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Pfändungsurkunde - SVIT SRES

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Betreibungsamt Winterthur-Stadt<br />

Neustadtgasse 17 8402 Winterthur<br />

Telefon 052 267 50 05<br />

PC-Konto 84-303-9<br />

Geburtsdatum: 29.01.1950<br />

Heimatort: Zürich<br />

Zivilstand:<br />

Güterstand:<br />

Beruf:<br />

AHV-Nr.:<br />

<strong>Pfändungsurkunde</strong><br />

Herr<br />

Muster Peter<br />

Höcklerstrasse 21<br />

8400 Winterthur<br />

Pfändungs-Nummer 99'553<br />

KK-Nr. 200102598<br />

Unser Zeichen ss<br />

Teilnahmefristen: bis: Das Verwertungsbegehren kann gestellt werden:<br />

Art. 110 SchKG 04.06.2009 - für bewegliche Sachen und Forderungen vom 05.06.2009 bis 05.05.2010<br />

- für Grundstücke vom bis<br />

- für Einkommen (Lohn und Erwerb) vom 05.06.2009 bis 05.08.2010<br />

(bei regelmässigem Eingang der gepfändeten Einkommensquoten nicht erforderlich)<br />

Erläuterungen<br />

1. Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen die Verwertungsfristen von der letzten erfolgreichen<br />

Ergänzungspfändung an (Art. 116 Abs. 3 SchKG)<br />

2. Bei der Einkommenspfändung kann das Verwertungsbegehren noch 15 Monate nach der Pfändung verlangt werden (Art. 116<br />

Abs. 2 SchKG).<br />

3. Ist lediglich bares Geld oder solches Vermögen gepfändet worden, das sich selbst in Geld umgesetzt hat, so bedarf es keines<br />

Verwertungsbegehrens; solche Barbeträge werden nach Ablauf der Teilnahmefrist ohne Zutun des Gläubigers verteilt.<br />

4. Gläubiger mit provisorischer Pfändung haben dem Verwertungsbegehren ein Zeugnis des zuständigen Gerichts beizulegen,<br />

aus welchem ersichtlich ist, dass die Pfändung zur definitiven geworden ist.<br />

5. Wenn binnen der in Art. 116 SchKG angegebenen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht<br />

erneuert wird, so erlischt die Betreibung.<br />

6. Der Schuldner kann bis zur Verwertung des gepfändeten Grundstückes weder zur Bezahlung einer Entschädigung für die von<br />

ihm benutzten Wohn- und Geschäftsräume verpflichtet, noch zu deren Räumung genötigt werden (Art. 19 VZG).<br />

7. Die Pfändung an einem Arrestort, der nicht auch ordentlicher Betreibungsort ist, beschränkt sich auf die in der Arresturkunde<br />

aufgeführten Gegenstände.<br />

Strafbestimmung<br />

Auszug aus dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB), Art. 169:<br />

„Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der amtlich gepfändet oder mit Arrest belegt ist,<br />

in einem Betreibungs-, Konkurs- oder Retentionsverfahren amtlich aufgezeichnet ist oder zu einem durch Liquidationsvergleich<br />

abgetretenen Vermögen gehört oder einen solchen Vermögenswert beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wird mit<br />

Gefängnis bestraft.“<br />

Hinweis für den Gläubiger<br />

Besitzt der Schuldner gar kein oder nur ungenügendes Vermögen, so ist der Gläubiger berechtigt, gegen Entrichtung der in Art. 9<br />

der Gebührenverordnung zum SchKG festgesetzten Gebühr beim Betreibungsamt ein Verzeichnis der dem Schuldner als unpfändbar<br />

belassenen Vermögensstücke zu verlangen. Für diese Gebühr kann der Gläubiger vom Schuldner keinen Ersatz beanspruchen.<br />

Beschwerde<br />

Den Vollzug und/oder die <strong>Pfändungsurkunde</strong> können Sie gemäss Art. 17 SchKG innert 10 Tagen, vom Empfang dieser Urkunde an,<br />

beim Bezirksgericht Winterthur, Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mit Beschwerde anfechten.<br />

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat eine Begründung und einen Antrag zu enthalten. Diese Verfügung und<br />

allfällige Beweismittel sind beizulegen.<br />

Will der Schuldner geltend machen, dass in die <strong>Pfändungsurkunde</strong> aufgenommene Gegenstände infolge Unpfändbarkeit nicht der<br />

