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Neues zu § 315 b StGB – BGHSt 48, 119 – - Ja-Aktuell

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VIII. Ausblick: Reform des deutschen Lauterkeitsrechts<br />

Das deutsche Lauterkeitsrecht steht vor einer weit reichenden<br />

Reform. Am 8. 5. 2003 hat die Bundesregierung<br />

einen entsprechenden Gesetzesentwurf verabschiedet.<br />

61 Auf einzelne Punkte, soweit für den hier<br />

untersuchten Themenkreis von Bedeutung, ist hin<strong>zu</strong>weisen.<br />

An die Stelle der alten Generalklausel des <strong>§</strong> 1<br />

UWG tritt mit <strong>§</strong> 3 UWG RegE ein neu formulierter (Generalklausel-)<br />

Tatbestand, der anstelle des herkömmlichen<br />

Begriffs der »guten Sitten« die Unlauterkeit der<br />

Wettbewerbshandlung sowie die nicht unwesentliche<br />

Verfälschung des Wettbewerbs <strong>zu</strong>m Zulässigkeitsmaßstab<br />

erhebt. 62 <strong>§</strong> 4 UWG RegE enthält einen (nicht<br />

abschließenden) Beispielskatalog unlauterer Wettbewerbshandlungen.<br />

Die für den Schutz von Vertriebsbindungen<br />

vorrangig relevante Fallgruppe des Behinderungswettbewerbs<br />

ist in <strong>§</strong> 4 Nr 10 UWG RegE erfasst,<br />

wonach unlauter handelt, wer einen Mitbewerber<br />

gezielt behindert. Unter diese durch die Rspr <strong>zu</strong><br />

konkretisierende Tatbestandsfassung dürften sowohl<br />

der Schleichbe<strong>zu</strong>g als auch das bewusste Verleiten<br />

<strong>zu</strong>m Vertragsbruch fallen. 63 Gleiches ist für das aktive<br />

Entfernen oder Unkenntlichmachen von Vertriebskontrollnummern<br />

an<strong>zu</strong>nehmen. Weniger eindeutig<br />

und letztlich von der Rspr <strong>zu</strong> klären ist jedoch, ob<br />

auch der bloße Weitervertrieb bereits decodierter<br />

Vertriebsware weiterhin als gezielte Behinderung angesehen<br />

werden kann. 64 Die Fallgruppe des Rechtsbruchs<br />

ist in <strong>§</strong> 4 Nr 11 UWG RegE geregelt, wobei <strong>zu</strong>r<br />

funktionalen Eingren<strong>zu</strong>ng der in Betracht kommenden<br />

Rechtsverstöße vorausgesetzt wird, dass die jeweils<br />

verletzte Norm <strong>zu</strong>mindest sekundär auch eine<br />

das Marktverhalten der Wettbewerber steuernde<br />

Funktion hat. 65 Diese Bedingung kann für die insb<br />

<strong>Neues</strong> <strong>zu</strong> <strong>§</strong> <strong>315</strong> b <strong>StGB</strong> <strong>–</strong> <strong>BGHSt</strong> <strong>48</strong>, <strong>119</strong> <strong>–</strong><br />

Dr. Peter König, MinR, München<br />

Es ergehen mitunter Entscheidungen, die (nicht nur)<br />

beim Lernenden mehr <strong>zu</strong>r Verwirrung beitragen als<br />

<strong>zu</strong>m Gewinn ertragreicher Erkenntnisse. Dieser Kategorie<br />

ist ein neues Grundsat<strong>zu</strong>rteil des BGH <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen.<br />

Mit ihm räumte der BGH <strong>–</strong> in methodischer Hinsicht<br />

freilich alles andere als überzeugend <strong>–</strong> Widersprüche<br />

aus, die sich in seine Rspr <strong>zu</strong> <strong>§</strong> <strong>315</strong> b <strong>StGB</strong><br />

eingeschlichen hatten. Zugleich wurden aber ohne<br />

Not gravierende dogmatische Verwerfungen neu produziert.<br />

Angesichts der Beliebtheit, der sich die Strafvorschrift<br />

des <strong>§</strong> <strong>315</strong> b <strong>StGB</strong> bei den Prüfungsämtern<br />

erfreut, ist nicht aus<strong>zu</strong>schließen, dass die dem Urteil<br />

dem Gesundheits- und Verbraucherschutz dienenden<br />

Kennzeichnungspflichten als erfüllt angesehen werden.<br />

Der Irreführungstatbestand ist <strong>zu</strong>künftig in <strong>§</strong> 5<br />

UWG RegE enthalten. Inhaltliche Folgen für die oben<br />

unter Abschnitt V 1 c) dargestellte, stark europarechtlich<br />

geprägte Rspr sind nicht erkennbar. 66 Die Auswirkungen<br />

der Gesetzesreform auf den von der Rspr entwickelten<br />

Wettbewerbsschutz von Vertriebsbindungen<br />

sind danach insg als eher gering <strong>zu</strong> veranschlagen.<br />

Ohnehin nicht betroffen von der Reform des Lauterkeitsrechts<br />

ist der markenrechtliche Schutz von<br />

Vertriebsbindungen.<br />

61 Der Text des Regierungsentwurfs ist abrufbar beim BMJ unter der<br />

Website www.bmj.bund.de/images/11596.pdf. Vorausgegangen war<br />

ein Referentenentwurf des Ministerium vom 23. 1. 2003; da<strong>zu</strong> Berlit<br />

WRP 2003, 563 ff. Vgl auch den Entwurf von Köhler/Bornkamm/Henning-Bodewig<br />

WRP 2002, 1317 ff; allgemein <strong>zu</strong>r Reform des deutschen<br />

und europäischen Lauterkeitsrechts ferner Schricker/Henning-Bodewig<br />

WRP 2001, 1367 ff; Fezer WRP 2001, 989 ff; Micklitz/Keßler GRURInt<br />

2002, 885 ff; Gamerith WRP 2003, 143 ff. Die Europäische Kommission<br />

hat am 17. 6. 2003 einen Vorschlag für eine Richtlinie über unlautere<br />

Praktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern<br />

vorgelegt.<br />

62 Da<strong>zu</strong> Berlit WRP 2003, 563, 564<br />

63 Fraglich jedoch, ob die bisher nur geringen Anforderungen der Rspr<br />

für ein Verleiten <strong>zu</strong>m Vertragsbruch, vgl BGHZ 37, 30, 33 <strong>–</strong> Selbstbedienungsgroßhandel,<br />

<strong>zu</strong>künftig noch als »gezielte« Behinderung beurteilt<br />

werden können. Vgl da<strong>zu</strong> Sack WRP 2000, 447, 452 sowie Lubberger<br />

WRP 2000, 139, 141 f; kritisch Emmerich FS Erdmann, 2002, 561,<br />

567<br />

64 Vgl da<strong>zu</strong> auch Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 24. 3. 1988 <strong>–</strong><br />

