Neues zu § 315 b StGB – BGHSt 48, 119 – - Ja-Aktuell
Neues zu § 315 b StGB – BGHSt 48, 119 – - Ja-Aktuell
Neues zu § 315 b StGB – BGHSt 48, 119 – - Ja-Aktuell
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VIII. Ausblick: Reform des deutschen Lauterkeitsrechts<br />
Das deutsche Lauterkeitsrecht steht vor einer weit reichenden<br />
Reform. Am 8. 5. 2003 hat die Bundesregierung<br />
einen entsprechenden Gesetzesentwurf verabschiedet.<br />
61 Auf einzelne Punkte, soweit für den hier<br />
untersuchten Themenkreis von Bedeutung, ist hin<strong>zu</strong>weisen.<br />
An die Stelle der alten Generalklausel des <strong>§</strong> 1<br />
UWG tritt mit <strong>§</strong> 3 UWG RegE ein neu formulierter (Generalklausel-)<br />
Tatbestand, der anstelle des herkömmlichen<br />
Begriffs der »guten Sitten« die Unlauterkeit der<br />
Wettbewerbshandlung sowie die nicht unwesentliche<br />
Verfälschung des Wettbewerbs <strong>zu</strong>m Zulässigkeitsmaßstab<br />
erhebt. 62 <strong>§</strong> 4 UWG RegE enthält einen (nicht<br />
abschließenden) Beispielskatalog unlauterer Wettbewerbshandlungen.<br />
Die für den Schutz von Vertriebsbindungen<br />
vorrangig relevante Fallgruppe des Behinderungswettbewerbs<br />
ist in <strong>§</strong> 4 Nr 10 UWG RegE erfasst,<br />
wonach unlauter handelt, wer einen Mitbewerber<br />
gezielt behindert. Unter diese durch die Rspr <strong>zu</strong><br />
konkretisierende Tatbestandsfassung dürften sowohl<br />
der Schleichbe<strong>zu</strong>g als auch das bewusste Verleiten<br />
<strong>zu</strong>m Vertragsbruch fallen. 63 Gleiches ist für das aktive<br />
Entfernen oder Unkenntlichmachen von Vertriebskontrollnummern<br />
an<strong>zu</strong>nehmen. Weniger eindeutig<br />
und letztlich von der Rspr <strong>zu</strong> klären ist jedoch, ob<br />
auch der bloße Weitervertrieb bereits decodierter<br />
Vertriebsware weiterhin als gezielte Behinderung angesehen<br />
werden kann. 64 Die Fallgruppe des Rechtsbruchs<br />
ist in <strong>§</strong> 4 Nr 11 UWG RegE geregelt, wobei <strong>zu</strong>r<br />
funktionalen Eingren<strong>zu</strong>ng der in Betracht kommenden<br />
Rechtsverstöße vorausgesetzt wird, dass die jeweils<br />
verletzte Norm <strong>zu</strong>mindest sekundär auch eine<br />
das Marktverhalten der Wettbewerber steuernde<br />
Funktion hat. 65 Diese Bedingung kann für die insb<br />
<strong>Neues</strong> <strong>zu</strong> <strong>§</strong> <strong>315</strong> b <strong>StGB</strong> <strong>–</strong> <strong>BGHSt</strong> <strong>48</strong>, <strong>119</strong> <strong>–</strong><br />
Dr. Peter König, MinR, München<br />
Es ergehen mitunter Entscheidungen, die (nicht nur)<br />
beim Lernenden mehr <strong>zu</strong>r Verwirrung beitragen als<br />
<strong>zu</strong>m Gewinn ertragreicher Erkenntnisse. Dieser Kategorie<br />
ist ein neues Grundsat<strong>zu</strong>rteil des BGH <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen.<br />
Mit ihm räumte der BGH <strong>–</strong> in methodischer Hinsicht<br />
freilich alles andere als überzeugend <strong>–</strong> Widersprüche<br />
aus, die sich in seine Rspr <strong>zu</strong> <strong>§</strong> <strong>315</strong> b <strong>StGB</strong><br />
eingeschlichen hatten. Zugleich wurden aber ohne<br />
Not gravierende dogmatische Verwerfungen neu produziert.<br />
Angesichts der Beliebtheit, der sich die Strafvorschrift<br />
des <strong>§</strong> <strong>315</strong> b <strong>StGB</strong> bei den Prüfungsämtern<br />
erfreut, ist nicht aus<strong>zu</strong>schließen, dass die dem Urteil<br />
dem Gesundheits- und Verbraucherschutz dienenden<br />
Kennzeichnungspflichten als erfüllt angesehen werden.<br />
Der Irreführungstatbestand ist <strong>zu</strong>künftig in <strong>§</strong> 5<br />
UWG RegE enthalten. Inhaltliche Folgen für die oben<br />
unter Abschnitt V 1 c) dargestellte, stark europarechtlich<br />
geprägte Rspr sind nicht erkennbar. 66 Die Auswirkungen<br />
der Gesetzesreform auf den von der Rspr entwickelten<br />
Wettbewerbsschutz von Vertriebsbindungen<br />
sind danach insg als eher gering <strong>zu</strong> veranschlagen.<br />
Ohnehin nicht betroffen von der Reform des Lauterkeitsrechts<br />
ist der markenrechtliche Schutz von<br />
Vertriebsbindungen.<br />
61 Der Text des Regierungsentwurfs ist abrufbar beim BMJ unter der<br />
Website www.bmj.bund.de/images/11596.pdf. Vorausgegangen war<br />
ein Referentenentwurf des Ministerium vom 23. 1. 2003; da<strong>zu</strong> Berlit<br />
WRP 2003, 563 ff. Vgl auch den Entwurf von Köhler/Bornkamm/Henning-Bodewig<br />
WRP 2002, 1317 ff; allgemein <strong>zu</strong>r Reform des deutschen<br />
und europäischen Lauterkeitsrechts ferner Schricker/Henning-Bodewig<br />
WRP 2001, 1367 ff; Fezer WRP 2001, 989 ff; Micklitz/Keßler GRURInt<br />
2002, 885 ff; Gamerith WRP 2003, 143 ff. Die Europäische Kommission<br />
hat am 17. 6. 2003 einen Vorschlag für eine Richtlinie über unlautere<br />
Praktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern<br />
vorgelegt.<br />
62 Da<strong>zu</strong> Berlit WRP 2003, 563, 564<br />
63 Fraglich jedoch, ob die bisher nur geringen Anforderungen der Rspr<br />
für ein Verleiten <strong>zu</strong>m Vertragsbruch, vgl BGHZ 37, 30, 33 <strong>–</strong> Selbstbedienungsgroßhandel,<br />
<strong>zu</strong>künftig noch als »gezielte« Behinderung beurteilt<br />
werden können. Vgl da<strong>zu</strong> Sack WRP 2000, 447, 452 sowie Lubberger<br />
WRP 2000, 139, 141 f; kritisch Emmerich FS Erdmann, 2002, 561,<br />
567<br />
