BW - Rechtsformen
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II. JAHRGANG<br />
<strong>Rechtsformen</strong><br />
Seit 1. Jänner 2007 gilt das Unternehmensgesetzbuch, das Handelsgesetzbuch ist außer Kraft.<br />
Änderungen<br />
1. Der Begriff des Kaufmannes wird durch den Begriff des Unternehmers abgelöst.<br />
2. Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt. Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte<br />
Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit. Gewinnerzielungsabsicht ist nicht vorausgesetzt.<br />
3. Keine Größenunterscheidung.<br />
4. Alle selbständigen Unternehmen, freie Berufe und Land‐ und Forstwirte können sich ins Firmenbuch<br />
eintragen lassen.<br />
5. Namensgebung<br />
Sie ist total vereinfacht und darf frei gestaltet werden. Unternehmer dürfen die Firma unter eigenem<br />
Namen führen oder Fantasiebezeichnungen nützen. Die Firma muss aber zur Kennzeichnung des<br />
Unternehmens geeignet sein damit sie Rechtskraft besitzt. Außerdem muss die Rechtsform des<br />
Unternehmens enthalten sein. Jeder Unternehmer hat Rechtsform, Sitz und Firmenbuchnummer auf<br />
allen Geschäftspapieren anzugeben.<br />
6. Liberalisierung des Firmenrechts<br />
Unternehmer<br />
Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt. Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation<br />
selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit. Gewinnerzielungsabsicht ist nicht vorausgesetzt.<br />
Unternehmer kraft Rechtsform<br />
Unternehmer kraft Rechtsform sind die AG, GmbH, Genossenschaften (unabhängig von der AR‐Pflicht),<br />
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, EWIV, Europäische Gesellschaften und Europäische<br />
Genossenschaften.<br />
Unternehmer kraft Eintragung<br />
Das sind jene Unternehmer, die zu Unrecht in das Firmenbuch eingetragen sind und unter ihrer Firma handeln,<br />
obwohl sie tatsächlich kein Unternehmen (mehr) betreiben. Damit soll (gegenüber dem Rechtsverkehr)<br />
Vorsorge getroffen werden, dass eine solche Person dem UGB unterstellt wird, auch wenn sie kein<br />
Unternehmen (mehr) betreibt.<br />
20
Die Firma<br />
Die Firma eines Kaufmannes ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die<br />
Unterschrift abgibt.<br />
Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden. Wie der Name für den Menschen, hat die<br />
Firma für das Unternehmen große Bedeutung. Es bestehen daher umfangreiche gesetzliche Voschriften.<br />
Firmenbuch und Registrierung<br />
Unternehmerisch tätige natürliche Personen, die nach § 189 UGB rechnungs‐legungspflichtig sind, müssen sich<br />
nunmehr in das Firmenbuch eintragen lassen. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes muss sich bei<br />
Überschreiten des Schwellenwertes nach § 189 UGB als (nunmehr) offene Gesellschaft oder<br />
Kommanditgesellschaft registrieren lassen.<br />
Das Firmenbuch<br />
Öffentliches Verzeichnis, in das alle Einzelunternehmen, Personen‐ nd Kapitalgesellschaften einschließlich der<br />
Genossenschaften sowie die Erwerbsgesellschaften eingetragen werden.<br />
Eingetragen werden:<br />
‐ Firma, genaue Firmenadresse, Gegenstand des Unternehmens<br />
‐ Geschäftsinhaber<br />
‐ Persönlich haftende Gesellschafter bei Personengesellschaften<br />
‐ Vorstand bei Kapitalgesellschaften<br />
‐ Prokura<br />