Dior Vertriebsbindung, GRURInt 1988, 706 ff: Entfernung von Kontrollnummern<br />

und Weitervertrieb decodierter Ware ohne Vorliegen besonderer<br />

Unlauterkeitsmomente grds <strong>zu</strong>lässig; Baudenbacher Lauterkeitsrecht,<br />

2001, Art 2 Rn 276<br />

65 Zu entsprechenden Tendenzen in der jüngsten Rspr vgl BGH GRUR<br />

2002, 825 <strong>–</strong> Elektroarbeiten; BGH WRP 2003, 262 <strong>–</strong> Altautoverwertung;<br />

BGH WRP 2000, 1116 <strong>–</strong> Abgasemissionen<br />

66 Nach der Gesetzesbegründung liegt dem <strong>§</strong> 5 UWG RegE das (europäische)<br />

Leitbild des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers<br />

<strong>zu</strong> Grunde; vgl auch BGH WRP 2000, 517 <strong>–</strong> Orient Teppichmuster,<br />

da<strong>zu</strong> Beater JZ 2000, 973<br />

<strong>zu</strong> Grunde liegende Problematik <strong>zu</strong>m Gegenstand von<br />

Prüfungsarbeiten wird.<br />

I. Der Sachverhalt<br />

<strong>§</strong> <strong>315</strong> <strong>StGB</strong> z Strafrecht Aufsatz<br />

Die Angeklagten verübten auf der Suche nach »Ablenkung<br />

<strong>zu</strong>r Unterbrechung ihrer Lebenslangeweile«<br />

eine Tatserie von Anschlägen auf den Autobahnverkehr,<br />

indem sie Gegenstände auf fahrende Kraftfahrzeuge<br />

warfen, von Autobahnbrücken Gegenstände so<br />

herunterhängten, dass diese die Fahrzeuge in Höhe<br />

3 818 n n JA 2003 Heft 10


Aufsatz Strafrecht z <strong>§</strong> <strong>315</strong> <strong>StGB</strong><br />

der Frontscheiben trafen, oder Gegenstände so auf der<br />

Fahrbahn aufstellten, dass Fahrzeuge dagegenstießen.<br />

In allen Fällen kam es <strong>zu</strong> Unfällen mit Sachschäden,<br />

in zwei Fällen auch <strong>zu</strong> Personenschäden. Die Angeklagten<br />

wurden wegen Taten des gefährlichen Eingriffs<br />

in den Straßenverkehr verurteilt, größtenteils in<br />

Tateinheit mit versuchtem Heimtückemord, weil sie<br />

den Tod von Menschen <strong>zu</strong>mindest in ihren bedingten<br />

Vorsatz aufgenommen hatten.<br />

Uns soll nur <strong>§</strong> <strong>315</strong> b <strong>StGB</strong> interessieren. Herausgegriffen<br />

werden <strong>–</strong> etwas vereinfacht und ergänzt 1 <strong>–</strong> zwei<br />

Taten, <strong>zu</strong> denen der BGH Grundsatzaussagen getroffen<br />

hat:<br />

Tat 1: Die Angeklagten warfen einen faustgroßen Stein<br />

auf einen mit ca 85 km/h fahrenden Lkw. Die Frontscheibe<br />

zersplitterte, ohne dass der Stein ins Fahrzeuginnere<br />

gelangte (Sachschaden ca 1 500 E). Der Fahrer<br />

konnte den Lkw kontrolliert anhalten. Es bestand lediglich<br />

die theoretische Gefahr des Schleuderns oder Abkommens<br />

von der Fahrbahn.<br />

Tat 2: Die Angeklagten schütteten von einer Autobahnbrücke<br />

zwei Dosen weißlichen Lack auf einen mit<br />

ca 80 km/h fahrenden Lkw herab. Der Lack traf die<br />

Frontscheibe und wohl auch die Karosserie des Lkw,<br />

wobei keine gravierende Sichtbehinderung verursacht<br />

worden sein dürfte (Sachschaden jedenfalls über<br />

750 E). Auch der Fahrer dieses Lkw konnte sein Fahrzeug<br />

ohne weitere Gefahren anhalten.<br />

II. Strukturen des <strong>§</strong> <strong>315</strong> b <strong>StGB</strong><br />

Zunächst <strong>zu</strong> dem, was jeder Examenskandidat »im<br />

Gepäck« haben muss: <strong>§</strong> <strong>315</strong> b I <strong>StGB</strong> ist dreistufig<br />

aufgebaut. Der Eingriff muss in einer durchlaufenden<br />

Kausalbeziehung (». . . dadurch beeinträchtigt . . . und<br />

dadurch . . .«) eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit<br />

(abstrakte Verkehrsgefahr) und eine konkrete<br />

Gefahr für bedeutende fremde Sachwerte bzw<br />

Leib oder Leben anderer Menschen bewirken.<br />

1. Der gefährliche Eingriff<br />

Erstes Glied und damit auch erste Station der Prüfung<br />

des objektiven Tatbestands ist der gefährliche Eingriff.<br />

Er ist als Oberbegriff in <strong>§</strong> <strong>315</strong> b I Nr 3 <strong>StGB</strong> normiert.<br />

Nr 1 und 2 beschreiben als Leitbeispiele typische<br />

Angriffsformen auf die Verkehrssicherheit. 2 Das<br />

darf allerdings nicht <strong>zu</strong> der Fehlvorstellung verleiten,<br />

dass Nr 1 und 2 ohne Bedeutung sind. Vielmehr sind<br />

diese in der Prüfungsreihenfolge vorgreiflich. Es würde<br />

einem Kandidaten übel genommen, wenn er statt<br />

unter die einzelnen Tatalternativen <strong>zu</strong> subsumieren,<br />

nur »den gefährlichen Eingriff« angehen würde, weil<br />

die anderen Tathandlungen ohnehin nur Unterfälle<br />

seien.<br />

Bekanntlich erfasst <strong>§</strong> <strong>315</strong> b <strong>StGB</strong> nur den verkehrsfremden<br />

Eingriff. Verkehrsinterne Fehlleistungen sind<br />

grds abschließend in <strong>§</strong> <strong>315</strong> c <strong>StGB</strong> geregelt. Leitbild des<br />

Gesetzgebers war der »von außen« auf den Straßenverkehr<br />

einwirkende Eingriff (kurz: »Außeneingriff«).<br />

Er ist per se verkehrsfremd. Nach ganz hM ist aber<br />

auch verkehrsinternes Fehlverhalten relevant, sofern<br />

der Täter ein Beförderungsmittel (meist sein Fahrzeug)<br />

oder einen Verkehrsvorgang bewusst zweckentfremdet.<br />

Dem verkehrsinternen Handeln sieht man die Tatbestandsrelevanz<br />

demnach nicht schon äußerlich an.<br />

Der Täter muss vielmehr in verkehrsfeindlicher Absicht<br />

handeln (kurz: »verkehrsfeindlicher Inneneingriff«).<br />

Außerdem muss ein gewichtiger Eingriff vorliegen. Bagatellen<br />

scheiden aus. 3<br />

Die in <strong>§</strong> <strong>315</strong> b I Nr 1 <strong>StGB</strong> unter Strafe gestellte Beschädigung,<br />

