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Steuertipp<br />

kompakt<br />

SteuerKurzinformAtion<br />

Steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen<br />

für Kommunalvertreter<br />

www.mdf.bran<strong>de</strong>nburg.<strong>de</strong>


Steuerliche Behandlung von entschädigungen, die <strong>de</strong>n<br />

ehrenamtlichen mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>n kommunaler Volksvertretungen<br />

gewährt wer<strong>de</strong>n<br />

Erlass <strong>de</strong>s <strong>Ministerium</strong>s <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Finanzen</strong> vom 12. Juni 2009<br />

(Az.: 36 – S 2337 – 2/00)<br />

A. Allgemeines<br />

Die <strong>de</strong>n ehrenamtlichen Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>n kommunaler Volksvertretungen (Gemein<strong>de</strong>vertretungen<br />

und Kreistage) gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus “sonstiger<br />

selbständiger Arbeit” im Sinne <strong>de</strong>s § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG <strong><strong>de</strong>r</strong> Einkommensteuer. Dies gilt<br />

insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e für Entschädigungen, die für Verdienstausfall o<strong><strong>de</strong>r</strong> Zeitverlust gewährt wer<strong>de</strong>n.<br />

Steuerfrei sind:<br />

■ nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten,<br />

die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären,<br />

■ nach § 3 Nr. 13 EStG aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekostenvergütungen.<br />

B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen<br />

(§ 3 nr. 12 S. 2 eStG)<br />

i. ehrenamtliche mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> einer Gemein<strong>de</strong>vertretung/Stadtverordnetenversammlung<br />

1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgel<strong><strong>de</strong>r</strong> sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Dauer <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitgliedschaft folgen<strong>de</strong> Beträge nicht übersteigen:<br />

In einer Gemein<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> Stadt mit<br />

monatlich jährlich<br />

höchstens 20 000 Einwohnern 104 EUR* 1.248 EUR<br />

20 001 bis 50 000 Einwohnern 166 EUR* 1.992 EUR<br />

50 001 bis 150 000 Einwohnern 204 EUR 2.448 EUR<br />

150 001 bis 450 000 Einwohnern 256 EUR 3.072 EUR<br />

* Bei je<strong>de</strong>m Mandatsträger bleibt jedoch min<strong>de</strong>stens <strong><strong>de</strong>r</strong> Betrag von 175 EUR (jährlich 2.100 EUR) gemäß R 3.12 Abs. 3 <strong><strong>de</strong>r</strong> Lohnsteuerrichtlinie<br />

steuerfrei. In <strong>de</strong>n Fällen <strong><strong>de</strong>r</strong> Vervielfältigung <strong><strong>de</strong>r</strong> steuerfreien Beträge (nach Nr. 3, Teil B Abschnitt IV Nr. 2 und 3) kommt <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Min<strong>de</strong>stbetrag von 175 EUR jedoch nicht in Betracht. Dieser ist erst mit <strong>de</strong>m vervielfältigten Betrag zu vergleichen.<br />

Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Monaten <strong>de</strong>sselben Kalen<strong><strong>de</strong>r</strong>jahres<br />

ist zulässig. Dabei kann jedoch <strong><strong>de</strong>r</strong> steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt<br />

nur dann angesetzt wer<strong>de</strong>n, wenn die Mitgliedschaft in <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong>vertretung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Stadtverordnetenversammlung<br />

während eines ganzen Kalen<strong><strong>de</strong>r</strong>jahres bestan<strong>de</strong>n hat.<br />

2. Neben <strong>de</strong>n steuerfreien Beträgen nach Nr. 1 wird die Erstattung <strong><strong>de</strong>r</strong> tatsächlichen Fahrtkosten<br />

für Fahrten von <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnung zum Sitzungsort und zurück, um an Sitzungen <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Gemein<strong>de</strong>vertretung, <strong><strong>de</strong>r</strong> Stadtverordnetenversammlung, <strong><strong>de</strong>r</strong> Fraktion, <strong>de</strong>s Ortsvereins,<br />

Bürgerversammlungen u. ä. teilzunehmen, als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt.<br />

Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges für die Fahrten zwischen Wohnung<br />

und Sitzungsort ist die Wegstreckenentschädigung nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sreisekostengesetz<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>m entsprechen<strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>sgesetz maßgebend.<br />

