Schwangerschaftsberatung. - RheinAhrCampus
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Übersicht Was sehen die gesetzlichen Regelungen<br />
im Einzelnen vor?<br />
oder unmittelbar berührenden Fragen in einer hierfür vor<br />
gesehenen Beratungsstelle informieren und beraten lassen<br />
(§ 2 Absatz 1 SchKG). Der Anspruch auf Beratung umfasst<br />
u. a. Informationen über bestehende gesetzliche Leistungen Inhalte der<br />
und Hilfen für Familien und Kinder, Vorsorgeuntersuchun allgemeinen<br />
gen im Rahmen der Schwangerschaft (auch spezielle vorge Schwangerburtliche<br />
Untersuchungen), soziale und wirtschaftliche Hil schaftsfen<br />
für Schwangere, Lösungsmöglichkeiten für psycho beratung<br />
soziale Konflikte im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft,<br />
Hilfsmöglichkeiten für behinderte Menschen und<br />
ihre Familien (s. § 2 Absatz 2 Satz 1 SchKG).<br />
Darüber hinaus ist die Schwangere – bei Bedarf – bei der Geltendmachung<br />
von Ansprüchen, der Wohnungssuche, der<br />
Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit für das zu erwartende<br />
Kind sowie bei der Fortsetzung ihrer Ausbildung zu<br />
unterstützen (§ 2 Absatz 1 Satz 2 SchKG).<br />
Der Beratungsanspruch umfasst auch die Nachbetreuung<br />
nach einem Schwangerschaftsabbruch oder nach der Geburt<br />
eines Kindes (§ 2 Absatz 3 SchKG).<br />
Im Gegensatz zur gesetzlichen Schwangerschaftskonfliktberatung<br />
beinhaltet die allgemeine<br />
<strong>Schwangerschaftsberatung</strong> nicht das<br />
Ausstellen eines Beratungsscheines.<br />
In den Beratungsstellen kann auch finanzielle Unterstützung<br />
aus den Mitteln der „Bundesstiftung Mutter und Hilfen der<br />
Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ beantragt werden. Bundes<br />
Diese Hilfe kann gewährt werden, wenn alle anderen ge stiftung<br />
setzlichen Leistungen (z. B. Sozialhilfe, Unterhaltsvorschuss “Mutter<br />
oder Wohngeld) für die Beseitigung einer individuellen und Kind”<br />
Notlagesituation ausgeschöpft sind oder nicht ausreichen<br />
oder nicht rechtzeitig gewährt werden. In jedem Falle findet<br />
eine Einkommensüberprüfung statt. Hilfen der Bundesstif<br />
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