Handlungsleitfaden zur Aufbewahrung elektronischer und
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der Beweissicherung die Anforderung der Verkehrsfähigkeit,<br />
da sie eine unabdingbare Voraussetzung<br />
für die Vorlage des Dokuments als Beweismittel beim<br />
Gericht ist.<br />
3.2 Zweiter Prüfungsschritt –<br />
Ausgestaltung der<br />
<strong>Aufbewahrung</strong><br />
Der Gesetzgeber hat bei der Normierung der<br />
Dokumentations- <strong>und</strong> <strong>Aufbewahrung</strong>spflichten primär<br />
über das „Ob“ der <strong>Aufbewahrung</strong> entschieden.<br />
Zur Ausgestaltung der <strong>Aufbewahrung</strong>, um der Pflicht<br />
Genüge zu tun, finden sich in den gesetzlichen Vorschriften<br />
vereinzelt sowohl konkrete, als auch recht<br />
allgemein gehaltene Aussagen. Eine konkrete Anforderung<br />
stellt zum Beispiel die Dauer der <strong>Aufbewahrung</strong><br />
dar; recht allgemein ist hingegen die Anforderung,<br />
dass die Dokumente während der <strong>Aufbewahrung</strong><br />
nicht verändert werden können.<br />
Aus dem Gesetz lassen sich somit in der Regel<br />
nicht unmittelbar Vorgaben für die Ausgestaltung<br />
des Archivsystems entnehmen. Um über diese Klarheit<br />
zu erlangen, sind zunächst die Anforderungen zu<br />
bestimmen, die mit der <strong>Aufbewahrung</strong> erfüllt werden<br />
sollen. Anschließend müssen technische Sicherungsmittel<br />
ausgewählt werden, die <strong>zur</strong> Erfüllung dieser<br />
Anforderungen geeignet sind.<br />
Beachte: Die Art <strong>und</strong> Weise der <strong>Aufbewahrung</strong> ist<br />
in einem Zwei-Stufen-Verfahren festzulegen:<br />
3 Bestimmung der Anforderungen an die aufzubewahrenden<br />
Dokumente.<br />
3 Auswahl geeigneter Sicherungsmittel.<br />
3.2.1 Bestimmung der Anforderungen an die<br />
aufzubewahrenden Dokumente<br />
Dokumente werden gr<strong>und</strong>sätzlich mit dem Ziel aufbewahrt,<br />
sie zu erhalten, um mit ihnen für einen längeren<br />
Zeitraum ein bestimmtes Ereignis oder Nichtereignis<br />
nachweisen zu können.<br />
Zur Info: Regelungen, die die Digitalisierung von<br />
Papierdokumenten <strong>zur</strong> <strong>Aufbewahrung</strong> erlauben,<br />
wie z.B. § 147 Abs. 2 AO, verwenden oftmals den<br />
Begriff der Daten. An ihre <strong>Aufbewahrung</strong> werden<br />
häufig ausdrücklich weitergehende Anforderungen<br />
gestellt. Da die Daten die Wahrnehmbarkeit<br />
für einen Menschen nicht implizieren, müssen<br />
sie z.B. unverzüglich lesbar gemacht werden können.<br />
Häufig muss zudem ein unmittelbarer Zugriff<br />
auf bestimmte, z.B. steuerrelevante Daten möglich<br />
sein. Die übrigen Daten müssen hingegen <strong>zur</strong><br />
Wahrung des Daten- <strong>und</strong> Geheimnisschutzes<br />
zugriffsgeschützt sein.<br />
Unabdingbare Voraussetzung für jede <strong>Aufbewahrung</strong><br />
ist daher, die Lesbarkeit, Integrität <strong>und</strong><br />
Authentizität der Dokumente zu sichern.<br />
Definitionen:<br />
3 Integrität – Unversehrtheit der Daten.<br />
3 Authentizität – eindeutige Bestimmung der<br />
Quelle der Daten.<br />
3 Lesbarkeit – Sichtbarmachung der in den Daten<br />
enthaltenen Informationen. Ein elektronisches<br />
Dokument ist nur dann lesbar, wenn die notwendige<br />
Hard- <strong>und</strong> Software die Daten verarbeiten<br />
<strong>und</strong> ihre Informationen interpretieren<br />
<strong>und</strong> dem menschlichen Betrachter in lesbarer<br />
Weise präsentieren kann.<br />
Daneben kann gr<strong>und</strong>sätzlich die <strong>Aufbewahrung</strong>sdauer<br />
als weitere rechtliche Anforderung aus<br />
den Vorschriften <strong>zur</strong> <strong>Aufbewahrung</strong> entnommen<br />
werden. Die <strong>Aufbewahrung</strong>sfristen sind kategorienoder<br />
dokumentspezifisch geregelt <strong>und</strong> bewegen sich<br />
im Allgemeinen zwischen 3 <strong>und</strong> 10 Jahren. In seltenen<br />
Fällen sind Dokumente bis zu 30 Jahren, bei relevanten<br />
Angaben etwa über Gr<strong>und</strong>stücke oder langfristige<br />
Rechtsverhältnisse auch „ewig“ aufzubewahren.<br />
Die Dauer ist bei der Auswahl der einzusetzenden<br />
Sicherungsmittel wichtig, da diese im Laufe der Zeit<br />
ihre Sicherungseignung verlieren können.<br />
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