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Strahlenschutzanweisung - Physik-Department TU München - TUM

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<strong>Strahlenschutzanweisung</strong> <strong>Physik</strong>-<strong>Department</strong> Seite 7<br />

Quellen wird durch den Zentralen Strahlenschutz (Z62) veranlasst. Sollte von<br />

Seiten des Lehrstuhls bzw. des Quellenverantwortlichen Interesse bestehen<br />

zusätzliche Quellen, die sonst nicht unter die Prüfpflicht fallen, prüfen zu lassen,<br />

muss dies dem Zentralen Strahlenschutz (Z62) mitgeteilt werden.<br />

3.6. Quellen die nicht mehr benötigt werden oder beschädigt sind müssen dem<br />

Zentralen Strahlenschutz (Z62) übergeben werden<br />

3.7. Radioaktiven Abfälle müssen über den Zentralen Strahlenschutz entsorgt<br />

werden.<br />

3.8. Aufgrund der Genehmigung in der <strong>Physik</strong><br />

müssen alle radioaktiven Präparate registriert werden, auch die, deren<br />

Aktivität sich unterhalb der Freigrenze befindet.<br />

Voraussetzungen für den Umgang<br />

3.9. Vor dem erstmaligen Umgang mit ionisierender Strahlung muss der<br />

Experimentator beim Strahlenschutz (Z62) einen ausgefüllten<br />

Personalbogen und einen Erfassungsbogen des Helmholtzzentrums<br />

abgegeben haben. Soweit es sich um eine Person handelt, die in die<br />

Kategorie A eingeordnet wurde ist auch eine Untersuchung durch den<br />

Betriebsarzt notwendig. Diese medizinische Untersuchung ist bei<br />

strahlenexponiertem Personal der Kategorie A jährlich zu wiederholen<br />

(StrlSchV, § 60). Zudem muss er vor Beginn seiner Tätigkeit über die<br />

Gefahren beim Umgang mit ionisierender Strahlung unterwiesen worden<br />

sein (StrlSchV, § 38). An dieser Unterweisung, die jährlich stattfindet,<br />

muss jede strahlenexponierte Person teilnehmen.<br />

3.10. Die Eingruppierung der Mitarbeiter in strahlenexponierte Personen der<br />

Kategorie A bzw. B erfolgt durch die Leiter der Teilinstitute in ihrer<br />

Eigenschaft als Strahlenschutzbevollmächtigte. Die Einstufung der<br />

Mitarbeiter in die Kategorien erfolgt nach § 54 StrlSchV.<br />

3.11. Zur Personendosisüberwachung hat jeder Experimentator beim Umgang<br />

mit ionisierender Strahlung stets sein amtliches Dosimeter (Filmdosimeter<br />

bzw. Albedo) zu tragen (StrlSchV, § 41). Das Dosimeter ist an einer<br />

repräsentativen Stelle des vorderen Körperrumpfes, nach vorn (vom<br />

Körper weg), zu tragen. Am Ende eines jeden Monats muss die<br />

Strahlenschutzplakette gewechselt werden.<br />

Bitte bringen Sie zuverlässig die Plakette in das Steckbrett oder<br />

zum Strahlenschutz!<br />

Der Zentrale Strahlenschutz (Z62) schickt die Dosimeter zum Helmholtz-<br />

Zentrum zur Auswertung. Sollten Werte größer 0,4 mSv in der Auswertung<br />

festgestellt werden, wird der Mitarbiter schriftlich benachrichtigt.<br />

Je nach Art des Experiments müssen noch zusätzliche Dosimeter, wie z..<br />

Fingerringe oder sofor ablesbare Dosimeter getragen werden. Die Entscheidung<br />

wird vom lehrstuhlinternen Strahlenschutzbeauftragten getroffen.<br />

Grundsätze zur Dosisminimierung für den Experimentator<br />

3.12. Beim Umgang mit ionisierender Strahlung sind zur Verringerung der<br />

Dosisexposition folgende Punkte zu beachten:<br />

_________________________________________________________________________________<br />

Stand: 19.09.11

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