Pfändung unterliegen oder die allfällige Einkommenspfändung sei ungerechtfertigt und/oder übersetzt, hat er dies innerhalb der<br />

gleichen Frist ebenfalls mit Beschwerde anzufechten.<br />

Aufsichtsbehörde: Bezirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur<br />

63007/63007.10/63007.20/63007.30/63007.42 KDMZ Form. ZH 403 VGBZ04 EDV 4004


Kostenrechnung<br />

Kostenposition<br />

Gemeinsame Kosten<br />

Betrag Fr.<br />

Vollzugskosten 90.00<br />

Abschrift an Schuldner 53.00<br />

1. Vorladung 19.00<br />

Anzeige an Arbeitgeber 13.00<br />

Vollzugsversuch(e) 20.00<br />

Polizei-Vorführung, selbständig 40.00<br />

2. Vorladung 19.00<br />

Kostenrechnung Kosten je Betreibung<br />

Betr.-Nr. Kostenposition Betrag Fr.<br />

114’753 Pfändungsankündigung 9.00<br />

Abschrift an Gläubiger 57.00<br />

Anteil gemeinsame Pfändungskosten 14.95<br />

Total 80.95<br />

96’083 Pfändungsanschluss / Teilnahmevormerk 15.00<br />

Abschrift an Gläubiger 57.00<br />

Anteil gemeinsame Pfändungskosten 239.05<br />

Total 311.05<br />

63007/63007.10/63007.20/63007.30/63007.42 KDMZ Form. ZH 403 VGBZ04 EDV 4004


Muster Peter, Winterthur Pfändungs-Nummer: 99’553<br />

Betr.-Nr. Eingang FB Gläubiger Forderung Zins % d/p<br />

114’753 20.03.2009 Kummer Heidi 2'200.00 5.000 02.02.2009 d<br />

Sonnenbergstrasse 98<br />

8025 Zürich<br />

Vertreten durch:<br />

Hans Treu AG Verwaltungen<br />

Höslistrasse 8<br />

8472 Seuzach 0.00 Betreibungskosten<br />

96’083 27.03.2009 City Banca 35'000.00 5.000 d<br />

Talstrasse 999 200.00<br />

8000 Zürich<br />

0.00 Betreibungskosten


Personalien des/der Schuldner/in<br />

Geburtsdatum: 29.01.1950<br />

Zivilstand: ledig<br />

Anzahl Kinder: --<br />

Betreibung Nr. 114753<br />

<strong>Pfändungsurkunde</strong><br />

Sachpfändung Pfändung Nr. 99'553<br />

Heimatort: Zürich<br />

Güterstand: --<br />

Geburtsjahr: --<br />

1. Vorladung: 3. April 2009<br />

2. Vorladung: 14. April 2009 Polizeiliche Vorführung am: 16. April 2009<br />

Der/die Schuldner/in wurde ausdrücklich auf die Straffolgen bei unwahren Angaben und bei Pfändungsbetrug aufmerksam<br />

gemacht.<br />

Nr. Gepfändeter Gegenstand (Ort / Beschrieb) Schätzung/Fr.<br />

Es wird erstmals gepfändet am 5. Mai 2009 in der Wohnung und auf dem Parkplatz vor der<br />

Wohnung an der Höcklerstrasse 21, 8400 Winterthur:<br />

1 1 Personenwagen „Jeep Cherokee“, Fahrgestell Nr. 1 CMT 7895 124 000 X,<br />

Jahrgang 2003, Farbe blau, Pol. Schild ZH 234 777, Km-Stand ca. 143’000<br />

2'500.00<br />

2 1 Stereoanlage „Bang & Olufsen“, Typ Mega Sound<br />

bestehend aus CD-Player, Radio, Verstärker, 2 Boxen (je 120 Watt) 400.00<br />

3<br />

1 Fernseher „Grundig“, Modell XYU<br />

Der/die Schuldner/in erklärte unterschriftlich zu Protokoll, dass er/sie keine weiteren pfändbaren<br />

Aktiven irgendwelcher Art besitze, weder in seiner/ihrer noch in Gewahrsam Dritter.<br />

100.00<br />

Total Schätzungswert 3'000.00<br />

A. Pfändungsvollzug / Pfändungsvorgänge<br />

Pfändungsvollzug<br />

Vollzug am 5. Mai 2009 um 14.00 Uhr, im Beisein des Schuldners, im Amtslokal und um 15.30 Uhr in dessen<br />

