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VV-LHO - TU Clausthal

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Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (<strong>LHO</strong>)<br />

In der Fassung der Neubekanntmachung vom 30. April 2001 (Nds. GVBl. S. 267),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (Nds. GVBl. S. 806)<br />

Verwaltungsvorschriften zur Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (<strong>VV</strong>-<strong>LHO</strong>)<br />

RdErl. v. 2. Juni 1972 (Nds. MBl. S. 884), zuletzt geändert durch RdErl. v. 17. Juni 2002 (Nds. MBl. S. 501)<br />

- VORIS 64000 03 00 00 006 -<br />

Hinweise:<br />

1. Soweit in den <strong>VV</strong>-<strong>LHO</strong> Paragraphen ohne Angabe des Gesetzes aufgeführt sind, beziehen sie sich auf die Landeshaushaltsordnung.<br />

2. Die <strong>VV</strong>-<strong>LHO</strong> werden wie folgt zitiert:<br />

2.1 innerhalb der <strong>VV</strong>-<strong>LHO</strong> zu demselben Paragraphen der <strong>LHO</strong> „Nr. ...“,<br />

2.2 innerhalb der <strong>VV</strong>-<strong>LHO</strong>, aber zu einem anderen Paragraphen der <strong>LHO</strong> „Nr. ... zu § ...“,<br />

2.3 außerhalb der <strong>VV</strong>-<strong>LHO</strong> „<strong>VV</strong>-<strong>LHO</strong>“ (allgemein) oder „<strong>VV</strong> Nr. ... zu § ... <strong>LHO</strong>“.<br />

Inhaltsübersicht<br />

Teil I<br />

Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan<br />

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans<br />

§ 2 Bedeutung des Haushaltsplans<br />

§ 3 Wirkungen des Haushaltsplans<br />

§ 4 Haushaltsjahr<br />

§ 5 Verwaltungsvorschriften<br />

§ 6 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen<br />

§ 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung<br />

§ 8 Grundsatz der Gesamtdeckung<br />

§ 9 Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt<br />

§ 10 Unterrichtung des Landtages<br />

Teil II<br />

Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung<br />

§ 11 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip<br />

§ 12 Geltungsdauer der Haushaltspläne<br />

§ 13 Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan<br />

§ 14 Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan<br />

§ 15 Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel<br />

§ 16 Verpflichtungsermächtigungen<br />

§ 17 Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Stellen<br />

§ 17 a Leistungsbezogene Haushaltsplanaufstellung und -bewirtschaftung<br />

§ 18 Kreditermächtigungen<br />

§ 19 Übertragbarkeit<br />

§ 20 Deckungsfähigkeit<br />

§ 21 Wegfall- und Umwandlungsvermerke<br />

§ 22 Sperrvermerk<br />

§ 23 Zuwendungen<br />

§ 24 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben<br />

§ 25 Überschuß, Fehlbetrag<br />

§ 26 Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger<br />

§ 27 Voranschläge<br />

§ 28 Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans<br />

§ 29 Beschlußfassung<br />

§ 30 Vorlage beim Landtag<br />

§ 31 Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft<br />

§ 32 Ergänzungen<br />

§ 33 Nachtragshaushalte<br />

Teil III<br />

Ausführung des Haushaltsplans<br />

§ 34 Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben<br />

§ 34 a Kassenverstärkungskredite<br />

§ 34 b Ergänzende Vereinbarungen im Rahmen der Kreditfinanzierung<br />

§ 35 Bruttonachweis, Einzelnachweis<br />

§ 36 Aufhebung der Sperre<br />

§ 37 Über- und außerplanmäßige Ausgaben<br />

§ 38 Verpflichtungsermächtigungen<br />

§ 39 Gewährleistungen, Kreditzusagen<br />

§ 40 Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung<br />

§ 41 Haushaltswirtschaftliche Sperre<br />

§ 42 Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen<br />

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§ 43 Kassenmittel, Betriebsmittel<br />

§ 44 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen<br />

§ 45 Sachliche und zeitliche Bindung<br />

§ 46 Deckungsfähigkeit<br />

§ 47 Wegfall- und Umwandlungsvermerke<br />

§ 48 Besetzung von Planstellen<br />

§ 49 Besetzung von Stellen<br />

§ 50 Umsetzung von Mitteln und Stellen<br />

§ 51 Besondere Personalausgaben<br />

§ 52 Nutzungen und Sachbezüge<br />

§ 53 Billigkeitsleistungen<br />

§ 54 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben<br />

§ 55 Öffentliche Ausschreibung<br />

§ 56 Vorleistungen<br />

§ 57 Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes<br />

§ 58 Änderung von Verträgen, Vergleiche<br />

§ 59 Veränderung von Ansprüchen<br />

§ 60 Vorschüsse, Verwahrungen<br />

§ 61 Interne Verrechnungen<br />

§ 62 Rücklagen<br />

§ 63 Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen<br />

§ 64 Grundstücke<br />

§ 65 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen<br />

§ 66 Unterrichtung des Landesrechnungshofs<br />

§ 67 Prüfungsrecht durch Vereinbarung<br />

§ 68 Zuständigkeitsregelungen<br />

§ 69 Unterrichtung des Landesrechnungshofs<br />

Teil IV<br />

Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung<br />

§ 70 Zahlungen<br />

§ 71 Buchführung<br />

§ 72 Buchung nach Haushaltsjahren<br />

§ 73 Nachweis über das Vermögen und die Schulden<br />

§ 74 Buchführung bei Landesbetrieben<br />

§ 75 Belegpflicht<br />

§ 76 Abschluß der Bücher<br />

§ 77 Kassensicherheit<br />

§ 78 Unvermutete Prüfungen<br />

§ 79 Landeskassen, Verwaltungsvorschriften<br />

§ 80 Rechnungslegung<br />

§ 81 Gliederung der Haushaltsrechnung<br />

§ 82 Kassenmäßiger Abschluß<br />

§ 83 Haushaltsabschluß<br />

§ 84 Abschlußbericht<br />

§ 85 Übersichten zur Haushaltsrechnung<br />

§ 86 Inhalt des Nachweises über das Vermögen und die Schulden<br />

§ 87 Rechnungslegung der Landesbetriebe<br />

Teil V<br />

Rechnungsprüfung<br />

§ 88 Aufgaben des Landesrechnungshofs<br />

§ 89 Prüfung<br />

§ 90 Inhalt der Prüfung<br />

§ 91 Prüfung bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung<br />

§ 92 Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen<br />

§ 93 Gemeinsame Prüfung<br />

§ 94 Zeit und Art der Prüfung<br />

§ 95 Auskunftspflicht<br />

§ 96 Prüfungsergebnis<br />

§ 97 Bemerkungen und Denkschrift<br />

§ 98 Nichtverfolgung von Ansprüchen<br />

§ 99 Angelegenheiten von besonderer Bedeutung<br />

§ 100 Prüfung durch die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter, Vorprüfung<br />

§ 101 Rechnung des Landesrechnungshofs<br />

§ 102 Unterrichtung des Landesrechnungshofs<br />

§ 103 Anhörung des Landesrechnungshofs<br />

§ 104 Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts<br />

Teil VI<br />

Juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes<br />

§ 105 Grundsatz<br />

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§ 106 Haushaltsplan<br />

§ 107 Umlagen, Beiträge<br />

§ 108 Genehmigung des Haushaltsplans<br />

§ 109 Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung<br />

§ 110 Wirtschaftsplan<br />

§ 111 Prüfung durch den Landesrechnungshof<br />

§ 112 Sonderregelungen<br />

Teil VII<br />

Sondervermögen<br />

§ 113 Grundsatz<br />

Teil VIII<br />

Entlastung<br />

§ 114 Entlastung<br />

Teil IX<br />

Übergangs- und Schlußbestimmungen<br />

§ 115 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse<br />

§ 116 Notmaßnahmen<br />

§ 117 - aufgehoben -<br />

§ 118 - aufgehoben -<br />

§ 119 In-Kraft-Treten<br />

Teil I<br />

Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan<br />

§ 1<br />

Feststellung des Haushaltsplans<br />

1 Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres (Haushaltsjahres) durch das Haushaltsgesetz festgestellt.<br />

2 Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkündet.<br />

§ 2<br />

Bedeutung des Haushaltsplans<br />

1 Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Landes<br />

im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. 2 Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und<br />

Wirtschaftsführung. 3 Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen<br />

Gleichgewichts Rechnung zu tragen.<br />

§ 3<br />

Wirkungen des Haushaltsplans<br />

(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.<br />

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.<br />

§ 4<br />

Haushaltsjahr<br />

1 Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Das Finanzministerium kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.<br />

Zu § 4:<br />

Haushaltsjahr für die Bewirtschaftung der landeseigenen Forsten ist das Forstwirtschaftsjahr, das mit dem 1.10. beginnt und<br />

mit dem 30.9. endet. Es wird nach dem Kalenderjahr benannt, in dem es endet.<br />

§ 5<br />

Verwaltungsvorschriften<br />

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie die Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen und<br />

endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt das Finanzministerium.<br />

§ 6<br />

Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen<br />

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Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen<br />

von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen,<br />

die zur Erfüllung der Aufgaben des Landes notwendig sind.<br />

§ 7<br />

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung<br />

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit<br />

zu beachten.<br />

(2) Für Maßnahmen von finanzieller Bedeutung sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.<br />

(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.<br />

Zu § 7:<br />

1. Grundsatz der Wirtschaftlichkeit*)<br />

Die Ausrichtung jeglichen Verwaltungshandelns nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit soll die bestmögliche<br />

Nutzung von Ressourcen bewirken. Zur Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit gehört damit auch die<br />

Prüfung, ob eine Aufgabe durchgeführt und ob sie durch die staatliche Stelle durchgeführt werden muß.<br />

Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den<br />

einzusetzenden Mitteln (Ressourcen) anzustreben. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit umfaßt das Sparsamkeits-<br />

und das Ergiebigkeitsprinzip. Das Sparsamkeitsprinzip (Minimalprinzip) verlangt, ein bestimmtes Ergebnis<br />

mit möglichst geringem Mitteleinsatz zu erzielen. Das Ergiebigkeitsprinzip (Maximalprinzip) verlangt, mit einem<br />

bestimmten Mitteleinsatz das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Bei der Ausführung des Haushaltsplans, der in<br />

aller Regel die Aufgaben (Ergebnis, Ziele) bereits formuliert, steht der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit in seiner<br />

Ausprägung als Sparsamkeitsprinzip im Vordergrund.<br />

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist bei allen Maßnahmen des Landes, die die Einnahmen und Ausgaben des<br />

Landeshaushalts unmittelbar oder mittelbar beeinflussen, zu beachten. Dies betrifft sowohl Maßnahmen, die nach<br />

einzelwirtschaftlichen Kriterien (z. B. Beschaffungen für den eigenen Verwaltungsbereich und Organisationsänderungen<br />

in der eigenen Verwaltung) als auch Maßnahmen, die nach gesamtwirtschaftlichen Kriterien (z. B. Investitionsvorhaben<br />

im Verkehrsbereich, Subventionen und Maßnahmen der Sozial- und Steuerpolitik) zu beurteilen<br />

sind. Unter die Maßnahmen fallen auch Gesetzgebungsvorhaben.<br />

2. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen<br />

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind Instrumente zur Umsetzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit. Es ist<br />

zwischen einzel- und gesamtwirtschaftlichen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zu unterscheiden.<br />

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind bei allen Maßnahmen durchzuführen. Sie sind daher bei der Planung neuer<br />

Maßnahmen einschließlich der Änderung bereits laufender Maßnahmen (Planungsphase) sowie während der<br />

Durchführung (im Rahmen einer begleitenden Erfolgskontrolle) und nach Abschluß von Maßnahmen (im Rahmen<br />

einer abschließenden Erfolgskontrolle) vorzunehmen.<br />

*) Mit dem Grundatz der Wirtschaftlichkeit sind - in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in den Verwaltungswissenschaften - die<br />

Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit i.S. des § 7 <strong>LHO</strong> gemeint.<br />

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2.1 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen als Planungsinstrument<br />

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Planungsphase bilden die Grundlage für die begleitenden und abschließenden<br />

Erfolgskontrollen.<br />

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen müssen mindestens Aussagen zu folgenden Teilaspekten enthalten:<br />

— Analyse der Ausgangslage und des Handlungsbedarfs,<br />

— Ziele, Prioritätsvorstellungen und mögliche Zielkonflikte,<br />

— relevante Lösungsmöglichkeiten und deren Nutzen und Kosten (einschließlich Folgekosten), auch soweit<br />

sie nicht in Geld auszudrücken sind,<br />

— finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt,<br />

— Eignung der einzelnen Lösungsmöglichkeiten zur Erreichung der Ziele unter Einbeziehung der rechtlichen,<br />

organisatorischen und personellen Rahmenbedingungen,<br />

— Zeitplan für die Durchführung der Maßnahme,<br />

— Kriterien und Verfahren für Erfolgskontrollen (vgl. Nr. 2.2).<br />

Ist das angestrebte Ziel nach dem Ergebnis der Ermittlungen oder aus finanziellen Gründen nicht in vollem Umfang<br />

zu verwirklichen, so ist zu prüfen, ob das erreichbare Teilziel den Einsatz von Mitteln überhaupt rechtfertigt<br />

und ob die geplante Maßnahme besser zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden sollte.<br />

Besteht für den Erwerb oder die Nutzung von Vermögensgegenständen eine Wahlmöglichkeit zwischen Kauf-,<br />

Miet-, Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen, so ist vor dem Vertragsabschluß zu prüfen, welche Vertragsart<br />

für die Verwaltung am wirtschaftlichsten ist; ein Mangel an Haushaltsmitteln für den Erwerb durch Kauf reicht als<br />

Rechtfertigungsgrund für die Begründung von Dauerschuldverhältnissen nicht aus. Bei der Ausübung der Wahlmöglichkeit<br />

ist zu berücksichtigen, daß Leasingverträge hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit im Einzelfall einer besonders<br />

eingehenden Prüfung bedürfen. In Fällen von finanzieller Bedeutung sind auch die Auswirkungen auf die<br />

Einnahmen der Gebietskörperschaften einzubeziehen.<br />

2.2 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen als Instrument der Erfolgskontrolle<br />

Die Erfolgskontrolle ist ein systematisches Prüfungsverfahren. Sie dient dazu, während der Durchführung (begleitende<br />

Erfolgskontrolle) und nach Abschluß (abschließende Erfolgskontrolle) einer Maßnahme, ausgehend von der<br />

Planung, festzustellen, ob und in welchem Ausmaß die angestrebten Ziele erreicht wurden, ob die Maßnahme ursächlich<br />

für die Zielerreichung war und ob die Maßnahme wirtschaftlich war.<br />

Bei Maßnahmen, die sich über mehr als zwei Jahre erstrecken, und in sonstigen geeigneten Fällen sind nach individuell<br />

festzulegenden Laufzeiten oder zu Zeitpunkten, an denen abgrenzbare Ergebnisse oder Teilrealisierungen<br />

einer Maßnahme zu erwarten sind, begleitende Erfolgskontrollen durchzuführen. Sie liefern vor dem Hintergrund<br />

zwischenzeitlich eingetretener ökonomischer, gesellschaftlicher und technischer Veränderungen die notwendigen<br />

Informationen für die Entscheidung, ob und wie die Maßnahme fortgeführt werden soll.<br />

Von der begleitenden Erfolgskontrolle ist die laufende Beobachtung zu unterscheiden. Im Gegensatz zum systematisch<br />

angelegten umfassenden Prüfungsverfahren der Erfolgskontrolle ist sie eine fortlaufende gezielte Sammlung<br />

und Auswertung von Hinweisen und Daten zur ergänzenden Beurteilung der Entwicklung einer Maßnahme.<br />

Alle Maßnahmen sind nach ihrer Beendigung einer abschließenden Erfolgskontrolle zur Überprüfung des erreichten<br />

Ergebnisses zu unterziehen.<br />

Methodisch besteht zwischen begleitender und abschließender Erfolgskontrolle kein Unterschied.<br />

Die Erfolgskontrolle umfaßt grundsätzlich folgende Untersuchungen:<br />

— Zielerreichungskontrolle<br />

Mit der Zielerreichungskontrolle wird durch einen Vergleich der geplanten Ziele mit der tatsächlich erreichten Zielrealisierung<br />

(Soll-Ist-Vergleich) festgestellt, welcher Zielerreichungsgrad zum Zeitpunkt der Erfolgskontrolle gegeben<br />

ist. Sie bildet gleichzeitig den Ausgangspunkt von Überlegungen, ob die vorgegebenen Ziele nach wie vor<br />

Bestand haben.<br />

— Wirkungskontrolle<br />

Im Wege der Wirkungskontrolle wird ermittelt, ob die Maßnahme für die Zielerreichung geeignet und ursächlich<br />

war. Hierbei sind alle beabsichtigten und unbeabsichtigten Auswirkungen der durchgeführten Maßnahme zu ermitteln.<br />

— Wirtschaftlichkeitskontrolle<br />

Mit der Wirtschaftlichkeitskontrolle wird untersucht, ob der Vollzug der Maßnahme im Hinblick auf den Ressourcenverbrauch<br />

wirtschaftlich war (Vollzugswirtschaftlichkeit) und ob die Maßnahme im Hinblick auf übergeordnete<br />

Zielsetzungen insgesamt wirtschaftlich war (Maßnahmenwirtschaftlichkeit).<br />

Erfolgskontrollen sind auch durchzuführen, wenn die Dokumentation in der Planungsphase unzureichend war. In<br />

diesem Fall sind die benötigten Informationen nachträglich zu beschaffen.<br />

Die Zielerreichungskontrolle und die Wirkungskontrolle sind die Grundlagen für die Wirtschaftlichkeitskontrolle. Im<br />

Gegensatz zur Wirtschaftlichkeitskontrolle lassen sie aber den Mitteleinsatz unberücksichtigt.<br />

2.3 Methoden (Verfahren) der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen<br />

2.3.1 Allgemeines<br />

Bei der Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen ist die nach den Erfordernissen des Einzelfalles einfachste<br />

und wirtschaftlichste Methode anzuwenden. Zur Verfügung stehen einzelwirtschaftlich und gesamtwirtschaftlich<br />

orientierte Verfahren. Welches Verfahren anzuwenden ist, bestimmt sich nach der Art der Maßnahme,<br />

dem mit ihr verfolgten Zweck und den mit der Maßnahme verbundenen Auswirkungen.<br />

Gesamtwirtschaftlich orientierte Verfahren sind für alle Maßnahmen mit erheblichen gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen<br />

geeignet. Einzelwirtschaftlich orientierte Verfahren sind geeignet für Maßnahmen, die sich in erster Linie<br />

auf den betrachteten Verwaltungsbereich (z. B. Ministerium, Behörde) beziehen.<br />

2.3.2 Einzelwirtschaftliche Verfahren<br />

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Für Maßnahmen mit nur geringen und damit zu vernachlässigenden gesamtwirtschaftlichen Nutzen und Kosten<br />

sind grundsätzlich die finanzmathematischen Methoden der Investitionsrechnung (z. B. Kapitalwertmethode)<br />

zu verwenden. Für Maßnahmen mit nur geringer finanzieller Bedeutung können auch Hilfsverfahren<br />

der Praxis (z. B. Kostenvergleichsrechnungen, Angebotsvergleiche) durchgeführt werden.<br />

2.3.3 Gesamtwirtschaftliche Verfahren<br />

Für Maßnahmen, die nicht zu vernachlässigende gesamtwirtschaftliche Auswirkungen haben, sind gesamtwirtschaftliche<br />

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (z. B. Kosten-Nutzen-Analyse) durchzuführen.<br />

2.4 Verfahrensvorschriften<br />

2.4.1 Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind grundsätzlich von der Organisationseinheit durchzuführen, die mit der<br />

Maßnahme befaßt ist.<br />

2.4.2 Das Ergebnis der Untersuchung ist zu vermerken und zu den Akten zu nehmen. Bei Maßnahmen mit nur geringer<br />

finanzieller Bedeutung kann hiervon abgesehen werden.<br />

2.4.3 Zu den Unterlagen nach § 24 <strong>LHO</strong> gehören auch Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen.<br />

2.4.4 Die Beauftragten für den Haushalt legen für ihren Geschäftsbereich fest, in welchen Fällen von geringer Bedeutung<br />

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen entfallen können. Sie entscheiden ferner, über welche Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen<br />

sie zu unterrichten sind. Sie können sich an den Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen beteiligen<br />

und die Berücksichtigung einer Maßnahme bei der Aufstellung der Voranschläge und bei der Ausführung des<br />

Haushaltsplans von der Vorlage von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen abhängig machen.<br />

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Hinweise zur Ermittlung der Personalkosten einschließlich Arbeitsplatzkosten sowie zum Kalkulationszinssatz<br />

Um den Aufwand für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen möglichst gering zu halten, sollte auf standardisierte Kosten-<br />

und Leistungsgrößen zurückgegriffen werden (Nr. 1 Abs. 6 der Anlage).<br />

1. Als Personalkosten können die in den vom MF jährlich für die Haushaltsaufstellung fortgeschriebenen Tabellen<br />

enthaltenen Durchschnittssätze der Bediensteten angesetzt werden (durchschnittliche jährliche Dienstbezüge),<br />

die ggf. um noch nicht bekannte Tarifsteigerungen zu erhöhen wären.<br />

— Besondere, nicht angesetzte, einzelfallspezifische (tarifliche) Zulagen usw. sind zu berücksichtigen.<br />

— Die in den Tabellen ausgewiesenen Ansätze für Beamte und Richter sind um den kalkulatorischen Versorgungszuschlag<br />

in Höhe von 30 v. H. zu erhöhen, soweit nicht höhere einzelfall- oder ressortspezifische Zuschläge<br />

erhoben werden. In den Ansätzen für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sind die<br />

Arbeitgeberanteile für die Sozialversicherung und die Zusatzversorgung bereits enthalten.<br />

— Die Personalkosten sind ferner um sogenannte Personalnebenkosten zu erhöhen. Die Durchschnittssätze<br />

für Beihilfen sind den jährlichen Haushaltsaufstellungserlassen zu entnehmen. Für Umzugskostenvergütungen,<br />

Trennungsgeld und sonstige personalbezogene Sachausgaben sowie für Unfallfürsorge und Unfallversicherung<br />

sind 0,8 v. H. der Durchschnittssätze für Bezüge in den Tabellen zur Haushaltsaufstellung<br />

anzusetzen.<br />

— Zusätzlich ist derzeit ein Personalgemeinkostenzuschlag (Kosten der mittelbar produzierenden Kräfte/Kosten<br />

des Infrastrukturbereichs, z. B. Verwaltung, Kasse, innerer Dienst) in Höhe von grundsätzlich 15<br />

v. H. aller Personalkosten aufzuschlagen.<br />

2. Daneben sind Arbeitsplatzkosten anzusetzen (3 v. H. für die Einrichtung und 10 v. H. für Bürobedarfsgegenstände,<br />

jeweils bezogen auf die Anschaffungskosten), soweit nicht höhere Ansätze erforderlich sind (z. B. Kosten<br />

der Informations- und Kommunikationstechnik). Auf die genannten Werte ist zusätzlich ein Gemeinkostenzuschlag<br />

in Höhe von 6 v. H. zu berechnen.<br />

— Soweit nicht höhere Kosten anfallen, können für 1996 nachstehende Durchschnittswerte (einschließlich Gemeinkosten)<br />

angesetzt werden:<br />

— Höherer Dienst 13 006 DM,<br />

— Gehobener Dienst 11 009 DM,<br />

— Mittlerer Dienst 9 585 DM,<br />

— Einfacher Dienst 6 464 DM.<br />

Es ist vorgesehen, die Durchschnittssatztabellen in künftigen Jahren um entsprechende Angaben für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen<br />

zu erweitern.<br />

— Der Ansatz weiterer Sachkosten ergibt sich aus den Erfordernissen des Untersuchungsgegenstandes. Zu<br />

den Sachkosten ist ein Gemeinkostenzuschlag von 6 v. H. zu berechnen, sofern das Ergebnis nicht in einem<br />

offensichtlichen Mißverhältnis zur Höhe der Sachkosten steht. Ist dies der Fall, sind die Gemeinkosten zu<br />

schätzen.<br />

3. Als üblicher durchschnittlicher Kalkulationszinssatz gilt ab 1996:<br />

Nominaler Kalkulationszinssatz: 7,5 v. H.,<br />

Realer Kalkulationsszinssatz: 4,5 v. H.<br />

(Zur rechentechnischen Vereinfachung auf halbe Prozentpunkte gerundet.)<br />

Bei der Frage der optimalen Finanzierung einer Maßnahme (z. B. Kauf/Leasing) ist dagegen als Kalkulationszinssatz<br />

der aktuelle, jeweils unter Berücksichtigung der vorgesehenen Laufzeit der Verträge, vom Land zu<br />

zahlende Zinssatz anzusetzen. Informationen hierzu erteilt das MF.<br />

Dieser Kalkulationszinssatz wird künftig ebenfalls mit den Personalkostensätzen bekanntgemacht.<br />

Zur Klarstellung ist ferner anzumerken:<br />

Für die Geltendmachung von Zinsansprüchen gemäß § 49 a VwVfG können im Zweifelsfall die jeweils aktuellen<br />

Basiszinssätze nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6.1998 (BGBl. S. 1242) in der jeweils<br />

gültigen Fassung ebenfalls beim MF erfragt werden, soweit diese nicht bereits bekanntgemacht wurden.<br />

Seite 7 von 228<br />

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1. Allgemeines<br />

Arbeitsanleitung<br />

Einführung in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen<br />

Inhaltsübersicht<br />

2. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Planung<br />

2.1 Kostenvergleichsrechnung<br />

2.2 Kapitalwertmethode<br />

2.3 Nutzwertanalvse<br />

2.4 Kosten-Nutzen-Analvse<br />

3. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zur Erfolgskontrolle<br />

3.1 Kostenvergleichsrechnung<br />

3.2 Kapitalwertmethode<br />

3.3 Nutzwertanalyse<br />

4. Fachbegriffe<br />

5. Beispiele<br />

5.1 Kostenvergleichsrechnung<br />

5.2 Kapitalwertmethode<br />

5.3 Nutzwertanalvse<br />

Anlage 1: Ab- und Aufzinsungsfaktoren<br />

Anlage 2: Barwert- und Endwertfaktoren<br />

Anlage 3: Formblatt Kostenvergleichsrechnung<br />

Anlage 4: Formblatt Kapitalwertberechnung<br />

1. Allgemeines<br />

Seite 8 von 228<br />

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Anlage<br />

Die Arbeitsanleitung zu den <strong>VV</strong> zu § 7 <strong>LHO</strong> zeigt in knapper Form die Verfahren für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen<br />

auf und erläutert die Fachbegriffe. Sie ist für die praktische Durchführung einer einzelwirtschaftlichen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung<br />

bestimmt.<br />

Gegenstand von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind alle haushaltswirksamen Maßnahmen, z. B.<br />

neue Investitionsvorhaben,<br />

Ersatzbeschaffungen,<br />

organisatorische Maßnahmen (z. B. Reorganisation der Arbeitsabläufe),<br />

Gesetze mit finanziellen Auswirkungen,<br />

Förderprogramme.<br />

Der Einsatz der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen ist zu unterschiedlichen Zeitpunkten erforderlich:<br />

bei der Planung einer Maßnahme,<br />

bei der Durchführung einer Maßnahme zur begleitenden Erfolgskontrolle und<br />

zur abschließenden Erfolgskontrolle der Maßnahme.<br />

Je nach Umfang der Maßnahmewirkungen lassen sich die Verfahren einteilen in:<br />

einzelwirtschaftliche (z. B. Beschaffung für die eigene Verwaltung) und<br />

gesamtwirtschaftliche Verfahren (z. B. bei Investitionen in die Infrastruktur).<br />

Zusätzlich unterscheiden sich die Verfahren hinsichtlich der Bewertung der Maßnahmewirkungen; die monetären Verfahren<br />

rechnen in Geldeinheiten, die nichtmonetären Verfahren vergleichen an Hand von Bewertungspunkten.<br />

Verfahren einzelwirtschaftliche Er- gesamtwirtschaftliche Erfas-<br />

monetäre<br />

Bewertung<br />

nichtmonetäre<br />

Bewertung<br />

fassungKostenvergleichsrechnung<br />

Kapitalwertmethode<br />

Nutzwertanalyse<br />

sung<br />

KostenNutzen-Analyse (Nutzen-KostenUntersuchung<br />

i. S. von § 7 Abs. 2 <strong>LHO</strong>)<br />

Nutzwertanalyse<br />

Der Kosten-Nutzen-Analyse liegt als Rechenverfahren die Kapitalwertmethode zugrunde. In der Praxis wird die Kostenvergleichsrechnung<br />

oder Kapitalwertmethode häufig mit der Nutzwertanalyse kombiniert eingesetzt.<br />

Diese Arbeitsanleitung behandelt die einzelwirtschaftlichen Verfahren. Die Kosten-Nutzen-Analyse wird nur knapp skizziert.<br />

Auf Verfahren zur Kostenermittlung wird nicht eingegangen. Bei der Durchführung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen<br />

ist in geeigneten Fällen auf standardisierte Kosten- und Leistungsgrößen zurückzugreifen. um den Aufwand für<br />

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen möglichst gering zu halten (z. B. durch Verwendung von Personalkostensätzen und<br />

Sachkostenpauschalen, die mit jährlichem Rundschreiben des MF bekanntgemacht werden).<br />

Sofern für einen Fachbereich besondere Regelungen zu Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bestehen, sind diese anzuwenden.


2. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Planung<br />

Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung enthält im allgemeinen<br />

eine Problemdarstellung/Zielformulierung,<br />

zu untersuchende Lösungsalternativen einschließlich dem "Fortführungsfall" (d. h., wenn keine besondere Maßnahme<br />

erfolgt),<br />

eine kurze verbale Erläuterung/Begründung der Ansätze einschließlich einer Risikoabschätzung (ggf. Berechnung mit<br />

alternativen Werten),<br />

monetäre Wirtschaftlichkeitsberechnung,<br />

nichtmonetäre Aspekte,<br />

Ergebnis und<br />

Empfehlung.<br />

Das rechnerische Ergebnis gibt dabei nicht zwangsläufig die Entscheidungsempfehlung vor. Bei einfachen Maßnahmen<br />

(z. B. kleinen Beschaffungsvorgängen) können einzelne Gliederungspunkte entfallen.<br />

2.1 Kostenvergleichsrechnung<br />

In der Kostenvergleichsrechnung werden die Kosten der alternativen Lösungsvorschläge miteinander verglichen und die<br />

kostengünstigste Alternative bestimmt. Die Kostenvergleichsrechnung setzt voraus, daß die untersuchten Alternativen<br />

leistungsgleich sind. Dabei sind grundsätzlich die Kosten je Zeitabschnitt (z. B. Kalenderjahr) oder die Kosten je Leistungseinheit<br />

(z. B. pro Vorgang) zum Vergleich heranzuziehen.<br />

Kostenvergleichsrechnungen sind geeignet für Maßnahmen mit geringer finanzieller Bedeutung ohne langfristige Auswirkungen.<br />

Der Ablauf zur Berechnung sieht wie folgt aus:<br />

Erfassung der laufenden jährlichen Kosten<br />

Hierzu zählen die Personalkosten und Sachkosten einschließlich der Gemeinkosten. Vereinfacht wird die Ermittlung der<br />

Kosten durch Verwendung der durchschnittlichen Personalkostensätze und Sachkostenpauschalen je Arbeitsplatz, die im<br />

Regelfall anzuwenden sind.<br />

Erfassung der Einmalkosten<br />

Die Einmalkosten sind in laufende jährliche Kosten umzurechnen, da ein beliebiges durchschnittliches Jahr im Verlauf<br />

der Maßnahme betrachtet wird. Die jährlichen Kapitalkosten sind als kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen einzusetzen.<br />

Kalkulatorische Abschreibungen<br />

Kalkulatorische Abschreibungen sind anzusetzen, sofern nicht geringwertige Wirtschaftsgüter (bis 800 DM) vorliegen.<br />

Wird z. B. für eine Investition von einer wirtschaftlichen Nutzungsdauer von fünf Jahren ausgegangen so sind für die<br />

Kostenvergleichsrechnung 20 v. H. des Anschaffungswertes als kalkulatorische Abschreibung zu übernehmen (Normalfall<br />

Abschreibung in gleichen Raten).<br />

Abschreibungs = Anschaffungswert - realisierbarer Restwert<br />

betrag Nutzungsdauer<br />

Kalkulatorische Zinsen<br />

Die kalkulatorischen Zinsen für das eingesetzte Kapital können vereinfacht<br />

berechnet werden:<br />

kalkulatorische Anschafftungswert x Kalkulationszinssatz<br />

Zinsen 2 100<br />

Ergebnisermittlung<br />

Die Gesamtkosten der Alternativen sind zu berechnen. Soweit darüber hinaus unterschiedliche Leistungsmengen vorliegen,<br />

sind die Kosten je Leistungseinheit zusätzlich zu berechnen (Gesamtkosten/Anzahl der Leistungseinheiten). Als Ergebnis<br />

liegt die kostengünstigere Alternative fest.<br />

Die Kostenvergleichsrechnung ist grundsätzlich unter Berücksichtigung aller Kosten (Vollkosten) vorzunehmen. In einzelnen<br />

Fällen kann zur rechnerischen Vereinfachung ein verkürztes Verfahren angewandt werden, das nur die Mehr- oder<br />

Minderkosten erfaßt, die sich zwischen dem alten Verfahren ("Fortführungsfall") und der Lösungsalternative ergeben.<br />

Im Fall kurzfristiger Planungsentscheidungen sind nur diejenigen Kostenarten in die Vergleichsrechnung aufzunehmen,<br />

die im Planungszeitraum tatsächlich veränderbar sind.<br />

Beispiel:<br />

Bei der kurzfristigen Entscheidung über die Vergabe eines einzelnen Druckauftrages (Hausdruckerei oder externe Vergabe)<br />

sind Kapitalkosten für die vorhandenen Maschinen nicht ansetzbar, da diese bei externer Vergabe nicht eingespart<br />

werden.<br />

Die Berechnung zeigen nachfolgende Schemata. Die Kostenarten sind ggf. bedarfsgerecht weiter aufzugliedern.<br />

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Schema 1: Kostenvergleichsrechnung mit Vollkosten<br />

Kostenarten Kosten in DM pro Jahr<br />

Alternative 1 Alternative 2<br />

1. Personalkosten<br />

2. Sachkosten<br />

3. Kalkulatorische Kosten<br />

3.1 Kalkulatorische<br />

Abschreibung<br />

(30 000 DM/5 Jahre<br />

Nutzung)<br />

3.2 Kalkulatorische Zinsen<br />

(bei 7 v. H. Kalkulations-<br />

(ohne Investition)<br />

26 600<br />

4 000<br />

(mit Investition)<br />

10 000<br />

6 000<br />

6000<br />

1 050<br />

zinssatz von 30 000 DM/2)<br />

4. Gemeinkosten 2 000 2 000<br />

Summe (Nrn. 1 bis 4) 32 600 25 050<br />

Ergebnis: Minderkosten Alternative 2 7 550<br />

Schema 2: Kostenvergleichsrechnung mit Mehr-/Minderkosten<br />

Kostenarten Kosten in DM pro Jahr<br />

Mehrkosten Minderkosten<br />

(der Neubeschaffung)<br />

1. Personalkosten<br />

2. Sachkosten<br />

3. Kalkulatorische Kosten<br />

3.1 Kalkulatorische<br />

Abschreibung<br />

(30 000 DM/5 Jahre<br />

Nutzung)<br />

3.2 Kalkulatorische Zinsen<br />

(bei 7 v. H. Kalkulations<br />

zinssatz von 30 000 DM/2)<br />

Summe<br />

2 000<br />

6 000<br />

1 050<br />

16 600<br />

Mehr-/Minderkosten 9 050 16 600<br />

Ergebnis: Minderkosten 7 550<br />

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2.2 Kapitalwertmethode<br />

Bei größeren Maßnahmen, bei sehr unterschiedlichen Zahlungsströmen im Betrachtungszeitraum oder bei der<br />

Frage nach der optimalen Finanzierung einer Maßnahme (z. B. Kauf/Leasing) ist grundsätzlich die Kapitalwertmethode<br />

anzuwenden, da sie gegenüber der Kostenvergleichsrechnung zusätzlich die unterschiedlichen Zeitpunkte<br />

der Ein- und Auszahlungen der Alternativen berücksichtigt.<br />

Alle künftigen Einzahlungen und Auszahlungen werden auf den gleichen Zeitpunkt (in der Regel das aktuelle Jahr)<br />

hin abgezinst und damit als Kapitalwert (Summe der Barwerte) vergleichbar gemacht. Der Abzinsungsfaktor (siehe<br />

Tabelle 1.1 der A n l a g e 1) ergibt sich aus der Formel:<br />

Abzinsungsfaktor = 1/(1+p/100) n<br />

mit p = Kalkulationszinssatz<br />

n = Anzahl der Jahre zwischen Basisjahr und Zahlung<br />

Barwert = Zeitwert x Abzinsungsfaktor.<br />

Zahlungen, die vor dem Basisjahr fällig sind. müssen entsprechend aufgezinst werden (siehe Tabelle 1.2 der Anlage1<br />

).<br />

Die Berechnung des Kapitalwertes umfaßt folgende Schritte:<br />

2.2.1 Erfassung der einmaligen Einnahmen und Ausgaben<br />

Einmalige Ausgaben sind mit dem vollen Betrag im Jahr der Auszahlung anzusetzen. Einnahmen z. B. aus dem<br />

Verkauf von Gegenständen sind entsprechend einzutragen. Für jede der Ein- und Auszahlungen ist der Barwert<br />

mittels des Abzinsungsfaktors aus Tabelle 1.1 der Anlage 1 zu ermitteln:<br />

Beispiel:<br />

Eine Zahlung über 100 000 DM, fällig in zwei Jahren, hat bei 7 v. H. Kalkulationszinssatz einen Barwert von 87<br />

000 DM (100 000 DM x Abzinsungsfaktor 0,87).<br />

2.2.2 Erfassung der laufenden jährlichen Einnahmen und Ausgaben<br />

Die Jahresbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen sind für jedes Jahr des betrachteten Zeitraumes mit dem<br />

für das Jahr geltenden Abzinsungsfaktor aus Anlage 1 Tabelle 1.1 zu multiplizieren und ergeben wiederum den<br />

Barwert des betreffenden Jahres. Die Summe aller Barwerte der einzelnen Jahre ergibt den Barwert der betreffenden<br />

Position. Bei jährlich gleichbleibenden Beträgen vereinfacht sich die Berechnung durch Benutzung des (Renten-)Barwertfaktors<br />

(siehe Tabelle 2.1 der A n l a g e 2), der die Zwischenberechnung der Barwerte pro Jahr überflüssig<br />

macht.<br />

Beispiel:<br />

Eine Gehaltszahlung von 70 000 DM jährlich über zehn Jahre hat bei 4 v. H. Abzinsung einen Barwert von 567<br />

700 DM (70 000 DM x Barwertfaktor 8,11).<br />

2.2.3 Ergebnisermittlung bei gleicher Nutzungsdauer (siehe Schema 3)<br />

Der Kapitalwert der Maßnahme ergibt sich als Differenz der Gesamtbarwerte der Einzahlungen und Auszahlungen.<br />

Ist der Kapitalwert positiv, so ist die Maßnahme wirtschaftlich. Sind zwei oder mehrere Alternativen zu vergleichen,<br />

so ist diejenige mit dem höchsten positiven Kapitalwert vorteilhafter. Werden nur Auszahlungen oder<br />

negative Kapitalwerte betrachtet, so ist die Alternative mit dem betragsmäßig niedrigsten Kapitalwert vorteilhafter.<br />

2.2.4 Ergänzende Ergebnisberechnung bei unterschiedlicher Nutzungsdauer (siehe Schema 4)<br />

Wenn sich die Alternativen in der Nutzungsdauer unterscheiden, sind die Kapitalwerte in eine Annuität, d. h. betragsgleiche<br />

Jahreszahlungen während der Nutzungsdauer, umzurechnen und an Stelle der Kapitalwerte die Annuitäten<br />

der Alternativen zu vergleichen. Die Berechnung der Annuität ergibt sich aus der Division des Kapitalwertes<br />

durch den (Renten-) Barwertfaktor (aus Tabelle 2.1 der Anlage 2).<br />

Beispiel:<br />

Eine Einzahlung in eine Kapitallebensversicherung in Höhe von 567 700 DM führt bei 4 v. H. Verzinsung zu einer<br />

Rente von 70 000 DM in den folgenden zehn Jahren [567 700 DM/Barwertfaktor 8,11).<br />

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Schema 3: Kapitalwertberechnung bei gleicher Nutzungsdauer<br />

(Auszahlungen sind positiv notiert; alle Zahlungen sind Ende des Jahres fällig, Leasingrate kann laut Vertrag jährlich an die<br />

Preisentwicklung angepaßt werden; Kalkulationszinssatz [real] 4 v. H.)<br />

Art der Auszahlungen/<br />

Einzahlungen<br />

Alternative 1 (Kauf)<br />

1. einmalige Ausgaben<br />

Kauf<br />

Zeitangabe Abzinsungsjahre<br />

1994<br />

0<br />

Betrag<br />

DM<br />

40 000<br />

Abzinsungs-/<br />

Barwertfaktor<br />

1,00<br />

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Barwert<br />

Ende 1994<br />

DM<br />

40 000<br />

2. laufende Ausgaben<br />

Wartung 1995 bis<br />

1998<br />

4 je 4 800 3,63 17 424<br />

Kapitalwert Alternative 1 (Summe der Barwerte)<br />

Alternative 2 (Leasing mit Kauf zum Restwert)<br />

1. einmalige Ausgaben<br />

57 424<br />

Kauf zum Restwert<br />

2. laufende Ausgaben Leasingrate<br />

Wartung<br />

1998<br />

1995<br />

bis 1998<br />

1995 bis<br />

1998<br />

4<br />

4<br />

4<br />

12 000<br />

je 9 600<br />

je 4 800<br />

0,85<br />

3,63<br />

3,63<br />

10 200<br />

34 848<br />

17 424<br />

Kapitalwert Alternative 2 (Summe der Barwerte) 62 472<br />

Differenz Kapitalwerte zugunsten Alternative 1 5 048


Schema 4: Kapitalwertberechnung ergänzt um die Berechnung der Jahreszahlung bei unterschiedlichen Nutzungsdauern<br />

der Alternativen<br />

(Auszahlungen sind positiv notiert; alle Zahlungen sind Ende des Jahres fällig, Leasingrate kann laut Vertrag jährlich an die<br />

Preisentwicklung angepaßt werden; Kalkulationszinssatz [real] 4 v. H.)<br />

Art der Auszahlungen/<br />

Einzahlungen<br />

Alternative 1 (Kauf Nutzungsdauer<br />

8 Jahre)<br />

1. einmalige Ausgaben<br />

Kauf<br />

Zeitangabe Abzinsungsjahre<br />

1994<br />

0<br />

Betrag<br />

DM<br />

40 000<br />

Abzinsungs-/<br />

Barwertfaktor<br />

1,00<br />

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Barwert Ende 1994<br />

DM<br />

40 000<br />

2. laufende Ausgaben<br />

Wartung 1995 bis<br />

2002<br />

8 4 800 6,73 32 304<br />

Kapitalwert Alternative 1 (Summe der Barwerte)<br />

Jahreszahlung (Annuität) 72 304 DM/6,73 = 10 743 DM<br />

Alternative 2 (Leasing ohne Ankauf, mit Anzahlung, Laufzeit<br />

4 Jahre)<br />

1. einmalige Ausgaben<br />

72 304<br />

Sonderzahlung<br />

2. laufende Ausgaben<br />

Leasingrate<br />

Wartung<br />

1994<br />

1995 bis<br />

1998<br />

1995 bis<br />

1998<br />

0<br />

4<br />

4<br />

5 000<br />

je 7 200<br />

je 4 800<br />

1,00<br />

3,63<br />

3,63<br />

5 000<br />

26 136<br />

17 424<br />

Kapitalwert Alternative 2 (Summe der Barwerte)<br />

(Annuität) 48 560 DM/3,63 13 377 D<br />

48 560<br />

Differenz Jahreszahlung zugunsten Alternative 1: 2 634 DM


Im Regelfall sind die zukünftigen Ein- oder Auszahlungsbeträge auf Grund der Preisentwicklung nicht ermittelbar.<br />

In diesen Fällen sind die Zahlungsbeträge in Preisen des Basisjahres in die Rechnung einzustellen und der preisbereinigte<br />

Kalkulationszinssatz (Realzins) zu verwenden. Im Sonderfall liegen die zukünftigen Zahlungsbeträge<br />

fest (z. B. bei vertraglichen Festpreisen) und der Kalkulationszinssatz ist nominal zu benutzen.<br />

Beispiel:<br />

Sofern die Leasingrate fest für die Laufzeit vereinbart ist, wird mit dem nominalen Kalkulationszinssatz gerechnet.<br />

Bei 7 v. H. Kalkulationszinssatz ergäbe sich in Schema 4 ein Barwert von 24 408 DM (7200 DM x Barwertfaktor<br />

3,39) an Stelle von 26 136 DM. Der niedrigere Barwert berücksichtigt damit den relativen Vorteil der über vier Jahre<br />

gleichbleibenden Rate.<br />

2.3 Nutzwertanalyse<br />

Zur Entscheidungsfindung bei Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen sind neben den direkt ermittelbaren Kosten häufig<br />

weitere Kosten- und Nutzenaspekte heranzuziehen (z. B. die Qualität, Sicherheit einer Maßnahme). Wenn diese<br />

Kosten- und<br />

Nutzenaspekte nicht monetär erfaßbar sind, kann hilfsweise die Nutzwertanalyse Verwendung finden.<br />

2.3.1 Festlegung der Bewertungskriterien<br />

Die Kriterien (auch Ziele), die zur Beurteilung der Maßnahme dienen, sind festzulegen und entsprechend ihrer Bedeutung<br />

zu gewichten (Summe der Gewichte = 100 v. H.).<br />

2.3.2 Beurteilung der Maßnahmen<br />

Für jede Maßnahme wird beurteilt, ob ein Kriterium zutrifft, teilweise zutrifft oder nicht zutrifft. Entsprechend sind<br />

zwischen 0 bis 10 Punkte zu vergeben. Der je Kriterium benutzte Maßstab zur Beurteilung ist so genau wie möglich<br />

festzuhalten. Es ist empfehlenswert, die Beurteilung von mindestens zwei Personen(gruppen) unabhängig<br />

voneinander durchführen zu lassen und die Ursachen von ggf. auftretenden Abweichungen zu ermitteln.<br />

2.3.3 Berechnung des Ergebnisses<br />

Der Teilnutzen einer Maßnahme hinsichtlich eines Kriteriums ergibt sich durch Multiplikation der Punkte und der<br />

Gewichtung. Der Nutzwert einer Maßnahme errechnet sich aus der Addition aller zugehörigen Teilnutzen und<br />

dient als Vergleichsmaßstab zur Bewertung der Alternativen untereinander.<br />

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Schema 5: Nutzwertanalyse (Teilnutzen = Gewicht x Punkte)<br />

Kriterium Gewicht Alternative 1 Alternative 2<br />

v. H. Punkte Teilnutzen Punkte Teilnutzen<br />

Kriterium A 25 5 125 7 175<br />

Kriterium B 25 7 175 4 100<br />

Kriterium C 50 6 300 8 400<br />

Nutzwert 600 675<br />

Die Anwendung der Nutzwertanalyse erfordert für den jeweiligen Fachbereich die Vorgabe von eindeutig definierten Bewertungskriterien<br />

und Beurteilungsmaßstäben.<br />

Zum Abschluß der Nutzwertanalyse sind die Ergebnisse mit der monetären Bewertung (nach der Kostenvergleichsrechnung<br />

oder Kapitalwertmethode) zusammenzufassen. Sofern die Entscheidung nach Nutzwerten anders als die Entscheidung nach<br />

Kostengesichtspunkten ausfällt (siehe drittes Beispiel), ist die Auswahl im Einzelfall zu begründen (womit letztlich Punkte in<br />

DM bewertet werden).<br />

Schema 6: Zusammenfassung der monetären und der nicht monetären Bewertung<br />

Alternative 1 Alternative 2<br />

Kosten (DM) 100 000 80 000<br />

Nutzwert (in Punkten) 600 675<br />

Ergebnis: Alternative 2 ist zu wählen<br />

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2.4 Kosten-Nutzen-Analyse<br />

Die Kosten-Nutzen-Analyse ist das umfassendste Verfahren zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung. Anders als bei den einzelwirtschaftlichen<br />

Verfahren findet im allgemeinen eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung statt, d. h., alle positiven wie<br />

negativen Wirkungen der Maßnahme sind in Ansatz zu bringen, unabhängig davon, wo und bei wem sie anfallen. Je<br />

nach dem Grad der Erfaßbarkeit und der Möglichkeit zur Monetarisierung lassen sich die aufzunehmenden Positionen<br />

gliedern in:<br />

direkte Kosten/Nutzen, die auf Grund verfügbarer Marktpreise direkt ermittelbar sind (z. B. die Investitionskosten beim<br />

Autobahnbau),<br />

indirekte Kosten/Nutzen, die erst über Vergleichsabschätzungen monetär zu ermitteln sind (z. B. die Lärmbelästigung<br />

durch eine Autobahn) und<br />

nicht-monetarisierbare Kosten/Nutzen, die über eine Vorteils-/Nachteilsdarstellung oder eine Nutzwertanalyse zu<br />

bewerten sind (z. B. Veränderung des Landschaftsbildes).<br />

Zeitlich unterschiedlich anfallende Kosten und Nutzen sind durch die Rechnung mit Kapitalwerten bzw. Annuitäten (siehe<br />

Nr. 2.2) zu berücksichtigen; der Kalkulationszinssatz wird in der Regel mit 3 bis 4 v. H. angesetzt.<br />

Voraussetzung für den Einsatz der Kosten-Nutzen-Analyse ist eine für den Fachbereich spezifizierte Vorgabe, welche die<br />

Ziele, die zu erfassenden Maßnahmewirkungen, Bewertungsmaßstäbe usw. enthält, um die Erstellung einer Kosten-<br />

Nutzen-Analyse zu vereinfachen und eine übergreifende Vergleichbarkeit im Fachbereich sicherzustellen. Die Entwicklung<br />

dieser spezifischen Vorgaben ist Aufgabe der jeweiligen Fachbereiche.<br />

3. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zur Erfolgskontrolle<br />

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle überprüfen, ob<br />

die mit der Maßnahme verbundenen Ziele durch die Maßnahme erreicht wurden (Zielerreichungskontrolle und<br />

Wirkungskontrolle),<br />

die Maßnahme insgesamt wirtschaftlich war (Wirtschaftlichkeitskontrolle).<br />

Ausgangspunkt für die Zielerreichungskontrolle und Wirkungskontrolle sind die in der Planung festgelegten Ziele der<br />

Maßnahme, die möglichst präzise an Hand von Kennziffern, Indikatoren o. ä. zu beschreiben sind (z. B. Bearbeitungszeit<br />

je Vorgang usw.). Diese Vorgaben sind mit den tatsächlich erreichten Werten zu vergleichen. Soweit die Nutzwertanalyse<br />

in der Planung angewandt wurde, kann die Gegenüberstellung des geplanten und des erreichten Nutzwertes erfolgen.<br />

Ausgangspunkt für die Wirtschaftlichkeitskontrolle ist die Kostenvergleichsrechnung oder Kapitalwertberechnung der<br />

Planungsphase, die mit den tatsächlichen Daten erneut durchzurechnen ist. Hierdurch entstehen die Vergleichsmöglichkeiten<br />

zwischen<br />

den ursprünglichen Planungswerten der Maßnahme und den aktuellen Werten (Plan alt-Ist neu) und ggf.<br />

den alten Ist-Werten und den aktuellen Werten (Ist alt-Ist neu).<br />

Das Gesamtergebnis ist als Soll-IstVergleich festzuhalten. Wesentliche Abweichungen sind zu erläutern. Bei begleitenden<br />

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind ggf. gegensteuernde Maßnahmen zu ergreifen.<br />

3.1 Kostenvergleichsrechnung<br />

Mittels der Kostenvergleichsrechnung wird die in der Planungsphase ermittelte Wirtschaftlichkeit der Maßnahme überprüft.<br />

Der Ablauf entspricht dem Ablauf der Planungsphase:<br />

a) Erfassung der laufenden jährlichen Kosten<br />

Es sind die tatsächlichen laufenden Kosten einzutragen. Soweit mit Pauschalen gearbeitet wurde, sind zwecks Vergleichbarkeit<br />

die zum Zeitpunkt der Planung gültigen Pauschalsätze zu benutzen.<br />

b) Erfassung der Einmalkosten<br />

Die Einmalkosten sind wiederum als kalkulatorische Abschreibungen in jährliche Kosten umzusetzen. Soweit erforderlich,<br />

wird die in der Planung angenommene Nutzungsdauer den tatsächlichen Verhältnissen angepaßt. Für die Berechnung<br />

der kalkulatorischen Zinsen ist mit dem Kalkulationszinssatz der Planungsphase zu arbeiten.<br />

c) Ergebnisermittlung<br />

Das rechnerische Ergebnis ist festzuhalten, und die aufgetretenen Abweichungen sind zu erläutern. Soweit in der Planung<br />

Durchschnittspreise für Leistungseinheiten berechnet wurden, sind diese an Hand der tatsächlichen Fallzahlen<br />

nachzukalkulieren.<br />

Zur Berechnung wird das Schema der Planung um eine Spalte für die aktuellen Ist Zahlen erweitert. Die in der Planung<br />

gewählte Gliederung der Positionen ist beizubehalten, zusätzliche Positionen sind bei den betreffenden Kostenarten ggf.<br />

aufzunehmen.<br />

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Schema 7: Erfolgskontrolle an Hand der Kostenvergleichsrechnung<br />

Kostenarten Kosten in DM pro Jahr<br />

Ist alt Plan (Neube- Ist neu<br />

schaffung)<br />

1. Personalkosten<br />

2. Sachkosten<br />

3. Kalkulatorische Kosten<br />

3.1 Kalkulatorische Abschreibung<br />

(30 000 DM/5 Jahre<br />

Nutzung)<br />

26 600<br />

4 000<br />

10 000<br />

6 000<br />

6 000<br />

12 000<br />

5 000<br />

6 000<br />

3.2 Kalkulatorische Zinsen<br />

(bei 7 v. H. Kalkulationszinssatz<br />

von 30 000 DM/2)<br />

4. Gemeinkosten<br />

Summe (Nrn. 1 bis 4)<br />

2 000<br />

32 600<br />

1 050<br />

2 000<br />

25 050<br />

1 050<br />

2 000<br />

26 050<br />

Ergebnis: Von der geplanten Ersparnis in Höhe von 7550 DM konnten auf<br />

Grund der höheren Personalkosten lediglich 6550 DM (88 v. H.) realisiert<br />

werden<br />

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3.2 Kapitalwertmethode<br />

Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme wird kontrolliert durch Vergleich des geplanten Kapitalwertes mit dem zum Zeitpunkt<br />

der Kontrolle erreichten Kapitalwert.<br />

Die Berechnung des erreichten Kapitalwertes beinhaltet die gleichen Schritte wie in der Planung:<br />

Erfassung der einmaligen Einnahmen und Ausgaben,<br />

Erfassung der laufenden jährlichen Einnahmen und Ausgaben und<br />

Ergebnisermittlung.<br />

Es sind die tatsächlichen Einzahlungs- und Auszahlungsbeträge im Jahr der Zahlung anzusetzen. Die Abzinsung erfolgt<br />

für das in der Planung gewählte Basisjahr mit dem für den Planungszeitpunkt geltenden nominalen Kalkulationszinssatz.<br />

Abweichungen zwischen geplanten und tatsächlichen Kapitalwerten resultieren aus<br />

Mehr-/Minderausgaben in den einzelnen Positionen.<br />

der zeitlichen Verschiebung von Zahlungen (z. B. bei verzögerter Inbetriebnahme) und<br />

über- oder unterdurchschnittlichen Preisveränderungen.<br />

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Schema 8: Kapitalwertberechnung zur Erfolgskontrolle<br />

(Kalkulationszinssatz nominal 7 v. H. für die Nachkalkulation; Zahlungen am Ende des Jahres fällig; Auszahlungen werden<br />

positiv notiert, so daß ein geringerer Kapitalwert vorteilhafter ist).<br />

Art der Einzahlungen/<br />

Auszahlungen<br />

Planung 1990<br />

1. Einmalige Ausgaben<br />

Anschaffung Rate<br />

1:<br />

Anschaffung Rate<br />

2:<br />

Anschaffung Rate<br />

3:<br />

Zeitangabe Abzinsungs<br />

jahre<br />

Betrag<br />

DM<br />

Abzinsungs-/Barwertfaktor<br />

Barwert<br />

Ende 1990<br />

DM<br />

1991 1 100 000 0,96 96 000<br />

1992 2 100 000 0,92 92 000<br />

1993 3 100 000 0,89 89 000<br />

2. Laufende Ausgaben<br />

Personal<br />

Sachausgaben<br />

1991 bis 1995<br />

1991 bis 1995<br />

5<br />

5<br />

je 200 000<br />

je 50 000<br />

4,45<br />

4,45<br />

890 000<br />

222 500<br />

Kapitalwert geplant<br />

Ist 1995<br />

1. Einmalige Ausgaben<br />

1 389 500<br />

Anschaffung Rate 1<br />

Rate 2:<br />

Rate 3:<br />

2. Laufende Ausgaben<br />

Personal<br />

Sachausgaben<br />

1991<br />

1992<br />

1993<br />

1991<br />

1992<br />

1993<br />

1994<br />

1995<br />

1991<br />

1992<br />

1993<br />

1994<br />

1995<br />

1<br />

2<br />

3<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

100 000<br />

120 000<br />

120 000<br />

180 000<br />

200 000<br />

220 000<br />

220 000<br />

200 000<br />

50 000<br />

50 000<br />

55 000<br />

60 000<br />

60 000<br />

0,93<br />

0,87<br />

0,82<br />

0,93<br />

0,87<br />

0,82<br />

0,76<br />

0,71<br />

0,93<br />

0,87<br />

0.82<br />

0,76<br />

0,71<br />

93 000<br />

104 400<br />

98 400<br />

167 400<br />

174 000<br />

180 400<br />

167 200<br />

142 000<br />

46 500<br />

43 500<br />

45 100<br />

45 600<br />

42 600<br />

Kapitalwert Nachkalkulation<br />

1 350 100<br />

Der 1990 berechnete Kapitalwert weicht um 3 v. H. von dem 1995 ermittelten Kapitalwert ab.<br />

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3.3 Nutzwertanalyse<br />

Mittels der Nutzwertanalyse wird in der Erfolgskontrolle der geplante Nutzwert einer Maßnahme mit dem tatsächlichen<br />

Nutzwert verglichen. Die methodische Vorgehensweise sieht wie folgt aus:<br />

a) Beurteilung der Maßnahme<br />

Die Maßnahme wird an Hand der aus der Planung zu übernehmenden Kriterien erneut beurteilt. Der Maßstab, der in der<br />

Planung zur Vergabe der Punkte zu den einzelnen Kriterien benutzt wurde, ist zu übernehmen. Entsprechend sind zwischen<br />

0 bis 10 Punkte zu vergeben.<br />

b) Berechnung des Ergebnisses<br />

Die Ergebnisermittlung erfolgt in gleicher Art und Weise wie bei der Planung.<br />

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Schema 9: Nutzwertanalyse (Teilnutzen = Gewicht x Punkte)<br />

Kriterium Gewicht v. H. Plan Ist<br />

Punkte Teilnutzen Punkte Teilnutzen<br />

Kriterium A 25 7 175 7 175<br />

Kriterium B 25 4 100 4 100<br />

Kriterium C 50 8 400 9 450<br />

Nutzwert 675 725<br />

Ergebnis: Der geplante Nutzwert wurde übertroffen.<br />

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4. Fachbegriffe<br />

Auszahlungen/Einzahlungen<br />

Auszahlungen der Periode sind alle geleisteten Geldzahlungen. Einzahlungen sind alle Geldeingänge der Periode. Haushaltstechnisch<br />

spiegeln sich Einzahlungen und Auszahlungen in den Ist-Ergebnissen der Titel wieder.<br />

Ausgaben/Einnahmen<br />

Ausgaben und Einnahmen (Soll) entsprechen den im Haushaltsplan festgestellten Ansätzen, auf Grund derer die Verwaltung<br />

ermächtigt ist, Auszahlungen zu leisten und Einzahlungen anzunehmen.<br />

Ausgaben und Einnahmen (Ist) sind identisch mit den Auszahlungen/Einzahlungen.<br />

Betriebswirtschaftlich sind Ausgaben und Einnahmen alle Veränderungen im Zahlungsmittelbestand und im Bestand der<br />

Forderungen und Verbindlichkeiten.<br />

Kosten/Leistungen<br />

Unter Kosten versteht man den Wert verbrauchter Güter und in Anspruch genommener Dienstleistungen zur Erstellung von<br />

Leistungen. Ob dabei "Geld" ausgegeben wird oder nicht, ist für den Kostenbegriff unwesentlich.<br />

Leistung ist Ausdruck für die Menge und den Wert der erzeugten Güter und Dienstleistungen. Dazu zählen Leistungen für<br />

Dritte (andere Verwaltungseinheiten, Bürger), aber auch solche, die intern selbst benötigt werden (z. B. Produkte der Hausdruckerei,<br />

des Archivs usw.).<br />

Kostenarten<br />

Durch Gliederung der Kosten und Zusammenfassung gleicher Kosten entstehen Kostenarten. Die Kostenartenrechnung<br />

zeigt die Struktur der Gesamtkosten einer Organisationseinheit auf. Wichtige Kostenarten sind Personalkosten, Sachkosten<br />

und kalkulatorische Kosten.<br />

Personalkosten<br />

Personalkosten sind alle direkten (z. B. Gehälter) und indirekten [z. B. Beihilfen) Kosten die durch den Personaleinsatz<br />

entstehen. Zu berücksichtigen sind neben den Lohn-/Gehaltsbestandteilen auch alle sonstigen geldlichen oder geldwerten<br />

Leistungen (z. B. Unterstützung, verbilligte Wohnung). Die Kostenermittlung vereinfacht sich durch Verwendung der<br />

durchschnittlichen Personalkostensätze.<br />

Sachkosten<br />

Sachkosten sind alle Kosten, die durch den Einsatz von Sachmitteln entstehen, z. B. Kosten für Raumnutzung, Instandhaltung,<br />

Versicherungen, Verbrauchsmaterialien. Zur Vereinfachung der Ermittlung dient die Sachkostenpauschale eines<br />

Arbeitsplatzes. Sie umfaßt anteilig je Arbeitsplatz Raumkosten, laufende Sachkosten, Kapitalkosten der Büroausstattung<br />

sowie einen Zuschlag für deren Unterhaltung sowie sonstige jährliche Investitionskosten.<br />

Kalkulatorische Kosten<br />

Kalkulatorische Kosten verrechnen in der Bezugsperiode Kosten, denen keine Ausgaben/Auszahlungen entsprechen, so<br />

die Abnutzung vorhandenen Anlagevermögens, die Nutzung eigener Gebäude sowie die Verzinsung des Eigenkapitals<br />

und des Fremdkapitals (soweit nicht in den Pauschalen bereits enthalten).<br />

a) Kalkulatorische Abschreibung<br />

Abschreibungen haben die Aufgabe, die tatsächliche Wertminderung des Vermögens (Sachanlagen) zu erfassen<br />

und als Kosten in der Abrechnungsperiode zu verrechnen. Die Wertminderung ergibt sich aus der Be- und Abnutzung<br />

des Sachmittels oder durch technische Überalterung. Abschreibungen verteilen die Anfangsinvestition für ein<br />

Sachmittel auf die gesamte Nutzungsdauer. So ergibt sich bei linearer Abschreibung folgender jährliche Abschreibungsbetrag:<br />

Abschreibung pro Jahr = Anschaffungswert Restwert<br />

Nutzungsdauer<br />

b) Kalkulatorische Zinsen<br />

Die kalkulatorischen Zinsen sind alle Kosten, die für die Bereitstellung des notwendigen Kapitals in Form von Zinsen,<br />

Gebühren usw. entstehen. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um das Eigenkapital des Verwaltungsträgers oder<br />

um aufgenommenes Fremdkapital handelt. Im öffentlichen Bereich ist mit einem einheitlichen Zinssatz für eigen-<br />

und fremdfinanziertes Kapital zu rechnen (Gesamtdeckungsprinzip des Haushalts).<br />

Einzelkosten/Gemeinkosten<br />

Als Einzelkosten werden diejenigen Kostenarten bezeichnet, die direkt und unmittelbar einer sie verursachenden Leistung<br />

zurechenbar sind.<br />

Gemeinkosten sind diejenigen Kosten, die sich einzelnen Leistungen nicht unmittelbar zurechnen lassen. Sie werden im allgemeinen<br />

über bestimmte Pauschalbeträge oder Zuschlagsprozentsätze berücksichtigt, weil es zumeist schwierig oder unwirtschaftlich<br />

ist, ihre Höhe exakt zu ermitteln. Beispiele für<br />

Gemeinkosten sind vor allem die Kosten für die allgemeinen Dienste (etwa Hausverwaltung, Telefondienst).<br />

Kostenstellen<br />

Kostenstellen sind abgegrenzte Bereiche einer Organisationseinheit, in denen Kosten entstehen. Die Kostenstellenrechnung<br />

gliedert die Kostenarten nach Kostenstellen auf und beantwortet so die Frage: "Wo entstehen die Kosten?"<br />

Kostenträger<br />

Kostenträger können alle Leistungen sein, die eine Organisationseinheit erbringt. Die Kostenträgerrechnung baut auf der<br />

Kostenstellenrechnung auf und gibt Antwort auf die Frage: , Für welche Aufgabe (Auftrag, Leistung) sind Kosten in welcher<br />

Höhe angefallen?"<br />

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5. Beispiele<br />

5.1 Kostenvergleichsrechnung<br />

Eine zentrale Telefonanlage soll erweitert werden, um die Selbstwahl für Ferngespräche vom Arbeitsplatz aus zu<br />

ermöglichen. Die Ausgaben für Beschaffung und Installation der Anlage betragen 525 000 DM. Die technische<br />

Lebensdauer der Anlage beträgt 15 Jahre. Auf Grund der Weiterentwicklung im Kommunikationsbereich ist jedoch<br />

damit zu rechnen, daß die Anlage bereits nach 10 Jahren durch ein kostengünstigeres und leistungsfähigeres<br />

System ersetzt wird. Nach 10 Jahren läßt sich das Einbauteil voraussichtlich nicht mehr verkaufen. Die Kostenvergleichsrechnung<br />

mit Mehr-/Minderkosten sieht wie folgt aus:<br />

Beispiel 1: Kostenvergleichsrechnung mit Mehr-/Minderkosten<br />

Kostenarten<br />

1. Personalkosten<br />

Kosten in DM pro Jahr<br />

Mehrkosten Minderkosten<br />

-Auswertung/Kontrolle<br />

Telefonzentrale<br />

2. Sachkosten<br />

-Auswertung/Kontrolle<br />

-Betrieb, Wartung<br />

3. Kalkulatorische Kosten<br />

3.1 kalkulatorische Abschreibung<br />

(525 000 DM/10 Jahre Nutzung)<br />

3.2 kalkulatorische Zinsen (bei 7 v. H.<br />

5 200<br />

800<br />

4 000<br />

52 500<br />

18 375<br />

84 700<br />

Kalkulationszinssatz von 525 000 DM/2)<br />

4. Gemeinkosten<br />

-Auswertung/Kontrolle 1 600<br />

-Telefonzentrale 15 300<br />

Mehrkosten/Minderkosten (Nrn. 1 bis 4) 82 475 100 000<br />

Ergebnis: Jährliche Minderkosten 17 525<br />

5.2 Kapitalwertmethode<br />

Für den Neubau eines nicht mehr nutzbaren Dienstgebäudes besteht die Alternative, den Neubau auf dem vorhandenen<br />

Grundstück oder einem neu zu beschaffenden Grundstück zu errichten. Beim Neubau an gleicher<br />

Stelle ist ein Ausweichgebäude anzumieten und ein doppelter Umzug in Kauf zu nehmen, beim Neubau an anderer<br />

Stelle steht nur ein relativ teueres Grundstück zur Verfügung.<br />

Beispiel 2: Kapitalwertmethode<br />

(Kalkulationszinssatz 4 v. H.; Preisangaben 1994; Auszahlungen positiv notiert; alle Zahlungen Ende des Jahres fällig)<br />

Art der Auszahlungen/<br />

Einzahlungen<br />

ZeitangabeAbzinsungsjahre<br />

Betrag<br />

TDM<br />

Abzinsungs-/<br />

Barwertfaktor<br />

Barwert<br />

Ende 1994<br />

TDM<br />

Alternative 1 (Neubau an gleicher Stelle)<br />

1. Einmalige Einnahmen/Ausgaben<br />

Abbruch<br />

1995 1 500 0,9615 481<br />

Umzug Provisorium<br />

Neubau Rate 1<br />

Neubau Rate 2<br />

Neubau Rate 3<br />

Umzug Neubau<br />

2. Laufende Einnahmen/Ausgaben<br />

1995<br />

1995<br />

1996<br />

1997<br />

1997<br />

1<br />

1<br />

2<br />

3<br />

3<br />

500<br />

8 000<br />

8 000<br />

8 000<br />

500<br />

0,9615<br />

0,9615<br />

0,9246<br />

0,8890<br />

0,8890<br />

481<br />

7 692<br />

7 397<br />

7 112<br />

445<br />

Miete 1995<br />

bis<br />

1997<br />

3 je 1 000 2,7751 2 775<br />

Kapitalwert Alternative 1 (Summe der Barwerte)<br />

Alternative 2 (Neubau an anderer Stelle)<br />

1.Einmalige Einnahmen/Ausgaben<br />

26 383<br />

Grundstückserwerb<br />

Neubau Rate 1<br />

Neubau Rate 2<br />

Neubau Rate 3<br />

Umzug Neubau<br />

Verkauf altes Gebäude<br />

1994<br />

1995<br />

1996<br />

1997<br />

1997<br />

1997<br />

0<br />

1<br />

2<br />

3<br />

3<br />

3<br />

5 000<br />

8 000<br />

8 000<br />

8 000<br />

500<br />

3 000<br />

1<br />

0,9615<br />

0,9246<br />

0,8890<br />

0,8890<br />

0,8890<br />

5 000<br />

7 692<br />

7 397<br />

7 112<br />

445<br />

2 667<br />

2. Laufende Einnahmen/Ausgaben<br />

Kapitalwert Alternative 2 (Summe der Barwerte)<br />

24 979<br />

Differenz Kapitalwerte zugunsten Alternative<br />

2<br />

1 404<br />

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Sofern die Miete zu Beginn des Monats fällig ist, ist der Barwert mittels des Korrekturfaktors aus Tabelle 2.2 der<br />

Anlage 2 (hier 1,0217) anzupassen, so daß der Barwert der Position Miete 2 835 TDM beträgt.<br />

5.3 Nutzwertanalyse<br />

Die Angebote einer Ausschreibung für die Ersatzbeschaffung von Textsystemen unterscheiden sich neben dem<br />

Preis auch hinsichtlich der Qualität der Lösung. Die einzelnen Bewertungskriterien sind zu Hauptgruppen zusammengefaßt.<br />

Die Vergabe der Punkte in der Nutzwertbetrachtung erfolgt unabhängig sowohl durch die zukünftigen<br />

Anwender wie auch durch den Systembetreuer. Das Ergebnis zeigt die nachfolgende Nutzwertanalyse.<br />

Beispiel 3.1: Nutzwertanalyse (Teilnutzen = Gewicht x Punkte)<br />

Kriterium Gewicht Angebot 1<br />

v. H. Punkte Teil-<br />

Angebot 2<br />

Punkte Teil-<br />

Angebot 3<br />

Punkte Teilnutzen<br />

nutzennutzen<br />

Qualität der<br />

Hardware<br />

25 8 200 8 200 10 250<br />

Qualität der<br />

Software<br />

50 8 400 4 200 6 300<br />

Dokumentation<br />

Serviceleistung<br />

des Bieters<br />

15<br />

10<br />

9<br />

5<br />

135<br />

50<br />

6<br />

7<br />

90<br />

70<br />

7<br />

9<br />

105<br />

90<br />

Nutzwert 785 560 715<br />

Zusammen mit den Ergebnissen der Kostenvergleichsrechnung (Kosten je Arbeitsplatz) ergibt sich die Gesamtbeurteilung:<br />

Beispiel 3.2: Zusammenfassung der Kostenvergleichsrechnung mit der Nutzwertanalyse<br />

Angebot 1 Angebot 2 Angebot 3<br />

Kosten (DM) 6 150 5 998 7 500<br />

Nutzwert (in Punkten) 785 560 715<br />

Ergebnis: Aus Kostengesichtspunkten heraus ist Angebot 2 am günstigsten. Dem Entscheidungsträger wird vorgeschlagen,<br />

auf Grund der deutlich besseren Qualität bei geringfügig höherem Preis Angebot 1 den Zuschlag zu geben.<br />

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Ab und Aufzinsungsfaktoren<br />

Tabelle 1.1 Abzinsungsfaktoren<br />

.<br />

Kalkulationszinssatz v. H<br />

Jahre 3 3,5 4 4,5 5 5,5 6 6,5 7 7,5 8 8,0 9<br />

1 0,9709 0,9662 0,9615 0,9569 0,9524 0,9479 0,9434 0,9390 0,9346 0,9302 0,9259 0,9217 0,9174<br />

2 0,9426 0,9335 0,9246 0,9157 0,9070 0,8985 0,8900 0,8817 0,8734 0,8653 0,8573 0,8495 0,8417<br />

3 0,9151 0,9019 0,8890 0,8763 0,8638 0,8516 0,8396 0,8278 0,8163 0,8050 0,7938 0,7829 0,7722<br />

4 0,8885 0,8714 0,8548 0,8386 0,8227 0,8072 0,7921 0,7773 0,7629 0,7488 0,7350 0,7216 0,7084<br />

5 0,8626 0,8420 0,8219 0,8025 0,7835 0,7651 0,7473 0,7299 0,7130 0,6966 0,6806 0,6650 0,6499<br />

6 0,8375 0,8135 0,7903 0,7679 0,7462 0,7252 0,7050 0,6853 0,6663 0,6480 0,6302 0,6129 0,5963<br />

7 0,8131 0,7860 0,7599 0,7348 0,7107 0,6874 0,6651 0,6435 0,6227 0,6028 0,5835 0,5649 0,5470<br />

8 0,7894 0,7594 0,7307 0,7032 0,6768 0,6516 0,6274 0,6042 0,5820 0,5607 0,5403 0,5?07 0,5019<br />

9 0,7664 0,7337 0,7026 0,6729 0,6446 0,6176 0,5919 0,5674 0,5439 0,5216 0,5002 0,4799 0,4604<br />

10 0,7441 0,7089 0,6756 0,6439 0,6139 0,5854 0,5584 0,5327 0,5083 0,4852 0,4632 0,4423 0,4224<br />

11 0,7224 0,6849 0,6496 0,6162 0,5847 0,5549 0,5268 0,5002 0,4751 0,4513 0,4289 0,4076 0,3875<br />

12 0,7014 0,6618 0,6246 0,5897 0,5568 0,5260 0,4970 0,4697 0,4440 0,4199 0,3971 0,3757 0,3555<br />

13 0,6810 0,6394 0,6006 0,5643 0,5303 0,4986 0,4688 0,4410 0,4150 0,3906 0,3677 0,3463 0,3262<br />

14 0,6611 0,6178 0,5775 0,5400 0,5051 0,4726 0,4423 0,4141 0,3878 0,3633 0,3405 0,3191 0,2992<br />

15 0,6419 0,5969 0,5553 0,5167 0,4810 0,4479 0,4173 0,3888 0,3624 0,3380 0,3152 0,2941 0,2745<br />

16 0,6232 0,5767 0,5339 0,4945 0,4581 0,4246 0,3936 0,3651 0,3387 0,3144 0,2919 0,2711 0,2519<br />

17 0,6050 0,5572 0,5134 0,4732 0,4363 0,4024 0,3714 0,3428 0,3166 0,2925 0,2703 0,2499 0,2311<br />

18 0,5874 0,5384 0,4936 0,4528 0,4155 0,3815 0,3503 0,3219 0,2959 0,2720 0,2502 0,2303 0,2120<br />

19 0,5703 0,5202 0,4746 0,4333 0,3957 0,3616 0,3305 0,3022 0,2765 0,2531 0,2317 0,2122 0,1945<br />

20 0,5537 0,5026 0,4564 0,4146 0,3769 0,3427 0,3118 0,2838 0,2584 0,2354 0,2145 0,1956 0,1784<br />

21 0,5375 0,4856 0,4388 0,3968 0,3589 0,3249 0,2942 0,2665 0,2415 0,2190 0,1987 0,1803 0,1637<br />

22 0,5219 0,4692 0,4220 0,3797 0,3418 0,3079 0,2775 0,2502 0,2?57 0,2037 0,1839 0,1662 0,1502<br />

23 0,5067 0,4533 0,4057 0,3634 0,3256 0,2919 0,2618 0,2349 0,2109 0,1895 0,1703 0,1531 0,1378<br />

24 0,4919 0,4380 0,3901 0,3477 0,3101 0,2767 0,2470 0,2206 0,1971 0,1763 0,1577 0,1412 0,1264<br />

25 0,4776 0,4231 0,3751 0,3327 0,2953 0,2622 0,2330 0,2071 0,1842 0,1640 0,1460 0,1301 0,1160<br />

26 0,4637 0,4088 0,3607 0,3184 0,2812 0,2486 0,2198 0,1945 0,1722 0,1525 0,1352 0,1199 0,1064<br />

27 0,4502 0,3950 0,3468 0,3047 0,2678 0,2356 0,2074 0,1826 0,1609 0,1419 0,1252 0,1105 0,0976<br />

28 0,4371 0,3817 0,3335 0,2916 0,2551 0,2233 0,1956 0,1715 0,1504 0,1320 0,1159 0,1019 0,0895<br />

29 0,4243 0,3687 0,3207 0,2790 0,2429 0,2117 0,1846 0,1610 0,1416 0,1228 0,1073 0,0939 0,0822<br />

30 0,4120 0,3563 0,3083 0,2670 0,2314 0,2006 0,1741 0,1512 0,1314 0,1142 0,0994 0,0865 0,0754<br />

35 0,3554 0,3000 0,2534 0,2143 0,1813 0,1535 0,1301 0,1103 0,0937 0,0796 0,0676 0,0575 0,0490<br />

40 0,3066 0,2526 0,2083 0,1719 0,1420 0,1175 0,0972 0,0805 0,0668 0,0554 0,0460 0,0383 0,0318<br />

45 0,2644 0,2127 0,1712 0,1380 0,1113 0,0899 0,0727 0,0588 0,0476 0,0386 0,0313 0,0254 0,0207<br />

50 0,2281 0,1791 0,1407 0,1107 0,0872 0,0688 0,0543 0,0429 0,0339 0,0269 0,0213 0,0169 0,0134<br />

55 0,1968 0,1508 0,1157 0,0888 0,0683 0,0526 0,0406 0,0313 0,0242 0,0187 0,0145 0,0113 0,0087<br />

60 0,1697 0,1269 0,0951 0,0713 0,0535 0,0403 0,0303 0,0229 0,0173 0,0130 0,0099 0,0075 0,0057<br />

65 0,1464 0,1069 0,0781 0,0572 0,0419 0,0308 0,0227 0,0167 0,01?3 0,0091 0,0067 0,0050 0,0037<br />

70 0,1263 0,0900 0,0642 0,0459 0,0329 0,0236 0,0169 0,0122 0,0088 0,0063 0,0046 0,0033 0,0024<br />

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Tabelle 1.2 Aufzinsungsfaktoren<br />

Kalkulationszinssatz v. H.<br />

Jahre 3 3,5 4 4,5 5 5,5 6 6,5 7 7,5 8 8.3 9<br />

1 1,0300 1,0350 1,0400 1,0450 1,0500 1,0550 1,0600 1,0650 1,0700 1,0750 1,0800 1,0850 1,0900<br />

2 1,0609 1,0712 1,0816 1,0920 1,1025 1,1130 1,1236 1,1342 1,1449 1,1556 1,1664 1,1772 1,1881<br />

3 1,0927 1,1087 1,1249 1,1412 1,1576 1,1742 1,1910 1,2079 1,2250 1,2423 1,2597 1,2773 1,2950<br />

4 1,1255 1,1475 1,1699 1,1925 1,2155 1,2388 1,2625 1,2865 1,3108 1,3355 1,3605 1,3859 1,4116<br />

5 1,1593 1,1877 1,2167 1,2462 1,2763 1,3070 1,3382 1,3701 1,4026 1,4356 1,4693 1,5037 1,5386<br />

6 1,1941 1,2293 1,2653 1,3023 1,3401 1,3788 1,4185 1,4591 1,5007 1,5433 1,5869 1,6315 1,6571<br />

7 1,2299 1,2723 1,3159 1,3609 1,4071 1,4547 1,5036 1,5540 1,6058 1,6590 1,7138 1,7701 1,8280<br />

8 1,2668 1,3168 1,3686 1,4221 1,4775 1,5347 1,5938 1,6550 1,7182 1,7835 1,8509 1,9206 1,9926<br />

9 1,3048 1,3629 1,4233 1,4861 1,5513 1,6191 1,6895 1,7626 1,8385 1,9172 1,9990 2,0839 2,1719<br />

10 1,3439 1,4106 1,4802 1,5530 1,6289 1,7081 1,7908 1,8771 1,9672 2,0610 2,1589 2,2610 2,3674<br />

11 1,3842 1,4600 1,5395 1,6229 1,7103 1,8021 1,8983 1,9992 2,1049 2,2156 2,3316 2,1532 2,5804<br />

12 1,4258 1,5111 1,6010 1,6959 1,7959 1,9012 2,0122 2,1291 2,2522 2,3818 2,5182 2,6617 2,8127<br />

13 1,4685 1,5640 1,6651 1,7722 1,8856 2,0058 2,1329 2,2675 2,4098 2,5604 2,7196 2,8879 3,0658<br />

14 1,5126 1,6187 1,7317 1,8519 1,9799 2,1161 2,2609 2,4149 2,5785 2,7524 2,9372 3,1334 3,3417<br />

15 1,5580 1,6753 1,8009 1,9353 2,0789 2,2325 2,3966 2,5718 2,7590 2,9589 3,1722 3,3997 3,6425<br />

20 1,8061 1,9898 2,1911 2,4117 2,6533 2,9178 3,2071 3,5236 3,8697 4,2479 4,6610 5,1120 5,6044<br />

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Tabelle 2.1 Barwertfaktoren<br />

Barwert und Endwertfaktoren<br />

Jahre<br />

Kalkulationszinssatz v. H.<br />

3 3,5 4 4,5 5 5,5 6 6,5 7 7.5 8 8.3 9<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

10<br />

11<br />

12<br />

13<br />

14<br />

15<br />

16<br />

17<br />

18<br />

19<br />

20<br />

21<br />

22<br />

23<br />

24<br />

25<br />

26<br />

27<br />

28<br />

29<br />

30<br />

35<br />

40<br />

45<br />

50<br />

55<br />

60<br />

65<br />

70<br />

0,9709<br />

1,9135<br />

2,8286<br />

3,7171<br />

4,5797<br />

5,4172<br />

6,2303<br />

7,0197<br />

7,7861<br />

8,5302<br />

9,2526<br />

9,9540<br />

10,6350<br />

11,2961<br />

11,9379<br />

12,5611<br />

13,1661<br />

13,7535<br />

14,3238<br />

14,8775<br />

15,4150<br />

15,9369<br />

16,4436<br />

16,9355<br />

17,4131<br />

17,8768<br />

18,3270<br />

18,7641<br />

19,1885<br />

19,6004<br />

21,4872<br />

23,1148<br />

24,5187<br />

25,7298<br />

26,7744<br />

27,6756<br />

28,4529<br />

29,1234<br />

0,9662<br />

1,8997<br />

2,8016<br />

3,6731<br />

4,5151<br />

5,3286<br />

6,1145<br />

6,8740<br />

7,6077<br />

8,3166<br />

9,0016<br />

9,6633<br />

10,3027<br />

10,9205<br />

11,5174<br />

12,0941<br />

12,6513<br />

13,1897<br />

13,7098<br />

14,2124<br />

14,6980<br />

15,1671<br />

15,6204<br />

16,0584<br />

16,4815<br />

16,8904<br />

17,2854<br />

17,6670<br />

18,0358<br />

18,3920<br />

20,0007<br />

21,3551<br />

22,4955<br />

23,4556<br />

24,2641<br />

24,9447<br />

25,5178<br />

26,0004<br />

0,9615<br />

1,8861<br />

2,7751<br />

3,6299<br />

4,4518<br />

5,2421<br />

6,0021<br />

6,7327<br />

7,4353<br />

8,1109<br />

8,7605<br />

9,3851<br />

9,9856<br />

10,5631<br />

11,1184<br />

11,6523<br />

12,1657<br />

12,6593<br />

13,1339<br />

13,5903<br />

14,0292<br />

14,4511<br />

14,8568<br />

15,2470<br />

15,6221<br />

15,9828<br />

16,3296<br />

16,6631<br />

16,9837<br />

17,2920<br />

18,6646<br />

19,7928<br />

20,7200<br />

21,4822<br />

22,1086<br />

22,6235<br />

23,0467<br />

23,3945<br />

0,9569<br />

1,8727<br />

2,7490<br />

3,5875<br />

4,3900<br />

5,1579<br />

5,8927<br />

6,5959<br />

7,2688<br />

7,9127<br />

8,5289<br />

9,1186<br />

9,6829<br />

10,2228<br />

10,7395<br />

11,2340<br />

11,7072<br />

12,1600<br />

12,5933<br />

13,0079<br />

13,4047<br />

13,7844<br />

14,1478<br />

14,4955<br />

14,8282<br />

15,1466<br />

15,4513<br />

15,7429<br />

16,0219<br />

16,2889<br />

17,4610<br />

18,4016<br />

19,1563<br />

19,7620<br />

20,2480<br />

20,6380<br />

20,9510<br />

21,2021<br />

0,9524<br />

1,8594<br />

2,7232<br />

3,5460<br />

4,3295<br />

5,0757<br />

5,7864<br />

6,4632<br />

7,1078<br />

7,7217<br />

8,3064<br />

8,8633<br />

9,3936<br />

9,8986<br />

10,3797<br />

10,8378<br />

11,2741<br />

11,6896<br />

12,0853<br />

12,4622<br />

12,8212<br />

13,1630<br />

13,4886<br />

13,7986<br />

14,0939<br />

14,3752<br />

14,6430<br />

14,8981<br />

15,1411<br />

15,3725<br />

16,3742<br />

17,1591<br />

17,7741<br />

18,2559<br />

18,6335<br />

18,9293<br />

19,1611<br />

19,3427<br />

0,9479<br />

1,8463<br />

2,6979<br />

3,5052<br />

4,2703<br />

4,9955<br />

5,6830<br />

6,3346<br />

6,9522<br />

7,5376<br />

8,0925<br />

8,6185<br />

9,1171<br />

9,5896<br />

10,0376<br />

10,4622<br />

10,8646<br />

11,2461<br />

11,6077<br />

11,9504<br />

12,2752<br />

12,5832<br />

12,8750<br />

13,1517<br />

13,4139<br />

13,6625<br />

13,8981<br />

14,1214<br />

14,3331<br />

14,5337<br />

15,3906<br />

16,0461<br />

16,5477<br />

16,9315<br />

17,2252<br />

17,4499<br />

17,6218<br />

17,7533<br />

0,9434<br />

1,8334<br />

2,6730<br />

3,4651<br />

4,2124<br />

4,9173<br />

5,5824<br />

6,2098<br />

6,8017<br />

7,3601<br />

7,8869<br />

8,3838<br />

8,8527<br />

9,2950<br />

9,7122<br />

10,1059<br />

10,4773<br />

10,8276<br />

11,1581<br />

11,4699<br />

11,7641<br />

12,0416<br />

12,3034<br />

12,5504<br />

12,7834<br />

13,0032<br />

13,2105<br />

13,4062<br />

13,5907<br />

13,7648<br />

14,4982<br />

15,0463<br />

15,4558<br />

15,7619<br />

15,9905<br />

16,1614<br />

16,2891<br />

16,3845<br />

0,9390<br />

1,8206<br />

2,6485<br />

3,4258<br />

4,1557<br />

4,8410<br />

5,4845<br />

6,0888<br />

6,6561<br />

7,1888<br />

7,6890<br />

8,1587<br />

8,5997<br />

9,0138<br />

9,4027<br />

9,7678<br />

10,1106<br />

10,4325<br />

10,7347<br />

11,0185<br />

11,2850<br />

11,5352<br />

11,7701<br />

11,9907<br />

12,1979<br />

12,3924<br />

12,5750<br />

12,7465<br />

12,9075<br />

13,0587<br />

13,6870<br />

14,1455<br />

14,4802<br />

14,7245<br />

14,9028<br />

15,0330<br />

15,1280<br />

15,1973<br />

0,9346<br />

1,8080<br />

2,6243<br />

3,3872<br />

4,1002<br />

4,7665<br />

5,3893<br />

5,9713<br />

6,5152<br />

7,0236<br />

7,4987<br />

7,9427<br />

8,3577<br />

8,7455<br />

9,1079<br />

9,4466<br />

9,7632<br />

10,0591<br />

10,3356<br />

10,5940<br />

10,8355<br />

11,0612<br />

11,2722<br />

11,4693<br />

11,6536<br />

11,8258<br />

11,9867<br />

12,1371<br />

12,2777<br />

12,4090<br />

12,9477<br />

13,3317<br />

13,6055<br />

13,8007<br />

13,9399<br />

14,0392<br />

14,1099<br />

14,1604<br />

0,9302<br />

1,7956<br />

2,6005<br />

3,3493<br />

4,0459<br />

4,6938<br />

5,2966<br />

5,8573<br />

6,3789<br />

6,8641<br />

7,3154<br />

7,7353<br />

8,1258<br />

8,4892<br />

8,8271<br />

9,1415<br />

9,4340<br />

9,7060<br />

9,9591<br />

10,1945<br />

10,4135<br />

10,6172<br />

10,8067<br />

10,9830<br />

11,1469<br />

11,2995<br />

11,4414<br />

11,5734<br />

11,6962<br />

11,8104<br />

12,2725<br />

12,5944<br />

12,8186<br />

12,9748<br />

13,0836<br />

13,1594<br />

13,2122<br />

13,2489<br />

0,9259<br />

1,7833<br />

2,5771<br />

3,3121<br />

3,9927<br />

4,6229<br />

5,2064<br />

5,7466<br />

6,2469<br />

6,7101<br />

7,1390<br />

7,5361<br />

7,9038<br />

8,2442<br />

8,5595<br />

8,8514<br />

9,1216<br />

9,3719<br />

9,6036<br />

9,8181<br />

10,0168<br />

10,2007<br />

10,3711<br />

10,5288<br />

10,6748<br />

10,8100<br />

10,9352<br />

11,0511<br />

11,1584<br />

11,2578<br />

11,6546<br />

11,9246<br />

12,1084<br />

12,2335<br />

12,3186<br />

12,3766<br />

12,4160<br />

12,4428<br />

0,9217<br />

1,7711<br />

2,5540<br />

3,?756<br />

3,9406<br />

4,5536<br />

5,1185<br />

5,6392<br />

6,1191<br />

6,5613<br />

6,9690<br />

7,3447<br />

7,6910<br />

8,0101<br />

8,3042<br />

8,5753<br />

8,8252<br />

9,0555<br />

9,2677<br />

9,4633<br />

9,6436<br />

9,8098<br />

9,9629<br />

10,1041<br />

10,2342<br />

10,3541<br />

10,4646<br />

10,5665<br />

10,6603<br />

10,7468<br />

11,0878<br />

11,3145<br />

11,4653<br />

11,5656<br />

11,6323<br />

11,6766<br />

11,7061<br />

11,7258<br />

0,9174<br />

1,7591<br />

2,5313<br />

3,2397<br />

3,8897<br />

4,4859<br />

5,0330<br />

5,5348<br />

5,9952<br />

6,4177<br />

6,8052<br />

7,1607<br />

7,4869<br />

7,7862<br />

8,0607<br />

8,3126<br />

8,5436<br />

8,7556<br />

8,9501<br />

9,1285<br />

9,2922<br />

9,4424<br />

9,5802<br />

9,7066<br />

9,8226<br />

9,9290<br />

10,0266<br />

10,1161<br />

10,1983<br />

10,2737<br />

10,5668<br />

10,7574<br />

10,8812<br />

10,9617<br />

11,0140<br />

11,0480<br />

11,0701<br />

11,0844<br />

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Anlage 2<br />

Sofern die laufenden Zahlungen nicht zum Ende des Jahres fällig sind, kann dies durch Multiplikation des Barwerts mit einem Korrekturfaktor<br />

berücksichtigt werden.<br />

Tabelle 2.2 Korrekturfaktoren für Barwerte (i=Zinssatz p/100)<br />

Fälligkeit Korrekturfaktor z. B. 6 v. H<br />

zu Beginn eines Jahres 1 + i 1,06<br />

zu Beginn eines Vierteljahres 1 + 5/8 i 1,0375<br />

Mitte jeden Vierteljahres 1 + 1/2 i 1,03<br />

Ende jeden Vierteljahres 1 + 3/8 i 1,0225<br />

Beginn jeden Monats 1 + 13/24 i 1,0325<br />

Ende jeden Monats 1 + 11/24 i 1,0275<br />

Mit dem Endwertfaktor wird eine betragsgleiche laufende jährliche Zahlung auf ein zukünftiges Jahr hin aufgezinst.


