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Stellungnahme - Mediteam Laboratorien GmbH & Co.

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<strong>Stellungnahme</strong><br />

zu den umsatzsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Risiken<br />

zur Änderung des § 28 Abs. 3 des Bundesmantelvertrages-<br />

Ärzte/Ersatzkassen analog zum § 25 Abs. 3 des<br />

Bundesmantelvertrages-Ärzte<br />

(Beschluss-Nr. 907 zum 1. Oktober 2008)<br />

unter Beachtung des Entwurfs eines Jahressteuergesetzes 2009<br />

(Referentenentwurf Bearbeitungsstand: 28.04.2008)<br />

27.06.2008, Seite 1 von 56


Präambel<br />

Zusammenfassung der Ergebnisse<br />

27.06.2008, Seite 2 von 56


I. Umsatzsteuerliche Risiken für Laborgemeinschaften<br />

Die Umsatzsteuerbefreiung ärztlicher Laborgemeinschaften als Gemeinschaftseinrichtung<br />

von Ärzten im Sinne einer Hilfsgesellschaft gilt insbesondere unter den Voraussetzungen,<br />

dass<br />

a) die Laborgemeinschaften gegenüber ihren Mitgliedern Leistungen erbringt, die diese<br />

unmittelbar zur Ausführung ihrer ärztlichen Heilbehandlungsleistungen im Bereich<br />

der Humanmedizin einsetzen und<br />

b) die Laborgemeinschaften von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des<br />

Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern.<br />

Die zweite Voraussetzung unter b) gilt auf europäischer Ebene bereits seit längerem und<br />

soll durch das Jahressteuergesetz 2009 ab dem 01.01.2009 auch (lt. Gesetzesbegründung<br />

entsprechend der zwingenden EU-rechtlichen Vorgabe) in den Wortlaut des deutschen<br />

Umsatzsteuergesetzes aufgenommen werden.<br />

Die Änderung von § 25 Abs. 3 BMV-Ä (analog § 28 Abs. 3 EKV) führt vor diesem<br />

Hintergrund zu umsatzsteuerlichen Risiken, die je nach Auslegung zur Umsatzsteuerpflicht<br />

der Leistungen der Laborgemeinschaften führen könnten.<br />

Wird durch die Änderung von § 25 Abs. 3 BMV-Ä (analog § 28 Abs. 3 EKV) die<br />

Laborgemeinschaft (unzulässigerweise) zu einem eigenen Leistungserbringer, könnte unter<br />

analoger Anwendung der BGH-Rechtsprechung zu den Leistungsbeziehungen zwischen<br />

einem Patienten und einem vom behandelnden Arzt beauftragten Laborarzt eine direkte<br />

Leistungsbeziehung zwischen dem Patienten und der Laborgemeinschaft im<br />

umsatzsteuerlichen Sinne angenommen werden. Die Laborgemeinschaft würde dann ihre<br />

Leistungen nicht mehr gegenüber ihren Mitgliedern erbringen, sondern gegenüber dem<br />

Patienten und die Leistungen unter ihrer eigenen Betriebsstättennummer mit der<br />

zuständigen KV abrechnen.<br />

Hierdurch würde die Voraussetzung unter a) nicht mehr erfüllt und die Laborgemeinschaft<br />

könnte ihren Status als umsatzsteuerliche Hilfsgesellschaft verlieren. Selbst wenn man in<br />

einer zweiten Variante unterstellt, die Laborgemeinschaft würde nicht selbst<br />

Leistungserbringer, sondern die Leistungen nur im Sinne eines beauftragten Dritten für die<br />

27.06.2008, Seite 3 von 56


Entgegennahme der Honorarabrechnung die Leistungen im Auftrag der Ärzte als<br />

"Abrechnungseinheit" mit den KVen abrechnen, ist das Risiko zwar deutlich geringer, aber<br />

dennoch noch nicht ganz von der Hand zu weisen.<br />

Ergänzend ist derzeit ungeklärt, ob gegebenenfalls zudem die (neue) Voraussetzung unter b)<br />

nicht mehr erfüllt wird. Zum einen fordern die Laborgemeinschaften die<br />

Kostenerstattungen nicht mehr von ihren Mitgliedern. Zum anderen ist ungeklärt, in<br />

welchem Umfang durch den geänderten § 25 Abs. 3 BMV-Ä (analog § 28 Abs. 3 EKV) die<br />

Laborleistungen abgerechnet werden und sich die Honorare ggf. nicht auf eine reine<br />

Kostenerstattung beschränken werden. Jedenfalls würden die Laborgemeinschaften aus<br />

betriebswirtschaftlicher Sicht den Anreiz zur kosteneffizienten Erbringung der Leistungen<br />

verlieren, wenn dies nicht mehr mit wirtschaftlichen Vorteilen verbunden wäre.<br />

Erfüllen die Laborgemeinschaften die notwendigen Voraussetzungen für die Annahme einer<br />

umsatzsteuerbefreiten Hilfsgesellschaft nicht mehr, könnten sie ihre Leistungen nur nach<br />

den sonstigen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes zur Umsatzsteuerbefreiung der<br />

Leistungen im Gesundheitssektor umsatzsteuerfrei erbringen.<br />

Nach dem bisherigen Verständnis würde diese voraussetzen, dass die Leistungen von einem<br />

Laborarzt oder Klinischen Chemiker erbracht werden. Diese Voraussetzung dürfte eine<br />

Vielzahl der Laborgemeinschaften nicht erfüllen. In der geplanten Fassung durch das<br />

Jahressteuergesetz 2009 könnten die Leistungen nur noch dann umsatzsteuerfrei erbracht<br />

werden, wenn die Laborgemeinschaft selbst als Zentrum für ärztliche<br />

Heilbehandlungsleistungen und Diagnostik oder Befunderhebung an der vertragsärztlichen<br />

Versorgung nach § 95 SGB V teilnehmen würde oder für die Laborgemeinschaft die<br />

Regelungen nach § 115 SGB V gelten würden. Da durch die Änderung in § 25 Abs. 3 BMV-Ä<br />

(analog § 28 Abs. 3 EKV) nicht zugleich eine Änderung von § 95 SGB V oder § 115 SGB V<br />

verbunden ist, ist es u. E. zumindest unwahrscheinlich, dass Laborgemeinschaften die<br />

Voraussetzungen einer der anderen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes zur<br />

Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen im Gesundheitssektor erfüllen.<br />

Die Leistungen der Laborgemeinschaften wären dann umsatzsteuerpflichtig.<br />

27.06.2008, Seite 4 von 56


II. Gewerbesteuerliche Risiken für Laborgemeinschaften<br />

Die Gewerbesteuerpflicht ist gekennzeichnet durch die Absicht, Gewinne zu erzielen. Diese<br />

Absicht ist den Laborgemeinschaften in der Regel fremd. Die Laborgemeinschaften<br />

erbringen ihre Leistungen nach der Satzung gegenüber ihren Mitgliedern in der Regel gegen<br />

Erstattung der anteiligen Kosten, die auf die von ihnen angeforderten medizinischen<br />

Analysen/Laboruntersuchungen entfallen. Auf Ebene der Laborgemeinschaft besteht damit<br />

nicht die Absicht, Gewinne zu erzielen. Die Absicht, Gewinne zu erzielen, liegt vielmehr auf<br />

der Ebene der einzelnen Praxen der Mitglieder. Die Gewerbesteuerproblematik ist damit<br />

für die Laborgemeinschaften bisher unbeachtlich.<br />

Durch die Änderung in § 25 Abs. 3 BMV-Ä (analog § 28 Abs. 3 EKV) kann sich dies je nach<br />

Umfang der konkreten Umsetzung zur Höhe der Abrechnung der medizinischen<br />

Analysen/Laboruntersuchungen ändern. Werden die Laborgemeinschaften selbst<br />

Leistungserbringer und entwickeln die Absicht, Gewinne zu erzielen, werden sie steuerlich<br />

so genannte Mitunternehmerschaften. Da sich die Tätigkeit der Mitglieder in der Regel<br />

darauf beschränkt, die entsprechenden medizinischen Analysen/Laboruntersuchungen<br />

anzufordern (also Aufträge für die Laborgemeinschaft zu beschaffen), werden sie selbst im<br />

Rahmen der Laborgemeinschaft nicht ärztlich und damit im steuerlichen Sinne nicht<br />

freiberuflich tätig. Die ärztliche Tätigkeit (Befundung) erfolgt weiterhin in den Praxen der<br />

einzelnen Mitglieder. Dies kann zur Gewerblichkeit der Laborgemeinschaften führen.<br />

Entsprechend der Handlungsempfehlung auf Seite 53 ist im Rahmen von<br />

Gemeinschaftspraxen dringend anzuraten, dass zukünftig nicht mehr die<br />

Gemeinschaftspraxen, sondern die einzelnen Gesellschafter Mitglied der Laborgemeinschaft<br />

werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Gemeinschaftspraxen sich durch die<br />

Beteilung an den Einkünften aus einer gewerblichen Laborgemeinschaft „infizieren“ und die<br />

Gemeinschaftspraxen selbst auch gewerblich werden.<br />

Laborgemeinschaften, die als Verein unterhalten werden, werden ebenfalls mit einem in<br />

dem Verein erwirtschafteten Gewinn gewerbe- und körperschaftsteuerpflichtig.<br />

27.06.2008, Seite 5 von 56


III. Ergänzende Zusammenfassung zu Sonderpunkt 5.5.3.:<br />

Umsatzsteuerliche Risiken für Laborgesellschaften z. B. eine Labor-<strong>GmbH</strong><br />

und Klinische Chemiker durch das Jahressteuergesetz 2009 1<br />

Das Umsatzsteuerrecht kennt (auf EU-Ebene und auf Ebene des nationalen deutschen<br />

Umsatzsteuergesetzes) für den Gesundheitssektor zwei wesentliche Kategorien von<br />

Umsatzsteuerbefreiungen.<br />

Kategorie 1:<br />

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung eines<br />

ärztlichen oder arztähnlichen Berufes durchgeführt werden.<br />

Kategorie 2:<br />

Krankenhausbehandlung und ärztliche Heilbehandlungsleistungen sowie damit eng<br />

verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechtes (Krankenhäuser,<br />

Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik) durchgeführt bzw.<br />

bewirkt werden. Ebenfalls befreit sind diese Leistungen von ähnlichen (privatrechtlichen)<br />

Einrichtungen, wenn die Leistungen unter Bedingungen durchgeführt bzw. bewirkt werden,<br />

welche mit den Bedingungen für die Einrichtungen des öffentlichen Rechtes in sozialer<br />

Hinsicht vergleichbar sind.<br />

Eine Leistung kann dabei nur entweder in die Kategorie 1 oder in die Kategorie 2 fallen. Die<br />

Grenze ist dabei nicht gleichbedeutend mit der Trennung in ambulante und stationäre<br />

Versorgung. Nach der europäischen Rechtsauffassung bestimmt sich die Frage der<br />

Abgrenzung, d. h. ob eine Leistung in die Kategorie 1 oder die Kategorie 2 fällt, nach dem<br />

Ort der Leistungserbringung.<br />

"Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin", d. h. Leistungen der Kategorie 1,<br />

werden im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient<br />

erbracht, sei es in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder<br />

1 Die nachfolgende detaillierte <strong>Stellungnahme</strong> basiert auf dem Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2009,<br />

Stand: 28.04.2009. Nach Fertigstellung der <strong>Stellungnahme</strong> wurde der Regierungsentwurf zum<br />

Jahressteuergesetz 2009, Stand: 18.06.2008 veröffentlicht. Die Neufassung betrifft insbesondere die<br />

Gesetzesbegründung (auch für den Bereich Laborärzte und Klinische Chemiker) und eine Ergänzung um<br />

Rehabilitationseinrichtungen nach 21 SGB IX. Die Problematik in Bezug auf Auswirkungen durch den Wortlaut<br />

des Jahressteuergesetz 2009 auf Laborgemeinschaften und Laborgesellschaften der Laborärzte und Klinische<br />

Chemiker wird hierdurch nicht behoben.<br />

27.06.2008, Seite 6 von 56


an einem anderen Ort. Alle an einem anderen Ort erbrachten Leistungen, die nicht im<br />

Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient erbracht<br />

werden ("Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungsleistungen"), fallen<br />

dagegen in die Kategorie 2.<br />

Entsprechend hat der EuGH die medizinischen Analysen/Laborleistungen grundsätzlich der<br />

Kategorie 2 zugeordnet, weil diese gerade nicht im Rahmen eines persönlichen<br />

Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient erbracht werden. Aus Sicht des EuGH<br />

sind Labore „ähnliche Einrichtungen“ im Sinne der Kategorie 2.<br />

Nach der nationalen deutschen Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofes gilt dies nicht, weil<br />

das deutsche Umsatzsteuerrecht den europäischen Vorgaben im Ansatz zum Teil nicht folgt.<br />

Anders als nach dem europäischen Recht sind Klinische Chemiker im deutschen<br />

Umsatzsteuergesetz ausdrücklich der Kategorie 1 zugeordnet und unterliegen damit nicht<br />

der Forderung, dass die Bedingungen, unter denen die Leistungen erbracht werden, in<br />

sozialer Hinsicht mit den Bedingungen für die Einrichtungen des öffentlichen Rechtes<br />

vergleichbar sein müssen.<br />

Durch das Jahressteuergesetz 2009 sollen (nach der Gesetzesbegründung) die deutschen<br />

Vorschriften an die europäischen Vorgaben angepasst werden. Entsprechend werden die<br />

Klinischen Chemiker aus dem Gesetzestext herausgenommen und sollen nunmehr (wie lt.<br />

Gesetzesbegründung auch Laborärzte) unter die Kategorie 2 fallen. Zugleich sollen die<br />

Voraussetzungen neu gefasst werden, die als Bedingung für die Vergleichbarkeit der<br />

Einrichtungen des öffentlichen Rechtes mit den Einrichtungen des Privatrechtes gelten<br />

sollen.<br />

Demnach wären bezogen auf die Leistungen der Laborärzte, Klinischen Chemiker und<br />

sonstiger Labore diese umsatzsteuerfrei, wenn sie von<br />

Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung,<br />

die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V teilnehmen oder<br />

für die die Regelungen nach § 115 SGB V gelten,<br />

erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die<br />

Zulassung, der Vertrag oder die Regelungen nach dem Sozialgesetzbuch jeweils beziehen.<br />

27.06.2008, Seite 7 von 56


Aufgrund des derzeitigen Entwurfes des Jahressteuergesetzes 2009 besteht ein<br />

umsatzsteuerliches Risiko, dass trotz des Willen des Gesetzgebers auf eine Einbeziehung<br />

der Labore der Laborärzte, Klinischen Chemiker und ggf. MTAs in die Kategorie 2 eine<br />