Wohnung und auf dem Parkplatz an der Höcklerstrasse 21, 8400 Winterthur.<br />

Vollzugsperson: N. Biasella<br />

Pfändungsvorgänge<br />

Keine<br />

Für Forderungen beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt im Betrag von ca. Fr. auf die gepfändeten Gegenstände<br />

Nr.<br />

Betreibungsamt Winterthur-Stadt ZH 410 / EDV 4001


B. Bemerkungen<br />

<strong>Pfändungsurkunde</strong><br />

Gewahrsam<br />

Die gepfändeten Gegenstände Nr. 1 - 3 werden einstweilen bei dem/der Schuldner/in belassen.<br />

Amtliche Verwahrung<br />

Auf eine Verwahrung wird seitens des Betreibungsamtes im Sinne von Art. 98 SchKG vorerst verzichtet. Die Gegenstände<br />

werden nur auf schriftliches Begehren und gegen einen Kostenvorschuss von Fr. 500.00 in amtliche Verwahrung<br />

genommen.<br />

Drittansprachen<br />

Gemäss Angaben des Schuldners bestehen an den gepfändeten Gegenständen folgende Drittansprachen:<br />

Eigentumsansprache<br />

An Nr. 1. Ansprecher: Auto Sport AG, Leasingweg 33, 8320 Fehraltorf<br />

An Nr. 2. Ansprecher: Petra Geizig (Freundin des Schuldners), Höcklerstrasse 21, 8400 Winterthur<br />

Fristansetzung zur Bestreitung nach Art. 107 SchKG<br />

Schuldner/in und Gläubiger können den in dieser Urkunde erwähnten Anspruch des Dritten: Auto Sport AG,<br />

Leasingweg 33, 8320 Fehraltorf an dem nachfolgend aufgeführten Gegenstand Nr. 1, innerhalb von 10 Tagen, von<br />

der Zustellung dieser Urkunde an gerechnet, beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt schriftlich bestreiten. Wird der<br />

Anspruch des Dritten innert dieser Frist nicht bestritten, gilt er als anerkannt. Wird der Anspruch bestritten, so setzt<br />

das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung<br />

seines Anspruchs klagen kann. Ein Begehren um Vorlegung von Beweismitteln ist ebenfalls innert der gleichen Frist<br />

dem Betreibungsamt Winterthur-Stadt einzureichen. Die Gebühr für das Beweismittelverfahren geht zu Lasten des<br />

Gesuchstellers (Art. 25 GebV SchKG).<br />

Fristansetzung zur Klage nach Art. 108 SchKG<br />

Schuldner/in und Gläubiger können gegen den in dieser Urkunde erwähnten Dritten: Petra Geizig, Höcklerstrasse 21,<br />

8400 Winterthur, innerhalb von 20 Tagen, von der Zustellung dieser Urkunde an gerechnet, beim zuständigen Gericht<br />

(Art. 109 SchKG) Klage auf Aberkennung des Anspruchs an dem nachfolgend aufgeführten Gegenstand Nr. 2,<br />

einreichen. Von der Klageeinreichung ist dem Betreibungsamt Winterthur-Stadt durch Vorlegung einer Bescheinigung<br />

des betreffenden Gerichts Kenntnis zu geben. Wird innert der erwähnten Frist keine Klage angehoben,<br />

gilt der Anspruch des Dritten als anerkannt. Ein Begehren um Vorlegung von Beweismitteln ist ebenfalls innert der<br />

gleichen Frist dem Betreibungsamt Winterthur-Stadt einzureichen. Die Gebühr für das Beweismittelverfahren geht zu<br />

Lasten des Gesuchstellers (Art. 25 GebV SchKG).<br />

Wegfall aller Pfändungsgegenstände bei Eigentumsansprachen<br />

Falls sämtliche Pfändungsgegenstände infolge Anerkennung oder gerichtlicher Gutheissung der vorgemerkten Eigentumsansprachen<br />

aus der Pfändung fallen und zudem keine Einkommenspfändung verfügt werden konnte, erhält der<br />

Gläubiger nur auf ausdrückliches Begehren einen definitiven Verlustschein (Art. 149 SchKG). Dieser ist innert der auf<br />

der <strong>Pfändungsurkunde</strong> vermerkten Verwertungsfrist beim Betreibungsamt zu verlangen. Im Hinblick auf die<br />

Verwirkungen des Verlustscheines (vgl. Art. 149 und 149a SchKG) wird dies dem Gläubiger empfohlen.<br />

