03.10.2012 Aufrufe

Hauptsatzung des Amtes Landhagen - Amt Landhagen

Hauptsatzung des Amtes Landhagen - Amt Landhagen

Hauptsatzung des Amtes Landhagen - Amt Landhagen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

(4) Der <strong>Amt</strong>svorsteher entscheidet in allen Personalangelegenheiten der Beschäftigten<br />

und der Beamten einschließlich der Einstellung und Kündigung. Die nach<br />

Personalvertretungsgesetz mitbestimmungspflichtigen Entscheidungen sollen nur mit<br />

Zustimmung seiner beiden Stellvertreter erfolgen.<br />

(5) Der <strong>Amt</strong>sausschuss ist über die Entscheidungen nach Abs. 2, 3 und 4 fortlaufend zu<br />

unterrichten, sofern es sich nicht um Entscheidungen im Rahmen der Geschäfte der<br />

laufenden Verwaltung <strong>des</strong> <strong><strong>Amt</strong>es</strong> handelt.<br />

(6) Der <strong>Amt</strong>sausschuss wählt zwei Stellvertreter <strong>des</strong> <strong>Amt</strong>svorstehers, die ihn im<br />

Verhinderungsfalle in der Form vertreten, dass zunächst der 1. Stellvertreter die<br />

Verhinderungsvertretung und bei <strong>des</strong>sen Verhinderung der 2. Stellvertreter die<br />

Vertretung übernimmt.<br />

§ 5 Rechte der Einwohner<br />

(1) An Einwohnerversammlungen der amtsangehörigen Gemeinden muss der<br />

<strong>Amt</strong>svorsteher teilnehmen, wenn die Gemeindevertretung es verlangt, um über<br />

bestimmte Angelegenheiten <strong>des</strong> <strong><strong>Amt</strong>es</strong> oder der jeweiligen Gemeinde informiert zu<br />

werden.<br />

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten<br />

<strong>des</strong> <strong><strong>Amt</strong>es</strong> und den Angelegenheiten, die dem <strong>Amt</strong> nach § 127 Abs.<br />

4 KV M-V übertragen worden sind, sollen dem <strong>Amt</strong>sausschuss in einer<br />

angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.<br />

(3) Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Möglichkeit, in einer<br />

Fragestunde vor Beginn <strong>des</strong> öffentlichen Teils der <strong>Amt</strong>sausschusssitzung an den<br />

<strong>Amt</strong>sausschuss, an einzelne Mitglieder <strong>des</strong> <strong>Amt</strong>sausschusses und an den<br />

<strong>Amt</strong>svorsteher Fragen zu stellen sowie Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.<br />

Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf<br />

Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung <strong>des</strong> <strong>Amt</strong>sausschusses beziehen.<br />

Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.<br />

(4) Der <strong>Amt</strong>svorsteher ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der <strong>Amt</strong>sausschusssitzung über<br />

wichtige Angelegenheiten <strong>des</strong> <strong><strong>Amt</strong>es</strong> zu berichten.<br />

§ 6 Verpflichtungserklärungen<br />

Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel können Verpflichtungserklä-<br />

rungen <strong>des</strong> <strong><strong>Amt</strong>es</strong> bis zu einer Wertgrenze von 12.500,- € bei wiederkehrenden Leistungen<br />

bis zu monatlich 1.000,- € vom <strong>Amt</strong>svorsteher allein oder durch einen von ihm Beauftragten<br />

in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.<br />

<strong>Amt</strong> <strong>Landhagen</strong> <strong>Hauptsatzung</strong> / Lesefassung 12/09 4 / 7

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!