2


Steuerliche Behandlung von entschädigungen, die <strong>de</strong>n<br />

ehrenamtlichen mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>n kommunaler Volksvertretungen<br />

gewährt wer<strong>de</strong>n<br />

Pauschale Fahrtkostenerstattungen – soweit sie zusammen mit <strong>de</strong>n übrigen Entschädigungen<br />

die Höchstbeträge nach Nr. 1 übersteigen – sind dagegen selbst dann steuerpflichtig,<br />

wenn sie nach Entfernung o<strong><strong>de</strong>r</strong> durchschnittlichen Sitzungszahlen gestaffelt sind.<br />

3. Die steuerfreien Beträge nach Nr. 1 erhöhen sich:<br />

a) für Vorsitzen<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong>vertretung und <strong><strong>de</strong>r</strong> Stadtverordnetenversammlung auf das<br />

Doppelte <strong><strong>de</strong>r</strong> Beträge nach Nr. 1,<br />

b) für Fraktionsvorsitzen<strong>de</strong>, <strong><strong>de</strong>r</strong>en Fraktion min<strong>de</strong>stens zwei Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> umfasst, auf das<br />

Doppelte <strong><strong>de</strong>r</strong> Beträge nach Nr. 1.<br />

ii. ehrenamtliche mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> eines Kreistages:<br />

1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgel<strong><strong>de</strong>r</strong> sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Dauer <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitgliedschaft folgen<strong>de</strong> Beträge nicht übersteigen:<br />

In einem Landkreis mit<br />

monatlich jährlich<br />

höchstens 250 000 Einwohnern 204 EUR 2.448 EUR<br />

mehr als 250 000 Einwohnern 256 EUR 3.072 EUR<br />

2. Abschnitt I Nr. 2 und 3 sind entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

iii. Stellvertreter <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n von Gemein<strong>de</strong>vertretungen und<br />

Kreistagen sowie <strong>de</strong>s fraktionsvorsitzen<strong>de</strong>n in diesen Gremien<br />

Für die Dauer <strong><strong>de</strong>r</strong> Vertretung kann <strong><strong>de</strong>r</strong> Vertreter <strong>de</strong>n steuerfreien Betrag <strong>de</strong>s Vertretenen<br />

ansetzen.<br />

iV. ehrenamtliche Bürgermeister, ortsvorsteher und ortsbeiräte<br />

1. Die Regelungen nach Teil B Abschnitt I Nr. 1 und 2 gelten auch für ehrenamtliche Bürgermeister,<br />

Ortsvorsteher und für Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Ortsbeiräte. Für ehrenamtliche Ortsvorsteher<br />

und für Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Ortsbeiräte ist dabei jedoch nicht die Einwohnerzahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong><br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Stadt, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n die <strong>de</strong>s Ortsteils maßgebend.<br />

2. Nach § 51 Abs. 2 Nr. 2 <strong><strong>de</strong>r</strong> Kommunalverfassung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> führt <strong><strong>de</strong>r</strong> ehrenamtliche<br />

Bürgermeister einer amtsangehörigen Gemein<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Vorsitz in <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong>vertretung.<br />

Die steuerfreien Beträge nach Teil B Abschnitt I Nr. 1 sind bei ehrenamtlichen<br />

Bürgermeistern, die zugleich Vorsitzen<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong>vertretungen sind, auf das Dreifache<br />

zu erhöhen.<br />

3. Für die ehrenamtlichen Ortsvorsteher, die nach § 45 Abs. 2 Satz 2 <strong><strong>de</strong>r</strong> Kommunalverfassung<br />

<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> zugleich Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Ortsbeirates sind, verdoppeln sich<br />

die steuerfreien Beträge nach Teil B Abschnitt I Nr. 1.<br />

3


Steuerliche Behandlung von entschädigungen, die <strong>de</strong>n<br />

ehrenamtlichen mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>n kommunaler Volksvertretungen<br />

gewährt wer<strong>de</strong>n<br />

V. mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> mehrerer kommunaler Volksvertretungen<br />

Steuerpflichtige, die gleichzeitig Mitglied mehrerer kommunaler Volksvertretungen sind,<br />

können steuerfreie Entschädigungen im Sinne <strong><strong>de</strong>r</strong> vorstehen<strong>de</strong>n Abschnitte I und II nebeneinan<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

beziehen. R 3.12 Abs. 3 Satz 6 <strong><strong>de</strong>r</strong> Lohnsteuerrichtlinie ist insoweit nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