64 Vgl da<strong>zu</strong> auch Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 24. 3. 1988 <strong>–</strong><br />
Dior Vertriebsbindung, GRURInt 1988, 706 ff: Entfernung von Kontrollnummern<br />
und Weitervertrieb decodierter Ware ohne Vorliegen besonderer<br />
Unlauterkeitsmomente grds <strong>zu</strong>lässig; Baudenbacher Lauterkeitsrecht,<br />
2001, Art 2 Rn 276<br />
65 Zu entsprechenden Tendenzen in der jüngsten Rspr vgl BGH GRUR<br />
2002, 825 <strong>–</strong> Elektroarbeiten; BGH WRP 2003, 262 <strong>–</strong> Altautoverwertung;<br />
BGH WRP 2000, 1116 <strong>–</strong> Abgasemissionen<br />
66 Nach der Gesetzesbegründung liegt dem <strong>§</strong> 5 UWG RegE das (europäische)<br />
Leitbild des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers<br />
<strong>zu</strong> Grunde; vgl auch BGH WRP 2000, 517 <strong>–</strong> Orient Teppichmuster,<br />
da<strong>zu</strong> Beater JZ 2000, 973<br />
<strong>zu</strong> Grunde liegende Problematik <strong>zu</strong>m Gegenstand von<br />
Prüfungsarbeiten wird.<br />
I. Der Sachverhalt<br />
<strong>§</strong> <strong>315</strong> <strong>StGB</strong> z Strafrecht Aufsatz<br />
Die Angeklagten verübten auf der Suche nach »Ablenkung<br />
<strong>zu</strong>r Unterbrechung ihrer Lebenslangeweile«<br />
eine Tatserie von Anschlägen auf den Autobahnverkehr,<br />
indem sie Gegenstände auf fahrende Kraftfahrzeuge<br />
warfen, von Autobahnbrücken Gegenstände so<br />
herunterhängten, dass diese die Fahrzeuge in Höhe<br />
3 818 n n JA 2003 Heft 10
Aufsatz Strafrecht z <strong>§</strong> <strong>315</strong> <strong>StGB</strong><br />
der Frontscheiben trafen, oder Gegenstände so auf der<br />
Fahrbahn aufstellten, dass Fahrzeuge dagegenstießen.<br />
In allen Fällen kam es <strong>zu</strong> Unfällen mit Sachschäden,<br />
in zwei Fällen auch <strong>zu</strong> Personenschäden. Die Angeklagten<br />
wurden wegen Taten des gefährlichen Eingriffs<br />
in den Straßenverkehr verurteilt, größtenteils in<br />
Tateinheit mit versuchtem Heimtückemord, weil sie<br />
den Tod von Menschen <strong>zu</strong>mindest in ihren bedingten<br />
Vorsatz aufgenommen hatten.<br />
Uns soll nur <strong>§</strong> <strong>315</strong> b <strong>StGB</strong> interessieren. Herausgegriffen<br />
werden <strong>–</strong> etwas vereinfacht und ergänzt 1 <strong>–</strong> zwei<br />
Taten, <strong>zu</strong> denen der BGH Grundsatzaussagen getroffen<br />
hat:<br />
Tat 1: Die Angeklagten warfen einen faustgroßen Stein<br />
auf einen mit ca 85 km/h fahrenden Lkw. Die Frontscheibe<br />
zersplitterte, ohne dass der Stein ins Fahrzeuginnere<br />
gelangte (Sachschaden ca 1 500 E). Der Fahrer<br />
konnte den Lkw kontrolliert anhalten. Es bestand lediglich<br />
die theoretische Gefahr des Schleuderns oder Abkommens<br />
von der Fahrbahn.<br />
Tat 2: Die Angeklagten schütteten von einer Autobahnbrücke<br />
zwei Dosen weißlichen Lack auf einen mit<br />
ca 80 km/h fahrenden Lkw herab. Der Lack traf die<br />
Frontscheibe und wohl auch die Karosserie des Lkw,<br />
wobei keine gravierende Sichtbehinderung verursacht<br />
worden sein dürfte (Sachschaden jedenfalls über<br />
750 E). Auch der Fahrer dieses Lkw konnte sein Fahrzeug<br />
ohne weitere Gefahren anhalten.<br />
II. Strukturen des <strong>§</strong> <strong>315</strong> b <strong>StGB</strong><br />
Zunächst <strong>zu</strong> dem, was jeder Examenskandidat »im<br />
Gepäck« haben muss: <strong>§</strong> <strong>315</strong> b I <strong>StGB</strong> ist dreistufig<br />
aufgebaut. Der Eingriff muss in einer durchlaufenden<br />
Kausalbeziehung (». . . dadurch beeinträchtigt . . . und<br />
dadurch . . .«) eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit<br />
(abstrakte Verkehrsgefahr) und eine konkrete<br />
Gefahr für bedeutende fremde Sachwerte bzw<br />
Leib oder Leben anderer Menschen bewirken.<br />
1. Der gefährliche Eingriff<br />
Erstes Glied und damit auch erste Station der Prüfung<br />
des objektiven Tatbestands ist der gefährliche Eingriff.<br />
Er ist als Oberbegriff in <strong>§</strong> <strong>315</strong> b I Nr 3 <strong>StGB</strong> normiert.<br />
Nr 1 und 2 beschreiben als Leitbeispiele typische<br />
Angriffsformen auf die Verkehrssicherheit. 2 Das<br />
darf allerdings nicht <strong>zu</strong> der Fehlvorstellung verleiten,<br />
dass Nr 1 und 2 ohne Bedeutung sind. Vielmehr sind<br />
diese in der Prüfungsreihenfolge vorgreiflich. Es würde<br />
einem Kandidaten übel genommen, wenn er statt<br />
unter die einzelnen Tatalternativen <strong>zu</strong> subsumieren,<br />
nur »den gefährlichen Eingriff« angehen würde, weil<br />
die anderen Tathandlungen ohnehin nur Unterfälle<br />
seien.<br />
Bekanntlich erfasst <strong>§</strong> <strong>315</strong> b <strong>StGB</strong> nur den verkehrsfremden<br />
Eingriff. Verkehrsinterne Fehlleistungen sind<br />
grds abschließend in <strong>§</strong> <strong>315</strong> c <strong>StGB</strong> geregelt. Leitbild des<br />
Gesetzgebers war der »von außen« auf den Straßenverkehr<br />
einwirkende Eingriff (kurz: »Außeneingriff«).<br />
Er ist per se verkehrsfremd. Nach ganz hM ist aber<br />
auch verkehrsinternes Fehlverhalten relevant, sofern<br />
der Täter ein Beförderungsmittel (meist sein Fahrzeug)<br />
oder einen Verkehrsvorgang bewusst zweckentfremdet.<br />
Dem verkehrsinternen Handeln sieht man die Tatbestandsrelevanz<br />
demnach nicht schon äußerlich an.<br />
Der Täter muss vielmehr in verkehrsfeindlicher Absicht<br />
handeln (kurz: »verkehrsfeindlicher Inneneingriff«).<br />