§ 7<br />

Tabelle 2.3 Endwertfaktoren<br />

Kalkulationszinssatz.v. H.<br />

Jahre 3 3,5 4 4,5 5 5,5 6 . 6,5 7 7,5 8 8.5 9<br />

1 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000<br />

2 2,0300 2,0350 2,0400 2,0450 2,0500 2,0550 2,0600 2,0650 2,0700 2,0750 2,0800 2,0850 2,0900<br />

3 3,0909 3,1062 3,1216 3,1370 3,1525 3,1680 3,1836 3,1992 3,2149 3,2306 3,2464 3,2622 3,?781<br />

4 4,1836 4,2149 4,2465 4,2782 4,3101 4,3423 4,3746 4,4072 4,4399 4,4729 4,5061 4,5395 4,5731<br />

5 5,3091 5,3625 5,4163 5,4707 5,5256 5,5811 5,6371 5,6936 5,7507 5,8084 5,8666 5,9254 5,9847<br />

6 6,4684 6,5502 6,6330 6,7169 6,8019 6,8881 6,9753 7,0637 7,1533 7,2440 7,3359 7,4290 7,5233<br />

7 7,6625 7,7794 7,8983 8,0192 8,1420 8,2669 8,3938 8,5229 8,6540 8,7873 8,9228 9,0605 9,?004<br />

8 8,8923 9,0517 9,2142 9,3800 9,5491 9,7216 9,8975 10,0769 10,2598 10,4464 10,6366 10,8306 11,0285<br />

9 10,1591 10,3685 10,5828 10,8021 11,0266 11,2563 11,4913 11,7319 11,9780 12,2298 12,4876 12,7512 13,0210<br />

10 11,4639 11,7314 12,0061 12,2882 12,5779 12,8754 13,1808 13,4944 13,8164 14,1471 14,4866 14,8351 15,1929<br />

11 12,8078 13,1420 13,4864 13,8412 14,2068 14,5835 14,9716 15,3716 15,7836 16,2081 16,6455 17,0961 17,5603<br />

12 14,1920 14,6020 15,0258 15,4640 15,9171 16,3856 16,8699 17,3707 17,8885 18,4237 18,9771 19,5492 20,1407<br />

13 15,6178 16,1130 16,6268 17,1599 17,7130 18,2868 18,8821 19,4998 20,1406 20,8055 21,4953 22,2109 22,9534<br />

14 17,0863 17,6770 18,2919 18,9321 19,5986 20,2926 21,0I51 21,7673 22,5505 23,3659 24,2149 25,0989 26,0192<br />

15 18,5989 19,2957 20,0236 20,7841 21,5786 22,4087 23,2760 24,1822 25,1290 26,1184 27,1521 28,2323 29,3609<br />

16 20,1569 20,9710 21,8245 22,7193 23,6575 24,6411 25,6725 26,7540 27,8881 29,0772 30,3243 31,6320 33,0034<br />

17 21,7616 22,7050 23,6975 24,7417 25,8404 26,9964 28,2129 29,4930 30,8402 32,2580 33,7502 35,3207 36,9737<br />

18 23,4144 24,4997 25,6454 26,8551 28,1324 29,4812 30,9057 32,4101 33,9990 35,6774 37,4502 39,3230 41,3013<br />

19 25,1169 26,3572 27,6712 29,0636 30,5390 32,1027 33,7600 35,5167 37,3790 39,3532 41,4463 43,6654 46,0185<br />

20 26,8704 28,2797 29,7781 31,3714 33,0660 34,8683 36,7856 38,8253 40,9955 43,3047 45,7620 18,3770 51,1601<br />

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Kostenvergleichsrechnung<br />

Kostenart 1.____________ 2. _____________ 3. _____________<br />

1. Personalkosten<br />

Durchschnittssätze<br />

______________<br />

______________<br />

2. Sachkosten<br />

Arbeitsplatzpauschale<br />

3. Kalkulatorische Kosten<br />

Abschreibungen<br />

_____________<br />

Zinsen<br />

_____________<br />

sonstige<br />

_____________<br />

4. Gemeinkosten<br />

_____________<br />

_____________<br />

5. Summe (Nrn. 1 bis 4)<br />

Ergebnis<br />

.<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

_______________<br />

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§ 7<br />

Anlage 3


Kapitalwertberechnung<br />

Art der<br />

Ein/Auszahlungen<br />

Zeitangabe<br />

A _____________<br />

1. einmalige Einnahmen/Ausgaben<br />

______________ ______<br />

______________ ______<br />

2. laufende Einnahmen/Ausgaben<br />

______________ ______<br />

______________ ______<br />

Abzinsungsjahre<br />

_________<br />

_________<br />

_________<br />

_________<br />

Betrag<br />

DM<br />

____________<br />

____________<br />

____________<br />

____________<br />

Abzinsungs/<br />

Barwert<br />

faktor<br />

___________<br />

___________<br />

___________<br />

___________<br />

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Barwert<br />

Ende___<br />

DM<br />

_______<br />

_______<br />

_______<br />

_______<br />

Kapitalwert A (Summe der Barwerte)<br />

B _____________<br />

1. einmalige Einnahmen/Ausgaben<br />

_______<br />

______________ ______ _________ ____________ ___________ _______<br />

______________ ______<br />

2. laufende Einnahmen/Ausgaben<br />

______________ ______<br />

_________<br />

_________<br />

____________<br />

____________<br />

___________<br />

___________<br />

_______<br />

_______<br />

______________ ______ _________ ____________ ___________ _______<br />

Kapitalwert B (Summe der Barwerte) _______<br />

Ergebnis<br />

Anlage 4


§ 8<br />

Grundsatz der Gesamtdeckung<br />

1 Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. 2 Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen<br />

Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist oder<br />

die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.<br />

Zu § 8:<br />

1. Ausnahmen vom Grundsatz der Gesamtdeckung (Zweckbindung) sind gegeben, wenn<br />

1.1 eine Zweckbindung durch Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist oder<br />

1.2 die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden oder<br />

1.3 der Haushaltsplan dies zuläßt.<br />

2. Die Einnahmen und Ausgaben zu den Nrn. 1.1 und 1.2 sind - wie zu Nr. 1.3 - im Haushaltsplan mit einem Haushaltsvermerk<br />

zu versehen (vgl. Nr. 3 zu § 17).<br />

3. Bei einer Zweckbestimmung dürfen Ausgaben bis zur Höhe der zweckgebundenen Einnahmen geleistet werden.<br />

Können überplanmäßige Einnahmen eingehen, kann bei dem Ausgabetitel ein Verstärkungsvermerk ausgebracht<br />

werden.<br />

4. Sind für die von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellten Mittel Ausgaben im Haushaltsplan nicht<br />

veranschlagt, so sind diese wie über- oder außerplanmäßige Ausgaben zu behandeln. Ist mit der Annahme dieser<br />

Mittel der Einsatz von Haushaltsmitteln des Landes verbunden oder entstehen Folgekosten für den Landeshaushalt,<br />

so dürfen hinsichtlich der Inanspruchnahme von Landesmitteln Verpflichtungen erst dann eingegangen werden,<br />

wenn die Bewilligung dieser Mittel gewährleistet ist.<br />

§ 9<br />

Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt<br />

(1) 1 Bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ist eine Beauftragte oder ein Beauftragter<br />

für den Haushalt zu bestellen, soweit die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt.<br />

2 Die oder der Beauftragte soll der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unmittelbar unterstellt werden,<br />

soweit nicht durch ihre Organisation eine andere Regelung geboten ist.<br />

(2) 1 Der oder dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen<br />

für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. 2 Im Übrigen ist die<br />

oder der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. 3 Einzelne Aufgaben bei der<br />

Ausführung des Haushaltsplans können übertragen werden.<br />

Zu § 9:<br />

1. Bestellung des Beauftragten für den Haushalt<br />

1.1 Der Beauftragte für den Haushalt wird von dem Leiter der Dienststelle bestellt, soweit er diese Aufgabe nicht<br />

selbst wahrnimmt. Er ist dem Leiter der Dienststelle unmittelbar zu unterstellen. Bei obersten Landesbehörden<br />

und bei großen Mittelbehörden kann er dessen ständigem Vertreter unmittelbar oder einem Abteilungsleiter unterstellt<br />

werden.<br />

1.2 Die obersten Landesbehörden bestimmen, in welchen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs die Leiter die Aufgaben<br />

des Beauftragten für den Haushalt nicht selbst wahrnehmen. In diesen Fällen ist für diese Aufgaben der für<br />

Haushaltsangelegenheiten zuständige Bedienstete oder einer seiner Vorgesetzten zu bestellen.<br />

1.3 Die Bestellung zum Beauftragten für den Haushalt ist der zuständigen Kasse mitzuteilen.<br />

2. Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und den Entwurf des Haushaltsplans<br />

Der Beauftragte für den Haushalt hat<br />

2.1 im Hinblick auf die Finanzplanung bereits an der Aufgabenplanung mitzuwirken.<br />

2.2 dafür zu sorgen, daß die Beiträge für die Finanzplanung und den Entwurf des Haushaltsplans nach Form und Inhalt<br />

richtig aufgestellt und rechtzeitig vorgelegt werden,<br />

2.3 zu prüfen, ob alle zu erwartenden Einnahmen, alle voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und alle voraussichtlich<br />

benötigten Verpflichtungsermächtigungen sowie alle notwendigen Planstellen und Stellen in den Voranschlag<br />

aufgenommen worden sind; soweit die Beträge nicht genau errechnet werden können, hat er für eine möglichst<br />

zutreffende Schätzung zu sorgen. Dies gilt auch für die Fälle des § 26 - Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger<br />

-.<br />

2.4 insbesondere zu prüfen, ob die Anforderungen an Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sowie an Planstellen<br />

und Stellen dem Grunde und der Höhe nach zu dem vorgesehenen Zeitpunkt notwendig sind.<br />

2.5 die Unterlagen gegenüber der Stelle zu vertreten, für die sie bestimmt sind. Er kann sich nach seinem Ermessen<br />

vertreten lassen.<br />

3. Ausführung des Haushaltsplans<br />

3.1 Übertragung der Bewirtschaftung<br />

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3.1.1 Der Beauftragte für den Haushalt kann, soweit es sachdienlich ist, die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen,<br />

Planstellen und Stellen des von ihm bewirtschafteten Einzelplans oder der von ihm bewirtschafteten<br />

Teile eines Einzelplans anderen Bediensteten der Dienststelle (Titelverwaltern) oder anderen Dienststellen zur<br />

Bewirtschaftung übertragen. Für die Übertragung ist ein Nachweis zu führen.<br />

3.1.2 Bei der Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen durch die nach Nr. 3.1.1<br />

Beauftragten hat der Beauftragte für den Haushalt bei allen wichtigen Haushaltsangelegenheiten, insbesondere<br />

3.1.2.1 bei Anforderung weiterer Ausgabemittel,<br />

3.1.2.2 bei überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben,<br />

3.1.2.3 bei der Gewährung von Zuwendungen,<br />

3.1.2.4 beim Abschluß von Verträgen - auch für laufende Geschäfte -, insbesondere der Verträge, die zu Ausgaben in<br />

künftigen Haushaltsjahren oder zu überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben führen können,<br />

3.1.2.5 bei der Änderung von Verträgen und bei Vergleichen,<br />

3.1.2.6 bei Stundung, Niederschlagung und Erlaß sowie<br />

3.1.2.7 bei Abweichung von den in § 24 bezeichneten Unterlagen<br />

mitzuwirken, soweit er nicht darauf verzichtet. Der Beauftragte für den Haushalt kann sich die Zeichnung oder Mitzeichnung<br />

von Annahme- und Auszahlungsanordnungen in den von ihm zu bestimmenden Fällen allgemein vorbehalten.<br />

3.2 Verteilung der Einnahmen, Ausgaben usw.<br />

Der Beauftragte für den Haushalt verteilt die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen<br />

und Stellen, die er nicht selbst bewirtschaftet, auf die nach Nr. 3.1.1 mit der Bewirtschaftung beauftragten Stellen<br />

oder auf andere Dienststellen. Der Beauftragte für den Haushalt kann diese Befugnis auf die nach Nr. 3.1.1 Beauftragten<br />

delegieren; in diesem Falle wirkt der Beauftragte für den Haushalt bei der Verteilung mit, soweit er nicht<br />

darauf verzichtet.<br />

3.3 Weitere Aufgaben<br />

3.3.1 Der Beauftragte für den Haushalt hat darüber zu wachen, daß die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen<br />

sowie die Planstellen und Stellen nach den für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden<br />

Vorschriften und Grundsätzen bewirtschaftet werden. Er hat insbesondere darauf hinzuwirken, daß die Einnahmen<br />

rechtzeitig und vollständig erhoben werden, die zugewiesenen Ausgabemittel nicht überschritten und die Grundsätze<br />

der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden. Er hat bei der Umwandlung, dem Wegfall und der<br />

Umsetzung von Planstellen und Stellen mitzuwirken.<br />

3.3.2 Der Beauftragte für den Haushalt hat darauf hinzuwirken, daß die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung,<br />

die eine Zustimmung, Anhörung oder Unterrichtung der gesetzgebenden Körperschaften, des zuständigen Ministeriums,<br />

des Finanzministeriums oder des Landesrechnungshofes vorsehen, eingehalten und die erforderlichen<br />

Unterlagen rechtzeitig beigebracht werden.<br />

3.3.3 Der Beauftragte für den Haushalt hat den Bedarf an Betriebsmitteln festzustellen, die Betriebsmittel anzufordern,<br />

sie zu verteilen und sich über den Stand der Betriebsmittel auf dem laufenden zu halten.<br />

3.3.4 Der Beauftragte für den Haushalt hat dafür zu sorgen, daß die Haushaltsüberwachungslisten, die Planstellenüberwachungsliste<br />

(Vorkarte zur Planstellen- und Stellenbesetzungskartei) und das Verzeichnis über die Besetzung<br />

der Planstellen (Planstellen und /Stellenbesetzungskartei) sowie die sonst vorgeschriebenen Nachweise<br />

und Listen ordnungsgemäß geführt werden.<br />

3.3.5 Der Beauftragte für den Haushalt hat beim Jahresabschluß festzustellen, in welcher Höhe übertragbare Ausgaben<br />

des Haushaltsplans nicht geleistet worden sind, und zu entscheiden, ob und in welcher Höhe mit Einwilligung des<br />

Finanzministeriums Ausgabereste gebildet werden sollen; er hat ferner die Unterlagen zur Haushaltsrechnung und<br />

zur Vermögensnachweisführung aufzustellen und die Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofs und Beanstandungen<br />

der Staatliche Rechnungsprüfungsämter zu erledigen oder, wenn er die Bewirtschaftung einer anderen<br />

Stelle übertragen hat, an der Erledigung mitzuwirken. Bei der Erledigung von Beanstandungen der Staatliche<br />

Rechnungsprüfungsämter kann der Beauftragte für den Haushalt bei bestimmten Fallgruppen auf die Mitwirkung<br />

verzichten.<br />

3.3.6 Ergeben sich bei der Ausführung des Haushaltsplans haushaltsrechtliche Zweifel, ist die Entscheidung des Beauftragten<br />

für den Haushalt einzuholen.<br />

4. Mitwirkung bei Maßnahmen von finanzieller Bedeutung<br />

Maßnahmen von finanzieller Bedeutung im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2, bei denen der Beauftragte für den Haushalt<br />

zu beteiligen ist, sind<br />

alle Vorhaben, insbesondere auch organisatorischer und verwaltungstechnischer Art einschließlich der Automation<br />

von Verwaltungsaufgaben, die sich unmittelbar oder mittelbar auf Einnahmen oder Ausgaben auswirken können.<br />

Hierzu gehören auch Erklärungen gegenüber Dritten, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben<br />

können. Der Beauftragte für den Haushalt ist möglichst frühzeitig zu beteiligen.<br />

5. Allgemeine Bestimmungen<br />

5.1 Der Beauftragte für den Haushalt hat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auch die Gesamtbelange des Landeshaushalts<br />

zur Geltung zu bringen und den finanz- und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu<br />

tragen.<br />

5.2 Unterlagen, die der Beauftragte für den Haushalt zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf<br />

Verlangen vorzulegen oder innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden. Ihm sind die erbetenen Auskünfte zu<br />

erteilen.<br />

5.3 Schriftverkehr, Verhandlungen und Besprechungen auf dem Gebiet des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens<br />

mit übergeordneten Behörden (bei obersten Landesbehörden: mit dem Finanzministerium) und dem Landesrechnungshof<br />

sind unter Beteiligung des Beauftragten für den Haushalt zu führen, soweit dieser nicht selbst dafür<br />

zuständig ist oder darauf verzichtet.<br />

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5.4 Der Beauftragte für den Haushalt kann der Ausführung des Haushaltsplans oder Maßnahmen im Sinne von Nr. 4<br />

widersprechen. Widerspricht der Beauftragte für den Haushalt einem Vorhaben, so darf dieses nur auf ausdrücklichen<br />

schriftliche Weisung des Leiters der Behörde oder seines ständigen Vertreters weiterverfolgt werden.<br />

§ 10<br />

Unterrichtung des Landtages<br />

(1) 1 Die Landesregierung fügt ihren Gesetzesvorlagen einschließlich der Staatsverträge nach Artikel 35 Abs. 2 der<br />

Niedersächsischen Verfassung einen Überblick über die Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des<br />

Landes, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und des Bundes bei. 2 Bei Einbringung von Gesetzesvorlagen, die voraussichtlich<br />

zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen führen, soll außerdem angegeben werden, auf welche Weise<br />

ein Ausgleich gefunden werden kann.<br />

(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und deren<br />

Auswirkung auf die Finanzplanung.<br />

(3) Die Landesregierung leistet den Abgeordneten, die einen Einnahme mindernden oder Ausgabe erhöhenden Antrag<br />

zu stellen beabsichtigen, Hilfe bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen.<br />

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Teil II<br />

Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung<br />

§ 11<br />

Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip<br />

(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.<br />

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr<br />

1. zu erwartenden Einnahmen,<br />

2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und<br />

3. voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.<br />

Zu § 11:<br />

1. Fälligkeitsprinzip<br />

1.1 Im Haushaltsplan dürfen nur diejenigen Einnahmen oder Ausgaben veranschlagt werden, die im Haushaltsjahr<br />

voraussichtlich kassenwirksam werden.<br />

1.2 Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind mit größtmöglicher Genauigkeit zu errechnen<br />

oder zu schätzen.<br />

2. Leertitel<br />

Ein Titel mit Zweckbestimmung und ohne Ansatz (Leertitel) kann in den Haushaltsplan eingestellt werden<br />

2.1 für den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufende Posten (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 sowie Nr. 1 zu § 14),<br />

2.2 für den Fall der Abwicklung übertragbarer Ausgaben über das Jahr der Schlußbewilligung hinaus,<br />

2.3 aus zwingenden haushaltswirtschaftlichen Gründen.<br />

3. Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen<br />

Im Haushaltsplan dürfen Verpflichtungsermächtigungen nur insoweit veranschlagt werden, als mit ihrer Inanspruchnahme<br />

im Haushaltsjahr voraussichtlich zu rechnen ist. Im übrigen siehe § 16 und die<strong>VV</strong> dazu.<br />

§ 12<br />

Geltungsdauer der Haushaltspläne<br />

(1) Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.<br />

(2) 1 Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert werden; beide<br />

können jeweils für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. 2 Die Bewilligungszeiträume für<br />

beide Haushalte können in aufeinander folgenden Haushaltsjahren beginnen.<br />

(3) Wird der Haushaltsplan in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert, enthält der Verwaltungshaushalt<br />

1. die zu erwartenden Verwaltungseinnahmen,<br />

2. die voraussichtlich zu leistenden Verwaltungsausgaben (Personalausgaben und sächliche Verwaltungsausgaben),<br />

3. die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Verwaltungsausgaben.<br />

§ 13<br />

Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan<br />

(1) Der Haushaltsplan besteht aus den Einzelplänen und dem Gesamtplan.<br />

(2) 1 Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eines einzelnen Verwaltungszweigs<br />

oder bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen. 2 Die Einzelpläne<br />

sind in Kapitel und Titel einzuteilen. 3 Die Einteilung in Titel richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die<br />

Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan).<br />

(3) 1 In dem Gruppierungsplan sind mindestens gesondert darzustellen<br />

1. bei den Einnahmen: Steuern, Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Vermögensveräußerungen, Darlehensrückflüsse,<br />

Zuweisungen und Zuschüsse, Einnahmen aus Krediten, wozu nicht Kredite zur Aufrechterhaltung<br />

einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite) zählen, Entnahmen aus Rücklagen;<br />

2. bei den Ausgaben: Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben, Zinsausgaben, Zuweisungen an Gebietskörperschaften,<br />

Zuschüsse an Unternehmen, Tilgungsausgaben, Schuldendiensthilfen, Ausgaben für Investitionen<br />

und Investitionsfördermaßnahmen, Zuführungen an Rücklagen.<br />

2<br />

Ausgaben für Investitionen sind die Ausgaben für<br />

1. Baumaßnahmen,<br />

2. den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben veranschlagt werden,<br />

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3. den Erwerb von unbeweglichen Sachen,<br />

4. den Erwerb von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen,<br />

von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen,<br />

5. die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen.<br />

3<br />

Investitionsfördermaßnahmen sind die Ausgaben für Darlehen sowie für Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung<br />

von Ausgaben für Investitionen.<br />

(4) Der Gesamtplan enthält<br />

1. eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne (Haushaltsübersicht);<br />

2. eine Berechnung des Finanzierungssaldos (Finanzierungsübersicht). Dieser ergibt sich aus einer Gegenüberstellung<br />

der Einnahmen - mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus<br />

Rücklagen sowie der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen - einerseits und der Ausgaben - mit Ausnahme<br />

der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführung an Rücklagen sowie der Ausgaben<br />

zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages - andererseits;<br />

3. eine Darstellung der Einnahmen aus Krediten und der Tilgungsausgaben (Kreditfinanzierungsplan).<br />

Zu § 13:<br />

Der Gruppierungsplan (§ 13 Abs. 3) ist in den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes (<strong>VV</strong>-HNds) enthalten.<br />

§ 14<br />

Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan<br />

(1) 1 Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:<br />

1. Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben<br />

a) in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),<br />

b) in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),<br />

c) in einer Zusammenfassung nach den Buchstaben a und b (Haushaltsquerschnitt);<br />

2. eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;<br />

3. eine Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und Beamten und die anderen Stellen.<br />

2 Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.<br />

(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und<br />

Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).<br />

Zu § 14:<br />

1. Durchlaufende Posten (§ 14 Abs. 1 Nr. 2) sind Beträge, die im Landeshaushalt für einen anderen vereinnahmt und<br />

in gleicher Höhe an diesen weitergeleitet werden, ohne daß das Land an der Bewirtschaftung der Mittel beteiligt ist<br />

(Obergruppen 38 und 98).<br />

2. Der Funktionenplan (§ 14 Abs. 2) ist in den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes (<strong>VV</strong>-<br />

HNds) enthalten.<br />

§ 15<br />

Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel<br />

(1) 1 Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. 2 Dies gilt nicht<br />

für die Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt und der hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben.<br />

3 Darüber hinaus können Ausnahmen von Satz 1 im Haushaltsplan zugelassen werden, insbesondere<br />

für Nebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäften. 4 In den Fällen des Satzes 3 ist<br />

die Berechnung des veranschlagten Betrages dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen<br />

aufzunehmen.<br />

(2) 1 Ausgaben können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden, wenn hierdurch eine sparsame Bewirtschaftung<br />

gefördert wird. 2 Selbstbewirtschaftungsmittel stehen über das laufende Haushaltsjahr hinaus zur Verfügung.<br />

3 Bei der Bewirtschaftung aufkommende Einnahmen fließen den Selbstbewirtschaftungsmitteln zu. 4 Bei der Rechnungslegung<br />

ist nur die Zuweisung der Mittel an die beteiligten Stellen als Ausgabe nachzuweisen.<br />

Zu § 15:<br />

1. Nach dem Grundsatz der Bruttoveranschlagung dürfen weder Ausgaben von Einnahmen abgezogen, noch Einnahmen<br />

auf Ausgaben angerechnet werden. Die nach dem jeweiligen Haushaltsgesetz abweichend von § 35 Abs.<br />

1 Satz 1 zugelassenen Absetzungen von den Ausgaben sind jedoch bei der Veranschlagung ausgabemindernd zu<br />

berücksichtigen.<br />

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2. Ausgaben zur Selbstbewirtschaftung (§ 15 Abs. 2) sind durch Haushaltsvermerk ausdrücklich als zur Selbstbewirtschaftung<br />

bestimmt zu bezeichnen.<br />

§ 16<br />

Verpflichtungsermächtigungen<br />

1<br />

Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen.<br />

2<br />

Verpflichtungen, die zulasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sind auch in Jahresbeträgen<br />

im Haushaltsplan anzugeben.<br />

Zu § 16:<br />

1. Verpflichtungsermächtigungen sind im Haushaltsplan zu veranschlagen, wenn die Ermächtigung zum Eingehen<br />

von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren erst durch den Haushaltsplan begründet werden<br />

soll (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1). Im übrigen siehe Nr. 3 zu § 11.<br />

2. Für bereits in früheren Haushaltsjahren eingegangene Verpflichtungen sind Ermächtigungen nicht nochmals zu<br />

veranschlagen.<br />

3. Einer Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen bedarf es nicht<br />

3.1 bei Verpflichtungen für laufende Geschäfte (§ 38 Abs. 4 und Nr. 4 zu § 38),<br />

3.2 für den Abschluß von Verträgen im Sinne des Artikels 35 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung (§ 38 Abs. 5),<br />

3.3 bei Maßnahmen nach § 40,<br />

3.4 für die Übernahme von Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis (§ 64 Abs.<br />

5),<br />

3.5 für die Aufnahme von Krediten (§ 18 Abs. 2) und zur Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder anderen Gewährleistungen<br />

(§ 39 Abs. 1).<br />

4. Von einer Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen ist bei Titeln der Obergruppen 41 bis 43 des Gruppierungsplans<br />

(ausgenommen bei Titelgruppen) abzusehen.<br />

5. Im Haushaltsplan ausgebrachte Verpflichtungsermächtigungen, die wider Erwarten im Haushaltsjahr der Veranschlagung<br />

nicht in Anspruch genommen werden und deshalb verfallen, sind, soweit erforderlich, erneut zu veranschlagen.<br />

Werden solche doppelt veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen doch noch im laufenden Haushaltsjahr<br />

oder gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 nach Ablauf des Haushaltsjahres und vor Verkündung des neuen Haushaltsgesetzes<br />

in Anspruch genommen, darf über die im neuen Haushaltsplan ausgebrachten Verpflichtungsermächtigungen<br />

insoweit nicht mehr verfügt<br />

werden. Entsprechendes gilt für die Fälle des § 38 Abs. 1 Satz 2, wenn Verpflichtungsermächtigungen bis zur<br />

Verkündung des neuen Haushaltsgesetzes in Anspruch genommen werden.<br />

6. Bei der Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen ist § 5 Abs. 1 i. V. m. § 14 StWG zu beachten.<br />

7. Die in den Haushaltsplan aufzunehmenden Verpflichtungsermächtigungen sind grundsätzlich bei der nach der<br />

Zweckbestimmung in Betracht kommenden Ausgabe gesondert zu veranschlagen. Sie gelten nur für diese<br />

Zweckbestimmung.<br />

8. Soll eine Verpflichtungsermächtigung für alle Ausgaben innerhalb einer Titelgruppe gelten, so ist sie bei dem ersten<br />

Titel auszubringen. Soll sie nur für diesen ersten Titel gelten, so ist dieser Titel mit folgendem Haushaltsvermerk<br />

zu versehen:<br />

„Zu...<br />

Verpflichtungen dürfen nur zu Lasten dieses Titels eingegangen werden.“ Sind Verpflichtungsermächtigungen<br />

nicht beim ersten Titel, sondern nur bei anderen Titeln oder beim ersten und bei anderen Titeln einer Titelgruppe<br />

einzeln ausgebracht, so gelten sie nur getrennt für den jeweiligen Gruppentitel, sofern nicht durch Haushaltsvermerk<br />

etwas anderes bestimmt ist.<br />

9. Ist das Eingehen von Verpflichtungen vorgesehen, die zu Ausgaben in mehreren Haushaltsjahren führen können,<br />

ist der Gesamtbetrag der benötigten Verpflichtungsermächtigungen auszubringen.<br />

10. Die sich aus der Inanspruchnahme der veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen (VE) ergebende Belastung<br />

künftiger Haushaltsjahre ist im Haushaltsplan nach folgendem Muster zu erläutern:<br />

Zu...<br />

Belastung<br />

der Haushaltsjahre<br />

durch die bis 19..<br />

(vorletztes Haushaltsjahr)<br />

in Anspruch<br />

genommene<br />

VE<br />

durch die 19..<br />

(letztes Haushaltsjahr)ausgebrachte<br />

VE<br />

durch die 19..<br />

(neues Haushaltsjahr)ausgebrachte<br />

VE<br />

Gesamtbelastung<br />

DM DM DM DM<br />

1 2 3 4 5<br />

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19.. (neues Haushaltsjahr)<br />

19.. (folgende<br />

19.. drei<br />

19.. Planungsjahre)<br />

19.. ff. (zusammengefaßte restliche Belastung)<br />

§ 17<br />

Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Stellen<br />

(1) 1 Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach<br />

Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. 2 Erläuterungen können für verbindlich<br />

erklärt werden.<br />

(2) 1 Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im<br />

Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle<br />

Abwicklung darzustellen. 2 Das gilt nicht für Verträge im Rahmen der laufenden Verwaltung. 3 Das Nähere regelt<br />

das Finanzministerium.<br />

(3) Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen.<br />

(4) Für denselben Zweck sollen weder Ausgaben noch Verpflichtungsermächtigungen bei verschiedenen Titeln veranschlagt<br />

werden.<br />

(5) 1 Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. 2 Sie dürfen<br />

nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig<br />

ist und die in der Regel Daueraufgaben sind.<br />

(6) 1 Stellen der beamteten Hilfskräfte sind in gesonderten Stellenübersichten auszubringen. 2 Das Gleiche gilt für<br />

Stellen ständig vollbeschäftigter Angestellter, deren Vergütungen nicht in Titelgruppen veranschlagt sind.<br />

(7) 1 Stellen der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst sind in Bedarfsnachweisen zu erläutern; die Gesamtzahl<br />

dieser Stellen ist verbindlich. 2 Das Gleiche gilt für Stellen ständig vollbeschäftigter Arbeiterinnen und Arbeiter,<br />

deren Löhne nicht in Titelgruppen veranschlagt sind.<br />

Zu § 17:<br />

1. Einzelveranschlagung<br />

1.1 Die Veranschlagung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften<br />

zur Haushaltssystematik des Landes (<strong>VV</strong>-HNds) und den Richtlinien für die Aufstellung der Voranschläge<br />

zum Haushaltsplan und die Anmeldung zur mittelfristigen Planung (Mittelfristigen Finanzplanung und<br />

Durchführungsplanung zum Landesentwicklungsprogramm).<br />

1.2 Bei der Abgrenzung des Entstehungsgrundes für die Einnahmen und der Zwecke für die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen<br />

ist von der Gruppierung des Gruppierungsplans auszugehen. Der Zweck einer Ausgabe<br />

oder einer Verpflichtungsermächtigung wird durch das Ziel bestimmt, das durch die Ausgabe oder Verpflichtungsermächtigung<br />

erreicht werden soll. Im Bedarfsfall können mehrere Zwecke im Rahmen von Maßnahmen mit<br />

gleicher Zielrichtung bei einem Titel veranschlagt werden.<br />

1.3 Zweckgebundene Einnahmen und die daraus zu leistenden Ausgaben sind getrennt von anderen Einnahmen und<br />

Ausgaben zu veranschlagen.<br />

2. Erläuterungen<br />

2.1 Erläuterungen sind auf das sachlich Notwendige zu begrenzen. Soweit das Verständnis nicht leidet, kann hierbei<br />

auf Erläuterungen an anderer Stelle des Haushaltsplans verwiesen werden.<br />

2.2 Sind Erläuterungen oder Teile von Erläuterungen zur Bewirtschaftung unerläßlich, so sind die Erläuterungen oder<br />

die entsprechenden Teile der Erläuterungen durch Haushaltsvermerk für verbindlich zu erklären.<br />

3. Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben<br />

Die haushaltsrechtliche Darstellung dieser Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan ist in Nr. 2 zu § 8 geregelt.<br />

Die Gründe für die Ausnahme vom Grundsatz der Gesamtdeckung sind in den Erläuterungen darzulegen.<br />

4. Planstellen<br />

4.1 Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und mit Amtsbezeichnungen, die in den für den Landesdienst geltenden<br />

Besoldungsordnungen festgelegt oder nach § 89 Abs. 1 NBG festgesetzt worden sind, auszubringen. Dabei<br />

sind in der Regel die in den Besoldungsordnungen festgelegten Grundamtsbezeichnungen zu verwenden; soweit<br />

für die Ermittlung der Obergrenzen nach § 26 BBesG laufbahnbezogene Angaben erforderlich sind, werden diese<br />

in den Erläuterungen, die insoweit für Stellen in Beförderungsämtern verbindlich sind, gesondert dargestellt. Soweit<br />

Besoldungsgruppen nach Ablauf einer im BBesG oder LBesG festgelegten Dienstzeit durchlaufen werden,<br />

sind diese Besoldungsgruppen bei der Veranschlagung von Planstellen zusammenzufassen.<br />

4.2 Die ausgebrachten Planstellen bilden den Stellenplan für Beamte und Richter, denen ein Amt verliehen worden<br />

ist.<br />

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5. Stellen der beamteten und richterlichen Hilfskräfte sowie für ständig vollbeschäftigte Angestellte<br />

5.1 Stellen der beamteten und richterlichen Hilfskräfte sind in den Stellenübersichten nach Besoldungsgruppen und<br />

mit Dienstbezeichnungen entsprechend den laufbahnrechtlichen Vorschriften auszubringen. Nr. 4.1 gilt entsprechend.<br />

5.2 Stellen für ständig vollbeschäftigte Angestellte sind in den Stellenübersichten nach Vergütungsgruppen auszubringen;<br />

dabei ist nach Funktionen (z.B. Verwaltungsdienst, technischer Dienst, Schreibdienst usw.) zu unterscheiden.<br />

Stellen für übertariflich oder außertariflich zu vergütende Angestellte sind entsprechend zu bezeichnen.<br />

Für sonstige übertarifliche Vergütungen, z. B. Zahlung eines Unterschiedsbetrages zwischen mehreren Vergütungsgruppen<br />

oder einer Zulage, sind Haushaltsvermerke auszubringen. Stellen für Angestellte im Schreibdienst<br />

in den Vergütungsgruppen IX b - VII BAT sind zusammengefaßt auszubringen. Die mittelbewirtschaftenden Stellen<br />

sind bei der Ausführung des Haushalts an die Zahl und die Eingruppierung der Angestelltenstellen gebunden.<br />

6. Leerstellen<br />

6.1 Leerstellen können für ohne Dienstbezüge oder Vergütungen beurlaubte oder zu einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung<br />

abgeordnete Beamte, Richter und Angestellte ausgebracht werden, soweit nicht durch Rechtsvorschriften<br />

oder Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist.<br />

6.2 Leerstellen für Beamte und Richter sind im Stellenplan nach Besoldungsgruppen und mit Amtsbezeichnungen gesondert<br />

von den übrigen Planstellen ohne Ausgaben auszubringen. Entsprechendes gilt für die Ausbringung von<br />

Leerstellen in Stellenübersichten für beamtete und richterliche Hilfskräfte sowie für ständig vollbeschäftigte Angestellte.<br />

6.3 Leerstellen sind mit kw-Vermerk zu versehen, es sei denn, daß sie nicht an die Personen gebunden werden sollen.<br />

7. Zulagen und Aufwandsentschädigungen<br />

7.1 Amtszulagen und Stellenzulagen, die zusammen mit den Dienstbezügen zu veranschlagen sind, sind durch<br />

Haushaltsvermerk zum Stellenplan oder zur Stellenübersicht auszubringen, Stellenzulagen jedoch nur insoweit,<br />

als<br />

7.1.1 besoldungsrechtliche Vorschriften ausdrücklich auf Regelungen im Haushaltsplan verweisen,<br />

7.1.2 die Zahl der Zulagenstellen durch den Haushaltsplan zu begrenzen ist.<br />

Zusammen mit den Dienstbezügen zu veranschlagende Aufwandsentschädigungen sind unter Angabe der Stellen<br />

und der entsprechenden Einzelbeträge zu erläutern.<br />

7.2 Andere als in Nr. 7.1 genannte Aufwandsentschädigungen sind bei den in Betracht kommenden Ausgabetiteln zu<br />

erläutern.<br />

7.3 Tarifvertraglich vereinbarte Zulagen für Angestellte und Arbeiter sind aus den veranschlagten Vergütungen und<br />

Löhnen zu zahlen. Persönliche Zulagen nach § 24 Abs. 1 BAT dürfen nur gewährt werden, wenn eine entsprechende<br />

höherwertige Stelle zur Verfügung steht.<br />

8. Stellen für ständig vollbeschäftigte Arbeiter<br />

Stellen für solche Arbeiter, die auf Grund tarifvertraglicher Vereinbarungen nach Maßgabe des Bundesangestelltentarifs<br />

vergütet werden können, sind - auch bei einem späteren Bewährungsaufstieg - als Arbeiterstellen auszuweisen.<br />

9. Stellen in Titelgruppen<br />

Werden Vergütungen für ständig vollbeschäftigte Angestellte oder Löhne für ständig vollbeschäftigte Arbeiter in<br />

Titelgruppen ausgebracht, so sind die der Ausgabe zugrunde liegenden Stellen nach Zahl, bei Angestellten auch<br />

nach Vergütungsgruppen, in die Erläuterungen aufzunehmen. Für den Bereich der Landesforstverwaltung wird<br />

zugelassen, daß die Zahl der voraussichtlich beschäftigten und aus Mitteln der Titelgruppen entlohnten Waldarbeiter<br />

(Stammarbeiter, regelmäßig und unständig beschäftigte Waldarbeiter) in Form einer Übersicht in einer besonderen<br />

Anlage zum Haushaltsplan dargestellt wird.<br />

§ 17 a<br />

Leistungsbezogene Haushaltsplanaufstellung und -bewirtschaftung<br />

(1) 1 Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen können im Rahmen eines Systems der dezentralen<br />

Verantwortung einer Organisationseinheit veranschlagt und bewirtschaftet werden. 2 Dabei wird die Finanzverantwortung<br />

im Rahmen der haushaltsmäßigen Ermächtigung auf die Organisationseinheiten übertragen, die die<br />

Fach- und Sachverantwortung haben. 3 Voraussetzung sind geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente, mit<br />

denen insbesondere sichergestellt wird, dass das jeweils verfügbare Ausgabevolumen nicht überschritten wird. 4 Art<br />

und Umfang der zu erbringenden Leistungen sind durch Gesetz oder den Haushaltsplan festzulegen.<br />

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist durch Gesetz oder Haushaltsplan für die jeweilige Organisationseinheit zu<br />

bestimmen,<br />

1. welche Einnahmen für bestimmte Zwecke verwendet werden sollen,<br />

2. welche Ausgaben übertragbar sind und<br />

3. welche Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils gegenseitig oder einseitig deckungsfähig<br />

sind.<br />

§ 18<br />

Kreditermächtigungen<br />

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(1) 1 Einnahmen aus Krediten dürfen nur bis zur Höhe der Summe der Ausgaben für eigenfinanzierte Investitionen,<br />

Investitionsfördermaßnahmen und der zur Umschuldung veranschlagten Ausgaben in den Haushaltsplan eingestellt<br />

werden. 2 Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer nachhaltigen Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts<br />

oder zur Abwehr einer akuten Bedrohung der natürlichen Lebensgrundlagen. 3 In den Fällen des Satzes 2<br />

ist im Gesetzgebungsverfahren zur Feststellung des Haushaltsplans insbesondere darzulegen, dass<br />

1. a) das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht nachhaltig gestört ist oder eine solche Störung<br />

unmittelbar bevorsteht oder<br />

b) die natürlichen Lebensgrundlagen akut bedroht sind und<br />

2. die erhöhte Kreditaufnahme dazu bestimmt und geeignet ist, die Störung des gesamtwirtschaftlichen<br />

Gleichgewichts oder die Bedrohung der natürlichen Lebensgrundlagen abzuwehren.<br />

(2) 1 Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Finanzministerium Kredite zur Deckung von Ausgaben<br />

aufnehmen darf. 2 Diesem Kreditrahmen wachsen die Beträge zur Tilgung von am Kreditmarkt aufgenommenen Krediten<br />

zu. 3 Die Ermächtigungen gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz<br />

für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.<br />

(3) Das Finanzministerium ist über Absatz 2 hinaus ermächtigt, Kredite zur vorzeitigen Tilgung von Schulden aufzunehmen.<br />

(4) 1 Der Verkauf von Inhaberschuldverschreibungen aus dem Eigenbestand des Landes ist wie eine Kreditaufnahme,<br />

der Erwerb umlaufender Inhaberschuldverschreibungen wie die Tilgung von Krediten zu behandeln. 2 Der Unterschied<br />

zwischen den Nennbeträgen der insgesamt verkauften und erworbenen Inhaberschuldverschreibungen ist<br />

auf die Kreditermächtigung anzurechnen.<br />

(5) Bei Diskontkrediten ist nur der Nettobetrag auf die Kreditermächtigung anzurechnen.<br />

(6) 1 Das Finanzministerium ist ermächtigt, ab Oktober jedes Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung<br />

des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 3 vom Hundert des durch das Haushaltsgesetz festgestellten<br />

Betrages der Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen. 2 Kredite nach Satz 1 dürfen nur aufgenommen werden,<br />

um Ausgaben zu decken, die dem nächsten Haushaltsjahr zuzurechnen sind. 3 Die danach aufgenommenen Kredite<br />

sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.<br />

§ 19<br />

Übertragbarkeit<br />

1 Ausgaben für Investitionen, Investitionsfördermaßnahmen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind<br />

übertragbar. 2 Andere Ausgaben können im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden,<br />

wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.<br />

Zu § 19:<br />

1. Die Übertragbarkeit ermöglicht es, Ausgaben, die am Schluß des Haushaltsjahres noch nicht geleistet worden<br />

sind, für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus nach Maßgabe des § 45 als Ausgabereste<br />

verfügbar zu halten.<br />

2. Sofern die Übertragbarkeit von Ausgaben für Investitionen (Hauptgruppen 7 und 8) nach § 19 Abs. 2 Satz 1 für<br />

Titelgruppen im jeweiligen Haushaltsgesetz eingeschränkt ist, kann in Ausnahmefällen die Übertragbarkeit durch<br />

das Ausbringen eines entsprechenden Haushaltsvermerks zugelassen werden. Nach Maßgabe der gesetzlichen<br />

Regelungen (<strong>LHO</strong> und Haushaltsgesetz) ist bei Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 ein Übertragbarkeitsvermerk<br />

nicht auszubringen<br />

2.1 außerhalb der Titelgruppen,<br />

2.2 innerhalb von Titelgruppen, soweit diese im Hochbauhaushalt veranschlagt werden.<br />

Ist es erforderlich, eine innerhalb einer Titelgruppe, jedoch außerhalb des Hochbauhaushalts zu veranschlagende<br />

Investitionsausgabe ausnahmsweise über das Haushaltsjahr hinaus verfügbar zu halten, so ist ein Übertragbarkeitsvermerk<br />

auszubringen.<br />

3. Obwohl § 19 Abs. 1 Satz 1 die Übertragbarkeit von Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen vorschreibt, ist<br />

ein Übertragbarkeitsvermerk bei allen Ausgaben außerhalb der Hauptgruppen 7 und 8 auszubringen. Im übrigen<br />

siehe hierzu Nrn. 1 bis 4 zu § 8 sowie Nr. 3 zu § 17.<br />

4. Verpflichtungsermächtigungen sind keine Ausgaben; sie sind deshalb nicht übertragbar und können auch nicht für<br />

übertragbar erklärt werden (vgl. Nr. 5 zu § 16 sowie § 45 Abs. 1 Satz 2).<br />

(1) Gegenseitig deckungsfähig sind:<br />

§ 20<br />

Deckungsfähigkeit<br />

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1. Ausgaben innerhalb von Titelgruppen, soweit sich nicht aus dem Haushaltsplan etwas anderes ergibt;<br />

2. Ausgaben außerhalb von Titelgruppen<br />

a) innerhalb eines jeden Einzelplans<br />

aa) die Ausgaben für Amtsbezüge der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten oder der Ministerin<br />

oder des Ministers,<br />

Dienstbezüge der planmäßigen Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter sowie der<br />

beamteten und richterlichen Hilfskräfte,<br />

Anwärterbezüge, Vergütungen der Angestellten, Löhne der Arbeiterinnen und Arbeiter,<br />

Entschädigungen für nebenamtliche und nebenberufliche Lehrkräfte sowie<br />

Gestellungsgeld für katechetische Lehrkräfte;<br />

bb) die Ausgaben für Beihilfen;<br />

cc) die Ausgaben für Unterstützungen;<br />

b) im Gesamthaushalt für die Rechnungslegung jeweils die unter Buchstabe a Doppelbuchst. aa und bb genannten<br />

Ausgaben.<br />

(2) 1 Darüber hinaus können Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan<br />

für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang<br />

besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. 2 Eine Deckungsfähigkeit<br />

von Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse<br />

für laufende Zwecke zugunsten von Personalausgaben und sächlichen Verwaltungsausgaben darf aber nur in<br />

besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden.<br />

(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angaben des Verwendungszwecks veranschlagt<br />

sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.<br />

Zu § 20:<br />

1. Deckungsfähigkeit ist die durch Haushaltsgesetz oder Haushaltsvermerk begründete Möglichkeit, bei einem Titel<br />

auf Grund von Einsparungen bei einem oder mehreren anderen Ausgabetiteln höhere Ausgaben als veranschlagt<br />

zu leisten. Gegenseitige Deckungsfähigkeit liegt vor, wenn die Ausgabetitel wechselseitig zur Verstärkung der jeweiligen<br />

Ansätze herangezogen werden dürfen. Einseitige Deckungsfähigkeit liegt vor, wenn der eine Ansatz (deckungsberechtigter<br />

Ansatz) nur verstärkt und der andere Ansatz (deckungspflichtiger Ansatz)<br />

nur für die Verstärkung des ersten (deckungsberechtigten) Ansatzes herangezogen werden darf.<br />

2. Ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang kann angenommen werden, wenn die Ausgaben der<br />

Erfüllung ähnlicher oder verwandter Zwecke dienen.<br />

3. Eine Deckungsfähigkeit zwischen Personalausgaben und anderen Ausgaben ist nur in besonderen Ausnahmefällen<br />

zulässig. Entsprechendes gilt für übertragbare Ausgaben (§ 20 Abs. 2 Satz 2).<br />

4. Verpflichtungsermächtigungen dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden. Wegen der Behandlung von Verpflichtungsermächtigungen<br />

bei Titelgruppen vgl. Nr. 8 zu § 16.<br />

§ 21<br />

Wegfall- und Umwandlungsvermerke<br />

(1) Ausgaben und Planstellen sind als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren<br />

voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.<br />

(2) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich<br />

in Planstellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder in Stellen für Angestellte oder Arbeiterinnen und<br />

Arbeiter umgewandelt werden können.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für andere Stellen entsprechend.<br />

Zu § 21:<br />

1. Ausgaben, die als künftig wegfallend bezeichnet werden sollen, erhalten den Vermerk „kw“ oder „davon kw ...<br />

DM“. Stellen, die als künftig wegfallend bezeichnet werden sollen, erhalten den Vermerk „kw“.<br />

2. Stellen, die als künftig umzuwandeln bezeichnet werden sollen, erhalten den Vermerk „ku“ unter Angabe der Art<br />

der Stelle und der Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe, in die sie umgewandelt werden.<br />

3. Soll der Vollzug der Vermerke an zeitliche oder sachliche Voraussetzungen geknüpft werden, so sind die Vermerke<br />

mit einem entsprechenden Zusatz auszubringen.<br />

§ 22<br />

Sperrvermerk<br />

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1 Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen<br />

eingegangen werden sollen, sowie Stellen, die zunächst nicht besetzt werden sollen, sind im Haushaltsplan<br />

als gesperrt zu bezeichnen. 2 Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. 3 In Ausnahmefällen kann durch<br />

Sperrvermerk bestimmt werden, dass die Leistung von Ausgaben, die Besetzung von Stellen oder die Inanspruchnahme<br />

von Verpflichtungsermächtigungen der Einwilligung des Landtages bedarf.<br />

Zu § 22:<br />

Ausgaben, die für ein späteres Haushaltsjahr zurückgestellt werden können, dürfen nicht, auch nicht mit Sperrvermerk, veranschlagt<br />

werden. Dies gilt entsprechend für Planstellen und andere Stellen.<br />

§ 23<br />

Zuwendungen<br />

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung<br />

bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn das Land an der Erfüllung durch<br />

solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang<br />

befriedigt werden kann.<br />

Zu § 23:<br />

1. Zum Begriff der Zuwendungen<br />

1.1 Zuwendungen sind Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke. Dazu<br />

gehören zweckgebundene Zuschüsse, Zuweisungen, Schuldendiensthilfen und andere nicht rückzahlbare<br />

Leistungen sowie zweckgebundene Darlehen und andere bedingt oder unbedingt rückzahlbare Leistungen.<br />

Bedingt rückzahlbare Leistungen sind alle Zuwendungen, deren Rückzahlung an den Eintritt eines anderen als in<br />

Nr. 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen (Anlagen zur <strong>VV</strong> Nr. 5.1 zu § 44) genannten künftigen ungewissen<br />

Ereignisse gebunden ist. Als zweckgebundener Zuschuß gilt auch die Zahlung auf Grund einer Verlustdeckungszusage.<br />

1.2 Keine Zuwendungen sind insbesondere<br />

1.2.1 Sachleistungen,<br />

1.2.2 Leistungen, auf die der Empfänger einen dem Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten<br />

Anspruch hat,<br />

1.2.3 Ersatz von Aufwendungen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),<br />

1.2.4 Entgelte auf Grund von Verträgen, die den Preisvorschriften für öffentliche Aufträge unterliegen (Anlage),<br />

1.2.5 satzungsmäßige Mitgliedsbeiträge einschl. Pflichtumlagen.<br />

2. Zuwendungsarten<br />

Folgende Zuwendungsarten werden unterschieden:<br />

2.1 Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben<br />

(Projektförderung),<br />

2.2 Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers<br />

(institutionelle Förderung).<br />

3. Grundsätze für die Veranschlagung<br />

3.1 Ausgaben für Zuwendungen sollen nur veranschlagt werden, wenn der Zuwendungszweck durch die Übernahme<br />

von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen (§ 39) nicht erreicht werden kann. Ausgaben für<br />

nicht rückzahlbare Zuwendungen sollen nur veranschlagt werden, soweit der Zweck nicht durch unbedingt oder<br />

bedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann.<br />

3.2 Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sollen nur veranschlagt werden, wenn es erforderlich ist, daß<br />

sich das Land gegenüber dem Zuwendungsempfänger rechtlich verpflichtet, in künftigen Haushaltsjahren Zuwendungen<br />

zu gewähren.<br />

3.3 Die erstmalige Veranschlagung von Fördermitteln ist nur zulässig, wenn in den Erläuterungen zu entsprechenden<br />

Titeln oder Titelgruppen der mit der Landesförderung zu erreichende Zweck, der Fördergegenstand sowie der<br />

Empfängerkreis näher beschrieben werden.<br />

Die Veranschlagung in Folgejahren ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Förderzweck in Richtlinien konkretisiert<br />

wird; dies gilt insbesondere nicht bei einer geringen Anzahl von Zuwendungsempfängern. Spätestens vier<br />

Jahre nach erstmaliger Veranschlagung dürfen Ausgaben für Zuwendungen nur noch veranschlagt werden, wenn<br />

eine Erfolgskontrolle durchgeführt worden ist.<br />

Ausgaben für Zuwendungen für Fördermaßnahmen, bei denen die Zuwendungen im Regelfall 5 000 DM, bei Zuwendungen<br />

an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer<br />

juristischen Person des öffentlichen Rechts 50.000 DM nicht übersteigen, sollen nicht veranschlagt werden.<br />

3.4 Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen zu Baumaßnahmen, größeren Beschaffungen<br />

und größeren Entwicklungsvorhaben sind einzeln zu veranschlagen, wenn die im Einzelfall hierfür vorgesehene<br />

Zuwendung 50 000 DM überschreitet. Das Finanzministerium kann - auch generell - Ausnahmen hiervon zulassen.<br />

Alle sonstigen Zuwendungen an denselben Zuwendungsempfänger (z.B. auch für institutionelle Förderung)<br />

sind getrennt von den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach Satz 1 zu veranschlagen. Für einzeln<br />

veranschlagte Maßnahmen gilt § 24 Abs. 5.<br />

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3.5 Für die Veranschlagung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen zur institutionellen<br />

Förderung hat der Zuwendungsempfänger geeignete Planungsdaten für einen zukünftigen Haushalts- oder Wirtschaftsplan<br />

vorzulegen.<br />

3.6 Bei der Veranschlagung sind insbesondere die §§ 6, 7 und 17 Abs. 4 <strong>LHO</strong> sowie § 5 Abs. 1 i.V.m. § 14 Satz 1<br />

StWG zu beachten.<br />

3.7 Werden für denselben Zweck Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen von mehreren<br />

Stellen des Landes oder sowohl vom Land als auch vom Bund und/oder von anderen Ländern<br />

veranschlagt, sollen sich die Zuwendungsgeber über die für diese Veranschlagung geltenden Grundsätze abstimmen.<br />

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Anlage<br />

zur <strong>VV</strong> Nr. 1.2.4 zu § 23 <strong>LHO</strong><br />

Abgrenzung der Zuwendungen von den Entgelten auf Grund von Verträgen, die unmittelbar den Preisvorschriften<br />

für öffentliche Aufträge unterliegen<br />

1. Verträge, die unmittelbar den Preisvorschriften für öffentliche Aufträge unterliegen, sind alle gegenseitigen Verträge,<br />

in denen die Erbringung von Leistungen gegen Entgelt vereinbart wird.<br />

1.1 Zu den Verträgen zählen insbesondere Kauf-, Miet-, Pacht-, Werk- und Werklieferungsverträge sowie sonstige<br />

gegenseitige Verträge, sofern der Entgeltsverpflichtung des Landes eine für dieses Entgelt zu erbringende Leistung<br />

des Vertragspartners gegenübersteht.<br />

1.2 Leistungen sind alle Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Dienstleistungen.<br />

1.3 Die Leistung kann unmittelbar gegenüber dem Land oder in dessen Auftrag gegenüber einem Dritten erbracht<br />

werden.<br />

1.4 Die Leistung muß dem Land oder dem Dritten grundsätzlich zur vollen Verfügung überlassen werden.<br />

2. Aus Nr. 1 folgt, daß Zuwendungen im Sinne des § 23 insbesondere alle Geldleistungen des Landes sind,<br />

2.1 die dem Empfänger zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben, an deren Förderung das Land ein erhebliches Interesse<br />

hat, gewährt werden und<br />

2.2 die dem Empfänger mit bestimmten Bedingungen und Auflagen für die Mittelverwendung zur Verfügung gestellt<br />

werden, ohne daß die Geldleistung ein Entgelt für eine Leistung im Sinne der Nr. 1 ist, und<br />

2.3 bei denen der Empfänger dem Land oder dem Dritten nicht die Verfügungsbefugnis im Sinne von Nr. 1.4 einräumt;<br />

unschädlich ist die Einräumung von Benutzungsrechten an Schutzrechten und die Übertragung von<br />

Schutzrechten auf das Land im Sinne der <strong>VV</strong> Nr. 5.2.4 zu § 44.<br />

3. Bei der Prüfung der Voraussetzungen der <strong>VV</strong> Nr. 1.2.4 zu § 23 ist ein unangemessener Verwaltungsaufwand zu<br />

vermeiden.<br />

4. Auf Verträge im Sinne der Nr. 1 finden insbesondere folgende Preisvorschriften in der jeweils geltenden Fassung<br />

Anwendung:<br />

4.1 auf alle Leistungen mit Ausnahme von Bauleistungen<br />

die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 (BAnz. Nr. 244 vom<br />

18.12.1953), zuletzt geändert<br />

durch die Verordnung PR Nr. 7/67 vom 12.12.1967 (BAnz. Nr. 237 vom 19.12.1967),<br />

4.2 auf Bauleistungen<br />

die Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten<br />

Aufträgen vom 06.03.1972 (BGBl. I S. 293, BAnz. Nr. 49 vom 10.03.1972).<br />

4.3 auf alle Leistungen nach den Nrn. 4.1 und 4.2<br />

zusätzlich die Verordnung PR Nr. 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes vom 17.04.1972<br />

(BAnz. Nr. 78 vom 25.04.1972).<br />

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§ 24<br />

Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben<br />

(1) 1 Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne,<br />

Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme,<br />

des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich<br />

sind. 2 Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen<br />

beizufügen.<br />

(2) 1 Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben<br />

dürfen erst veranschlagt werden, wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und Kostenbeteiligungen vorliegen.<br />

2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(3) 1 Die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 sind dem Landtag zur Einsicht vorzulegen. 2 Die oder der Vorsitzende<br />

des für Haushaltsangelegenheiten zuständigen Ausschusses bestätigt dies auf den Unterlagen.<br />

(4) 1 Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen<br />

rechtzeitig fertig zu stellen, und aus einer späteren Veranschlagung dem Land ein Nachteil erwachsen würde. 2 Die<br />

Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. 3 Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen<br />

für Maßnahmen, für welche die Unterlagen noch nicht vorliegen, sind gesperrt.<br />

(5) 1 Auf einzeln veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sind die Absätze 1<br />

bis 4 entsprechend anzuwenden. 2 Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.<br />

Zu § 24:<br />

1. Baumaßnahmen, Bauunterlagen<br />

1.1 Zu den Baumaßnahmen gehören alle Maßnahmen, die nach den Zuordnungsrichtlinien zum Gruppierungsplan<br />

der Hauptgruppe 7 zuzuordnen sind.<br />

1.2 Für Hochbaumaßnahmen sind die „Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes“ - RLBau - anzuwenden.<br />

Für sonstige Baumaßnahmen sind die im übrigen ergangenen Richtlinien zu beachten.<br />

1.3 Ausgaben für Hochbaumaßnahmen mit einem Mittelbedarf von mehr als 2 Mill. DM im Einzelfall sind einzeln zu<br />

veranschlagen, es sei denn, daß das Finanzministerium etwas anderes bestimmt.<br />

2. Planungsunterlagen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben<br />

2.1 Größere Beschaffungen sind Anschaffungen von Sachen mit einem Mittelbedarf von mehr als 2 Mill. DM im Einzelfall,<br />

für die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen in der Hauptgruppe 8 des Gruppierungsplans im<br />

Haushaltsplan veranschlagt werden.<br />

2.2 Größere Entwicklungsvorhaben sind Vorhaben mit einem Mittelbedarf von mehr als 2 Mill. DM im Einzelfall, die<br />

der zweckgerichteten Auswertung und Anwendung von Forschungsergebnissen und Erfahrungen vor allem technischer<br />

oder wirtschaftlicher Art dienen, um zu neuen Systemen, Verfahren, Stoffen, Gegenständen und Geräten<br />

zu gelangen (Neuentwicklung) oder um vorhandene zu verbessern (Weiterentwicklung); hierzu zählen auch Forschungsvorhaben,<br />

die der Erreichung des Entwicklungszieles dienen, sowie die Erprobung.<br />

2.3 Bei größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben kann das Finanzministerium im Einvernehmen<br />

mit der für den Einzelplan zuständigen Stelle in begründeten Fällen die Wertgrenze höher festsetzen.<br />

3. Bereitstellung der Unterlagen<br />

3.1 Die Unterlagen für Baumaßnahmen sind rechtzeitig zur ersten Lesung des Haushaltsplanentwurfs dem Ausschuß<br />

für Haushalt und Finanzen des Landtages vorzulegen.<br />

Die Unterlagen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben müssen rechtzeitig zur Aufstellung<br />

des Entwurfs des Haushaltsplans dem Finanzministerium vorliegen.<br />

3.2 Der Vorlage von Unterlagen bedarf es nicht bei Maßnahmen, die unter die Wertgrenze nach denNrn. 2.1 und 2.2<br />

fallen (§ 24 Abs. 2). Sie entfällt auch bei Maßnahmen, bei denen im Einzelfall die Wertgrenze höher festgesetzt<br />

worden ist (Nr. 2.3).<br />

3.3 Von der Vorlage der Unterlagen kann im übrigen nur abgesehen werden, wenn eine Ausnahme nach § 24 Abs. 4<br />

zugelassen ist. In diesen Fällen ist in den Erläuterungen zu begründen, weshalb die Veranschlagung trotz fehlender<br />

Unterlagen erforderlich ist.<br />

3.4 Die Unterlagen müssen enthalten eine Beschreibung des Gegenstandes oder eine Erläuterung des Vorhabens<br />

(ggf. mit Plänen und Skizzen), einen Zeitplan, eine Darlegung der Notwendigkeit der Beschaffung oder Entwicklung,<br />

eine Schätzung der Kosten und Folgekosten und eine Darlegung der Finanzierung.<br />

4. Gesetzliche Sperre<br />

Für die Sperre nach § 24 Abs. 4 Satz 3 ist ein Sperrvermerk nicht auszubringen.<br />

5. Zuwendungen<br />

Wegen der einzeln veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen vgl. Nr. 3.4 zu<br />

§ 23.<br />

§ 25<br />

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Überschuß, Fehlbetrag<br />

(1) Der Überschuss oder der Fehlbetrag ist der Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen<br />

(Ist-Einnahmen) und den tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben) zuzüglich des Unterschiedes zwischen<br />

den aus dem Vorjahr übertragenen und den in das kommende Jahr zu übertragenden Einnahme- und Ausgaberesten.<br />

(2) 1 Ein Überschuss ist insbesondere zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Tilgung von Schulden zu verwenden<br />

oder Rücklagen zuzuführen. 2 Ein danach noch verbleibender Überschuss ist in den nächsten festzustellenden<br />

Haushaltsplan als Einnahme einzustellen. 3 § 6 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung<br />

der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) bleibt unberührt.<br />

(3) 1 Ein Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen. 2 Er darf<br />

durch Einnahmen aus Krediten nur gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer Kreditaufnahme nicht ausgeschöpft<br />

sind.<br />

§ 26<br />

Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger<br />

(1) 1 Landesbetriebe haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben<br />

des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. 2 Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist<br />

dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. 3 Im Haushaltsplan sind nur die<br />

Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. 4 Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen<br />

im Haushaltsplan auszubringen, andere Stellen sind zu erläutern.<br />

(2) 1 Bei Sondervermögen sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen.<br />

2 Über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen sind Übersichten dem<br />

Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.<br />

(3) 1 Über die Einnahmen und Ausgaben von<br />

1. juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die vom Land ganz oder zum Teil zu unterhalten sind, und<br />

2. Stellen außerhalb der Landesverwaltung, die vom Land Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben<br />

oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten,<br />

sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. 2 Das Finanzministerium<br />

kann Ausnahmen zulassen.<br />

Zu § 26:<br />

1. Landesbetriebe*)<br />

1.1 Grundlagen und rechtliche Stellung<br />

1.1.1 Für abgrenzbare Teile der Landesverwaltung, deren Tätigkeit erwerbswirtschaftlich ausgerichtet ist, können Landesbetriebe<br />

errichtet werden, soweit nicht eine Privatisierung zweckmäßiger ist. Eine erwerbswirtschaftlich ausgerichtete<br />

Tätigkeit liegt vor, wenn marktfähige Produkte hergestellt oder marktfähige Dienstleistungen erbracht werden<br />

und eine Beteiligung am Markt erfolgt. Als Beteiligung am Markt gilt auch die Bereitstellung marktfähiger Produkte<br />

und Dienstleistungen nur für andere Landesdienststellen. Entsprechendes gilt für Produkte und Dienstleistungen,<br />

die ausschließlich durch den Staat angeboten werden und bei deren Erbringung staatliche Dienststellen<br />

untereinander in Wettbewerb stehen.<br />

1.1.2 Landesbetriebe handeln nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der nachstehenden Regelungen. Ihre<br />

Wirtschaftsführung erfolgt nach Maßgabe eines Wirtschaftsplans (Nrn. 1.3 und 1.5), die Buchführung nach den<br />

Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung (Nr. 1.7).<br />

1.1.3 Die Errichtung eines Landesbetriebes erfolgt als Organisationsakt durch Beschluss der LReg, soweit keine gesetzliche<br />

Regelung besteht. Diese entscheidet auch über die Überlassung des in die Eröffnungsbilanz aufzunehmenden<br />

Vermögens und der Schulden.<br />

1.1.4 Landesbetriebe unterliegen als rechtlich unselbständige Teile der Landesverwaltung in ihren Zielen und Aufgabenstellungen<br />

dem Gestaltungswillen des LT und der LReg sowie der Aufsicht der zuständigen Landesbehörde<br />

(Aufsichtsbehörde). Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesbetrieb Weisungen erteilen.<br />

*) RdErl. d. MF v. 17.4.2001 (Nds. MBl. S. 474)<br />

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1.1.5 Für Landesbetriebe gelten die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) sinngemäß, vorbehaltlich<br />

1.1.5.1 der Regelungen in den Betriebsanweisungen,<br />

1.1.5.2 der nachstehenden Regelungen,<br />

1.1.5.3 haushaltsrechtlicher Vorschriften einschließlich dazu erlassener Verwaltungsvorschriften sowie<br />

1.1.5.4 anders lautender gesetzlicher Regelungen.<br />

1.2 Organisation des Landesbetriebes<br />

1.2.1 Für jeden Landesbetrieb ist von der zuständigen Landesbehörde eine Geschäftsleitung zu bestellen. Diese führt<br />

die Geschäfte des Landesbetriebes unter Beachtung der in Nr. 1.1 genannten Grundsätze. Ihr obliegt auch die<br />

Ergebnisverantwortung.<br />

1.2.2 Die Dienst- und Fachaufsicht über Landesbetriebe wird vom jeweils zuständigen Ministerium ausgeübt, sofern in<br />

der Betriebsanweisung (Nr. 1.2.3) keine abweichende Regelung getroffen wird. Die Aufsicht soll die wirtschaftliche<br />

Eigenständigkeit des Landesbetriebes fördern.<br />

1.2.3 Für jeden Landesbetrieb ist vom zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem MF eine Betriebsanweisung<br />

nach dem Muster der A n l a g e 1 zu erlassen. In ihr sind alle für den Landesbetrieb relevanten Angelegenheiten<br />

mit dem Ziel zu regeln, dass Dienstanweisungen regelmäßig entbehrlich sind. Gleichartige Landesbetriebe eines<br />

Ressorts sollen eine gemeinsame Betriebsanweisung erhalten. Mindestens zu regeln sind:<br />

1.2.3.1 Bezeichnung, Aufgabe und Sitz,<br />

1.2.3.2 wirtschaftliche Zielsetzung (z. B. Versorgungsfunktion, Grad der Kostendeckung, Gewinnerzielungsabsicht),<br />

1.2.3.3 Organisation, insbesondere der Geschäftsleitung (Bestimmung einer Leiterin oder eines Leiters, bei kooperativer<br />

Geschäftsleitung einer kaufmännischen Leiterin oder eines kaufmännischen Leiters),<br />

1.2.3.4 Befugnisse der Geschäftsleitung sowie Maßnahmen, die der Einwilligung oder Unterrichtung der Aufsichtsbehörde<br />

bedürfen (Vorbehaltskatalog),<br />

1.2.3.5 Art, Umfang und Periodizität der Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde,<br />

1.2.3.6 Besonderheiten zur Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans (z. B. vom Haushaltsjahr abweichendes<br />

Wirtschaftsjahr) sowie zur Aufstellung des Jahresabschlusses,<br />

1.2.3.7 spezifische Vorgaben zum Zahlungsverkehr und zur Rechnungslegung und<br />

1.2.3.8 Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben durch andere Dienststellen der Landesverwaltung.<br />

1.2.4 Bei der Errichtung des Landesbetriebes ist der kameralistische Finanzstatus (Fachkapitel) des letzten Haushaltsjahres<br />

vor der Umwandlung festzuhalten. Insbesondere sind festzustellen:<br />

1.2.4.1 das Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben,<br />

1.2.4.2 das Verhältnis der zuschussfinanzierten Personalausgaben (Dienstbezüge, Vergütungen, Löhne; ohne Personalausgaben,<br />

die aus Drittmitteln oder aus Einnahmen finanziert werden) zu den gesamten Personalausgaben,<br />

1.2.4.3 die Zahl der Stellen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 4,<br />

1.2.4.4 das sich aus Nr. 1.2.4.3 ergebende Beschäftigungsvolumen,<br />

1.2.4.5 das Gesamtbeschäftigungsvolumen und<br />

1.2.4.6 der monetäre Durchschnittswert der Stellen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 4.<br />

Sofern bis zur Errichtung des Landesbetriebes keine Personalkostenbudgetierung erfolgte, werden die Zahl der<br />

Stellen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 4 sowie die tatsächlichen Kosten der Stellen unter Berücksichtigung einschlägiger<br />

Rechtsvorschriften festgestellt.<br />

1.2.5 Die Regelungen des § 9 einschließlich der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften gelten entsprechend.<br />

1.2.6 Der Leiterin oder dem Leiter eines Landesbetriebes obliegen die der Kassenaufsichtsbeamtin oder dem Kassenaufsichtsbeamten<br />

(Nr. 18 zu § 79) übertragenen Aufgaben mit Ausnahme der unvermuteten Prüfungen (Nr.<br />

1.11.3). Sofern eine kooperative Geschäftleitung bestellt ist (Nr. 1.2.3.3), obliegen die Aufgaben der kaufmännischen<br />

Leiterin oder dem kaufmännischen Leiter. Die hiernach verantwortliche Person kann die Aufgaben anderen<br />

Bediensteten außerhalb der Buchhaltung übertragen.<br />

1.3 Wirtschaftsplan<br />

1.3.1 Landesbetriebe haben für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Sofern der Haushaltsplan für<br />

zwei Haushaltsjahre aufgestellt wird (§ 12 Abs.1), ist für den Wirtschaftsplan entsprechend zu verfahren. Der Wirtschaftsplan<br />

umfasst den Leistungsplan (Nr. 1.3.2), den Erfolgsplan (Nr. 1.3.3), den Finanzplan (Nr. 1.3.4) und die<br />

Übersichten nach Nr. 1.3.5; er ist zu erläutern.<br />

1.3.2 In den Leistungsplan sind auf Basis einer Plankostenrechnung die nach außen wirkenden Leistungen des Landesbetriebes<br />

nach Art und Menge einzustellen. Soweit erforderlich, sind die geplanten Erlöse und Kosten für die<br />

ganz oder teilweise aus dem Landeshaushalt finanzierten Leistungen des Landesbetriebes getrennt von den geplanten<br />

Erlösen und Kosten für die anderen Leistungen darzustellen. Zum Vergleich sind die Ansätze des Vorjahres<br />

und die Ergebnisse des Vorvorjahres (aus dem Jahresabschluss) anzuführen. Der Leistungsplan ist Grundlage<br />

i. S. einer Zielvereinbarung für den Erfolgs- und den Finanzplan.<br />

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1.3.3 Im Erfolgsplan sind alle voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen, die sich aus der planmäßigen Umsetzung<br />

des Leistungsplans ergeben, in Form einer Ergebnisrechnung darzustellen. Zum Vergleich sind die Ansätze des<br />

Vorjahres und die Ergebnisse des Vorvorjahres (aus dem Jahresabschluss) anzuführen.<br />

1.3.4 Im Finanzplan sind der im Geschäftsjahr voraussichtlich zu deckende Finanzbedarf für Investitionen und der<br />

sonstige Finanzbedarf (z. B. Jahresfehlbetrag, Ablieferungen an den Landeshaushalt) sowie die zu ihrer Finanzierung<br />

vorgesehenen Deckungsmittel (z. B. Jahresüberschuss, Zuführungen aus dem Landeshaushalt ohne solche<br />

für laufende Zwecke) darzustellen. Als Investitionen sind zu veranschlagen die Anschaffung oder Herstellung von<br />

Vermögensgegenständen, die keine geringwertigen Wirtschaftsgüter i. S. des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes<br />

sind. Zum Vergleich sind die Ansätze des Vorjahres und die Ergebnisse des Vorvorjahres (aus dem Jahresabschluss)<br />

anzuführen.<br />

1.3.5 Andere Stellen i. S. des § 26 Abs. 1 Satz 4 sind Stellen entsprechend § 17 Abs. 6 und 7. Sie sind in gesonderten<br />

Übersichten im Wirtschaftsplan zu erläutern. Die Vorschriften über die Ausbringung von Stellen in Stellenübersichten<br />

und Bedarfsnachweisen gelten entsprechend.<br />

1.3.6 Erfolgs- und Finanzplan sind entsprechend der Struktur und mindestens in der Tiefe der Muster in den A n l a g e<br />

n 2 und 3 zu gliedern.<br />

1.3.7 Zur Ermittlung der in den Voranschlag (§ 27) aufzunehmenden Zuführungen oder Ablieferungen ist zum Ausgleich<br />

von Posten im Erfolgsplan, die im Geschäftsjahr zwar erfolgswirksam jedoch nicht zahlungswirksam werden, ein<br />

Überleitungsbetrag nach dem Muster der A n l a g e 4 zu ermitteln und in den Finanzplan zu übernehmen.<br />

1.3.8 Bei der Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans ist im Übrigen Folgendes zu beachten:<br />

1.3.8.1 Die Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern sowie Unterhaltsbeiträgen für ehemals in den Landesbetrieben<br />

beschäftigte Beamtinnen und Beamte ist keine Aufgabe des Landesbetriebes; sie werden aus dem<br />

Landeshaushalt geleistet. Entsprechendes gilt für die Zahlung von Nachversicherungen für ausgeschiedene Beamtinnen<br />

und Beamte. Zur Erfüllung dieser künftigen Verpflichtungen erfolgt eine pauschalierte Erstattung von<br />

Versorgungsanteilen an den Landeshaushalt. Die Berechnungsgrundlagen für die zu erstattenden Beträge werden<br />

jeweils im Haushaltsaufstellungserlass bekannt gegeben.<br />

1.3.8.2 Zahlungen für die in den Landesbetrieben beschäftigten Bediensteten, die nicht unmittelbar durch den Landesbetrieb<br />

sondern von anderen Dienststellen der Landesverwaltung zulasten des Landeshaushalts oder als Vorschuss<br />

geleistet werden (insbesondere die Zahlungen der Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten, der Vergütungen<br />

für die Angestellten, der Löhne für die Arbeiterinnen und Arbeiter, der Beihilfen, der Umlage für die Zusatzversorgung<br />

der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie an die Landesunfallkasse), sind durch den Landesbetrieb<br />

zu erstatten. Für die Zahlungen der Beihilfen und an die Landesunfallkasse erfolgt eine pauschalierte Erstattung<br />

an den Landeshaushalt. Die Berechnungsgrundlagen für die pauschal zu erstattenden Beträge werden jeweils im<br />

Haushaltsaufstellungserlass bekannt gegeben.<br />

1.3.8.3 Für Lieferungen und Leistungen von anderen oder an andere Landesdienststellen sind marktübliche Entgelte zu<br />

berechnen und als Aufwendungen oder Erträge zu berücksichtigen (§ 61 Abs. 3); entsprechendes gilt für den<br />

Ausgleich von Schäden (§ 61 Abs. 3 Satz 2). Soweit der Landesbetrieb für die Zahlung von Grundsteuern, Müllabfuhrgebühren<br />

und Ähnliches nicht selbst veranlagt wird, hat er die auf ihn entfallenden Anteile zu erstatten.<br />

1.3.8.4 Für das genutzte Grundvermögen (Grund und Boden, Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile) sowie für die<br />

Nutzung sonstiger Vermögensgegenstände gilt der Grundsatz der Entgeltlichkeit (vgl. § 61 Abs. 4 und Nr. 5.3 zu §<br />

64), sofern nicht in Anwendung der Nr. 1.1.3 eine hiervon abweichende Regelung getroffen wird.<br />

1.3.8.5 Der Grundsatz der Nichtversicherung des Landes gilt auch für Landesbetriebe (Nr. 12 zu § 34). Für die Übernahme<br />

des Risikos ist ein Entgelt an den Landeshaushalt zu zahlen, dessen Höhe sich an den in der Versicherungswirtschaft<br />

üblichen Prämien orientieren soll; Gewinnzuschläge bleiben außer Ansatz. Schäden werden durch Zuführungen<br />

aus dem Landeshaushalt ausgeglichen. Die Ermittlung der Schadenshöhe ist durch die Beauftragte oder<br />

den Beauftragten für den Haushalt vorzunehmen.<br />

1.4 Nachweis im Haushaltsplan<br />

1.4.1 Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Dabei müssen die Beträge<br />

für die einzelnen Landesbetriebe erkennbar werden. Zu den Zuführungen zählen die Zuweisungen zur Deckung<br />

von Betriebsverlusten, die rückzahlbaren und nicht rückzahlbaren Finanzzuweisungen zur Kapitalausstattung (Nr.<br />

1.1.3) sowie die Zuführungen für Investitionen. Sie sind getrennt voneinander zu veranschlagen. Zu den Ablieferungen<br />

zählen Gewinnablieferungen, die Kapitalrückzahlungen sowie die Kapitalverzinsungen.<br />

1.4.2 Die Zuführungen oder die Ablieferungen sind aus dem Finanzplan in den Voranschlag zum Einzelplan zu übernehmen<br />

und soweit erforderlich zu erläutern. Im Voranschlag sind auch ggf. erforderliche Verpflichtungsermächtigungen<br />

darzustellen. Der Wirtschaftsplan ist vom zuständigen Ministerium zusammen mit dem Voranschlag zum<br />

Einzelplan beim MF einzureichen. Soweit erforderlich, sind dem Wirtschaftsplan Bewirtschaftungsvermerke beizufügen.<br />

1.5 Wirtschaftsführung<br />

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1.5.1 Nach Verteilung der Haushaltsmittel, Planstellen und anderen Stellen (Nr. 1.2 zu § 34) wirtschaften die Landesbetriebe<br />

nach Maßgabe des Wirtschaftsplans. Aus Gründen der Plankostenrechnung erforderliche Änderungen des<br />

Wirtschaftsplans sind zu dokumentieren. Vorbehaltlich anders lautender Bewirtschaftungsvermerke ist Folgendes<br />

zu beachten:<br />

1.5.1.1 Innerhalb des Erfolgsplans (vgl. Anlage 3) sind alle Konten mit Ausnahme des ggf. veranschlagten Aufwands zur<br />

Unterhaltung von Gebäuden und Anlagen des Landesbetriebes und mit Ausnahme der Zuführungen an den Landesbetrieb<br />

für die Beschäftigung von Ersatzkräften für Landesbedienstete im Mutterschutz gegenseitig deckungsfähig.<br />

Innerhalb des Finanzplans sind alle Konten für Investitionen (Abschnitt I Nrn. 1 und 2 der Anlage 2)<br />

gegenseitig deckungsfähig. Zudem sind die Konten des Erfolgsplans einseitig deckungsfähig zugunsten des Aufwands<br />

zur Unterhaltung von Gebäuden und Anlagen des Landesbetriebes sowie zugunsten der Investitionen.<br />

1.5.1.2 Mehreinnahmen erhöhen die Ausgabeermächtigungen entsprechend. Mindereinnahmen führen zu entsprechenden<br />

Kürzungen der Ausgabeermächtigungen im Erfolgsplan.<br />

1.5.1.3 Stellenpläne sind verbindlich.<br />

1.5.1.4 Stellenübersichten und Bedarfsnachweise gemäß Nr. 1.3.5 sind unverbindlich mit der Maßgabe, dass der Landesbetrieb<br />

sicherzustellen hat, zum Ende des jeweils nächsten auf das laufende Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahres<br />

die Zahl der Beschäftigten, das sich daraus ergebende Beschäftigungsvolumen und den monetären<br />

Durchschnittswert dieser Stellen wieder auf die sich aus den Nrn. 1.2.4.3, 1.2.4.4 und 1.2.4.6 ergebenden, ggf.<br />

durch Haushaltsentscheidungen fortgeschriebenen Werte zurückzuführen. Abweichungen von den Stellenübersichten<br />

und Bedarfsnachweisen dürfen nicht zulasten des Landeshaushalts erfolgen. Satz 2 gilt entsprechend für<br />

befristet beschäftigtes Titelgruppenpersonal.<br />

1.5.1.5 Tarifliche Änderungen und Besoldungserhöhungen können bei der Zuführung maximal im Verhältnis gemäß Nr.<br />

1.2.4.2 berücksichtigt werden. Ein sich demnach ergebender erhöhter Zuführungsbedarf kann im Wirtschaftsjahr<br />

der Erhöhung als Forderung gegen das Land ausgewiesen werden; eventueller zusätzlicher Liquiditätsbedarf wird<br />

durch Kassenbestandsverstärkungen (Betriebsmittelvorschüsse, vgl. Nr. 1.8.3) gedeckt. Die Auflösung der Forderung<br />

erfolgt mit dem nächsten Haushaltsaufstellungsverfahren.<br />

1.6 Anordnung von Zahlungen und Buchungen<br />

Anordnungen für Einzahlungen und Auszahlungen (Zahlungsanordnungen) sowie Anordnungen für Buchungen<br />

ohne Zahlungen (Buchungsanordnungen) bestehen aus den begründenden Unterlagen gemäß den Nrn. 10.1. und<br />

10.2 zu § 70 und den dazu abgegebenen Bescheinigungen gemäß den Nrn. 11 bis 19 zu § 70.<br />

1.7 Buchführung und Belege<br />

1.7.1 Landesbetriebe haben eine Finanzbuchführung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung<br />

sowie eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen (§ 74 Abs. 1 und 2). Die Auswertungsmöglichkeiten zur Erfüllung<br />

der statistischen Pflichten sind sicherzustellen. Als Kontenrahmen ist der Industriekontenrahmen zu verwenden,<br />

sofern nicht für den Tätigkeitsbereich des Landesbetriebes ein anderer Kontenrahmen empfohlen ist. Die<br />

Kosten- und Leistungsrechnung erfolgt als Vollkostenrechnung auf Istkostenbasis, ergänzt um eine Plankostenrechnung.<br />

Die Plankostenrechnung dient der Aufstellung des Leistungsplans (Zielvereinbarung) gemäß Nr. 1.3.2.<br />

1.7.2 Landesbetriebe haben auf den Beginn des ersten Geschäftsjahres eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Das gesamte<br />

Vermögen einschließlich der in der Folgezeit entstehenden Vermögenszugänge bleibt Landesvermögen.<br />

Für die Prüfung der Eröffnungsbilanz gelten die Regelungen der Nrn. 1.11.1 und 1.11.2 entsprechend.<br />

1.7.3 Die Buchführung ist mit DV-gestützten Systemen (DV-Buchführung) vorzunehmen. Dabei sind die „Grundsätze<br />

ordnungsgemäßer Buchführung (GOB)“ und die „Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme<br />

(GoBS)“ in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten.<br />

1.7.4 Das Buchführungssystem muss für jeden Erfassungs- und Freigabevorgang eine automatische Speicherung der<br />

Buch führenden Person – ggf. durch ein Kennzeichen – vornehmen. Für jede am Buchführungssystem beteiligte<br />

Person darf nur ein Kennzeichen (Benutzerkennung oder User-ID) vergeben werden.<br />

1.7.5 Die Erfassung oder Übernahme von Daten für die Buchführung darf nur aufgrund der in Nr. 1.6 genannten Zahlungs-<br />

und Buchungsanordnungen (Belege) erfolgen. Die Daten erfassende Person übernimmt mit der Erfassung<br />

oder Übernahme die Verantwortung, dass die Belege die Bescheinigungen der sachlichen und rechnerischen<br />

Richtigkeit enthalten. Ist die Daten erfassende Person für die rechnerische oder die sachliche Richtigkeit verantwortlich,<br />

so kann auf die entsprechende formelle Bescheinigung des Belegs verzichtet werden.<br />

1.7.6 Vor der Datenerfassung sind auf den Belegen insbesondere die für die Finanzbuchführung zutreffenden Kontennummern<br />

nach dem Kontenplan, die für die Kosten- und Leistungsrechnung notwendigen Angaben und – wenn<br />

eine Buchung in zwei Perioden möglich wäre – die zutreffende Buchungsperiode (Geschäftsjahr) zu vermerken<br />

und mit Namenszeichen zu versehen (Kontierung). Die Kontierung der Sachkonten (Kostenarten) soll in der Finanzbuchhaltung<br />

erfolgen.<br />

1.7.7 Bei jeder Buchung sind mindestens einzutragen:<br />

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1.7.7.1 eine laufende Nummer,<br />

1.7.7.2 die Buchungsperiode (Geschäftsjahr),<br />

1.7.7.3 Hinweise, die die Verbindung zwischen der Buchung und dem Beleg sowie zwischen dieser Buchung und allen<br />

dazugehörigen Buchungen herstellen,<br />

1.7.7.4 das Konto,<br />

1.7.7.5 das Gegenkonto und<br />

1.7.7.6 der Betrag sowie<br />

1.7.7.7 die für die Kosten- und Leistungsrechnung notwendigen Daten, sofern die Leiterin oder der Leiter des Landesbetriebes<br />

keine insoweit abweichende organisatorische Regelung trifft.<br />

1.7.8 Das Erfassungssystem soll eine Gültigkeitsprüfung von Bankleitzahlen sowie eine Plausibilitätsprüfung der Nummern<br />

von Girokonten automatisch vornehmen.<br />

1.7.9 Die richtige und vollständige Erfassung der Daten ist auf den Belegen unter Angabe des einmaligen Buchungsmerkmals<br />

(Vorgangs-Nr. oder dergleichen) durch Namenszeichen zu bescheinigen. Diese Bescheinigung kann<br />

mit der Kontierungsbescheinigung (Nr. 1.7.6) zusammengefasst werden.<br />

1.7.10 Die erfassten Buchungen sind spätestens vor der Durchführung der Zahlung durch eine andere Person anhand<br />

der Belege auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und freizugeben (Freigabe). Sofern das Buchführungssystem<br />

für Auszahlungen bei nicht mehr ausreichendem Budget eine automatische Sperre (automatische<br />

Mittelkontrolle) nicht vorsieht, wird mit der Freigabe auch bestätigt, dass ausreichende Ausgabemittel zur Verfügung<br />

stehen. Die Freigabe soll unter Verwendung der digitalen Signatur erfolgen und ist auf den Belegen durch<br />

Namenszeichen zu bestätigen. Das Buchführungssystem muss sicherstellen, dass<br />

1.7.10.1 die freigebende Person die Daten nicht ändern kann und<br />

1.7.10.2 die erfassende Person die Freigabe nicht vornehmen kann.<br />

1.7.11 Die Ausübung der Freigabe gemäß Nr. 1.7.10 kann durch ein mathematisches Stichprobenverfahren auf bestimmte<br />

Fälle beschränkt werden, wenn dies aufgrund einer Risikoanalyse unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit<br />

vertretbar ist.<br />

1.7.12 Für den Zahlungsverkehr mit Bargeld ist ein Kassenbuch zu führen. Im Kassenbuch sind die Zahlungen täglich<br />

getrennt nach Einzahlungen und Auszahlungen einzutragen. Die Übernahme in die Finanzbuchhaltung hat mindestens<br />

einmal monatlich zu erfolgen. Das Kassenbuch ist zur Ermittlung des buchmäßigen Bargeldbestands täglich<br />

abzuschließen. Der buchmäßige Geldbestand ist mit dem tatsächlich vorhandenen Bargeld zu vergleichen.<br />

Besteht keine Übereinstimmung, so ist die Differenz unverzüglich aufzuklären. Für Bargeldhöchstbestände sind<br />

Regelungen durch die Leiterin oder den Leiter zu treffen, sofern diese nicht von der Aufsichtsbehörde getroffen<br />

werden.<br />

1.8 Zahlungsverkehr und Geldverwaltung<br />

1.8.1 Zur Sicherstellung einer automatischen Geldversorgung durch die Landeshauptkasse dürfen Girokonten nur bei<br />

der Landesbank, Kreditinstituten, die an das Rechenzentrum der Landesbank angeschlossen sind, der Landeszentralbank<br />

oder der Postbank geführt werden. Bestehen mehrere Girokonten, so sollen die einzelnen Girokonten<br />

mit einem Hauptgirokonto in der Weise verbunden werden, dass banktäglich durch ein automatisches, taggleiches<br />

und valutenneutrales Kontenclearingverfahren Habenbestände auf das Hauptgirokonto übertragen und Sollbestände<br />

zulasten des Hauptgirokontos ausgeglichen werden. Kommt ein solches Kontenclearingverfahren nicht<br />

zum Einsatz, so sind die Bestände auf den einzelnen Girokonten zugunsten oder zulasten des Hauptgirokontos<br />

manuell so zu halten, dass banktäglich ein Habenbestand von höchstens 2 000 DM/1 000 Euro verbleibt. Das<br />

Hauptgirokonto dient der Geldversorgung durch die Landeshauptkasse (Nr. 1.8.5).<br />

1.8.2 Verfügungen über ein Girokonto müssen von mindestens zwei Personen getroffen werden. Die elektronische Unterschrift<br />

auf einer Zahlungsverkehrsdatei, die mit einer digitalen Signatur im Wege der Datenfernübertragung an<br />

das Kreditinstitut übermittelt wird, kann von nur einer Person ausgeführt werden, wenn die Zahlungsverkehrsdatei<br />

aufgrund einer ordnungsgemäßen Buchführung erstellt wurde und bei der Datenübertragung Sicherheitsstandards<br />

eingehalten werden, die denen des elektronischen Schalters der Deutschen Bundesbank gleichwertig sind. Kontoverfügungen<br />

mittels Karten (Kreditkarten, Bankkarten usw.) richten sich nach den vom MF getroffenen Regelungen.<br />

1.8.3 Landesbetriebe erhalten zur Aufrechterhaltung ihrer Zahlungsfähigkeit von der Landeshauptkasse Kassenbestandsverstärkungen<br />

(Betriebsmittelvorschüsse). Sie werden im automatischen Verstärkungsverfahren (Nr. 1.8.5)<br />

ausgezahlt. Der Liquiditätsbedarf ist ausschließlich über Kassenbestandsverstärkungen (Betriebsmittelvorschüsse)<br />

der Landeshauptkasse zu decken.<br />

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1.8.4 Landesbetriebe haben ihre Guthaben bei Kreditinstituten an die Landeshauptkasse abzuführen. Die Kassenbestandsabführungen<br />

werden im automatischen Abführungsverfahren (Nr. 1.8.5) eingezogen.<br />

1.8.5 Zur Auszahlung der Kassenbestandsverstärkungen und zum Einzug der Kassenbestandsabführungen nimmt das<br />

Girokonto (Hauptgirokonto) banktäglich am automatischen Verstärkungs- und Abführungsverfahren (taggleiches,<br />

valutenneutrales Kontenclearingverfahren) mit einem Girokonto der Landeshauptkasse teil. Dadurch wird der Bestand<br />

des Girokontos banktäglich auf 0 DM/0 Euro automatisch ausgeglichen (Nullstellung).<br />

1.8.6 Für die Liquiditätssteuerung des Landes haben die Landesbetriebe der Landeshauptkasse täglich bis 15 Uhr den<br />

Betrag zu melden, der am nächsten Geschäftstag voraussichtlich ihrem Girokonto (Hauptgirokonto) als Kassenbestandsverstärkung<br />

gutgeschrieben oder als Kassenbestandsabführung belastet wird, sofern dieser 100 000<br />

DM/50 000 Euro oder mehr beträgt.<br />

1.8.7 Die Landeshauptkasse übersendet dem Landesbetrieb unaufgefordert monatlich und ggf. zusätzlich auf Anforderung<br />

einen Kontoauszug über die Kassenbestandsverstärkungen und -abführungen, der jeden einzelnen Zahlungsvorgang<br />

ausweist.<br />

1.8.8 Für die Annahme von Schecks und für Zahlungen in fremder Währung gelten die in Nr. 28.2 zu § 70 genannten<br />

Anlagen entsprechend.<br />

1.8.9 Für Lastschrifteinzüge zulasten eines Girokontos gilt Nr. 30.3 zu § 70 entsprechend. Zur Erhaltung des Widerspruchsrechts<br />

dürfen Lastschrifteinzugsermächtigungen nicht vom Kreditinstitut des Landesbetriebes bestätigt<br />

werden (Abbuchungsauftrag).<br />

1.8.10 Zahlungen an Landesbetriebe sowie Zahlungen zwischen Landesbetrieben und anderen Landesdienststellen sowie<br />

Sondervermögen sind unbeschadet einer Aufrechnung durch Überweisung von und an ein Girokonto zu bewirken.<br />

Das MF kann abweichende Regelungen treffen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs über den Leistungsverzug (insbesondere Zahlungsverzug) gelten entsprechend.<br />

1.9 Abgrenzung der Verantwortlichkeiten<br />

1.9.1 Die Einzelheiten der Abgrenzung der Verantwortlichkeiten bei der Anordnung von Zahlungen und Buchungen (Nr.<br />

1.6), der Buchführung (Nr. 1.7) und beim Zahlungsverkehr (Nr. 1.8) sowie bei der systemmäßigen Einrichtung der<br />

Zugriffsrechte sind unter Berücksichtigung der Nrn. 1.7.10.1 und 1.7.10.2 in einem Berechtigungskonzept darzustellen.<br />

Die im Berechtigungskonzept festgelegten Befugnisse sind verantwortlichen Personen zuzuweisen. Die<br />

Zuweisung ist zu dokumentieren. Die im Verfahrensablauf zu beachtenden Zugriffsrechte sind programmtechnisch<br />

umzusetzen.<br />

1.9.2 Das Berechtigungskonzept muss folgende Funktionstrennungen vorsehen:<br />

1.9.2.1 Die Freigabe der erfassten Buchungen (Nrn. 1.7.10 und 1.7.11) darf nicht von Personen erfolgen, die die sachliche<br />

Richtigkeit des Belegs bescheinigt haben.<br />

1.9.2.2 Eine der beiden Personen, die über ein Girokonto gemäß Nr. 1.8.2 verfügen, darf weder die sachliche Richtigkeit<br />

des Belegs bescheinigt noch die Daten freigegeben haben.<br />

1.9.2.3 Personen, die Daten erfassen oder freigeben, dürfen Zugriffsrechte systemmäßig nicht einrichten.<br />

1.9.3 Solange eine mathematische Stichprobenkontrolle (Nr. 1.7.11) systemmäßig nicht eingerichtet ist, ist die aufgrund<br />

der Risikoanalyse vertretbare beschränkte Freigabe durch organisatorische Maßnahmen abzusichern und eine<br />

Stichprobenkontrolle innerhalb von zwei Jahren systemmäßig einzurichten.<br />

1.9.4 Das Berechtigungskonzept ist mit einer allgemeinen Verfahrensbeschreibung der DV-Buchführung und ggf. der<br />

Risikoanalyse (Nr. 1.7.11) der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.<br />

1.10 Jahresabschluss<br />

1.10.1 Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Geschäftsleitung in den ersten drei Monaten des nachfolgenden<br />

Geschäftsjahres aufzustellen und spätestens bis zum Ablauf des sechsten Monats des dem Abschlussstichtag<br />

nachfolgenden Geschäftsjahres zusammen mit dem Abschlussbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses<br />

sowie des Lageberichts der Aufsichtsbehörde, dem zuständigen Ministerium, dem MF und auf dessen<br />

Anforderung dem LRH vorzulegen.<br />

1.10.2 Der Jahresabschluss umfasst neben der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang einen Soll-Ist-<br />

Vergleich des Wirtschaftsplans. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses sind die Vorschriften des Dritten<br />

Buchs des Handelsgesetzbuchs (HGB) für große Kapitalgesellschaften entsprechend anzuwenden, soweit sich<br />

aus dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes ergibt.<br />

1.10.3 Die Gewinn- und Verlustrechnung ist entsprechend § 275 Abs. 2 HGB (Gesamtkostenverfahren) zu gliedern. Zusätzliche<br />

Posten und weitere Untergliederungen sind zulässig.<br />

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1.10.4 Der Soll-Ist-Vergleich des Wirtschaftsplans ist entsprechend der Systematik des Wirtschaftsplans unter Übernahme<br />

der einschlägigen Daten der Leistungsrechnung, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz vorzunehmen<br />

(A n l a g e n 5 bis 7).<br />

1.10.4.1 Ein sich aus der Gegenüberstellung der tatsächlich vorhandenen Deckungsmittel und des tatsächlichen Finanzbedarfs<br />

ergebender negativer Saldo (Deckungsmittelfehlbetrag) ist als Verbindlichkeit gegenüber dem Landeshaushalt<br />

in folgende Wirtschaftsjahre vorzutragen. Er ist durch künftige Deckungsmittelüberschüsse (Nr. 1.10.4.2)<br />

oder eine Zuführung auszugleichen. Hierüber ist im nächsten Haushaltsaufstellungsverfahren zu entscheiden.<br />

1.10.4.2 Ergibt die Gegenüberstellung der tatsächlich vorhandenen Deckungsmittel und des tatsächlichen Finanzbedarfs<br />

einen positiven Saldo (Deckungsmittelüberschuss), so dient dieser zunächst dem Ausgleich eventueller Deckungsmittelfehlbeträge<br />

aus Vorjahren. Ein hiernach verbleibender Deckungsmittelüberschuss ist an den Landeshaushalt<br />

abzuführen, sofern keine Übertragung (z. B. als Rücklagen) in das folgende Geschäftsjahr erfolgt. Näheres<br />

hierzu ist im Haushaltsplan zu regeln.<br />

1.10.5 Der Lagebericht (§ 289 HGB) soll auch eingehen auf<br />

1.10.5.1 die Marktstellung des Landesbetriebes,<br />

1.10.5.2 die Änderungen im Bestand der zum Landesbetrieb gehörenden Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und<br />

der wesentlichen Sachanlagen,<br />

1.10.5.3 die Leistungsfähigkeit und den Ausnutzungsgrad der wichtigsten Sachanlagen,<br />

1.10.5.4 den Stand der im Bau befindlichen Anlagen und die geplanten Bauvorhaben,<br />

1.10.5.5 den Kostendeckungsgrad der Gebühren und Entgelte,<br />

1.10.5.6 die Entwicklung des Auftragseingangs,<br />

1.10.5.7 den Abschluss und die Beendigung wichtiger Verträge,<br />

1.10.5.8 Rationalisierungsmaßnahmen und<br />

1.10.5.9 eine Vorausschau zur Entwicklung des Leistungsplans sowie des Erfolgs- und Finanzplans, einschließlich möglicher<br />

Risiken.<br />

1.10.6 Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass Landesbetriebe Zwischenabschlüsse aufzustellen haben. Für die Aufstellung<br />

gelten die Nrn. 1.10.1 bis 1.10.5 sinngemäß, soweit es der Zweck des Zwischenabschlusses erfordert.<br />

1.11 Prüfungen<br />

1.11.1 Die Aufsichtsbehörde bestellt die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer im Einvernehmen mit dem LRH.<br />

Spätestens nach Prüfung fünf aufeinander folgender Wirtschaftsjahre ist ein Wechsel der Abschlussprüferin oder<br />

des Abschlussprüfers vorzunehmen. Der LRH kann verlangen, dass der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer<br />

Auflagen hinsichtlich des Prüfungsumfangs gemacht werden.<br />

1.11.2 Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem LRH Erleichterungen bei der Prüfung des Jahresabschlusses<br />

von Landesbetrieben, die die Merkmale für kleine Kapitalgesellschaften i. S. des § 267 Abs. 1 HGB nicht überschreiten,<br />

zulassen.<br />

1.11.3 Die für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Landesbetriebes sind in jedem Jahr mindestens einmal<br />

unvermutet zu prüfen. Die Aufsichtsbehörde bestellt dafür Prüferinnen und Prüfer, die mit Anordnungs-, Zahlungs-<br />

oder Buchführungsaufgaben des Landesbetriebes nicht betraut sein dürfen. Für die Prüfung gelten die <strong>VV</strong><br />

zu § 78 mit Ausnahme der Nr. 4 sinngemäß.<br />

1.12 Ausnahmen<br />

Das MF kann auf Antrag des zuständigen Ministeriums Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen zulassen.<br />

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Betriebsanweisung für den Landesbetrieb (Name des Landesbetriebes)<br />

z. B.<br />

Geschäftsleitung (vgl. <strong>VV</strong> Nrn. 1.2.1 und 1.2.3.3)<br />

Gliederung des Landesbetriebes (vgl. <strong>VV</strong> Nr. 1.2.3.3)<br />

Geschäftsordnung<br />

z. B.<br />

Vorbehaltskatalog (vgl. <strong>VV</strong> Nr. 1.2.3.4)<br />

Personalangelegenheiten<br />

I. Rechtsform und Aufgaben<br />

§ ...<br />

Rechtsform, Name, Sitz (vgl. <strong>VV</strong> Nr. 1.2.3.1)<br />

§ ...<br />

Aufgaben (vgl. <strong>VV</strong> Nr. 1.2.3.1)<br />

II. Betriebsführung und Aufsicht<br />

§ ...<br />

Grundsätze, Organisation<br />

§ ...<br />

Befugnisse der Geschäftsleitung<br />

§ ...<br />

Aufsicht<br />

z. B.<br />

Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht (vgl. <strong>VV</strong> Nrn. 1.1.4 und 1.2.2)<br />

Berichtspflichten (vgl. <strong>VV</strong> Nr. 1.2.3.5)<br />

§ ...<br />

Betriebsausstattung<br />

z. B.<br />

Konditionen der Überlassung von Anlage- und Umlaufvermögen (vgl. <strong>VV</strong> Nr. 1.1.3)<br />

<br />

III. Grundsätze der Aufgabenerledigung<br />

§ ...<br />

Auftragsabwicklung<br />

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A n l a g e 1<br />

(Muster zur <strong>VV</strong> Nr. 1.2.3 zu § 26 <strong>LHO</strong>)<br />

z. B.<br />

Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben durch zentrale Stellen des Landes (vgl. <strong>VV</strong> Nr. 1.2.3.8)<br />

§ ...<br />

Vertrieb der Produkte<br />

IV. Wirtschaftsführung<br />

§ ...<br />

Grundsätze<br />

z. B.<br />

Geschäftsjahr (vgl. <strong>VV</strong> Nr. 1.2.3.6)<br />

wirtschaftliche Zielsetzung (vgl. <strong>VV</strong> Nr. 1.2.3.2)<br />

Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Entgelten bei privatrechtlich erbrachten Leistungen<br />

Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Gebühren bei öffentlich-rechtlich erbrachten Leistungen<br />

z. B.<br />

§ ...<br />

Besonderheiten zur Aufstellung des Wirtschaftsplans<br />

(vgl. <strong>VV</strong> Nrn. 1.2.3.6 und 1.3 bis 1.5)


ergänzende Bestimmungen (z. B. Erstellung eines Entgeltverzeichnisses)<br />

In-Kraft-Treten des Wirtschaftsplans, Ausgabeermächtigungen während der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung<br />

z. B.<br />

Abweichungen bei der Ausführung<br />

Veränderungen der Zuführungen und Ablieferungen<br />

§ ...<br />

Besonderheiten zur Ausführung des Wirtschaftsplans<br />

(vgl. <strong>VV</strong> Nrn. 1.2.3.6, 1.3.8 und 1.5)<br />

§ ...<br />

Besonderheiten zur Aufstellung des Jahresabschlusses<br />

(vgl. <strong>VV</strong> Nr. 1.2.3.6 und 1.10)<br />

§ ...<br />

Besonderheiten zur Kosten- und Leistungsrechnung<br />

(vgl. <strong>VV</strong> Nr. 1.7.1)<br />

§ ...<br />

Besonderheiten zum Zahlungsverkehr<br />

(vgl. <strong>VV</strong> Nr. 1.8)<br />

z. B.<br />

Bankkonto (vgl. <strong>VV</strong> Nr. 1.8.1)<br />

Verzinsungsregelung<br />

Abgrenzung der Verantwortlichkeiten, Berechtigungskonzept (vgl. <strong>VV</strong> Nr. 1.9)<br />

V. Ergänzende Regelungen<br />

§ ...<br />

Spenden, Drittmittel<br />

§ ...<br />

Versicherungen<br />

VI. In-Kraft-Treten<br />

§ ...<br />

In-Kraft-Treten<br />

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A. Finanzplan<br />

Geschäftsjahr ................<br />

Positionsbezeichnung<br />

Wirtschaftsplan für den Landesbetrieb (Name des Landesbetriebes)<br />

20.. 1 )<br />

(Soll)<br />

20.. 2 )<br />

(Soll)<br />

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A n l a g e 2<br />

(Muster zur <strong>VV</strong> Nr. 1.3.6 zu § 26 <strong>LHO</strong>)<br />

Vorjahr<br />

(Plan)<br />

I. Finanzbedarf<br />

1. Investitionen gemäß <strong>VV</strong>-HNds (ZR-GPl):<br />

Bebaute Grundstücke<br />

Unbebaute Grundstücke<br />

Gebäude<br />

Maschinen und Anlagen<br />

Fahrzeuge<br />

Betriebs- und Geschäftsausstattung<br />

Summe 1.<br />

2. Sonstige Investitionen 3 ):<br />

Gebäude<br />

Maschinen und Anlagen<br />

Fahrzeuge<br />

Betriebs- und Geschäftsausstattung<br />

Summe 2.<br />

3. Sonstiger Finanzbedarf:<br />

Jahresfehlbetrag laut Erfolgsplan<br />

Geldabfluss ohne Gewinnminderung (ohne Investitionsausgaben;<br />

z. B. Zahlung von Verbindlichkeiten<br />

aus Lieferung und Leistung)<br />

<br />

<br />

Ablieferung an den Landeshaushalt<br />

Bildung von Rücklagen (nur bei Ist) <br />

Summe 3.<br />

4. Positiver Überleitungsbetrag (Anlage 4)<br />

Summe I.<br />

II. Deckungsmittel<br />

1. Deckungsmittel:<br />

Jahresüberschuss laut Erfolgsplan<br />

Geldzufluss ohne Gewinnerhöhung<br />

(z. B. eingehende Zahlungen für Forderungen)<br />

Noch verfügbare Deckungsmittel aus<br />

Vorjahr/Vorjahren<br />

Zuschüsse aus Drittmitteln (soweit nicht im<br />

Erfolgsplan als Ertrag enthalten)<br />

Zuführung aus dem Landeshaushalt<br />

für Investitionen<br />

...<br />

...<br />

<br />

Summe 1.<br />

...<br />

2. Negativer Überleitungsbetrag (Anlage 4)<br />

Summe II.<br />

________<br />

1<br />

)<br />

2<br />

)<br />

3<br />

)<br />

Zweites Planjahr bei Erstellung des Wirtschaftsplans im Rahmen von Zweijahreshaushalten (§ 12 Abs. 1).<br />

Erstes Planjahr.<br />

Investitionen gemäß <strong>VV</strong> Nr. 1.3.4 zu § 26, die keine Investitionen i. S. der <strong>VV</strong>-HNds (ZR-GPl) sind.<br />

Vorvorjahr<br />

(Ist)


B. Erfolgsplan<br />

Geschäftsjahr .....................<br />

Positionsbezeichnung<br />

Wirtschaftsplan für den Landesbetrieb (Name des Landesbetriebes)<br />

I. Erträge<br />

1. Zuführungen aus dem Landeshaushalt für laufende<br />

Zwecke:<br />

...<br />

...<br />

Summe 1.<br />

2. Umsatzerlöse:<br />

...<br />

...<br />

Summe 2.<br />

3. Bestandsveränderungen an fertigen und unfertigen<br />

Erzeugnissen:<br />

...<br />

...<br />

Summe 3.<br />

4. Andere aktivierte Eigenleistungen:<br />

...<br />

...<br />

Summe 4.<br />

5. Sonstige betriebliche Erträge:<br />

z. B.<br />

Mieterträge<br />

Erträge aus dem Abgang von Gegenständen<br />

des Anlagevermögens<br />

Erträge aus der Herabsetzung von Wertberichtigungen<br />

und Rückstellungen<br />

Periodenfremde Erträge<br />

...<br />

...<br />

Summe 5.<br />

6. Zinserträge und ähnliche Erträge:<br />

...<br />

...<br />

Summe 6.<br />

Summe I.<br />

II. Aufwendungen<br />

1. Materialaufwand:<br />

Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe<br />

und für bezogene Waren<br />

...<br />

...<br />

Aufwendungen für bezogene Leistungen:<br />

...<br />

...<br />

Summe 1.<br />

2. Personalaufwand:<br />

2.1 Löhne und Gehälter:<br />

Dienstbezüge der Beamtinnen und<br />

Beamten<br />

Vergütungen der Angestellten<br />

Löhne der Arbeiterinnen und Arbeiter<br />

Sonstige Aufwendungen mit Lohn- und Gehaltscharakter<br />

...<br />

...<br />

Summe 2.1<br />

2.2 Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung<br />

und Unterstützung:<br />

20.. 1 )<br />

(Soll)<br />

20.. 2 )<br />

(Soll)<br />

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A n l a g e 3<br />

(Muster zur <strong>VV</strong> Nr. 1.3.6 zu § 26 <strong>LHO</strong>)<br />

Vorjahr<br />

(Plan)<br />

Vorvorjahr<br />

(Ist)


Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen<br />

Sozialversicherung für Angestellte<br />

Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen<br />

Sozialversicherung für Arbeiterinnen<br />

und Arbeiter<br />

Abführung von Versorgungsanteilen für<br />

Beamtinnen und Beamte an den<br />

Landeshaushalt<br />

Sonstige soziale Leistungen an Angestellte<br />

aufgrund tarifvertraglicher<br />

Vereinbarungen<br />

Sonstige soziale Leistungen an Arbeiterinnen<br />

und Arbeiter aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen<br />

Sonstige soziale Leistungen an Angestellte<br />

aufgrund betrieblicher Vereinbarungen<br />

Sonstige soziale Leistungen an Arbeiterinnen<br />

und Arbeiter aufgrund betrieblicher<br />

Vereinbarungen<br />

Beihilfen für Beamtinnen und Beamte<br />

Beihilfen für Angestellte<br />

Beihilfen für Arbeiterinnen und Arbeiter<br />

Unterstützungen<br />

Fürsorgeleistungen<br />

...<br />

...<br />

Summe 2.2<br />

Summe 2.<br />

3. Abschreibungen:<br />

Abschreibungen auf unbewegliches Anlagevermögen:<br />

...<br />

...<br />

Abschreibungen auf bewegliches Anlagevermögen:<br />

...<br />

...<br />

Summe 3.<br />

4. Sonstige betriebliche Aufwendungen:<br />

4.1 Bewirtschaftung, Versorgung, Instandhaltung:<br />

Mieten<br />

Unterhaltung von Gebäuden<br />

Unterhaltung von Anlagen<br />

Energie<br />

Wasser<br />

Bewirtschaftungskosten<br />

Unterhaltung von Kfz<br />

...<br />

...<br />

Summe 4.1<br />

4.2 Aufwendungen für Geschäftsbedarf:<br />

Geschäftsbedarf, Büromaterial<br />

Post- und Fernmeldegebühren<br />

Versicherungen<br />

Öffentlichkeitsarbeit<br />

Anwalts- und Gerichtskosten<br />

...<br />

...<br />

Summe 4.2<br />

4.3 Sonstige personalbezogene Aufwendungen:<br />

Reisekosten<br />

Fahrgelder<br />

Aus- und Fortbildung<br />

...<br />

...<br />

Summe 4.3<br />

4.4 Übrige sonstige Aufwendungen:<br />

Seite 27 von 228<br />

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Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen<br />

Schadensersatzleistungen<br />

Abschreibungen auf Forderungen<br />

Periodenfremde Aufwendungen<br />

...<br />

...<br />

Summe 4.4<br />

Summe 4.<br />

5. Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen:<br />

...<br />

...<br />

Summe 5.<br />

Summe II.<br />

III. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit<br />

(Summe I. ./. Summe II.)<br />

IV. Außerordentliche Erträge und Aufwendungen<br />

1. Außerordentliche Erträge:<br />

...<br />

...<br />

Summe 1.<br />

2. Außerordentliche Aufwendungen:<br />

...<br />

...<br />

Summe 2.<br />

V. Außerordentliches Ergebnis<br />

(Außerordentliche Erträge ./. Außerordentliche<br />

Aufwendungen)<br />

VI. Steuern<br />

1. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag:<br />

Körperschaftsteuer<br />

Gewerbeertragsteuer<br />

Kapitalertragsteuer<br />

...<br />

...<br />

Summe 1.<br />

2. Sonstige Steuern:<br />

Kraftfahrzeugsteuer<br />

Grundsteuer<br />

...<br />

...<br />

Summe 2.<br />

VII. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag<br />

(Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit +<br />

Außerordentliches Ergebnis ./. Steuern)<br />

Seite 28 von 228<br />

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C. Überleitungsrechnung<br />

Geschäftsjahr ............<br />

Positionsbezeichnung<br />

Wirtschaftsplan für den Landesbetrieb (Name des Landesbetriebes)<br />

I. Erhöhung der Zuführung/Minderung der Ablieferung<br />

Gewinnerhöhung ohne Geldfluss, z. B.<br />

Erhöhung des Bestandes an unfertigen und<br />

fertigen Erzeugnissen<br />

Erhöhung des Forderungsbestandes<br />

Minderung von Rückstellungen<br />

Minderung von Wertberichtigungen<br />

...<br />

Summe I.<br />

II. Minderung der Zuführung/Erhöhung der Ablieferung<br />

Gewinnminderung ohne Geldfluss, z. B.<br />

Abschreibungen für Abnutzung (ohne Abschreibungen<br />

für geringwertige Wirtschaftsgüter<br />

nach § 6 Abs. 2 EStG)<br />

Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen<br />

Abschreibungen auf Forderungen<br />

Erhöhung von Rückstellungen<br />

Erhöhung von Wertberichtigungen<br />

...<br />

Summe II.<br />

III. Überleitungsbetrag<br />

(Summe I. ./. Summe II.)<br />

20.. 1 )<br />

(Soll)<br />

20.. 2 )<br />

(Soll)<br />

Seite 29 von 228<br />

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A n l a g e 4<br />

(Muster zur <strong>VV</strong> Nr. 1.3.7 zu § 26 <strong>LHO</strong>)<br />

Vorjahr<br />

(Plan)<br />

Vorvorjahr<br />

(Ist)<br />

Ein positiver Korrekturbetrag bedeutet eine Erhöhung des Finanzbedarfs; die erforderliche Zuführung ist dadurch höher oder<br />

die Ablieferung geringer.<br />

Ein negativer Korrekturbetrag bedeutet eine Erhöhung der Deckungsmittel; die erforderliche Zuführung ist dadurch geringer<br />

oder die Ablieferung höher.