Geschäftspapiere und Bestellscheine<br />
Neu ist, dass sich die Offenlegungspflichten (Angaben auf Geschäftspapieren und Bestellscheinen) nunmehr auf<br />
alle eingetragenen Unternehmer beziehen und Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und<br />
Firmenbuchgericht auch auf Webseiten und elektronischer Post anzugeben sind.<br />
Firmenrecht<br />
Personen‐ und Sachfirmen werden gleichermaßen für alle Rechtsträger zulässig. Auch Fantasiebezeichnungen<br />
können zur Firmenbildung herangezogen werden, sofern die Firma Kennzeichnungs‐ und Unterscheidungskraft<br />
hat und nicht irreführend ist. Bei im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen sind zwingende Rechtsform‐<br />
zusätze festgelegt.<br />
21
Das Recht von Personengesellschaften<br />
Personengesellschaften können für die Ausübung jeder erlaubten Tätigkeiten gegründet werden.<br />
‐ Die Offene Handelsgesellschaft wird zur offenen Personengesellschaft.<br />
‐ Eingetragene Erwerbsgesellschaften werden überflüssig<br />
‐ OG und KG entstehen durch Eintragung ins Firmenbuch.<br />
‐ Derer Haftungsfond wird um das Privatvermögen der persönlich haftenden Gesellschafter erweitert.<br />
‐ OG und KG sind Unternehmer kraft Rechtsform.<br />
‐ Verwendung von Namen von Personen, die nicht persönlich haftende Gesellschafter sind ist<br />
unzulässig.<br />
Auflösungsgründe werden um rechtskräftige Ablehnung der Konkurseröffnung über das Vermögen der<br />
Gesellschaft oder das Vermögen eines Gesellschafters mangels Masse ergänzt. Wird die Gesellschaft plötzlich<br />
aufgelöst, sind die anderen Gesellschafter verpflichtet die Gesellschaft im Hinblick auf noch zu besorgende<br />
Geschäfte fortgesetzt.<br />
Rechnungslegungspflicht und Schwellenwerte<br />
Durch den Entfall des Kaufmannsbegriffes war hinsichtlich der Rechnungslegung eine neue Anknüpfung an den<br />
Unternehmer‐begriff erforderlich.<br />
Die Rechnungslegungs‐ und Bilanzierungspflichten des Dritten Buches des UGB sind gemäß § 189 UGB<br />
anzuwenden auf<br />
‐ Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätigen Personengesellschaften, bei denen kein<br />
unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (GmbH & Co KG oder sog.<br />
„verdeckte“ Kapitalgesellschaft) (daher unabhängig von Größenkriterien)<br />
‐ alle anderen Unternehmer, die im Geschäftsjahr mehr als EUR 400.000,00 Umsatzerlöse erzielen<br />
Ausnahme: Freiberufler, Land‐ und Forstwirte und „Überschussrechner“ iSd § 2 Abs 4 Z 2 EStG (außerbetrieb‐<br />
liche Einkünfte), auch wenn die Tätigkeit im Rahmen einer eingetragenen Personengesellschaft (ausgenommen<br />
GmbH & Co KG) ausgeübt wird.<br />
Die Rechtsfolgen des Schwellenwertes (Rechnungslegung) treten grundsätzlich ab dem zweitfolgenden<br />
Geschäftsjahr ein, wenn der Schwellenwert in zwei aufei‐nander folgenden Geschäftsjahren überschritten wird.<br />
Überdies gehen rechnungslegungsrechtliche Sonderbestimmungen (zB GenG, <strong>BW</strong>G, VAG usw) der Anwendung<br />
des<br />
§ 189 UGB vor.<br />
Neuregelungen beim Unternehmensübergang<br />
Die Bestimmungen über den Unternehmensübergang wurden ebenfalls neu gestaltet. Wesentliche Neuerung<br />
ist die Tatsache, dass der Erwerber eines Unternehmens (im Wege der Einzelrechtsnachfolge), sofern die<br />
Beteiligten nicht Abweichendes vereinbart haben, die unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse samt den<br />