Vielzahl der Labore nach dem Wortlaut des Gesetzes die Voraussetzungen für eine<br />

Anerkennung der Umsatzsteuerbefreiung nicht mehr erfüllen. Entsprechend dem Wortlaut<br />

des Gesetzesentwurfs müsste das Labor (ggf. der dort tätige Gesellschafter (?), offene<br />

Frage) nach § 95 SGB V an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Insbesondere für<br />

die Leistungen der Labore der Klinischen Chemiker und der MTAs steht die Erfüllung dieser<br />

Voraussetzung u. E. in Zweifel.<br />

Vor diesem Hintergrund besteht das Risiko, dass bei der späteren Auslegung des reinen<br />

Wortlautes des Gesetzes durch die Finanzbehörden und die Rechtsprechung die Leistungen<br />

als umsatzsteuerpflichtig eingestuft werden. In dem Gesetzeswortlaut fehlt u. E. insoweit<br />

eine Einbeziehung der sonstigen Leistungen auf Grundlage der Gesamtverträge nach § 82 ff.<br />

SGB V, hier § 7 BMV-Ä, um der in der Gesetzesbegründung niedergelegten Intention<br />

ausreichend Rechnung zu tragen.<br />

27.06.2008, Seite 8 von 56


<strong>Stellungnahme</strong><br />

27.06.2008, Seite 9 von 56


Inhaltsverzeichnis<br />

1. Einleitung...................................................................................................................12<br />

2. Arztrechtliche Grundlagen.....................................................................................13<br />

2.1. § 25 BMV-Ä Erbringung und Abrechnung von Laborleistungen................13<br />

2.2. Änderungen § 25 BMV-Ä (Beschluss-Nr. 907 zum 1. Oktober 2008) .......15<br />

3. Sachverhaltsdarstellung / Gestaltungsvarianten.................................................18<br />

3.1. Die Laborgemeinschaft als Leistungserbringer – Variante I ......................18<br />

3.2. Die Laborgemeinschaft als „Abrechnungseinheit“ – Variante II...............19<br />

3.3. Die Laborgemeinschaft mit einer Betriebsführungsgesellschaft –<br />

Variante III und IV .............................................................................................19<br />

3.4. Die Laborgemeinschaft mit einer Laborgesellschaft – Variante V und<br />

VI ..........................................................................................................................20<br />

4. Schaubilder................................................................................................................21<br />

4.1. § 25 Abs. 3 BMV-Ä alte Fassung......................................................................21<br />

4.2. § 25 Abs. 3 BMV-Ä neue Fassung....................................................................22<br />

5. Umsatzsteuerliche Würdigung..............................................................................23<br />

5.1. Umsatzsteuerliche Grundlagen.......................................................................23<br />

5.1.1. Artikel 132 der Richtlinie 2006/112/EK des Rates über das<br />

gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28.11.2006<br />

(MwStSystRL) ...........................................................................................23<br />

5.1.2. § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG 2005, Stand: 20.12.2007)...............24<br />

5.1.3. Systematik der Steuerbefreiung ärztlicher Leistungen.....................26<br />

5.1.4. Umsatzsteuergesetz in der Fassung des Entwurfs eines<br />

Jahressteuergesetzes 2009 (Stand des Entwurfs: 28.04.2008)<br />

(UStG E-JStG 2009) .................................................................................26<br />

5.1.5. Die Laborgemeinschaft als umsatzsteuerlicher Unternehmer ........29<br />

5.1.6. medizinische Analysen/Laboruntersuchung als ärztliche<br />

Heilbehandlungsleistungen .....................................................................29<br />

5.2. Beurteilung Variante I.......................................................................................30<br />

5.2.1. Laborgemeinschaft als vorgelagerte Hilfsgesellschaft (§ 4 Nr. 14<br />

Abs. 1 S. 2 UStG 2005 bzw. § 4 Nr. 14 Buchst. d) UStG E-JStG<br />

2009) ...........................................................................................................30<br />

5.2.2. Laborgemeinschaft als Erbringer ärztlicher<br />

Heilbehandlungsleistungen (§ 4 Nr. 14 Abs. 1 S. 1 UStG 2005<br />

bzw. § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG E-JStG 2009) ....................................32<br />

27.06.2008, Seite 10 von 56


5.2.3. Laborgemeinschaft als Zentrum für Diagnostik oder<br />

Befunderhebung (§ 4 Nr. 14 Buchst. b) S. 2 bb) UStG E-JStG<br />

2009) ...........................................................................................................35<br />

5.2.4. Ergebnis der umsatzsteuerlichen Würdigung zu Variante I.............35<br />

5.3. Beurteilung Variante II .....................................................................................36<br />

5.4. Beurteilung Variante III und IV (Einschaltung einer „reinen“<br />

Betriebsführungsgesellschaft)..........................................................................38<br />

5.5. Beurteilung Variante V und VI (Einschaltung einer Laborgesellschaft,<br />

d. h. Labor-<strong>GmbH</strong>) ............................................................................................38<br />

5.5.1. Umsatzsteuerliche Leistungsbeziehungen...........................................38<br />

5.5.2. Beurteilung der Laborgemeinschaft......................................................39<br />

5.5.3. Beurteilung der Leistungen der Laborgesellschaft (Labor-<br />

<strong>GmbH</strong>) an die Laborgemeinschaft ........................................................42<br />

5.6. Zusammenfassung .............................................................................................47<br />

6. Gewerbesteuerliche Würdigung ...........................................................................49<br />

6.1. Gewerbesteuerliche Grundlagen ....................................................................49<br />

6.1.1. Relevante steuerrechtliche Vorschriften..............................................49<br />

6.1.2. Die Laborgemeinschaft GbR als unbeachtliche Hilfsgesellschaft<br />

(Voraussetzungen für eine Mitunternehmerschaft) ...........................50<br />

6.1.3. Voraussetzungen für freiberuflich tätige<br />

Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften)...........................50<br />

6.1.4. Die Laborgemeinschaft als Verein.........................................................51<br />

6.2. Beurteilung Variante I.......................................................................................52<br />

6.2.1. Die Laborgemeinschaft mit Gewinnerzielungsabsicht als GbR........53<br />

6.2.2. Die Laborgemeinschaft mit Gewinnerzielungsabsicht als Verein....54<br />

6.3. Beurteilung Variante II .....................................................................................54<br />

6.4. Beurteilung Variante III, IV, V und VI ............................................................55<br />

6.5. Zusammenfassung .............................................................................................55<br />

27.06.2008, Seite 11 von 56


1. Einleitung<br />

§ 25 Abs. 3 des Bundesmantelvertrages-Ärzte (nachfolgend BMV-Ä) analog § 28 Abs. 3 des<br />

Bundesmantelvertrages-Ärzte/Ersatzkassen (nachfolgend EKV) wurden durch die schriftliche<br />

Beschlussfassung B 907 vom 1. Oktober 2008 (anstelle der 231. Sitzung der<br />

Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen) geändert. Zugleich sieht der Referentenentwurf<br />

eines Jahressteuergesetzes 2009 die Änderung der deutschen umsatzsteuerlichen<br />

Befreiungsvorschriften für den Bereich ärztlicher Leistungen und Krankenhausleistungen<br />

sowie der Leistungen anderer medizinischer Einrichtungen vor.<br />

Die nachfolgende <strong>Stellungnahme</strong> setzt sich mit den möglichen umsatzsteuerlichen und<br />

gewerbesteuerlichen Risiken aus der Änderung des § 25 Abs. 3 BMV-Ä analog § 28 Abs. 3<br />

EKV unter Maßgabe des geltenden Rechtes und der möglichen Rechtsänderungen<br />

auseinander.<br />

27.06.2008, Seite 12 von 56


2. Arztrechtliche Grundlagen<br />

2.1. § 25 BMV-Ä Erbringung und Abrechnung von Laborleistungen<br />

§ 25 des BMV-Ä analog § 28 des EKV in der bis zum 01. Oktober 2008 geltenden Fassung<br />

lautet:<br />

(1) Ziel der laboratoriumsmedizinischen Untersuchung ist die Erhebung eines<br />

ärztlichen Befundes. Die Befunderhebung ist in vier Teile gegliedert:<br />

1. Ärztliche Untersuchungsentscheidung,<br />

2. Präanalytik,<br />

3. Laboratoriumsmedizinische Analyse unter Bedingungen der<br />

Qualitätssicherung,<br />

4. ärztliche Beurteilung der Ergebnisse.<br />

(2) Für die Erbringung von laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen gilt § 15 mit<br />

folgender Maßgabe:<br />

1. Bei Untersuchungen des Kapitels 32.2 und bei entsprechenden<br />

laboratoriumsmedizinischen Leistungen des Kapitels 1.7 des BMÄ ist der Teil<br />

3 der Befunderhebung einschließlich ggf. verbliebener Anteile von Teil 2<br />

beziehbar. Überweisungen zur Erbringung der Untersuchungen des Kapitels<br />

32.2 und entsprechender laboratoriumsmedizinischer Leistungen des Kapitels<br />

1.7 des BMÄ sind zulässig.<br />

2. Bei Untersuchungen des Kapitels 32.3 und entsprechenden<br />

laboratoriumsmedizinischen Leistungen des Kapitels 1.7 des BMÄ kann der<br />

Teil 3 der Befunderhebung nicht bezogen werden, sondern muss entweder<br />

nach den Regeln der persönlichen Leistungserbringung selbst erbracht oder<br />

an einen anderen zur Erbringung dieser Untersuchung qualifizierten und zur<br />

Abrechnung berechtigten Vertragsarzt überwiesen werden.<br />

(3) Der Teil 3 der Befunderhebung kann nach Maßgabe von Abs. 2 aus<br />

Laborgemeinschaften bezogen werden, deren Mitglied der Arzt ist. Der<br />

den Teil 3 der Befunderhebung beziehende Vertragsarzt rechnet die<br />

27.06.2008, Seite 13 von 56


Analysekosten gemäß dem Anhang zum Kapitel 32.2 BMÄ gegenüber<br />

der Kassenärztlichen Vereinigung ab.<br />

Laborgemeinschaften sind Gemeinschaftseinrichtungen von<br />

Vertragsärzten, welche dem Zweck dienen, laboratoriumsmedizinische<br />

Analysen des Kapitels 32.2 regelmäßig in derselben gemeinschaftlich<br />

genutzten Betriebsstätte zu erbringen.<br />

(4) Der Vertragsarzt, der den Teil 3 der Befunderhebung bezieht, ist ebenso wie der<br />

Vertragsarzt, der Laborleistungen persönlich erbringt, für die Qualität der<br />

erbrachten Leistungen verantwortlich, indem er sich insbesondere zu vergewissern<br />

hat, dass die "Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in<br />

medizinischen <strong>Laboratorien</strong>" von dem Erbringer der Analysen eingehalten worden<br />

sind.<br />

(5) Für die Abrechnung überwiesener kurativ-ambulanter Auftragsleistungen des<br />

Kapitels 32 BMÄ gelten folgende ergänzende Bestimmungen:<br />

Die vom Vertragsarzt eingereichte Abrechnung überwiesener kurativ-ambulanter<br />

Auftragsleistungen des Kapitels 32 muss die Abrechnungsnummer der<br />

überweisenden Praxis (Veranlasser) und ggf. die Kennziffer des Kapitels 32<br />

enthalten. Die Kennziffer teilt der Veranlasser zusammen mit dem<br />

Überweisungsauftrag mit. Im Falle der Weiterüberweisung eines Auftrags hat die<br />

abrechnende Arztpraxis die Abrechnungsnummer derjenigen überweisenden<br />

Praxis anzugeben, die den ersten Überweisungsauftrag erteilt hat (Erstveranlasser).<br />

Die Kassenärztliche Vereinigung meldet der Kassenärztlichen Bundesvereinigung<br />

die kurativ-ambulanten Fälle mit überwiesenen Auftragsleistungen des Kapitels 32,<br />

die von Vertragsärzten außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs veranlasst und von<br />

Vertragsärzten ihres Zuständigkeitsbereichs durchgeführt worden sind.<br />

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung übermittelt die Daten veranlasserbezogen<br />

an die für die überweisende Arztpraxis zuständige Kassenärztliche Vereinigung.<br />

(6) Die Arztpraxis, die auf Überweisung kurativ-ambulante Auftragsleistungen des<br />

Kapitels 32 BMÄ durchführt, teilt der überweisenden Arztpraxis zum Zeitpunkt<br />

27.06.2008, Seite 14 von 56


der abgeschlossenen Untersuchung die Gebührennummern dieser Leistungen und<br />

die Höhe der Kosten in Euro getrennt nach Leistungen der Anhänge zu den<br />

Kapiteln 32.2 und 32.3 BMÄ mit.<br />

Im Falle der Weiterüberweisung eines Auftrages oder eines Teilauftrages hat jede<br />

weiterüberweisende Arztpraxis dem vorhergehenden Überweiser die Angaben<br />

nach Satz 1 sowohl über die selbst erbrachten Leistungen als auch über die<br />

Leistungen mitzuteilen, die ihr von der Praxis gemeldet wurden, an die sie<br />

weiterüberwiesen hatte.<br />

2.2. Änderungen § 25 BMV-Ä (Beschluss-Nr. 907 zum 1. Oktober<br />

2008)<br />

In der 91. Sitzung der Partner des Bundesmantelvertrages sowie in der 231. Sitzung der<br />

Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen (schriftliche Beschlussfassung) am 4. März 2008<br />

erfolgten Beschlüsse zu Änderungen des § 25 Abs. 3 des Bundesmantelvertrages-Ärzte<br />

sowie § 28 Abs. 3 des Bundesmantelvertrages Ärzte/Ersatzkassen.<br />

„Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:<br />

Gültig ab 1. Oktober 2008<br />

B 907 § 28 Abs. 3 des Bundesmantelvertrages-Ärzte/Ersatzkassen analog § 25 Abs. 3 des<br />

Bundesmantelvertrages-Ärzte wird wie folgt geändert:<br />

1. Unterabsatz 1 S. 2 wird wie folgt neu gefasst:<br />

„Der den Teil 3 der Befunderhebung beziehende Vertragsarzt rechnet die Analysekosten<br />

gemäß dem Anhang zum Kapitel 32.2 durch seine Laborgemeinschaft gegenüber der<br />

Kassenärztlichen Vereinigung an deren Sitz ab.“<br />

2. Folgende Sätze werden dem Unterabsatz 1 angefügt:<br />

„Der Arzt, der die Befunderhebung anweist, ist durch Angabe der Arztnummer und der<br />

