Estland Allgemeines: Lage: Nordosteuropa ... - RheinAhrCampus
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<strong>Estland</strong><br />
cb) Besitzloses Pfandrecht (“registerpant”):<br />
Bei einem besitzlosen Pfandrecht wird eine bewegliche Sache in der Art belastet, dass der<br />
Schuldner zwar im Besitz der Sache bleibt, das Pfandrecht jedoch in das Register für<br />
Sicherheiten eingetragen wird (§ 297 ESachenRG).<br />
cc) Unternehmerpfandrecht (“kommertspant”):<br />
Das Unternehmerpfandrecht ist ein Pfandrecht, welches das Vermögen eines in das<br />
Handelsregister eingetragenen Unternehmens belastet. Es ist nicht akzessorisch zu der zu<br />
sichernden Forderung und kann auch auf das Vermögen einer ausländischen Filiale in <strong>Estland</strong><br />
bestellt werden (§§ 1,2 Kommertspandiseadus). Auf das Unternehmerpfandrecht finden die<br />
Vorschriften über das besitzlose Pfandrecht (§§ 297 ff. ESachenRG) ergänzende Anwendung.<br />
Das Pfandrecht entsteht mit Eintragung in das Handelsregister auf Grundlage eines notariellen<br />
Pfandvertrags und erlischt mit Streichung aus demselben.<br />
cd) Wertpapierpfandrecht (“väärtpaberite pantimine”):<br />
Das Wertpapierpfandrecht ist in den §§ 314-319 ESachenRG geregelt. Soweit diese<br />
Vorschriften nichts gegenteiliges bestimmen sind die Bestimmungen über das<br />
Besitzerpfandrecht ergänzend anzuwenden. Ein Pfandrecht an Inhaberpapieren entsteht mit<br />
Übergabe an den Pfandgläubiger.<br />
ce) Pfandrecht an geistigem Eigentum (“intellektuaalse omandi pantimine”):<br />
Gemäß § 313 ESachenRG besteht die Möglichkeit zur Sicherung einer Forderung Patente,<br />
Marken, Urheberrechte und gewerbliche Muster zu verpfänden. Das Pfandrecht entsteht mit<br />
Eintragung in das Patentregister.<br />
d) Hypothek (“hüpoteek”):<br />
Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die<br />
Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung einer ihm zustehenden<br />
Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (Hypothek, § 325 I ESachenRG). Weitgehend<br />
entsprechen die estnischen Bestimmungen über die Hypothek denen des deutschen Rechts.<br />
Die Hypothek entsteht mit Eintragung in das Grundbuch.<br />
e) Eigentumsvorbehalt:<br />
Auch die estnische Rechtsordnung kennt das Rechtsinstitut des Eigentumsvorbehalts. In § 233<br />
ESchRG ist dieser, den deutschen Vorschriften entsprechend, geregelt. Danach können die<br />
Parteien eines Kaufvertrags vereinbaren, dass das Eigentum an der Kaufsache erst mit<br />
vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer übergehen soll.