Zerstörung oder Beseitigung 4 eines Fahrzeugs<br />

oder einer Anlage stellt gewissermaßen den<br />

gesetzlich vertypten Außeneingriff dar. Beschädigung<br />

eines Fahrzeugs wäre es zB, wenn der Täter am Kfz<br />

seines Nebenbuhlers den Bremsschlauch durchtrennt,<br />

das Gaspedal arretiert oder die Lenkung blockiert, damit<br />

dieser mit dem gefährlichen Fahrzeug Schaden<br />

erleide; Beschädigung einer Anlage, wenn er vor einer<br />

Kreu<strong>zu</strong>ng eine Ampel zerstört. Es sind aber auch Inneneingriffe<br />

denkbar. Beispiel: Der Täter rammt absichtlich<br />

ein anderes Fahrzeug, wodurch am angegriffenen<br />

Fahrzeug die Achse bricht, dieses von der Straße<br />

abkommt und Totalschaden erleidet. Es ist Vorsicht<br />

geboten. Denn für Nr 1 muss gerade die Beschädigung<br />

die abstrakte Verkehrsgefahr und den Gefahrerfolg<br />

bewirken. Darauf wird noch ein<strong>zu</strong>gehen sein.<br />

Beispiele für das Hindernisbereiten nach <strong>§</strong> <strong>315</strong> b I<br />

Nr 2 <strong>StGB</strong>: Der Täter spannt ein Drahtseil oder legt<br />

einen Baumstamm über die Straße, wirft Gesteinsbrocken<br />

oder gießt Öl auf die Fahrbahn, seilt von<br />

einer Brücke aus Gegenstände bis auf Fahrzeughöhe<br />

ab (Außeneingriffe), bremst im Verkehr willkürlich<br />

scharf ab, um Auffahrunfälle <strong>zu</strong> provozieren, oder<br />

schneidet einem anderen Fahrzeug den Weg ab, um<br />

es von der Straße ab<strong>zu</strong>drängen (Inneneingriffe).<br />

<strong>§</strong> <strong>315</strong> b I Nr 3 <strong>StGB</strong> bildet das Sammelbecken für<br />

Eingriffe, die sich den Nr 1 und 2 nicht (mehr) unterordnen<br />

lassen, diesen aber »ähnlich« und ebenso gefährlich<br />

sind. In der Praxis haben sich typische Fallgruppen<br />

herausgebildet. Außeneingriff ist zB das Werfen<br />

von Steinen oder anderen Gegenständen (aus der<br />

Rspr: Steckschlüssel, gefüllte Getränkedose, Vorschlaghammer)<br />

oder die Abgabe von Schüssen auf fahrende<br />

Fahrzeuge. Hauptbeispiel für den verkehrsfeindlichen<br />

Inneneingriff ist das Zufahren auf einen anderen Men-<br />

1 Die Aussagen des BGH <strong>zu</strong>m Sachverhalt sind außerordentlich unklar.<br />

2 Tröndle/Fischer <strong>StGB</strong>, 51. Aufl, <strong>§</strong> <strong>315</strong> Rn 8<br />

3 Näher W./Hettinger Strafrecht BT 1, 25. Aufl, Rn 979 ff; König JA 2000,<br />

777, 778<br />

4 Zur Wegnahme eines Gullydeckels als Beseitigung einer Anlage unlängst<br />

BGH NStZ 2002, 6<strong>48</strong><br />

JA 2003 Heft 10 n n 819 "


schen oder ein anderes Fahrzeug in Verlet<strong>zu</strong>ngs- oder<br />

Nötigungsabsicht. 5<br />

Verdeutlichen wir uns nochmals die Strukturen der<br />

einzelnen Tathandlungen: Bei Nr 1 liegt teilweise (Beschädigung,<br />

Zerstörung) bereits der Eingriff in einer<br />

Verlet<strong>zu</strong>ng, der einen davon <strong>zu</strong> unterscheidenden Erfolg<br />

nach sich ziehen muss. Nr 2 und 3 tragen dagegen<br />

keinen Erfolg in sich, sondern sind einem solchen typischerweise<br />

vorgelagert. Die Tathandlungen stehen<br />

auch nicht etwa in einem Ausschließlichkeitsverhältnis<br />

<strong>zu</strong>einander. Vielmehr kann eine Handlung mehrere<br />

Nummern des <strong>§</strong> <strong>315</strong> b I <strong>StGB</strong> erfüllen. Zur Veranschaulichung<br />

nochmals das obige Beispiel des Rammens<br />

eines Fahrzeugs:<br />

Eingriff Gefahrerfolg (je der<br />

Verlet<strong>zu</strong>ng vorgelagert)<br />

Nr 1<br />

Verursachung Achsenbruch<br />

Þ (Schleudern etc) Þ Totalschaden<br />

Nr 3<br />

Verkehrsfeindliches<br />

Þ Achsenbruch<br />

Zufahren auf Fahrzeug<br />

Konkurrenzrechtlich geht Nr 1 als spezielles Gesetz der<br />

Auffangnorm in Nr 3 vor. Wäre das Fahrzeug aber »gefahrlos«<br />

liegen geblieben, wäre (nur) Nr 3 erfüllt. Hätte<br />

es ein Hindernis für nachfolgende Fahrzeuge gebildet<br />

und wäre <strong>zu</strong>mindest ein Fahrzeug (beinahe) auf das<br />

Hindernis aufgefahren, so wäre neben Nr 3 auch Hindernisbereiten<br />

(Nr 2) gegeben (mit Vorrang der Nr 2,<br />

siehe oben).<br />

Wir sehen weiter, dass die Taten <strong>–</strong> mit aller Vorsicht<br />

typisierend betrachtet <strong>–</strong> umso schneller ablaufen,<br />

je weiter wir uns im Tatbestandskatalog nach unten<br />

»hangeln«. Bei Nr 1 und 2 ist oft noch ein zeitlich<br />

gestreckter Vorgang fest<strong>zu</strong>stellen. Nr 3 verläuft hingegen<br />

meist sehr rasch, am raschesten, wenn der Täter<br />

Gegenstände wirft oder Schüsse abgibt. Eingriff<br />

nach Nr 3 ist hier die Abgabe des Schusses bzw das<br />

Werfen des Gegenstandes. Der Erfolg (Auftreffen des<br />

Gegenstands, des Schusses) tritt ggf kürzeste Zeit danach<br />

ein.<br />

2. Die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit (abstrakte<br />

Verkehrsgefahr)<br />

Dem konkreten Gefahrerfolg vorgelagert ist die Beeinträchtigung<br />

der Verkehrssicherheit. Sie ist nach<br />

hM vollwertiges Tatbestandsmerkmal. Danach muss<br />

der Eingriff generell geeignet sein, den Verkehr <strong>zu</strong><br />

gefährden, also die »Betriebsgefahr« so <strong>zu</strong> erhöhen,<br />

dass eine konkrete Gefahr deutlich wahrscheinlicher<br />

geworden ist; der Eintritt eines Gefahrerfolgs ist Indiz<br />

für die vorhergehende abstrakte Gefahr. 6 In den<br />

meisten Fällen <strong>–</strong> wie auch in den Beispielen unter 1 <strong>–</strong><br />

