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BW - Rechtsformen

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II. JAHRGANG<br />

<strong>Rechtsformen</strong><br />

Seit 1. Jänner 2007 gilt das Unternehmensgesetzbuch, das Handelsgesetzbuch ist außer Kraft.<br />

Änderungen<br />

1. Der Begriff des Kaufmannes wird durch den Begriff des Unternehmers abgelöst.<br />

2. Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt. Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte<br />

Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit. Gewinnerzielungsabsicht ist nicht vorausgesetzt.<br />

3. Keine Größenunterscheidung.<br />

4. Alle selbständigen Unternehmen, freie Berufe und Land‐ und Forstwirte können sich ins Firmenbuch<br />

eintragen lassen.<br />

5. Namensgebung<br />

Sie ist total vereinfacht und darf frei gestaltet werden. Unternehmer dürfen die Firma unter eigenem<br />

Namen führen oder Fantasiebezeichnungen nützen. Die Firma muss aber zur Kennzeichnung des<br />

Unternehmens geeignet sein damit sie Rechtskraft besitzt. Außerdem muss die Rechtsform des<br />

Unternehmens enthalten sein. Jeder Unternehmer hat Rechtsform, Sitz und Firmenbuchnummer auf<br />

allen Geschäftspapieren anzugeben.<br />

6. Liberalisierung des Firmenrechts<br />

Unternehmer<br />

Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt. Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation<br />

selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit. Gewinnerzielungsabsicht ist nicht vorausgesetzt.<br />

Unternehmer kraft Rechtsform<br />

Unternehmer kraft Rechtsform sind die AG, GmbH, Genossenschaften (unabhängig von der AR‐Pflicht),<br />

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, EWIV, Europäische Gesellschaften und Europäische<br />

Genossenschaften.<br />

Unternehmer kraft Eintragung<br />

Das sind jene Unternehmer, die zu Unrecht in das Firmenbuch eingetragen sind und unter ihrer Firma handeln,<br />

obwohl sie tatsächlich kein Unternehmen (mehr) betreiben. Damit soll (gegenüber dem Rechtsverkehr)<br />

Vorsorge getroffen werden, dass eine solche Person dem UGB unterstellt wird, auch wenn sie kein<br />

Unternehmen (mehr) betreibt.<br />

20


Die Firma<br />

Die Firma eines Kaufmannes ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die<br />

Unterschrift abgibt.<br />

Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden. Wie der Name für den Menschen, hat die<br />

Firma für das Unternehmen große Bedeutung. Es bestehen daher umfangreiche gesetzliche Voschriften.<br />

Firmenbuch und Registrierung<br />

Unternehmerisch tätige natürliche Personen, die nach § 189 UGB rechnungs‐legungspflichtig sind, müssen sich<br />

nunmehr in das Firmenbuch eintragen lassen. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes muss sich bei<br />

Überschreiten des Schwellenwertes nach § 189 UGB als (nunmehr) offene Gesellschaft oder<br />

Kommanditgesellschaft registrieren lassen.<br />

Das Firmenbuch<br />

Öffentliches Verzeichnis, in das alle Einzelunternehmen, Personen‐ nd Kapitalgesellschaften einschließlich der<br />

Genossenschaften sowie die Erwerbsgesellschaften eingetragen werden.<br />

Eingetragen werden:<br />

‐ Firma, genaue Firmenadresse, Gegenstand des Unternehmens<br />

‐ Geschäftsinhaber<br />

‐ Persönlich haftende Gesellschafter bei Personengesellschaften<br />

‐ Vorstand bei Kapitalgesellschaften<br />

‐ Prokura<br />

Geschäftspapiere und Bestellscheine<br />

Neu ist, dass sich die Offenlegungspflichten (Angaben auf Geschäftspapieren und Bestellscheinen) nunmehr auf<br />

alle eingetragenen Unternehmer beziehen und Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und<br />

Firmenbuchgericht auch auf Webseiten und elektronischer Post anzugeben sind.<br />

