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Verordnung über Schornsteinfegerarbeiten

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§ 9<br />

Einziehung der Gebühren und Auslagen<br />

(1) Die nach dieser <strong>Verordnung</strong> zu erhebenden Gebühren und Auslagen werden nach<br />

Vornahme der Arbeiten und nach einer Zahlungsaufforderung fällig.<br />

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Bezirksschornsteinfegermeisterin bzw. der<br />

Bezirksschornsteinfegermeister die Gebühren nach den Nummern 10 bis 13, 20.1 bis 50, 52<br />

bis 55, 58 bis 61, 63 bis 71, 77 bis 84, 88 und 90 bis 93 der Anlage auch als regelmäßig<br />

wiederkehrend zu zahlende Viertel-, Halb- oder Jahresbeiträge fällig stellen, indem sie bzw.<br />

er der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer eine spezifizierte Aufstellung <strong>über</strong> die auszuführenden<br />

Arbeiten, die sich daraus ergebenden Arbeitswerte und die sich danach errechnenden<br />

Gebühren sowie <strong>über</strong> die Fälligkeitstermine gibt. Die Gebühren sind dann regelmäßig ohne<br />

weitere Aufforderung zu den genannten Terminen fällig. Der Fälligkeitstermin darf nicht vor<br />

Ablauf der Hälfte des Zeitraumes liegen, für den die Gebühren bestimmt sind. Die<br />

Eigentümerin bzw. der Eigentümer kann verlangen, daß die Gebühren nach Absatz 1<br />

eingezogen werden.<br />

(3) Mahnkosten können für die erste Mahnung in Höhe von 4 Arbeitswerten erhoben werden.<br />

Dieser ersten Mahnung hat eine kostenlose Zahlungserinnerung mit einer Zahlungsfrist von<br />

mindestens 14 Tagen vorauszugehen.<br />

§ 10<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Für die Anwendung dieser <strong>Verordnung</strong> gelten folgende Begriffe:<br />

1. Grundwert:<br />

der Kostenanteil (Grundgebühr) für Rüst- und Wegzeiten, der einem Gebäude nach Art<br />

und Häufigkeit der Kehr- und Überprüfungsarbeiten zuzurechnen ist;<br />

2. Arbeitswert:<br />

die Zahl der Arbeitsminuten, die für die Durchführung der <strong>Schornsteinfegerarbeiten</strong> bei<br />

der Gebührenberechnung zugrunde zu legen sind, einschließlich des Anteils für die<br />

gebührenfreien Tätigkeiten der Bezirksschornsteinfegermeisterin bzw. des Bezirksschornsteinfegermeisters;<br />

3. Gebäude:<br />

jedes alleinstehende Bauwerk; aneinandergebaute Bauwerke und mehrere Bauwerke<br />

unter einem zusammenhängenden Dach gelten jedes für sich als Gebäude, wenn sie<br />

selbstständig nutzbar sind, <strong>über</strong> eigene Feuerungsanlagen oder Verbrennungsmotoranlagen<br />

verfügen und einen eigenen Zugang haben;<br />

3a. Nutzungseinheit:<br />

jede Wohnung sowie andere für die selbständige Nutzung bestimmte Räume;<br />

4. Geschoss:

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