsatzsteuerbefreiung nicht mehr erfüllen. Entsprechend dem Wortlaut<br />
des Gesetzesentwurfs müsste das Labor (ggf. der dort tätige Gesellschafter (?), offene<br />
Frage) nach § 95 SGB V an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Insbesondere für<br />
die Leistungen der Labore der Klinischen Chemiker und der MTAs steht die Erfüllung dieser<br />
Voraussetzung u. E. in Zweifel.<br />
Vor diesem Hintergrund besteht das Risiko, dass bei der späteren Auslegung des reinen<br />
Wortlautes des Gesetzes durch die Finanzbehörden und die Rechtsprechung die Leistungen<br />
als umsatzsteuerpflichtig eingestuft werden. In dem Gesetzeswortlaut fehlt u. E. insoweit<br />
eine Einbeziehung der sonstigen Leistungen auf Grundlage der Gesamtverträge nach § 82 ff.<br />
SGB V, hier § 7 BMV-Ä, um der in der Gesetzesbegründung niedergelegten Intention<br />
ausreichend Rechnung zu tragen.<br />
27.06.2008, Seite 8 von 56
<strong>Stellungnahme</strong><br />
27.06.2008, Seite 9 von 56
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Einleitung...................................................................................................................12<br />
2. Arztrechtliche Grundlagen.....................................................................................13<br />
2.1. § 25 BMV-Ä Erbringung und Abrechnung von Laborleistungen................13<br />
2.2. Änderungen § 25 BMV-Ä (Beschluss-Nr. 907 zum 1. Oktober 2008) .......15<br />
3. Sachverhaltsdarstellung / Gestaltungsvarianten.................................................18<br />
3.1. Die Laborgemeinschaft als Leistungserbringer – Variante I ......................18<br />
3.2. Die Laborgemeinschaft als „Abrechnungseinheit“ – Variante II...............19<br />
3.3. Die Laborgemeinschaft mit einer Betriebsführungsgesellschaft –<br />
Variante III und IV .............................................................................................19<br />
3.4. Die Laborgemeinschaft mit einer Laborgesellschaft – Variante V und<br />
VI ..........................................................................................................................20<br />
4. Schaubilder................................................................................................................21<br />
4.1. § 25 Abs. 3 BMV-Ä alte Fassung......................................................................21<br />
4.2. § 25 Abs. 3 BMV-Ä neue Fassung....................................................................22<br />
5. Umsatzsteuerliche Würdigung..............................................................................23<br />
5.1. Umsatzsteuerliche Grundlagen.......................................................................23<br />
5.1.1. Artikel 132 der Richtlinie 2006/112/EK des Rates über das<br />
gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28.11.2006<br />
(MwStSystRL) ...........................................................................................23<br />
5.1.2. § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG 2005, Stand: 20.12.2007)...............24<br />
5.1.3. Systematik der Steuerbefreiung ärztlicher Leistungen.....................26<br />
5.1.4. Umsatzsteuergesetz in der Fassung des Entwurfs eines<br />
Jahressteuergesetzes 2009 (Stand des Entwurfs: 28.04.2008)<br />
(UStG E-JStG 2009) .................................................................................26<br />
5.1.5. Die Laborgemeinschaft als umsatzsteuerlicher Unternehmer ........29<br />
5.1.6. medizinische Analysen/Laboruntersuchung als ärztliche<br />
Heilbehandlungsleistungen .....................................................................29<br />
5.2. Beurteilung Variante I.......................................................................................30<br />
5.2.1. Laborgemeinschaft als vorgelagerte Hilfsgesellschaft (§ 4 Nr. 14<br />
Abs. 1 S. 2 UStG 2005 bzw. § 4 Nr. 14 Buchst. d) UStG E-JStG<br />
2009) ...........................................................................................................30<br />
5.2.2. Laborgemeinschaft als Erbringer ärztlicher<br />
Heilbehandlungsleistungen (§ 4 Nr. 14 Abs. 1 S. 1 UStG 2005<br />
bzw. § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG E-JStG 2009) ....................................32<br />
27.06.2008, Seite 10 von 56
5.2.3. Laborgemeinschaft als Zentrum für Diagnostik oder<br />
Befunderhebung (§ 4 Nr. 14 Buchst. b) S. 2 bb) UStG E-JStG<br />
2009) ...........................................................................................................35<br />
5.2.4. Ergebnis der umsatzsteuerlichen Würdigung zu Variante I.............35<br />
5.3. Beurteilung Variante II .....................................................................................36<br />
5.4. Beurteilung Variante III und IV (Einschaltung einer „reinen“<br />
Betriebsführungsgesellschaft)..........................................................................38<br />
5.5. Beurteilung Variante V und VI (Einschaltung einer Laborgesellschaft,<br />
d. h. Labor-<strong>GmbH</strong>) ............................................................................................38<br />
5.5.1. Umsatzsteuerliche Leistungsbeziehungen...........................................38<br />
5.5.2. Beurteilung der Laborgemeinschaft......................................................39<br />
5.5.3. Beurteilung der Leistungen der Laborgesellschaft (Labor-<br />
<strong>GmbH</strong>) an die Laborgemeinschaft ........................................................42<br />
5.6. Zusammenfassung .............................................................................................47<br />
6. Gewerbesteuerliche Würdigung ...........................................................................49<br />
6.1. Gewerbesteuerliche Grundlagen ....................................................................49<br />
6.1.1. Relevante steuerrechtliche Vorschriften..............................................49<br />
6.1.2. Die Laborgemeinschaft GbR als unbeachtliche Hilfsgesellschaft<br />
(Voraussetzungen für eine Mitunternehmerschaft) ...........................50<br />
6.1.3. Voraussetzungen für freiberuflich tätige<br />
Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften)...........................50<br />
6.1.4. Die Laborgemeinschaft als Verein.........................................................51<br />
6.2. Beurteilung Variante I.......................................................................................52<br />
6.2.1. Die Laborgemeinschaft mit Gewinnerzielungsabsicht als GbR........53<br />
6.2.2. Die Laborgemeinschaft mit Gewinnerzielungsabsicht als Verein....54<br />
6.3. Beurteilung Variante II .....................................................................................54<br />
6.4. Beurteilung Variante III, IV, V und VI ............................................................55<br />
6.5. Zusammenfassung .............................................................................................55<br />
27.06.2008, Seite 11 von 56
1. Einleitung<br />
§ 25 Abs. 3 des Bundesmantelvertrages-Ärzte (nachfolgend BMV-Ä) analog § 28 Abs. 3 des<br />
Bundesmantelvertrages-Ärzte/Ersatzkassen (nachfolgend EKV) wurden durch die schriftliche<br />
Beschlussfassung B 907 vom 1. Oktober 2008 (anstelle der 231. Sitzung der<br />
Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen) geändert. Zugleich sieht der Referentenentwurf<br />
eines Jahressteuergesetzes 2009 die Änderung der deutschen umsatzsteuerlichen<br />
Befreiungsvorschriften für den Bereich ärztlicher Leistungen und Krankenhausleistungen<br />
sowie der Leistungen anderer medizinischer Einrichtungen vor.<br />
Die nachfolgende <strong>Stellungnahme</strong> setzt sich mit den möglichen umsatzsteuerlichen und<br />
gewerbesteuerlichen Risiken aus der Änderung des § 25 Abs. 3 BMV-Ä analog § 28 Abs. 3<br />
EKV unter Maßgabe des geltenden Rechtes und der möglichen Rechtsänderungen<br />
auseinander.<br />
27.06.2008, Seite 12 von 56
2. Arztrechtliche Grundlagen<br />
2.1. § 25 BMV-Ä Erbringung und Abrechnung von Laborleistungen<br />
§ 25 des BMV-Ä analog § 28 des EKV in der bis zum 01. Oktober 2008 geltenden Fassung<br />
lautet:<br />
(1) Ziel der laboratoriumsmedizinischen Untersuchung ist die Erhebung eines<br />
ärztlichen Befundes. Die Befunderhebung ist in vier Teile gegliedert:<br />
1. Ärztliche Untersuchungsentscheidung,<br />
2. Präanalytik,<br />
3. Laboratoriumsmedizinische Analyse unter Bedingungen der<br />
Qualitätssicherung,<br />
4. ärztliche Beurteilung der Ergebnisse.<br />
(2) Für die Erbringung von laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen gilt § 15 mit<br />
folgender Maßgabe:<br />
1. Bei Untersuchungen des Kapitels 32.2 und bei entsprechenden<br />
laboratoriumsmedizinischen Leistungen des Kapitels 1.7 des BMÄ ist der Teil<br />
3 der Befunderhebung einschließlich ggf. verbliebener Anteile von Teil 2<br />
beziehbar. Überweisungen zur Erbringung der Untersuchungen des Kapitels<br />
32.2 und entsprechender laboratoriumsmedizinischer Leistungen des Kapitels<br />
1.7 des BMÄ sind zulässig.<br />
2. Bei Untersuchungen des Kapitels 32.3 und entsprechenden<br />
laboratoriumsmedizinischen Leistungen des Kapitels 1.7 des BMÄ kann der<br />
Teil 3 der Befunderhebung nicht bezogen werden, sondern muss entweder<br />
nach den Regeln der persönlichen Leistungserbringung selbst erbracht oder<br />
an einen anderen zur Erbringung dieser Untersuchung qualifizierten und zur<br />
Abrechnung berechtigten Vertragsarzt überwiesen werden.<br />
(3) Der Teil 3 der Befunderhebung kann nach Maßgabe von Abs. 2 aus<br />
Laborgemeinschaften bezogen werden, deren Mitglied der Arzt ist. Der<br />
den Teil 3 der Befunderhebung beziehende Vertragsarzt rechnet die<br />
27.06.2008, Seite 13 von 56
Analysekosten gemäß dem Anhang zum Kapitel 32.2 BMÄ gegenüber<br />
der Kassenärztlichen Vereinigung ab.<br />
Laborgemeinschaften sind Gemeinschaftseinrichtungen von<br />
Vertragsärzten, welche dem Zweck dienen, laboratoriumsmedizinische<br />
Analysen des Kapitels 32.2 regelmäßig in derselben gemeinschaftlich<br />
genutzten Betriebsstätte zu erbringen.<br />
(4) Der Vertragsarzt, der den Teil 3 der Befunderhebung bezieht, ist ebenso wie der<br />
Vertragsarzt, der Laborleistungen persönlich erbringt, für die Qualität der<br />
erbrachten Leistungen verantwortlich, indem er sich insbesondere zu vergewissern<br />
hat, dass die "Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in<br />
medizinischen <strong>Laboratorien</strong>" von dem Erbringer der Analysen eingehalten worden<br />
sind.<br />
(5) Für die Abrechnung überwiesener kurativ-ambulanter Auftragsleistungen des<br />
Kapitels 32 BMÄ gelten folgende ergänzende Bestimmungen:<br />
Die vom Vertragsarzt eingereichte Abrechnung überwiesener kurativ-ambulanter<br />
Auftragsleistungen des Kapitels 32 muss die Abrechnungsnummer der<br />
überweisenden Praxis (Veranlasser) und ggf. die Kennziffer des Kapitels 32<br />
enthalten. Die Kennziffer teilt der Veranlasser zusammen mit dem<br />
Überweisungsauftrag mit. Im Falle der Weiterüberweisung eines Auftrags hat die<br />
abrechnende Arztpraxis die Abrechnungsnummer derjenigen überweisenden<br />
Praxis anzugeben, die den ersten Überweisungsauftrag erteilt hat (Erstveranlasser).<br />
Die Kassenärztliche Vereinigung meldet der Kassenärztlichen Bundesvereinigung<br />
die kurativ-ambulanten Fälle mit überwiesenen Auftragsleistungen des Kapitels 32,<br />
die von Vertragsärzten außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs veranlasst und von<br />
