Ersatzbaustoffverordnung und Fortschreibung § 12 BBodSchV - SAM
Ersatzbaustoffverordnung und Fortschreibung § 12 BBodSchV - SAM
Ersatzbaustoffverordnung und Fortschreibung § 12 BBodSchV - SAM
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Ersatzbaustoffverordnung</strong><br />
<strong>und</strong><br />
<strong>Fortschreibung</strong> <strong>§</strong> <strong>12</strong> <strong>BBodSchV</strong><br />
(1. Arbeitsentwurf: 13.11.2007)<br />
Seminar „Aktuelles aus dem Abfallrecht“ von <strong>SAM</strong>, MUFV <strong>und</strong> LUWG<br />
am <strong>12</strong>.06.2008 im Schloss Waldthausen<br />
Dr. Willi Nonte, Ref. 52, Sonderabfallwirtschaft<br />
Artikelverordnung<br />
Verordnung zur Regelung des Einbaus von mineralischen<br />
Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken <strong>und</strong> zur<br />
Änderung der B<strong>und</strong>es-Bodenschutz- <strong>und</strong> Altlastenverordnung<br />
Artikel 1: Verordnung über den Einbau von mineralischen<br />
Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken<br />
(<strong>Ersatzbaustoffverordnung</strong> - ErsatzbaustoffV<br />
Artikel 2: Verordnung zur Änderung der B<strong>und</strong>es-Bodenschutz<strong>und</strong><br />
Altlastenverordnung<br />
Artikel 3: Inkrafttreten, Übergangsregelung (<strong>12</strong> Monate)<br />
2<br />
1
Artikel 1 - <strong>Ersatzbaustoffverordnung</strong><br />
Sicherstellung der ordnungsgemäßen <strong>und</strong> schadlosen<br />
Verwertung mineralischer Abfälle <strong>und</strong> industrieller Nebenprodukte<br />
<strong>und</strong> Recyclingprodukte - zum Schutz des Bodens<br />
<strong>und</strong> des Gr<strong>und</strong>wassers<br />
• Hochofenstückschlacke<br />
• Hüttensand<br />
• Stahlwerksschlacken aus der Erzeugung von Massen<strong>und</strong><br />
Qualitätsstählen (LD-Schlacken, Elektroofenschlacken)<br />
• Gießerei-Kupolofenschlacke<br />
• Gießereirestsand<br />
• Schmelzkammergranulat aus der Schmelzfeuerung von Steinkohle<br />
• Kesselasche aus der Steinkohlenfeuerung<br />
• Steinkohlenflugasche aus der Trocken- <strong>und</strong> Schmelzfeuerung<br />
• Hausmüllverbrennungsaschen<br />
• RC-Baustoff, aufbereiteter Bauschutt, aufbereiteter hydraulisch<br />
geb<strong>und</strong>ener Straßenaufbruch<br />
• Bodenmaterial<br />
•Gleisschotter<br />
Anwendungsbereich (<strong>§</strong> 2)<br />
Die Verordnung gilt für:<br />
ca. 240 Mio. t/a!<br />
- den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe (Abfälle, Nebenprodukte,<br />
RC-Produkte), die ungeb<strong>und</strong>en oder geb<strong>und</strong>en in technischen Bauwerken<br />
eingebaut werden,<br />
- Erzeuger <strong>und</strong> Besitzer von mineralischen Ersatzbaustoffen,<br />
- Betreiber von Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Ersatzbaustoffe,<br />
- Träger von Baumaßnahmen mit mineralischen Ersatzbaustoffen.<br />
Die Verordnung gilt nicht für:<br />
- die durchwurzelbare Bodenschicht,<br />
- Altlastensanierungen,<br />
- Verwertung auf Deponien,<br />
- Wiedernutzbarmachung von Halden des Kali- <strong>und</strong> Steinkohlebergbaus<br />
<strong>und</strong> Braunkohletagebauen,<br />
- Versatz bergbaulicher Hohlräume,<br />