Außerdem muss ein gewichtiger Eingriff vorliegen. Bagatellen<br />
scheiden aus. 3<br />
Die in <strong>§</strong> <strong>315</strong> b I Nr 1 <strong>StGB</strong> unter Strafe gestellte Beschädigung,<br />
Zerstörung oder Beseitigung 4 eines Fahrzeugs<br />
oder einer Anlage stellt gewissermaßen den<br />
gesetzlich vertypten Außeneingriff dar. Beschädigung<br />
eines Fahrzeugs wäre es zB, wenn der Täter am Kfz<br />
seines Nebenbuhlers den Bremsschlauch durchtrennt,<br />
das Gaspedal arretiert oder die Lenkung blockiert, damit<br />
dieser mit dem gefährlichen Fahrzeug Schaden<br />
erleide; Beschädigung einer Anlage, wenn er vor einer<br />
Kreu<strong>zu</strong>ng eine Ampel zerstört. Es sind aber auch Inneneingriffe<br />
denkbar. Beispiel: Der Täter rammt absichtlich<br />
ein anderes Fahrzeug, wodurch am angegriffenen<br />
Fahrzeug die Achse bricht, dieses von der Straße<br />
abkommt und Totalschaden erleidet. Es ist Vorsicht<br />
geboten. Denn für Nr 1 muss gerade die Beschädigung<br />
die abstrakte Verkehrsgefahr und den Gefahrerfolg<br />
bewirken. Darauf wird noch ein<strong>zu</strong>gehen sein.<br />
Beispiele für das Hindernisbereiten nach <strong>§</strong> <strong>315</strong> b I<br />
Nr 2 <strong>StGB</strong>: Der Täter spannt ein Drahtseil oder legt<br />
einen Baumstamm über die Straße, wirft Gesteinsbrocken<br />
oder gießt Öl auf die Fahrbahn, seilt von<br />
einer Brücke aus Gegenstände bis auf Fahrzeughöhe<br />
ab (Außeneingriffe), bremst im Verkehr willkürlich<br />
scharf ab, um Auffahrunfälle <strong>zu</strong> provozieren, oder<br />
schneidet einem anderen Fahrzeug den Weg ab, um<br />
es von der Straße ab<strong>zu</strong>drängen (Inneneingriffe).<br />
<strong>§</strong> <strong>315</strong> b I Nr 3 <strong>StGB</strong> bildet das Sammelbecken für<br />
Eingriffe, die sich den Nr 1 und 2 nicht (mehr) unterordnen<br />
lassen, diesen aber »ähnlich« und ebenso gefährlich<br />
sind. In der Praxis haben sich typische Fallgruppen<br />
herausgebildet. Außeneingriff ist zB das Werfen<br />
von Steinen oder anderen Gegenständen (aus der<br />
Rspr: Steckschlüssel, gefüllte Getränkedose, Vorschlaghammer)<br />
oder die Abgabe von Schüssen auf fahrende<br />
Fahrzeuge. Hauptbeispiel für den verkehrsfeindlichen<br />
Inneneingriff ist das Zufahren auf einen anderen Men-<br />
1 Die Aussagen des BGH <strong>zu</strong>m Sachverhalt sind außerordentlich unklar.<br />
2 Tröndle/Fischer <strong>StGB</strong>, 51. Aufl, <strong>§</strong> <strong>315</strong> Rn 8<br />
3 Näher W./Hettinger Strafrecht BT 1, 25. Aufl, Rn 979 ff; König JA 2000,<br />
777, 778<br />
4 Zur Wegnahme eines Gullydeckels als Beseitigung einer Anlage unlängst<br />
BGH NStZ 2002, 6<strong>48</strong><br />
JA 2003 Heft 10 n n 819 "
schen oder ein anderes Fahrzeug in Verlet<strong>zu</strong>ngs- oder<br />
Nötigungsabsicht. 5<br />
Verdeutlichen wir uns nochmals die Strukturen der<br />
einzelnen Tathandlungen: Bei Nr 1 liegt teilweise (Beschädigung,<br />
Zerstörung) bereits der Eingriff in einer<br />
Verlet<strong>zu</strong>ng, der einen davon <strong>zu</strong> unterscheidenden Erfolg<br />
nach sich ziehen muss. Nr 2 und 3 tragen dagegen<br />
keinen Erfolg in sich, sondern sind einem solchen typischerweise<br />
vorgelagert. Die Tathandlungen stehen<br />
auch nicht etwa in einem Ausschließlichkeitsverhältnis<br />
<strong>zu</strong>einander. Vielmehr kann eine Handlung mehrere<br />
Nummern des <strong>§</strong> <strong>315</strong> b I <strong>StGB</strong> erfüllen. Zur Veranschaulichung<br />
nochmals das obige Beispiel des Rammens<br />
eines Fahrzeugs:<br />
Eingriff Gefahrerfolg (je der<br />
Verlet<strong>zu</strong>ng vorgelagert)<br />
Nr 1<br />
Verursachung Achsenbruch<br />
Þ (Schleudern etc) Þ Totalschaden<br />
Nr 3<br />
Verkehrsfeindliches<br />
Þ Achsenbruch<br />
Zufahren auf Fahrzeug<br />
Konkurrenzrechtlich geht Nr 1 als spezielles Gesetz der<br />
Auffangnorm in Nr 3 vor. Wäre das Fahrzeug aber »gefahrlos«<br />
liegen geblieben, wäre (nur) Nr 3 erfüllt. Hätte<br />
es ein Hindernis für nachfolgende Fahrzeuge gebildet<br />
und wäre <strong>zu</strong>mindest ein Fahrzeug (beinahe) auf das<br />
Hindernis aufgefahren, so wäre neben Nr 3 auch Hindernisbereiten<br />
(Nr 2) gegeben (mit Vorrang der Nr 2,<br />
siehe oben).<br />
Wir sehen weiter, dass die Taten <strong>–</strong> mit aller Vorsicht<br />
typisierend betrachtet <strong>–</strong> umso schneller ablaufen,<br />
je weiter wir uns im Tatbestandskatalog nach unten<br />
»hangeln«. Bei Nr 1 und 2 ist oft noch ein zeitlich<br />
gestreckter Vorgang fest<strong>zu</strong>stellen. Nr 3 verläuft hingegen<br />
meist sehr rasch, am raschesten, wenn der Täter<br />
Gegenstände wirft oder Schüsse abgibt. Eingriff<br />
nach Nr 3 ist hier die Abgabe des Schusses bzw das<br />
Werfen des Gegenstandes. Der Erfolg (Auftreffen des<br />
Gegenstands, des Schusses) tritt ggf kürzeste Zeit danach<br />
ein.<br />
2. Die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit (abstrakte<br />
Verkehrsgefahr)<br />
Dem konkreten Gefahrerfolg vorgelagert ist die Beeinträchtigung<br />
der Verkehrssicherheit. Sie ist nach<br />
hM vollwertiges Tatbestandsmerkmal. Danach muss<br />
der Eingriff generell geeignet sein, den Verkehr <strong>zu</strong><br />
gefährden, also die »Betriebsgefahr« so <strong>zu</strong> erhöhen,<br />
dass eine konkrete Gefahr deutlich wahrscheinlicher<br />
geworden ist; der Eintritt eines Gefahrerfolgs ist Indiz<br />
für die vorhergehende abstrakte Gefahr. 6 In den<br />