ist das Merkmal so selbstverständlich gegeben, dass<br />

es von den Gerichten gar nicht erwähnt wird. In der<br />

Klausur genügt ein entsprechender Hinweis.<br />

Das Merkmal sollte allerdings stets durchlaufen<br />

werden, andernfalls »Punkte« verschenkt werden. Und<br />

in einigen Fällen ist es von zentraler Bedeutung. Bspw<br />

fehlt es in den Fällen folgenloser Fahrzeugbeschädigung<br />

(oben 1) schon daran. Zumal nach der hier besprochenen<br />

Entscheidung des BGH (da<strong>zu</strong> unten) wird<br />

uU ein alter Meinungsstreit neu belebt werden. Er betrifft<br />

die Frage, ob die abstrakte Verkehrsgefahr in Fällen<br />

<strong>zu</strong> bejahen ist, in denen der Täter eine bestimmt<br />

ausgewählte Person im Straßenverkehr mittels seines<br />

als Waffe eingesetzten Fahrzeugs nötigen, verletzen<br />

oder gar töten will. Ein Beispiel aus der Rspr: Ein<br />

Bauer stieß mit einem Mokickfahrer <strong>zu</strong>sammen. Weil<br />

er sich von diesem in seiner Heuernte gestört fühlte,<br />

überfuhr er den am Boden liegenden Zweiradfahrer<br />

mit seinem Traktor. 7 Zahlreiche Anwendungsfälle finden<br />

wir in den Konstellationen der sog Polizeiflucht. 8<br />

Ein Teil der Lit lehnt <strong>§</strong> <strong>315</strong> b <strong>StGB</strong> in solchen Konstellationen<br />

ab. Es fehle das als Rest erforderliche gemeingefährliche<br />

Element, sofern kein Dritter in den<br />

Gefahrenbereich gerate; die Vorschrift sei keine Superqualifikation<br />

des <strong>§</strong> 224 <strong>StGB</strong>. 9 Demgegenüber hatte der<br />

BGH die abstrakte Verkehrsgefahr unter Zustimmung<br />

des überwiegenden Schrifttums in st Rspr angenommen.<br />

Im letztgenannten Beispiel hatte er zB ausgeführt,<br />

dass der Angekl den gestürzten Zweiradfahrer<br />

in dessen Eigenschaft als Verkehrsteilnehmer überfahren<br />

und verletzt habe, weil dieser als Opfer eines Verkehrsunfalls<br />

vor ihm gelegen habe; der Angriff auf ihn<br />

habe damit auch der Sicherheit des Straßenverkehrs<br />

gegolten, die bei einem Unfall den Schutz der Opfer<br />

verlange. Der BGH konnte sich für seine Auffassung<br />

auf den Gesetzeswortlaut und den dahinter stehenden<br />

Willen des historischen Gesetzgebers berufen. Denn<br />

eine Gemeingefahr verlangt <strong>§</strong> <strong>315</strong> b <strong>StGB</strong> seit der Reform<br />

aus dem <strong>Ja</strong>hre 1963 nicht mehr. Nach dem alten<br />

Gemeingefahrerfordernis musste in jedem Einzelfall<br />

festgestellt worden, dass der Einzelne als Repräsentant<br />

der Allgemeinheit gefährdet wurde. Dies hatte <strong>zu</strong> einer<br />

unübersichtlichen und nicht überzeugenden Kasuistik<br />

geführt. Gerade um diese Schwierigkeiten <strong>zu</strong> vermeiden,<br />

wurde das Erfordernis beseitigt. 10<br />

3. Der Gefahrerfolg<br />

<strong>§</strong> <strong>315</strong> <strong>StGB</strong> z Strafrecht Aufsatz<br />

<strong>§</strong> <strong>315</strong> b <strong>StGB</strong> ist ein konkretes Gefährdungs- und <strong>zu</strong>gleich<br />

Erfolgsdelikt. Erfolg ist der Eintritt der konkre-<br />

5 Nach BGH NJW 2003, 1613 ist insofern nunmehr stets (bedingter) Schädigungsvorsatz<br />

notwendig.<br />

6 Tröndle/Fischer (Fn 2) <strong>§</strong> <strong>315</strong> Rn 13<br />

7 BGHR <strong>§</strong> <strong>315</strong> b Abs 1 Nr 3 Eingriff, erheblicher 3<br />

8 LK-König, 11. Aufl, <strong>§</strong> <strong>315</strong> b Rn 42 ff<br />

9 Cramer JZ 1983, 812, 814; siehe auch Ranft Jura 1987, 608<br />

10 LK-König (Fn 7) <strong>§</strong> <strong>315</strong> b Rn 60 mwN<br />

3 820 n n JA 2003 Heft 10


Aufsatz Strafrecht z <strong>§</strong> <strong>315</strong> <strong>StGB</strong><br />

ten Gefahr (»Gefahrerfolg«). Um den Begriff der konkreten<br />

Gefahr bauen sich mächtige Bibliotheken auf.<br />

Kennen muss man die seit 1995 gebräuchliche Faustformel<br />

des BGH. Danach liegt eine konkrete Gefahr<br />

vor, wenn ein unbeteiligter Beobachter aus der Sicht<br />

ex ante <strong>zu</strong> der Einschät<strong>zu</strong>ng gelangt, dass das gerade<br />

noch einmal gut gegangen sei. 11 Man hört den »Beobachter«<br />

gerade<strong>zu</strong> erleichtert aufschnaufen, wenn es<br />

dem Fahrer gelingt, das Hindernis eben noch um Haaresbreite<br />

<strong>zu</strong> umfahren oder mit einer Vollbremsung<br />

den Aufprall um Millimeter <strong>zu</strong> vermeiden. Plastisches<br />

Schlagwort ist der »Beinahe-Unfall«. Hingegen genügt<br />

selbst eine abstrakt höchstgefährliche Verkehrslage<br />

nicht. »Modellfall« ist das Fahren im bremsenlosen<br />

Fahrzeug (oben II 1); auch hier muss es mindestens <strong>zu</strong><br />

einer akuten Krisensituation, eben dem Beinahe-<br />

Unfall kommen. 12 Aber Achtung: Verursacht die Tat<br />

einen relevanten Verlet<strong>zu</strong>ngserfolg, also bedeutenden<br />

Fremdsachschaden oder eine nicht unerhebliche Körperverlet<strong>zu</strong>ng,<br />

so muss man sich mit dem Merkmal<br />

der konkreten Gefahr nicht mehr näher auseinander<br />

setzen. Denn jeder bedeutenden Verlet<strong>zu</strong>ng ist denknotwendig<br />

eine bedeutende konkrete Gefahr vorausgegangen.<br />

13 Man braucht nicht mehr nach einem Beinahe-Unfall<br />

<strong>zu</strong> suchen, weil bereits ein »Unfall« (Eintritt<br />

bedeutenden Fremdsachschadens) geschehen ist.<br />

Hier hat der BGH jetzt eine Korrektur vorgenommen<br />

(unten III 3).<br />

III. Die Falllösung<br />

Geht man mit dem erworbenen Rüstzeug an unsere<br />

beiden Taten heran, so scheint die Lösung unproblematisch<br />

<strong>zu</strong> sein. <strong>§</strong> <strong>315</strong> b I Nr 1 <strong>StGB</strong> ist nicht vollendet,<br />

weil weder die Zersplitterung der Scheibe durch den<br />

Steinwurf noch der Lackschaden weitere Gefahrerfolge<br />

nach sich zog. Angesichts der weiten Begriffsdefinition<br />

des Hindernisbereitens 14 könnte bei guter<br />

Begründung Nr 2 angenommen werden. Näher liegt<br />

jedoch <strong>§</strong> <strong>315</strong> b I Nr 3 <strong>StGB</strong>. Es handelt sich nach der<br />