(Neben-)Betriebsstättennummer der veranlassenden Arztpraxis kenntlich zu machen. Die<br />

Abrechnung erfolgt auf der Basis der bei der Abrechnung nachzuweisenden Kosten der<br />

Laborgemeinschaft, höchstens jedoch nach den Kostensätzen des Anhangs zum Kapitel<br />

32.2.“<br />

27.06.2008, Seite 15 von 56


3. Die beiden folgenden Unterabsätze werden dem Unterabsatz 1 angefügt:<br />

„Die Kassenärztliche Vereinigung meldet der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die<br />

kurativ-ambulanten Fälle mit angewiesenen Befunderhebungen des Anhangs zum Kapitel<br />

32.2, die von Vertragsärzten außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs angewiesen und von<br />

der Laborgemeinschaft mit Sitz in ihrem Zuständigkeitsbereich abgerechnet worden sind.<br />

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung übermittelt die Daten anweiserbezogen an die für<br />

den anweisenden Arzt zuständige Kassenärztliche Vereinigung.“<br />

Diese Änderungen treten am 1. Oktober 2008 in Kraft.<br />

Vorbehalt:<br />

Die Unterschriftsverfahren zu den Beschlussfassungen wurden eingeleitet. Die<br />

Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch<br />

alle Vertragspartner.“<br />

(Quelle: Dtsch. Arztebl. 2008; 105(17): A-912)<br />

Damit ergibt sich folgende Fassung für § 25 Abs. BMV-Ä (analog § 28 EKV)<br />

(3) Der Teil 3 der Befunderhebung kann nach Maßgabe von Abs. 2 aus<br />

Laborgemeinschaften bezogen werden, deren Mitglied der Arzt ist. Der<br />

den Teil 3 der Befunderhebung beziehende Vertragsarzt rechnet die<br />

Analysekosten gemäß dem Anhang zum Kapitel 32.2 durch seine<br />

Laborgemeinschaft gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung an<br />

deren Sitz ab. Der Arzt, der die Befunderhebung anweist, ist durch<br />

Angabe der Arztnummer und der (Neben-)Betriebsstättennummer der<br />

veranlassenden Arztpraxis kenntlich zu machen. Die Abrechnung<br />

erfolgt auf der Basis der bei der Abrechnung nachzuweisenden Kosten<br />

der Laborgemeinschaft, höchstens jedoch nach den Kostensätzen des<br />

Anhangs zum Kapitel 32.2.<br />

Die Kassenärztliche Vereinigung meldet der Kassenärztlichen<br />

Bundesvereinigung die kurativ-ambulanten Fälle mit angewiesenen<br />

Befunderhebungen des Anhangs zum Kapitel 32.2, die von<br />

Vertragsärzten außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs angewiesen und<br />

27.06.2008, Seite 16 von 56


von der Laborgemeinschaft mit Sitz in ihrem Zuständigkeitsbereich<br />

abgerechnet worden sind.<br />

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung übermittelt die Daten<br />

anweiserbezogen an die für den anweisenden Arzt zuständige<br />

Kassenärztliche Vereinigung.<br />

Laborgemeinschaften sind Gemeinschaftseinrichtungen von<br />

Vertragsärzten, welche dem Zweck dienen, laboratoriumsmedizinische<br />

Analysen des Kapitels 32.2 regelmäßig in derselben gemeinschaftlich<br />

genutzten Betriebsstätte zu erbringen.<br />

27.06.2008, Seite 17 von 56


3. Sachverhaltsdarstellung / Gestaltungsvarianten<br />

In der Praxis gibt es nicht "DIE" Laborgemeinschaft. Die Strukturen sind zum Teil sehr<br />

unterschiedlich.<br />

Nach der (zunächst vorläufigen) Einschätzung von Herrn Peter Peikert, Sozietät Dr.<br />

Rehborn, Dortmund und unserer (ebenfalls zunächst vorläufigen) Einschätzung sind folgende<br />

Varianten für die weitere Beurteilung in Betracht zu ziehen.<br />

3.1. Die Laborgemeinschaft als Leistungserbringer – Variante I<br />

Die "klassische" Laborgemeinschaft als Zusammenschluss von Ärzten in der Rechtsform der<br />

Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eines Vereins erbringt mit eigenen medizinischen<br />

Einrichtungen, eigenem medizinisch-technischen Personal in eigens dafür angemieteten<br />

Räumen für die Praxen ihrer Mitglieder Laboruntersuchungen. Die Ergebnisse der<br />

Laboruntersuchungen werden unmittelbar für die von den Praxen erbrachten<br />

(umsatzsteuerfreien) ärztlichen Heilbehandlungsleistungen eingesetzt.<br />

Der Vertragsarzt erstattet hier seiner Laborgemeinschaft, gemessen an den von ihm<br />

angeforderten Parametern, die tatsächlichen anteiligen Kosten.<br />

Durch die Änderung des Bundesmantelvertrages und die in der Praxis erfolgende Vergabe<br />

einer Betriebsstättennummer für die Laborgemeinschaft wird die Laborgemeinschaft<br />

(unzulässigerweise) zum Leistungserbringer. Sie rechnet ab: Ihr gegenüber ergeht der<br />

Honorarbescheid und auch die Zahlung durch die jeweiligen Kassenärztlichen<br />

Vereinigungen.<br />

Am Mitgliedsstatus des Arztes innerhalb der Laborgemeinschaft wird sich dadurch nichts<br />

ändern.<br />

27.06.2008, Seite 18 von 56


3.2. Die Laborgemeinschaft als „Abrechnungseinheit“ – Variante II<br />

In der Variante II ist die "klassische" Laborgemeinschaft nur beauftragte Dritte für die<br />

Abgabe der abzurechnenden Leistungen. Ebenso ist sie beauftragte Dritte für die<br />

Entgegennahme der Honorarabrechnung und leitet das Ergebnis an den Vertragsarzt weiter.<br />

Nach unserem Verständnis wird die Laborgemeinschaft damit sozusagen<br />

„Abrechnungseinheit“ für die weiterhin dem Vertragsarzt zustehenden Vergütungen. Das<br />

entgegen genommene Honorar für die Laborgemeinschaft ist dann als „durchlaufender<br />

Posten“ zu betrachten, der mit der Einlageverpflichtung des Arztes zur Erstattung des<br />

jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten der Laborgemeinschaft verrechnet wird.<br />

Diese Variante II ist in der Praxis nicht diejenige, die von den Kassenärztlichen<br />

Vereinigungen präferiert wird. Dort geht die Auslegung dahin, dass die Laborgemeinschaft<br />

einen eigenen Status erhält.<br />

3.3. Die Laborgemeinschaft mit einer Betriebsführungsgesellschaft<br />

– Variante III und IV<br />

Eine Vielzahl der Laborgemeinschaften arbeiten mit einer Betriebsführungsgesellschaft<br />

zusammen und ist daher nicht „klassisch“ ausgerichtet. Die Betriebsführungsgesellschaft<br />

beschäftigt das Personal, hat die Räume angemietet, kauft die Reagenzien ein, bezahlt den<br />

Fahrdienst etc. An der Betriebsführungsgesellschaft sind die Mitglieder der<br />

Laborgemeinschaft in aller Regel nicht beteiligt. Der Vertragsarzt entrichtet monatlich auf<br />

Basis der EBM-Kostensätze für seine angeforderten Profile eine entsprechende<br />

Vorausszahlung an die Laborgemeinschaft. Die Laborgemeinschaft selbst wiederum erhält<br />

Abrechnungen der Betriebsführungsgesellschaft über deren Leistungen, die häufig unter den<br />

der EBM-Kostensätze liegen. Ein daraus entstehender Überschuss wird dem Arzt<br />

zurückerstattet.<br />

Unter Betriebsführungsgesellschaften werden im Rahmen dieser <strong>Stellungnahme</strong> "reine"<br />

Betriebsführungsgesellschaften verstanden, deren Leistung nicht in der Erbringung<br />

medizinischer Analysen besteht, sondern in der Zurverfügungstellung von Einrichtungen,<br />

27.06.2008, Seite 19 von 56


Personal und Räumen. Die medizinischen Analysen werden von der Laborgemeinschaft<br />

erbracht.<br />

Für die Beurteilung denkbar ist hiernach die Laborgemeinschaft als Leistungserbringer mit<br />

einer Betriebsführungsgesellschaft (Variante III) und die Laborgemeinschaft als<br />

„Abrechnungseinheit“ mit einer Betriebsführungsgesellschaft (Variante IV)<br />

3.4. Die Laborgemeinschaft mit einer Laborgesellschaft – Variante<br />

V und VI<br />

Neben der Zusammenarbeit einer Laborgemeinschaft mit einer "reinen"<br />

Betriebsführungsgesellschaft sind zumindest aus steuerlicher Sicht die Varianten zu<br />

beurteilen, in welcher die Erbringung der medizinischen Analysen/Laboruntersuchungen der<br />

Betriebsführungsgesellschaft zuzurechnen ist. Aus steuerlicher Sicht erbringt dann die<br />

Betriebsführungsgesellschaft, im nachfolgenden Laborgesellschaft, z. B. eine Labor-<strong>GmbH</strong><br />

ebenfalls medizinische Analysen/Laboruntersuchungen an die Laborgemeinschaft. (Zum<br />

besseren Verständnis wird im Folgenden von der Labor-<strong>GmbH</strong> gesprochen).<br />

Für die Beurteilung denkbar ist hiernach die Laborgemeinschaften als Leistungserbringer mit<br />

einer vorgeschalteten Labor-<strong>GmbH</strong> (Variante V) und die Laborgemeinschaften als<br />

„Abrechnungseinheit“ mit einer vorgeschalteten Labor-<strong>GmbH</strong> (Variante VI).<br />

27.06.2008, Seite 20 von 56


4. Schaubilder<br />

4.1. § 25 Abs. 3 BMV-Ä alte Fassung<br />

Patient<br />

Behandlungsvertrag<br />

Anforderung<br />

labormedizinischer<br />

Analysen<br />

KV<br />

Arzt<br />

Abrechnung<br />

Laborgemeinschaft<br />

- Personal<br />

- Räume<br />

- Einrichtungen<br />

Anteilige Kostenbeteiligung an<br />

den Kosten des Labors<br />

Vergütung<br />

Ggf. Betriebsführungsgesellschaft<br />

oder Labor-<strong>GmbH</strong><br />

- Personal<br />

- Räume<br />

- Einrichtungen<br />

27.06.2008, Seite 21 von 56


4.2. § 25 Abs. 3 BMV-Ä neue Fassung<br />

Patient<br />

Behandlungsvertrag<br />

(??)<br />

Behandlungsvertrag<br />

Anforderung<br />

labormedizinischer<br />

Analysen<br />

KV<br />

Arzt<br />

Laborgemeinschaft<br />

- Personal<br />

- Räume<br />

- Einrichtungen<br />

Vergütung<br />

Ggf. Betriebsführungsgesellschaft<br />

oder Labor-<strong>GmbH</strong><br />

- Personal<br />

- Räume<br />

- Einrichtungen<br />

Abrechnung<br />

27.06.2008, Seite 22 von 56


5. Umsatzsteuerliche Würdigung<br />

5.1. Umsatzsteuerliche Grundlagen<br />

5.1.1. Artikel 132 der Richtlinie 2006/112/EK des Rates über das<br />

gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28.11.2006<br />

(MwStSystRL)<br />

.…..<br />

.…..<br />

.…..<br />

(1) Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:<br />

b) Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng<br />

verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder<br />

unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in<br />

sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für<br />

ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß<br />

anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt beziehungsweise<br />

bewirkt werden;<br />

c) Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der<br />

Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und<br />

arztähnlichen Berufe durchgeführt werden;<br />

f) Dienstleistungen, die selbstständige Zusammenschlüsse von<br />

Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die von der Steuer befreit ist<br />

oder für die sie nicht Steuerpflichtige sind, an ihre Mitglieder für<br />

unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen,<br />

soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die<br />

genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen<br />

Kosten fordern, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer<br />

Wettbewerbsverzerrung führt;<br />

27.06.2008, Seite 23 von 56


5.1.2. § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG 2005, Stand: 20.12.2007)<br />

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:<br />

……..<br />

……..<br />

14. die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker,<br />

Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme oder aus einer ähnlichen<br />

heilberuflichen Tätigkeit und aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker.<br />

Steuerfrei sind auch die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften,<br />

deren Mitglieder Angehörige der in Satz 1 bezeichneten Berufe sind,<br />

gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur<br />

Ausführung der nach Satz 1 steuerfreien Umsätze verwendet werden.<br />

Die Umsätze eines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses sind mit<br />

Ausnahme der ärztlichen Leistungen nur steuerfrei, wenn die in Nummer 16<br />

Buchstabe b bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten<br />

nicht<br />

a) für die Umsätze aus der Tätigkeit als Tierarzt und für die Umsätze von<br />

Gemeinschaften, deren Mitglieder Tierärzte sind,<br />

b) für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus<br />

Unterpositionen 9021 21 und 9021 2900 des Zolltarifs) und<br />

kieferorthopädischen Apparaten (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs),<br />

soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder<br />

wiederhergestellt hat;<br />

16. die mit dem Betrieb der Krankenhäuser, Diagnosekliniken und anderen<br />

Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung,<br />

Einrichtungen zur Geburtshilfe sowie der Altenheime, Altenwohnheime,<br />

Pflegeheime, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger<br />

Personen und der Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und<br />

pflegebedürftiger Personen eng verbundenen Umsätze, wenn<br />

a) diese Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts<br />

betrieben werden oder<br />

27.06.2008, Seite 24 von 56


.…..<br />

b) bei Krankenhäusern im vorangegangenen Kalenderjahr die in § 67 Abs. 1<br />

oder 2 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt oder bei<br />

von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen zur<br />

Geburtshilfe im vorangegangenen Kalenderjahr die Kosten der stationären<br />

Aufnahme (Sozialpflege) in mindestens 40 Prozent der jährlichen Pflegetage<br />

von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz<br />

oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind oder<br />

c) bei Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen ärztlicher<br />

Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung die Leistungen<br />

unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden und im<br />

vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 Prozent der<br />

Leistungen den in Nummer 15 Buchstabe b genannten Personen<br />

zugute gekommen sind oder<br />

d) bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen im vorangegangenen<br />

Kalenderjahr mindestens 40 Prozent der Leistungen den in § 61 Abs. 1 des<br />

Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder den in § 53 Nr. 2 der<br />