bis dahin begründeten Rechten und Verbindlichkeiten des Veräußerers übernimmt. Diese Zweifelsregel geht<br />
daher – entgegen der bisherigen Regelung – davon aus, dass es zu einer Übernahme der Rechtsverhältnisse iSe<br />
Parteiwechsels auf Veräußererseite kommt. Die Rechte des Dritten gegen die Übernahme eines<br />
Vertragsverhältnisses werden durch ein Widerspruchsrecht abgesichert.<br />
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Grundsätze des Firmenrechts<br />
Firmenwahrheit<br />
Firmenwortlaut soll die Verhältnisse der Firma so darstellen, wie sie wirklich sind<br />
Firmenausschließlichkeit<br />
Jede neue Firma soll sich von bestehenden Firmen deutlich unterscheiden<br />
Unübertragbarkeit<br />
Firmenname kann nur gemeinsam mit dem Unternehmen übertragen werden<br />
Firmenöffentlichkeit<br />
Jede Firma muss im Firmenbuch eingetragen sein. Die Eintragungen werden öffentlich bekannt gegeben und<br />
zwar:<br />
‐ im Amtsblatt der Wiener Zeitung<br />
‐ im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch der Republik Österreich<br />
Ein Wechsel der Eigentümer oder einzelner Gesellschafter muss bei Einzelunternehmen und bei<br />
Personengesellschaften ebenfalls eingetragen werden. Dies gilt auch dann, wenn der bisherige Firmenwirtlaut<br />
beibehalten wird.<br />
Unternehmer sind verpflichtet, den Standort ihres Geschäftes und die Betriebsstätten mit der<br />
Firmenbezeichnung zu versehen.<br />
Firmenschutz<br />
Eingetragene Firmenbezeichnungen dürfen von anderen Firmen oder Einzelpersonen nicht verwendet werden.<br />
Verboten ist eine Aussage zu machen, die zu Täuschungen führen könnten.<br />
23
Personengesellschaften<br />
Einzelunternehmung<br />
Definition<br />
Einer allein baut ein Unternehmen auf und führt es.<br />
Vorteile des Unternehmers<br />
‐ wesentliche Entscheidungen selbst treffen<br />
‐ Einzelunternehmung ist billigste Variante<br />
‐ Gründung ist einfach (man braucht nur Steuernummer und Gewerbeberechtigung)<br />
Nachteile des Unternehmers<br />
‐ Große Probleme bei längerer Krankheit<br />
‐ Fehlentscheidungen bedrohen Unternehmensexistenz<br />
‐ Haftet mit Privatvermögen (hohes Risiko)<br />
‐ Kreditwürdigkeit ist gering<br />
Rechte des Unternehmers<br />
‐ Eintragung ins Firmenbuch (dann geniest er Firmenschutz: Firmenbezeichnung darf nur von ihm<br />
verwendet werden)<br />
‐ Berechtigung Firma zu führen<br />
Pflichten<br />
‐ In Firmenname muss Zusatz „eingetragener Unternehmer“ (e.U.) aufscheinen<br />
‐ Ausbildung für jeweilige Tätigkeit laut Gewerberecht<br />
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Offene (Personen)gesellschaft (OG)<br />
Definition<br />
Zwei (oder mehr) Einzelunternehmer schließen sich zusammen und führen gemeinsam ein Unternehmen<br />
Vorteile der Unternehmer<br />
‐ Mehr Eigenkapital, Maschinen, Mitarbeiter<br />
‐ Möglichkeit größere Aufträge anzunehmen<br />
‐ Erweiterte Eigen‐ und Fremdkapitalmöglichkeiten<br />
‐ Höhere Kreditwürdigkeit<br />
‐ Leichtere Vertretungsmöglichkeiten bei Krankheit<br />
Nachteile der Unternehmer<br />
‐ Haften unbeschränkt und solidarisch (gilt bis 5 Jahre nach Ausscheidung)<br />
‐ Verbot im Geschäftszweig Geschäfte zu machen<br />
‐ Verbot sich bei anderen Unternehmen dieser Art als unbeschränkt haftender Gesellschafter zu<br />
beteiligen<br />