- Einbringen in Gewässer.<br />
3<br />
4<br />
2
Begriffsbestimmungen (<strong>§</strong> 3)<br />
Mineralische Ersatzbaustoffe:<br />
- Abfälle aus Bautätigkeiten, industriellen Prozessen<br />
<strong>und</strong> Abfallbehandlungsanlagen,<br />
- Nebenprodukte aus industriellen Prozessen (HOS, HS),<br />
- Recyclingprodukte wie Recyclingbaustoff (RC 1), die nach<br />
Erfüllung aller abfallrechtlichen Verwertungspflichten durch<br />
Aufbereitung ihre Eigenschaft als Abfall verloren haben,<br />
- Bodenmaterial aus Baumaßnahmen, Aufbereitung<br />
oder Lagerung.<br />
Technisches Bauwerk:<br />
Mit dem Boden verb<strong>und</strong>ene Anlage oder Einrichtung, die eine technische<br />
Funktion erfüllt, soweit sie einer Einbauweise des Anhangs 2-2 entspricht.<br />
Bsp.: Straßen, Wege, Baugruben, Leitungsgräben, Verkehrs-, Industrie-,<br />
Gewerbeflächen einschließlich begleitender Erdbaumaßnahmen (Lärm<strong>und</strong><br />
Sichtschutzwälle) <strong>und</strong> Gebäude, wenn der Ersatzbaustoff in direktem<br />
Kontakt mit dem Boden steht.<br />
Anforderungen an den Einbau in technischen Bauwerken (<strong>§</strong> 5)<br />
Einhaltung der:<br />
- stofflichen Eigenschaften der Ersatzbaustoffe nach Anhang 1<br />
Anhang 1-1: Materialwerte für Ersatzbaustoffe – Säulenschnelltest bis W/F = 2<br />
5<br />
6<br />
3
Anforderungen an den Einbau in technischen Bauwerken (<strong>§</strong> 5)<br />
Einhaltung der:<br />
- stofflichen Eigenschaften der Ersatzbaustoffe nach Anhang 1<br />
- Einsatzmöglichkeiten nach Anhang 2<br />
Anforderungen an den Einbau in technischen Bauwerken (<strong>§</strong> 5)<br />
Anhang 2-2:<br />
Einsatzmöglichkeiten der<br />
mineralischen Ersatzbaustoffe<br />
in technischen Bauwerken<br />
7<br />
8<br />
4
Untersuchungs- <strong>und</strong> Dokumentationspflichten (<strong>§</strong> 8)<br />
Untersuchungspflichten für Ersatzbaustoffe aus:<br />
- stationären <strong>und</strong> mobilen Aufbereitungsanlagen,<br />
- Industrieanlagen.<br />
Güteüberwachung:<br />
Verfahren entsprechend der „Technischen Lieferbedingungen für<br />
Baustoffgemische <strong>und</strong> Böden zur Herstellung von Schichten ohne<br />
Bindemittel im Straßenbau, Teil: Güteüberwachung“ (TL G SoB-StB)<br />
Untersuchungs- <strong>und</strong> Dokumentationspflichten (<strong>§</strong> 8)<br />
Dokumentation beim Einbau:<br />
- lückenlose Dokumentation vom Anfallort bis zum Einbau, ansonsten kann<br />
die Behörde die Untersuchung des Materials vor dem Einbau verlangen,<br />
- für Abfälle sind die Registerpflichten um Angaben zur Einstufung in die<br />
jeweilige Einbauklasse <strong>und</strong> über die durchgeführte Güteüberwachung zu<br />
ergänzen,<br />
- Nebenprodukte/RC-Produkte, die nicht der Registerpflicht unterliegen<br />
müssen einen Lieferschein ausfüllen (Bezeichnung des Ersatzbaustoffes,<br />
Liefermenge, Einbauklasse, Erzeuger, Herkunft, Beförderer, Datum der<br />
Anlieferung, Güteüberwachung).<br />
Informationspflicht:<br />
- Betreiber der Aufbereitungsanlage bzw. ggf. der Erzeuger oder Besitzer<br />
von Ersatzbaustoffen ist verpflichtet, dem Abnehmer schriftliche Informationen<br />
