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Eingriffsverfahren in Natur und Landschaft – Tipps für Stellungnahmen

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<strong>E<strong>in</strong>griffsverfahren</strong> <strong>in</strong> <strong>Natur</strong> <strong>und</strong> <strong>Landschaft</strong> <strong>–</strong> <strong>Tipps</strong> <strong>für</strong> <strong>Stellungnahmen</strong><br />

Worauf es uns ankommt<br />

• Aktive <strong>Natur</strong>schützer sollten sich bei Planungen möglichst früh<br />

e<strong>in</strong>schalten, um e<strong>in</strong> vernünftiges, sachgerechtes Verfahren zu<br />

unterstützen.<br />

• Bei E<strong>in</strong>griffen <strong>in</strong> <strong>Natur</strong> <strong>und</strong> <strong>Landschaft</strong> gilt nach dem BNatSchG:<br />

§ 13 Allgeme<strong>in</strong>er Gr<strong>und</strong>satz<br />

Erhebliche Bee<strong>in</strong>trächtigungen von <strong>Natur</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Landschaft</strong> s<strong>in</strong>d vom Verursacher vorrangig<br />

zu vermeiden.<br />

Nicht vermeidbare erhebliche Bee<strong>in</strong>trächtigungen<br />

s<strong>in</strong>d durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen<br />

oder, soweit dies nicht möglich ist, durch e<strong>in</strong>en<br />

Ersatz <strong>in</strong> Geld zu kompensieren.

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