Vertragsärzten ihres Zuständigkeitsbereichs durchgeführt worden sind.<br />
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung übermittelt die Daten veranlasserbezogen<br />
an die für die überweisende Arztpraxis zuständige Kassenärztliche Vereinigung.<br />
(6) Die Arztpraxis, die auf Überweisung kurativ-ambulante Auftragsleistungen des<br />
Kapitels 32 BMÄ durchführt, teilt der überweisenden Arztpraxis zum Zeitpunkt<br />
27.06.2008, Seite 14 von 56
der abgeschlossenen Untersuchung die Gebührennummern dieser Leistungen und<br />
die Höhe der Kosten in Euro getrennt nach Leistungen der Anhänge zu den<br />
Kapiteln 32.2 und 32.3 BMÄ mit.<br />
Im Falle der Weiterüberweisung eines Auftrages oder eines Teilauftrages hat jede<br />
weiterüberweisende Arztpraxis dem vorhergehenden Überweiser die Angaben<br />
nach Satz 1 sowohl über die selbst erbrachten Leistungen als auch über die<br />
Leistungen mitzuteilen, die ihr von der Praxis gemeldet wurden, an die sie<br />
weiterüberwiesen hatte.<br />
2.2. Änderungen § 25 BMV-Ä (Beschluss-Nr. 907 zum 1. Oktober<br />
2008)<br />
In der 91. Sitzung der Partner des Bundesmantelvertrages sowie in der 231. Sitzung der<br />
Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen (schriftliche Beschlussfassung) am 4. März 2008<br />
erfolgten Beschlüsse zu Änderungen des § 25 Abs. 3 des Bundesmantelvertrages-Ärzte<br />
sowie § 28 Abs. 3 des Bundesmantelvertrages Ärzte/Ersatzkassen.<br />
„Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:<br />
Gültig ab 1. Oktober 2008<br />
B 907 § 28 Abs. 3 des Bundesmantelvertrages-Ärzte/Ersatzkassen analog § 25 Abs. 3 des<br />
Bundesmantelvertrages-Ärzte wird wie folgt geändert:<br />
1. Unterabsatz 1 S. 2 wird wie folgt neu gefasst:<br />
„Der den Teil 3 der Befunderhebung beziehende Vertragsarzt rechnet die Analysekosten<br />
gemäß dem Anhang zum Kapitel 32.2 durch seine Laborgemeinschaft gegenüber der<br />
Kassenärztlichen Vereinigung an deren Sitz ab.“<br />
2. Folgende Sätze werden dem Unterabsatz 1 angefügt:<br />
„Der Arzt, der die Befunderhebung anweist, ist durch Angabe der Arztnummer und der<br />
(Neben-)Betriebsstättennummer der veranlassenden Arztpraxis kenntlich zu machen. Die<br />
Abrechnung erfolgt auf der Basis der bei der Abrechnung nachzuweisenden Kosten der<br />
Laborgemeinschaft, höchstens jedoch nach den Kostensätzen des Anhangs zum Kapitel<br />
32.2.“<br />
27.06.2008, Seite 15 von 56
3. Die beiden folgenden Unterabsätze werden dem Unterabsatz 1 angefügt:<br />
„Die Kassenärztliche Vereinigung meldet der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die<br />
kurativ-ambulanten Fälle mit angewiesenen Befunderhebungen des Anhangs zum Kapitel<br />
32.2, die von Vertragsärzten außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs angewiesen und von<br />
der Laborgemeinschaft mit Sitz in ihrem Zuständigkeitsbereich abgerechnet worden sind.<br />
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung übermittelt die Daten anweiserbezogen an die für<br />
den anweisenden Arzt zuständige Kassenärztliche Vereinigung.“<br />
Diese Änderungen treten am 1. Oktober 2008 in Kraft.<br />
Vorbehalt:<br />
Die Unterschriftsverfahren zu den Beschlussfassungen wurden eingeleitet. Die<br />
Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch<br />
alle Vertragspartner.“<br />
(Quelle: Dtsch. Arztebl. 2008; 105(17): A-912)<br />
Damit ergibt sich folgende Fassung für § 25 Abs. BMV-Ä (analog § 28 EKV)<br />
(3) Der Teil 3 der Befunderhebung kann nach Maßgabe von Abs. 2 aus<br />
Laborgemeinschaften bezogen werden, deren Mitglied der Arzt ist. Der<br />
den Teil 3 der Befunderhebung beziehende Vertragsarzt rechnet die<br />
Analysekosten gemäß dem Anhang zum Kapitel 32.2 durch seine<br />
Laborgemeinschaft gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung an<br />
deren Sitz ab. Der Arzt, der die Befunderhebung anweist, ist durch<br />
Angabe der Arztnummer und der (Neben-)Betriebsstättennummer der<br />
veranlassenden Arztpraxis kenntlich zu machen. Die Abrechnung<br />
erfolgt auf der Basis der bei der Abrechnung nachzuweisenden Kosten<br />
der Laborgemeinschaft, höchstens jedoch nach den Kostensätzen des<br />
Anhangs zum Kapitel 32.2.<br />
Die Kassenärztliche Vereinigung meldet der Kassenärztlichen<br />
Bundesvereinigung die kurativ-ambulanten Fälle mit angewiesenen<br />
Befunderhebungen des Anhangs zum Kapitel 32.2, die von<br />
Vertragsärzten außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs angewiesen und<br />
27.06.2008, Seite 16 von 56
von der Laborgemeinschaft mit Sitz in ihrem Zuständigkeitsbereich<br />
abgerechnet worden sind.<br />
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung übermittelt die Daten<br />
anweiserbezogen an die für den anweisenden Arzt zuständige<br />
Kassenärztliche Vereinigung.<br />
Laborgemeinschaften sind Gemeinschaftseinrichtungen von<br />
Vertragsärzten, welche dem Zweck dienen, laboratoriumsmedizinische<br />
Analysen des Kapitels 32.2 regelmäßig in derselben gemeinschaftlich<br />
genutzten Betriebsstätte zu erbringen.<br />
27.06.2008, Seite 17 von 56
3. Sachverhaltsdarstellung / Gestaltungsvarianten<br />
In der Praxis gibt es nicht "DIE" Laborgemeinschaft. Die Strukturen sind zum Teil sehr<br />
unterschiedlich.<br />
Nach der (zunächst vorläufigen) Einschätzung von Herrn Peter Peikert, Sozietät Dr.<br />
Rehborn, Dortmund und unserer (ebenfalls zunächst vorläufigen) Einschätzung sind folgende<br />
Varianten für die weitere Beurteilung in Betracht zu ziehen.<br />
3.1. Die Laborgemeinschaft als Leistungserbringer – Variante I<br />
Die "klassische" Laborgemeinschaft als Zusammenschluss von Ärzten in der Rechtsform der<br />
Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eines Vereins erbringt mit eigenen medizinischen<br />
Einrichtungen, eigenem medizinisch-technischen Personal in eigens dafür angemieteten<br />
Räumen für die Praxen ihrer Mitglieder Laboruntersuchungen. Die Ergebnisse der<br />
Laboruntersuchungen werden unmittelbar für die von den Praxen erbrachten<br />
(umsatzsteuerfreien) ärztlichen Heilbehandlungsleistungen eingesetzt.<br />
Der Vertragsarzt erstattet hier seiner Laborgemeinschaft, gemessen an den von ihm<br />
angeforderten Parametern, die tatsächlichen anteiligen Kosten.<br />
Durch die Änderung des Bundesmantelvertrages und die in der Praxis erfolgende Vergabe<br />
einer Betriebsstättennummer für die Laborgemeinschaft wird die Laborgemeinschaft<br />
(unzulässigerweise) zum Leistungserbringer. Sie rechnet ab: Ihr gegenüber ergeht der<br />
Honorarbescheid und auch die Zahlung durch die jeweiligen Kassenärztlichen<br />
Vereinigungen.<br />
Am Mitgliedsstatus des Arztes innerhalb der Laborgemeinschaft wird sich dadurch nichts<br />
ändern.<br />
27.06.2008, Seite 18 von 56
3.2. Die Laborgemeinschaft als „Abrechnungseinheit“ – Variante II<br />
In der Variante II ist die "klassische" Laborgemeinschaft nur beauftragte Dritte für die<br />
Abgabe der abzurechnenden Leistungen. Ebenso ist sie beauftragte Dritte für die<br />
Entgegennahme der Honorarabrechnung und leitet das Ergebnis an den Vertragsarzt weiter.<br />
Nach unserem Verständnis wird die Laborgemeinschaft damit sozusagen<br />
„Abrechnungseinheit“ für die weiterhin dem Vertragsarzt zustehenden Vergütungen. Das<br />
entgegen genommene Honorar für die Laborgemeinschaft ist dann als „durchlaufender<br />
Posten“ zu betrachten, der mit der Einlageverpflichtung des Arztes zur Erstattung des<br />
jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten der Laborgemeinschaft verrechnet wird.<br />
Diese Variante II ist in der Praxis nicht diejenige, die von den Kassenärztlichen<br />
Vereinigungen präferiert wird. Dort geht die Auslegung dahin, dass die Laborgemeinschaft<br />
einen eigenen Status erhält.<br />
3.3. Die Laborgemeinschaft mit einer Betriebsführungsgesellschaft<br />
– Variante III und IV<br />
Eine Vielzahl der Laborgemeinschaften arbeiten mit einer Betriebsführungsgesellschaft<br />
zusammen und ist daher nicht „klassisch“ ausgerichtet. Die Betriebsführungsgesellschaft<br />
beschäftigt das Personal, hat die Räume angemietet, kauft die Reagenzien ein, bezahlt den<br />
Fahrdienst etc. An der Betriebsführungsgesellschaft sind die Mitglieder der<br />
Laborgemeinschaft in aller Regel nicht beteiligt. Der Vertragsarzt entrichtet monatlich auf<br />
Basis der EBM-Kostensätze für seine angeforderten Profile eine entsprechende<br />
Vorausszahlung an die Laborgemeinschaft. Die Laborgemeinschaft selbst wiederum erhält<br />
Abrechnungen der Betriebsführungsgesellschaft über deren Leistungen, die häufig unter den<br />
der EBM-Kostensätze liegen. Ein daraus entstehender Überschuss wird dem Arzt<br />
zurückerstattet.<br />
Unter Betriebsführungsgesellschaften werden im Rahmen dieser <strong>Stellungnahme</strong> "reine"<br />
Betriebsführungsgesellschaften verstanden, deren Leistung nicht in der Erbringung<br />
medizinischer Analysen besteht, sondern in der Zurverfügungstellung von Einrichtungen,<br />
27.06.2008, Seite 19 von 56
Personal und Räumen. Die medizinischen Analysen werden von der Laborgemeinschaft<br />
erbracht.<br />
Für die Beurteilung denkbar ist hiernach die Laborgemeinschaft als Leistungserbringer mit<br />
einer Betriebsführungsgesellschaft (Variante III) und die Laborgemeinschaft als<br />
„Abrechnungseinheit“ mit einer Betriebsführungsgesellschaft (Variante IV)<br />
3.4. Die Laborgemeinschaft mit einer Laborgesellschaft – Variante<br />
V und VI<br />
Neben der Zusammenarbeit einer Laborgemeinschaft mit einer "reinen"<br />
Betriebsführungsgesellschaft sind zumindest aus steuerlicher Sicht die Varianten zu<br />
beurteilen, in welcher die Erbringung der medizinischen Analysen/Laboruntersuchungen der<br />
Betriebsführungsgesellschaft zuzurechnen ist. Aus steuerlicher Sicht erbringt dann die<br />
Betriebsführungsgesellschaft, im nachfolgenden Laborgesellschaft, z. B. eine Labor-<strong>GmbH</strong><br />
ebenfalls medizinische Analysen/Laboruntersuchungen an die Laborgemeinschaft. (Zum<br />
besseren Verständnis wird im Folgenden von der Labor-<strong>GmbH</strong> gesprochen).<br />
Für die Beurteilung denkbar ist hiernach die Laborgemeinschaften als Leistungserbringer mit<br />
einer vorgeschalteten Labor-<strong>GmbH</strong> (Variante V) und die Laborgemeinschaften als<br />
„Abrechnungseinheit“ mit einer vorgeschalteten Labor-<strong>GmbH</strong> (Variante VI).<br />
27.06.2008, Seite 20 von 56
4. Schaubilder<br />
4.1. § 25 Abs. 3 BMV-Ä alte Fassung<br />
Patient<br />
Behandlungsvertrag<br />
Anforderung<br />
labormedizinischer<br />
Analysen<br />
KV<br />
Arzt<br />
Abrechnung<br />
Laborgemeinschaft<br />
- Personal<br />
- Räume<br />
- Einrichtungen<br />
Anteilige Kostenbeteiligung an<br />
den Kosten des Labors<br />
Vergütung<br />
Ggf. Betriebsführungsgesellschaft<br />
oder Labor-<strong>GmbH</strong><br />
- Personal<br />
- Räume<br />
- Einrichtungen<br />
27.06.2008, Seite 21 von 56
4.2. § 25 Abs. 3 BMV-Ä neue Fassung<br />
Patient<br />
Behandlungsvertrag<br />
(??)<br />
Behandlungsvertrag<br />
Anforderung<br />
labormedizinischer<br />
Analysen<br />
KV<br />
Arzt<br />
Laborgemeinschaft<br />
- Personal<br />
- Räume<br />
- Einrichtungen<br />
Vergütung<br />
Ggf. Betriebsführungsgesellschaft<br />
oder Labor-<strong>GmbH</strong><br />
- Personal<br />
- Räume<br />
- Einrichtungen<br />
Abrechnung<br />
27.06.2008, Seite 22 von 56
5. Umsatzsteuerliche Würdigung<br />
5.1. Umsatzsteuerliche Grundlagen<br />
5.1.1. Artikel 132 der Richtlinie 2006/112/EK des Rates über das<br />
gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28.11.2006<br />