Abgabenordnung genannten Personen zugute gekommen sind oder<br />

e) bei Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger<br />

Personen und bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und<br />

pflegebedürftiger Personen im vorangegangenen Kalenderjahr die<br />

Pflegekosten in mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen<br />

Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum<br />

überwiegenden Teil getragen worden sind;<br />

27.06.2008, Seite 25 von 56


5.1.3. Systematik der Steuerbefreiung ärztlicher Leistungen<br />

Leistungen im Bereich<br />

der Humanmedizin<br />

Qualifikation des<br />

Leistungserbringers<br />

(nicht des Unternehmers)<br />

Art der Leistung<br />

(Therapeutisches Ziel)<br />

(Quelle: Michels/Ketteler-Eising, Leistungen im Gesundheitswesen – Eine umsatzsteuerliche<br />

Standortbestimmung, DB 2006, 2597)<br />

5.1.4. Umsatzsteuergesetz in der Fassung des Entwurfs eines<br />

Jahressteuergesetzes 2009 (Stand des Entwurfs: 28.04.2008)<br />

(UStG E-JStG 2009)<br />

Jahressteuergesetz 2009<br />

Artikel 6<br />

Änderung des Umsatzsteuergesetzes<br />

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005<br />

(BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007<br />

(BGBl. I S. 3150), wird wie folgt geändert:<br />

1. § 4 wird wie folgt geändert:<br />

.…..<br />

Medizinische Betreuung<br />

von Menschen<br />

Ja<br />

Erbringer der Leistung<br />

ist ein Arzt<br />

Ja<br />

Leistung dient der<br />

Vorbeugung, Diagnose,<br />

Behandlung oder Heilung<br />

von Krankheiten und<br />

anderen Gesundheitsstörungen<br />

Ja<br />

Nach § 4 Nr. 14 UStG<br />

umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen<br />

Nein<br />

Ja<br />

Nein<br />

Leistungserbringer übt einen<br />

arztähnlichen Beruf aus<br />

Leistung dient dem Schutz<br />

und der Aufrechterhaltung<br />

der Gesundheit<br />

Ja<br />

Keine Anwendung<br />

des § 4 Nr. 14 UStG<br />

27.06.2008, Seite 26 von 56<br />

Nein<br />

Nein<br />

Nein


) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:<br />

„14. a) Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung<br />

der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder<br />

einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht<br />

für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus<br />

Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und<br />

kieferorthopädischen Apparaten (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs),<br />

soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder<br />

wiederhergestellt hat;<br />

b) Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der<br />

Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und<br />

Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen<br />

des öffentlichen Rechts erbracht werden. Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen<br />

sind auch steuerfrei, wenn sie von<br />

aa) zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 SGB V,<br />

bb) Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung,<br />

die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V teilnehmen oder<br />

für die Regelungen nach § 115 SGB V gelten,<br />

cc) Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach §§ 111, 111a SGB V<br />

bestehen,<br />

dd) Einrichtungen zur Geburtshilfe, für die Verträge nach § 134a SGB V gelten,<br />

oder<br />

ee) Hospizen, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 SGB V bestehen,<br />

erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich<br />

die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach SGB V jeweils bezieht;<br />

27.06.2008, Seite 27 von 56


c) Leistungen nach den Buchstaben a und b, die von Einrichtungen nach § 140b Abs.<br />

1 SGB V erbracht werden, mit denen Verträge zur integrierten Versorgung nach<br />

§ 140a SGB V bestehen;<br />

d) sonstige Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder<br />

Angehörige der in Buchstabe a bezeichneten Berufe oder<br />

Einrichtungen im Sinne des Buchstaben b sind, gegenüber ihren<br />

Mitgliedern, soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der<br />

Ausübung der Tätigkeiten nach Buchstabe a oder b verwendet werden<br />

und die Gemeinschaft von ihren Mitgliedern lediglich die genaue<br />

Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten<br />

fordert;“.<br />

c) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:<br />

„16. die mit dem Betrieb der Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime,<br />

Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und<br />

der Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen<br />

eng verbundenen Umsätze, wenn<br />

a) diese Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts<br />

betrieben werden oder<br />

b) weggefallen<br />

c) weggefallen<br />

d) bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen im vorangegangenen<br />

Kalenderjahr mindestens 40 Prozent der Leistungen den in § 61 Abs. 1 SGB<br />

XII oder den in § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung genannten Personen zugute<br />

gekommen sind oder<br />

e) bei Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger<br />

Personen und bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und<br />

pflegebedürftiger Personen im vorangegangenen Kalenderjahr die<br />

Pflegekosten in mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen<br />

27.06.2008, Seite 28 von 56


Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum<br />

überwiegenden Teil getragen worden sind;“.<br />

Die Gesetzesbegründung ist in entsprechenden Auszügen als Anlage beigefügt.<br />

5.1.5. Die Laborgemeinschaft als umsatzsteuerlicher<br />

Unternehmer<br />

Nach § 2 Abs. 1 S. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit<br />

selbständig ausübt. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 UStG ist gewerblich oder beruflich jede nachhaltige<br />

Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt<br />

oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.<br />

Nach diesen Grundsätzen ist die Laborgemeinschaft in der Regel unabhängig von der<br />

Rechtsform gegenüber den Praxen eigenständiger umsatzsteuerlicher Unternehmer. Dies<br />

gilt auch für den Fall, dass die Laborgemeinschaft lediglich die Erstattung der tatsächlich<br />

entstandenen anteiligen Kosten verlangt, da auch die Kostenerstattung als Einnahme zu<br />

werten ist und eine Gewinnerzielungsabsicht für die umsatzsteuerliche Beurteilung nicht<br />

notwendig ist.<br />

5.1.6. medizinische Analysen/Laboruntersuchung als ärztliche<br />

Heilbehandlungsleistungen<br />

Bei medizinischen Analysen und Laboruntersuchungen kann es sich nach Ansicht des EuGH<br />

in seinem Urteil vom 08.06.2006 (C 106/05 „L.u.P. <strong>GmbH</strong>“, Bochum) und des BFH in<br />

seinem Urteil vom 15.03.2007 (V R 55/03) um „ärztliche Heilbehandlungen“ im Sinne von<br />

Art. 132 Buchst. b) MwStSystRL (§ 4 Nr. 16 UStG 2005) bzw. um „Heilbehandlungen im<br />

Bereich der Humanmedizin“ im Sinne von Art. 132 Buchst. c) MwStSystRL (§ 4 Nr. 14<br />

UStG 2005) handeln.<br />

Hierzu EuGH, Rz. 30/31:<br />

27.06.2008, Seite 29 von 56


Rdnr. 30<br />

Medizinische Analysen, die, wie im vorliegenden Fall, von praktischen Ärzten im Rahmen<br />

ihrer Heilbehandlungen angeordnet werden, können zur Aufrechterhaltung der<br />

menschlichen Gesundheit beitragen, da sie ebenso wie jede vorbeugend erbrachte ärztliche<br />

Leistung darauf abzielen, die Beobachtung und die Untersuchung der Patienten zu<br />

ermöglichen, noch bevor es erforderlich wird, eine etwaige Krankheit zu diagnostizieren, zu<br />

behandeln oder zu heilen.<br />

Rdnr. 31<br />

Daher ist, wie L. u. P. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat und das vorlegende<br />

Gericht und die Kommission es für möglich gehalten haben, davon auszugehen, dass in<br />

Anbetracht des mit den genannten Steuerbefreiungsregelungen verfolgten Zweckes, die<br />

Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken, medizinische Analysen wie die im<br />

Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die der vorbeugenden Beobachtung und<br />

Untersuchung der Patienten dienen, "ärztliche Heilbehandlungen" … oder<br />

"Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" … sein können.<br />

5.2. Beurteilung Variante I<br />

5.2.1. Laborgemeinschaft als vorgelagerte Hilfsgesellschaft (§ 4 Nr.<br />

14 Abs. 1 S. 2 UStG 2005 bzw. § 4 Nr. 14 Buchst. d) UStG E-JStG<br />

2009)<br />

§ 4 Nr. 14 S. 2 UStG 2005 befreit die Leistungen von Laborgemeinschaften, deren Mitglieder<br />

Ärzte sind, gegenüber ihren Mitgliedern von der Umsatzsteuer, soweit diese Leistungen<br />

unmittelbar zur Ausführung der nach § 4 Nr. 14 S. 1 UStG umsatzsteuerfreien<br />

Heilbehandlungsleistungen der Mitglieder verwendet werden.<br />

Die Umsatzsteuerbefreiung ärztlicher Heilbehandlungsleistungen gilt grundsätzlich<br />

unabhängig davon, um welche konkreten heilberuflichen Leistungen es sich handelt, für wen<br />

sie erbracht wird und wer sie erbringt. Unerheblich ist auch, auch welchem Wege die<br />

Leistungen abgerechnet werden. Die Frage, ob die Ärzte, die die Laboruntersuchung<br />

angeordnet haben, selbst abrechnen oder ob die Leistungen von der Laborgemeinschaft<br />

27.06.2008, Seite 30 von 56


selbst direkt abgerechnet werden, dürfte u. E. auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr.<br />

14 S. 2 UStG 2005 gleichfalls keine Auswirkung haben.<br />

Es stellt sich aber vielmehr die Frage, ob die Leistungen der Laborgemeinschaft noch<br />

gegenüber ihren Mitgliedern oder nicht vielmehr direkt nach der Neufassung des § 25<br />

Abs. 3 BMV-Ä gegenüber dem Patienten erbracht werden. Problematisch wird zudem die<br />

Änderung des § 4 Nr. 14 UStG durch das Jahressteuergesetz 2009. § 4 Nr. 14 S. 2 UStG<br />

2005 wird gestrichen und durch § 4 Nr. 14 Buchst. d) UStG E-JStG 2009 ersetzt. § 4 Nr. 14<br />

Buchst. d) UStG E-JStG 2009 führt dann in Anlehnung an Art. 132 Buchst. f) MwStSystRL<br />

nur noch zu einer Steuerbefreiung, wenn die Laborgemeinschaft von ihren Mitgliedern<br />

lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert.<br />

Wird die Laborgemeinschaft selbst Leistungserbringer und rechnet gegenüber den<br />

kassenärztlichen Vereinigungen ab, kann die Befreiung von der Umsatzsteuer vor diesem<br />

Hintergrund infrage gestellt sein.<br />

Zum einen steht infrage, ob die Laborgemeinschaft ihre Leistungen – wie vom Gesetz<br />

gefordert - noch gegenüber ihren Mitgliedern erbringt und abrechnet oder gegebenenfalls<br />

jetzt als eigener Leistungserbringer die Leistungen gegenüber dem Patienten, für den das<br />

Mitglied als Beauftragter Dritter die Laboruntersuchung angeordnet hat, erbringt und daher<br />

die Laborgemeinschaft nicht mit den Mitgliedern abrechnet, sondern mit den<br />

Kassenärztlichen Vereinigungen.<br />

Zum anderen steht unter dem Blickwinkel des § 4 Nr. 14 Buchst. d) UStG E-JStG 2009<br />

infrage, ob die Laborgemeinschaft von den kassenärztlichen Vereinigungen eine über die<br />

entstandenen Kosten hinausgehende Vergütung erhält, also mit den Laboruntersuchungen<br />

auch ein Gewinn erzielt werden kann. Nach der Neufassung des § 25 Abs. 3 BMV-Ä (analog)<br />

§ 28 Abs. 3 EKV) erfolgt die Abrechnung auf Basis der bei der Abrechnung nachzuweisen<br />

Kosten der Laborgemeinschaft, höchstens jedoch nach den Kostensätzen des Anhangs zum<br />

Kapitel 32.2.. Dies bedeutet daraufhin, dass auch nur die tatsächlich entstandenen Kosten<br />

der Laborgemeinschaft erstattet werden, weil nur diese nachgewiesen werden können.<br />

Werden aber höhere Vergütungen als eine reine Kostenerstattung gezahlt – weil ansonsten<br />

die Laborgemeinschaft bereits ihren betriebswirtschaftlichen Sinn verliert – kann die<br />

Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. d) UStG E-JStG 2009 nicht greifen, selbst<br />

wenn die Leistungen noch als gegenüber den Mitgliedern als erbracht gelten, weil dann die<br />

27.06.2008, Seite 31 von 56


Voraussetzungen der reinen Kostenerstattung nach § 4 Nr. 14 Buchst. d) UStG E-JStG 2009<br />

nicht mehr erfüllt sind.<br />

Kommt vor diesem Hintergrund § 4 Nr. 14 UStG 2005 bzw. § 4 Nr. 14 Buchst. d) UStG E-<br />

JStG 2009 nicht zur Anwendung, wäre zu prüfen, ob ggf. eine andere Befreiungsvorschrift<br />

des § 4 Nr. 14 UStG E-JStG 2009 zur Anwendung kommen kann, da medizinische<br />

Analysen/Laboruntersuchungen selbst als ärztliche Heilbehandlungsleistung bzw.<br />

Heilbehandlungsleistungen im Bereich der Humanmedizin zu qualifizieren sind.<br />

5.2.2. Laborgemeinschaft als Erbringer ärztlicher<br />

Heilbehandlungsleistungen (§ 4 Nr. 14 Abs. 1 S. 1 UStG 2005<br />

bzw. § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG E-JStG 2009)<br />

Zu untersuchen ist, ob Laborgemeinschaften neben § 4 Nr. 14 S. 2 UStG 2005 als<br />

selbstständiger Leistungserbringer die anderen Umsatzsteuerbefreiungen des § 4 Nr. 14<br />

bzw. 16 UStG 2005 bzw. § 4 Nr. 14 UStG E-JStG 2009 in Anspruch nehmen können.<br />

Hierzu bedarf es vorab einiger ergänzender Erläuterungen:<br />

Vor dem Hintergrund der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Laborleistungen (EuGH,<br />

Urteil vom 08.06.2006, C 106/05 „L.u.P. <strong>GmbH</strong>“, Bochum und BFH Urteil vom 15.03.2007,<br />

V R 55/03) besteht eine Divergenz zwischen dem EuGH und dem BFH in Bezug auf die<br />

Einordnung von Laborärzten und damit u. E. auch der Laborgemeinschaften.<br />

Einigkeit bestand hinsichtlich der Einschätzung, dass es sich bei medizinischen<br />

Analysen/Laboruntersuchungen um ärztliche Heilbehandlungsleistungen bzw.<br />

Heilbehandlungsleistungen im Bereich der Humanmedizin handeln kann.<br />

Der EuGH grenzt die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin der Ärzte,<br />

