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Verordnung über Schornsteinfegerarbeiten

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111 Wiederholung der Abgasweg<strong>über</strong>prüfung inklusive Kohlenmonoxidmessung<br />

vor Wiederinbetriebnahme, nachdem für<br />

die Anlage von der zuständigen Behörde ein<br />

Benutzungsverbot (Heizverbot) ausgesprochen wurde.<br />

Überprüfung nach Ablauf der von der zuständigen Behörde<br />

gesetzten Frist.<br />

Je Feuerungsanlage oder Verbrennungsmotoranlage ............ 15<br />

Für die hier genannten Arbeiten ist ein Mindestwert je<br />

Prüftermin und Gebäude von 27 Arbeitswerten in Ansatz zu<br />

bringen, sofern die Summe der Einzelpositionen diesen<br />

Mindestwert unterschreitet<br />

112 Freigabe von entbehrlichen Schornsteinen für die Umwandlung<br />

in Installationsschächte<br />

Für die hier genannten Arbeiten ist ein Mindestwert je<br />

Prüftermin und Gebäude von 27 Arbeitswerten in Ansatz zu<br />

bringen, sofern die Summe der Einzelpositionen diesen<br />

Mindestwert unterschreitet<br />

112.1 Freigabe des entbehrlichen Schornsteines ............................. 27<br />

112.2 Schlußabnahme eines Installationsschachtes nach Umwandlung<br />

eines Schornsteins in einen Installationsschacht ... 10,5

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