Lebens- und Einkommensverhältnis des/der Schuldners/in<br />

Der Schuldner sei zurzeit ohne Stelle und Einkommen. Er werde weder von einer Arbeitslosenkasse noch von einer<br />

sozialen Einrichtung unterstützt, weshalb eine Lohnpfändung zurzeit nicht möglich ist.<br />

Der Schuldner lebe mit seiner Freundin zusammen.<br />

Betreibungsamt Winterthur-Stadt ZH 410 / EDV 4001


<strong>Pfändungsurkunde</strong><br />

C. Teilnahmevormerk / Anzeigen / Versand der Urkunde<br />

Teilnahmevormerk<br />

Keine<br />

Die Gläubiger in den nachfolgenden Betreibungen, Betr. Nrn.: 96083, nehmen mit ihren Forderungen an der verfügten<br />

Pfändung ebenfalls teil. Die diesbezüglichen Mitteilungen an den/die Schuldner/in betreffend Pfändungsanschluss<br />

wurden erlassen.<br />

Anzeigen versandt am:<br />

--<br />

Das pfändbare Vermögen ist ungenügend. Diese Urkunde bildet den provisorischen Verlustschein im Sinne<br />

von Art. 115 Abs. 2 SchKG.<br />

Winterthur, 6. Mai 2009/ss Betreibungsamt Winterthur-Stadt<br />

Versanddatum:<br />

Hinweis betreffend Strafbestimmung für den/die Schuldner/in<br />

Auszug aus dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB), Art. 169:<br />

"Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der amtlich gepfändet oder mit Arrest belegt ist,<br />

in einem Betreibungs-, Konkurs- oder Retentionsverfahren amtlich aufgezeichnet ist oder zu einem durch Liquidationsvergleich<br />

abgetretenen Vermögen gehört oder einen solchen Vermögenswert beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wird mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft."<br />

Betreibungsamt Winterthur-Stadt ZH 410 / EDV 4001


<strong>Pfändungsurkunde</strong><br />

L Einkommenspfändung<br />

(Schuldner/in bezieht einen Lohn)<br />

Personalien des/der Schuldners/in<br />

Geburtsdatum: 29.01.1950<br />

Zivilstand: ledig<br />

Anzahl Kinder: --<br />

Betreibung Nr. 114753<br />

Heimatort: Zürich<br />

Güterstand: --<br />

Geburtsjahr: --<br />

Pfändung Nr. 99'553<br />

1. Vorladung: 3. April 2009<br />

2. Vorladung: 14. April 2009 Polizeiliche Vorführung am: 16. April 2009<br />

Der/die Schuldner/in wurde ausdrücklich auf die Straffolgen bei unwahren Angaben und bei Pfändungsbetrug aufmerksam<br />

gemacht. Es konnten keine pfändbaren Aktiven festgestellt werden.<br />

A. Einkommensverhältnisse Fr. / Mt.<br />

1. Lohn<br />

Der/die Schuldner/in arbeitet als Mechaniker bei der Firma Sulzer AG, 8400 Winterthur<br />

Nettolohn pro Monat (Bruttoeinkommen inkl. allfällige Zulagen, abzüglich Sozialleistungen) 4'200.00<br />

./. Lohnzession für Unterhaltsbeiträge, Zessionar<br />

./. Verrechnungsrecht des Arbeitgebers<br />

./.<br />

Lohnauszahlung pro Monat 4'200.00<br />

2. Anderes oder weiteres Einkommen<br />

Der/die Schuldner/in ist arbeitslos. Er/sie erhält Beiträge von der Arbeitslosenkasse<br />