über die Bezeichnung des Ersatzbaustoffes sowie die zulässigen Bauweisen<br />
<strong>und</strong> die daraus resultierenden Anforderungen an den Einbau zu übergeben,<br />
- Informationspflicht gilt auch für den Handel bei Abgabe an den Endverbraucher.<br />
9<br />
10<br />
5
Probenahme <strong>und</strong> Analytik (Anhang 4)<br />
Herstellung des Eluats gemäß DIN 19528 (E-2007):<br />
Perkolationsverfahren für Materialien mit einer Korngröße bis 32 mm<br />
Quelle: Aufkommen, Qualität <strong>und</strong> Verbleib mineralischer Abfälle; Öko-Institut e.V. (2007)<br />
BAM hat im Auftrag des BMU einen Ringversuch zur Validierung der DIN<br />
19528, aber auch der DIN 19529 (Schüttelversuch 2:1) durchgeführt; beide<br />
Verfahren sind validiert (Normungsausschuss v. 28.5.08) <strong>und</strong> werden in<br />
Kürze als DIN-Normen erscheinen.<br />
Probenahme <strong>und</strong> Analytik (Anhang 4)<br />
Umrechnungsvorschrift:<br />
gilt für den Fall der Entsorgung auf einer Deponie, damit keine neue<br />
Analyse angefertigt werden muss.<br />
Säuleneluat (WF 2:1) ⇒ Schütteleluat (WF 10:1)<br />
exp.: Exponentialfunktion, Basis ist die Eulersche Zahl e<br />
κ: Kappa-Wert (material- <strong>und</strong> stoffspezifischer Abklingkoeffizient)<br />
11<br />
<strong>12</strong><br />
6
Wertevergleich<br />
Umrechnung des Säulenschnelleluates (2:1) in Schütteleluat (10:1)<br />
mittels Kappa-Werten zum „groben Vergleich“ für RC-Baustoff<br />
Fachliches Ableitungskonzept Wie Leitfaden geht’s Boden weiter?<br />
Weiterentwicklung bisheriger Bewertungsansätze:<br />
NACHSORGE VORSORGE<br />
Sickerwasserprognose<br />
Prüfwert =<br />
Geringfügigkeitsschwellenwert<br />
Geringfügigkeitsschwellenwert<br />
am Ort des Einbaus<br />
Besorgnisgr<strong>und</strong>satz Gr<strong>und</strong>wasser<br />
Sicherheitsabstand<br />
Quelle: LUA NRW, Dr. Leuchs<br />
Nachsorge: Ort der Beurteilung ist der Übergang von der<br />
ungesättigten zur wassergesättigten Zone<br />
Vorsorge: Ort der Beurteilung ist der Einbauort (Unterkante des<br />
eingebauten Abfallkörpers); damit keine schädlichen<br />
Bodenveränderungen entstehen<br />
13<br />
14<br />
7
Fachliches Ableitungskonzept<br />
- Teil der Bodenzone wird mit angerechnet<br />
(50 % der Adsorptions-/Austauschkapazität),<br />
- 1 m Transportstrecke für Abbau- <strong>und</strong> Rückhalteprozesse,<br />
- LAWA fordert aus Vorsorgegründen 2 m Abstand<br />
zum Gr<strong>und</strong>wasserleiter,<br />
- GFS-Werte Bezugsmaßstab<br />
(für Blei, Cadmium, Nickel, Vanadium <strong>und</strong> Zink höhere<br />
Werte, d.h. Hintergr<strong>und</strong>werte natürlicher Böden;<br />
kurzfristige Überschreitung des Bezugsmaßstabs<br />
zulässig - 4 Jahre für Salze),<br />
- Differenzierung nach Bodenarten Sand <strong>und</strong> Lehm/Schluff,<br />
- Berechnungen über 200 Jahre.<br />
Artikel 2 - Änderung der <strong>BBodSchV</strong><br />
Ergänzung in <strong>§</strong> 9:<br />
„(4) Die Vorschriften des 7. Teils finden für den Einsatz von mineralischen<br />
Einsatzbaustoffen, die ungeb<strong>und</strong>en oder geb<strong>und</strong>en in technischen Bauwerken<br />
eingebaut werden, keine Anwendung, soweit die Vorschriften der<br />
