Diplomprüfungsordnung für den Studiengang ... - TU Clausthal
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(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern und das<br />
Hauptstudium von fünf Semestern. Das Grundstudium wird mit der Diplomvorprüfung,<br />
das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen.<br />
(3) Der zeitliche Gesamtumfang der Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen des<br />
Studiums beträgt 163 Semesterwochenstun<strong>den</strong> (im folgen<strong>den</strong> SWS), wobei auf das<br />
Grundstudium 83 SWS und auf das Hauptstudium 80 SWS entfallen. Der Anteil der<br />
Prüfungsfächer am zeitlichen Gesamtumfang ist in <strong>den</strong> Anlagen 1 und 3 geregelt.<br />
(4) Die Studienordnung und das Lehrangebot sind so zu gestalten, dass die Studieren<strong>den</strong><br />
die Diplomvorprüfung am Ende des vierten Semesters, die Fachprüfungen<br />
der Diplomprüfung am Ende des achten und die Diplomarbeit im neunten Semester<br />
abschließen können.<br />
§ 4<br />
Prüfungsausschuss<br />
(1) Für die Organisation der Prüfungen und zur Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung<br />
zugewiesenen Aufgaben wird aus Mitgliedern des Fachbereichs Mathematik<br />
und Informatik ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören sechs Mitglieder<br />
an, und zwar vier Mitglieder, welche die Professorengruppe vertreten, ein Mitglied,<br />
das die Mitarbeitergruppe vertritt und hauptamtlich oder hauptberuflich in der<br />
Lehre tätig ist, sowie ein Mitglied der Stu<strong>den</strong>tengruppe. Die oder der Vorsitzende und<br />
die oder der stellvertretende Vorsitzende der Gemeinsamen Mathematisch-<br />
Naturwissenschaftlichen Fakultät ist die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende<br />
Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses<br />
sowie deren ständige Vertretungen wer<strong>den</strong> durch die jeweiligen<br />
Gruppenvertretungen im Fachbereichsrat gewählt. Das stu<strong>den</strong>tische Mitglied hat bei<br />
der Bewertung und Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen nur beratende<br />
Stimme.<br />
(2) Der Prüfungsausschuss stellt die Durchführung der Prüfungen sicher. Er achtet<br />
darauf, dass die Bestimmungen des NHG und dieser Prüfungsordnung eingehalten<br />
wer<strong>den</strong>. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen<br />
und Studienzeiten; hierbei ist im besonderen auf die tatsächlichen Bearbeitungszeiten<br />
<strong>für</strong> die Diplomarbeit und die Einhaltung der Regelstudienzeit und der Prüfungsfristen<br />
einzugehen und die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten darzustellen.<br />
Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offen zu legen. Die Technische<br />
Universität <strong>Clausthal</strong> hat ein Prüfungs- und Praktikantenamt eingerichtet. Das<br />
Prüfungs- und Praktikantenamt hat die Aufgabe, Prüfungsakten anzulegen und zu<br />
führen, sowie die Geschäftsleitung der Prüfungsausschüsse wahrzunehmen. Die Leitung<br />
sowie Stellvertretung des Prüfungs- und Praktikantenamtes obliegt <strong>den</strong> jeweiligen<br />
Fakultätsdekanen im einjährigen Wechsel.<br />
(3) Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen<br />
gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.<br />
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzen<strong>den</strong> <strong>den</strong> Ausschlag.<br />
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter<br />
die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres<br />
Mitglied der Professorengruppe, anwesend ist.<br />
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