(MwStSystRL)<br />
.…..<br />
.…..<br />
.…..<br />
(1) Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:<br />
b) Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng<br />
verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder<br />
unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in<br />
sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für<br />
ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß<br />
anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt beziehungsweise<br />
bewirkt werden;<br />
c) Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der<br />
Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und<br />
arztähnlichen Berufe durchgeführt werden;<br />
f) Dienstleistungen, die selbstständige Zusammenschlüsse von<br />
Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die von der Steuer befreit ist<br />
oder für die sie nicht Steuerpflichtige sind, an ihre Mitglieder für<br />
unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen,<br />
soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die<br />
genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen<br />
Kosten fordern, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer<br />
Wettbewerbsverzerrung führt;<br />
27.06.2008, Seite 23 von 56
5.1.2. § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG 2005, Stand: 20.12.2007)<br />
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:<br />
……..<br />
……..<br />
14. die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker,<br />
Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme oder aus einer ähnlichen<br />
heilberuflichen Tätigkeit und aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker.<br />
Steuerfrei sind auch die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften,<br />
deren Mitglieder Angehörige der in Satz 1 bezeichneten Berufe sind,<br />
gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur<br />
Ausführung der nach Satz 1 steuerfreien Umsätze verwendet werden.<br />
Die Umsätze eines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses sind mit<br />
Ausnahme der ärztlichen Leistungen nur steuerfrei, wenn die in Nummer 16<br />
Buchstabe b bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten<br />
nicht<br />
a) für die Umsätze aus der Tätigkeit als Tierarzt und für die Umsätze von<br />
Gemeinschaften, deren Mitglieder Tierärzte sind,<br />
b) für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus<br />
Unterpositionen 9021 21 und 9021 2900 des Zolltarifs) und<br />
kieferorthopädischen Apparaten (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs),<br />
soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder<br />
wiederhergestellt hat;<br />
16. die mit dem Betrieb der Krankenhäuser, Diagnosekliniken und anderen<br />
Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung,<br />
Einrichtungen zur Geburtshilfe sowie der Altenheime, Altenwohnheime,<br />
Pflegeheime, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger<br />
Personen und der Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und<br />
pflegebedürftiger Personen eng verbundenen Umsätze, wenn<br />
a) diese Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts<br />
betrieben werden oder<br />
27.06.2008, Seite 24 von 56
.…..<br />
b) bei Krankenhäusern im vorangegangenen Kalenderjahr die in § 67 Abs. 1<br />
oder 2 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt oder bei<br />
von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen zur<br />
Geburtshilfe im vorangegangenen Kalenderjahr die Kosten der stationären<br />
Aufnahme (Sozialpflege) in mindestens 40 Prozent der jährlichen Pflegetage<br />
von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz<br />
oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind oder<br />
c) bei Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen ärztlicher<br />
Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung die Leistungen<br />
unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden und im<br />
vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 Prozent der<br />
Leistungen den in Nummer 15 Buchstabe b genannten Personen<br />
zugute gekommen sind oder<br />
d) bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen im vorangegangenen<br />
Kalenderjahr mindestens 40 Prozent der Leistungen den in § 61 Abs. 1 des<br />
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder den in § 53 Nr. 2 der<br />
Abgabenordnung genannten Personen zugute gekommen sind oder<br />
e) bei Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger<br />
Personen und bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und<br />
pflegebedürftiger Personen im vorangegangenen Kalenderjahr die<br />
Pflegekosten in mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen<br />
Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum<br />
überwiegenden Teil getragen worden sind;<br />
27.06.2008, Seite 25 von 56
5.1.3. Systematik der Steuerbefreiung ärztlicher Leistungen<br />
Leistungen im Bereich<br />
der Humanmedizin<br />
Qualifikation des<br />
Leistungserbringers<br />
(nicht des Unternehmers)<br />
Art der Leistung<br />
(Therapeutisches Ziel)<br />
(Quelle: Michels/Ketteler-Eising, Leistungen im Gesundheitswesen – Eine umsatzsteuerliche<br />
Standortbestimmung, DB 2006, 2597)<br />
5.1.4. Umsatzsteuergesetz in der Fassung des Entwurfs eines<br />
Jahressteuergesetzes 2009 (Stand des Entwurfs: 28.04.2008)<br />
(UStG E-JStG 2009)<br />
Jahressteuergesetz 2009<br />
Artikel 6<br />
Änderung des Umsatzsteuergesetzes<br />
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005<br />
(BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007<br />
(BGBl. I S. 3150), wird wie folgt geändert:<br />
1. § 4 wird wie folgt geändert:<br />
.…..<br />
Medizinische Betreuung<br />
von Menschen<br />
Ja<br />
Erbringer der Leistung<br />
ist ein Arzt<br />
Ja<br />
Leistung dient der<br />
Vorbeugung, Diagnose,<br />
Behandlung oder Heilung<br />
von Krankheiten und<br />
anderen Gesundheitsstörungen<br />
Ja<br />
Nach § 4 Nr. 14 UStG<br />
umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Leistungserbringer übt einen<br />
arztähnlichen Beruf aus<br />
Leistung dient dem Schutz<br />
und der Aufrechterhaltung<br />
der Gesundheit<br />
Ja<br />
Keine Anwendung<br />
des § 4 Nr. 14 UStG<br />
27.06.2008, Seite 26 von 56<br />
Nein<br />
Nein<br />
Nein
) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:<br />
„14. a) Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung<br />
der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder<br />
einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht<br />
für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus<br />
Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und<br />
kieferorthopädischen Apparaten (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs),<br />
soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder<br />
wiederhergestellt hat;<br />
b) Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der<br />
Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und<br />
Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen<br />
des öffentlichen Rechts erbracht werden. Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen<br />
sind auch steuerfrei, wenn sie von<br />
aa) zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 SGB V,<br />
bb) Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung,<br />
die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V teilnehmen oder<br />
für die Regelungen nach § 115 SGB V gelten,<br />
cc) Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach §§ 111, 111a SGB V<br />
bestehen,<br />
dd) Einrichtungen zur Geburtshilfe, für die Verträge nach § 134a SGB V gelten,<br />
oder<br />
ee) Hospizen, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 SGB V bestehen,<br />
erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich<br />
die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach SGB V jeweils bezieht;<br />
27.06.2008, Seite 27 von 56
c) Leistungen nach den Buchstaben a und b, die von Einrichtungen nach § 140b Abs.<br />
1 SGB V erbracht werden, mit denen Verträge zur integrierten Versorgung nach<br />
§ 140a SGB V bestehen;<br />
d) sonstige Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder<br />
Angehörige der in Buchstabe a bezeichneten Berufe oder<br />
Einrichtungen im Sinne des Buchstaben b sind, gegenüber ihren<br />
Mitgliedern, soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der<br />
Ausübung der Tätigkeiten nach Buchstabe a oder b verwendet werden<br />
und die Gemeinschaft von ihren Mitgliedern lediglich die genaue<br />
Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten<br />
fordert;“.<br />
c) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:<br />
„16. die mit dem Betrieb der Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime,<br />
Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und<br />
der Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen<br />
eng verbundenen Umsätze, wenn<br />
a) diese Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts<br />
betrieben werden oder<br />
b) weggefallen<br />
c) weggefallen<br />
d) bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen im vorangegangenen<br />
Kalenderjahr mindestens 40 Prozent der Leistungen den in § 61 Abs. 1 SGB<br />
XII oder den in § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung genannten Personen zugute<br />
gekommen sind oder<br />
e) bei Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger<br />
Personen und bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und<br />
pflegebedürftiger Personen im vorangegangenen Kalenderjahr die<br />
Pflegekosten in mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen<br />
27.06.2008, Seite 28 von 56
Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum<br />
überwiegenden Teil getragen worden sind;“.<br />
Die Gesetzesbegründung ist in entsprechenden Auszügen als Anlage beigefügt.<br />
5.1.5. Die Laborgemeinschaft als umsatzsteuerlicher<br />
Unternehmer<br />
Nach § 2 Abs. 1 S. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit<br />
selbständig ausübt. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 UStG ist gewerblich oder beruflich jede nachhaltige<br />
Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt<br />
oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.<br />
Nach diesen Grundsätzen ist die Laborgemeinschaft in der Regel unabhängig von der<br />
Rechtsform gegenüber den Praxen eigenständiger umsatzsteuerlicher Unternehmer. Dies<br />
gilt auch für den Fall, dass die Laborgemeinschaft lediglich die Erstattung der tatsächlich<br />
entstandenen anteiligen Kosten verlangt, da auch die Kostenerstattung als Einnahme zu<br />
werten ist und eine Gewinnerzielungsabsicht für die umsatzsteuerliche Beurteilung nicht<br />
notwendig ist.<br />
5.1.6. medizinische Analysen/Laboruntersuchung als ärztliche<br />
Heilbehandlungsleistungen<br />
Bei medizinischen Analysen und Laboruntersuchungen kann es sich nach Ansicht des EuGH<br />
in seinem Urteil vom 08.06.2006 (C 106/05 „L.u.P. <strong>GmbH</strong>“, Bochum) und des BFH in<br />
seinem Urteil vom 15.03.2007 (V R 55/03) um „ärztliche Heilbehandlungen“ im Sinne von<br />
Art. 132 Buchst. b) MwStSystRL (§ 4 Nr. 16 UStG 2005) bzw. um „Heilbehandlungen im<br />
Bereich der Humanmedizin“ im Sinne von Art. 132 Buchst. c) MwStSystRL (§ 4 Nr. 14<br />
UStG 2005) handeln.<br />
Hierzu EuGH, Rz. 30/31:<br />
27.06.2008, Seite 29 von 56
Rdnr. 30<br />
Medizinische Analysen, die, wie im vorliegenden Fall, von praktischen Ärzten im Rahmen<br />
