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Pfändungsurkunde - SVIT SRES

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B. Bemerkungen<br />

<strong>Pfändungsurkunde</strong><br />

Gewahrsam<br />

Die gepfändeten Gegenstände Nr. 1 - 3 werden einstweilen bei dem/der Schuldner/in belassen.<br />

Amtliche Verwahrung<br />

Auf eine Verwahrung wird seitens des Betreibungsamtes im Sinne von Art. 98 SchKG vorerst verzichtet. Die Gegenstände<br />

werden nur auf schriftliches Begehren und gegen einen Kostenvorschuss von Fr. 500.00 in amtliche Verwahrung<br />

genommen.<br />

Drittansprachen<br />

Gemäss Angaben des Schuldners bestehen an den gepfändeten Gegenständen folgende Drittansprachen:<br />

Eigentumsansprache<br />

An Nr. 1. Ansprecher: Auto Sport AG, Leasingweg 33, 8320 Fehraltorf<br />

An Nr. 2. Ansprecher: Petra Geizig (Freundin des Schuldners), Höcklerstrasse 21, 8400 Winterthur<br />

Fristansetzung zur Bestreitung nach Art. 107 SchKG<br />

Schuldner/in und Gläubiger können den in dieser Urkunde erwähnten Anspruch des Dritten: Auto Sport AG,<br />

Leasingweg 33, 8320 Fehraltorf an dem nachfolgend aufgeführten Gegenstand Nr. 1, innerhalb von 10 Tagen, von<br />

der Zustellung dieser Urkunde an gerechnet, beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt schriftlich bestreiten. Wird der<br />

Anspruch des Dritten innert dieser Frist nicht bestritten, gilt er als anerkannt. Wird der Anspruch bestritten, so setzt<br />

das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung<br />

seines Anspruchs klagen kann. Ein Begehren um Vorlegung von Beweismitteln ist ebenfalls innert der gleichen Frist<br />

dem Betreibungsamt Winterthur-Stadt einzureichen. Die Gebühr für das Beweismittelverfahren geht zu Lasten des<br />

Gesuchstellers (Art. 25 GebV SchKG).<br />

Fristansetzung zur Klage nach Art. 108 SchKG<br />

Schuldner/in und Gläubiger können gegen den in dieser Urkunde erwähnten Dritten: Petra Geizig, Höcklerstrasse 21,<br />

8400 Winterthur, innerhalb von 20 Tagen, von der Zustellung dieser Urkunde an gerechnet, beim zuständigen Gericht<br />

(Art. 109 SchKG) Klage auf Aberkennung des Anspruchs an dem nachfolgend aufgeführten Gegenstand Nr. 2,<br />

einreichen. Von der Klageeinreichung ist dem Betreibungsamt Winterthur-Stadt durch Vorlegung einer Bescheinigung<br />

des betreffenden Gerichts Kenntnis zu geben. Wird innert der erwähnten Frist keine Klage angehoben,<br />

gilt der Anspruch des Dritten als anerkannt. Ein Begehren um Vorlegung von Beweismitteln ist ebenfalls innert der<br />

gleichen Frist dem Betreibungsamt Winterthur-Stadt einzureichen. Die Gebühr für das Beweismittelverfahren geht zu<br />

Lasten des Gesuchstellers (Art. 25 GebV SchKG).<br />

Wegfall aller Pfändungsgegenstände bei Eigentumsansprachen<br />

Falls sämtliche Pfändungsgegenstände infolge Anerkennung oder gerichtlicher Gutheissung der vorgemerkten Eigentumsansprachen<br />

aus der Pfändung fallen und zudem keine Einkommenspfändung verfügt werden konnte, erhält der<br />

Gläubiger nur auf ausdrückliches Begehren einen definitiven Verlustschein (Art. 149 SchKG). Dieser ist innert der auf<br />

der <strong>Pfändungsurkunde</strong> vermerkten Verwertungsfrist beim Betreibungsamt zu verlangen. Im Hinblick auf die<br />

Verwirkungen des Verlustscheines (vgl. Art. 149 und 149a SchKG) wird dies dem Gläubiger empfohlen.<br />

Lebens- und Einkommensverhältnis des/der Schuldners/in<br />

Der Schuldner sei zurzeit ohne Stelle und Einkommen. Er werde weder von einer Arbeitslosenkasse noch von einer<br />

sozialen Einrichtung unterstützt, weshalb eine Lohnpfändung zurzeit nicht möglich ist.<br />

Der Schuldner lebe mit seiner Freundin zusammen.<br />

Betreibungsamt Winterthur-Stadt ZH 410 / EDV 4001

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