Rspr um klassische Anwendungsfälle des ähnlichen,<br />

ebenso gefährlichen Eingriffs (oben II 1). Dass die<br />

Handlungen der Angekl die Verkehrssicherheit beeinträchtigt<br />

haben, liegt auf der Hand. Sie waren im<br />

eigentlichen Sinne gemeingefährlich. Schließlich wurde<br />

auch jeweils bedeutender Fremdsachschaden verursacht,<br />

weswegen wir unschwer auf das Vorliegen<br />

einer vorgelagerten konkreten Gefahr für bedeutende<br />

Sachwerte schließen können. Die Untergrenze für<br />

den bedeutenden Sachwert setzt die Rspr <strong>–</strong> vom BGH<br />

nochmals bekräftigt <strong>–</strong> bei 750 E an.<br />

Der BGH hat diese vermeintlich klaren Konstellationen<br />

jedoch <strong>zu</strong>m Gegenstand einer Grundsatzentscheidung<br />

gemacht. Sein Ergebnis: Der Steinwurf<br />

stelle eine vollendete Tat nach <strong>§</strong> <strong>315</strong> b I Nr 3 <strong>StGB</strong><br />

dar; hingegen soll hinsichtlich des Ausgießens des<br />

Lacks nur Versuch vorliegen. Das Ergebnis über-<br />

rascht. Überraschend ist auch, dass die Annahme<br />

einer vollendeten Tat in Be<strong>zu</strong>g auf den Steinwurf<br />

dem BGH lange Ausführungen abgenötigt hat. Woran<br />

liegt das?<br />

Der Grund liegt in der Rspr des BGH selbst. Blenden<br />

wir nochmals <strong>zu</strong>rück: Wir haben gesehen, dass<br />

die Beschädigung eines Fahrzeugs eine Straftat nach<br />

<strong>§</strong> <strong>315</strong> b I Nr 1 <strong>StGB</strong> nur dann darstellt, wenn gerade<br />

die Fahrzeugbeschädigung eine abstrakte Verkehrsgefahr<br />

und einen Gefahrerfolg herbeiführt. In der Vergangenheit<br />

war es immer wieder vorgekommen, dass<br />

die Instanzgerichte genau dies übersahen und etwa in<br />

Fällen des Rammens anderer Fahrzeuge ohne hierdurch<br />

ausgelöste weitere Gefahren wegen <strong>§</strong> <strong>315</strong> b I<br />

Nr 1 <strong>StGB</strong> verurteilten. Der BGH beanstandete dies <strong>zu</strong><br />

Recht und entwickelte die Formel, die Beschädigung<br />

dürfe nicht bereits die Realisierung der von einem<br />

Eingriff ausgehenden Gefahr darstellen. Die Formel<br />

gibt dabei nur den Inhalt des Gesetzes wieder: Die Beschädigung<br />

muss den Gefahrerfolg bewirken, darf also<br />

nicht mit diesem in einem Akt <strong>zu</strong>sammenfallen. Zugleich<br />

betonte der BGH aber (ebenfalls <strong>zu</strong> Recht), dass<br />

dann <strong>§</strong> <strong>315</strong> b I Nr 2 oder 3 <strong>StGB</strong> an<strong>zu</strong>wenden sei. 15<br />

1. Die Sündenfälle<br />

Den soweit ersichtlich ersten Sündenfall bildet ein Beschluss<br />

aus dem <strong>Ja</strong>hr 1997. 16 Der Täter hatte eine Frau<br />

aus seinem mit 40 km/h fahrenden Auto gestoßen, die<br />

beim Aufschlagen auf der Straße erhebliche Verlet<strong>zu</strong>ngen<br />

erlitt. Der BGH rügte die von der Vorinstanz ausgesprochene<br />

Verurteilung wegen <strong>§</strong> <strong>315</strong> b I Nr 3 <strong>StGB</strong>.<br />

Für <strong>§</strong> <strong>315</strong> b I Nr 1 <strong>StGB</strong> sei anerkannt, dass die Beschädigung<br />

die abstrakte Gefahr und den Gefahrerfolg begründen<br />

müsse; wegen des identischen Tatbestandsaufbaus<br />

könne für <strong>§</strong> <strong>315</strong> b I Nr 3 <strong>StGB</strong> nichts anderes<br />

gelten. Erschöpfe sich der Eingriff in der Gefährdung<br />

bzw der Körperverlet<strong>zu</strong>ng, so scheide <strong>§</strong> <strong>315</strong> b <strong>StGB</strong><br />

aus. In einem Urteil aus dem <strong>Ja</strong>hr 2001 17 wurde diese<br />

Formel dann <strong>zu</strong>m Grundsatz für alle Tatvarianten<br />

des <strong>§</strong> <strong>315</strong> b <strong>StGB</strong> erhoben. Der Täter war in Beschädigungsabsicht<br />

auf ein Fahrzeug <strong>zu</strong>gefahren und hatte<br />

dieses <strong>–</strong> mit der Folge beträchtlichen Fremdsachschadens<br />

<strong>–</strong> gerammt. Der Eingriff erschöpft sich nach BGH<br />

auch hier in der Verlet<strong>zu</strong>ng (Beschädigung). Es fehle<br />

an der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit.<br />

11 BGH NJW 1995, 3131; <strong>zu</strong>m Ganzen LK-König (Fn 7) <strong>§</strong> <strong>315</strong> Rn 51 ff<br />

12 So entgegen der früheren Rspr. BGH NJW 1996, 329; siehe von Heintschel-Heinegg<br />

JA 1996, 645<br />

13 Nahe<strong>zu</strong> allg M; LK-König (Fn 7) <strong>§</strong> <strong>315</strong> Rn 57 mit zahlreichen Nachw<br />

14 Jede Einwirkung im Verkehrsraum, die geeignet ist, den reibungslosen<br />

Verkehrsablauf <strong>zu</strong> hemmen oder <strong>zu</strong> verzögern; siehe etwa <strong>BGHSt</strong> 41,<br />

231, 234<br />

15 ZB BGH NZV 1990, 77; NStZ 1995, 31; wN bei LK-König <strong>§</strong> <strong>315</strong> Rn 25, 26;<br />

Rengier Strafrecht BT II <strong>§</strong> 44 Rn 3. Anders nur BGH VRS 50, 94, 95<br />