A. Finanzplan<br />

Geschäftsjahr .............<br />

Soll-Ist-Vergleich des Wirtschaftplans<br />

für den Landesbetrieb (Name des Landesbetriebes)<br />

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A n l a g e 5<br />

(Muster zur <strong>VV</strong> Nr. 1.10.4 zu § 26 <strong>LHO</strong>)<br />

Positionsbezeichnung Plan Ist Abweichung<br />

I. Liquiditätsbedarf<br />

1. Investitionen gemäß <strong>VV</strong>-HNds (ZR-GPl):<br />

Bebaute Grundstücke<br />

Unbebaute Grundstücke<br />

Gebäude<br />

Maschinen und Anlagen<br />

Fahrzeuge<br />

Betriebs- und Geschäftsausstattung<br />

Summe 1.<br />

2. Sonstige Investitionen 1 ):<br />

Gebäude<br />

Maschinen und Anlagen<br />

Fahrzeuge<br />

Betriebs- und Geschäftsausstattung<br />

Summe 2.<br />

3. Sonstiger Liquiditätsbedarf:<br />

Jahresfehlbetrag laut Erfolgsplan/Gewinn-<br />

und Verlustrechnung<br />

Geldabfluss ohne Gewinnminderung (ohne<br />

Investitionsausgaben; z. B. Zahlung von Verbindlichkeiten<br />

aus Lieferung und Leistung)<br />

Ablieferung an den Landeshaushalt<br />

Bildung von Rücklagen (nur bei Ist) ---<br />

Summe 3.<br />

4. Positiver Überleitungsbetrag (Anlage 7)<br />

Summe I.<br />

II. Deckungsmittel<br />

1. Deckungsmittel:<br />

Jahresüberschuss laut Erfolgsplan/Gewinn-<br />

und Verlustrechnung<br />

Geldzufluss ohne Gewinnerhöhung (z. B.<br />

eingehende Zahlungen für Forderungen)<br />

Noch verfügbare Deckungsmittel aus Vorjahr/Vorjahren<br />

Zuschüsse aus Drittmitteln (soweit nicht im<br />

Erfolgsplan/in der Gewinn- und Verlustrechnung<br />

als Ertrag enthalten)<br />

Zuführung aus dem Landeshaushalt für Investitionen<br />

...<br />

...<br />

...<br />

Summe 1.<br />

2. Negativer Überleitungsbetrag (Anlage 7)<br />

Summe II.<br />

III. Deckungsmittelüberschuss/<br />

Deckungsmittelfehlbetrag<br />

(Summe I. ./. Summe II.)<br />

IV. abzuführender Deckungsmittelüberschuss/<br />

auszugleichender Deckungsmittelfehlbetrag:<br />

(Summe III. ./. nicht ausgeglichene Deckungsmittelfehlbeträge<br />

aus Vorjahren)


B. Erfolgsplan<br />

Geschäftsjahr ................<br />

Soll-Ist-Vergleich des Wirtschaftsplans für den Landesbetrieb<br />

(Name des Landesbetriebes)<br />

Seite 31 von 228<br />

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A n l a g e 6<br />

(Muster zur <strong>VV</strong> Nr. 1.10.4 zu § 26 <strong>LHO</strong>)<br />

Positionsbezeichnung Plan Ist Abweichung<br />

I. Erträge<br />

1. Zuführungen aus dem Landeshaushalt für laufende<br />

Zwecke:<br />

...<br />

...<br />

Summe 1.<br />

2. Umsatzerlöse:<br />

...<br />

...<br />

Summe 2.<br />

3. Bestandsveränderungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen:<br />

...<br />

...<br />

Summe 3.<br />

4. Andere aktivierte Eigenleistungen:<br />

...<br />

...<br />

Summe 4.<br />

5. Sonstige betriebliche Erträge:<br />

Mieterträge<br />

Erträge aus dem Abgang von Gegenständen<br />

des Anlagevermögens<br />

Erträge aus der Herabsetzung von Wertberichtigungen<br />

und Rückstellungen<br />

Periodenfremde Erträge<br />

...<br />

...<br />

Summe 5.<br />

6. Zinserträge und ähnliche Erträge:<br />

...<br />

...<br />

Summe 6.<br />

Summe I.<br />

II. Aufwendungen<br />

1. Materialaufwand:<br />

Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe<br />

und für bezogene Waren<br />

...<br />

...<br />

Aufwendungen für bezogene Leistungen:<br />

...<br />

...<br />

Summe 1.<br />

2. Personalaufwand:<br />

2.1 Löhne und Gehälter:<br />

Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten<br />

Vergütungen der Angestellten<br />

Löhne der Arbeiterinnen und Arbeiter<br />

Sonstige Aufwendungen mit Lohn- und Gehaltscharakter<br />

...<br />

...<br />

Summe 2.1<br />

2.2 Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung<br />

und für Unterstützung:<br />

Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung<br />

für Angestellte<br />

Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung<br />

für Arbeiterinnen und Arbeiter


Abführung von Versorgungsanteilen für Beamtinnen<br />

und Beamte an den Landeshaushalt<br />

Sonstige soziale Leistungen an Angestellte<br />

aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen<br />

Sonstige soziale Leistungen an Arbeiterinnen und<br />

Arbeiter aufgrund tarifvertraglicher<br />

Vereinbarungen<br />

Sonstige soziale Leistungen an Angestellte<br />

aufgrund betrieblicher Vereinbarungen<br />

Sonstige soziale Leistungen an Arbeiterinnen<br />

und Arbeiter aufgrund betrieblicher Vereinbarungen<br />

Beihilfen für Beamtinnen und Beamte<br />

Beihilfen für Angestellte<br />

Beihilfen für Arbeiterinnen und Arbeiter<br />

Unterstützungen<br />

Fürsorgeleistungen<br />

...<br />

...<br />

Summe 2.2<br />

Summe 2.<br />

3. Abschreibungen:<br />

Abschreibungen auf unbewegliches Anlagevermögen:<br />

...<br />

...<br />

Abschreibungen auf bewegliches Anlagevermögen:<br />

...<br />

...<br />

Summe 3.<br />

4. Sonstige betriebliche Aufwendungen:<br />

4.1 Bewirtschaftung, Versorgung, Instandhaltung:<br />

Mieten<br />

Unterhaltung von Gebäuden<br />

Unterhaltung von Anlagen<br />

Energie<br />

Wasser<br />

Bewirtschaftungskosten<br />

Unterhaltung von Kfz<br />

...<br />

...<br />

Summe 4.1<br />

4.2 Aufwendungen für Geschäftsbedarf:<br />

Geschäftsbedarf, Büromaterial<br />

Post- und Fernmeldegebühren<br />

Versicherungen<br />

Öffentlichkeitsarbeit<br />

Anwalts- und Gerichtskosten<br />

...<br />

...<br />

Summe 4.2<br />

4.3 Sonstige personalbezogene Aufwendungen:<br />

Reisekosten<br />

Fahrgelder<br />

Aus- und Fortbildung<br />

...<br />

...<br />

Summe 4.3<br />

4.4 Übrige sonstige Aufwendungen:<br />

Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen<br />

Schadensersatzleistungen<br />

Abschreibungen auf Forderungen<br />

Periodenfremde Aufwendungen<br />

...<br />

...<br />

Summe 4.4<br />

Seite 32 von 228<br />

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Summe 4.<br />

5. Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen:<br />

...<br />

...<br />

Summe 5.<br />

Summe II.<br />

III. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit<br />

(Summe I. ./. Summe II.)<br />

IV. Außerordentliche Erträge und Aufwendungen<br />

1. Außerordentliche Erträge:<br />

...<br />

...<br />

Summe 1.<br />

2. Außerordentliche Aufwendungen:<br />

...<br />

...<br />

Summe 2.<br />

V. Außerordentliches Ergebnis<br />

(Außerordentliche Erträge ./. Außerordentliche<br />

Aufwendungen)<br />

VI. Steuern<br />

1. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag:<br />

Körperschaftsteuer<br />

Gewerbeertragsteuer<br />

Kapitalertragsteuer<br />

...<br />

...<br />

Summe 1.<br />

2. Sonstige Steuern:<br />

Kraftfahrzeugsteuer<br />

Grundsteuer<br />

...<br />

...<br />

Summe 2.<br />

VII. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag<br />

(Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit +<br />

Außerordentliches Ergebnis ./. Steuern)<br />

Seite 33 von 228<br />

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C. Überleitungsrechnung<br />

Geschäftsjahr ............<br />

Soll-Ist-Vergleich des Wirtschaftsplans für den Landesbetrieb<br />

(Name des Landesbetriebes)<br />

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A n l a g e 7<br />

(Muster zur <strong>VV</strong> Nr. 1.10.4 zu § 26 <strong>LHO</strong>)<br />

Positionsbezeichnung Plan Ist Abweichung<br />

I. Erhöhung der Zuführung/Minderung der Ablieferung<br />

Gewinnerhöhung ohne Geldfluss, z. B.<br />

Erhöhung des Bestandes an unfertigen und fertigen<br />

Erzeugnissen<br />

Erhöhung des Forderungsbestandes<br />

Minderung von Rückstellungen<br />

Minderung von Wertberichtigungen<br />

...<br />

Summe I.<br />

II. Minderung der Zuführung/Erhöhung der Ablieferung<br />

Gewinnminderung ohne Geldfluss, z. B.<br />

Abschreibungen für Abnutzung (ohne Abschreibungen<br />

für geringwertige Wirtschaftsgüter nach<br />

§ 6 Abs. 2 EStG)<br />

Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen<br />

Abschreibungen auf Forderungen<br />

Erhöhung von Rückstellungen<br />

Erhöhung von Wertberichtigungen<br />

...<br />

Summe II.<br />

III. Überleitungsbetrag<br />

(Summe I. ./. Summe II.)<br />

Ein positiver Korrekturbetrag bedeutet eine Erhöhung des Finanzbedarfs; die erforderliche Zuführung ist dadurch höher<br />

bzw. die Ablieferung geringer.<br />

Ein negativer Korrekturbetrag bedeutet eine Erhöhung der Deckungsmittel; die erforderliche Zuführung ist dadurch geringer<br />

bzw. die Ablieferung höher.


2. Sondervermögen<br />

2.1 Sondervermögen sind rechtlich unselbständige abgesonderte Teile des Landesvermögens, die durch Gesetz oder<br />

auf Grund eines Gesetzes entstanden und zur Erfüllung einzelner Aufgaben des Landes bestimmt sind.<br />

2.2 Wegen des auf Sondervermögen anzuwendenden Haushaltsrechts vgl. § 113.<br />

3. Juristische Personen des öffentlichen Rechts<br />

Juristische Personen des öffentlichen Rechts i. S. von § 26 Abs. 3 Nr. 1 sind diejenigen, die vom Land auf Grund<br />

einer gesetzlichen oder sonstigen Rechtsverpflichtung ganz oder zum Teil zu unterhalten sind.<br />

4. Zuwendungsempfänger<br />

4.1 Zu den Zuwendungsempfängern i. S. von § 26 Abs. 3 Nr. 2 zählen die institutionell geförderten Zuwendungsempfänger<br />

(vgl. Nr. 2.2 zu § 23). In die Erläuterungen zum Haushaltsplan sind Übersichten über Einnahmen und Ausgaben<br />

der Zuwendungsempfänger nach dem Muster der Anlage aufzunehmen, wenn die Zuwendung 500 000 DM<br />

übersteigt. Bei einem Zuwendungsempfänger mit kaufmännischer Buchführung gelten Erträge und Aufwendungen<br />

als Einnahmen oder Ausgaben; Abschreibungen sind durch Gegenrechnung entsprechender Einnahmen zu neutralisieren.<br />

4.2 Die Übersicht nach Nr. 4.1 entfällt, wenn der Zuschußbedarf eines Zuwendungsempfängers von öffentlichrechtlichen<br />

Körperschaften aufgrund eines vereinbarten Schlüssels gemeinschaftlich gedeckt wird. Sie entfällt jedoch<br />

nicht, wenn die Beschlüsse der Gremien, die für die Feststellung des jährlich gemeinsam aufzubringenden<br />

Zuschusses zuständig sind, unter dem Vorbehalt der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften oder der<br />

an deren Stelle hierzu ermächtigten Organe stehen.<br />

4.3 Die Voraussetzungen nach Nr. 4.1 liegen auch dann vor, wenn die Zuwendung nach der Höhe bestimmter Ausgaben<br />

des Zuwendungsempfängers bemessen wird.<br />

4.4 Hat ein Zuwendungsempfänger ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, so ist der Übersicht das<br />

Wirtschaftsjahr zugrunde zu legen, das im Laufe des Haushaltsjahres beginnt, in dem die Zuwendung gewährt<br />

wird. Beginn und Ende des Wirtschaftsjahres sind anzugeben.<br />

4.5 Gibt der Erstempfänger der Zuwendung diese an Untergliederungen weiter, so kann die Übersicht auf Einnahmen<br />

und Ausgaben des Erstempfängers beschränkt werden.<br />

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Muster<br />

zur <strong>VV</strong> Nr. 4.1 zu § 26 <strong>LHO</strong><br />

Zu _______________<br />

Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben<br />

der (des)<br />

Betrag<br />

für 19__<br />

(Aufstellungsjahr)<br />

Betrag<br />

für 19__<br />

(Vorjahr)<br />

Ist-Ergebnis<br />

für 19__ (vorhergehendes<br />

Jahr)<br />

DM DM DM<br />

Ausgaben _________________________________________<br />

Einnahmen<br />

Fehlbetrag<br />

Der Fehlbetrag soll gedeckt werden durch<br />

a) eigene Mittel des Zuwendungsempfängers<br />

..................................<br />

b) das Land mit<br />

.................................................................................<br />

c) den Bund mit<br />

................................................................................<br />

d) sonstige Gebietskörperschaften und öffentliche Hand mit<br />

............<br />

e) Private<br />

..........................................................................................<br />

______________ DM<br />

______________ DM<br />

______________ DM<br />

______________ DM<br />

______________ DM<br />

Zusammen ______________ DM<br />

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§ 27<br />

Voranschläge<br />

(1) 1 Die Voranschläge sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem Finanzministerium zu dem von ihm zu<br />

bestimmenden Zeitpunkt zu übermitteln. 2 Das Finanzministerium kann verlangen, dass den Voranschlägen Organisations-<br />

und Stellenverteilungspläne beigefügt sowie die erforderlichen Erläuterungen und Auskünfte gegeben werden.<br />

(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übermittelt die Voranschläge auf Verlangen auch dem Landesrechnungshof.<br />

§ 28<br />

Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans<br />

(1) 1 Das Finanzministerium prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. 2 Es kann die Voranschläge<br />

nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern.<br />

(2) Abweichungen von den Voranschlägen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages, der Präsidentin oder<br />

des Präsidenten des Staatsgerichtshofs und der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs<br />

sind vom Finanzministerium der Landesregierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.<br />

§ 29<br />

Beschlussfassung<br />

(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans von der Landesregierung beschlossen.<br />

(2) 1 Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von dem Voranschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages<br />

ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so ist der Einzelplan für den Landtag in der Fassung, die die<br />

Präsidentin oder der Präsident des Landtages vorgeschlagen hat, dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.<br />

2 Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf des Haushaltsplans von dem Voranschlag der Präsidentin oder des Präsidenten<br />

des Staatsgerichtshofs oder der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs abweicht.<br />

§ 30<br />

Vorlage beim Landtag<br />

(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres, in<br />

der Regel bis zum 1. Oktober, beim Landtag einzubringen.<br />

(2) Die Entwürfe sind dem Landesrechnungshof zu übersenden.<br />

§ 31<br />

Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft<br />

(1) 1 Das Finanzministerium stellt entsprechend den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und<br />

des Wachstums der Wirtschaft sowie den §§ 50 bis 52 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eine fünfjährige Finanzplanung<br />

auf. 2 Es kann hierzu von den zuständigen Stellen Unterlagen anfordern.<br />

(2) Der Finanzplan wird von der Landesregierung beschlossen und anschließend dem Landtag und dem Landesrechnungshof<br />

zugeleitet.<br />

(3) Das Finanzministerium unterrichtet im Zusammenhang mit der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans sowie<br />

des Finanzplans den Landtag über den Stand und über die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft des<br />

Landes.<br />

§ 32<br />

Ergänzungen<br />

Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden.<br />

§ 33<br />

Nachtragshaushalte<br />

1 2<br />

Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden. Die<br />

Entwürfe sind bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.<br />

Teil III<br />

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Ausführung des Haushaltsplans<br />

§ 34<br />

Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben<br />

(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.<br />

(2) 1 Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung<br />

erforderlich sind. 2 Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen,<br />

die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.<br />

(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.<br />

(4) Die Leistung von Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen und das Eingehen von Verpflichtungen<br />

zur Leistung solcher Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Finanzministeriums.<br />

Zu § 34:<br />

1. Verteilung der Haushaltsmittel<br />

1.1 Nach der Feststellung des Haushaltsplans durch das Haushaltsgesetz (§ 1) übersendet das Finanzministerium<br />

den obersten Landesbehörden je einen beglaubigten Abdruck des für sie maßgebenden Einzelplans. Es teilt ihnen<br />

außerdem mit, welche Teile von Einzelplänen, die bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen,<br />

Planstellen und anderen Stellen für mehrere Geschäftsbereiche enthalten, auf sie entfallen.<br />

1.2 Die obersten Landesbehörden verteilen die veranschlagten Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen,<br />

Planstellen und anderen Stellen, soweit sie diese nicht selbst bewirtschaften, auf die ihnen unmittelbar nachgeordneten<br />

Dienststellen, indem sie diesen<br />

1.2.1 den für sie maßgebenden Teil des Einzelplans in beglaubigter Form oder<br />

1.2.2 eine Zusammenstellung der für sie maßgebenden Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, getrennt<br />

nach den einzelnen Titeln des Haushaltsplans, sowie der für sie bestimmten Planstellen und anderen Stellen<br />

(Kassenanschlag) oder<br />

1.2.3 eine besondere Verfügung übersenden.<br />

1.3 Die Dienststellen, auf die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und andere Stellen<br />

nach Nr. 1.2 verteilt worden sind, verteilen diese, soweit sie sie nicht selbst bewirtschaften, auf die für die Bewirtschaftung<br />

vorgesehenen Dienststellen. Die Nrn. 1.2.2 und 1.2.3 sind entsprechend anzuwenden.<br />

1.4 Die verteilenden Stellen prüfen, ob von den durch Kassenanschlag oder besondere Verfügung zu verteilenden<br />

Ausgaben ein Teil für etwaige Nachforderungen zurückbehalten werden soll.<br />

1.5 Bei der Zuweisung von Ausgaben durch Kassenanschlag oder besondere Verfügung sind die Ausgabereste und<br />

die Vorgriffe in der Weise zu berücksichtigen, daß die Ausgabereste, über die nach § 45 Abs. 4 verfügt werden<br />

darf, den zuzuweisenden Ausgaben zugesetzt, die Vorgriffe von ihnen vorweg abgesetzt werden.<br />

1.6 Wegen der Zuständigkeit bei der Verteilung nach den Nrn. 1.2 und 1.3 vgl. Nr. 3.2 zu § 9.<br />

1.7 Über die durch Kassenanschlag oder besondere Verfügung verteilten Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen,<br />

Planstellen und anderen Stellen ist ein Nachweis zu führen.<br />

1.8 Mit der Übersendung des Haushaltsplans nach Nr. 1.1 und mit der Verteilung nach den Nrn. 1.2 und 1.3 ist die<br />

Ermächtigung zur Bewirtschaftung erteilt.<br />

1.9 Soweit es sachdienlich ist, können die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und<br />

anderen Stellen einer Dienststelle Titelverwaltern dieser Dienststelle oder anderen Dienststellen zur Bewirtschaftung<br />

übertragen werden. Wegen der Zuständigkeit bei der Übertragung der Bewirtschaftung und wegen der Einzelheiten<br />

des Verfahrens vgl. Nr. 3.1 zu § 9.<br />

1.10 Werden Landesdienststellen Haushaltsmittel des Bundes zur selbständigen Bewirtschaftung zugewiesen, so sind<br />

1.10.1 für den Nachweis der Einnahmen, Ausgaben, soweit die Haushaltsmittel des Bundes nicht im Haushaltsplan des<br />

Landes veranschlagt sind, § 35 BHO nebst den dazu ergangenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften anzuwenden,<br />

1.10.2 für die Betriebsmittelbewirtschaftung § 43 BHO nebst den dazu ergangenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften<br />

zu beachten,<br />

1.10.3 für Kassenanordnungen an die Bundeskassen die Vordrucke des Bundes zu verwenden und,<br />

1.10.4 soweit es sich um vermögenswirksame Einnahmen und Ausgaben des Bundes handelt, § 73 BHO nebst den dazu<br />

bestehenden Verwaltungsvorschriften anzuwenden.<br />

Im übrigen gelten, soweit in Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmt ist, für die<br />

Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes.<br />

1.11 Werden Gemeinden oder Gemeindeverbände (im folgenden GV genannt) Haushaltsmittel des Landes zur selbständigen<br />

Bewirtschaftung zugewiesen, so sind<br />

1.11.1 für den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben § 35 nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften anzuwenden,<br />

1.11.2 für die Betriebsmittelbewirtschaftung § 43 nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zu beachten,<br />

1.11.3 für Kassenanordnungen an die Landeskassen die Vordrucke des Landes zu verwenden und,<br />

1.11.4 soweit es sich um vermögenswirksame Einnahmen und Ausgaben des Landes handelt, § 73 nebst den dazu ergangenen<br />

Verwaltungsvorschriften anzuwenden.<br />

Im übrigen gelten, soweit in Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmt ist, für die<br />

Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Landes die haushaltsrechtlichen Vorschriften der Gemeinden oder GV.<br />

1.12 Werden Gemeinden oder GV Haushaltsmittel des Bundes zur selbständigen Bewirtschaftung zugewiesen, so gilt<br />

für sie Nr. 1.10 Satz 1 entsprechend.<br />

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Im übrigen gelten, soweit in Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmt ist, für die<br />

Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes die haushaltsrechtlichen Vorschriften der Gemeinden oder GV.<br />

1.13 Werden anderen Stellen außerhalb der Landesverwaltung Haushaltsmittel des Landes zur selbständigen Bewirtschaftung<br />

zugewiesen, so gelten für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel die haushaltsrechtlichen Vorschriften<br />

des Landes, soweit nicht das Finanzministerium Ausnahmen zuläßt bzw. zugelassen hat.<br />

2. Anordnungsbefugnis<br />

2.1 Der Beauftragte für den Haushalt ist befugt, Annahmeanordnungen und Auszahlungsanordnungen zu erteilen<br />

(Anordnungsbefugnis). Er kann die Befugnis auf andere Bedienstete übertragen (Anordnungsbefugte). Im übrigen<br />

ist Nr. 3.1 zu § 9 zu beachten.<br />

2.2 Der Beauftragte für den Haushalt teilt der zuständigen Kasse oder Zahlstelle nach dem Muster der Anlage 1 die<br />

Namen, Amts- oder Dienstbezeichnungen und die Unterschriftsproben der zur Ausübung der Anordnungsbefugnis<br />

Berechtigten mit. Die Mitteilung ist von ihm zu unterschreiben und mit dem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.<br />

2.3 Erlischt die Anordnungsbefugnis, so ist dies der zuständigen Kasse oder Zahlstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen.<br />

3. Grundsätze der Erhebung von Einnahmen<br />

3.1 Die dem Land zustehenden Einnahmen sind bei Fälligkeit zu erheben, unabhängig davon, ob sie im Haushaltsplan<br />

überhaupt oder in entsprechender Höhe veranschlagt sind. Entstehen Ansprüche nicht unmittelbar durch<br />

Rechtsvorschriften, sind unverzüglich durch geeignete Maßnahmen die notwendigen Voraussetzungen für ihr Entstehen<br />

zu schaffen.<br />

3.2 Ausnahmen von Nr. 3.1 sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere §§ 58, 59) zulässig.<br />

In diesen Fällen ist zu prüfen, ob neben dem Anspruchsgegner oder an seiner Stelle Dritte als Gesamtschuldner,<br />

Bürgen oder sonstige Haftende zur Erfüllung herangezogen werden können.<br />

3.3 Teilbeträge sind möglichst in gleicher Höhe, Fälligkeitstermine jeweils auf den 1. oder 15. eines Monats festzusetzen.<br />

4. Erhebung von Verzugszinsen*)<br />

4.1 Beim Abschluß und bei der Änderung von Verträgen, die privatrechtliche Forderungen des Landes begründen,<br />

sind zugunsten des Landes für den Fall des Verzugs Zinsen in Höhe von 3 v. H. jährlich über dem jeweils geltenden<br />

Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6. 1998 (BGBl. I S. 1242) in der jeweils<br />

geltenden Fassung - bei verzinslichen Forderungen mindestens jedoch ein Zinssatz in Höhe von 2 v. H. über dem<br />

für die Hauptforderung geltenden Zinssatz - sowie Ersatz des sonstigen nachweisbaren Verzugsschadens zu vereinbaren.<br />

Bei der Zahlungsregelung von Forderungen aus sonstigen privatrechtlichen Schuldverhältnissen (z.B.<br />

ungerechtfertigte Bereicherung, unerlaubte Handlung) ist eine entsprechende Regelung anzustreben. Der am<br />

Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.<br />

4.2 Besteht bei privatrechtlichen Schuldverhältnissen keine Vereinbarung mit dem Schuldner und kommt auch eine<br />

Vereinbarung nicht zustande, ist über den Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen von 4 v. H. gemäß § 288<br />

Abs. 1 BGB hinaus ein weitergehender Verzugsschaden gemäß § 288 Abs. 2 BGB geltend zu machen. Dieser<br />

bemißt sich nach dem Zinssatz für Kredite des Landes zur Deckung von Ausgaben zur Zeit des Verzugs. Aus<br />

Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann in aller Regel unterstellt werden, daß als Verzugsschaden gleichfalls<br />

insgesamt ein Betrag in Höhe von 3 v. H. jährlich über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes<br />

vom 9.6. 1998 (BGBl. I S. 1242) in der jeweils geltenden Fassung in Betracht kommt.<br />

Erhebt der Schuldner Einwendungen gegen die Höhe des Verzugsschadens, ist der übergeordneten Stelle zu berichten.<br />

Die zuständige oberste Landesbehörde beteiligt ggf. das Finanzministerium.<br />

4.3 Besteht für Forderungen aus einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eine Sonderregelung, so sind die sich<br />

daraus ergebenden Verzugszinsen und Ersatz des sonstigen nachweisbaren Verzugsschadens zu verlangen. Besteht<br />

keine Sonderregelung, kann jedoch eine Vereinbarung getroffen werden, ist Nr. 4.1 entsprechend anzuwenden.<br />

4.4 Sofern ein Anspruch auf Verzugszinsen durch ein Grundpfandrecht gesichert wird, ist im Hinblick auf die Besonderheiten<br />

des Grundbuchrechts ein Höchstzinssatz von 12 v. H. eintragen zu lassen.<br />

4.5 Wird einem nach Eintritt des Verzugs (§ 284 BGB) gestellten Antrag auf Stundung (§ 59) entsprochen, so ist der<br />

Beginn der Stundungsfrist frühestens auf den Tag des Eingangs des Stundungsantrags festzulegen. Für die Zeit<br />

ab Verzugseintritt bis zum Beginn der Stundung sind Verzugszinsen zu erheben.<br />

4.6 Verzugszinsen sind grundsätzlich nicht zu stunden oder zu erlassen.<br />

4.7 Das Finanzministerium kann zulassen, daß für bestimmte Bereiche bestehende Sonderregelungen weiter angewendet<br />

oder neue Sonderregelungen getroffen werden.<br />

*) Hinweis: RdErl. d. MF v. 20.7.2000 und v. 20.12.2001<br />

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5. Sicherung von Ansprüchen<br />

Zur Sicherung von Ansprüchen sind, wenn es üblich oder zur Vermeidung von Nachteilen des Landes notwendig<br />

oder zweckmäßig ist, Sicherheiten, Vorauszahlungen oder Vertragsstrafen zu vereinbaren. Als Sicherheitsleistungen<br />

kommen - sofern keine Sonderregelung vereinbart wurde - die in Nr. 1.5.1 zu § 59 genannten Sicherheiten in<br />

Betracht. Im übrigen ist von der Möglichkeit der Aufrechnung oder von Zurückbehaltungsrechten Gebrauch zu<br />

machen.<br />

6. Kleinbeträge und Niederschlagung<br />

6.1 Für die Behandlung von Einnahmen und Ausgaben als Kleinbeträge gelten die Vorschriften der Anlage zu Nr. 2.6<br />

zu § 59.<br />

6.2 Für die Überwachung befristet niedergeschlagener Ansprüche gilt Nr. 2.3.1 zu § 59.<br />

7. Haushaltsüberwachungsliste für angeordnete Einnahmen (HÜL-E)<br />

Für angeordnete Einnahmen ist eine Haushaltsüberwachungsliste (HÜL-E) zu führen, deren Mindestangaben im<br />

Muster der Anlage 2 enthalten sind. Das Finanzministerium kann zulassen, daß für bestimmte Einnahmen von der<br />

Führung der HÜL-E abgesehen wird, soweit dies nach der Natur der Einnahmen möglich ist; die zuständige Kasse<br />

oder Zahlstelle ist zu unterrichten.<br />

8. Haushaltsüberwachungsliste für Ausgaben (HÜL-A)<br />

8.1 Für Ausgaben ist eine Haushaltsüberwachungsliste (HÜL-A) zu führen, deren Mindestangaben im Muster der Anlagen<br />

3 und 4 enthalten sind. Persönliche Verwaltungsausgaben, die auf Rechtsvorschriften oder Tarifvertrag beruhen<br />

und nach Maßgabe eines Stellenplans, einer Stellenübersicht oder eines Bedarfsnachweises zu bewirtschaften<br />

sind, sind hiervon ausgenommen. Persönliche Verwaltungsausgaben in Titelgruppen fallen nicht unter<br />

diese Ausnahme. Das Finanzministerium kann im Benehmen mit dem Landesrechnungshof weitere Ausnahmen<br />

zulassen. Über solche Ausnahmen ist die zuständige Kasse oder Zahlstelle zu unterrichten.<br />

8.2 In der HÜL-A sind die nach den Kassenanordnungen auszuzahlenden Beträge sowie die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen**)<br />

nachzuweisen, für deren Erfüllung nicht gleichzeitig Kassenanordnungen erteilt werden<br />

(Festlegungen).<br />

8.3 In die HÜL-A sind jeweils gesondert einzutragen<br />

8.3.1 am Beginn des Haushaltsjahres die für dieses Haushaltsjahr bereits vorliegenden Kassenanordnungen und Festlegungen<br />

sowie<br />

8.3.2 Festlegungen und Kassenanordnungen zu Lasten der Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres.<br />

8.4 Behandlung der Zahlungsverpflichtungen in der HÜL-A:<br />

8.4.1 Fällt eine Festlegung ganz oder teilweise weg, z.B. durch Leistung der Ausgabe (Erteilen der Kassenanordnung)<br />

einschließlich der Abschlagszahlungen oder durch Änderung der Vertragsbedingungen, so ist der entsprechende<br />

Betrag in der Spalte „Festgelegter Betrag“ in voller Höhe oder anteilig abzusetzen.<br />

8.4.2 Erhöht sich eine Festlegung, z.B. durch Änderung der Vertragsgrundlagen, so ist der Unterschiedsbetrag gegenüber<br />

der bisherigen Festlegung (vgl. Nr. 8.3.2) in die HÜL-A einzutragen.<br />

8.4.3 Verschiebt sich der Zeitpunkt der Abwicklung einer Zahlungsverpflichtung in das nächste oder in ein späteres<br />

Haushaltsjahr, so ist der Betrag in der HÜL-A des laufenden Haushaltsjahres abzusetzen und die Kassenanordnung<br />

oder Festlegung in die HÜL-A für das nächste Haushaltsjahr zu übernehmen (vgl. Nr. 8.3.1).<br />

8.5 Vorschüsse sind in die HÜL-A bei den voraussichtlichen Titeln einzutragen. Werden die Vorschüsse abgewickelt,<br />

so ist nur ein etwaiger Unterschiedsbetrag unter Hinweis auf die Eintragung des Vorschusses einzutragen. Kann<br />

der voraussichtliche Titel nicht bestimmt werden, so ist der Vorschuß in anderer geeigneter Form festzuhalten.<br />

8.6 Nach dem Ende eines Haushaltsjahres sind in die HÜL-A für das abgelaufene Haushaltsjahr nur noch Beträge<br />

aufzunehmen, die in der Rechnung für das abgelaufene Haushaltsjahr nachzuweisen sind. Werden Auszahlungsanordnungen<br />

- z.B. wegen des Ablaufs des Haushaltsjahres oder des Abschlusses der Bücher - nicht ausgeführt,<br />

so sind die entsprechenden Beträge in der HÜL-A wieder abzusetzen.<br />

8.7 Die HÜL-A ist monatlich aufzurechnen.<br />

9. Eintragung in die Haushaltsüberwachungslisten<br />

Kassenanordnungen über Einnahmen bzw. Ausgaben sind der zuständigen Stelle zur Eintragung in die HÜL-E oder<br />

HÜL-A - soweit sie zu führen sind - zuzuleiten. Der die Liste führende Bedienstete hat die Nummer der Eintragung<br />

auf der Kassenanordnung zu vermerken und mit seinem Namenszeichen zu versehen.<br />

**) Zu Lasten der für das jeweilige Haushaltsjahr zugewiesenen Ausgaben, z. B. durch Abschluß von Verträgen, Erteilung<br />

von Aufträgen oder Zuwendungsbescheiden, Gewährung von Darlehen.<br />

Dagegen sind Inanspruchnahmen von Verpflichtungsermächtigungen und die daraus resultierenden überjährigen Verpflichtungen<br />

in der HÜL-VE (vgl. Nr. 1 zu § 38) nachzuweisen.<br />

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10. Führung einer Haushaltsüberwachungsliste<br />

10.1 Für die Führung der HÜL-Bau gelten die Bestimmungen im Abschnitt J der RBBau.<br />

10.2 Für die Führung der HÜL-Straßenbau gelten die Bestimmungen der Anweisung zur Führung einheitlicher Haushaltsüberwachungslisten<br />

für Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen in der niedersächsischen Straßenbauverwaltung.<br />

10.3 Für die Führung der HÜL in der Landesforstverwaltung gilt die Vorschrift über die Buch- und Rechnungsführung<br />

der Niedersächsischen Landesforstverwaltung - BR -.<br />

11. Haushaltsüberwachungsliste für Verpflichtungsermächtigungen (HÜL-VE)<br />

(vgl. Nr. 1 zu § 38)<br />

12 Grundsatz der Nichtversicherung***)<br />

12.1 Das Land versichert seine Risiken grundsätzlich nicht. In Schadensfällen sind die entstehenden Ausgaben aus<br />

Haushaltsmitteln zu decken (Grundsatz der Nichtversicherung).<br />

12.2 Dieser Grundsatz gilt für alle Behörden oder sonstigen Einrichtungen des Landes sowie für Zuwendungsempfänger,<br />

die eine institutionelle Förderung des Landes erhalten und überwiegend öffentlich finanziert sind (Anlage<br />

1 zu <strong>VV</strong> Nr. 5.1 zu § 44, Nr. 1.4 ANBest-I).<br />

12.3 Ausnahmsweise sind Versicherungen beizubehalten oder zu begründen, wenn<br />

12.3.1 die Versicherungspflicht gesetzlich vorgeschrieben ist;<br />

12.3.2 die Versicherungsprämie von Dritten erstattet wird und diese nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert<br />

werden;<br />

12.3.3 diese sich als wirtschaftlichste und sparsamste Lösung erweisen (§ 7).<br />

12.4 Über Ausnahmen nach Nr. 12.3.3 entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde. Die Einwilligung des Finanzministeriums<br />

ist einzuholen.“<br />

***) RdErl. d. MF v. 9.5.2000 (Nds. MBl. S. 453)<br />

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Muster<br />

zur <strong>VV</strong> Nr. 2.2 zu § 34 <strong>LHO</strong><br />

Zum Vollziehen förmlicher Kassenanordnungen ist berechtigt<br />

Name:<br />

Unterschriftsmitteilung<br />

gemäß <strong>VV</strong> Nr. 2.2 zu § 34 <strong>LHO</strong><br />

__________________________________________________________<br />

Amts- bzw. Dienstbezeichnung:<br />

__________________________________________________________<br />

Unterschrift:<br />

__________________________________________________________<br />

(Tintenschrift oder Pastenkugelschreiber)<br />

___________________den 19 _____________________<br />

(Dienststelle)<br />

An die<br />

Dienstsiegel<br />

______________________________ _________________________________<br />

(Kasse/Zahlstelle) (Unterschrift des Beauftragten<br />

für den Haushalt)<br />

in ___________________________________<br />

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Anlage 1


Muster<br />

zur <strong>VV</strong> Nr. 7 zu § 34 <strong>LHO</strong><br />

____________________________________<br />

(Dienststelle)<br />

Haushaltsüberwachungsliste für angeordnete Einnahmen<br />

- HÜL-E -<br />

für das Haushaltsjahr 19___<br />

Kapitel __________ Titel __________<br />

Lfd.<br />

Nr.<br />

Tag der Bezeichnung der Betrag Vermerke<br />

Annahmeanord- angeordneten Einnah- DM Pf<br />

nungmen<br />

1 2 3 4 5<br />

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Anlage 2


Muster<br />

zur <strong>VV</strong> Nr. 8.1 zu § 34 <strong>LHO</strong><br />

___________________________________<br />

(Dienststelle)<br />

Haushaltsüberwachungsliste<br />

für Ausgaben - HÜL-A - für das Haushaltsjahr 19___<br />

Kapitel __________ Titel __________<br />

Zweckbestimmung _________________________________________________________<br />

Verfügung usw. A. Zuteilung/Zurückziehung (rot) DM<br />

B. Festlegungen und Auszahlungen<br />

Festlegungen Auszahlungen<br />

Festlegungen Auszahlungen<br />

Stand<br />

(Anordnungen) Stand<br />

(Anordnungen)<br />

Ende monatl. Insgesamt monatl. Insgesamt Ende monatl. Insgesamt monatl. Insgesamt<br />

DM DM DM DM DM DM DM DM<br />

Januar Juli<br />

Februar August<br />

März September<br />

April Oktober<br />

Mai November<br />

Juni Dezember<br />

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Anlage 3


Muster<br />

zur <strong>VV</strong> Nr. 8.1 zu § 34 <strong>LHO</strong><br />

Festlegungen und Auszahlungen im einzelnen Kapitel ________________________ Titel ______________________<br />

Lfd. Nr. Tag der AuszahlungsGeschäftsnum- Grund der Eintragung Festgelegter Gezahlter (angeordneter) Verfügbarer<br />

anordnung oder Tag merAktenzeichen<br />

Betrag<br />

Betrag<br />

Betrag<br />

der Eintragung Name, Wohnung Gegenstand DM DM DM<br />

1 2 3 4 5 6 7 8<br />

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Anlage 4


§ 34 a<br />

Kassenverstärkungskredite<br />

(1) 1 Das Finanzministerium ist ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft Kassenverstärkungskredite<br />

bis zur Höhe von 12*) vom Hundert des durch das Haushaltsgesetz für das laufende Haushaltsjahr<br />

festgestellten Betrages der Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen. 2 Soweit diese Kredite zurückgezahlt<br />

sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. 3 Kassenverstärkungskredite dürfen nicht<br />

später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.<br />

(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 gilt bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz<br />

für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.<br />

§ 34 b<br />

Ergänzende Vereinbarungen im Rahmen der Kreditfinanzierung<br />

Das Finanzministerium ist ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die<br />

der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen<br />

Zwecken bei neuen Krediten oder bestehenden Schulden dienen.<br />

*) Art. 7 des Gesetzes v. 18.12.2001 (Nds. GVBl. S. 806)<br />

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§ 35<br />

Bruttonachweis, Einzelnachweis<br />

(1) 1 Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit<br />

sich aus § 15 Abs. 1 Sätze 2 und 3 nichts anderes ergibt. 2 Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit<br />

dem Landesrechnungshof bestimmen, dass die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen bei dem Einnahmetitel<br />

und zu viel geleisteter Ausgaben bei dem Ausgabetitel abgesetzt wird.<br />

(2) 1 Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan<br />

dies zulässt. 2 Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.<br />

Zu § 35:<br />

1. Rückzahlungen auf Grund von Überzahlungen<br />

1.1 § 35 Abs. 1 Satz 2 erfaßt nur Fälle, in denen ohne Rechtsgrund gezahlte Beträge (Überzahlungen) an die oder<br />

von der Landeskasse zurückgezahlt werden. In anderen Fällen (u. a. bei Erstattungen) kommt eine Absetzung von<br />

der Ausgabe oder Einnahme nicht in Betracht, es sei denn, daß im Haushaltsplan oder im Haushaltsgesetz eine<br />

besondere Regelung vorgesehen ist (§ 15 Abs. 1 Satz 3).<br />

1.2 Rückzahlungen nach Nr. 1.1 Satz 1 sind abzusetzen:<br />

1.2.1 in allen Fällen, soweit die Bücher noch nicht abgeschlossen sind,<br />

1.2.2 auch nach Abschluß der Bücher<br />

- bei zuviel geleisteten Ausgaben der Hauptgruppe 4 und bei übertragbaren Ausgabetiteln,<br />

- bei zuviel erhobenen Einnahmen.<br />

1.3 Entsteht durch die Rückzahlung bei einem Einnahmetitel eine überplanmäßige Ausgabe, so bedarf sie nicht der<br />

Einwilligung des Finanzministerium nach § 37. Sie ist ihm jedoch unter Darlegung des Sachverhalts anzuzeigen<br />

sowie für die Haushaltsrechnung nachzuweisen und zu begründen.<br />

2. Berichtigungen von Titelverwechslungen<br />

2.1 Bei einem unrichtigen Titel gebuchte Einnahmen oder Ausgaben (Titelverwechslungen) sind:<br />

2.1.1 soweit die Bücher noch nicht abgeschlossen sind, umgehend durch Umbuchungen zu berichtigen,<br />

2.1.2 nach Abschluß der Bücher zu berichtigen, wenn die infolge der Verwechslung verursachte Begünstigung oder Benachteiligung<br />

bei wenigstens einem übertragbaren Ausgabetitel oder einem Einnahmetitel für zweckgebundene<br />

Einnahmen eingetreten ist. Von einem Ausgleich bei Titelverwechslungen zwischen übertragbaren Titeln, die untereinander<br />

gegenseitig deckungsfähig sind, kann abgesehen werden.<br />

2.2 Titelverwechslungen nach Nr. 2.1.2 sind wie folgt zu berichtigen:<br />

2.2.1 Besteht eine Titelverwechslung zwischen übertragbaren Ausgabetiteln oder zweckgebundenen Einnahmetiteln, so<br />

ist der auszugleichende Betrag durch Umbuchung zu berichtigen.<br />

2.2.2 Ist einer der beteiligten Ausgabetitel nicht übertragbar oder einer der beteiligten Einnahmetitel nicht zweckgebunden,<br />

so ist die Gegenbuchung zum ausgleichsfähigen Titel bei Titel 119 54 oder 544 54 vorzunehmen.<br />

Entsteht durch die Berichtigung eine überplanmäßige Ausgabe, so bedarf sie nicht der Einwilligung des Finanzministeriums<br />

nach § 37. Sie ist ihm jedoch unter Darlegung des Sachverhalts anzuzeigen sowie für die Haushaltsrechnung<br />

nachzuweisen und zu begründen. Dies gilt nicht für eine Buchung bei Titel 544 54.<br />

2.3 Bis zu dem im jeweiligen Jahresabschlußerlaß bestimmten Termin sind Titelverwechslungen nach Nr. 2.1.2 sowie<br />

Titelverwechslungen, durch die überplanmäßige Ausgaben entstanden sind, in der Landeshauptkasse noch für<br />

das abgelaufene Haushaltsjahr durch Erteilung von Änderungsanordnungen zu berichtigen.<br />

§ 36<br />

Aufhebung der Sperre<br />

(1) Nur mit Einwilligung des Finanzministeriums dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt<br />

bezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen und im Haushaltsplan<br />

gesperrte Stellen besetzt werden.<br />

(2) 1 In den Fällen des § 22 Satz 3 hat das Finanzministerium die Einwilligung des Landtages einzuholen. 2 In dringlichen<br />

Fällen kann das Finanzministerium die Sperre aufheben. 3 Der Landtag ist davon unverzüglich zu unterrichten.<br />

§ 37<br />

Über- und außerplanmäßige Ausgaben<br />

(1) 1 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums. 2 Sie darf<br />

nur im Fall eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. 3 Die Einwilligung darf nicht<br />

erteilt werden, wenn<br />

1. die Ausgabe bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes zurückgestellt oder<br />

2. ein Nachtragshaushaltsgesetz voraussichtlich rechtzeitig herbeigeführt<br />

werden kann. 4 Satz 3 Nr. 2 gilt nicht, soweit<br />

1. fällige Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind,<br />

2. Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden oder<br />

3. die über- oder außerplanmäßigen Ausgaben für den jeweiligen Anlass einen im Haushaltsgesetz<br />

festgesetzten Betrag nicht überschreiten.<br />

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(2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für das Land Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben<br />

im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.<br />

(3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sollen in der Regel durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben<br />

Einzelplan ausgeglichen werden.<br />

(4) 1 Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der nachträglichen Billigung des Landtages. 2 Über- und außerplanmäßige<br />

Ausgaben von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sind dem Landtag unverzüglich<br />

mitzuteilen; im Übrigen erfolgt die Mitteilung mit der Haushaltsrechnung. 3 Über die nachträgliche Billigung kann zusammen<br />

mit der Entlastung entschieden werden.<br />

(5) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten werden.<br />

(6) 1 Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auf die nächstjährige<br />

Bewilligung für den gleichen Zweck als Vorgriff anzurechnen. 2 Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.<br />

Zu § 37:<br />

1. Überplanmäßig sind Ausgaben, bei denen der für die Zweckbestimmung im Haushaltsplan vorgesehene Ansatz -<br />

bei Leertiteln 0 DM - unter Berücksichtigung der Ausgabereste, der Haushaltsvorgriffe und der zur Verstärkung<br />

verwendeten, deckungspflichtigen Ausgaben überschritten werden muß.<br />

2. Außerplanmäßig sind Ausgaben, für die der Haushaltsplan keine Zweckbestimmung enthält. Wegen des Nachweises<br />

eines Ausgaberestes, für den im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres kein Titel ausgebracht ist,<br />

vgl. Nr. 7 zu § 45.<br />

3. § 37 Abs. 2 betrifft Maßnahmen, durch die Verpflichtungen für das laufende Haushaltsjahr entstehen können (für<br />

überjährige Verpflichtungen vgl. § 38 Abs. 1 und 3). Das Finanzministerium ist bereits an etwaigen Vorentscheidungen<br />

zu beteiligen.<br />

4. Zum haushaltswirtschaftlichen Ausgleich von Haushaltsüberschreitungen können in besonderen Ausnahmefällen<br />

neben oder an Stelle von Einsparungen nach § 37 Abs. 3 auch Mehreinnahmen herangezogen werden. Dies gilt<br />

jedoch nur, wenn zwischen den Mehreinnahmen und den Mehrausgaben ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang<br />

besteht und das Mehraufkommen mit Sicherheit zu erwarten ist.<br />

5. Überplanmäßige Ausgaben bei übertragbaren Bewilligungen sind, falls der Haushaltsplan des nächsten Haushaltsjahres<br />

eine entsprechende Ausgabe mit gleicher Zweckbestimmung vorsieht, auf die nächstjährige Bewilligung<br />

anzurechnen (Vorgriff); § 37 Abs. 3 findet keine Anwendung. Ist im Haushaltsplan des nächsten Haushaltsjahres<br />

eine Ausgabe mit gleicher Zweckbestimmung nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe vorgesehen, so<br />

liegt insoweit ein Vorgriff nicht vor, so daß § 37 Abs. 3 zu beachten ist.<br />

6. Das Finanzministerium kann allgemein überplanmäßigen Ausgaben für Auszahlungen zustimmen, die der Höhe<br />

nach auf Rechtsvorschriften oder Tarifverträgen beruhen.<br />

7. Der Antrag auf Erteilung der Einwilligung zu einer über- oder außerplanmäßigen Ausgabe ist nach dem Muster der<br />

Anlage vierfach zu stellen. Das unvorhergesehene und unabweisbare Bedürfnis für die Mehrausgabe ist in der<br />

Antragsbegründung nachzuweisen.<br />

8. Eine Ausgabe ist unvorhergesehen, wenn der Bedarf so spät erkennbar geworden ist, daß Mittel im Haushaltsplan<br />

des Fälligkeitsjahres nicht mehr ausgebracht werden konnten. Sie ist unabweisbar, wenn eine rechtliche Verpflichtung<br />

zur Zahlung besteht oder wenn die Zahlung aus sonstigen Gründen erforderlich ist, um Nachteile für<br />

das Land zu vermeiden. Eine Unabweisbarkeit liegt jedoch nicht vor, wenn die Ausgabe bis zur Verabschiedung<br />

des nächsten Haushaltsgesetzes oder des nächsten Nachtrags zum Haushaltsgesetz zurückgestellt werden kann.<br />

9. Bei Notmaßnahmen ist nach § 116 zu verfahren.<br />

10. Landesbedienstete, in deren Tätigkeitsbereich Aufgaben des Haushalts- und Rechnungswesens anfallen können,<br />

sind alljährlich im Monat Oktober in geeigneter Weise auf die gewissenhafte Beachtung des Art. 67 der Niedersächsischen<br />

Verfassung und des § 37 sowie dieser <strong>VV</strong> zu verpflichten.<br />

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Muster<br />

zur <strong>VV</strong> Nr. 7 zu § 37 <strong>LHO</strong><br />

_________________________________<br />

Dienststelle __________________________, den ___________ 19___<br />

An<br />

__________________________________<br />

__________________________________<br />

Antrag<br />

auf Erteilung der Einwilligung zu einer über-/außerplanmäßigen Ausgabe<br />

im Haushaltsjahr 19___<br />

Einzelplan _________ Kapitel _______ Titel ________ Funktion _________<br />

Zweckbestimmung<br />

übertragbar/ nicht übertragbar<br />

Haushaltsansatz ...........................................................________________________________ DM<br />

Ausgaberest (+) / Vorgriff (-)<br />

aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr ....................________________________________ DM<br />

Mit Erlaß/Schreiben vom ______________<br />

wurden bereits über-/außerplanmäßig bewilligt ....._______________________________ DM<br />

Verstärkung durch Deckungsfähigkeit gemäß __________________<br />

zu Lasten von Kapitel ________ Titel ___________........_______________________________ DM<br />

Für 19 ____ verfügbar......................................................______________________________ DM<br />

(Bis zum ________ wurden verausgabt.........................______________________________ DM)<br />

Betrag der über-/außerplanmäßigen Ausgaben ......______________________________ DM<br />

Deckung bei Kapitel __________ Titel _____________....______________________________ DM<br />

In die Haushaltsrechnung aufzunehmende Begründung:<br />

Zusätzliche Begründung für das Finanzministerium:<br />

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§ 38<br />

Verpflichtungsermächtigungen<br />

(1) 1 Maßnahmen, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind<br />

nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. 2 Das Finanzministerium kann im Fall eines unvorhergesehenen<br />

und unabweisbaren Bedürfnisses Ausnahmen zulassen. 3 § 37 Abs. 1 Sätze 3 und 4 Nrn. 2 und 3 sowie Abs. 4<br />

gilt entsprechend. 4 Der im Haushaltsgesetz festgesetzte Betrag (§ 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3) gilt für die Jahresbeträge<br />

der künftigen Mehrausgaben.<br />

(2) 1 Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums. 2 Es<br />

kann auf seine Befugnisse verzichten.<br />

(3) Das Finanzministerium ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung<br />

über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.<br />

(4) 1 Verpflichtungen über laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen der Absätze<br />

1 und 2 vorliegen. 2 Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zulasten übertragbarer<br />

Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen.<br />

3 Verpflichtungen nach Satz 2, die eine Mitfinanzierung durch Dritte einbeziehen, dürfen nur eingegangen werden,<br />

wenn im Zeitpunkt des Eingehens der Verpflichtung ein Rechtsanspruch auf diese Mitfinanzierung besteht. 4 Das<br />

Nähere regelt das Finanzministerium.<br />

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Verträge im Sinne des Artikels 35 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung nicht<br />

anzuwenden.<br />

Zu § 38:<br />

1. Haushaltsüberwachungsliste<br />

1.1 Für Verpflichtungsermächtigungen ist eine Haushaltsüberwachungsliste (HÜL-VE) zu führen, deren Mindestangaben<br />

in dem Muster der Anlage 1 enthalten sind.<br />

1.2 Zu Beginn des Haushaltsjahres sind in den Spalten 6 bis 10 die durch in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen<br />

aus den Vorjahren bestehenden Rechtsverpflichtungen in einer Summe vorzutragen.<br />

1.3 Eintragungen in den Spalten 4 bis 10 sind beim Abschluß einer entsprechenden rechtsverbindlichen Vereinbarung<br />

oder zum Zeitpunkt der Absendung eines Bewilligungsbescheides vorzunehmen.<br />

1.4 Die Eintragungen in den Spalten 6 bis 10 sind durch entsprechende Absetzungen fortzuschreiben, wenn<br />

1.4.1 ein Erfüllungstermin sich in ein späteres Haushaltsjahr verlagert hat,<br />

1.4.2 die Verpflichtung nicht in der zugesagten Höhe erfüllt zu werden braucht,<br />

1.4.3 das Land von seiner Leistungspflicht befreit worden ist.<br />

1.5 Das Finanzministerium kann zu den Nrn. 1.2 bis 1.4 Sonderregelungen zulassen.<br />

1.6 Bis zur Überleitung auf die gemäß § 71 Abs. 2 vorgesehene Buchführung für Rechtsverpflichtungen auf Grund von<br />

Verpflichtungsermächtigungen sind dem Finanzministerium - auf dem Dienstweg - die eingegangenen Verpflichtungen<br />

aus Verpflichtungsermächtigungen eines Haushaltsjahres bis zum 1. März des folgenden Jahres zu melden.<br />

1.7 Die Meldungen nach Nr. 1.6 sind nach dem Muster der Anlage 2 in dreifacher Ausfertigung zu erstellen. Änderungen<br />

nach Nr. 1.4 sind am Schluß der Meldung darzustellen.<br />

2. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen<br />

2.1 Eine Verpflichtungsermächtigung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 ist<br />

2.1.1 überplanmäßig, wenn im Haushaltsplan bei der in Betracht kommenden Zweckbestimmung ein Betrag für eine<br />

Verpflichtungsermächtigung nicht ausgebracht ist oder der ausgebrachte Betrag überschritten werden soll,<br />

2.1.2 außerplanmäßig, wenn im Haushaltsplan die in Betracht kommende Zweckbestimmung nicht ausgebracht ist.<br />

2.2 Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen sollen in der Regel durch Einsparungen bei anderen<br />

Verpflichtungsermächtigungen im selben Einzelplan ausgeglichen werden. Das Finanzministerium kann Ausnahmen<br />

zulassen.<br />

2.3 Der Antrag auf Erteilung der Einwilligung zu einer Verpflichtungsermächtigung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 ist nach<br />

dem Muster der Anlage 3 in vierfacher Ausfertigung einzureichen.<br />

3. Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung<br />

3.1 Maßnahmen sind von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende Auswirkung<br />

auf die Haushaltswirtschaft oder die Haushaltsentwicklung haben können.<br />

3.2 Maßnahmen sind von erheblicher finanzieller Bedeutung, wenn sie innerhalb des Kapitels einen maßgeblichen<br />

Anteil an den veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen oder an den Ausgaben für die Jahre haben, in denen<br />

die Verpflichtungen fällig werden sollen. Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit der für den Einzelplan<br />

zuständigen Stelle Wertgrenzen festsetzen.<br />

3.3 Zu den Verhandlungen nach § 38 Abs. 3 zählen auch Vorverhandlungen. Das Finanzministerium ist so umfassend<br />

zu unterrichten, daß es die finanziellen Auswirkungen des Vorhabens beurteilen kann.<br />

4. Verpflichtungen für laufende Geschäfte<br />

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4.1 Verpflichtungen für laufende Geschäfte i. S. des § 38 Abs. 4 sind solche, die sich im Rahmen der üblichen Tätigkeit<br />

der Verwaltung auf Ausgaben der Hauptgruppe 4 und der Hauptgruppe 5 (ohne Obergruppe 55) beziehen,<br />

ausgenommen<br />

4.1.1 Miet-, Leasing- und ähnliche Verträge, wenn die Jahresmiete oder vergleichbare Entgelte im Einzelfall mehr als<br />

120 000 DM betragen, sowie<br />

4.1.2 Verträge oder sonstige Abmachungen mit Gutachterinnen/Gutachtern oder Sachverständigen (u. a. Gruppe 526),<br />

wenn sie im Einzelfall zu Belastungen künftiger Haushaltsjahre von mehr als 250 000 DM führen, die somit nicht<br />

als laufende Geschäfte gelten.<br />

4.2 Die Zustimmungsvorbehalte des Finanzministeriums nach § 34 Abs. 4 bleiben unberührt.<br />

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Dienststelle<br />

Haushaltsüberwachungsliste für Verpflichtungsermächtigungen<br />

- HÜL-VE -<br />

für das Haushaltsjahr 19___<br />

Kapitel _____________ Titel _________________ Zweckbestimmung __________________________________<br />

Gesamtbetrag der im<br />

Haushaltsplan ausgebrachten<br />

bzw. der über- oder<br />

außerplanmäßig bewilligtenVerpflichtungsermächtigung<br />

DM<br />

Einwilligung zur Inanspruchnahme der<br />

Verpflichtungsermächtigung gem. § 38<br />

Abs. 2 <strong>LHO</strong> ist erteilt worden<br />

Verpflichtung eingegangen<br />

am<br />

Höhe der eingegangenenVerpflichtung<br />

am über den Betrag von<br />

DM DM<br />

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§ 38<br />

Muster<br />

zur <strong>VV</strong> Nr. 1.1 zu § 38 <strong>LHO</strong><br />

Durch die in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigung sind Rechtsverpflichtungen<br />

entstanden<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10<br />

19___<br />

DM<br />

19___<br />

DM<br />

19___<br />

DM<br />

19___<br />

DM<br />

Folgejahre<br />

DM


_____________________________ ____________________, den ________ 19____<br />

(Dienststelle)<br />

Kapitel<br />

Titel<br />

Einzelplan_______________ Stand _______________ 19 ____<br />

Rechtsverpflichtungen<br />

durch Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen<br />

im Haushaltsjahr 19____<br />

Gesamtbetrag<br />

der verfügbaren<br />

Verpflich-<br />

Zweckbestimmung tungsermächtigung<br />

Höhe der<br />

eingegangenen<br />

Verpflichtungen<br />

19_____<br />

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Auf Grund der eingegangenen Verpflichtung<br />

sind Ausgaben zu veranschlagen<br />

19_____<br />

19_____ 19_____<br />

DM DM<br />

DM<br />

DM<br />

DM<br />

DM<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9<br />

§ 38<br />

Muster<br />

zur <strong>VV</strong> Nr. 1.7 zu § 38 <strong>LHO</strong><br />

Folgejahre


___________ 19___<br />

(Dienststelle)<br />

außer-<br />

Antrag<br />

auf Erteilung der Einwilligung<br />

zu einer über- planmäßigen Verpflichtungsermächtigung<br />

im Haushaltsjahr 19___<br />

Kapitel _______________________ Titel ________________________ Zweckbestimmung<br />

_______________________________________________<br />

Ansatz der Verpflichtungsermächtigung im Haushaltsplan *)<br />

Davon in Anspruch genommen<br />

Über-/Außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung(en)<br />

Einsparung bei Verpflichtungsermächtigung(en)<br />

bei Kapitel .......................... Titel ...........................<br />

In die Haushaltsrechnung aufzunehmende Begründung:<br />

Zusätzliche Begründung für das Finanzministerium:<br />

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____________________________, den<br />

§ 38<br />

Muster<br />

zur <strong>VV</strong> Nr. 2.3 zu § 38 <strong>LHO</strong><br />

Gesamtbetrag<br />

Durch die Verpflichtungsermächtigung<br />

entstehen Rechtsverpflichtungen<br />

19___ 19___ 19___ 19___ Folgejahre<br />

DM DM DM DM DM DM<br />

} (Rückseite)<br />

*) Bei der vorläufigen Haushaltsführung ist die Verpflichtungsermächtigung anzugeben, soweit sie nicht im Vorjahr in Anspruch genommen worden ist (§ 45 Abs. 1 Satz 2 <strong>LHO</strong>).


§ 39<br />

Gewährleistungen, Kreditzusagen<br />

(1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren<br />

führen können, bedarf einer Ermächtigung durch Landesgesetz, die der Höhe nach bestimmt ist.<br />

(2) 1 Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen der<br />

Einwilligung des Finanzministeriums. 2 Es ist an den Verhandlungen zu beteiligen. 3 Es kann auf seine Befugnisse verzichten.<br />

(3) 1 Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die zuständigen Dienststellen auszubedingen, dass sie oder ihre Beauftragten<br />

bei den Beteiligten jederzeit prüfen können,<br />

1. ob die Voraussetzungen für die Kreditzusage oder ihre Erfüllung vorliegen oder vorgelegen haben,<br />

2. ob im Fall der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme des Landes in Betracht kommen kann<br />

oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben.<br />

2<br />

Von der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann ausnahmsweise mit Einwilligung des Finanzministeriums abgesehen<br />

werden.<br />

Zu § 39:<br />

1. Die Bürgschaften regeln sich nach den §§ 765 ff. BGB.<br />

2. Garantien sind selbständige Verträge, mit denen das Land ein vermögenswertes Interesse des Garantieempfängers<br />

dadurch sichert, daß es verspricht, für ein bestimmtes Ergebnis einzustehen, insbesondere die Gefahr eines künftigen,<br />

noch ungewissen Schadens ganz oder teilweise zu übernehmen.<br />

3. Sonstige Gewährleistungen sind Verträge, die ähnlichen wirtschaftlichen Zwecken wie Bürgschaften und Garantien<br />

dienen.<br />

4. In den Fällen der Nrn. 2 und 3 muß die Risikoübernahme die Hauptverpflichtung des Vertrages sein.<br />

5. Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen sind Eventualverbindlichkeiten des Landes und können nur<br />

zur Absicherung ungewisser, in der Zukunft liegender Risiken übernommen werden. Bürgschaften, Garantien oder<br />

sonstige Gewährleistungen dürfen nicht übernommen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Inanspruchnahme<br />

des Landes gerechnet werden muß. In diesem Fall sind Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen<br />

auszubringen.<br />

6. Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen ist dem Finanzministerium vorbehalten.<br />

In besonderen Fällen kann es die Übernahme auf andere Dienststellen übertragen (§ 8 des Gesetzes über das<br />

Schuldenwesen des Landes Niedersachsen vom 30.11.1954, Nieders. GVBl. Sb. I S. 546, zuletzt geändert durch Artikel<br />

10 des Gesetzes vom 30.07.1985, Nieders. GVBl. S. 246).<br />

7. Kreditzusagen im Sinne des § 39 Abs. 2 sind vertragliche oder sonstige Zusagen, in denen die Hingabe eines Darlehens<br />

zu einem späteren Zeitpunkt versprochen wird. Sie dürfen nur auf Grund einer entsprechenden Ermächtigung<br />

nach § 38 gegeben werden. Nicht zu den Kreditzusagen zählen die Fälle, in denen der Darlehensbetrag schon bei<br />

Vertragsabschluß geleistet wird.<br />

8. Verwaltungsvorschriften der obersten Landesbehörden, die Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften,<br />

Garantien oder sonstigen Gewährleistungen regeln, bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums.<br />

9. Der Einwilligung des Finanzministeriums und seiner Beteiligung an den Verhandlungen bedarf es im Einzelfall nicht,<br />

wenn die Kreditzusage im laufenden Haushaltsjahr erfüllt werden soll, hierfür Ausgaben im Haushaltsplan veranschlagt<br />

sind und kein Ermessensspielraum der Verwaltung für die Ausgestaltung der Kreditbedingungen besteht.<br />

10. Die zuständigen Dienststellen haben neben einem Prüfungsrecht auszubedingen, daß die oder der Beteiligte der zuständigen<br />

Dienststelle oder ihren Beauftragten jederzeit Auskunft über die mit der Kreditgewährung sowie der Übernahme<br />

von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen zusammenhängenden Fragen zu erteilen hat<br />

(Auskunftsrecht). Im Falle des § 39 Abs. 3 Satz 2 ist das Auskunftsrecht für sich allein auszubedingen. Von der Ausbedingung<br />

eines Auskunftsrechts kann in begründeten Fällen mit Einwilligung des Finanzministeriums abgesehen<br />

werden.<br />

11. Bei Kreditzusagen unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde den Landesrechnungshof. Dies gilt nicht in den<br />

Fällen der Nr. 9.<br />

12. Der Nachweis der übernommenen Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen regelt sich nach den<br />

§§ 6 und 7 des Gesetzes über das Schuldenwesen des Landes Niedersachsen.<br />

§ 40<br />

Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung<br />

(1) 1 Der Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, der Abschluss von Tarifverträgen und die Gewährung<br />

von über- oder außertariflichen Leistungen sowie die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen<br />

bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn diese Regelungen zu Einnahmeminderungen<br />

oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. 2 Satz 1<br />

ist auf sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung anzuwenden, wenn sie zu<br />

Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren<br />

führen können.<br />

(2) 1 Maßnahmen nach Absatz 1, die unmittelbare Rechtswirkungen für Dritte haben, dürfen, wenn weder eine Verpflichtungsermächtigung<br />

noch eine vom Landtag in anderer Form erteilte Ermächtigung vorliegt, nur unter dem Vorbehalt der<br />

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Zustimmung des Landtages getroffen werden. 2 Das Finanzministerium kann in dringenden Fällen Ausnahmen zulassen.<br />

3 § 37 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

Zu § 40:<br />

1. § 40 Abs. 1 ist auf alle dort genannten Maßnahmen anzuwenden, soweit durch sie unmittelbar oder mittelbar finanzwirksame<br />

Tatbestände geschaffen werden können.<br />

2. Maßnahmen nach § 40 Abs. 1 bedürfen keiner Ermächtigung nach § 38 Abs. 1 und keiner zusätzlichen Einwilligung<br />

nach § 37 Abs. 2.<br />

3. Soweit solche Maßnahmen jedoch gleichzeitig zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr<br />

führen, ist eine zusätzliche Einwilligung unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 und 3 erforderlich.<br />

4. Zu den Verwaltungsleistungen i.S. von § 40 Abs. 1 Satz 1 zählen nicht Leistungen, die von Stellen außerhalb der<br />

Landesverwaltung erbracht werden.<br />

5. Die Zustimmung des Landtages nach § 40 Abs. 2 wird durch das Finanzministerium eingeholt.<br />

§ 41<br />

Haushaltswirtschaftliche Sperre<br />

Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann das Finanzministerium es von seiner Einwilligung<br />

abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.<br />

§ 42<br />

Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen<br />

(1) Ausgaben nach § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des<br />

Wachstums der Wirtschaft dürfen nur mit Zustimmung des Landtages und nur insoweit geleistet werden, als Einnahmen<br />

aus der Konjunkturausgleichsrücklage, aus besonderen Finanzzuweisungen des Bundes oder aus Krediten vorhanden<br />

sind.<br />

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zu dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des<br />

Wachstums der Wirtschaft vorgesehenen Zweck Kredite über die im Haushaltsgesetz erteilte Kreditermächtigung hinaus<br />

bis zur Höhe von 3 vom Hundert des letzten festgestellten Haushaltsvolumens aufzunehmen.<br />

(3) Die erforderlichen Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung<br />

der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft werden vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem für die<br />

Wirtschaft zuständigen Ministerium vorgeschlagen und von der Landesregierung beschlossen.<br />

(4) Bei Vorlagen, die dem Landtag nach Absatz 1 zugeleitet werden, kann dieser Ausgaben kürzen.<br />

§ 43<br />

Kassenmittel, Betriebsmittel<br />

(1) Das Finanzministerium ermächtigt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kassenmittel die zuständigen Behörden,<br />

in ihrem Geschäftsbereich innerhalb eines bestimmten Zeitraums die notwendigen Auszahlungen bis zur Höhe eines<br />

bestimmten Betrages zu leisten (Betriebsmittel).<br />

(2) Das Finanzministerium soll nicht sofort benötigte Kassenmittel so anlegen, dass über sie bei Bedarf verfügt werden<br />

kann.<br />

Zu § 43:<br />

Eine Betriebsmittelbewirtschaftung wird z. Z. nicht durchgeführt.<br />

§ 44<br />

Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen<br />

(1) 1 Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. 2 Dabei ist zu bestimmen, wie die<br />

zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. 3 Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen<br />

Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. 4 Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises<br />

und die Prüfung durch den Landesrechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem<br />

Landesrechnungshof erlassen.<br />

(2) Sollen Landesmittel oder Vermögensgegenstände des Landes von Stellen außerhalb der Landesverwaltung verwaltet<br />

werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.<br />

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(3) 1 Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlichrechtlichen<br />

Vertrag die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen<br />

Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse<br />

liegt und die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. 2 Die<br />

Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen der zuständigen obersten Landesbehörde. 3 Die Verleihung bedarf<br />

der Einwilligung des Finanzministeriums. 4 Die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht der zuständigen obersten Landesbehörde.<br />

5 Diese kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen.<br />

<strong>VV</strong> zu § 44:<br />

A. Zuwendungen<br />

1. Bewilligungsvoraussetzungen<br />

1.1 Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn der Zweck durch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder<br />

sonstigen Gewährleistungen nicht erreicht werden kann. Es gilt der Subsidiaritätsgrundsatz i. S. des § 23 <strong>LHO</strong>. Die<br />

Höhe der Zuwendung muß grundsätzlich 5000 DM übersteigen, sofern in Förderrichtlinien nichts Abweichendes geregelt<br />

ist. Nicht rückzahlbare Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, soweit der Zweck nicht durch unbedingt oder<br />

bedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann.<br />

1.2 Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung<br />

gesichert erscheint und die in der Lage sind, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß<br />

nachzuweisen. Die Empfänger sollen grundsätzlich die Rechtsfähigkeit besitzen. Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen<br />

und Beschaffungen muß der Empfänger auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung<br />

und Unterhaltung der Anlagen bieten. Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht<br />

gesichert ist, ist unzulässig.<br />

1.3 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden<br />

sind. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der<br />

Abschluß eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen<br />

gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens.<br />

1.4 Sollen für eine Einrichtung oder ein Vorhaben Zuwendungen von mehreren Stellen des Landes oder sowohl vom<br />

Land als auch von anderen öffentlichen Stellen bewilligt werden, so haben sich die Zuwendungsgeber vor der Bewilligung<br />

so weit wie möglich abzustimmen über<br />

1.4.1 die zu finanzierenden Maßnahmen und die zuwendungsfähigen Ausgaben,<br />

1.4.2 die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendungen (Nr. 2),<br />

1.4.3 Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5),<br />

1.4.4 die Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung, z. B. in den Fällen der Nr. 6, sowie<br />

1.4.5 den Verwendungsnachweis und seine Prüfung durch eine der beteiligten Verwaltungen nach Maßgabe der Nrn. 10<br />

und 11.<br />

Unterschiedliche Finanzierungsarten (siehe Nr. 1.4.2) der Zuwendungsgeber sind möglichst auszuschließen. Tritt<br />

gleichwohl im Einzelfall eine Anteilfinanzierung neben eine Fehlbedarfsfinanzierung, so ist im Hinblick auf eine mögliche<br />

Anspruchskonkurrenz zu prüfen, ob und ggf. inwieweit Nr. 2 der für den Zuwendungsempfänger geltenden Allgemeinen<br />

Nebenbestimmungen einer ergänzenden Regelung bedarf.<br />

2. Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung<br />

2.1 Vor Bewilligung der Zuwendung ist zu prüfen, welche Finanzierungsform (<strong>VV</strong> Nr. 1.1 zu § 23) und Finanzierungsart<br />

unter Berücksichtigung der Interessenlage des Landes und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit<br />

und Sparsamkeit am besten entsprechen. Als Finanzierungsarten kommen die Teilfinanzierung und<br />

ausnahmsweise die Vollfinanzierung in Betracht.<br />

2.2 Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar<br />

2.2.1 nach einem bestimmten Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung<br />

auf einen Höchstbetrag zu begrenzen, oder<br />

2.2.2 zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben<br />

nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung); die Zuwendung ist bei der<br />

Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen,<br />

2.2.3 mit einem festen Teilbetrag der zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung); dabei kann die Zuwendung<br />

auch auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt. Die Festbetragsfinanzierung<br />

kommt bei der Projektförderung insbesondere dann in Betracht, wenn der Zuwendungsbetrag unter<br />

50 000 DM liegt. Von einer Festbetragsfinanzierung ist abzusehen,<br />

— wenn im Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß mit nachträglichen Finanzierungsbeihilfen<br />

Dritter oder mit Ermäßigungen der zuwendungsfähigen Ausgaben zu rechnen ist;<br />

— grundsätzlich auch dann, wenn das Land mehr als 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben finanziert.<br />

2.3 Die zuwendungsfähigen Ausgaben können auch pauschal durch feste Beträge oder als Vomhundertsatz ermittelt<br />

werden. Hierfür kommen insbesondere Vorhaben in Betracht,<br />

— bei denen einzelne Ausgaben nur mit erheblichem Aufwand genau festgestellt und belegt werden können,<br />

— bei denen — wie bei Baumaßnahmen — Richtwerte vorliegen oder festgelegt werden können. Soweit bei der Maßnahme<br />

die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen ist, setzt die Bemessung von zuwendungsfähigen<br />

Ausgaben nach Richtwerten voraus, daß diese Verwaltung die Richtwerte anerkennt.<br />

2.4 Eine Zuwendung darf ausnahmsweise zur Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn die Erfüllung des Zwecks nur bei<br />

Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist. Eine Vollfinanzierung kommt in der<br />

Regel nicht in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zuwendungszwecks ein wirtschaftliches<br />

Interesse hat. Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.<br />

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2.5 Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, so sollen diese sich angemessen an den zuwendungsfähigen<br />

Ausgaben beteiligen.<br />

2.6 Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den<br />

zuwendungsfähigen Ausgaben.<br />

3. Antragsverfahren<br />

3.1 Eine Zuwendung muß schriftlich beantragt werden.<br />

3.2 Der Antrag muß die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben<br />

enthalten. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen.<br />

3.3 Dem Antrag sind insbesondere beizufügen<br />

3.3.1 bei Projektförderung (Nr. 2.1 zu § 23 <strong>LHO</strong>) ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck<br />

zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) und eine Erklärung,<br />

daß mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist,<br />

3.3.2 bei institutioneller Förderung (Nr. 2.2 zu § 23 <strong>LHO</strong>) ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan und bei kaufmännischer doppelter<br />

Buchführung ggf. eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben,<br />

3.3.3 eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug<br />

nach § 15 UStG berechtigt ist. In diesem Fall hat er im Finanzierungsplan oder im Haushalts- oder Wirtschaftsplan<br />

die sich ergebenden Vorteile auszuweisen.<br />

3.4 Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken. Dabei kann auf andere Unterlagen verwiesen werden. In dem<br />

Vermerk soll insbesondere auf<br />

3.4.1 die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung,<br />

3.4.2 den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,<br />

3.4.3 die Wahl der Finanzierungsform, der Zuwendungsart sowie der Finanzierungsart,<br />

3.4.4 die Sicherung der Gesamtfinanzierung,<br />

3.4.5 die Beteiligung anderer Dienststellen und<br />

3.4.6 die finanzielle Auswirkung auf künftige Haushalte des Landes eingegangen werden.<br />

3.5 Bei einer Zuwendung an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil der Förderung der Wirtschaft dienen<br />

soll, gilt zusätzlich folgendes:<br />

3.5.1 Dem Antragsteller sind im Antragsvordruck oder im Zusammenhang mit der Antragstellung die Tatsachen als subventionserheblich<br />

i. S. des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) zu bezeichnen (§ 2 Abs. 1 Subventionsgesetz —<br />

SubvG —), die nach<br />

3.5.1.1 dem Zuwendungszweck,<br />

3.5.1.2 Rechtsvorschriften,<br />

3.5.1.3 diesen Verwaltungsvorschriften und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5) sowie<br />

3.5.1.4 besonderen Verwaltungsvorschriften, Richtlinien oder sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen<br />

für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung<br />

sind.<br />

Der Antragsteller ist auf die Strafbarkeit des Subventionsbetruges nach § 264 StGB hinzuweisen.<br />

3.5.2 Zu den Tatsachen nach Nr. 3.5.1 gehören insbesondere solche,<br />

3.5.2.1 die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung von Bedeutung sind (Nr. 3.2),<br />

3.5.2.2 die Gegenstand der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten, des Finanzierungsplans,<br />

des Haushalts- oder Wirtschaftsplans, etwaiger Übersichten und Überleitungsrechnungen oder sonstiger<br />

nach den Nrn. 3.2 und 3.3 dem Antrag beizufügender Unterlagen sind,<br />

3.5.2.3 von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48 bis 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes —<br />

VwVfG — und §§ 45, 47 und 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch — SGB X), oder anderen Rechtsvorschriften die Erstattung<br />

der Zuwendung abhängig ist oder<br />

3.5.2.4 die sich auf die Art und Weise der Verwendung eines aus der Zuwendung beschafften Gegenstandes beziehen (§ 3<br />

Abs. 2 SubvG).<br />

3.5.3 Subventionserhebliche Tatsachen sind ferner solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt<br />

werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die unter Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang<br />

mit der beantragten Zuwendung (§ 4 SubvG) vorgenommen werden.<br />

3.5.4 Der Antragsteller hat vor der Bewilligung schriftlich zu versichern, daß ihm die Subventionserheblichkeit der Tatsachen<br />

nach den Nrn. 3.5.1 bis 3.5.3 und die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB und die Offenbarungspflicht<br />

nach § 3 SubvG bekannt sind.<br />

3.5.5 Ergeben sich aus den Angaben des Antragstellers, den eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel,<br />

ob die Zuwendung dem Zuwendungszweck dient oder ob die Bewilligung der Zuwendung mit den Zuwendungsvoraussetzungen<br />

im Einklang steht oder stehen würde, so hat die Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger die<br />

Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich<br />

i. S. des § 264 StGB zu bezeichnen (§ 2 Abs. 2 SubvG).<br />

4. Bewilligung<br />

4.1 Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt.<br />

4.2 Der Zuwendungsbescheid muß insbesondere enthalten:<br />

4.2.1 die genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers,<br />

4.2.2 Zuwendungsart (<strong>VV</strong> Nr. 2 zu § 23) und Höhe der Zuwendung,<br />

4.2.3 die Finanzierungsform (Nr. 1.1 Satz 2), die Finanzierungsart (Nr. 2) und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben.<br />

Versicherungen, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, dürfen nur als zuwendungsfähig anerkannt werden,<br />

sofern sie nach eingehender Risikoabwägung als erforderlich angesehen werden; zuwendungsfähige Ausgaben bei<br />

Personalausgaben dürfen nur bis zur Höhe der Durchschnittssätze, die das Land bei der Veranschlagung von Personalausgaben<br />

im Haushaltsplan zugrunde legt, anerkannt werden;<br />

4.2.4 die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks und — wenn mit Hilfe der Zuwendung Gegenstände erworben oder<br />

hergestellt werden — ggf. die Angabe, wie lange diese für den Zuwendungszweck gebunden sind. Ergänzend gilt:<br />

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— Die Bezeichnung des Zuwendungszwecks muß im Bewilligungsbescheid so eindeutig und detailliert festgelegt werden,<br />

daß sie auch als Grundlage für eine begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens oder<br />

des Förderprogramms dienen kann. Der Zuwendungszweck ist ggf. durch Erläuterungen zu präzisieren.<br />

— Sollen mit der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt werden, so ist im Bewilligungsbescheid regelmäßig<br />

festzulegen, ob der Zuwendungsempfänger nach Ablauf der zeitlichen Bindung in der Verfügung über beschaffte<br />

Gegenstände frei wird oder wie er andernfalls zu verfahren hat. So kann der Zuwendungsempfänger beispielsweise<br />

verpflichtet werden, auf Verlangen für den Zuwendungszweck nicht mehr benötigte Gegenstände dem<br />

Land oder einem Dritten zu übereignen, zu veräußern oder deren Restwert abzugelten. Die Veräußerung kann die<br />

Bewilligungsbehörde von ihrer Einwilligung abhängig machen und mit weiteren Auflagen verbinden;<br />

4.2.5 den Bewilligungszeitraum; dieser kann bei Zuwendungen zur Projektförderung über das laufende Haushaltsjahr hinausgehen,<br />

soweit hierfür eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist,<br />

4.2.6 bei Förderung desselben Zwecks durch mehrere Stellen (Nr. 1.4) die ausdrückliche Benennung der Stelle, gegenüber<br />

der der Verwendungsnachweis zu erbringen ist,<br />

4.2.7 wenn nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung gebucht wird, grundsätzlich die Anforderung einer<br />

Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben,<br />

4.2.8 die anzuwendenden Nebenbestimmungen und etwaige Abweichungen (Nr. 5), ggf. sind zusätzlich spezielle Auflagen<br />

gegenüber dem Zuwendungsempfänger zu erlassen, um eine begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs<br />

des Vorhabens oder des Förderprogramms zu ermöglichen, und<br />

4.2.9 grundsätzlich eine Rechtsbehelfsbelehrung.<br />

4.3 Die Bewilligungsbehörde kann, anstatt einen Zuwendungsbescheid zu erlassen, ausnahmsweise einen Zuwendungsvertrag<br />

mit dem Zuwendungsempfänger schließen<br />

(§ 54 VwVfG oder § 53 SGB X). Hierbei gelten die Vorschriften für Zuwendungen durch Bescheid sinngemäß.<br />

4.4 Im Fall der institutionellen Förderung ist ein Abdruck des Zuwendungsbescheides oder des Zuwendungsvertrages mit<br />

einer Zweitschrift des Antrages dem LRH zu übersenden, soweit er nicht allgemein oder für bestimmte Einzelfälle<br />

darauf verzichtet.<br />

4.5 Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,<br />

so hat die Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob das Vorhaben eingeschränkt, umfinanziert oder notfalls eingestellt wird<br />

oder ob die Zuwendung ausnahmsweise erhöht werden kann. Nachbewilligungen bei Festbetragsfinanzierung sind<br />

ausgeschlossen.<br />

5. Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid<br />

5.1 Allgemeine Nebenbestimmungen i. S. des § 36 VwVfG und des § 32 SGB X für Zuwendungen zur institutionellen Förderung<br />

(ANBest-I) und zur Projektförderung (ANBest-P) ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2. Sie sind grundsätzlich<br />

unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.<br />

Die Bewilligungsbehörde darf ausnahmsweise — auch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides —<br />

5.1.1 bei institutioneller Förderung die Verwendung von Mitteln eines Ansatzes des Haushalts- oder Wirtschaftsplans für<br />

Zwecke eines anderen Ansatzes und die Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen, soweit sie gesetzlich (z. B.<br />

durch das Handelsgesetzbuch) vorgeschrieben ist, zulassen,<br />

5.1.2 bei Projektförderung im Einzelfall eine Überschreitung der Einzelansätze des Finanzierungsplans um mehr als 20 v.<br />

H. zulassen, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen<br />

werden kann,<br />

5.1.3 bei rückzahlbaren Zuwendungen zur Projektförderung Ausnahmen von der Inventarisierungspflicht nach Nr. 4.2 AN-<br />

Best-P zulassen, wenn die Maßnahme überwiegend nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert wird,<br />

5.1.4 bei Projektförderung einen einfachen Verwendungsnachweis nach Nr. 6.6 ANBest-P zulassen für juristische Personen<br />

des öffentlichen Rechts und für Unternehmen, bei denen das Land Rechte nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes<br />

(HGrG) oder nach § 67 <strong>LHO</strong> hat. Voraussetzung ist, daß die Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten<br />

Buchführung oder entsprechend den für den Bund, ein Land oder eine Gemeinde geltenden haushaltsrechtlichen<br />

Vorschriften geführt werden. Ein einfacher Verwendungsnachweis kann auch bei der Festbetragsfinanzierung<br />

(Nr. 2.2.3) und bei der Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben eines Vorhabens auf der Grundlage fester Beträge<br />

(Nr. 2.3) sowie in denjenigen Fällen zugelassen werden, bei denen die Bewilligungsbehörde auf Grund besonderer<br />

Umstände davon ausgehen kann, daß die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung auch ohne Belege<br />

an Hand einer summarischen Darstellung der Einnahmen und Ausgaben nachprüfbar ist, und<br />

5.1.5 bei Vorliegen besonderer Umstände Fristen für die Vorlage der Verwendungsnachweise abweichend von den Allgemeinen<br />

Nebenbestimmungen festlegen sowie die Vorlage reproduzierter Belege zulassen oder auf die Vorlage von<br />

Belegen verzichten. Die Vorlage reproduzierter Belege kommt in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger zur Aufbewahrung<br />

seiner Belege Bild- oder Datenträger — ausgenommen Fotokopien als Bildträger von Originalbelegen —<br />

verwendet.<br />

5.2 Über die Allgemeinen Nebenbestimmungen (Nr. 5.1) hinaus ist je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendung sowie<br />

nach Lage des einzelnen Falles im Zuwendungsbescheid insbesondere zu regeln:<br />

5.2.1 bei nicht rückzahlbaren Zuwendungen die Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs, beispielsweise durch Bestellung<br />

dinglicher Rechte an Gegenständen; eine dingliche Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs ist regelmäßig<br />

vorzusehen, wenn aus nicht rückzahlbaren Zuwendungen Grundstücke oder Rechte erworben werden,<br />

5.2.2 bei bedingt oder unbedingt rückzahlbaren Zuwendungen die Rückzahlung und Verzinsung sowie die Sicherung des<br />

Erstattungsanspruchs (Nr. 5.2.1),<br />

5.2.3 bei Zuwendungen für die Herausgabe von Veröffentlichungen die Lieferung einer angemessenen Zahl von Freistücken,<br />

5.2.4 die Einräumung von Benutzungsrechten an Schutzrechten, die Übertragung von Schutzrechten auf das Land oder<br />

seine angemessene Beteiligung an den Erträgen aus diesen Rechten,<br />

5.2.5 bei Zuwendungen für Forschungs- und sonstige wissenschaftliche Arbeiten die Nutzbarmachung der Ergebnisse für<br />

die Allgemeinheit, z. B. durch Veröffentlichung,<br />

5.2.6 die Beteiligung fachtechnischer Dienststellen,<br />

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5.2.7 Besonderheiten hinsichtlich des Verwendungsnachweises; dabei kann die Bewilligungsbehörde die Auszahlung eines<br />

Restbetrages von bis zu 10 v. H. der Zuwendung von der Vorlage des Verwendungsnachweises abhängig machen,<br />

5.2.8 bei institutioneller Förderung die entsprechende Anwendung haushaltsrechtlicher Vorschriften des Landes und<br />

5.2.9 bei institutioneller Förderung und in geeigneten Fällen bei Projektförderung, ob die Zuwendung in Teilbeträgen zu<br />

bestimmten, kalendermäßig festgelegten Terminen ausgezahlt werden darf.<br />

5.3 In geeigneten Fällen kann der Zuwendungsbescheid mit dem Vorbehalt versehen werden, daß die Förderung aus<br />

zwingenden Gründen ganz oder teilweise eingestellt werden kann (insoweit Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. §<br />

36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG oder § 47 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 32<br />

Abs. 2 Nr. 3 SGB X). Ein Vorbehalt kommt insbesondere in Betracht bei längerfristigen Projekten und bei Einrichtungen,<br />

die überwiegend aus öffentlichen Mitteln institutionell gefördert werden. Das MF kann aus zwingenden haushaltswirtschaftlichen<br />

Gründen das Einfügen eines Vorbehalts verlangen.<br />

6. Zuwendungen für Baumaßnahmen<br />

6.1 Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen muß die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung nur beteiligt<br />

werden, wenn die für eine Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen des Landes oder von Bund und Ländern zusammen<br />

2 Mill. DM übersteigen.<br />

6.2 Das Verfahren für die Beteiligung der Bauverwaltung als fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung richtet<br />

sich nach den ZBauL. Wenn nach den ZBauL zu verfahren ist, sind die Baufachlichen Nebenbestimmungen — Anlage<br />

zur ZBauL — zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Bei einer fachlichen Beteiligung einer anderen<br />

technischen Verwaltung sollen die ZBauL sinngemäß angewendet werden.<br />

7. Auszahlung der Zuwendung<br />

7.1 Die Zuwendung soll regelmäßig erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden<br />

ist. Der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen, indem er erklärt,<br />

daß er auf einen Rechtsbehelf verzichtet.<br />

7.2 Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten<br />

nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. Dies gilt nicht, wenn<br />

die Zuwendung in Teilbeträgen zu festgelegten Terminen ausgezahlt werden darf (Nr. 5.2.9).<br />

7.3 Bei Projektförderung längerfristiger Vorhaben soll die Zuwendung in Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Auszahlung<br />

weiterer Teilbeträge soll in der Regel erst erfolgen, wenn die Verwendung der bereits gezahlten Teilbeträge in<br />

summarischer Form nachgewiesen worden ist.<br />

7.4 Beträgt die Zuwendung nicht mehr als 50 000 DM, so kann die Auszahlung in geeigneten Fällen von der Vorlage des<br />

Verwendungsnachweises abhängig gemacht werden.<br />

8. Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungs-bescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung<br />

8.1 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Erstattung der Zuwendungen und<br />

die Verzinsung des Erstattungsanspruchs richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere die §§ 48<br />

bis 49 a VwVfG, und die §§ 45, 47 und 50 SGB X) oder anderen Rechtsvorschriften. Die erforderlichen Verwaltungsakte<br />

sind im allgemeinen unter Angabe der Rechtsgrundlage schriftlich zu begründen. Bei Ermessensentscheidungen<br />

müssen die Ermessensausübung und die dabei maßgeblich berücksichtigten Gesichtspunkte erkennbar sein (§ 39<br />

VwVfG und § 35 SGB X).<br />

8.2 Es ist wie folgt zu verfahren:<br />

8.2.1 Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, insoweit unverzüglich zurückzufordern,<br />

als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden oder auflösende Bedingungen<br />

eingetreten sind (§ 36 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 und § 49 aVwVfGsowie § 32 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 und § 50 SGB X). Eine<br />

auflösende Bedingung ist insbesondere in einer nachträglichen Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung<br />

nach Nr. 2 der jeweiligen Allgemeinen Nebenbestimmungen zu sehen. Soweit der Zuwendungsempfänger<br />

den Erstattungsanspruch nicht von sich aus erfüllt, erfolgt die Rückforderung durch Rückforderungsbescheid.<br />

8.2.2 Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid nach den §§ 48, 49 a VwVfG, §§ 45, 50 SGB X<br />

oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zurückzunehmen<br />

und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, insbesondere soweit der Zuwendungsempfänger<br />

den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig<br />

oder unvollständig waren. Dies ist anzunehmen, wenn bei richtigen oder vollständigen Angaben der Zuwendungsbescheid<br />

nicht ergangen oder die Zuwendung in geringerer Höhe bewilligt worden wäre.<br />

8.2.3 Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz<br />

oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern,<br />

soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird (§§ 49, 49 a VsVfG, §§ 47, 50<br />

SGB X oder andere Rechtsvorschriften).<br />

8.2.4 Ein Fall nach Nr. 8.2.3 liegt auch vor, wenn aus der Zuwendung beschaffte oder hergestellte Gegenstände während<br />

der zeitlichen Bindung nicht oder nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden. Der Zuwendungsbescheid ist in<br />

der Regel entsprechend dem auf die Gegenstände entfallenden Zuwendungsbetrag zu widerrufen. Bei der Entscheidung<br />

über den Umfang des Widerrufs soll die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung angemessen berücksichtigt<br />

werden. Die Bewilligungsbehörde kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheides absehen, wenn<br />

— der Zuwendungsempfänger nachweist, daß die Gegenstände für den Zuwendungszweck nicht mehr geeignet sind<br />

und ein vermögenswerter Vorteil nicht mehr gezogen werden kann,<br />

— die Gegenstände mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde für andere förderungsfähige Zwecke verwendet werden<br />

oder<br />

— seit der Anschaffung oder Fertigstellung der Gegenstände bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten<br />

25 Jahre, im übrigen 10 Jahre vergangen sind.<br />

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8.2.5 Die Bewilligungsbehörde hat zu prüfen, ob der Zuwendungsbescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder<br />

teilweise zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern ist, soweit<br />

der Zuwendungsempfänger<br />

— die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder<br />

— im Zuwendungsbescheid enthaltene Auflagen (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X und Nr. 5)<br />

nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den Verwendungsnachweis nicht wie vorgeschrieben<br />

führt oder nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.<br />

8.3 In den Fällen der Nrn. 8.2.2 bis 8.2.5 hat die Bewilligungsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens die Besonderheiten<br />

des Einzelfalles, u. a. auch die Zeitdauer der zweckentsprechenden Verwendung, sowie die Interessen des<br />

Zuwendungsempfängers und die öffentlichen Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen. Auf die Anhörungspflicht<br />

nach § 28 VwVfG wird hingewiesen.<br />

8.4 Es ist stets darauf zu achten, daß die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides innerhalb der Jahresfrist<br />

nach § 48 Abs. 4 und § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG oder § 45 Abs. 4, § 47 Abs. 2 Satz 5 SGB X erfolgt.<br />

§ 48 Abs. 4 VwVfG ist anzuwenden, wenn die Behörde nachträglich erkennt, daß sie den beim Erlaß eines begünstigenden<br />

Verwaltungsaktes vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt<br />

und deswegen rechtswidrig entschieden hat.<br />

Die Jahresfrist wird in Lauf gesetzt, wenn die Behörde positive Kenntnis von den Tatsachen, die die Rücknahme des<br />

Verwaltungsaktes rechtfertigen, erhalten hat. Die Be-hörde erlangt diese, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung<br />

zur Rücknahme des Verwaltungsaktes berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur<br />

rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter die die Rücknahme des Verwaltungsaktes<br />

rechtfertigenden Tatsachen feststellt. Die fristerhebliche Feststellung ist getroffen, sobald diese Tatsachen vollständig,<br />

uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind.<br />

Entsprechendes gilt für § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sowie § 45 Abs. 4, § 47 Abs. 2 Satz 5 SGB X .<br />

8.5 Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an mit 3 v. H. über dem jeweiligen<br />

Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6. 1998 (BGBl. I S. 1242) in der jeweils geltenden<br />

Fassung jährlich zu verzinsen. Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der Erstattungsanspruch<br />

in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt. Das ist regelmäßig der<br />

Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. Bei Eintritt einer auflösenden<br />

Bedingung entsteht der Erstattungsanspruch im Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung.<br />

8.6 Wird die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der<br />

Zuwendungsbescheid nicht widerrufen (Nr. 8.2.5), so sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden<br />

Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 3 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des<br />

Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6. 1998 (BGBl. I S. 1242) in der jeweils geltenden Fassungjährlich zu verlangen.<br />

8.7 Von einer Rückforderung ist regelmäßig abzusehen, wenn der zurückzufordernde Betrag 2000 DM nicht übersteigt.<br />

Von der Geltendmachung eines Zinsanspruchs ist regelmäßig abzusehen, wenn die Zinsen 100 DM nicht übersteigen.<br />

Werden in anderen Fällen Zinsen nicht erhoben, so sind die Gründe für die Nichterhebung aktenkundig zu machen.<br />

8.8 Hat der Zuwendungsempfänger bei fortlaufender institutioneller Förderung am Ende eines Haushalts- oder Wirtschaftsjahres<br />

einen Teil der Zuwendung nicht verausgabt, so kann die Bewilligungsbehörde mit dem Rückzahlungsanspruch<br />

gegen den Anspruch auf Auszahlung der Zuwendung für das folgende Haushalts- oder Wirtschaftsjahr aufrechnen.<br />

Die Möglichkeit, für die Dauer der nicht zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Nr. 8.6 fordern zu<br />

können, bleibt unberührt.<br />

9. Überwachung der Verwendung<br />

9.1 Die Bewilligungsbehörde hat die Verwendung der Zuwendung zu überwachen.<br />

9.2 Wer Ausgaben für Zuwendungen bewirtschaftet, hat für jedes Haushaltsjahr eine besondere nach Titeln gegliederte<br />

Übersicht zu führen über<br />

9.2.1 Empfänger, Finanzierungsart, Höhe und Zweck der Zuwendung,<br />

9.2.2 die zur Zahlung angewiesenen oder vom Zuwendungsempfänger angeforderten Beträge sowie die eingegangenen<br />

Verpflichtungen und<br />

9.2.3 den vorgeschriebenen Zeitpunkt für die Vorlage des Verwendungsnachweises, dessen Eingang, den Zeitpunkt der<br />

Prüfung durch die Verwaltung und die Abgabe an die rechnungslegende Stelle.<br />

9.3 Ein Doppel der Übersicht nach Nr. 9.2 ist bis zum 31. Januar des folgenden Jahres dem LRH zu übersenden. Der<br />

LRH kann auf die Übersendung verzichten.<br />

10. Nachweis der Verwendung<br />

10.1 Die Bewilligungsbehörde hat von dem Zuwendungsempfänger den Nachweis der Verwendung entsprechend dem<br />

Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) zu verlangen.<br />

10.2 Werden für eine Einrichtung oder ein Vorhaben Zuwendungen sowohl vom Land als auch von anderen öffentlichen<br />

Stellen bewilligt, so sollen nach näherer Vereinbarung der Verwendungsnachweis und ggf. der Zwischennachweis nur<br />

gegenüber einer Stelle erbracht werden. Die Bewilligungsbehörde hat den LRH vom Abschluß der Vereinbarung zu<br />

unterrichten.<br />

11. Prüfung des Verwendungsnachweises<br />

11.1 Die Bewilligungsbehörde, die nach Nr. 1.4.5 zuständige Stelle oder die sonst beauftragte Stelle hat — auch im Hinblick<br />

auf die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG — unverzüglich nach Eingang des Zwischen- oder Verwendungsnachweises<br />

zu prüfen, ob<br />

11.1.1 der Zwischen- oder Verwendungsnachweis den im Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen)<br />

festgelegten Anforderungen entspricht,<br />

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11.1.2 die Zuwendung nach den Angaben im Zwischen- oder Verwendungsnachweis und ggf. nach den beigefügten Belegen<br />

und den Verträgen über die Ver-gabe von Aufträgen zweckentsprechend verwendet worden ist,<br />

11.1.3 der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist; dabei ist — soweit in Betracht kommend — eine begleitende<br />

und abschließende Erfolgskontrolle durchzuführen; ggf. sind Ergänzungen oder Erläuterungen zu verlangen<br />

und örtliche Erhebungen durchzuführen.<br />

11.2 Die Prüfung der Zwischen- und Verwendungsnachweise kann durch eine stichprobenweise Auswahl der zu prüfenden<br />

Nachweise erfolgen. Dabei muß es sich um Zufallsstichproben handeln. Die Anzahl der auszuwählenden Stichproben<br />

ist festzulegen. Der Umfang muß den Besonderheiten der einzelnen Förderbereiche Rechnung tragen. Die Kriterien<br />

für das gewählte Stichprobenverfahren sind nachzuweisen.<br />

11.3 Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Vermerk (Prüfungsvermerk) niederzulegen. Feststellungen<br />

von unwesentlicher Bedeutung sind nicht in den Vermerk aufzunehmen.<br />

11.4 Die prüfende Stelle übersendet den in Nr. 1.4 genannten Stellen eine Ausfertigung des Sachberichts und des Prüfungsvermerks.<br />

11.5 Je eine Ausfertigung des Prüfungsvermerks ist mit einer Ausfertigung des Zwischen- oder Verwendungsnachweises<br />

zu den Bewilligungsakten zu nehmen. Die Unterlagen gelten als Rechnungsbelege.<br />

12. Weiterleitung von Zuwendungen durch Zuwendungsempfänger<br />

12.1 Die Bewilligungsbehörde kann im Zuwendungsbescheid vorsehen, daß der Zuwendungsempfänger als Erstempfänger<br />

die Zuwendung ganz oder teilweise weiterleiten kann. Durch die zweckbestimmte Weitergabe erfüllt der Erstempfänger<br />

den Zuwendungszweck.<br />

12.2 Die Mittel können vom Erstempfänger in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Form weitergegeben werden.<br />