meisten Fällen <strong>–</strong> wie auch in den Beispielen unter 1 <strong>–</strong><br />
ist das Merkmal so selbstverständlich gegeben, dass<br />
es von den Gerichten gar nicht erwähnt wird. In der<br />
Klausur genügt ein entsprechender Hinweis.<br />
Das Merkmal sollte allerdings stets durchlaufen<br />
werden, andernfalls »Punkte« verschenkt werden. Und<br />
in einigen Fällen ist es von zentraler Bedeutung. Bspw<br />
fehlt es in den Fällen folgenloser Fahrzeugbeschädigung<br />
(oben 1) schon daran. Zumal nach der hier besprochenen<br />
Entscheidung des BGH (da<strong>zu</strong> unten) wird<br />
uU ein alter Meinungsstreit neu belebt werden. Er betrifft<br />
die Frage, ob die abstrakte Verkehrsgefahr in Fällen<br />
<strong>zu</strong> bejahen ist, in denen der Täter eine bestimmt<br />
ausgewählte Person im Straßenverkehr mittels seines<br />
als Waffe eingesetzten Fahrzeugs nötigen, verletzen<br />
oder gar töten will. Ein Beispiel aus der Rspr: Ein<br />
Bauer stieß mit einem Mokickfahrer <strong>zu</strong>sammen. Weil<br />
er sich von diesem in seiner Heuernte gestört fühlte,<br />
überfuhr er den am Boden liegenden Zweiradfahrer<br />
mit seinem Traktor. 7 Zahlreiche Anwendungsfälle finden<br />
wir in den Konstellationen der sog Polizeiflucht. 8<br />
Ein Teil der Lit lehnt <strong>§</strong> <strong>315</strong> b <strong>StGB</strong> in solchen Konstellationen<br />
ab. Es fehle das als Rest erforderliche gemeingefährliche<br />
Element, sofern kein Dritter in den<br />
Gefahrenbereich gerate; die Vorschrift sei keine Superqualifikation<br />
des <strong>§</strong> 224 <strong>StGB</strong>. 9 Demgegenüber hatte der<br />
BGH die abstrakte Verkehrsgefahr unter Zustimmung<br />
des überwiegenden Schrifttums in st Rspr angenommen.<br />
Im letztgenannten Beispiel hatte er zB ausgeführt,<br />
dass der Angekl den gestürzten Zweiradfahrer<br />
in dessen Eigenschaft als Verkehrsteilnehmer überfahren<br />
und verletzt habe, weil dieser als Opfer eines Verkehrsunfalls<br />
vor ihm gelegen habe; der Angriff auf ihn<br />
habe damit auch der Sicherheit des Straßenverkehrs<br />
gegolten, die bei einem Unfall den Schutz der Opfer<br />
verlange. Der BGH konnte sich für seine Auffassung<br />
auf den Gesetzeswortlaut und den dahinter stehenden<br />
Willen des historischen Gesetzgebers berufen. Denn<br />
eine Gemeingefahr verlangt <strong>§</strong> <strong>315</strong> b <strong>StGB</strong> seit der Reform<br />
aus dem <strong>Ja</strong>hre 1963 nicht mehr. Nach dem alten<br />
Gemeingefahrerfordernis musste in jedem Einzelfall<br />
festgestellt worden, dass der Einzelne als Repräsentant<br />
der Allgemeinheit gefährdet wurde. Dies hatte <strong>zu</strong> einer<br />
unübersichtlichen und nicht überzeugenden Kasuistik<br />
geführt. Gerade um diese Schwierigkeiten <strong>zu</strong> vermeiden,<br />
wurde das Erfordernis beseitigt. 10<br />
3. Der Gefahrerfolg<br />
<strong>§</strong> <strong>315</strong> <strong>StGB</strong> z Strafrecht Aufsatz<br />
<strong>§</strong> <strong>315</strong> b <strong>StGB</strong> ist ein konkretes Gefährdungs- und <strong>zu</strong>gleich<br />
Erfolgsdelikt. Erfolg ist der Eintritt der konkre-<br />
5 Nach BGH NJW 2003, 1613 ist insofern nunmehr stets (bedingter) Schädigungsvorsatz<br />
notwendig.<br />
6 Tröndle/Fischer (Fn 2) <strong>§</strong> <strong>315</strong> Rn 13<br />
7 BGHR <strong>§</strong> <strong>315</strong> b Abs 1 Nr 3 Eingriff, erheblicher 3<br />
8 LK-König, 11. Aufl, <strong>§</strong> <strong>315</strong> b Rn 42 ff<br />
9 Cramer JZ 1983, 812, 814; siehe auch Ranft Jura 1987, 608<br />
10 LK-König (Fn 7) <strong>§</strong> <strong>315</strong> b Rn 60 mwN<br />
3 820 n n JA 2003 Heft 10
Aufsatz Strafrecht z <strong>§</strong> <strong>315</strong> <strong>StGB</strong><br />
ten Gefahr (»Gefahrerfolg«). Um den Begriff der konkreten<br />
Gefahr bauen sich mächtige Bibliotheken auf.<br />
Kennen muss man die seit 1995 gebräuchliche Faustformel<br />
des BGH. Danach liegt eine konkrete Gefahr<br />
vor, wenn ein unbeteiligter Beobachter aus der Sicht<br />
ex ante <strong>zu</strong> der Einschät<strong>zu</strong>ng gelangt, dass das gerade<br />
noch einmal gut gegangen sei. 11 Man hört den »Beobachter«<br />
gerade<strong>zu</strong> erleichtert aufschnaufen, wenn es<br />
dem Fahrer gelingt, das Hindernis eben noch um Haaresbreite<br />
<strong>zu</strong> umfahren oder mit einer Vollbremsung<br />
den Aufprall um Millimeter <strong>zu</strong> vermeiden. Plastisches<br />
Schlagwort ist der »Beinahe-Unfall«. Hingegen genügt<br />
selbst eine abstrakt höchstgefährliche Verkehrslage<br />
nicht. »Modellfall« ist das Fahren im bremsenlosen<br />
Fahrzeug (oben II 1); auch hier muss es mindestens <strong>zu</strong><br />
einer akuten Krisensituation, eben dem Beinahe-<br />
Unfall kommen. 12 Aber Achtung: Verursacht die Tat<br />
einen relevanten Verlet<strong>zu</strong>ngserfolg, also bedeutenden<br />
Fremdsachschaden oder eine nicht unerhebliche Körperverlet<strong>zu</strong>ng,<br />
so muss man sich mit dem Merkmal<br />
der konkreten Gefahr nicht mehr näher auseinander<br />
setzen. Denn jeder bedeutenden Verlet<strong>zu</strong>ng ist denknotwendig<br />
eine bedeutende konkrete Gefahr vorausgegangen.<br />
13 Man braucht nicht mehr nach einem Beinahe-Unfall<br />
<strong>zu</strong> suchen, weil bereits ein »Unfall« (Eintritt<br />
bedeutenden Fremdsachschadens) geschehen ist.<br />
Hier hat der BGH jetzt eine Korrektur vorgenommen<br />
(unten III 3).<br />
III. Die Falllösung<br />
Geht man mit dem erworbenen Rüstzeug an unsere<br />