16 BGH NZV 1998, 36<br />

17 BGHR <strong>StGB</strong> <strong>§</strong> <strong>315</strong> b Abs 1 Nr 3 Eingriff 5<br />

JA 2003 Heft 10 n n 821 "


Dem BGH ist ein Fehler unterlaufen, der dem Prüfungskandidaten<br />

nicht verziehen würde. Er hat über<br />

der Suche nach Grundsätzen das Subsumieren vergessen.<br />

Der Eingriff erschöpfte sich nämlich keineswegs<br />

in der Verlet<strong>zu</strong>ng, sondern verursachte diese.<br />

Im ersten Fall lag er im Hinausstoßen der Frau in Verlet<strong>zu</strong>ngsabsicht;<br />

hierdurch wurde der Körperverlet<strong>zu</strong>ngserfolg<br />

verursacht. Im zweiten Fall stellte das Zufahren<br />

auf das andere Fahrzeug in Verlet<strong>zu</strong>ngsabsicht<br />

den Eingriff dar; dieser führte die Beschädigung<br />

herbei. Mit den beiden »Sündenfällen« hatte der BGH<br />

(unbemerkt?) der hergebrachten Rspr <strong>zu</strong> Angriffen<br />

auf bestimmt ausgewählte Personen (siehe oben) die<br />

Grundlage entzogen. Zugleich stellte sich die Frage,<br />

ob schnell ablaufende Vorgänge nach Hindernisbereiten<br />

und ähnlichem, ebenso gefährlichem Eingriff nicht<br />

mehr durch <strong>§</strong> <strong>315</strong> b <strong>StGB</strong> erfasst werden.<br />

2. Der Weg aus dem Dilemma<br />

Der BGH gibt die neu entwickelten Formel nunmehr<br />

wieder auf. Er findet <strong>zu</strong> dem Ergebnis, dass die Tathandlung<br />

in den Fällen des <strong>§</strong> <strong>315</strong> b I Nr 2 und 3 <strong>StGB</strong><br />

auch bei raschem Ablauf gedanklich vom eingetretenen<br />

Erfolg <strong>zu</strong> trennen sei, weswegen sich der Eingriff<br />

nicht in sich selbst erschöpfe. Der Weg dahin ist jedoch<br />

beschwerlich und mit allerlei Selbstverständlichkeiten<br />

gepflastert. So ist wohl noch niemand (und schon<br />

gar nicht der Gesetzgeber) auf den Gedanken verfallen,<br />

dass es einen relevanten Unterschied machen könnte,<br />

ob sich ein Hindernisbereiten erst nach einiger Zeit <strong>zu</strong>r<br />

konkreten Gefahr verdichtet oder der Täter einem herannahenden<br />

Fahrzeug einen Gegenstand plötzlich in<br />

den Weg wirft. Das Ergebnis entspricht einer Selbstverständlichkeit.<br />

Es verwundert, dass dies vom höchsten<br />

deutschen Strafgericht offenbar nicht bemerkt wird.<br />

Im Detail finden sich irritierende Formulierungen.<br />

ZB ist es <strong>zu</strong>mindest missverständlich, wenn der BGH<br />

ausführt, dem Gesetz sei nicht das »Erfordernis einer<br />

zeitlichen Differenz zwischen Eingriff und konkreter<br />

Gefahr . . . <strong>zu</strong> entnehmen«, und wenn er auch im Leitsatz<br />

formuliert, dass die Vorschrift auch dann erfüllt<br />

sein könne, wenn »die Tathandlung unmittelbar <strong>zu</strong><br />

einem bedeutenden Fremdsachschaden geführt« habe.<br />

18 Denn wenn der Eingriff einen Erfolg bewirkt hat,<br />

muss er diesem auch zeitlich vorausgegangen sein.<br />

Ebenso dem Gefahrerfolg vorgelagert ist aber die abstrakte<br />

Verkehrsgefahr. Um dies am schnellstmöglich<br />

ablaufenden gefährlichen Eingriff nochmals <strong>zu</strong> erläutern.<br />

Gibt der Täter einen Schuss auf einen verfolgenden<br />

Polizeiwagen ab (Eingriff), so entsteht die abstrakte<br />

Verkehrsgefahr in dem Augenblick, in dem die Kugel<br />

den Lauf verlässt. Der Erfolg verwirklicht sich ggf Sekundenbruchteile<br />

später. Die Tat hat den dreistufigen<br />

Tatbestand (Eingriff <strong>–</strong> abstrakte Verkehrsgefahr <strong>–</strong> Gefahrerfolg)<br />

vollständig durchlaufen. Der Eingriff hat die<br />

Verlet<strong>zu</strong>ng mithin nicht in dem Sinn unmittelbar her-<br />

beigeführt, dass er selbst, die abstrakte Verkehrsgefahr<br />

und der Gefahrerfolg in einem Akt <strong>zu</strong>sammenfallen.<br />

3. Die verkehrsspezifische Gefahr <strong>–</strong> eine Restriktion<br />

Wer nun gedacht hätte, dass die Würfel für unsere<br />

Taten gefallen wären, wird enttäuscht. Der BGH hält<br />

wegen des Schutzguts des <strong>§</strong> <strong>315</strong> b <strong>StGB</strong> eine Tatbestandseinschränkung<br />