Verordnung über den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in<br />
technischen Bauwerken – (<strong>Ersatzbaustoffverordnung</strong> – ErsatzbaustoffV)<br />
Einwirkungen auf den Boden regeln.“<br />
(7. Teil: Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen)<br />
Neufassung des <strong>§</strong> <strong>12</strong>:<br />
- überwiegend redaktionelle Änderungen,<br />
- neu wird <strong>§</strong> <strong>12</strong> a eingefügt, der die Anforderungen an das Aufbringen <strong>und</strong><br />
Einbringen von Material unterhalb <strong>und</strong> außerhalb einer durchwurzelbaren<br />
Bodenschicht regeln soll.<br />
15<br />
16<br />
8
<strong>§</strong> <strong>12</strong> a <strong>BBodSchV</strong><br />
Verfüllmaterial muss folgende Anforderungen erfüllen:<br />
- organischer Gesamtkohlenstoffgehalt (TOC < 0,5 Masse-%),<br />
- Eluatwerte dürfen den jeweiligen Wert in Anhang 2 Nr. 3.1.3 nicht<br />
überschreiten (entspricht BM-0, ergänzt um Chlorid u. Sulfat),<br />
- Material muss geeignet sein, die physikalischen Eigenschaften des<br />
Bodens (Verdichtung für die Tragfähigkeit) im Rahmen des Volumenausgleichs<br />
<strong>und</strong> zum Erhalt der Gr<strong>und</strong>wasserneubildung herzustellen.<br />
Öffnungsklauseln:<br />
- für Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden, wenn die Bodenfunktionen<br />
(s. <strong>§</strong> 2 <strong>BBodSchV</strong>) nicht beeinträchtigt werden <strong>und</strong> die Schadstoffsituation<br />
am Ort es Aufbringens nicht nachteilig verändert wird,<br />
- Öffnungsklausel für Eluatüberschreitungen, wenn unter den besonderen<br />
Umständen des Einzelfalls schädliche Bodenveränderungen nicht zu<br />
befürchten sind.<br />
Workshop in Dessau am 20./21.05.08<br />
Analyseverfahren:<br />
- Validierung ist erfolgreich gewesen,<br />
- Entscheidung ob Säulenschnelleluat oder Schüttelversuch (2:1) steht noch aus,<br />
- keine Umrechnung zum S 4 – Verfahren.<br />
Einbautabellen:<br />
- Reduzierung der Einbauweisen wird angestrebt,<br />
- BASt prüft Einbauszenarien im Hinblick auf Sickerwasserraten,<br />
- Liste ist nicht abschließend,<br />
- Einbaumöglichkeiten in den Wasserschutzgebieten sollen weiterhin mit<br />
aufgeführt werden, obwohl Länder zuständig sind (Entscheidung dann<br />
über den B<strong>und</strong>esrat).<br />
17<br />
18<br />
9
Workshop in Dessau am 20./21.05.08<br />
Feststoffwerte:<br />
- für Boden sollen Feststoffwerte eingeführt werden<br />
(Anlehnung an die Werte aus dem LAGA-Eckpunktepapier),<br />
- für Bauschutt wird geprüft, ob für organische Schadstoffe Feststoffwerte<br />
eingeführt werden müssen,<br />
- für andere Ersatzbaustoffe werden voraussichtlich keine Feststoffwerte<br />
aufgenommen,<br />
- Einbautabelle ist im Hinblick auf die Einführung von Feststoffwerten zu<br />
überprüfen.<br />
Bodenähnliche Anwendungen/Verfüllungen:<br />
- Regelung wird an die LAGA Boden 2004 angepasst (Z0- u. Z0*-Feststoffwerte),<br />
- Verfüllmaterial wird voraussichtlich auf Bodenmaterial begrenzt werden,<br />
- Reduktion der Öffnungsklauseln (Ausnahmen sollen Einzelfall sein).<br />
Vielen Dank für<br />
Ihre Aufmerksamkeit!<br />
19<br />
20<br />
10