beiden Taten heran, so scheint die Lösung unproblematisch<br />
<strong>zu</strong> sein. <strong>§</strong> <strong>315</strong> b I Nr 1 <strong>StGB</strong> ist nicht vollendet,<br />
weil weder die Zersplitterung der Scheibe durch den<br />
Steinwurf noch der Lackschaden weitere Gefahrerfolge<br />
nach sich zog. Angesichts der weiten Begriffsdefinition<br />
des Hindernisbereitens 14 könnte bei guter<br />
Begründung Nr 2 angenommen werden. Näher liegt<br />
jedoch <strong>§</strong> <strong>315</strong> b I Nr 3 <strong>StGB</strong>. Es handelt sich nach der<br />
Rspr um klassische Anwendungsfälle des ähnlichen,<br />
ebenso gefährlichen Eingriffs (oben II 1). Dass die<br />
Handlungen der Angekl die Verkehrssicherheit beeinträchtigt<br />
haben, liegt auf der Hand. Sie waren im<br />
eigentlichen Sinne gemeingefährlich. Schließlich wurde<br />
auch jeweils bedeutender Fremdsachschaden verursacht,<br />
weswegen wir unschwer auf das Vorliegen<br />
einer vorgelagerten konkreten Gefahr für bedeutende<br />
Sachwerte schließen können. Die Untergrenze für<br />
den bedeutenden Sachwert setzt die Rspr <strong>–</strong> vom BGH<br />
nochmals bekräftigt <strong>–</strong> bei 750 E an.<br />
Der BGH hat diese vermeintlich klaren Konstellationen<br />
jedoch <strong>zu</strong>m Gegenstand einer Grundsatzentscheidung<br />
gemacht. Sein Ergebnis: Der Steinwurf<br />
stelle eine vollendete Tat nach <strong>§</strong> <strong>315</strong> b I Nr 3 <strong>StGB</strong><br />
dar; hingegen soll hinsichtlich des Ausgießens des<br />
Lacks nur Versuch vorliegen. Das Ergebnis über-<br />
rascht. Überraschend ist auch, dass die Annahme<br />
einer vollendeten Tat in Be<strong>zu</strong>g auf den Steinwurf<br />
dem BGH lange Ausführungen abgenötigt hat. Woran<br />
liegt das?<br />
Der Grund liegt in der Rspr des BGH selbst. Blenden<br />
wir nochmals <strong>zu</strong>rück: Wir haben gesehen, dass<br />
die Beschädigung eines Fahrzeugs eine Straftat nach<br />
<strong>§</strong> <strong>315</strong> b I Nr 1 <strong>StGB</strong> nur dann darstellt, wenn gerade<br />
die Fahrzeugbeschädigung eine abstrakte Verkehrsgefahr<br />
und einen Gefahrerfolg herbeiführt. In der Vergangenheit<br />
war es immer wieder vorgekommen, dass<br />
die Instanzgerichte genau dies übersahen und etwa in<br />
Fällen des Rammens anderer Fahrzeuge ohne hierdurch<br />
ausgelöste weitere Gefahren wegen <strong>§</strong> <strong>315</strong> b I<br />
Nr 1 <strong>StGB</strong> verurteilten. Der BGH beanstandete dies <strong>zu</strong><br />
Recht und entwickelte die Formel, die Beschädigung<br />
dürfe nicht bereits die Realisierung der von einem<br />
Eingriff ausgehenden Gefahr darstellen. Die Formel<br />
gibt dabei nur den Inhalt des Gesetzes wieder: Die Beschädigung<br />
muss den Gefahrerfolg bewirken, darf also<br />
nicht mit diesem in einem Akt <strong>zu</strong>sammenfallen. Zugleich<br />
betonte der BGH aber (ebenfalls <strong>zu</strong> Recht), dass<br />
dann <strong>§</strong> <strong>315</strong> b I Nr 2 oder 3 <strong>StGB</strong> an<strong>zu</strong>wenden sei. 15<br />
1. Die Sündenfälle<br />
Den soweit ersichtlich ersten Sündenfall bildet ein Beschluss<br />
aus dem <strong>Ja</strong>hr 1997. 16 Der Täter hatte eine Frau<br />
aus seinem mit 40 km/h fahrenden Auto gestoßen, die<br />
beim Aufschlagen auf der Straße erhebliche Verlet<strong>zu</strong>ngen<br />
erlitt. Der BGH rügte die von der Vorinstanz ausgesprochene<br />
Verurteilung wegen <strong>§</strong> <strong>315</strong> b I Nr 3 <strong>StGB</strong>.<br />
Für <strong>§</strong> <strong>315</strong> b I Nr 1 <strong>StGB</strong> sei anerkannt, dass die Beschädigung<br />
die abstrakte Gefahr und den Gefahrerfolg begründen<br />
müsse; wegen des identischen Tatbestandsaufbaus<br />
könne für <strong>§</strong> <strong>315</strong> b I Nr 3 <strong>StGB</strong> nichts anderes<br />
gelten. Erschöpfe sich der Eingriff in der Gefährdung<br />
bzw der Körperverlet<strong>zu</strong>ng, so scheide <strong>§</strong> <strong>315</strong> b <strong>StGB</strong><br />
aus. In einem Urteil aus dem <strong>Ja</strong>hr 2001 17 wurde diese<br />
Formel dann <strong>zu</strong>m Grundsatz für alle Tatvarianten<br />
des <strong>§</strong> <strong>315</strong> b <strong>StGB</strong> erhoben. Der Täter war in Beschädigungsabsicht<br />
auf ein Fahrzeug <strong>zu</strong>gefahren und hatte<br />
dieses <strong>–</strong> mit der Folge beträchtlichen Fremdsachschadens<br />
<strong>–</strong> gerammt. Der Eingriff erschöpft sich nach BGH<br />
auch hier in der Verlet<strong>zu</strong>ng (Beschädigung). Es fehle<br />
an der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit.<br />
11 BGH NJW 1995, 3131; <strong>zu</strong>m Ganzen LK-König (Fn 7) <strong>§</strong> <strong>315</strong> Rn 51 ff<br />
12 So entgegen der früheren Rspr. BGH NJW 1996, 329; siehe von Heintschel-Heinegg<br />
JA 1996, 645<br />
13 Nahe<strong>zu</strong> allg M; LK-König (Fn 7) <strong>§</strong> <strong>315</strong> Rn 57 mit zahlreichen Nachw<br />
14 Jede Einwirkung im Verkehrsraum, die geeignet ist, den reibungslosen<br />
Verkehrsablauf <strong>zu</strong> hemmen oder <strong>zu</strong> verzögern; siehe etwa <strong>BGHSt</strong> 41,<br />
231, 234<br />
15 ZB BGH NZV 1990, 77; NStZ 1995, 31; wN bei LK-König <strong>§</strong> <strong>315</strong> Rn 25, 26;<br />
Rengier Strafrecht BT II <strong>§</strong> 44 Rn 3. Anders nur BGH VRS 50, 94, 95<br />
16 BGH NZV 1998, 36<br />
17 BGHR <strong>StGB</strong> <strong>§</strong> <strong>315</strong> b Abs 1 Nr 3 Eingriff 5<br />
