Zweitwohnungssteuersatzung - Amt Märkische Schweiz
Zweitwohnungssteuersatzung - Amt Märkische Schweiz
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Hat der Erklärungspflichtige (§ 8) seine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung trotz<br />
Erinnerung nicht erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, hat jeder Eigentümer oder Vermieter des<br />
Grundstückes, auf dem sich die der Steuer unterliegenden Zweitwohnung befindet auf<br />
Verlangen des <strong>Amt</strong>es <strong>Märkische</strong> <strong>Schweiz</strong> Auskunft zu erteilen, ob der Erklärungspflichtige<br />
oder eine sonstige Person in der Wohnung wohnt oder gewohnt hat, wann er ein- oder<br />
ausgezogen ist und welche Nettokaltmiete zu entrichten ist.<br />
§ 10 Strafvorschriften, Ordnungswidrigkeiten<br />
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:<br />
a) entgegen § 7 Abs. 1 eine Zweitwohnung in der Gemeinde Rehfelde innehat und dies nicht<br />
innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten der Satzung beim <strong>Amt</strong> <strong>Märkische</strong> <strong>Schweiz</strong><br />
anzeigt,<br />
b) entgegen § 7 Abs. 2 im Erhebungsgebiet Inhaber einer Zweitwohnung wird oder eine<br />
Zweitwohnung aufgibt und dies nicht innerhalb eines Monats beim <strong>Amt</strong> <strong>Märkische</strong><br />
<strong>Schweiz</strong> anzeigt,<br />
c) entgegen § 8 Abs. 1 für das Jahr des Beginnes der Steuerpflicht keine Steuererklärung nach<br />
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgibt und Veränderungen der Nettokaltmiete nicht<br />
anzeigt,<br />
d) entgegen § 8 Abs. 2 trotz Aufforderung keinen Nachweis durch geeignete Unterlagen,<br />
insbesondere durch Mietverträge und Mietänderungsverträge, die die Nettokaltmiete<br />
berühren, erbringt,<br />
e) entgegen § 8 Abs. 3 trotz Aufforderung seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung<br />
nicht nachkommt,<br />
f) entgegen § 9 seiner Auskunftspflicht als Eigentümer oder Vermieter nicht nachkommt.<br />
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung<br />
können gemäß § 15 Abs. 2 und 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch<br />
Gesetz vom 29.06.2004 (GVBl. I S. 272), mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 €geahndet<br />
werden.<br />
Diese Satzung tritt am 01.07.2008 in Kraft.<br />
Buckow (<strong>Märkische</strong> <strong>Schweiz</strong>), 18.06.2008<br />
R.-D. Dammann<br />
<strong>Amt</strong>sdirektor<br />
§ 11 In-Kraft-Treten<br />
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