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Zweitwohnungssteuersatzung - Amt Märkische Schweiz

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Hat der Erklärungspflichtige (§ 8) seine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung trotz<br />

Erinnerung nicht erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, hat jeder Eigentümer oder Vermieter des<br />

Grundstückes, auf dem sich die der Steuer unterliegenden Zweitwohnung befindet auf<br />

Verlangen des <strong>Amt</strong>es <strong>Märkische</strong> <strong>Schweiz</strong> Auskunft zu erteilen, ob der Erklärungspflichtige<br />

oder eine sonstige Person in der Wohnung wohnt oder gewohnt hat, wann er ein- oder<br />

ausgezogen ist und welche Nettokaltmiete zu entrichten ist.<br />

§ 10 Strafvorschriften, Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:<br />

a) entgegen § 7 Abs. 1 eine Zweitwohnung in der Gemeinde Rehfelde innehat und dies nicht<br />

innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten der Satzung beim <strong>Amt</strong> <strong>Märkische</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

anzeigt,<br />

b) entgegen § 7 Abs. 2 im Erhebungsgebiet Inhaber einer Zweitwohnung wird oder eine<br />

Zweitwohnung aufgibt und dies nicht innerhalb eines Monats beim <strong>Amt</strong> <strong>Märkische</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> anzeigt,<br />

c) entgegen § 8 Abs. 1 für das Jahr des Beginnes der Steuerpflicht keine Steuererklärung nach<br />

amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgibt und Veränderungen der Nettokaltmiete nicht<br />

anzeigt,<br />

d) entgegen § 8 Abs. 2 trotz Aufforderung keinen Nachweis durch geeignete Unterlagen,<br />

insbesondere durch Mietverträge und Mietänderungsverträge, die die Nettokaltmiete<br />

berühren, erbringt,<br />

e) entgegen § 8 Abs. 3 trotz Aufforderung seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung<br />

nicht nachkommt,<br />

f) entgegen § 9 seiner Auskunftspflicht als Eigentümer oder Vermieter nicht nachkommt.<br />

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung<br />

können gemäß § 15 Abs. 2 und 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 29.06.2004 (GVBl. I S. 272), mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 €geahndet<br />

werden.<br />

Diese Satzung tritt am 01.07.2008 in Kraft.<br />

Buckow (<strong>Märkische</strong> <strong>Schweiz</strong>), 18.06.2008<br />

R.-D. Dammann<br />

<strong>Amt</strong>sdirektor<br />

§ 11 In-Kraft-Treten<br />

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