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Satzung der SKD BKK ab 01 01 2008 - mit 9 Nachtrag - 21 12 2012

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<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

§ 5 Wi<strong>der</strong>spruchsausschuss<br />

I. Die Entscheidung über die Wi<strong>der</strong>sprüche und <strong>der</strong> Erlass von<br />

Wi<strong>der</strong>spruchsbescheiden wird dem Wi<strong>der</strong>spruchsausschuss übertragen.<br />

Der Wi<strong>der</strong>spruchsausschuss hat seinen Sitz in Schweinfurt.<br />

II. 1. Der Wi<strong>der</strong>spruchsausschuss setzt sich zusammen aus 2 Vertretern<br />

<strong>der</strong> Versicherten und 2 Arbeitgebervertreter, aus dem Kreise <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsrates <strong>der</strong> <strong>BKK</strong>.<br />

2. Jedes Mitglied des Wi<strong>der</strong>spruchsausschusses hat einen<br />

Stellvertreter zur Vertretung im Verhin<strong>der</strong>ungsfall.<br />

3. Die Versichertenvertreter des Wi<strong>der</strong>spruchsausschusses werden<br />

von den Versichertenvertretern des Verwaltungsrates gewählt. Die<br />

Arbeitgebervertreter des Wi<strong>der</strong>spruchsausschusses werden von<br />

den Arbeitgebervertretern im Verwaltungsrat gewählt.<br />

Die Wahl erfolgt für die Amtszeit des Verwaltungsrates. Die<br />

Mitglie<strong>der</strong> des Wi<strong>der</strong>spruchsausschusses bleiben im Amt, bis ihre<br />

Nachfolger das Amt antreten.<br />

4. Das Amt <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Wi<strong>der</strong>spruchsausschusses ist ein<br />

Ehrenamt. §§ 40 bis 42, 59 und § 63 Abs. 3 a und 4 SGB IV gelten<br />

entsprechend.<br />

5. Der Vorsitz des Wi<strong>der</strong>spruchsausschusses wechselt zwischen<br />

einem Versichertenvertreter und einem Arbeitgebervertreter von<br />

Sitzung zu Sitzung.<br />

Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer, <strong>der</strong> auch ein Mitarbeiter<br />

<strong>der</strong> <strong>BKK</strong> sein kann.<br />

Der Vorsitzende wird jeweils in <strong>der</strong> ersten Sitzung nach Bestellung<br />

<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Wi<strong>der</strong>spruchsausschusses bestimmt.<br />

Sofern <strong>der</strong> Vorsitzende an <strong>der</strong> Teilnahme verhin<strong>der</strong>t ist, übernimmt<br />

sein persönlicher Stellvertreter den Vorsitz.<br />

6. Der Vorstand o<strong>der</strong>/und ein von ihm Beauftragter nimmt an den<br />

Sitzungen des Wi<strong>der</strong>spruchsausschusses beratend teil.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 10

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