Die Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form durch juristische Personen des privaten Rechts (§ 44 Abs. 3 <strong>LHO</strong>) setzt<br />

eine Beleihung voraus.<br />

12.3 Der Erstempfänger darf die Mittel nur zur Projektförderung weitergeben.<br />

12.4 Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form<br />

Bei der Bewilligung von Mitteln zur Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form durch den Erstempfänger sind für die<br />

Weitergabe — ggf. durch Bezugnahme auf bestehende Förderrichtlinien — insbesondere zu regeln:<br />

12.4.1 die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, soweit sich aus dem Folgenden nichts Abweichendes<br />

ergibt,<br />

12.4.2 die Weitergabe in Form eines Zuwendungsbescheides,<br />

12.4.3 der Zuwendungszweck und die Maßnahmen, die im einzelnen gefördert werden sollen, sowie die Dauer der Zweckbindung<br />

von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen,<br />

12.4.4 der als Letztempfänger in Betracht kommende Per-sonenkreis,<br />

12.4.5 die Voraussetzungen, die beim Letztempfänger erfüllt sein müssen, um die Zuwendung an ihn weiterleiten zu dürfen,<br />

12.4.6 die Zuwendungsart, die Finanzierungsart, die Finanzierungsform, die in Betracht kommenden zuwendungsfähigen<br />

Ausgaben und der Bewilligungszeitraum,<br />

12.4.7 ggf. Einzelheiten zur Antragstellung durch den Letztempfänger (z. B. Termine, fachliche Beteiligung anderer Stellen,<br />

Antragsunterlagen),<br />

12.4.8 die bei der Weitergabe ergänzend zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen vorzusehenden Nebenbestimmungen; in<br />

allen Fällen ist dem Erstempfänger aufzuerlegen, gegenüber dem Letztempfänger auch ein Prüfungsrecht für die Bewilligungsbehörde<br />

(sowie für einen von ihr Beauftragten ) auszubedingen sowie der Bewilligungsbehörde auf Verlangen<br />

etwaige Erstattungsansprüche gegen den Letztempfänger abzutreten und<br />

12.4.9 der Umfang der Anwendung von Vorschriften, die Ermessensentscheidungen vorsehen. Soweit die Vorschriften Ermessensentscheidungen<br />

vorsehen und eine Anwendung der Bestimmungen durch den Erstempfänger nicht ausgeschlossen<br />

wird, ist ihm vor-zugeben, wie er zu verfahren hat.<br />

12.5 Weitergabe in privatrechtlicher Form<br />

Bei der Bewilligung von Mitteln zur Weitergabe in privatrechtlicher Form durch den Erstempfänger sind für die Weitergabe<br />

insbesondere zu regeln:<br />

12.5.1 die Weitergabe in Form eines privatrechtlichen Vertrages,<br />

12.5.2 die Vorgaben entsprechend den Nrn. 12.4.3 bis 12.4.7,<br />

12.5.3 das Recht zum Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund mit dem Hinweis, daß ein wichtiger Grund für einen Rücktritt<br />

vom Vertrag insbesondere gegeben ist, wenn<br />

— die Voraussetzungen für den Vertragsabschluß nachträglich entfallen sind,<br />

— der Abschluß des Vertrages durch Angaben des Letztempfängers zustandegekommen ist, die in wesentlicher Beziehung<br />

unrichtig oder unvollständig waren, oder<br />

— der Letztempfänger bestimmten — im Zuwendungsbescheid im einzelnen zu nennenden — Verpflichtungen nicht<br />

nachkommt.<br />

12.6 Dem Erstempfänger ist aufzuerlegen, in dem privatrechtlichen Vertrag (Nr. 12.5.1) insbesondere zu regeln:<br />

12.6.1 die Art und Höhe der Zuwendung,<br />

12.6.2 den Zuwendungszweck und die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen,<br />

12.6.3 die Finanzierungsart und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,<br />

12.6.4 den Bewilligungszeitraum,<br />

12.6.5 die Abwicklung der Maßnahme und die Prüfung der Verwendung der Zuwendung entsprechend den Nrn. 1 bis 7 AN-<br />

Best-P. Die in Betracht kommenden Bestimmungen sind dem Inhalt nach unmittelbar in den Vertrag zu übernehmen;<br />

das entsprechend Nr. 7.1 ANBest-P für den Erstempfänger vorzusehende Prüfungsrecht ist auch für die Bewilligungsbehörde<br />

(einschließlich für einen von ihr Beauftragten) auszubedingen,<br />

12.6.6 die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, der Rückzahlungsverpflichtungen und der sonstigen<br />

Rückzahlungsregelungen durch den Letztempfänger und<br />

12.6.7 die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen.<br />

13. Fälle von geringer finanzieller Bedeutung<br />

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Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen (Nr. 1.4) der Gesamtbetrag der Zuwendungen<br />

bei institutioneller Förderung für ein Haushaltsjahr oder bei einer Projektförderung weniger als 50 000 DM, so kann<br />

die Bewilligungsbehörde bei Anwendung der Nrn. 2 bis 12 Erleichterungen zulassen. Ein der Sachlage angemessener<br />

Verwendungsnachweis ist jedoch unerläßlich; er muß im Fall einer Projektförderung zumindest die Anforderungen an<br />

den einfachen Verwendungsnachweis erfüllen.<br />

14. Besondere Regelungen<br />

14.1 Soweit die zuständige oberste Landesbehörde oder die Bewilligungsbehörde nicht nach den Nrn. 1 bis 13 ermächtigt<br />

ist, Ausnahmen zuzulassen, sind solche im Einzelfall im Einvernehmen mit dem MF möglich. Das gilt z. B. für die Gewährung<br />

höherer Vergütungen als nach BAT oder MTArb für Landesbedienstete vorgesehen oder für andere überund<br />

außertarifliche Leistungen sowie für Abweichungen von der Stellenübersicht für Angestellte, soweit die Einwilligung<br />

des MF nicht allgemein erteilt ist.<br />

14.2 Für einzelne Zuwendungsbereiche kann die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem MF und<br />

nach Anhörung des LRH (§ 103) ergänzende oder abweichende Verwaltungsvorschriften (z. B. Förderrichtlinien) zu<br />

den Nrn. 1 bis 12 erlassen. Die Geltungsdauer von Förderprogrammen ist in den Förderrichtlinien grundsätzlich zu<br />

befristen. Soll das Förderprogramm verlängert werden, so hat die zuständige oberste Landesbehörde zu begründen,<br />

inwieweit die mit dem Förderprogramm verfolgten Zwecke bisher erreicht worden sind (vgl. Nr. 3.3 zu § 23). Werden<br />

bestehende Verwaltungsvorschriften geändert, so sind das MF und der LRH ebenfalls nach Satz 1 zu beteiligen.<br />

14.3 Die Nrn. 1 bis 14.2 gelten für das Land als Zuwendungsgeber auch dann, wenn bei einer kapitalmäßigen Beteiligung<br />

des Landes an dem Zuwendungsempfänger (Nr. 1.2 zu § 65) die Bewilligungsbehörde in einem Aufsichtsorgan des<br />

Zuwendungsempfängers vertreten ist.<br />

B. Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen<br />

15. Begriff<br />

15.1 Eine Verwaltung von Landesmitteln i. S. von § 44 Abs. 2 liegt vor, wenn Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur<br />

Erfüllung von Landesaufgaben im Rahmen eines Treuhandverhältnisses Ausgaben leisten oder Einnahmen erheben.<br />

15.2 Eine Verwaltung von Vermögensgegenständen i. S. von § 44 Abs. 2 liegt vor, wenn Stellen außerhalb der Landesverwaltung<br />

im Rahmen eines Treuhandverhältnisses befugt sind, Sachen, Rechte oder andere Arten von Vermögen<br />

des Landes zu halten oder über sie zu verfügen.<br />

16. Voraussetzungen<br />

Soweit die Verwaltung von Landesmitteln oder Vermögensgegenständen des Landes durch Stellen außerhalb der<br />

Landesverwaltung keiner gesetzlichen Grundlage bedarf, ist sie nur zulässig, wenn sie im erheblichen Interesse des<br />

Landes liegt und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geboten ist. Diese Stellen müssen für eine solche Verwaltung<br />

geeignet sein und die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bieten.<br />

17. Verfahren<br />

17.1 Die Übertragung und die Einzelheiten der Durchführung der Verwaltung von Landesmitteln oder Vermögensgegenständen<br />

des Landes sind, soweit sie nicht gesetzlich geregelt sind, schriftlich zu vereinbaren. Nach Lage des Einzelfalles<br />

ist in der Vereinbarung insbesondere folgendes zu regeln:<br />

17.1.1 die Übertragung der Verwaltung unter Angabe von Art und Umfang oder der im einzelnen wahrzunehmenden Aufgaben,<br />

17.1.2 die Rechte und Pflichten des Auftragnehmers und der Grad der zu beachtenden Sorgfalt,<br />

17.1.3 die Anwendung von gesetzlichen und sonstigen Vorschriften nebst Mustern,<br />

17.1.4 die Erteilung von Unteraufträgen,<br />

17.1.5 die Weisungsbefugnisse und Einwilligungsvorbehalte des Auftraggebers,<br />

17.1.6 der Umfang der Mitteilungspflichten,<br />

17.1.7 die gesonderte Buchführung und die Rechnungslegung für die Mittel und die Vermögensgegenstände des Landes,<br />

17.1.8 das Auszahlungsverfahren,<br />

17.1.9 die Behandlung von Rückeinnahmen,<br />

17.1.10 die Haftung des Auftragnehmers,<br />

17.1.11 der Nachweis über die Verwaltung,<br />

17.1.12 die Prüfungsrechte des Auftraggebers,<br />

17.1.13 der Ersatz des Aufwandes des Auftragnehmers und<br />

17.1.14 die Befristung der Vereinbarung oder deren Beschränkung auf bestimmte Programme und die Möglichkeit der Kündigung<br />

der Vereinbarung.<br />

17.2 Regelungen nach den Nrn. 17.1.1, 17.1.7, 17.1.11 und 17.1.13 bedürfen der Einwilligung des MF, Regelungen nach<br />

den Nrn. 17.1.7 und 17.1.11 auch der des LRH. Das MF kann auf seine Befugnisse verzichten.<br />

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Anlage 1<br />

(zu <strong>VV</strong> Nr. 5.1 zu § 44 <strong>LHO</strong>)<br />

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I)<br />

Die ANBest-I enthalten Nebenbestimmungen i. S. des § 36 VwVfG sowie notwendige Erläuterungen. Die ANBest-I sind Bestandteil<br />

des Zuwendungsbescheides, soweit in diesem nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.<br />

1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung<br />

1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung<br />

ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.<br />

1.2 Alle eigenen Mittel und mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen,<br />

Leistungen Dritter) des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle Ausgaben einzusetzen. Der Haushalts-<br />

oder Wirtschaftsplan einschließlich des Organisations- und Stellenplans ist verbindlich.<br />

1.3 Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Landesbedienstete. Vorbehaltlich<br />

einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart<br />

werden, als sie für Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Die zuwendungsfähigen Ausgaben<br />

werden nur bis zur Höhe der Durchschnittssätze anerkannt, die das Land bei der Veranschlagung von Personalausgaben<br />

im Haushaltsplan zugrunde legt.<br />

1.4 Zuwendungsempfänger, deren Gesamtausgaben (ohne Ausgaben für Aufträge und für Projekte, die durch Dritte gefördert<br />

werden) zu mindestens 50 v. H. aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, dürfen Risiken für Schäden an Personen,<br />

Sachen und Vermögen nur versichern, soweit eine Versicherung gesetzlich vorgeschrieben, bei Sachversicherungen<br />

auch, soweit sie im Zuwendungsbescheid anerkannt worden sind.<br />

1.5 Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der<br />

Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muß die zur Beurteilung des Mittelbedarfs<br />

erforderlichen Angaben enthalten. Wird ein im Haushaltsjahr zu deckender Fehlbedarf anteilig durch mehrere<br />

Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber<br />

angefordert werden.<br />

1.6 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich<br />

oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.<br />

1.7 Die Bildung von Rückstellungen und Rücklagen ist nur zulässig, soweit sie gesetzlich (z. B. durch das Handelsgesetzbuch)<br />

vorgeschrieben ist.<br />

1.8 Der Anspruch auf Auszahlung der Zuwendung darf weder abgetreten noch verpfändet werden.<br />

2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung derFinanzierung<br />

2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck,<br />

erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung<br />

2.1.1 bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen<br />

und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, sofern sich die Gesamtausgaben oder die Deckungsmittel insgesamt<br />

um mehr als 2000 DM ändern,<br />

2.1.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag, sofern sich die Gesamtausgaben oder die<br />

Deckungsmittel um mehr als 1000 DM ändern,<br />

2.1.3 bei Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag und<br />

2.1.4 bei Festbetragsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag, sofern die zuwendungsfähigen Ausgaben<br />

unter den Betrag der bewilligten Zuwendung abfallen.<br />

2.2 Die Nrn. 2.1.1 bis 2.1.3 gelten nur, wenn sich die Finanzierung im übrigen nicht verändert.<br />

3. Vergabe von Aufträgen<br />

Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendungen der öffentlichen<br />

Hand mehr als 50 000 DM beträgt, sind zu beachten:<br />

— bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen Abschnitt I der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB),<br />

— bei der Vergabe von Aufträgen und Leistungen Abschnitt I der Verdingungsordnung für Leistungen — ausgenommen<br />

Bauleistungen — (VOL); unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 25 000 DM ist die freihändige Vergabe<br />

zugelassen (RdErl. des MW vom 1. 11. 1995 — Nds. MBl. S. 1223),<br />

— bei der Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit<br />

freiberuflichen Tätigkeiten angeboten werden, die Verdiengungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF), sofern<br />

der Auftragswert den EG-Schwellenwert erreicht oder übersteigt,<br />

— das Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen vom 30. 4. 1978 (Nds. GVBl. S. 377), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 28. 5. 1993 (Nds. GVBl. S. 132),<br />

— die Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen (RdErl. des MW vom 5. 5. 1992 — Nds. MBl. S. 1286 - in der jeweils<br />

geltenden Fassung).<br />

Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, auf Grund des § 57 a HGrG und der Vergabeverordnung, Abschnitt 2<br />

VOB/A oder VOL/A anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, bleiben unberührt.<br />

4. Inventarisierungspflicht<br />

Der Zuwendungsempfänger hat Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert ohne Umsatzsteuer 800<br />

DM übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen das Land Eigentümer ist oder wird, sind die Gegen-stände<br />

in dem Inventar besonders zu kennzeichnen.<br />

5. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers<br />

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Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn<br />

5.1 er nach Vorlage des Haushalts- oder Wirtschaftsplans weitere Zuwendungen beantragt oder erhält oder wenn sich eine<br />

Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung um mehr als 2000 DM ergibt,<br />

5.2 für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen oder<br />

5.3 die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden<br />

können.<br />

6. Buchführung<br />

6.1 Die Kassen- und Buchführung ist entsprechend den Regeln der <strong>LHO</strong> und den jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften<br />

einzurichten, es sei denn, daß die Bücher nach den für Bund oder Gemeinden geltenden entsprechenden<br />

Vorschriften oder nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt werden.<br />

6.2 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere<br />

den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck.<br />

6.3 Der Zuwendungsempfänger hat die Bücher, Belege und alle sonstigen Geschäftsunterlagen fünf Jahre nach Vorlage<br />

des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine<br />

längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden.<br />

Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muß den jeweiligen Vorschriften oder Regeln (Nr. 6.1) entsprechen.<br />

7. Nachweis der Verwendung<br />

7.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushalts- oder Wirtschaftsjahres<br />

nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen<br />

Nachweis.<br />

7.2 In dem Sachbericht sind die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers sowie das erzielte Ergebnis im abgelau-fenen<br />

Haushalts- oder Wirtschaftsjahr darzustellen. Tätigkeits-, Lage-, Abschluß- und Prüfungsberichte und etwaige Veröffentlichungen<br />

sind beizufügen.<br />

7.3 Der zahlenmäßige Nachweis besteht für den Fall, daß der Zuwendungsempfänger nach Einnahmen und Ausgaben<br />

bucht, aus der Jahresrechnung. Diese muß alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres in der<br />

Gliederung des Haushaltsplans enthalten sowie das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres<br />

ausweisen. Bei kaufmännischer doppelter Buchführung des Zuwendungsempfängers besteht der zahlenmäßige<br />

Nachweis aus dem Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, bei Kapitalgesellschaften —<br />

soweit handelsrechtlich vorgeschrieben — auch Anhang und Lagebericht zum Jahresabschluß) sowie grundsätzlich<br />

einer Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben. In der Überleitungsrechnung sind die tatsächlichen Einnahmen<br />

und Ausgaben nach den Ansätzen des übergeleiteten Wirtschaftsplans abzurechnen. Wurden neben der institutionellen<br />

Förderung auch Zuwendungen zur Projektförderung bewilligt, so sind im zahlenmäßigen Nachweis die<br />

im abgelaufenen Haushaltsjahr gewährten Zuwendungen zur Projektförderung einzeln nachrichtlich anzugeben.<br />

7.4 Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, daß die Ausgaben notwendig waren, daß wirtschaftlich und sparsam<br />

verfahren worden ist und daß die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen.<br />

8. Prüfung und Verwendung<br />

8.1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die<br />

Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger<br />

hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.<br />

8.2 Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, so ist von dieser der Verwendungsnachweis<br />

vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.<br />

8.3 Der LRH ist berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen (§ 91 <strong>LHO</strong>).<br />

9. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung<br />

9.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht<br />

oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder<br />

sonst unwirksam wird.<br />

9.2 Nr. 9.1 gilt insbesondere, wenn<br />

9.2.1 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,<br />

9.2.2 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird oder<br />

9.2.3 eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung<br />

nach Nr. 2).<br />

9.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger<br />

9.3.1 die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder<br />

9.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis<br />

nicht rechtzeitig vorlegt, oder Mitteilungspflichten (Nr. 5) nicht rechtzeitig nachkommt.<br />

9.4 Der Erstattungsanspruch ist mit 3 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-<br />

Gesetzes vom 9.6. 1998 (BGBl. I S. 1242) in der jeweils geltenden Fassung jährlich zu verzinsen.<br />

9.5 Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird<br />

der Zuwendungsbescheid nicht mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen, so können für<br />

die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 3 v. H. über<br />

dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6. 1998 (BGBl. I S. 1242) in der<br />

jeweils geltenden Fassungjährlich verlangt werden.<br />

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Anlage 2<br />

(zu <strong>VV</strong> Nr. 5.1 zu § 44 <strong>LHO</strong>)<br />

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)<br />

Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen i. S. des § 36 VwVfG sowie notwendige Erläuterungen. Die ANBest-P sind Bestandteil<br />

des Zuwendungsbescheides, soweit in diesem nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.<br />

1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung<br />

1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung<br />

ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.<br />

1.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter)<br />

und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden<br />

Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich.<br />

Die einzelnen Ausgabeansätze dürfen um bis zu 20 v. H. überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende<br />

Einsparungen bei anderen Ausgabeansätzen ausgeglichen wird.<br />

Beruht die Überschreitung eines Ausgabeansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im<br />

Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, so sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch<br />

weitergehende Abweichungen zulässig.<br />

Die Sätze 2 bis 4 finden bei Festbetragsfinanzierung keine Anwendung; in diesen Fällen ist der Finanzierungsplan lediglich<br />

hinsichtlich der Ausgabearten verbindlich.<br />

1.3 Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden<br />

die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand<br />

bestritten, so darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Landesbedienstete.<br />

Vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen<br />

vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Die zuwendungsfähigen<br />

Ausgaben werden nur bis zur Höhe der Durchschnittssätze anerkannt, die das Land bei der Veranschlagung von Personalausgaben<br />

im Haushaltsplan zugrunde legt.<br />

1.4 Die Zuwendung oder ein Teilbetrag darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei<br />

Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung ist zu begründen. Dabei ist mitzuteilen,<br />

inwieweit bereits erhaltene Teilbeträge verwendet worden sind. Im übrigen darf die Zuwendung wie folgt in<br />

Anspruch genommen werden:<br />

1.4.1 bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und<br />

den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,<br />

1.4.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungsempfängers verbraucht<br />

sind.<br />

Wird ein zu deckender Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung jeweils<br />

nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.<br />

1.5 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich<br />

oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.<br />

1.6 Der Anspruch auf Auszahlung der Zuwendungen darf weder abgetreten noch verpfändet werden.<br />

1.7 Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn<br />

sich herausstellt, daß der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist.<br />

2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung derFinanzierung<br />

2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck,<br />

erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung<br />

2.1.1 bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen<br />

und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, sofern sich die Gesamtausgaben oder die Deckungsmittel insgesamt<br />

um mehr als 2000 DM ändern,<br />

2.1.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag, sofern sich die Gesamtausgaben oder die<br />

Deckungsmittel um mehr als 1000 DM ändern,<br />

2.1.3 bei Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag und<br />

2.1.4 bei Festbetragsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag, sofern die zuwendungsfähigen Ausgaben<br />

unter den Betrag der bewilligten Zuwendung abfallen.<br />

2.2 Die Nrn. 2.1.1 bis 2.1.3 gelten nur, wenn sich die Finanzierung im übrigen nicht verändert.<br />

3. Vergabe von Aufträgen<br />

Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendungen der öffentlichen<br />

Hand mehr als 50 000 DM beträgt, sind zu beachten:<br />

— bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen Abschnitt I der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB),<br />

— bei der Vergabe von Aufträgen und Leistungen Abschnitt I der Verdingungsordnung für Leistungen — ausgenommen<br />

Bauleistungen — (VOL); unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 25 000 DM ist die freihändige Vergabe<br />

zugelassen (RdErl. des MW vom 1. 11. 1995 — Nds. MBl. S. 1223),<br />

— bei der Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit<br />

freiberuflichen Tätigkeiten angeboten werden, die Verdiengungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF),<br />

sofern der Auftragswert den EG-Schwellenwert erreicht oder übersteigt,— das Gesetz zur Förderung kleiner<br />

und mittlerer Unternehmen vom 30. 4. 1978 (Nds. GVBl. S. 377), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. 5.<br />

1993 (Nds. GVBl. S. 132),<br />

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— die Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen (RdErl. des MW vom 5. 5. 1992 — Nds. MBl. S. 1286 - in der<br />

jeweils geltenden Fassung).<br />

Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, auf Grund des § 57 a HGrG und der Vergabeverordnung, Abschnitt 2<br />

VOB/A oder VOL/A anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, bleiben unberührt.<br />

4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände<br />

4.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck<br />

zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im<br />

Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen.<br />

4.2 Der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs-<br />

oder Herstellungswert ohne Umsatzsteuer 800 DM übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen<br />

Gründen das Land Eigentümer ist oder wird, sind die Gegen-stände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen.<br />

5. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers<br />

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet — unbeschadet etwaiger Ermäßigungen nach Nr. 2 —, unverzüglich der<br />

Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn<br />

5.1 er nach Vorlage des Finanzierungsplans — auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises — weitere Leistungen<br />

für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er — ggf. weitere —<br />

Mittel von Dritten erhält,<br />

5.2 sich eine Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben oder eine Änderung der Finanzierung um mehr als 7,5 v. H.<br />

oder um mehr als 20 000 DM ergibt,<br />

5.3 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder<br />

wegfallen,<br />

5.4 sich Anhaltspunkte ergeben, daß der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen<br />

ist,<br />

5.5 die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden<br />

können,<br />

5.6 zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck<br />

verwendet oder nicht mehr benötigt werden und wenn<br />

5.7 ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird.<br />

5.8 Die Nrn. 5.1, 5.2 und 5.5 sind bei einer Festbetragsfinanzierung nicht anzuwenden, sofern der Betrag der Zuwendung<br />

unter 50 000 DM liegt.<br />

6. Nachweis der Verwendung<br />

6.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens<br />

jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen<br />

(Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, so ist<br />

innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis<br />

zu führen.<br />

6.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.<br />

6.3 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im einzelnen darzustellen. Soweit<br />

das Vorhaben entsprechend den Antragsunterlagen durchgeführt worden ist, die der Bewilligung zugrunde lagen,<br />

kann ergänzend auf diese Unterlagen Bezug genommen werden.<br />

6.4 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt<br />

entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muß alle mit dem Zuwendungszweck<br />

zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten.<br />

Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger oder Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich<br />

sein. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG hat, dürfen nur die<br />

Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.<br />

6.5 Mit dem Nachweis sind die Belege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über<br />

die Vergabe von Aufträgen vorzulegen.<br />

6.6 Sofern ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen ist, besteht dieser aus dem Sachbericht und einem zahlenmäßigen<br />

Nachweis ohne Vorlage von Belegen. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben<br />

entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans in zeitlicher Reihenfolge in monatlichen Summen zusammenzustellen;<br />

beträgt die Zuwendung weniger als 50 000 DM, so genügt insoweit eine summarische Zusammenstellung<br />

entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans.<br />

6.7 Der Zwischennachweis (Nr. 6.1 Satz 2) ist wie der einfache Verwendungsnachweis bei Zuwendungen unter 50 000<br />

DM (Nr. 6.6 Satz 2, Halbsatz 2) zu führen.<br />

6.8 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere<br />

den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck.<br />

Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. Projektnummer)<br />

enthalten. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, daß die Ausgaben notwendig waren, daß wirtschaftlich<br />

und sparsam verfahren worden ist und daß die Angaben mit den Büchern und ggf. den Belegen übereinstimmen.<br />

6.9 Der Zuwendungsempfänger hat die in Nr. 6.5 genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden<br />

Unterlagen (vgl. Nr. 7.1 Satz 1) fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren,<br />

sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.<br />

Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren<br />

muß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen<br />

Regelung entsprechen.<br />

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6.10 Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, so muß er die<br />

Weitergabe davon abhängig machen, daß die empfangenden Stellen ihm gegenüber Zwischen- und Verwendungsnachweise<br />

nach den Nrn. 6.1 bis 6.8 erbringen und die zugehörigen Belege vorlegen. Diese Nachweise sind dem<br />

Verwendungsnachweis oder dem Zwischennachweis nach Nr. 6.1 beizufügen.<br />

7. Prüfung der Verwendung<br />

7.1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die<br />

Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger<br />

hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In<br />

den Fällen der Nr. 6.10 sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.<br />

7.2 Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, so ist von dieser der Verwendungsnachweis<br />

vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.<br />

7.3 Der LRH ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 <strong>LHO</strong>).<br />

8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung<br />

8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht<br />

oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder<br />

sonst unwirksam wird.<br />

8.2 Nr. 8.1 gilt insbesondere, wenn<br />

8.2.1 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,<br />

8.2.2 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird oder<br />

8.2.3 eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung<br />

nach Nr. 2).<br />

8.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger<br />

8.3.1 die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder<br />

8.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis<br />

nicht rechtzeitig vorlegt, oder Mitteilungspflichten (Nr. 5) nicht rechtzeitig nachkommt.<br />

8.4 Der Erstattungsanspruch ist mit 3 v. H. über dem jewei-ligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-<br />

Gesetzes vom 9.6. 1998 (BGBl. I S. 1242) in der jeweils geltenden Fassung jährlich zu verzinsen.<br />

8.5 Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird<br />

der Zuwendungsbescheid nicht mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen, so können für<br />

die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 3 v. H. über<br />

dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6. 1998 (BGBl. I S. 1242) in der<br />

jeweils geltenden Fassungjährlich verlangt werden.<br />

8.6 Stellt sich nachträglich heraus, daß der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist, so kann der Zuwendungsbescheid<br />

mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.<br />

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Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften<br />

in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (<strong>VV</strong>-Gk)<br />

1. Bewilligungsvoraussetzungen<br />

1.1 Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 50 000 DM beträgt. Nicht rückzahlbare<br />

Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, soweit der Zweck nicht durch unbedingt oder bedingt rückzahlbare<br />

Zuwendungen erreicht werden kann.<br />

1.2 Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist unzulässig.<br />

1.3 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden<br />

sind. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der<br />

Abschluß eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen<br />

gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens.<br />

1.4 Sollen für ein Vorhaben Zuwendungen von mehreren Stellen des Landes oder sowohl vom Land als auch von anderen<br />

öffentlichen Stellen bewilligt werden, so haben sich die Zuwendungsgeber vor der Bewilligung so weit wie möglich<br />

abzustimmen über<br />

1.4.1 die zu finanzierenden Maßnahmen und die zuwendungsfähigen Ausgaben,<br />

1.4.2 die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendungen (Nr. 2),<br />

1.4.3 Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5),<br />

1.4.4 eine eventuell erforderliche Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung, z. B. in den<br />

Fällen der Nr. 6, und<br />

1.4.5 den Verwendungsnachweis und seine Prüfung durch eine der beteiligten Verwaltungen nach Maßgabe der Nrn. 10<br />

und 11.<br />

Unterschiedliche Finanzierungsarten (siehe Nr. 1.4.2) der Zuwendungsgeber sind möglichst auszuschließen. Tritt<br />

gleichwohl im Einzelfall eine Anteilfinanzierung neben eine Fehlbedarfsfinanzierung, so ist im Hinblick auf eine mögliche<br />

Anspruchskonkurrenz zu prüfen, ob und ggf. inwieweit Nr. 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen einer ergänzenden<br />

Regelung bedarf.<br />

Bei der Abstimmung nach Nr. 1.4.4 ist festzulegen, daß nur eine fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung<br />

zu beteiligen ist.<br />

2. Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung<br />

2.1 Vor Bewilligung der Zuwendung ist zu prüfen, welche Finanzierungsform (Nr. 1.1 Satz 2) und Finanzierungsart (Nr.<br />

2.2) unter Berücksichtigung der Interessenlage des Landes und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der<br />

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht.<br />

2.2 Die Zuwendung wird zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar<br />

2.2.1 grundsätzlich mit einem festen Teilbetrag der zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung); dabei kann<br />

die Zuwendung auch auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt;<br />

die Festbetragsfinanzierung ist insbesondere dann vorrangig einzusetzen, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben<br />

den Betrag von 1 Mill. DM nicht überschreiten; eine Festbetragsfinanzierung kommt nicht in Betracht, wenn zum Zeitpunkt<br />

der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen<br />

Dritter oder mit wesentlichen Ermäßigungen der zuwendungsfähigen Ausgaben zu rechnen ist, oder, soweit<br />

die Festbetragsfinanzierung nicht geeignet ist,<br />

2.2.2 nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung); die Zuwendung<br />

ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen, oder<br />

2.2.3 zur Deckung des Fehlbedarfs der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben<br />

nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung); die Zuwendung ist bei der<br />

Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.<br />

2.3 Die zuwendungsfähigen Ausgaben können auch pauschal durch feste Beträge oder als Vomhundertsatz ermittelt<br />

werden. Hierfür kommen insbesondere Vorhaben in Betracht,<br />

— bei denen einzelne Ausgaben nur mit erheblichem Aufwand genau festgestellt und belegt werden können,<br />

— bei denen — wie bei Baumaßnahmen — Richtwerte vorliegen oder festgelegt werden können. Soweit bei der<br />

Maßnahme die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen ist, setzt die Bemessung von<br />

zuwendungsfähigen Ausgaben nach Richtwerten voraus, daß diese Verwaltung die Richtwerte anerkennt.<br />

2.4 Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, sollen diese sich angemessen an den zuwendungsfähigen<br />

Ausgaben beteiligen.<br />

2.5 Die Umsatzsteuer, die nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.<br />

3. Antragsverfahren<br />

3.1 Eine Zuwendung muß schriftlich beantragt werden.<br />

3.2 Der Antrag muß die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben<br />

enthalten. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen.<br />

3.3 Dem Antrag sind insbesondere beizufügen<br />

3.3.1 ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben<br />

mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) und eine Erklärung, daß mit der Maßnahme noch nicht begonnen<br />

worden ist, und<br />

3.3.2 eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug<br />

nach § 15 UStG berechtigt ist. In diesem Fall hat er im Finanzierungsplan die sich ergebenden Vorteile auszuweisen.<br />

3.4 Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken. Dabei kann auf andere Unterlagen verwiesen werden. In dem<br />

Vermerk soll insbesondere auf<br />

3.4.1 die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung,<br />

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3.4.2 den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,<br />

3.4.3 die Wahl der Finanzierungsform sowie der Finanzierungsart,<br />

3.4.4 die Sicherung der Gesamtfinanzierung,<br />

3.4.5 die Beteiligung anderer Dienststellen und<br />

3.4.6 die finanzielle Auswirkung auf künftige Haushalte des Landes eingegangen werden.<br />

4. Bewilligung<br />

4.1 Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt.<br />

4.2 Der Zuwendungsbescheid muß insbesondere enthalten:<br />

4.2.1 die genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers,<br />

4.2.2 die Höhe der Zuwendung,<br />

4.2.3 die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks und — wenn mit Hilfe der Zuwendung Gegenstände erworben oder<br />

hergestellt werden — ggf. die Angabe, wie lange diese für den Zuwendungszweck gebunden sind; die Bezeichnung<br />

des Zuwendungszwecks muß im Zuwendungsbescheid so eindeutig und detailliert festgelegt werden, daß sie auch<br />

als Grundlage für eine begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens oder des Förderprogramms<br />

dienen kann,<br />

4.2.4 die Finanzierungsform, die Finanzierungsart und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,<br />

4.2.5 den Bewilligungszeitraum; dieser kann über das laufende Haushaltsjahr hinausgehen, soweit hierfür eine haushaltsrechtliche<br />

Ermächtigung vorhanden ist,<br />

4.2.6 bei Förderung desselben Vorhabens durch mehrere Stellen (Nr. 1.4) die ausdrückliche Benennung der Stelle, gegenüber<br />

der der Verwendungsnachweis zu erbringen ist,<br />

4.2.7 die anzuwendenden Nebenbestimmungen sowie etwaige Abweichungen (Nr. 5) und<br />

4.2.8 grundsätzlich eine Rechtsbehelfsbelehrung.<br />

4.3 Die Bewilligungsbehörde kann, anstatt einen Zuwendungsbescheid zu erlassen, ausnahmsweise einen Zuwendungsvertrag<br />

mit dem Zuwendungsempfänger schließen (§ 54 VwVfG oder § 53 SGB X). Hierbei gelten die Vorschriften für<br />

Zuwendungen durch Bescheid sinngemäß.<br />

4.4 Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,<br />

so hat die Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob das Vorhaben eingeschränkt, umfinanziert oder notfalls eingestellt wird<br />

oder ob die Zuwendung ausnahmsweise erhöht werden kann. Nachbewilligungen bei Festbetragsfinanzierung sind<br />

ausgeschlossen.<br />

5. Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid<br />

5.1 Allgemeine Nebenbestimmungen i. S. des § 36 VwVfG und des § 32 SGB X für Zuwendungen zur Projektförderung<br />

bei Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) ergeben sich aus der Anlage. Sie sind grundsätzlich unverändert zum Bestandteil<br />

des Zuwendungsbescheides zu machen. Die Bewilligungsbehörde darf — auch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides<br />

— bei Vorliegen besonderer Umstände Fristen für die Vorlage der Verwendungsnachweise abwei-<br />

chend von den ANBest-Gk festlegen.<br />

5.2 Bei einer Projektförderung, deren Zweck innerhalb von drei Jahren erreicht wird, ist in der Regel kein Zwischennachweis<br />

erforderlich. Erstreckt sich der Bewilligungszeitraum über mehr als drei Jahre, so entscheidet die Bewilligungsbehörde<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Zwischennachweis vorzulegen ist.<br />

5.3 Über die ANBest-Gk (Nr. 5.1) hinaus ist je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendung sowie nach Lage des einzelnen<br />

Falles im Zuwendungsbescheid insbesondere zu regeln:<br />

5.3.1 die Beteiligung fachtechnischer Dienststellen; die Bewilligungsbehörde stimmt sich bei Zuwendungen für Baumaßnahmen<br />

mit dem Zuwendungsempfänger über die Beteiligung der zuständigen bautechnischen Dienststellen des Zuwendungsempfängers<br />

ab; die auf Grund von Nr. 6.2 getroffenen Regelungen sind zu beachten,<br />

5.3.2 Besonderheiten hinsichtlich des Verwendungsnachweises; dabei kann die Bewilligungsbehörde die Auszahlung eines<br />

Restbetrages von bis zu 5 v. H. der Zuwendung von der Vorlage des Verwendungsnachweises abhängig machen und<br />

5.3.3 ob die Zuwendung in Teilbeträgen zu bestimmten, kalendermäßig festgelegten Terminen ausgezahlt werden darf. In<br />

geeigneten Fällen kann der Zuwendungsempfänger auch ermächtigt werden, die ihm bewilligte Zuwendung nach Bedarf<br />

bei der zuständigen Kasse abzurufen; das Nähere regelt das MF.<br />

6. Zuwendungen für Baumaßnahmen<br />

6.1 Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen muß die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung nur beteiligt<br />

werden, wenn die für eine Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen von Bund und Ländern zusammen 3 Mill. DM<br />

übersteigen.<br />

6.2 Das Verfahren für die Beteiligung der Bauverwaltung als fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung richtet<br />

sich nach den ZBauL. Wenn nach den ZBauL zu verfahren ist, sind die Baufachlichen Nebenbestimmungen — Anlage<br />

zu den ZBauL — zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Bei einer fachlichen Beteiligung einer<br />

anderen technischen Verwaltung sollen die ZBauL sinngemäß angewendet werden.<br />

6.3 Soweit Regelungen nach Nr. 6.2 den Verwendungsnachweis betreffen, ist auch das Einvernehmen mit dem LRH herzustellen.<br />

7. Auszahlung der Zuwendung<br />

7.1 Die Zuwendung soll erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Der Zuwendungsempfänger<br />

kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen, indem er erklärt, daß er auf<br />

einen Rechtsbehelf verzichtet.<br />

7.2 Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten<br />

nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird, sofern nicht Teilbeträge<br />

zu festgelegten Terminen zugelassen sind (Nr. 5.3.3).<br />

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7.3 Bei Projektförderung längerfristiger Vorhaben sollen nur Teilbeträge ausgezahlt und die Auszahlung in der Regel davon<br />

abhängig gemacht werden, daß die Verwendung der bereits gezahlten Teilbeträge in summarischer Form nachgewiesen<br />

wird.<br />

7.4 Zuwendungen von nicht mehr als 50 000 DM werden nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer Summe<br />

ausgezahlt.<br />

8. Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung<br />

8.1 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Erstattung der Zuwendungen und<br />

die Verzinsung des Erstattungsanspruchs richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere die §§ 48<br />

bis 49 a VwVfG und die §§ 45, 47 und 50 SGB X)oder anderen Rechtsvorschriften. Die erforderlichen Verwaltungsakte<br />

sind im allgemeinen unter Angabe der Rechtsgrundlage schriftlich zu begründen. Bei Ermessensentscheidungen<br />

müssen die Ermessensausübung und die dabei maßgeblich berücksichtigten Gesichtspunkte erkennbar sein (§ 39<br />

VwVfG und § 35 SGB X).<br />

8.2 Es ist wie folgt zu verfahren:<br />

8.2.1 Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, insoweit unverzüglich zurückzufordern,<br />

als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden oder auflösende Bedingungen<br />

eingetreten sind (§ 36 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 und § 49 a VwVfGsowie § 32 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB X oder anderen<br />

Rechtsvorschriften). Eine auflösende Bedingung ist insbesondere in einer nachträglichen Ermäßigung der Ausgaben<br />

oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2 ANBest-Gk zu sehen. Soweit der Zuwendungsempfänger den Erstattungsanspruch<br />

nicht von sich aus erfüllt, erfolgt die Rückforderung durch Rückforderungsbescheid.<br />

8.2.2 Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid nach §§ 48, 49 a VwVfG, §§ 45, 50 SGB X oder<br />

anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zurückzunehmen und<br />

die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, insbesondere soweit der Zuwendungsempfänger<br />

den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder<br />

unvollständig waren. Dies ist anzunehmen, wenn bei richtigen oder vollständigen Angaben der Zuwendungsbescheid<br />

nicht ergangen oder die Zuwendung in geringerer Höhe bewilligt worden wäre.<br />

8.2.3 Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz<br />

oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern,<br />

soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird (§§ 49, 49 a VwVfG, §§ 47, 50<br />

SGB X oder anderen Rechtsvorschriften).<br />

8.2.4 Ein Fall nach Nr. 8.2.3 liegt auch vor, wenn aus der Zuwendung beschaffte oder hergestellte Gegenstände während<br />

der zeitlichen Bindung nicht oder nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden. Der Zuwendungsbescheid ist in<br />

der Regel entsprechend dem auf die Gegenstände entfallenden Zuwendungsbetrag zu widerrufen. Bei der Entscheidung<br />

über den Umfang des Widerrufs soll die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung angemessen berücksichtigt<br />

werden. Die Bewilligungsbehörde kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheids absehen, wenn<br />

— der Zuwendungsempfänger nachweist, daß die Gegenstände für den Zuwendungszweck nicht mehr geeignet sind<br />

und ein vermögenswerter Vorteil nicht mehr gezogen werden kann,<br />

— die Gegenstände mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde für andere förderungsfähige Zwecke verwendet werden<br />

oder<br />

— seit der Anschaffung oder Fertigstellung der Gegenstände bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten 25<br />

Jahre, im übrigen 10 Jahre vergangen sind.<br />

8.2.5 Die Bewilligungsbehörde hat zu prüfen, ob der Zuwendungsbescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder<br />

teilweise zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern ist, soweit<br />

der Zuwendungsempfänger<br />

— die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder<br />

— im Zuwendungsbescheid enthaltene Auflagen (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X und Nr. 5)<br />

nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den Verwendungsnachweis nicht wie vorgeschrieben<br />

führt oder nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.<br />

8.3 In den Fällen der Nrn. 8.2.2 bis 8.2.5 hat die Bewilligungsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens die Besonderheiten<br />

des Einzelfalles, u. a. auch die Zeitdauer der zweckentsprechenden Verwendung, sowie die Interessen des<br />

Zuwendungsempfängers und die öffentlichen Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen. Auf die Anhörungspflicht<br />

nach § 28 VwVfG wird hingewiesen.<br />

8.4 Es ist stets darauf zu achten, daß die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides innerhalb der Jahresfrist<br />

nach § 48 Abs. 4 und § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG oder § 45 Abs. 4, § 47 Abs. 2 Satz 5 SGB X erfolgt.<br />

§ 48 Abs. 4 VwVfG ist anzuwenden, wenn die Behörde nachträglich erkennt, daß sie den beim Erlaß eines begünstigenden<br />

Verwaltungsaktes vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt<br />

und deswegen rechtswidrig entschieden hat.<br />

Die Jahresfrist wird in Lauf gesetzt, wenn die Behörde positive Kenntnis von den Tatsachen, die die Rücknahme des<br />

Verwaltungsaktes rechtfertigen, erhalten hat. Die Behörde erlangt diese, wenn der nach der innerbehördlichen. Geschäftsverteilung<br />

zur Rücknahme des Verwaltungsaktes berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur<br />

rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter die die Rücknahme des Verwaltungsaktes<br />

rechtfertigenden Tatsachen feststellt. Die fristerhebliche Feststellung ist getroffen, sobald diese Tatsachen vollständig,<br />

uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind.<br />

Entsprechendes gilt für § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sowie § 45 Abs. 4 und § 47 Abs. 2 Satz 5 SGB X..<br />

8.5 Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an mit 3 v. H. über dem jeweiligen<br />

Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6. 1998 (BGBl. I S. 1242) in der jeweils geltenden<br />

Fassung jährlich zu verzinsen. Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der Erstattungsanspruch<br />

in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt. Das ist regelmäßig der<br />

Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. Bei Eintritt einer auflösenden<br />

Bedingung entsteht der Erstattungsanspruch im Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung.<br />

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8.6 Wird die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der<br />

Zuwendungsbescheid nicht widerrufen (Nr. 8.2.5), so sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden<br />

Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 3 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des<br />

Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6. 1998 (BGBl. I S. 1242) in der jeweils geltenden Fassungjährlich zu verlangen.<br />

8.7 Von einer Rückforderung ist regelmäßig abzusehen, wenn der zurückzufordernde Betrag 2000 DM nicht übersteigt.<br />

Von der Geltendmachung eines Zinsanspruchs ist regelmäßig abzusehen, wenn die Zinsen 1000 DM nicht übersteigen.<br />

Werden in anderen Fällen Zinsen nicht erhoben, so sind die Gründe für die Nichterhebung aktenkundig zu machen.<br />

9. Überwachung der Verwendung<br />

9.1 Die Bewilligungsbehörde hat die Verwendung der Zuwendung zu überwachen.<br />

9.2 Wer Ausgaben für Zuwendungen bewirtschaftet, hat für jedes Haushaltsjahr eine besondere nach Titeln gegliederte<br />

Übersicht zu führen über<br />

9.2.1 Empfänger, Finanzierungsart, Höhe und Zweck der Zuwendung,<br />

9.2.2 die zur Zahlung angeordneten oder vom Zuwendungsempfänger angeforderten Beträge sowie die eingegangenen<br />

Verpflichtungen und<br />

9.2.3 den vorgeschriebenen Zeitpunkt für die Vorlage des Verwendungsnachweises, dessen Eingang, den Zeitpunkt der<br />

Prüfung durch die Verwaltung und die Abgabe an die rechnungslegende Stelle.<br />

9.3 Ein Doppel der Übersicht nach Nr. 9.2 ist bis zum 31. Januar des folgenden Jahres dem LRH zu übersenden. Der<br />

LRH kann auf die Übersendung verzichten.<br />

10. Nachweis der Verwendung<br />

10.1 Die Bewilligungsbehörde hat von dem Zuwendungsempfänger den Nachweis der Verwendung entsprechend dem<br />

Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) zu verlangen.<br />

10.2 Werden für ein Vorhaben Zuwendungen sowohl vom Land als auch von anderen öffentlichen Stellen bewilligt, so sollen<br />

nach näherer Vereinbarung der Verwendungsnachweis und ggf. der Zwischennachweis nur gegenüber einer<br />

Stelle erbracht werden. Im allgemeinen wird die Stelle in Betracht kommen, welche die größte Zuwendung bewilligt<br />

hat oder die dem Sitz des Zuwendungsempfängers am nächsten liegt. Die Bewilligungsbehörde hat den LRH vom<br />

Abschluß der Vereinbarung zu unterrichten.<br />

11. Prüfung des Verwendungsnachweises<br />

11.1 Die Bewilligungsbehörde, die nach Nr. 1.4.5 zuständige Stelle oder die sonst beauftragte Stelle hat — auch im Hinblick<br />

auf die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG — unverzüglich nach Eingang des Zwischen- oder Verwendungsnachweises<br />

zu prüfen, ob<br />

11.1.1 der Zwischen- oder Verwendungsnachweis den im Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen)<br />

festgelegten Anforderungen entspricht,<br />

11.1.2 die Zuwendung nach den Angaben im Zwischen- oder Verwendungsnachweis zweckentsprechend verwendet worden<br />

ist,<br />

11.1.3 der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht wird oder worden ist; dabei ist — soweit in Betracht kommend —<br />

eine begleitende oder abschließende Erfolgskontrolle durchzuführen. Ggf. sind Ergänzungen oder Erläuterungen zu<br />

verlangen und örtliche Erhebungen durchzuführen. Die Prüfung der Zwischen- und Verwendungsnachweise kann<br />

durch eine stichprobenweise Auswahl der zu prüfenden Nachweise erfolgen. Es muß sich dabei um sogenannte Zufallsstichproben<br />

handeln. Die Anzahl der auszuwählenden Stichproben ist festzu-legen. Der Umfang muß den Besonderheiten<br />

der einzelnen Förderbereiche Rechnung tragen. Die Kriterien für das gewählte Stichprobenverfahren sind<br />

nachzuweisen.<br />

11.2 Der Umfang und das wesentliche Ergebnis der Prüfung sind in einem Vermerk (Prüfungsvermerk) niederzulegen.<br />

11.3 Die prüfende Stelle übersendet den in Nr. 1.4 genannten Stellen eine Ausfertigung des Sachberichts und des Prüfungsvermerks.<br />

11.4 Je eine Ausfertigung des Prüfungsvermerks ist mit einer Ausfertigung des Zwischen- und Verwendungsnachweises<br />

zu den Bewilligungsakten zu nehmen. Die Unterlagen gelten als Rechnungsbelege.<br />

12. Weiterleitung von Zuwendungen durch Zuwendungsempfänger<br />

Wird im Zuwendungsbescheid vorgesehen, daß der Zuwendungsempfänger die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks<br />

an Dritte als weitere Zuwendungsempfänger weiterleiten darf, so ist bei der Bewilligung festzulegen,<br />

unter welchen Voraussetzungen der Zuwendungsempfänger die Beträge weiterleiten darf und wie die zweckentsprechende<br />

Verwendung ihm gegenüber nachzuweisen ist. Hierbei ist sicherzustellen, daß die für den Zuwendungsempfänger<br />

maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich der Nebenbestimmungen), soweit<br />

zutreffend, auch dem Dritten auferlegt werden. Die Mittel dürfen vom Erstempfänger nur in öffentlich-rechtlicher Form<br />

und nur zur Projektförderung weitergegeben werden. Ist der Dritte keine Gebietskörperschaft oder kein Zusammenschluß<br />

von Gebietskörperschaften, so ist die Anwendung der ANBest-P vorzuschreiben.<br />

13. Fälle von geringer finanzieller Bedeutung<br />

Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen (Nr. 1.4) der Gesamtbetrag der Zuwendungen<br />

weniger als 200 000 DM, so kann die Bewilligungsbehörde bei Anwendung der Nrn. 2 bis 12 — abgesehen von den<br />

Anforderungen an den Verwendungsnachweis — im Einzelfall Erleichterungen zulassen.<br />

14. Besondere Regelungen<br />

14.1 Soweit die zuständige oberste Landesbehörde oder die Bewilligungsbehörde nicht nach den Nrn. 1 bis 13 ermächtigt<br />

sind, Ausnahmen zuzulassen, sind solche im Einzelfall im Einvernehmen mit dem MF möglich.<br />

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14.2 Für einzelne Zuwendungsbereiche kann die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem MF, im<br />

Benehmen mit dem MI und nach Anhörung des LRH (§ 103) ergänzende oder abweichende Verwaltungsvorschriften<br />

(z. B. Förderrichtlinien) zu den Nrn. 1 bis 12 erlassen. Die Geltungsdauer von Förderprogrammen ist grundsätzlich zu<br />

befristen. Soll das Förderprogramm verlängert werden, so hat die zuständige oberste Landesbehörde zu begründen,<br />

inwieweit die mit dem Förderprogramm verfolgten Zwecke bisher erreicht worden sind (vgl. Nr. 3.3 zu § 23). Werden<br />

bestehende Verwaltungsvorschriften geändert, so sind das MF, das MI und der LRH ebenfalls nach Satz 1 zu beteiligen.<br />

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Anlage<br />

(zu <strong>VV</strong>-Gk Nr. 5.1 zu § 44 <strong>LHO</strong>)<br />

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse<br />

von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk)<br />

Die ANBest-Gk enthalten Nebenbestimmungen i. S. des § 36 VwVfG sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen<br />

sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit in diesem nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.<br />

1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung<br />

1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Alle mit<br />

dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der<br />

Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden<br />

Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich.<br />

1.2 Die Zuwendung oder ein Teilbetrag darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei<br />

Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung ist zu begründen. Dabei ist mitzuteilen,<br />

inwieweit bereits erhaltene Teilbeträge verwendet worden sind. Im übrigen darf die Zuwendung wie folgt in<br />

Anspruch genommen werden:<br />

1.2.1 bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und<br />

den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers und<br />

1.2.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungsempfängers verbraucht<br />

sind.<br />

Wird ein zu deckender Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung jeweils<br />

nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.<br />

1.3 Soweit die Zuwendung für ein Hochbauvorhaben bestimmt ist, kann sie bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung entsprechend<br />

dem Baufortschritt angefordert werden, und zwar grundsätzlich 20 v. H. der Zuwendung nach Vergabe des<br />

Rohbauauftrages, 30 v. H. nach Abnahme des Rohbaus, 40 v. H. nach Schlußabnahme und 10 v. H. nach Vorlage<br />

des Verwendungsnachweises. Nr. 1.2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Anforderung sind je eine Ausfertigung der in Betracht<br />

kommenden Nachweise beizufügen.<br />

1.4 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich<br />

oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.<br />

1.5 Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn<br />

sich herausstellt, daß der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist.<br />

2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung<br />

2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck,<br />

erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung<br />

2.1.1 bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorge-sehenen eigenen<br />

und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, sofern sich die Gesamtausgaben oder die Deckungsmittel<br />

insgesamt um mehr als 2000 DM ändern,<br />

2.1.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag, sofern sich die Gesamtausgaben oder die<br />

Deckungsmittel um mehr als 1000 DM ändern,<br />

2.1.3 bei Festbetragsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag, sofern die zuwendungsfähigen Ausgaben<br />

unter den Betrag der bewilligten Zuwendung abfallen.<br />

3. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände<br />

Der Zuwendungsempfänger darf über Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt<br />

werden, vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen.<br />

4. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers<br />

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn<br />

4.1 er nach Vorlage des Finanzierungsplans — auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises — weitere Zuwendungen<br />

für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält, wenn er — ggf. weitere —<br />

Mittel von Dritten erhält oder wenn sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung<br />

um mehr als 7,5 v. H. oder um mehr als 20 000 DM ergibt,<br />

4.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder<br />

wegfallen,<br />

4.3 sich Anhaltspunkte ergeben, daß der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen<br />

ist,<br />

4.4 die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung benötigt werden oder<br />

4.5 Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden.<br />

5. Nachweis der Verwendung<br />

5.1 Die Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis<br />

besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.<br />

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5.2 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis kurz darzustellen; soweit das<br />

Vorhaben entsprechend den Antragsunterlagen durchgeführt worden ist, die der Bewilligung zugrunde lagen, genügt<br />

eine Bezugnahme auf diese Unterlagen. Der Sachbericht muß ferner eine Erklärung enthalten, daß die Geldleistung<br />

alsbald nach der Auszahlung für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet wurde (§ 49 a Abs. 4<br />

VwVfG, z. B. Nr. 1 ANBest-Gk). Dem Sachbericht sind die Berichte der von dem Zuwendungsempfänger beteiligten<br />

technischen Dienststellen beizufügen.<br />

5.3 Der zahlenmäßige Nachweis muß alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen,<br />

Leistungen Dritter und eigene Mittel) und alle Ausgaben enthalten. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit<br />

zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.<br />

Bei einzeln veranschlagten Projekten ergibt sich der zahlenmäßige Nachweis aus der Haushaltsrechnung.<br />

Bei nicht einzeln veranschlagten Projekten wird der zahlenmäßige Nachweis durch eine (maschinell aus der Buchführung<br />

abgeleitete) Nebenrechnung erbracht, die in den Büchern des Zuwendungsempfängers gespeichert bleibt.<br />

Die in die Nebenrechnung aufgenommenen Buchungssätze müssen einen Hinweis auf die Haushaltsstelle enthalten,<br />

unter der die Belege gesammelt worden sind.<br />

5.4 Der Verwendungsnachweis ist innerhalb eines Jahres nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch ein<br />

Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Wird der zahlenmäßige Nachweis<br />

bei einzeln veranschlagten Projekten aus der Haushaltsrechnung erbracht, so ist der Verwendungsnachweis spätestens<br />

einen Monat nach Vorliegen der Haushaltsrechnung der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Ist der Zuwendungszweck<br />

nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, so ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres<br />

über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. Dies gilt nicht, wenn der Zuwendungszweck<br />

innerhalb von drei Jahren erreicht wird.<br />

5.5 Der Zwischennachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Für den zahlenmäßigen<br />

Nachweis gilt Nr. 5.3 entsprechend. Sofern die Haushaltsrechnung noch nicht aufgestellt ist, ist ein entsprechender<br />

Nachweis aus der Buchführung abzuleiten.<br />

5.6 Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, so muß er die<br />

Weitergabe davon abhängig machen, daß die empfangenden Stellen ihm gegenüber Zwischen- und Verwendungsnachweise<br />

mit Belegen entsprechend den ANBest-P erbringen. Ist die empfangende Stelle eine Gebietskörperschaft<br />

oder ein Zusammenschluß von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen<br />

Rechts, so sind die Nachweise nach den Nrn. 5.1 bis 5.5 zu erbringen. Diese Nachweise sind dem Verwendungsnachweis<br />

nach Nr. 5.1 beizufügen.<br />

6. Prüfung der Verwendung<br />

6.1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die<br />

Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger<br />

hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In<br />

den Fällen der Nr. 5.6 sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.<br />

6.2 Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, so ist von dieser der Verwendungsnachweis<br />

vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. Dies gilt nicht bei einer Festbetragsfinanzierung.<br />

6.3 Der LRH ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 <strong>LHO</strong>).<br />

7. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung<br />

7.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht<br />

oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder<br />

sonst unwirksam wird.<br />

7.2 Nr. 7.1 gilt insbesondere, wenn<br />

7.2.1 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,<br />

7.2.2 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird oder<br />

7.2.3 eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung<br />

nach Nr. 2).<br />

7.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger<br />

7.3.1 die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder<br />

7.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis<br />

nicht rechtzeitig vorgelegt, oder Mitteilungspflichten (Nr. 4) nicht rechtzeitig nachkommt.<br />

7.4 Der Erstattungsanspruch ist mit 3 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-<br />

Gesetzes vom 9.6. 1998 (BGBl. I S. 1242) in der jeweils geltenden Fassung jährlich zu verzinsen.<br />

7.5 Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird<br />

der Zuwendungsbescheid nicht mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen, so können für<br />

die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 3 v. H. über<br />

dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6. 1998 (BGBl. I S. 1242) in der<br />

jeweils geltenden Fassungjährlich verlangt werden.<br />

7.6 Stellt sich nachträglich heraus, daß der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist, so kann der Zuwendungsbescheid<br />

mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.<br />

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Anlage<br />

(zur <strong>VV</strong>/<strong>VV</strong>-Gk Nr. 6 zu § 44 <strong>LHO</strong>)<br />

Baufachliche Ergänzungsbestimmungen des Landes Niedersachsen zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 <strong>LHO</strong> sowie<br />

zu den Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften<br />

in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (ZBauL)<br />

Mit der ZBauL 1 wird für das Land Niedersachsen eine im wesentlichen gleichlautende Vorschrift zur ZBau des Bundes eingeführt.<br />

Abweichungen ergeben sich insbesondere in Nrn. 2 und 7 bis 9.<br />

Inhalt<br />

Nr. 1 Allgemeines<br />

Nr. 2 Aufgaben der Bauverwaltung<br />

Nr. 3 Mitwirkung bei der Vorbereitung des Antrags<br />

Nr. 4 Beratung bei der Aufstellung der Bauunterlagen<br />

Nr. 5 Festlegung des Umfangs der Bauunterlagen (s. auch Nr. 9)<br />

Nr. 6 Prüfung der Bauunterlagen<br />

Nr. 7 Überprüfung der Bauausführung<br />

Nr. 8 Prüfung des Verwendungsnachweises (s. auch Nr. 9)<br />

Nr. 9 Vereinfachungen bei der Beteiligung der Bauverwaltung<br />

1. Allgemeines<br />

1 .1 Die Bewilligung und Zahlung von Zuwendungen des Landes an Stellen außerhalb der Landesverwaltung für die Durchführung<br />

von Baumaßnahmen sowie der Nachweis der Verwendung der Mittel und die Prüfung ihrer Verwendung regeln sich<br />

nach den Verwaltungsvorschriften (<strong>VV</strong>) zu § 44 sowie nach den Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften<br />

und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen<br />

Rechts (<strong>VV</strong>-Gk) und nach dieser ZBauL.<br />

Das gilt auch für Baumaßnahmen im Rahmen institutioneller Förderung.<br />

1 .2 Abweichungen von der ZBauL sind nur zulässig im Einvernehmen mit dem für die Bauaufgaben des Landes fachlich verantwortlichen<br />

Ministerium sowie, wenn der Verwendungsnachweis betroffen ist, auch mit dem Landesrechnungshof.<br />

Die oberste technische Instanz kann im Einzelfall der Bauverwaltung Weisungen über Art und Umfang ihrer Tätigkeit erteilen,<br />

soweit dadurch nicht von der ZBauL abgewichen wird.<br />

1.3 Die Bewilligungsbehörden beteiligen die zuständige oberste technische Instanz des Landes (vgl. Abschn. A RLBau); diese<br />

beauftragt die Bauverwaltung. Wird die Zuwendung durch eine Mittelbehörde des Landes bewilligt, so beteiligt sie die zuständige<br />

technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz unmittelbar.<br />

Die Bewilligungsbehörde teilt - möglichst frühzeitig - der zuständigen obersten technischen Instanz des Landes bzw. der<br />

Mittelbehörde die voraussichtliche Höhe der Zuwendungen mit.<br />

1.4 Die Bauverwaltung ist so rechtzeitig zu beteiligen, daß sie die in Nr. 2 genannten Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann.<br />

1.5 Die Bewilligungsbehörde unterrichtet den Antragsteller über Art und Umfang der Beteiligung der Bauverwaltung.<br />

2. Aufgaben der Bauverwaltung<br />

2.1 Aufgaben, die der zuständigen Bauverwaltung in der Regel übertragen werden sollen, sind<br />

Mitwirkung bei der Vorbereitung des Antrags (vgl. Nr. 3),<br />

Beratung bei der Aufstellung der Bauunterlagen (vgl. Nr. 4),<br />

Festlegung des Umfangs der Bauunterlagen (vgl. Nr. 5),<br />

Prüfung der Bauunterlagen (vgl. Nr. 6),<br />

Prüfung des Verwendungsnachweises (vgl. Nr. 8).<br />

Der Verwendungsnachweis nach Nr. 8 kann baufachlich nur geprüft werden, wenn der Bauverwaltung auch die in Nrn. 5<br />

und 6 genannten Tätigkeiten übertragen werden.<br />

Soweit ausnahmsweise weitere Leistungen der Bauverwaltung gefordert werden, ist der Umfang dieser Leistungen vorher<br />

mit der Bauverwaltung zu vereinbaren.<br />

3. Mitwirkung bei der Vorbereitung des Antrags<br />

Die Bauverwaltung nimmt auf Ersuchen der Bewilligungsbehörde (vgl. Nr. 1.3) an den für die Antragstellung erforderlichen<br />

Vorbesprechungen - insbesondere bei der Festlegung des Bau- und/oder Raumprogramms - im Interesse der Klärung von<br />

baufachlichen Fragen teil.<br />

4. Beratung bei der Aufstellung der Bauunterlagen<br />

Soweit es die Baumaßnahme erfordert, soll die Bauverwaltung - auch auf Antrag des Zuwendungsempfängers - zur Erzielung<br />

einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Planung beteiligt werden.<br />

5. Festlegung des Umfangs der Bauunterlagen (s. auch Nr. 9)<br />

Die Bauverwaltung bestimmt den Umfang der für das Bewilligungsverfahren einzureichenden Bauunterlagen. Diese bestehen<br />

im allgemeinen aus:<br />

5.1 Planunterlagen<br />

5.1.1 dem von der Bewilligungsbehörde anerkannten Bau- und/oder Raumprogramm,<br />

5.1.2 einem Übersichtsplan und - sofern vorhanden - einem Meßtischblatt,<br />

1 s. RdErl. d. MW v. 13. 12. 88 (MBI. Nr. 2/89 S. 40) und RdErl. d. MF v. 15. 5. 92 (MBI. S. 817).<br />

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5.1.3 einem Lageplan des Bauvorhabens (i. M. mindestens 1 :1000) mit Darstellung der Erschließungs- und Außenanlagen,<br />

5.1.4 den Vorentwurfs- und/oder Entwurfszeichnungen, die Art und Umfang des Bauvorhabens prüfbar nachweisen,<br />

5.1.5 den bauaufsichtlichen oder sonstigen Genehmigungen (Vorbescheide genügen).<br />

5.2 Erläuterungsbericht<br />

Er soll Auskunft geben über<br />

5.2.1 Veranlassung und Zweck der geplanten Baumaßnahme, Raumbedarf, Kapazität, Nutzung (ggf. Hinweise auf entsprechende<br />

Gesetze, Verordnungen, Richtlinien oder veranlassende Schreiben, die in Abdruck beizufügen sind), Benennung<br />

des künftigen Eigentümers, Baulastträgers, Betreibers oder Nutzers der Anlage,<br />

5.2.2 Lage und Beschaffenheit des Baugeländes, Eigentumsverhältnisse, Rechte Dritter, Entschädigung und dgl.,<br />

5.2.3 Bau- und Ausführungsart mit Erläuterung der baulichen, der ver- und entsorgungstechnischen, maschinentechnischen,<br />

elektrotechnischen und anderen Anlagen und Einrichtungen, Bevorratungen, zugrunde liegenden technischen Vorschriften<br />

u.a.m., Begründung der Wirtschaftlichkeit bei mehreren Lösungsmöglichkeiten,<br />

5.2.4 Gesamtkosten der Baumaßnahmen mit Angabe der Kosten, für die die Zuwendung beantragt wird,<br />

5.2.5 Bauzeitplan und Baumittelbedarf in den einzelnen Haushaltsjahren,<br />

5.2.6 die vorgesehene Abwicklung der Baumaßnahme (Vergabe und Ausführung), Stand der bauaufsichtlichen und<br />

sonstigen Genehmigungen usw.,<br />

5.2.7 im Bedarfsfall zu erwartende Vermögensvorteile (Vorteilsausgleiche) bzw. Vermögensnachteile,<br />

5.2.8 etwaige Leistungen und Verpflichtungen sowie evtl. Rückflüsse nach den Gesetzen, Ortsstatuten und sonstigen Satzungen<br />

(Versorgungsanlagen).<br />

5.3 Kostenberechnung<br />

Die Kosten sind für Hochbauten nach DIN 276, für andere Bauten entsprechend (ggf. nach Bauobjekten/Bauabschnitten<br />

unterteilt) zu ermitteln, wobei diejenigen Kosten, für die eine Zuwendung beantragt wird, gesondert auszuweisen sind. Als<br />

Anlagen sind - soweit erforderlich - Kostenaufschlüsselungen oder Berechnungen anderer Art, deren Ergebnisse der<br />

Kostenberechnung zugrunde gelegt wurden, beizufügen, bei Hochbauten auch die Berechnung der Flächen und des<br />

Rauminhalts nach DIN 277, ggf. die Wohn- und Nutzflächenberechnung entsprechend DIN 283 und eine Gegenüberstellung<br />

der im Bauprogramm (vgl. Nr. 6.1.1) geforderten und der geplanten Nutzflächen.<br />

5.4 Wirtschaftlichkeitsberechnung,<br />

soweit sie für die Entscheidung über die Bewilligung der Zuwendung von Bedeutung ist.<br />

6. Prüfung der Bauunterlagen<br />

6.1 Voraussetzung für die baufachliche Prüfung ist<br />

6.1.1 ein anerkanntes Bau- und/oder Raumprogramm,<br />

6.1.2 die Vollständigkeit der vom Antragsteller vorzulegenden Bauunterlagen nach Nr. 5 bzw. Nr. 9.<br />

6.2 Die Prüfung ist stichprobenweise vorzunehmen und erstreckt sich auf<br />

6.2.1 die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Planung und Konstruktion,<br />

6.2.2 die Angemessenheit der Kosten (vgl. auch Nr. 6.3).<br />

6.3 Das Ergebnis der Prüfung ist in einer baufachlichen Stellungnahme niederzulegen und als Prüfvermerk (vgl. Muster 1) 2<br />

dem Antrag beizuheften. Es muß ersichtlich sein, welche Kosten nicht geprüft worden sind. Die Bauunterlagen und die<br />

Kostenberechnung erhalten einen Sichtvermerk. In der Stellungnahme sind die erforderlichen baufachlichen Auflagen an<br />

den Zuwendungsempfänger so zusammenzufassen, daß sie von der Bewilligungsbehörde unverändert in den Zuwendungsbescheid<br />

aufgenommen werden können.<br />

6.4 Erhebliche Abweichungen von den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen bedürfen vor ihrer Ausführung ebenfalls<br />

der baufachlichen Prüfung; Nrn. 6.1 bis 6.3 gelten sinngemäß.<br />

7. Überprüfung der Bauausführung<br />

Die Überprüfung der Bauausführung durch die Bauverwaltung entfällt.<br />

8. Prüfung des Verwendungsnachweises (s. auch Nr. 9)<br />

8.1 Die Bauverwaltung prüft nach Fertigstellung der Baumaßnahme den Verwendungsnachweis in baufachlicher Hinsicht.<br />

Dabei überprüft sie die Übereinstimmung der Angaben im Verwendungsnachweis mit der Baurechnung und der Örtlichkeit<br />

stichprobenweise. Der Verwendungsnachweis erhält einen Prüfvermerk (Muster 2) 3 . Wegen der Jahresfrist (§ 48 Abs. 4<br />

VwVfG) ist die Prüfung unverzüglich nach Eingang der Unterlagen durchzuführen und der Verwendungsnachweis anschließend<br />

umgehend an die Bewilligungsbehörde weiterzuleiten.<br />

8.2 Mängel und Änderungen gegenüber den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen und Kostenabweichungen<br />

sind in einem besonderen Vermerk festzuhalten. Er ist jedem Verwendungsnachweis anzufügen. Sofern die Feststellungen<br />

Einfluß auf die Bemessung der Zuwendung haben, ist der zuwendungsfähige Betrag festzustellen.<br />

9. Vereinfachungen bei der Beteiligung der Bauverwaltung<br />

Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen<br />

- an Kommunen, wenn die Bauunterlagen von einer kommunalen Baudienststelle<br />

aufgestellt oder geprüft sind,<br />

oder<br />

- bei denen bei der Bewilligung vom Land vorgegebene Kostenrichtsätze<br />

berücksichtigt worden sind<br />

oder<br />

- bei denen ein Festbetrag bewilligt wird<br />

oder<br />

- bei denen die vorgesehene Zuwendung die Wertgrenze nach <strong>VV</strong> Nr. 6.1<br />

2 abgedruckt als Anlage zum RdErl. d. MW v. 13. 12. 88 (MBI. Nr. 2/89 S. 40).<br />

3 abgedruckt als Anlage zum RdErl. d. MW v. 13. 12. 88 (MBI. Nr. 2/89 S. 40), zuletzt geändert durch RdErl. v. 28.04.1993 (MBl. S. 509)<br />

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zu § 44 <strong>LHO</strong> nicht übersteigt. (siehe RdErl. v. 13. 12. 1988, Nds. MBl. S. 40, zuletzt geändert durch RdErl. v. 28. 4. 1993,<br />

Nds. MBl. S. 509),<br />

gilt folgendes:<br />

9.1 Mitwirkung bei der Vorbereitung des Antrags und Beratung bei der Aufstellung<br />

der Bauunterlagen (Nrn. 3 und 4).<br />

Von den in Nrn. 3 und 4 vorgesehenen Arbeitsgängen soll im Regelfall abgesehen werden.<br />

9.2 Umfang der Bauunterlagen (Nr. 5)<br />

Die Bauunterlagen sind auf den für die Beurteilung des Einzelfalls unbedingt notwendigen Umfang zu beschränken. Dazu<br />

gehören in der Regel lediglich die Unterlagen nach Nrn. 5.1, 5.2.5 und eine Schätzung der Gesamtkosten der Baumaßnahmen<br />

mit Angaben der Kosten, für die die Zuwendung beantragt wird.<br />

9.3 Prüfung der Bauunterlagen (Nr. 6)<br />

Die Prüfung ist auf die Angemessenheit der Kosten auszurichten.<br />

9.4 Prüfung des Verwendungsnachweises (Nr. 8)<br />

Die Prüfung des Verwendungsnachweises ist vereinfacht und ohne Abgleich mit der Baurechnung durchzuführen.<br />

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Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-BauL)<br />

Die NBest-BauL ergänzen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung. Sie enthalten Bedingungen<br />

und Auflagen i. S. des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die NBest-BauL sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides,<br />

soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.<br />

1. Vergabe 4 und Ausführung<br />

1.1 Der Zuwendungsempfänger führt die Baumaßnahme in allen Fällen ohne Überprüfung durch die Bauverwaltung in eigener<br />

Verantwortung durch. Unterrichtungen der Bewilligungsstellen bleiben hiervon unberührt.<br />

1.2 Die Ausführung der Baumaßnahme muß den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen sowie den technischen<br />

und baurechtlichen Vorschriften entsprechen.<br />

1.3 Von den Bauunterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Abweichungen nicht erheblich sind. Wenn die Abweichungen<br />

zu einer wesentlichen Änderung des Bau oder Raumprogramms, einer wesentlichen Erhöhung der Betriebskosten<br />

oder einer wesentlichen Überschreitung der Baukosten führen, bedürfen sie vor ihrer Ausführung der Zustimmung<br />

durch die Bewilligungsbehörde.<br />

2. Baurechnung (s. auch Nr. 5)<br />

2.1 Der Zuwendungsempfänger muß für jede Baumaßnahme eine Baurechnung führen. Besteht eine Baumaßnahme aus<br />

mehreren Bauobjekten/Bauabschnitten, sind getrennte Baurechnungen zu führen.<br />

2.2 Die Baurechnung besteht aus<br />

2.2.1 dem Bauausgabebuch (bei Hochbauten nach DIN 276 Teil 2 gegliedert, bei anderen Bauten nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides).<br />

Werden die Einnahmen und Ausgaben für das geförderte Bauobjekt von anderen Buchungsvorfällen<br />

getrennt nachgewiesen, entsprechen die Nachweise unmittelbar oder durch ergänzende Aufzeichnungen den Inhalts- und<br />

Gliederungsansprüchen der DIN 276 und können sie zur Prüfung der Baurechnung beigefügt werden, so kann mit Einwilligung<br />

der Bewilligungsbehörde von der Führung eines gesonderten Bauausgabebuches abgesehen werden,<br />

2.2.2 den Rechnungsbelegen, bezeichnet und geordnet entsprechend Nr. 2.1,<br />

2.2.3 den Abrechnungszeichnungen und Bestandsplänen,<br />

2.2.4 den Verträgen über die Leistungen und Lieferungen mit Schriftverkehr,<br />

2.2.5 den bauaufsichtlichen Genehmigungen, den Prüf- und Abnahmebescheinigungen,<br />

2.2.6 dem Zuwendungsbescheid und den Schreiben über die Bereitstellung der Mittel,<br />

2.2.7 den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegten Bauunterlagen,<br />

2.2.8 der Berechnung der ausgeführten Flächen und des Rauminhalts nach DIN 277 (nur bei Hochbauten) und bei Wohnbauten<br />

ggf. die Wohn- und Nutzflächenberechnung nach DIN 283,<br />

2.2.9 dem Bautagebuch.<br />

3. Verwendungsnachweis<br />

3.1 Der Zuwendungsempfänger hat den Verwendungsnachweis abweichend von<br />

Nr. 6.1 ANBest-P bzw. ANBest-Gk der Bauverwaltung zuzuleiten. Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Nr. 6.4<br />

ANBest-P bzw. ANBest-Gk nach Muster 2 5 zu erstellen. Der Nachweis, wann und in welchen Einzelbeträgen die Bauausgaben<br />

geleistet wurden, wird durch die Baurechnung (Nr. 2) geführt. Die Baurechnung ist abweichend von Nr. 6.5 AN-<br />

Best-P bzw. Nr. 6.6 ANBest-Gk zur Prüfung bereitzuhalten, nur die Berechnungen nach Nr. 2.2.8 sind dem Verwendungsnachweis<br />

beizufügen.<br />

3.2 Werden über Teile einer Baumaßnahme (z. B. mehrere Bauobjekte/Bauabschnitte)<br />

einzelne Verwendungsnachweise geführt, so ist nach Abschluß der Baumaßnahme ein zusammengefaßter<br />

Verwendungsnachweis nach Muster 2 5 zu erstellen.<br />

4. Zwischennachweis<br />

Für Baumaßnahmen, deren Durchführung sich über ein Haushaltsjahr hinaus erstreckt, ist der Bewilligungsbehörde ein<br />

Zwischennachweis über die Verwendung der Zuwendung - abweichend von Nr. 6.7 ANBest-P bzw. Nr. 6.5 ANBest-Gk -<br />

nach Muster 3 5 vorzulegen.<br />

5. Vereinfachungen in bestimmten Fällen<br />

Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen<br />

- an Kommunen, wenn die Bauunterlagen von einer kommunalen Baudienststelle aufgestellt oder geprüft sind,<br />

oder<br />

- bei denen bei der Bewilligung vom Land vorgegebene Kostenrichtsätze berücksichtigt worden sind<br />

oder<br />

- bei denen ein Festbetrag bewilligt wird<br />

oder<br />

- bei denen die vorgesehene Zuwendung die Wertgrenze nach <strong>VV</strong> Nr. 6.1 zu § 44 <strong>LHO</strong> nicht übersteigt. (siehe RdErl. v.<br />

13. 12. 1988, Nds. MBl. S. 40, zuletzt geändert durch RdErl. v. 28. 4. 1993, Nds. MBl. S. 509), verzichtet der Zuwendungsgeber<br />

auf die Vorlage der Baurechnung gemäß Nr. 2.<br />

4<br />

Anmerkung: Siehe auch ANBest-P bzw. ANBest-Gk Nr. 3.<br />

5<br />

abgedruckt als Anlagen zum RdErl. d. MW v 13. 12 88 (MBI. Nr. 2/89 S. 40), (Muster 2 zuletzt gändert durch RdErl. v. 28.04.1993 (MBl. S.<br />

509)<br />

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§ 45<br />

Sachliche und zeitliche Bindung<br />

(1) 1 Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit<br />

und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden.<br />

2 Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste<br />

Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.<br />

(2) 1 Bei übertragbaren Ausgaben können mit Einwilligung des Finanzministeriums Ausgabereste gebildet werden, die<br />

für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Schlussbewilligung folgenden<br />

zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. 2 Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der<br />

Schlussbewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen worden<br />

ist. 3 Das Finanzministerium kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.<br />

(3) Darüber hinaus kann das Finanzministerium in besonders begründeten Einzelfällen die Bildung von Ausgaberesten<br />

zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.<br />

(4) Die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums; die Einwilligung darf nur<br />

erteilt werden, wenn rechtliche Verpflichtungen oder Zusagen, die aufgrund der Veranschlagung eingegangen oder<br />

gemacht wurden, noch erfüllt werden müssen, ausnahmsweise auch dann, wenn ohne diese Voraussetzungen die Leistung<br />

der Ausgabe bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung erforderlich ist.<br />

Zu § 45:<br />

1. Wegen des Begriffs „Zweck“ vgl. Nr. 1.2 zu § 17.<br />

2. Wegen § 45 Abs. 1 Satz 2 vgl. Nr. 5 zu § 16.<br />

3. Ausgabereste können gebildet werden, wenn bei übertragbaren Ausgaben die tatsächlichen Ausgaben eines Haushaltsjahres<br />

hinter den im Haushaltsplan ausgebrachten Ausgaben einschließlich aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr<br />

übertragener Ausgabereste oder abzüglich der Vorgriffe (vgl. Nr. 5 zu § 37) zurückgeblieben sind. § 45 Abs. 3<br />

bleibt unberührt.<br />

4. Die Bildung von Ausgaberesten ist nur zulässig, soweit<br />

4.1 der Zweck der Ausgaben fortdauert und<br />

4.2 Zahlungsverpflichtungen erfüllt werden müssen, für die im folgenden Haushaltsjahr Ausgaben nicht oder nicht in ausreichender<br />

Höhe veranschlagt sind, oder<br />

4.3 die Bildung von Ausgaberesten aus Gründen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung geboten ist, oder<br />

4.4 bei Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen entsprechende Einnahmen eingegangen sind.<br />

Werden übertragbare Ausgaben im folgenden Haushaltsjahr nicht mehr benötigt oder erscheint eine erneute Veranschlagung<br />

in einem späteren Haushaltsjahr zweckmäßig, so ist von der Bildung von Ausgaberesten abzusehen.<br />

5. Die Behörden der Mittelinstanz legen den zuständigen obersten Landesbehörden für das abgelaufene Haushaltsjahr<br />

bis zum 20. Januar des folgenden Haushaltsjahres Nachweisungen (3fach) über die zu übertragenden Ausgabereste<br />

nach dem Muster der Anlage 1 vor.<br />

6. Die für den Einzelplan zuständigen obersten Landesbehörden übersenden dem Finanzministerium alsbald nach dem<br />

in Nr. 5 bestimmten Vorlagetermin die Nachweisung (4fach) über die zu bildenden und zu übertragenden Ausgabereste<br />

und Vorgriffe (Minusreste) nach anliegendem Muster. Dieser Nachweisung ist eine Anlage nach dem Muster zu<br />

Nr. 5 beizufügen, in der darzulegen ist, daß die Voraussetzungen zur Bildung der Reste vorliegen.<br />

7. Für einen Ausgaberest, für den im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres kein Titel ausgebracht ist, wird<br />

durch das Finanzministerium formell ein entsprechender Titel außerplanmäßig eingerichtet (vgl. Nr. 2 zu § 37 und §<br />

71 Abs. 3 Nr. 2).<br />

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Einzelplan<br />

Kapitel<br />

Titel<br />

Zweckbestimmung<br />

(stichwortartig)<br />

Nachweisung<br />

über die von 19__ nach 19__ zu übertragenden Ausgabereste<br />

zu bildender Ausgaberest<br />

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Kapitel<br />

Titel Begründung<br />

19__ DM 19__<br />

1 2 3 4 5<br />

Sachlich und rechnerisch richtig: _____________________, den ______________.19__<br />

_______________________________ ______________________________________________<br />

(Amtsbezeichnung oder VergGr.) (Bezeichnung der Behörde)<br />

Im Auftrage<br />

§ 45<br />

Muster<br />

zur <strong>VV</strong> Nr. 5 zu § 45 <strong>LHO</strong>


Einzelplan __________<br />

Nachweisung<br />

über die im Haushaltsjahr 19__ zu bildenden und auf das<br />

Haushaltsjahr 19__ zu übertragenden Ausgabereste und Vorgriffe<br />

(Minusreste) - Restebildungs- und Übertragungsnachweisung -<br />

zu bildender Ausgaberest zu übertragender Ausgaberest<br />

bei Betrag nach Betrag Erläuterungen<br />

Kapitel<br />

Kapitel<br />

Titel<br />

Titel<br />

19__ DM 19__ DM<br />

1 2 3 4 5<br />

Gesamtsumme:<br />

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§ 45<br />

Muster<br />

zur <strong>VV</strong> Nr. 6 zu § 45 <strong>LHO</strong><br />

Der Nachweisung sind Berechnungsunterlagen beizufügen, wenn die Höhe des zu bildenden Ausgaberestes nicht ohne weiteres<br />

aus dem Titelergebnis (Titelübersicht) abzuleiten ist.<br />

Anmerkung:<br />

Soweit der bei der jeweiligen Haushaltsstelle in einer Summe zu bildende Ausgaberest (Spalten 1 und 2) für das folgende Haushaltsjahr<br />

ganz oder teilweise auf eine oder mehrere andere Haushaltsstellen (Spalte 3) übertragen werden soll, sind diese Beträge<br />

mit den übrigen bei diesen Haushaltsstellen zu übertragenden Ausgaberesten (Spalte 4) stets zu einer Summe zusammenzufassen<br />

und die Summenbildung in Spalte 5 darzustellen („Betrag“ DM von „Titel“).<br />

Eingewilligt gemäß § 45 <strong>LHO</strong> Sachlich und rechnerisch richtig<br />

________________________________<br />

(Amtsbezeichnung bzw. VergGr.)<br />

Hannover, den ______________ 19____ Hannover, den _____________________ 19_____<br />

Niedersächsisches Finanzministerium (zuständige oberste Landesbehörde)<br />

Im Auftrage Im Auftrage


§ 46<br />

Deckungsfähigkeit<br />

Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des Deckungsvermerks zugunsten einer<br />

anderen Ausgabe verwendet werden.<br />

Zu § 46:<br />

1. Deckungsberechtigte Ansätze dürfen zu Lasten deckungspflichtiger Ansätze nur verstärkt werden, soweit bei den<br />

deckungsberechtigten Ansätzen keine Verfügungsbeschränkungen bestehen und über sie voll verfügt ist.<br />

2. Bei deckungsberechtigten Ansätzen sind überplanmäßige Ausgaben nur zulässig, wenn deckungspflichtige Ausgaben<br />

(Mittel) nicht mehr verfügbar sind. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.<br />

3. Sind von deckungspflichtigen Ansätzen Mittel zur Verstärkung deckungsberechtigter Ansätze abgezogen worden<br />

und reichen später die noch verfügbaren deckungspflichtigen Ausgaben (Mittel) für die eigene Zweckbestimmung<br />

nicht mehr aus, so müssen hinsichtlich des bei deckungspflichtigen Ansätzen entstandenen Mehrbedarfs die Voraussetzungen<br />

des § 37 vorliegen. Überplanmäßige Ausgaben sind jedoch jeweils bei den Titeln zu beantragen,<br />

bei denen das Soll überschritten wird.<br />

§ 47<br />

Wegfall- und Umwandlungsvermerke<br />

(1) 1 Über Ausgaben, die der Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit dem<br />

die im Haushaltsplan bezeichnete Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden.<br />

2 Entsprechendes gilt für Planstellen.<br />

(2) Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als künftig wegfallend bezeichnet, darf die nächste frei werdende Planstelle<br />

derselben Besoldungsgruppe für Beamtinnen und Beamte derselben Fachrichtung nicht wieder besetzt werden.<br />

(3) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandeln bezeichnet, gilt die nächste<br />

frei werdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamtinnen und Beamte derselben Fachrichtung im Zeitpunkt<br />

ihres Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben ist.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.<br />

Zu § 47:<br />

1. § 47 Abs. 2 bis 4 gilt nur für Stellen desselben Kapitels.<br />

2. Eine Stelle mit kw-Vermerk, der keine zeitliche oder sachliche Voraussetzung für den Vollzug enthält, gilt als Stelle,<br />

die ohne nähere Angabe als künftig wegfallend (§ 47 Abs. 2 und 4) bezeichnet ist. Eine Stelle mit ku-Vermerk,<br />

der keine zeitliche oder sachliche Voraussetzung für den Vollzug enthält, gilt als Stelle, die ohne Bestimmung der<br />

Voraussetzungen als künftig umzuwandeln (§ 47 Abs. 3 und 4) bezeichnet ist.<br />

3. Eine Stelle, die nach § 47 Abs. 2 und 4 nicht wieder besetzt werden darf, fällt weg; die Stelle und der kw-Vermerk<br />

sind im nächsten Haushaltsplan nicht wieder auszubringen.<br />

4. Sind in Stellenplänen, Stellenübersichten oder Bedarfsnachweisen Stellen mit kw-Vermerk und Stellen mit ku-<br />

Vermerk ohne zeitliche oder sachliche Voraussetzung für den Vollzug ausgebracht, so sind zunächst die kw-<br />

Vermerke, sodann die ku-Vermerke und bei diesen die Vermerke zu vollziehen, die auf Stellen mit der geringsten<br />

Besoldung oder Vergütung verweisen.<br />

§ 48<br />

Besetzung von Planstellen<br />

1 Freie Planstellen sind mit Beamtinnen oder Beamten zu besetzen, die bei der eigenen oder einer anderen Verwaltung<br />

des Landes entbehrlich geworden sind und die die erforderliche Vor- und Ausbildung besitzen. 2 Ausnahmen<br />

sind nur mit Zustimmung des Finanzministeriums zulässig.<br />

Zu § 48:<br />

1. Die nach Absatz 1 für die Beteiligung des Finanzministeriums maßgebliche Altersgrenze bei der Einstellung und<br />

Versetzung von Beamten und Richtern in den Landesdienst ergibt sich aus dem Beschluß des Landesministeriums<br />

über die Altersgrenze nach § 48 Abs. 1 <strong>LHO</strong> und die Übernahme von Beamten auf Probe anderer Dienstherren<br />

vom 19.04.1988 (Nds. MBl. S. 404).<br />

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2. Beamte und Richter, die entbehrlich im Sinne des Absatzes 2 sind, werden durch das Finanzministerium unter<br />

Bezeichnung der Ressorts, der Laufbahn und der Besoldungsgruppe bekanntgegeben. Bei der Besetzung freier<br />

Planstellen ist zunächst festzustellen, ob ein entbehrlicher Beamter der gleichen Laufbahn und Besoldungsgruppe<br />

oder ein Richter der gleichen Besoldungsgruppe durch das Finanzministerium bekanntgegeben worden ist. Ist<br />

dies der Fall, so ist die freie Planstelle grundsätzlich mit dem entbehrlichen Beamten oder Richter zu besetzen.<br />

Nur wenn von diesem Grundsatz abgewichen werden soll, ist die Einwilligung des Finanzministeriums erforderlich.<br />

Absatz 1 bleibt unberührt.<br />

§ 49<br />

Besetzung von Stellen<br />

(1) 1 Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. 2 Das gilt nicht,<br />

soweit für wissenschaftliches Personal an den wissenschaftlichen Hochschulen Stellen für beamtete Hilfskräfte<br />

(§ 17 Abs. 6) ausgebracht werden.<br />

(2) 1 Wer als Beamtin oder Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung<br />

wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. 2 Sie<br />

oder er kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats, in eine besetzbare Planstelle<br />

eingewiesen werden, wenn sie oder er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes<br />

wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat.<br />

(3) 1 Die im Haushaltsplan vorgesehenen Planstellen dürfen auch mit Beamtinnen und Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe<br />

derselben Laufbahn oder einer anderen Laufbahn derselben Laufbahngruppe besetzt werden, soweit<br />

das dienstliche Bedürfnis es zulässt. 2 Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte einer niedrigeren Laufbahn,<br />

die zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen sind, wenn sie in die Aufgaben der neuen Laufbahn<br />

eingeführt werden.<br />

(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 dürfen<br />

1. Planstellen für Schulleiterinnen und Schulleiter von Gesamtschulen und deren ständige Vertretung auch mit<br />

Beamtinnen und Beamten einer Lehrerlaufbahn des gehobenen Dienstes besetzt werden,<br />

2. in Fällen, in denen aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften Ämter mit zeitlicher Begrenzung übertragen<br />

werden, Stellen auch mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die anderen als den in Absatz 3 Satz 1<br />

genannten Laufbahnen angehören.<br />

(5) 1 Jede Planstelle und jede andere Stelle darf nur mit einer Person besetzt werden. 2 Ausnahmen können im Haushaltsplan<br />

zugelassen werden.<br />

(6) Das Finanzministerium ist ermächtigt, Abweichungen von den Stellenplänen zuzulassen, wenn und soweit<br />

Rechtsvorschriften mit zwangsläufigen Auswirkungen auf die Stellenpläne geändert werden.<br />

(7) Abweichungen von den Stellenübersichten (§ 17 Abs. 6) und von der Gesamtzahl der in den Bedarfsnachweisen<br />

ausgewiesenen Stellen (§ 17 Abs. 7) sind nur mit Einwilligung des Finanzministeriums zulässig.<br />

Zu § 49:<br />

1. Einweisung in eine Planstelle<br />

1.1 Eine Planstelle ist nicht besetzbar, solange ein Beamter oder Richter in sie eingewiesen ist oder die Mittel für eine<br />

Aushilfskraft in Anspruch genommen sind. Entsprechendes gilt in Fällen der Nr. 10 zu § 17.<br />

1.2 Eine Planstelle, die für Beamte einer Laufbahn oder einer Funktionsgruppe i. S. der Rechtsverordnungen nach §<br />

26 Abs. 4 Nr. 1 oder Nr. 2 BBesG vorgesehen ist, darf nur für einen Beamten in Anspruch genommen werden, der<br />

einer entsprechenden Laufbahn oder Funktionsgruppe angehört.<br />

1.3 § 49 gilt gemäß § 115 für Richter entsprechend. Soweit im Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan nichts Abweichendes<br />

bestimmt oder zugelassen ist, darf eine Planstelle für einen Beamten nicht mit einer Dienstkraft besetzt<br />

werden, die in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, als es dem Stellenplan entspricht.<br />

1.4 Ist ein Beamter nach § 13 Abs. 1 BBesG in ein Amt einer niedrigeren Besoldungsgruppe versetzt worden, so ist<br />

die nächste innerhalb desselben Kapitels besetzbar werdende Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe derselben<br />

Fachrichtung mit diesem Beamten zu besetzen; Ausnahmen sind nur mit Einwilligung des Finanzministeriums<br />

zulässig. Satz 1 gilt nicht, wenn die besetzbar werdende Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe angehört<br />

als die Besoldungsgruppe, die den Bezügen des Beamten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG zugrunde liegt.<br />

1.5 § 49 Abs. 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn dem Beamten ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen<br />

wird, ohne daß sich die Amtsbezeichnung ändert. Die Vorschrift gilt nicht bei besoldungsrechtlichen Überleitungen.<br />

1.6 In den Fällen des § 49 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Frist von 3 Monaten mit dem Tage, der dem Tag vorausgeht, an<br />

dem die Beförderung wirksam wird. Innerhalb dieses Rückwirkungszeitraums ist die Einweisung in die Planstelle<br />

nur mit Wirkung vom Ersten eines Monats zulässig.<br />

1.7 Die rückwirkende Einweisung setzt voraus, daß während des Rückwirkungszeitraums<br />

1.7.1 die Planstelle der in Betracht kommenden Besoldungsgruppe besetzbar war,<br />

1.7.2 der Beamte die Obliegenheiten des Beförderungsamtes oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen hat,<br />

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1.7.3 der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat.<br />

Innerhalb der Dreimonatsfrist kann der Beamte auch dann zum Ersten eines Monats in die Planstelle des betreffenden<br />

Amtes eingewiesen werden, wenn die Voraussetzungen nach den Nrn. 1.7.2 und 1.7.3 erst im Laufe dieses<br />

Monats (Einweisungsmonat) eingetreten sind.<br />

1.8 Wird ein zu einer anderen Dienststelle zunächst abgeordneter Stelleninhaber bei einer mit seiner Versetzung verbundenen<br />

Beförderung rückwirkend in die Planstelle des Beförderungsamtes eingewiesen, so kann - abweichend<br />

von Nr. 1.1 - auch der Nachfolger in die frühere Planstelle des Versetzten für den gleichen Zeitraum rückwirkend<br />

eingewiesen werden.<br />

1.9 Die Voraussetzung der Nr. 1.7.2 ist erfüllt, wenn der Beamte während des Rückwirkungszeitraums die Obliegenheiten<br />

des Dienstpostens, mit dem die Planstelle verbunden ist, oder eines gleichdotierten Dienstpostens wahrgenommen<br />

hat. Die Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn mit der Beförderung ein Funktionswechsel (Übernahme<br />

eines anderen Dienstpostens) nicht verbunden ist.<br />

1.10 Ist für die Beförderung eines Beamten eine Ausnahme von beamten- und laufbahnrechtlichen Vorschriften durch<br />

den Landespersonalausschuß erforderlich, sind insoweit die Voraussetzungen für die Beförderung mit dem Zeitpunkt<br />

der Beschlußfassung des Landespersonalausschusses erfüllt, wenn nicht im Beschluß ein anderer Zeitpunkt<br />

angegeben ist. Sonstige Ausnahmen von laufbahnrechtlichen Vorschriften werden wirksam, wenn das Verfahren<br />

durch Mitwirkung sämtlicher vorgesehener Stellen abgeschlossen ist. Für die Festsetzung des Zeitpunktes,<br />

von dem an die rückwirkende Einweisung vorgenommen werden darf, ist Nr. 1.7 Satz 2 entsprechend anzuwenden.<br />

1.11 Wird ein Beamter von einem anderen Dienstherrn in den Landesdienst versetzt und sodann befördert, so ist die<br />

rückwirkende Einweisung in den Grenzen des § 49 Abs. 2 Satz 2 auf einen Zeitpunkt vor dem Wirksamwerden der<br />

Versetzung in den Landesdienst zulässig.<br />

2. Überwachung der Planstellen und der Stellen in Stellenübersichten<br />

2.1 Für Planstellen/Stellen ist von den stellenbewirtschaftenden Dienststellen eine Stellenbesetzungskartei, bestehend<br />

aus Vorkarten und Einzelkarten nach dem aus der Anlage ersichtlichen Muster, zu führen.<br />

2.2 Die Gesamtzahl der zugewiesenen Planstellen/Stellen derselben Besoldungs-/Vergütungsgruppe ist in je einer<br />

Vorkarte nachzuweisen.<br />

2.3 Jede der zugewiesenen Planstellen/Stellen ist in je einer Einzelkarte nachzuweisen. Die Einzelkarten sowie Planstellen/Stellen<br />

sind innerhalb der Besoldungs-/Vergütungsgruppe fortlaufend zu numerieren; die letzte Nummer<br />

und die Gesamtzahl der in Spalte 4 der entsprechenden Vorkarte nachgewiesenen Planstellen/Stellen müssen übereinstimmen.<br />

2.4 Werden Planstellen und Stellen über ein automatisiertes Verfahren bewirtschaftet, ist die Führung einer Stellenbesetzungskartei<br />

entbehrlich, soweit die aus der Stellenbesetzungskartei ersichtlichen Angaben jederzeit aus dem<br />

automatisierten Verfahren abrufbar sind.<br />

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Vorkarte<br />

zur Planstellen-/Stellenbesetzungskartei<br />

Bes.-Gr. Dienstposten- oder Funktionsbezeichnung<br />

Verg.-Gr.<br />

Kapitel Titel<br />

Zeitpunkt des<br />

Zu- oder Abgangs<br />

Anzahl<br />

Zugang (+)<br />

Abgang (-)<br />

Datum und Aktenzeichen<br />

des Erlasses<br />

bzw. der Verfügung<br />

Bestand der<br />

Planstellen<br />

bzw. Stellen<br />

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§ 49<br />

Muster<br />

zur <strong>VV</strong> Nr. 2.1 zu § 49 <strong>LHO</strong><br />

Vermerke


Planstellen-/<br />

Stellenbesetzungskartei<br />

Nr. der Stelle Bes.-/Verg.-Gr. Kapitel Titel<br />

Dienststelle, Dienstort<br />

Name, Vorname<br />

Amts- oder<br />

Dienstbezeichnung<br />

Dienstposten- oder Funktionsbezeichnung<br />

Bezieht Bezüge<br />

d.<br />

Bes.-/<br />

Verg.-Gr.<br />

besetzbar<br />

ab<br />

Die Stelle ist Empfängernummer<br />

besetzt<br />

ab<br />

frei<br />

ab<br />

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Vermerke<br />

(Versetzung, Abordnung,Pensionierung,Entlassung)


§ 50<br />

Umsetzung von Mitteln und Stellen<br />

(1) 1 Die Landesregierung kann Mittel und Planstellen umsetzen, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere<br />

Verwaltung übergehen. 2 Eines Beschlusses der Landesregierung bedarf es nicht, wenn die beteiligten Ministerien<br />

und das Finanzministerium über die Umsetzung einig sind.<br />

(2) 1 Eine Planstelle darf mit Einwilligung des Finanzministeriums in eine andere Verwaltung umgesetzt werden,<br />

wenn dort ein unvorhergesehener und unabweisbarer vordringlicher Personalbedarf besteht. 2 Über den weiteren<br />

Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.<br />

(3) Bei Abordnung können mit Einwilligung des Finanzministeriums die Personalausgaben für abgeordnete Beamtinnen<br />

und Beamte von der abordnenden Verwaltung bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes weitergezahlt<br />

werden.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.<br />

Zu § 50:<br />

1. Umsetzungen<br />

1.1 Bei Umsetzungen wird die empfangende Verwaltung ermächtigt, in dem Umfang über zusätzliche Ausgaben,<br />

Planstellen und andere Stellen zu verfügen, wie die abgebende Verwaltung verpflichtet wird, im Haushaltsplan<br />

ausgebrachte Ausgaben, Planstellen und andere Stellen nicht in Anspruch zu nehmen.<br />

1.2 Umsetzungen nach Nr. 1.1 ergeben bei den entsprechenden Titeln das Bewirtschaftungssoll. Dies ist bei dem abgebenden<br />

Titel die um die Umsetzung verminderte und bei dem empfangenden Titel die um die Umsetzung erhöhte<br />

Ausgabeermächtigung. Der bei einem abgebenden Titel ausgebrachte Haushaltsvermerk gilt insoweit auch<br />

für den empfangenden Titel. Entsprechendes gilt für Stellenpläne, Stellenübersichten und Bedarfsnachweise.<br />

1.3 Überplanmäßige Ausgaben (§ 37) bei Titeln nach Nr. 1.2 sind Beträge, die über das Bewirtschaftungssoll hinausgehen.<br />

Entsprechendes gilt für Abweichungen von Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen.<br />

1.4 Ausgabereste (§ 45) bei Titeln nach Nr. 1.2 sind Beträge, um die die tatsächlichen Ausgaben hinter dem Bewirtschaftungssoll<br />

zurückgeblieben sind.<br />

2. Abordnungen<br />

2.1 Die Abordnung eines Landesbeamten an eine andere Dienststelle, die nicht über eine geeignete freie und besetzbare<br />

Stelle verfügt, ist nur zulässig, wenn<br />

2.1.1 bei der aufnehmenden Landesdienststelle ein vordringlicher, auf andere Weise nicht zu überbrückender Personalbedarf<br />

entstanden ist,<br />

2.1.2 der Landesbeamte vor der Abordnung angemessene Zeit, die in der Regel nicht weniger als 6 Monate betragen<br />

soll, auf einer Planstelle bei der abgebenden Behörde geführt worden ist.<br />

Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.<br />

2.2 Für die Auszahlung der Bezüge bei Abordnungen gelten die vom Finanzministerium bekanntgegebenen Vorschriften<br />

) . Bei Abordnungen innerhalb der Landesverwaltung ist die Einwilligung des Finanzministeriums für die<br />

Weiterzahlung der Bezüge durch die abordnende Landesdienststelle bis zur Verkündung des neuen Haushaltsgesetzes<br />

erteilt. Die Einwilligung des Finanzministeriums ist ferner bei Abordnungen erteilt, wenn durch die aufnehmende<br />

Behörde eine volle Kostenerstattung geleistet wird.<br />

2.3 Die Nrn. 2.1 und 2.2 gelten für Abordnungen von beamteten Hilfskräften und Angestellten entsprechend.<br />

§ 51<br />

Besondere Personalausgaben<br />

Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel<br />

besonders zur Verfügung gestellt sind.<br />

§ 52<br />

Nutzungen und Sachbezüge<br />

1 Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt<br />

werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. 2 Die<br />

Landesregierung kann für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zulassen. 3 Das Nähere für die Zuweisung,<br />

Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswertes von Dienstwohnungen regelt das Finanzministerium.<br />

4 Die Dienstwohnungen mit Ausnahme der Dienstwohnungen für Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter<br />

sind im Haushaltsplan auszubringen.<br />

§ 53<br />

Billigkeitsleistungen<br />

) Vgl. RdErl. des MF vom 21.04.1977 (Nds. MBl. S. 465) - VORIS 64000 03 00 00 016 -<br />