Firmenrecht<br />

Personen‐ und Sachfirmen werden gleichermaßen für alle Rechtsträger zulässig. Auch Fantasiebezeichnungen<br />

können zur Firmenbildung herangezogen werden, sofern die Firma Kennzeichnungs‐ und Unterscheidungskraft<br />

hat und nicht irreführend ist. Bei im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen sind zwingende Rechtsform‐<br />

zusätze festgelegt.<br />

21


Das Recht von Personengesellschaften<br />

Personengesellschaften können für die Ausübung jeder erlaubten Tätigkeiten gegründet werden.<br />

‐ Die Offene Handelsgesellschaft wird zur offenen Personengesellschaft.<br />

‐ Eingetragene Erwerbsgesellschaften werden überflüssig<br />

‐ OG und KG entstehen durch Eintragung ins Firmenbuch.<br />

‐ Derer Haftungsfond wird um das Privatvermögen der persönlich haftenden Gesellschafter erweitert.<br />

‐ OG und KG sind Unternehmer kraft Rechtsform.<br />

‐ Verwendung von Namen von Personen, die nicht persönlich haftende Gesellschafter sind ist<br />

unzulässig.<br />

Auflösungsgründe werden um rechtskräftige Ablehnung der Konkurseröffnung über das Vermögen der<br />

Gesellschaft oder das Vermögen eines Gesellschafters mangels Masse ergänzt. Wird die Gesellschaft plötzlich<br />

aufgelöst, sind die anderen Gesellschafter verpflichtet die Gesellschaft im Hinblick auf noch zu besorgende<br />

Geschäfte fortgesetzt.<br />

Rechnungslegungspflicht und Schwellenwerte<br />

Durch den Entfall des Kaufmannsbegriffes war hinsichtlich der Rechnungslegung eine neue Anknüpfung an den<br />

Unternehmer‐begriff erforderlich.<br />

Die Rechnungslegungs‐ und Bilanzierungspflichten des Dritten Buches des UGB sind gemäß § 189 UGB<br />

anzuwenden auf<br />

‐ Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätigen Personengesellschaften, bei denen kein<br />

unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (GmbH & Co KG oder sog.<br />

„verdeckte“ Kapitalgesellschaft) (daher unabhängig von Größenkriterien)<br />

‐ alle anderen Unternehmer, die im Geschäftsjahr mehr als EUR 400.000,00 Umsatzerlöse erzielen<br />

Ausnahme: Freiberufler, Land‐ und Forstwirte und „Überschussrechner“ iSd § 2 Abs 4 Z 2 EStG (außerbetrieb‐<br />

liche Einkünfte), auch wenn die Tätigkeit im Rahmen einer eingetragenen Personengesellschaft (ausgenommen<br />

GmbH & Co KG) ausgeübt wird.<br />

Die Rechtsfolgen des Schwellenwertes (Rechnungslegung) treten grundsätzlich ab dem zweitfolgenden<br />

Geschäftsjahr ein, wenn der Schwellenwert in zwei aufei‐nander folgenden Geschäftsjahren überschritten wird.<br />

Überdies gehen rechnungslegungsrechtliche Sonderbestimmungen (zB GenG, <strong>BW</strong>G, VAG usw) der Anwendung<br />

des<br />

§ 189 UGB vor.<br />

Neuregelungen beim Unternehmensübergang<br />

Die Bestimmungen über den Unternehmensübergang wurden ebenfalls neu gestaltet. Wesentliche Neuerung<br />

ist die Tatsache, dass der Erwerber eines Unternehmens (im Wege der Einzelrechtsnachfolge), sofern die<br />

Beteiligten nicht Abweichendes vereinbart haben, die unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse samt den<br />

bis dahin begründeten Rechten und Verbindlichkeiten des Veräußerers übernimmt. Diese Zweifelsregel geht<br />

daher – entgegen der bisherigen Regelung – davon aus, dass es zu einer Übernahme der Rechtsverhältnisse iSe<br />

Parteiwechsels auf Veräußererseite kommt. Die Rechte des Dritten gegen die Übernahme eines<br />

Vertragsverhältnisses werden durch ein Widerspruchsrecht abgesichert.<br />

22


Grundsätze des Firmenrechts<br />

Firmenwahrheit<br />

Firmenwortlaut soll die Verhältnisse der Firma so darstellen, wie sie wirklich sind<br />

