Satzung der SKD BKK ab 01 01 2008 - mit 9 Nachtrag - 21 12 2012
Satzung der SKD BKK ab 01 01 2008 - mit 9 Nachtrag - 21 12 2012
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<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />
§ 5 Wi<strong>der</strong>spruchsausschuss<br />
I. Die Entscheidung über die Wi<strong>der</strong>sprüche und <strong>der</strong> Erlass von<br />
Wi<strong>der</strong>spruchsbescheiden wird dem Wi<strong>der</strong>spruchsausschuss übertragen.<br />
Der Wi<strong>der</strong>spruchsausschuss hat seinen Sitz in Schweinfurt.<br />
II. 1. Der Wi<strong>der</strong>spruchsausschuss setzt sich zusammen aus 2 Vertretern<br />
<strong>der</strong> Versicherten und 2 Arbeitgebervertreter, aus dem Kreise <strong>der</strong><br />
Mitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsrates <strong>der</strong> <strong>BKK</strong>.<br />
2. Jedes Mitglied des Wi<strong>der</strong>spruchsausschusses hat einen<br />
Stellvertreter zur Vertretung im Verhin<strong>der</strong>ungsfall.<br />
3. Die Versichertenvertreter des Wi<strong>der</strong>spruchsausschusses werden<br />
von den Versichertenvertretern des Verwaltungsrates gewählt. Die<br />
Arbeitgebervertreter des Wi<strong>der</strong>spruchsausschusses werden von<br />
den Arbeitgebervertretern im Verwaltungsrat gewählt.<br />
Die Wahl erfolgt für die Amtszeit des Verwaltungsrates. Die<br />
Mitglie<strong>der</strong> des Wi<strong>der</strong>spruchsausschusses bleiben im Amt, bis ihre<br />
Nachfolger das Amt antreten.<br />
4. Das Amt <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Wi<strong>der</strong>spruchsausschusses ist ein<br />
Ehrenamt. §§ 40 bis 42, 59 und § 63 Abs. 3 a und 4 SGB IV gelten<br />
entsprechend.<br />
5. Der Vorsitz des Wi<strong>der</strong>spruchsausschusses wechselt zwischen<br />
einem Versichertenvertreter und einem Arbeitgebervertreter von<br />
Sitzung zu Sitzung.<br />
Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer, <strong>der</strong> auch ein Mitarbeiter<br />
<strong>der</strong> <strong>BKK</strong> sein kann.<br />
Der Vorsitzende wird jeweils in <strong>der</strong> ersten Sitzung nach Bestellung<br />
<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Wi<strong>der</strong>spruchsausschusses bestimmt.<br />
Sofern <strong>der</strong> Vorsitzende an <strong>der</strong> Teilnahme verhin<strong>der</strong>t ist, übernimmt<br />
sein persönlicher Stellvertreter den Vorsitz.<br />
6. Der Vorstand o<strong>der</strong>/und ein von ihm Beauftragter nimmt an den<br />
Sitzungen des Wi<strong>der</strong>spruchsausschusses beratend teil.<br />
<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 10