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Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung<br />

gestellt sind.<br />

§ 54<br />

Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben<br />

(1) 1 Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen<br />

vorliegen, es sei denn, dass es sich um kleine Maßnahmen handelt. 2 In den Zeichnungen und Berechnungen<br />

darf von den in § 24 bezeichneten Unterlagen ohne Einwilligung des Landtages nur insoweit abgewichen werden,<br />

als die Änderung nicht erheblich ist.<br />

(2) 1 Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen.<br />

2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

Zu § 54:<br />

1. Baumaßnahmen<br />

1.1 Bei Hochbauten sind kleine Maßnahmen i. S. von § 54 Abs. 1 Satz 1 Neu-, Um- und Erweiterungsbauten mit einem<br />

Mittelbedarf bis zu 2 Mill. DM im Einzelfall. Für sonstige Baumaßnahmen (Tiefbaumaßnahmen) sind die<br />

hierfür ergangenen Richtlinien zu beachten.<br />

1.2 Eine Abweichung i. S. v. § 54 Abs. 1 Satz 2 ist erheblich, wenn sie<br />

1.2.1 zu einer wesentlichen Änderung der Baumaßnahme oder<br />

1.2.2 zu einer Kostenüberschreitung um mehr als 15 v. H. oder<br />

1.2.3 zu über die Schätzung nach Nr. 3.4 zu § 24 hinausgehenden Folgekosten führt, sofern die Änderungen und Kostensteigerungen<br />

nicht auf unvorhergesehenen bautechnisch unabweisbaren Zusatzmaßnahmen mit Kosten unter<br />

1 Mill. DM - bezogen auf die gemäß § 24 genehmigten ursprünglichen Gesamtkosten - oder auf allgemeinen<br />

Preissteigerungen beruhen oder die Erhöhung der Folgekosten sich nicht zwangsläufig aus einer nicht erheblichen<br />

Kostenüberschreitung ergibt. Das Nähere bei wesentlichen Änderungen einer Hochbaumaßnahme in baufachlicher<br />

Hinsicht regeln die „Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes“ - RLBau -. Bei<br />

sonstigen Baumaßnahmen (Tiefbaumaßnahmen) sind die im übrigen ergangenen Richtlinien zu beachten. Führen<br />

Kostenüberschreitungen unabhängig von ihrer Höhe zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen,<br />

ist § 37 oder § 38 Abs. 1 Satz 2 anzuwenden.<br />

2. Größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben<br />

2.1 Die Nrn. 2 und 3.4 zu § 24 sind entsprechend anzuwenden.<br />

2.2 Eine Abweichung von den der Veranschlagung zugrunde gelegten Unterlagen ist erheblich i.S. von § 54 Abs. 2<br />

Satz 2, wenn sie<br />

2.2.1 zu einer wesentlichen Änderung des Gegenstandes oder<br />

2.2.2 zu einer Kostenüberschreitung um mehr als 15 v. H. oder<br />

2.2.3 zu über die Schätzung nach Nr. 3.4 zu § 24 hinausgehenden Folgekosten führt und die Erhöhung der Folgekosten<br />

sich nicht zwangsläufig aus einer nicht erheblichen Kostenüberschreitung ergibt. Führen Kostenüberschreitungen<br />

unabhängig von ihrer Höhe zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen, ist §<br />

37 oder § 38 Abs. 1 Satz 2 anzuwenden.<br />

3. Beteiligung des Finanzministeriums<br />

Bei Abweichungen von den der Veranschlagung zugrunde gelegten Unterlagen ist in jedem Fall die Einwilligung<br />

des Finanzministeriums erforderlich, wenn sie zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen<br />

Haushaltsjahren führen.<br />

§ 55<br />

Öffentliche Ausschreibung<br />

(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen,<br />

sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.<br />

(2) Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren.<br />

Zu § 55:<br />

1. Grundsatz der Vergabe<br />

1.1 Lieferungen und Leistungen sind öffentlich auszuschreiben, damit die verfügbaren Ausgaben im Rahmen des<br />

Wettbewerbs wirtschaftlich und sparsam verwendet werden.<br />

1.2 Eine öffentliche Ausschreibung liegt vor, wenn im vorgeschriebenen Verfahren eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen<br />

aufgefordert wird, Angebote für Lieferungen und Leistungen einzureichen.<br />

1.3 In welchen Fällen von einer öffentlichen Ausschreibung nach der Natur des Geschäfts oder wegen besonderer<br />

Umstände abgesehen werden kann, ist in den nach § 55 Abs. 2 für die Vergabe maßgebenden Vorschriften geregelt.<br />

2. Vergabevorschriften<br />

Bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen sind insbesondere folgende Richtlinien und die sie ergänzenden<br />

Erlasse anzuwenden:<br />

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2.1 Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB),<br />

2.2 Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL),<br />

2.3 Richtlinien für das Beschaffungswesen in der nds. Landesverwaltung,<br />

2.4 Richtlinien über Dienstkraftfahrzeuge in der nds. Landesverwaltung,<br />

2.5 Richtlinien für die bevorzugte Berücksichtigung bestimmter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.<br />

3. Geltungsbereich der Teile A der VOL und VOB<br />

In den Bewerbungsbedingungen ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Allgemeinen Bestimmungen für die<br />

Vergabe von Leistungen bzw. von Bauleistungen (VOL Teil A und VOB Teil A) nicht Vertragsbestandteil werden<br />

und den Bietern kein klagbares Recht auf Anwendung dieser Bestimmungen geben; sie tragen lediglich den Charakter<br />

von Dienstanweisungen an die Beschaffungsstellen.<br />

§ 56<br />

Vorleistungen<br />

(1) Leistungen des Landes vor Empfang der Gegenleistung (Vorleistungen) dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden,<br />

wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.<br />

(2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an das Land entrichtet, kann nach Richtlinien des Finanzministeriums ein angemessener<br />

Abzug gewährt werden.<br />

Zu § 56:<br />

1. Als allgemein üblich sind Vorleistungen anzusehen, wenn in einem Wirtschaftszweig regelmäßig, also auch bei<br />

nichtöffentlichen Auftraggebern, Vorleistungen vereinbart werden.<br />

2. Besondere Umstände, die Vorleistungen rechtfertigen können, liegen insbesondere vor, wenn die Ausführung von<br />

Leistungen infolge ihres Umfanges oder ihrer Eigenart mit einer für den Auftragnehmer nicht zumutbaren Kapitalinanspruchnahme<br />

verbunden ist oder wenn ein Vertragsabschluß, dessen Zustandekommen im dringenden Landesinteresse<br />

liegt, ohne Vorleistungen nicht erreicht werden kann. Ein besonderer Umstand ist nicht gegeben,<br />

wenn am Ende des Haushaltsjahres Ausgaben vor Fälligkeit geleistet werden, um zu verhindern, daß die Mittel<br />

sonst verfallen.<br />

3. Vorleistungen sind nicht zulässig, wenn ungewiß ist, ob der Auftragnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen<br />

nachkommen wird.<br />

4. Nach Lage des Einzelfalles sollen für Vorleistungen Sicherheiten (Nr. 1.5.1 zu § 59) und angemessene Zinsen oder<br />

Preisermäßigungen vereinbart werden.<br />

5. Bei Vereinbarung einer Vorleistung nach Vertragsabschluß ist § 58 anzuwenden.<br />

6. Keine Vorleistungen sind Abschlagszahlungen, die nach Fertigstellung oder Lieferung von Teilen eines Auftrags<br />

gewährt werden.<br />

7. Bestehende Sonderregelungen bleiben unberührt.<br />

§ 57<br />

Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes<br />

1 Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung der<br />

zuständigen obersten Landesbehörde abgeschlossen werden. 2 Diese kann ihre Befugnis auf nachgeordnete Dienststellen<br />

übertragen. 3 Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die<br />

allgemein Entgelte festgesetzt sind.<br />

Zu § 57:<br />

1. Die den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden sind nach Maßgabe des § 57 Abs. 1<br />

Satz 2 durch die obersten Landesbehörden ermächtigt,<br />

1.1 mit Angehörigen ihrer Dienststelle Verträge abzuschließen, wenn der Wert des Vertragsgegenstandes im Einzelfall<br />

10 000 DM oder die regelmäßige monatliche Gegenleistung 1500 DM,<br />

1.2 die Einwilligung zu Verträgen zwischen den ihnen nachgeordneten Behörden und deren Angehörigen zu erteilen,<br />

wenn der Wert des Vertragsgegenstandes im Einzelfall 10 000 DM oder die regelmäßige monatliche Gegenleistung<br />

1500 DM nicht übersteigt.<br />

Alle übrigen Behörden sind ermächtigt, mit Angehörigen ihrer Dienststelle Verträge abzuschließen, wenn der Wert<br />

des Vertragsgegenstandes im Einzelfall 1000 DM nicht übersteigt. Die Ermächtigungen in Nr. 1.1 und in Satz 2<br />

gelten nicht für Fälle, bei denen der Angehörige der Dienststelle an der Bearbeitung der Angelegenheit mittelbar<br />

oder unmittelbar selbst beteiligt ist. Bestehende Sonderregelungen bleiben unberührt.<br />

2. Die Zuständigkeit für den Abschluß von Arbeitsverträgen richtet sich nach dem Beschluß des Landesministeriums<br />

über personalrechtliche Befugnisse und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen. Die zuständige Stelle<br />

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schließt die Arbeitsverträge nach Maßgabe der ihr zugewiesenen Ausgaben oder Stellen. Entsprechendes gilt für<br />

die Änderung von Arbeitsverträgen. Einer Einwilligung im Einzelfall bedarf es nicht.<br />

3. Mit Landesmitteln finanzierte Forschungs- und Gutachtenaufträge dürfen an Landesbedienstete nur vergeben,<br />

sonstige Werkverträge mit Landesbediensteten nur abgeschlossen werden, wenn die Tätigkeiten nicht in deren<br />

dienstlichen Aufgabenbereich fallen. Darüber hinaus ist Voraussetzung, daß keine andere Behörde oder Einrichtung<br />

des Landes dafür zuständig ist oder die zuständige Stelle erklärt, daß sie nicht über das im Einzelfall erforderliche<br />

Fachwissen verfüge. Die obersten Landesbehörden können im Einzelfall Ausnahmen zulassen.<br />

4. Entgelte sind allgemein festgesetzt, wenn bereits vor Abschluß der Verträge mit den Bediensteten auf Grund besonderer<br />

Rechtsvorschriften, allgemeiner Tarife oder auf ähnliche Weise Preise oder Gebühren für die Allgemeinheit<br />

festgelegt sind.<br />

§ 58<br />

Änderung von Verträgen, Vergleiche<br />

(1) 1 Die zuständige oberste Landesbehörde darf<br />

1. Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufheben oder ändern,<br />

2. einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist.<br />

2 Die zuständige oberste Landesbehörde kann ihre Befugnisse übertragen.<br />

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.<br />

Zu § 58:<br />

1. Änderung von Verträgen<br />

1.1 § 58 Abs. 1 Nr. 1 betrifft nur Änderungen, auf die der Vertragspartner keinen Rechtsanspruch hat; er betrifft nicht<br />

die Anpassung eines Vertrags an eine veränderte Rechtslage (z. B. aus § 242 BGB).<br />

1.2 Würde die Vertragsänderung im wesentlichen in einer Stundung oder einem Erlaß des Anspruchs bestehen, so<br />

sind die Sonderbestimmungen des § 59 anzuwenden.<br />

1.3 Ein besonders begründeter Ausnahmefall ist insbesondere anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung der Umstände<br />

des Einzelfalles ein Festhalten am Vertrag durch das Land für den Vertragspartner unzumutbar wäre.<br />

1.4 Einer Einwilligung des Finanzministeriums zu Maßnahmen nach § 58 Abs. 1 Satz 1 bedarf es allgemein nicht, soweit<br />

der Nachteil des Landes (Hauptleistung und etwaige Nebenleistungen - z.B. Zinsen -) einmalig oder jährlich<br />

nicht mehr als 100 000 DM beträgt.<br />

1.5 Nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sind die den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten<br />

Behörden der Mittelinstanz ermächtigt, Verträge aufzuheben oder zu ändern, wenn der Nachteil des Landes<br />

(vgl. Nr. 1.4) einmalig oder jährlich nicht mehr als 25 000 DM beträgt.<br />

2. Vergleiche<br />

2.1 Ein Vergleich ist eine gerichtliche oder außergerichtliche Vereinbarung, die einen Streit oder die Ungewißheit über<br />

ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt; der Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis<br />

steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist (§ 779 BGB).<br />

2.2 Führt ein Vergleich zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen, ist vor<br />

Abschluß des Vergleichs die Einwilligung des Finanzministeriums nach § 37 oder § 38 <strong>LHO</strong> einzuholen. Eine Einwilligung<br />

des MF nach § 58 Abs. 2 ist nicht erforderlich. Würde der Vergleichsinhalt im wesentlichen in einer<br />

Stundung oder einem Erlaß eines unstreitigen Anspruchs bestehen, so sind die Sonderbestimmungen des § 59<br />

anzuwenden.<br />

2.3 Nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sind die den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten<br />

Behörden der Mittelinstanz ermächtigt, Vergleiche abzuschließen, wenn ihnen entsprechende Haushaltsmittel<br />

zur Verfügung stehen.<br />

3. Fälle von grundsätzlicher Bedeutung<br />

Die Nrn. 1.4, 1.5, 2.2 und 2.3 gelten nicht, soweit es sich um Fälle von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Ein Fall<br />

von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus<br />

präjudizielle Auswirkungen haben kann, z.B. bei Eingruppierungsfragen im Angestelltenbereich.<br />

4. Sonderregelungen<br />

Das Finanzministerium kann abweichend von den Nrn. 1.4, 1.5 und 2.3 Sonderregelungen zulassen.<br />

§ 59<br />

Veränderung von Ansprüchen<br />

(1) 1 Die zuständige oberste Landesbehörde darf Ansprüche nur<br />

1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegnerin oder den Anspruchsgegner<br />

verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung<br />

soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistungen gewährt werden,<br />

2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der<br />

Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,<br />

3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die Anspruchsgegnerin oder den An-<br />

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spruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung<br />

von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.<br />

2 Die zuständige oberste Landesbehörde kann ihre Befugnisse übertragen.<br />

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.<br />

(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.<br />

Zu § 59:<br />

1. Stundung<br />

1.1 Die Stundung ist eine Maßnahme, durch die die Fälligkeit eines Anspruchs hinausgeschoben wird. Stundung wird<br />

nur auf Antrag gewährt. Bei Gewährung der Stundung ist eine Stundungsfrist festzulegen. Stundungen dürfen<br />

grundsätzlich nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gewährt werden.<br />

1.2 Eine erhebliche Härte für den Anspruchsgegner ist dann anzunehmen, wenn er sich auf Grund ungünstiger wirtschaftlicher<br />

Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Fall der sofortigen<br />

Einziehung in diese geraten würde.<br />

1.3 Wird Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen gewährt, so ist in die entsprechende Vereinbarung eine Bestimmung<br />

aufzunehmen, nach der die jeweilige Restforderung sofort fällig wird, wenn die Frist für die Leistung von<br />

zwei Raten um eine in der Vereinbarung zu bestimmende Zeit überschritten wird.<br />

1.4 Verzinsung<br />

1.4.1 Als angemessene Verzinsung ist regelmäßig ein Zinssatz von 2 vH. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz<br />

nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6. 1998 (BGBl. I S. 1242) in der jeweils geltenden Fassung<br />

anzusehen, bei verzinslichen Forderungen mindestens 1 v.H. über dem für die Hauptforderung geltenden<br />

Zinssatz. Der am Ersten eines Monats geltende Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes<br />

vom 9.6. 1998 (BGBl. I S. 1242) in der jeweils geltenden Fassung ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu<br />

legen.<br />

1.4.2 Der Zinssatz kann je nach Lage des Einzelfalles herabgesetzt werden, insbesondere wenn seine Erhebung die<br />

Zahlungsschwierigkeiten verschärfen würde. Von der Erhebung von Zinsen kann abgesehen werden, wenn<br />

1.4.2.1 der Anspruchsgegner in seiner wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt würde oder<br />

1.4.2.2 der Zinsanspruch sich auf nicht mehr als 10 DM belaufen würde.<br />

1.4.3 Werden Forderungen auf Stundungs- und Verzugszinsen durch ein Grundpfandrecht gesichert, muß im Hinblick<br />

auf die Besonderheiten des Grundbuchrechts neben dem gleitenden Zinssatz ein Höchstzinssatz eingetragen<br />

werden. Dieser ist allgemein in Höhe von 12 v. H. vorzusehen, soweit im einzelnen oder für bestimmte Arten von<br />

Forderungen nichts Abweichendes gilt.<br />

1.5 Wird Sicherheitsleistung verlangt,<br />

1.5.1 so kann Sicherheit geleistet werden durch<br />

1.5.1.1 Hinterlegung von Wertpapieren (§ 234 BGB),<br />

1.5.1.2 Verpfändung beweglicher Sachen (§ 237 BGB),<br />

1.5.1.3 Bestellung von Grundpfandrechten an inländischen Grundstücken (§§ 232, 1113 ff., 1191 ff. BGB),<br />

1.5.1.4 Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück oder an einem eingetragenen<br />

Schiff besteht (§ 238 BGB),<br />

1.5.1.5 Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken (§ 238 BGB),<br />

1.5.1.6 Stellung eines tauglichen Bürgen unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 239 BGB),<br />

1.5.1.7 Abtretung von Forderungen (§ 398 BGB),<br />

1.5.1.8 Sicherungsübereignung (§§ 929, 930 BGB),<br />

1.5.1.9 Eigentumsvorbehalt (§ 455 BGB).<br />

1.5.2 Sicherheiten an Grundstücken sollen nur bei längerfristigen Stundungen und bei einem angemessenen Verhältnis<br />

zwischen den Kosten und der Höhe des Anspruchs gefordert oder angenommen werden.<br />

1.5.3 Die Sicherheit ist zu erbringen, bevor die Stundung wirksam wird. Bei der Bestellung eines Grundpfandrechts genügt<br />

es, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechender Eintragungsantrag<br />

nebst Bewilligung eingereicht wird.<br />

1.5.4 Für die Freigabe von Sicherheiten gelten die Nrn. 3.3 bis 3.9 entsprechend.<br />

1.6 Die Entscheidung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung der<br />

Einwilligung des Finanzministeriums. Ein Fall dieser Art ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über<br />

den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann.<br />

1.7 Die Entscheidung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf - unbeschadet der Regelung zu Nr. 1.6 - nicht<br />

der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn im Einzelfall Beträge<br />

1.7.1 über 200 000 DM bis zu 300 000 DM bis zu 18 Monaten,<br />

1.7.2 über 10 000 DM bis zu 200 000 DM bis zu 3 Jahren,<br />

1.7.3 von 10 000 DM oder weniger<br />

gestundet werden sollen.<br />

1.8 Nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 sind - unbeschadet der Regelung zu Nr. 1.6 - ermächtigt<br />

1.8.1 die den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden der Mittelinstanz im Einzelfall Beträge<br />

bis zur Höhe von 50 000 DM bis zu 18 Monaten, 20 000 DM bis zu 3 Jahren,<br />

1.8.2 die übrigen nachgeordneten Behörden im Einzelfall Beträge bis zur Höhe von 20 000 DM bis zu 18 Monaten<br />

zu stunden.<br />

1.9 Für die Bemessung der Beträge ist der Zeitpunkt der Stundungsgewährung maßgebend.<br />

1.10 Das Finanzministerium kann abweichend von den Vorschriften der Nrn. 1.7 und 1.8 Sonderregelungen zulassen.<br />

2. Niederschlagung<br />

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2.1 Die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, mit der befristet (Nr. 2.3) oder unbefristet (Nr. 2.4)<br />

von der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs abgesehen wird.<br />

2.2 Die Niederschlagung bedarf keines Antrages des Anspruchsgegners. Durch die Niederschlagung erlischt der Anspruch<br />

nicht; die weitere Rechtsverfolgung wird daher nicht ausgeschlossen. Eine Mitteilung an den Anspruchsgegner<br />

ist nicht erforderlich. Wird dennoch eine Mitteilung gegeben, so ist darin das Recht vorzubehalten, den<br />

Anspruch später erneut geltend zu machen.<br />

2.3 Von der Weiterverfolgung des Anspruchs kann - ggf. auch ohne Vollstreckungshandlung - vorläufig abgesehen<br />

werden, wenn die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsgegners oder aus anderen<br />

Gründen vorübergehend keinen Erfolg haben würde und eine Stundung nach Nr. 1 nicht in Betracht kommt (befristete<br />

Niederschlagung).<br />

2.3.1 Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsgegners sind in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Die<br />

Verjährung ist rechtzeitig zu unterbrechen.<br />

2.3.2 Die Entscheidung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung der<br />

Einwilligung des Finanzministeriums. Ein Fall dieser Art ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über<br />

den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann.<br />

2.3.3 Die Entscheidung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf - unbeschadet der Regelung zu Nr. 2.3.2 -<br />

nicht der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn im Einzelfall Beträge bis zu 250 000 DM befristet niedergeschlagen<br />

werden sollen.<br />

2.3.4 Nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 sind - unbeschadet der Regelung zu Nr. 2.3.2 - ermächtigt<br />

2.3.4.1 die den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden der Mittelinstanz, im Einzelfall Beträge<br />

bis zur Höhe von 50 000 DM,<br />

2.3.4.2 die übrigen nachgeordneten Behörden, im Einzelfall Beträge bis zur Höhe von 20 000 DM befristet niederzuschlagen.<br />

2.4 Ist anzunehmen, daß die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsgegners (z.B. mehrmalige<br />

fruchtlos gebliebene Vollstreckungen) oder aus anderen Gründen (z.B. Tod) dauernd ohne Erfolg bleiben<br />

wird, so darf von einer weiteren Verfolgung des Anspruchs abgesehen werden (unbefristete Niederschlagung).<br />

Dasselbe gilt, wenn anzunehmen ist, daß die Kosten der Einziehung im Verhältnis zur Höhe des Anspruchs zu<br />

hoch sind. Zu den Kosten zählt neben den Ausgaben, die durch die Einziehung unmittelbar entstehen, auch der<br />

anteilige sonstige Verwaltungsaufwand.<br />

2.4.1 Die Entscheidung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung der<br />

Einwilligung des Finanzministeriums. Ein Fall dieser Art ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über<br />

den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann.<br />

2.4.2 Die Entscheidung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf - unbeschadet der Regelung zu Nr. 2.4.1 -<br />

nicht der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn im Einzelfall Beträge bis zur Höhe von 100 000 DM unbefristet<br />

niedergeschlagen werden sollen.<br />

2.4.3 Nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 sind - unbeschadet der Regelung zu Nr. 2.4.1 - ermächtigt<br />

2.4.3.1 die den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden der Mittelinstanz, im Einzelfall Beträge<br />

bis zur Höhe von 50 000 DM,<br />

2.4.3.2 die übrigen nachgeordneten Behörden, im Einzelfall Beträge bis zur Höhe von 10 000 DM unbefristet niederzuschlagen.<br />

2.5 Die Einziehung ist erneut zu versuchen, wenn Anhaltspunkte dafür bekannt werden, daß sie Erfolg haben wird.<br />

2.6 Für die Behandlung von Kleinbeträgen gelten die Vorschriften der Anlage.<br />

2.7 Ansprüche des Landes, die in Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofs erörtert worden sind, dürfen nur<br />

nach dessen Anhörung niedergeschlagen werden. Der Landesrechnungshof kann auf die Anhörung verzichten.<br />

2.8 Das Finanzministerium kann abweichend von den Vorschriften der Nrn. 2.3.3, 2.3.4, 2.4.2 und 2.4.3 Sonderregelungen<br />

zulassen.<br />

3. Erlaß<br />

3.1 Der Erlaß ist eine Maßnahme, mit der auf einen fälligen Anspruch verzichtet wird. Durch den Erlaß erlischt der Anspruch.<br />

3.2 Ein Erlaß ist nur dann möglich, wenn eine Stundung nach Nr. 1 nicht in Betracht kommt.<br />

3.3 Bei privatrechtlichen Ansprüchen ist der Erlaß zwischen dem Land und dem Anspruchsgegner vertraglich zu vereinbaren;<br />

dasselbe gilt für Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen. In den übrigen Fällen ist der Erlaß<br />

durch einen dem Anspruchsgegner bekanntzugebenden Verwaltungsakt auszusprechen. Für einen Erlaß ist in der<br />

Regel ein Antrag des Anspruchsgegners erforderlich.<br />

3.4 Eine besondere Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Anspruchsgegner in einer unverschuldeten<br />

wirtschaftlichen Notlage befindet und zu besorgen ist, daß die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung<br />

führen würde.<br />

3.5 Die Entscheidung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung der<br />

Einwilligung des Finanzministeriums. Ein Fall dieser Art ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über<br />

den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann.<br />

3.6 Die Entscheidung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf - unbeschadet der Regelung zu Nr. 3.5 - nicht<br />

der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn im Einzelfall Beträge bis zur Höhe von 100 000 DM erlassen werden<br />

sollen.<br />

3.7 Nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 sind - unbeschadet der Regelung zu Nr. 3.5 - ermächtigt<br />

3.7.1 die den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden der Mittelinstanz, im Einzelfall Beträge<br />

bis zur Höhe von 40 000 DM,<br />

3.7.2 die übrigen nachgeordneten Behörden, im Einzelfall Beträge bis zur Höhe von 10 000 DM zu erlassen.<br />

3.8 Ansprüche des Landes, die in Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofs erörtert worden sind, dürfen nur<br />

nach dessen Anhörung erlassen werden. Der Landesrechnungshof kann auf die Anhörung verzichten.<br />

3.9 Das Finanzministerium kann abweichend von den Vorschriften der Nrn. 3.6 und 3.7 Sonderregelungen zulassen.<br />

3.10 Geleistete Beträge können erstattet oder angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen für einen Erlaß<br />

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3.10.1 im Zeitpunkt der Zahlung oder<br />

3.10.2 innerhalb des Zeitraums, für den eine im voraus geleistete Zahlung bestimmt ist, vorgelegen haben. Eine Erstattung<br />

oder Anrechnung kommt in der Regel nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für den Erlaß auch im Zeitpunkt<br />

der Antragstellung noch vorliegen. Die Erstattung oder Anrechnung geleisteter Beträge bedarf in jedem Einzelfall<br />

der Einwilligung des Finanzministeriums; es kann auf seine Befugnis verzichten. Die Nrn. 3.2, bis 3.4 und<br />

3.8 sind entsprechend anzuwenden.<br />

4. Maßgebend für die in den Nrn. 1 bis 3 festgelegten Zuständigkeitsgrenzen ist der noch bestehende Anspruch des<br />

Landes, d. h. der tatsächlich noch offenstehende Betrag ohne Zinsen, Gerichtskosten und sonstige Nebenforderungen.<br />

5. Die zuständige Kasse ist von einer Stundung, einer befristeten oder unbefristeten Niederschlagung oder vom Erlaß<br />

eines Anspruchs durch Änderungsanordnung (Nr. 26 zu § 70) zu unterrichten, falls ihr eine Anordnung zur Erhebung<br />

eines Betrages erteilt ist, auf den sich die Stundung, die Niederschlagung oder der Erlaß bezieht.<br />

6. Abgesehen von den Fällen der Nrn. 1.10, 2.8 und 3.9 kann das Finanzministerium zulassen, daß für bestimmte<br />

Bereiche bestehende Sonderregelungen weiter angewendet oder neue Sonderregelungen getroffen werden.<br />

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Anlage<br />

(zur <strong>VV</strong> Nr. 2.6 zu § 59 <strong>LHO</strong>)<br />

Kleinbeträge<br />

1. Anforderung von Einnahmen und Anordnung zur Auszahlung von Kleinbeträgen<br />

1.1 Einnahmen<br />

Von der Anforderung von Beträgen von weniger als 10 DM soll abgesehen werden (vgl. aber Nr. 6). Ist der Anspruchsgegner<br />

eine juristische Person des öffentlichen Rechts, tritt unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit<br />

besteht, an die Stelle des Betrags von 10 DM der Betrag von 50 DM. *) Im übrigen ist in geeigneten Fällen von der<br />

Möglichkeit Gebrauch zu machen, Urkunden und sonstige Schriftstücke unter Postnachnahme zu versenden. Sofern<br />

lediglich Postzustellungskosten zu erheben sind, gilt an Stelle der in Satz 1 bestimmten Kleinbetragsgrenze<br />

von 10 DM ein Betrag bis zur Höhe des jeweiligen Leistungsentgelts für einen Postzustellungsauftrag als Kleinbetrag.<br />

1.2 Ausgaben<br />

Beträge von weniger als 5 DM sind nur dann zur Auszahlung anzuordnen, wenn der Empfangsberechtigte die<br />

Auszahlung ausdrücklich verlangt.<br />

2. Erhebung und Auszahlung von Kleinbeträgen<br />

2.1 Erhebung von Einnahmen<br />

Beträgt der Rückstand weniger als 10 DM, ist von der Mahnung abzusehen. Werden mehrere Ansprüche auf einem<br />

Personenkonto nachgewiesen, gilt die Kleinbetragsgrenze von weniger als 10 DM für den Gesamtrückstand.<br />

Ein beim Abschluß des Kontos nicht entrichteter Kleinbetrag von weniger als 10 DM ist als unbefristet niedergeschlagen<br />

zu behandeln. Ist der Anspruchsgegner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist Nr. 1.1 Satz<br />

2 anzuwenden.<br />

2.2 Leistung von Auszahlungen<br />

Für Auszahlungen, die die Kasse von sich aus zu veranlassen hat (z. B. Rückzahlungen, Überzahlungen), gilt die<br />

Kleinbetragsgrenze von weniger als 5 DM. Nr. 1.2 ist zu beachten.<br />

3. Einziehung von Kleinbeträgen<br />

3.1 Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Mahnbescheide<br />

Bei einem Rückstand oder Gesamtrückstand von weniger als 50 DM soll von der Vollstreckung oder dem Antrag<br />

auf Erlaß eines Mahnbescheides abgesehen werden.<br />

Werden mehrere Ansprüche auf einem Personenkonto nachgewiesen, gilt die Kleinbetragsgrenze von weniger als<br />

50 DM für den Gesamtrückstand. Ein bei Abschluß des Kontos nicht entrichteter Kleinbetrag von weniger als<br />

50 DM ist als unbefristet niedergeschlagen zu behandeln.<br />

3.2 Einstellung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen<br />

Nach erfolgloser Vollstreckung in das bewegliche Vermögen sind weitere Maßnahmen nur bei einem Rückstand<br />

oder Gesamtrückstand von mehr als 200 DM und nur dann einzuleiten, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis<br />

zur Höhe des Anspruchs stehen.<br />

4. Wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben sowie Teilbeträge<br />

Bei wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben sowie Teilbeträgen gilt die jeweilige Kleinbetragsgrenze für den<br />

Jahresbetrag eines Anspruchs oder einer Verbindlichkeit. Wird ein Anspruch oder ein auszuzahlender Betrag in<br />

Teilbeträgen festgesetzt, sollen diese die Kleinbetragsgrenze nicht unterschreiten.<br />

5. Nebenansprüche<br />

Bestehen neben einem rückständigen Hauptanspruch auch Nebenansprüche (z.B. Verzugszinsen, Stundungszinsen,<br />

Mahnkosten), bezieht sich die jeweils geltende Kleinbetragsgrenze auf den Gesamtrückstand. Beträgt der<br />

Hauptanspruch weniger als 100 DM und ist er nicht länger als 6 Monate rückständig, sind Zinsen nicht zu berechnen.<br />

6. Ausnahmen<br />

6.1 Die Nrn. 1 bis 5 finden keine Anwendung auf vereinfachte Erhebungsverfahren (insbesondere Zug-um-Zug-<br />

Geschäfte) sowie auf Geldstrafen, Geldbußen und Zahlungen mit strafähnlichem Charakter, auf Hinterlegungsgelder<br />

und auf sonstige Kleinbeträge, deren Festsetzung, Erhebung oder Einziehung geboten ist.<br />

6.2 Nr. 6.1 gilt auch, wenn der Anspruchsgegner die Kleinbetragsregelung ausnutzt.<br />

§ 60<br />

Vorschüsse, Verwahrungen<br />

(1) 1 Als Vorschuss darf eine Ausgabe nur gebucht werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die<br />

Ausgabe aber noch nicht nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. 2 Ein<br />

Vorschuss ist bis zum Ende des zweiten auf seine Entstehung folgenden Haushaltsjahres abzuwickeln; Ausnahmen<br />

bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums.<br />

*) Gegenseitigkeit besteht im Verkehr zwischen den Dienststellen der Länder und des Bundes, den Dienststellen der Länder<br />

untereinander sowie den Dienststellen des Landes und der Gemeinden und Landkreise des Landes Niedersachsen<br />

(vgl. RdErl. v. 19.08.1992 - Nds. MBl. S. 1240)<br />

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(2) 1 In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen werden, solange sie nicht nach der im Haushaltsplan oder<br />

sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. 2 Aus den Verwahrgeldern dürfen nur die mit ihnen im Zusammenhang<br />

stehenden Auszahlungen geleistet werden.<br />

(3) Kassenverstärkungskredite sind wie Verwahrungen zu behandeln.<br />

§ 61<br />

Interne Verrechnungen<br />

(1) 1 Innerhalb der Landesverwaltung dürfen Vermögensgegenstände für andere Zwecke als die, für die sie beschafft<br />

wurden, nur gegen Erstattung ihres vollen Wertes abgegeben werden, soweit sich aus dem Haushaltsplan nichts<br />

anderes ergibt. 2 Aufwendungen einer Dienststelle für eine andere sind zu erstatten; andere Regelungen in Rechtsvorschriften<br />

bleiben unberührt. 3 Ein Schadenausgleich zwischen Dienststellen unterbleibt.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Wert der abzugebenden Vermögensgegenstände oder die zu erstattenden Aufwendungen<br />

einen bestimmten, vom Finanzministerium festzusetzenden Betrag nicht überschreiten oder das Finanzministerium<br />

weitere Ausnahmen zulässt.<br />

(3) 1 Der Wert der abgegebenen Vermögensgegenstände und die Aufwendungen sind zu erstatten, wenn Fachverwaltungen<br />

des Landes, die unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden, Landesbetriebe oder Sondervermögen<br />

des Landes beteiligt sind. 2 Entsprechendes gilt für den Ausgleich von Schäden. 3 Im Einvernehmen mit<br />

dem Finanzministerium können andere Regelungen getroffen werden, soweit sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung<br />

geboten sind.<br />

(4) 1 Für die Nutzung von Vermögensgegenständen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. 2 Eine Überlassung zur<br />

Nutzung gegen laufende Zahlung eines Entgelts als Wertausgleich soll unter Landesdienststellen unterbleiben.<br />

Zu § 61:<br />

1. Zu den internen Verrechnungen innerhalb der Landesverwaltung zählen nur solche, die zwischen Dienststellen<br />

der unmittelbaren Landesverwaltung vorgenommen werden; § 61 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.<br />

2. Bei der Abgabe von Vermögensgegenständen i. S. von § 61 ist zwischen dauernder Abgabe und zeitlich begrenzter<br />

oder unbegrenzter Überlassung zur Nutzung (vorübergehende Abgabe) zu unterscheiden. Eine dauernde<br />

Abgabe (§ 61 Abs. 1 bis 3) liegt vor, wenn die abzugebenden Vermögensgegenstände in das Verwaltungsvermögen<br />

(ressortgebunden) der empfangenden Dienststelle übergehen. Eine vorübergehende Abgabe (§ 61 Abs. 4<br />

Satz 1) liegt vor, wenn die abzugebenden Vermögensgegenstände im Verwaltungsvermögen der abgebenden<br />

Dienststelle oder im sonstigen Sachvermögen (nicht ressortgebunden) verbleiben; sie sollte auf Ausnahmefälle<br />

beschränkt bleiben.<br />

3. Aufwendungen i. S. von § 61 Abs. 1 Satz 2 sind die zusätzlichen Ausgaben, die der ersuchten Dienststelle in<br />

Ausführung der Leistung unmittelbar entstanden sind. Der sonstige Verwaltungsaufwand der ersuchten Dienststelle<br />

zählt nicht zu den Aufwendungen für die übernommene Leistung.<br />

4. Eine Erstattung unterbleibt, wenn der Wert der abzugebenden Vermögensgegenstände einen Betrag von 50 000<br />

DM im Einzelfall oder die Höhe der Aufwendungen einen Betrag von 1000 DM bei einmaligen Leistungen oder einen<br />

Jahresbetrag von 1000 DM bei fortdauernden Leistungen nicht überschreitet. Sind die Ausgaben der abgebenden<br />

und übernehmenden Stelle im selben Kapitel veranschlagt, so findet eine Erstattung ohne Rücksicht auf<br />

die Höhe des Wertes bzw. der Aufwendungen nicht statt. In diesen Fällen hat die übernehmende Stelle bei Überschreitung<br />

der Wertgrenze des Satzes 1 die ihr unmittelbar übergeordnete Behörde unverzüglich über den Vorgang<br />

zu unterrichten. Sind die Ausgaben der abgebenden und übernehmenden Stelle in verschiedenen Kapiteln<br />

desselben Einzelplans veranschlagt, so entscheidet von Fall zu Fall die zuständige oberste Landesbehörde, ob über<br />

die in Satz 1 festgesetzten Grenzen hinaus eine Erstattung unterbleiben kann. Die Sätze 1, 2 und 4 sind nicht<br />

anzuwenden, soweit Einrichtungen i. S. von § 61 Abs. 3 Satz 1 beteiligt sind sowie für die Nutzung von Bibliotheken,<br />

Rechenzentren, Laboren, Werkstätten, großen Geräten und Anlagen.<br />

Die oberste Landesbehörde kann für einzelne Fälle oder allgemein Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 sowie von<br />

Nr. 3 im Interesse der Wirtschaftlichkeit zulassen.<br />

5. Wegen des Begriffs „voller Wert“ wird auf Nr. 1 zu § 63 Bezug genommen. Bei der Wertermittlung ist ein unangemessener<br />

Verwaltungsaufwand zu vermeiden.<br />

6. In Fällen des § 61 Abs. 4 (vorübergehende Abgabe) ist „Wert“ i. S. der Nr. 4 der jährliche Miet- oder Pachtwert.<br />

7. Wegen der Behandlung von Grundstücken sind zusätzlich die besonderen Regelungen der <strong>VV</strong> zu § 64 zu beachten.<br />

§ 62<br />

Rücklagen<br />

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1 Es sollen eine Konjunkturausgleichsrücklage, eine Schuldentilgungsrücklage und eine allgemeine Rücklage gebildet<br />

werden. 2 Die Konjunkturausgleichsrücklage dient den Zwecken des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und<br />

des Wachstums der Wirtschaft. 3 Zuführungen und Entnahmen richten sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.<br />

4 Die Schuldentilgungsrücklage dient zur Sicherung von Schulden, die in einem Betrag fällig werden. 5 Die allgemeine<br />

Rücklage dient dem Haushaltsausgleich und zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft ohne<br />

Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen (§ 34 a). 6 Die Schuldentilgungsrücklage und die allgemeine Rücklage<br />

sollen durch möglichst regelmäßige Zuführung von Haushaltsmitteln angesammelt werden.<br />

§ 63<br />

Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen<br />

(1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer<br />

Zeit erforderlich sind.<br />

(2) 1 Vermögensgegenstände dürfen nur mit Einwilligung des Landtages veräußert werden. 2 Die Einwilligung gilt allgemein<br />

als erteilt, wenn die Veräußerung des Vermögensgegenstands im Haushaltsplan vorgesehen ist, sowie für<br />

dingliche Belastungen. 3 In anderen Fällen gilt die Einwilligung allgemein als erteilt, sofern nicht der Vermögensgegenstand<br />

erheblichen Wert oder besondere Bedeutung hat.<br />

(3) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer<br />

Zeit nicht benötigt werden.<br />

(4) 1 Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. 2 Von Stellen der Landesverwaltung<br />

entwickelte oder erworbene Software zur Informationsverarbeitung kann unentgeltlich an andere Stellen der öffentlichen<br />

Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. 3 Weitere Ausnahmen können im Haushaltsplan<br />

zugelassen werden.<br />

(5) Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Landesinteresse, so kann das Finanzministerium Ausnahmen<br />

von den Absätzen 1, 3 und 4 zulassen.<br />

(6) Für die Veräußerung von Vermögensgegenständen, die im Eigentum Dritter stehen und vom Land verwaltet werden,<br />

gelten die Absätze 1 bis 5 und für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands die Absätze 3<br />

bis 5 entsprechend.<br />

Zu § 63:<br />

1. Der volle Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit<br />

des Gegenstandes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre; dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen,<br />

nicht jedoch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse, zu berücksichtigen. Ist ein Marktpreis feststellbar, bedarf<br />

es keiner besonderen Wertermittlung. § 64 Abs. 3 bleibt unberührt.<br />

2. Gegenstände (außer Grundstücke) mit einem Wert von mehr als 10 000 DM sind im Wege der öffentlichen Ausschreibung,<br />

und zwar in der Regel durch Bekanntmachung in der örtlichen Tagespresse, zu veräußern oder mindestens<br />

drei Interessenten anzubieten und gegen Höchstgebot abzugeben.<br />

3. Gemäß § 63 Abs. 4 werden Ausnahmen von Abs. 3 Satz 1 zugelassen (Abgabe unter dem vollen Wert)<br />

3.1 bei geringem Wert, wenn der volle Wert 5 000 DM nicht übersteigt,<br />

3.2 beim Vorliegen eines dringenden Landesinteresses für<br />

3.2.1 die obersten Landesbehörden, wenn der volle Wert 100 000 DM nicht übersteigt,<br />

3.2.2 die den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden der Mittelinstanz, wenn der volle Wert<br />

30 000 DM nicht übersteigt.<br />

4. Auf die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes (§ 63 Abs. 5) ist Nr. 3 entsprechend anzuwenden<br />

mit der Maßgabe, daß es sich bei den Beträgen im Einzelfall um Jahresbeträge handelt. In Fällen der Nr.<br />

3.2.2 gilt eine Wertgrenze von 10 000 DM.<br />

5. Wegen des Erwerbs und der sonstigen Beschaffung, der Veräußerung sowie der nutzungsweisen Überlassung<br />

von Grundstücken sind zusätzlich die besonderen Regelungen zu § 64 zu beachten.<br />

6. Für die Aussonderung und Ersatzbeschaffung sowie Verwertung von Dienstkraftfahrzeugen gelten die entsprechenden<br />

Abschnitte der Richtlinien über Dienstkraftfahrzeuge in der niedersächsischen Landesverwaltung (Kfz-<br />

Richtlinie).<br />

7. Das Finanzministerium kann zu den Nrn. 2 bis 4 weitere Sonderregelungen zulassen.<br />

§ 64 ( RdErl. d. MF v. 19.01.01 – 23-23 00 (3)-3B)<br />

Grundstücke<br />

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(1) 1 Grundstücke im Eigentum des Landes und grundstücksgleiche Rechte bilden ein Sondervermögen des Landes<br />

mit dem Namen „Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen“. 2 Einnahmen aus der Veräußerung und Belastung von<br />

Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten fließen dem Sondervermögen zu. 3 Das Sondervermögen dient dem<br />

Zweck, den Liegenschaftsbedarf des Landes zu decken und das Grundvermögen des Landes in seinem Wert zu erhalten.<br />

4 Die Mittel des Sondervermögens dürfen nur zum Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten<br />

verwendet werden; im Haushaltsplan können abweichende Regelungen getroffen werden.<br />

(2) 1 Der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und die Verwaltung des Sondervermögens<br />

obliegen dem Finanzministerium; die Verwaltung der Landtagsgebäude obliegt dem Landtag. 2 Die Verwaltung der<br />

einzelnen Grundstücke und Gebäude wird den Nutzern im Wege von Überlassungsentgeltverträgen übertragen; als<br />

Nutzer gelten die von der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmten Stellen. 3 Werden Grundstücke und<br />

grundstücksgleiche Rechte in absehbarer Zeit nicht zur Erfüllung von Aufgaben des Landes benötigt, so sind sie<br />

vom Finanzministerium zu verwerten; § 63 Abs. 2 bleibt unberührt. 4 Das Finanzministerium kann seine Aufgaben<br />

nach den Sätzen 1 bis 3 auf andere Landesdienststellen oder Dritte übertragen.<br />

(3) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen.<br />

(4) Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den<br />

Kaufpreis ohne die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 übernommen werden.<br />

Zu § 64:<br />

1. Verwaltung von Grundstücken<br />

1.1 Verwaltungsgrundvermögen<br />

1.1.1 Landeseigene Grundstücke, die für Verwaltungszwecke des Landes oder im Rahmen des Gemeingebrauchs im Aufgabenbereich<br />

des Landes genutzt werden oder genutzt werden sollen (Verwaltungsgrundvermögen), werden von der<br />

zuständigen obersten Landesbehörde, den ihr nachgeordneten Dienststellen des Landes und den im Auftrag des<br />

Landes tätigen Dienststellen anderer Gebietskörperschaften verwaltet. Die Grundbesitzverwaltung obliegt grundsätzlich<br />

der nutzenden Dienststelle.<br />

1.1.2 Für Grundstücke, die von mehreren Dienststellen eines Geschäftsbereichs genutzt werden, bestimmt die zuständige<br />

oberste Landesbehörde die hausverwaltende Dienststelle, die auch die Bewirtschaftungskosten trägt.<br />

1.1.3 Landeseigene Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und von Dienststellen verschiedener Geschäftsbereiche<br />

genutzt werden, werden als sogen. Behördenhäuser von der zuständigen Bezirksregierung (Liegenschaftsverwaltung<br />

der Allgemeinen Finanzverwaltung) verwaltet, die die Bewirtschaftungskosten trägt. Die Hausverwaltung<br />

obliegt der Dienststelle, die den größten Nutzflächenanteil innehat. Das Finanzministerium kann andere Regelungen<br />

treffen.<br />

1.1.4 Nr. 1.1.3 gilt auch für angemietete Grundstücke.<br />

1.1.5 Zwischen Landesdienststellen wird ein Nutzungsentgelt als Wertausgleich nicht erhoben. Das gilt nicht für Fachverwaltungen,<br />

die unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden, Landesbetriebe oder Sondervermögen<br />

des Landes. Das Finanzministerium kann weitere Ausnahmen zulassen.<br />

1.2 Allgemeines Grundvermögen<br />

1.2.1 Landeseigene Grundstücke, die nicht für Verwaltungszwecke des Landes oder im Rahmen des Gemeingebrauchs im<br />

Aufgabenbereich des Landes genutzt werden (Allgemeines Grundvermögen), werden im Auftrage des Finanzministeriums<br />

von der zuständigen Bezirksregierung (Liegenschaftsverwaltung der Allgemeinen Finanzverwaltung) verwaltet.<br />

1.2.2 Landeseigene Grundstücke, die nicht oder für Dauer nicht mehr für Verwaltungszwecke des Landes oder im Rahmen<br />

des Gemeingebrauchs im Aufgabenbereich des Landes genutzt werden, sind dem Allgemeinen Grundvermögen zuzuführen,<br />

soweit nach Auffassung der Liegenschaftsverwaltung der Allgemeinen Finanzverwaltung nicht besondere<br />

Gründe entgegenstehen. Die bisher verwaltenden Dienststellen haben diese Grundstücke der Bezirksregierung zu<br />

übergeben; die Übergabe ist der zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.<br />

1.2.3 Die Nummern 1.2.1. und 1.2.2 gelten nicht für Grundstücke von Fachverwaltungen des Landes, die unter betriebswirtschaftlichen<br />

Gesichtspunkten geführt werden, Landesbetriebe oder Sondervermögen des Landes.<br />

2. Landesgrundstücksverzeichnis<br />

Als Nachweis und Übersicht über den Grundbesitz des Landes wird ein Landesgrundstücksverzeichnis geführt. Das<br />

Nähere regelt das Finanzministerium.<br />

3. Vertretung des Landes in Grundstücksangelegenheiten<br />

Nach den besonderen Bestimmungen über die Vertretung des Landes bei Verfügungen über Grundstücke und über<br />

Rechte an Grundstücken sowie bei Verpflichtungen, derartige Gegenstände zu erwerben oder über sie zu verfügen,<br />

ist grundsätzlich die Bezirksregierung, in deren Bezirk das Grundstück liegt, zur Vertretung des Landes zuständig.<br />

Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.<br />

4. Beschaffung von Grundstücken<br />

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4.1 Der Liegenschaftsbedarf des Landes ist in erster Linie aus dem Allgemeinen Grundvermögen zu decken (vgl. Nr. 5).<br />

4.2 Stehen nach Auskunft der zuständigen Bezirksregierung für den vorgesehenen Zweck geeignete landeseigene<br />

Grundstücke nicht zur Verfügung oder können sie nicht in wirtschaftlich sinnvoller Weise verfügbar gemacht werden,<br />

so dürfen Grundstücke für Zwecke des Landes erworben, gemietet oder auf sonstige Weise beschafft werden, wenn<br />

die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und die Grundstücke zur Erfüllung von Landesaufgaben in absehbarer<br />

Zeit erforderlich sind (§ 63 Abs. 1). Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.<br />

4.3 Bei der Auswahl von Baugrundstücken ist die zuständige Bauverwaltung zu beteiligen.<br />

5. Abgabe von Grundstücken innerhalb der Landesverwaltung<br />

5.1 Die Abgabe landeseigener Grundstücke aus dem Allgemeinen Grundvermögen wird durch Vereinbarung zwischen<br />

der zuständigen Bezirksregierung und der Dienststelle geregelt, bei der ein Bedarf auftritt.<br />

5.1.1 Bei Dauerbedarf gehen die abzugebenden Grundstücke in das Verwaltungsgrundvermögen (Nr. 1.1.1) der übernehmenden<br />

Dienststelle über. Bei vorübergehendem Bedarf verbleiben die abgegebenen Grundstücke im Allgemeinen<br />

Grundvermögen.<br />

5.1.2 Die Abgabe von Grundstücken aus dem Allgemeinen Grundvermögen durch die Bezirksregierung ist dem Finanzministerium<br />

anzuzeigen.<br />

5.1.3 Ein Entgelt für die Abgabe von Grundstücken wird mit Ausnahme von Nr. 5.3 nicht erhoben (§ 61 Abs. 2 letzter Halbsatz).<br />

5.2 Bei unmittelbarer Abgabe von Grundstücken von einer Dienststelle an eine Dienststelle eines anderen Geschäftsbereichs<br />

ist die zuständige Bezirksregierung (Liegenschaftsverwaltung der Allgemeinen Finanzverwaltung) zu beteiligen.<br />

Nr. 5.1.3 ist anzuwenden.<br />

5.3 Von Fachverwaltungen des Landes, die unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden, Landesbetrieben<br />

oder Sondervermögen des Landes ist für die dauernde Abgabe landeseigener Grundstücke ein Entgelt in<br />

Höhe des vollen Wertes, bei vorübergehender Abgabe ein Entgelt in Höhe des ortsüblichen Miet- oder Pachtzinses<br />

zu erheben. Entsprechendes gilt, wenn Einrichtungen i.S. des ersten Satzes in ihrem Besitz befindliche Grundstücke<br />

an andere Landesdienststellen abgeben. Wegen des Begriffs "voller Wert" wird auf Nr. 1 zu § 63 Bezug genommen.<br />

Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.<br />

5.4 Werden Grundstücke vorübergehend nicht für eigene Verwaltungszwecke benötigt, so sind sie für diese Zeit im Benehmen<br />

mit der zuständigen Bezirksregierung für andere Verwaltungsaufgaben des Landes oder in wirtschaftlicher<br />

Weise zu verwenden.<br />

6. Veräußerung von Grundstücken an Dritte<br />

6.1 Grundstücke dürfen nur veräußert werden, wenn sie entbehrlich sind, d. h. in absehbarer Zeit nicht benötigt werden.<br />

Die Feststellung, ob ein Grundstück für das Land entbehrlich ist (§ 63 Abs. 2), trifft die zuständige Bezirksregierung.<br />

6.2 Wegen des Begriffs "voller Wert" wird auf Nr. 1 zu § 63 Bezug genommen.<br />

6.3 Grundstücke können nach den Richtlinien des Finanzministeriums (Anlage) von der Bezirksregierung (Liegenschaftsverwaltung<br />

der Allgemeinen Finanzverwaltung) in eigener Verantwortung veräußert werden, wenn der volle<br />

Wert der Grundstücke unterhalb der festgesetzten Grenzen liegt. Für Fachverwaltungen, die unter betriebswirtschaftlichen<br />

Gesichtspunkten geführt werden, und für die Straßenbauverwaltung können von der zuständigen obersten<br />

Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Sonderregelungen getroffen werden.<br />

6.4 Im Kaufvertrag ist vorzusehen, daß der Kaufpreis für ein Grundstück grundsätzlich in einer Summe bei Vertragsabschluß,<br />

spätestens bei der Auflassung, entrichtet wird. Ist der Käufer eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, kann<br />

der Kaufpreis aus verwaltungstechnischen Gründen innerhalb von einem Monat nach Auflassung gezahlt werden.<br />

Eine Zahlung des Kaufpreises in Teilbeträgen ist nur zulässig, wenn dies im Interesse des Landes liegt, wenn das zu<br />

verkaufende Grundstück ganz oder überwiegend dem sozialen Wohnungsbau dient oder dienen soll oder wenn es in<br />

begründeten Ausnahmefällen mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Vertragspartners gerechtfertigt ist.<br />

6.5 Werden Zahlungserleichterungen nach Nr. 6.4 gewährt, so ist vorzusehen, daß mindestens ein Drittel des Grundstückskaufpreises<br />

beim Abschluß des Kaufvertrages, spätestens bei der Auflassung, der Rest äußerstenfalls in fünf<br />

Jahresraten gezahlt wird. Das Restkaufgeld ist regelmäßig durch Eintragung eines erststelligen Grundpfandrechts im<br />

Grundbuch des Kaufgrundstücks zu sichern. Für das jeweilige Restkaufgeld ist eine Verzinsung von jährlich 2 v.H. über<br />

dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6. 1998 (BGBl. I S.<br />

1242) in der jeweils geltenden Fassungvorzusehen. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.<br />

6.6 Erfolgt die Übergabe des Grundstücks aus besonderen Gründen vor der Zahlung des Kaufpreises (vorzeitige Besitzüberlassung),<br />

so ist für die Dauer der vorzeitigen Besitzüberlassung der Kaufpreis mit jährlich 2 v. H. über dem jeweils<br />

geltenden Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6. 1998 (BGBl. I S. 1242) in<br />

der jeweils geltenden Fassung zu verzinsen.<br />

6.7 Wird mit der Veräußerung ein bestimmter Zweck verfolgt, ist dieser grundsätzlich durch ein Wiederkaufsrecht dinglich<br />

zu sichern. Als Wiederkaufspreis für den Grund und Boden ist der Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt<br />

des Wiederkaufs, höchstens der ursprüngliche Verkaufspreis, zu vereinbaren.<br />

6.8 Ein erheblicher Wert i.S. von § 64 Abs. 2 ist gegeben, wenn der volle Wert mehr als 2 Mill. DM beträgt. Von besonderer<br />

Bedeutung sind Grundstücke von erheblichem künstlerischen, geschichtlichen oder kulturellen Wert. Darüber<br />

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hinaus ist unabhängig von der Wertgrenze eine besondere Bedeutung dann gegeben, wenn durch die Veräußerung<br />

sonstige wichtige öffentliche Belange berührt werden. Die Einwilligung des Landtages wird vom Finanzministerium, in<br />

den Fällen der Nr. 1.2.3 von der zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium<br />

eingeholt. Entsprechendes gilt für eine nachträgliche Unterrichtung des Landtages.<br />

6.9 Für den Tausch von Grundstücken gelten die Nrn. 6.1 bis 6.8 entsprechend.<br />

7. Nutzung von Grundstücken durch Stellen außerhalb der Landesverwaltung<br />

7.1 Für das Überlassen der Nutzung von Grundstücken an Stellen außerhalb der Landesverwaltung mit einem jährlichen<br />

Nutzungswert von mehr als 100 000 DM ist die Einwilligung des Finanzministeriums einzuholen. Das Finanzministerium<br />

kann Ausnahmen zulassen.<br />

7.2 Bei der Überlassung der Nutzung ist als voller Wert die ortsübliche angemessene Jahresmiete oder Jahrespacht<br />

zugrunde zu legen. Für die Nutzung von Bodenfunden ist der Marktpreis maßgebend.<br />

8. Bestellung von dinglichen Rechten und von Baulasten an landeeigenen Grundstücken<br />

8.1 Dingliche Rechte und Baulasten dürfen an landeseigenen Grundstücken nur in unumgänglichen Fällen und nur in<br />

dem unbedingt notwendigen Umfang bestellt werden.<br />

8.2 Die Bestellung von Erbbaurechten setzt voraus, daß die Grundstücke für Zwecke des Landes dauernd entbehrlich<br />

sind. Bei der Veräußerung von Erbbaurechten sind die Vorschriften über die Veräußerung von Grundstücken entsprechend<br />

anzuwenden. An Landesgrundstücken bestellte Erbbaurechte können bis zur Höhe von 2/3, im Rahmen<br />

des sozialen Wohnungsbaues bis zu 4/5 des vollen Wertes der auf dem Erbbaugrundstück errichteten oder zu errichtenden<br />

Bauwerke belastet werden. Zur Sicherung landesverbürgter Kredite ist eine höhere Belastung zulässig.<br />

Die zuständigen obersten Landesbehörden können im Einvernehmen mit dem Finanzministerium weitere Ausnahmen<br />

zulassen. Im übrigen gelten die vom Finanzministerium im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden<br />

bekanntgegebenen Richtlinien. 6 .<br />

8.3 Die Bestellung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten an landeseigenen Grundstücken zugunsten der Träger von<br />

Versorgungseinrichtungen (für Energie, Wasser usw.) bedarf keiner Einwilligung nach § 64 Abs. 4, wenn im Einzelfall<br />

die Eintragung der Dienstbarkeit erzwungen werden könnte oder wenn es sich um die Erschließung landeseigener<br />

Grundstücke handelt.<br />

8.4 Die obersten Landesbehörden können die sich aus Nr. 8.3 ergebenden Befugnisse auf die ihnen unmittelbar nachgeordneten<br />

Behörden der Mittelinstanz übertragen. Die Befugnis zur Vertretung des Landes (Nr. 3) wird nicht berührt.<br />

9. Wertermittlung<br />

9.1 Für die Aufstellung der Wertermittlung sind die Katasterämter und Staatshochbauämter oder die Gutachterausschüsse<br />

nach § 136 ff. BBauG einzuschalten, soweit für bestimmte Verwaltungsbereiche nicht besondere Richtlinien<br />

maßgebend sind. Die mit dem Grundstücksgeschäft befaßten Dienststellen haben in geeigneter Form darzulegen,<br />

daß der Preis dem vollen Wert i.S. von § 63 Abs. 3 entspricht.<br />

9.2 Bei der Ermittlung des zu fordernden angemessenen Entgelts für die Bestellung von dinglichen Rechten und Baulasten<br />

an landeseigenen Grundstücken ist der Grundsatz der wertmäßigen Erhaltung des Landesvermögens zu beachten.<br />

Das als laufende oder einmalige Zahlung zu fordernde Entgelt ist angemessen (voller Wert i.S. des § 63 Abs.<br />

3), wenn es der durch die Bestellung des Rechts eintretenden Minderung des Verkehrswertes des belasteten Grundstücks<br />

entspricht. Örtlich oder regional übliche Entgeltsätze können herangezogen werden, wenn sie die Voraussetzungen<br />

des Satzes 2 erfüllen und vergleichbare Fälle vorliegen. Bei längeren Laufzeiten sind geeignete Anpassungsklauseln<br />

vorzusehen; auf die etwaige Genehmigungspflicht derartiger Klauseln durch die Landeszentralbank<br />

nach § 3 Satz 2 des Währungsgesetzes wird hingewiesen.<br />

10. Teile von Grundstücken<br />

Die Nummern 1 bis 9 gelten auch für Teile von Grundstücken.<br />

11. Der Grundstock<br />

11.1 Hauptzweck des Grundstocks ist es, das Grundvermögen zu erhalten.<br />

11.2 Der Grundstock ist eine Geldrechnung, in der die in § 64 Abs. 6 Satz 1 bezeichneten Einnahmen solange nachzuweisen<br />

sind, bis sie für die in § 64 Abs. 6 Satz 2 bezeichneten Zwecke verwendet werden. Der Begriff "Grundstücksgleiche<br />

Rechte" ist nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts auszulegen.<br />

11.3 Einnahmen i.S. von § 64 Abs. 6 Satz 1 sind auch Zinsen aus Restkaufgeldern, Entgelte für vorzeitige Besitzüberlassungen<br />

sowie Entgelte nach Nr. 8.<br />

11.4 Zu den Ausgaben i. S. von § 64 Abs. 6 Satz 2 gehören auch die mit Erwerbs- und Veräußerungsgeschäften verbundenen<br />

Kosten.<br />

11.5 Über Grundstocksmittel kann nur verfügt werden, soweit solche Mittel tatsächlich vorhanden sind. Ausgaben dürfen<br />

nicht im Vorgriff auf zu erwartende Einnahmen geleistet werden.<br />

6 'Vgl. RdErl. d. MF vom 14. 6. 1978 (Nds. MBI. 5.883), betr. Richtlinien für die Bestellung von Erbbaurechten - ErbbauR -.<br />

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11 .6 Für den Erwerb von Grundstücken für Hochbaumaßnahmen sind Mittel des Grundstocks grundsätzlich nur vorübergehend<br />

in Anspruch zu nehmen (Vorfinanzierung). Die Grunderwerbskosten nach Satz 1 sind im Haushaltsplan bei<br />

den Hochbaumaßnahmen zu veranschlagen und dem Grundstock unverzüglich wieder zuzuführen (Fondsausgleich),<br />

sobald Haushaltsmittel hierfür zur Verfügung stehen.<br />

11.7 Für den Bereich der Domänen- und der Forstverwaltung ist beim Grundstock die Rechnungsabteilung "Agrarstrukturfonds"<br />

eingerichtet, über dessen Mittel die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium<br />

verfügt. Nr. 11.6 ist für Hochbaumaßnahmen dieser Verwaltungen nicht anzuwenden.<br />

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Anlage<br />

(zur <strong>VV</strong> Nr. 6.3 zu § 64 <strong>LHO</strong>)<br />

Richtlinien<br />

für die Veräußerung von Grundstücken des Allgemeinen Grundvermögens (Grundstücksveräußerungsrichtlinien -<br />

GrundVR )<br />

1. Voraussetzungen für eine Veräußerung<br />

1.1 Eine Veräußerung von Grundstücken ist zulässig, wenn diese für Zwecke des Landes dauernd entbehrlich sind, d. h.<br />

wenn sie in absehbarer Zeit zur Erfüllung von Aufgaben des Landes nicht benötigt werden (§ 63 Abs. 2 <strong>LHO</strong>). Dies<br />

gilt vor allem für unwirtschaftliche Objekte.<br />

1.2 Eine Veräußerung ist unzulässig, wenn Anhaltspunkte bestehen, daß ein Grundstück für Spekulationszwecke erworben<br />

werden soll.<br />

1.3 Die Bezirksregierungen prüfen und entscheiden, ob und inwieweit ein Grundstück für Zwecke des Landes dauernd<br />

entbehrlich ist. Die für einen Landesbedarf in Betracht kommenden Dienststellen sind möglichst frühzeitig zu hören.<br />

Auf eine beschleunigte Erklärung ist hinzuwirken.<br />

1.4 Eine Veräußerung von Grundstücksteilen kommt nur in Betracht, wenn die Restfläche für das Land verwertbar bleibt.<br />

2. Erwerberkreis<br />

2.1 Vorrangig sind zu berücksichtigen:<br />

2.1.1 Träger öffentlicher Belange im Rahmen ihrer Aufgaben,<br />

2.1.2 Mieter und Pächter des Grundstücks,<br />

2.1.3 Landesbedienstete, die Anspruch auf Wohnungsfürsorge haben,<br />

2.1.4 Bewerber, die Anspruch auf Förderung nach dem 2. Wohnungsbaugesetz (2. WoBauG) haben.<br />

2.2 Soweit mehrere Bewerber aus dem Kreis der Berechtigten nach Nr. 2.1.1 bis 2.1.4 zusammentreffen, ist der Erwerber<br />

unter Abwägung der persönlichen Verhältnisse und der sachlichen Gegebenheiten auszuwählen.<br />

3. Sicherung der Zweckbestimmung (Wiederkaufsrecht)<br />

3.1 Wird mit der Veräußerung ein bestimmter Zweck verfolgt, ist zu vereinbaren, daß das Grundstück innerhalb eines<br />

Zeitraums von bis zu fünf Jahren für den vorgesehenen Zweck zu verwenden ist. Ausnahmen bedürfen meiner Einwilligung.<br />

3.2 Die befristete Zweckbestimmung ist durch ein Wiederkaufsrecht (Vormerkung) dinglich zu sichern. Bei Trägern öffentlicher<br />

Belange kann davon abgesehen werden. Die Löschung des Wiederkaufsrechts ist zu bewilligen, wenn das<br />

Grundstück für den vereinbarten Zweck verwendet worden ist.<br />

4. Mitwirkung des Finanzministeriums<br />

4.1 Die Veräußerung von Grundstücken bedarf grundsätzlich meiner Einwilligung (§ 64 Abs. 1 <strong>LHO</strong>).<br />

4.2 Auf meine Mitwirkung verzichte ich bis auf Widerruf bei der Veräußerung von unbebauten und bebauten Grundstücken<br />

mit einem vollen Wert bis zu 1 Mill. DM (<strong>VV</strong> Nr. 6.3 zu § 64 <strong>LHO</strong>).<br />

4.3 Meiner Einwilligung bedarf ohne Rücksicht auf die Höhe des Wertes<br />

4.3.1 die Veräußerung der ersten Teilfläche aus Grundstücken mit einem vollen Wert von mehr als 1 Mill. DM,<br />

4.3.2 die Veräußerung von Grundstücken, die eine besondere Bedeutung i.S. der <strong>VV</strong> Nr. 6.8 zu § 64 <strong>LHO</strong> haben oder deren<br />

Veräußerung von sonstiger grundsätzlicher Bedeutung ist,<br />

4.3.3 die Veräußerung von Grundstücken unter dem vollen Wert nach § 63 Abs. 4 <strong>LHO</strong> (geringer Wert, dringendes Landesinteresse).<br />

4.4 Nr. 4.1 bis 4.3 gelten entsprechend für eine vorzeitige Besitzüberlassung (Nr. 7 dieses Erlasses).<br />

4.5 Bei genehmigungspflichtigen Veräußerungen oder vorzeitigen Besitzüberlassungen sind den Berichten folgende<br />

zeitnahe Unterlagen (einfach) beizufügen:<br />

4.5.1 Auszüge aus dem Liegenschaftskataster (Liegenschaftsbuch, Flurkartenwerk),<br />

4.5.2 Lagepläne, soweit sie zur weiteren Information zweckdienlich sind,<br />

4.5.3 ggf. Wertermittlungsunterlagen mit Stellungnahmen der Liegenschaftsverwaltung,<br />

4.5.4 ggf. ein mit dem Käufer abgestimmter Entwurf eines Kaufvertrages oder einer vorzeitigen Besitzüberlassung,<br />

4.5.5 sonstige für die Entscheidung zweckdienliche Unterlagen.<br />

5. Ermittlung des vollen Wertes, Bemessung des Kaufpreises<br />

5.1 Grundstücke dürfen grundsätzlich nur zum vollen Wert veräußert werden (§ 63 Abs. 3 Satz 1 <strong>LHO</strong>). Voller Wert ist<br />

der Verkehrswert gem. § 142 Abs. 2 BBauG. Dieser wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den<br />

sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit<br />

und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.


5.2 Bei der Ermittlung des vollen Wertes sind die Katasterämter, Staatshochbauämter oder die Gutachterausschüsse<br />

einzuschalten (<strong>VV</strong> Nr. 9.1 zu § 64 <strong>LHO</strong>).<br />

5.3 Die ermittelten Werte sind Grundlage für die Feststellung des Verkehrswertes und die Bemessung des Kaufpreises.<br />

5.4 In den mir vorzulegenden Fällen hat die Liegenschaftsverwaltung den Kaufpreis unter Darstellung aller preisbildenden<br />

Faktoren (Marktlage) - auch soweit hierzu bereits gutachtlich in der Wertermittlung Stellung genommen worden<br />

ist - eingehend zu begründen, damit eine Überprüfung ohne Rückfragen möglich ist. Dabei ist ggf. eine Gegenüberstellung<br />

der ermittelten Werte zu abweichenden Wertvorstellungen des Käufers vorzunehmen.<br />

5.5 Die der Kaufpreisbemessung zugrunde liegenden Wertermittlungen dürfen grundsätzlich nicht älter als sechs Monate<br />

sein. Anderenfalls ist eine neue Wertermittlung aufzustellen oder zu bestätigen, daß die bisherigen Werte noch gültig<br />

sind.<br />

5.6 Eine öffentliche Ausschreibung nach § 55 <strong>LHO</strong> kommt grundsätzlich in Betracht, wenn das Verfahren nach Nr. 5.2<br />

und 5.3 dieses Erlasses zu Werten führt, zu denen eine Veräußerung trotz nachhaltiger Bemühungen nicht möglich<br />

ist oder bisher keine Interessenten gefunden werden konnten.<br />

5.6.1 Die Ausschreibung hat in geeigneten Tageszeitungen oder in sonst geeigneter Weise zu erfolgen.<br />

5.6.2 Die Möglichkeit zur Abgabe von Kaufangeboten ist angemessen zu befristen.<br />

5.6.3 Als voller Wert ist grundsätzlich das höchste Kaufangebot zu berücksichtigen. Liegt es erheblich unter dem nach Nr.<br />

5.3 dieses Erlasses ermittelten Wert, so ist eine nochmalige Ausschreibung - ggf. auch in überregionalen Tageszeitungen<br />

- durchzuführen.<br />

6. Kaufvertrag und Auflassung<br />

Kaufvertrag und Auflassung sind möglichst gleichzeitig zu beurkunden. Dies gilt auch für noch zu vermessende Teilflächen,<br />

sofern diese zweifelsfrei bestimmbar sind (z.B. Angabe der Umgrenzungslinien, Flächengröße und geometrische<br />

Form). Soweit dies nicht möglich ist, soll die Auflassung alsbald nachgeholt werden. Auflassungsvollmachten<br />

an Dritte dürfen grundsätzlich nicht erteilt werden.<br />

6.1 Fälligkeit des Kaufpreises<br />

Nach dem Grundsatz der Leistung Zug um Zug gem. § 56 Abs. 1 <strong>LHO</strong> ist grundsätzlich zu vereinbaren, daß der<br />

Kaufpreis in einer Summe bei Vertragsabschluß, spätestens bei der Auflassung zu zahlen ist, es sei denn, daß aus<br />

besonderen Gründen ein anderer Zahlungstermin geboten ist (<strong>VV</strong> Nr. 6.4 zu § 64 <strong>LHO</strong>).<br />

6.2 Verzugszinsen<br />

Es ist zu vereinbaren, daß der Käufer bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen in Höhe von 3 v.H. jährlich über dem<br />

jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6. 1998 (BGBl. I S. 1242) in der jeweils<br />

geltenden Fassung zu entrichten hat. Im übrigen wird auf die <strong>VV</strong> Nr. 4 zu § 34 <strong>LHO</strong> verwiesen.<br />

6.3 Zahlungserleichterungen<br />

Die Zulässigkeit und der Umfang von Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung) richten sich nach der <strong>VV</strong> Nr. 6.4 bis<br />

6.6 zu § 64 <strong>LHO</strong>.<br />

6.4 Restkaufgeld<br />

6.4.1 Ein Restkaufgeld ist durch Bestellung eines Grundpfandrechts, und zwar - soweit gesetzliche Regelungen oder andere<br />

Bestimmungen nicht entgegenstehen - an erster Rangstelle im Grundbuch zu sichern. Dabei ist ein Höchstzinssatz<br />

von 12 v. H. festzulegen. Auf die <strong>VV</strong> Nr. 1.4 zu § 59 <strong>LHO</strong> wird verwiesen.<br />

6.4.2 Bei Trägern öffentlicher Belange kann von der Sicherung des Restkaufgeldes abgesehen werden.<br />

6.5 Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten<br />

Für den Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten auf den Käufer ist grundsätzlich der Tag der Kaufpreiszahlung<br />

zu vereinbaren.<br />

7. Vorzeitige Besitzüberlassung<br />

7.1 Der Besitz darf nur ausnahmsweise vorzeitig überlassen werden, wenn sich der künftige Erwerber verpflichtet hat,<br />

den nach Nr. 5 dieses Erlasses festgestellten oder den noch zu ermittelnden Kaufpreis zu zahlen und die Verkehrssicherungspflicht<br />

zu übernehmen.<br />

7.2 Für die Dauer der vorzeitigen Besitzüberlassung ist der Kaufpreis mit 2 v.H. jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz<br />

nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6. 1998 (BGBl. I S. 1242) in der jeweils geltenden Fassung<br />

zu verzinsen (<strong>VV</strong> Nr. 6.6 zu § 64 <strong>LHO</strong>). Laufende Abschlagszahlungen sind vorzusehen.<br />

7.3 Die Voraussetzungen zum Abschluß des Kaufvertrages sind so schnell wie möglich zu schaffen.<br />

8. Kosten<br />

Alle im Zusammenhang mit der Veräußerung entstehenden Kosten hat grundsätzlich der Käufer zu tragen.<br />

9. Aufhebung von Erlassen<br />

Die RdErl. vom 12. Mai 1965 - 262300 - und 4. Februar 1976 - 262125(1) -betr.: Veräußerung von Grundvermögen<br />

der Allgemeinen Finanzverwaltung, werden aufgehoben.<br />

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§ 65<br />

Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen<br />

(1) Das Land soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 5, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform<br />

des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen,<br />

wenn<br />

1. ein wichtiges Interesse des Landes vorliegt und sich der vom Land angestrebte Zweck nicht besser und<br />

wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,<br />

2. die Einzahlungsverpflichtung des Landes auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,<br />

3. das Land einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden<br />

Überwachungsorgan erhält,<br />

4. gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche<br />

Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung<br />

der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und<br />

geprüft werden.<br />

(2) 1 Das zuständige Ministerium hat die Einwilligung des Finanzministeriums einzuholen, bevor das Land Anteile an<br />

einem Unternehmen erwirbt, seine Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. 2 Entsprechendes gilt<br />

bei einer Änderung des Nennkapitals oder des Gegenstandes des Unternehmens oder bei Änderung des Einflusses<br />

des Landes. 3 Das Finanzministerium ist an den Verhandlungen zu beteiligen.<br />

(3) 1 Das zuständige Ministerium soll darauf hinwirken, dass ein Unternehmen, an dem das Land unmittelbar oder<br />

mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nur mit seiner Zustimmung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der<br />

Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert.<br />

2 Es hat vor Erteilung seiner Zustimmung die Einwilligung des Finanzministeriums einzuholen. 3 Die Grundsätze des<br />

Absatzes 1 Nrn. 3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 2 gelten entsprechend.<br />

(4) Das Finanzministerium kann auf die Ausübung der Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 verzichten.<br />

(5) 1 An einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft soll sich das Land nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der<br />

Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im Voraus auf eine bestimmte Summe<br />

beschränkt ist. 2 Die Beteiligung des Landes an einer Genossenschaft bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums.<br />

(6) Das zuständige Ministerium hat darauf hinzuwirken, dass die auf Veranlassung des Landes gewählten oder entsandten<br />

Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des<br />

Landes berücksichtigen.<br />

(7) § 63 Abs. 2 gilt auch für mittelbare Landesbeteiligungen in der Hand von Unternehmen, die vom Land allein oder<br />

zusammen mit anderen Gebietskörperschaften in rechtlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Hinsicht beherrscht<br />

werden; ausgenommen sind Anteile, die von am Wettbewerb teilnehmenden Unternehmen gehalten werden<br />

und Anteile an Unternehmen, deren Aktien an der Börse gehandelt werden.<br />

Zu § 65:<br />

1. Unternehmen, Beteiligung<br />

1.1 Der Begriff „Unternehmen“ i. S. der §§ 65 ff. setzt weder eine eigene Rechtspersönlichkeit voraus (schließt z. B.<br />

auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ein) noch einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Betrieb.<br />

1.2 Unter Beteiligung ist jede kapitalmäßige Beteiligung zu verstehen, die eine Dauerbeziehung zu dem Unternehmen<br />

begründen soll. Ein Mindestanteil ist dafür nicht Voraussetzung.<br />

2. Einwilligungsbedürftige Geschäfte<br />

2.1 Zu den nach § 65 Abs. 2 einwilligungsbedürftigen Geschäften bei unmittelbaren Beteiligungen gehören u. a.<br />

2.1.1 die Gründung einschließlich Mitgründung von Unternehmen,<br />

2.1.2 die Ausübung von Bezugsrechten und der Verzicht auf die Ausübung von solchen Rechten,<br />

2.1.3 die Auflösung eines Unternehmens,<br />

2.1.4 der Abschluß, die wesentliche Änderung und die Beendigung von Beherrschungsverträgen,<br />

2.1.5 die Umwandlung, die Verschmelzung, die Änderung der Rechtsform und die Einbringung in andere Unternehmen,<br />

2.1.6 die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sowie die Kapitalherabsetzung.<br />

Bei der Veräußerung von Anteilen sind im übrigen die Bestimmungen des § 63 Abs. 2 bis 4 anzuwenden. Eine<br />

Veräußerung ist auch die Einbringung einer Beteiligung in ein Unternehmen.<br />

2.2 § 65 Abs. 3 erfaßt die Fälle, in denen das Land unmittelbar oder mittelbar in jeder Stufe mit Mehrheit an einem<br />

Unternehmen beteiligt ist und dieses Unternehmen eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines<br />

anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Hierunter<br />

fällt auch die Erhöhung einer Beteiligung auf mehr als den vierten Teil der Anteile. Im übrigen ist Nr. 2.1 entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

2.3 Das zuständige Ministerium hat das Finanzministerium an seinen Erörterungen mit Unternehmen über Maßnahmen<br />

nach § 65 Abs. 3 zu beteiligen, sofern es sich nicht um Fragen von untergeordneter Bedeutung handelt.<br />

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3. Mitglieder der Aufsichtsorgane<br />

Die auf Veranlassung des Landes gewählten oder von ihm entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen<br />

haben sich vor wichtigen Entscheidungen des Aufsichtsrats grundsätzlich über eine einheitliche Auffassung<br />

zu verständigen.<br />

4. Einwilligung des Landtages<br />

4.1 § 65 Abs. 7 gilt für die Veräußerung einer unmittelbaren Beteiligung des Landes. Er gilt auch für die Veräußerung<br />

an ein Unternehmen, an dem das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.<br />

4.2 Der Antrag an die gesetzgebenden Körperschaften auf Einwilligung zu einer Veräußerung wird vom Finanzministerium<br />

im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium gestellt.<br />

§ 66<br />

Unterrichtung des Landesrechnungshofs<br />

Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat das zuständige Ministerium<br />

darauf hinzuwirken, dass dem Landesrechnungshof die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten<br />

Befugnisse eingeräumt werden.<br />

Zu § 66:<br />

1. Auf die Einräumung der Befugnisse des Landesrechnungshofs ist insbesondere bei einer Änderung des Grundkapitals<br />

und der Beteiligungsverhältnisse hinzuwirken.<br />

2. Auf die Einräumung der Befugnisse des Landesrechnungshofs ist auch bei Verhandlungen über die Gründung eines<br />

Unternehmens und über den Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen hinzuwirken.<br />

3. Als Fassung für die Satzung (Gesellschaftsvertrag) empfiehlt sich: „Der Landesrechnungshof hat die Befugnisse<br />

aus § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz.“ Erforderlichenfalls ist der Wortlaut dieser Vorschrift zu wiederholen.<br />

§ 67<br />

Prüfungsrecht durch Vereinbarung<br />

1 Besteht keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat das zuständige<br />

Ministerium, soweit das Interesse des Landes dies erfordert, bei Unternehmen, die nicht Aktiengesellschaften,<br />

Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Genossenschaften sind, darauf hinzuwirken, dass dem Land in der Satzung<br />

oder im Gesellschaftsvertrag die Befugnisse nach den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt<br />

werden. 2 Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt<br />

und einem Unternehmen zusteht, an dem das Land allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften<br />

mit Mehrheit im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist.<br />

Zu § 67:<br />

1. Auf die Einräumung der Befugnisse aus den §§ 53 und 54 HGrG ist insbesondere bei einer Änderung des Grundkapitals<br />

und der Beteiligungsverhältnisse hinzuwirken.<br />

2. Auf die Einräumung der Befugnisse aus den §§ 53 und 54 HGrG ist auch bei den Verhandlungen über die Gründung<br />

eines Unternehmens und über den Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen hinzuwirken.<br />

3. Als Fassung für die Satzung (Gesellschaftsvertrag) empfiehlt sich: „Die zuständigen Stellen des Landes Niedersachsen<br />

haben die Befugnisse aus den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.“ Erforderlichenfalls ist<br />

der Wortlaut dieser Vorschriften 7 ) 8 zu wiederholen.<br />

7 ) § 53 HGrG lautet:<br />

(1) Gehört einer Gebietskörperschaft die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder gehört ihr<br />

mindestens der vierte Teil der Anteile und steht ihr zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die Mehrheit der Anteile zu, so kann sie<br />

verlangen, daß das Unternehmen<br />

1. im Rahmen der Abschlußprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung prüfen läßt;<br />

2. die Abschlußprüfer beauftragt, in ihrem Bericht auch<br />

darzustellen<br />

a) die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft,<br />

b) verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage<br />

von Bedeutung waren,<br />

c) die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung<br />

ausgewiesenen Jahresfehlbetrages;<br />

3. ihr den Prüfungsbericht der Abschlußprüfer und, wenn das Unternehmen einen Konzernabschluß aufzustellen hat, auch den Prüfungsbericht<br />

der Konzernabschlußprüfer unverzüglich nach Eingang übersendet.<br />

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 rechnen als Anteile der Gebietskörperschaft auch Anteile, die einem Sondervermögen der Gebietskörperschaft<br />

gehören. Als Anteile der Gebietskörperschaft gelten ferner Anteile, die Unternehmen gehören, bei denen die Rechte aus Absatz<br />

1 der Gebietskörperschaft zustehen.<br />

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§ 68<br />

Zuständigkeitsregelungen<br />

(1) 1 Die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt das für die Beteiligung zuständige Ministerium<br />

aus. 2 Bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt es<br />

die Rechte des Landes im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof aus.<br />

(2) Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte des § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes erklärt das zuständige<br />

Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.<br />

Zu § 68:<br />

1. Das zuständige Ministerium soll von den Befugnissen nach § 53 HGrG Gebrauch machen.<br />

2. Das zuständige Ministerium soll im Interesse einer vollständigen, einheitlichen und vergleichbaren Prüfung und<br />

Berichterstattung darauf hinwirken, daß die Unternehmen, die der Prüfung nach § 53 Abs. 1 HGrG unterliegen, die<br />

in der Anlage enthaltenen „Grundsätze für die Prüfung von Unternehmen nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz“<br />

den Abschlußprüfern zur Verfügung stellen.<br />

3. Das Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof über die Wahl oder Bestellung des Prüfers nach § 53 Abs. 1<br />

HGrG ist vor der Abgabe der Erklärung in den zuständigen Unternehmensorganen herbeizuführen.<br />

8 ) § 54 HGrG lautet:<br />

(1) In den Fällen des § 53 kann in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag) mit Dreiviertelmehrheit des vertretenen Kapitals bestimmt werden,<br />

daß sich die Rechnungsprüfungsbehörde der Gebietskörperschaft zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach § 44 auftreten, unmittelbar<br />

unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und die Schriften des Unternehmens einsehen kann.<br />

(2) Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründetes Recht der Rechnungsprüfungsbehörde auf unmittelbare Unterrichtung bleibt unberührt.<br />

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Anlage<br />

zur <strong>VV</strong> Nr. 2 zu § 68 <strong>LHO</strong><br />

Grundsätze für die Prüfung von Unternehmen<br />

nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz<br />

I. Allgemeines<br />

Die Prüfung von Unternehmen, an denen der Bund oder die Länder mit Mehrheit beteiligt sind, ist durch das Haushaltsgrundsätzegesetz<br />

(HGrG) vom 19. August 1969, (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Art. 29 des Gesetzes vom<br />

29.7.1994, (BGBl. I S. 1890) geregelt. § 53 HGrG räumt den Gebietskörperschaften unter bestimmten Voraussetzungen<br />

Rechte ein, die über diejenigen hinausgehen, die den Aktionären nach den Vorschriften des Aktiengesetzes zustehen. Gemäß<br />

§ 49 HGrG gilt § 53 HGrG für den Bund und die Länder einheitlich und unmittelbar. Die dem Bund und den Ländern danach<br />

zustehenden Befugnisse sollen gemäß § 67 BHO/<strong>LHO</strong> unter den dort genannten Voraussetzungen im übrigen auch für<br />

die Unternehmen vereinbart werden, an denen der Bund oder die Länder nicht mit Mehrheit beteiligt sind.<br />

1) § 53 HGrG lautet:<br />

„Rechte gegenüber privatrechtlichen Unternehmen<br />

(1) Gehört einer Gebietskörperschaft die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder gehört<br />

ihr mindestens der vierte Teil der Anteile und steht ihr zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die Mehrheit der Anteile zu, so<br />

kann sie verlangen, daß das Unternehmen<br />

1. im Rahmen der Abschlußprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung prüfen läßt;<br />

2. die Abschlußprüfer beauftragt, in ihrem Bericht auch darzustellen<br />

a) die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Ren- tabilität der Gesellschaft,<br />

b) verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage<br />

von Bedeutung waren,<br />

c) die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages;<br />

3. ihr den Prüfungsbericht der Abschlußprüfer und, wenn das Unternehmen einen Konzernabschluß aufzustellen hat, auch den Prüfungsbericht<br />

der Konzernabschlußprüfer unverzüglich nach Eingang übersendet.<br />

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 rechnen als Anteil der Gebietskörperschaften auch Anteile, die einem Sondervermögen der Gebietskörperschaft<br />

gehören. Als Anteile der Gebietskörperschaft gelten ferner Anteile, die Unternehmen gehören, bei denen die Rechte<br />

aus Abs. 1 der Gebietskörperschaft zustehen“.<br />

Die Gebietskörperschaften müssen sich demnach mit ihrem Verlangen grundsätzlich an den Vorstand oder die Geschäftsführung<br />

des Unternehmens wenden. Diese sind ihrerseits verpflichtet, dem Abschlußprüfer einen entsprechenden Prüfungsauftrag<br />

zu erteilen.<br />

Mit der erweiterten Aufgabenstellung nach § 53 HGrG (erweiterte Prüfung und Berichterstattung) ist keine Erweiterung der<br />

Funktion des Prüfers verbunden. Dem Prüfer werden dadurch insbesondere keine Aufsichtsfunktionen eingeräumt; diese obliegen<br />

den dafür zuständigen Institutionen (z. B. dem Aufsichtsrat). Aufgabe des Prüfers ist es, die Prüfung und Berichterstattung<br />

in dem in § 53 HGrG gezogenen Rahmen so auszugestalten, daß der Aufsichtsrat, das zuständige Ministerium und<br />

der Rechnungshof sich auf Grund des Berichts ein eigenes Urteil bilden und ggf. die erforderlichen Maßnahmen ergreifen<br />

können.<br />

Soweit zu dem zu prüfenden Sachverhalt eine abschließende Stellungnahme nicht möglich ist, sollte der Prüfer hierauf hinweisen<br />

und sich auf die Darstellung des Tatbestandes im Prüfungsbericht beschränken.<br />

Die Berichterstattung über die Bezüge des Aufsichtsrats, des Vorstandes und der leitenden Angestellten gehört nicht ohne<br />

weiteres zur Berichtspflicht gemäß § 53 HGrG. Soweit das Land an einem Unternehmen mit Mehrheit beteiligt ist, wird das<br />

Finanzministerium jedoch die Unternehmen darum bitten, den Bericht auch auf diese Frage zu erstrecken; es kann davon<br />

ausgegangen werden, daß der Vorstand einer solchen Gesellschaft einen entsprechenden Auftrag erteilen wird.<br />

II. Prüfung und Berichterstattung nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 HGrG<br />

Da die aktienrechtliche Abschlußprüfung grundsätzlich keine Prüfung der Geschäftsführung beinhaltet, führt eine Prüfung der<br />

Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 HGrG im Prinzip zu einer nicht unwesentlichen Erweiterung<br />

des Prüfungsumfangs gegenüber § 162 AktG.<br />

Dabei ist zu beachten, daß § 53 Abs. 1 Nr. 1 HGrG nicht eine Prüfung der gesamten Geschäftsführung der Gesellschaft<br />

verlangt. Vielmehr ergibt sich eine Einschränkung des Prüfungsumfangs schon daraus, daß als Prüfungsobjekt nicht die Geschäftsführung<br />

im ganzen, sondern die Frage ihrer „Ordnungsmäßigkeit“ angesprochen wird.<br />

Den Maßstab für die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung bilden die Vorschriften des § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG und § 43<br />

Abs. 1 GmbHG, nach denen die Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften<br />

Geschäftsleiters anzuwenden haben. Der Prüfer hat festzustellen, ob die Geschäfte der Gesellschaft im abgelaufenen<br />

Geschäftsjahr mit der erforderlichen Sorgfalt, d.h. auch mit der gebotenen Wirtschaftlichkeit, und in Übereinstimmung mit<br />

den Gesetzen, der Satzung, den Beschlüssen der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, des Aufsichtsrats und seiner<br />

Ausschüsse sowie der Geschäftsordnung für den Vorstand geführt worden sind.<br />

Insbesondere soll in diesem Zusammenhang geprüft werden, ob ungewöhnliche, risikoreiche oder nicht ordnungsgemäß abgewickelte<br />

Geschäftsvorfälle und erkennbare Fehldispositionen vorliegen. Auch ist besonders zu untersuchen, ob die Art der<br />

getätigten Geschäfte durch die Satzung gedeckt ist und ob eine nach der Satzung, der Geschäftsordnung oder einem<br />

Beschluß des Aufsichtsrats erforderliche Zustimmung eingeholt wurde.<br />

Es ist nicht Aufgabe der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, den Entscheidungsprozeß in seinen Einzelheiten<br />

zu prüfen. Es kommen nur wesentliche, grobfehlsame oder mißbräuchliche kaufmännische Ermessenentscheidungen<br />

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oder vergleichbare Unterlassungen in Betracht. Es ist zu untersuchen, ob durch geeignete organisatorische Vorkehrungen<br />

sichergestellt ist, daß die Geschäftsführungsentscheidungen ordnungsgemäß getroffen und durchgeführt werden können. In<br />

diesem Rahmen kann zur Prüfung auch eine Beschäftigung mit den Grundzügen der Unternehmerorganisation gehören; ggf.<br />

sind Anregungen zu einer Organisationsprüfung zu geben. Weiterhin kann es im Hinblick auf die ordnungsmäßige Bildung<br />

und sachgerechte Durchführung der Entscheidungen notwendig sein, das interne Kontrollsystem in einem weitergehenden<br />

Umfang zu prüfen, als dies bei der Abschlußprüfung der Fall ist.<br />

Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung erfordert im allgemeinen auch eine Prüfung größerer Investitionsprojekte<br />

hinsichtlich Genehmigung durch den Aufsichtsrat, vorliegender Wirtschaftlichkeitsrechnungen, Ordnungsmäßigkeit<br />

der Abwicklung einschließlich Vergabe, Überschreitungen und dergleichen. Im Rahmen des § 53 HGrG wird in aller Regel<br />

eine stichprobenweise Prüfung als ausreichend angesehen werden können.<br />

Die Prüfung der Verwendung der von der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellten Mittel zum Zwecke der Feststellung, ob<br />

die Mittel zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet worden sind, gehört nicht zum Prüfungsumfang nach<br />

§ 53 HGrG. Für eine derartige Prüfung ist ein gesonderter Auftrag erforderlich.<br />

Wird jedoch im Rahmen der Abschlußprüfung eine nicht ordnungsmäßige Verwendung festgestellt, wird es in der Regel erforderlich<br />

sein, hierauf hinzuweisen, insbesondere wenn sich daraus Risiken ergeben.<br />

Hinsichtlich der Berichterstattung über die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung enthält § 53 Abs. 1 Nr. 1<br />

HGrG keine besondere Bestimmung. Sind Verstöße gegen die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung festgestellt worden,<br />

so ist entsprechend den allgemeinen Berichtsgrundsätzen und der Zielsetzung der Prüfung nach § 53 HGrG hierauf so<br />

einzugehen, daß dem Berichtsleser eine entsprechende Würdigung des Sachverhalts möglich wird. Ist dem Prüfer im Einzelfall<br />

eine Wertung nicht möglich, so ist dies anzugeben und der in Frage stehende Sachverhalt im Bericht darzustellen. Im<br />

allgemeinen gehört es nicht zum Inhalt dieser Ordnungsmäßigkeitsprüfung, daß der Prüfer auch zur Geschäftspolitik der Gesellschaft<br />

ein Urteil abgibt.<br />

In die Berichterstattung werden - insoweit über die Anforderungen nach § 166 AktG hinausgehend - insbesondere die folgenden<br />

Punkte einzubeziehen sein:<br />

1. Im Prüfungsbericht sollte angegeben werden, wie oft der Aufsichtsrat im Berichtsjahr zusammengetreten ist und ob der<br />

Vorstand ihm gemäß Gesetz oder Satzung berichtet hat. Soweit die Berichte nach den bei der Abschlußprüfung gewonnenen<br />

Erkenntnissen eine offensichtlich nicht zutreffende Darstellung enthalten, ist auch hierüber zu berichten.<br />

2. Im Prüfungsbericht sollte darauf eingegangen werden, ob das Rechnungswesen den besonderen Verhältnissen des<br />

Unternehmens angepaßt ist. Gegebenenfalls ist auch zu speziellen Gebieten der Kostenrechnung (Betriebsabrechnung,<br />

Vor- und Nachkalkulation) Stellung zu nehmen.<br />

3. Ferner ist darzulegen, ob bei der Größe des Unternehmens eine interne Revision erforderlich ist. Soweit sie vorhanden<br />

ist, ist auf ihre Besetzung und ihre Tätigkeit im Berichtsjahr sowie kurz darauf einzugehen, ob sie für das Unternehmen<br />

ausreichend ist.<br />

4. Bestehen auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens Bedenken gegen den Gewinnverwendungsvorschlag,<br />

so ist hierauf hinzuweisen.<br />

5. Wurde bei der Prüfung festgestellt, daß getätigte Geschäfte nicht durch die Satzung gedeckt sind oder daß eine nach<br />

der Satzung, der Geschäftsordnung oder nach einem Beschluß des Aufsichtsrats erforderliche Zustimmung nicht beachtet<br />

wurde, so ist darüber zu berichten.<br />

6. Ungewöhnliche, risikoreiche oder nicht ordnungsgemäß abgewickelte Geschäftsvorfälle sowie erkennbare Fehldispositionen<br />

und wesentliche Unterlassungen sind besonders darzustellen.<br />

7. Im allgemeinen kann sich die Berichterstattung über die Ordnungsmäßigkeit der geprüften Investitionen auf Feststellungen<br />

beschränken, ob sich die Investitionen und ihre Finanzierung im Rahmen der Aufsichtsratsbewilligungen halten,<br />

aussagefähige Wirtschaftlichkeitsrechnungen durchgeführt, Konkurrenzangebote in ausreichendem Umfang eingeholt<br />

worden sind und eine ordnungsmäßige Abrechnungskontrolle vorliegt. Außerdem sind die Grundsätze darzulegen,<br />

nach denen die Aufträge, insbesondere die Bauaufträge, vergeben wurden.<br />

Im übrigen dürfte es wegen des Eigeninteresses vieler Unternehmen an einer umfangreicheren Darstellung der Investitionen,<br />

als dies nach § 53 HGrG erforderlich ist, zweckmäßig sein, den Umfang der Berichterstattung mit der Gesellschaft<br />

abzustimmen.<br />

8. Bei Erwerb und Veräußerung einer Beteiligung sollte unter Auswertung der vorliegenden Unterlagen auch zur Angemessenheit<br />

der Gegenleistung Stellung genommen werden. Ferner ist zu berichten, ob ggf. die Zustimmung der zuständigen<br />

Organe vorliegt.<br />

9. Zu den Veräußerungserlösen bei Abgängen des Anlagevermögens ist in wesentlichen Fällen oder dann Stellung zu<br />

nehmen, wenn Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Vorgangs bestehen.<br />

10. Zu nach Art und Höhe ungewöhnlichen Abschlußposten ist Stellung zu nehmen. So ist z.B. auf eine unangemessene<br />

Höhe der Vorräte oder auf ungewöhnliche Bedingungen bei Forderungen und Verbindlichkeiten (Zinssatz, Tilgung, Sicherheiten)<br />

einzugehen.<br />

11. Der Versicherungsschutz als solcher ist nicht Gegenstand der Prüfung. Gleichwohl ist auch darüber zu berichten, welche<br />

wesentlichen Versicherungen bestehen und ob eine Aktualisierung der versicherten Werte erfolgt. Ist für den Prüfer<br />

erkennbar, daß wesentliche, üblicherweise abgedeckte Risiken nicht versichert sind, so ist auch hierüber zu berichten.<br />

In allen Fälle ist darauf hinzuweisen, daß eine Prüfung der Angemessenheit und Vollständigkeit des Versicherungsschutzes<br />

nicht stattgefunden hat, sondern einem versicherungstechnischen Sachverständigen überlassen bleiben muß.<br />

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III. Prüfung und Berichterstattung nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG<br />

Neben der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sieht § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG ausdrücklich eine Berichterstattung<br />

über folgende Punkte vor:<br />

a) die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft,<br />

b) verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens-<br />

und Ertragslage von Bedeutung waren,<br />

c) die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.<br />

Eine solche Berichterstattung ist ohne vorhergehende Prüfung nicht möglich. Die Aufgabenstellung überschneidet sich dabei<br />

teilweise sowohl mit der Abschlußprüfung (z. B. Darstellung der Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage) als auch mit<br />

der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung (z. B. bei verlustbringenden Geschäften, die ihre Ursache in einer<br />

nicht ordnungsgemäßen Geschäftsführung haben).<br />

Im einzelnen ist hierzu zu bemerken:<br />

1. § 166 Abs. 1 Satz 3 AktG, wonach die Posten des Jahresabschlusses aufzugliedern und ausreichend zu erläutern sind,<br />

führt in der Regel dazu, daß die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft darzustellen ist *) . In diesem Rahmen<br />

wird im allgemeinen auch auf die Liquidität und Rentabilität eingegangen, wobei der Umfang der Ausführungen im wesentlichen<br />

von der Lage der Gesellschaft abhängt. Den in § 53 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a HGrG gestellten Anforderungen<br />

wird mit dieser berufsüblichen Darstellung im allgemeinen entsprochen. Gegebenenfalls ist die finanzielle Entwicklung<br />

während des Berichtsjahres zu erläutern, z. B. in Form einer Kapitalflußrechnung. Ist mit wesentlichen Veränderungen<br />

zu rechnen, so sind diese und ihre Auswirkungen auf die Liquidität darzustellen. Ebenso ist auf eine Verschlechterung<br />

der Ertragslage hinzuweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dies zu einer Inanspruchnahme öffentlicher<br />

Mittel führen kann.<br />

Besondere Feststellungen können zu folgenden Punkten in Betracht kommen:<br />

a) Im Rahmen der Darstellung der Entwicklung der Vermögenslage ist ggf. auch zur Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung<br />

Stellung zu nehmen.<br />

b) Die Höhe und die Entwicklung der stillen Reserven sind lediglich für wesentliche Beträge und nur dann darzustellen,<br />

wenn diese ohne Schwierigkeiten ermittelt werden können. In Betracht kommen z. B. Hinweise auf erhebliche<br />

steuerliche Sonderabschreibungen, auf bei Beteiligungen thesaurierte umfangreiche Gewinne, auf die Kurswerte<br />

von Wertpapieren und dgl. Soweit die Reserven bei einer Realisierung zu versteuern wären, ist hierauf hinzuweisen.<br />

c) Im Rahmen der Darstellung der Entwicklung der Ertragslage sind das Betriebsergebnis und das außerordentliche<br />

Ergebnis zu erläutern. Sind die Ergebnisse erheblich durch einen Bewertungsmethodenwechsel oder durch Unterschiede<br />

zwischen Buchabschreibungen und kalkulatorischen Abschreibungen u. ä. beeinflußt, so ist dies zu erwähnen.<br />

Soweit Spartenrechnungen vorliegen, ist hierauf einzugehen. Aufwendungen und Erträge, die wegen ihrer<br />

Art oder ihrer Höhe bemerkenswert sind (z. B. nicht übliche Zinsen und Provisionen), sind im Bericht hervorzuheben.<br />

Wesentliche Unterschiede gegenüber dem Vorjahr sind zu erläutern.<br />

Gegebenenfalls ist darzulegen, welche Maßnahmen zur Besserung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens<br />

von der Geschäftsleitung eingeleitet oder beabsichtigt sind.<br />

2. Die verlustbringenden Geschäfte und ihre Ursachen sind nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann darzustellen,<br />

wenn sie für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren. Demnach kommen in der Regel nur größere Verlustfälle<br />

in Betracht. Zu schildern sind die Geschäfte als solche sowie die wesentlichen für den Prüfer erkennbaren Ursachen.<br />

Dabei ist darauf einzugehen, ob es sich um von der Geschäftsführung beeinflußbare oder nicht beeinflußbare<br />

Ursachen handelt. Gegebenenfalls ist darauf hinzuweisen, weshalb derartige verlustbringende Geschäfte von der Gesellschaft<br />

abgeschlossen wurden oder ggf. auch künftig weiter getätigt werden. Dabei kann es zweckmäßig sein, die<br />

Auffassung der Geschäftsführung über die Ursachen der Verluste im Bericht anzugeben; eine abweichende Auffassung<br />

des Prüfers ist zu vermerken.<br />

3. Die Verluste werden im allgemeinen der Kostenrechnung, insbesondere der Nachkalkulation, zu entnehmen sein. Im<br />

Bericht ist auch anzugeben, auf welcher Basis die Verluste ermittelt worden sind. Eine eingehende Prüfung der Unterlagen<br />

wird nur ausnahmsweise in Betracht kommen.<br />

4. Die Ursachen eines ausgewiesenen Jahresfehlbetrags werden in der Regel durch die Darstellung der Entwicklung der<br />

wesentlichen Aufwendungen und Erträge sowie durch die Nennung einzelner größerer verlustbringender Geschäfte erkennbar<br />

sein.<br />

IV. Schlußbemerkung<br />

Sofern die Prüfung keine besonderen Feststellungen ergeben hat, könnte in die Schlußbemerkung etwa folgender Absatz<br />

aufgenommen werden:<br />

*) Vgl. Fachgutachten 1/1970 des Instituts der Wirtschaftsprüfer (Zeitschrift „Die Wirtschaftsprüfung“ 1970 S. 614 ff.)<br />

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„Wir haben bei unserer Prüfung auftragsgemäß die Vorschriften des § 53 Abs. 1 und 2 HGrG beachtet.<br />

