Ersatzbaustoffverordnung und Fortschreibung § 12 BBodSchV - SAM
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Fachliches Ableitungskonzept<br />
- Teil der Bodenzone wird mit angerechnet<br />
(50 % der Adsorptions-/Austauschkapazität),<br />
- 1 m Transportstrecke für Abbau- <strong>und</strong> Rückhalteprozesse,<br />
- LAWA fordert aus Vorsorgegründen 2 m Abstand<br />
zum Gr<strong>und</strong>wasserleiter,<br />
- GFS-Werte Bezugsmaßstab<br />
(für Blei, Cadmium, Nickel, Vanadium <strong>und</strong> Zink höhere<br />
Werte, d.h. Hintergr<strong>und</strong>werte natürlicher Böden;<br />
kurzfristige Überschreitung des Bezugsmaßstabs<br />
zulässig - 4 Jahre für Salze),<br />
- Differenzierung nach Bodenarten Sand <strong>und</strong> Lehm/Schluff,<br />
- Berechnungen über 200 Jahre.<br />
Artikel 2 - Änderung der <strong>BBodSchV</strong><br />
Ergänzung in <strong>§</strong> 9:<br />
„(4) Die Vorschriften des 7. Teils finden für den Einsatz von mineralischen<br />
Einsatzbaustoffen, die ungeb<strong>und</strong>en oder geb<strong>und</strong>en in technischen Bauwerken<br />
eingebaut werden, keine Anwendung, soweit die Vorschriften der<br />
Verordnung über den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in<br />
technischen Bauwerken – (<strong>Ersatzbaustoffverordnung</strong> – ErsatzbaustoffV)<br />
Einwirkungen auf den Boden regeln.“<br />
(7. Teil: Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen)<br />
Neufassung des <strong>§</strong> <strong>12</strong>:<br />
- überwiegend redaktionelle Änderungen,<br />
- neu wird <strong>§</strong> <strong>12</strong> a eingefügt, der die Anforderungen an das Aufbringen <strong>und</strong><br />
Einbringen von Material unterhalb <strong>und</strong> außerhalb einer durchwurzelbaren<br />
Bodenschicht regeln soll.<br />
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