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Künstler-Magazin 02-2013

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Verbandsnachrichten / Tipps<br />

Skurill oder Wegweisend<br />

Hat der EuGH das Ende der Gema-Pflicht für Hintergrundmusik<br />

eingeläutet und keiner hat es gemerkt?<br />

Im letzten Jahr gab es ein Urteil<br />

des Europäischen Gerichtshofs<br />

EuGH, das aus meiner Sicht<br />

viel zu wenig beachtet wurde: Im<br />

März 2012 entschied er über die<br />

Berechtigung des italienischen<br />

Pendants zur deutschen GEMA,<br />

von einem italienischen Zahnarzt<br />

Gebühren für das Abspielen von<br />

Tonträgern in seiner Praxis zu fordern.<br />

Bekanntlich kassiert die GE-<br />

MA für solche Musikwerknutzungen<br />

in Deutschland auch. Ein Turiner<br />

Berufungsgericht hatte den<br />

Rechtsstreit dem EuGH vorgelegt,<br />

damit dieser feststellen möge, ob<br />

der Begriff "öffentliche Wiedergabe"<br />

in den internationalen Übereinkünften<br />

mit dem Begriff im Unionsrecht<br />

übereinstimmt und ob<br />

davon insbesondere die kostenlose<br />

Wiedergabe von Tonträgern in<br />

einer Zahnarztpraxis erfasst. Interessanterweise<br />

entschied der<br />

EuGH, das Abspielen von Musik<br />

für Patienten im Wartezimmer<br />

eines Zahnarztes sei nicht "öffentliche<br />

Wiedergabe" im Sinne des<br />

Urheberrechts. Das müsste aber<br />

der Fall sein, um urheberrechtliche<br />

Vergütungen einziehen zu<br />

dürfen. Der EuGH begründete<br />

seine Entscheidung damit, dass<br />

die Patienten eines Zahnarztes<br />

eine abgegrenzte Gruppe von<br />

Personen sind, die zudem eher<br />

klein ist und daher nicht "Personen<br />

allgemein", also eine "Öffentlichkeit"<br />

abbildet. Die Patienten<br />

werden auch unabhängig von<br />

ihrem Willen beschallt und suchen<br />

ihren Zahnarzt nicht zwecks Musikgenuss,<br />

sondern ausschließlich<br />

aus medizinischen Gründen auf.<br />

Diese Argumentation kann natürlich<br />

zwanglos auf Arztpraxen allgemein<br />

übertragen werden, es<br />

stellt sich die Frage einer weiteren<br />

Ausdehnung auf Dienstleister, die<br />

in ihren Geschäftsräumen Musik<br />

abspielen. Bislang hat die GEMA<br />

nachvollziehbarerweise das<br />

EuGH-Urteil tief gehängt bzw. seine<br />

Bedeutung für ihre eigene Praxis<br />

geleugnet. So soll es ihrer<br />

Meinung nach lediglich "die individuelle<br />

Auslegung des Begriffs der<br />

öffentlichen Wiedergabe im Sinne<br />

des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie<br />

92/100" für Tonträgerhersteller<br />

und ausübende <strong>Künstler</strong> betreffen,<br />

auf das Wiedergaberecht des<br />

Urhebers sei es hingegen nicht<br />

übertragbar. Das alles sind freilich<br />

Nebelkerzen, die eher verschleiern<br />

als erläutern sollen. Tatsache<br />

ist nämlich, dass der EuGH den<br />

Begriff der öffentlichen Wiedergabe<br />

einheitlich für das Unionsrecht<br />

auslegt und in seinem Urteil auch<br />

explizit eine EU-Richtlinie aus<br />

2001 zur "Harmonisierung bestimmter<br />

Aspekte des Urheberrechts<br />

und der verwandten<br />

Schutzrechte in der Informationsgesellschaft"<br />

in Bezug nimmt, wo<br />

also sehr wohl von den Rechten<br />

Pressekritiken und Urheberrecht:<br />

Auch hier gilt: Einfach mal<br />

abschreiben ist nicht !<br />

Mit Problemen aus dem Bereich<br />

des Urheberrechts haben<br />

wir uns in den letzten Jahren immer<br />

stärker beschäftigen müssen.<br />

Das liegt daran, dass die modernen<br />

Medien -digitale Reproduktion,<br />

Internet etc.- die Verbreitungsdichte<br />

von Werken ganz<br />

massiv gesteigert haben. Damit<br />

einher geht eine größere Wachsamkeit<br />

der Urheber und Leistungsschutzberechtigten,<br />

wer<br />

wo wann ihre Werke wie nutzt.<br />

Eines der einschlägigen Spannungsfelder<br />