Dementsprechend haben wir auch geprüft, ob die Geschäfte ordnungsgemäß, d.h. mit der erforderlichen<br />

Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den einschlägigen handelsrechtlichen Vorschriften, den Satzungsbestimmungen<br />

und der Geschäftsordnung für den Vorstand geführt worden sind. Über die in dem vorliegenden<br />

Bericht gebrachten Feststellungen hinaus hat unsere Prüfung keine Besonderheiten ergeben, die nach<br />

unserer Auffassung für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung von Bedeutung sind.“<br />

Enthält der Bericht wesentliche Feststellungen, die Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung begründen<br />

können, so ist auf sie in der Schlußbemerkung unter Anführung der entsprechenden Textziffer des Berichtes hinzuweisen.<br />

Das gleiche gilt, wenn verlustbringende Geschäfte vorlagen, die im Bericht Anlaß zu einer besonderen Erläuterung gegeben<br />

haben.<br />

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§ 69<br />

Unterrichtung des Landesrechnungshofs<br />

1 Das zuständige Ministerium übersendet dem Landesrechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder<br />

Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder<br />

festzustellen hat,<br />

1. die Unterlagen, die dem Land als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,<br />

2. die Berichte, welche die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans<br />

unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu<br />

erstatten haben,<br />

3. die ihm nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.<br />

2 Es teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.<br />

Zu § 69:<br />

1. Die Prüfung durch das für die Beteiligung zuständige Ministerium ist von Bediensteten durchzuführen, die nicht<br />

dem Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan des Beteiligungsunternehmens im Prüfungszeitraum<br />

angehört haben.<br />

2. Die Mitteilung des zuständigen Ministeriums an den Landesrechnungshof über das Ergebnis der Prüfung muß erkennen<br />

lassen,<br />

2.1 wie bedeutsame Vorgänge im abgelaufenen Geschäftsjahr und die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des<br />

Unternehmens sowie die voraussichtliche weitere Entwicklung beurteilt werden,<br />

2.2 ob Bedenken hinsichtlich der Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens bestehen und welche Maßnahmen<br />

getroffen worden oder vorgesehen sind, sie zu verbessern,<br />

2.3 ob die Geschäfte mit der erforderlichen Sorgfalt und der gebotenen Wirtschaftlichkeit geführt worden sind; Geschäfte<br />

außerhalb des Geschäftsgegenstandes des Unternehmens sind dabei besonders zu erwähnen,<br />

2.4 ob die Bezüge der Mitglieder der Geschäftsleitung als angemessen anzusehen sind,<br />

2.5 ob gegen die Beschlüsse über die Gewinnverwendung und über die Entlastung des Vorstandes, der Geschäftsführer<br />

und des Aufsichtsrates Bedenken bestehen,<br />

2.6 ob der Erwerbs- oder Veräußerungspreis als angemessen anzusehen ist, falls Beteiligungen von dem Unternehmen<br />

erworben oder veräußert worden sind; dazu vorliegende Unterlagen (z. B. Gutachten) sind beizufügen,<br />

2.7 in welchen Fällen die auf Veranlassung des zuständigen Ministeriums gewählten oder entsandten Mitglieder in<br />

den Überwachungsorganen überstimmt worden sind oder sich der Stimme enthalten haben und welche abweichende<br />

Meinung sie ggf. vertreten haben,<br />

2.8 was das zuständige Ministerium auf Grund seiner Prüfung veranlaßt hat.<br />

3. Die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Willensbildung des Landes außerhalb der Unternehmensorgane.<br />

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Es werden folgende Begriffserläuterungen vorangestellt:<br />

Teil IV<br />

Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung<br />

Vorbemerkungen<br />

1. Ablieferung:<br />

die Abführung der entbehrlichen Guthaben der Landeskasse an die Landeshauptkasse sowie des den zulässigen<br />

Zahlstellenistbestand übersteigenden Betrages an die zuständige Kasse;<br />

2. Abrechnung der Landeskasse:<br />

der Nachweis gegenüber der Landeshauptkasse über die Verwendung der Einnahmen und der Kassenbestandsverstärkungen;<br />

3. Abrechnung der Zahlstelle:<br />

der Nachweis gegenüber der zuständigen Kasse über die Verwendung der Einzahlungen;<br />

4. Abschlagsauszahlung:<br />

eine Auszahlung zur Erfüllung einer Verbindlichkeit, die der Höhe nach noch nicht feststeht und die im Sachbuch<br />

endgültig zu buchen ist;<br />

5. Absetzungsbuchung:<br />

die Buchung einer Einzahlung bei einer Buchungsstelle für Auszahlungen oder die Buchung einer Auszahlung<br />

bei einer Buchungsstelle für Einzahlungen;<br />

6. allgemeine Zahlungsanordnung:<br />

die schriftliche Anordnung für eine bestimmte Art mehrfach vorkommender Zahlungen anstelle förmlicher<br />

Zahlungsanordnungen;<br />

7. Änderungsanordnung:<br />

die Kassenanordnung, durch die Angaben in einer bereits erteilten Kassenanordnung geändert oder ergänzt<br />

werden;<br />

8. angezahlter Beleg:<br />

die im baren Zahlungsverkehr abzuwickelnde Zahlungsanordnung, die bis zur Aufnahme des Kassenistbestandes<br />

oder Zahlstellenistbestandes nur teilweise ausgeführt und noch nicht gebucht werden konnte und in<br />

Höhe des ausgezahlten Betrages bei der Ermittlung des Kassenistbestandes oder Zahlstellenistbestandes<br />

berücksichtigt worden ist;<br />

9. Annahmeanordnung:<br />

die schriftliche Anordnung, Einzahlungen anzunehmen;<br />

10. anordnende Stellen:<br />

das zuständige Ministerium und die von ihm zur Erteilung von Kassenanordnungen ermächtigten Dienststellen;<br />

11. Anordnungsbefugter:<br />

der zur Erteilung von Kassenanordnungen berechtigte Beamte oder Angestellte;<br />

12. Arbeitsablaufbelege:<br />

visuell lesbare Unterlagen, die bei der Buchung mit Hilfe von ADV-Anlagen der Sicherung der Datenerfassung,<br />

des Transports von Datenträgern und der Verarbeitung der Daten dienen;<br />

13. Ausgaben:<br />

Auszahlungen, die im Titelbuch zu buchen sind;<br />

14. Auslieferungsanordnung:<br />

die schriftliche Anordnung, verwahrte Wertgegenstände auszuliefern und die Auslieferung zu buchen;<br />

15. Auszahlungen:<br />

Beträge, die von der Kasse oder Zahlstelle hinausgehen oder von der Kasse verrechnet werden;<br />

16. Auszahlungsanordnung:<br />

die schriftliche Anordnung, Auszahlungen zu leisten;<br />

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17. bare Zahlungen:<br />

Zahlungen, die durch Übergabe oder Übersendung von Bargeld bewirkt werden; als bare Zahlungen gelten<br />

auch Zahlungen durch Übergabe von Schecks;<br />

18. begründende Unterlagen:<br />

Schriftstücke, die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Einlieferungen und Auslieferungen von Wertgegenständen<br />

begründen, den Kassenanordnungen aber nicht beigefügt sind;<br />

19. Buchausgleich:<br />

Verrechnung von Beträgen zwischen Landeskassen über die Landeshauptkasse;<br />

20. Buchführung:<br />

das Aufzeichnen der Zahlungen, der Einlieferungen und Auslieferungen von Wertgegenständen sowie der<br />

sonstigen kassenmäßigen Vorgänge in den Büchern der Kasse;<br />

21. Buchung:<br />

die Eintragung von Beträgen, von Einlieferungen und Auslieferungen von Wertgegenständen sowie von erläuternden<br />

Angaben in die Bücher der Kasse; hierzu gehört auch die Aufzeichnung in visuell nicht lesbaren<br />

Speichern;<br />

22. Buchungsstelle:<br />

die aus dem Haushaltsplan oder aus einer sonst vorgesehenen Ordnung sich ergebende numerische Bezeichnung,<br />

unter der die Geldforderungen, die wiederkehrenden Verpflichtungen und die Zahlungen in die<br />

Sachbücher der Kasse einzutragen sind;<br />

23. Buchungstag:<br />

der Tag, an dem die Kasse die Zahlung in die Bücher einträgt;<br />

24. COM-Verfahren (Computer-Output-on-Microfilm):<br />

Verfahren zur automatischen Übertragung von Daten aus magnetischen Speichern auf Mikrofilm unter Darstellung<br />

in visuell lesbarer Form;<br />

25. Daueranordnung:<br />

die Zahlungsanordnung zu wiederkehrenden Zahlungen, die über ein Haushaltsjahr hinaus gilt;<br />

26. Einheitskasse:<br />

die Kasse, die Kassenaufgaben für mehr als einen Verwaltungszweig des Landes wahrnimmt;<br />

27. Einlieferungsanordnung:<br />

die schriftliche Anordnung, Wertgegenstände anzunehmen, zu verwalten und die Einlieferung zu buchen;<br />

28. einmalige Zahlungen:<br />

Zahlungen, die ihrem Wesen nach mit einem Mal im vollen Anordnungsbetrag anzunehmen oder zu leisten<br />

sind;<br />

29. Einnahmen:<br />

Einzahlungen, die im Titelbuch zu buchen sind;<br />

30. Einzahlungen:<br />

Beträge, die bei der Kasse oder Zahlstelle eingehen oder von der Kasse verrechnet werden;<br />

31. Einzahlungstag:<br />

der Tag, an dem die Einzahlung als bewirkt gilt;<br />

32. Einzelanordnung:<br />

die Zahlungsanordnung, durch die einmalige oder innerhalb eines Haushaltsjahres wiederkehrende Zahlungen<br />

für einen Zahlungspflichtigen oder einen Empfangsberechtigten angeordnet werden;<br />

33. Einzelrechnungslegung:<br />

der Nachweis, den die Landeskasse über die Einnahmen und die Ausgaben eines Haushaltsjahres durch die<br />

abgeschlossenen Rechnungslegungsbücher und die dazugehörenden Rechnungsbelege im einzelnen zu<br />

führen hat; zur Einzelrechnungslegung gehören auch die Nachweisungen über die nicht abgewickelten Verwahrungen<br />

und Vorschüsse;<br />

34. Einziehung von Einnahmen:<br />

die Einleitung und Durchführung der Vollstreckung im Verwaltungswege oder nach den Vorschriften der ZPO<br />

über das Mahnverfahren;<br />

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35. Empfangsberechtigter:<br />

die in der Kassenanordnung bezeichnete Person, an die die Zahlung zu leisten oder der Wertgegenstand<br />

auszuliefern ist;<br />

36. Erhebung von Einnahmen:<br />

die Annahme von Einnahmen und das Anfordern von Beträgen;<br />

37. Fälligkeitstag:<br />

der Tag, an dem die Zahlung bewirkt sein muß;<br />

38. Feststeller:<br />

Bedienstete, die befugt sind, in Kassenanordnungen, ihren Anlagen und den begründenden Unterlagen die<br />

sachliche oder die rechnerische Richtigkeit zu bescheinigen;<br />

39. Geldannahmestelle:<br />

die Zahlstelle besonderer Art, deren Aufgaben auf die Annahme geringfügiger barer Einzahlungen beschränkt<br />

sind;<br />

40. Geldbehälter:<br />

verschließbare Behältnisse und bauliche Einrichtungen in der Zahlstelle, die zur Aufbewahrung der Zahlungsmittel<br />

und sonstiger sicher aufzubewahrender Gegenstände dienen;<br />

41. Gesamtrechnungslegung:<br />

der Nachweis, der über die Einnahmen und die Ausgaben eines Haushaltsjahres in Gesamtbeträgen zu führen<br />

ist;<br />

42. Handvorschuß:<br />

der Betrag, der einer Dienststelle zur Leistung geringfügiger barer Auszahlungen zur Verfügung gestellt worden<br />

ist;<br />

43. Hilfsbücher:<br />

Bücher, die bei der Buchführung über Zahlungen nicht Zeit- oder Sachbücher sind;<br />

44. Kasse:<br />

die Organisationseinheit, die Einzahlungen annimmt, Auszahlungen leistet, Buchungen vornimmt und Rechnung<br />

legt;<br />

45. Kassenanordnung:<br />

die schriftliche Anordnung, Zahlungen anzunehmen oder zu leisten, Buchungen vorzunehmen sowie Wertgegenstände<br />

anzunehmen oder auszuliefern, zu verwalten und nachzuweisen;<br />

46. Kassenbehälter:<br />

Behältnisse und bauliche Einrichtungen mit mindestens doppeltem Verschluß, die in der Kasse zur Aufbewahrung<br />

der Zahlungsmittel und sonstiger sicher aufzubewahrender Gegenstände dienen;<br />

47. Kassenbelege:<br />

visuell lesbare Unterlagen für Buchungen in Sachbüchern, soweit sie nicht Rechnungsbelege sind, sowie für<br />

Buchungen in Kontogegenbüchern, im Ein- und Auslieferungsbuch für Wertgegenstände und im Wertzeichenbuch;<br />

48. Kassenbestandsverstärkung:<br />

die Einzahlung, die eine Landeskasse sich durch Verstärkungsauftrag zu Lasten des Girokontos der Landeshauptkasse<br />

bei einer Stelle der Deutschen Bundesbank oder einem anderen Kreditinstitut beschafft, um<br />

Auszahlungen leisten zu können;<br />

49. Kassenfehlbetrag:<br />

der Betrag, um den der Kassenistbestand geringer ist als der Kassensollbestand;<br />

50. kasseninterner Auftrag:<br />

die von der Kasse gefertigte Unterlage für Zahlungen oder Buchungen, wenn eine Zahlungsanordnung oder<br />

Unterlagen zu einer allgemeinen Zahlungsanordnung nicht vorliegen oder nicht erforderlich sind oder wenn<br />

aus vorhandenen Schriftstücken die Buchungsstelle nicht ersichtlich ist;<br />

51. Kassenistbestand:<br />

die Summe aus dem Bestand an Zahlungsmitteln, den Beträgen aus den angezahlten Belegen und den Beständen<br />

aus den Kontogegenbüchern;<br />

52. Kassenmittel:<br />

Zahlungsmittel sowie Guthaben bei Kreditinstituten;<br />

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53. Kassenprüfer:<br />

die dem Kassenaufsichtsbeamten zur Durchführung von Kassenprüfungen beigegebenen Beamten und Angestellten;<br />

54. Kassenrest:<br />

der Unterschiedsbetrag zwischen dem Rechnungssoll und dem für das Haushaltsjahr gezahlten Gesamtbetrag;<br />

55. Kassensollbestand:<br />

der im Tagesabschlußbuch ermittelte Unterschiedsbetrag zwischen den Einzahlungen und Auszahlungen,<br />

wobei der entsprechende Unterschiedsbetrag des vorhergehenden Abschlußtages berücksichtigt wird;<br />

56. Kassenüberschuß:<br />

der Betrag, um den der Kassenistbestand den Kassensollbestand übersteigt;<br />

57. Kassenzeichen:<br />

das Ordnungsmerkmal, das der Kasse das Buchen unmittelbar bei der zutreffenden Buchungsstelle ermöglicht<br />

und ein späteres Auffinden der Buchung erleichtert;<br />

58. Kreditinstitute:<br />

Unternehmen, die Bankgeschäfte i. S. des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen betreiben; hierzu<br />

gehören insbesondere die Stellen der Deutschen Bundesbank, Banken und Sparkassen;<br />

59. Lastschrifteinzugsverkehr:<br />

die vom Empfangsberechtigten mit Einwilligung des Zahlungspflichtigen veranlaßte Abbuchung des Betrages<br />

einer Forderung vom Konto des Zahlungspflichtigen bei einem Kreditinstitut und die entsprechende Gutschrift<br />

auf dem Konto des Empfangsberechtigten;<br />

60. Massenzahlungen:<br />

eine Vielzahl gleichartiger Zahlungen, die bei einer Kasse zum selben Zeitpunkt angenommen oder geleistet<br />

werden;<br />

61. Objektkonten:<br />

Konten, die für Maßnahmen oder Gegenstände als Vorbücher zu Sachbüchern geführt werden;<br />

62. Personenkonten:<br />

Konten, die für Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte als Vorbücher zu Sachbüchern geführt werden;<br />

63. Rechnungsbelege:<br />

visuell lesbare Unterlagen für Buchungen in Rechnungslegungsbüchern;<br />

64. Rechnungslegung:<br />

der Nachweis der Einnahmen und der Ausgaben für die Aufstellung der Haushaltsrechnung und für die<br />

Rechnungsprüfung;<br />

65. Rechnungslegungsbücher:<br />

Bücher, durch die der Nachweis der Einnahmen und der Ausgaben für die Rechnungslegung geführt wird;<br />

66. Rechnungsnachweisung:<br />

der Nachweis der Landeskasse über die Ist-Einnahmen und die Ist-Ausgaben eines Haushaltsjahres nach<br />

der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung zum Zwecke der Einzelrechnungslegung;<br />

67. Rechnungssoll:<br />

die für den Zahlungspflichtigen für die Buchungsstelle zu bildende Summe aus den im laufenden Haushaltsjahr<br />

gebuchten Geldforderungen und einem etwaigen aus dem Vorjahr übertragenen Kassenrest, gegebenenfalls<br />

gemindert um den niedergeschlagenen oder erlassenen Betrag;<br />

68. - frei -;<br />

69. Rückscheck:<br />

der Scheck, der von dem bezogenen Kreditinstitut nicht eingelöst und deshalb an die Kasse oder Zahlstelle<br />

zurückgesandt wird;<br />

70. Sachbücher:<br />

Bücher für die Buchungen nach sachlicher Ordnung;<br />

71. Sammelanordnung:<br />

die Zahlungsanordnung, durch die einmalige oder innerhalb eines Haushaltsjahres wiederkehrende Zahlungen<br />

für mehr als einen Zahlungspflichtigen oder mehr als einen Empfangsberechtigten angeordnet werden;<br />

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72. Schalter:<br />

die besonders kenntlich gemachte Stelle, die im Kassenraum oder Zahlstellenraum zur Entgegennahme oder<br />

Leistung von baren Zahlungen eingerichtet ist;<br />

73. sonstige Rechnungsunterlagen:<br />

Unterlagen, die neben den Rechnungslegungsbüchern, Rechnungsbelegen und Nachweisungen zum Zwecke<br />

der Rechnungslegung bereitzuhalten sind;<br />

74. Speicherbuchführung:<br />

die Buchführung in visuell nicht lesbaren Speichern;<br />

75. Titelverzeichnisse:<br />

nach Buchungsstellen getrennt geführte Zusammenstellungen der von einer Zahlstelle angenommenen und<br />

geleisteten Zahlungen;<br />

76. Umbuchung:<br />

Buchungen, durch die eine gebuchte Zahlung von einer Buchungsstelle auf eine andere übertragen wird;<br />

77. unbare Zahlungen:<br />

Zahlungen, die durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Kasse oder Zahlstelle bei einem Kreditinstitut,<br />

durch Überweisung oder Auszahlung von einem solchen Konto oder durch Übersendung eines<br />

Schecks bewirkt werden;<br />

78. Verrechnung:<br />

Zahlungen, die durch buchmäßigen Ausgleich bewirkt werden, ohne daß die Höhe des Kassenbestandes<br />

verändert wird;<br />

79. Verstärkungsanforderung:<br />

die schriftliche Anforderung einer Zahlstelle an die zuständige Kasse, den Zahlstellenistbestand zu verstärken;<br />

80. Verstärkungsauftrag:<br />

der Auftrag einer Landeskasse oder Zahlstelle an die ihr Konto führende Stelle der Deutschen Bundesbank<br />

oder eines anderen Kreditinstituts, ihr Guthaben aus dem Guthaben der Landeshauptkasse oder Landeskasse<br />

zu verstärken;<br />

81. Verwahrung:<br />

die Einzahlung, die im Verwahrungsbuch zu buchen ist, weil sie in einem anderen Sachbuch nicht oder nicht<br />

sofort gebucht werden kann;<br />

82. Vorschuß:<br />

die Auszahlung, die im Vorschußbuch zu buchen ist, weil sie in einem anderen Sachbuch nicht oder nicht<br />

sofort gebucht werden kann;<br />

83. Wertpapiere:<br />

Urkunden, die das in ihnen verbriefte Recht derart verkörpern, daß sie selbst zum Träger des Rechts werden<br />

und daß der Besitz der Urkunde zur Ausübung des Rechts notwendig ist;<br />

84. wiederkehrende Zahlungen:<br />

Zahlungen, die ihrem Wesen nach mit dem Anordnungsbetrag mehr als einmal anzunehmen oder zu leisten<br />

sind oder bei denen der Anordnungsbetrag in Teilbeträgen anzunehmen oder zu leisten ist;<br />

85. Zahlstelle:<br />

die Stelle, die für die Kasse bare Zahlungen annimmt oder leistet und nicht Teil der Kasse ist;<br />

86. Zahlstellenbestandsverstärkung:<br />

die Einzahlung, die eine Zahlstelle von der zuständigen Kasse erhält, um Auszahlungen leisten zu können;<br />

87. Zahlstellenfehlbetrag:<br />

der Betrag, um den der Zahlstellenistbestand geringer ist als der Zahlstellensollbestand;<br />

88. Zahlstellenistbestand:<br />

die Summe aus dem Bestand an Zahlungsmitteln, den Beträgen aus den angezahlten Belegen und gegebenenfalls<br />

dem Bestand aus dem Kontogegenbuch;<br />

89. Zahlstellensollbestand:<br />

der im Zahlstellenbuch ermittelte Unterschiedsbetrag zwischen den Einzahlungen und Auszahlungen, wobei<br />

der entsprechende Unterschiedsbetrag des vorhergehenden Abschlußtages berücksichtigt wird;<br />

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90. Zahlstellenüberschuß:<br />

der Betrag, um den der Zahlstellenistbestand den Zahlstellensollbestand übersteigt;<br />

91. Zahlungen:<br />

Einzahlungen und Auszahlungen;<br />

92. Zahlungsanordnung:<br />

die schriftliche Anordnung, Zahlungen anzunehmen oder zu leisten;<br />

93. Zahlungsmittel:<br />

Bundesmünzen, Bundesbanknoten, Schecks sowie fremde Geldsorten;<br />

94. Zahlungspflichtiger:<br />

die in der Kassenanordnung bezeichnete Person, die die Zahlung zu entrichten hat;<br />

95. Zeitbücher:<br />

Bücher für die Buchungen nach der Zeitfolge.<br />

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§ 70<br />

Zahlungen<br />

1 Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. 2 Die Anordnung der Zahlung<br />

muss durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr ermächtigten Dienststellen schriftlich oder<br />

auf elektronischem Wege erteilt werden. 3 Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.<br />

Zu § 70:<br />

Erster Abschnitt: Arten und Form der Kassenanordnungen<br />

Nr. 1 Arten der Kassenanordnungen<br />

Nr. 2 Form der Kassenanordnungen<br />

Zweiter Abschnitt: Zahlungsanordnungen<br />

Inhaltsübersicht<br />

A. Kassenanordnungen<br />

Nr. 3 Arten der Zahlungsanordnungen<br />

Nr. 4 Erteilung von Zahlungsanordnungen<br />

Nr. 5 Inhalt der förmlichen Zahlungsanordnung<br />

Nr. 6 Betrag<br />

Nr. 7 Zahlungspflichtiger oder Empfangsberechtigter<br />

Nr. 8 . Fälligkeitstag<br />

Nr. 9 Buchungsstelle, Haushaltsjahr<br />

Nr. 10 Begründung<br />

Nr. 11 Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit<br />

Nr. 12 Inhalt der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit<br />

Nr. 13 Feststeller der sachlichen Richtigkeit<br />

Nr. 14 Form der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit<br />

Nr. 15 Inhalt der Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit<br />

Nr. 16 Feststeller der rechnerischen Richtigkeit<br />

Nr. 17 Form der Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit<br />

Nr. 18 Zusammengefaßte Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit<br />

Nr. 19 Verantwortung des Feststellers in besonderen Fällen<br />

Nr. 20 Unterschrift des Anordnungsbefugten<br />

Nr. 21 Änderung der förmlichen Zahlungsanordnung, ihrer Anlagen und der begründenden Unterlagen<br />

Nr. 22 Allgemeine Zahlungsanordnungen<br />

Dritter Abschnitt: Andere Kassenanordnungen<br />

Nr. 23 Allgemeines<br />

Nr. 24 Anordnungen für Wertgegenstände<br />

Nr. 25 Sonstige Kassenanordnungen<br />

Nr. 26 Änderungsanordnungen<br />

Nr. 27 Kasseninterne Aufträge<br />

Vierter Abschnitt: Zahlungsverkehr<br />

B. Zahlungen, Wertgegenstände<br />

Nr. 28 Bewirken von Zahlungen<br />

Nr. 29 Zahlungsarten<br />

Nr. 30 Unbarer Zahlungsverkehr<br />

Nr. 31 Verkehr mit Kreditinstituten<br />

Nr. 32 Bargeld<br />

Nr. 33 Wechsel<br />

Nr. 34 Verrechnung im Wege der Aufrechnung<br />

Nr. 35 Verrechnung im Wege des Buchausgleichs, Verrechnung<br />

innerhalb der Kasse<br />

Fünfter Abschnitt: Einzahlungen und Auszahlungen<br />

Erster Unterabschnitt: Einzahlungen<br />

Nr. 36 Leistungsort, Einzahlung an die zuständige Kasse<br />

Nr. 37 Annahme von Einzahlungen<br />

Nr. 38 Prüfung von Zahlungsmitteln und Wertsendungen<br />

Nr. 39 Quittung bei Einzahlungen<br />

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Nr. 40 Einzahlungstag<br />

Nr. 41 Rechtzeitige und vollständige Entrichtung von Einzahlungen<br />

Nr. 42 Behandlung von Mehr- und Minderbeträgen sowie von gefundenem<br />

Bargeld, haushaltsmäßige Vereinnahmung von Hinterlegungen<br />

Nr. 43 Reihenfolge der Tilgung<br />

Nr. 44 Stundung von Ansprüchen<br />

Nr. 45 Berechnung von Zinsen und Säumniszuschlägen bei Einzahlungen<br />

Zweiter Unterabschnitt: Auszahlungen<br />

Nr. 46 Leistung von Auszahlungen<br />

Nr. 47 Zahlungsempfänger<br />

Nr. 48 Bescheinigungen über unbare Auszahlungen und über<br />

Verrechnungen<br />

Nr. 49 Quittung bei Auszahlungen<br />

Nr. 50 Rechtzeitige Leistung von Auszahlungen<br />

Nr. 51 Berechnung von Zinsen bei Auszahlungen<br />

Nr. 52 - frei -<br />

Dritter Unterabschnitt: Gemeinsame Bestimmungen<br />

Nr. 53 Berechnung von Teilbeträgen<br />

Sechster Abschnitt: Wertgegenstände<br />

Nr. 54 Arten der Wertgegenstände<br />

Nr. 55 Einlieferung und Auslieferung von Wertgegenständen<br />

Nr. 56 Verwaltung von Wertgegenständen<br />

Nr. 57 Aufbewahrung der Wertgegenstände<br />

Siebter Abschnitt: Geldverwaltung<br />

Nr. 58 Verwendung der Einzahlungen<br />

Nr. 59 Kassenistbestand<br />

Nr. 60 Kassenbestandsverstärkung<br />

Nr. 61 Ablieferung<br />

Nr. 62 Kassenbehälter, Beförderung von Zahlungsmitteln<br />

Nr. 63 Verpacken von Bundesmünzen und Bundesbanknoten<br />

Nr. 64 Verlust von Schecks, Überweisungs- und Verstärkungsaufträgen<br />

sowie von Scheckvordrucken<br />

Anlagen<br />

Anlage 1<br />

(zu Nr. 28.2 zu § 70)<br />

Verfahren bei der Annahme von Schecks<br />

Anlage 2<br />

(zu Nr. 28.2 zu § 70)<br />

Zahlungen in fremden Geldsorten<br />

Anlage 3<br />

(zu Nr. 38.5 zu § 70)<br />

Behandlung nachgemachter, verfälschter, als Falschgeld verdächtiger, beschädigter oder abgenutzter Bundesmünzen und<br />

Bundesbanknoten<br />

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Erster Abschnitt: Arten und Form der Kassenanordnungen<br />

A. Kassenanordnungen<br />

1. Arten der Kassenanordnungen<br />

1.1 Das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle (anordnende Stelle) hat, soweit nicht das Finanzministerium<br />

im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Ausnahmen zugelassen hat, schriftliche Anordnungen<br />

(Kassenanordnungen) zu erteilen, wenn<br />

1.1.1 Einzahlungen anzunehmen oder Auszahlungen zu leisten sind,<br />

1.1.2 Buchungen vorzunehmen sind oder<br />

1.1.3 Wertgegenstände zu verwahren oder auszuliefern sind.<br />

1.2 Kassenanordnungen sind<br />

1.2.1 Zahlungsanordnungen, wenn Einzahlungen anzunehmen oder Auszahlungen zu leisten sind,<br />

1.2.2 Einlieferungsanordnungen oder Auslieferungsanordnungen, wenn Wertgegenstände zu verwahren oder auszuliefern<br />

sind (Nr. 24),<br />

1.2.3 sonstige Kassenanordnungen aufgrund besonderer Weisung des Finanzministeriums (Nr. 25),<br />

1.2.4 Änderungsanordnungen, wenn Angaben in Kassenanordnungen sich ändern<br />

(Nr. 26).<br />

1.3 Als Kassenanordnungen gelten auch kasseninterne Aufträge (Nr. 27).<br />

2. Form der Kassenanordnungen<br />

2.1 Kassenanordnungen sind mit Ausnahme der allgemeinen Zahlungsanordnungen (Nr. 22) auf den vom Finanzministerium<br />

genehmigten Vordrucken zu erteilen. Das Finanzministerium kann zulassen, daß diese Vordrucke mit anderen<br />

Vordrucken vereinigt werden.<br />

2.2 Anlagen zu einer Kassenanordnung sind mit dieser so zu verbinden, daß sie nicht verlorengehen können. Soweit sie<br />

sich wegen ihres Umfangs nicht fest mit der Kassenanordnung verbinden lassen, sind die Anlagen so zu kennzeichnen,<br />

daß sie der Kassenanordnung zugeordnet werden können, zu der sie gehören. Auf der Kassenanordnung ist<br />

der Verbleib der Anlagen anzugeben.<br />

2.3 Kassenanordnungen und solche Anlagen, die von Dienststellen auszufertigen sind, müssen gut lesbar sein. Sie dürfen<br />

nur im Druck oder urschriftlich mit urkundengeeignetem Farbband, Kugelschreiber mit Mine nach DIN-Norm oder<br />

sonstigen vom Finanzministerium zugelassenen Schreibmitteln 9 ausgefertigt werden. Streichungen und sonstige Änderungen<br />

sind so vorzunehmen, daß die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben; Nr. 21 ist zu beachten. Gleichlautende<br />

Angaben dürfen durchgeschrieben werden. In Kassenanordnungen dürfen die Bezeichnung des Zahlungspflichtigen,<br />

des Einlieferers oder des Empfangsberechtigten, die Bankleitzahl und die Kontonummer sowie der Betrag<br />

nicht geändert werden. Das gilt auch für Seriennummern von Überweisungsträgern, auf die in einer Sammelauszahlungsanordnung<br />

(Nr. 5.2) verwiesen wird.<br />

2.4 Wird eine Bescheinigung abgegeben, die in den Bereich eines anderen Verwaltungszweiges gelangt, so ist sie mit<br />

der Bezeichnung der bescheinigenden Dienststelle zu versehen.<br />

2.5 Unterschriften sind mit zugelassenen Schreibmitteln (Nr. 2.3) eigenhändig zu leisten.<br />

2.6 Kassenanordnungen sollen einfach ausgefertigt werden. Sind für die Akten Durchschriften erforderlich, so müssen<br />

sie deutlich als solche gekennzeichnet sein. Die Erteilung von Kassenanordnungen muß aus den Vorgängen ersichtlich<br />

sein.<br />

2.7 Werden Kassenanordnungen oder von Dienststellen anzufertigende Anlagen und begründende Unterlagen (Nr. 10.1)<br />

mit Hilfe von ADV-Anlagen erstellt oder nachgeprüft, so sind die Grundsätze nach Nr. 3.1 HKR-ADV-Best. (Anlage 2<br />

zu § 79) zu beachten.<br />

Zweiter Abschnitt: Zahlungsanordnungen<br />

3. Arten der Zahlungsanordnungen<br />

3.1 Zahlungsanordnungen sind<br />

3.1.1 Annahmeanordnungen zu Einzahlungen,<br />

3.1.2 Auszahlungsanordnungen zu Auszahlungen.<br />

3.2 Zahlungsanordnungen sind dann Einzelanordnungen, wenn für jeweils einen Zahlungspflichtigen oder einen Empfangsberechtigten<br />

eine einmalige Zahlung oder innerhalb eines Haushaltsjahres wiederkehrende Zahlungen angeordnet<br />

werden.<br />

3.3 Zahlungsanordnungen sind dann Sammelanordnungen, wenn für jeweils mehr als einen Zahlungspflichtigen oder<br />

mehr als einen Empfangsberechtigten eine einmalige Zahlung oder innerhalb eines Haushaltsjahres wiederkehrende<br />

Zahlungen angeordnet werden.<br />

3.4 Zahlungsanordnungen zu wiederkehrenden Zahlungen, die über ein Haushaltsjahr hinaus gelten, sind Daueranordnungen.<br />

3.5 Zahlungsanordnungen sind zu erteilen als<br />

3.5.1 förmliche Zahlungsanordnungen (Nrn. 5 bis 21) oder<br />

3.5.2 allgemeine Zahlungsanordnungen (Nr. 22).<br />

9 Voraussetzung für die Verwendung von Laserdruckern zum Ausfüllen von Vordrucken von Kassenanordnungen oder zum Erstellen von<br />

Kassenanordnungen ist die Urkundeneignung der von dem Gerät erzeugten Drucke. Diese ist von der eingesetzten Kombination von Laserdrucker,<br />

Toner und Papiersorte abhängig. Die Urkundeneignung kann deshalb nur durch das Prüfzeugnis einer für Materialprüfung zuständigen<br />

Stelle (z.B. Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) nachgewiesen werden. Vor dem Einholen eines Prüfzeugnisses soll abgesehen<br />

werden, wenn für die jeweils eingesetze Kombination von Laserdrucker, Toner und Papiersorte von dem Gerätehersteller ein positives<br />

Prüfzeugnis vorgelegt wird.“<br />

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4. Erteilung von Zahlungsanordnungen<br />

4.1 Sobald für eine Einzahlung der Rechtsgrund, der Zahlungspflichtige, der Betrag und die Fälligkeit feststehen, hat die<br />

anordnende Stelle eine Annahmeanordnung zu erteilen und sie der Kasse - erforderlichenfalls über eine Zahlstelle -<br />

zuzuleiten.<br />

4.2 Sobald für eine Auszahlung die Verpflichtung zur Leistung, der Empfangsberechtigte, der Betrag und die Fälligkeit<br />

feststehen und Haushaltsmittel vorhanden sind, hat die anordnende Stelle eine Auszahlungsanordnung zu erteilen<br />

und sie der Kasse - erforderlichenfalls über eine Zahlstelle - zuzuleiten. Empfangsberechtigten oder deren Beauftragten<br />

sollen Auszahlungsanordnungen nicht zum Überbringen an die Kasse oder Zahlstelle übergeben werden.<br />

4.3 Wird der anordnenden Stelle eine Einzahlung mitgeteilt (Nr. 37.3), so hat sie, sofern nicht eine allgemeine Annahmeanordnung<br />

gilt, unverzüglich eine Annahmeanordnung zu erteilen oder über den Verbleib der Einzahlung zu entscheiden.<br />

4.4 Geht eine förmliche Zahlungsanordnung vor ihrer Ausführung verloren, so ist eine Zweitschrift mit dem Vermerk "Ersatzausfertigung<br />

anstelle der verlorengegangenen und hiermit für ungültig erklärten ersten Ausfertigung" auszustellen.<br />

Wird die erste Ausfertigung wieder aufgefunden, so ist sie zu durchkreuzen, mit dem Vermerk "Ungültig" zu versehen<br />

und der Ersatzausfertigung beizufügen.<br />

4.5 Die anordnende Stelle hat bei der Erteilung der Zahlungsanordnungen die für die Buchung nach Haushaltsjahren<br />

maßgebenden Bestimmungen (§ 72) zu beachten.<br />

4.6 Förmliche Zahlungsanordnungen, die beim Jahresabschluß nicht ausgeführt sind, gelten weiter. Ändert sich die Buchungsstelle,<br />

so ist eine Änderungsanordnung zu erteilen.<br />

5. Inhalt der förmlichen Zahlungsanordnung<br />

5.1 Die förmliche Zahlungsanordnung muß enthalten<br />

5.1.1 die Bezeichnung der Kasse, gegebenenfalls auch die Bezeichnung der Zahlstelle, die die Einzahlung annehmen<br />

oder die Auszahlung leisten soll,<br />

5.1.2 die Anordnung zur Annahme oder Auszahlung (Nr. 3.1),<br />

5.1.3 den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag (Nr. 6),<br />

5.1.4 den Zahlungspflichtigen oder den Empfangsberechtigten (Nr. 7),<br />

5.1.5 den Fälligkeitstag (Nr. 8),<br />

5.1.6 die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr (Nr. 9),<br />

5.1.7 die Begründung (Nr. 10),<br />

5.1.8 eine besondere Kennzeichnung bei Abschlagsauszahlungen und deren Abrechnung (Schlußzahlung),<br />

5.1.9 die Bescheinigung der sachlichen und der rechnerischen Richtigkeit (Nrn. 14, 17 und 18),<br />

5.1.10 die Bezeichnung der anordnenden Stelle,<br />

5.1.11 die Nummer der Eintragung in die Haushaltsüberwachungsliste und das Namenszeichen des Listenführers, sofern<br />

nicht von der Führung einer Haushaltsüberwachungsliste abgesehen worden ist (Nrn. 7 und 8.1 zu § 34),<br />

5.1.12 das Datum der Anordnung und<br />

5.1.13 die Unterschrift des Anordnungsbefugten (Nr. 20).<br />

5.2 Bei einer Sammelanordnung (Nr. 3.3) sind die einzelnen Fälle in einer Anlage zur förmlichen Zahlungsanordnung<br />

zusammenzustellen. In diesem Fall bedarf es in der Zahlungsanordnung außer der Bezeichnung der anordnenden<br />

Stelle, der Angabe der Buchungsstelle und des Haushaltsjahres, der Anordnung zur Annahme oder Auszahlung des<br />

Gesamtbetrages und der Bescheinigung der sachlichen und der rechnerischen Richtigkeit sowie der Unterschrift des<br />

Anordnungsbefugten nur der in der Anlage fehlenden Angaben nach Nr. 5.1.<br />

5.3 In förmlichen Zahlungsanordnungen über die Beschaffung von beweglichen Sachen ist die Nummer der Eintragung<br />

in dem darüber zu führenden Verzeichnis zu vermerken. Sind die Gegenstände zur alsbaldigen Verwendung bestimmt,<br />

so ist statt dessen ein entsprechender Vermerk anzubringen. Die Vermerke können statt in den Zahlungsanordnungen<br />

auch auf deren Anlagen angebracht werden.<br />

5.4 Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof abweichende Bestimmungen treffen.<br />

Dabei sind ggf. die Verantwortungsbereiche des Anordnungsbefugten und der Feststeller zu regeln.<br />

6. Betrag<br />

6.1 In der förmlichen Zahlungsanordnung ist der Betrag in Ziffern anzugeben, der in Deutscher Mark oder ausnahmsweise<br />

in anderer Währung anzunehmen oder auszuzahlen ist. Für "Deutsche Mark" und "Pfennig" sind die Abkürzungen<br />

"DM" und "Pf" zu verwenden. Bei wiederkehrenden Zahlungen ist der Betrag für das laufende Haushaltsjahr, bei<br />

Daueranordnungen auch ein für das Folgejahr abweichender Jahresbetrag anzugeben. Außerdem sind die Teilbeträge<br />

je Fälligkeitstag anzugeben; sind Teilbeträge in gleicher Höhe anzunehmen oder auszuzahlen, so genügt die<br />

Angabe eines Teilbetrages.<br />

6.2 DM-Beträge von 100 DM 1 000 DM ( RdErl. MF v. 15.10.99 – 2521-2001/2) und mehr sowie Beträge in anderen<br />

Währungen sind in Buchstaben zu wiederholen (z. B. 160 = Hundertsechzig). Der für die Angabe der Beträge vorgesehene<br />

Raum ist, soweit er bei der Eintragung freibleibt, so zu entwerten, daß nachträgliche Zusätze erkennbar sind.<br />

Teilbeträge sind nicht in Buchstaben zu wiederholen. In förmlichen Zahlungsanordnungen, die in automatisierten<br />

Verfahren erstellt werden, kann auf die Wiederholung in Buchstaben verzichtet werden, wenn die ziffernmäßige Angabe<br />

des Betrages gegen Fälschung und Änderung ausreichend gesichert ist.<br />

6.3 Der Betrag braucht in der förmlichen Zahlungsanordnung nicht angegeben zu werden (betragslose Zahlungsanordnung),<br />

wenn die Berechnung<br />

6.3.1 auf Grund eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift möglich ist oder<br />

6.3.2 in einem automatisierten Verfahren ausgeführt wird und die hierbei verwendeten Programme von den zuständigen<br />

Stellen freigegeben worden sind.<br />

Ist für die Berechnung im einzelnen Fall die Kenntnis bestimmter Merkmale erforderlich, so müssen diese in der<br />

Zahlungsanordnung angegeben sein.<br />

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6.4 Sind Zinsen von der Kasse zu berechnen (Nrn. 45.2 und 51), so müssen sich der Zinssatz, der Tag des Beginns der<br />

Verzinsung und der Kapitalbetrag aus der förmlichen Zahlungsanordnung ergeben; der Kapitalbetrag braucht nicht<br />

angegeben zu werden, wenn die Kasse ihn aus ihren Unterlagen selbst ermitteln kann.<br />

7. Zahlungspflichtiger oder Empfangsberechtigter<br />

7.1 In der förmlichen Zahlungsanordnung muß der Zahlungspflichtige oder der Empfangsberechtigte zweifelsfrei bezeichnet<br />

sein. Hierzu gehört im allgemeinen die Angabe des Namens und des Vornamens sowie der Anschrift. Ein<br />

abweichender Geburtsname ist anzugeben, wenn ohne diese Angaben Zweifel über die Person entstehen können.<br />

Bei Verrechnung (Nr. 35) ist anstelle der Angaben zur Person die Buchungsstelle (ggf. das Kassenzeichen) anzugeben,<br />

bei der der zu verrechnende Betrag nachzuweisen ist.<br />

7.2 Ist der Zahlungspflichtige nicht zugleich Schuldner oder der Empfangsberechtigte nicht zugleich Forderungsberechtigter,<br />

so muß dies aus der förmlichen Zahlungsanordnung ersichtlich sein. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn<br />

Erlöse aus dem Verkauf von Gebührenmarken, Eintrittskarten und dergleichen abgeliefert werden und allgemeine<br />

Annahmeanordnungen nicht erteilt worden sind.<br />

7.3 In der förmlichen Auszahlungsanordnung ist der Zahlungsweg (Nr. 28) anzugeben; Nrn. 30.3 und 30.4 sind zu beachten.<br />

7.3.1 Soll der Betrag auf ein Konto überwiesen werden, so sind die Kurzbezeichnung des Kreditinstituts, die Bankleitzahl,<br />

die Kontonummer (die Anschrift des Kontoinhabers kann entfallen) sowie gegebenenfalls der Zusatz "Lastschrifteinzugsverkehr"<br />

anzugeben.<br />

7.3.2 Soll der Betrag ausnahmsweise bar ausgezahlt werden, so ist im Feld "Kreditinstitut" das Wort "bar" zu vermerken.<br />

7.4 Für förmliche Annahmeanordnungen gilt Nr. 7.3.1 entsprechend, wenn der Betrag im Wege des Lastschrifteinzugsverkehrs<br />

erhoben werden soll.<br />

7.5 Wird bei Speicherbuchführung für den Zahlungspflichtigen oder den Empfangsberechtigten ein Personenkonto geführt,<br />

so genügt die Angabe der Schlüsselzahl (Personenkonto-Nummer). Entsprechendes gilt, wenn Objektkonten<br />

geführt werden. Bei automatisierten Verfahren muß die Schlüsselzahl mit einem Prüfmerkmal versehen sein.<br />

8. Fälligkeitstag<br />

8.1 In der förmlichen Zahlungsanordnung ist das Datum anzugeben, zu dem die Einzahlung oder die Auszahlung bewirkt<br />

sein muß (Fälligkeitstag). Kann ein Fälligkeitstag noch nicht eindeutig bestimmt werden, so ist ein fiktiver Fälligkeitstag<br />

vorzusehen. Bei Auszahlungen, die sofort zu leisten sind, entfällt die Angabe des Fälligkeitstages.<br />

8.2 Sind Teilbeträge anzunehmen oder auszuzahlen, so ist der Fälligkeitstag für jeden Teilbetrag anzugeben. Sind bei<br />

wiederkehrenden Zahlungen Teilbeträge in gleicher Höhe und in gleichen Zeitabständen anzunehmen oder auszuzahlen,<br />

so sind der erste Fälligkeitstag und der Zeitabstand anzugeben. Ist der letzte Fälligkeitstag bereits bekannt,<br />

so ist auch er anzugeben; anderenfalls ist er der Kasse durch Änderungsanordnung (Nr. 26) rechtzeitig mitzuteilen.<br />

9. Buchungsstelle, Haushaltsjahr<br />

9.1 In der förmlichen Zahlungsanordnung über Einnahmen oder Ausgaben ist die Buchungsstelle mit den Nummern des<br />

Kapitels und des Titels sowie ggf. mit der Prüfziffer zu bezeichnen. Bei einer weiteren Untergliederung umfaßt die<br />

Buchungsstelle auch die dafür festgelegte numerische Bezeichnung. Sind Einzahlungen oder Auszahlungen nach<br />

einer sonst vorgesehenen Ordnung zu buchen, so ist die dafür festgelegte Bezeichnung als Buchungsstelle anzugeben.<br />

9.2 Förmliche Zahlungsanordnungen sind für jede Buchungsstelle getrennt zu erteilen, soweit nicht das Finanzministerium<br />

im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Ausnahmen zugelassen hat. Sind Ausnahmen zugelassen worden,<br />

so müssen zusätzlich zu den Angaben nach Nr. 6.1 die auf die einzelnen Buchungsstellen entfallenen Beträge<br />

angegeben werden; diese sind nicht in Buchstaben zu wiederholen.<br />

9.3 In der förmlichen Zahlungsanordnung ist das Haushaltsjahr anzugeben, für das die Einzahlung oder Auszahlung<br />

gebucht werden soll. In der Daueranordnung ist das Haushaltsjahr für die Buchung der ersten Zahlung zu bezeichnen.<br />

9.4 Buchungsstelle und Haushaltsjahr können in der förmlichen Zahlungsanordnung verschlüsselt angegeben werden.<br />

10. Begründung<br />

10.1 Aus der förmlichen Zahlungsanordnung und ihren Anlagen oder aus den dazugehörenden, aber nicht beizufügenden<br />

Schriftstücken (begründende Unterlagen) müssen Zweck und Anlaß der Einzahlung oder Auszahlung so deutlich erkennbar<br />

sein, daß die ihr zugrunde liegende Verwaltungsmaßnahme zweifelsfrei ersichtlich ist (Begründung). Ein<br />

Verzicht auf Anlagen bedarf bei Auszahlungen von 1000 DM oder mehr der Einwilligung des zuständigen Ministeriums<br />

im Einvernehmen mit dem LRH. Soweit begründende Unterlagen von Dienststellen anzufertigen sind, gilt Nr. 2.3<br />

entsprechend.<br />

10.2 Aus der Begründung müssen insbesondere Gegenstand und Rechtsgrund der Einzahlung oder Auszahlung hervorgehen.<br />

Gegebenenfalls ist die Berechnung des Betrages zu erläutern und zur Ersatzfrage Stellung zu nehmen. Sollen<br />

Zahlungsanordnungen auch bei nicht vertragsgemäßer Erfüllung erteilt werden, so ist in der Begründung darauf<br />

hinzuweisen, daß ein Schaden nicht entstanden ist (z. B. Überschreitung der Ausführungsfristen ohne nachteilige<br />

Folgen) oder die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung eines Nachteils ergriffen worden sind (z. B. Verlängerung<br />

der Gewährleistungsfristen, Minderung des Rechnungsbetrages, Hinterlegung von Sicherheiten).<br />

10.3 Gehören zu der förmlichen Zahlungsanordnung begründende Unterlagen, so muß durch gegenseitige Hinweise gewährleistet<br />

sein, daß diese Unterlagen der Zahlungsanordnung zugeordnet werden können, zu der sie gehören.<br />

10.4 Steht die förmliche Zahlungsanordnung im Zusammenhang mit früheren Zahlungen, so ist in der Begründung auf die<br />

vorangegangenen Zahlungsanordnungen hinzuweisen.<br />

10.5 Anlagen zu einer förmlichen Zahlungsanordnung, die auch Begründungen für andere Zahlungsanordnungen enthalten,<br />

sind gleichzeitig begründende Unterlagen für diese Anordnungen, wenn alle in Betracht kommenden Zahlungsanordnungen<br />

zu einer Einzelrechnung gehören.<br />

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10.6 Dauernd aufzubewahrende Belege (Nr. 5.1 der Anlage zu § 71 -AufbewBest.-) sind als begründende Unterlagen zu<br />

behandeln.<br />

11. Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit<br />

11.1 Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der für die Zahlung maßgebenden Angaben in der förmlichen Zahlungsanordnung,<br />

ihren Anlagen und den begründenden Unterlagen ist festzustellen und zu bescheinigen, soweit nicht das<br />

Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Ausnahmen zugelassen hat.<br />

11.2 Beamte und Angestellte dürfen Feststellungsbescheinigungen in Angelegenheiten, die ihre eigene Person betreffen,<br />

nicht abgeben.<br />

12. Inhalt der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit<br />

12.1 Der Feststeller der sachlichen Richtigkeit übernimmt mit der Unterzeichnung des Vermerks nach Nr. 14 oder Nr. 18<br />

die Verantwortung dafür, daß<br />

12.1.1 die in der förmlichen Zahlungsanordnung, ihren Anlagen und den begründenden Unterlagen enthaltenen, für die<br />

Zahlung maßgebenden Angaben richtig sind, soweit deren Richtigkeit nicht vom Feststeller der rechnerischen Richtigkeit<br />

zu bescheinigen ist,<br />

12.1.2 die nach Nr. 5 erforderlichen übrigen Angaben in der förmlichen Zahlungsanordnung, ihren Anlagen und den begründenden<br />

Unterlagen enthalten sind, soweit nicht die Verantwortung hierfür dem Anordnungsbefugten obliegt (Nr.<br />

20),<br />

12.1.3. nach den geltenden Vorschriften und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verfahren worden<br />

ist,<br />

12.1.4. die Lieferung oder Leistung als solche und auch die Art ihrer Ausführung geboten war,<br />

12.1.5. die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung oder Bestellung sachgemäß und<br />

vollständig ausgeführt worden ist,<br />

12.1.6. Abschlagsauszahlungen, Vorauszahlungen, Pfändungen und Abtretungen vollständig und richtig berücksichtigt worden<br />

sind.<br />

12.2. Die Einschränkung der Verantwortung nach Nr. 19 bleibt unberührt.<br />

12.3. Die Verantwortung des Feststellers der sachlichen Richtigkeit erstreckt sich nicht auf den Inhalt der im selben Arbeitsvorgang<br />

mit der förmlichen Zahlungsanordnung erstellten maschinell lesbaren Datenträger.<br />

13. Feststeller der sachlichen Richtigkeit<br />

Zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit sind Beamte und Angestellte befugt, die alle Sachverhalte, deren Richtigkeit<br />

sie zu bescheinigen haben, überblicken und beurteilen können.<br />

14. Form der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit<br />

14.1 Der Feststeller hat die sachliche Richtigkeit durch Unterzeichnung des Vermerks "Sachlich richtig" zu bescheinigen.<br />

Sind an der Feststellung der sachlichen Richtigkeit neben dem Feststeller noch andere Bedienstete (auch Arbeiter)<br />

beteiligt, die z. B. die vollständige Lieferung einer Ware bescheinigen oder über die zur Feststellung erforderlichen<br />

Fachkenntnisse, z. B. auf rechtlichem, medizinischem oder technischem Gebiet verfügen, so muß aus deren Bescheinigungen<br />

(Teilbescheinigungen) der Umfang der Verantwortung ersichtlich sein.<br />

14.2 Nicht zutreffende Angaben sind unter Beachtung der Nr. 21 zu berichtigen.<br />

15. Inhalt der Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit<br />

15.1 Der Feststeller der rechnerischen Richtigkeit übernimmt mit der Unterzeichnung des Vermerks nach Nr. 17 oder Nr.<br />

18 die Verantwortung dafür, daß der anzunehmende oder der auszuzahlende Betrag sowie alle auf Berechnungen<br />

beruhenden Angaben in der förmlichen Zahlungsanordnung, ihren Anlagen und den begründenden Unterlagen richtig<br />

sind. Die Feststellung der rechnerischen Richtigkeit erstreckt sich mithin auch auf die Feststellung der Richtigkeit<br />

der den Berechnungen zugrunde liegenden Ansätze nach den Berechnungsunterlagen (z. B. Bestimmungen, Verträge,<br />

Tarife).<br />

15.2 Die Einschränkung der Verantwortung nach Nr. 19 bleibt unberührt.<br />

15.3 Die Verantwortung des Feststellers der rechnerischen Richtigkeit erstreckt sich nicht auf den Inhalt der im selben<br />

Arbeitsvorgang mit der förmlichen Zahlungsanordnung erstellten maschinell lesbaren Datenträger.<br />

15.4 Die Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit entfällt, soweit betragslose Zahlungsanordnungen auf Berechnungen<br />

beruhende Angaben nicht enthalten.<br />

16. Feststeller der rechnerischen Richtigkeit<br />

16.1 Zur Feststellung der rechnerischen Richtigkeit sind befugt<br />

16.1.1 Beamte, die mindestens dem mittleren Dienst angehören, und<br />

16.1.2 Angestellte, die mindestens der Vergütungsgruppe VIII BAT angehören.<br />

16.2 Der Beauftragte für den Haushalt kann die Befugnis auf bestimmte Beamte oder Angestellte beschränken.<br />

17. Form der Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit<br />

17.1 Der Feststeller hat die rechnerische Richtigkeit durch Unterzeichnung des Vermerks "Rechnerisch richtig" zu bescheinigen.<br />

Sind an der Feststellung der rechnerischen Richtigkeit neben dem Feststeller noch andere Beamte oder<br />

Angestellte beteiligt, so muß aus deren Teilbescheinigungen der Umfang der Verantwortung ersichtlich sein.<br />

17.2 Nicht zutreffende Angaben sind unter Beachtung der Nr. 21 zu berichtigen.<br />

17.3 Sind die Endbeträge in Anlagen zu förmlichen Zahlungsanordnungen oder in begründenden Unterlagen geändert<br />

worden, so muß der Vermerk lauten "Rechnerisch richtig mit ... DM ... Pf". Der Betrag ist nur in Ziffern anzugeben.<br />

Absetzungen von Rabatt- und Skontobeträgen gelten nicht als Änderungen.<br />

18. Zusammengefaßte Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit<br />

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Die Bescheinigungen der sachlichen und der rechnerischen Richtigkeit können zusammengefaßt werden, wenn der<br />

Feststeller die Voraussetzungen nach Nrn. 13 und 16 erfüllt. In diesem Falle muß der Feststellungsvermerk lauten<br />

"Sachlich und rechnerisch richtig" oder "Sachlich und rechnerisch richtig mit ... DM ... Pf". Sind an der zusammengefaßten<br />

Bescheinigung neben dem Feststeller noch andere Bedienstete beteiligt, so muß aus deren Teilbescheinigungen<br />

der Umfang der Verantwortung ersichtlich sein.<br />

19. Verantwortung des Feststellers in besonderen Fällen<br />

19.1 Der Feststeller, der in förmlichen Zahlungsanordnungen, ihren Anlagen oder den begründenden Unterlagen die<br />

sachliche oder rechnerische Richtigkeit bescheinigt, ist für die Richtigkeit der Angaben nicht verantwortlich, soweit<br />

andere Bedienstete Teilbescheinigungen abgegeben haben (Nrn. 14, 17 und 18) oder andere Feststeller in Anlagen<br />

zu förmlichen Zahlungsanordnungen oder begründenden Unterlagen die Richtigkeit bescheinigt haben. Den Teilbescheinigungen<br />

und Bescheinigungen der Bediensteten der eigenen Dienststelle sind vorbehaltlich der Nr. 19.4 die<br />

Teilbescheinigungen und Bescheinigungen gleichzustellen, die von Bediensteten anderer Stellen abgegeben worden<br />

sind, und zwar<br />

19.1.1 einer anderen Dienststelle des Landes,<br />

19.1.2 einer Dienststelle des Bundes oder eines anderen Landes,<br />

19.1.3 einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder<br />

19.1.4 einer bundes- oder landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts (§ 105 BHO/<strong>LHO</strong>).<br />

19.2 Sind Teilbescheinigungen aufgrund schriftlicher Verträge oder sonstiger Vereinbarungen von anderen Personen (z.<br />

B. Architekten, Ingenieuren) abgegeben worden, so gilt Nr. 19.1 entsprechend. Wenn in Verträgen oder sonstigen<br />

Vereinbarungen die Anwendung dieser Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, so sind die Teilbescheinigungen mit<br />

dem Wortlaut nach Nrn. 14, 17 und 18 abzugeben; anderenfalls sind Inhalt und Form der Teilbescheinigungen in den<br />

Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen festzulegen.<br />

19.3 Treffen Beamte oder Angestellte Maßnahmen, die zu Zahlungsanordnungen führen, so gelten die Unterschriften auf<br />

den die einzelnen Maßnahmen betreffenden Schriftstücken zugleich als Feststellung und Teilbescheinigung im Sinne<br />

der Nrn. 11 bis 18.<br />

19.4 Teilbescheinigungen nach Nrn. 19.1 bis 19.3 dürfen nur anerkannt werden, wenn ein Anlaß zu Zweifeln nicht besteht.<br />

19.5 Ist eine lückenlose Nachprüfung von Angaben nicht möglich, so beschränkt sich die Verantwortung des Feststellers<br />

der sachlichen Richtigkeit darauf, daß Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Angaben nicht bestehen. Entsprechendes<br />

gilt, wenn<br />

19.5.1 Leistungen durch Zähler, Uhren oder sonstige Kontrolleinrichtungen erfaßt werden oder<br />

19.5.2 Leistungen nur unmittelbar an Dritte erbracht werden können (z. B. Sachleistungen an Heiminsassen).<br />

19.6 Muß ausnahmsweise (z.B. bei Erkrankung oder Ausscheiden des zuständigen Feststellers) die sachliche Richtigkeit<br />

von einem Beamten oder Angestellten bescheinigt werden, der den Sachverhalt nicht in vollem Umfang überblicken<br />

und beurteilen kann, so gilt Nr. 19.5 entsprechend.<br />

19.7 Werden die Anlagen zur förmlichen Zahlungsanordnung oder die begründenden Unterlagen in einem automatisierten<br />

Verfahren erstellt oder nachgeprüft, so gelten für die Abgrenzung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der<br />

Feststeller sowie für die Form der Feststellungsbescheinigungen Nrn. 6 bis 8 der Anlage 2 zu § 79 (HKR-ADV-Best.).<br />

20. Unterschrift des Anordnungsbefugten<br />

20.1 Die förmliche Zahlungsanordnung muß von dem nach Nr. 2 zu § 34 zur Ausübung der Anordnungsbefugnis berechtigten<br />

Beamten oder Angestellten (Anordnungsbefugter) unterschrieben werden. Beamte und Angestellte dürfen<br />

Zahlungsanordnungen in Angelegenheiten, die ihre eigene Person betreffen, nicht unterschreiben. Der Anordnungsbefugte<br />

darf in der förmlichen Zahlungsanordnung die rechnerische Richtigkeit nicht bescheinigen.<br />

20.2 Der Anordnungsbefugte übernimmt mit der Unterzeichnung die Verantwortung dafür, daß<br />

20.2.1 in der förmlichen Zahlungsanordnung keine offensichtlich erkennbaren Fehler enthalten sind,<br />

20.2.2 die Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit in der förmlichen Zahlungsanordnung von den dazu<br />

befugten Beamten oder Angestellten abgegeben worden ist,<br />

20.2.3 die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr richtig bezeichnet sind,<br />

20.2.4 Ausgabemittel zur Verfügung stehen oder die Voraussetzungen für die Buchung als Vorschuß vorliegen.<br />

20.3 Die Verantwortung des Anordnungsbefugten erstreckt sich nicht auf den Inhalt der im selben Arbeitsvorgang mit der<br />

förmlichen Zahlungsanordnung erstellten maschinell lesbaren Datenträger.<br />

21. Änderung der förmlichen Zahlungsanordnung, ihrer Anlagen und der begründenden Unterlagen<br />

21.1 Befindet sich die förmliche Zahlungsanordnung noch bei der anordnenden Stelle und sind Angaben in der Zahlungsanordnung,<br />

ihren Anlagen oder den begründenden Unterlagen zu ändern, so sind die Berichtigungen unter Beachtung<br />

der Nr. 2.3 vorzunehmen. Die Berichtigungen sind von den Beteiligten für ihren Verantwortungsbereich mit Namenszeichen<br />

und Datum zu bestätigen.<br />

21.2 Ist eine an sich notwendige Berichtigung einer förmlichen Zahlungsanordnung nicht zulässig (Nr. 2.3) oder nicht<br />

möglich, so ist die Anordnung vom Anordnungsbefugten zu vernichten oder gut sichtbar ungültig zu machen. Das<br />

gleiche gilt, wenn sie nicht ausgeführt werden soll. Die ungültig gemachte Zahlungsanordnung ist zu den Akten zu<br />

nehmen oder ggf. zur Begründung der neuen Zahlungsanordnung zu verwenden.<br />

21.3 Ist der Betrag der förmlichen Zahlungsanordnung die Summe einer listenmäßigen Zusammenstellung und sollen<br />

Einzelbeträge nicht angenommen oder nicht ausgezahlt werden, so sind sie vom Feststeller der sachlichen Richtigkeit<br />

in der Zusammenstellung mit dem Hinweis "Nicht einziehen" oder "Nicht auszahlen" sowie mit Namenszeichen<br />

und Datum zu versehen. Sind für auszuzahlende Beträge Überweisungsträger bereits gefertigt, so sind sie ebenfalls<br />

entsprechend zu kennzeichnen. Beim Zahlungsverkehr im Wege des beleglosen Datenträgeraustausches ist sinngemäß<br />

zu verfahren.<br />

21.4 In den Fällen der Nr. 21.3 hat der Feststeller der rechnerischen Richtigkeit die nicht anzunehmenden oder nicht auszuzahlenden<br />

Beträge unter Angabe der laufenden Nummern darzustellen und die Summe in der listenmäßigen Zusammenstellung<br />

vom Endbetrag abzusetzen. Einer Änderung der Überträge bedarf es nicht. Über den tatsächlich<br />

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anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag ist eine neue Zahlungsanordnung zu fertigen; Nr. 21.2 ist zu beachten.<br />

21.5 Handelt es sich in den Fällen der Nr. 21.3 um eine förmliche Auszahlungsanordnung für Massenzahlungen, so ist<br />

von einer Änderung des Endbetrags in der listenmäßigen Zusammenstellung abzusehen und die Auszahlungsanordnung<br />

ohne Änderung an die Kasse weiterzuleiten. Über den Unterschiedsbetrag ist eine Änderungsanordnung (Nr.<br />

26) zu erteilen. Beim Zahlungsverkehr im Wege des beleglosen Datenträgeraustausches ist sinngemäß zu verfahren.<br />

21.6 Befindet sich die förmliche Zahlungsanordnung nicht mehr bei der anordnenden Stelle und sind Berichtigungen notwendig,<br />

so ist eine Änderungsanordnung zu erteilen.<br />

21.7 Sind eine förmliche Zahlungsanordnung, ihre Anlagen und die begründenden Unterlagen in einem automatisierten<br />

Verfahren erstellt worden und werden sie ungültig gemacht oder geändert, so sind die hierzu gespeicherten Angaben<br />

entsprechend zu berichtigen.<br />

22. Allgemeine Zahlungsanordnungen<br />

22.1 Das Finanzministerium oder die von ihm ermächtigte Stelle kann zulassen, daß anstelle von förmlichen Zahlungsanordnungen<br />

allgemeine Zahlungsanordnungen erteilt werden<br />

22.1.1 für Einzahlungen und Auszahlungen, die aufgrund amtlicher Gebührentarife oder amtlicher Festsetzungen anzunehmen<br />

oder zu leisten sind,<br />

22.1.2 für Einzahlungen und Auszahlungen, die die Kasse im Rahmen ihres Aufgabenbereichs selbst zu veranlassen hat (z.<br />

B. Zinsen, Säumniszuschläge),<br />

22.1.3 für Auszahlungen gegen sofortigen Empfang von Kleinhandelsware oder für andere Auszahlungen, die nach der<br />

Verkehrssitte sofort in bar zu leisten sind,<br />

22.1.4 in anderen Fällen im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.<br />

22.2 Allgemeine Zahlungsanordnungen dürfen nur erteilt werden, wenn der Kasse oder Zahlstelle Unterlagen zur Verfügung<br />

stehen, die die Zahlung begründen und aus denen insbesondere die Beträge, die Zahlungspflichtigen oder die<br />

Empfangsberechtigten, die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr sowie gegebenenfalls die Nummer der Eintragung<br />

in die Haushaltsüberwachungsliste und das Namenszeichen des Listenführers ersichtlich sind. Die sachliche und<br />

rechnerische Richtigkeit dieser Unterlagen ist unter entsprechender Anwendung der Nrn. 11 bis 19 festzustellen und<br />

zu bescheinigen. Für die Änderung der Unterlagen gilt Nr. 21 entsprechend. Das Finanzministerium kann im Einvernehmen<br />

mit dem Landesrechnungshof abweichende Regelungen treffen.<br />

22.3 Allgemeine Zahlungsanordnungen können erteilt werden<br />

22.3.1 durch Verwaltungsvorschriften oder allgemeine Dienstanweisungen oder<br />

22.3.2 als Einzel-, Sammel- oder Daueranordnungen (Nrn. 3.2 bis 3.4).<br />

22.4 Allgemeine Zahlungsanordnungen nach Nr. 22.3.2 müssen insbesondere enthalten<br />

22.4.1 die Bezeichnung der Kasse, gegebenenfalls auch die Bezeichnung der Zahlstelle,<br />

22.4.2 die Bezeichnung der Art der Einzahlungen oder Auszahlungen,<br />

22.4.3 die Anordnung zur Annahme oder Auszahlung,<br />

22.4.4 die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr,<br />

22.4.5 die Bescheinigung der sachlichen und ggf. der rechnerischen Richtigkeit,<br />

22.4.6 die Bezeichnung der anordnenden Stelle,<br />

22.4.7 das Datum der Anordnung und<br />

22.4.8 die Unterschrift des Anordnungsbefugten.<br />

Dritter Abschnitt: Andere Kassenanordnungen<br />

23. Allgemeines<br />

Für die Erteilung anderer Kassenanordnungen gelten Nrn. 3 bis 22, soweit in Nrn. 24 bis 26 oder vom Finanzministerium<br />

im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof nichts anderes bestimmt ist.<br />

24. Anordnungen für Wertgegenstände<br />

24.1 Anordnungen für Wertgegenstände (Nr. 54) sind<br />

24.1.1 Einlieferungsanordnungen für in Verwahrung zu nehmende Gegenstände,<br />

24.1.2 Auslieferungsanordnungen für auszuliefernde Gegenstände.<br />

24.2 Anordnungen für Wertgegenstände müssen enthalten<br />

24.2.1 die Bezeichnung der Kasse oder Zahlstelle, die den Wertgegenstand in Verwahrung nehmen oder ausliefern soll,<br />

24.2.2 die Anordnung zur Annahme oder Auslieferung des Wertgegenstandes,<br />

24.2.3 die Bezeichnung oder Beschreibung des Wertgegenstandes,<br />

24.2.4 den Einlieferer oder Empfangsberechtigten,<br />

24.2.5 die Begründung,<br />

24.2.6 die Bescheinigung der sachlichen und ggf. der rechnerischen Richtigkeit,<br />

24.2.7 die Bezeichnung der anordnenden Stelle,<br />

24.2.8 das Datum der Anordnung und<br />

24.2.9 die Unterschrift des Anordnungsbefugten.<br />

25. Sonstige Kassenanordnungen<br />

Inhalt und Form sonstiger Kassenanordnungen bestimmt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.<br />

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26. Änderungsanordnungen<br />

26.1 Sind Angaben in der Kassenanordnung zu ändern oder zu ergänzen und befindet sich diese nicht mehr bei der anordnenden<br />

Stelle, so ist eine Änderungsanordnung zu erteilen. Das gilt nicht, wenn die Kasse oder Zahlstelle die<br />

Kassenanordnung vor der Ausführung zur Änderung oder Ergänzung an die anordnende Stelle zurückgibt.<br />

26.2 Änderungsanordnungen sind zu erteilen als<br />

26.2.1 förmliche Änderungsanordnungen oder<br />

26.2.2 allgemeine Änderungsanordnungen.<br />

26.3 Die förmliche Änderungsanordnung muß insbesondere enthalten<br />

26.3.1 die Bezeichnung der Kasse, gegebenenfalls auch die Bezeichnung der Zahlstelle, die die Anordnung ausführen soll,<br />

26.3.2 den Hinweis auf die zu ändernde Kassenanordnung,<br />

26.3.3 die Anordnung zur Änderung und<br />

26.3.4 die Begründung für die Änderung.<br />

26.4 Förmliche Änderungsanordnungen sind auch zu erteilen, wenn aufgrund von Zahlungsanordnungen Zahlungen gebucht<br />

worden sind, die Buchungsstelle oder das Haushaltsjahr sich ändert und die Bücher noch nicht abgeschlossen<br />

sind. Das gleiche gilt, wenn Titelverwechslungen im neuen Haushaltsjahr auszugleichen sind (Nr. 2.1.2 zu § 35). Die<br />

Änderungsanordnungen sind für alle beteiligten Buchungsstellen zu erteilen; sie sollen im Durchschreibeverfahren<br />

erstellt werden.<br />

26.5 Die förmlichen Änderungsanordnungen für Umbuchungen müssen über die in<br />

Nr. 26.3 aufgeführten Angaben hinaus die umzubuchenden Beträge enthalten.<br />

26.6 Eine allgemeine Änderungsanordnung kann erteilt werden, wenn für einen feststehenden Kreis von Zahlungspflichtigen<br />

oder Empfangsberechtigten die zu zahlenden Beträge einheitlich geändert werden sollen.<br />

27. Kasseninterne Aufträge<br />

27.1 Liegt eine Kassenanordnung nicht vor oder ist sie nicht erforderlich, so hat die Kasse einen kasseninternen Auftrag<br />

als Grundlage für die Zahlung und Buchung zu fertigen, wenn Unterlagen nach Nr. 22.2 nicht vorliegen oder aus vorhandenen<br />

Unterlagen die Buchungsstelle nicht ersichtlich ist.<br />

27.2 Die kasseninternen Aufträge müssen die für die Zahlung und Buchung erforderlichen Angaben enthalten.<br />

27.3 Nrn. 27.1 und 27.2 gelten sinngemäß für Zusammenstellungen von Einzelbelegen (Nr. 19.2 zu § 71 ).<br />

Vierter Abschnitt: Zahlungsverkehr<br />

B. Zahlungen, Wertgegenstände<br />

28. Bewirken von Zahlungen<br />

28.1 Zahlungen werden bewirkt durch<br />

28.1.1 Überweisung oder Einzahlung auf ein Girokonto der Kasse sowie Überweisung oder Auszahlung von einem solchen<br />

Konto,<br />

28.1.2 Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln (Bargeld, Schecks),<br />

28.1.3 Verrechnung von Beträgen.<br />

28.2 Das Nähere über die Annahme von Schecks und Zahlungen in fremder Währung enthalten die Anlagen 1 und 2.<br />

29. Zahlungsarten<br />

29.1 Zahlungen sind unbar, bar oder im Wege der Verrechnung anzunehmen oder zu leisten.<br />

29.2 Unbar ist der Zahlungsverkehr, wenn<br />

29.2.1 Zahlungen durch buchmäßige Übertragung von Guthaben bei einem Kreditinstitut angenommen oder geleistet werden<br />

(Überweisung, Lastschrift),<br />

29.2.2 Zahlungen einem Konto der Kasse gutgeschrieben oder zur Last geschrieben werden, der Einzahler dagegen Bargeld<br />

bei einem Kreditinstitut einzahlt oder der Empfänger Bargeld von einem Kreditinstitut erhält,<br />

29.2.3 Schecks übersandt werden.<br />

29.3 Bar ist der Zahlungsverkehr, wenn Bargeld übergeben oder übersandt wird. Als barer Zahlungsverkehr gilt auch die<br />

Übergabe von Schecks am Schalter.<br />

29.4 Im Wege der Verrechnung werden Zahlungen angenommen und geleistet, wenn sie am selben Tage als Einzahlung<br />

und als Auszahlung gebucht werden (Nrn. 34 und 35).<br />

30. Unbarer Zahlungsverkehr<br />

30.1 Zahlungen sind unbar zu bewirken, soweit nicht eine Verrechnung in Betracht kommt oder die bare Zahlung geboten<br />

ist.<br />

30.2 Bei wiederkehrenden Einzahlungen soll den Zahlungspflichtigen die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverkehr ermöglicht<br />

werden.<br />

30.3 Auszahlungen im Lastschrifteinzugsverkehr können bei Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie solchen Gläubigern<br />

des Privatrechts zugelassen werden, bei denen ein Mißbrauch der Einzugsermächtigung nicht zu befürchten<br />

ist. Die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverkehr ist durch die zuständige Kasse zu erklären. Es ist sicherzustellen,<br />

daß der zu belastende Betrag so rechtzeitig der Kasse bekanntgegeben wird, daß diese ihr Konto erforderlichenfalls<br />

bis zum Fälligkeitstag verstärken oder den Gläubiger zur Rücknahme des Lastschriftauftrags veranlassen kann. Die<br />

Möglichkeit des Widerspruchs gegen eine bereits vorgenommene Lastschrift richtet sich nach den Bestimmungen<br />

des Kreditgewerbes über den Lastschrifteinzugsverkehr. Die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverkehr bedarf bei Beträgen<br />

von 1 Mill. DM oder mehr der Einwilligung des Finanzministeriums.<br />

30.4 Unterhält der Empfangsberechtigte kein Konto oder kann ein solches nicht ermittelt werden, so ist die Auszahlung<br />

durch Zahlungsanweisung zur Verrechnung zu leisten. Ist dieses nicht möglich, so darf die Auszahlung durch Zahlungsanweisung<br />

mit Geldzustellung vorgenommen werden.<br />

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31. Verkehr mit Kreditinstituten RdERl. MF 16.08.01 2521 – 2001/2<br />

31.1 Die Kasse ist an den Giroverkehr der Deutschen Bundesbank anzuschließen. Der Geschäftsverkehr der Kasse regelt<br />

sich nach den mit dem Kreditinstitut zu treffenden Vereinbarungen.<br />

31.2 Die Kasse kann zusätzlich an den Spargiroverkehr sowie an den Postbankgiroverkehr angeschlossen werden. Wenn<br />

ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht, kann die Kasse mit Einwilligung des Finanzministeriums an den Verkehr<br />

mit sonstigen Kreditinstituten angeschlossen werden. Der Geschäftsverkehr der Kasse mit den Kreditinstituten<br />

regelt sich nach den mit diesen zu treffenden Vereinbarungen.<br />

31.3 Die von der Kasse auszustellenden Schecks und Überweisungsaufträge sind vom Kassenleiter und vom Sachbearbeiter<br />

Zahlungsverkehr zu unterschreiben.<br />

31.4 Die Namen und Unterschriftsproben der zur Verfügung über die Konten bei den Kreditinstituten berechtigten Beamten<br />

und Angestellten sind den Kreditinstituten auf den dafür vorgesehenen Vordrucken mitzuteilen. Die Mitteilung<br />

muß den Abdruck des Dienststempels und den Sichtvermerk des Leiters der Dienststelle, der die Kasse angehört, oder<br />

des Kassenaufsichtsbeamten enthalten. Bei Änderungen ist entsprechend zu verfahren.<br />

31.5 Die Kasse hat bei den in Betracht kommenden Postfilialen zu beantragen, daß die für sie, für die mit ihr im Abrechnungsverkehr<br />

stehenden Zahlstellen und für die anordnenden Stellen bestimmten Einzahlungen dem von ihr zu bestimmenden<br />

Girokonto gutgeschrieben werden.<br />

32. Bargeld<br />

32.1 Bargeld sind Bundesmünzen, Bundesbanknoten und fremde Geldsorten.<br />

32.2 Kassen und Zahlstellen haben Bundesmünzen und Bundesbanknoten ohne Einschränkung anzunehmen. Die Empfänger<br />

von Auszahlungen sind zur Annahme von Bundesmünzen nur insoweit verpflichtet, als es sich bei auf Deutsche<br />

Mark lautenden Münzen um Beträge von nicht mehr als 20 Deutsche Mark und bei auf Pfennig lautenden Münzen<br />

um Beträge von nicht mehr als fünf Deutsche Mark handelt 10 .<br />

33. Wechsel<br />

33.1 Wechsel dürfen nur zur Sicherheitsleistung angenommen werden. Sie gehören nicht zum Kassenistbestand und<br />

sind, soweit sie nicht aufgrund besonderer Weisung an eine andere Stelle abzuliefern sind, bis zum Fälligkeitstag in<br />

der Kasse aufzubewahren. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.<br />

33.2 Am Fälligkeitstag hat die Kasse die Einlösung des Wechsels und im Falle der Nichteinlösung unverzüglich die Erhebung<br />

des Wechselprotestes zu veranlassen.<br />

34. Verrechnung im Wege der Aufrechnung<br />

34.1 Hat die Kasse eine Auszahlung an einen Empfangsberechtigten zu leisten, gegen den sie eine fällige Forderung hat,<br />

so ist gegen den Anspruch des Empfangsberechtigten auf den auszuzahlenden Betrag aufzurechnen. Mit künftig fällig<br />

werdenden Forderungen kann gegen den Anspruch auf den auszuzahlenden Betrag aufgerechnet werden, wenn<br />

der Empfangsberechtigte zustimmt. Die Zustimmung wird vermutet, wenn die Forderung, mit der aufgerechnet werden<br />

soll, innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt fällig wird, an dem die Auszahlung zu leisten ist.<br />

34.2 Ist ein Zahlungspflichtiger mit einer Einzahlung an die Kasse im Rückstand und ist ihr bekannt, daß er einen Anspruch<br />

gegen eine andere Kasse des Landes auf Auszahlung eines Betrags hat, so hat die Kasse ihre Forderung der<br />

anderen Kasse mitzuteilen und sie zu ersuchen, mit dieser Forderung gegen den Anspruch des Zahlungspflichtigen<br />

aufzurechnen.<br />

34.3 Die Kasse, die die Auszahlung zu leisten hat, hat die Aufrechnung schriftlich zu erklären. In der Erklärung sind die<br />

Ansprüche, die gegeneinander aufgerechnet werden, einzeln nach Grund und Betrag zu bezeichnen. Je eine Ausfertigung<br />

der Aufrechnungserklärung ist dem Betroffenen, den anordnenden Stellen und den beteiligten Kassen zu übersenden.<br />

34.4 Unbeschadet anderweitiger Regelungen kann gegenüber einer Kasse des Landes nach § 395 BGB die Aufrechnung<br />

nur erklärt werden, wenn dieselbe Kasse sowohl für die Auszahlung als auch für die Einzahlung zuständig ist.<br />

35. Verrechnung im Wege des Buchausgleichs, Verrechnung innerhalb der Kasse<br />

35.1 Hat die Kasse einen Betrag mit einer anderen Kasse des Landes zu verrechnen, so ist die Zahlung durch Buchausgleich<br />

zu bewirken. Beträge von weniger als 50 000 DM können überwiesen werden. Barzahlungen zwischen den<br />

Kassen des Landes sind nicht zulässig.<br />

35.2 Der Buchausgleich ist grundsätzlich von der für die Auszahlung zuständigen Kasse zu veranlassen. Er wird über die<br />

Landeshauptkasse durchgeführt, die den Betrag der für die Auszahlung zuständigen Kasse zur Last und der anderen<br />

Kasse gutschreibt. Der Buchausgleich kann von der für die Einzahlung zuständigen Kasse veranlaßt werden, wenn<br />

die für die Erteilung der Auszahlungsanordnung zuständige Stelle bestätigt hat, daß der zuständigen Kasse die Auszahlungsanordnung<br />

mit dem Vermerk ”Betrag wird durch Buchausgleich eingezogen” erteilt worden ist, oder wenn<br />

das MF dies für bestimmte Zahlungen zugelassen hat.<br />

35.3 Sind innerhalb der Kasse Beträge zu verrechnen, so sind diese am selben Tage zu buchen.<br />

Fünfter Abschnitt: Einzahlungen und Auszahlungen<br />

Erster Unterabschnitt: Einzahlungen<br />

36. Leistungsort, Einzahlung an die zuständige Kasse<br />

36.1 Zahlungsaufforderungen müssen die Bezeichnung der zuständigen Kasse als Leistungsort und das für die Buchung<br />

erforderliche Kassenzeichen enthalten; der Zahlungspflichtige ist darauf hinzuweisen, daß das Kassenzeichen bei<br />

10 Vgl. § 14 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 26. 7. 1957 (BGBI. I S. 745), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. 7. 1992<br />

(BGBI. I S. 1287) und § 3 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. 7. 1950 (BGBI. I S. 323), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 10. 12. 1986 (BGBl. I S. 2414).<br />

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der Zahlung anzugeben ist. Den Zahlungsaufforderungen sind mit Kassenzeichen versehene Überweisungszahlscheine<br />

beizufügen.<br />

36.2 Als Einzahlung an die zuständige Kasse gelten auch Einzahlungen, die für ihre Rechnung an eine übergeordnete<br />

Kasse oder bei einer Zahlstelle im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben entrichtet werden.<br />

36.3 Einzahlungen durch Übergabe von Zahlungsmitteln sind im Kassenraum an den besonders kenntlich gemachten<br />

Stellen (Schalter) von den dazu ermächtigten Beamten oder Angestellten anzunehmen.<br />

36.4 Die Namen und Unterschriftsproben der zur Unterzeichnung von Quittungen ermächtigten Beamten und Angestellten<br />

sind durch Aushang im Kassenraum bekanntzugeben. Der Aushang muß mit dem Abdruck des Dienststempels und<br />

dem Sichtvermerk des Kassen- oder Zahlstellenaufsichtsbeamten versehen sein.<br />

36.5 Außerhalb des Kassenraumes dürfen Einzahlungen durch Übergabe von Zahlungsmitteln nur von Bediensteten angenommen<br />

werden, die hierzu besonders ermächtigt worden sind. Die Ermächtigten haben ihren Dienstausweis mitzuführen<br />

und auf Verlangen vorzuzeigen.<br />

36.6 Schecks, die bei einer anderen Stelle als der Kasse oder Zahlstelle eingehen, sind sofort an die zuständige Kasse<br />

weiterzuleiten. Soweit sie beim Eingang nicht bereits den Vermerk "Nur zur Verrechnung" tragen, sind sie mit diesem<br />

Vermerk zu versehen.<br />

37. Annahme von Einzahlungen<br />

37.1 Kassen und Zahlstellen dürfen Einzahlungen grundsätzlich nur auf Grund schriftlicher Annahmeanordnungen annehmen;<br />

das gilt nicht für Kassen- und Zahlstellenbestandsverstärkungen sowie für Ablieferungen im Rahmen der<br />

Geldverwaltung.<br />

37.2 Einzahlungen durch Übergabe von Zahlungsmitteln sind auch ohne schriftliche Annahmeanordnung anzunehmen,<br />

sofern sachliche Gründe dafür vorliegen. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn durch die Annahmeverweigerung<br />

ein Schaden für das Land eintreten könnte.<br />

37.3 Die nach Nr. 37.2 angenommenen Einzahlungen sowie unbare oder durch Übersendung von Zahlungsmitteln eingehende<br />

Einzahlungen, für die Annahmeanordnungen nicht vorliegen, sind von der Kasse als Verwahrungen nachzuweisen,<br />

sofern ihr die endgültige Buchungsstelle nicht bekannt ist. Die für die Anordnung zuständige Stelle ist von<br />

der Einzahlung zu unterrichten.<br />

37.4 Die Kasse hat die anordnende Stelle von Einzahlungen zu unterrichten, wenn dies in begründeten Ausnahmefällen in<br />

der Annahmeanordnung oder der Unterlage zu einer allgemeinen Annahmeanordnung (Nr. 22.2) angeordnet ist. Der<br />

Eingang von Beträgen, die zur Hinterlegung eingezahlt worden sind, ist der Hinterlegungsstelle in jedem Falle anzuzeigen.<br />

38. Prüfung von Zahlungsmitteln und Wertsendungen<br />

38.1 Zahlungsmittel, die der Kasse oder Zahlstelle übergeben werden, sind in Gegenwart des Einzahlers auf Echtheit,<br />

Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Wertsendungen, die der Kasse oder Zahlstelle zugehen, sollen von dem<br />

zuständigen Beamten oder Angestellten in Gegenwart eines Zeugen geöffnet und geprüft werden. Enthalten andere<br />

Sendungen Zahlungsmittel, so soll zu der Prüfung ebenfalls ein Zeuge hinzugezogen werden.<br />

38.2 Wertsendungen und versiegelte oder mit Plombenverschluß versehene Geldbeutel, die bei der Kasse oder Zahlstelle<br />

eingehen, sind sofort daraufhin zu prüfen, ob die äußere Umhüllung und der Siegel- oder Plombenverschluß unversehrt<br />

sind. Ist das nicht der Fall, so sind die Wertsendungen oder Geldbeutel zurückzuweisen. Ordnungsgemäß verschlossene<br />

Rollen oder Geldbeutel, die der Kasse oder Zahlstelle von einer anderen Kasse oder Zahlstelle, von einer<br />

anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem Kreditinstitut zugegangen sind, dürfen ungeöffnet<br />

weitergegeben werden, wenn die äußere Beschaffenheit unmittelbar vor der Weitergabe geprüft worden und<br />

nicht zu beanstanden ist.<br />

38.3 Wertsendungen, die für eine Kasse oder Zahlstelle bestimmt sind, jedoch einer anderen Stelle zugehen, sind sofort<br />

daraufhin zu prüfen, ob die äußere Umhüllung unversehrt ist. Ist dies der Fall, so ist die Wertsendung unverzüglich<br />

ungeöffnet der zuständigen Kasse oder Zahlstelle zuzuleiten. Beschädigte Wertsendungen sind zurückzuweisen.<br />

Enthalten andere Sendungen Bargeld, so ist über Höhe und Art ein Vermerk zu fertigen. Der Vermerk ist zusammen<br />

mit dem Bargeld unverzüglich der Kasse oder Zahlstelle zuzuleiten.<br />

38.4 Werden bei der Prüfung von Zahlungsmitteln, die der Kasse oder Zahlstelle übersandt wurden oder ihr nach Nr. 38.3<br />

zugegangen sind, Unstimmigkeiten festgestellt, so sind sie aktenkundig zu machen; der zur Prüfung hinzugezogene<br />

Zeuge hat den Vermerk ebenfalls zu unterschreiben. Beweismittel, die für die Aufklärung von Unstimmigkeiten von<br />

Wert sein können (Umhüllungen und dergl.), sind aufzubewahren.<br />

38.5 Für die Behandlung nachgemachter, verfälschter, als Falschgeld verdächtiger, beschädigter oder abgenutzter Bundesmünzen<br />

und Bundesbanknoten gelten die Bestimmungen der Anlage 3. Andere Zahlungsmittel, deren Echtheit<br />

zweifelhaft ist, sind zurückzuweisen; liegt der Verdacht einer strafbaren Handlung vor, so ist die zuständige Polizeidienststelle<br />

zu verständigen.<br />

39. Quittung bei Einzahlungen<br />

39.1 Über jede Einzahlung, die durch Übergabe von Zahlungsmitteln entrichtet wird und die nicht den Gegenwert für verkaufte<br />

Wertzeichen und Vordrucke darstellt, ist dem Einzahler unaufgefordert eine Quittung zu erteilen. Über andere<br />

Einzahlungen ist eine Quittung nur auf Verlangen auszustellen. Quittungen über gerichtliche Hinterlegungen sind für<br />

jede Einzahlung auf dem Zweitstück des Annahmeantrages zu erteilen 11 . Nr. 4 der Anlage 1 ist zu beachten. Die<br />

Quittung darf nur mit zugelassenen Schreibmitteln (Nr. 2.3) ausgestellt werden.<br />

39.2 Die Quittung muß enthalten<br />

39.2.1 das Empfangsbekenntnis,<br />

39.2.2 die Bezeichnung des Zahlungspflichtigen,<br />

39.2.3 den Betrag,<br />

39.2.4 den Grund der Einzahlung,<br />

11 Vgl. § 6 Nr. 1 der Hinterlegungsordnung vom 10.3.1937 (Nds. GVBI. Sb. II S. 456).<br />

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39.2.5 die Maschinenlaufnummer oder einen anderen Hinweis, der die Verbindung zur Buchführung herstellt,<br />

39.2.6 den Ort und das Datum der Einzahlung,<br />

39.2.7 die Bezeichnung der Kasse oder Zahlstelle und<br />

39.2.8 die Unterschrift(en), und zwar bei handschriftlich ausgestellten Quittungen mit eingedruckter fortlaufender Numerierung<br />

die Unterschrift des die Zahlung annehmenden Beamten oder Angestellten; bei den mit Buchungs- oder Schalterquittungsmaschinen<br />

ausgestellten Quittungen das Namenszeichen des die Zahlung annehmenden Beamten oder<br />

Angestellten, bei anderen handschriftlichen Quittungen die Unterschriften des die Zahlung annehmenden Beamten<br />

oder Angestellten und eines weiteren Beamten oder Angestellten der Kasse oder Zahlstelle.<br />

39.3 Auf Quittungen, die auf Verlangen des Einzahlers ausgestellt werden, ist der Zahlungsweg zu vermerken. Zweitschriften<br />

von Quittungen sind als solche zu kennzeichnen. Die Quittung über die zur Hinterlegung eingezahlten Beträge,<br />

für die eine Annahmeanordnung nicht vorliegt, muß zusätzlich den Vermerk enthalten "Annahme gilt noch<br />

nicht als Hinterlegung". Ist der Tag der Ausstellung der Quittung nicht zugleich der Einzahlungstag (Nr. 40), so ist<br />

dieser in der Quittung zu vermerken.<br />

39.4 DM-Beträge von 100 DM und mehr sind in Buchstaben zu wiederholen. Bei den mit Buchungs- oder Schalterquittungsmaschine<br />

erteilten Quittungen entfällt diese Wiederholung.<br />

39.5 Quittungen sind mit einer Durchschrift auszustellen.<br />

39.6 Die Durchschriften der Quittungen sind blockweise zu sammeln. Ist ein Block verbraucht, so sind die Durchschriften<br />

vom Kassenleiter oder dem von ihm damit beauftragten Beamten oder Angestellten auf Vollzähligkeit zu prüfen und<br />

bis zum Ablauf der besonders bestimmten Aufbewahrungsfrist aufzubewahren.<br />

39.7 Die Vordrucke für handschriftlich auszustellende Quittungen sind in Blöcken mit Doppelblättern herzustellen. Der<br />

Vordruck für die Durchschrift ist andersfarbig zu halten. Die einzelnen Blätter jedes Blocks müssen aufgedruckte<br />

fortlaufende Nummern tragen, wobei das zweite Blatt die gleiche Nummer wie das erste enthalten und als Durchschrift<br />

gekennzeichnet sein muß.<br />

39.8 Wurden Quittungsvordrucke nach Nr. 39.7 verschrieben oder sind sie unbrauchbar geworden, so sind sie zu durchkreuzen<br />

und bei den Durchschriften zu belassen.<br />

39.9 Zu- und Abgänge an Quittungsblöcken sind besonders nachzuweisen. Die Zugänge sind durch die Lieferungsbescheinigungen,<br />

die Abgänge durch die Empfangsbescheinigungen der Beamten oder Angestellten, denen Quittungsblöcke<br />

ausgehändigt werden, zu belegen. Jedem Beamten oder Angestellten, der handschriftliche Quittungen im<br />

Durchschreibeverfahren auszustellen oder vorzubereiten hat, ist möglichst nur ein Block auszuhändigen.<br />

In der Empfangsbescheinigung sind die Nummern der im Block enthaltenen Quittungsblätter anzugeben. Bei der<br />

Aushändigung der Blöcke haben der aushändigende und der empfangende Beamte oder Angestellte zu prüfen, ob<br />

sämtliche Blätter in dem Block enthalten sind. Fehlerhafte Blöcke sind nicht auszuhändigen oder wieder zurückzugeben.<br />

Wird ein Quittungsblock nicht vollständig aufgebraucht, so ist er gegen Empfangsbescheinigung dem Beamten<br />

oder Angestellten zurückzugeben, der den Bestand verwaltet. Der Quittungsblock ist unter Angabe der Zahl der zurückgegebenen<br />

Blätter wieder als Zugang nachzuweisen.<br />

39.10 Kommt ein Quittungsblock oder ein Quittungsblatt abhanden, so ist dies dem Kassenleiter oder Zahlstellenverwalter<br />

und dem Kassen- oder Zahlstellenaufsichtsbeamten sofort anzuzeigen. Der Sachverhalt ist schriftlich zu erläutern.<br />

39.11 Das Finanzministerium kann Ausnahmen von den Bestimmungen der Nrn. 39.2 bis 39.10 zulassen.<br />

40. Einzahlungstag<br />

Als Einzahlungstag im Sinne dieser Vorschrift gilt<br />

40.1 bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Tag der Gutschrift auf dem Girokonto der zuständigen Kasse,<br />

40.2 bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln der Tag des Eingangs bei der zuständigen Kasse oder Zahlstelle,<br />

40.3 bei Übergabe von Zahlungsmitteln an einen Beamten oder Angestellten, der aufgrund besonderer Weisung mit der<br />

Annahme der Einzahlung außerhalb des Kassenraums beauftragt ist, der Tag der Übergabe,<br />

40.4 bei Zahlungen im Wege der Verrechnung mit Ausnahme der Aufrechnung<br />

40.4.1 der Einzahlungstag nach Nrn. 40.1 bis 40.3, wenn es sich um die Verrechnung von Zahlungen handelt, die im baren<br />

oder unbaren Zahlungsverkehr angenommen worden sind,<br />

40.4.2 der Buchungstag (Nr. 20.2 zu § 71) in den übrigen Fällen,<br />

40.5 bei Verrechnung von Zahlungen im Wege der Aufrechnung (Nr. 34) der Tag, an dem sich die Ansprüche aufrechenbar<br />

gegenüberstehen,<br />

40.6 bei Einzahlungen im Lastschrifteinzugsverkehr der Fälligkeitstag.<br />

41. Rechtzeitige und vollständige Entrichtung von Einzahlungen<br />

41 .1 Die Kasse hat die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Einzahlungen aufgrund von Buchungen über Forderungen,<br />

Annahmeanordnungen oder sonstigen Unterlagen zu überwachen.<br />

41.2 Ob eine Einzahlung rechtzeitig entrichtet ist, bestimmt sich nach den für das Schuldverhältnis geltenden besonderen<br />

Vorschriften (z. B. § 224 A0 1977, §§ 186 ff., 270 ff., 284 ff. BGB).<br />

41.3 Wird eine Einzahlung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig entrichtet, so hat die Kasse den Schuldner zu mahnen<br />

und bei erfolgloser Mahnung die Einziehung des Betrages zu veranlassen. Andere Regelungen in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften<br />

sowie abweichende schriftliche Weisungen der anordnenden Stelle bleiben unberührt.<br />

41.4 In geeigneten Fällen kann die Kasse vor Einleitung des Einziehungsverfahrens die Erhebung durch Postnachnahme<br />

versuchen.<br />

41.5 Inwieweit die Postnachnahme als Mahnung gilt, richtet sich nach den jeweiligen Rechtsvorschriften.<br />

42. Behandlung von Mehr- und Minderbeträgen sowie von gefundenem Bargeld, haushaltsmäßige Buchung von<br />

Hinterlegungen<br />

42.1 Ergeben sich bei Einzahlungen Mehrbeträge, die nicht mit fälligen oder fällig werdenden Forderungen verrechnet<br />

werden können, so sind sie an den Einzahler zurückzuzahlen. Beträge von weniger als fünf DM sind nur auf Antrag<br />

zurückzuzahlen. Überzahlte Beträge sind bei der ursprünglichen Buchungsstelle zu belassen.<br />

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42.2 Einzahlungen, die durch Übersendung von Zahlungsmitteln oder durch Überweisung entrichtet werden, ohne daß der<br />

Einzahler und die endgültige Buchungsstelle ermittelt werden kann, sind als Verwahrungen nachzuweisen und wie<br />

Kassenüberschüsse abzuwickeln (Nr. 23.6 zu § 71). Bei gefundenen Zahlungsmitteln ist entsprechend zu verfahren.<br />

42.3 In Fällen, in denen Beträge von fünf DM und mehr nach Nr. 42.2 wie Kassenüberschüsse abzuwickeln sind, ist der<br />

Sachverhalt alsbald durch Aushang öffentlich bekanntzumachen und der Empfangsberechtigte zur Anmeldung seiner<br />

Rechte binnen einer Frist von sechs Wochen aufzufordern 12 .<br />

42.4 Vor Ablauf des Haushaltsjahres hat die Kasse für jede Hinterlegungsstelle Verzeichnisse über die Geldhinterlegungen<br />

aufzustellen, die infolge Erlöschens des Anspruchs auf Herausgabe (§§ 19 ff. der Hinterlegungsordnung) oder<br />

nach näherer Bestimmung des Justizministeriums vor Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe haushaltsmäßig zu<br />

buchen sind.<br />

42.5 Minderbeträge sind sofort nachzufordern, soweit nicht die Nachforderung nach den über die Behandlung von Kleinbeträgen<br />

getroffenen Bestimmungen unterbleiben darf oder zu einem späteren Zeitpunkt zugelassen ist.<br />

43. Reihenfolge der Tilgung<br />

43.1 Hat ein Schuldner mehrere Beträge zu zahlen und reicht der gezahlte Betrag zur Tilgung sämtlicher Schulden nicht<br />

aus, so wird diejenige Schuld getilgt, die der Schuldner bei der Zahlung bestimmt.<br />

43.2 Trifft der Schuldner keine Bestimmung und reicht die Einzahlung zur Tilgung der ganzen Schuld nicht aus, so ist die<br />

Zahlung zunächst auf Strafen oder Bußen in Geld, Zwangsgelder und Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die<br />

Hauptforderung anzurechnen. Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen;<br />

bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen bestimmt die Kasse die Reihenfolge der Tilgung. Anderweitige gesetzliche<br />

Regelungen bleiben unberührt.<br />

44. Stundung von Ansprüchen<br />

44.1 Die Stundung von Ansprüchen ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Kasse.<br />

44.2 Die Kasse kann von der obersten Landesbehörde ermächtigt werden, für bestimmte Ansprüche Stundung zu gewähren.<br />

Sie hat die für die Stundung maßgebenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten ( z. B. W zu § 59).<br />

45. Berechnung von Zinsen und Säumniszuschlägen bei Einzahlungen<br />

45.1 Zinsen sind zu berechnen, wenn der Zinsanspruch feststeht.<br />

45.2 Die Berechnung der Zinsen ist grundsätzlich Aufgabe der anordnenden Stelle. Abweichend davon sind Stundungsund<br />

Verzugszinsen von der Kasse zu berechnen; dazu hat die anordnende Stelle die Berechnungsmerkmale in der<br />

Kassenanordnung (Nr. 6.4) anzugeben.<br />

45.3 Bei der Berechnung der Zinsen werden das Jahr mit 360 Tagen und jeder Monat mit 30 Tagen gerechnet.<br />

45.4 Wird der Anspruch erfüllt, so endet die Verzinsung mit Ablauf des Einzahlungstages (Nr. 40).<br />

45.5 Säumniszuschläge sind nach den geltenden Vorschriften zu berechnen.<br />

45.6 Von den Vorschriften der Nrn. 45.2 bis 45.5 abweichende Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder vertragliche<br />

Vereinbarungen bleiben unberührt.<br />

Zweiter Unterabschnitt: Auszahlungen<br />

46. Leistung von Auszahlungen<br />

46.1 Kassen und Zahlstellen dürfen Auszahlungen nur aufgrund schriftlicher Auszahlungsanordnungen leisten; das gilt<br />

nicht für Ablieferungen im Rahmen der Geldverwaltung sowie für Kassen- und Zahlstellenbestandsverstärkungen.<br />

46.2 Vor dem in der Auszahlungsanordnung angegebenen Fälligkeitstag dürfen Auszahlungen nur aufgrund einer Änderungsanordnung<br />

(Nr. 26) geleistet werden; Nr. 50.1 bleibt unberührt.<br />

46.3 Die Kasse kann angenommene Beträge ohne Auszahlungsanordnung zurückzahlen, wenn der Betrag offenbar irrtümlich<br />

eingezahlt und nach Nr. 37.2 oder Nr. 37.3 angenommen worden ist. Zur Rückzahlung von Beträgen, die zur<br />

Hinterlegung eingezahlt worden sind, ohne daß eine Annahmeanordnung vorliegt, bedarf es einer Auszahlungsanordnung<br />

der Hinterlegungsstelle. Beträge, die für eine andere Kasse des Landes oder für eine Kasse einer anderen<br />

juristischen Person des öffentlichen Rechts bestimmt sind, können ohne Auszahlungsanordnung weitergeleitet werden.<br />

46.4 Die Überweisungsträger und -listen sowie die sonstigen Unterlagen für die Einzelbeträge können bei Massenzahlungen<br />

bereits vor der Hingabe des Überweisungsauftrags dem die Überweisung ausführenden Kreditinstitut zugeleitet<br />

werden, soweit dieses zur rechtzeitigen Durchführung des Überweisungsauftrages erforderlich ist und wenn die zu überweisenden<br />

Beträge der Kasse erst an dem von ihr bestimmten Tag belastet werden.<br />

47. Zahlungsempfänger<br />

47.1 Auszahlungen sind an den in der Auszahlungsanordnung bezeichneten Empfänger zu leisten. Liegt eine förmliche<br />

Auszahlungsanordnung nicht vor, so hat die Kasse oder Zahlstelle den Empfänger selbst zu ermitteln.<br />

47.2 Bestehen Zweifel hinsichtlich der Person des Empfängers (z. B. wegen Todesfalles) oder hat die Kasse oder Zahlstelle<br />