JA 2003 Heft 10 n n 821 "
Dem BGH ist ein Fehler unterlaufen, der dem Prüfungskandidaten<br />
nicht verziehen würde. Er hat über<br />
der Suche nach Grundsätzen das Subsumieren vergessen.<br />
Der Eingriff erschöpfte sich nämlich keineswegs<br />
in der Verlet<strong>zu</strong>ng, sondern verursachte diese.<br />
Im ersten Fall lag er im Hinausstoßen der Frau in Verlet<strong>zu</strong>ngsabsicht;<br />
hierdurch wurde der Körperverlet<strong>zu</strong>ngserfolg<br />
verursacht. Im zweiten Fall stellte das Zufahren<br />
auf das andere Fahrzeug in Verlet<strong>zu</strong>ngsabsicht<br />
den Eingriff dar; dieser führte die Beschädigung<br />
herbei. Mit den beiden »Sündenfällen« hatte der BGH<br />
(unbemerkt?) der hergebrachten Rspr <strong>zu</strong> Angriffen<br />
auf bestimmt ausgewählte Personen (siehe oben) die<br />
Grundlage entzogen. Zugleich stellte sich die Frage,<br />
ob schnell ablaufende Vorgänge nach Hindernisbereiten<br />
und ähnlichem, ebenso gefährlichem Eingriff nicht<br />
mehr durch <strong>§</strong> <strong>315</strong> b <strong>StGB</strong> erfasst werden.<br />
2. Der Weg aus dem Dilemma<br />
Der BGH gibt die neu entwickelten Formel nunmehr<br />
wieder auf. Er findet <strong>zu</strong> dem Ergebnis, dass die Tathandlung<br />
in den Fällen des <strong>§</strong> <strong>315</strong> b I Nr 2 und 3 <strong>StGB</strong><br />
auch bei raschem Ablauf gedanklich vom eingetretenen<br />
Erfolg <strong>zu</strong> trennen sei, weswegen sich der Eingriff<br />
nicht in sich selbst erschöpfe. Der Weg dahin ist jedoch<br />
beschwerlich und mit allerlei Selbstverständlichkeiten<br />
gepflastert. So ist wohl noch niemand (und schon<br />
gar nicht der Gesetzgeber) auf den Gedanken verfallen,<br />
dass es einen relevanten Unterschied machen könnte,<br />
ob sich ein Hindernisbereiten erst nach einiger Zeit <strong>zu</strong>r<br />
konkreten Gefahr verdichtet oder der Täter einem herannahenden<br />
Fahrzeug einen Gegenstand plötzlich in<br />
den Weg wirft. Das Ergebnis entspricht einer Selbstverständlichkeit.<br />
Es verwundert, dass dies vom höchsten<br />
deutschen Strafgericht offenbar nicht bemerkt wird.<br />
Im Detail finden sich irritierende Formulierungen.<br />
ZB ist es <strong>zu</strong>mindest missverständlich, wenn der BGH<br />
ausführt, dem Gesetz sei nicht das »Erfordernis einer<br />
zeitlichen Differenz zwischen Eingriff und konkreter<br />
Gefahr . . . <strong>zu</strong> entnehmen«, und wenn er auch im Leitsatz<br />
formuliert, dass die Vorschrift auch dann erfüllt<br />
sein könne, wenn »die Tathandlung unmittelbar <strong>zu</strong><br />
einem bedeutenden Fremdsachschaden geführt« habe.<br />
18 Denn wenn der Eingriff einen Erfolg bewirkt hat,<br />
muss er diesem auch zeitlich vorausgegangen sein.<br />
Ebenso dem Gefahrerfolg vorgelagert ist aber die abstrakte<br />
Verkehrsgefahr. Um dies am schnellstmöglich<br />
ablaufenden gefährlichen Eingriff nochmals <strong>zu</strong> erläutern.<br />
Gibt der Täter einen Schuss auf einen verfolgenden<br />
Polizeiwagen ab (Eingriff), so entsteht die abstrakte<br />
Verkehrsgefahr in dem Augenblick, in dem die Kugel<br />
den Lauf verlässt. Der Erfolg verwirklicht sich ggf Sekundenbruchteile<br />
später. Die Tat hat den dreistufigen<br />
Tatbestand (Eingriff <strong>–</strong> abstrakte Verkehrsgefahr <strong>–</strong> Gefahrerfolg)<br />
vollständig durchlaufen. Der Eingriff hat die<br />
Verlet<strong>zu</strong>ng mithin nicht in dem Sinn unmittelbar her-<br />
beigeführt, dass er selbst, die abstrakte Verkehrsgefahr<br />
und der Gefahrerfolg in einem Akt <strong>zu</strong>sammenfallen.<br />
3. Die verkehrsspezifische Gefahr <strong>–</strong> eine Restriktion<br />
Wer nun gedacht hätte, dass die Würfel für unsere<br />
Taten gefallen wären, wird enttäuscht. Der BGH hält<br />
wegen des Schutzguts des <strong>§</strong> <strong>315</strong> b <strong>StGB</strong> eine Tatbestandseinschränkung<br />
für erforderlich. Er verlangt eine<br />
verkehrsspezifische konkrete Gefahr. Eine solche liege<br />
vor, wenn sie (mit) »auf die Wirkungsweise der für<br />
Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>führen«<br />
sei; daran fehle es, wenn der Eingriff<br />
zwar <strong>zu</strong> einer abstrakten Verkehrsgefahr führe, »die<br />
sich hieraus entwickelnde konkrete Gefahr aber in keiner<br />
inneren Verbindung mit der Dynamik des Straßenverkehrs«<br />
stehe. Die innere Verbindung sei beim Steinwurf<br />
gegeben. Hingegen stehe der Lackschaden »mit<br />
der Eigendynamik der Fahrzeuge <strong>zu</strong>m Tatzeitpunkt<br />
in keinem relevanten Zusammenhang«. Er sei »keine<br />
spezifische Folge des ›Eingriffs‹ in die Sicherheit des<br />
Straßenverkehrs« und müsse »deshalb bei der Bestimmung<br />
eines ›bedeutenden‹ Sachschadens bzw einer<br />
entsprechenden Gefährdung außer Betracht bleiben«.<br />
Das ist indessen nicht mehr als eine Behauptung, die<br />
durch die Tatsachen nicht gedeckt ist. Weder die Zersplitterung<br />
der Frontscheibe noch der Lackschaden<br />
wäre nämlich entstanden, hätte sich der jeweilige Lkw<br />
nicht »kraft seiner Eigendynamik« <strong>zu</strong> dieser Zeit an<br />
diesem Ort im Straßenverkehr fortbewegt. Warum das<br />
Ergebnis gleichwohl unterschiedlich ausfällt, vermag<br />
ich den Ausführungen des BGH nicht <strong>zu</strong> entnehmen.<br />
Der BGH belässt es nicht dabei. Er bildet in Be<strong>zu</strong>g<br />
auf Außeneingriffe (warum nur für sie?) zwei Fallgruppen,<br />