‐ Notwendigkeit der Zusammenarbeit der Gesellschafter<br />
Rechte des Unternehmers<br />
‐ Beide dürfen Firma nach außen hin vertreten<br />
‐ Vertragliche Regelung<br />
o der Aufgabenbereiche der Unternehmer (z.B. das sich einer auf Leitung des Unternehmens<br />
beschränkt und der andere auf den kaufmännischen Bereich)<br />
o Vermögenseinbringung<br />
o Gewinnverteilung<br />
o Wie viel privat eingenommen werden darf<br />
o Vermögensaufteilung bei Betriebsschließung<br />
o Ausscheidungsfrist<br />
‐ Betrieben, die gänzlich andere Produkte herstellen, besitzen<br />
‐ Anteil am Gewinn<br />
‐ Privatentnahmen<br />
‐ Ausscheidung aus dem Unternehmen<br />
‐ Anteil am Erlös bei Verkauf oder Liquidation des Unternehmens<br />
Pflichten<br />
‐ Mitarbeit im Unternehmen<br />
‐ Beachtung des Konkurrenzverbotes<br />
‐ Einlagepflicht (Aufbringung der Geschäftsanteile)<br />
25
Kommanditgesellschaft<br />
Definition<br />
Es kommen Kommanditisten dazu. Das sind Leute, die ihnen Geld geben ohne mitzureden. Die Komplementäre<br />
sind die einzigen, die noch was sagen dürfen<br />
Vorteile der Komplementäre<br />
‐ Können die Entscheidungen selbst treffen<br />
‐ Zur Geschäftsführung berechtigt<br />
‐ Bessere Fremdkapitalmöglichkeiten<br />
‐ Vorteile der Kommanditisten (Geldgeber)<br />
‐ Anteil am Gewinn<br />
‐ Haften nur mit Einlage<br />
‐ Nicht zur Mitarbeit verpflichtet<br />
Nachteile der Komplementäre<br />
‐ Haften unbeschränkt und solidarisch<br />
‐ Zur Mitarbeit verpflichtet<br />
‐ Nachteile der Kommanditisten (Geldgeber)<br />
‐ Keine Entscheidungskraft<br />
Rechte des Kommanditisten<br />
‐ Bilanz einsehen<br />
‐ Information über außergewöhnliche Geschäfte<br />
Pflichten der Kommanditisten<br />
‐ Haftung bis zur Höhe der Einlage<br />
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Stille Gesellschaft<br />
Definition<br />
Man braucht einen Geldgeber, der nicht im Firmenbuch aufscheinen soll.<br />
Vorteile des fürs Unternehmen<br />
‐ Kapital das ins Unternehmensvermögen eingeht<br />
‐ Keine Zinsen zahlen<br />
‐ Scheint nach außen nicht auf.<br />
Vorteile des stillen Gesellschafters<br />
‐ Anteil am Gewinn (aber nicht am Unternehmen beteiligt)<br />
‐ Haftet nicht mit seiner Einlage<br />
Nachteile des stillen Gesellschafters<br />
‐ darf keine Entscheidungen treffen<br />
Rechte des stillen Gesellschafters<br />
‐ Einblick auf Bilanzabschrift<br />
‐ bei wichtigen Entscheidungen zu informieren<br />
‐ kann Rückzahlung des Kapitals verlangen<br />
27
Kapitalgesellschaften<br />
AG (Aktiengesellschaft)<br />
Definition<br />
Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen<br />
auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />
zu haften.<br />
Vorteile einer AG<br />
‐ Durch Beteiligung vieler Aktionäre können große Eigenkapitalsummen durch viele, relativ kleine<br />
Beträge aufgebracht werden<br />
‐ Haftung ist für einzelnen Aktionär auf das Ausmaß der Beteiligung begrenzt<br />
‐ Die Aktie (Ausnahme z.B. Namensaktie) ist jederzeit verfügbar<br />
Nachteile der AG<br />
‐ Praktisch keine Bindung zwischen Gesellschaftern (Aktionären) und Unternehmensleitung<br />
‐ Häufig gegensätzliche Interessen von Aktionären (z.B. hohe Gewinnausschüttung) und<br />
Geschäftsleitung (Stärkung der finanziellen Mittel durch Einbehaltung der Gewinne)<br />
