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Urteil des Bundessportgerichts Manfred Gehrmann

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Bun<strong>des</strong>sportgericht<br />

<strong>des</strong> Bund Deutscher Radfahrer e.V.<br />

Beschluss<br />

In dem Verfahren<br />

<strong>Manfred</strong> <strong>Gehrmann</strong><br />

Aktz.: 50007/07<br />

haben der Vorsitzende Richter Peter Barth sowie die Beisitzenden Richter Alexander<br />

Donike, Fritz Feucht und Bodo Scholz am 25. März 2008 wie folgt beschlossen:


Bun<strong>des</strong>sportgericht<br />

<strong>des</strong> Bund Deutscher Radfahrer e.V.<br />

Das Verfahren wird eingestellt.<br />

Die Parteien tragen ihre Kosten <strong>des</strong> Verfahrens gemäß<br />

Artikel 7.5 Absatz (3) ADR-BDR je selbst.<br />

Zum Sachverhalt:<br />

1. Im Rahmen der Deutschen Meisterschaft Senioren, Straße Einzel in Görlitz,<br />

wurde von dem Sportler <strong>Manfred</strong> Gehrrnann am 24. Juni 2007 die Probe<br />

Code-Nr.: 2247749 genommen.<br />

2. Gemäß dem Analyseprotokoll RA28-2/07 <strong>des</strong> Institutes für Dopinganalytik<br />

und Sportbiochemie Dresden vorn 26. Juli 2007 hat die Probe Code-Nr.<br />

2247749 den Wirkstoff Hydrochlorothiazid beinhaltet. Die Probe war<br />

ordnungsgemäß codiert und verschlossen.<br />

3. Mit Schreiben vorn 31. Juli 2007 wurde der Sportler <strong>Manfred</strong> Gehrrnann<br />

seitens <strong>des</strong> Bund Deutscher Radfahrer e.V. (im Folgenden "BDR") über den<br />

Befund infomliert und gleichzeitig auf die Möglichkeit der Öffnung der B­<br />

Probe hingewiesen.<br />

4. Mit Schreiben vorn 02. August 2007 hat der Sportler <strong>Manfred</strong> Gehrrnann<br />

auf die Möglichkeit der Öffnung der B-Probe verzichtet. Darüber hinaus hat<br />

er mit diesem Schreiben mitgeteilt, das Mittel "Lisibeta" eingenommen zu<br />

haben, welches den verbotenen Wirkstoff enthält. Hierauf hatte der Sportler<br />

<strong>Manfred</strong> Gehrrnann im Rahmen der Dopingkontrolle nicht hingewiesen.<br />

Auch hat der Sportler <strong>Manfred</strong> Gehrrnann im Rahmen der Dopingkontrolle<br />

kein ärztliches Attest betreffend die Einnahme dieses Medikamentes<br />

vorgelegt.<br />

5. Mit Schreiben vorn 03. August 2007 hat der BDR das Bun<strong>des</strong>sportgericht<br />

aufgefordert, ein Sportstrafverfahren gegen den Sportler <strong>Manfred</strong> Gehm1ann<br />

zu eröffnen, welchem das Bun<strong>des</strong>sportgericht mit Schreiben vorn 07.<br />

August 2007 nachgekommen ist.<br />

6. Im Rahmen der stattgefundenen Anhörung am 24. Oktober 2007 hat der<br />

Sportler <strong>Manfred</strong> Gehrrnann nochmals die Einnahme <strong>des</strong> Medikamentes


Bun<strong>des</strong>sportgericht<br />

<strong>des</strong> Bund Deutscher Radfahrer e.V.<br />

"Lisibeta" bestätigt. Gleichzeitig hat er darauf hingewiesen, dass ihm nicht<br />

bekannt gewesen sei, dass das Mittel "Lisibeta" ein Diuretika enthalte.<br />

7. Der Sportler <strong>Manfred</strong> Gehrman hat dem Bun<strong>des</strong>sportgericht ein Attest der<br />

Ärztin Röhrich überreicht, aus dem sich ergibt, dass diese dem Sportler<br />

<strong>Manfred</strong> <strong>Gehrmann</strong> vom 12.12.05 bis 06.02.2006 das Mittel Lisinopril<br />

aufgrund eines Hypertonus verschrieben habe. Ferner hat Herr Matthias<br />

Scheffler, Facharzt für innere Medizin, mit ärztlichen Attesten vom<br />

24.08.2007 sowie 04.03.2008 bestätigt, dem Sportler <strong>Manfred</strong> <strong>Gehrmann</strong><br />

das Mittel Lisibeta (Lisonipril 20 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg) wegen<br />

Bluthochdruckes verschrieben zu haben.<br />

8. Der Sportler <strong>Manfred</strong> <strong>Gehrmann</strong> war Inhaber einer vom BDR ausgestellten<br />

Lizenz. Mit semer am 18. Dezember 2006 unterzeichneten<br />

Verpflichtungserklärung hat er die Dopingregelements <strong>des</strong> BDR, der DeI,<br />

der NADA sowie der WADA anerkannt.