in denen die verkehrsspezifische Gefahr gegeben<br />
sei, nämlich:<br />
Eingriff muss Þ die Beherrschbarkeit des Fahrzeugs<br />
beeinträchtigen (und dadurch) Þ unmittelbar<br />
auf den Fahrvorgang einwirken; Folge Þ Beinahe-Unfall<br />
und<br />
Hindernisbereiten oder ähnlicher, ebenso gefährlicher<br />
Eingriff muss Þ der Fahrbewegung entgegenwirken;<br />
Folge Þ konkrete Gefahr für Fahrzeug und<br />
Fahrzeuginsassen.<br />
Auffallend ist, dass der BGH mit einer Ballung abstrakter<br />
Termini operiert und mit dem »Beinahe-Unfall«<br />
umgeht, als handele es sich um ein gesondertes Tatbestandsmerkmal<br />
und nicht lediglich um die Faustformel<br />
<strong>zu</strong>r Umschreibung der konkreten Gefahr. In der Sache<br />
erschließt sich nicht, woraus die Ereignisketten<br />
abgeleitet sein könnten, wie sie sich in den Tatbestand<br />
einfügen sollen und was sie im Detail besagen. Würde<br />
etwa der Fall noch erfasst, dass der Täter eine Ampel-<br />
18 Hervorhebungen durch den Verf<br />
<strong>§</strong> <strong>315</strong> <strong>StGB</strong> z Strafrecht Aufsatz<br />
3 822 n n JA 2003 Heft 10
Aufsatz Strafrecht z <strong>§</strong> <strong>315</strong> <strong>StGB</strong><br />
anlage allseits auf Grün stellt und hierdurch Unfälle<br />
provoziert, oder scheitert <strong>§</strong> <strong>315</strong> b <strong>StGB</strong> in Fallgruppe 1<br />
daran, dass der Eingriff die Beherrschbarkeit der Fahrzeuge<br />
(<strong>zu</strong>nächst) nicht beeinträchtigt sowie nicht unmittelbar<br />
auf den Fahrvorgang einwirkt, und ist Fallgruppe<br />
2 nicht einschlägig, weil der Fortbewegung der Fahrzeuge<br />
nicht entgegengewirkt, sondern diese (<strong>zu</strong>nächst)<br />
sogar noch gefördert wird? In Fallgruppe 2 bleibt ferner<br />
offen, ob der Kreis der Gefährdungsobjekte (contra legem)<br />
auf Fahrzeug und Fahrzeuginsassen beschränkt<br />
werden soll, ob es also zB nicht mehr ausreicht, wenn<br />
ein Fußgänger gefährdet oder verletzt wird.<br />
Welche Fallgruppe für unsere Taten einschlägig sein<br />
soll, sagt der BGH nicht, und auch nicht, welches Element<br />
dieser Fallgruppen beim Ausgießen des Lacks<br />
fehlen, beim Steinwurf aber vorhanden sein soll. Man<br />
kann nur vermuten, dass er den entscheidenden Unterschied<br />
an der durch den Steinwurf verursachten<br />
Sichtbehinderung festmacht, die einem Weiterfahren<br />
wohl entgegenstand, während eine ins Gewicht fallende<br />
Sichtbehinderung durch den Lackschaden nicht eingetreten<br />
sein dürfte. Wenn das <strong>zu</strong>trifft, so verlangt der<br />
BGH eine Steigerung der Verkehrsgefahr in der Weise,<br />
dass die Beschädigung verkehrsspezifisch wirkt, eigentlich<br />
also eine abstrakte Verkehrsgefahr nach Eintritt<br />
des Verlet<strong>zu</strong>ngserfolgs und damit nach vollständiger<br />
Beendigung der Tat. Aus dem dreistufigen Tatbestand<br />
wäre unversehens ein vierstufiger geworden (Eingriff <strong>–</strong><br />
abstrakte Verkehrsgefahr <strong>–</strong> konkreter Gefahrerfolg <strong>–</strong><br />
abstrakte Verkehrsgefahr auf Grund der Verlet<strong>zu</strong>ng).<br />
Dem Gesetz lässt sich Derartiges nicht entnehmen.<br />
Auf der skizzierten Linie wäre die Entscheidung zwischen<br />
Versuch und Vollendung dem Zufall preisgegeben,<br />
an welcher Stelle das Fahrzeug gerade beschädigt<br />
wird. Der Tatrichter müsste in jedem Fall Feststellungen<br />
da<strong>zu</strong> treffen, ob die Fortbewegung (objektiv?) unmöglich<br />
gemacht (oder wenigstens [objektiv?] erschwert?) wurde.<br />
<strong>§</strong> <strong>315</strong> b <strong>StGB</strong> wäre nach der Logik des Senats etwa<br />
im Fall des Steinwurfs nicht vollendet gewesen, wenn<br />
die Steine statt der Scheibe das Dach der Fahrerkabine<br />
getroffen hätten. Das Gleiche gälte bei auf die Straße<br />
geworfenen Steinbrocken oder bei Schüssen auf ein<br />
Polizeiauto, wenn hierdurch nur der Kotflügel demoliert<br />
oder die Seitenscheibe durchschossen würde, sofern<br />
dies einer (ungehinderten) Fortbewegung der geschädigten<br />
Fahrzeuge nicht im Wege stünde. Bei Personenschäden<br />
müsste wohl gerade der Fahrer getötet oder so<br />
sehr verletzt werden, dass er nicht weiterfahren kann.<br />
Dass dies nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand.<br />
Es leuchtet bereits im Ansatz nicht ein, warum das<br />
vom BGH ohne nähere Erläuterung ins Feld geführte<br />
Schutzgut des <strong>§</strong> <strong>315</strong> b <strong>StGB</strong> in Fällen wie den hier <strong>zu</strong><br />
beurteilenden Tatbestandsrestriktionen gebieten sollte.<br />
<strong>§</strong> <strong>315</strong> b <strong>StGB</strong> schützt nach wohl hM als konkretes<br />
Gefährdungsdelikt (vorrangig) die Sicherheit des Straßenverkehrs.<br />
Dem Gefahrerfolg kommt dabei eine Filterfunktion<br />
<strong>zu</strong>. Die besondere Gefährlichkeit der Tat<br />
für die Gemeinschaft prägt sich in der Herbeiführung<br />
einer konkreten Gefährdung (Verlet<strong>zu</strong>ng) fremder Individualrechtsgüter<br />
indiziell aus. 19 Von diesem Standpunkt<br />
aus kann nicht entscheidend sein, an welcher<br />
Stelle das Tatobjekt (<strong>zu</strong>fällig) getroffen wird. Vielmehr<br />
hat sich die abstrakte Verkehrsgefährlichkeit über<br />
die Rechtssphäre des Täters hinaus in bedeutendem<br />
Maße nach außen hin konkretisiert und das genügt.<br />
Graduellen Unterschieden in der Gefährlichkeit der<br />
Tat kann iRd Straf<strong>zu</strong>messung Rechnung getragen werden.<br />