Nettoeinkommen pro Monat 4'200.00<br />

B. Existenzminimum Fr. / Mt.<br />

Grundbetrag Schuldner/in 1'200.00<br />

Grundbetrag Kinder<br />

Mietzins 700.00<br />

Aufwendungen für Heizungsenergie und Nebenkosten 50.00<br />

AHV / IV / EO / ALV (nicht vom Lohn abgezogen)<br />

Pensionskasse / BVG (nicht vom Lohn abgezogen)<br />

Krankenkasse (nicht vom Lohn abgezogen) (nicht ausgewiesen)<br />

Unfallversicherung (nicht vom Lohn abgezogen)<br />

Hausrat- und Haftpflichtversicherung<br />

Berufsverband<br />

Besondere Berufsauslagen<br />

Erhöhter Nahrungsbedarf / Auswärtige Verpflegung 200.00<br />

Vermehrter Kleider- und Wäscheverbrauch 40.00<br />

Fahrtauslagen zum Arbeitsplatz (öffentliche Verkehrsmittel) 77.00<br />

Unterhalts- und/oder Unterstützungsbeiträge<br />

Schulung der Kinder<br />

Abzahlung von Kompetenzstücken<br />

Zwischentotal 2'267.00<br />

./. Einkommensbeiträge der Kinder, geb.<br />

./.<br />

./.<br />

Existenzminimum pro Monat 2'267.00<br />

Betreibungsamt Winterthur-Stadt ZH 402 / EDV 4003


<strong>Pfändungsurkunde</strong><br />

C. Pfändbare Quote Fr. / Mt.<br />

Nettoeinkommen pro Monat 4'200.00<br />

./. Existenzminimum pro Monat 2'267.00<br />

Pfändungsquote pro Monat 1'933.00<br />

D. Einkommenspfändung / Pfändungsvollzug / Pfändungsvorgänge<br />

Vom Nettoeinkommen des/der Schuldners/in wird im Anschluss an die vorgehende Einkommenspfändung<br />

gepfändet: Fr. 1'933.00 pro Monat bis zur Deckung der in dieser <strong>Pfändungsurkunde</strong> aufgeführten Forderungen<br />

nebst Zins und Kosten, längstens auf die Dauer eines Jahres seit dem massgebenden Pfändungsvollzug, d.h.<br />

bis zum 5. Mai 2010.<br />

Vom Nettoeinkommen des/der Schuldners/in wird mit sofortiger Wirkung gepfändet: die das monatliche<br />

Existenzminimum von Fr. übersteigenden Einkünfte bis zur Deckung der in dieser <strong>Pfändungsurkunde</strong><br />

aufgeführten Forderungen nebst Zins und Kosten, längstens auf die Dauer eines Jahres seit dem massgebenden<br />

Pfändungsvollzug, d.h. bis zum .<br />

Zusätzlich wird gepfändet: 13. Monatslohn, Gratifikationen, etc.<br />

Pfändungsvollzug<br />

Vollzug am 5. Mai 2009 um 14.00 Uhr, im Beisein des Schuldners, im Amtslokal.<br />

Vollzugsperson: N. Biasella<br />

Vorgehende Einkommenspfändungen<br />

Keine<br />

Für Forderungen beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt im Betrag von ca. Fr. 5'000.00, Ablauf am 15. Juli 2009<br />

E. Teilnahmevormerk / Anzeigen / Versand der Urkunde<br />

Teilnahmevormerke<br />

Keine<br />

Die Gläubiger in den nachfolgenden Betreibungen, Betr. Nrn.: 96083, nehmen mit ihren Forderungen an der<br />

verfügten Pfändung ebenfalls teil. Die diesbezüglichen Mitteilungen an den/die Schuldner/in betreffend Pfändungsanschluss<br />

wurden erlassen.<br />

Anzeigen<br />

Anzeige an den Arbeitgeber betreffend Einkommenspfändung versandt am 5. Mai 2009.<br />

F. Bemerkungen<br />

Der Schuldner besitze keine pfändbaren Aktiven.<br />

Der Schuldner lebe alleine.<br />

Mit den Krankenkassenzahlungen sei der Schuldner im Rückstand.<br />

Betreibungsamt Winterthur-Stadt ZH 402 / EDV 4003


<strong>Pfändungsurkunde</strong><br />

Das pfändbare Vermögen ist ungenügend. Diese Urkunde bildet den provisorischen Verlustschein im Sinne<br />

von Art. 115 Abs. 2 SchKG.<br />

Winterthur, 6. Mai 2009/ss Betreibungsamt Winterthur-Stadt<br />

Versanddatum:<br />

Hinweise betreffend Einkommenspfändung für den/die Schuldner/in / Strafbestimmungen<br />

Der/die Schuldner/in wird aufgefordert, einen allfälligen Stellenwechsel oder sonstige Veränderungen in den Einkommensverhältnissen<br />

sofort dem Betreibungsamt zu melden. Nichtbefolgung dieser Aufforderung würde gem. Art. 292 des Strafgesetzbuches wegen<br />

Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung bestraft. Die genannte Bestimmung lautet: "Wer der von einer zuständigen<br />

Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung<br />

nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."<br />

Widerrechtlicher Bezug gepfändeter Einkommensbeträge steht unter der Strafandrohung von Art. 169 des Strafgesetzbuches,<br />

welcher lautet: "Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der amtlich gepfändet<br />

oder mit Arrest belegt ist, in einem Betreibungs-, Konkurs- oder Retentionsverfahren amtlich aufgezeichnet ist oder zu<br />

einem durch Liquidationsvergleich abgetretenen Vermögen gehört oder einen solchen Vermögenswert beschädigt, zerstört,<br />

entwertet oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft."<br />

Hinweise für den Gläubiger<br />

Besitzt der/die Schuldner/in gar kein oder nur ungenügendes Vermögen, so ist der Gläubiger berechtigt, gegen Entrichtung der in<br />

Art. 9 der Gebührenverordnung zum SchKG festgesetzten Gebühr beim Betreibungsamt ein Verzeichnis der dem/der Schuldner/in<br />

als unpfändbar belassenen Vermögensstücke zu verlangen. Für diese Gebühr kann der Gläubiger von dem/der Schuldner/in keinen<br />

Ersatz verlangen.<br />

Die fälligen Pfändungsquoten werden vom Betreibungsamt eingezogen. Ein Verwertungsbegehren ist deshalb bezüglich der Einkommenspfändung<br />

zurzeit nicht erforderlich.<br />

Beschwerde<br />

Den Vollzug und/oder die <strong>Pfändungsurkunde</strong> können Sie gemäss Art. 17 SchKG innert 10 Tagen, vom Empfang dieser Urkunde an,<br />

beim Bezirksgericht Winterthur, Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mit Beschwerde anfechten.<br />

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat eine Begründung und einen Antrag zu enthalten. Diese Verfügung und<br />

allfällige Beweismittel sind beizulegen.<br />

Will der/die Schuldner/in geltend machen, dass in die <strong>Pfändungsurkunde</strong> aufgenommene Gegenstände infolge Unpfändbarkeit<br />

nicht der Pfändung unterliegen oder die allfällige Einkommenspfändung sei ungerechtfertigt und/oder übersetzt, hat er/sie dies innerhalb<br />

der gleichen Frist ebenfalls mit Beschwerde anzufechten.<br />

63007/63007.10/63007.20/63007.30/63007.41 KDMZ Form. ZH 402 VGBZ04 EDV 4003


<strong>Pfändungsurkunde</strong><br />

L + L Einkommenspfändung<br />

(Schuldner/in und Ehegatte/in beziehen einen Lohn)<br />

Personalien des/der Schuldners/in<br />

Geburtsdatum: 29.01.1950<br />

Zivilstand: verheiratet<br />

Anzahl Kinder: 1<br />

Betreibung Nr. 114753<br />

Heimatort: Zürich<br />

Güterstand: ordentlich<br />

Geburtsjahr: 2009<br />

Pfändung Nr. 99’553<br />

1. Vorladung: 3. April 2009<br />

2. Vorladung: 14. April 2009 Polizeiliche Vorführung am: 16. April 2009<br />

Der/die Schuldner/in wurde ausdrücklich auf die Straffolgen bei unwahren Angaben und bei Pfändungsbetrug aufmerksam<br />

gemacht. Es konnten keine pfändbaren Aktiven festgestellt werden.<br />

A. Einkommensverhältnisse<br />

Schuldner/in<br />

1. Lohn<br />

Der/die Schuldner/in arbeitet als Mechaniker bei der Firma Sulzer AG, 8400 Winterthur Fr. / Mt.<br />

Nettolohn pro Monat (Bruttoeinkommen inkl. allfällige Zulagen, abzüglich Sozialleistungen)<br />

4'200.00<br />

./. Lohnzession für Unterhaltsbeiträge, Zessionar<br />

./. Verrechnungsrecht des Arbeitgebers<br />

./.<br />

./.<br />

Lohnauszahlung Schuldner/in pro Monat 4'200.00<br />

2. Anderes oder weiteres Einkommen<br />

Der/die Schuldner/in ist arbeitslos. Er/sie erhält Beiträge von der Arbeitslosenkasse<br />

Nettoeinkommen Schuldner/in pro Monat 4'200.00<br />

Ehegatte/in<br />

1. Lohn<br />

Der/die Ehegatte/in arbeitet als Angestellte (60 % Pensum) bei der Firma ZZZ GmbH,<br />

8406 Winterthur<br />

Nettolohn pro Monat (Bruttoeinkommen inkl. allfällige Zulagen, abzüglich Sozialleistungen) 2'500.00<br />

