Vogelwäldele.pdf - Stadt Neuenburg am Rhein
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<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 09.10.2006<br />
Bebauungsplan und Fassung: Frühzeitige Beteiligung<br />
örtliche Bauvorschriften „<strong>Vogelwäldele</strong>“ gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT 12 von 15<br />
• Beschränkung von Abgrabungen und Aufschüttungen<br />
• Ausbildung der Dächer von Hauptgebäuden nicht als Flachdächer oder flachgeneigte<br />
Dächer<br />
6.12 Vorhandene Informationen/Plangrundlagen<br />
• Landes<strong>am</strong>t für Geologie, Rohstoffe und Bergbau; Bodenkarte von Baden-<br />
Württemberg<br />
• Landschaftsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> vom Oktober 1998; Büro<br />
Landschaftsökologie und Planung Prof. Dr. Ing. D. Bruns<br />
• Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> von 1999<br />
• Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg<br />
(LFUBW) Umweltdatenbank<br />
• Regionalverband südlicher Oberrhein; Regionalplan 1995<br />
• Bewertung nach Heft 31 UM Baden-Württemberg, Reihe: Luft, Boden, Abfall<br />
„Bewertung der Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit.<br />
7 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN<br />
7.1 Versickerung von Niederschlagswasser<br />
Zum Zwecke der Grundwassersicherung, zur Entlastung der Abwasseranlagen und<br />
nicht zuletzt auch aus Gründen der spars<strong>am</strong>en Erschließung wurde festgesetzt, dass<br />
im Plangebiet jeder Bauherr verpflichtet ist, das auf Dachflächen, Terrassen, Auffahrten<br />
und Wegen anfallende Niederschlagswasser schadlos im Sinne eines kurzen<br />
Kreislaufes auf dem eigenen Grundstück breitflächig über eine bewachsene Bodenschicht<br />
zur Versickerung zu bringen, so dass keine Beeinträchtigung für Dritte entsteht.<br />
Bei der Herstellung der Versickerungsanlagen ist die Verordnung des Ministeriums für<br />
Umwelt und Verkehr über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser sowie<br />
das Arbeitsblatt der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV) zur Bemessung von Versickerungsanlagen<br />
zu berücksichtigen.<br />
7.2 Erhöhung der Stellplatzverpflichtung<br />
Baumaßnahmen sind regelmäßig mit einer erhöhten Anzahl von Wohnungen und einem<br />
zusätzlichen Stellplatzbedarf verbunden, der auf den Grundstücken nachgewiesen<br />
werden muss. Unter Berücksichtigung des Bedarfs für Zweitwagen und Besucherparkplätze<br />
reicht ein Stellplatz je Wohnung nicht aus. Aufgrund verkehrlicher und städtebaulicher<br />
Gründe wird im Bereich „<strong>Vogelwäldele</strong>“ gegenüber den Vorschriften der<br />
Landesbauordnung eine Erhöhung der Stellplatzverpflichtung auf 1,5 Stellplätze pro<br />
Wohnung festgesetzt. Bruchteile einer Stellplatzzahl sind dabei auf die nächste volle<br />
Stellplatzzahl aufzurunden, so dass bei nur einer Wohneinheit pro Grundstück zwei<br />
Stellplätze erforderlich sind, wobei ein Stellplatz in einer Garage bzw. einem Carport<br />
und der zweite im betreffenden Stauraum (Zufahrt) untergebracht werden kann.<br />
Verkehrliche Gründe<br />
Die anhaltende Zunahme der Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr erfordert die Unterbringung<br />
der Kraftfahrzeuge auf den privaten Grundstücken, um die öffentlichen Verkehrsflächen<br />
für den fließenden Verkehr freizuhalten und nicht durch fehlende Stellplätze<br />
zusätzlich zu belasten. Es zeigt sich außerdem, dass die Zahl der Haushalte mit