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Kriterien für die Prüfung von FSK.online - SPIO

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Kommission <strong>für</strong> Jugendme<strong>die</strong>nschutz der Landesme<strong>die</strong>nanstalten<br />

<strong>Kriterien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Aufsicht im Rundfunk und in den Teleme<strong>die</strong>n<br />

rigkeit der Entscheidung zur Folge. Aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgt, dass <strong>die</strong> Prüfeinrichtungen<br />

der KJM eine umfassende Ermittlung der <strong>für</strong> den Jugendschutz und der <strong>für</strong> <strong>die</strong> Kunstfreiheit<br />

sprechenden Belange durchzuführen haben. Diese Ermittlungspflichten der Prüfeinrichtungen<br />

werden unter anderem durch den Zweck der Abwägung in der Weise eingegrenzt, dass z.B.<br />

dann, wenn im Einzelfall allenfalls geringfügigen Belangen der Kunstfreiheit schwerwiegende<br />

Belange des Jugendschutzes gegenüberstehen und letztere offenkundig überwiegen, es nicht<br />

geboten ist und unverhältnismäßig wäre, <strong>die</strong> Ermittlungen weiter zu betreiben, als es zur Feststellung<br />

eines eindeutigen Übergewichts der Belange des Jugendschutzes erforderlich ist<br />

(BVerwG, Urt. v. 18.02.1998, NJW 1998, 75 ff).<br />

3 Meinungsfreiheit<br />

Nach einer weit verbreiteten Auffassung in der Kommentarliteratur sowie nach höchstrichterlicher<br />

Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG schützt das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit<br />

nicht nur <strong>die</strong> Äußerungen <strong>von</strong> Werturteilen und Meinungen, sondern es umfasst<br />

auch jegliche Mitteilung <strong>von</strong> Gedanken, Vorstellungen und Nachrichten aller Art, also das<br />

Recht, sich anderen mitzuteilen und auf andere einzuwirken. Der Schutz der Meinungsfreiheit<br />

im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, frei zu sagen, was er<br />

denkt und dadurch meinungsbildend und überzeugend auf <strong>die</strong> Umwelt zu wirken. Werturteile<br />

sind danach geschützt, ohne dass es darauf ankäme, ob sie wertvoll oder wertlos, richtig oder<br />

falsch sind. Auch Tatsachenbehauptungen sind insoweit geschützt, als sie Voraussetzung <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> Bildung <strong>von</strong> Meinungen sind. Nur <strong>die</strong> bewusst unwahre Tatsachenbehauptung fällt aus dem<br />

Schutzbereich heraus. Werturteile und Tatsachenbehauptungen fallen auch dann in den<br />

Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit, wenn sie gleichsam jugendgefährdend bzw. –<br />

beeinträchtigend sind.<br />

Bei der Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und dem Jugendschutz ist<br />

zu berücksichtigen, dass das Grundgesetz mit dem in Art. 5 Abs. 2 GG bestimmten Schrankenvorbehalt<br />

zugunsten des Jugendschutzes bereits eine erste Gewichtung vornimmt. Das verfassungsrechtlich<br />

herausgehobene Interesse an einem effektiven Jugendschutz unterliegt also<br />

zwar einer Wechselwirkung mit der grundlegenden Bedeutung der in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten<br />

Rechte. Bei <strong>die</strong>ser ist aber stets dem bedeutsamen Rang des Schutzauftrages <strong>für</strong> <strong>die</strong> Jugend<br />

Rechnung zu tragen. Das gilt allgemein, aber umso mehr, wenn - wie bei den Verbreitungsbeschränkungen<br />

nach § 5 JMStV - nicht <strong>die</strong> Verbreitung einer Meinung schlechthin zur<br />

Disposition steht.<br />

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