Zahnärzte und ähnlicher Berufe nach Art. 132 Buchst. c) MwStSystRL von den<br />

Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen der Krankenhäuser und<br />

anderer ärztlicher Einrichtungen, die nach Art. 132 Buchst. b) MwStSystRL erbracht<br />

werden, nach dem Ort ab, an dem die Leistungen erbracht werden. Nach Art. 132 Buchst.<br />

c) MwStSystRL sollen Leistungen steuerfrei sein, die außerhalb von Krankenhäusern (oder<br />

27.06.2008, Seite 32 von 56


ähnlichen Einrichtungen) im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen<br />

Arzt und Patient erbracht werden, sei es in den Praxisräumen des Behandelnden, in der<br />

Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort; für alle anderen ärztlichen Leistungen<br />

soll Art. 132 Buchst. b) MwStSystRL eingreifen. (vgl. auch Michels/Ketteler-Eising, UR 2006,<br />

619)<br />

Diese der MwStSystRL zugrunde liegende Systematik lässt sich aber nach Auffassung des<br />

BFH (in Bezug auf das UStG 1980/1991/1993, dies dürfte aber für das UStG 2005 analog<br />

gelten) nicht im Wege der Auslegung in das nationale deutsche Umsatzsteuerrecht<br />

übertragen, soweit es diesem Ansatz des europäischen Rechts schon dem Grunde nach<br />

nicht folgt: In § 4 Nr. 14 UStG 1980/1991/1993 finden sich sowohl Ärzte als auch klinische<br />

Chemiker, deren Leistungen nicht in der Arztpraxis oder der Wohnung des Patienten<br />

erbracht werden, als auch solche, bei denen dies der Fall ist. Durch das UStG 1980 wurde<br />

die Befreiung nach § 4 Nr. 14 UStG UStG 1980/1991/1993 auf die Klinischen Chemiker<br />

ausgedehnt, um eine Wettbewerbbenachteiligung dieser Unternehmer gegenüber den<br />

Laborärzten zu verhindern (BTDrucks 8/28 27, S. 14). Das deutsche UStG knüpft damit<br />

hinsichtlich der Steuerbefreiung (auch der Laborärzte) in erster Linie an den Beruf an und<br />

nicht an den Ort der Leistung. Die von § 4 Nr. 14 UStG 1980/1991/1993 erfassten Umsätze<br />

können nicht gegen den Gesetzeswortlaut im Wege der Auslegung in den<br />

Anwendungsbereich des § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG 1980/1991/1993 "umdefiniert" werden.<br />

Es bleibt vielmehr dabei, dass sich die Steuerpflichtigen auf das für sie günstigere nationale<br />

Recht --wie hier § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1980/1991/1993-- berufen können, solange dieses<br />

nicht entsprechend den Vorgaben der MwStSystRL angepasst wird.<br />

An dieser Stelle bestehen zwei Probleme:<br />

Zum einen wäre nach der aktuellen Rechtslage des UStG 2005 zu prüfen, ob die<br />

Laborgemeinschaft über Personal verfügt, welches eine ausreichende Qualifikation besitzt,<br />

um selbst Heilbehandlungsleistungen im Bereich der Humanmedizin durchführen zu können,<br />

solange dies nicht unter Aufsicht der Ärzte erfolgt. Notwendig wäre insoweit die<br />

Beschäftigung eines Laborarztes durch die Laborgemeinschaft. Ansonsten, wenn zum<br />

Beispiel nur medizinisch-technisches Personal eingestellt ist, welches selbst nicht die<br />

Qualifikation als Arzt oder arztähnlichen Beruf erfüllt, wäre zu prüfen, ob die<br />

Rechtsprechung insoweit angewandt werden kann. Da sich aber in der Regel die Qualität<br />

der erbrachten Untersuchungen medizinischer Analysen/Laboruntersuchungen nicht<br />

dadurch ändert, dass nicht jede Laboruntersuchung durch einen Laborarzt durchgeführt<br />

27.06.2008, Seite 33 von 56


wird, sondern durch angestelltes medizinisch-technisches Personal im Massenverfahren,<br />

würde u. E. die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 S. 1 UStG 2005 in Betracht<br />

kommen.<br />

Das größere Problem ergibt sich aber aus dem UStG E-JStG 2009. Wie der BFH ausgeführt<br />

hat, kann sich der Steuerpflichtige auf das günstigere nationale deutsche Umsatzsteuerrecht<br />

berufen, solange dieses nicht entsprechend den Vorgaben der MwStSystRL angepasst wird.<br />

Diese Anpassung soll mit dem Jahressteuergesetz 2009 umgesetzt werden. So heißt es in<br />

der Gesetzesbegründung: „Die bisherige Steuerbefreiung im § 4 Nr. 14 UStG soll - unter<br />

Übernahme der Terminologie des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe c MwStSystRL - in dem<br />

neuen § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG fortgeführt werden. Der Kreis der ausdrücklich<br />

aufgeführten ärztlichen und arztähnlichen Berufe bleibt grundsätzlich unverändert;<br />

ausgeklammert aus der Befreiungsvorschrift des Buchstaben a wird aber ausdrücklich die<br />

Tätigkeit als klinischer Chemiker. Da dessen Leistungen nicht auf einem persönlichen<br />

Vertrauensverhältnis zwischen Patienten und behandelnder Person beruhen, werden diese<br />

von dem neuen Buchstaben b Doppelbuchstabe cc mit erfasst.“ (Anmerkung: Die Richtigkeit<br />

der Aussage, dass klinische Chemiker unter die Gruppe der Einrichtungen fallen, mit denen<br />

Versorgungsverträge nach §§ 111, 111a SGB V bestehen, möchten wir bezweifeln, dies<br />

ändert aber nichts an der Gesetzesänderung. Auf die Darstellung verfassungsrechtlicher und<br />

europarechtlicher Bedenken der Gesetzesänderung und der richtigen Umsetzung der<br />

MwStSystRL möchten wir an dieser Stellen nicht eingehen. Ergänzend siehe aber noch 5.5.3)<br />

Dieser Änderung und Anpassung an die MwStSystRL folgend kann wahrscheinlich die<br />

Argumentation des BFH bei entsprechender Umsetzung zum 01.01.2009 nicht mehr<br />

herangezogen werden. § 4 Nr. 14 S. 1 UStG 2005, dann § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG E-JStG<br />

2009 könnte nicht mehr für die Leistungen von Klinischen Chemikern und damit auch<br />

Laborgemeinschaften und Laborärzten herangezogen werden, weil die Erbringung dieser<br />

Leistungen nicht im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und<br />

Patient erbracht werden, sondern als eine andere Art der ärztlichen Leistungen.<br />

Da § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG E-JStG 2009 demnach unter Umständen nicht zur<br />

Anwendung kommt, ist im Weiteren zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer der Fälle des<br />

§ 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG E-JStG 2009. In Betracht kommt dabei u. E. höchstens die<br />

Vorschrift des § 4 Nr. 14 Buchst. b) S. 2 bb) UStG E-JStG 2009<br />

27.06.2008, Seite 34 von 56


5.2.3. Laborgemeinschaft als Zentrum für Diagnostik oder<br />

Befunderhebung (§ 4 Nr. 14 Buchst. b) S. 2 bb) UStG E-JStG<br />

2009)<br />

Von den Fällen des § 4 Nr. 14 Buchst. b) S. 2 UStG E-JStG 2009 kommt u. E. nur § 4 Nr. 14<br />

Buchst. b) S. 2 bb) UStG E-JStG 2009 in Betracht.<br />

Es steht aber sehr infrage, ob eine Laborgemeinschaft, die wegen einer Änderung des § 25<br />

Abs. 3 BMV-Ä (analog § 28 Abs. 3 EKV) als Leistungserbringer gilt, zugleich in Anlehnung an<br />

§ 4 Nr. 14 Buchst. b) S. 2 bb) UStG E-JStG 2009 auch als ein Zentrum „für ärztliche<br />

Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen<br />

Versorgung nach § 95 SGB V teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 SGB V“ gilt.<br />

Mangels Änderung in § 95 SGB V und § 115 SGB V, besteht u. E. nach dem Wortlaut des<br />

Entwurfes des Jahressteuergesetzes 2009 nur eine sehr geringe Chance, das die Leistungen<br />

der Laborgemeinschaften unter die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. b) S. 2<br />

bb) UStG E-JStG 2009 zu fassen sind.<br />

5.2.4. Ergebnis der umsatzsteuerlichen Würdigung zu Variante I<br />

Zusammenfassend lässt sich als Ergebnis festhalten, dass umsatzsteuerliche Risiken<br />

dahingehend bestehen, dass die Laborgemeinschaft als Leistungserbringer den Status einer<br />

Hilfsgesellschaft für die ärztliche Tätigkeit der Mitglieder verliert, selbst aber keine<br />

umsatzsteuerfreien ärztlichen Heilbehandlungsleistungen erbringt, weil<br />

1. die Laborgemeinschaft unter Umständen nicht mehr gegenüber ihren Mitgliedern<br />

sondern den Patienten tätig wird,<br />

2. die Laborgemeinschaft unter Umständen von ihren Mitgliedern nicht mehr nur<br />

lediglich die genaue Erstattung des Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert,<br />

3. dem Personal der Laborgemeinschaft in der Regel die umsatzsteuerliche<br />

Anforderung an Qualifikation des Leistungserbringers als Arzt oder Angehörige<br />

eines arztähnlichen Berufes nicht erfüllt und<br />

27.06.2008, Seite 35 von 56


4. die Laborgemeinschaft zwar als Leistungserbringer gilt, allerdings nicht nach § 95<br />

SGB V an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt und für die<br />

Laborgemeinschaft auch nicht die Regelungen nach § 115 SGB V gelten.<br />

5.3. Beurteilung Variante II<br />

Wird die Laborgemeinschaft nicht Leistungserbringer sondern ausschließlich<br />

"Abrechnungseinheit" als Beauftragter Dritter für die Entgegennahme der Honorare, dürfte<br />

sich an der bisherigen umsatzsteuerlichen Beurteilung nichts ändern. Dies gilt auch für § 4<br />

Nr. 14 Buchst. d) UStG E-JStG 2009, soweit die Laborgemeinschaft gegenüber dem Arzt<br />

weiterhin nur die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten<br />

verlangen kann und darüber hinausgehende Beträge an die Mitglieder zurück zu erstatten<br />

hat.<br />

Dies setzt voraus, dass die Leistungen der Laborgemeinschaften noch als gegenüber ihren<br />

Mitgliedern erbracht gelten und nicht als gegenüber dem Patienten (siehe 5.2.1,), da § 4<br />

Nr. 14 S. 2 UStG bzw. § 4 Nr. 14 Buchst. d) UStG E-JStG 2009 nur die Leistungen<br />

gegenüber den Mitgliedern von der Umsatzsteuer befreit und nicht Leistungen gegenüber<br />

Dritten. Gelten die Leistungen der Laborgemeinschaft als gegenüber den Patienten erbracht,<br />

ergeben sich die gleichen Ergebnisse wie bei der Laborgemeinschaft als Leistungserbringer<br />

(siehe 5.2.2 und 5.2.3).<br />

An dieser Stelle ist ergänzend zu untersuchen, ob die Tätigkeit der Laborgemeinschaft als<br />

"Abrechnungseinheit" selbst, d. h. die Abrechnungstätigkeit für die Ärzte, als nicht von der<br />

Umsatzsteuer befreite Hilfstätigkeit anzusehen ist.<br />

§ 4 Nr. 14 S. 2 UStG befreit nur die Hilfstätigkeiten von der Umsatzsteuer, die unmittelbar<br />

gegenüber dem Patienten eingesetzt werden. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt,<br />

wenn eine Gemeinschaft für die Praxen ihrer Mitglieder zum Beispiel die Buchführung, die<br />

Rechtsberatung oder die Tätigkeit einer ärztlichen Verrechnungsstelle übernimmt (A 94<br />

Abs. 2 UStR).<br />

27.06.2008, Seite 36 von 56


Dies legt nahe, dass die Abrechnungstätigkeiten für die Ärzte mit den anteilig auf diese<br />

Leistungen entfallende Kostenumlage, z. B. die Personalkosten für die Verwaltungskraft,<br />

gesondert der Umsatzsteuer unterliegt. Dem ist entgegenzuhalten, dass die<br />

Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 132 Buchst. f) MwStSystRL lediglich voraussetzt, dass die<br />

Umsatzsteuerbefreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt. Durch den Bezug auf<br />

die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen soll vermieden werden, dass die Tätigkeit<br />

einer ärztlichen Verrechnungsstelle nur deshalb umsatzsteuerfrei ist, weil sie durch eine<br />

Gemeinschaft ausgeübt wird, deren Mitglieder die entsprechenden Ärzte sind. Dies würde<br />

zu einer Benachteiligung gewerblicher ärztlicher Abrechnungsgesellschaften führen.<br />

Auch wenn dies dem Wortlaut des neuen § 4 Nr. 14 Buchst. d) UStG E-JStG 2009 nicht<br />

enthalten ist, soll dies analog Art. 132 Buchst. f) MStSystRL in der Neufassung ebenfalls<br />

gelten. In der Gesetzesbegründung hierzu heißt es: "Hinzu kommt: Die Befreiung darf<br />

entsprechend dem letzten Teilsatz in Artikel 132 Abs. 1 Buchst. f) MwStSystRL nicht zu<br />

einer Wettbewerbsverzerrung führen. Sie kann sich deshalb entsprechend dem bisherigen<br />

Rechtsverständnis (vgl. hierzu auch Abschnitt 94 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2008) nur auf<br />

die sonstigen Leistungen der ärztlichen Praxis- und Apparategemeinschaften beziehen, nicht<br />

aber auf Fälle, in denen eine Gemeinschaft für ihre Mitglieder z. B. die Buchführung, die<br />

Rechtsberatung oder die Tätigkeit einer ärztlichen Verrechnungsstelle übernimmt.".<br />

(Anmerkung: Warum der Wortlaut der EU-Norm dann nicht einfach in den deutschen<br />

Gesetzestext übernommen worden ist, entzieht sich unserer Kenntnis)<br />

Festzustellen bleibt, dass die Laborgemeinschaft mit ihren Abrechnungstätigkeiten für die<br />

Ärzte gegenüber den kassenärztlichen Vereinigungen im Grundsatz nicht in Konkurrenz zu<br />

anderen gewerblichen Abrechnungsgesellschaften tritt. Die Laborgemeinschaft selbst ist<br />

durch die Änderung in § 25 Abs. 3 BMV-Ä (analog § 28 Abs. 3 EKV) rechtlich zur<br />

Abrechnung gegenüber den kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet. Die Erfüllung dieser<br />

