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Handlungsleitfaden zur Aufbewahrung elektronischer und

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der Beweissicherung die Anforderung der Verkehrsfähigkeit,<br />

da sie eine unabdingbare Voraussetzung<br />

für die Vorlage des Dokuments als Beweismittel beim<br />

Gericht ist.<br />

3.2 Zweiter Prüfungsschritt –<br />

Ausgestaltung der<br />

<strong>Aufbewahrung</strong><br />

Der Gesetzgeber hat bei der Normierung der<br />

Dokumentations- <strong>und</strong> <strong>Aufbewahrung</strong>spflichten primär<br />

über das „Ob“ der <strong>Aufbewahrung</strong> entschieden.<br />

Zur Ausgestaltung der <strong>Aufbewahrung</strong>, um der Pflicht<br />

Genüge zu tun, finden sich in den gesetzlichen Vorschriften<br />

vereinzelt sowohl konkrete, als auch recht<br />

allgemein gehaltene Aussagen. Eine konkrete Anforderung<br />

stellt zum Beispiel die Dauer der <strong>Aufbewahrung</strong><br />

dar; recht allgemein ist hingegen die Anforderung,<br />

dass die Dokumente während der <strong>Aufbewahrung</strong><br />

nicht verändert werden können.<br />

Aus dem Gesetz lassen sich somit in der Regel<br />

nicht unmittelbar Vorgaben für die Ausgestaltung<br />

des Archivsystems entnehmen. Um über diese Klarheit<br />

zu erlangen, sind zunächst die Anforderungen zu<br />

bestimmen, die mit der <strong>Aufbewahrung</strong> erfüllt werden<br />

sollen. Anschließend müssen technische Sicherungsmittel<br />

ausgewählt werden, die <strong>zur</strong> Erfüllung dieser<br />

Anforderungen geeignet sind.<br />

Beachte: Die Art <strong>und</strong> Weise der <strong>Aufbewahrung</strong> ist<br />

in einem Zwei-Stufen-Verfahren festzulegen:<br />

3 Bestimmung der Anforderungen an die aufzubewahrenden<br />

Dokumente.<br />

3 Auswahl geeigneter Sicherungsmittel.<br />

3.2.1 Bestimmung der Anforderungen an die<br />

aufzubewahrenden Dokumente<br />

Dokumente werden gr<strong>und</strong>sätzlich mit dem Ziel aufbewahrt,<br />

sie zu erhalten, um mit ihnen für einen längeren<br />

Zeitraum ein bestimmtes Ereignis oder Nichtereignis<br />

nachweisen zu können.<br />

Zur Info: Regelungen, die die Digitalisierung von<br />

Papierdokumenten <strong>zur</strong> <strong>Aufbewahrung</strong> erlauben,<br />

wie z.B. § 147 Abs. 2 AO, verwenden oftmals den<br />

Begriff der Daten. An ihre <strong>Aufbewahrung</strong> werden<br />

häufig ausdrücklich weitergehende Anforderungen<br />

gestellt. Da die Daten die Wahrnehmbarkeit<br />

für einen Menschen nicht implizieren, müssen<br />

sie z.B. unverzüglich lesbar gemacht werden können.<br />

Häufig muss zudem ein unmittelbarer Zugriff<br />

auf bestimmte, z.B. steuerrelevante Daten möglich<br />

sein. Die übrigen Daten müssen hingegen <strong>zur</strong><br />

Wahrung des Daten- <strong>und</strong> Geheimnisschutzes<br />

zugriffsgeschützt sein.<br />

Unabdingbare Voraussetzung für jede <strong>Aufbewahrung</strong><br />

ist daher, die Lesbarkeit, Integrität <strong>und</strong><br />

Authentizität der Dokumente zu sichern.<br />

Definitionen:<br />

3 Integrität – Unversehrtheit der Daten.<br />

3 Authentizität – eindeutige Bestimmung der<br />

Quelle der Daten.<br />

3 Lesbarkeit – Sichtbarmachung der in den Daten<br />

enthaltenen Informationen. Ein elektronisches<br />

Dokument ist nur dann lesbar, wenn die notwendige<br />

Hard- <strong>und</strong> Software die Daten verarbeiten<br />

<strong>und</strong> ihre Informationen interpretieren<br />

<strong>und</strong> dem menschlichen Betrachter in lesbarer<br />

Weise präsentieren kann.<br />

Daneben kann gr<strong>und</strong>sätzlich die <strong>Aufbewahrung</strong>sdauer<br />

als weitere rechtliche Anforderung aus<br />

den Vorschriften <strong>zur</strong> <strong>Aufbewahrung</strong> entnommen<br />

werden. Die <strong>Aufbewahrung</strong>sfristen sind kategorienoder<br />

dokumentspezifisch geregelt <strong>und</strong> bewegen sich<br />

im Allgemeinen zwischen 3 <strong>und</strong> 10 Jahren. In seltenen<br />

Fällen sind Dokumente bis zu 30 Jahren, bei relevanten<br />

Angaben etwa über Gr<strong>und</strong>stücke oder langfristige<br />

Rechtsverhältnisse auch „ewig“ aufzubewahren.<br />

Die Dauer ist bei der Auswahl der einzusetzenden<br />

Sicherungsmittel wichtig, da diese im Laufe der Zeit<br />

ihre Sicherungseignung verlieren können.<br />

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