Kriterien für die Prüfung von FSK.online - SPIO
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Kommission <strong>für</strong> Jugendme<strong>die</strong>nschutz der Landesme<strong>die</strong>nanstalten<br />
<strong>Kriterien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Aufsicht im Rundfunk und in den Teleme<strong>die</strong>n<br />
Abgrenzung zur Jugendpornografie<br />
Entsprechend der seit langem geltenden Regelung zur Kinderpornografie (§ 184b StGB) ist es<br />
nach den neuen §§ 184c, 184d StGB generell unzulässig, pornografische Darstellungen, <strong>die</strong><br />
sexuelle Handlungen <strong>von</strong>, an oder vor Personen <strong>von</strong> vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand<br />
haben (jugendpornografische Me<strong>die</strong>n) im Rundfunk oder in Teleme<strong>die</strong>n zu verbreiten.<br />
Schwierigkeiten in der Abgrenzung zur Erwachsenenpornografie ergeben sich bei der Frage<br />
des Alters der dargestellten Personen, wenn es nicht angegeben ist. Allerdings fallen unter <strong>die</strong><br />
Jugendpornografie auch sog. scheinminderjährige, also erwachsene Personen, <strong>die</strong> aber <strong>für</strong> den<br />
objektiven Betrachter minderjährig erscheinen. Bisherige Erfahrungen mit <strong>die</strong>ser Vorschrift fehlen<br />
noch. Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 8 muss der Beobachter deutlich<br />
zu dem Schluss kommen, dass jugendliche Darsteller beteiligt sind. In der Literatur wird<br />
darauf verwiesen, dass eine Strafbarkeit nur dann in Betracht kommt, wenn Darsteller in ihrer<br />
körperlichen Entwicklung weit zurückgeblieben sind oder bei ihnen durch Aufmachung oder Behauptungen<br />
eindeutig suggeriert wird, dass es sich um minderjährige Personen handelt.<br />
3 Darstellung <strong>von</strong> minderjährigen Personen in unnatürlich ge-<br />
schlechtsbetonter Körperhaltung<br />
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV sind Angebote unzulässig, wenn sie Kinder und Jugendliche in<br />
unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; <strong>die</strong>s gilt auch bei virtuellen Darstellungen.<br />
Intention des Gesetzgebers<br />
Die Verbotsnorm richtet sich in erster Linie gegen Angebote, in denen Kinder und Heranwachsende<br />
ohne konkrete strafrechtlich relevante Missbrauchshandlung in sexuell stimulierender<br />
und aufreizender Form präsentiert werden. Gemäß den amtlichen Begründungen wollte der<br />
Gesetzgeber mit der Neueinführung <strong>die</strong>ses Tatbestandes verhindern,<br />
dass <strong>die</strong> mit den Darstellungen verbundene, subtile Vermittlung der Normalität eines sexuellen<br />
Umganges <strong>von</strong> Erwachsenen mit minderjährigen Personen bei Kindern und Jugendlichen<br />
<strong>die</strong> Botschaft erzeugt, sich selbst in bestimmten Situationen in einer Rolle als Anschauungsobjekt<br />
zu akzeptieren und hilft, sie <strong>für</strong> einen beabsichtigten Missbrauch „einzustimmen“<br />
und gefügig zu machen (Einstimmungsfunktion),<br />
8<br />
BVerfG, Beschl. v. 06.12.2008, Az.: 2 BvR 2369/08, 2 BvR 2380/08<br />
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