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Satzung der SKD BKK ab 01 01 2008 - mit 9 Nachtrag - 21 12 2012

Satzung der SKD BKK ab 01 01 2008 - mit 9 Nachtrag - 21 12 2012

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<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

§ 14 Leistungen<br />

I. Allgemeiner Leistungsumfang<br />

Die Versicherten <strong>der</strong> <strong>BKK</strong> erhalten die gesetzlich vorgesehenen Leistungen<br />

-zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gesundheit<br />

-zur Verhütung von Krankheiten und von <strong>der</strong>en Verschlimmerung<br />

-zur Früherkennung von Krankheiten<br />

-zur Behandlung einer Krankheit<br />

-bei Schwangerschaft und Mutterschaft<br />

-zur Empfängnisverhütung<br />

-bei Schwangerschafts<strong>ab</strong>bruch und Sterilisation<br />

-des persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX<br />

Versicherte h<strong>ab</strong>en auch Anspruch auf Leistungen zur<br />

medizinischen Reh<strong>ab</strong>ilitation sowie auf Unterhaltssichernde und<br />

an<strong>der</strong>e ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine<br />

Behin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit <strong>ab</strong>zuwenden, zu beseitigen,<br />

zu min<strong>der</strong>n, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten<br />

o<strong>der</strong> ihre Folgen zu mil<strong>der</strong>n.<br />

II. Häusliche Krankenpflege<br />

Neben <strong>der</strong> häuslichen Krankenpflege in Form <strong>der</strong> Behandlungspflege zur<br />

Sicherung des Ziels <strong>der</strong> ärztlichen Behandlung wird die im Einzelfall<br />

erfor<strong>der</strong>liche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung bis zu einer<br />

Stunde je Pflegeeinsatz und bis zu 25 Pflegeeinsätzen je Kalen<strong>der</strong>monat<br />

erbracht, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI nicht vorliegt und<br />

eine an<strong>der</strong>e im Haushalt lebende Person den Kranken nicht in dem<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Umfang pflegen und versorgen kann. Die Dauer ist auf die<br />

Notwendigkeit <strong>der</strong> Erbringung <strong>der</strong> Behandlungspflege begrenzt und darf<br />

einen Zeitraum von 8 Wochen nicht überschreiten.<br />

Es gilt die Zuzahlungsregelung nach § 37 Abs. 5 i.V.m. § 61 Satz 3 SGB V.<br />

III. Haushaltshilfe<br />

Außer <strong>der</strong> in § 38 Abs. 1 SGB V genannten Fällen gewährt die <strong>BKK</strong>, soweit<br />

nicht arbeitsrechtliche Regelungen eine entsprechende Leistung vorsehen,<br />

auch dann Haushaltshilfe,<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 26

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