‐ Kontrollrechte sind durch die mangelnde Informationsmöglichkeit stark eingeschränkt<br />
‐ Alle Aktiengesellschaften müssen ihre Jahresabschlüsse von Wirtschaftstreuhändern prüfen lassen<br />
und sie dem Firmenbuch zur öffentlichen Einsicht zusenden (Publizitäts‐ und Prüfungspflicht)<br />
‐ Große Aktiengesellschaften müssen ihre Jahresabschlüsse in der Wiener Zeitung publizieren (zwei von<br />
drei Merkmalen müssen vorkommen: Bilanzsumme mehr als<br />
€12,5 Mio., Umsatzerlöse über € 25 Mio., über 250 Arbeitnehmer)<br />
Aktien und die Rechte der Aktionäre<br />
‐ Aktie ist eine Urkunde über das anteilsmäßige Mitgliedschaftsrecht an einer Aktiengesellschaft<br />
‐ Die Aktie ist ein Wertpapier, da alle Rechte nur ausgeübt werden können, wenn man im Besitz der<br />
Urkunde ist<br />
‐ Das Grund‐ oder Aktienkapital ist in Aktien zerlegt<br />
‐ De Summe der Nennwerte (Nominale) der Aktien ist gleich dem Grundkapital<br />
‐ Mindestgrundkapital: € 70.000,‐; Mindestnominale pro Aktie: €1,‐<br />
‐ Seit 1999 ist auch die Ausgabe von Quotenaktien zulässig, Sie haben keinen Nennwert, sondern lauten<br />
auf einen Anteil des Unternehmens.<br />
28
Rechte des Aktionärs<br />
‐ Recht auf einen Gewinnanteil (Dividende)<br />
Dividende wird in Prozenten des Grundkapitals oder pro Aktie angegeben<br />
Bsp.: Grundkapital: 100.000.000,‐ (zerlegt in 1 Million Aktien)<br />
Zu verteilender Gewinn: € 6.000.000,‐; Dividende: 6% d.h. pro Aktie € 6,‐<br />
‐ Stimmrecht auf der Hauptversammlung<br />
Organisation und Geschäftsführung der AG<br />
Drei ständige Organe:<br />
‐ Hauptversammlung<br />
o Muss jährlich durch den Vorstand einberufen werden (in Ausnahmefällen durch den<br />
Aufsichtsrat oder durch eine bestimmte Anzahl von Aktionären)<br />
o Beschließt über Kapitalveränderungen, Umwandlung, Auflösun<br />
o Jede Aktie gewährt eine Stumme<br />
o In besonderen Fällen ist eine Dreivertelmehrheit erforderlich<br />
‐ Aufsichtsrat<br />
o Wahl erfolgt für höchstens 4 Jahre<br />
o Für je 2 Mitglieder ist auch ein Arbeitnehmervertreter zu entsenden<br />
‐ Vorstand<br />
o Führt die Geschäfte, vertritt die Gesellschaft<br />
o Berichtet dem Aufsichtsrat<br />
o Stellt Jahresabschluss und Geschäftsberichte auf<br />
o Beruft die Hauptversammlung ein<br />
o Vorstandsmitglieder dürfen nicht Mitglieder des Aufsichtsrates sein<br />
Hauptversammlung wählt den Aufsichtsrat der bestellt und kontrolliert den Vorstand<br />
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)<br />
Definition<br />
Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem<br />
gesetzlich zulässigen Zwecke errichtet werden (Für Versicherungen ist diese Gesellschaftsform verboten). Die<br />
Gesellschaft mbH ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit<br />
Stammeinlagen am Stammkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeit der Gesellschaft zu<br />
haften.<br />
Vorteile der Gesellschaft mbH<br />
‐ Beschränkung der Haftung<br />
Die Gesellschafter haften nicht persönlich für die Schulden der Gesellschaft. Bei Bankkrediten ist es<br />
jedoch üblich, dass geschäftsführende Gesellschafter kleinere Gesellschafter für den Kredit bürgen<br />
müssen und daher auch mit ihrem Privatvermögen<br />
‐ Geringere Publizitäts‐ und Prüfungspflicht als AG<br />
‐ Kleine GmbHs sind nicht Prüfungspflichtig und müssen nur ihre Bilanz im Firmenbuch einreichen. Alle<br />