Grund zu der Annahme, daß der in der Auszahlungsanordnung bezeichnete oder von ihr ermittelte Empfänger<br />

nicht empfangsberechtigt ist (z. B. wegen Konkurses, Abtretung der Forderung), so ist vor der Auszahlung die Entscheidung<br />

der anordnenden Stelle einzuholen.<br />

47.3 Fehlt bei den durch Überweisung auszuführenden Anordnungen die Kontobezeichnung des Empfängers (Kreditinstitut,<br />

Kontonummer und Bankleitzahl) oder sind mehrere Konten angegeben, so hat die Kasse die Überweisung auf<br />

dem für sie zweckmäßigsten Wege auszuführen, grundsätzlich jedoch unbar.<br />

47.4 Vor der Auszahlung durch Übergabe von Zahlungsmitteln soll die Kasse oder Zahlstelle vom Empfangsberechtigten,<br />

Bevollmächtigten oder Überbringer einer gültigen Quittung einen Ausweis über die Person verlangen, es sei denn,<br />

daß der Empfänger dem die Auszahlung leistenden Beamten oder Angestellten persönlich bekannt ist. Von einem<br />

12 §§ 982, 983 BGB in V. m. d. Bek. vom 16.6.1898 (RGBL. S. 912)<br />

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Bevollmächtigten kann außerdem ein Ausweis über seine Empfangsberechtigung (z. B. Vollmacht, Bestellungsurkunde,<br />

Registerauszug) gefordert werden.<br />

48. Bescheinigungen über unbare Auszahlungen und über Verrechnungen<br />

48.1 Wird eine Auszahlung unbar oder durch Verrechnung geleistet, so sind auf dem Beleg Tag und Zahlungsweg zu<br />

bescheinigen. Die Bescheinigung kann auch auf einer Zusammenstellung von einzelnen Belegen abgegeben werden;<br />

in diesem Falle ist die Auszahlung auf den einzelnen Belegen durch den Stempelaufdruck "Bezahlt" oder in anderer<br />

Weise kenntlich zu machen. Die Bescheinigung lautet<br />

48.1.1 bei Überweisungen (Nr. 29.2.1) "Ausgezahlt durch Überweisung am ...“,<br />

48.1.2 bei Auszahlungen durch Zahlungsanweisung (Nr. 29.2.2) „Ausgezahlt durch Zahlungsanweisung am ...“,<br />

48.1.3 bei Auszahlungen im Lastschrifteinzugsverkehr "Ausgezahlt durch Abbuchung am ..." oder<br />

48.1.4 bei Auszahlungen durch Verrechnung "Ausgezahlt durch Verrechnung am ...“.<br />

48.2 Die Bescheinigung richtet sich hinsichtlich einer etwaigen von Nr. 48.1 abweichenden Form sowie der abzugebenden<br />

Unterschriften nach der für das jeweilige Buchungsverfahren durch das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem<br />

Landesrechnungshof zugestimmten Regelung.<br />

48.3 Ist die Auszahlung zur Weiterleitung an Forderungsberechtigte bestimmt, so hat sich der Empfangsberechtigte (Nr.<br />

7.2) grundsätzlich die ordnungsgemäße Weiterleitung des Betrags bestätigen zu lassen; diese Bestätigungen sind<br />

dem Rechnungsbeleg beizufügen oder vom Empfangsberechtigten bis zum Abschluß der Rechnungsprüfung aufzubewahren.<br />

Mit Empfangsberechtigten außerhalb der Landesverwaltung sind entsprechende Vereinbarungen zu treffen.<br />

48.4 Werden die Auszahlungsunterlagen in einem automatisierten Verfahren erstellt und werden dabei die richtige und<br />

vollständige Datenerfassung, -eingabe, -verarbeitung und -ausgabe von den dafür zuständigen Stellen gesondert bescheinigt,<br />

so erstreckt sich die Bescheinigung der Kasse nach Nr. 48.1 nur auf die ordnungsgemäße Auszahlung des<br />

Gesamtbetrages.<br />

49. Quittung bei Auszahlungen<br />

49.1 Bei jeder Auszahlung durch Übergabe von Zahlungsmitteln ist eine Quittung des Empfängers zu verlangen. Die<br />

Quittung darf nur mit zugelassenen Schreibmitteln (Nr. 2.3) ausgestellt werden.<br />

49.2 Werden Auszahlungen an den Überbringer einer Quittung geleistet, so hat der Überbringer den Empfang auf der<br />

Quittung zu bescheinigen.<br />

49.3 Ist die Auszahlung zur Weiterleitung an Forderungsberechtigte bestimmt, so genügt die Unterschrift des in der Auszahlungsanordnung<br />

bezeichneten Empfangsberechtigten (Nr. 7.2). Im übrigen gilt Nr. 48.3.<br />

49.4 Die Quittung muß enthalten<br />

49.4.1 das Empfangsbekenntnis,<br />

49.4.2 den Betrag,<br />

49.4.3 den Grund der Auszahlung,<br />

49.4.4 den Ort und das Datum der Ausstellung,<br />

49.4.5 die Bezeichnung der Kasse oder Zahlstelle und<br />

49.4.6 die Unterschrift des Empfangsberechtigten, seines Vertreters oder Bevollmächtigten.<br />

49.5 DM-Beträge von 100 DM und mehr sind in Buchstaben zu wiederholen. Bei den mit Buchungs- oder Schalterquittungsmaschine<br />

vorbereiteten Quittungen entfällt diese Wiederholung.<br />

49.6 Ist der Tag der Ausstellung der Quittung nicht zugleich der Tag der Auszahlung, so ist der Auszahlungstag in der<br />

Quittung zu vermerken.<br />

49.7 Wird der Kasse oder Zahlstelle ein Nachweis über die Empfangsberechtigung (z. B. Vollmacht) vorgelegt, so ist er<br />

der Quittung beizufügen; ist dies nicht möglich, so sind die wesentlichen Angaben des Nachweises in der Quittung zu<br />

vermerken.<br />

49.8 Quittungen, in denen der Betrag geändert ist, dürfen nicht angenommen werden; sonstige Änderungen soll die Kasse<br />

oder Zahlstelle sich vom Empfänger bestätigen lassen.<br />

49.9 Liegt ein Schriftstück vor, das den Betrag - gegebenenfalls auch in Buchstaben -, den Grund der Auszahlung und die<br />

Bezeichnung der Kasse oder Zahlstelle enthält, so soll die Quittung mit den Worten "Betrag erhalten" und unter Angabe<br />

von Ort und Datum der Ausfertigung sowie mit der Unterschrift des Empfängers auf dem Schriftstück abgegeben<br />

werden. Bei listenmäßigen Auszahlungsunterlagen mit Quittungsspalte genügt die Unterschrift des Empfängers<br />

in dieser Spalte.<br />

49.10 Bei Auszahlungen gegen sofortigen Empfang von Kleinhandelsware genügen die üblichen Kassenzettel als Quittung;<br />

entsprechendes gilt bei anderen Auszahlungen, die nach der Verkehrssitte sofort bar zu entrichten sind.<br />

49.11 Werden Einrichtungen der Deutschen Bundesbank benutzt, so sind Quittungen, die den von dieser erlassenen Bestimmungen<br />

entsprechen, anzunehmen.<br />

49.12 Empfänger, die nicht schreiben können, sollen die Quittungen durch Handzeichen vollziehen. Auszahlungen an diese<br />

Empfänger sind durch einen bei der Auszahlung anwesenden Zeugen und durch den die Auszahlung leistenden Beamten<br />

oder Angestellten zu bescheinigen. Für Auszahlungen an Blinde, Lesensunkundige und an Personen, die die<br />

Quittung in anderen als deutschen oder lateinischen Buchstaben vollziehen, gilt Satz 2 entsprechend.<br />

50. Rechtzeitige Leistung von Auszahlungen<br />

50.1 Die Kasse oder Zahlstelle hat die Auszahlungsanordnung so rechtzeitig auszuführen, daß der Betrag dem Empfänger<br />

am Fälligkeitstag zur Verfügung steht.<br />

50.2 Auszahlungsanordnungen, die bei der Kasse oder Zahlstelle verspätet eingehen oder in denen ein Fälligkeitstag<br />

nicht angegeben ist, sind sofort auszuführen.<br />

51. Berechnung von Zinsen bei Auszahlungen<br />

Für die Berechnung von Zinsen sind die Bestimmungen der Nrn. 45.1 bis 45.3 und 45.6 sinngemäß anzuwenden.<br />

52. - frei -<br />

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Dritter Unterabschnitt: Gemeinsame Bestimmungen<br />

53. Berechnung von Teilbeträgen<br />

53.1 Sind von Zahlungen, die in Jahresbeträgen festgesetzt sind, Monatsbeträge zu berechnen, so gilt ein Zwölftel des<br />

Jahresbetrages als Monatsbetrag. Bei der Berechnung von Tagesbeträgen von festgesetzten Jahres- oder Monatsbeträgen<br />

wird das Jahr mit 360 Tagen und jeder Monat mit 30 Tagen gerechnet, soweit nicht etwas anderes bestimmt<br />

ist.<br />

53.2 Die bei der Berechnung sich ergebenden Bruchteile eines Pfennigs werden bei Einzahlungen auf einen vollen Pfennig<br />

abgerundet und bei Auszahlungen auf einen vollen Pfennig aufgerundet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.<br />

Hierbei entstehende Minder- und Mehrbeträge sind nicht auszugleichen.<br />

Sechster Abschnitt: Wertgegenstände<br />

54. Arten der Wertgegenstände<br />

54.1 Wertgegenstände sind Wertpapiere, Wertzeichen mit Ausnahme der Postwertzeichen, geldwerte Drucksachen,<br />

Kostbarkeiten und sonstige als Hinterlegung zu behandelnde Sachen.<br />

54.2 Wertpapiere sind Urkunden, die das in ihnen verbriefte Recht derart verkörpern, daß sie selbst zum Träger des<br />

Rechts werden und daß der Besitz der Urkunde zur Ausübung des Rechts notwendig ist. Wertpapiere sind demnach<br />

Schuldverschreibungen auf den Inhaber (Hypothekenpfandbriefe, Kommunalobligationen), Investmentzertifikate,<br />

Zinsscheine, Aktien, Kuxe, Wechsel u. dergl. Als Wertpapiere i. S. dieser Bestimmungen gelten Urkunden, bei denen<br />

das in ihnen verbriefte Recht auch ohne den Besitz der Urkunde ausgeübt werden kann. Dazu gehören Hypothekenbriefe,<br />

Grundschuldbriefe, Rentenschuldbriefe, Depotscheine (Depotquittungen), Sparbücher und dergl.<br />

54.3 Zu den Wertzeichen und geldwerten Drucksachen gehören insbesondere Kostenmarken, Gebührenmarken, Steuerzeichen,<br />

Gebührenkarten (auch Eintrittskarten) aller Art mit und ohne Wertaufdruck, die bei der Erhebung von Einnahmen<br />

bei den Dienststellen des Landes verwendet werden, sowie zum Verkauf bestimmte Vordrucke u. dergl.<br />

54.4 Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse, Versicherungsscheine, Verpfändungserklärungen, Bürgschaftserklärungen<br />

und dergl. gelten nicht als Wertgegenstände i. S. der Nr. 54.1; die anordnende Stelle kann in begründeten Ausnahmefällen<br />

verlangen, daß solche Schriftstücke wie Wertgegenstände behandelt werden.<br />

55. Einlieferung und Auslieferung von Wertgegenständen<br />

55.1 Wertgegenstände, die dem Land gehören oder als Sicherheit oder zur vorübergehenden Verwahrung angenommen<br />

werden oder beschlagnahmt worden sind, dürfen bei einer Kasse oder bei einer Zahlstelle aufbewahrt werden. Das<br />

gleiche gilt für Wertgegenstände, die nach den Vorschriften der Hinterlegungsordnung zu hinterlegen sind (gerichtliche<br />

Werthinterlegungen).<br />

55.2 Nr. 55.1 gilt nicht für Wertgegenstände,<br />

55.2.1 die zu Sammlungen der Museen oder zu sonstigen kulturellen Einrichtungen gehören,<br />

55.2.2 die von Dienststellen des Landes z. B. für die Insassen von Heimen, Krankenhäusern oder Justizvollzugsanstalten<br />

aufbewahrt werden, wenn dort eine Kasse oder Zahlstelle nicht besteht,<br />

55.2.3 die von der Staatsanwaltschaft oder deren Hilfsbeamten als Beweisstücke sichergestellt worden sind einschließlich<br />

gegenständlich zu verwahrender Zahlungsmittel,<br />

55.2.4 für die eine Sonderregelung durch das Finanzministerium zugelassen worden ist ( z.B. §11 Abs. 3 der Aktenordnung<br />

für die nds. Landesverwaltung vom 10.10.1979, Nds. MBl. S.1858)<br />

55.3 Wertgegenstände sind aufgrund schriftlicher Einlieferungs- oder Auslieferungsanordnung anzunehmen oder auszuliefern<br />

(Nr. 24).<br />

55.4 Wertgegenstände sind bei der Einlieferung je nach ihrer Art auf Vollzähligkeit oder Vollständigkeit und - soweit möglich<br />

- auf Wert, Beschaffenheit, Echtheit und Gewicht zu untersuchen. Die Untersuchung obliegt dem mit der Entgegennahme<br />

der Wertgegenstände betrauten Beamten oder Angestellten; sie ist möglichst in Gegenwart des Einlieferers,<br />

anderenfalls in Gegenwart eines Zeugen vorzunehmen. Ist die Kasse oder Zahlstelle nicht in der Lage, die<br />

Wertgegenstände zu untersuchen, so hat sie die Entscheidung der anordnenden Stelle über die Heranziehung eines<br />

Sachverständigen herbeizuführen.<br />

55.5 Über die Einlieferung von Wertgegenständen sind Quittungen zu erteilen. Darin sind der Name des Einlieferers sowie<br />

Art, Stückzahl und Nennwert des Gegenstandes und der Grund der Einlieferung anzugeben. Bescheinigungen über<br />

die Echtheit, den tatsächlichen Wert oder den Verkehrswert dürfen nicht erteilt werden. Bei der Einlieferung von<br />

Wertgegenständen als Sicherheit tritt an die Stelle der Quittung eine Verwahrungsbescheinigung.<br />

55.6 Die auszuliefernden Wertgegenstände sind als Einschreiben oder als Wertsendung zu übersenden, sofern die unmittelbare<br />

Aushändigung durch die Kasse oder Zahlstelle nicht ausdrücklich angeordnet oder vom Empfangsberechtigten<br />

verlangt wird. Bei unmittelbarer Aushändigung ist eine Quittung zu fordern. Wertgegenstände, für die eine<br />

Verwahrungsbescheinigung erteilt worden ist, dürfen nur gegen Rückgabe dieser Bescheinigung ausgeliefert werden.<br />

Kann die Verwahrungsbescheinigung ausnahmsweise nicht zurückgegeben werden, so ist die Entscheidung der<br />

anordnenden Stelle einzuholen.<br />

55.7 Soweit in Nrn. 55.1 bis 55.6 nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Einlieferung und Auslieferung von Wertgegenständen<br />

die Bestimmungen über Einzahlungen und Auszahlungen (Nrn. 28 bis 51 und 53) sinngemäß.<br />

56. Verwaltung von Wertgegenständen<br />

56.1 Die Kasse oder Zahlstelle hat für den unveränderten Zustand der eingelieferten Wertgegenstände und deren sachgerechte<br />

Behandlung (Verpackung, Lagerung usw.) zu sorgen und die Wertgegenstände ggf. verwechslungssicher<br />

zu kennzeichnen. Sie hat börsenfähige Wertpapiere in ein offenes Depot, Kostbarkeiten in ein Schließfach oder in<br />

angeordneten Ausnahmefällen in ein geschlossenes Depot gegen Depotschein bei einem Kreditinstitut einzuliefern,<br />

ohne daß dadurch ihre Zuständigkeit für den Nachweis dieser Wertgegenstände berührt wird. Die Einlieferungsbestätigungen,<br />

die Schlüssel zum Schließfach oder die Depotscheine sind anstelle der Wertpapiere und Kostbarkeiten<br />

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im Verwahrgelaß aufzubewahren. Für Wertpapiere, die dem Land gehören, kann das Finanzministerium eine andere<br />

Regelung treffen. Die aus gerichtlich hinterlegten Wertpapieren eingehenden Geldbeträge sind als Geldhinterlegungen<br />

nachzuweisen.<br />

56.2 Barabhebungen von Sparbüchern, die von der Kasse oder Zahlstelle verwaltet werden, sind unzulässig; abgerufene<br />

Beträge sind auf ein Girokonto der Kasse überweisen zu lassen.<br />

56.3 Auslagen, die durch die Verwaltung der Wertgegenstände entstehen, sind der zuständigen Dienststelle mitzuteilen,<br />

die über die Erstattung der Auslagen entscheidet.<br />

56.4 Veränderungen im Bestand der Hinterlegungsmasse gerichtlicher Werthinterlegungen sind der Hinterlegungsstelle<br />

mitzuteilen.<br />

56.5 Vor Ablauf des Haushaltsjahres sind die gerichtlichen Werthinterlegungen, die infolge Erlöschens des Anspruchs auf<br />

Herausgabe (§§ 19 ff. Hinterlegungsordnung) dem Lande verfallen sind, festzustellen und der Hinterlegungsstelle<br />

mitzuteilen.<br />

56.6 Die Wertzeichen und geldwerten Drucksachen des Landes sind von der Druckerei oder dem Verlag an die zuständige<br />

Kasse oder Zahlstelle auszuliefern. Diese nimmt die Wertzeichen und die geldwerten Drucksachen in Verwahrung<br />

und händigt sie auf schriftliche Anforderung den Bedarfsstellen gegen Quittung aus. Das zuständige Ministerium<br />

kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium anordnen, daß geldwerte Drucksachen unmittelbar an Dienststellen<br />

ausgeliefert werden. Die Verwaltung und Abrechnung dieser Bestände richtet sich nach den für die Kassen<br />

des Landes geltenden Bestimmungen oder anderen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und ggf. im Einvernehmen<br />

mit dem Landesrechnungshof zu erlassenden Bestimmungen.<br />

56.7 Unbrauchbar gewordene Wertzeichen und geldwerte Drucksachen sind vom Sachbearbeiter für den Zahlungsverkehr<br />

in Gegenwart des Kassenleiters oder eines von diesem beauftragten Beamten oder Angestellten der Kasse zu<br />

vernichten. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Beteiligten zu unterschreiben ist. Aufgerufene<br />

Wertzeichen sind entsprechend zu behandeln.<br />

57. Aufbewahrung der Wertgegenstände<br />

Wertgegenstände sind, soweit das Finanzministerium nichts anderes bestimmt hat, in einem Verwahrgelaß unter<br />

doppeltem Verschluß aufzubewahren.<br />

Siebenter Abschnitt: Geldverwaltung<br />

58. Verwendung der Einzahlungen<br />

Einzahlungen für das Land dürfen nur zu Auszahlungen für das Land verwendet werden. Andere Auszahlungen (Nr.<br />

3.8 zu § 79) dürfen nur geleistet werden, wenn Kassenmittel hierfür zur Verfügung stehen oder das Finanzministerium<br />

Ausnahmen zugelassen hat.<br />

59. Kassenistbestand<br />

59.1 Der Kassenistbestand setzt sich aus den Zahlungsmitteln, den angezahlten Belegen und den Beständen aus den<br />

Kontogegenbüchern (Nr. 15 zu § 71) zusammen. Von Zahlungsmitteln, die als Sicherheit angenommen worden sind,<br />

ist nur Bargeld zum Kassenistbestand zu rechnen.<br />

59.2 Die Kasse hat ihren Bedarf an Bargeld durch Abhebung von ihren Guthaben bei den Kreditinstituten zu decken, soweit<br />

die baren Einzahlungen nicht ausreichen. Der Bestand an Bargeld darf beim Tagesabschluß den Betrag nicht übersteigen,<br />

der als Wechselgeld und für die vor der Verstärkung des Bargeldbestandes am nächsten Arbeitstag voraussichtlich<br />

durch Übergabe von Bargeld zu leistenden Auszahlungen erforderlich ist. Die Kasse hat Bargeld, das<br />

den zulässigen Bestand übersteigt, ihren Konten bei den Kreditinstituten zuzuführen.<br />

59.3 Die Guthaben der Landeskasse bei den Kreditinstituten beim Tagesabschluß sind unter Berücksichtigung der Verstärkungsmöglichkeiten<br />

so niedrig wie möglich zu halten. Dabei können Beträge, die der Kasse zur Wahrnehmung<br />

anderer Kassenaufgaben zur Verfügung stehen (Nr. 58) unberücksichtigt bleiben.<br />

60. Kassenbestandsverstärkung<br />

60.1 Reicht der Kassenistbestand der Landeskasse zur Leistung der Auszahlungen nicht aus, so verstärkt sie ihr Guthaben<br />

bei der ihr Girokonto führenden Stelle der Deutschen Bundesbank aus dem Guthaben der Landeshauptkasse.<br />

60.2 Mit Einwilligung des Finanzministeriums können<br />

60.2.1 Zahlstellen ihr Guthaben aus dem Guthaben der Kasse des Landes verstärken, mit der sie im Abrechnungsverkehr<br />

stehen,<br />

60.2.2 Kassen anderer Körperschaften, die mit einer Kasse des Landes im Abrechnungsverkehr stehen, ihr Guthaben aus<br />

dem Guthaben dieser Kasse verstärken,<br />

60.2.3 andere Stellen, insbesondere Gebietskörperschaften, ihr Guthaben aus dem Guthaben einer Kasse verstärken, ohne<br />

daß ein Abrechnungsverkehr besteht.<br />

60.3 Die Kassen und die nach Nr. 60.2 berechtigten Stellen reichen zur Verstärkung ihres Guthabens der ihr Konto führenden<br />

Stelle der Deutschen Bundesbank einen Verstärkungsauftrag ein. Dieser soll auf volle hundert Deutsche<br />

Mark aufgerundet werden.<br />

60.4 Für den Verstärkungsauftrag sind die Vordrucke der Deutschen Bundesbank zu verwenden.<br />

60.5 Für die Unterzeichnung der Verstärkungsaufträge gilt Nr. 31.3 entsprechend.<br />

60.6 Der im Verstärkungsauftrag angegebene Betrag wird dem Guthaben der Landeskasse oder der nach Nr. 60.2 berechtigten<br />

Stelle am Tage des Eingangs des Auftrags bei der ihr Konto führenden Stelle der Deutschen Bundesbank<br />

gutgeschrieben.<br />

60.7 Die Kasse, deren Guthaben mit dem Betrag belastet wird, hat erforderlichenfalls den Ausgleich auf ihrem Girokonto<br />

noch am Tage der Belastung herbeizuführen.<br />

60.8 Mit Einwilligung des Finanzministeriums können Kassen und die nach Nr. 60.2 berechtigten Stellen ihren Kassenistbestand<br />

zu Lasten des Guthabens von Kassen des Landes bei anderen Kreditinstituten als der Deutschen Bundesbank<br />

verstärken.<br />

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61. Ablieferung<br />

Die Landeskasse hat täglich die entbehrlichen Guthaben bei den Kreditinstituten unmittelbar durch Überweisung an<br />

die Landeshauptkasse abzuliefern. Die Ablieferungen sollen auf volle hundert Deutsche Mark abgerundet werden.<br />

62. Kassenbehälter, Beförderung von Zahlungsmitteln<br />

62.1 Zahlungsmittel, die nicht unmittelbar für Auszahlungen am Schalter benötigt werden, sind unter dem gemeinsamen<br />

Verschluß des Kassenleiters oder des Sachgebietsleiters Zahlungsverkehr und des Sachbearbeiters für den Zahlungsverkehr<br />

im Kassenbehälter aufzubewahren. Die am Verschluß Beteiligten haben die Schlüssel sorgfältig und<br />

gegen den Zugriff Unberechtigter geschützt aufzubewahren. Nach Dienstschluß dürfen die Schlüssel nicht im<br />

Dienstgebäude belassen werden.<br />

62.2 Vordrucke für Schecks, Überweisungs- und Verstärkungsaufträge sind im Kassenbehälter aufzubewahren.<br />

62.3 Zu jedem Schloß eines Kassenbehälters müssen zwei Schlüssel vorhanden sein. Die zweiten Schlüssel und die für<br />

die Einstellung von Zahlenkombinationsschlössern zu verwendenden Zahlen- oder Buchstabenkombinationen sind in<br />

je einem vom Kassenleiter zu versiegelnden Briefumschlag mit der verschlüsselten Bezeichnung der Kasse im<br />

Stahlschrank einer Dienststelle oder in einem Schließfach eines Kreditinstituts aufzubewahren. Die Briefumschläge<br />

dürfen nur von den in Nr. 62.1 genannten Beamten oder Angestellten und nur im Beisein des Kassenleiters geöffnet<br />

werden. Das Nähere über die Aufbewahrung und die Herausgabe der Briefumschläge regelt der für die Kasse zuständige<br />

Leiter der Dienststelle.<br />

62.4 Der Verlust eines Schlüssels ist dem Leiter der Dienststelle und dem Kassenaufsichtsbeamten unverzüglich anzuzeigen.<br />

Der Leiter der Dienststelle hat die Änderung des Schlosses und die Anfertigung neuer Schlüssel zu veranlassen.<br />

62.5 Für die Sicherung der Kassenräume und des Kassenbehälters sowie für die bei der Beförderung von Zahlungsmitteln<br />

zu treffenden Sicherungsmaßnahmen gelten die hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen.<br />

63. Verpacken von Bundesmünzen und Bundesbanknoten<br />

63.1 Bundesmünzen und Bundesbanknoten sind nach den Richtlinien der Deutschen Bundesbank zu verpacken. Das<br />

Verpackungsmaterial (Rollenpapier, Streifbänder) muß den Mustern der Deutschen Bundesbank entsprechen.<br />

63.2 Auf der Verpackung sind der Inhalt und die Bezeichnung der Kasse anzugeben. Die Übereinstimmung des Inhalts<br />

mit den Angaben auf der Verpackung ist durch Namenszeichen und Datum zu bestätigen.<br />

63.3 Werden Geldrollen geöffnet oder aus Geldscheinpäckchen Bundesbanknoten entnommen, so ist das Rollenpapier<br />

oder das Streifband durchzureißen.<br />

64. Verlust von Schecks, Überweisungs- und Verstärkungsaufträgen sowie von Scheckvordrucken<br />

Kommen von der Kasse ausgestellte Schecks, Überweisungsaufträge, Verstärkungsaufträge oder Vordrucke für<br />

Schecks abhanden, so ist das zuständige Kreditinstitut unverzüglich fernmündlich und schriftlich zu benachrichtigen.<br />

Bei abhanden gekommenen Schecks ist erforderlichenfalls das Aufgebotsverfahren einzuleiten.<br />

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Nr. 1 Arten von Schecks<br />

Nr. 2 Annahme von Schecks<br />

Nr. 3 Scheckbetrag<br />

Nr. 4 Quittung<br />

Nr. 5 Verrechnungsschecks, Blankoindossament<br />

Nr. 6 Gegenleistung bei Einzahlung durch Scheck<br />

Nr. 7 Einreichung und Einlösung von Schecks<br />

Nr. 8 Verfahren beim Abhandenkommen von Schecks<br />

Verfahren bei der Annahme von Schecks<br />

Inhaltsübersicht<br />

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Anlage 1<br />

(zu Nr. 28.2 zu § 70)<br />

1. Arten von Schecks<br />

1.1 Schecks sind schriftliche Anweisungen an die bezogenen Kreditinstitute, aus den Guthaben der Scheckaussteller<br />

bestimmte Geldbeträge an die Zahlungsempfänger zu zahlen.<br />

1.2 Es ist nach Inhaberschecks, Orderschecks und Rektaschecks zu unterscheiden. Der Scheck ist<br />

1.2.1 Inhaberscheck, wenn als Zahlungsempfänger sein Inhaber bezeichnet ist. Er gilt als Inhaberscheck, wenn als Zahlungsempfänger<br />

eine bestimmte Person mit dem Zusatz „oder Überbringer“ bzw. einem gleichbedeutenden Vermerk<br />

oder wenn kein Zahlungsempfänger angegeben ist. Der Inhaberscheck kann formlos weitergegeben werden;<br />

1.2.2 Orderscheck, wenn er mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk „an Order“ auf einen bestimmten Zahlungsempfänger<br />

ausgestellt ist. Der Orderscheck kann durch Indossament und formlose Weitergabe übertragen werden;<br />

1.2.3 Rektascheck, wenn er wie der Orderscheck auf einen bestimmten Zahlungsempfänger ausgestellt ist, aber den Vermerk<br />

des Ausstellers „nicht an Order“ oder einen gleichbedeutenden Vermerk trägt.1.3 Im Sinne dieser<br />

Bestimmungen ist außerdem zu unterscheiden nach Schecks, die<br />

1.3.1 auf Deutsche Mark lauten und auf Kreditinstitute im Währungsgebiet der Deutschen Mark gezogen sind (Inlandsschecks),<br />

1.3.2 auf Deutsche Mark oder auf fremde Währungen lauten und auf Kreditinstitute außerhalb des Währungsgebiets der<br />

Deutschen Mark gezogen sind (Auslandsschecks),<br />

1.3.3 auf fremde Währungen lauten und auf Kreditinstitute im Währungsgebiet der Deutschen Mark gezogen sind (Fremdwährungsschecks).<br />

1.4 Die Unterscheidung nach Nr. 1.3 gilt auch für Euroschecks.<br />

2. Annahme von Schecks<br />

2.1 Kassen und Zahlstellen haben Inlandsschecks sowie Auslandsschecks, die zum vereinfachten Scheckeinzug nach<br />

den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank zugelassen sind, als Einzahlung anzunehmen,<br />

soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist.<br />

2.2 Kassen und Zahlstellen dürfen nicht annehmen<br />

2.2.1 Orderschecks, in denen der Aussteller weder die Kasse oder Zahlstelle noch eine Dienststelle des Landes als Zahlungsempfänger<br />

bezeichnet hat, es sei denn, daß der Einzahler sich durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten<br />

(auch Blankoindossamenten) als rechtmäßiger Inhaber ausweist und er den Scheck an die Kasse, Zahlstelle<br />

oder Dienststelle des Landes indossiert hat oder mit seinem Blankoindossament versehen hat,<br />

2.2.2 Rektaschecks,<br />

2.2.3 Schecks, in denen der Vermerk "Nur zur Verrechnung" mit einem Zusatz versehen ist (z. B. "Nur zur Verrechnung mit<br />

Firma ..."), auch wenn dieser Zusatz gestrichen ist.<br />

2.3 Schecks, die so spät eingehen, daß sie innerhalb der Vorlegungsfrist (Artikel 29 des Scheckgesetzes 13 ) weder dem<br />

bezogenen Kreditinstitut vorgelegt noch einer Abrechnungsstelle (Artikel 31 des Scheckgesetzes) eingeliefert werden<br />

können, sollen ebenfalls nicht angenommen werden.<br />

1 Die Vorlegungsfristen betragen für Schecks, die im Inland ausgestellt und zahlbar sind: acht Tage, die in Europa oder in einem an das<br />

Mittelmeer grenzenden Land ausgestellt sind: 20 Tage, die in einem anderen Erdteil ausgestellt sind: 70 Tage.<br />

2.4 Kassen und Zahlstellen können die Annahme von Schecks ablehnen, wenn zu vermuten ist, daß sie mangels Deckung<br />

nicht eingelöst werden. Nicht abgelehnt werden darf die Annahme von<br />

2.4.1 Schecks, die von einer Stelle der Deutschen Bundesbank bestätigt sind und innerhalb der in dem Bestätigungsvermerk<br />

angegebenen Frist vorgelegt werden können, und<br />

2.4.2 Euroschecks, die unter Vorlage der dazugehörenden Scheckkarte übergeben werden und die den Bedingungen für<br />

Euroschecks entsprechen, auch wenn der garantierte Betrag überschritten Wird.<br />

2.5 Schecks, die nicht als Einzahlung angenommen werden, sind nach Nr. 7.1 Satz 1 zu behandeln, sofern die Annahme<br />

nicht abzulehnen ist.<br />

3. Scheckbetrag<br />

Schecks sollen auf den anzunehmenden Betrag lauten. Für die Auszahlung von Mehrbeträgen gilt Nr. 6 sinngemäß.<br />

13 Die Vorlegungsfristen betragen für Schecks, die im Inland ausgestellt und zahlbar sind: acht Tage, die in Europa oder in einem an das<br />

Mittelmeer grenzenden Land ausgestellt sind: 20 Tage, die in einem anderen Erdteil ausgestellt sind: 70 Tage.


4. Quittung<br />

4.1 Werden Einzahlungen durch Übergabe von Schecks entrichtet, so ist die Quittung mit dem Vermerk "Mit Scheck<br />

eingezahlt. Eingang vorbehalten." zu versehen.<br />

4.2 Bei Schecks, die auf fremde Währung lauten, ist die Quittung über die fremde Währung zu erteilen.<br />

4.3 Ist für die mit Scheck entrichtete Einzahlung eine Gegenleistung zu bewirken, so ist in der Quittung außerdem zu<br />

vermerken, ob die Gegenleistung sofort (Nr. 6.2), nach einer Frist von acht Arbeitstagen (Nr. 6.1.1), nach einer Frist<br />

von sechs Wochen (Nr. 6.1.2) oder nach einer Frist von drei Monaten (Nr. 6.1.3) bewirkt werden darf.<br />

4.4 Für die Erteilung von Quittungen für Schecks, die nach Nr. 2.5 nicht als Einzahlung angenommen werden, gilt Nr.<br />

55.5 zu § 70 analog.<br />

5. Verrechnungsschecks, Blankoindossament<br />

Die nicht als Verrechnungsschecks gekennzeichneten Schecks sind sofort beim Eingang mit dem Vermerk "Nur zur<br />

Verrechnung" zu versehen. Ein Blankoindossament des Zahlungspflichtigen ist durch den Vermerk "an ... (Bezeichnung<br />

der Kasse)" zu vervollständigen.<br />

6. Gegenleistung bei Einzahlung durch Scheck<br />

6.1 Eine Gegenleistung, die von einer vorherigen oder gleichzeitigen Einzahlung abhängig ist (z. B. Aushändigung von<br />

Waren oder Wertzeichen), darf erst bewirkt werden, wenn der Scheck vom bezogenen Kreditinstitut vollständig eingelöst<br />

worden ist. Die Einlösung eines als Einzahlung angenommenen Schecks wird unterstellt, wenn das Konto der<br />

Kasse innerhalb einer bestimmten Frist nach der Einreichung (Nr. 7.1 ) nicht wieder mit dem Betrag belastet wird. Die<br />

Fristen betragen<br />

6.1.1 bei Inlandsschecks acht Arbeitstage,<br />

6.1.2 bei Auslandsschecks, die in einem Land Europas oder in einem an das Mittelmeer grenzenden Land zahlbar sind,<br />

sechs Wochen und<br />

6.1.3 bei Auslandsschecks, die in einem außereuropäischen, nicht an das Mittelmeer grenzenden Land zahlbar sind, drei<br />

Monate.<br />

6.2 Die Gegenleistung darf vor der Einlösung bewirkt werden, wenn<br />

6.2.1 der Scheck von einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder von einem Kreditinstitut ausgestellt ist,<br />

6.2.2 der Scheck von einer Stelle der Deutschen Bundesbank bestätigt ist und innerhalb der in dem Bestätigungsvermerk<br />

angegebenen Frist vorgelegt werden kann oder<br />

6.2.3 es sich um einen Euroscheck handelt, der unter Vorlage der dazugehörenden Scheckkarte in Gegenwart des Empfängers<br />

unterschrieben wird, den garantierten Betrag nicht überschreitet und im übrigen den Bedingungen für Euroschecks<br />

entspricht.<br />

7. Einreichung und Einlösung von Schecks<br />

7.1 Die Kassen haben alle angenommenen Schecks unverzüglich dem ihr Konto führenden Kreditinstitut einzureichen.<br />

Hierbei sind die Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute und die vom Finanzministerium mit den Kreditinstituten<br />

getroffenen Vereinbarungen zu beachten, aus denen sich auch ergibt, welche Schecks zum vereinfachten Scheckeinzug<br />

zugelassen sind und welche nur zur Gutschrift des Gegenwertes nach Eingang eingereicht werden können.<br />

7.2 Die Zahlstellen haben alle angenommenen Schecks unverzüglich der für sie zuständigen Kasse zuzuleiten. Sie können<br />

Schecks, deren sofortige Gutschrift sichergestellt ist, auf das Konto der Kasse einreichen.<br />

7.3 Kassen und Zahlstellen dürfen angenommene Schecks nicht zur Bareinlösung vorlegen (Nr. 5 Satz 1).<br />

7.4 Ist ein Scheck nicht eingelöst worden (Rückscheck), so gilt die Einzahlung als nicht bewirkt. Der Sachverhalt ist auf<br />

dem Beleg zu vermerken und, soweit erforderlich, der zuständigen Dienststelle unverzüglich anzuzeigen. Die Artikel<br />

42 bis 45 und 47 des Scheckgesetzes sind zu beachten. Rückschecks dürfen nur nach Zahlung des Scheckbetrages<br />

und der Kosten zurückgegeben werden.<br />

7.5 Die Kassen haben Kosten, die dadurch entstehen, daß Schecks nicht eingelöst worden sind, von dem Zahlungspflichtigen<br />

oder ggf. von einem anderen Scheckverpflichteten zu erheben.<br />

8. Verfahren beim Abhandenkommen von Schecks<br />

Ist ein entgegengenommener Scheck abhanden gekommen, so hat die Kasse oder Zahlstelle den Aussteller und das<br />

bezogene Kreditinstitut sofort zur Sperrung des Schecks fernmündlich und schriftlich aufzufordern. Ein etwa erforderliches<br />

Aufgebotsverfahren ist von der Kasse zu veranlassen.<br />

Seite 54 von 228<br />

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Nr. 1 Allgemeine Bestimmungen<br />

Nr. 2 Quittung<br />

Nr. 3 Verkauf fremder Geldsorten<br />

Nr. 4 Nachweis fremder Geldsorten<br />

Zahlungen in fremden Geldsorten<br />

Inhaltsübersicht<br />

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Anlage 2<br />

(zu Nr. 28.2 zu § 70)<br />

1. Allgemeine Bestimmungen<br />

1.1 Beim baren Zahlungsverkehr mit fremden Geldsorten sind die Devisenbestimmungen zu beachten.<br />

1.2 - frei -<br />

1.3 Sind beim Tagesabschluß im Kassenbestand fremde Geldsorten enthalten, so ist der durch Umrechnung ermittelte<br />

Gegenwert (Nr. 2) in deutscher Währung in das Tagesabschlußbuch zu übernehmen. Die Zusammensetzung der<br />

fremden Geldsorten ist in der nach Nr. 4.1 zu führenden Nachweisung darzustellen.<br />

2. Quittung<br />

2.1 Hat die Kasse oder Zahlstelle eine Zahlung in fremden Geldsorten anzunehmen oder zu leisten, so ist die Quittung<br />

über den Betrag in fremder Währung auszustellen. Außerdem ist der nach den Tageskursen errechnete Gegenwert<br />

in deutscher Währung zu vermerken.<br />

2.2 Die für die Umrechnung nach Nr. 2.1 maßgebenden Tageskurse sind bei dem Kreditinstitut zu erfragen, an das die<br />

Kasse oder Zahlstelle fremde Geldsorten verkauft oder von dem sie fremde Geldsorten ankauft.<br />

3. Verkauf fremder Geldsorten<br />

Als Einzahlung angenommene fremde Geldsorten sind möglichst bis zum Tagesabschluß an ein Kreditinstitut zu<br />

verkaufen. Der Verkauf kann unterbleiben, wenn die fremden Geldsorten wieder zu Auszahlungen benötigt werden,<br />

die der Kasse oder Zahlstelle schon bekannt sind.<br />

4. Nachweis fremder Geldsorten<br />

4.1 Die Kasse oder Zahlstelle hat über alle Zahlungen in fremden Geldsorten eine Nachweisung zu führen, in der für jede<br />

einzelne Zahlung die Beträge in fremder Währung, die Umrechnungsbeträge (Nr. 2) und die beim Verkauf oder beim<br />

Ankauf sich ergebenden Gegenwerte darzustellen sind.<br />

4.2 Unterschiedsbeträge zwischen den Umrechnungsbeträgen und den tatsächlichen Gegenwerten sind bei der ursprünglichen<br />

Buchungsstelle nachzuweisen.<br />

4.3 Die Unterlagen über den Verkauf und den Ankauf fremder Geldsorten sind als Belege zur Nachweisung zu nehmen.


Behandlung nachgemachter, verfälschter, als Falschgeld verdächtiger,<br />

beschädigter oder abgenutzter Bundesmünzen und Bundesbanknoten<br />

Inhaltsübersicht<br />

Nr. 1 Falschgeld<br />

Nr. 2 Als Falschgeld verdächtiges Geld<br />

Nr. 3 Fehlerhaft hergestelltes Geld<br />

Nr. 4 Abgenutzte und beschädigte Bundesmünzen<br />

Nr. 5 Beschädigte Bundesbanknoten<br />

Nr. 6 Verweisung an die Deutsche Bundesbank<br />

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Anlage 3<br />

(zu Nr. 38.5 zu § 70)<br />

1. Falschgeld<br />

1.1 Die Kasse oder Zahlstelle hat als nachgemacht oder verfälscht erkannte Bundesmünzen und Bundesbanknoten<br />

(Falschstücke), die ihr übergeben werden, anzuhalten und dem Übergebenden eine Bescheinigung folgenden Inhalts<br />

zu erteilen:<br />

"Die Bundesmünze(n)/Bundesbanknote(n) über ... DM mit der Kennzeichnung (Buchstabe, Jahreszahl, Nummer,<br />

Ausgabedatum) ... wurde(n) als Falschstück(e) angehalten.<br />

Ort, Tag, Bezeichnung der Kasse/Zahlstelle, Unterschrift, Dienststempel".<br />

Sofern es für nicht ratsam gehalten wird, den Übergebenden festzuhalten und die nächste Polizeidienststelle zu verständigen,<br />

hat die Kasse oder Zahlstelle sich über seine Person zu vergewissern und hierüber sowie über andere<br />

zweckdienliche Feststellungen (z. B. über die Herkunft der Falschstücke) eine Verhandlungsniederschrift zu fertigen,<br />

die von den Beteiligten zu unterschreiben ist. Die Verhandlungsniederschrift mit den Falschstücken und etwaigen<br />

sonstigen Beweismitteln (z. B. Rollenpapier, Streifband, Beutelfahne) ist von der Kasse unmittelbar der Polizeidienststelle,<br />

von der Zahlstelle sofort dem Leiter der Dienststelle zu übergeben, der sie der Polizeidienststelle zuleitet.<br />

Kann eine Verhandlungsniederschrift nicht gefertigt werden, so sind die Falschstücke der Polizeidienststelle mit einem<br />

Bericht zuzuleiten.<br />

1.2 Sind Falschstücke der Kasse oder Zahlstelle übersandt worden, so ist nach Nr. 38.4 Satz 1 zu § 70 sowie sinngemäß<br />

nach Nr. 1.1 zu verfahren.<br />

1.3 Erhält die Kasse oder Zahlstelle nach Nr. 1.1 anzuhaltende Falschstücke von einer anderen öffentlichen Kasse oder<br />

Zahlstelle oder einem Kreditinstitut, so hat die Kasse, bei Zahlstellen der Leiter der Dienststelle, die Falschstücke der<br />

Polizeidienststelle mit einem Bericht zuzuleiten. Außerdem ist eine Bescheinigung nach Nr. 1.1 zu erteilen. Wegen<br />

der Ersatzleistung hat sich die Kasse, bei Zahlstellen der Leiter der Dienststelle, mit der Stelle, von der sie die<br />

Falschstücke erhalten hat, in Verbindung zu setzen und ihr eine Bescheinigung der Polizeidienststelle über die Einreichung<br />

der Falschstücke oder eine Durchschrift des Berichts an die Polizeidienststelle zur Verfügung zu stellen.<br />

2. Als Falschgeld verdächtiges Geld<br />

Die Kasse oder Zahlstelle hat Bundesmünzen und Bundesbanknoten, deren Echtheit zweifelhaft ist, anzuhalten und<br />

dem Übergebenden oder Übersendenden eine Bescheinigung nach Nr. 1.1 zu erteilen, in der die Worte "als Falschstück(e)"<br />

durch die Worte "wegen Zweifels an der Echtheit" zu ersetzen sind. Die Kasse hat die von ihr oder einer<br />

Zahlstelle angehaltenen Bundesmünzen und Bundesbanknoten der für sie zuständigen Stelle der Deutschen Bundesbank<br />

zur Prüfung zu übersenden. Im Falle der Echtheit der verdächtigen Stücke erhält die Kasse von der Deutschen<br />

Bundesbank den Gegenwert; im Falle der Unechtheit wird die Kasse von der Deutschen Bundesbank benachrichtigt.<br />

Die Kasse hat den Übergebenden oder Übersendenden sowie gegebenenfalls die Zahlstelle zu unterrichten.<br />

3. Fehlerhaft hergestelltes Geld<br />

3.1 Die Kasse oder Zahlstelle hat fehlerhaft geprägte echte Bundesmünzen anzunehmen oder umzutauschen. Die Kasse<br />

hat die von ihr oder der Zahlstelle angenommenen Bundesmünzen der für sie zuständigen Stelle der Deutschen<br />

Bundesbank zu übersenden; diese erstattet der Kasse den Gegenwert 14 .<br />

3.2 Die Kasse oder Zahlstelle darf fehlerhaft hergestellte echte Bundesbanknoten (Fehldrucke und Fehlschnitte) nicht<br />

annehmen.<br />

4. Abgenutzte und beschädigte Bundesmünzen<br />

4.1 Die Kasse oder Zahlstelle hat Bundesmünzen, die durch Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit eingebüßt haben,<br />

sowie unansehnlich gewordene oder beschädigte (auch durchlöcherte oder verrostete) Bundesmünzen vorbehaltlich<br />

Nr. 4.2 anzunehmen oder umzutauschen. Die Kasse hat die von ihr oder der Zahlstelle angenommenen oder<br />

umgetauschten Bundesmünzen der für sie zuständigen Stelle der Deutschen Bundesbank zu übersenden; diese erstattet<br />

den Gegenwert.<br />

4.2 Beschädigte Bundesmünzen sind nicht anzunehmen oder umzutauschen, wenn besondere Gründe dagegensprechen<br />

(z. B. Verdacht auf mutwillige Beschädigung). Liegt der Verdacht einer strafbaren Handlung vor, so sind die<br />

Münzen anzuhalten; im übrigen ist sinngemäß nach Nr. 1.1 oder Nr. 1.2 zu verfahren. In der zu erteilenden Bescheinigung<br />

sind die Worte "als Falschstück(e)" zu streichen.<br />

5. Beschädigte Bundesbanknoten<br />

14<br />

Vgl. §§ 3 und 9 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. 7. 1950 (BGBI. I S. 323), zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 10. 12. 1986 (BGBI. I S. 2414).


5.1 Die Kasse oder Zahlstelle darf beschädigte Bundesbanknoten nur dann annehmen, wenn je Note mehr als die Hälfte<br />

vorgelegt wird. Die Kasse hat die von ihr oder der Zahlstelle angenommenen Bundesbanknoten der für sie zuständigen<br />

Stelle der Deutschen Bundesbank zu übersenden; diese erstattet der Kasse den Gegenwert. Bundesbanknoten,<br />

die aus Teilen zusammengesetzt sind, die nicht oder nicht zweifelsfrei zu ein und derselben Note gehören, dürfen<br />

nicht angenommen werden; das gilt auch dann, wenn ein Teil der zusammengesetzten Note für sich größer als die<br />

Hälfte einer Note ist.<br />

5.2 Liegt der Verdacht einer strafbaren Handlung vor, so ist sinngemäß nach Nr. 1.1 oder Nr. 1.2 zu verfahren. In der zu<br />

erteilenden Bescheinigung sind die Worte "als Falschstück(e)" zu streichen.<br />

6. Verweisung an die Deutsche Bundesbank<br />

Darf die Kasse oder Zahlstelle Bundesmünzen oder Bundesbanknoten nicht annehmen oder umtauschen, so sind<br />

die Besitzer an eine Zweiganstalt der Deutschen Bundesbank (Landeszentralbank) zu verweisen.<br />

1<br />

Vgl. §§ 3 und 9 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. 7. 1950 (BGBI. I S. 323), zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 10. 12. 1986 (BGBI. I S. 2414).<br />

Seite 57 von 228<br />

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§ 71<br />

Buchführung<br />

(1) 1 Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu<br />

führen. 2 Der Nachweis der Zahlungen bei global veranschlagten Einnahmen und Ausgaben muss der sonst vorgesehenen<br />

Ordnung entsprechen.<br />

(2) 1 Das Finanzministerium soll für eingegangene Verpflichtungen sowie über Geldforderungen, die durch Landesbehörden<br />

verwaltet werden, die Buchführung anordnen; für andere Bewirtschaftungsvorgänge kann es die Buchführung<br />

anordnen. 2 Das Finanzministerium regelt das Nähere im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.<br />

(3) Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) aus Vorjahren,<br />

1. für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres wiederum ein Titel vorgesehen ist, sind bei diesem zu buchen,<br />

2. für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres kein Titel vorgesehen ist, sind an der Stelle zu buchen,<br />

an der sie im Fall der Veranschlagung im Haushaltsplan vorzusehen gewesen wären.<br />

(4) Absatz 3 Nr. 2 gilt entsprechend für außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben.<br />

Zu § 71:<br />

Inhaltsübersicht<br />

A. Buchführung über Zahlungen, Geldforderungen und wiederkehrende Verpflichtungen<br />

Erster Abschnitt: Allgemeines<br />

Nr. 1 Zweck der Buchführung<br />

Nr. 2 Zuständigkeiten<br />

Nr. 3 Grundsätze der Buchführung<br />

Zweiter Abschnitt: Bücher<br />

Erster Unterabschnitt: Allgemeines<br />

Nr. 4 Arten der Bücher<br />

Zweiter Unterabschnitt: Zeitbücher<br />

Nr. 5 Hauptzeitbuch<br />

Nr. 6 Vorbücher zum Hauptzeitbuch<br />

Nr. 7 Tagesabschlußbuch<br />

Dritter Unterabschnitt: Sachbücher<br />

Nr. 8 Titelbuch<br />

Nr. 9 Vorbücher zum Titelbuch<br />

Nr. 10 - frei -<br />

Nr. 11 Verwahrungsbuch<br />

Nr. 12 Vorschußbuch<br />

Nr. 13 Abrechnungsbuch<br />

Nr. 14 Andere Sachbücher<br />

Vierter Unterabschnitt: Hilfsbücher<br />

Nr. 15 Kontogegenbuch<br />

Nr. 16 Schalterbuch<br />

Nr. 17 Andere Hilfsbücher<br />

Dritter Abschnitt: Führen und Aufbewahren der Bücher<br />

Nr. 18 Form der Bücher<br />

Nr. 19 Buchungsbestimmungen<br />

Nr. 20 Buchungstag<br />

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Nr. 21 Aufbewahren der Bücher<br />

Vierter Abschnitt: Abschluß der Bücher<br />

Nr. 22 Arten und Zweck der Abschlüsse<br />

Nr. 23 Tagesabschluß<br />

Nr. 24 Monatsabschluß<br />

Nr. 25 Jahresabschluß<br />

Fünfter Abschnitt: Abrechnung<br />

Nr. 26 Abschlußnachweisung, Einnahme- und Ausgabeübersichten<br />

Nr. 27 Behandlung von Unrichtigkeiten beim Jahresabschluß<br />

B. Buchführung über Wertgegenstände<br />

Nr. 28 Ein- und Auslieferungsbuch<br />

Nr. 29 Wertzeichenbuch<br />

Anlage<br />

(zu Nr. 21.1 zu § 71)<br />

Bestimmungen über das Aufbewahren der Bücher und Belege (Aufbewahrungsbestimmungen - AufbewBest. -)<br />

A. Buchführung über Zahlungen, Geldforderungen und wiederkehrende Verpflichtungen<br />

Erster Abschnitt: Allgemeines<br />

1. Zweck der Buchführung<br />

Die Buchführung hat insbesondere den Zweck, durch die Aufzeichnung der Zahlungen und der sonstigen kassenmäßigen<br />

Vorgänge<br />

1.1 Unterlagen für die Abrechnung zu gewinnen,<br />

1.2 Grundlagen für die Rechnungslegung zu schaffen und<br />

1.3 zeitnahe Angaben über die Ausführung des Haushaltsplans zu liefern.<br />

2. Zuständigkeiten<br />

Die Buchführung über Zahlungen ist Aufgabe der Kasse. Hat das Finanzministerium die Buchführung ganz oder teilweise<br />

anderen Stellen übertragen (Nr. 3.2 zu § 79), so sind die Bestimmungen über die Buchführung entsprechend<br />

anzuwenden; § 74 bleibt unberührt.<br />

3. Grundsätze der Buchführung<br />

3.1 Die Kassen haben nach den Grundsätzen der kameralistischen Buchführung zu buchen. Buchungen sind die Eintragungen<br />

von Beträgen und erläuternden Angaben in die Bücher der Kasse.<br />

3.2 Die Zahlungen sind nach der Zeitfolge und in sachlicher Ordnung zu buchen; diese richtet sich nach der im Haushaltsplan<br />

oder sonst vorgesehenen Ordnung. Die Verbindung dieser Buchungen untereinander und zum Beleg (<strong>VV</strong><br />

zu § 75) muß erkennbar sein.<br />

3.3 Werden Buchungen mit Hilfe von ADV-Anlagen vorgenommen, so sind außerdem die in den HKR-ADV-Best. aufgeführten<br />

Mindestanforderungen zu beachten (Anlage 2 zu § 79).<br />

Zweiter Abschnitt: Bücher<br />

Erster Unterabschnitt: Allgemeines<br />

4. Arten der Bücher<br />

4.1 Für die Buchungen nach der Zeitfolge werden als Zeitbücher geführt<br />

4.1.1 das Hauptzeitbuch (Nr. 5),<br />

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4.1.2 die Vorbücher zum Hauptzeitbuch (Nr. 6) und<br />

4.1.3 das Tagesabschlußbuch (Nr. 7).<br />

4.2 Für die Buchungen nach sachlicher Ordnung werden als Sachbücher geführt<br />

4.2.1 das Titelbuch (Nr. 8),<br />

4.2.2 die Vorbücher zum Titelbuch (Nr. 9),<br />

4.2.3 das Verwahrungsbuch (Nr. 11),<br />

4.2.4 das Vorschußbuch (Nr. 12),<br />

4.2.5 das Abrechnungsbuch (Nr. 13) und<br />

4.2.6 andere Sachbücher (Nr. 14).<br />

4.3 Neben den Zeitbüchern und den Sachbüchern werden als Hilfsbücher geführt<br />

4.3.1 das Kontogegenbuch (Nr. 15),<br />

4.3.2 das Schalterbuch (Nr. 16) und<br />

4.3.3 andere Hilfsbücher (Nr. 17).<br />

4.4 Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof bestimmen, daß Zeitbücher und Sachbücher<br />

vereinigt geführt werden.<br />

Zweiter Unterabschnitt: Zeitbücher<br />

5. Hauptzeitbuch<br />

5.1 Die Einzahlungen und die Auszahlungen sind getrennt voneinander täglich einzeln oder in Summen zusammengefaßt<br />

im Hauptzeitbuch zu buchen.<br />

5.2 Hat die Kasse auch Zahlungen für Stellen außerhalb der Landesverwaltung anzunehmen oder zu leisten, so sind<br />

diese Zahlungen gesondert darzustellen.<br />

5.3 Bei der Buchung im Hauptzeitbuch sind unbeschadet der Regelung für den Jahresabschluß (Nrn. 25.2 bis 25.5) mindestens<br />

einzutragen<br />

5.3.1 die laufende Nummer,<br />

5.3.2 der Buchungstag,<br />

5.3.3 ein Hinweis, der die Verbindung mit dem Sachbuch - ggf. über den Beleg - herstellt,<br />

5.3.4 ggf. ein Hinweis auf das Vorbuch und<br />

5.3.5 der Betrag.<br />

5.4 Das Hauptzeitbuch ist unter der Verantwortung des Kassenleiters im Sachgebiet Buchführung zu führen.<br />

5.5 Wird das Hauptzeitbuch in Form von visuell nicht lesbaren Speichern geführt, so ist es für jeden Buchungstag auszudrucken.<br />

6. Vorbücher zum Hauptzeitbuch<br />

6.1 Erfordern es Art und Umfang der Kassenaufgaben, so können Einzahlungen und Auszahlungen in Vorbüchern zum<br />

Hauptzeitbuch gebucht werden. Für die Buchungen in den Vorbüchern gilt Nr. 5.3 entsprechend.<br />

6.2 Die Ergebnisse der Vorbücher sind täglich in das Hauptzeitbuch zu übernehmen.<br />

6.3 Die Vorbücher zum Hauptzeitbuch sind im Sachgebiet Buchführung zu führen.<br />

6.4 Werden die Vorbücher zum Hauptzeitbuch in Form von visuell nicht lesbaren Speichern geführt, so sind sie für jeden<br />

Buchungstag auszudrucken.<br />

7. Tagesabschlußbuch<br />

7.1 Zur Darstellung des Tagesabschlusses ist das Tagesabschlußbuch zu führen.<br />

7.2 Das Tagesabschlußbuch dient<br />

7.2.1 der Ermittlung des Kassensollbestandes,<br />

7.2.2 der Darstellung des Kassenistbestandes und<br />

7.2.3 der Gegenüberstellung von Kassensollbestand und Kassenistbestand.<br />

7.3 Das Tagesabschlußbuch ist unter der Verantwortung des Kassenleiters im Sachgebiet Zahlungsverkehr zu führen.<br />

7.4 Wird das Tagesabschlußbuch ganz oder teilweise in Form von visuell nicht lesbaren Speichern geführt, so ist es<br />

täglich auszudrucken.<br />

Dritter Unterabschnitt: Sachbücher<br />

8. Titelbuch<br />

8.1 Für den Nachweis der Einnahmen und der Ausgaben nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung ist das<br />

Titelbuch zu führen; für jeden Titel des Haushaltsplans ist eine Buchungsstelle einzurichten. Entsprechendes gilt für<br />

Einnahmen und Ausgaben nach § 71 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4. Bei Bedarf ist bei den einzelnen Buchungsstellen getrennt<br />

nach den anordnenden Stellen zu buchen.<br />

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8.2 Sind Einnahmen und Ausgaben für das Land nach einer sonst vorgesehenen Ordnung nachzuweisen, so bestimmt<br />

das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof das Nähere über die Einrichtung von Buchungsstellen.<br />

8.3 - frei -<br />

8.4 Zu jeder Geldforderung und zu jeder wiederkehrenden Verpflichtung sind mindestens einzutragen<br />

8.4.1 der Tag der Buchung,<br />

8.4.2 ein Hinweis auf den Beleg,<br />

8.4.3 der Anordnungsbetrag oder die Änderung und<br />

8.4.4 der Fälligkeitstag.<br />

8.5 Bei der Buchung der Zahlung sind mindestens einzutragen<br />

8.5.1 die laufende Nummer oder die Nummer der Buchung im Zeitbuch,<br />

8.5.2 der Buchungstag (Nr. 20),<br />

8.5.3 ein Hinweis, der die Verbindung mit dem Zeitbuch - ggf. über den Beleg - herstellt,<br />

8.5.4 ggf. ein Hinweis auf das Vorbuch,<br />

8.5.5 der Betrag - bei der Leistung von Abschlagsauszahlungen und deren Abrechnung (Schlußzahlung) ein entsprechendes<br />

Kennzeichen, soweit Ausnahmen nicht zugelassen sind - und<br />

8.5.6 bei Einzahlungen der Einzahlungstag (Nr. 40 zu § 70).<br />

8.6 Am Anfang des Haushaltsjahres sind die Kassenreste aus dem Vorjahr einzutragen (Nr. 25.3.2).<br />

8.7 Am Ende des Haushaltsjahres sind einzutragen<br />

8.7.1 die Summe aus den im laufenden Haushaltsjahr gebuchten Geldforderungen und einem etwaigen aus dem Vorjahr<br />

übertragenen Kassenrest, ggf. gemindert um den niedergeschlagenen oder erlassenen Betrag (Rechnungssoll),<br />

8.7.2 der für das Haushaltsjahr gezahlte Gesamtbetrag und<br />

8.7.3 der daraus sich ergebende Unterschiedsbetrag (Kassenrest).<br />

8.8 Werden Vorbücher zum Titelbuch geführt, so genügt die Eintragung der Einzelangaben nach Nrn. 8.4 bis 8.7 im Vorbuch;<br />

für die Übernahme der Ergebnisse der Vorbücher in das Titelbuch gilt Nr. 9.3.<br />

8.9 Soweit zugelassen ist, daß Geldforderungen und wiederkehrende Verpflichtungen nicht gebucht werden, entfallen<br />

die Eintragungen nach Nrn. 8.4, 8.6, 8.7.1 und 8.7.3.<br />

8.10 Für die Buchungen zum Jahresabschluß gelten Nrn. 25.2 bis 25.5.<br />

8.11 Das Titelbuch ist im Sachgebiet Buchführung zu führen.<br />

9. Vorbücher zum Titelbuch<br />

9.1 Für wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben sind Vorbücher zum Titelbuch zu führen, die nach Zahlungspflichtigen<br />

oder Empfangsberechtigten (Personenkonten) oder nach Objekten (Objektkonten) zu gliedern sind. Für einmalige<br />

Einnahmen und Ausgaben können Vorbücher geführt werden, wenn Beträge in Teilbeträgen erhoben oder geleistet<br />

werden oder wenn es aus anderen Gründen zweckmäßig ist. Ein Vorbuch kann für eine Buchungsstelle oder<br />

für mehrere Buchungsstellen geführt werden.<br />

9.2 In das Personen- oder Objektkonto sind mindestens einzutragen<br />

9.2.1 die Bezeichnung des Zahlungspflichtigen oder des Empfangsberechtigten oder des Objekts,<br />

9.2.2 die Buchungsstelle,<br />

9.2.3 die Angaben entsprechend Nrn. 8.4 bis 8.7,<br />

9.2.4 der Grund der Zahlung und<br />

9.2.5 die an den Fälligkeitstagen zu zahlenden Beträge.<br />

9.3 Die Summen der gezahlten Beträge sind aus den Vorbüchern zu den festgelegten Zeitpunkten, mindestens zum<br />

Monatsschluß, für jede Buchungsstelle in das Titelbuch zu übernehmen. Am Schluß des Haushaltsjahres sind auch<br />

das Rechnungssoll und die verbliebenen Kassenreste summarisch zu übernehmen.<br />

9.4 Die Vorbücher sind für mehrere Haushaltsjahre zu führen.<br />

9.5 Nr. 8.9 gilt entsprechend.<br />

9.6 Die Vorbücher zum Titelbuch sind im Sachgebiet Buchführung zu führen.<br />

10. - frei -<br />

11. Verwahrungsbuch<br />

11.1 Für Einnahmen, die noch nicht nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden können,<br />

ist das Verwahrungsbuch zu führen. Das gleiche gilt für Einzahlungen, die nicht in den Sachbüchern nach Nrn.<br />

8, 9 und 12 bis 14 nachzuweisen sind. Für Geldhinterlegungen im Sinne der Hinterlegungsordnung 15 sind besondere<br />

Buchungsstellen einzurichten. Soweit Art und Umfang der Verwahrungen es erfordern, können weitere Buchungsstellen<br />

eingerichtet werden.<br />

11.2 Auszahlungen, die mit Einzahlungen nach Nr. 11.1 im Zusammenhang stehen, sind im Verwahrungsbuch nachzuweisen;<br />

der Zusammenhang der Buchungen muß erkennbar sein.<br />

15 Vgl. Hinterlegungsordnung vom 10.3.1937 (Nds. GVBI. Sb. 1I S. 456)<br />

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11.3 Bei jeder Buchung einer Zahlung im Verwahrungsbuch sind mindestens einzutragen<br />

11.3.1 die laufende Nummer oder die Nummer der Buchung im Zeitbuch,<br />

11.3.2 der Buchungstag,<br />

11.3.3 ein Hinweis, der die Verbindung mit dem Zeitbuch - ggf. über den Beleg - herstellt,<br />

11.3.4 die Bezeichnung des Einzahlers oder des Empfängers,<br />

11.3.5 ggf. ein Hinweis auf das Vorbuch,<br />

11.3.6 der Betrag und<br />

11.3.7 bei Einzahlungen der Einzahlungstag (Nr. 40 zu § 70).<br />

11.4 Unter den Voraussetzungen der Nr. 9.1 können Vorbücher zum Verwahrungsbuch geführt werden. Nrn. 9.3, 9.4 und<br />

11 .3 gelten entsprechend.<br />

11.5 Das Verwahrungsbuch ist im Sachgebiet Buchführung zu führen.<br />

12. Vorschußbuch<br />

12.1 Für Ausgaben, die noch nicht nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden können,<br />

ist das Vorschußbuch zu führen. Das gleiche gilt für Auszahlungen, die nicht in den Sachbüchern nach Nrn. 8,<br />

9, 11 , 13 und 14 nachzuweisen sind. Soweit Art und Umfang der Vorschüsse es erfordern, können mehrere Buchungsstellen<br />

eingerichtet werden.<br />

12.2 Einzahlungen, die mit Auszahlungen nach Nr. 12.1 im Zusammenhang stehen, sind im Vorschußbuch nachzuweisen;<br />

der Zusammenhang der Buchungen muß erkennbar sein.<br />

12.3 Bei jeder Buchung einer Zahlung im Vorschußbuch sind mindestens einzutragen<br />

12.3.1 die laufende Nummer oder die Nummer der Buchung im Zeitbuch,<br />

12.3.2 der Buchungstag,<br />

12.3.3 ein Hinweis, der die Verbindung mit dem Zeitbuch - ggf. über den Beleg - herstellt,<br />

12.3.4 die Bezeichnung des Empfängers oder des Einzahlers,<br />

12.3.5 ggf. ein Hinweis auf das Vorbuch,<br />

12.3.6 der Betrag und<br />

12.3.7 bei Einzahlungen der Einzahlungstag (Nr. 40 zu § 70).<br />

12.4 Unter den Voraussetzungen der Nr. 9.1 können Vorbücher zum Vorschußbuch geführt werden; Nrn. 9.3, 9.4 und 12.3<br />

gelten entsprechend.<br />

12.5 Das Vorschußbuch ist im Sachgebiet Buchführung zu führen.<br />

13. Abrechnungsbuch<br />

13.1 Kassen, die miteinander im Abrechnungsverkehr stehen (Nr. 3.5 zu § 79), haben das Abrechnungsbuch zu führen.<br />

Steht eine Kasse mit mehreren Kassen im Abrechnungsverkehr, so ist das Abrechnungsbuch in entsprechende Buchungsstellen<br />

zu unterteilen.<br />

13.2 In das Abrechnungsbuch sind die Kassenbestandsverstärkungen (Nr. 60 zu § 70) und die Ablieferungen (Nr. 61 zu<br />

§ 70) einzutragen. Buchausgleiche (Nr. 35 zu § 70) sind wie Kassenbestandsverstärkungen und Ablieferungen zu<br />

behandeln.<br />

13.3 Bei jeder Buchung im Abrechnungsbuch sind mindestens einzutragen<br />

13.3.1 die laufende Nummer oder die Nummer der Buchung im Zeitbuch,<br />

13.3.2 der Buchungstag,<br />

13.3.3 ein Hinweis, der die Verbindung mit dem Zeitbuch - ggf. über den Beleg - herstellt, und<br />

13.3.4 der Betrag.<br />

13.4 Das Finanzministerium kann bestimmen, daß Nrn. 13.1 bis 13.3 für den Abrechnungsverkehr mit Zahlstellen entsprechend<br />

anzuwenden sind.<br />

13.5 Das Abrechnungsbuch ist im Sachgebiet Buchführung zu führen.<br />

14. Andere Sachbücher<br />

14.1 Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof anordnen, daß für bestimmte Zahlungen<br />

weitere Sachbücher geführt werden.<br />

14.2 Sind der Kasse auch andere Kassenaufgaben als die des Landes übertragen worden, so bestimmt das Finanzministerium,<br />

soweit erforderlich im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen, das Nähere über die Einrichtung der für<br />

diese Kassenaufgaben zu führenden Sachbücher.<br />

14.3 Für die Buchung in den Sachbüchern nach Nrn. 14.1 und 14.2 gelten Nrn. 8, 9 und 11 bis 13 entsprechend, soweit<br />

nichts anderes bestimmt ist.<br />

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Vierter Unterabschnitt: Hilfsbücher<br />

15. Kontogegenbuch<br />

15.1 Zum Nachweis des Bestandes und der Änderungen in den Konten der Kasse bei den Kreditinstituten ist für jedes<br />

Konto ein Kontogegenbuch zu führen.<br />

15.2 Im Kontogegenbuch sind alle Zahlungen zu buchen, die über das Konto abgewickelt werden, und zwar<br />

15.2.1 die Aufträge der Kasse für Gut- und Lastschriften in dem Konto mit den Summen der einzelnen Aufträge am Tage<br />

der Hingabe,<br />

15.2.2 die Einzahlungen auf das Konto der Kasse, die dieser vor Eingang des Kontoauszuges zur Kenntnis gelangen, bei<br />

Bekanntwerden,<br />

15.2.3 die Gutschriften und die Lastschriften It. Kontoauszug, ohne die nach Nrn. 15.2.1 und 15.2.2 bereits gebuchten Beträge,<br />

jeweils in einer Summe am Tage des Eingangs des Kontoauszuges.<br />

15.3 Bei jeder Buchung sind mindestens einzutragen<br />

15.3.1 der Buchungstag,<br />

15.3.2 der Betrag und<br />

15.3.3 die Nummer oder der Tag des Kontoauszuges.<br />

15.4 Beim Tagesabschluß ist der buchmäßige Bestand einzutragen, der sich aus dem Unterschied zwischen den Einzahlungen<br />

und den Auszahlungen unter Berücksichtigung des Bestandes vom Vortag ergibt.<br />

15.5 Nachdem der Kontoauszug eingegangen ist und die erforderlichen Buchungen im Kontogegenbuch vorgenommen<br />

worden sind, hat der Leiter des Sachgebiets Zahlungsverkehr auf dem Kontoauszug durch Unterschrift unter Angabe<br />

des Datums zu bescheinigen, daß der aus dem Kontogegenbuch sich ergebende Bestand mit dem des Kontoauszuges<br />

unter Berücksichtigung der darin noch nicht nachgewiesenen Beträge übereinstimmt.<br />

15.6 Das Kontogegenbuch ist im Sachgebiet Zahlungsverkehr zu führen.<br />

16. Schalterbuch<br />

16.1 Für bare Einzahlungen und bare Auszahlungen (Nr. 29.3 zu § 70) ist das Schalterbuch zu führen, in das die Beträge<br />

des am Schalter angenommenen und ausgegebenen Bargeldes einzutragen sind. Hierzu gehört auch das von einem<br />

Konto der Kasse abgehobene oder auf ein Konto der Kasse eingezahlte Bargeld. Wird eine schreibende Rechenmaschine<br />

oder eine Schalterquittungsmaschine verwendet, so gelten die Streifen der Maschine als Schalterbuch.<br />

16.2 Vor dem Tagesabschluß sind das Schalterbuch aufzurechnen, der buchmäßige Bestand zu ermitteln und dieser mit<br />

dem Bestand an Bargeld abzustimmen; ein Unterschiedsbetrag ist zu vermerken.<br />

16.3 Das Schalterbuch ist vom Sachbearbeiter für den Zahlungsverkehr zu führen.<br />

17. Andere Hilfsbücher<br />

Soweit der Aufgabenbereich der Kasse es erfordert, kann der Kassenleiter anordnen, daß weitere Hilfsbücher geführt<br />

werden.<br />

Dritter Abschnitt: Führen und Aufbewahren der Bücher<br />

18. Form der Bücher<br />

18.1 Die Bücher sind zu führen<br />

18.1.1 in Form von visuell nicht lesbaren Speichern oder<br />

18.1.2 in visuell lesbarer Form.<br />

18.2 Werden Bücher nach Nr. 18.1.1. vollständig ausgedruckt, so können die gespeicherten Daten vor Ablauf der Aufbewahrungszeiten<br />

(Nr. 21) gelöscht werden.<br />

18.3 Für die Übertragung von Büchern nach Nr. 18.1 auf andere Speichermedien und für die Löschung der ursprünglichen<br />

Daten gelten Nrn. 7 bis 13 der Anlage zu Nr. 21.1.<br />

18.4 Die Bücher in visuell lesbarer Form sind zu führen<br />

18.4.1 als Karteien,<br />

18.4.2 als Loseblattbücher oder<br />

18.4.3 in gebundener oder gehefteter Form.<br />

18.5 Werden Bücher in Kartei- oder Loseblattform geführt, so sind die Karten oder Blätter - bei Ordnung nach Buchungsstellen<br />

für jede Buchungsstelle - fortlaufend zu numerieren. Die Anzahl der Karten oder Blätter ist auf einer Vorsatzkarte<br />

oder in anderer geeigneter Form nachzuweisen.<br />

18.6 Werden Bücher in gebundener oder in gehefteter Form geführt, so sind sie so zu sichern, daß Blätter nicht unbemerkt<br />

entfernt, hinzugefügt oder ausgewechselt werden können. Die Seiten sind fortlaufend zu numerieren.<br />

18.7 Bücher in visuell lesbarer Form können in Teilbänden geführt werden; die Teilbände sind besonders zu kennzeichnen.<br />

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18.8 Der Beamte oder der Angestellte, der Bücher in visuell lesbarer Form führt, hat auf den Vorsatzkarten oder den Titelseiten<br />

zu bescheinigen, von wann bis wann er das Buch oder den Teilband geführt hat. Damit übernimmt er die Verantwortung,<br />

daß das Buch oder der Teilband in dieser Zeit richtig und vollständig geführt worden ist und daß die Buchungen<br />

ordnungsgemäß belegt sind.<br />

18.9 Das Nähere über die Form der Bücher bestimmt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.<br />

19. Buchungsbestimmungen<br />

19.1 Die Zahlungen sollen in den Zeit- und Sachbüchern in einem Arbeitsgang gebucht werden.<br />

19.2 Die Kasse darf zur Vereinfachung des Buchungsverfahrens Zahlungen in Zusammenstellungen erfassen und in Gesamtbeträgen<br />

buchen (Nr. 27.3 zu § 70).<br />

19.3 Bei Absetzungsbuchungen sind die Beträge durch ein Minuszeichen zu kennzeichnen oder in rot darzustellen, soweit<br />

sie als solche nicht anderweitig erkennbar sind.<br />

19.4 Im Buchungstext dürfen amtliche, allgemeinverständliche oder zugelassene Abkürzungen oder Kennzeichen verwendet<br />

werden.<br />

19.5 Buchungen dürfen nur in der Weise berichtigt werden, daß der Betrag abgesetzt und neu gebucht oder daß der Unterschiedsbetrag<br />

durch eine neue Buchung zu- oder abgesetzt wird; bei der ursprünglichen Buchung und bei der Berichtigungsbuchung<br />

sind gegenseitige Hinweise anzubringen. Werden in Büchern, die in visuell lesbarer Form geführt<br />

werden, vor dem Tagesabschluß Berichtigungen erforderlich, so dürfen sie auch so vorgenommen werden, daß<br />

die Eintragung gestrichen und durch eine neue ersetzt wird; die ursprüngliche Eintragung muß lesbar bleiben.<br />

19.6 Bei Buchungen in Büchern, die in visuell lesbarer Form geführt werden, dürfen<br />

19.6.1 nur zugelassene Schreibmittel (Nr. 2.3 zu § 70) verwendet werden,<br />

19.6.2 in den Zeitbüchern Zeilen nicht freigelassen und Buchungen zwischen den Zeilen nicht vorgenommen werden.<br />

19.7 Das Nähere über das Buchungsverfahren bestimmt das Finanzministerium, soweit erforderlich im Einvernehmen mit<br />

dem Landesrechnungshof.<br />

20. Buchungstag<br />

20.1 Buchungstag ist<br />

20.1.1 bei unbaren Einzahlungen der Tag, an dem die Kasse von der Gutschrift Kenntnis erhält oder an dem übersandte<br />

Schecks bei ihr eingehen, oder der Tag, an dem die Kasse einen Verstärkungsauftrag dem kontoführenden Kreditinstitut<br />

einreicht;<br />

20.1.2 bei unbaren Auszahlungen der Tag der Hingabe des Auftrages an das Kreditinstitut oder der Tag der Übersendung<br />

des Schecks oder der Tag, an dem die Kasse Kenntnis von einer Auszahlung erhält (z. B. Auszahlungen im Lastschrifteinzugsverkehr);<br />

20.1.3 bei baren Einzahlungen der Tag der Übergabe der Zahlungsmittel oder der Tag des Eingangs von übersandtem Bargeld;<br />

20.1.4 bei baren Auszahlungen der Tag der Übergabe der Zahlungsmittel.<br />

20.2 Die Buchungen zu einer Verrechnung sind am selben Tage vorzunehmen (Nr. 35.3 zu § 70).<br />

20.3 Bei Einzahlungen im Lastschrifteinzugsverkehr und bei Massenauszahlungen kann das Finanzministerium bestimmen,<br />

daß unbeschadet der Regelung in Nr. 20.1 in den Vorbüchern zum Titelbuch Buchungen für den Buchungstag<br />

zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen werden.<br />

21. Aufbewahren der Bücher<br />

21.1 Die Bücher sind sicher und geordnet aufzubewahren; die Art und die Dauer des Aufbewahrens richten sich nach den<br />

Bestimmungen der Anlage (Aufbewahrungsbestimmungen - AufbewBest. -).<br />

21.2 Werden Buchungen mit Hilfe von ADV-Anlagen vorgenommen, so gilt für das Aufbewahren der Dokumentation des<br />

Verfahrens Nr. 5 HKR-ADV-Best. (Anlage 2 zu § 79).<br />

Vierter Abschnitt: Abschluß der Bücher<br />

22. Arten und Zweck der Abschlüsse<br />

22.1 Die Kasse hat Tages-, Monats- und Jahresabschlüsse zu erstellen.<br />

22.2 Die Abschlüsse dienen der Kontrolle der Buchführung sowie der Gelddisposition und der Übersicht über den Stand<br />

der Ausführung des Haushaltsplans.<br />

22.3 Insbesondere ist es Zweck<br />

22.3.1 des Tagesabschlusses (Nr. 23) festzustellen, ob der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt,<br />

22.3.2 des Monatsabschlusses (Nr. 24), Unterlagen für die Abrechnung der Landeskasse mit der Landeshauptkasse zu<br />

gewinnen,<br />

22.3.3 des Jahresabschlusses (Nr. 25), die Rechnungsergebnisse zu ermitteln und die Grundlagen für die Rechnungslegung<br />

(§ 80) zu schaffen sowie Unterlagen für die Haushaltsrechnung (§ 81), den kassenmäßigen Abschluß (§ 82)<br />

und den Haushaltsabschluß (§ 83) zu gewinnen.<br />

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23. Tagesabschluß<br />

23.1 Die Kasse hat täglich einen Tagesabschluß im Tagesabschlußbuch zu erstellen. Hierzu sind der Kassensollbestand<br />

und der Kassenistbestand zu ermitteln. Hat die Kasse auch Zahlungen für Stellen außerhalb der Landesverwaltung<br />

anzunehmen oder zu leisten, so ist der aus diesen Kassenaufgaben sich ergebende Kassensollbestand gesondert<br />

auszuweisen.<br />

23.2 Zur Ermittlung des Kassensollbestandes sind im Hauptzeitbuch die Summen der Einzahlungen und der Auszahlungen<br />

zu bilden und in das Tagesabschlußbuch zu übernehmen. Der Kassensollbestand ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag<br />

zwischen den Einzahlungen und den Auszahlungen unter Berücksichtigung des letzten Kassensollbestandes.<br />

23.3 Zur Ermittlung des Kassenistbestandes sind der Bestand an Zahlungsmitteln, der Betrag aus den angezahlten Belegen<br />

und die Bestände aus den Kontogegenbüchern (Nr. 15.4) im Tagesabschlußbuch darzustellen.<br />

23.4 Der Kassenistbestand ist mit dem Kassensollbestand zu vergleichen. Besteht keine Übereinstimmung, so ist der<br />

Unterschiedsbetrag als Kassenfehlbetrag oder Kassenüberschuß auszuweisen; Maßnahmen zur Aufklärung sind unverzüglich<br />

einzuleiten.<br />

23.5 Ein Kassenfehlbetrag, der nicht sofort ersetzt wird, ist für den nächsten Tag als Vorschuß zu buchen. Kassenfehlbeträge<br />

von 500 DM oder mehr sowie andere Kassenfehlbeträge, die nicht ersetzt werden, sind dem Kassenaufsichtsbeamten<br />

und dem Leiter der Dienststelle unverzüglich mitzuteilen.<br />

23.6 Ein Kassenüberschuß ist für den nächsten Tag als Verwahrung zu buchen. Wird ein Kassenüberschuß aufgeklärt, so<br />

darf er nur auf Grund einer Kassenanordnung ausgezahlt werden. Ein Kassenüberschuß, der nicht innerhalb von<br />

sechs Monaten aufgeklärt werden kann, ist als Einnahme nachzuweisen.<br />

23.7 Die Richtigkeit des Tagesabschlusses ist im Tagesabschlußbuch vom Sachbearbeiter für den Zahlungsverkehr sowie<br />

vom Kassenleiter oder vom Leiter des Sachgebiets Zahlungsverkehr durch Unterschrift zu bescheinigen.<br />

24. Monatsabschluß<br />

24.1 Die Kasse hat ihre Bücher für jeden Kalendermonat am letzen Arbeitstag oder an dem vom Finanzministerium bestimmten<br />

Tag abzuschließen.<br />

24.2 Für den Monatsabschluß sind darzustellen<br />

24.2.1 aus dem Hauptzeitbuch die Summen der Einzahlungen und der Auszahlungen sowie der daraus sich ergebende<br />

Unterschiedsbetrag,<br />

24.2.2 aus dem Titelbuch die Summen der Ist-Einnahmen und der Ist-Ausgaben sowie der daraus sich ergebende Unterschiedsbetrag,<br />

24.2.3 die Bestände aus dem Verwahrungsbuch, dem Vorschußbuch und dem Abrechnungsbuch,<br />

24.2.4 aus den anderen Sachbüchern die Summen der Einzahlungen und der Auszahlungen sowie die daraus sich ergebenden<br />

Unterschiedsbeträge.<br />

24.3 Es sind abzustimmen<br />

24.3.1 der Unterschiedsbetrag aus dem Hauptzeitbuch (Nr. 24.2.1) mit der Summe der Unterschiedsbeträge aus dem Titelbuch<br />

(Nr. 24.2.2) und aus den anderen Sachbüchern (Nr. 24.2.4) sowie der Bestände aus dem Verwahrungsbuch,<br />

dem Vorschußbuch und dem Abrechnungsbuch (Nr. 24.2.3);<br />

24.3.2 der Unterschiedsbetrag aus dem Hauptzeitbuch mit dem Kassensollbestand des Abschlußtages.<br />

24.4 Die Form der Darstellung des Monatsabschlusses bestimmt das Finanzministerium.<br />

25. Jahresabschluß<br />

25.1 Die Landeskasse hat ihre Bücher für das Haushaltsjahr an dem vom Finanzministerium für den Monatsabschluß<br />

Dezember jeweils bestimmten Zeitpunkt abzuschließen. Den Zeitpunkt des Jahresabschlusses der Landeshauptkasse<br />

bestimmt das Finanzministerium (§ 76).<br />

25.2 Für den Jahresabschluß sind außer den in Nr. 24.2 aufgeführten Summen, Unterschiedsbeträgen und Beständen die<br />

Ergebnisse des Titelbuchs nach Nrn. 8.7.1 und 8.7.3 darzustellen.<br />

25.3 In die Bücher des folgenden Haushaltsjahres sind zu übertragen<br />

25.3.1 der Unterschiedsbetrag zwischen den Summen der Einzahlungen und der Auszahlungen (Nr. 24.2.1) aus dem<br />

Hauptzeitbuch,<br />

25.3.2 die Kassenreste (Nr. 8.7.3) aus dem Titelbuch oder aus den Vorbüchern zum Titelbuch,<br />

25.3.3 die nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse,<br />

25.3.4 die nicht abgerechneten Bestände aus dem Abrechnungsbuch,<br />

25.3.5 das kassenmäßige Jahresergebnis (§ 82).<br />

25.4 Außerdem sind die für das folgende Haushaltsjahr geltenden Anordnungsbeträge und die anderen für die weiteren<br />

Zahlungen maßgeblichen Angaben zu übertragen; hierzu gehören auch die am Jahresabschluß nicht abgerechneten<br />

Abschlagsauszahlungen.<br />

25.5 Die richtige Übertragung der Angaben nach Nrn. 25.3 und 25.4 ist von dem Kassenaufsichtsbeamten oder von einem<br />

dem Kassenaufsichtsbeamten beigegebenen Beamten zu bescheinigen, sofern diese Angaben nicht mit Hilfe von<br />

ADV-Anlagen oder sonstigen technischen Hilfsmitteln übertragen werden, die die gebotene Sicherheit gewährleisten.<br />

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25.6 Werden andere Sachbücher (Nr. 14) geführt, so sind hierfür Nrn. 25.1 bis 25.5 sinngemäß anzuwenden.<br />

Fünfter Abschnitt: Abrechnung<br />

26. Abschlußnachweisung, Einnahme- und Ausgabeübersichten<br />

26.1 Die Landeskasse hat für die Abrechnung mit der Landeshauptkasse über jeden Monatsabschluß eine Abschlußnachweisung<br />

aufzustellen.<br />

26.2 Die Abschlußnachweisung muß mindestens enthalten<br />

26.2.1 den nach dem vorhergehenden Monatsabschluß verbliebenen nicht abgerechneten Betrag,<br />

26.2.2 die Summen der Einnahmen und der empfangenen Kassenbestandsverstärkungen im Abrechnungsmonat,<br />

26.2.3 die Summe aus Nrn. 26.2.1 und 26.2.2,<br />

26.2.4 die Summen der Ausgaben und der geleisteten Ablieferungen im Abrechnungsmonat und<br />

26.2.5 den Unterschiedsbetrag zwischen den Summen nach Nrn. 26.2.3 und 26.2.4 als den noch abzurechnenden Betrag.<br />

26.3 Dem noch abzurechnenden Betrag sind gegenüberzustellen<br />

26.3.1 der Kassensollbestand,<br />

26.3.2 der Bestand aus dem Verwahrungsbuch,<br />

26.3.3 der Bestand aus dem Vorschußbuch,<br />

26.3.4 gegebenenfalls die Unterschiedsbeträge nach Nr. 24.2.4,<br />

26.3.5 gegebenenfalls die Bestände aus den nach Nr. 13.4 im Abrechnungsbuch eingerichteten Buchungsstellen,<br />

26.3.6 in der Abschlußnachweisung für den Monat Dezember der Unterschiedsbetrag zwischen den Summen der nach § 72<br />

Abs. 4 für das neue Haushaltsjahr gebuchten Einnahmen und Ausgaben sowie<br />

26.3.7 das Ergebnis aus Nrn. 26.3.1 bis 26.3.6.<br />

26.4 Die Ergebnisse nach Nrn. 26.3.5 und 26.3.7 müssen übereinstimmen.<br />

26.5 Der Abschlußnachweisung sind für das Finanzministerium Einnahme- und Ausgabeübersichten beizufügen, die die<br />

Ergebnisse des Titelbuchs titel-, kapitel- und einzelplanweise enthalten. Die Summen der Einnahmen und der Ausgaben<br />

müssen mit den Summen in der Abschlußnachweisung übereinstimmen. Die Einnahme- und die Ausgabeübersichten<br />

brauchen nicht beigefügt zu werden, wenn ihr Inhalt im Wege des Datenträgeraustausches oder der<br />

Datenfernübertragung übermittelt wird.<br />

26.6 Die Richtigkeit der Abschlußnachweisung ist vom Kassenleiter und vom Leiter des Sachgebiets Buchführung zu bescheinigen.<br />

26.7 Die Form der Abschlußnachweisung und der Einnahme- und der Ausgabeübersichten bestimmt das Finanzministerium<br />

im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.<br />

26.8 Die Abschlußnachweisungen der Landeskassen dienen der Landeshauptkasse als Belege für die Übernahme der<br />

Einnahmen und der Ausgaben in deren Bücher und zur Abstimmung der Eintragungen im Abrechnungsbuch.<br />

27. Behandlung von Unrichtigkeiten beim Jahresabschluß<br />

27.1 Zum Ausgleich von Titelverwechslungen nach Nr. 2.3 zu § 35 hat die für die unrichtige Buchungsstelle zuständige<br />

oberste Landesbehörde - ggf. im Einvernehmen mit einer anderen für die richtige Buchungsstelle zuständigen obersten<br />

Landesbehörde - eine Änderungsanordnung (vierfach) zu erteilen, die von der anordnenden Stelle bzw. der<br />

Landeskasse vorzubereiten ist, die die Titelverwechslung zu vertreten hat.<br />

27.2 Nach Durchführung der Berichtigungsbuchung durch die Landeshauptkasse leitet diese der betroffenen Landeskasse<br />

zwei Ausfertigungen der Änderungsanordnung als Belege für die berührten Buchungsstellen zu.<br />

B. Buchführung über Wertgegenstände<br />

28. Ein- und Auslieferungsbuch<br />

28.1 Zum Nachweis der Einlieferung und der Auslieferung von Wertgegenständen (Nr. 55 zu § 70) - mit Ausnahme der<br />

Wertzeichen und geldwerten Drucksachen - sowie der Bestandsänderungen hat die Kasse ein Ein- und Auslieferungsbuch<br />

zu führen. Für die gerichtlichen Werthinterlegungen (Nr. 55.1 zu § 70) ist ein besonderer Abschnitt einzurichten;<br />

weitere Abschnitte können eingerichtet werden, wenn es zweckmäßig ist.<br />

28.2 Bei jeder Buchung sind mindestens einzutragen<br />

28.2.1 die laufende Nummer,<br />

28.2.2 der Tag der Einlieferung oder der Auslieferung,<br />

28.2.3 die Bezeichnung oder Beschreibung des Wertgegenstandes,<br />

28.2.4 bei Urkunden über Kapitalbeträge der Nennwert,<br />

28.2.5 der Name des Einlieferers oder des Empfangsberechtigten und<br />

28.2.6 die Bezugnahme auf den Beleg und - soweit erforderlich - gegenseitige Hinweise oder der Hinweis auf ein anderes<br />

Buch.<br />

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28.3 Für die Form des Ein- und Auslieferungsbuches gelten Nrn. 18.3 bis 18.9; das Buch kann für mehrere Haushaltsjahre<br />

geführt werden.<br />

28.4 Das Ein- und Auslieferungsbuch ist im Sachgebiet Zahlungsverkehr zu führen.<br />

28.5 Soweit die Art der Wertgegenstände es erfordert, ist vom Leiter des Sachgebiets Zahlungsverkehr ein Terminüberwachungsbuch<br />

zu führen.<br />

29. Wertzeichenbuch<br />

29.1 Zum Nachweis über die Einlieferung und die Auslieferung von Wertzeichen und geldwerten Drucksachen (Nr. 55 zu<br />

§ 70) hat die Kasse ein Wertzeichenbuch zu führen, das nach den einzelnen Arten von Wertzeichen und geldwerten<br />

Drucksachen in Teilbände zu gliedern ist. Die Teilbände sind in Abschnitte für Einlieferungen und für Auslieferungen<br />

zu unterteilen. Sind Wertzeichen gleicher Art in verschiedenen Wertsorten vorhanden, so sind die Wertsorten getrennt<br />

voneinander nachzuweisen. In den Abschnitten für Auslieferungen sind getrennt voneinander zu buchen<br />

29.1.1 die verkauften Wertzeichen und geldwerten Drucksachen,<br />

29.1.2 die umgetauschten und ersetzten Wertzeichen und geldwerten Drucksachen und<br />

29.1.3 die als ständiger Bestand an Zahlstellen ausgelieferten Wertzeichen und geldwerten Drucksachen.<br />

29.2 In das Wertzeichenbuch sind mindestens einzutragen<br />

29.2.1 die laufende Nummer,<br />

29.2.2 der Tag der Einlieferung oder der Auslieferung,<br />

29.2.3 der Wert,<br />

29.2.4 ein Hinweis auf den Beleg und auf die Buchung des Verkaufserlöses im Titelbuch oder im Vorbuch zum Titelbuch<br />

und<br />

29.2.5 bei der Einlieferung und bei der Eintragung der Bestände die Anzahl der einzelnen Wertsorten.<br />

29.3 Für die Form und die Führung des Wertzeichenbuches sowie für die Behandlung von Unstimmigkeiten gelten Nrn.<br />

18.3 bis 18.9, 19.2 bis 19.7 und 23.4 bis 23.6 entsprechend. Das Buch kann für mehrere Haushaltsjahre geführt werden;<br />

es ist zum Schluß eines jeden Haushaltsjahres abzuschließen.<br />

29.4 Das Wertzeichenbuch ist im Sachgebiet Zahlungsverkehr zu führen.<br />

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Anlage<br />

(zu <strong>VV</strong> Nr. 21.1 zu § 71)<br />

Bestimmungen über die Aufbewahrung von Informationen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens<br />

(Aufbewahrungsbestimmungen - AufbewBest.)<br />

Inhaltsübersicht<br />

Nr. 1 Gemeinsame Bestimmungen<br />

Nr. 2 Aufbewahrungszeiten für Bücher und Belege<br />

Nr. 3 Aufbewahrungszeiten für die Rechnungsnachweisungen und die sonstigen Rechnungsunterlagen<br />

Nr. 4 Aufbewahrungszeiten für das übrige Schriftgut<br />

Nr. 5 Dauernd aufzubewahrende Belege und sonstige Rech- nungsunterlagen<br />

Nr. 6 Aussondern, Abgeben und Vernichten<br />

Nr. 7 Übertragung auf ein Speichermedium<br />

Nr. 8 Ordnungsgemäße Aufbewahrung und Wiedergabe von Informationen<br />

Nr. 9 Dienstanweisung<br />

Nr. 10 Mikroverfilmung von Schriftgut<br />

Nr. 11 Übertragung von Ausgabedaten eines ADV-Verfahrens auf Mikrofilm (COM-Verfahren)<br />

Nr. 12 Übertragung auf magnetische Datenträger<br />

Nr. 13 Übertragung auf optische Speicherplatten<br />

Nr. 14 Abweichende und ergänzende Bestimmungen<br />

Anlage<br />

(zu <strong>VV</strong> Nr. 21.1 zu § 71)<br />

Bestimmungen über die Aufbewahrung von Informationen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens<br />

(Aufbewahrungsbestimmungen - AufbewBest.)<br />

Inhaltsübersicht<br />

Nr. 1 Gemeinsame Bestimmungen<br />

Nr. 2 Aufbewahrungszeiten für Bücher und Belege<br />

Nr. 3 Aufbewahrungszeiten für die Rechnungsnachweisun gen und die sonstigen Rechnungsunterlagen<br />

Nr. 4 Aufbewahrungszeiten für das übrige Schriftgut<br />

Nr. 5 Dauernd aufzubewahrende Belege und sonstige Rechnungsunterlagen<br />

Nr. 6 Aussondern, Abgeben und Vernichten<br />

Nr. 7 Übertragung auf ein Speichermedium<br />

Nr. 8 Ordnungsgemäße Aufbewahrung und Wiedergabe von Informationen<br />

Nr. 9 Dienstanweisung<br />

Nr. 10 Mikroverfilmung von Schriftgut<br />

Nr. 11 Übertragung von Ausgabedaten eines ADV- Verfahrens auf Mikrofilm (COM-Verfahren)<br />

Nr. 12 Übertragung auf magnetische Datenträger<br />

Nr. 13 Übertragung auf optische Speicherplatten<br />

Nr. 14 Abweichende und ergänzende Bestimmungen<br />

1. Gemeinsame Bestimmungen<br />

1.1 Die Aufbewahrungsbestimmungen regeln das Aufbewahren, das Übertragen auf andere Speichermedien,<br />

das Aussondern, das Abgeben und das Vernichten aufbewahrungspflichtiger Informationen des Haushalts-,<br />

Kassen- und Rechnungswesens, die in visuell lesbarer Form oder in anderen Speicherungsformen vorliegen.<br />

Aufbewahrungspflichtig sind unabhängig von der Speicherungsform folgende Unterlagen<br />

1.1.1 die Bücher (Nrn. 5 bis 9 und 11 bis 17 sowie 28 und 29 zu § 71, Nrn. 9 und 12 der Anlage zu § 79 - ZBest. -),<br />

1.1.2 die Belege (Nr. 1.5 zu § 75),<br />

1.1.3 die Rechnungsnachweisungen mit Anlagen (Nrn. 4 bis 6 zu § 80),<br />

1.1.4 die sonstigen Rechnungsunterlagen (Nr. 9 zu § 80) und<br />

1.1.5 das Schriftgut, das bei der Erledigung von Aufgaben der Kassen und der Zahlstellen anfällt, aber für die<br />

Rechnungslegung nicht benötigt wird.<br />

1.2 Die Rechnungsnachweisungen mit Anlagen sowie die Rechnungslegungsbücher mit den Rechnungsbelegen<br />

und den sonstigen Rechnungsunterlagen werden von den Kassen oder von den sonst buchführenden<br />

Stellen ( <strong>VV</strong> Nr. 3.2 zu § 79 ) aufbewahrt; die <strong>VV</strong> zu § 74 bleiben unberührt. Die anderen Unterlagen nach Nr.