Firmenausschließlichkeit<br />

Jede neue Firma soll sich von bestehenden Firmen deutlich unterscheiden<br />

Unübertragbarkeit<br />

Firmenname kann nur gemeinsam mit dem Unternehmen übertragen werden<br />

Firmenöffentlichkeit<br />

Jede Firma muss im Firmenbuch eingetragen sein. Die Eintragungen werden öffentlich bekannt gegeben und<br />

zwar:<br />

‐ im Amtsblatt der Wiener Zeitung<br />

‐ im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch der Republik Österreich<br />

Ein Wechsel der Eigentümer oder einzelner Gesellschafter muss bei Einzelunternehmen und bei<br />

Personengesellschaften ebenfalls eingetragen werden. Dies gilt auch dann, wenn der bisherige Firmenwirtlaut<br />

beibehalten wird.<br />

Unternehmer sind verpflichtet, den Standort ihres Geschäftes und die Betriebsstätten mit der<br />

Firmenbezeichnung zu versehen.<br />

Firmenschutz<br />

Eingetragene Firmenbezeichnungen dürfen von anderen Firmen oder Einzelpersonen nicht verwendet werden.<br />

Verboten ist eine Aussage zu machen, die zu Täuschungen führen könnten.<br />

23


Personengesellschaften<br />

Einzelunternehmung<br />

Definition<br />

Einer allein baut ein Unternehmen auf und führt es.<br />

Vorteile des Unternehmers<br />

‐ wesentliche Entscheidungen selbst treffen<br />

‐ Einzelunternehmung ist billigste Variante<br />

‐ Gründung ist einfach (man braucht nur Steuernummer und Gewerbeberechtigung)<br />

Nachteile des Unternehmers<br />

‐ Große Probleme bei längerer Krankheit<br />

‐ Fehlentscheidungen bedrohen Unternehmensexistenz<br />

‐ Haftet mit Privatvermögen (hohes Risiko)<br />

‐ Kreditwürdigkeit ist gering<br />

Rechte des Unternehmers<br />

‐ Eintragung ins Firmenbuch (dann geniest er Firmenschutz: Firmenbezeichnung darf nur von ihm<br />

verwendet werden)<br />

‐ Berechtigung Firma zu führen<br />

Pflichten<br />

‐ In Firmenname muss Zusatz „eingetragener Unternehmer“ (e.U.) aufscheinen<br />

‐ Ausbildung für jeweilige Tätigkeit laut Gewerberecht<br />

24


Offene (Personen)gesellschaft (OG)<br />

Definition<br />

Zwei (oder mehr) Einzelunternehmer schließen sich zusammen und führen gemeinsam ein Unternehmen<br />

Vorteile der Unternehmer<br />

‐ Mehr Eigenkapital, Maschinen, Mitarbeiter<br />

‐ Möglichkeit größere Aufträge anzunehmen<br />

‐ Erweiterte Eigen‐ und Fremdkapitalmöglichkeiten<br />

‐ Höhere Kreditwürdigkeit<br />

‐ Leichtere Vertretungsmöglichkeiten bei Krankheit<br />

Nachteile der Unternehmer<br />

‐ Haften unbeschränkt und solidarisch (gilt bis 5 Jahre nach Ausscheidung)<br />

‐ Verbot im Geschäftszweig Geschäfte zu machen<br />

‐ Verbot sich bei anderen Unternehmen dieser Art als unbeschränkt haftender Gesellschafter zu<br />

beteiligen<br />

‐ Notwendigkeit der Zusammenarbeit der Gesellschafter<br />

Rechte des Unternehmers<br />

‐ Beide dürfen Firma nach außen hin vertreten<br />

‐ Vertragliche Regelung<br />

o der Aufgabenbereiche der Unternehmer (z.B. das sich einer auf Leitung des Unternehmens<br />