Verpflichtung kann u. E. nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen. Dennoch ist dies als<br />

umsatzsteuerliches Risiko einzustufen mit der Folge, dass ein Teil der Kostenerstattungen<br />

der Umsatzsteuer zu unterwerfen sein könnte.<br />

27.06.2008, Seite 37 von 56


5.4. Beurteilung Variante III und IV (Einschaltung einer „reinen“<br />

Betriebsführungsgesellschaft)<br />

Für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Leistungen von Laborgemeinschaften ist es im<br />

Grundsatz unerheblich, ob diese über eigenes Personal, eigene Räume und eigene<br />

Laboreinrichtungen verfügen oder mit einer Betriebsführungsgesellschaft zusammenarbeitet.<br />

Es macht keinen Unterschied, ob die Laborgemeinschaft selbst das Personal bezahlt oder für<br />

eine Personalgestellung, ob der Laborgemeinschaft Räume gehören oder diese angemietet<br />

sind oder Laboreinrichtungen gekauft, gemietet oder geleast werden. Entscheidend für die<br />

umsatzsteuerliche Beurteilung der Umsätze der Laborgemeinschaft sind allein die<br />

Ausgangsleistungen und die Leistungsbeziehungen der Laborgemeinschaft mit den<br />

Mitgliedern bzw. ggf. den Patienten.<br />

5.5. Beurteilung Variante V und VI (Einschaltung einer<br />

Laborgesellschaft, d. h. Labor-<strong>GmbH</strong>)<br />

5.5.1. Umsatzsteuerliche Leistungsbeziehungen<br />

Für den Fall der Zusammenarbeit einer Laborgemeinschaft mit einer Labor-<strong>GmbH</strong>, die die<br />

medizinischen Analysen/Laboruntersuchungen durchführt, sind für die Beurteilung der<br />

Umsatzsteuerbefreiung der medizinischen Analysen/Laboruntersuchungen umsatzsteuerlich<br />

zwei Leistungsbeziehungen relevant. Zum einen ist dies die Leistungsbeziehung zwischen<br />

den Mitgliedern und der Laborgemeinschaft, bei der die Laborgemeinschaft als<br />

umsatzsteuerlicher Unternehmer die von der Labor-<strong>GmbH</strong> erbrachten medizinischen<br />

Analysen/Laboruntersuchungen an die Mitglieder weitergibt. Zum anderen ist dies die<br />

Leistungsbeziehung zwischen der Laborgemeinschaft und der Labor-<strong>GmbH</strong>, die die<br />

medizinischen Analysen/Laboruntersuchungen im Auftrag der Laborgemeinschaft durchführt.<br />

27.06.2008, Seite 38 von 56


5.5.2. Beurteilung der Laborgemeinschaft<br />

Die umsatzsteuerliche Beurteilung der Leistungsbeziehungen der Laborgemeinschaft, die mit<br />

einer Labor-<strong>GmbH</strong> zusammenarbeitet, zu ihren Mitgliedern, ist vergleichbar der Beurteilung<br />

der Laborgemeinschaft, die mit einer Betriebsführungsgesellschaft zusammenarbeitet (vgl.<br />

5.4.).<br />

Abgabe medizinischer<br />

Analysen<br />

=<br />

umsatzsteuerlicher<br />

Leisungsaustauch<br />

Erstellung<br />

medizinischer<br />

Analysen<br />

=<br />

umsatzsteuerlicher<br />

Leisungsaustauch<br />

Arzt<br />

bzw. ggf.<br />

Patient<br />

Laborgemeinschaft<br />

Labor-<strong>GmbH</strong><br />

hierzu 5.5.2<br />

hierzu 5.5.3<br />

Es macht aus umsatzsteuerlicher Sicht keinen Unterschied, ob die Laborgemeinschaft die<br />

medizinischen Analysen/Laboruntersuchungen, die sie an ihre Mitglieder bzw. ggf. als eigener<br />

Leistungserbringer direkt an Patienten abgibt, selbst mit ganz oder teilweise eigenem<br />

Personal, eigenen Räume und eigenen Laboreinrichtungen erbringt oder die medizinischen<br />

Analysen/Laboruntersuchungen im steuerlichen Sinne vollständig „einkauft“ und dann selbst<br />

27.06.2008, Seite 39 von 56


wieder an die Mitglieder abgibt. Entscheidend für die umsatzsteuerliche Beurteilung der<br />

Umsätze der Laborgemeinschaft sind allein die Ausgangsleistungen und die<br />

Leistungsbeziehungen der Laborgemeinschaft mit den Mitgliedern bzw. ggf. den Patienten.<br />

Die Laborgemeinschaft steht auf der Eingangseite in Leistungsbeziehungen mit der Labor-<br />

<strong>GmbH</strong>; sie "kauft" medizinische Analysen/Laboruntersuchungen ein und gibt diese auf der<br />

Ausgangseite gegen Kostenerstattung an die Mitglieder ab. Dass der ganze Vorgang zu<br />

Selbstkosten abgewickelt wird, ist dabei umsatzsteuerlich nicht von Bedeutung, da es auf die<br />

Absicht ankommt, Einnahmen zu erzielen, und nicht auf die Absicht, Gewinne zu erzielen.<br />

Umsatzsteuerlich als Einnahmen sind dabei bereits die Kostenumlagen zu werten.<br />

Unerheblich für die umsatzsteuerliche Beurteilung ist zudem, mit wem die<br />

Laborgemeinschaft ihre Leistungen abrechnet, d. h. den Ärzten oder den Kassenärztlichen<br />

Vereinigungen.<br />

Die Variante V, bei der die Laborgemeinschaft, die mit einer Labor-<strong>GmbH</strong><br />

zusammenarbeitet, als Leistungserbringer auftritt, beurteilt sich somit auf der Ebene der<br />

Laborgemeinschaft wie die Variante I (vgl. 5.2.). Die Variante VI, bei der die<br />

Laborgemeinschaft, die mit einer Labor-<strong>GmbH</strong> zusammenarbeitet, als „Abrechnungseinheit“<br />

auftritt, beurteilt sich somit auf der Ebene der Laborgemeinschaft wie die Variante I (vgl.<br />

5.3.).<br />

Exkurs: Umsatzsteuerlich unbeachtliche Innengesellschaft<br />

Es stellt sich in dieser Konstellation allerdings in der allgemeinen Wahrnehmung die Frage,<br />

ob eine Laborgemeinschaft unter diesen Voraussetzungen der reinen "Durchreiche" der<br />

medizinischen Analysen/Laboruntersuchungen umsatzsteuerlich überhaupt als Unternehmer<br />

zu werten ist oder gegebenenfalls als umsatzsteuerlich unbeachtliche Innengesellschaft ohne<br />

Unternehmereigenschaft gewertet werden könnte.<br />

Innengesellschaften, die ohne eigenes Vermögen, ohne Betrieb, ohne Rechtsfähigkeit und<br />

ohne Firma bestehen, sind nach Abschnitt 16 Abs. 5 der Umsatzsteuerrichtlinien<br />

umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich, weil ihnen mangels Auftretens nach außen die<br />

Unternehmereigenschaft fehlt. Unter den Begriff der Innengesellschaft fallen zum Beispiel<br />

Interessengemeinschaften, Arbeitsgemeinschaften, Kartelle, Konsortien, oder META-<br />

Verbindungen und ähnliche Wirtschaftsgebilde. Entscheidend für die Beurteilung ist<br />

27.06.2008, Seite 40 von 56


insbesondere das Auftreten nach außen. Dies betrifft sowohl die Seite der Leistungen, die<br />

von der (Innen-)Gesellschaft möglicherweise erbrachten werden, als auch das Verhalten auf<br />

der Seite des Leistungseingangs.<br />

Bereits mit seinem Urteil vom 20. April 1972 (V R 110/71) hat der BFH für ärztliche<br />

Gemeinschaftseinrichtungen entschieden, dass diese Unternehmereigenschaft erlangen,<br />

wenn die Gemeinschaft in sonstiger Weise (z. B. bei der Einstellung im Personal, bei der<br />

Miete von Räumlichkeiten u.s.w.) nach außen in Erscheinung tritt. Dies genügt für die<br />

Annahme einer steuerfähigen Außengesellschaft. Dies gilt, obwohl von den ärztlichen<br />

Gemeinschaftseinrichtungen keine Umsätze mit Außenstehenden erbracht werden. Die<br />

vertraglichen Beziehungen der Laborgemeinschaft zur Labor-<strong>GmbH</strong> könnten insoweit<br />

ausreichen, eine Unternehmereigenschaft zu begründen.<br />

In der Folge waren diese ärztlichen Gemeinschaftseinrichtungen umsatzsteuerlich als<br />

eigenständige Unternehmer anzusehen und nicht als umsatzsteuerlich unbeachtliche<br />

Innnengesellschaften.<br />

Würde es sich in der Beurteilung dennoch um eine umsatzsteuerlich unbeachtliche<br />

Innengesellschaft handeln, kommt es nicht zu einem Leistungsaustausch zwischen der<br />

Innengesellschaft und ihren Gesellschaftern (Mitgliedern). In diesem Fall wäre davon<br />

auszugehen, dass die Labor-<strong>GmbH</strong> die Leistungen umsatzsteuerlich direkt an die Mitglieder<br />

ausführt.<br />

Aufgrund der Tatsache, dass die Laborgemeinschaft spätestens infolge der Änderung in § 25<br />

Abs. 3 BMV-Ä (analog § 28 Abs. 3 EKV) durch ihre Abrechnung in jedem Fall nach außen<br />

auftritt, dürfte die Unternehmereigenschaft dann zu bejahen sein und die Laborgemeinschaft<br />

zu einem umsatzsteuerlichen Unternehmer werden.<br />

27.06.2008, Seite 41 von 56


5.5.3. Beurteilung der Leistungen der Laborgesellschaft (Labor-<br />

<strong>GmbH</strong>) an die Laborgemeinschaft<br />

a) Einleitung<br />

Vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 08.06.2006 (C 106/05 „L.u.P. <strong>GmbH</strong>“,<br />

Bochum) und des BFH-Urteils vom 15.03.2007 (V R 55/03) ist die Beurteilung der<br />

Leistungsbeziehungen einer Labor-<strong>GmbH</strong> gegenüber einer Laborgemeinschaft zu<br />

durchleuchten, da durch das Jahressteuergesetz 2009 wesentliche Änderungen eintreten<br />

könnten.<br />

Zurzeit beurteilt der BFH – entgegen der Rechtsprechung des EuGH –, dass es sich bei<br />

medizinischen Analysen/Laboruntersuchungen um umsatzsteuerfreie Tätigkeiten der Ärzte<br />

und Klinischen Chemiker nach § 4 Nr. 14 S. 1 UStG ohne weitere Bedingungen handelt.<br />

Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde wie bereits dargestellt (vgl. ausführlich 5.2.2.)<br />

versucht, die deutschen Befreiungsvorschriften zur Umsatzsteuer im Bereich der<br />

Krankheitsbehandlungen an die Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, d. h. an die<br />

Rechtsprechung des EuGH anzupassen. Hierbei wurden die Bedingungen neu gefasst, unter<br />

denen die Umsatzsteuerbefreiung zur Anwendung kommen soll.<br />

Der Gesetzgeber hat in § 4 Nr. 14 Buchst. a) und b) UStG E-JStG 2009 versucht, die<br />

Abgrenzung von Heilbehandlungsleistungen im Bereich der Humanmedizin der Ärzte und<br />

ähnlicher Berufe von den Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen der<br />

Krankenhäuser und anderer medizinischer Einrichtungen in Anlehnung an die<br />

Rechtsprechung des EuGH abzugrenzen.<br />

b) Abgrenzung der Befreiungsvorschriften durch den EuGH<br />

Nach der Rechtsprechung des EuGH grenzen sich die Leistungen nach dem Orte ab, an dem<br />

die Leistungen erbracht werden.<br />

Nach Art. 132 Buchst. c) MwStSystRL (vergleichbar § 4 Nr. 14 S. 1 UStG) sollen nur solche<br />

Leistungen steuerfrei sein, die außerhalb von Krankenhäusern (oder ähnlichen<br />

27.06.2008, Seite 42 von 56


Einrichtungen) im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und<br />

Patient erbracht werden, sei es in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung<br />

des Patienten oder an einem anderen Ort. Für alle an einem anderen Ort erbrachten<br />

Leistungen (Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen) soll nach Auffassung des EuGH<br />

Art. 132 Buchst. b) MwStSystRL gelten. Der EuGH sah in dem Urteil das von der <strong>GmbH</strong><br />

betriebene Labor als eine "ähnliche Einrichtung" im Sinne des Art. 132 Buchst. b)<br />

MwStSystRL an.<br />

Dem folgend wären die Laborgesellschaften nach § 4 Nr. 16 Buchst. c) UStG 2005 zu<br />

beurteilen und nicht nach § 4 Nr. 14 S. 1 UStG. (Anm.: Die umsatzsteuerliche Grenze<br />

zwischen Art. 132 Buchst. c) MwStSystRL und Art. 132 Buchst. b) MwStSystRL verläuft<br />

damit nicht gleichbedeutend an der Grenze zwischen ambulanter und stationärer<br />

Versorgung.)<br />

Nach Art. 132 Buchst. b) MwStSystRL sind zunächst nur die Krankenhausbehandlungen und<br />

ärztliche Heilbehandlungsleistungen der Einrichtungen des öffentlich Rechts von der<br />

Umsatzsteuer befreit. Privatrechtliche Krankenhäuser und anderer Einrichtungen sind nur<br />

befreit, wenn diese ihre Leistungen unter Bedingungen erbringen, welche in sozialer<br />

Hinsicht mit den Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergleichbar sind. Der EuGH hält es<br />

für zulässig, dass – innerhalb gewisser Grenzen – der jeweilige Mitgliedsstaat die Bedingung<br />

vorgibt, die zu einer Vergleichbarkeit in sozialer Hinsicht führen.<br />

Nach der bisherigen Gesetzesfassung des § 4 Nr. 16 Buchst. c) UStG 2005 hätte dies<br />

erfordert, dass die Leistungen der Labor-<strong>GmbH</strong> unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden<br />

und im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens zu 40 Prozent sozialversicherten<br />

Personen (Personenkreis des § 4 Nr. 15 Buchst. b) UStG 2005) zugute gekommen sind.<br />

Die nach dem Gesetzeswortlaut geforderte Voraussetzung der ärztlichen Aufsicht hat der<br />