./. Unterhaltsbeiträge (BGE 116 III 81 E. 4b)<br />

./. Lohnzession für Unterhaltsbeiträge, Zessionar<br />

./. Verrechnungsrecht des Arbeitgebers<br />

./.<br />

Lohnauszahlung Ehegatte/in pro Monat 2'500.00<br />

2. Anderes oder weiteres Einkommen<br />

Der/die Ehegatte/in ist arbeitslos. Er/sie erhält Beiträge von der Arbeitslosenkasse<br />

Nettoeinkommen Ehegatte/in pro Monat 2'500.00<br />

Gemeinschaftliches Nettoeinkommen pro Monat 6'700.00<br />

Betreibungsamt Winterthur-Stadt ZH 404 / EDV 4005


<strong>Pfändungsurkunde</strong><br />

B. Gemeinschaftliches Existenzminimum Fr. / Mt.<br />

Grundbetrag Ehepaar 1'700.00<br />

Grundbetrag Kinder 400.00<br />

Mietzins 1'400.00<br />

Aufwendungen für Heizungsenergie und Nebenkosten 50.00<br />

AHV / IV / EO / ALV (nicht vom Lohn abgezogen)<br />

Pensionskasse / BVG (nicht vom Lohn abgezogen)<br />

Krankenkasse (nicht vom Lohn abgezogen) 470.00<br />

Unfallversicherung (nicht vom Lohn abgezogen)<br />

Hausrat- und Haftpflichtversicherung<br />

Berufsverband<br />

Besondere Berufsauslagen<br />

Erhöhter Nahrungsbedarf / Auswärtige Verpflegung 200.00<br />

Vermehrter Kleider- und Wäscheverbrauch 60.00<br />

Fahrtauslagen zum Arbeitsplatz (öffentliche Verkehrsmittel) 2 x Busabo 154.00<br />

Unterhalts- und/oder Unterstützungsbeiträge<br />

Schulung der Kinder<br />

Abzahlung von Kompetenzstücken<br />

Zwischentotal 4'434.00<br />

./. Einkommensbeiträge der Kinder, geb.<br />

./.<br />

Gemeinschaftliches Existenzminimum pro Monat 4'434.00<br />

C. Aufteilung des gemeinschaftlichen Existenzminimums<br />

Das gemeinschaftliche Existenzminimum ist auf beide Ehegatten im Verhältnis ihrer effektiven Nettoeinkommen aufzuteilen.<br />

Die pfändbare Lohnquote ergibt sich somit aus dem Nettoeinkommen des/der Schuldners/in abzüglich dem<br />

für ihn/sie gemäss der nachfolgenden Formel berechneten Existenzminimumanteil (BGE 114 III 15 ff. E. 3 + 4).<br />

Anteil des/der Schuldners/in am gemeinschaftlichen Existenzminimum (EM 1) =<br />

Gemeinschaftliches Existenzminimum Fr. 4'434.00 X Nettoeinkommen des/der Schuldners/in Fr. 4'200.00<br />

gemeinschaftliches Nettoeinkommen Fr. 6'700.00 = Fr. 2'780.00<br />

D. Pfändbare Quote<br />

Fr. / Mt.<br />

Nettoeinkommen des/der Schuldners/in pro Monat 4'200.00<br />

./. Existenzminimumanteil des/der Schuldners/in pro Monat 2'780.00<br />

Pfändungsquote pro Monat 1'420.00<br />

E. Einkommenspfändung / Pfändungsvollzug / Pfändungsvorgänge<br />

Vom Nettoeinkommen des/der Schuldners/in wird im Anschluss an die vorgehende Einkommenspfändung<br />

gepfändet: Fr. 1'420.00 pro Monat bis zur Deckung der in dieser <strong>Pfändungsurkunde</strong> aufgeführten Forderungen<br />

nebst Zins und Kosten, längstens auf die Dauer eines Jahres seit dem massgebenden Pfändungsvollzug, d.h.<br />

bis zum 5. Mai 2010.<br />

Vom Nettoeinkommen des/der Schuldners/in wird mit sofortiger Wirkung gepfändet: die das monatliche<br />

Existenzminimum von Fr. übersteigenden Einkünfte bis zur Deckung der in dieser <strong>Pfändungsurkunde</strong><br />

aufgeführten Forderungen nebst Zins und Kosten, längstens auf die Dauer eines Jahres seit dem massgebenden<br />

Pfändungsvollzug, d.h. bis zum .<br />

Zusätzlich wird gepfändet: 13. Monatslohn, Gratifikationen etc.<br />

Pfändungsvollzug<br />

Vollzug am 5. Mai 2009 um 14.00 Uhr, im Beisein des Schuldners, im Amtslokal.<br />

