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Urteil des Bundessportgerichts Manfred Gehrmann

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Bun<strong>des</strong>sportgericht<br />

<strong>des</strong> Bund Deutscher Radfahrer e.V.<br />

Begründung:<br />

Bei der DM Senioren-Straße handelt es sich um em Rennen <strong>des</strong> nationalen<br />

Kalenders, so dass die Vorschriften <strong>des</strong> Antidoping Reglements <strong>des</strong> BOR zur<br />

Anwendung gelangen.<br />

Gemäß dem Analyseprotokoll RA 28-2/07 hat die vorn Sportler <strong>Manfred</strong><br />

<strong>Gehrmann</strong> genommene Probe den Wirkstoff Hydrochlorothiazid aufgewiesen. Bei<br />

diesem Wirkstoff handelt es sich grundsätzlich um einen verbotenen Wirkstoff<br />

gemäß der Liste der verbotenen Wirkstoffe und Methoden 2007 <strong>des</strong> BDR.<br />

Allerdings macht der NADA-Code insoweit in Ziffer 5.1.3 eine Ausnahme. Nach<br />

dieser Regelung kann von Sportlern über 50 Jahre dieser Wirkstoff (es handelt<br />

sich um ein Diuretika) verwenden werden, sofern sie nicht Mitglied eines<br />

Testpools sind und ihnen die Behandlung durch eine ärztliche Bescheinigung <strong>des</strong><br />

behandelnden Arztes bestätigt wird.<br />

Da der Sportler <strong>Manfred</strong> <strong>Gehrmann</strong> über 50 Jahre alt ist und nicht Mitglied eines<br />

Testpools ist, darüber hinaus dem Bun<strong>des</strong>sportgericht durch ärztliches Attest<br />

nachgewiesen wurde, dass er dieses Mittel ärztlich verschrieben bekommen hat,<br />

konnte er den Wirkstoff Hydrochlorothiazid in zulässiger Weise einnehmen.<br />

Dass das AOR-BOR insoweit keine vergleichbare Regelung zu der Regelung in<br />

Ziffer 5.1.3 <strong>des</strong> NADA-Co<strong>des</strong> enthält, spielt keine Rolle. Zugunsten <strong>des</strong> Sportlers<br />

<strong>Manfred</strong> <strong>Gehrmann</strong> müssen die beiden Reglements einheitlich betrachtet werden,<br />

weshalb der Sportler <strong>Manfred</strong> Gehrnmnn sich auf für ihn positive Regeln stützen<br />

kann, auch wenn sie nur in einem Reglement enthalten sind.<br />

Ferner führt der Umstand, dass der Sportler <strong>Manfred</strong> <strong>Gehrmann</strong> im Rahmen der<br />

Dopingkontrolle nicht auf die Einnahme dieses Mittels hingewiesen und kein<br />

ärztliches Attest vorgelegt hat, wie dies in Ziffer 5.104 <strong>des</strong> NADA-Co<strong>des</strong><br />

vorgeschrieben ist, nicht dazu, dass ein positiver Oopingfall vorliegt. Insoweit<br />

handelt es sich zwar um einen Formalverstoß, gleichwohl wird die zulässige<br />

Einnahme <strong>des</strong> Wirkstoffes Hydrochlorothiazid gemäß Ziffer 5.1.3 <strong>des</strong> NADA­<br />

Co<strong>des</strong> damit nicht zu einer unzulässigen Einnahme.<br />

Der Formalverstoß <strong>des</strong> Sportlers <strong>Manfred</strong> <strong>Gehrmann</strong>, das ärztliche Attest nicht im<br />

Rahmen der Oopingkontrolle vorgelegt zu haben, kann vom Bun<strong>des</strong>sportgericht<br />

nicht geahndet werden. Für diesen Verstoß ist in keinem Reglement eine<br />

Ahndungsmaßnahme vorgesehen.

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