für erforderlich. Er verlangt eine<br />

verkehrsspezifische konkrete Gefahr. Eine solche liege<br />

vor, wenn sie (mit) »auf die Wirkungsweise der für<br />

Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>führen«<br />

sei; daran fehle es, wenn der Eingriff<br />

zwar <strong>zu</strong> einer abstrakten Verkehrsgefahr führe, »die<br />

sich hieraus entwickelnde konkrete Gefahr aber in keiner<br />

inneren Verbindung mit der Dynamik des Straßenverkehrs«<br />

stehe. Die innere Verbindung sei beim Steinwurf<br />

gegeben. Hingegen stehe der Lackschaden »mit<br />

der Eigendynamik der Fahrzeuge <strong>zu</strong>m Tatzeitpunkt<br />

in keinem relevanten Zusammenhang«. Er sei »keine<br />

spezifische Folge des ›Eingriffs‹ in die Sicherheit des<br />

Straßenverkehrs« und müsse »deshalb bei der Bestimmung<br />

eines ›bedeutenden‹ Sachschadens bzw einer<br />

entsprechenden Gefährdung außer Betracht bleiben«.<br />

Das ist indessen nicht mehr als eine Behauptung, die<br />

durch die Tatsachen nicht gedeckt ist. Weder die Zersplitterung<br />

der Frontscheibe noch der Lackschaden<br />

wäre nämlich entstanden, hätte sich der jeweilige Lkw<br />

nicht »kraft seiner Eigendynamik« <strong>zu</strong> dieser Zeit an<br />

diesem Ort im Straßenverkehr fortbewegt. Warum das<br />

Ergebnis gleichwohl unterschiedlich ausfällt, vermag<br />

ich den Ausführungen des BGH nicht <strong>zu</strong> entnehmen.<br />

Der BGH belässt es nicht dabei. Er bildet in Be<strong>zu</strong>g<br />

auf Außeneingriffe (warum nur für sie?) zwei Fallgruppen,<br />

in denen die verkehrsspezifische Gefahr gegeben<br />

sei, nämlich:<br />

Eingriff muss Þ die Beherrschbarkeit des Fahrzeugs<br />

beeinträchtigen (und dadurch) Þ unmittelbar<br />

auf den Fahrvorgang einwirken; Folge Þ Beinahe-Unfall<br />

und<br />

Hindernisbereiten oder ähnlicher, ebenso gefährlicher<br />

Eingriff muss Þ der Fahrbewegung entgegenwirken;<br />

Folge Þ konkrete Gefahr für Fahrzeug und<br />

Fahrzeuginsassen.<br />

Auffallend ist, dass der BGH mit einer Ballung abstrakter<br />

Termini operiert und mit dem »Beinahe-Unfall«<br />

umgeht, als handele es sich um ein gesondertes Tatbestandsmerkmal<br />

und nicht lediglich um die Faustformel<br />

<strong>zu</strong>r Umschreibung der konkreten Gefahr. In der Sache<br />

erschließt sich nicht, woraus die Ereignisketten<br />

abgeleitet sein könnten, wie sie sich in den Tatbestand<br />

einfügen sollen und was sie im Detail besagen. Würde<br />

etwa der Fall noch erfasst, dass der Täter eine Ampel-<br />

18 Hervorhebungen durch den Verf<br />

<strong>§</strong> <strong>315</strong> <strong>StGB</strong> z Strafrecht Aufsatz<br />

3 822 n n JA 2003 Heft 10


Aufsatz Strafrecht z <strong>§</strong> <strong>315</strong> <strong>StGB</strong><br />

anlage allseits auf Grün stellt und hierdurch Unfälle<br />

provoziert, oder scheitert <strong>§</strong> <strong>315</strong> b <strong>StGB</strong> in Fallgruppe 1<br />

daran, dass der Eingriff die Beherrschbarkeit der Fahrzeuge<br />

(<strong>zu</strong>nächst) nicht beeinträchtigt sowie nicht unmittelbar<br />

auf den Fahrvorgang einwirkt, und ist Fallgruppe<br />

2 nicht einschlägig, weil der Fortbewegung der Fahrzeuge<br />

nicht entgegengewirkt, sondern diese (<strong>zu</strong>nächst)<br />

sogar noch gefördert wird? In Fallgruppe 2 bleibt ferner<br />

offen, ob der Kreis der Gefährdungsobjekte (contra legem)<br />

auf Fahrzeug und Fahrzeuginsassen beschränkt<br />

werden soll, ob es also zB nicht mehr ausreicht, wenn<br />

ein Fußgänger gefährdet oder verletzt wird.<br />

Welche Fallgruppe für unsere Taten einschlägig sein<br />

soll, sagt der BGH nicht, und auch nicht, welches Element<br />

dieser Fallgruppen beim Ausgießen des Lacks<br />

fehlen, beim Steinwurf aber vorhanden sein soll. Man<br />

kann nur vermuten, dass er den entscheidenden Unterschied<br />

an der durch den Steinwurf verursachten<br />

Sichtbehinderung festmacht, die einem Weiterfahren<br />

wohl entgegenstand, während eine ins Gewicht fallende<br />

Sichtbehinderung durch den Lackschaden nicht eingetreten<br />

sein dürfte. Wenn das <strong>zu</strong>trifft, so verlangt der<br />

BGH eine Steigerung der Verkehrsgefahr in der Weise,<br />

dass die Beschädigung verkehrsspezifisch wirkt, eigentlich<br />

also eine abstrakte Verkehrsgefahr nach Eintritt<br />

des Verlet<strong>zu</strong>ngserfolgs und damit nach vollständiger<br />

Beendigung der Tat. Aus dem dreistufigen Tatbestand<br />

wäre unversehens ein vierstufiger geworden (Eingriff <strong>–</strong><br />

abstrakte Verkehrsgefahr <strong>–</strong> konkreter Gefahrerfolg <strong>–</strong><br />

abstrakte Verkehrsgefahr auf Grund der Verlet<strong>zu</strong>ng).<br />

Dem Gesetz lässt sich Derartiges nicht entnehmen.<br />

Auf der skizzierten Linie wäre die Entscheidung zwischen<br />

Versuch und Vollendung dem Zufall preisgegeben,<br />

an welcher Stelle das Fahrzeug gerade beschädigt<br />

wird. Der Tatrichter müsste in jedem Fall Feststellungen<br />

da<strong>zu</strong> treffen, ob die Fortbewegung (objektiv?) unmöglich<br />

gemacht (oder wenigstens [objektiv?] erschwert?) wurde.<br />

<strong>§</strong> <strong>315</strong> b <strong>StGB</strong> wäre nach der Logik des Senats etwa<br />

im Fall des Steinwurfs nicht vollendet gewesen, wenn<br />

die Steine statt der Scheibe das Dach der Fahrerkabine<br />

getroffen hätten. Das Gleiche gälte bei auf die Straße<br />

geworfenen Steinbrocken oder bei Schüssen auf ein<br />

Polizeiauto, wenn hierdurch nur der Kotflügel demoliert<br />

oder die Seitenscheibe durchschossen würde, sofern<br />

dies einer (ungehinderten) Fortbewegung der geschädigten<br />

Fahrzeuge nicht im Wege stünde. Bei Personenschäden<br />

müsste wohl gerade der Fahrer getötet oder so<br />

sehr verletzt werden, dass er nicht weiterfahren kann.<br />

Dass dies nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand.<br />

Es leuchtet bereits im Ansatz nicht ein, warum das<br />

vom BGH ohne nähere Erläuterung ins Feld geführte<br />

Schutzgut des <strong>§</strong> <strong>315</strong> b <strong>StGB</strong> in Fällen wie den hier <strong>zu</strong><br />

beurteilenden Tatbestandsrestriktionen gebieten sollte.<br />

<strong>§</strong> <strong>315</strong> b <strong>StGB</strong> schützt nach wohl hM als konkretes<br />

Gefährdungsdelikt (vorrangig) die Sicherheit des Straßenverkehrs.<br />

Dem Gefahrerfolg kommt dabei eine Filterfunktion<br />

<strong>zu</strong>. Die besondere Gefährlichkeit der Tat<br />

für die Gemeinschaft prägt sich in der Herbeiführung<br />

einer konkreten Gefährdung (Verlet<strong>zu</strong>ng) fremder Individualrechtsgüter<br />

indiziell aus. 19 Von diesem Standpunkt<br />

aus kann nicht entscheidend sein, an welcher<br />

Stelle das Tatobjekt (<strong>zu</strong>fällig) getroffen wird. Vielmehr<br />

hat sich die abstrakte Verkehrsgefährlichkeit über<br />

die Rechtssphäre des Täters hinaus in bedeutendem<br />

Maße nach außen hin konkretisiert und das genügt.<br />

Graduellen Unterschieden in der Gefährlichkeit der<br />

Tat kann iRd Straf<strong>zu</strong>messung Rechnung getragen werden.<br />

Die Angekl hätten demnach auch für das Herabschütten<br />

des Lacks wegen vollendeten Eingriffs in den<br />

Straßenverkehr verurteilt werden müssen.<br />

4. Subjektiver Tatbestand<br />

<strong>§</strong> <strong>315</strong> b <strong>StGB</strong> hält für den subjektiven Tatbestand drei<br />

