Diplomprüfungsordnung für den Studiengang ... - TU Clausthal
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(7) Art und Anzahl der <strong>den</strong> Fachprüfungen zugeordneten Prüfungsleistungen und die<br />
Prüfungsanforderungen sind in Anlage 3 festgelegt. Für die Durchführung der Fachprüfungen<br />
und die Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen gelten § 10 Abs. 1 bis 3,<br />
5, 6 und § 11 entsprechend.<br />
§ 16<br />
Zusatzfächer<br />
(1) Der Prüfling kann sich in weiteren als in <strong>den</strong> vorgeschrieben Fächern einer Prüfung<br />
unterziehen.<br />
(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Prüflings in das<br />
Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.<br />
§ 17<br />
Zulassung zur Diplomprüfung<br />
(1) Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer<br />
1. im <strong>Studiengang</strong> Wirtschaftsmathematik als or<strong>den</strong>tliche Studierende<br />
oder or<strong>den</strong>tlicher Studierender der Technischen Universität <strong>Clausthal</strong><br />
eingeschrieben ist,<br />
2. die Diplomvorprüfung im <strong>Studiengang</strong> Wirtschaftsmathematik bestan<strong>den</strong><br />
hat,<br />
3. die nach Anlage 4 erforderlichen Leistungsnachweise erbracht hat.<br />
(2) Zur Diplomprüfung wird nicht zugelassen, wer eine Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung<br />
im <strong>Studiengang</strong> Wirtschaftsmathematik oder einem anderen der in Anlage<br />
8 aufgeführten Mathematik-Studiengänge an einer anderen Universität oder<br />
gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestan<strong>den</strong><br />
hat.<br />
(3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung (Meldung) ist schriftlich beim Prüfungsausschuss<br />
innerhalb des vom Prüfungsausschuss festzusetzen<strong>den</strong> Zeitraumes<br />
zu stellen. Der Meldung sind, soweit sich nicht entsprechende Unterlagen bei der<br />
Hochschule befin<strong>den</strong>, beizufügen:<br />
1. die Nachweise gemäß Absatz 1,<br />
2. eine Erklärung darüber, ob die Stu<strong>den</strong>tin oder der Stu<strong>den</strong>t bereits eine<br />
Diplomprüfung im <strong>Studiengang</strong> Wirtschaftsmathematik oder einem<br />
anderen der in Anlage 8 aufgeführten Mathematik-Studiengänge an einer<br />
Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik<br />
Deutschland ganz oder teilweise nicht bestan<strong>den</strong> hat,<br />
3. eine Angabe, in wie vielen Abschnitten die Prüfung abgelegt wer<strong>den</strong><br />
soll und welches die Prüfungsfächer in <strong>den</strong> jeweiligen Abschnitten sind,<br />
4. Vorschläge <strong>für</strong> Prüfende nach § 5 Abs. 3.<br />
Ist es der Stu<strong>den</strong>tin oder dem Stu<strong>den</strong>ten nicht möglich, die nach Satz 2 erforderlichen<br />
Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss<br />
gestatten, <strong>den</strong> Nachweis auf andere Art zu führen.<br />
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