Verordnung über Schornsteinfegerarbeiten
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111 Wiederholung der Abgasweg<strong>über</strong>prüfung inklusive Kohlenmonoxidmessung<br />
vor Wiederinbetriebnahme, nachdem für<br />
die Anlage von der zuständigen Behörde ein<br />
Benutzungsverbot (Heizverbot) ausgesprochen wurde.<br />
Überprüfung nach Ablauf der von der zuständigen Behörde<br />
gesetzten Frist.<br />
Je Feuerungsanlage oder Verbrennungsmotoranlage ............ 15<br />
Für die hier genannten Arbeiten ist ein Mindestwert je<br />
Prüftermin und Gebäude von 27 Arbeitswerten in Ansatz zu<br />
bringen, sofern die Summe der Einzelpositionen diesen<br />
Mindestwert unterschreitet<br />
112 Freigabe von entbehrlichen Schornsteinen für die Umwandlung<br />
in Installationsschächte<br />
Für die hier genannten Arbeiten ist ein Mindestwert je<br />
Prüftermin und Gebäude von 27 Arbeitswerten in Ansatz zu<br />
bringen, sofern die Summe der Einzelpositionen diesen<br />
Mindestwert unterschreitet<br />
112.1 Freigabe des entbehrlichen Schornsteines ............................. 27<br />
112.2 Schlußabnahme eines Installationsschachtes nach Umwandlung<br />
eines Schornsteins in einen Installationsschacht ... 10,5