EuGH in seinem Urteil für nicht vereinbar mit der MwStSystRL erklärt. Die Forderung, dass<br />

mindestens 40 Prozent der Leistungen sozialversicherten Personen zugute kommen müssen,<br />

hielt der EuGH für europarechtskonform.<br />

Hinsichtlich dieser 40-Prozent-Grenze als zweite Voraussetzung hat allerdings der BFH in<br />

seinem Urteil vom 15.03.2007 (V R 55/03) verfassungsrechtliche Zweifel angemeldet, wobei<br />

diese Frage aus seiner Sicht (siehe unten) nicht mehr entscheidungserheblich war.<br />

27.06.2008, Seite 43 von 56


Hinweis: Anders als die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 132 Buchst. b) MwStSystRL für<br />

Krankenhäuser und andere Einrichtungen kann die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 132<br />

Buchst. b) MwStSystRL für ärztliche und arztähnliche Berufe nicht an zusätzliche<br />

Bedingungen in sozialer Hinsicht geknüpft werden (siehe aber Prüfungsschema 5.1.3.).<br />

c) Abgrenzung der Befreiungsvorschriften durch den BFH<br />

Der BFH in Divergenz zu der EuGH-Rechtsprechung vertrat die Auffassung, dass die der<br />

MwStSystRL zu Grunde liegende Systematik allerdings gerade nicht auf das nationale<br />

deutsche Umsatzsteuerrecht übertragbar sei, weil das deutsche Umsatzsteuergesetz in<br />

diesem Punkt dem Ansatz des europäischen Rechtes schon dem Grunde nach nicht gefolgt<br />

sei. § 4 Nr. 14 S. 1 UStG 2005 benennt in seinem Wortlaut eindeutig tätigkeitsbezogen die<br />

Leistungen der Ärzte (und damit wohl auch Laborärzte) und auch der Klinischen Chemiker,<br />

die nach der Auslegung des EuGH nicht erfasst wären. Solange demnach - so der BFH - das<br />

deutsche Umsatzsteuerrecht nicht an die Mehrwertsteuersystemrichtlinie angepasst sei,<br />

kann sich der Umsatzsteuerpflichtige auf das günstigere nationale Recht berufen.<br />

Nach Auffassung des BFH knüpft die Steuerbefreiung im deutschen Umsatzsteuerrecht<br />

damit in erster Linie an den Beruf an und nicht an den Ort der Leistungserbringung. Der<br />

BFH gewährt daher den Laborärzten und Klinischen Chemikern für ihre Leistungen die<br />

Umsatzsteuerbefreiung für ihre medizinischen Analysen/Laborleistungen nach § 4 Nr. 14 S. 1<br />

UStG 2005, ohne Bedingungen, wie sie § 4 Nr. 16 Buchst. c) UStG 2005 vorsieht.<br />

Der in Deutschland Steuerpflichtige kann sich daher auf das für ihn günstiger nationale<br />

Recht berufen, auch wenn er die Voraussetzung z. B. der 40%-Grenze nicht erfüllt. Er kann<br />

die Befreiung von der Umsatzsteuer in Anspruch nehmen. Nach Auffassung des EuGH hätte<br />

dagegen die 40%-Grenze erfüllt sein müssen, um in den Genuss der Befreiung von der<br />

Umsatzsteuer zu kommen.<br />

27.06.2008, Seite 44 von 56


d) Anpassung der deutschen Vorschriften an die EuGH-Rechtsprechung<br />

Nach dem neu gefassten Wortlaut des § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG E-JStG 2009 (als Ersatz<br />

u. a. für § 4 Nr. 16 Buchst. c) UStG 2005) wäre Voraussetzung für die Umsatzsteuer-<br />

befreiung der Krankenhausbehandlungen und ärztlicher Heilbehandlungsleistungen - soweit<br />

sie nicht von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden - dass sie von<br />

aa) zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 SGB V,<br />

bb) Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung,<br />

die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V teilnehmen oder<br />

für die Regelungen nach § 115 SGB V gelten,<br />

cc) Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach §§ 111, 111a SGB V<br />

bestehen,<br />

dd) Einrichtungen zur Geburtshilfe, für die Verträge nach § 134a SGB V gelten,<br />

oder<br />

ee) Hospizen, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 SGB V bestehen,<br />

erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die<br />

Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach SGB V jeweils bezieht.<br />

e) Folgen der (missglückten) Anpassung für Klinische Chemiker<br />

Wie bereits unter 5.2.2. ausgeführt stellt sich die Frage, wie ab dem 01.01.2009 nach dem<br />

Entwurf des Jahressteuergesetzes 2009 (Stand: 28.04.2008) die Leistungen der von Labor-<br />

ärzten und/oder Klinischen Chemikern betriebenen Laborgesellschaften zu beurteilen sind.<br />

Nach der Gesetzesbegründung wurden die Leistungen der Klinischen Chemiker vor dem<br />

Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung bewusst von der Steuerbefreiung aus § 4 Nr. 14<br />

S. 1 UStG 2005 ausgenommen. Der neue § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG E-JStG 2009 befreit<br />

nur (noch) die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der<br />

Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder<br />

27.06.2008, Seite 45 von 56


einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden von der Umsatzsteuer, nicht<br />

mehr die Leistungen der Klinischen Chemiker.<br />

Nach der Gesetzesbegründung sollen die Leistungen der Klinischen Chemiker nunmehr<br />

unter § 4 Nr. 14 Buchst. b) Doppelbuchstabe cc) UStG E-JStG 2009 fallen, also unter die<br />

Leistungen von Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach §§ 111, 111a SGB V<br />

bestehen (vgl. 5.2.2 und die Gesetzesbegründung zum Referentenentwurf Stand:<br />

28.04.2008). Damit wäre die Umsatzsteuerbefreiung für die Klinischen Chemiker an die<br />

Bedingung geknüpft, dass diese Partner eine Versorgungsvertrages nach §§ 111, 111a SGB V<br />

sind. Dies Begründung ist u. E. vollkommen unzutreffend und die Bedingung für die<br />

Klinischen Chemiker kaum zu erfüllen.<br />

Der alternativ in Betracht kommende Doppelbuchstabe bb) bezüglich der<br />

Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen von Zentren für ärztliche Heilbehandlung und<br />

Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V<br />

teilnehmen oder für die die Regelungen nach § 115 SGB V gelten, scheint allerdings für die<br />

Mehrzahl der Fälle für den Bereich der Klinischen Chemiker u. U. gleichfalls ungeeignet.<br />

Jedenfalls würde dies die Argumentation erfordern, dass ein nach § 7 BMV-Ä zur<br />

Durchführung von medizinischen Analysen/Laboruntersuchungen ermächtigter Klinischer<br />

Chemiker damit gleichsam auch nach § 95 SGB V an der vertragsärztlichen Versorgung<br />

teilnimmt. Erst wenn die Klinischen Chemiker die Bedingung erfüllen, dass sie nach den<br />

Regeln des § 95 SGB V bzw. § 115 SBG V an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,<br />

wären ihre Leistungen noch von der Umsatzsteuer befreit.<br />

Wird keine der Bedingungen der Anwendungsfälle des neuen § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG E-<br />

JStG 2009 von dem Klinischen Chemiker erfüllt, wären seine Leistungen zumindest auf<br />

Grundlage der deutschen Befreiungsvorschriften nicht mehr von der Umsatzsteuer befreit<br />

und damit umsatzsteuerpflichtig!<br />

Hinweis: Notwendig - ungeachtet sonstiger europarechtlicher und verfassungsrechtlicher<br />

Bedenken – gegen die Neufassung wäre u. E. klarstellend eine Bezugnahme des § 4 Nr. 14<br />

Buchst. b) Doppebuchst. bb) des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung des<br />

Jahressteuergesetzes 2009 in diesem Falle auf § 7 BMV-Ä, um die medizinischen<br />

Analysen/Laborleistungen nicht der Gefahr auszusetzen, nach dem Gesetzeswortlaut nicht<br />

mehr von der Umsatzsteuer befreit zu sein.<br />

27.06.2008, Seite 46 von 56


f) Folgen der (missglückten) Anpassung für Laborärzte<br />

Ungeklärt bleibt hier auch die Beurteilung der Leistungen der Laborärzte und ob diese das<br />

Schicksal der Klinischen Chemiker teilen. Einerseits werden auch in dem neuen Wortlaut<br />

des § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG E-JStG 2009 weiterhin die Leistungen befreit, die im Rahmen<br />

der Ausübung der Tätigkeit als Arzt durchgeführt werden. Hierzu würden damit dem<br />

Grunde nach auch weiterhin die Leistungen der Laborärzte gehören. Da dies nicht der<br />

Interpretation des EuGH entspricht und der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung<br />

ausdrücklich darauf hinweist, dass er mit den Änderungen die deutschen Vorschriften an die<br />

Mehrwertsteuersystemrichtlinie anpassen wollte (vgl. Gesetzesbegründung zum<br />

Referentenentwurf S. 39 f. und S. 89 ff.), ist offen, ob die Leistungen der Laborärzte<br />

zukünftig nach § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG E-JStG 2009 oder nach einem der<br />

Anwendungsfälle des § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG E-JStG 2009 zu beurteilen sind. Wären die<br />

Leistungen nach den Anwendungsfällen des § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG E-JStG 2009 zu<br />

beurteilen, wäre zu prüfen, ob die einzelne Laborarztpraxis bzw. die Labor-<strong>GmbH</strong> die<br />

notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Dies könnte im Einzelfall die Teilnahme an der<br />

vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V sein.<br />

Offen ist die Frage, ob es ausreicht, dass nicht die Laborgesellschaft, d. h. z. B. die Labor-<br />

<strong>GmbH</strong>, selbst als Gesellschaft an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, sondern der<br />

in der Gesellschaft tätige Laborarzt oder die Gesellschafter nach § 95 SGB V an der<br />

vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.<br />

5.6. Zusammenfassung<br />

Bei der Beurteilung der umsatzsteuerlichen Risiken aus der Neufassung von § 25 Abs. 3<br />

BMV-Ä (analog § 28 Abs. 3 EKV) wird der Frage entscheidende Bedeutung zukommen, ob<br />

durch die Änderung ein direktes Vertragsverhältnis bzw. Leistungsverhältnis zwischen dem<br />

Patienten und der Laborgemeinschaft entsteht.<br />

Wird die Laborgemeinschaft selbst Leistungserbringer, könnte sie ihren Status als<br />

umsatzsteuerliche Hilfsgesellschaft für den Arzt verlieren. Entscheidend für die Beurteilung<br />

als umsatzsteuerliche Hilfsgesellschaft ist die Tatsache, dass die Laborgemeinschaft<br />

gegenüber ihren Mitgliedern Hilfsleistungen erbringt die von den Mitgliedern zur Ausführung<br />

27.06.2008, Seite 47 von 56


deren (umsatzsteuerfreien) ärztlichen Heilbehandlungsleistungen eingesetzt werden und<br />

(voraussichtlich ab 01.01.2009) die Laborgemeinschaft für die Leistungen von ihren<br />

Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen<br />

Kosten fordert.<br />

Wird die Laborgemeinschaft nur "Abrechnungseinheit", dürfte das umsatzsteuerliche Risiko<br />

wesentlich geringer sein. Erforderlich ist allerdings immer noch die Beurteilung, ob die<br />

Laborgemeinschaft die Leistungen noch gegenüber den Mitgliedern oder nunmehr ggf.<br />

gegenüber den Patienten erbringt.<br />

Werden die Leistungen nicht gegenüber den Mitgliedern gegen Erstattung des jeweiligen<br />

Anteils an den gemeinsamen Kosten erbracht, besteht das umsatzsteuerliche Risiko, dass die<br />

Leistungen der Laborgemeinschaft dann von keiner der weiteren Befreiungsvorschriften von<br />

der Umsatzsteuer im Bereich medizinischer Leistungen in der Fassung des Entwurfes des<br />

Jahressteuergesetzes 2009 (Stand: 28.04.2008) mehr erfasst werden. Dies kann zur<br />

Umsatzsteuerpflicht der Leistungen der Laborgemeinschaften führen.<br />

Ob die Laborgemeinschaft dabei mit einer Betriebsführungsgesellschaft oder einer Labor-<br />

<strong>GmbH</strong> zusammenarbeitet oder nicht, ist für die Beurteilung der Leistungen der<br />

Laborgemeinschaften an ihre Mitglieder ohne Bedeutung.<br />

In Bezug auf die Laborgesellschaften (Labor-<strong>GmbH</strong>), die medizinische Analysen/<br />

Laboruntersuchungen durchführen bleibt festzuhalten, dass § 4 Nr. 14 UStG in der Fassung<br />

des Jahressteuergesetzes 2009 nach dessen Wortlaut die Gefahr mit sich bringt, dass eine<br />

Vielzahl von Labor-<strong>GmbH</strong>s nicht mehr in den Anwendungsbereich der<br />

Umsatzsteuerbefreiung fallen. Vor diesem Hintergrund scheint ein erneuter Gang vor den<br />

BFH und den EuGH vorgezeichnet, wenn in dem Entwurf zum Jahressteuergesetz 2009<br />

nicht noch nachgebessert wird.<br />

27.06.2008, Seite 48 von 56


6. Gewerbesteuerliche Würdigung<br />

6.1. Gewerbesteuerliche Grundlagen<br />

6.1.1. Relevante steuerrechtliche Vorschriften<br />

Nach § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GewStG gilt:<br />

„Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im<br />

Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen<br />

im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.“<br />

Nach § 15 Abs. 2 EStG gilt:<br />

„Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu<br />

erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen<br />

wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung<br />

weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines<br />

freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.“<br />

Nach § 2 Abs. 3 GewStG gilt:<br />

„Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen<br />

des privaten Rechts (Anm.: Neben Kapitalgesellschaften, insbes. <strong>GmbH</strong>, AG etc.<br />

gem. § 2 Abs. 2 GewStG) und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft)<br />

unterhalten.“<br />

Nach § 14 AO gilt:<br />

„Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit,<br />

durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die<br />

über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht,<br />

27.06.2008, Seite 49 von 56


Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt<br />

in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen<br />

verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet<br />

wird.“<br />

6.1.2. Die Laborgemeinschaft GbR als unbeachtliche<br />

Hilfsgesellschaft (Voraussetzungen für eine<br />

Mitunternehmerschaft)<br />

Laborgemeinschaften sind in der Regel ertragsteuerlich in der grundsätzlichen Ausrichtung<br />

Kostengemeinschaften. Ein Gewinn wird auf Ebene der Gemeinschaft nicht angestrebt. Im<br />

Umlageverfahren werden lediglich auf gemeinsame Rechnung getätigte Betriebsausgaben auf<br />

die Mitglieder im Einzelnen verteilt. Den Gewinn erwirtschaften dann die beteiligten<br />

