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Was sind Agrargemeinschaften? Was hat die NÖ ...

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Home » Land & Forstwirtschaft / Agrarstruktur & Bodenreform » <strong>Agrargemeinschaften</strong> »<br />

<strong>Agrargemeinschaften</strong><br />

<strong>Was</strong> <strong>sind</strong> <strong>Agrargemeinschaften</strong>?<br />

<strong>Agrargemeinschaften</strong> <strong>sind</strong> in der Regel Vereinigungen ehemaliger "Grunduntertanen", denen gemeinsam<br />

Eigentumsrechte an bestimmten Grundstücken zustehen ("agrargemeinschaftliche Grundstücke").<br />

Die Zugehörigkeit der einzelnen Mitglieder zur Agrargemeinschaft ist als "Anteilsrecht" im Grundbuch<br />

ersichtlich. Die Grundbuchseinlage (Einlagezahl), in der <strong>die</strong>ses Anteilsrecht eingetragen ist, nennt man<br />

"Stammsitzliegenschaft".<br />

Als Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist im Grundbuch aber immer nur <strong>die</strong><br />

Agrargemeinschaft selbst eingetragen. In welcher Art und Weise <strong>die</strong> Mitglieder ihre Anteilsrechte ausüben,<br />

bestimmt sich nach den Satzungen, <strong>die</strong> jede (von der <strong>NÖ</strong> Agrarbezirksbehörde regulierte) Agrargemeinschaft<br />

<strong>hat</strong>.<br />

Jede Agrargemeinschaft muss einen Obmann haben, viele haben als weiteres Organ auch einen Vorstand<br />

oder Ausschuss, und natürlich gibt es immer <strong>die</strong> Vollversammlung aller Mitglieder als wesentlichsten<br />

Entscheidungsträger.<br />

Für <strong>die</strong> konkrete Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Einzelfall gibt es so viele<br />

verschiedene Möglichkeiten, dass wir sie hier nicht alle darstellen können.<br />

Die Agrarbehörde muss auch - auf Antrag - Grundstücke von neu zu bildenden oder schon bestehenden<br />

Eigentumsgemeinschaften zu agrargemeinschaftlichen Grundstücken erklären und so neue<br />

<strong>Agrargemeinschaften</strong> einrichten. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass<br />

für den wirtschaftlichen Zweck <strong>die</strong>ser Eigentumsgemeinschaft eine Regelung nach den Vorschriften für<br />

<strong>Agrargemeinschaften</strong> notwendig ist und<br />

Anteilsrechte an Stammsitzliegenschaften gebunden werden können.<br />

<strong>Was</strong> <strong>hat</strong> <strong>die</strong> <strong>NÖ</strong> Agrarbezirksbehörde damit zu tun?<br />

Sie ist in jedem Fall Aufsichtsbehörde über <strong>die</strong> regulierten (also amtlich festgestellten und mit Satzungen<br />

ausgestatteten) <strong>Agrargemeinschaften</strong>. In <strong>die</strong>ser Eigenschaft muss sie<br />

<strong>die</strong> Trennung eines Anteilsrechts von der Stammsitzliegenschaft bewilligen (siehe dazu weiter unten<br />

Punkt a)<br />

<strong>die</strong> Veräußerung oder Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke genehmigen (siehe dazu Punkt<br />

b)<br />

Die <strong>NÖ</strong> Agrarbezirksbehörde stellt das Vorhandensein von <strong>Agrargemeinschaften</strong> fest und muss andererseits -<br />

unter bestimmten Voraussetzungen und jedenfalls nur auf Antrag - darüber entscheiden, ob und wie<br />

<strong>die</strong> agrargemeinschaftlichen Grundstücke auf <strong>die</strong> einzelnen Mitglieder aufgeteilt werden<br />

("Einzelteilung")<br />

ein einzelnes Mitglied aus der Agrargemeinschaft ausscheiden kann, indem es für sein Anteilsrecht<br />

Grundflächen erhält.<br />

Sie entscheidet darüber,<br />

in welcher Form <strong>die</strong> Satzungen und Wirtschaftspläne erneuert oder abgeändert werden<br />

wem einzelne Anteilsrechte tatsächlich zustehen.<br />

Als Aufsichtsbehörde ist <strong>die</strong> <strong>NÖ</strong> Agrarbezirksbehörde unter anderem zuständig für <strong>die</strong><br />

Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis


Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis<br />

Erteilung von Bestätigungen über <strong>die</strong> Zeichnungsberechtigung einzelner Organe (des Obmanns).<br />

Welche Anträge kann man stellen? <strong>Was</strong> muss man<br />

mitschicken? Wo <strong>sind</strong> sie einzubringen?<br />

a) Trennung eines Anteilsrechts von einer Stammsitzliegenschaft<br />

Darunter versteht man <strong>die</strong> Übertragung des Anteilsrechts von der bisherigen Grundbucheinlage in eine Neue.<br />

Das bewilligt <strong>die</strong> <strong>NÖ</strong> Agrarbezirksbehörde unter der Voraussetzung, dass das Anteilsrecht<br />