beschränkt und der andere auf den kaufmännischen Bereich)<br />

o Vermögenseinbringung<br />

o Gewinnverteilung<br />

o Wie viel privat eingenommen werden darf<br />

o Vermögensaufteilung bei Betriebsschließung<br />

o Ausscheidungsfrist<br />

‐ Betrieben, die gänzlich andere Produkte herstellen, besitzen<br />

‐ Anteil am Gewinn<br />

‐ Privatentnahmen<br />

‐ Ausscheidung aus dem Unternehmen<br />

‐ Anteil am Erlös bei Verkauf oder Liquidation des Unternehmens<br />

Pflichten<br />

‐ Mitarbeit im Unternehmen<br />

‐ Beachtung des Konkurrenzverbotes<br />

‐ Einlagepflicht (Aufbringung der Geschäftsanteile)<br />

25


Kommanditgesellschaft<br />

Definition<br />

Es kommen Kommanditisten dazu. Das sind Leute, die ihnen Geld geben ohne mitzureden. Die Komplementäre<br />

sind die einzigen, die noch was sagen dürfen<br />

Vorteile der Komplementäre<br />

‐ Können die Entscheidungen selbst treffen<br />

‐ Zur Geschäftsführung berechtigt<br />

‐ Bessere Fremdkapitalmöglichkeiten<br />

‐ Vorteile der Kommanditisten (Geldgeber)<br />

‐ Anteil am Gewinn<br />

‐ Haften nur mit Einlage<br />

‐ Nicht zur Mitarbeit verpflichtet<br />

Nachteile der Komplementäre<br />

‐ Haften unbeschränkt und solidarisch<br />

‐ Zur Mitarbeit verpflichtet<br />

‐ Nachteile der Kommanditisten (Geldgeber)<br />

‐ Keine Entscheidungskraft<br />

Rechte des Kommanditisten<br />

‐ Bilanz einsehen<br />

‐ Information über außergewöhnliche Geschäfte<br />

Pflichten der Kommanditisten<br />

‐ Haftung bis zur Höhe der Einlage<br />

26


Stille Gesellschaft<br />

Definition<br />

Man braucht einen Geldgeber, der nicht im Firmenbuch aufscheinen soll.<br />

Vorteile des fürs Unternehmen<br />

‐ Kapital das ins Unternehmensvermögen eingeht<br />

‐ Keine Zinsen zahlen<br />

‐ Scheint nach außen nicht auf.<br />

Vorteile des stillen Gesellschafters<br />

‐ Anteil am Gewinn (aber nicht am Unternehmen beteiligt)<br />

‐ Haftet nicht mit seiner Einlage<br />

Nachteile des stillen Gesellschafters<br />

‐ darf keine Entscheidungen treffen<br />

Rechte des stillen Gesellschafters<br />

‐ Einblick auf Bilanzabschrift<br />

‐ bei wichtigen Entscheidungen zu informieren<br />

‐ kann Rückzahlung des Kapitals verlangen<br />

27


Kapitalgesellschaften<br />

AG (Aktiengesellschaft)<br />

Definition<br />

Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen<br />

auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />

zu haften.<br />

Vorteile einer AG<br />

‐ Durch Beteiligung vieler Aktionäre können große Eigenkapitalsummen durch viele, relativ kleine<br />

Beträge aufgebracht werden<br />

‐ Haftung ist für einzelnen Aktionär auf das Ausmaß der Beteiligung begrenzt<br />

‐ Die Aktie (Ausnahme z.B. Namensaktie) ist jederzeit verfügbar<br />

Nachteile der AG<br />

‐ Praktisch keine Bindung zwischen Gesellschaftern (Aktionären) und Unternehmensleitung<br />

‐ Häufig gegensätzliche Interessen von Aktionären (z.B. hohe Gewinnausschüttung) und<br />

Geschäftsleitung (Stärkung der finanziellen Mittel durch Einbehaltung der Gewinne)<br />

‐ Kontrollrechte sind durch die mangelnde Informationsmöglichkeit stark eingeschränkt<br />

‐ Alle Aktiengesellschaften müssen ihre Jahresabschlüsse von Wirtschaftstreuhändern prüfen lassen<br />

und sie dem Firmenbuch zur öffentlichen Einsicht zusenden (Publizitäts‐ und Prüfungspflicht)<br />

