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Vogelwäldele.pdf - Stadt Neuenburg am Rhein

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<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 09.10.2006<br />

Bebauungsplan und Fassung: Frühzeitige Beteiligung<br />

örtliche Bauvorschriften „<strong>Vogelwäldele</strong>“ gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT 12 von 15<br />

• Beschränkung von Abgrabungen und Aufschüttungen<br />

• Ausbildung der Dächer von Hauptgebäuden nicht als Flachdächer oder flachgeneigte<br />

Dächer<br />

6.12 Vorhandene Informationen/Plangrundlagen<br />

• Landes<strong>am</strong>t für Geologie, Rohstoffe und Bergbau; Bodenkarte von Baden-<br />

Württemberg<br />

• Landschaftsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> vom Oktober 1998; Büro<br />

Landschaftsökologie und Planung Prof. Dr. Ing. D. Bruns<br />

• Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> von 1999<br />

• Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg<br />

(LFUBW) Umweltdatenbank<br />

• Regionalverband südlicher Oberrhein; Regionalplan 1995<br />

• Bewertung nach Heft 31 UM Baden-Württemberg, Reihe: Luft, Boden, Abfall<br />

„Bewertung der Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit.<br />

7 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN<br />

7.1 Versickerung von Niederschlagswasser<br />

Zum Zwecke der Grundwassersicherung, zur Entlastung der Abwasseranlagen und<br />

nicht zuletzt auch aus Gründen der spars<strong>am</strong>en Erschließung wurde festgesetzt, dass<br />

im Plangebiet jeder Bauherr verpflichtet ist, das auf Dachflächen, Terrassen, Auffahrten<br />

und Wegen anfallende Niederschlagswasser schadlos im Sinne eines kurzen<br />

Kreislaufes auf dem eigenen Grundstück breitflächig über eine bewachsene Bodenschicht<br />

zur Versickerung zu bringen, so dass keine Beeinträchtigung für Dritte entsteht.<br />

Bei der Herstellung der Versickerungsanlagen ist die Verordnung des Ministeriums für<br />

Umwelt und Verkehr über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser sowie<br />

das Arbeitsblatt der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV) zur Bemessung von Versickerungsanlagen<br />

zu berücksichtigen.<br />

7.2 Erhöhung der Stellplatzverpflichtung<br />

Baumaßnahmen sind regelmäßig mit einer erhöhten Anzahl von Wohnungen und einem<br />

zusätzlichen Stellplatzbedarf verbunden, der auf den Grundstücken nachgewiesen<br />

werden muss. Unter Berücksichtigung des Bedarfs für Zweitwagen und Besucherparkplätze<br />

reicht ein Stellplatz je Wohnung nicht aus. Aufgrund verkehrlicher und städtebaulicher<br />

Gründe wird im Bereich „<strong>Vogelwäldele</strong>“ gegenüber den Vorschriften der<br />

Landesbauordnung eine Erhöhung der Stellplatzverpflichtung auf 1,5 Stellplätze pro<br />

Wohnung festgesetzt. Bruchteile einer Stellplatzzahl sind dabei auf die nächste volle<br />

Stellplatzzahl aufzurunden, so dass bei nur einer Wohneinheit pro Grundstück zwei<br />

Stellplätze erforderlich sind, wobei ein Stellplatz in einer Garage bzw. einem Carport<br />

und der zweite im betreffenden Stauraum (Zufahrt) untergebracht werden kann.<br />

Verkehrliche Gründe<br />

Die anhaltende Zunahme der Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr erfordert die Unterbringung<br />

der Kraftfahrzeuge auf den privaten Grundstücken, um die öffentlichen Verkehrsflächen<br />

für den fließenden Verkehr freizuhalten und nicht durch fehlende Stellplätze<br />

zusätzlich zu belasten. Es zeigt sich außerdem, dass die Zahl der Haushalte mit

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