Kriterien für die Prüfung von FSK.online - SPIO
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Kommission <strong>für</strong> Jugendme<strong>die</strong>nschutz der Landesme<strong>die</strong>nanstalten<br />
<strong>Kriterien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Aufsicht im Rundfunk und in den Teleme<strong>die</strong>n<br />
rigkeit der Entscheidung zur Folge. Aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgt, dass <strong>die</strong> Prüfeinrichtungen<br />
der KJM eine umfassende Ermittlung der <strong>für</strong> den Jugendschutz und der <strong>für</strong> <strong>die</strong> Kunstfreiheit<br />
sprechenden Belange durchzuführen haben. Diese Ermittlungspflichten der Prüfeinrichtungen<br />
werden unter anderem durch den Zweck der Abwägung in der Weise eingegrenzt, dass z.B.<br />
dann, wenn im Einzelfall allenfalls geringfügigen Belangen der Kunstfreiheit schwerwiegende<br />
Belange des Jugendschutzes gegenüberstehen und letztere offenkundig überwiegen, es nicht<br />
geboten ist und unverhältnismäßig wäre, <strong>die</strong> Ermittlungen weiter zu betreiben, als es zur Feststellung<br />
eines eindeutigen Übergewichts der Belange des Jugendschutzes erforderlich ist<br />
(BVerwG, Urt. v. 18.02.1998, NJW 1998, 75 ff).<br />
3 Meinungsfreiheit<br />
Nach einer weit verbreiteten Auffassung in der Kommentarliteratur sowie nach höchstrichterlicher<br />
Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG schützt das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit<br />
nicht nur <strong>die</strong> Äußerungen <strong>von</strong> Werturteilen und Meinungen, sondern es umfasst<br />
auch jegliche Mitteilung <strong>von</strong> Gedanken, Vorstellungen und Nachrichten aller Art, also das<br />
Recht, sich anderen mitzuteilen und auf andere einzuwirken. Der Schutz der Meinungsfreiheit<br />
im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, frei zu sagen, was er<br />
denkt und dadurch meinungsbildend und überzeugend auf <strong>die</strong> Umwelt zu wirken. Werturteile<br />
sind danach geschützt, ohne dass es darauf ankäme, ob sie wertvoll oder wertlos, richtig oder<br />
falsch sind. Auch Tatsachenbehauptungen sind insoweit geschützt, als sie Voraussetzung <strong>für</strong><br />
<strong>die</strong> Bildung <strong>von</strong> Meinungen sind. Nur <strong>die</strong> bewusst unwahre Tatsachenbehauptung fällt aus dem<br />
Schutzbereich heraus. Werturteile und Tatsachenbehauptungen fallen auch dann in den<br />
Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit, wenn sie gleichsam jugendgefährdend bzw. –<br />
beeinträchtigend sind.<br />
Bei der Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und dem Jugendschutz ist<br />
zu berücksichtigen, dass das Grundgesetz mit dem in Art. 5 Abs. 2 GG bestimmten Schrankenvorbehalt<br />
zugunsten des Jugendschutzes bereits eine erste Gewichtung vornimmt. Das verfassungsrechtlich<br />
herausgehobene Interesse an einem effektiven Jugendschutz unterliegt also<br />
zwar einer Wechselwirkung mit der grundlegenden Bedeutung der in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten<br />
Rechte. Bei <strong>die</strong>ser ist aber stets dem bedeutsamen Rang des Schutzauftrages <strong>für</strong> <strong>die</strong> Jugend<br />
Rechnung zu tragen. Das gilt allgemein, aber umso mehr, wenn - wie bei den Verbreitungsbeschränkungen<br />
nach § 5 JMStV - nicht <strong>die</strong> Verbreitung einer Meinung schlechthin zur<br />
Disposition steht.<br />
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