ihrer Heilbehandlungen angeordnet werden, können zur Aufrechterhaltung der<br />
menschlichen Gesundheit beitragen, da sie ebenso wie jede vorbeugend erbrachte ärztliche<br />
Leistung darauf abzielen, die Beobachtung und die Untersuchung der Patienten zu<br />
ermöglichen, noch bevor es erforderlich wird, eine etwaige Krankheit zu diagnostizieren, zu<br />
behandeln oder zu heilen.<br />
Rdnr. 31<br />
Daher ist, wie L. u. P. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat und das vorlegende<br />
Gericht und die Kommission es für möglich gehalten haben, davon auszugehen, dass in<br />
Anbetracht des mit den genannten Steuerbefreiungsregelungen verfolgten Zweckes, die<br />
Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken, medizinische Analysen wie die im<br />
Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die der vorbeugenden Beobachtung und<br />
Untersuchung der Patienten dienen, "ärztliche Heilbehandlungen" … oder<br />
"Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" … sein können.<br />
5.2. Beurteilung Variante I<br />
5.2.1. Laborgemeinschaft als vorgelagerte Hilfsgesellschaft (§ 4 Nr.<br />
14 Abs. 1 S. 2 UStG 2005 bzw. § 4 Nr. 14 Buchst. d) UStG E-JStG<br />
2009)<br />
§ 4 Nr. 14 S. 2 UStG 2005 befreit die Leistungen von Laborgemeinschaften, deren Mitglieder<br />
Ärzte sind, gegenüber ihren Mitgliedern von der Umsatzsteuer, soweit diese Leistungen<br />
unmittelbar zur Ausführung der nach § 4 Nr. 14 S. 1 UStG umsatzsteuerfreien<br />
Heilbehandlungsleistungen der Mitglieder verwendet werden.<br />
Die Umsatzsteuerbefreiung ärztlicher Heilbehandlungsleistungen gilt grundsätzlich<br />
unabhängig davon, um welche konkreten heilberuflichen Leistungen es sich handelt, für wen<br />
sie erbracht wird und wer sie erbringt. Unerheblich ist auch, auch welchem Wege die<br />
Leistungen abgerechnet werden. Die Frage, ob die Ärzte, die die Laboruntersuchung<br />
angeordnet haben, selbst abrechnen oder ob die Leistungen von der Laborgemeinschaft<br />
27.06.2008, Seite 30 von 56
selbst direkt abgerechnet werden, dürfte u. E. auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr.<br />
14 S. 2 UStG 2005 gleichfalls keine Auswirkung haben.<br />
Es stellt sich aber vielmehr die Frage, ob die Leistungen der Laborgemeinschaft noch<br />
gegenüber ihren Mitgliedern oder nicht vielmehr direkt nach der Neufassung des § 25<br />
Abs. 3 BMV-Ä gegenüber dem Patienten erbracht werden. Problematisch wird zudem die<br />
Änderung des § 4 Nr. 14 UStG durch das Jahressteuergesetz 2009. § 4 Nr. 14 S. 2 UStG<br />
2005 wird gestrichen und durch § 4 Nr. 14 Buchst. d) UStG E-JStG 2009 ersetzt. § 4 Nr. 14<br />
Buchst. d) UStG E-JStG 2009 führt dann in Anlehnung an Art. 132 Buchst. f) MwStSystRL<br />
nur noch zu einer Steuerbefreiung, wenn die Laborgemeinschaft von ihren Mitgliedern<br />
lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert.<br />
Wird die Laborgemeinschaft selbst Leistungserbringer und rechnet gegenüber den<br />
kassenärztlichen Vereinigungen ab, kann die Befreiung von der Umsatzsteuer vor diesem<br />
Hintergrund infrage gestellt sein.<br />
Zum einen steht infrage, ob die Laborgemeinschaft ihre Leistungen – wie vom Gesetz<br />
gefordert - noch gegenüber ihren Mitgliedern erbringt und abrechnet oder gegebenenfalls<br />
jetzt als eigener Leistungserbringer die Leistungen gegenüber dem Patienten, für den das<br />
Mitglied als Beauftragter Dritter die Laboruntersuchung angeordnet hat, erbringt und daher<br />
die Laborgemeinschaft nicht mit den Mitgliedern abrechnet, sondern mit den<br />
Kassenärztlichen Vereinigungen.<br />
Zum anderen steht unter dem Blickwinkel des § 4 Nr. 14 Buchst. d) UStG E-JStG 2009<br />
infrage, ob die Laborgemeinschaft von den kassenärztlichen Vereinigungen eine über die<br />
entstandenen Kosten hinausgehende Vergütung erhält, also mit den Laboruntersuchungen<br />
auch ein Gewinn erzielt werden kann. Nach der Neufassung des § 25 Abs. 3 BMV-Ä (analog)<br />
§ 28 Abs. 3 EKV) erfolgt die Abrechnung auf Basis der bei der Abrechnung nachzuweisen<br />
Kosten der Laborgemeinschaft, höchstens jedoch nach den Kostensätzen des Anhangs zum<br />
Kapitel 32.2.. Dies bedeutet daraufhin, dass auch nur die tatsächlich entstandenen Kosten<br />
der Laborgemeinschaft erstattet werden, weil nur diese nachgewiesen werden können.<br />
Werden aber höhere Vergütungen als eine reine Kostenerstattung gezahlt – weil ansonsten<br />
die Laborgemeinschaft bereits ihren betriebswirtschaftlichen Sinn verliert – kann die<br />
Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. d) UStG E-JStG 2009 nicht greifen, selbst<br />
wenn die Leistungen noch als gegenüber den Mitgliedern als erbracht gelten, weil dann die<br />
27.06.2008, Seite 31 von 56
Voraussetzungen der reinen Kostenerstattung nach § 4 Nr. 14 Buchst. d) UStG E-JStG 2009<br />
nicht mehr erfüllt sind.<br />
Kommt vor diesem Hintergrund § 4 Nr. 14 UStG 2005 bzw. § 4 Nr. 14 Buchst. d) UStG E-<br />
JStG 2009 nicht zur Anwendung, wäre zu prüfen, ob ggf. eine andere Befreiungsvorschrift<br />
des § 4 Nr. 14 UStG E-JStG 2009 zur Anwendung kommen kann, da medizinische<br />
Analysen/Laboruntersuchungen selbst als ärztliche Heilbehandlungsleistung bzw.<br />
Heilbehandlungsleistungen im Bereich der Humanmedizin zu qualifizieren sind.<br />
5.2.2. Laborgemeinschaft als Erbringer ärztlicher<br />
Heilbehandlungsleistungen (§ 4 Nr. 14 Abs. 1 S. 1 UStG 2005<br />
bzw. § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG E-JStG 2009)<br />
Zu untersuchen ist, ob Laborgemeinschaften neben § 4 Nr. 14 S. 2 UStG 2005 als<br />
selbstständiger Leistungserbringer die anderen Umsatzsteuerbefreiungen des § 4 Nr. 14<br />
bzw. 16 UStG 2005 bzw. § 4 Nr. 14 UStG E-JStG 2009 in Anspruch nehmen können.<br />
Hierzu bedarf es vorab einiger ergänzender Erläuterungen:<br />
Vor dem Hintergrund der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Laborleistungen (EuGH,<br />
Urteil vom 08.06.2006, C 106/05 „L.u.P. <strong>GmbH</strong>“, Bochum und BFH Urteil vom 15.03.2007,<br />
V R 55/03) besteht eine Divergenz zwischen dem EuGH und dem BFH in Bezug auf die<br />
Einordnung von Laborärzten und damit u. E. auch der Laborgemeinschaften.<br />
Einigkeit bestand hinsichtlich der Einschätzung, dass es sich bei medizinischen<br />
Analysen/Laboruntersuchungen um ärztliche Heilbehandlungsleistungen bzw.<br />
Heilbehandlungsleistungen im Bereich der Humanmedizin handeln kann.<br />
Der EuGH grenzt die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin der Ärzte,<br />
Zahnärzte und ähnlicher Berufe nach Art. 132 Buchst. c) MwStSystRL von den<br />
Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen der Krankenhäuser und<br />
anderer ärztlicher Einrichtungen, die nach Art. 132 Buchst. b) MwStSystRL erbracht<br />
werden, nach dem Ort ab, an dem die Leistungen erbracht werden. Nach Art. 132 Buchst.<br />
c) MwStSystRL sollen Leistungen steuerfrei sein, die außerhalb von Krankenhäusern (oder<br />
27.06.2008, Seite 32 von 56
ähnlichen Einrichtungen) im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen<br />
Arzt und Patient erbracht werden, sei es in den Praxisräumen des Behandelnden, in der<br />
Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort; für alle anderen ärztlichen Leistungen<br />
soll Art. 132 Buchst. b) MwStSystRL eingreifen. (vgl. auch Michels/Ketteler-Eising, UR 2006,<br />
619)<br />
Diese der MwStSystRL zugrunde liegende Systematik lässt sich aber nach Auffassung des<br />
BFH (in Bezug auf das UStG 1980/1991/1993, dies dürfte aber für das UStG 2005 analog<br />
gelten) nicht im Wege der Auslegung in das nationale deutsche Umsatzsteuerrecht<br />
übertragen, soweit es diesem Ansatz des europäischen Rechts schon dem Grunde nach<br />
nicht folgt: In § 4 Nr. 14 UStG 1980/1991/1993 finden sich sowohl Ärzte als auch klinische<br />
Chemiker, deren Leistungen nicht in der Arztpraxis oder der Wohnung des Patienten<br />
erbracht werden, als auch solche, bei denen dies der Fall ist. Durch das UStG 1980 wurde<br />
die Befreiung nach § 4 Nr. 14 UStG UStG 1980/1991/1993 auf die Klinischen Chemiker<br />
ausgedehnt, um eine Wettbewerbbenachteiligung dieser Unternehmer gegenüber den<br />
Laborärzten zu verhindern (BTDrucks 8/28 27, S. 14). Das deutsche UStG knüpft damit<br />
hinsichtlich der Steuerbefreiung (auch der Laborärzte) in erster Linie an den Beruf an und<br />
nicht an den Ort der Leistung. Die von § 4 Nr. 14 UStG 1980/1991/1993 erfassten Umsätze<br />
können nicht gegen den Gesetzeswortlaut im Wege der Auslegung in den<br />
Anwendungsbereich des § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG 1980/1991/1993 "umdefiniert" werden.<br />
Es bleibt vielmehr dabei, dass sich die Steuerpflichtigen auf das für sie günstigere nationale<br />
Recht --wie hier § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1980/1991/1993-- berufen können, solange dieses<br />
nicht entsprechend den Vorgaben der MwStSystRL angepasst wird.<br />
An dieser Stelle bestehen zwei Probleme:<br />
Zum einen wäre nach der aktuellen Rechtslage des UStG 2005 zu prüfen, ob die<br />
Laborgemeinschaft über Personal verfügt, welches eine ausreichende Qualifikation besitzt,<br />
um selbst Heilbehandlungsleistungen im Bereich der Humanmedizin durchführen zu können,<br />
solange dies nicht unter Aufsicht der Ärzte erfolgt. Notwendig wäre insoweit die<br />
Beschäftigung eines Laborarztes durch die Laborgemeinschaft. Ansonsten, wenn zum<br />
Beispiel nur medizinisch-technisches Personal eingestellt ist, welches selbst nicht die<br />
Qualifikation als Arzt oder arztähnlichen Beruf erfüllt, wäre zu prüfen, ob die<br />
Rechtsprechung insoweit angewandt werden kann. Da sich aber in der Regel die Qualität<br />
der erbrachten Untersuchungen medizinischer Analysen/Laboruntersuchungen nicht<br />
dadurch ändert, dass nicht jede Laboruntersuchung durch einen Laborarzt durchgeführt<br />
27.06.2008, Seite 33 von 56
wird, sondern durch angestelltes medizinisch-technisches Personal im Massenverfahren,<br />
würde u. E. die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 S. 1 UStG 2005 in Betracht<br />
kommen.<br />
Das größere Problem ergibt sich aber aus dem UStG E-JStG 2009. Wie der BFH ausgeführt<br />
hat, kann sich der Steuerpflichtige auf das günstigere nationale deutsche Umsatzsteuerrecht<br />
berufen, solange dieses nicht entsprechend den Vorgaben der MwStSystRL angepasst wird.<br />
Diese Anpassung soll mit dem Jahressteuergesetz 2009 umgesetzt werden. So heißt es in<br />
der Gesetzesbegründung: „Die bisherige Steuerbefreiung im § 4 Nr. 14 UStG soll - unter<br />
Übernahme der Terminologie des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe c MwStSystRL - in dem<br />
neuen § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG fortgeführt werden. Der Kreis der ausdrücklich<br />
aufgeführten ärztlichen und arztähnlichen Berufe bleibt grundsätzlich unverändert;<br />
ausgeklammert aus der Befreiungsvorschrift des Buchstaben a wird aber ausdrücklich die<br />
Tätigkeit als klinischer Chemiker. Da dessen Leistungen nicht auf einem persönlichen<br />
Vertrauensverhältnis zwischen Patienten und behandelnder Person beruhen, werden diese<br />
von dem neuen Buchstaben b Doppelbuchstabe cc mit erfasst.“ (Anmerkung: Die Richtigkeit<br />
der Aussage, dass klinische Chemiker unter die Gruppe der Einrichtungen fallen, mit denen<br />
Versorgungsverträge nach §§ 111, 111a SGB V bestehen, möchten wir bezweifeln, dies<br />
ändert aber nichts an der Gesetzesänderung. Auf die Darstellung verfassungsrechtlicher und<br />
europarechtlicher Bedenken der Gesetzesänderung und der richtigen Umsetzung der<br />