‐ Große Aktiengesellschaften müssen ihre Jahresabschlüsse in der Wiener Zeitung publizieren (zwei von<br />

drei Merkmalen müssen vorkommen: Bilanzsumme mehr als<br />

€12,5 Mio., Umsatzerlöse über € 25 Mio., über 250 Arbeitnehmer)<br />

Aktien und die Rechte der Aktionäre<br />

‐ Aktie ist eine Urkunde über das anteilsmäßige Mitgliedschaftsrecht an einer Aktiengesellschaft<br />

‐ Die Aktie ist ein Wertpapier, da alle Rechte nur ausgeübt werden können, wenn man im Besitz der<br />

Urkunde ist<br />

‐ Das Grund‐ oder Aktienkapital ist in Aktien zerlegt<br />

‐ De Summe der Nennwerte (Nominale) der Aktien ist gleich dem Grundkapital<br />

‐ Mindestgrundkapital: € 70.000,‐; Mindestnominale pro Aktie: €1,‐<br />

‐ Seit 1999 ist auch die Ausgabe von Quotenaktien zulässig, Sie haben keinen Nennwert, sondern lauten<br />

auf einen Anteil des Unternehmens.<br />

28


Rechte des Aktionärs<br />

‐ Recht auf einen Gewinnanteil (Dividende)<br />

Dividende wird in Prozenten des Grundkapitals oder pro Aktie angegeben<br />

Bsp.: Grundkapital: 100.000.000,‐ (zerlegt in 1 Million Aktien)<br />

Zu verteilender Gewinn: € 6.000.000,‐; Dividende: 6% d.h. pro Aktie € 6,‐<br />

‐ Stimmrecht auf der Hauptversammlung<br />

Organisation und Geschäftsführung der AG<br />

Drei ständige Organe:<br />

‐ Hauptversammlung<br />

o Muss jährlich durch den Vorstand einberufen werden (in Ausnahmefällen durch den<br />

Aufsichtsrat oder durch eine bestimmte Anzahl von Aktionären)<br />

o Beschließt über Kapitalveränderungen, Umwandlung, Auflösun<br />

o Jede Aktie gewährt eine Stumme<br />

o In besonderen Fällen ist eine Dreivertelmehrheit erforderlich<br />

‐ Aufsichtsrat<br />

o Wahl erfolgt für höchstens 4 Jahre<br />

o Für je 2 Mitglieder ist auch ein Arbeitnehmervertreter zu entsenden<br />

‐ Vorstand<br />

o Führt die Geschäfte, vertritt die Gesellschaft<br />

o Berichtet dem Aufsichtsrat<br />

o Stellt Jahresabschluss und Geschäftsberichte auf<br />

o Beruft die Hauptversammlung ein<br />

o Vorstandsmitglieder dürfen nicht Mitglieder des Aufsichtsrates sein<br />

Hauptversammlung wählt den Aufsichtsrat der bestellt und kontrolliert den Vorstand<br />

29


Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)<br />

Definition<br />

Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem<br />

gesetzlich zulässigen Zwecke errichtet werden (Für Versicherungen ist diese Gesellschaftsform verboten). Die<br />

Gesellschaft mbH ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit<br />

Stammeinlagen am Stammkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeit der Gesellschaft zu<br />

haften.<br />

Vorteile der Gesellschaft mbH<br />

‐ Beschränkung der Haftung<br />

Die Gesellschafter haften nicht persönlich für die Schulden der Gesellschaft. Bei Bankkrediten ist es<br />

jedoch üblich, dass geschäftsführende Gesellschafter kleinere Gesellschafter für den Kredit bürgen<br />

müssen und daher auch mit ihrem Privatvermögen<br />

‐ Geringere Publizitäts‐ und Prüfungspflicht als AG<br />

‐ Kleine GmbHs sind nicht Prüfungspflichtig und müssen nur ihre Bilanz im Firmenbuch einreichen. Alle<br />

übrigen GmbHs sind prüfungspflichtig und müssen ihren Jahresabschluss zum Firmenbuch einreichen.<br />

