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Satzung der SKD BKK ab 01 01 2008 - mit 9 Nachtrag - 21 12 2012

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<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

§ 15e Wahltarif integrierte Versorgung<br />

I. Die <strong>BKK</strong> bietet ihren Versicherten zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Qualität und<br />

Wirtschaftlichkeit <strong>der</strong> medizinischen Versorgung integrierte Versorgungen<br />

nach § 140 a SGB V auf <strong>der</strong> Grundlage von Verträgen <strong>mit</strong><br />

Leistungserbringern an. Die Teilnahme an diesen Versorgungsformen<br />

ist für die Versicherten freiwillig.<br />

II. Die <strong>BKK</strong> führt ein Verzeichnis über die integrierten Versorgungen<br />

nach § 140 a SGB V. Das Verzeichnis enthält insbeson<strong>der</strong>e Ang<strong>ab</strong>en<br />

über die Leistungsinhalte, die Voraussetzungen für die Teilnahme <strong>der</strong><br />

Versicherten, die teilnehmenden Leistungserbringer und den Ort <strong>der</strong><br />

Durchführung <strong>der</strong> integrierten Versorgung. Der Versicherte hat das<br />

Recht, das Verzeichnis einzusehen. Die <strong>BKK</strong> stellt dem Versicherten<br />

auf Wunsch Inhalte des Verzeichnisses in schriftlicher Form zur Verfügung.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 44

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