MwStSystRL möchten wir an dieser Stellen nicht eingehen. Ergänzend siehe aber noch 5.5.3)<br />
Dieser Änderung und Anpassung an die MwStSystRL folgend kann wahrscheinlich die<br />
Argumentation des BFH bei entsprechender Umsetzung zum 01.01.2009 nicht mehr<br />
herangezogen werden. § 4 Nr. 14 S. 1 UStG 2005, dann § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG E-JStG<br />
2009 könnte nicht mehr für die Leistungen von Klinischen Chemikern und damit auch<br />
Laborgemeinschaften und Laborärzten herangezogen werden, weil die Erbringung dieser<br />
Leistungen nicht im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und<br />
Patient erbracht werden, sondern als eine andere Art der ärztlichen Leistungen.<br />
Da § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG E-JStG 2009 demnach unter Umständen nicht zur<br />
Anwendung kommt, ist im Weiteren zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer der Fälle des<br />
§ 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG E-JStG 2009. In Betracht kommt dabei u. E. höchstens die<br />
Vorschrift des § 4 Nr. 14 Buchst. b) S. 2 bb) UStG E-JStG 2009<br />
27.06.2008, Seite 34 von 56
5.2.3. Laborgemeinschaft als Zentrum für Diagnostik oder<br />
Befunderhebung (§ 4 Nr. 14 Buchst. b) S. 2 bb) UStG E-JStG<br />
2009)<br />
Von den Fällen des § 4 Nr. 14 Buchst. b) S. 2 UStG E-JStG 2009 kommt u. E. nur § 4 Nr. 14<br />
Buchst. b) S. 2 bb) UStG E-JStG 2009 in Betracht.<br />
Es steht aber sehr infrage, ob eine Laborgemeinschaft, die wegen einer Änderung des § 25<br />
Abs. 3 BMV-Ä (analog § 28 Abs. 3 EKV) als Leistungserbringer gilt, zugleich in Anlehnung an<br />
§ 4 Nr. 14 Buchst. b) S. 2 bb) UStG E-JStG 2009 auch als ein Zentrum „für ärztliche<br />
Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen<br />
Versorgung nach § 95 SGB V teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 SGB V“ gilt.<br />
Mangels Änderung in § 95 SGB V und § 115 SGB V, besteht u. E. nach dem Wortlaut des<br />
Entwurfes des Jahressteuergesetzes 2009 nur eine sehr geringe Chance, das die Leistungen<br />
der Laborgemeinschaften unter die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. b) S. 2<br />
bb) UStG E-JStG 2009 zu fassen sind.<br />
5.2.4. Ergebnis der umsatzsteuerlichen Würdigung zu Variante I<br />
Zusammenfassend lässt sich als Ergebnis festhalten, dass umsatzsteuerliche Risiken<br />
dahingehend bestehen, dass die Laborgemeinschaft als Leistungserbringer den Status einer<br />
Hilfsgesellschaft für die ärztliche Tätigkeit der Mitglieder verliert, selbst aber keine<br />
umsatzsteuerfreien ärztlichen Heilbehandlungsleistungen erbringt, weil<br />
1. die Laborgemeinschaft unter Umständen nicht mehr gegenüber ihren Mitgliedern<br />
sondern den Patienten tätig wird,<br />
2. die Laborgemeinschaft unter Umständen von ihren Mitgliedern nicht mehr nur<br />
lediglich die genaue Erstattung des Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert,<br />
3. dem Personal der Laborgemeinschaft in der Regel die umsatzsteuerliche<br />
Anforderung an Qualifikation des Leistungserbringers als Arzt oder Angehörige<br />
eines arztähnlichen Berufes nicht erfüllt und<br />
27.06.2008, Seite 35 von 56
4. die Laborgemeinschaft zwar als Leistungserbringer gilt, allerdings nicht nach § 95<br />
SGB V an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt und für die<br />
Laborgemeinschaft auch nicht die Regelungen nach § 115 SGB V gelten.<br />
5.3. Beurteilung Variante II<br />
Wird die Laborgemeinschaft nicht Leistungserbringer sondern ausschließlich<br />
"Abrechnungseinheit" als Beauftragter Dritter für die Entgegennahme der Honorare, dürfte<br />
sich an der bisherigen umsatzsteuerlichen Beurteilung nichts ändern. Dies gilt auch für § 4<br />
Nr. 14 Buchst. d) UStG E-JStG 2009, soweit die Laborgemeinschaft gegenüber dem Arzt<br />
weiterhin nur die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten<br />
verlangen kann und darüber hinausgehende Beträge an die Mitglieder zurück zu erstatten<br />
hat.<br />
Dies setzt voraus, dass die Leistungen der Laborgemeinschaften noch als gegenüber ihren<br />
Mitgliedern erbracht gelten und nicht als gegenüber dem Patienten (siehe 5.2.1,), da § 4<br />
Nr. 14 S. 2 UStG bzw. § 4 Nr. 14 Buchst. d) UStG E-JStG 2009 nur die Leistungen<br />
gegenüber den Mitgliedern von der Umsatzsteuer befreit und nicht Leistungen gegenüber<br />
Dritten. Gelten die Leistungen der Laborgemeinschaft als gegenüber den Patienten erbracht,<br />
ergeben sich die gleichen Ergebnisse wie bei der Laborgemeinschaft als Leistungserbringer<br />
(siehe 5.2.2 und 5.2.3).<br />
An dieser Stelle ist ergänzend zu untersuchen, ob die Tätigkeit der Laborgemeinschaft als<br />
"Abrechnungseinheit" selbst, d. h. die Abrechnungstätigkeit für die Ärzte, als nicht von der<br />
Umsatzsteuer befreite Hilfstätigkeit anzusehen ist.<br />
§ 4 Nr. 14 S. 2 UStG befreit nur die Hilfstätigkeiten von der Umsatzsteuer, die unmittelbar<br />
gegenüber dem Patienten eingesetzt werden. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt,<br />
wenn eine Gemeinschaft für die Praxen ihrer Mitglieder zum Beispiel die Buchführung, die<br />
Rechtsberatung oder die Tätigkeit einer ärztlichen Verrechnungsstelle übernimmt (A 94<br />
Abs. 2 UStR).<br />
27.06.2008, Seite 36 von 56
Dies legt nahe, dass die Abrechnungstätigkeiten für die Ärzte mit den anteilig auf diese<br />
Leistungen entfallende Kostenumlage, z. B. die Personalkosten für die Verwaltungskraft,<br />
gesondert der Umsatzsteuer unterliegt. Dem ist entgegenzuhalten, dass die<br />
Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 132 Buchst. f) MwStSystRL lediglich voraussetzt, dass die<br />
Umsatzsteuerbefreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt. Durch den Bezug auf<br />
die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen soll vermieden werden, dass die Tätigkeit<br />
einer ärztlichen Verrechnungsstelle nur deshalb umsatzsteuerfrei ist, weil sie durch eine<br />
Gemeinschaft ausgeübt wird, deren Mitglieder die entsprechenden Ärzte sind. Dies würde<br />
zu einer Benachteiligung gewerblicher ärztlicher Abrechnungsgesellschaften führen.<br />
Auch wenn dies dem Wortlaut des neuen § 4 Nr. 14 Buchst. d) UStG E-JStG 2009 nicht<br />
enthalten ist, soll dies analog Art. 132 Buchst. f) MStSystRL in der Neufassung ebenfalls<br />
gelten. In der Gesetzesbegründung hierzu heißt es: "Hinzu kommt: Die Befreiung darf<br />
entsprechend dem letzten Teilsatz in Artikel 132 Abs. 1 Buchst. f) MwStSystRL nicht zu<br />
einer Wettbewerbsverzerrung führen. Sie kann sich deshalb entsprechend dem bisherigen<br />
Rechtsverständnis (vgl. hierzu auch Abschnitt 94 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2008) nur auf<br />
die sonstigen Leistungen der ärztlichen Praxis- und Apparategemeinschaften beziehen, nicht<br />
aber auf Fälle, in denen eine Gemeinschaft für ihre Mitglieder z. B. die Buchführung, die<br />
Rechtsberatung oder die Tätigkeit einer ärztlichen Verrechnungsstelle übernimmt.".<br />
(Anmerkung: Warum der Wortlaut der EU-Norm dann nicht einfach in den deutschen<br />
Gesetzestext übernommen worden ist, entzieht sich unserer Kenntnis)<br />
Festzustellen bleibt, dass die Laborgemeinschaft mit ihren Abrechnungstätigkeiten für die<br />
Ärzte gegenüber den kassenärztlichen Vereinigungen im Grundsatz nicht in Konkurrenz zu<br />
anderen gewerblichen Abrechnungsgesellschaften tritt. Die Laborgemeinschaft selbst ist<br />
durch die Änderung in § 25 Abs. 3 BMV-Ä (analog § 28 Abs. 3 EKV) rechtlich zur<br />
Abrechnung gegenüber den kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet. Die Erfüllung dieser<br />
Verpflichtung kann u. E. nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen. Dennoch ist dies als<br />
umsatzsteuerliches Risiko einzustufen mit der Folge, dass ein Teil der Kostenerstattungen<br />
der Umsatzsteuer zu unterwerfen sein könnte.<br />
27.06.2008, Seite 37 von 56
5.4. Beurteilung Variante III und IV (Einschaltung einer „reinen“<br />
Betriebsführungsgesellschaft)<br />
Für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Leistungen von Laborgemeinschaften ist es im<br />
Grundsatz unerheblich, ob diese über eigenes Personal, eigene Räume und eigene<br />
Laboreinrichtungen verfügen oder mit einer Betriebsführungsgesellschaft zusammenarbeitet.<br />
Es macht keinen Unterschied, ob die Laborgemeinschaft selbst das Personal bezahlt oder für<br />
eine Personalgestellung, ob der Laborgemeinschaft Räume gehören oder diese angemietet<br />
sind oder Laboreinrichtungen gekauft, gemietet oder geleast werden. Entscheidend für die<br />
umsatzsteuerliche Beurteilung der Umsätze der Laborgemeinschaft sind allein die<br />
Ausgangsleistungen und die Leistungsbeziehungen der Laborgemeinschaft mit den<br />
Mitgliedern bzw. ggf. den Patienten.<br />
5.5. Beurteilung Variante V und VI (Einschaltung einer<br />
Laborgesellschaft, d. h. Labor-<strong>GmbH</strong>)<br />
5.5.1. Umsatzsteuerliche Leistungsbeziehungen<br />
Für den Fall der Zusammenarbeit einer Laborgemeinschaft mit einer Labor-<strong>GmbH</strong>, die die<br />
medizinischen Analysen/Laboruntersuchungen durchführt, sind für die Beurteilung der<br />
Umsatzsteuerbefreiung der medizinischen Analysen/Laboruntersuchungen umsatzsteuerlich<br />
zwei Leistungsbeziehungen relevant. Zum einen ist dies die Leistungsbeziehung zwischen<br />
den Mitgliedern und der Laborgemeinschaft, bei der die Laborgemeinschaft als<br />
umsatzsteuerlicher Unternehmer die von der Labor-<strong>GmbH</strong> erbrachten medizinischen<br />
Analysen/Laboruntersuchungen an die Mitglieder weitergibt. Zum anderen ist dies die<br />
Leistungsbeziehung zwischen der Laborgemeinschaft und der Labor-<strong>GmbH</strong>, die die<br />
medizinischen Analysen/Laboruntersuchungen im Auftrag der Laborgemeinschaft durchführt.<br />
27.06.2008, Seite 38 von 56
5.5.2. Beurteilung der Laborgemeinschaft<br />
Die umsatzsteuerliche Beurteilung der Leistungsbeziehungen der Laborgemeinschaft, die mit<br />
einer Labor-<strong>GmbH</strong> zusammenarbeitet, zu ihren Mitgliedern, ist vergleichbar der Beurteilung<br />
der Laborgemeinschaft, die mit einer Betriebsführungsgesellschaft zusammenarbeitet (vgl.<br />
5.4.).<br />
Abgabe medizinischer<br />
Analysen<br />
=<br />
umsatzsteuerlicher<br />
Leisungsaustauch<br />
Erstellung<br />
medizinischer<br />
Analysen<br />
=<br />
umsatzsteuerlicher<br />
Leisungsaustauch<br />
Arzt<br />
bzw. ggf.<br />
Patient<br />
Laborgemeinschaft<br />
Labor-<strong>GmbH</strong><br />
hierzu 5.5.2<br />
hierzu 5.5.3<br />
Es macht aus umsatzsteuerlicher Sicht keinen Unterschied, ob die Laborgemeinschaft die<br />
medizinischen Analysen/Laboruntersuchungen, die sie an ihre Mitglieder bzw. ggf. als eigener<br />
Leistungserbringer direkt an Patienten abgibt, selbst mit ganz oder teilweise eigenem<br />
Personal, eigenen Räume und eigenen Laboreinrichtungen erbringt oder die medizinischen<br />
Analysen/Laboruntersuchungen im steuerlichen Sinne vollständig „einkauft“ und dann selbst<br />
27.06.2008, Seite 39 von 56
wieder an die Mitglieder abgibt. Entscheidend für die umsatzsteuerliche Beurteilung der<br />
Umsätze der Laborgemeinschaft sind allein die Ausgangsleistungen und die<br />
Leistungsbeziehungen der Laborgemeinschaft mit den Mitgliedern bzw. ggf. den Patienten.<br />
Die Laborgemeinschaft steht auf der Eingangseite in Leistungsbeziehungen mit der Labor-<br />
<strong>GmbH</strong>; sie "kauft" medizinische Analysen/Laboruntersuchungen ein und gibt diese auf der<br />
Ausgangseite gegen Kostenerstattung an die Mitglieder ab. Dass der ganze Vorgang zu<br />