Mitglieder mit den Einnahmen im Rahmen ihrer eigenen Praxen.<br />

Ertragsteuerlich erfordert § 15 Abs. 2 EStG zur Annahme von Einkünften aus<br />

Gewerbebetrieb aber die Absicht, Gewinn zu erzielen. Da diese Absicht den echten<br />

Kostengemeinschaften fremd ist, können diese ertragsteuerlich auch keine<br />

Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG sein.<br />

Da die einzelnen Mitglieder die auf sie entfallenden Betriebsausgaben bei ihren eigenen<br />

Praxen geltend machen wollen, ist es erforderlich, diese im Rahmen einer gesonderten<br />

Feststellung gemäß § 1 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO zu ermitteln und auf die<br />

einzelnen Mitglieder aufzuteilen. Die so festgestellten Betriebsausgaben sind dann im<br />

Rahmen der Gewinnermittlung den einzelnen Praxen der Mitglieder zu berücksichtigen.<br />

6.1.3. Voraussetzungen für freiberuflich tätige<br />

Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften)<br />

Schließen sich Angehörige eines freien Berufs zu einer Personengesellschaft mit der Absicht,<br />

gemeinschaftlich Gewinne zu erwirtschaften, zusammen, haben die Gesellschafter nur dann<br />

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freiberufliche Einkünfte, wenn alle Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen<br />

und die Gesellschaft ausschließlich freiberuflich tätig ist.<br />

Die Freiberuflichkeit setzt die tatsächliche Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Arzt<br />

voraus. Kein Gesellschafter darf nur kapitalmäßig beteiligt sein oder Tätigkeiten ausüben, die<br />

keine freiberuflichen sind. Ist also ein Nicht-Arzt, z. B. ein Krankenhaus, an einer<br />

Kooperation in der Rechtsform der Personengesellschaft beteiligt oder ist ein Arzt nur<br />

kapitalmäßig beteiligt, ohne in der Gesellschaft aktiv tätig zu sein, ist die<br />

Personengesellschaft insgesamt nicht mehr freiberuflich sondern gewerblich tätig. Zu<br />

beachten ist, dass allein die Beschaffung von Patienten (Zuweisertätigkeit) nicht als<br />

ausreichend aktive Tätigkeit anzusehen ist, weil dies keine Ausübung der beruflichen<br />

Tätigkeit als Arzt ist.<br />

Des Weiteren wären auch bei mit Gewinnerzielungsabsicht tätigen Laborgemeinschaften die<br />

Grundsätze für die Freiberuflichkeit der Einkünfte von Laborärzten zu beachten. Ein<br />

Laborarzt darf sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedienen. Um noch<br />

freiberuflich tätig zu sein erfordert dies aber, dass er noch immer auf Grund der eigenen<br />

Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird (sog. Stempeltheorie). Dies<br />

erfordert eine laufende, nicht nur stichprobenhafte Überwachung der Tätigkeit der<br />

Arbeitnehmer. Ob eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Laborgemeinschaft noch gegeben<br />

ist, ist dabei insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der Angestellten und der Anzahl<br />

der täglich durchgeführten Untersuchungen und der Struktur der Laborgemeinschaft im<br />

Einzelfall zu prüfen (vgl. BMF vom 31.01.2003, BStBl I 2003,170).<br />

6.1.4. Die Laborgemeinschaft als Verein<br />

Ist die Laborgemeinschaft als Verein organisiert, unterhält der Verein mit einem<br />

Zentrallabor oder anderen Untersuchungseinrichtungen in der Regel einen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb (vgl. Obermeier in Blümich, GewStG 98. Aufl., zu § 2 Rd-Nr. 751). Der<br />

Verein ist damit auf Grund seiner Rechtsform nach § 2 Abs. 3 GewStG Gewerbebetrieb und<br />

damit gewerbesteuerpflichtig. Da der Verein bisher allerdings in der Regel keinen Gewinn<br />

erwirtschaftet, entsteht faktisch auf der Ebene des Vereins keine Gewerbesteuer.<br />

27.06.2008, Seite 51 von 56


Auf das Problem der verdeckten Gewinnausschüttungen soll an dieser Stelle nicht<br />

eingegangen werden.<br />

6.2. Beurteilung Variante I<br />

Wird die Laborgemeinschaft nach der Neuregelung des § 25 Abs. 3 BMV-Ä (analog § 28<br />

Abs. 3 EKV) Leistungserbringer, ist entscheidend, ob hierdurch auf Ebene der<br />

Laborgemeinschaft die Absicht, Gewinne zu erzielen, entsteht.<br />

Nach § 25 Abs. 3 S. 4 BMV-Ä erfolgt die Abrechnung „auf der Basis der bei der Abrechnung<br />

nachzuweisenden Kosten der Laborgemeinschaft, höchstens jedoch nach den Kostensätzen<br />

des Anhanges zum Kapitel 32.2.“. Der Wortlaut lässt u. E. unter Umständen die<br />

Interpretation zu, dass die Laborgemeinschaft gegebenenfalls weiterhin nur zu Selbstkosten<br />

abrechnen kann, dies nun nicht mehr gegenüber dem Arzt, sondern gegenüber den<br />

Kassenärztlichen Vereinigungen. Wäre dies der Fall, wäre u. E. weiterhin davon auszugehen,<br />

dass auf der Ebene der Laborgemeinschaft die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt.<br />

Bei dieser Interpretation der reinen Selbstkostenerstattung führt die damit noch immer<br />

fehlende Gewinnerzielungsabsicht dazu, dass keine gewerbesteuerlichen Risiken entstehen.<br />

Es bleibt bei den bisherigen Grundsätzen, das die Laborgemeinschaft in der Rechtsform der<br />

GbR keine Mitunternehmerschaft und damit steuerlich irrelevant ist und dass die<br />

Laborgemeinschaft in der Rechtsform des Vereins mangels Gewinn keine Gewerbe- und<br />

Körperschaftsteuer zu zahlen hat.<br />

Ist dagegen nunmehr von einer Gewinnerzielungsabsicht auf Ebene der Laborgemeinschaft<br />

auszugehen, weil z. B. die Kassenärztlichen Vereinigungen bereit sind einen „Gewinnbonus“<br />

auf die Kosten der Laborgemeinschaften zuzulassen, um den Honorarverlust der Ärzte<br />

auszugleichen, ergeben sich die gewerbesteuerlichen Risiken in Abhängigkeit der Rechtsform<br />

als GbR oder als Verein.<br />

27.06.2008, Seite 52 von 56


6.2.1. Die Laborgemeinschaft mit Gewinnerzielungsabsicht als<br />

GbR<br />

Wird die Laborgemeinschaft als GbR mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, betrieben, liegt<br />

steuerlich eine so genannte Mitunternehmerschaft vor. Sind an der Laborgemeinschaft nur<br />

freiberuflich tätige Ärzte beteiligt, wäre die Grundvoraussetzung, dass eine<br />

Mitunternehmerschaft nur dann freiberufliche Einkünfte erzielen kann, wenn an ihr nur<br />

freiberuflich tätige Personen beteiligt sind, erfüllt. Erforderlich für die Annahme der<br />

Freiberuflichkeit der Laborgemeinschaft wäre aber zudem, dass die Mitglieder auch in der<br />

Laborgemeinschaft freiberuflich tätig sind und nicht nur "Aufträge beschaffen“. Da aber die<br />

Mitglieder in der Regel nicht selbst in der Laborgemeinschaft ärztlich tätig werden, sondern<br />

tatsächlich nur die "Aufträge", d. h. die medizinischen Analysen/Laboruntersuchungen,<br />

veranlassen, besteht ein erhebliches Risiko, dass die Laborgemeinschaft Einkünfte aus<br />

Gewerbebetrieb erzielt.<br />

Des Weiteren wäre zu prüfen, ob die Laborgemeinschaft infolge ihrer Struktur und der<br />

Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer bereits originärer Gewerbebetrieb wäre. Dies gilt<br />

entsprechend der bisherigen Fälle, in denen eine Laborgemeinschaft nicht nur gegenüber<br />

ihren Mitgliedern, sondern auch gegenüber anderen Ärzten mit Gewinnerzielungsabsicht<br />

tätig geworden ist.<br />

Bezogen auf die Einkünfte der Laborgemeinschaft selbst dürfte das Risiko aufgrund der<br />

Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG überschaubar<br />

sein. Bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 450% liegt die zusätzliche Steuerbelastung in<br />

der Regel (soweit tatsächlich auch Einkommensteuer auf die gewerblichen Einkünfte in<br />

entsprechender Höhe gezahlt wird) bei 2% bis 3%.<br />

Wichtige Handlungsempfehlung: Ein erhebliches Risiko ergibt sich allerdings für<br />

Gemeinschaftspraxen nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt in<br />

vollem Umfang als Gewerbebetrieb die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene<br />

Tätigkeit einer Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch gewerbliche Einkünfte aus<br />

einer anderen Personengesellschaft (im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) bezieht. Ist<br />

eine Gemeinschaftspraxis an einer gewerblichen Laborgemeinschaft in der Rechtsform der<br />

GbR beteiligt, bezieht die Gemeinschaftspraxis von der gewerblichen Laborgemeinschaft<br />

gewerbliche Einkünfte. Da die Gemeinschaftspraxis damit gewerbliche Einkünfte bezieht, gilt<br />

27.06.2008, Seite 53 von 56


auch die Gemeinschaftspraxis in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Beteiligen sich dagegen<br />

die einzelnen Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis an der Laborgemeinschaft, bezieht<br />

nicht die Gemeinschaftspraxis, sondern der einzelne Gesellschafter die gewerblichen<br />

Einkünfte aus der gewerblichen Laborgemeinschaft als Sonderbetriebseinnahmen. Die<br />

gewerblichen Sonderbetriebseinnahmen der einzelnen Gesellschafter führen dann nicht zur<br />

Gewerblichkeit der gesamten Gemeinschaftspraxis. Damit beschränkt sich auch auf Ebene<br />

der Mitglieder der Laborgemeinschaft das gewerbesteuerliche Risiko allein auf die<br />

gewerblichen Einkünfte der Laborgemeinschaft.<br />

Notwendig wäre daher aus steuerlicher Sicht, dass sich nicht die Gemeinschaftspraxis<br />

an einer Laborgemeinschaft beteiligt, sondern die einzelnen Gesellschafter der<br />

Gemeinschaftspraxis zu Mitgliedern der Laborgemeinschaft werden.<br />

6.2.2. Die Laborgemeinschaft mit Gewinnerzielungsabsicht als<br />

Verein<br />

Für den Verein ergeben sich aus der Absicht, Gewinne zu erzielen, keine zusätzlichen<br />

gewerbesteuerlichen Risiken, da der Verein infolge des wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

durch die Unterhaltung des Laboratoriums bereits nach § 2 Abs. 3 GewStG als<br />

Gewerbebetrieb gilt.<br />

Allerdings wird ein in dem Verein entstehender Gewinn dann gewerbe- und<br />

körperschaftsteuerpflichtig. Ebenfalls ist die Ausschüttung des Gewinns an die Mitglieder im<br />

Rahmen der Besteuerung von Kapitaleinkünften steuerpflichtig. Im Gegenzug entfällt die<br />

Gewinnversteuerung auf Ebene der Mitglieder, soweit der Gewinn aus der Praxis in die<br />

Laborgemeinschaft verlagert wurde.<br />

6.3. Beurteilung Variante II<br />

Wird die Laborgemeinschaft nach der Neuregelung des § 25 Abs. 3 BMV-Ä (analog § 28<br />

Abs. 3 EKV) „Abrechnungseinheit“, ist ebenfalls nach den allgemeinen Grundsätze auf die<br />

Absicht, Gewinne zu erzielen, abzustellen.<br />

27.06.2008, Seite 54 von 56


Hat sich die Laborgemeinschaft – unabhängig ob als GbR oder Verein – in der Satzung dazu<br />

verpflichtet, ihre Leistungen mit den Mitgliedern zu Selbstkosten abzurechnen, ist diese<br />

Voraussetzung in der Regel erfüllt.<br />

Sollten die Kassenärztlichen Vereinigungen – egal aus welchem Grund – an die<br />

Laborgemeinschaft Vergütungen zahlen, die über den Selbstkosten der Laborgemeinschaft<br />

liegen, würde ein Erstattungs- bzw. Weiterleitungsanspruch der Mitglieder für die über den<br />

Selbstkosten liegenden Beträge entstehen. Die Laborgemeinschaft würde insoweit keinen<br />

Gewinn erwirtschaften können.<br />

6.4. Beurteilung Variante III, IV, V und VI<br />

Für die gewerbesteuerliche Beurteilung der Leistungen von Laborgemeinschaften ist es im<br />

Grundsatz – wie bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung - unerheblich, ob diese über eige-<br />

nes Personal, eigene Räume und eigene Laboreinrichtungen verfügt oder mit einer<br />

Betriebsführungsgesellschaft oder Labor-<strong>GmbH</strong> zusammenarbeitet. Es machte keinen<br />

Unterschied, ob Laborgemeinschaft selbst das Personal bezahlt oder für eine<br />

Personalgestellung, ob der Laborgemeinschaft Räume gehören oder diese angemietet sind<br />

oder Laboreinrichtungen gekauft, gemietet oder geleast wurden oder ob die gesamte<br />

medizinische Analyse/Laboruntersuchung bei der Labor-<strong>GmbH</strong> „eingekauft“ wurde.<br />

Entscheidend ist nach den allgemeinen Grundsätzen allein die Frage, ob die<br />

Laborgemeinschaft beabsichtigt, aus der Abrechnung ihrer Leistungen einen Gewinn zu<br />

erwirtschaften oder die Leistungen zu Selbstkosten abzugeben.<br />

6.5. Zusammenfassung<br />

Die Frage der gewerbesteuerlichen Risiken orientiert sich ausschließlich an der Frage, ob<br />

die Laborgemeinschaften zukünftig durch die Änderung in § 25 Abs. 3 BMV-Ä (analog § 28<br />

Abs. 3 EKV) die Absicht haben, Gewinne zu erwirtschaften.<br />

27.06.2008, Seite 55 von 56


Dies betrifft dabei hauptsächlich die Varianten, in denen die Laborgemeinschaft als<br />

Leistungserbringer auftritt und die Kassenärztlichen Vereinigungen an die Laborgemeinschaft<br />

Vergütungen zahlen, die – egal aus welchem Grund – über den Selbstkosten der<br />

Laborgemeinschaft liegen<br />

Köln, den 24.06.2008<br />

Dr. Rolf Michels Thomas Ketteler-Eising<br />

Steuerberater Steuerberater<br />

27.06.2008, Seite 56 von 56

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