Eine Publikation in der Wiener Zeitung ist vorgesehen.<br />

Nachteil der Gesellschaft mbH<br />

‐ Geringere Kreditfähigkeit als die AG (gilt vor allem für kleinere Gesellschaften)<br />

Geschäftsanteil und Stammkapital<br />

‐ Aufgrund der geleisteten Stammeinlage wird das Mitgliedschaftsrecht an einer GmbH erworben. Diese<br />

Mitgliedschaft bezeichnet man als Geschäftsanteil<br />

‐ Um Gegensatz zur Aktiengesellschaft muss der Geschäftsanteil nicht verbrieft sein, das heißt, es<br />

braucht keine Urkunde ausgestellt zu werden<br />

‐ Der Vertrag der Stammeinlage der einzelnen Gesellschafter kann verschieden hoch sein. Jeder<br />

Gesellschafter hat nur einen Geschäftsanteil<br />

‐ Die Geschäftsanteile werden in einem von der Gesellschaft geführten Geschäftsanteilsbuch<br />

verzeichnet. Die Übertragung von Geschäftsanteilen kann nur durch einen Notariatsakt erfolgen<br />

‐ Das Stammkapital setzt sich aus der Stammeinlage der Gesellschafter zusammen<br />

‐ Das Stammkapi9tal muss mindesten € 35.00,‐ betragen<br />

‐ Die gesetzliche Mindesthöhe eines Geschäftsanteils beträgt € 70,‐<br />

30


Organisation und Geschäftsführung eine Gesellschaft mbH<br />

GmbHs haben drei Organe, die für eine GmbH handeln:<br />

‐ Generalversammlung (wählt Aufsichtsrat; bestellt Geschäftsführer)<br />

‐ Geschäftsführer<br />

‐ Aufsichtsrat (kontrolliert Geschäftsführer)<br />

Generalversammlung<br />

‐ Wird jährlich von Geschäftsführer einberufen<br />

‐ Besteht aus allen Gesellschaftern<br />

‐ Stimmecht hängt von der Höhe des Geschäftsanteils des jeweiligen Gesellschafters ab<br />

‐ Aufgaben sind ähnlich wie bei der Hauptversammlung einer AG<br />

Geschäftsführer<br />

‐ Führen und vertreten die Gesellschaft (wie Vorstand bei einer AG)<br />

Aufsichtsrat<br />

Wird nur gebildet, wenn:<br />

‐ Stammkapital € 70.000,‐ übersteigt und mehr als 50 Gesellschafter beteiligt sind<br />

‐ Die Satzung einen Aufsichtsrat vorsieht<br />

‐ Die Zahl er Arbeitnehmer (im Durchschnitt letzte 12 Monate) 300 übersteigt<br />

Aufsichtsrat ist wie bei der AG ein Kontrollorgan<br />

31


Sonstige Informationen<br />

Gesellschaft mbH & Co KG und die AG & Co, KG<br />

Nachteil einer KG ist die unbeschränkte persönliche Haftung des Komplementärs, diese Haftung wird durch<br />

eine Gesellschaft mbH & Co KG oder einer AG & Co, KG ausgeschaltet. D.h. Komplementär ist eine GesmbH<br />

bzw. eine AG, die nu mit ihrem Eigenkapital haftet.<br />

Vorteile einer Personengesellschaft werden beibehalten steuerlich ist die Gesellschaft eine<br />

Personengesellschaft<br />

Möglich ist es eine Ein‐Mann Gesellschaft zu gründen, die praktisch eine Personengesellschaft ist und dennoch<br />

nur eine beschränkte Haftung hat:<br />

• Einzelunternehmer gründet z.B. GmbH<br />

• Es wird eine KG gegründet, in welcher der Einzelunternehmer Kommanditist und die Gesellschaft mbH<br />

Komplementär sind<br />

Bedeutung der <strong>Rechtsformen</strong> in Österreich<br />

Weitaus am häufigsten werden die „nicht protokollierten Einzelunternehmen“ gegründet‐ Zweithäufigste Form<br />

ist die „Protokollierte Einzelfirma“<br />

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