Selbstkosten abgewickelt wird, ist dabei umsatzsteuerlich nicht von Bedeutung, da es auf die<br />
Absicht ankommt, Einnahmen zu erzielen, und nicht auf die Absicht, Gewinne zu erzielen.<br />
Umsatzsteuerlich als Einnahmen sind dabei bereits die Kostenumlagen zu werten.<br />
Unerheblich für die umsatzsteuerliche Beurteilung ist zudem, mit wem die<br />
Laborgemeinschaft ihre Leistungen abrechnet, d. h. den Ärzten oder den Kassenärztlichen<br />
Vereinigungen.<br />
Die Variante V, bei der die Laborgemeinschaft, die mit einer Labor-<strong>GmbH</strong><br />
zusammenarbeitet, als Leistungserbringer auftritt, beurteilt sich somit auf der Ebene der<br />
Laborgemeinschaft wie die Variante I (vgl. 5.2.). Die Variante VI, bei der die<br />
Laborgemeinschaft, die mit einer Labor-<strong>GmbH</strong> zusammenarbeitet, als „Abrechnungseinheit“<br />
auftritt, beurteilt sich somit auf der Ebene der Laborgemeinschaft wie die Variante I (vgl.<br />
5.3.).<br />
Exkurs: Umsatzsteuerlich unbeachtliche Innengesellschaft<br />
Es stellt sich in dieser Konstellation allerdings in der allgemeinen Wahrnehmung die Frage,<br />
ob eine Laborgemeinschaft unter diesen Voraussetzungen der reinen "Durchreiche" der<br />
medizinischen Analysen/Laboruntersuchungen umsatzsteuerlich überhaupt als Unternehmer<br />
zu werten ist oder gegebenenfalls als umsatzsteuerlich unbeachtliche Innengesellschaft ohne<br />
Unternehmereigenschaft gewertet werden könnte.<br />
Innengesellschaften, die ohne eigenes Vermögen, ohne Betrieb, ohne Rechtsfähigkeit und<br />
ohne Firma bestehen, sind nach Abschnitt 16 Abs. 5 der Umsatzsteuerrichtlinien<br />
umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich, weil ihnen mangels Auftretens nach außen die<br />
Unternehmereigenschaft fehlt. Unter den Begriff der Innengesellschaft fallen zum Beispiel<br />
Interessengemeinschaften, Arbeitsgemeinschaften, Kartelle, Konsortien, oder META-<br />
Verbindungen und ähnliche Wirtschaftsgebilde. Entscheidend für die Beurteilung ist<br />
27.06.2008, Seite 40 von 56
insbesondere das Auftreten nach außen. Dies betrifft sowohl die Seite der Leistungen, die<br />
von der (Innen-)Gesellschaft möglicherweise erbrachten werden, als auch das Verhalten auf<br />
der Seite des Leistungseingangs.<br />
Bereits mit seinem Urteil vom 20. April 1972 (V R 110/71) hat der BFH für ärztliche<br />
Gemeinschaftseinrichtungen entschieden, dass diese Unternehmereigenschaft erlangen,<br />
wenn die Gemeinschaft in sonstiger Weise (z. B. bei der Einstellung im Personal, bei der<br />
Miete von Räumlichkeiten u.s.w.) nach außen in Erscheinung tritt. Dies genügt für die<br />
Annahme einer steuerfähigen Außengesellschaft. Dies gilt, obwohl von den ärztlichen<br />
Gemeinschaftseinrichtungen keine Umsätze mit Außenstehenden erbracht werden. Die<br />
vertraglichen Beziehungen der Laborgemeinschaft zur Labor-<strong>GmbH</strong> könnten insoweit<br />
ausreichen, eine Unternehmereigenschaft zu begründen.<br />
In der Folge waren diese ärztlichen Gemeinschaftseinrichtungen umsatzsteuerlich als<br />
eigenständige Unternehmer anzusehen und nicht als umsatzsteuerlich unbeachtliche<br />
Innnengesellschaften.<br />
Würde es sich in der Beurteilung dennoch um eine umsatzsteuerlich unbeachtliche<br />
Innengesellschaft handeln, kommt es nicht zu einem Leistungsaustausch zwischen der<br />
Innengesellschaft und ihren Gesellschaftern (Mitgliedern). In diesem Fall wäre davon<br />
auszugehen, dass die Labor-<strong>GmbH</strong> die Leistungen umsatzsteuerlich direkt an die Mitglieder<br />
ausführt.<br />
Aufgrund der Tatsache, dass die Laborgemeinschaft spätestens infolge der Änderung in § 25<br />
Abs. 3 BMV-Ä (analog § 28 Abs. 3 EKV) durch ihre Abrechnung in jedem Fall nach außen<br />
auftritt, dürfte die Unternehmereigenschaft dann zu bejahen sein und die Laborgemeinschaft<br />
zu einem umsatzsteuerlichen Unternehmer werden.<br />
27.06.2008, Seite 41 von 56
5.5.3. Beurteilung der Leistungen der Laborgesellschaft (Labor-<br />
<strong>GmbH</strong>) an die Laborgemeinschaft<br />
a) Einleitung<br />
Vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 08.06.2006 (C 106/05 „L.u.P. <strong>GmbH</strong>“,<br />
Bochum) und des BFH-Urteils vom 15.03.2007 (V R 55/03) ist die Beurteilung der<br />
Leistungsbeziehungen einer Labor-<strong>GmbH</strong> gegenüber einer Laborgemeinschaft zu<br />
durchleuchten, da durch das Jahressteuergesetz 2009 wesentliche Änderungen eintreten<br />
könnten.<br />
Zurzeit beurteilt der BFH – entgegen der Rechtsprechung des EuGH –, dass es sich bei<br />
medizinischen Analysen/Laboruntersuchungen um umsatzsteuerfreie Tätigkeiten der Ärzte<br />
und Klinischen Chemiker nach § 4 Nr. 14 S. 1 UStG ohne weitere Bedingungen handelt.<br />
Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde wie bereits dargestellt (vgl. ausführlich 5.2.2.)<br />
versucht, die deutschen Befreiungsvorschriften zur Umsatzsteuer im Bereich der<br />
Krankheitsbehandlungen an die Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, d. h. an die<br />
Rechtsprechung des EuGH anzupassen. Hierbei wurden die Bedingungen neu gefasst, unter<br />
denen die Umsatzsteuerbefreiung zur Anwendung kommen soll.<br />
Der Gesetzgeber hat in § 4 Nr. 14 Buchst. a) und b) UStG E-JStG 2009 versucht, die<br />
Abgrenzung von Heilbehandlungsleistungen im Bereich der Humanmedizin der Ärzte und<br />
ähnlicher Berufe von den Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen der<br />
Krankenhäuser und anderer medizinischer Einrichtungen in Anlehnung an die<br />
Rechtsprechung des EuGH abzugrenzen.<br />
b) Abgrenzung der Befreiungsvorschriften durch den EuGH<br />
Nach der Rechtsprechung des EuGH grenzen sich die Leistungen nach dem Orte ab, an dem<br />
die Leistungen erbracht werden.<br />
Nach Art. 132 Buchst. c) MwStSystRL (vergleichbar § 4 Nr. 14 S. 1 UStG) sollen nur solche<br />
Leistungen steuerfrei sein, die außerhalb von Krankenhäusern (oder ähnlichen<br />
27.06.2008, Seite 42 von 56
Einrichtungen) im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und<br />
Patient erbracht werden, sei es in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung<br />
des Patienten oder an einem anderen Ort. Für alle an einem anderen Ort erbrachten<br />
Leistungen (Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen) soll nach Auffassung des EuGH<br />
Art. 132 Buchst. b) MwStSystRL gelten. Der EuGH sah in dem Urteil das von der <strong>GmbH</strong><br />
betriebene Labor als eine "ähnliche Einrichtung" im Sinne des Art. 132 Buchst. b)<br />
MwStSystRL an.<br />
Dem folgend wären die Laborgesellschaften nach § 4 Nr. 16 Buchst. c) UStG 2005 zu<br />
beurteilen und nicht nach § 4 Nr. 14 S. 1 UStG. (Anm.: Die umsatzsteuerliche Grenze<br />
zwischen Art. 132 Buchst. c) MwStSystRL und Art. 132 Buchst. b) MwStSystRL verläuft<br />
damit nicht gleichbedeutend an der Grenze zwischen ambulanter und stationärer<br />
Versorgung.)<br />
Nach Art. 132 Buchst. b) MwStSystRL sind zunächst nur die Krankenhausbehandlungen und<br />
ärztliche Heilbehandlungsleistungen der Einrichtungen des öffentlich Rechts von der<br />
Umsatzsteuer befreit. Privatrechtliche Krankenhäuser und anderer Einrichtungen sind nur<br />
befreit, wenn diese ihre Leistungen unter Bedingungen erbringen, welche in sozialer<br />
Hinsicht mit den Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergleichbar sind. Der EuGH hält es<br />
für zulässig, dass – innerhalb gewisser Grenzen – der jeweilige Mitgliedsstaat die Bedingung<br />
vorgibt, die zu einer Vergleichbarkeit in sozialer Hinsicht führen.<br />
Nach der bisherigen Gesetzesfassung des § 4 Nr. 16 Buchst. c) UStG 2005 hätte dies<br />
erfordert, dass die Leistungen der Labor-<strong>GmbH</strong> unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden<br />
und im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens zu 40 Prozent sozialversicherten<br />
Personen (Personenkreis des § 4 Nr. 15 Buchst. b) UStG 2005) zugute gekommen sind.<br />
Die nach dem Gesetzeswortlaut geforderte Voraussetzung der ärztlichen Aufsicht hat der<br />
EuGH in seinem Urteil für nicht vereinbar mit der MwStSystRL erklärt. Die Forderung, dass<br />
mindestens 40 Prozent der Leistungen sozialversicherten Personen zugute kommen müssen,<br />
hielt der EuGH für europarechtskonform.<br />
Hinsichtlich dieser 40-Prozent-Grenze als zweite Voraussetzung hat allerdings der BFH in<br />
seinem Urteil vom 15.03.2007 (V R 55/03) verfassungsrechtliche Zweifel angemeldet, wobei<br />
diese Frage aus seiner Sicht (siehe unten) nicht mehr entscheidungserheblich war.<br />
27.06.2008, Seite 43 von 56
Hinweis: Anders als die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 132 Buchst. b) MwStSystRL für<br />
Krankenhäuser und andere Einrichtungen kann die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 132<br />
Buchst. b) MwStSystRL für ärztliche und arztähnliche Berufe nicht an zusätzliche<br />
Bedingungen in sozialer Hinsicht geknüpft werden (siehe aber Prüfungsschema 5.1.3.).<br />
c) Abgrenzung der Befreiungsvorschriften durch den BFH<br />
Der BFH in Divergenz zu der EuGH-Rechtsprechung vertrat die Auffassung, dass die der<br />
MwStSystRL zu Grunde liegende Systematik allerdings gerade nicht auf das nationale<br />
deutsche Umsatzsteuerrecht übertragbar sei, weil das deutsche Umsatzsteuergesetz in<br />
diesem Punkt dem Ansatz des europäischen Rechtes schon dem Grunde nach nicht gefolgt<br />
sei. § 4 Nr. 14 S. 1 UStG 2005 benennt in seinem Wortlaut eindeutig tätigkeitsbezogen die<br />
Leistungen der Ärzte (und damit wohl auch Laborärzte) und auch der Klinischen Chemiker,<br />
die nach der Auslegung des EuGH nicht erfasst wären. Solange demnach - so der BFH - das<br />
deutsche Umsatzsteuerrecht nicht an die Mehrwertsteuersystemrichtlinie angepasst sei,<br />
kann sich der Umsatzsteuerpflichtige auf das günstigere nationale Recht berufen.<br />
Nach Auffassung des BFH knüpft die Steuerbefreiung im deutschen Umsatzsteuerrecht<br />
damit in erster Linie an den Beruf an und nicht an den Ort der Leistungserbringung. Der<br />
BFH gewährt daher den Laborärzten und Klinischen Chemikern für ihre Leistungen die<br />
Umsatzsteuerbefreiung für ihre medizinischen Analysen/Laborleistungen nach § 4 Nr. 14 S. 1<br />
UStG 2005, ohne Bedingungen, wie sie § 4 Nr. 16 Buchst. c) UStG 2005 vorsieht.<br />
Der in Deutschland Steuerpflichtige kann sich daher auf das für ihn günstiger nationale<br />
Recht berufen, auch wenn er die Voraussetzung z. B. der 40%-Grenze nicht erfüllt. Er kann<br />
die Befreiung von der Umsatzsteuer in Anspruch nehmen. Nach Auffassung des EuGH hätte<br />
dagegen die 40%-Grenze erfüllt sein müssen, um in den Genuss der Befreiung von der<br />
Umsatzsteuer zu kommen.<br />
27.06.2008, Seite 44 von 56
d) Anpassung der deutschen Vorschriften an die EuGH-Rechtsprechung<br />
Nach dem neu gefassten Wortlaut des § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG E-JStG 2009 (als Ersatz<br />
u. a. für § 4 Nr. 16 Buchst. c) UStG 2005) wäre Voraussetzung für die Umsatzsteuer-<br />
befreiung der Krankenhausbehandlungen und ärztlicher Heilbehandlungsleistungen - soweit<br />
sie nicht von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden - dass sie von<br />
aa) zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 SGB V,<br />
bb) Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung,<br />
die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V teilnehmen oder<br />
für die Regelungen nach § 115 SGB V gelten,<br />
cc) Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach §§ 111, 111a SGB V<br />
bestehen,<br />