übrigen GmbHs sind prüfungspflichtig und müssen ihren Jahresabschluss zum Firmenbuch einreichen.<br />
Eine Publikation in der Wiener Zeitung ist vorgesehen.<br />
Nachteil der Gesellschaft mbH<br />
‐ Geringere Kreditfähigkeit als die AG (gilt vor allem für kleinere Gesellschaften)<br />
Geschäftsanteil und Stammkapital<br />
‐ Aufgrund der geleisteten Stammeinlage wird das Mitgliedschaftsrecht an einer GmbH erworben. Diese<br />
Mitgliedschaft bezeichnet man als Geschäftsanteil<br />
‐ Um Gegensatz zur Aktiengesellschaft muss der Geschäftsanteil nicht verbrieft sein, das heißt, es<br />
braucht keine Urkunde ausgestellt zu werden<br />
‐ Der Vertrag der Stammeinlage der einzelnen Gesellschafter kann verschieden hoch sein. Jeder<br />
Gesellschafter hat nur einen Geschäftsanteil<br />
‐ Die Geschäftsanteile werden in einem von der Gesellschaft geführten Geschäftsanteilsbuch<br />
verzeichnet. Die Übertragung von Geschäftsanteilen kann nur durch einen Notariatsakt erfolgen<br />
‐ Das Stammkapital setzt sich aus der Stammeinlage der Gesellschafter zusammen<br />
‐ Das Stammkapi9tal muss mindesten € 35.00,‐ betragen<br />
‐ Die gesetzliche Mindesthöhe eines Geschäftsanteils beträgt € 70,‐<br />
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Organisation und Geschäftsführung eine Gesellschaft mbH<br />
GmbHs haben drei Organe, die für eine GmbH handeln:<br />
‐ Generalversammlung (wählt Aufsichtsrat; bestellt Geschäftsführer)<br />
‐ Geschäftsführer<br />
‐ Aufsichtsrat (kontrolliert Geschäftsführer)<br />
Generalversammlung<br />
‐ Wird jährlich von Geschäftsführer einberufen<br />
‐ Besteht aus allen Gesellschaftern<br />
‐ Stimmecht hängt von der Höhe des Geschäftsanteils des jeweiligen Gesellschafters ab<br />
‐ Aufgaben sind ähnlich wie bei der Hauptversammlung einer AG<br />
Geschäftsführer<br />
‐ Führen und vertreten die Gesellschaft (wie Vorstand bei einer AG)<br />
Aufsichtsrat<br />
Wird nur gebildet, wenn:<br />
‐ Stammkapital € 70.000,‐ übersteigt und mehr als 50 Gesellschafter beteiligt sind<br />
‐ Die Satzung einen Aufsichtsrat vorsieht<br />
‐ Die Zahl er Arbeitnehmer (im Durchschnitt letzte 12 Monate) 300 übersteigt<br />
Aufsichtsrat ist wie bei der AG ein Kontrollorgan<br />
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Sonstige Informationen<br />
Gesellschaft mbH & Co KG und die AG & Co, KG<br />
Nachteil einer KG ist die unbeschränkte persönliche Haftung des Komplementärs, diese Haftung wird durch<br />
eine Gesellschaft mbH & Co KG oder einer AG & Co, KG ausgeschaltet. D.h. Komplementär ist eine GesmbH<br />
bzw. eine AG, die nu mit ihrem Eigenkapital haftet.<br />
Vorteile einer Personengesellschaft werden beibehalten steuerlich ist die Gesellschaft eine<br />
Personengesellschaft<br />
Möglich ist es eine Ein‐Mann Gesellschaft zu gründen, die praktisch eine Personengesellschaft ist und dennoch<br />
nur eine beschränkte Haftung hat:<br />
• Einzelunternehmer gründet z.B. GmbH<br />
• Es wird eine KG gegründet, in welcher der Einzelunternehmer Kommanditist und die Gesellschaft mbH<br />
Komplementär sind<br />
Bedeutung der <strong>Rechtsformen</strong> in Österreich<br />
Weitaus am häufigsten werden die „nicht protokollierten Einzelunternehmen“ gegründet‐ Zweithäufigste Form<br />
ist die „Protokollierte Einzelfirma“<br />
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