sind Pressekritiken.<br />

Was liegt näher, als mit positiven<br />

Pressestimmen zum eigenen erfolgreichen<br />

Event zu werben? Der<br />

Journalist kann sich doch nur<br />

freuen, wenn sein Artikel weiter<br />

verbreitet, das will er ja schließ-<br />

34<br />

lich. Und es nutzt dem eigenen<br />

Unternehmen. Also wird die Kritik<br />

im Wortlaut zitiert, versehen mit<br />

der Bezeichnung von Name und<br />

Ausgabe der Zeitung, in der sie<br />

erschienen ist. So ist es dann im<br />

Internet-Auftritt des so nett Gelobten<br />

zu lesen. Und kurz darauf bekommt<br />

der etwas weit Unerfreulicheres<br />

zu lesen: Es meldet sich<br />

zumeist nicht der Journalist, sondern<br />

der Verlag, gerne über seinen<br />

Anwalt mit einer Abmahnung<br />

wegen unerlaubter Verbreitung<br />

eines geschützten Werks. Wie<br />

kann das sein? Man hat doch<br />

nur korrekt zitiert…<br />

Wie ist die Rechtslage?<br />

Das UrhG regelt in seinem § 51,<br />

wann und unter welchen Prämissen<br />

Zitate zulässig sind. Dabei<br />

ist voraus zu schicken, dass die<br />

Quelle sowieso zu nennen ist,<br />

was jedoch bei Pressespiegeln<br />

schon wegen der Werbewirksamkeit<br />

der Quelle nie ein praktisches<br />

Problem ist. Darüber hinaus gilt:<br />

§ 51 Zitate<br />

Zulässig ist die Vervielfältigung,<br />

Verbreitung und öffentliche Wiedergabe,<br />

wenn in einem durch<br />

den Zweck gebotenen Umfang<br />

1. einzelne Werke nach dem<br />

Erscheinen in ein selbständiges<br />

wissenschaftliches Werk zur<br />

Erläuterung des Inhalts aufgenommen<br />

werden,<br />

2. Stellen eines Werkes nach der<br />

Veröffentlichung in einem selbständigen<br />

Sprachwerk angeführt<br />

werden,<br />

3. einzelne Stellen eines erschienenen<br />

Werkes der Musik in einem<br />

selbständigen Werk der Musik<br />

angeführt werden.<br />

In Betracht kommt hier nur Nr. 2.,<br />

wobei der "durch den Zweck<br />

www.kuenstler-magazin.de<br />

Roland Voges<br />

der Urheber die Rede ist, nicht<br />

nur von den Leistungsschutzrechten<br />

der ausübenden <strong>Künstler</strong> oder<br />

Tonträgerherstellern.<br />

Es bleibt also spannend. Die<br />

deutschen Gerichte werden auf<br />

Grundlage der EuGH-Rechtsprechung<br />

sicher in <strong>2013</strong> Klarheit<br />

schaffen. Was das für die GEMA-<br />

Tarifpolitik im weiteren Sinne bedeutet,<br />

ist noch spannender.<br />

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und vertritt Ihre Interessen<br />

im Konfliktfall. Werden Sie<br />

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Rechtsanwalt Roland Voges<br />

Präsident und Justitiar des IFSU e.V.<br />

Palmaille 59, 22767 Hamburg<br />

Tel: 040/30 99999 10<br />

Mail: ravoges@web.de<br />

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gebotene Umfang" nicht missverstanden<br />

werden darf. Es ist in der<br />

Tat nicht etwa gestattet, Zeitungskritiken<br />

in Zitat zu übernehmen,<br />

weil man durch das Originalzitat<br />

in besonders authentischer Weise<br />

den Leser über die Meinung des<br />

Autors informieren will und in der<br />

Regel damit eine positive Bewertung<br />

als Bewerbung der kritisierten<br />

Aufführung anstrebt.<br />

Was ist zu tun?<br />

Entweder man macht sich die<br />

Mühe und verarbeitet die Pressekritiken<br />

zu einem eigenen Artikel.<br />

Dann dürfen (kenntlich gemachte)<br />

Zitate ohne Weiteres einbezogen<br />

werden. Allerdings muss schon<br />

ein eigener Gedankeninhalt erkennbar<br />

sein, es genügt keine<br />

rein aufzählende, verbindende<br />

oder sonst bloß formale Gestaltung.<br />

Oder aber: Wenn Pressekommentare<br />

als reines Zitat verwendet<br />

werden sollen, so bedarf<br />

es der Genehmigung durch denjenigen,<br />

der die Rechte inne hat.

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