dd) Einrichtungen zur Geburtshilfe, für die Verträge nach § 134a SGB V gelten,<br />
oder<br />
ee) Hospizen, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 SGB V bestehen,<br />
erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die<br />
Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach SGB V jeweils bezieht.<br />
e) Folgen der (missglückten) Anpassung für Klinische Chemiker<br />
Wie bereits unter 5.2.2. ausgeführt stellt sich die Frage, wie ab dem 01.01.2009 nach dem<br />
Entwurf des Jahressteuergesetzes 2009 (Stand: 28.04.2008) die Leistungen der von Labor-<br />
ärzten und/oder Klinischen Chemikern betriebenen Laborgesellschaften zu beurteilen sind.<br />
Nach der Gesetzesbegründung wurden die Leistungen der Klinischen Chemiker vor dem<br />
Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung bewusst von der Steuerbefreiung aus § 4 Nr. 14<br />
S. 1 UStG 2005 ausgenommen. Der neue § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG E-JStG 2009 befreit<br />
nur (noch) die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der<br />
Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder<br />
27.06.2008, Seite 45 von 56
einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden von der Umsatzsteuer, nicht<br />
mehr die Leistungen der Klinischen Chemiker.<br />
Nach der Gesetzesbegründung sollen die Leistungen der Klinischen Chemiker nunmehr<br />
unter § 4 Nr. 14 Buchst. b) Doppelbuchstabe cc) UStG E-JStG 2009 fallen, also unter die<br />
Leistungen von Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach §§ 111, 111a SGB V<br />
bestehen (vgl. 5.2.2 und die Gesetzesbegründung zum Referentenentwurf Stand:<br />
28.04.2008). Damit wäre die Umsatzsteuerbefreiung für die Klinischen Chemiker an die<br />
Bedingung geknüpft, dass diese Partner eine Versorgungsvertrages nach §§ 111, 111a SGB V<br />
sind. Dies Begründung ist u. E. vollkommen unzutreffend und die Bedingung für die<br />
Klinischen Chemiker kaum zu erfüllen.<br />
Der alternativ in Betracht kommende Doppelbuchstabe bb) bezüglich der<br />
Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen von Zentren für ärztliche Heilbehandlung und<br />
Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V<br />
teilnehmen oder für die die Regelungen nach § 115 SGB V gelten, scheint allerdings für die<br />
Mehrzahl der Fälle für den Bereich der Klinischen Chemiker u. U. gleichfalls ungeeignet.<br />
Jedenfalls würde dies die Argumentation erfordern, dass ein nach § 7 BMV-Ä zur<br />
Durchführung von medizinischen Analysen/Laboruntersuchungen ermächtigter Klinischer<br />
Chemiker damit gleichsam auch nach § 95 SGB V an der vertragsärztlichen Versorgung<br />
teilnimmt. Erst wenn die Klinischen Chemiker die Bedingung erfüllen, dass sie nach den<br />
Regeln des § 95 SGB V bzw. § 115 SBG V an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,<br />
wären ihre Leistungen noch von der Umsatzsteuer befreit.<br />
Wird keine der Bedingungen der Anwendungsfälle des neuen § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG E-<br />
JStG 2009 von dem Klinischen Chemiker erfüllt, wären seine Leistungen zumindest auf<br />
Grundlage der deutschen Befreiungsvorschriften nicht mehr von der Umsatzsteuer befreit<br />
und damit umsatzsteuerpflichtig!<br />
Hinweis: Notwendig - ungeachtet sonstiger europarechtlicher und verfassungsrechtlicher<br />
Bedenken – gegen die Neufassung wäre u. E. klarstellend eine Bezugnahme des § 4 Nr. 14<br />
Buchst. b) Doppebuchst. bb) des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung des<br />
Jahressteuergesetzes 2009 in diesem Falle auf § 7 BMV-Ä, um die medizinischen<br />
Analysen/Laborleistungen nicht der Gefahr auszusetzen, nach dem Gesetzeswortlaut nicht<br />
mehr von der Umsatzsteuer befreit zu sein.<br />
27.06.2008, Seite 46 von 56
f) Folgen der (missglückten) Anpassung für Laborärzte<br />
Ungeklärt bleibt hier auch die Beurteilung der Leistungen der Laborärzte und ob diese das<br />
Schicksal der Klinischen Chemiker teilen. Einerseits werden auch in dem neuen Wortlaut<br />
des § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG E-JStG 2009 weiterhin die Leistungen befreit, die im Rahmen<br />
der Ausübung der Tätigkeit als Arzt durchgeführt werden. Hierzu würden damit dem<br />
Grunde nach auch weiterhin die Leistungen der Laborärzte gehören. Da dies nicht der<br />
Interpretation des EuGH entspricht und der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung<br />
ausdrücklich darauf hinweist, dass er mit den Änderungen die deutschen Vorschriften an die<br />
Mehrwertsteuersystemrichtlinie anpassen wollte (vgl. Gesetzesbegründung zum<br />
Referentenentwurf S. 39 f. und S. 89 ff.), ist offen, ob die Leistungen der Laborärzte<br />
zukünftig nach § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG E-JStG 2009 oder nach einem der<br />
Anwendungsfälle des § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG E-JStG 2009 zu beurteilen sind. Wären die<br />
Leistungen nach den Anwendungsfällen des § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG E-JStG 2009 zu<br />
beurteilen, wäre zu prüfen, ob die einzelne Laborarztpraxis bzw. die Labor-<strong>GmbH</strong> die<br />
notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Dies könnte im Einzelfall die Teilnahme an der<br />
vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V sein.<br />
Offen ist die Frage, ob es ausreicht, dass nicht die Laborgesellschaft, d. h. z. B. die Labor-<br />
<strong>GmbH</strong>, selbst als Gesellschaft an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, sondern der<br />
in der Gesellschaft tätige Laborarzt oder die Gesellschafter nach § 95 SGB V an der<br />
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.<br />
5.6. Zusammenfassung<br />
Bei der Beurteilung der umsatzsteuerlichen Risiken aus der Neufassung von § 25 Abs. 3<br />
BMV-Ä (analog § 28 Abs. 3 EKV) wird der Frage entscheidende Bedeutung zukommen, ob<br />
durch die Änderung ein direktes Vertragsverhältnis bzw. Leistungsverhältnis zwischen dem<br />
Patienten und der Laborgemeinschaft entsteht.<br />
Wird die Laborgemeinschaft selbst Leistungserbringer, könnte sie ihren Status als<br />
umsatzsteuerliche Hilfsgesellschaft für den Arzt verlieren. Entscheidend für die Beurteilung<br />
als umsatzsteuerliche Hilfsgesellschaft ist die Tatsache, dass die Laborgemeinschaft<br />
gegenüber ihren Mitgliedern Hilfsleistungen erbringt die von den Mitgliedern zur Ausführung<br />
27.06.2008, Seite 47 von 56
deren (umsatzsteuerfreien) ärztlichen Heilbehandlungsleistungen eingesetzt werden und<br />
(voraussichtlich ab 01.01.2009) die Laborgemeinschaft für die Leistungen von ihren<br />
Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen<br />
Kosten fordert.<br />
Wird die Laborgemeinschaft nur "Abrechnungseinheit", dürfte das umsatzsteuerliche Risiko<br />
wesentlich geringer sein. Erforderlich ist allerdings immer noch die Beurteilung, ob die<br />
Laborgemeinschaft die Leistungen noch gegenüber den Mitgliedern oder nunmehr ggf.<br />
gegenüber den Patienten erbringt.<br />
Werden die Leistungen nicht gegenüber den Mitgliedern gegen Erstattung des jeweiligen<br />
Anteils an den gemeinsamen Kosten erbracht, besteht das umsatzsteuerliche Risiko, dass die<br />
Leistungen der Laborgemeinschaft dann von keiner der weiteren Befreiungsvorschriften von<br />
der Umsatzsteuer im Bereich medizinischer Leistungen in der Fassung des Entwurfes des<br />
Jahressteuergesetzes 2009 (Stand: 28.04.2008) mehr erfasst werden. Dies kann zur<br />
Umsatzsteuerpflicht der Leistungen der Laborgemeinschaften führen.<br />
Ob die Laborgemeinschaft dabei mit einer Betriebsführungsgesellschaft oder einer Labor-<br />
<strong>GmbH</strong> zusammenarbeitet oder nicht, ist für die Beurteilung der Leistungen der<br />
Laborgemeinschaften an ihre Mitglieder ohne Bedeutung.<br />
In Bezug auf die Laborgesellschaften (Labor-<strong>GmbH</strong>), die medizinische Analysen/<br />
Laboruntersuchungen durchführen bleibt festzuhalten, dass § 4 Nr. 14 UStG in der Fassung<br />
des Jahressteuergesetzes 2009 nach dessen Wortlaut die Gefahr mit sich bringt, dass eine<br />
Vielzahl von Labor-<strong>GmbH</strong>s nicht mehr in den Anwendungsbereich der<br />
Umsatzsteuerbefreiung fallen. Vor diesem Hintergrund scheint ein erneuter Gang vor den<br />
BFH und den EuGH vorgezeichnet, wenn in dem Entwurf zum Jahressteuergesetz 2009<br />
nicht noch nachgebessert wird.<br />
27.06.2008, Seite 48 von 56
6. Gewerbesteuerliche Würdigung<br />
6.1. Gewerbesteuerliche Grundlagen<br />
6.1.1. Relevante steuerrechtliche Vorschriften<br />
Nach § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GewStG gilt:<br />
„Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im<br />
Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen<br />
im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.“<br />
Nach § 15 Abs. 2 EStG gilt:<br />
„Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu<br />
erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen<br />
wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung<br />
weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines<br />
freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.“<br />
Nach § 2 Abs. 3 GewStG gilt:<br />
„Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen<br />
des privaten Rechts (Anm.: Neben Kapitalgesellschaften, insbes. <strong>GmbH</strong>, AG etc.<br />
gem. § 2 Abs. 2 GewStG) und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft)<br />
unterhalten.“<br />
Nach § 14 AO gilt:<br />
„Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit,<br />
durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die<br />
über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht,<br />
27.06.2008, Seite 49 von 56
Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt<br />
in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen<br />
verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet<br />
wird.“<br />
6.1.2. Die Laborgemeinschaft GbR als unbeachtliche<br />
Hilfsgesellschaft (Voraussetzungen für eine<br />
Mitunternehmerschaft)<br />
Laborgemeinschaften sind in der Regel ertragsteuerlich in der grundsätzlichen Ausrichtung<br />
Kostengemeinschaften. Ein Gewinn wird auf Ebene der Gemeinschaft nicht angestrebt. Im<br />
Umlageverfahren werden lediglich auf gemeinsame Rechnung getätigte Betriebsausgaben auf<br />
die Mitglieder im Einzelnen verteilt. Den Gewinn erwirtschaften dann die beteiligten<br />
Mitglieder mit den Einnahmen im Rahmen ihrer eigenen Praxen.<br />
Ertragsteuerlich erfordert § 15 Abs. 2 EStG zur Annahme von Einkünften aus<br />
Gewerbebetrieb aber die Absicht, Gewinn zu erzielen. Da diese Absicht den echten<br />
Kostengemeinschaften fremd ist, können diese ertragsteuerlich auch keine<br />
Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG sein.<br />
Da die einzelnen Mitglieder die auf sie entfallenden Betriebsausgaben bei ihren eigenen<br />
Praxen geltend machen wollen, ist es erforderlich, diese im Rahmen einer gesonderten<br />
Feststellung gemäß § 1 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO zu ermitteln und auf die<br />
einzelnen Mitglieder aufzuteilen. Die so festgestellten Betriebsausgaben sind dann im<br />
Rahmen der Gewinnermittlung den einzelnen Praxen der Mitglieder zu berücksichtigen.<br />
6.1.3. Voraussetzungen für freiberuflich tätige<br />
Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften)<br />
Schließen sich Angehörige eines freien Berufs zu einer Personengesellschaft mit der Absicht,<br />
gemeinschaftlich Gewinne zu erwirtschaften, zusammen, haben die Gesellschafter nur dann<br />