C. Wirkung <strong><strong>de</strong>r</strong> steuerfreien Aufwandsentschädigungen<br />

Mit <strong>de</strong>n steuerfreien Aufwandsentschädigungen sind alle Aufwendungen, die mit einer <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

genannten ehrenamtlichen Tätigkeit zusammenhängen - mit Ausnahme <strong><strong>de</strong>r</strong> Reisekosten<br />

und Teil B Abschnitt I Nr. 2 - abgegolten. Es bleibt <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen unbenommen,<br />

ihre tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht Kosten <strong><strong>de</strong>r</strong> Lebensführung sind, die ihre<br />

wirtschaftliche o<strong><strong>de</strong>r</strong> gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, gegenüber <strong>de</strong>m Finanzamt<br />

nachzuweisen o<strong><strong>de</strong>r</strong> glaubhaft zu machen. In diesen Fällen können die tatsächlichen Aufwendungen<br />

insoweit, als sie die steuerfreien Entschädigungen übersteigen, als Betriebsausgaben<br />

/ Werbungskosten berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die teilweise Anerkennung von pauschalen Steuerfreibeträgen und tatsächlichen Kosten<br />

nebeneinan<strong><strong>de</strong>r</strong> ist nicht möglich; die tatsächlichen Kosten sind nur dann zu berücksichtigen,<br />

wenn sie für <strong>de</strong>n gesamten Veranlagungszeitraum und für alle Kostenarten einheitlich<br />

geltend gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />

D. Anwendungsbereich<br />

Die Regelungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Abschnitte I und II <strong>de</strong>s Teils B gelten nicht für Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> von bran<strong>de</strong>nburgischen<br />

Amtsausschüssen und Ausschüssen <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligen Vertretungen (z.B. Kreisausschüsse<br />

und Hauptausschüsse). Entschädigungen, die <strong>de</strong>n Ausschussmitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>n<br />

gewährt wer<strong>de</strong>n, sind zu einem Drittel, min<strong>de</strong>stens i.H.v. 175 EUR monatlich steuerfrei,<br />

sofern die Anspruchsberechtigten und die Beträge durch Gesetz o<strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtsverordnung<br />

bestimmt sind (R 3.12 Abs. 3 <strong><strong>de</strong>r</strong> Lohnsteuerrichtlinie).<br />

Besteht keine Regelung durch Gesetz o<strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtsverordnung, wie dies <strong><strong>de</strong>r</strong>zeit im Land<br />

<strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Fall ist, ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Steuerfreibetrag auf höchstens 175 EUR monatlich (bis<br />

einschl. 2006 auf höchstens 154 EUR nach R 13 Abs. 3 Satz 3 <strong><strong>de</strong>r</strong> Lohnsteuerrichtlinie<br />

2005) begrenzt.<br />

Ist die Aufwandsentschädigung niedriger als 175 EUR monatlich, so bleibt nur <strong><strong>de</strong>r</strong> tatsächlich<br />

geleistete Betrag steuerfrei.<br />

Gleiches gilt auch bei kommunalen Zweckverbän<strong>de</strong>n (z.B. Wasserversorgungs- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Abwasserbeseitigungsverbän<strong>de</strong>).<br />

<strong>Ministerium</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Finanzen</strong> <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong><br />

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit<br />

Stand: 17. August 2012<br />

Heinrich-Mann-Allee 107 ▪ 14473 Potsdam ▪ Tel.: (03 31) 8 66-6012 ▪ E-Mail: pressestelle@mdf.bran<strong>de</strong>nburg.<strong>de</strong><br />

Titelbild: THesIMPLIFY/fotolia.com<br />

www.mdf.bran<strong>de</strong>nburg.<strong>de</strong> ▪www.finanzamt.bran<strong>de</strong>nburg.<strong>de</strong> ▪www.kin<strong><strong>de</strong>r</strong>leicht.bran<strong>de</strong>nburg.<strong>de</strong> ▪ www.bran<strong>de</strong>nburg-baut.info<br />

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