11.05.2013 Aufrufe

Estland Allgemeines: Lage: Nordosteuropa ... - RheinAhrCampus

Estland Allgemeines: Lage: Nordosteuropa ... - RheinAhrCampus

Estland Allgemeines: Lage: Nordosteuropa ... - RheinAhrCampus

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Estland</strong><br />

cb) Besitzloses Pfandrecht (“registerpant”):<br />

Bei einem besitzlosen Pfandrecht wird eine bewegliche Sache in der Art belastet, dass der<br />

Schuldner zwar im Besitz der Sache bleibt, das Pfandrecht jedoch in das Register für<br />

Sicherheiten eingetragen wird (§ 297 ESachenRG).<br />

cc) Unternehmerpfandrecht (“kommertspant”):<br />

Das Unternehmerpfandrecht ist ein Pfandrecht, welches das Vermögen eines in das<br />

Handelsregister eingetragenen Unternehmens belastet. Es ist nicht akzessorisch zu der zu<br />

sichernden Forderung und kann auch auf das Vermögen einer ausländischen Filiale in <strong>Estland</strong><br />

bestellt werden (§§ 1,2 Kommertspandiseadus). Auf das Unternehmerpfandrecht finden die<br />

Vorschriften über das besitzlose Pfandrecht (§§ 297 ff. ESachenRG) ergänzende Anwendung.<br />

Das Pfandrecht entsteht mit Eintragung in das Handelsregister auf Grundlage eines notariellen<br />

Pfandvertrags und erlischt mit Streichung aus demselben.<br />

cd) Wertpapierpfandrecht (“väärtpaberite pantimine”):<br />

Das Wertpapierpfandrecht ist in den §§ 314-319 ESachenRG geregelt. Soweit diese<br />

Vorschriften nichts gegenteiliges bestimmen sind die Bestimmungen über das<br />

Besitzerpfandrecht ergänzend anzuwenden. Ein Pfandrecht an Inhaberpapieren entsteht mit<br />

Übergabe an den Pfandgläubiger.<br />

ce) Pfandrecht an geistigem Eigentum (“intellektuaalse omandi pantimine”):<br />

Gemäß § 313 ESachenRG besteht die Möglichkeit zur Sicherung einer Forderung Patente,<br />

Marken, Urheberrechte und gewerbliche Muster zu verpfänden. Das Pfandrecht entsteht mit<br />

Eintragung in das Patentregister.<br />

d) Hypothek (“hüpoteek”):<br />

Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die<br />

Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung einer ihm zustehenden<br />

Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (Hypothek, § 325 I ESachenRG). Weitgehend<br />

entsprechen die estnischen Bestimmungen über die Hypothek denen des deutschen Rechts.<br />

Die Hypothek entsteht mit Eintragung in das Grundbuch.<br />

e) Eigentumsvorbehalt:<br />

Auch die estnische Rechtsordnung kennt das Rechtsinstitut des Eigentumsvorbehalts. In § 233<br />

ESchRG ist dieser, den deutschen Vorschriften entsprechend, geregelt. Danach können die<br />

Parteien eines Kaufvertrags vereinbaren, dass das Eigentum an der Kaufsache erst mit<br />

vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer übergehen soll.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!