Kombinationen bereit, nämlich in Abs 1 die Vorsatz-<br />

Vorsatz-Kombination (Vorsatz in Be<strong>zu</strong>g auf die Tathandlung<br />

und Vorsatz in Be<strong>zu</strong>g auf die Verursachung<br />

des Gefahrerfolgs), die Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination<br />

des <strong>§</strong> <strong>315</strong> b Abs 4 und die Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination<br />

des <strong>§</strong> <strong>315</strong> b Abs 5 <strong>StGB</strong>. Unsere<br />

Täter handelten in Verlet<strong>zu</strong>ngsabsicht, die den<br />

(ausreichenden) Gefährdungsvorsatz einschließt, so<br />

dass <strong>§</strong> <strong>315</strong> b Abs 1 <strong>StGB</strong> erfüllt ist.<br />

5. Die Qualifikation<br />

Handelt der Täter in Verlet<strong>zu</strong>ngsabsicht, so darf nie<br />

die Verbrechensqualifikation des <strong>§</strong> <strong>315</strong> b III iVm <strong>§</strong> <strong>315</strong><br />

III (Nr 1 a) <strong>StGB</strong> vergessen werden. In unserem Fall<br />

handelten die Täter in der Absicht, einen Unglücksfall<br />

herbei<strong>zu</strong>führen. Wichtig ist, dass der aus <strong>§</strong> 323 c <strong>StGB</strong><br />

geläufige Begriff des Unglücksfalls 20 iRd <strong>§</strong> <strong>315</strong> III <strong>StGB</strong><br />

enger aus<strong>zu</strong>legen ist. Es genügt nicht die Absicht, eine<br />

Gefahr herbei<strong>zu</strong>führen, dem Täter muss es vielmehr<br />

auf die Verlet<strong>zu</strong>ng (Sachbeschädigung, Körperschäden)<br />

ankommen, 21 die aber nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut<br />

nicht eintreten muss (überschießende<br />

Innentendenz). Wer mit dem BGH im Fall der Lackschäden<br />

von Versuch ausgeht, muss nach <strong>§</strong> <strong>315</strong> b III<br />

iVm <strong>§</strong> <strong>315</strong> III Nr 1 a <strong>StGB</strong> qualifizierten Versuch annehmen.<br />

Es liegt eine Absichtsqualifikation vor, weswegen<br />

sich die Problematik des Versuchs des erfolgsqualifizierten<br />

Delikts nicht stellt.<br />

19 Lackner Das konkrete Gefährdungsdelikt (1967) S 13; W/Hettinger<br />

Strafrecht BT/1 Rn 978; LK-König <strong>§</strong> <strong>315</strong> Rn 5 mwN. Wer Individualinteressen<br />

als gleichwertig geschützt ansieht (zB Rengier Strafrecht BT II<br />

<strong>§</strong> 44 Rn 9), muss dies erst recht bejahen.<br />

20 Mit einer gewissen Plötzlichkeit eintretendes äußeres Ereignis, das<br />

eine erhebliche Gefahr für Personen oder Sachen verursacht oder <strong>zu</strong><br />

verursachen droht<br />

21 König JA 2000, 777<br />

JA 2003 Heft 10 n n 823 "


IV. Fazit<br />

Nach alledem kann das Fazit nur lauten, dass der BGH<br />

aufgerufen ist, auch seine neu entwickelten Formeln<br />

über Bord <strong>zu</strong> werfen und wieder auf den Boden präziser<br />

Rechtsanwendung <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>kehren. Nur: Ob er<br />

das tut und wie lange dies ggf dauert, kann nicht prognostiziert<br />

werden.<br />

Lernteil<br />

Merksätze heraus<strong>zu</strong>filtern, fällt teils schwer, weil das<br />

Urteil (wohl nicht nur dem Verf) Verständnisschwierigkeiten<br />

bereitet. ME kann in einer Prüfungsarbeit<br />

nicht verlangt werden, dass der Kandidat etwa die<br />

vom BGH herausgebildeten Fallgruppen parat hat. Mit<br />

aller Vorsicht kann Folgendes formuliert werden:<br />

<strong>§</strong> <strong>315</strong> b <strong>StGB</strong> ist ein dreistufig aufgebautes konkretes<br />

Gefährdungsdelikt. In einer durchlaufenden Kausalbeziehung<br />

muss der Eingriff eine abstrakte Verkehrsgefahr<br />

und einen konkreten Gefahrerfolg bewir-<br />

<strong>§</strong> <strong>315</strong> <strong>StGB</strong> z Strafrecht Aufsatz<br />

ken; einer bedeutenden Verlet<strong>zu</strong>ng ist denknotwendig<br />

eine bedeutende konkrete Gefahr vorgelagert.<br />

<strong>§</strong> <strong>315</strong> b I Nr 1 <strong>StGB</strong> ist nicht erfüllt, wenn die Beschädigung<br />

eines Fahrzeugs keine abstrakte Verkehrsgefahr<br />

und/oder keinen konkreten Gefahrerfolg nach sich<br />

zieht. Insoweit behält die Formel ihre Gültigkeit, dass<br />

die Beschädigung nicht <strong>zu</strong>gleich die Realisierung der<br />

von einem Eingriff ausgehenden Gefahr darstellen darf.<br />

Es ist dann <strong>§</strong> <strong>315</strong> b I Nr 2, 3 <strong>StGB</strong> <strong>zu</strong> prüfen.<br />

<strong>§</strong> <strong>315</strong> b (I Nr 2, 3) <strong>StGB</strong> ist (weiterhin) auch auf<br />

schnell ablaufende Taten anwendbar. Mit einer angeblich<br />

nicht notwendigen zeitlichen Differenz zwischen<br />

Eingriff und Gefahrerfolg und einer (ausreichenden)<br />

»unmittelbaren« Gefahrverursachung hat dies entgegen<br />

BGH nichts <strong>zu</strong> tun.<br />

(Ausdrücklich nur) Bei Außeneingriffen muss sich<br />

die abstrakte Gefahr nach BGH <strong>zu</strong> einem verkehrsspezifischen<br />

Gefahrerfolg gesteigert haben. Der Zurechnungs<strong>zu</strong>sammenhang<br />

liegt vor, wenn der Gefahrerfolg<br />

auf die Dynamik des Straßenverkehrs <strong>zu</strong>rückgeht.<br />

In der Sache wird wohl (verfehlt) eine verkehrsspezifische<br />

Wirkung des Gefahrerfolgs verlangt.<br />

3 824 n n JA 2003 Heft 10

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