(1) von einem bereits bestehenden Mitglied oder der Agrargemeinschaft selbst erworben wird (im zweiten Fall<br />

erlischt das Anteilsrecht) oder<br />

(2) mit einer bisher unbeteiligten Grundbuchseinlage verbunden werden soll (also von einem bisher Fremden<br />

erworben wird), und wenn in <strong>die</strong>sem Fall <strong>die</strong> Agrargemeinschaft zustimmt .<br />

Schicken Sie uns dazu bitte<br />

einen formlosen Antrag (siehe aber bitte auch weiter unten: "Übertragung auf Antrag"!)<br />

den Originalvertrag mit einer Kopie<br />

im Fall der obigen Ziffer (2) einen Nachweis über <strong>die</strong> Zustimmung der Agrargemeinschaft<br />

(Kopie/Abschrift des Vollversammlungsbeschlusses)<br />

Übertragung auf Antrag:<br />

Wenn Sie nur das Anteilsrecht (ohne Grundflächen) übertragen wollen, können Sie sich zur Durchführung<br />

<strong>die</strong>ser Übertragung auch direkt an <strong>die</strong> <strong>NÖ</strong> Agrarbezirksbehörde wenden. Füllen Sie dazu bitte das Formular<br />

"Antragsformular auf Anteilsrechtsübertragung" (pdf, 95KB), das Sie unter den "weiterführenden<br />

Informationen" herunter laden können, aus und stellen Sie damit einen entsprechenden Antrag bei der<br />

Behörde. Beachten Sie dabei aber bitte unbedingt <strong>die</strong> Hinweise auf der zweiten Seite des Formulars.<br />

b) Veräußerung/Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke<br />

Schicken Sie uns dazu bitte<br />

einen formlosen Antrag<br />

den Originalvertrag mit einer Kopie<br />

einen Nachweis über <strong>die</strong> Zustimmung der Agrargemeinschaft (Kopie/Abschrift des<br />

Vollversammlungsbeschlusses)<br />

Kein derartiger Antrag ist erforderlich, wenn es sich um folgende Formen von Belastungen und<br />

Veräußerungen handelt:<br />

Belastungen in Form von Dienstbarkeiten<br />

Veräußerungen von Grundflächen bis zu einem Ausmaß von 4000 m 2<br />

, oder<br />

Tausch von Grundflächen<br />

Anträge schicken Sie bitte - je nach Verwaltungsbezirk, in dem <strong>die</strong> Agrargemeinschaft ihren Sitz <strong>hat</strong> -<br />

an eine der folgenden Adressen:<br />

<strong>NÖ</strong> Agrarbezirksbehörde, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten , wenn <strong>die</strong> Agrargemeinschaft in einem der<br />

folgenden Verwaltungsbezirke liegt:<br />

Amstetten<br />

Gmünd


Gmünd<br />

Hollabrunn<br />

Horn<br />

Krems<br />

Lilienfeld<br />

Melk<br />

St. Pölten<br />

Scheibbs<br />

Waidhofen an der Thaya<br />

Zwettl<br />

Ansprechpartner an <strong>die</strong>ser Adresse ist Herr Thomas Auer, 02742/9005-16189.<br />

<strong>NÖ</strong> Agrarbezirksbehörde, Außenstelle Baden, Schwartzstraße 50, 2500 Baden , wenn <strong>die</strong><br />

Agrargemeinschaft in einem der folgenden Verwaltungsbezirke liegt:<br />

Baden<br />

Bruck an der Leitha<br />

Gänserndorf<br />

Korneuburg<br />

Mistelbach<br />

Mödling<br />

Neunkirchen<br />

Tulln<br />

Wiener Neustadt<br />

Wien-Umgebung<br />

Ansprechpartner an <strong>die</strong>ser Adresse ist Herr Albert Hamböck, 02742/9005-11528 .<br />

Im Zusammenhang mit <strong>Agrargemeinschaften</strong> gibt es eine ganze Reihe weiterer behördlicher Maßnahmen und<br />

Verfahren. Sie alle im Detail zu beschreiben, würde den Rahmen <strong>die</strong>ser Darstellung bei weitem sprengen. Die<br />

Rechtsgrundlage für alle Verfahren bildet das II. Hauptstück des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG),<br />

LGBl. 6650.<br />

Weitere Auskünfte zu allen Fragen dazu geben wir selbstverständlich auch gern persönlich oder am Telefon.<br />

Ihr Ansprechpartner dafür <strong>sind</strong> <strong>die</strong> schon weiter oben angeführten Be<strong>die</strong>nsteten.<br />

WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN<br />

Links<br />

Adressen der <strong>NÖ</strong> Agrarbezirksbehörde<br />

Hier kommen Sie zu den Adressen der <strong>NÖ</strong> Agrarbezirksbehörde<br />

Downloads<br />

Antragsformular für Anteilsrechtsübertragungen (pdf, 95 KB)<br />

Ihre Kontaktstelle des Landes<br />

<strong>NÖ</strong> Agrarbezirksbehörde<br />

Albert Hamböck E-Mail: post.abbbn@noel.gv.at<br />

Tel: 02252/9025-11528, Fax: 02252/9025-11500<br />

2500 Baden, Schwartzstraße 50<br />

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