Bun<strong>des</strong>sportgericht<br />

<strong>des</strong> Bund Deutscher Radfahrer e.V.<br />

Begründung:<br />

Bei der DM Senioren-Straße handelt es sich um em Rennen <strong>des</strong> nationalen<br />

Kalenders, so dass die Vorschriften <strong>des</strong> Antidoping Reglements <strong>des</strong> BOR zur<br />

Anwendung gelangen.<br />

Gemäß dem Analyseprotokoll RA 28-2/07 hat die vorn Sportler <strong>Manfred</strong><br />

<strong>Gehrmann</strong> genommene Probe den Wirkstoff Hydrochlorothiazid aufgewiesen. Bei<br />

diesem Wirkstoff handelt es sich grundsätzlich um einen verbotenen Wirkstoff<br />

gemäß der Liste der verbotenen Wirkstoffe und Methoden 2007 <strong>des</strong> BDR.<br />

Allerdings macht der NADA-Code insoweit in Ziffer 5.1.3 eine Ausnahme. Nach<br />

dieser Regelung kann von Sportlern über 50 Jahre dieser Wirkstoff (es handelt<br />

sich um ein Diuretika) verwenden werden, sofern sie nicht Mitglied eines<br />

Testpools sind und ihnen die Behandlung durch eine ärztliche Bescheinigung <strong>des</strong><br />

behandelnden Arztes bestätigt wird.<br />

Da der Sportler <strong>Manfred</strong> <strong>Gehrmann</strong> über 50 Jahre alt ist und nicht Mitglied eines<br />

Testpools ist, darüber hinaus dem Bun<strong>des</strong>sportgericht durch ärztliches Attest<br />

nachgewiesen wurde, dass er dieses Mittel ärztlich verschrieben bekommen hat,<br />

konnte er den Wirkstoff Hydrochlorothiazid in zulässiger Weise einnehmen.<br />

Dass das AOR-BOR insoweit keine vergleichbare Regelung zu der Regelung in<br />

Ziffer 5.1.3 <strong>des</strong> NADA-Co<strong>des</strong> enthält, spielt keine Rolle. Zugunsten <strong>des</strong> Sportlers<br />

<strong>Manfred</strong> <strong>Gehrmann</strong> müssen die beiden Reglements einheitlich betrachtet werden,<br />

weshalb der Sportler <strong>Manfred</strong> Gehrnmnn sich auf für ihn positive Regeln stützen<br />

kann, auch wenn sie nur in einem Reglement enthalten sind.<br />

Ferner führt der Umstand, dass der Sportler <strong>Manfred</strong> <strong>Gehrmann</strong> im Rahmen der<br />

Dopingkontrolle nicht auf die Einnahme dieses Mittels hingewiesen und kein<br />

ärztliches Attest vorgelegt hat, wie dies in Ziffer 5.104 <strong>des</strong> NADA-Co<strong>des</strong><br />

vorgeschrieben ist, nicht dazu, dass ein positiver Oopingfall vorliegt. Insoweit<br />

handelt es sich zwar um einen Formalverstoß, gleichwohl wird die zulässige<br />

Einnahme <strong>des</strong> Wirkstoffes Hydrochlorothiazid gemäß Ziffer 5.1.3 <strong>des</strong> NADA­<br />

Co<strong>des</strong> damit nicht zu einer unzulässigen Einnahme.<br />

Der Formalverstoß <strong>des</strong> Sportlers <strong>Manfred</strong> <strong>Gehrmann</strong>, das ärztliche Attest nicht im<br />

Rahmen der Oopingkontrolle vorgelegt zu haben, kann vom Bun<strong>des</strong>sportgericht<br />

nicht geahndet werden. Für diesen Verstoß ist in keinem Reglement eine<br />

Ahndungsmaßnahme vorgesehen.

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