Die Angekl hätten demnach auch für das Herabschütten<br />
des Lacks wegen vollendeten Eingriffs in den<br />
Straßenverkehr verurteilt werden müssen.<br />
4. Subjektiver Tatbestand<br />
<strong>§</strong> <strong>315</strong> b <strong>StGB</strong> hält für den subjektiven Tatbestand drei<br />
Kombinationen bereit, nämlich in Abs 1 die Vorsatz-<br />
Vorsatz-Kombination (Vorsatz in Be<strong>zu</strong>g auf die Tathandlung<br />
und Vorsatz in Be<strong>zu</strong>g auf die Verursachung<br />
des Gefahrerfolgs), die Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination<br />
des <strong>§</strong> <strong>315</strong> b Abs 4 und die Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination<br />
des <strong>§</strong> <strong>315</strong> b Abs 5 <strong>StGB</strong>. Unsere<br />
Täter handelten in Verlet<strong>zu</strong>ngsabsicht, die den<br />
(ausreichenden) Gefährdungsvorsatz einschließt, so<br />
dass <strong>§</strong> <strong>315</strong> b Abs 1 <strong>StGB</strong> erfüllt ist.<br />
5. Die Qualifikation<br />
Handelt der Täter in Verlet<strong>zu</strong>ngsabsicht, so darf nie<br />
die Verbrechensqualifikation des <strong>§</strong> <strong>315</strong> b III iVm <strong>§</strong> <strong>315</strong><br />
III (Nr 1 a) <strong>StGB</strong> vergessen werden. In unserem Fall<br />
handelten die Täter in der Absicht, einen Unglücksfall<br />
herbei<strong>zu</strong>führen. Wichtig ist, dass der aus <strong>§</strong> 323 c <strong>StGB</strong><br />
geläufige Begriff des Unglücksfalls 20 iRd <strong>§</strong> <strong>315</strong> III <strong>StGB</strong><br />
enger aus<strong>zu</strong>legen ist. Es genügt nicht die Absicht, eine<br />
Gefahr herbei<strong>zu</strong>führen, dem Täter muss es vielmehr<br />
auf die Verlet<strong>zu</strong>ng (Sachbeschädigung, Körperschäden)<br />
ankommen, 21 die aber nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut<br />
nicht eintreten muss (überschießende<br />
Innentendenz). Wer mit dem BGH im Fall der Lackschäden<br />
von Versuch ausgeht, muss nach <strong>§</strong> <strong>315</strong> b III<br />
iVm <strong>§</strong> <strong>315</strong> III Nr 1 a <strong>StGB</strong> qualifizierten Versuch annehmen.<br />
Es liegt eine Absichtsqualifikation vor, weswegen<br />
sich die Problematik des Versuchs des erfolgsqualifizierten<br />
Delikts nicht stellt.<br />
19 Lackner Das konkrete Gefährdungsdelikt (1967) S 13; W/Hettinger<br />
Strafrecht BT/1 Rn 978; LK-König <strong>§</strong> <strong>315</strong> Rn 5 mwN. Wer Individualinteressen<br />
als gleichwertig geschützt ansieht (zB Rengier Strafrecht BT II<br />
<strong>§</strong> 44 Rn 9), muss dies erst recht bejahen.<br />
20 Mit einer gewissen Plötzlichkeit eintretendes äußeres Ereignis, das<br />
eine erhebliche Gefahr für Personen oder Sachen verursacht oder <strong>zu</strong><br />
verursachen droht<br />
21 König JA 2000, 777<br />
JA 2003 Heft 10 n n 823 "
IV. Fazit<br />
Nach alledem kann das Fazit nur lauten, dass der BGH<br />
aufgerufen ist, auch seine neu entwickelten Formeln<br />
über Bord <strong>zu</strong> werfen und wieder auf den Boden präziser<br />
Rechtsanwendung <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>kehren. Nur: Ob er<br />
das tut und wie lange dies ggf dauert, kann nicht prognostiziert<br />
werden.<br />
Lernteil<br />
Merksätze heraus<strong>zu</strong>filtern, fällt teils schwer, weil das<br />
Urteil (wohl nicht nur dem Verf) Verständnisschwierigkeiten<br />
bereitet. ME kann in einer Prüfungsarbeit<br />
nicht verlangt werden, dass der Kandidat etwa die<br />
vom BGH herausgebildeten Fallgruppen parat hat. Mit<br />
aller Vorsicht kann Folgendes formuliert werden:<br />
<strong>§</strong> <strong>315</strong> b <strong>StGB</strong> ist ein dreistufig aufgebautes konkretes<br />
Gefährdungsdelikt. In einer durchlaufenden Kausalbeziehung<br />
muss der Eingriff eine abstrakte Verkehrsgefahr<br />
und einen konkreten Gefahrerfolg bewir-<br />
<strong>§</strong> <strong>315</strong> <strong>StGB</strong> z Strafrecht Aufsatz<br />
ken; einer bedeutenden Verlet<strong>zu</strong>ng ist denknotwendig<br />
eine bedeutende konkrete Gefahr vorgelagert.<br />
<strong>§</strong> <strong>315</strong> b I Nr 1 <strong>StGB</strong> ist nicht erfüllt, wenn die Beschädigung<br />
eines Fahrzeugs keine abstrakte Verkehrsgefahr<br />
und/oder keinen konkreten Gefahrerfolg nach sich<br />
zieht. Insoweit behält die Formel ihre Gültigkeit, dass<br />
die Beschädigung nicht <strong>zu</strong>gleich die Realisierung der<br />
von einem Eingriff ausgehenden Gefahr darstellen darf.<br />
Es ist dann <strong>§</strong> <strong>315</strong> b I Nr 2, 3 <strong>StGB</strong> <strong>zu</strong> prüfen.<br />
<strong>§</strong> <strong>315</strong> b (I Nr 2, 3) <strong>StGB</strong> ist (weiterhin) auch auf<br />
schnell ablaufende Taten anwendbar. Mit einer angeblich<br />
nicht notwendigen zeitlichen Differenz zwischen<br />
Eingriff und Gefahrerfolg und einer (ausreichenden)<br />
»unmittelbaren« Gefahrverursachung hat dies entgegen<br />
BGH nichts <strong>zu</strong> tun.<br />
(Ausdrücklich nur) Bei Außeneingriffen muss sich<br />
die abstrakte Gefahr nach BGH <strong>zu</strong> einem verkehrsspezifischen<br />
Gefahrerfolg gesteigert haben. Der Zurechnungs<strong>zu</strong>sammenhang<br />
liegt vor, wenn der Gefahrerfolg<br />
auf die Dynamik des Straßenverkehrs <strong>zu</strong>rückgeht.<br />
In der Sache wird wohl (verfehlt) eine verkehrsspezifische<br />
Wirkung des Gefahrerfolgs verlangt.<br />
3 824 n n JA 2003 Heft 10