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Estland Allgemeines: Lage: Nordosteuropa ... - RheinAhrCampus

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<strong>Estland</strong><br />

Absprachen und abgestimmte Verhaltensweisen<br />

Gemäß § 4 I EWettbG sind alle wettbewerbsbeschränkenden Absprachen sowie abgestimmte<br />

Verhaltensweisen zwischen verschiedenen Unternehmen unzulässig. Dies gilt insbesondere<br />

für:<br />

• direkte oder indirekte Preisabsprachen<br />

• Absprachen, welche die Herstellungs- bzw. Verkaufsmengen einer bestimmten Ware<br />

festsetzen, sowie Beschränkungen des technischen Fortschritts und der Investitionen<br />

• Absprachen zur Aufteilung des Marktes unter einigen Anbietern zum Nachteil eines<br />

dritten Unternehmens<br />

• Informationsaustausch, welcher zu einer Wettbewerbsbeschränkung führt<br />

• Vereinbarung unterschiedlicher Vertragsbedingungen bei gleichartigen Verträgen,<br />

wodurch einige Unternehmen im Wettbewerb benachteiligt werden<br />

• Verträge, die einer Partei zusätzliche Verpflichtungen auferlegen, die in keinem<br />

Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand stehen.<br />

Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung<br />

§ 16 EWettbG enthält das Verbot der missbräuchlichen, direkten oder indirekten Ausnutzung<br />

einer marktbeherrschenden Stellung. Eine solche marktbeherrschende Stellung wird vermutet,<br />

sobald ein Unternehmen einen Marktanteil von mindestens 40 % des Gesamtumsatzes hat (§<br />

13 EWettbG). Ferner kann eine marktbeherrschende Stellung auch durch spezielle und<br />

exklusive Rechte begründet sein, die ein Unternehmen vom Staat oder der Gemeinde erhalten<br />

hat und welche zu einem Vorteil im Wettbewerb bis hin zu einer Monopolstellung des<br />

Unternehmens<br />

führen. Gemäß § 16 EWettbG ist es insbesondere verboten:<br />

• unangemessene Preise oder unlautere An- und Verkaufsbedingungen zu erzwingen<br />

• die Produktion oder das Angebot von Waren sowie den technischen Fortschritt und<br />

Investitionen zu beschränken<br />

• unterschiedliche Bedingungen, die gleiche Leistung betreffend, gegenüber<br />

•<br />

verschiedenen Vertragspartnern zu stellen und dadurch eine Benachteiligung am<br />

Wettbewerb zu unterstützen oder zu verursachen<br />

Verträge abzuschließen, die eine Verpflichtung zu zusätzlichen Leistungen der<br />

anderen Vertragspartei beinhalten, die in keinem Zusammenhang mit dem<br />

eigentlichen Vertragsgegenstand stehen<br />

• ein anderes Unternehmen dazu zu drängen, den Betrieb auf einen oder mehrere<br />

Bereich(e) zu konzentrieren, einen Vertrag zu schließen, welcher zu einer<br />

Wettbewerbsbeschränkung führt oder an verbotenen Absprachen und<br />

•<br />

Geschäftspraktiken teilzunehmen<br />

den An- und Verkauf von Waren in ungerechtfertigter Weise zu verweigern

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