Estland Allgemeines: Lage: Nordosteuropa ... - RheinAhrCampus
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<strong>Estland</strong><br />
Absprachen und abgestimmte Verhaltensweisen<br />
Gemäß § 4 I EWettbG sind alle wettbewerbsbeschränkenden Absprachen sowie abgestimmte<br />
Verhaltensweisen zwischen verschiedenen Unternehmen unzulässig. Dies gilt insbesondere<br />
für:<br />
• direkte oder indirekte Preisabsprachen<br />
• Absprachen, welche die Herstellungs- bzw. Verkaufsmengen einer bestimmten Ware<br />
festsetzen, sowie Beschränkungen des technischen Fortschritts und der Investitionen<br />
• Absprachen zur Aufteilung des Marktes unter einigen Anbietern zum Nachteil eines<br />
dritten Unternehmens<br />
• Informationsaustausch, welcher zu einer Wettbewerbsbeschränkung führt<br />
• Vereinbarung unterschiedlicher Vertragsbedingungen bei gleichartigen Verträgen,<br />
wodurch einige Unternehmen im Wettbewerb benachteiligt werden<br />
• Verträge, die einer Partei zusätzliche Verpflichtungen auferlegen, die in keinem<br />
Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand stehen.<br />
Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung<br />
§ 16 EWettbG enthält das Verbot der missbräuchlichen, direkten oder indirekten Ausnutzung<br />
einer marktbeherrschenden Stellung. Eine solche marktbeherrschende Stellung wird vermutet,<br />
sobald ein Unternehmen einen Marktanteil von mindestens 40 % des Gesamtumsatzes hat (§<br />
13 EWettbG). Ferner kann eine marktbeherrschende Stellung auch durch spezielle und<br />
exklusive Rechte begründet sein, die ein Unternehmen vom Staat oder der Gemeinde erhalten<br />
hat und welche zu einem Vorteil im Wettbewerb bis hin zu einer Monopolstellung des<br />
Unternehmens<br />
führen. Gemäß § 16 EWettbG ist es insbesondere verboten:<br />
• unangemessene Preise oder unlautere An- und Verkaufsbedingungen zu erzwingen<br />
• die Produktion oder das Angebot von Waren sowie den technischen Fortschritt und<br />
Investitionen zu beschränken<br />
• unterschiedliche Bedingungen, die gleiche Leistung betreffend, gegenüber<br />
•<br />
verschiedenen Vertragspartnern zu stellen und dadurch eine Benachteiligung am<br />
Wettbewerb zu unterstützen oder zu verursachen<br />
Verträge abzuschließen, die eine Verpflichtung zu zusätzlichen Leistungen der<br />
anderen Vertragspartei beinhalten, die in keinem Zusammenhang mit dem<br />
eigentlichen Vertragsgegenstand stehen<br />
• ein anderes Unternehmen dazu zu drängen, den Betrieb auf einen oder mehrere<br />
Bereich(e) zu konzentrieren, einen Vertrag zu schließen, welcher zu einer<br />
Wettbewerbsbeschränkung führt oder an verbotenen Absprachen und<br />
•<br />
Geschäftspraktiken teilzunehmen<br />
den An- und Verkauf von Waren in ungerechtfertigter Weise zu verweigern