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Diplomprüfungsordnung für den Studiengang ... - TU Clausthal

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(7) Art und Anzahl der <strong>den</strong> Fachprüfungen zugeordneten Prüfungsleistungen und die<br />

Prüfungsanforderungen sind in Anlage 3 festgelegt. Für die Durchführung der Fachprüfungen<br />

und die Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen gelten § 10 Abs. 1 bis 3,<br />

5, 6 und § 11 entsprechend.<br />

§ 16<br />

Zusatzfächer<br />

(1) Der Prüfling kann sich in weiteren als in <strong>den</strong> vorgeschrieben Fächern einer Prüfung<br />

unterziehen.<br />

(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Prüflings in das<br />

Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.<br />

§ 17<br />

Zulassung zur Diplomprüfung<br />

(1) Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer<br />

1. im <strong>Studiengang</strong> Wirtschaftsmathematik als or<strong>den</strong>tliche Studierende<br />

oder or<strong>den</strong>tlicher Studierender der Technischen Universität <strong>Clausthal</strong><br />

eingeschrieben ist,<br />

2. die Diplomvorprüfung im <strong>Studiengang</strong> Wirtschaftsmathematik bestan<strong>den</strong><br />

hat,<br />

3. die nach Anlage 4 erforderlichen Leistungsnachweise erbracht hat.<br />

(2) Zur Diplomprüfung wird nicht zugelassen, wer eine Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung<br />

im <strong>Studiengang</strong> Wirtschaftsmathematik oder einem anderen der in Anlage<br />

8 aufgeführten Mathematik-Studiengänge an einer anderen Universität oder<br />

gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestan<strong>den</strong><br />

hat.<br />

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung (Meldung) ist schriftlich beim Prüfungsausschuss<br />

innerhalb des vom Prüfungsausschuss festzusetzen<strong>den</strong> Zeitraumes<br />

zu stellen. Der Meldung sind, soweit sich nicht entsprechende Unterlagen bei der<br />

Hochschule befin<strong>den</strong>, beizufügen:<br />

1. die Nachweise gemäß Absatz 1,<br />

2. eine Erklärung darüber, ob die Stu<strong>den</strong>tin oder der Stu<strong>den</strong>t bereits eine<br />

Diplomprüfung im <strong>Studiengang</strong> Wirtschaftsmathematik oder einem<br />

anderen der in Anlage 8 aufgeführten Mathematik-Studiengänge an einer<br />

Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik<br />

Deutschland ganz oder teilweise nicht bestan<strong>den</strong> hat,<br />

3. eine Angabe, in wie vielen Abschnitten die Prüfung abgelegt wer<strong>den</strong><br />

soll und welches die Prüfungsfächer in <strong>den</strong> jeweiligen Abschnitten sind,<br />

4. Vorschläge <strong>für</strong> Prüfende nach § 5 Abs. 3.<br />

Ist es der Stu<strong>den</strong>tin oder dem Stu<strong>den</strong>ten nicht möglich, die nach Satz 2 erforderlichen<br />

Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss<br />

gestatten, <strong>den</strong> Nachweis auf andere Art zu führen.<br />

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