27.06.2008, Seite 50 von 56
freiberufliche Einkünfte, wenn alle Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen<br />
und die Gesellschaft ausschließlich freiberuflich tätig ist.<br />
Die Freiberuflichkeit setzt die tatsächliche Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Arzt<br />
voraus. Kein Gesellschafter darf nur kapitalmäßig beteiligt sein oder Tätigkeiten ausüben, die<br />
keine freiberuflichen sind. Ist also ein Nicht-Arzt, z. B. ein Krankenhaus, an einer<br />
Kooperation in der Rechtsform der Personengesellschaft beteiligt oder ist ein Arzt nur<br />
kapitalmäßig beteiligt, ohne in der Gesellschaft aktiv tätig zu sein, ist die<br />
Personengesellschaft insgesamt nicht mehr freiberuflich sondern gewerblich tätig. Zu<br />
beachten ist, dass allein die Beschaffung von Patienten (Zuweisertätigkeit) nicht als<br />
ausreichend aktive Tätigkeit anzusehen ist, weil dies keine Ausübung der beruflichen<br />
Tätigkeit als Arzt ist.<br />
Des Weiteren wären auch bei mit Gewinnerzielungsabsicht tätigen Laborgemeinschaften die<br />
Grundsätze für die Freiberuflichkeit der Einkünfte von Laborärzten zu beachten. Ein<br />
Laborarzt darf sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedienen. Um noch<br />
freiberuflich tätig zu sein erfordert dies aber, dass er noch immer auf Grund der eigenen<br />
Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird (sog. Stempeltheorie). Dies<br />
erfordert eine laufende, nicht nur stichprobenhafte Überwachung der Tätigkeit der<br />
Arbeitnehmer. Ob eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Laborgemeinschaft noch gegeben<br />
ist, ist dabei insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der Angestellten und der Anzahl<br />
der täglich durchgeführten Untersuchungen und der Struktur der Laborgemeinschaft im<br />
Einzelfall zu prüfen (vgl. BMF vom 31.01.2003, BStBl I 2003,170).<br />
6.1.4. Die Laborgemeinschaft als Verein<br />
Ist die Laborgemeinschaft als Verein organisiert, unterhält der Verein mit einem<br />
Zentrallabor oder anderen Untersuchungseinrichtungen in der Regel einen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb (vgl. Obermeier in Blümich, GewStG 98. Aufl., zu § 2 Rd-Nr. 751). Der<br />
Verein ist damit auf Grund seiner Rechtsform nach § 2 Abs. 3 GewStG Gewerbebetrieb und<br />
damit gewerbesteuerpflichtig. Da der Verein bisher allerdings in der Regel keinen Gewinn<br />
erwirtschaftet, entsteht faktisch auf der Ebene des Vereins keine Gewerbesteuer.<br />
27.06.2008, Seite 51 von 56
Auf das Problem der verdeckten Gewinnausschüttungen soll an dieser Stelle nicht<br />
eingegangen werden.<br />
6.2. Beurteilung Variante I<br />
Wird die Laborgemeinschaft nach der Neuregelung des § 25 Abs. 3 BMV-Ä (analog § 28<br />
Abs. 3 EKV) Leistungserbringer, ist entscheidend, ob hierdurch auf Ebene der<br />
Laborgemeinschaft die Absicht, Gewinne zu erzielen, entsteht.<br />
Nach § 25 Abs. 3 S. 4 BMV-Ä erfolgt die Abrechnung „auf der Basis der bei der Abrechnung<br />
nachzuweisenden Kosten der Laborgemeinschaft, höchstens jedoch nach den Kostensätzen<br />
des Anhanges zum Kapitel 32.2.“. Der Wortlaut lässt u. E. unter Umständen die<br />
Interpretation zu, dass die Laborgemeinschaft gegebenenfalls weiterhin nur zu Selbstkosten<br />
abrechnen kann, dies nun nicht mehr gegenüber dem Arzt, sondern gegenüber den<br />
Kassenärztlichen Vereinigungen. Wäre dies der Fall, wäre u. E. weiterhin davon auszugehen,<br />
dass auf der Ebene der Laborgemeinschaft die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt.<br />
Bei dieser Interpretation der reinen Selbstkostenerstattung führt die damit noch immer<br />
fehlende Gewinnerzielungsabsicht dazu, dass keine gewerbesteuerlichen Risiken entstehen.<br />
Es bleibt bei den bisherigen Grundsätzen, das die Laborgemeinschaft in der Rechtsform der<br />
GbR keine Mitunternehmerschaft und damit steuerlich irrelevant ist und dass die<br />
Laborgemeinschaft in der Rechtsform des Vereins mangels Gewinn keine Gewerbe- und<br />
Körperschaftsteuer zu zahlen hat.<br />
Ist dagegen nunmehr von einer Gewinnerzielungsabsicht auf Ebene der Laborgemeinschaft<br />
auszugehen, weil z. B. die Kassenärztlichen Vereinigungen bereit sind einen „Gewinnbonus“<br />
auf die Kosten der Laborgemeinschaften zuzulassen, um den Honorarverlust der Ärzte<br />
auszugleichen, ergeben sich die gewerbesteuerlichen Risiken in Abhängigkeit der Rechtsform<br />
als GbR oder als Verein.<br />
27.06.2008, Seite 52 von 56
6.2.1. Die Laborgemeinschaft mit Gewinnerzielungsabsicht als<br />
GbR<br />
Wird die Laborgemeinschaft als GbR mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, betrieben, liegt<br />
steuerlich eine so genannte Mitunternehmerschaft vor. Sind an der Laborgemeinschaft nur<br />
freiberuflich tätige Ärzte beteiligt, wäre die Grundvoraussetzung, dass eine<br />
Mitunternehmerschaft nur dann freiberufliche Einkünfte erzielen kann, wenn an ihr nur<br />
freiberuflich tätige Personen beteiligt sind, erfüllt. Erforderlich für die Annahme der<br />
Freiberuflichkeit der Laborgemeinschaft wäre aber zudem, dass die Mitglieder auch in der<br />
Laborgemeinschaft freiberuflich tätig sind und nicht nur "Aufträge beschaffen“. Da aber die<br />
Mitglieder in der Regel nicht selbst in der Laborgemeinschaft ärztlich tätig werden, sondern<br />
tatsächlich nur die "Aufträge", d. h. die medizinischen Analysen/Laboruntersuchungen,<br />
veranlassen, besteht ein erhebliches Risiko, dass die Laborgemeinschaft Einkünfte aus<br />
Gewerbebetrieb erzielt.<br />
Des Weiteren wäre zu prüfen, ob die Laborgemeinschaft infolge ihrer Struktur und der<br />
Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer bereits originärer Gewerbebetrieb wäre. Dies gilt<br />
entsprechend der bisherigen Fälle, in denen eine Laborgemeinschaft nicht nur gegenüber<br />
ihren Mitgliedern, sondern auch gegenüber anderen Ärzten mit Gewinnerzielungsabsicht<br />
tätig geworden ist.<br />
Bezogen auf die Einkünfte der Laborgemeinschaft selbst dürfte das Risiko aufgrund der<br />
Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG überschaubar<br />
sein. Bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 450% liegt die zusätzliche Steuerbelastung in<br />
der Regel (soweit tatsächlich auch Einkommensteuer auf die gewerblichen Einkünfte in<br />
entsprechender Höhe gezahlt wird) bei 2% bis 3%.<br />
Wichtige Handlungsempfehlung: Ein erhebliches Risiko ergibt sich allerdings für<br />
Gemeinschaftspraxen nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt in<br />
vollem Umfang als Gewerbebetrieb die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene<br />
Tätigkeit einer Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch gewerbliche Einkünfte aus<br />
einer anderen Personengesellschaft (im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) bezieht. Ist<br />
eine Gemeinschaftspraxis an einer gewerblichen Laborgemeinschaft in der Rechtsform der<br />
GbR beteiligt, bezieht die Gemeinschaftspraxis von der gewerblichen Laborgemeinschaft<br />
gewerbliche Einkünfte. Da die Gemeinschaftspraxis damit gewerbliche Einkünfte bezieht, gilt<br />
27.06.2008, Seite 53 von 56
auch die Gemeinschaftspraxis in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Beteiligen sich dagegen<br />
die einzelnen Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis an der Laborgemeinschaft, bezieht<br />
nicht die Gemeinschaftspraxis, sondern der einzelne Gesellschafter die gewerblichen<br />
Einkünfte aus der gewerblichen Laborgemeinschaft als Sonderbetriebseinnahmen. Die<br />
gewerblichen Sonderbetriebseinnahmen der einzelnen Gesellschafter führen dann nicht zur<br />
Gewerblichkeit der gesamten Gemeinschaftspraxis. Damit beschränkt sich auch auf Ebene<br />
der Mitglieder der Laborgemeinschaft das gewerbesteuerliche Risiko allein auf die<br />
gewerblichen Einkünfte der Laborgemeinschaft.<br />
Notwendig wäre daher aus steuerlicher Sicht, dass sich nicht die Gemeinschaftspraxis<br />
an einer Laborgemeinschaft beteiligt, sondern die einzelnen Gesellschafter der<br />
Gemeinschaftspraxis zu Mitgliedern der Laborgemeinschaft werden.<br />
6.2.2. Die Laborgemeinschaft mit Gewinnerzielungsabsicht als<br />
Verein<br />
Für den Verein ergeben sich aus der Absicht, Gewinne zu erzielen, keine zusätzlichen<br />
gewerbesteuerlichen Risiken, da der Verein infolge des wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />
durch die Unterhaltung des Laboratoriums bereits nach § 2 Abs. 3 GewStG als<br />
Gewerbebetrieb gilt.<br />
Allerdings wird ein in dem Verein entstehender Gewinn dann gewerbe- und<br />
körperschaftsteuerpflichtig. Ebenfalls ist die Ausschüttung des Gewinns an die Mitglieder im<br />
Rahmen der Besteuerung von Kapitaleinkünften steuerpflichtig. Im Gegenzug entfällt die<br />
Gewinnversteuerung auf Ebene der Mitglieder, soweit der Gewinn aus der Praxis in die<br />
Laborgemeinschaft verlagert wurde.<br />
6.3. Beurteilung Variante II<br />
Wird die Laborgemeinschaft nach der Neuregelung des § 25 Abs. 3 BMV-Ä (analog § 28<br />
Abs. 3 EKV) „Abrechnungseinheit“, ist ebenfalls nach den allgemeinen Grundsätze auf die<br />
Absicht, Gewinne zu erzielen, abzustellen.<br />
27.06.2008, Seite 54 von 56
Hat sich die Laborgemeinschaft – unabhängig ob als GbR oder Verein – in der Satzung dazu<br />
verpflichtet, ihre Leistungen mit den Mitgliedern zu Selbstkosten abzurechnen, ist diese<br />
Voraussetzung in der Regel erfüllt.<br />
Sollten die Kassenärztlichen Vereinigungen – egal aus welchem Grund – an die<br />
Laborgemeinschaft Vergütungen zahlen, die über den Selbstkosten der Laborgemeinschaft<br />
liegen, würde ein Erstattungs- bzw. Weiterleitungsanspruch der Mitglieder für die über den<br />
Selbstkosten liegenden Beträge entstehen. Die Laborgemeinschaft würde insoweit keinen<br />
Gewinn erwirtschaften können.<br />
6.4. Beurteilung Variante III, IV, V und VI<br />
Für die gewerbesteuerliche Beurteilung der Leistungen von Laborgemeinschaften ist es im<br />
Grundsatz – wie bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung - unerheblich, ob diese über eige-<br />
nes Personal, eigene Räume und eigene Laboreinrichtungen verfügt oder mit einer<br />
Betriebsführungsgesellschaft oder Labor-<strong>GmbH</strong> zusammenarbeitet. Es machte keinen<br />
Unterschied, ob Laborgemeinschaft selbst das Personal bezahlt oder für eine<br />
Personalgestellung, ob der Laborgemeinschaft Räume gehören oder diese angemietet sind<br />
oder Laboreinrichtungen gekauft, gemietet oder geleast wurden oder ob die gesamte<br />
medizinische Analyse/Laboruntersuchung bei der Labor-<strong>GmbH</strong> „eingekauft“ wurde.<br />
Entscheidend ist nach den allgemeinen Grundsätzen allein die Frage, ob die<br />
Laborgemeinschaft beabsichtigt, aus der Abrechnung ihrer Leistungen einen Gewinn zu<br />
erwirtschaften oder die Leistungen zu Selbstkosten abzugeben.<br />
6.5. Zusammenfassung<br />
Die Frage der gewerbesteuerlichen Risiken orientiert sich ausschließlich an der Frage, ob<br />
die Laborgemeinschaften zukünftig durch die Änderung in § 25 Abs. 3 BMV-Ä (analog § 28<br />
Abs. 3 EKV) die Absicht haben, Gewinne zu erwirtschaften.<br />
27.06.2008, Seite 55 von 56
Dies betrifft dabei hauptsächlich die Varianten, in denen die Laborgemeinschaft als<br />
Leistungserbringer auftritt und die Kassenärztlichen Vereinigungen an die Laborgemeinschaft<br />
Vergütungen zahlen, die – egal aus welchem Grund – über den Selbstkosten der<br />
Laborgemeinschaft liegen<br />
Köln, den 24.06.2008<br />
Dr. Rolf Michels Thomas Ketteler-Eising<br />
Steuerberater Steuerberater<br />
27.06.2008, Seite 56 von 56