Vollzugsperson: N. Biasella<br />

Betreibungsamt Winterthur-Stadt ZH 404 / EDV 4005


Vorgehende Einkommenspfändungen<br />

<strong>Pfändungsurkunde</strong><br />

Keine<br />

Für Forderungen beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt im Betrag von ca. Fr. 5'000.00, Ablauf am 15. Juli 2009<br />

F. Teilnahmevormerk / Anzeigen / Versand der Urkunde<br />

Teilnahmevormerke<br />

Keine<br />

Die Gläubiger in den nachfolgenden Betreibungen, Betr. Nrn.: 96083, nehmen mit ihren Forderungen an der<br />

verfügten Pfändung ebenfalls teil. Die diesbezüglichen Mitteilungen an den/die Schuldner/in betreffend Pfändungsanschluss<br />

wurden erlassen.<br />

Anzeigen<br />

Anzeige an den Arbeitgeber betreffend Einkommenspfändung versandt am 5. Mai 2009.<br />

G. Bemerkungen<br />

Der Schuldner besitze keine pfändbaren Aktiven.<br />

Der Schuldner lebe mit seiner Familie zusammen.<br />

Das pfändbare Vermögen ist ungenügend. Diese Urkunde bildet den provisorischen Verlustschein im Sinne<br />

von Art. 115 Abs. 2 SchKG.<br />

Winterthur, 6. Mai 2009/ss Betreibungsamt Winterthur-Stadt<br />

Versanddatum:<br />

Hinweise betreffend Einkommenspfändung für den/die Schuldner/in / Strafbestimmungen<br />

Der/die Schuldner/in wird aufgefordert, einen allfälligen Stellenwechsel oder sonstige Veränderungen in den Einkommensverhältnissen<br />

sofort dem Betreibungsamt zu melden. Nichtbefolgung dieser Aufforderung würde gem. Art. 292 des Strafgesetzbuches wegen<br />

Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung bestraft. Die genannte Bestimmung lautet: "Wer der von einer zuständigen<br />

Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung<br />

nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."<br />

Widerrechtlicher Bezug gepfändeter Einkommensbeträge steht unter der Strafandrohung von Art. 169 des Strafgesetzbuches,<br />

welcher lautet: "Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der amtlich gepfändet<br />

oder mit Arrest belegt ist, in einem Betreibungs-, Konkurs- oder Retentionsverfahren amtlich aufgezeichnet ist oder zu<br />

einem durch Liquidationsvergleich abgetretenen Vermögen gehört oder einen solchen Vermögenswert beschädigt, zerstört,<br />

entwertet oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft."<br />

Hinweise für den Gläubiger<br />

Besitzt der/die Schuldner/in gar kein oder nur ungenügendes Vermögen, so ist der Gläubiger berechtigt, gegen Entrichtung der in<br />

Art. 9 der Gebührenverordnung zum SchKG festgesetzten Gebühr beim Betreibungsamt ein Verzeichnis der dem/der Schuldner/in<br />

als unpfändbar belassenen Vermögensstücke zu verlangen. Für diese Gebühr kann der Gläubiger von dem/der Schuldner/in keinen<br />

Ersatz verlangen.<br />

Die fälligen Pfändungsquoten werden vom Betreibungsamt eingezogen. Ein Verwertungsbegehren ist deshalb bezüglich der Einkommenspfändung<br />

zurzeit nicht erforderlich.<br />

Beschwerde<br />

Den Vollzug und/oder die <strong>Pfändungsurkunde</strong> können Sie gemäss Art. 17 SchKG innert 10 Tagen, vom Empfang dieser Urkunde an,<br />

beim Bezirksgericht Winterthur, Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mit Beschwerde anfechten.<br />

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat eine Begründung und einen Antrag zu enthalten. Diese Verfügung und<br />

allfällige Beweismittel sind beizulegen.<br />

Will der/die Schuldner/in geltend machen, dass in die <strong>Pfändungsurkunde</strong> aufgenommene Gegenstände infolge Unpfändbarkeit<br />

nicht der Pfändung unterliegen oder die allfällige Einkommenspfändung sei ungerechtfertigt und/oder übersetzt, hat er/sie dies innerhalb<br />

der gleichen Frist ebenfalls mit Beschwerde anzufechten.<br />

Betreibungsamt Winterthur-Stadt ZH 404 / EDV 4005

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