1.1 sind von der Kasse oder von der vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof<br />

bestimmten Stelle aufzubewahren.<br />

1.3 Die Unterlagen nach Nr. 1.1 sind gegen Verlust, Beschädigung und den Zugriff Unbefugter gesichert aufzubewahren.<br />

Sie sind getrennt nach Haushaltsjahren und so geordnet aufzubewahren, daß auch einzelne Informationen<br />

jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung stehen.<br />

1.4 Für das Aufbewahren der Unterlagen nach Nr. 1.1 gelten die in Nrn. 2 bis 4 bestimmten Aufbewahrungszeiten,<br />

soweit nicht<br />

1.4.1 Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften längere Aufbewahrungszeiten vorsehen,<br />

1.4.2 Unterlagen nach Nr. 5 dauernd aufzubewahren sind oder<br />

1.4.3 abweichende Bestimmungen (Nr. 14) getroffen worden sind.<br />

1.5 Die Rechnungslegungsbücher , die Rechnungsbelege, die Rechnungsnachweisungen mit Anlagen und die<br />

sonstigen Rechnungsunterlagen sind über die für sie geltenden Aufbewahrungszeiten hinaus mindestens bis<br />

zur Entlastung nach § 114 aufzubewahren. Die Entlastung wird jeweils bekanntgegeben.<br />

1.6 Der Landesrechnungshof kann in Einzelfällen verlangen, daß die Unterlagen nach Nr. 1.1 über die für sie<br />

geltenden Aufbewahrungszeiten hinaus aufzubewahren sind.<br />

1.7 Die in Nrn. 2 bis 4 bestimmten Aufbewahrungszeiten beginnen für Bücher mit dem Ablauf des Haushaltsjahres,<br />

für das sie geführt worden sind. Werden Bücher für mehrere Haushaltsjahre geführt, so beginnt die Aufbewahrungszeit<br />

mit dem Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist.<br />

Für die anderen Unterlagen nach Nr. 1.1 beginnen die Aufbewahrungszeiten mit dem Ablauf des Haushaltsjahres,<br />

für das sie bestimmt sind. Bei der Rechnungslegung für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr<br />

beginnt die Aufbewahrungszeit für die Rechnungslegungsbücher, die Rechnungsbelege und die sonstigen<br />

Rechnungsunterlagen mit dem Ablauf des Haushaltsjahres, in dem Rechnung zu legen ist.<br />

Bei großen Baumaßnahmen i.S. von Nr. 1.1 zu § 54 beginnen die Aufbewahrungszeiten mit Ablauf des<br />

Haushaltsjahres, in dem die Gesamtschlußrechnung gelegt worden ist. In Fällen, in denen der Landesrechnungshof<br />

oder ein Staatliches Rechnungsprüfungsamt prüft, verschiebt sich der Beginn der Aufbewahrungszeiten<br />

bis zum Ablauf des Jahres, in dem das Prüfungsverfahren abgeschlossen worden ist.<br />

2. Aufbewahrungszeiten für Bücher und Belege<br />

2.1 Zehn Jahre sind aufzubewahren<br />

2.1.1 die Zeitbücher,<br />

2.1.2 die Sachbücher,<br />

2.1.3 das Ein- und Auslieferungsbuch für Wertgegenstände<br />

und<br />

2.1.4 das Wertzeichenbuch.<br />

2.2 Sechs Jahre sind aufzubewahren<br />

2.2.1 die Hilfsbücher<br />

und<br />

2.2.2 das Zahlstellenbuch sowie die Durchschriften der Titelverzeichnisse.<br />

2.3 Die Belege sind sechs Jahre aufzubewahren.<br />

3. Aufbewahrungszeiten für die Rechnungsnachweisungen und die sonstigen Rechnungsunterlagen<br />

3.1 Sechs Jahre sind die Rechnungsnachweisungen mit Anlagen aufzubewahren.<br />

3.2 Zehn Jahre sind die Zusammenstellungen der Jahresbeträge von Personen- oder Objektkonten (Nr. 9.5 zu §<br />

80) aufzubewahren.<br />

3.3 Sechs Jahre sind aufzubewahren<br />

3.3.1 die für Baumaßnahmen von der dafür zuständigen Stelle bereitzuhaltenden Unterlagen nach Nr. 9.2 zu § 80,<br />

soweit sie kleine Baumaßnahmen nach Nr. 1.1 zu § 54 betreffen,<br />

3.3.2 die Stellenbesetzungskarteien (Nr. 9.6 zu § 80) und<br />

3.3.3 die Haushaltsüberwachungslisten (Nr. 9.7 zu § 80).<br />

4. Aufbewahrungszeiten für das übrige Schriftgut<br />

4.1 Sechs Jahre sind die von den Verwaltern der Handvorschüsse und der Geldannahmestellen geführten Anschreibelisten<br />

aufzubewahren.<br />

4.2 Drei Jahre ist das andere in Nr. 1.1.5 aufgeführte Schriftgut aufzubewahren.<br />

5. Dauernd aufzubewahrende Belege und sonstige Rechnungsunterlagen<br />

5.1 Über die Aufbewahrungszeiten in Nr. 2 hinaus sind dauernd aufzubewahren<br />

5.1.1 Unterlagen, die für den Betrieb technischer Anlagen und für die Bauunterhaltung von Bedeutung sind,<br />

5.1.2 Urkunden über den Erwerb oder die Aufgabe des Eigentums an Grundstücken mit den Lageplänen,<br />

5.1.3 Unterlagen über den Erwerb und die Aufhebung von Rechten an Grundstücken und von anderen dauernden<br />

Rechten sowie Verträge über dauernde Lasten und Verbindlichkeiten,<br />

5.1.4 Urkunden über Sonder- und Gewohnheitsrechte sowie über Familien- und Erbrechte,<br />

5.1.5 Schuldverschreibungen und andere Urkunden sowie Schriftstücke, deren Vernichtung von Nachteil für das<br />

Land sein könnte,<br />

5.1.6 sonstige Rechnungsunterlagen nach Nr. 9.2 zu § 80, soweit sie nicht kleine Baumaßnahmen nach Nr. 1.1 zu<br />

§ 54 betreffen.<br />

5.2 Die anordnenden Stellen haben die Belege und die sonstigen Rechnungsunterlagen gut sichtbar mit der<br />

Aufschrift “Dauernd aufzubewahren” zu kennzeichnen.<br />

6. Aussondern, Abgeben und Vernichten<br />

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6.1 Die Stellen, bei denen die Unterlagen nach Nr. 1.1 aufbewahrt werden, haben nach dem Abschluß eines<br />

Haushaltsjahres zu veranlassen, daß die Unterlagen, für die die Aufbewahrungszeiten abgelaufen sind, ausgesondert<br />

werden. Das gleiche gilt für dauernd aufzubewahrende Unterlagen (Nr. 5), wenn sie bei der anordnenden<br />

Stelle nicht mehr benötigt werden. Vor jeder Aussonderung, spätestens 30 Jahre nach der letzten<br />

inhaltlichen Bearbeitung, sind sämtliche Unterlagen nach Nr. 1.1 gemäß § 3 NArchG dem zuständigen<br />

Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten.<br />

6.2 Die ausgesonderten Unterlagen sind zu vernichten. Das gleiche gilt für dauernd aufzubewahrende Unterlagen<br />

(Nr. 5), wenn sie bei der anordnenden Stelle nicht mehr benötigt werden. Informationen auf magnetischen<br />

Speichern sind zu löschen. Die über den Datenschutz getroffenen Regelungen sind zu beachten.<br />

6.3 Die ausgesonderten Unterlagen, die nicht vom Staatsarchiv übernommen werden, sind zu vernichten oder<br />

zur Vernichtung an zuverlässige Unternehmer abzugeben. Der Unternehmer muß sich schriftlich verpflichten,<br />

die zur Vernichtung überlassenen Unterlagen niemandem zugänglich zu machen und sie im Inland unverzüglich<br />

einzustampfen oder zu zerreißen.<br />

Informationen auf magnetischen Speichern sind zu löschen. Die über den Datenschutz getroffenen Regelungen<br />

sind zu beachten.<br />

7. Übertragung auf ein Speichermedium<br />

7.1 Aufbewahrungspflichtige Informationen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens dürfen auf zulässige<br />

Speichermedien übertragen werden. Zulässig sind Speichermedien, auf denen die Informationen analog<br />

in visuell lesbarer Form oder digital in visuell nicht lesbarer Form gespeichert werden können.<br />

7.2 Es ist sicherzustellen, daß die Informationen vollständig und richtig auf die Speichermedien übertragen werden.<br />

Rechnungsbelege, die in Schriftform vorhanden sind, dürfen nur auf Speichermedien übertragen werden,<br />

die eine bildliche Wiedergabe ermöglichen.<br />

7.3 Für jede Übertragung während der Aufbewahrungszeit muß durch programmierte und visuelle Kontrollen sichergestellt<br />

werden, daß auf dem neuen Speichermedium die gleichen Informationen wie auf dem bisherigen<br />

Speichermedium vorhanden sind.<br />

7.4 Wird die Aufgabe der Übertragung von Informationen auf ein Speichermedium ganz oder teilweise auf Stellen<br />

außerhalb der Landesverwaltung übertragen, so ist sicherzustellen, daß die für die Landesverwaltung<br />

geltenden Bestimmungen beachtet werden.<br />

7.5 Nach der ordnungsgemäßen Übertragung auf ein neues Speichermedium können die Informationen auf<br />

dem bisherigen Speichermedium vernichtet oder gelöscht werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.<br />

7.6 Werden Bücher, die in visuell lesbarer Form geführt werden, und Rechnungsbelege, die in Schriftform vorhanden<br />

sind, auf ein Speichermedium übertragen, so dürfen die Originalunterlagen für ein Haushaltsjahr<br />

nach Ablauf des Jahres vernichtet werden, in dem die Entlastung für dieses Haushaltsjahr erteilt worden ist.<br />

Gehören die Originalunterlagen zu Maßnahmen, die sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken und für<br />

die erst nach Abschluß der Maßnahme Rechnung zu legen ist, dürfen sie nach Ablauf des Jahres vernichtet<br />

werden, in dem die Entlastung für das Jahr der Rechnungslegung erteilt worden ist.<br />

8. Ordnungsgemäße Aufbewahrung und Wiedergabe der Informationen<br />

8.1 Die aufgezeichneten Informationen müssen während der Aufbewahrungszeit abrufbar erhalten bleiben; erforderlichenfalls<br />

ist die rechtzeitige erneute Übertragung der Informationen vorzusehen.<br />

8.2 Muß auf Informationen regelmäßig zugegriffen und das Speichermedium für Zwecke der Kasse oder der<br />

Verwaltung als Arbeitsmittel verwendet werden, so ist dafür ein Doppel zu erstellen.<br />

8.3 Die Informationen müssen lesbar und inhaltlich richtig wiedergegeben werden. Informationen werden lesbar<br />

wiedergegeben, wenn sie ausgedruckt werden oder wenn sie von einem sachverständigen Dritten mit Hilfe<br />

der gegebenenfalls erforderlichen und ihm bei der speichernden Stelle zur Verfügung stehenden Hilfsmittel<br />

gelesen werden können. Die inhaltlich richtige Wiedergabe der Informationen ist durch Kontrollen zu sichern.<br />

Diese Kontrollen sollen integrierter Bestandteil des technischen Wiedergabeverfahrens sein.<br />

9. Dienstanweisung<br />

Das Nähere über die Gestaltung der Übertragung von Informationen auf Speichermedien sowie deren Aufbewahrung<br />

und Verwaltung ist unter Berücksichtigung der ergänzenden Bestimmungen der Nrn. 10 bis 13<br />

durch Dienstanweisung zu regeln, die die Besonderheiten des einzelnen Anwendungsbereichs berücksichtigen<br />

muß. Die Dienstanweisung muß insbesondere Bestimmungen enthalten über<br />

9.1 die Abgrenzung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der an dem Verfahren Beteiligten,<br />

9.2 den Ort und die Art der Aufbewahrung der Speichermedien,<br />

9.3 die Führung eines Bestandsverzeichnisses und<br />

9.4 die Zugangs-, Zugriffs- und Rücklaufkontrollen.<br />

10. Mikroverfilmung von Schriftgut<br />

10.1 Bei der Mikroverfilmung werden Schriftgutinhalte fototechnisch auf Mikrofilm übertragen.<br />

Dabei ist sicherzustellen, daß das Mikrofilmbild mit der Urschrift übereinstimmt und die bisherige Ordnung<br />

des Schriftgutes nicht geändert wird.<br />

10.2 Bei der Verfilmung ist insbesondere zu beachten, daß<br />

10.2.1 der Inhalt eines Schriftstückes, der sich auf der Rückseite fortsetzt, derart miterfaßt wird, daß er eindeutig<br />

zugeordnet werden kann,<br />

10.2.2 Hinzufügungen zu Schriftstücken, die den Inhalt eines Schriftstückes verdecken, getrennt in der Weise verfilmt<br />

werden, daß sie dem verfilmten Schriftstück eindeutig zugeordnet werden können,<br />

10.2.3 vor der Verfilmung die Farbe der auf einem Schriftstück enthaltenen Informationen mit Hilfe einer festgelegten<br />

Bezeichnung nach näherer Bestimmung durch die Dienstanweisung auf dem Schriftstück festgehalten<br />

wird,<br />

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10.2.4 Schriftstücke, die aufgrund ihres Zustandes keine einwandfreie Verfilmung ermöglichen, im Original aufzubewahren<br />

und mit dem Vermerk “Nicht verfilmt, im Original aufzubewahren!” zu kennzeichnen sind.<br />

10.3 Über die Verfilmung und über die Kontrolle der Verfilmung sind Protokolle zu führen.<br />

10.3.1 Das Protokoll der Verfilmung muß die Nummer des Mikrofilms, die Art des verfilmten Schriftgutes, Ort und<br />

Datum der Aufzeichnung, die Erklärung über die unveränderte und vollständige Aufzeichnung des übernommenen<br />

Schriftgutes, die Beschreibung aufgetretener technischer Störungen sowie die Unterschrift des Verfilmers<br />

enthalten.<br />

10.3.2 Nach der Aufnahme ist der Mikrofilm auf technische Mängel, die Vollständigkeit der Aufnahmen und deren<br />

einwandfreie Wiedergabe zu prüfen. Fehlerhafte Aufnahmen sind zu wiederholen, anderenfalls ist das<br />

Schriftstück nach Nr. 10.2.4 zu behandeln. Das Ergebnis der Prüfung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist<br />

von dem Prüfenden zu unterschreiben.<br />

10.4 Die Mikrofilme sind sicher und geordnet aufzubewahren.<br />

Dazu gehört insbesondere, daß<br />

10.4.1 der Mikrofilm in Zeitabständen auf seine Lesbarkeit hin überprüft und das Ergebnis dieser Prüfung protokolliert<br />

wird und<br />

10.4.2 sich aus der Kennzeichnung des Mikrofilms der Standort im Archiv, die Beschreibung des verfilmten Schriftgutes,<br />

das Haushaltsjahr, die Nummer des Mikrofilms (Nr. 10.3.1), das Erstellungsdatum und das Ende der<br />

Aufbewahrungszeit eindeutig ergeben.<br />

10.5 Für das Lesen des Mikrofilms sind geeignete Wiedergabegeräte bereitzuhalten. Es muß sichergestellt sein,<br />

daß Reproduktionen, die ohne Hilfsmittel lesbar sind, in angemessener Zeit gefertigt werden können.<br />

11. Übertragung von Ausgabedaten eines ADV-Verfahrens auf Mikrofilm (COM- Verfahren)<br />

11.1 Beim COM-Verfahren werden Ausgabedaten eines ADV-Verfahrens mit Hilfe einer COM-Anlage aus der digitalen<br />

Speicherung in die analoge Darstellung auf dem Mikrofilm übertragen.<br />

11.2 Vor dem erstmaligen Einsatz eines COM-Verfahrens sowie aus Anlaß einer Änderung des Datensatzformates<br />

oder einer Änderung der Formatierung des Mikrofilms ist mit einem Test des COM-Verfahrens anhand<br />

eines formlosen Ausdrucks des Inhalts von Datensätzen aus dem zu verfilmenden Datenbestand zu prüfen,<br />

ob die vollständige und richtige Darstellung auf dem Mikrofilm gewährleistet ist.<br />

11.3 Die Vollständigkeit der Übertragung ist durch einen Vergleich der Anzahl der in der COM-Datei bereitgestellten<br />

Datensätze mit der Anzahl der durch die COM-Anlage gelesenen Datensätze sicherzustellen.<br />

11.4 Die Ergebnisse des Tests und der Vollständigkeitsprüfung sind zu protokollieren.<br />

11.5 Im übrigen gelten Nrn. 10.3 bis 10.5 entsprechend.<br />

12. Übertragung auf magnetische Datenträger<br />

12.1 Bei der Übertragung auf magnetische Datenträger (z.B. Magnetband, Kassette, Magnetplatte, Diskette) werden<br />

Informationen in digitaler Form gespeichert.<br />

12.2 Auf magnetische Datenträger dürfen Ausgabedaten eines ADV-Verfahrens und Belege, die in Form von Datensätzen<br />

vorhanden sind, inhaltlich übertragen werden.<br />

12.3 Die magnetischen Datenträger sind sicher und geordnet aufzubewahren. Dazu gehört insbesondere, daß<br />

12.3.1 die für die Datenträger zulässigen Grenzwerte der Raumtemperatur und der Luftfeuchtigkeit eingehalten<br />

werden,<br />

12.3.2 keine Magnetfelder auf die Datenträger einwirken können und<br />

12.3.3 die Datenträger durch Etikett oder Kennsatz eindeutig gekennzeichnet sind (Nr. 10.4.2).<br />

12.4 Die auf magnetischen Datenträgern gespeicherten Informationen müssen jederzeit in angemessener Frist in<br />

sachlicher und gegebenenfalls zeitlicher Ordnung visuell lesbar dargestellt werden können. Dazu müssen die<br />

hardware- und softwaremäßigen Voraussetzungen des ADV-Systems gegeben sein. Bei jeder Änderung des<br />

ADV-Systems ist zu prüfen, ob die gespeicherten Informationen auch weiterhin ordnungsgemäß wiedergegeben<br />

werden können. Ist die Wiedergabe nicht möglich, sind die gespeicherten Informationen vor der Änderung<br />

des ADV-Systems auszudrucken oder auf ein für die weitere Wiedergabe geeignetes Speichermedium<br />

zu übertragen.<br />

13. Übertragung auf optische Speicherplatten<br />

13.1 Bei der Übertragung auf optische Speicherplatten werden Informationen mit Hilfe eines ADV-Verfahrens in<br />

digitaler Form gespeichert. Die gespeicherten Informationen müssen beliebig oft lesbar, dürfen aber nicht<br />

löschbar oder überschreibbar sein.<br />

13.2 Wird bei der Übertragung visuell lesbarer Unterlagen auf optische Speicherplatten mit Hilfe eines Scanners<br />

ein Datensatz erzeugt und daraus ein Abbild der Unterlage auf einem Bildschirm angezeigt, so ist anhand<br />

des Abbildes zu entscheiden, ob eine Wiederholung des Vorgangs erforderlich ist. Jeder einwandfreie Datensatz<br />

ist zu indizieren und zur Speicherung freizugeben. Bei der Übertragung ist systemseitig ein Protokollausdruck<br />

zu erstellen und vom Bediener zu unterschreiben.<br />

13.3 Die optischen Speicherplatten sind sicher und geordnet aufzubewahren. Dazu gehört insbesondere, daß sie<br />

eindeutig gekennzeichnet sind (Nr. 10.4.2).<br />

13.4 Für das ADV-Verfahren zur Übertragung auf optische Speicherplatten sind die Methoden der Indizierung und<br />

der Lesbarmachung festzulegen. Zur Lesbarmachung von Informationen, die mit Hilfe eines Scanners übertragen<br />

wurden, sind Geräte einzusetzen, die die Wiedergabe in der Zeichendichte des Scan-Vorganges ermöglichen.<br />

Im übrigen gilt für die Wiedergabe der gespeicherten Informationen Nr. 12.4.<br />

14. Abweichende und ergänzende Bestimmungen<br />

Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof abweichende oder ergänzende<br />

Bestimmungen erlassen. Das Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof für einzelne<br />

Bereiche der Verwaltung oder bestimmte Arten von Zahlungen andere Aufbewahrungszeiten festlegen.<br />

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§ 72<br />

Buchung nach Haushaltsjahren<br />

(1) Zahlungen sowie eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge, für<br />

die nach § 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen.<br />

(2) Alle Zahlungen mit Ausnahme der Fälle nach den Absätzen 3 und 4 sind für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem<br />

sie eingegangen oder geleistet worden sind.<br />

(3) Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr fällig waren, jedoch erst später eingehen oder geleistet werden,<br />

sind in den Büchern des abgelaufenen Haushaltsjahres zu buchen, solange die Bücher nicht abgeschlossen sind.<br />

(4) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen:<br />

1. Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch vorher eingehen;<br />

2. Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch wegen des fristgerechten Eingangs beim<br />

Empfänger vorher gezahlt werden müssen;<br />

3. im Voraus zu zahlende Dienst-, Versorgungs- und entsprechende Bezüge sowie Renten für den ersten<br />

Monat des neuen Haushaltsjahres.<br />

(5) Die Absätze 3 und 4 Nr. 1 gelten nicht für Steuern, Gebühren, andere Abgaben, Geldstrafen, Geldbußen sowie<br />

damit zusammenhängende Kosten.<br />

(6) Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 können zugelassen werden.<br />

§ 73<br />

Nachweis über das Vermögen und die Schulden<br />

1 2<br />

Über das Vermögen und die Schulden ist ein Nachweis zu erbringen. Das Nähere regelt das Finanzministerium im<br />

Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.<br />

Zu § 73:<br />

1. Vermögen<br />

Zum Vermögen des Landes gehören das Grundvermögen (Nr. 3), das bewegliche Vermögen (Nr. 4), die Forderungen<br />

(Nr. 5), die Beteiligungen (Nr. 6) und die Landesbetriebe (Nr. 7).<br />

2. Zweck des Vermögensnachweises<br />

Der Nachweis dient der Verwaltung des Landesvermögens und der Planung, der Nachweis des beweglichen Vermögens<br />

insbesondere auch der Ressourcenplanung und dem Gerätemanagement. Er ermöglicht die Kontrolle des Bestandes<br />

sowie dessen Erschließung mit dem Ziel einer effektiven Nutzung durch die öffentliche Verwaltung und gegebenenfalls<br />

durch Benutzerinnen und Benutzer.<br />

3. Grundvermögen<br />

Über den Bestand und die Veränderungen beim Grundvermögen wird durch das MF ein Landesgrundstücksverzeichnis<br />

geführt.<br />

4. Bewegliches Vermögen<br />

Als Nachweis über das bewegliche Vermögen führen die zuständigen Dienststellen nach den Bestimmungen der<br />

Anlage die dort genannten Bestandsverzeichnisse.<br />

5. Forderungen<br />

Der Nachweis über Forderungen des Landes einschließlich dessen Sondervermögen aus Darlehen und ähnlichen<br />

Rechtsgeschäften (Titel 141 71 und die Obergruppen 17, 18, und 85 87) wird vom MF geführt.<br />

5.1 Die vermögenswirksamen Veränderungen mit haushaltsmäßiger Zahlung (Zu- und Abgänge) werden vom MF ermittelt.<br />

Vermögenswirksame Veränderungen ohne haushaltsmäßige Zahlung (z.B. Erlaß im Sinne von Nr. 3 zu § 59 oder<br />

Umwandlung von Zuschüssen in Darlehen) sind dem MF von den Kassen des Landes bis zum 30. April des folgenden<br />

Jahres mitzuteilen.<br />

5.2 Die Karteikarten für Darlehen (Vordrucknummer 042 000 059) sind unter Beachtung der Nrn. 9 und 18 zu § 71 zu<br />

führen. Beim Einsatz automatisierter Verfahren gilt Satz 1 sinngemäß. Die Kasse darf ein Darlehen (Obergruppen 85<br />

und 86) erst auszahlen, wenn sie den Betrag in einem Darlehenskonto erfaßt hat. Die Erfassung ist in der Auszahlungsanordnung<br />

von der die Darlehenskartei oder -datei führenden Person zu bescheinigen. Die Summe der "Zugänge<br />

mit haushaltsmäßiger Zahlung" auf allen Darlehenskonten einer Kasse muß mit der Summe der Ausgaben der<br />

Obergruppen 85 und 86 dieser Kasse im Haushaltsjahr übereinstimmen. Diese Übereinstimmung ist durch einen<br />

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Vergleich mit den entsprechenden Summen aus den Zusammenstellungen aller Darlehenskonten (Nr. 9.5 zu § 80)<br />

darzustellen.<br />

6. Beteiligungen<br />

Über Beteiligungen des Landes (§ 65) führt das Finanzministerium als Nachweis ein Verzeichnis, das als Beilage<br />

zum Haushaltsplan abgedruckt wird. Nicht erfaßt werden Mitgliedschaften des Landes in Genossenschaften.<br />

7. Landesbetriebe<br />

Über Landesbetriebe ihres Geschäftsbereichs, die gemäß § 87 Jahresabschlüsse aufstellen, führt die jeweilige oberste<br />

Landesbehörde den Nachweis durch die Jahresabschlüsse.<br />

8. Schulden<br />

Der Nachweis über die Schulden wird nach dem Gesetz über das Schuldenwesen des Landes Niedersachsen vom<br />

30.11.1954 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.7.1985 (Nds. GVBl. S.246), vom<br />

Finanzministerium geführt.<br />

9. Verfahren<br />

Verzeichnisse werden grundsätzlich im automatisierten Verfahren geführt. Die vom NLVwA hierfür entwickelten oder<br />

von der zuständigen obersten Landesbehörde zugelassenen Verfahren sind anzuwenden. Sie müssen die Mindestanforderungen<br />

der Bestimmungen über den Einsatz von automatisierten Verfahren im Haushalts, Kassen und Rechnungswesen<br />

(RdErl. vom 15.02.1988, Nds. MBl. S. 242) erfüllen.<br />

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Nachweis über das bewegliche Vermögen<br />

Inhaltsübersicht:<br />

Nr. 1 Anwendungsbereich<br />

Nr. 2 Arten der Bestandsverzeichnisse<br />

Nr. 3 Verantwortlichkeit<br />

Nr. 4 Führen der Bestandsverzeichnisse<br />

Nr. 5 Bestandsprüfungen<br />

Nr. 6 Kennzeichnung<br />

Nr. 7 Besondere Vorschriften für Bücherverzeichnisse<br />

Nr. 8 Besondere Vorschriften über das Verzeichnis des übrigen beweglichen Vermögens<br />

Nr. 9 Nachweis des Standortes<br />

Nr. 10 Sondervorschriften<br />

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Anlage<br />

(zu <strong>VV</strong> Nr. 4 zu § 73)<br />

1. Anwendungsbereich<br />

1.1 Bewegliche Sachen und damit vergleichbare nichtkörperliche Gegenstände (z.B. ADV-Software), die dem Land gehören,<br />

sind in Bestandsverzeichnissen nachzuweisen. Dies gilt auch für geliehene, gemietete oder geleaste Gegenstände.<br />

1.2 Keine beweglichen Sachen sind Gegenstände, die mit Grundstücken fest verbunden oder in ein Gebäude eingefügt<br />

worden sind. Ist die Verbindung oder der Einbau nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt, handelt es sich hingegen<br />

um eine bewegliche Sache.<br />

2. Arten der Bestandsverzeichnisse<br />

2.1 Das bewegliche Vermögen wird im Materialverzeichnis, im Bücherverzeichnis oder im Verzeichnis des übrigen beweglichen<br />

Vermögens nachgewiesen.<br />

2.2 Im Materialverzeichnis sind zu erfassen:<br />

2.2.1 Verbrauchsgüter (z. B. Vorräte an Nahrungsmitteln, Heizmaterialien, Schreibwaren, Glühlampen sowie Reinigungsmittel),<br />

2.2.2 Gebrauchsgegenstände von geringem Wert (bis zu 800 DM Stückpreis) und<br />

2.2.3 Ersatzteile von geringem Wert (bis zu 800 DM Stückpreis)<br />

2.2.4 Gegenstände, die alsbald verbraucht oder eingebaut werden, sind nicht zu erfassen. In diesen Fällen ist die vollständige<br />

Verwendung der Gegenstände unter Angabe des Verwendungszwecks auf den Rechnungsbelegen zu bescheinigen.<br />

2.3 Im Bücherverzeichnis sind Bücher und sonstige Druckschriften zu erfassen. Dies gilt nicht für Druckschriften mit nur<br />

vorübergehender Bedeutung (Zeitungen, Adreß- und Kursbücher, Fernsprechverzeichnisse, Kalender u.ä.).<br />

2.4 In dem Verzeichnis des übrigen beweglichen Vermögens sind die nicht unter Nrn. 2.2 oder 2.3 genannten körperlichen<br />

oder nicht körperlichen Gegenstände zu erfassen. Das Verzeichnis ist zumindest entsprechend dem Gruppenplan<br />

(Anhang) zu untergliedern. Die Art der Gliederung muß die Erstellung von Unterverzeichnissen (insbesondere<br />

für Software, Videokassetten und -filme, Kunstwerke und Kraftfahrzeuge) zulassen.<br />

2.5 Gegenstände, die von Landesdienststellen angefertigt worden sind, sind nur zu erfassen, wenn hierfür ein Marktpreis<br />

erzielt werden könnte oder wenn solche Gegenstände im Falle ihrer Anschaffung erfaßt werden müßten.<br />

3. Verantwortlichkeit<br />

3.1 Die Bestandsverzeichnisse werden von der Dienststelle zentral geführt, die die Gegenstände verwaltet. Die zuständige<br />

oberste Landesbehörde kann zulassen, daß einzelne Bestandsverzeichnisse von Teilen einer Dienststelle für ihren<br />

Teilbereich geführt werden.<br />

3.2 Bei jeder Dienststelle sind unter Mitwirkung des Beauftragten für den Haushalt (§9) eine oder bei Bedarf mehrere<br />

Personen mit der Führung der Bestandsverzeichnisse zu beauftragen.<br />

3.3 Die Dienststelle und die von ihr nach Nr. 3.2 beauftragten Personen sind dafür verantwortlich, daß die Bestandsverzeichnisse<br />

richtig und vollständig geführt werden.<br />

3.4 Die mit der Führung des Bestandsverzeichnisses beauftragte Person hat die Übernahme des Bestandsverzeichnisses,<br />

die Übergabe des Bestandsverzeichnisses und die Übernahme von Karteikarten - einschließlich leerer Karteikarten<br />

- schriftlich zu bestätigen.<br />

4. Führen der Bestandsverzeichnisse<br />

4.1 Bestandsverzeichnisse werden in einem automatisierten Verfahren, hilfsweise in Karteiform geführt.<br />

4.2 Werden Bestandsverzeichnisse in Karteiform geführt, so sind die Karteikarten (Karten oder Blätter) fortlaufend zu<br />

numerieren. Die Gesamtzahl der in die Kartei übernommenen Karteikarten (einschl. der Leerkarten) ist auf einer Vor-


satzkarte oder in anderer geeigneter Form zu vermerken. Die Karteikarte ist bei ihrer Ausstellung sowie bei weiteren<br />

Eintragungen mit Datum und Handzeichen der die Kartei führenden Person zu versehen.<br />

4.3 In den Bestandsverzeichnissen sind die Bestände einschl. der Änderungen (Zugänge und Abgänge) nachzuweisen.<br />

Bei vom Land geliehenen, gemieteten oder geleasten Gegenständen (Nr. 1.1 Satz 2) ist auch das Ende der vereinbarten<br />

Nutzungsberechtigung anzugeben.<br />

4.4 Das Bestandsverzeichnis muß erkennen lassen, wo die der Erfassung und der Änderung zugrundeliegenden Unterlagen<br />

aufbewahrt werden.<br />

4.5 Die Erfassung der Zugänge in den Bestandsverzeichnissen ist auf den Rechnungsbelegen unter Angabe der Fundstelle<br />

im Bestandsverzeichnis zu vermerken.<br />

4.6 Abgänge von Gegenständen des übrigen beweglichen Vermögens (Nr. 2.4), die verlorengegangen oder vor Ablauf<br />

der üblichen Nutzungszeit unbrauchbar geworden sind, dürfen nur vermerkt werden, wenn die Begründung des Abgangs<br />

schriftlich festgehalten und vom Beauftragten für den Haushalt mitgezeichnet worden ist. Dabei ist die Haftungsfrage<br />

zu prüfen.<br />

4.7 Die erfaßten Einzelteile sind beim Einbau in den Hauptgegenstand mit dem Vermerk "Einbau" abzusetzen; dabei ist<br />

der Hauptgegenstand anzugeben.<br />

4.8 Berichtigungen eines Bestandsverzeichnisses dürfen nur so ausgeführt werden, daß die ursprünglichen Angaben<br />

lesbar bleiben.<br />

4.9 Die Eintragungen in Bestandsverzeichnisse, die nicht im automatisierten Verfahren geführt werden, dürfen nur in<br />

urkundengeeignetem Druck oder urschriftlich mit urkundengeeignetem Farbband, Kugelschreiber nach DIN oder<br />

sonstigen vom Finanzministerium zugelassenen Schreibmitteln in Schwarz oder Blau vorgenommen werden (dazu<br />

<strong>VV</strong> Nr. 2.3 zu § 70).<br />

4.10 Sollen die noch nicht gelöschten Eintragungen aus einem Bestandsverzeichnis in ein neues Verzeichnis übernommen<br />

werden, so hat die Person, die das Bestandsverzeichnis führt, das bisherige Bestandsverzeichnis durch Vermerk<br />

abzuschließen. Soweit Eintragungen in neue Bestandsverzeichnisse übernommen werden, ist die richtige Erfassung<br />

zu prüfen und schriftlich zu bestätigen.<br />

4.11 Die Bestandsverzeichnisse sind geordnet aufzubewahren und gegen Verlust, Beschädigung und vor dem Zugriff<br />

Unbefugter zu sichern. Abgeschlossene Bestandsverzeichnisse und die zugehörigen Unterlagen sind sechs Jahre<br />

aufzubewahren.<br />

5. Bestandsprüfungen<br />

5.1 Mindestens alle zwei Jahre hat die Dienststelle eine unvermutete Prüfung der vorhandenen Bestände durch eine<br />

Person, die nicht mit der Bestandsverwaltung befaßt ist, vorzunehmen. Vor der Bestellung der Person, die die Bestandsprüfung<br />

durchführen soll, ist der Beauftragte für den Haushalt anzuhören. Der Beauftragte für den Haushalt überwacht<br />

die Einhaltung der Bestandsprüfungstermine.<br />

5.2 Außerdem ist eine Bestandsprüfung stets dann durchzuführen, wenn dazu ein besonderer Anlaß gegeben ist.<br />

5.3 Die Prüfung hat sich auf die Feststellungen zu erstrecken, ob die Bestandsverzeichnisse ordnungsgemäß geführt,<br />

die nachgewiesenen Bestände vorhanden, die vorhandenen Bestände richtig nachgewiesen sind und hinsichtlich der<br />

Bestandshaltung entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften wirtschaftlich und sparsam verfahren wird<br />

(§ 7). Die Prüfung der Bestände kann auf ausreichende Stichproben beschränkt werden. Die Stichprobenprüfung<br />

kann sich auf einen vor der Prüfung festzulegenden Anteil der Bestände beschränken.<br />

5.4 Die Prüfung ist in dem Bestandsverzeichnis zu vermerken. Hat die Prüfung zu Beanstandungen geführt, so ist darüber<br />

eine Niederschrift zu fertigen und zum Bestandsverzeichnis zu nehmen.<br />

6. Kennzeichnung<br />

6.1 Bewegliche Sachen des Landes sind - soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist - als Landeseigentum zu<br />

kennzeichnen. Dies gilt nicht für Material (Nr. 2.2).<br />

6.2 Die Kennzeichnung ist in möglichst dauerhafter Weise anzubringen. In der Regel ist dafür ein gut haftender beschrifteter<br />

Aufkleber ausreichend. Die Kennzeichnung ist so vorzunehmen, daß die bestimmungsgemäße Benutzung<br />

der Sache nicht mehr als unvermeidlich erschwert wird.<br />

6.3 Die Kennzeichnung unterbleibt, wenn sie zur Klarstellung der Eigentumsverhältnisse nicht nötig oder die Gefahr des<br />

Abhandenkommens gering ist (z.B. bei Gebrauchtmöbeln und Teppichen).<br />

6.4 Im übrigen kann die Kennzeichnung unterbleiben, wenn sie besonders schwierig ist oder wenn die Sache eine Fabriknummer<br />

trägt und diese im Bestandsverzeichnis erfaßt ist.<br />

7. Besondere Vorschriften für Bücherverzeichnisse<br />

7.1 In Büchereien, die nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden, sind Bücherverzeichnisse nach dem<br />

System für wissenschaftliche Bibliotheken zu führen. In den übrigen Büchereien genügt für den Nachweis der Druckschriften<br />

ein Bücherverzeichnis im Sinne der Nr. 7.2.<br />

7.2 Das Bücherverzeichnis ist in einem automatisierten Verfahren oder hilfsweise in Karteiform zu führen. Die Druckschriften<br />

erhalten ein Ordnungskennzeichen. Der Aufbau des Ordnungskennzeichens entspricht Aufbau und Untergliederung<br />

der Bücherei. Die Art der Untergliederung ist in geeigneter Weise festzuhalten.<br />

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7.3 Mehrbändige Werke sind als Ganzes nachzuweisen. Für die Angabe der Stückzahl ist nicht die Anzahl der Bände,<br />

aus denen das Werk besteht, sondern die Stückzahl, in der das ganze Werk gehalten wird, maßgebend. Die Bezeichnung<br />

des Werkes muß Anzahl und Nummer der Bände erkennen lassen. Das Fehlen einzelner Bände ist besonders<br />

zu vermerken.<br />

7.4 Verkündungsblätter und periodisch erscheinende Zeitschriften sind jahrgangsweise zusammengefaßt nachzuweisen.<br />

7.5 Alle Druckschriften sind an geeigneter Stelle, ggf. mehrfach, als Eigentum des Landes zu kennzeichnen. Durch<br />

Stempelaufdruck hinzuzufügen ist die Bezeichnung der Bücherei oder der Behörde, zu der die Bücherei gehört. Am<br />

Beginn oder am Ende der Druckschrift ist die Ordnungsnummer des Werkes im Bücherverzeichnis zu vermerken.<br />

8. Besondere Vorschriften über das Verzeichnis des übrigen beweglichen Vermögens<br />

8.1 Der nachzuweisende Gegenstand ist mit seinen besonderen Merkmalen (einschließlich Seriennummer, Hersteller<br />

und dergleichen) so genau zu beschreiben, daß Verwechselungen vermieden werden.<br />

8.2 Zubehör-, Ergänzungs- und Sonderausstattungsstücke sind zusammen mit dem Hauptgegenstand nachzuweisen.<br />

8.3 Gegenstände gleicher Art und Ausführung (z.B. Arbeitstische, alle gleichartigen Akten- oder Kleiderschränke, alle<br />

Schreibmaschinentische) sind gemeinsam mit ihrer Gesamtzahl zu erfassen.<br />

9. Nachweis des Standortes<br />

9.1 Über das Verzeichnis muß sich ermitteln lassen, wo sich der nachgewiesene Gegenstand befindet.<br />

9.2 Wird ein Gegenstand in häufigem Wechsel an verschiedenen Standorten eingesetzt, so kann ein besonderes Verteilungsverzeichnis<br />

geführt werden. Bei wissenschaftlichen Geräten genügt als Standortangabe die Institutsbezeichnung.<br />

9.3 Werden Gegenstände des Landes an Dritte verliehen, so ist dies im Bestandsverzeichnis oder in einem gesondert<br />

geführten Verzeichnis zu vermerken. Aus dem Vermerk muß zu ersehen sein, an wen und auf welche Zeit der Gegenstand<br />

verliehen worden ist.<br />

10. Sondervorschriften<br />

10.1 Der Geltungsbereich dieser Verwaltungsvorschrift umfaßt nicht das Verfahren über den Erwerb, die Verwaltung, den<br />

Nachweis und die Veräußerung von Kunstwerken. Hierzu erfolgt eine besondere Regelung durch das MWK.<br />

10.2 Die zuständige oberste Landesbehörde kann für besondere Bereiche weitergehende Vorschriften über Bestandsverzeichnisse<br />

erlassen.<br />

10.3 Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem MF und dem LRH abweichende Vorschriften<br />

über Bestandsverzeichnisse erlassen.<br />

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Anhang<br />

Gruppenplan (2.4 der Anlage zu <strong>VV</strong> Nr. 4 zu § 73 <strong>LHO</strong>)<br />

Ober- Gruppe Unter- Bezeichnung Bemerkung<br />

gruppegruppe<br />

0 Ausstattung von Grundstücken und Gebäuden<br />

00 Tische<br />

00 Schreibtische<br />

01 Beistelltische<br />

02 Besuchertische<br />

03 Schreibmaschinentische<br />

04 Konferenztische<br />

05 Ablagetische<br />

06 Zeichentische<br />

01 Sitzgelegenheiten<br />

00 Schreibtischdrehstühle<br />

01 Schreibtischstühle<br />

02 Besucherdrehstühle<br />

03 Besucherstühle<br />

04 Sessel<br />

05 Stapelstühle<br />

02 Schränke, Behälter und Regale<br />

00 Aktenschränke<br />

01 Formularschränke<br />

02 Bücherschränke<br />

03 Stahlschränke<br />

04 Materialschränke<br />

05 Aktenböcke<br />

06 Aktenregale<br />

07 Bücherregale<br />

03 Sonstige Ausstattungsgegenstände<br />

(Beleuchtung, Kleinmöbel)<br />

00 Pinwände<br />

01 Schreibtischlampen<br />

02 Deckenlampen<br />

03 Sonstige Lampen<br />

04 Besondere Ausstattungsgegenstände für Wohnungen<br />

und Unterkünfte<br />

00 Betten<br />

01 Eßtische<br />

02 Sofas, Sitzecken<br />

03 Vitrinen<br />

04 Teppiche<br />

05 Pflanzen<br />

00 Blumen<br />

06 Sonstiges Grundstückszubehör<br />

00 Sitzbänke<br />

1 Ausrüstung des Personals<br />

10 Dienstbekleidung<br />

00 Uniformen<br />

01 Parka<br />

11 Arbeits- und Schutzbekleidung<br />

00 Feuerfeste Anzüge<br />

12 Dienstwaffen<br />

00 Pistolen<br />

01 Gewehre<br />

13 Sonstige Ausrüstungsgegenstände des Personals<br />

ohne Bürogeräte<br />

(Obergruppe 2)<br />

2 Bürogeräte<br />

20 Datenverarbeitungsanlagen und Zubehör ohne Software<br />

(Gruppe 25)<br />

00 Zentraleinheiten<br />

01 Monitore<br />

02 Drucker


Obergruppe<br />

Gruppe Untergruppe<br />

Bezeichnung Bemerkung<br />

03 Externe Geräte (Streamer, Scanner, . . .)<br />

04 Sonderzubehör (Braillezeile, . . .)<br />

21 Kommunikationsanlagen<br />

00 Telefone<br />

01 Faxgeräte<br />

22 Sicherheitsanlagen<br />

00 Feuerlöscher<br />

01 Alarmanlagen<br />

23 Sonstige elektrische Geräte<br />

00 Tischrechner<br />

01 Schreibmaschinen<br />

02 Diktiergeräte<br />

03 Wiedergabegeräte<br />

04 Briefwaagen<br />

05 Frankiermaschinen<br />

06 Aktenvernichter<br />

24 Mechanische Bürogeräte<br />

00 Schreibmaschinen<br />

01 Registrierkassen<br />

25 Software<br />

00 Betriebssvsteme<br />

01 Textverarbeitungen<br />

02 Tabellenkalkulationen<br />

03 Präsentationsprogramme<br />

04 Datenbankprogramme<br />

05 Office Pakete<br />

06 Integrierte Anwendungen<br />

07 Programme für Fachaufgaben<br />

08 Selbstentwickelte Programme<br />

09 Q-Soft-Programme<br />

3 Bücher, sonstige Medien und Lehrmittel<br />

30 Bücher und andere Druckschriften<br />

00 Bücher<br />

01 Zeitschriften<br />

31 Elektronische audiovisuelle Medien<br />

00 Fernseher<br />

01 Videorekorder<br />

02 Filmprojektoren<br />

03 Diaprojetoren<br />

04 Episkope<br />

05 Tageslichtprojektoren<br />

06 Tonbandgeräte<br />

07 Cassettenabspielgeräte<br />

08 Schallplattenspieler<br />

09 CD Abspielgeräte<br />

32 Tafeln<br />

00 Klapptafeln<br />

01 Einflächentafeln<br />

02 Langwandtafeln<br />

03 Projektionsflächen<br />

0t Anstecktafeln<br />

05 Magnettafeln<br />

33 Sammlungen<br />

34 Sonstige Ausbildungs- und Demonstrationsmittel<br />

00 Modelle<br />

4 Vorräte an Verbrauchsgütern<br />

5 Tiere<br />

50 Versuchstiere in wissenschaftlichen Instituten und<br />

Forschungsanstalten (Großtiere)<br />

52 Sonstige Tiere (ohne Kleinvieh)<br />

6 Kulturgut (Kunstwerke, Archivgut)<br />

60 Abbildungen (Gemälde, Stiche, Radierungen. Reliefs<br />

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Obergruppe<br />

Gruppe Untergruppe<br />

Bezeichnung<br />

usw.)<br />

Bemerkung<br />

61 Plastiken<br />

62 Porzellane<br />

63 Kleinodien und Schmuckstücke<br />

64 Archivgut<br />

65 Wissenschaftliche Sammlungen<br />

66 Sonstige Kunstgegenstände<br />

67 Sonstiges Kulturgut<br />

7 Technische Geräte allgemeiner Art<br />

70 Werkzeuge<br />

00 Hammer<br />

01 Sägen<br />

02 Zangen<br />

03 Schraubdreher<br />

04 Bohrer<br />

71 Reinigungsgeräte<br />

00 Kehrmaschinen<br />

01 Bohnermaschinen<br />

02 Staubsauger<br />

03 Reinigungsgerätewagen<br />

72 Sanitätsausrüstung<br />

00 Erste-Hilfe-Kästen<br />

73 Ausrüstung des Brand- und Zivilschutzes<br />

00 Druck- und Saugschläuche<br />

01 Atemschutzgeräte<br />

02 Tragkraftspritzen<br />

03 Trenngeräte<br />

04 Hebegeräte<br />

05 Tauchgeräte .<br />

06 Tauchanzüge<br />

07 Stromgeneratoren<br />

08 Arbeitsscheinwerfer<br />

09 Handlampen<br />

10 Warnleuchten<br />

74 Landfahrzeuge<br />

00 Pkw<br />

01 Kombis<br />

75 Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen<br />

76 Luftfahrzeuge<br />

77 Fahrbare Maschinen<br />

8 Technische Geräte für einzelne Bereiche<br />

80 Vermessungstechnische Ausstattungen und Geräte<br />

81 Zeichentechnische Ausstattungen und Geräte<br />

82 Eichtechnische Ausstattungen und Geräte<br />

83 Bautechnische Ausstattungen und Geräte<br />

84 Labortechnische Ausstattungen und Geräte<br />

9 Sonstiges<br />

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§ 74<br />

Buchführung bei Landesbetrieben<br />

(1) Landesbetriebe, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen und bei denen eine Buchführung<br />

nach den §§ 71 bis 79 nicht zweckmäßig ist, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu<br />

buchen.<br />

(2) Landesbetriebe haben eine Kosten- und Leistungsrechnung einzurichten.<br />

(3) 1 Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. 2 Ausnahmen kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem<br />

Finanzministerium zulassen.<br />

Alle Buchungen sind zu belegen.<br />

Zu § 75:<br />

§ 75<br />

Belegpflicht<br />

Inhaltsübersicht<br />

Nr. 1 Begriff und Arten der Belege<br />

Nr. 2 Zuständigkeiten<br />

Nr. 3 Begriff und Bestandteile der Rechnungsbelege<br />

Nr. 4 Führung des Nachweises der Erfassung, der Geldforderungen, der wiederkehrenden Verpflichtungen und der<br />

Zahlungen<br />

Nr. 5 Begriff und Bestandteile der Kassenbelege<br />

Nr. 6 Belege in Zahlstellen<br />

Nr. 7 Arbeitsablaufbelege<br />

Nr. 8 Andere Belege<br />

Nr. 9 Ordnen der Rechnungsbelege<br />

Nr. 10 Ordnen der Kassenbelege<br />

Nr. 11 Ordnen der sonstigen Belege<br />

Nr. 12 Aufbewahren der Belege<br />

1. Begriff und Arten der Belege<br />

1.1 Belege sind visuell lesbare Unterlagen für<br />

1.1.1 die Buchungen der Kasse oder einer sonst für Buchungen zuständigen Stelle,<br />

1.1.2 die Eintragungen der Zahlstelle und<br />

1.1.3 die Sicherung des Arbeitsablaufs bei Buchungen mit Hilfe von ADV-Anlagen nach Nr. 3.1 HKR-ADV-Best. (Anlage<br />

2 zu § 79).<br />

1.2 Durch einen Beleg können mehrere Buchungen oder Eintragungen belegt werden. Führt eine Buchung in einem<br />

automatisierten Verfahren zu weiteren Buchungen, so werden diese durch den Beleg für die ursprüngliche Buchung<br />

belegt.<br />

1.3 Beim beleglosen Datenträgeraustausch kann bei Einnahmen auf Kassenbelege für die einzelnen Fälle verzichtet<br />

werden, wenn der Datenträger alle für die Buchung der Einzahlungen und die für eine spätere Bearbeitung etwa<br />

notwendigen Daten enthält und diese Einzahlungen einzeln im Hauptzeitbuch oder in Vorbüchern zum Hauptzeitbuch<br />

gebucht werden.<br />

1.4 Für die Übertragung von Belegen auf andere Speichermedien gelten die Nrn. 7 bis 13 der Anlage zu § 71<br />

1.5 Als Arten der Belege sind zu unterscheiden<br />

1.5.1 Rechnungsbelege (Nrn. 3 und 4),<br />

1.5.2 Kassenbelege (Nr. 5) und<br />

1.5.3 sonstige Belege (Nrn. 6 und 7).<br />

2. Zuständigkeiten<br />

2.1 Das Aufbewahren der begründenden Unterlagen (Nr. 10.1 zu § 70) obliegt der anordnenden Stelle.<br />

2.2 Hat das Finanzministerium die Buchführung ganz oder teilweise anderen Stellen übertragen (Nr. 3.2 zu § 79), so<br />

obliegt diesen Stellen insoweit auch das Aufbewahren der Belege; die Bestimmungen der Nrn. 3 bis 12 sind entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

3. Begriff und Bestandteile der Rechnungsbelege<br />

3.1 Rechnungsbelege sind Belege für Buchungen in Rechnungslegungsbüchern (Nr. 3.1 zu § 80).<br />

3.2 Rechnungsbelege bestehen aus<br />

3.2.1 den Kassenanordnungen und ihren Anlagen (Nrn. 1 bis 22, 25 und 26 zu § 70), den Unterlagen zu allgemeinen<br />

Zahlungsanordnungen (Nr. 22.2 zu § 70) oder den kasseninternen Aufträgen (Nr. 27 zu § 70),<br />

3.2.2 den Hinweisen, die die Verbindung zum Rechnungslegungsbuch - ggf. über die Zeitbücher - herstellen, und<br />

3.2.3 den Nachweisen der Erfassung, der Geldforderungen, der wiederkehrenden Verpflichtungen und der Zahlungen<br />

(Nr. 4).<br />

3.3 Zu den Rechnungsbelegen gehören außerdem<br />

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3.3.1 die begründenden Unterlagen (Nr. 10.1 zu § 70) zu Kassenanordnungen oder zu Unterlagen zu allgemeinen Zahlungsanordnungen<br />

und<br />

3.3.2 die sonstigen den Rechnungsbelegen zuzuordnenden Unterlagen nach Nr. 3.4.<br />

3.4 Sonstige den Rechnungsbelegen zuzuordnende Unterlagen sind insbesondere<br />

3.4.1 Erfassungs- und Eingabebelege zur Änderung, Ergänzung und Berichtigung erfaßter Daten bei der Speicherbuchführung,<br />

3.4.2 Zwischen- und Verwendungsnachweise über Zuwendungen nach Nrn. 11.4 und 11.5 (<strong>VV</strong>-Gk) zu § 44,<br />

3.4.3 Zusammenstellungen von einzelnen Belegen nach Nr. 48.1 zu § 70 und Nr. 19.2 zu § 71,<br />

3.4.4 Titelverzeichnisse nach Nr. 9.4 der Anlage 1 zu § 79 (ZBest.) und<br />

3.4.5 Weisungen des Anordnungsbefugten zu von der Landeskasse beanstandeten Kassenanordnungen (Nr. 12.4 zu §<br />

79).<br />

3.5 Belege für die Buchung von Einnahmen, die nicht Rechnungsbelege nach Nr. 3.2 sind (z.B. Gutschriftträger), sind<br />

abweichend von Nr. 3.1 Kassenbelege. Das gleiche gilt für Belege für die Buchung von Ausgaben im Lastschrifteinzugsverkehr.<br />

Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof anordnen, daß Belege<br />

nach Satz 1 und 2 gleichwohl Rechnungsbelege sind.<br />

4. Führung des Nachweises der Erfassung, der Geldforderungen, der wiederkehrenden Verpflichtungen und<br />

der Zahlungen<br />

Der Nachweis der Erfassung, der Geldforderungen, der wiederkehrenden Verpflichtungen und der Zahlungen (Nr.<br />

3.2.3) wird geführt<br />

4.1 bei der Buchführung mit Hilfe von ADV-Anlagen durch<br />

– die Bescheinigung der Datenerfassung,<br />

– die Bescheinigung der Datenverarbeitung (Nr. 7) und<br />

– bei Ausgaben zusätzlich durch die Bescheinigung nach Nr. 48 zu § 70 oder die Quittung nach Nr. 49 zu § 70,<br />

4.2 bei der Buchführung in visuell lesbaren Büchern<br />

4.2.1 bei Geldforderungen und wiederkehrenden Verpflichtungen durch die Bestätigung der Buchung und, soweit es<br />

angeordnet ist, durch Hinweis auf die Einzahlung,<br />

4.2.2 soweit es zugelassen ist, daß Geldforderungen nicht gebucht werden, durch Hinweis auf die Einzahlung,<br />

4.2.3 bei Ausgaben durch die Bescheinigung nach Nr. 48 zu § 70 oder die Quittung nach Nr. 49 zu § 70.<br />

5. Begriff und Bestandteile der Kassenbelege<br />

5.1 Kassenbelege sind Belege für Buchungen in<br />

5.1.1 den Sachbüchern nach Nrn. 11 bis 14 zu § 71,<br />

5.1.2 den Kontogegenbüchern,<br />

5.1.3 den Rechnungslegungsbüchern, wenn die Belege nach Nr. 3.5 nicht Rechnungsbelege sind, und<br />

5.1.4 dem Ein- und Auslieferungsbuch für Wertgegenstände sowie dem Wertzeichenbuch.<br />

5.2 Für Kassenbelege zu Buchungen in Sachbüchern nach Nrn. 11 bis 14 zu § 71 und in Rechnungslegungsbüchern<br />

gelten die Bestimmungen über Bestandteile der Rechnungsbelege sinngemäß.<br />

5.3 Kassenbelege zu Buchungen in Kontogegenbüchern bestehen aus<br />

5.3.1 den Kontoauszügen,<br />

5.3.2 den Anlagen und den sonstigen Unterlagen zu den Kontoauszügen,<br />

5.3.3 dem Hinweis auf die Buchung oder die Erfassung und<br />

5.3.4 der Bescheinigung nach Nr. 15.5 zu § 71.<br />

5.4 Kassenbelege zu Buchungen im Ein- und Auslieferungsbuch für Wertgegenstände bestehen aus<br />

5.4.1 den Einlieferungsanordnungen und den Auslieferungsanordnungen,<br />

5.4.2 dem Hinweis auf die Buchung,<br />

5.4.3 dem Nachweis der Auslieferung,<br />

5.4.4 den zurückgegebenen Verwahrungsbescheinigungen oder den Entscheidungen der anordnenden Stelle nach Nr.<br />

55.6 zu § 70 und<br />

5.4.5 ggf. dem Nachweis der Verwertung oder der Vernichtung nach Erlöschen des Herausgabeanspruchs.<br />

5.5 Kassenbelege zu Buchungen im Wertzeichenbuch bestehen aus<br />

5.5.1 den Einlieferungsanordnungen und den Auslieferungsanordnungen, den Lieferscheinen oder den schriftlichen<br />

Anforderungen der Zahlstellen,<br />

5.5.2 dem Hinweis auf die Buchung,<br />

5.5.3 dem Nachweis der Auslieferung oder dem Hinweis auf die Buchung oder Eintragung des Verkaufserlöses und<br />

5.5.4 ggf. dem Nachweis des Umtausches und der Vernichtung.<br />

6. Belege in Zahlstellen<br />

Für die bei der Zahlstelle verbleibenden Belege für Eintragungen in ihren Büchern gelten die Bestimmungen der<br />

Nr. 5 sinngemäß.<br />

7. Arbeitsablaufbelege<br />

7.1 Arbeitsablaufbelege sind Belege, die bei der Buchung mit Hilfe von ADV-Anlagen der Sicherung der Datenerfassung,<br />

des Transports von Datenträgern und der Verarbeitung der Daten dienen.<br />

7.2 Arbeitsablaufbelege sind insbesondere<br />

7.2.1 Abstimmbelege bei der Erfassung und Verarbeitung der Daten,<br />

7.2.2 Begleitbelege für Datenträger,<br />

7.2.3 Protokollausdrucke und Fehlermeldungen.<br />

8. Andere Belege<br />

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Ordnet der Kassenleiter die Führung anderer Hilfsbücher an (Nr. 17 zu § 71), so hat er das Nähere über die Belege<br />

zu diesen Büchern zu bestimmen.<br />

9. Ordnen der Rechnungsbelege<br />

9.1 Rechnungsbelege mit Ausnahme der Daueranordnungen sind nach Haushaltsjahren und Buchungsstellen getrennt<br />

zu ordnen. Werden Vorbücher zum Titelbuch geführt, so sind die Rechnungsbelege nach der Gliederung<br />

des Vorbuchs zu ordnen.<br />

9.2 Daueranordnungen sind mit ihren Anlagen gesondert zu sammeln und endgültig den Rechnungsbelegen des<br />

Haushaltsjahres zuzuordnen, in dem die letzte Zahlung nachgewiesen ist.<br />

9.3 Bei Speicherbuchführung sind die zu einer Buchungsstelle gehörenden Rechnungsbelege nach der Reihenfolge<br />

der Buchungen im Rechnungslegungsbuch zu ordnen.<br />

9.4 Bei Buchführung in visuell lesbaren Büchern sind die zu einer Buchungsstelle gehörenden Rechnungsbelege zu<br />

ordnen<br />

9.4.1 für die gebuchten Geldforderungen und die wiederkehrenden Verpflichtungen nach der Reihenfolge der Buchungen<br />

und<br />

9.4.2 für die übrigen Einnahmen und Ausgaben nach der Reihenfolge, in der sie im Rechnungslegungsbuch gebucht<br />

worden sind.<br />

9.5 Werden mehrere Rechnungsbelege in Zusammenstellungen nach Nr. 19.2 zu § 71 oder in Titelverzeichnissen<br />

erfaßt, so sind sie in der Reihenfolge ihrer Eintragungen zu ordnen. Für die Verbindung der Rechnungsbelege mit<br />

den Zusammenstellungen oder den Titelverzeichnissen gilt Nr. 2.2 zu § 70 sinngemäß.<br />

9.6 Begründende Unterlagen sind so zu ordnen, daß sie mit den Rechnungsbelegen zusammengeführt werden können,<br />

zu denen sie gehören. Sie können in den Akten, die für Personen oder Objekte geführt werden, verbleiben.<br />

10. Ordnen der Kassenbelege<br />

10.1 Kassenbelege sind unbeschadet der Nr. 10.2 nach Büchern und bei Bedarf nach Buchungsstellen getrennt in der<br />

Reihenfolge der Buchungen zu ordnen; Nr. 9.5 gilt entsprechend.<br />

10.2 Für das Ordnen der Kassenbelege zu Buchungen in Sachbüchern nach Nr. 14 zu § 71 gilt Nr. 9 entsprechend.<br />

10.3 Die Belege sollen<br />

10.3.1 beim Verwahrungsbuch für die Einzahlung und die dazugehörende Auszahlung zusammengefaßt und in der Reihenfolge<br />

der Einzahlungsbuchungen geordnet werden,<br />

10.3.2 beim Vorschußbuch für die Auszahlung und die dazugehörende Einzahlung zusammengefaßt und in der Reihenfolge<br />

der Auszahlungsbuchungen geordnet werden.<br />

11. Ordnen der sonstigen Belege<br />

11.1 Die Arbeitsablaufbelege sind in zeitlicher Reihenfolge zu ordnen. Das Nähere bestimmt das Finanzministerium.<br />

11.2 Die Belege nach Nr. 8 sind in der Reihenfolge der Buchungen zu ordnen. Das Nähere hat der Kassenleiter zu<br />

bestimmen.<br />

12. Aufbewahren der Belege<br />

12.1 Die Belege sind gegen Verlust und Beschädigung gesichert aufzubewahren.<br />

12.2 Die Belege müssen jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung stehen.<br />

12.3 Die Art und die Dauer des Aufbewahrens richten sich nach den Bestimmungen der Anlage zu § 71 (AufbewBest.).<br />

Nr. 21.2 zu § 71 gilt entsprechend.<br />

§ 76<br />

Abschluß der Bücher<br />

(1) 1 Die Bücher sind jährlich abzuschließen. 2 Das Finanzministerium bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.<br />

(2) Nach dem Abschluss der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum<br />

gebucht werden.<br />

§ 77<br />

Kassensicherheit<br />

1 Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen<br />

nicht beteiligt sein. 2 Das Finanzministerium kann zulassen, dass die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet<br />

wird.<br />

§ 78<br />

Unvermutete Prüfungen<br />

1 Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige<br />

Stellen mindestens alle zwei Jahre, unvermutet zu prüfen. 2 Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.<br />

Zu § 78:<br />

Inhaltsübersicht<br />

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Erster Abschnitt: Allgemeines<br />

Nr. 1 Zu prüfende Stellen<br />

Zweiter Abschnitt: Kassenprüfung<br />

Nr. 2 Zweck der Kassenprüfung<br />

Nr. 3 Zeitpunkt, Anordnung und Umfang der Kassenprüfung<br />

Nr. 4 Kassenaufsichtsbeamter, Kassenprüfer<br />

Nr. 5 Verfahren bei der Kassenprüfung<br />

Nr. 6 Feststellungen zur Kassensicherheit<br />

Nr. 7 Niederschrift über die Kassenprüfung<br />

Nr. 8 Laufende Prüfung<br />

Dritter Abschnitt: Zahlstellenprüfung<br />

Nr. 9 Zweck der Zahlstellenprüfung<br />

Nr. 10 Zeitpunkt, Anordnung und Umfang der Zahlstellenprüfung<br />

Nr. 11 Zahlstellenaufsichtsbeamter, Zahlstellenprüfer<br />

Nr. 12 Verfahren bei der Zahlstellenprüfung<br />

Nr. 13 Feststellungen zur Sicherheit<br />

Nr. 14 Niederschrift über die Zahlstellenprüfung<br />

Nr. 15 Prüfung der Handvorschüsse<br />

Nr. 16 Prüfung der Geldannahmestellen<br />

Vierter Abschnitt: Prüfung von Stellen, die für Buchungen zuständig sind<br />

Nr. 17 Verfahren bei der Prüfung<br />

Fünfter Abschnitt: Prüfung von Stellen, die für die Verwaltung von Vorräten zuständig sind<br />

Nr. 18 Verfahren bei der Prüfung<br />

Erster Abschnitt: Allgemeines<br />

1. Zu prüfende Stellen<br />

1.1 Unvermutet zu prüfen sind<br />

1.1.1 Kassen (Kassenprüfung),<br />

1.1.2 Zahlstellen (Zahlstellenprüfung),<br />

1.1.3 Stellen, die für Buchungen zuständig sind (Nr. 2 Satz 2 zu § 71), und<br />

1.1.4 Stellen, die für die Verwaltung von Vorräten zuständig sind.<br />

1.2 In die Prüfung können auch die Stellen einbezogen werden, die bei Verfahren mit ADV-Anlagen in Anspruch genommen<br />

werden (z. B. Nr. 3.9 zu § 79).<br />

Zweiter Abschnitt: Kassenprüfung<br />

2. Zweck der Kassenprüfung<br />

Die Kassenprüfung dient insbesondere dem Zweck festzustellen, ob<br />

2.1 der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt und die Wertgegenstände (Nr. 54 zu § 70) vollständig<br />

vorhanden sind,<br />

2.2 die Einzahlungen und die Auszahlungen rechtzeitig und vollständig erhoben oder geleistet worden sind und im übrigen<br />

der Zahlungsverkehr ordnungsgemäß durchgeführt worden ist,<br />

2.3 die Bücher richtig geführt worden sind, insbesondere die Buchungen in den Sachbüchern denen in den Zeitbüchern<br />

entsprechen,<br />

2.4 die erforderlichen Belege vorhanden sind,<br />

2.5 die Kassenaufgaben wirtschaftlich und zweckmäßig erledigt werden sowie<br />

2.6 die Kassensicherheit nach innen und außen gewährleistet ist.<br />

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3. Zeitpunkt, Anordnung und Umfang der Kassenprüfung<br />

3.1 Die Kassen sind in jedem Jahr mindestens einmal zu prüfen. Der Kassenaufsichtsbeamte (Nr. 18 zu § 79) ordnet die<br />

Prüfung an und bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung, der der Kasse nicht bekanntzugeben ist und so gewählt werden<br />

soll, daß der Geschäftsbetrieb der Kasse so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.<br />

3.2 Unbeschadet der Prüfung nach Nr. 3.1 hat der Kassenaufsichtsbeamte die Kasse unverzüglich zu prüfen, wenn dazu<br />

ein besonderer Anlaß gegeben ist. Die Befugnis der Aufsichtsbehörde, eine Prüfung anzuordnen oder selbst durchzuführen,<br />

bleibt unberührt.<br />

3.3 Die Kassenprüfung erstreckt sich auf den Zeitraum seit der vorangegangenen Prüfung. Sie soll auf Stichproben beschränkt<br />

werden. Kassenaufsichtsbeamter und Kassenprüfer (Nr. 4) haben die Stichproben so auszuwählen und zu<br />

bemessen, daß sie sich ein Urteil über die ordnungsgemäße Erledigung der Kassenaufgaben bilden können. Hat die<br />

Kasse Bücher und Belege bereits zur Rechnungsprüfung oder an die Verwaltung abgegeben, brauchen sie nicht in<br />

die Kassenprüfung einbezogen zu werden; in begründeten Fällen kann die Vorlage dieser Bücher und Belege verlangt<br />

werden.<br />

3.4 Mit der Kassenprüfung darf eine Geschäftsprüfung verbunden werden.<br />

4. Kassenaufsichtsbeamter, Kassenprüfer<br />

Der Kassenaufsichtsbeamte leitet die Kassenprüfung; ihm werden Beamte und Angestellte als Kassenprüfer beigegeben,<br />

die nicht der Kasse angehören dürfen.<br />

5. Verfahren bei der Kassenprüfung<br />

5.1 Bei Beginn der Kassenprüfung ist der Kassenistbestand zu ermitteln. Hierzu sind<br />

5.1.1 der Bestand an Zahlungsmitteln vom Sachbearbeiter für den Zahlungsverkehr im Beisein des Kassenleiters oder des<br />

Sachgebietsleiters Zahlungsverkehr vorzuzählen und mit dem Ergebnis des Schalterbuchs zu vergleichen,<br />

5.1.2 die Beträge aus den angezahlten Belegen zusammenzustellen sowie<br />

5.1.3 die Bestände aus den Kontogegenbüchern zu ermitteln und mit den letzten Kontoauszügen unter Berücksichtigung<br />

der darin noch nicht nachgewiesenen Beträge abzustimmen (Nr. 15.5 zu § 71).<br />

5.2 Der Kassenistbestand ist in einem Kassenbestandsnachweis darzustellen.<br />

5.3 Anschließend ist der Kassensollbestand (Nr. 23.2 zu § 71) zu ermitteln, in den Kassenbestandsnachweis zu übernehmen<br />

und dem Kassenistbestand gegenüberzustellen.<br />

5.4 Der Kassenleiter, der Sachgebietsleiter Zahlungsverkehr und der Sachbearbeiter für den Zahlungsverkehr sind zu<br />

fragen, ob sie noch andere als im Kassenbestandsnachweis ausgewiesene Zahlungsmittel der Kasse besitzen. Es ist<br />

festzustellen, ob im Kassenbehälter Zahlungsmittel und sonstige Gegenstände aufbewahrt werden, die nicht zur<br />

Kasse gehören. Nr. 7.3 zu § 79 bleibt unberührt.<br />

5.5 Außerdem ist festzustellen, ob<br />

5.5.1 die im Ein- und Auslieferungsbuch für Wertgegenstände sowie im Wertzeichenbuch nachgewiesenen Wertgegenstände,<br />

Wertzeichen und geldwerten Drucksachen vollständig vorhanden sind sowie<br />

5.5.2 die Vordrucke für Schecks, Verstärkungsaufträge und die Quittungsblöcke vollzählig sind.<br />

5.6 Es ist zu prüfen, ob<br />

5.6.1 die Summen der in den Zeit- und den Sachbüchern gebuchten Beträge übereinstimmen, wenn diese Übereinstimmung<br />

nicht bereits verfahrensbedingt gewährleistet ist,<br />

5.6.2 die Buchungen ordnungsgemäß ausgeführt worden sind,<br />

5.6.3 die Buchungen belegt sind und die Belege den Bestimmungen entsprechen,<br />

5.6.4 die Bücher und Belege bestimmungsgemäß aufbewahrt werden,<br />

5.6.5 die Rechenergebnisse in Büchern, die in visuell lesbarer Form geführt werden, richtig sind, wenn die Richtigkeit nicht<br />

bereits durch Abstimmsummen oder in anderer Weise gewährleistet ist, und<br />

5.6.6 die Buchungen in den Abrechnungsbüchern der miteinander im Abrechnungsverkehr stehenden Kassen übereinstimmen.<br />

5.7 Bei Speicherbuchführung ist anstelle der Prüfung nach Nr. 5.6.2 insbesondere die richtige und vollständige Eingabe<br />

der Daten zu prüfen. Außerdem ist zu prüfen, ob die Verwendung der freigegebenen und gültigen Programme und<br />

die ordnungsgemäße Durchführung der vorgesehenen Arbeiten bescheinigt worden sind.<br />

5.8 Soweit der Zweck der Kassenprüfung es erfordert, sind die Speicherkonten oder deren Ergebnisse auszudrucken<br />

oder auf sonstige Weise visuell lesbar zu machen (Nr. 3.2 HKR-ADV-Best./Anlage 2 zu § 79).<br />

5.9 Außerdem ist zu prüfen, ob<br />

5.9.1 rückständige Forderungen rechtzeitig gemahnt und ggf. die Maßnahmen zur Einziehung fristgerecht getroffen worden<br />

sind,<br />

5.9.2 Kosten, Zinsen und Säumniszuschläge als Nebenforderungen richtig erhoben worden sind,<br />

5.9.3 die eingegangenen und angenommenen Schecks nach den Bestimmungen der Anlage 1 zu § 70 und die Wechsel<br />

nach Nr. 33 zu § 70 richtig behandelt worden sind,<br />

5.9.4 die Annahmeanordnungen der Kasse vollzählig zugegangen und von ihr bestimmungsgemäß behandelt worden sind;<br />

hierzu können die Haushaltsüberwachungslisten oder entsprechende Anschreibungen der Verwaltung herangezogen<br />

werden,<br />

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5.9.5 Auszahlungen fristgerecht und vollständig geleistet worden sind,<br />

5.9.6 Einzahlungen den Konten der Kasse zeitnah gutgeschrieben werden,<br />

5.9.7 Verwahrungen und Vorschüsse unverzüglich abgewickelt worden sind,<br />

5.9.8 der Kassenistbestand beim Tagesabschluß die zulässige Höhe überschritten hat,<br />

5.9.9 der nach Nr. 18.5 Satz 2 zu § 71 erforderliche Nachweis bestimmungsgemäß geführt worden ist und die darin nachgewiesene<br />

Anzahl der Karten oder Blätter tatsächlich vorhanden ist,<br />

5.9.10 die Abschlüsse ordnungsgemäß vorgenommen worden sind,<br />

5.9.11 die Bestimmungen der Anlage zu § 71 (Aufbewahrungsbestimmungen) beachtet worden sind sowie<br />

5.9.12 die in der Niederschrift über die vorangegangene Kassenprüfung enthaltenen Beanstandungen erledigt sind; ggf.<br />

sind die Hinderungsgründe festzustellen.<br />

5.10 Der Kassenaufsichtsbeamte kann sich die Höhe der nach den Unterlagen der Kasse bestehenden Rückstände von<br />

Zahlungspflichtigen bestätigen lassen, wenn dazu ein besonderer Anlaß gegeben ist.<br />

5.11 Die Prüfung ist in den geprüften Büchern und den sonstigen Unterlagen durch Namenszeichen und Datum, auf den<br />

Belegen durch Namenszeichen in grün kenntlich zu machen. Ist eine Kennzeichnung nicht möglich, so sind entsprechende<br />

Vermerke in die Niederschrift aufzunehmen.<br />

6. Feststellungen zur Kassensicherheit<br />

6.1 Bei der Kassenprüfung ist auch festzustellen, ob<br />

6.1.1 der Grundsatz der Trennung von Anordnung und Ausführung von Kassenaufgaben beachtet worden ist (§ 77),<br />

6.1.2 die Unterschriftsproben der Anordnungsbefugten vorliegen (Nr. 2.2 zu § 34),<br />

6.1.3 der Grundsatz der Trennung von Zahlungsverkehr und Buchführung beachtet worden ist (Nr. 6.3 zu § 79) und<br />

6.1.4 die Verschlußeinrichtungen in der Kasse in Ordnung sind und die Bestimmungen über die Schlüsselführung eingehalten<br />

worden sind (Nr. 62 zu § 70).<br />

6.2 Außerdem ist zu prüfen, ob die besonderen Bestimmungen nach Nr. 62.5 zu § 70 eingehalten worden sind.<br />

7. Niederschrift über die Kassenprüfung<br />

7.1 Über die Kassenprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die insbesondere enthalten muß<br />

7.1.1 die Bezeichnung der Kasse,<br />

7.1.2 den Zeitraum der Kassenprüfung,<br />

7.1.3 die Namen des Kassenaufsichtsbeamten und der Kassenprüfer,<br />

7.1.4 den Umfang und die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung,<br />

7.1.5 die Angabe, daß die in der Niederschrift über die vorgegangene Kassenprüfung enthaltenen Beanstandungen erledigt<br />

sind oder welche Hinderungsgründe der Erledigung entgegenstehen, sowie<br />

7.1.6 die Unterschrift des Kassenaufsichtsbeamten.<br />

7.2 Der Niederschrift sind als Anlagen beizufügen<br />

7.2.1 der Kassenbestandsnachweis,<br />

7.2.2 die Niederschriften über die ggf. mit der Kassenprüfung verbundenen Zahlstellenprüfungen und<br />

7.2.3 die einzelnen Beanstandungen.<br />

7.3 Bei der Kassenprüfung festgestellte Mängel von nicht wesentlicher Bedeutung sind möglichst durch mündliche Hinweise<br />

auszuräumen.<br />

7.4 Die Niederschrift mit den Anlagen ist der Kasse und auszugsweise den anderen betroffenen Dienststellen zur Stellungnahme<br />

zuzuleiten.<br />

7.5 Eine Ausfertigung der Niederschrift mit Anlagen ist der Fachaufsichtsbehörde und dem Leiter der Dienststelle, der<br />

die Kasse angehört, vorzulegen. Unabhängig davon sind Beanstandungen von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung<br />

unverzüglich anzuzeigen.<br />

8. Laufende Prüfung<br />

8.1 Auf Anordnung des Finanzministeriums ist die Kassenprüfung oder ein Teil davon als laufende Prüfung vorzunehmen.<br />

Es ist sicherzustellen, daß auch hierbei der Zweck der Kassenprüfung erreicht wird. Nr. 3.1 Satz 2 bleibt unberührt.<br />

8.2 Die Prüfung nach Nrn. 5.1 bis 5.4 ist mindestens einmal im Jahr zusammenhängend durchzuführen (Kassenbestandsprüfung).<br />

8.3 Die schriftlich erhobenen Beanstandungen sind der Kasse und den anderen betroffenen Dienststellen von Fall zu<br />

Fall zur Stellungnahme zuzuleiten.<br />

8.4 Bei jeder Kassenbestandsprüfung ist eine Niederschrift nach Nr. 7 zu fertigen und der Kasse zur Kenntnis und ggf.<br />

zur Stellungnahme zuzuleiten. Sobald die Kasse die Niederschrift zurückgegeben hat, sind die seit der vorangegangenen<br />

Kassenbestandsprüfung erhobenen Beanstandungen mit den dazu abgegebenen Stellungnahmen beizufügen.<br />

Im übrigen ist nach Nr. 7.5 zu verfahren.<br />

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Dritter Abschnitt: Zahlstellenprüfung<br />

9. Zweck der Zahlstellenprüfung<br />

Die Zahlstellenprüfung dient insbesondere dem Zweck festzustellen, ob<br />

9.1 der Zahlstellenistbestand mit dem Zahlstellensollbestand übereinstimmt und gegebenenfalls die Wertgegenstände<br />

vollständig vorhanden sind,<br />

9.2 die Einzahlungen und die Auszahlungen ordnungsgemäß abgewickelt worden sind,<br />

9.3 die vorgeschriebenen Bücher und Verzeichnisse richtig geführt worden sind,<br />

9.4 die erforderlichen Belege vorhanden sind,<br />

9.5 die Zahlstellenaufgaben wirtschaftlich und zweckmäßig erledigt werden sowie<br />

9.6 die Sicherheit der Zahlstelle nach innen und außen gewährleistet ist.<br />

10. Zeitpunkt, Anordnung und Umfang der Zahlstellenprüfung<br />

10.1 Die Zahlstellen sind in jedem Jahr mindestens zweimal zu prüfen. Der Zahlstellenaufsichtsbeamte (Nr. 4 der Anlage<br />

1 zu § 79 -ZBest.-) ordnet die Prüfung an und bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung, der der Zahlstelle nicht bekanntzugeben<br />

ist und so gewählt werden soll, daß der Geschäftsbetrieb der Zahlstelle so wenig wie möglich beeinträchtigt<br />

wird.<br />

10.2 Eine Prüfung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn dazu ein besonderer Anlaß gegeben ist. Die Befugnis des Leiters<br />

der Dienststelle, eine Prüfung anzuordnen oder selbst durchzuführen, bleibt unberührt.<br />

10.3 Die Zahlstellenprüfung erstreckt sich auf den Zeitraum seit der vorangegangenen Prüfung. Sie soll auf Stichproben<br />

beschränkt werden. Zahlstellenaufsichtsbeamter und Zahlstellenprüfer (Nr. 11.1) haben die Stichproben so auszuwählen<br />

und zu bemessen, daß sie sich ein Urteil über die ordnungsgemäße Erledigung der Zahlstellenaufgaben bilden<br />

können. Belege, die bereits mit der Kasse abgerechnet worden sind, sind nur dann in die Zahlstellenprüfung einzubeziehen,<br />

wenn dazu ein besonderer Anlaß gegeben ist.<br />

11. Zahlstellenaufsichtsbeamter, Zahlstellenprüfer<br />

11.1 Der Zahlstellenaufsichtsbeamte führt die Zahlstellenprüfung durch. Erfordert es der Umfang der Zahlstellenaufgaben,<br />

sind ihm Beamte oder Angestellte als Zahlstellenprüfer beizugeben, die nicht der Zahlstelle angehören dürfen.<br />

11.2 Der Kassenaufsichtsbeamte kann im Rahmen der Kassenprüfung oder aus anderem Anlaß die Zahlstelle prüfen.<br />

Diese Prüfung kann auf die Anzahl der Zahlstellenprüfungen nach Nr. 10.1 , Nr. 15.1 oder Nr. 16.1 angerechnet werden,<br />

sofern sie nach Nrn. 9 bis 16 durchgeführt worden ist.<br />

12. Verfahren bei der Zahlstellenprüfung<br />

12.1 Bei Beginn der Zahlstellenprüfung hat der Zahlstellenaufsichtsbeamte den Zahlstellenistbestand zu ermitteln. Hierzu<br />

hat der Zahlstellenverwalter ihm den Bestand an Zahlungsmitteln vorzuzählen und die angezahlten Belege vorzulegen.<br />

12.2 Wird ein Konto bei einem Kreditinstitut geführt, so ist der Bestand aus dem Kontogegenbuch zu ermitteln und mit<br />

dem letzten Kontoauszug unter Berücksichtigung der darin noch nicht nachgewiesenen Beträge abzustimmen.<br />

12.3 Der Zahlstellenistbestand ist in der Prüfungsniederschrift oder in einer Anlage hierzu (Zahlstellenbestandsnachweis)<br />

darzustellen.<br />

12.4 Anschließend ist der Zahlstellensollbestand zu ermitteln, in die Prüfungsniederschrift oder in den Zahlstellenbestandsnachweis<br />

zu übernehmen und dem Zahlstellenistbestand gegenüberzustellen.<br />

12.5 Der Zahlstellenaufsichtsbeamte hat den Zahlstellenverwalter zu fragen, ob er noch andere als in der Prüfungsniederschrift<br />

oder im Zahlstellenbestandsnachweis ausgewiesene Zahlungsmittel der Zahlstelle besitzt. Er hat sich davon<br />

zu überzeugen, daß im Geldbehälter keine Zahlungsmittel und sonstigen Gegenstände aufbewahrt werden, die nicht<br />

zur Zahlstelle gehören.<br />

12.6 Verwahrt die Zahlstelle Wertgegenstände, so ist zu prüfen, ob die im Ein- und Auslieferungsbuch für Wertgegenstände<br />

sowie im Wertzeichenbuch nachgewiesenen Wertgegenstände, Wertzeichen und geldwerten Drucksachen<br />

vollständig vorhanden sind.<br />

12.7 Es ist zu prüfen, ob die Ouittungsblöcke und, sofern ein Konto bei einem Kreditinstitut geführt wird, die Vordrucke für<br />

Schecks und Verstärkungsaufträge vollzählig sind.<br />

12.8 Außerdem ist zu prüfen, ob<br />

12.8.1 die Eintragungen in das Zahlstellenbuch und ggf. in die Titelverzeichnisse ordnungsgemäß vorgenommen worden<br />

sind,<br />

12.8.2 die Eintragungen belegt sind, die Belege den Bestimmungen entsprechen und sicher aufbewahrt werden sowie<br />

12.8.3 die Rechenergebnisse richtig sind, wenn die Richtigkeit nicht bereits durch Abstimmsummen oder in anderer Weise<br />

gewährleistet ist.<br />

12.9 Der Zahlstellenaufsichtsbeamte hat die Richtigkeit des nach der letzten Abrechnung verbliebenen Zahlstellensollbestandes<br />

sich von der Kasse bestätigen zu lassen.<br />

12.10 Außerdem ist zu prüfen, ob<br />

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12.10.1 die eingegangenen und angenommenen Schecks nach den Bestimmungen der Anlage 1 zu § 70 richtig behandelt<br />

worden sind,<br />

12.10.2 der Zahlungsverkehr ordnungsgemäß abgewickelt worden ist,<br />

12.10.3 der Zahlstellenistbestand beim Tagesabschluß die zulässige Höhe nicht überschritten hat und<br />

12.10.4 die in der Niederschrift über die vorangegangene Zahlstellenprüfung enthaltenen Beanstandungen erledigt sind; ggf.<br />

sind die Hinderungsgründe festzustellen.<br />

12.11 Hinsichtlich der Kennzeichnung der geprüften Bücher, Verzeichnisse und Belege gilt Nr. 5.11 entsprechend.<br />

13. Feststellungen zur Sicherheit<br />

13.1 Bei der Zahlstellenprüfung ist auch festzustellen, ob<br />

13.1.1 der Grundsatz der Trennung von Anordnung und Ausführung von Zahlstellenaufgaben beachtet worden ist (§ 77),<br />

13.1.2 die Unterschriftsproben der Anordnungsbefugten vorliegen (Nr. 2.2 zu § 34) sowie<br />

13.1.3 die Verschlußeinrichtungen in der Zahlstelle in Ordnung sind und die Vorschriften über die Schlüsselführung eingehalten<br />

worden sind (Nr. 8.6 der Anlage 1 zu § 79 - ZBest.- ).<br />

13.2 Außerdem ist zu prüfen, ob die besonderen Bestimmungen nach Nr. 62.5 zu § 70 eingehalten worden sind.<br />

14. Niederschrift über die Zahlstellenprüfung<br />

14.1 Über die Zahlstellenprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die insbesondere enthalten muß<br />

14.1.1 die Bezeichnung der Zahlstelle,<br />

14.1.2 den Ort und den Zeitraum der Zahlstellenprüfung,<br />

14.1.3 die Namen des Zahlstellenaufsichtsbeamten und ggf. der Zahlstellenprüfer,<br />

14.1.4 den Umfang und die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung,<br />

14.1.5 die Angabe, daß die in der Niederschrift über die vorangegangene Zahlstellenprüfung enthaltenen Beanstandungen<br />

erledigt sind oder welche Hinderungsgründe der Erledigung entgegenstehen, sowie<br />

14.1.6 die Unterschrift des Zahlstellenaufsichtsbeamten.<br />

14.2 Wird ein Zahlstellenbestandsnachweis aufgestellt, so ist er der Niederschrift als Anlage beizufügen.<br />

14.3 Bei der Zahlstellenprüfung festgestellte Mängel von nicht wesentlicher Bedeutung sind möglichst durch mündliche<br />

Hinweise auszuräumen.<br />

14.4 Die Niederschrift ist dem Leiter der Dienststelle, der die Zahlstelle angehört, vorzulegen, wenn er die Prüfung nicht<br />

selbst vorgenommen hat, und auszugsweise den anderen betroffenen Dienststellen zur Stellungnahme zuzuleiten.<br />

Beanstandungen von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.<br />

15. Prüfung der Handvorschüsse<br />

15.1 Handvorschüsse sind in jedem Jahr mindestens einmal, Handvorschüsse von mehr als 1000 DM mindestens zweimal<br />

vom Leiter der Dienststelle oder einem Beauftragten unvermutet zu prüfen.<br />

15.2 Bei der Prüfung ist festzustellen, ob<br />

15.2.1 der Handvorschuß in der bewilligten Höhe und die darüber hinaus angenommenen Beträge (Nr. 15.4 ZBest.) in Geld<br />

oder Belegen vorhanden sind,<br />

15.2.2 die Belege über Zahlungen rechtzeitig der anordnenden Stelle übergeben worden sind (Nr. 15.9 ZBest.),<br />

15.2.3 nur Auszahlungen geleistet worden sind, die dem genehmigten Verwendungszweck entsprechen, und<br />

15.2.4 die Höhe des Handvorschusses angemessen ist.<br />

15.3 Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die auch die Beanstandungen aufzunehmen sind. Die Niederschrift<br />

ist dem Leiter der Dienststelle vorzulegen, wenn er die Prüfung nicht selbst vorgenommen hat. Wird eine Anschreibeliste<br />

(Nr. 15.8 ZBest.) geführt, so ist darin die Prüfung unter Angabe des Datums kenntlich zu machen.<br />

16. Prüfung der Geldannahmestellen<br />

16.1 Geldannahmestellen sind in jedem Jahr mindestens zweimal vom Leiter der Dienststelle oder einem Beauftragten<br />

unvermutet zu prüfen.<br />

16.2 Bei der Prüfung ist festzustellen, ob<br />

16.2.1 der aus der Anschreibeliste (Nr. 16.4 ZBest.) sich ergebende Bargeldbestand vorhanden ist,<br />

16.2.2 die Annahme der Beträge im Rahmen der Ermächtigung liegt und<br />

16.2.3 die angenommenen Beträge ordnungsgemäß abgeliefert worden sind (Nr. 16.5 ZBest.).<br />

16.3 Die Prüfung ist in der Anschreibeliste unter Angabe des Datums kenntlich zu machen. Hat die Prüfung zu Beanstandungen<br />

geführt, so ist außerdem eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist dem Leiter der Dienststelle vorzulegen,<br />

wenn er die Prüfung nicht selbst vorgenommen hat.<br />

Vierter Abschnitt: Prüfung von Stellen, die für Buchungen zuständig sind<br />

17. Verfahren bei der Prüfung<br />

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Werden Sachbücher (Nr. 4.2 zu § 71) von einer anderen Stelle als einer Kasse geführt (Nr. 2 Satz 2 zu § 71), so ist<br />

diese Stelle unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen für Kassenprüfungen zu prüfen. Die Aufsichtsbehörde<br />

bestimmt den Prüfungsbeamten.<br />

Fünfter Abschnitt: Prüfung von Stellen, die für die Verwaltung von Vorräten zuständig sind<br />

18. Verfahren bei der Prüfung<br />

Das zuständige Ministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die näheren Bestimmungen für die<br />

Prüfung der für die Verwaltung von Vorräten zuständigen Stellen.<br />

§ 79<br />

Landeskassen, Verwaltungsvorschriften<br />

(1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen für das Land werden für alle Stellen<br />

innerhalb und außerhalb der Landesverwaltung von den Landeskassen wahrgenommen, soweit nichts anderes bestimmt<br />

ist.<br />

(2) Die Landeshauptkasse besteht beim Finanzministerium; sie nimmt die Aufgaben der Zentralkasse wahr.<br />

(3) Das Finanzministerium regelt das Nähere über<br />

1. die Errichtung und die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der für<br />

Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Landes nach Benehmen mit der zuständigen obersten<br />

Landesbehörde,<br />

2. die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.<br />

(4) 1 Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung<br />

und die Belegung der Buchungen allgemein anordnen. 2 Der Landesrechnungshof kann im Einvernehmen mit<br />

dem Finanzministerium und dem zuständigen Ministerium im Einzelfall Vereinfachungen zulassen.<br />

Zu § 79:<br />

Inhaltsübersicht<br />

Erster Abschnitt: Gliederung der Kassen, Aufgaben der Kassen und Zahlstellen<br />

Nr. 1 Gliederung der Kassen<br />

Nr. 2 Zuständigkeit der Landeskassen<br />

Nr. 3 Aufgaben der Landeskasse<br />

Nr. 4 Aufgaben der Landeshauptkasse<br />

Nr. 5 Errichtung von Zahlstellen, Zahlstellenbestimmungen<br />

Zweiter Abschnitt: Einrichtung und Geschäftsgang der Kasse<br />

Nr. 6 Einrichtung der Landeskasse<br />

Nr. 7 Allgemeine Obliegenheiten der Bediensteten der Landeskasse<br />

Nr. 8 Besondere Obliegenheiten des Kassenleiters<br />

Nr. 9 Kassenübergabe<br />

Nr. 10 Besondere Obliegenheiten des Sachgebietsleiters und des Buchhaltereileiters<br />

Nr. 11 Sachgebiet Zahlungsverkehr<br />

Nr. 12 Sachgebiet Buchführung<br />

Nr. 13 Sachgebiet Allgemeine Verwaltung<br />

Nr. 14 Sachgebiet Automatisierte Datenverarbeitung<br />

Nr. 15 Sachgebiet Vollstreckung<br />

Nr. 16 Geschäftsgang in der Landeskasse<br />

Nr. 17 Einrichtung und Geschäftsgang der Landeshauptkasse<br />

Dritter Abschnitt: Aufsicht über die Kasse<br />

Nr. 18 Kassenaufsichtsbeamter<br />

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Vierter Abschnitt: Bestimmungen für automatisierte Verfahren und für die Übertragung von Informationen des Haushalts-,<br />

Kassen- und Rechnungswesens<br />

Nr. 19 Bestimmungen für automatisierte Verfahren<br />

Nr. 20 Bestimmungen für die Übertragung von Informationen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens<br />

Anlage 1<br />

(zu Nr. 5.2 zu § 79)<br />

Zahlstellenbestimmungen (ZBest.)<br />

Anlage 2<br />

(zu Nr. 19 zu § 79)<br />

HKR-ADV-Bestimmungen (HKR-ADV-Best.)<br />

Erster Abschnitt: Gliederung der Kassen, Aufgaben der Kassen und Zahlstellen<br />

1. Gliederung der Kassen<br />

1.1 Die Kassen des Landes sind Teile von Dienststellen des Landes; sie gliedern sich in die Landeskassen und die Landeshauptkasse.<br />

1.2 Die Landeshauptkasse ist den Landeskassen für Zwecke der Geldversorgung und der Abrechnung übergeordnet.<br />

1.3 Landeskassen können mit der Landeshauptkasse vereinigt werden.<br />

1.4 Das Finanzministerium führt ein Verzeichnis der Landeskassen mit den Angaben<br />

1.4.1 Bezeichnung, Anschrift, Fernsprechverbindung,<br />

1.4.2 Konten bei Kreditinstituten und<br />

1.4.3 anordnende Dienststellen.<br />

Änderungen sind dem Finanzministerium zum 1.4. und 1.10. jeden Jahres mitzuteilen.<br />

2. Zuständigkeit der Landeskassen<br />

2.1 Die Landeskassen nehmen die Kassenaufgaben für alle Dienststellen des Landes nach der vom Finanzministerium<br />

bestimmten örtlichen und sachlichen Zuständigkeit wahr.<br />

2.2 Nimmt eine Landeskasse Kassenaufgaben für mehr als einen Verwaltungszweig des Landes wahr, so ist sie Einheitskasse.<br />

3. Aufgaben der Landeskasse<br />

3.1 Die Landeskasse hat die Zahlungen rechtzeitig und vollständig zu erheben und zu leisten sowie Wertgegenstände<br />

anzunehmen, zu verwalten und auszuliefern.<br />

3.2 Die Landeskasse hat die kassenmäßigen Vorgänge vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzuzeichnen; das<br />

Finanzministerium kann diese Aufgabe ganz oder teilweise anderen Stellen übertragen. Die Aufzeichnungen müssen<br />

prüfbar sein.<br />

3.3 Die Landeskasse hat über die Einnahmen und die Ausgaben Rechnung zu legen.<br />

3.4 Die Landeskasse hat die Einziehung der Einnahmen zu veranlassen, soweit nichts anderes bestimmt ist.<br />

3.5 Die Landeskasse hat die entbehrlichen Kassenmittel an die Landeshauptkasse abzuliefern. Sie hat über die Verwendung<br />

der Einnahmen und der Kassenbestandsverstärkungen mit der Landeshauptkasse abzurechnen.<br />

3.6 Die Landeskasse hat die Zahlstellen, die mit ihr abrechnen, mit Zahlstellenbestandsverstärkungen zu versorgen und<br />

die abgerechneten Beträge zu buchen.<br />

3.7 Die Landeskasse hat die Kassenaufgaben für die Hinterlegungsstellen der Gerichte und die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde<br />

wahrzunehmen, soweit ihr diese Aufgaben übertragen worden sind.<br />

3.8 Weitere Aufgaben dürfen der Landeskasse nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium übertragen werden.<br />

3.9 Das Finanzministerium bestimmt, ob und in welchem Umfang die Landeskasse insbesondere bei Verfahren mit ADV-<br />

Anlagen andere Stellen in Anspruch nehmen darf.<br />

4. Aufgaben der Landeshauptkasse<br />

4.1 Die Landeshauptkasse hat die bei den Kreditinstituten geführten zentralen Konten des Landes zu verwalten. Sie hat<br />

die Landeskassen mit Kassenbestandsverstärkungen zu versorgen.<br />

4.2 Die Landeshauptkasse hat die Abrechnungsergebnisse der Landeskassen in ihre Bücher zu übernehmen und zum<br />

Ergebnis für das Land zusammenzufassen.<br />

4.3 Die Landeshauptkasse kann den Landeskassen Weisungen für die Geldversorgung und die Abrechnung erteilen.<br />

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4.4 Die Landeshauptkasse hat nach Weisung des Finanzministeriums die für Berichtsdienste erforderlichen Ergebnisse<br />

zu liefern, soweit diese sich aus ihrer Buchführung ergeben.<br />

4.5 Die Landeshauptkasse hat dem Finanzministerium die Daten für dessen Gelddisposition zeitnah vorzuhalten.<br />

4.6 Das Finanzministerium kann der Landeshauptkasse Aufgaben einer Landeskasse und weitere Aufgaben übertragen.<br />

4.7 Das Finanzministerium bestimmt, ob und in welchem Umfang die Landeshauptkasse insbesondere bei Verfahren mit<br />

ADV-Anlagen andere Stellen in Anspruch nehmen darf.<br />

5. Errichtung von Zahlstellen, Zahlstellenbestimmungen<br />

5.1 Sind Zahlungen in Ausnahmefällen bar zu bewirken und ist die Annahme oder Leistung dieser Zahlungen durch eine<br />

Landeskasse nicht zweckmäßig, so können hierfür mit Einwilligung des Finanzministeriums Zahlstellen bei Dienststellen<br />

des Landes errichtet werden. Dies gilt insbesondere für Beträge, deren unbare Zahlung nach der Verkehrssitte<br />

nicht üblich ist.<br />

5.2 Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verwaltungsverfahren der Zahlstellen richten sich nach den Zahlstellenbestimmungen<br />

(Anlage 1).<br />

Zweiter Abschnitt: Einrichtung und Geschäftsgang der Kasse<br />

6. Einrichtung der Landeskasse<br />

6.1 Die Landeskasse ist von einem Kassenleiter zu leiten. Diesem sind Sachgebietsleiter, Buchhaltereileiter, Sachbearbeiter<br />

und andere Mitarbeiter beizugeben. In Einheitskassen ist ein Sachgebietsleiter zum ständigen Vertreter des<br />

Kassenleiters zu bestellen. Die Besetzung - auch die zunächst vorübergehende Wahrnehmung - der Dienstposten<br />

des Kassenleiters und dessen ständigen Vertreters bedarf der Einwilligung der Aufsichtsbehörde, bei Einheitskassen<br />

des Finanzministeriums. Erhebt der Kassenleiter Bedenken gegen die Zuweisung eines anderen Bediensteten und<br />

werden diese nicht ausgeräumt, so ist die Aufsichtsbehörde, bei Einheitskassen das Finanzministerium, zu beteiligen.<br />

6.2 Der Kassenleiter, die Sachgebietsleiter und die Buchhaltereileiter müssen Beamte sein, die mindestens dem gehobenen<br />

Dienst angehören; die anderen Bediensteten sollen Beamte sein.<br />

6.3 In der Landeskasse sind getrennte Sachgebiete für den Zahlungsverkehr und die Buchführung einzurichten. Die Bediensteten<br />

eines dieser Sachgebiete dürfen nicht auch in dem anderen Sachgebiet tätig sein. Soweit der Umfang der<br />

Kassenaufgaben es erfordert, können insbesondere für die allgemeine Verwaltung, die automatisierte Datenverarbeitung<br />

und die Vollstreckung weitere Sachgebiete eingerichtet werden.<br />

6.4 In Einheitskassen ist das Sachgebiet Buchführung in Buchhaltereien zu gliedern.<br />

6.5 Den Buchhaltereileitern und den Sachbearbeitern im Sachgebiet Buchführung ist in der Regel alle drei Jahre ein<br />

anderer Arbeitsplatz zu übertragen.<br />

6.6 Die Aufgabenverteilung in der Landeskasse ist in dem Geschäftsverteilungsplan der Dienststelle zu regeln, deren<br />

Teil die Landeskasse ist.<br />

7. Allgemeine Obliegenheiten der Bediensteten der Landeskasse<br />

7.1 Die Bediensteten der Landeskasse haben sorgfältig auf die Sicherheit der Kasseneinrichtungen und die Einhaltung<br />

der Verfahrensvorschriften in der Landeskasse zu achten. Sie haben Mängel oder Unregelmäßigkeiten dem Kassenleiter<br />

zu melden, auch wenn diese außerhalb ihres Arbeitsgebietes liegen.<br />

7.2 Sachgebietsleiter, Buchhaltereileiter, Sachbearbeiter und andere Mitarbeiter haben auf Weisung des Kassenleiters<br />

auch Kassenaufgaben außerhalb ihres Arbeitsgebietes zu erledigen. Nr. 6.3 Satz 2 ist zu beachten.<br />

7.3 Die Bediensteten der Landeskasse dürfen Zahlungsmittel und sonstige Gegenstände, die nicht zur Landeskasse<br />

gehören, nur aus dienstlichen Gründen und mit schriftlicher Einwilligung des Leiters der Dienststelle, der die Kasse<br />

angehört, im Kassenbehälter aufbewahren.<br />

7.4 Den Bediensteten der Landeskasse ist es untersagt, bei ihrer Landeskasse für andere Personen Zahlungsmittel in<br />

Empfang zu nehmen oder einzuzahlen.<br />

7.5 Sachgebietsleiter, Buchhaltereileiter, Sachbearbeiter und andere Mitarbeiter dürfen Kassenunterlagen nur mit Einwilligung<br />

des Kassenleiters aus den Räumen der Kasse entfernen.<br />

7.6 Kassenunterlagen sind den Beauftragten des Landesrechnungshofs und der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter<br />

sowie dem Kassenaufsichtsbeamten und den Kassenprüfern auf Verlangen vorzulegen oder gegen Empfangsbestätigung<br />

auszuhändigen oder zu übersenden. Anderen Personen ist die Einsicht in Kassenunterlagen nur zu gestatten,<br />

wenn diese eine dienstliche Veranlassung nachweisen.<br />

7.7 Bedienstete der Landeskasse dürfen Lebens- und ähnliche Bescheinigungen nicht ausstellen.<br />

8. Besondere Obliegenheiten des Kassenleiters<br />

8.1 Der Kassenleiter ist für die sichere, ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erledigung der Kassenaufgaben verantwortlich.<br />

Mängel in der Sicherheit der Kasseneinrichtungen und im Verwaltungsverfahren der Landeskasse, die er<br />

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selbst nicht beheben kann, sowie Unregelmäßigkeiten hat er unverzüglich dem Kassenaufsichtsbeamten und außerdem<br />

dem Leiter der Dienststelle, der die Kasse angehört, mitzuteilen.<br />

8.2 Der Kassenleiter ist Vorgesetzter der ihm beigegebenen Sachgebietsleiter, Buchhaltereileiter, Sachbearbeiter und<br />

anderen Mitarbeiter. Er hat zu überwachen, daß die Sachgebietsleiter und Buchhaltereileiter ihre Vorgesetztenfunktion<br />

ordnungsgemäß wahrnehmen.<br />

8.3 Der Kassenleiter hat beim Wechsel eines Sachgebietsleiters die Übergabe der Aufgaben an den Nachfolger zu überwachen.<br />

8.4 Der Kassenleiter hat der zuständigen Postfiliale die Namen der Postempfangsbevollmächtigten und deren Unterschriftsproben<br />

sowie Änderungen in der Bevollmächtigung mitzuteilen.<br />

9. Kassenübergabe<br />

9.1 Beim Wechsel des Kassenleiters hat der bisherige Kassenleiter seinem Nachfolger die Aufgaben zu übergeben<br />

(Kassenübergabe). Der Kassenaufsichtsbeamte soll die Kassenübergabe leiten. Kann der Kassenleiter seinem<br />

Nachfolger die Aufgaben nicht übergeben, so nimmt der Kassenaufsichtsbeamte die Übergabe vor.<br />

9.2 Über die Kassenübergabe ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Beteiligten zu unterschreiben und dem Leiter<br />

der Dienststelle, der die Kasse angehört, vorzulegen ist.<br />

9.3 Die Niederschrift muß insbesondere enthalten<br />

9.3.1 den Kassensollbestand,<br />

9.3.2 den Kassenistbestand,<br />

9.3.3 die Bestätigung, daß die Wertgegenstände vollständig vorhanden sind, und<br />

9.3.4 die Bezeichnung der zur Sicherung der Räume und technischen Einrichtungen dienenden Schlüssel und dergl.<br />

10. Besondere Obliegenheiten des Sachgebietsleiters und des Buchhaltereileiters<br />

10.1 Der Sachgebietsleiter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben in dem ihm übertragenen Sachgebiet<br />

verantwortlich. Er ist gegenüber den Buchhaltereileitern, den Sachbearbeitern und den anderen Mitarbeitern seines<br />

Sachgebiets weisungsbefugt und hat deren Tätigkeit zu überwachen. Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Buchhaltereileiter.<br />

10.2 Der Sachgebietsleiter hat beim Wechsel eines Buchhaltereileiters bzw. Sachbearbeiters die Übergabe der Aufgaben<br />

an den Nachfolger zu überwachen. Gleiches gilt für den Buchhaltereileiter beim Wechsel eines Sachbearbeiters.<br />

11. Sachgebiet Zahlungsverkehr<br />

11.1 Das Sachgebiet Zahlungsverkehr ist zuständig für<br />

11.1.1 den unbaren und den baren Zahlungsverkehr sowie die Geldverwaltung,<br />

11.1.2 Annahme, Verwaltung und Auslieferung von Wertgegenständen sowie<br />

11.1.3 die Verwaltung der Vordrucke für Quittungen, Schecks, Überweisungs- und Verstärkungsaufträge.<br />

11.2 Erfordert es der Umfang des Zahlungsverkehrs, sind dem Sachbearbeiter andere Mitarbeiter beizugeben.<br />

11.3 Der Sachbearbeiter hat insbesondere<br />

11.3.1 in den Kontogegenbüchern den Bestand und die Änderungen in den Konten der Landeskasse bei den Kreditinstituten<br />

nachzuweisen,<br />

11.3.2 die Gutschriftträger über unbare Einzahlungen zu bearbeiten und die unbaren Auszahlungen bei den Kreditinstituten<br />

zu veranlassen,<br />

11.3.3 die Gutschrift der als Einzahlung angenommenen Schecks unverzüglich zu veranlassen,<br />

11.3.4 die Vordrucke für Quittungen, Schecks, Überweisungs- und Verstärkungsaufträge zu verwalten und sicher aufzubewahren,<br />

11.3.5 die baren Einzahlungen anzunehmen und die baren Auszahlungen zu leisten,<br />

11.3.6 die Wertgegenstände anzunehmen, zu verwalten und auszuliefern sowie die dazu vorliegenden Kassenanordnungen<br />

oder Unterlagen zu allgemeinen Kassenanordnungen entsprechend Nr. 12.3 zu prüfen,<br />

11.3.7 die Zahlungsmittel und die Wertgegenstände sicher zu verwahren und<br />

11.3.8 das entbehrliche Bargeld rechtzeitig einem Konto der Landeskasse bei einem Kreditinstitut zuzuführen.<br />

12. Sachgebiet Buchführung<br />

12.1 Das Sachgebiet Buchführung ist zuständig für<br />

12.1.1 die Prüfung von Kassenanordnungen auf ihre förmliche Richtigkeit,<br />

12.1.2 die rechtzeitige und vollständige Erhebung von Einzahlungen,<br />

12.1.3 die rechtzeitige Weitergabe der Unterlagen für Auszahlungen an das Sachgebiet Zahlungsverkehr,<br />

12.1.4 die unverzügliche Abwicklung von Verwahrungen und Vorschüssen,<br />

12.1.5 die Abrechnung von Abschlagsauszahlungen, soweit nichts anderes bestimmt ist,<br />

12.1.6 die Buchungen und die Abschlüsse, soweit diese Aufgaben nicht anderen Stellen übertragen worden sind,<br />

12.1.7 die Rechnungslegung und<br />

12.1.8 die Stundung von Ansprüchen, wenn und soweit der Landeskasse diese Aufgabe übertragen und eine Rückstandsanzeige<br />

(Nr. 12.5) noch nicht erteilt worden ist.<br />

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12.2 Im Sachgebiet Buchführung sind<br />

12.2.1 die Belege zu den Buchungen zu sammeln, soweit nicht das Finanzministerium Ausnahmen zugelassen hat,<br />

12.2.2 die Abrechnungen der Zahlstellen zu prüfen und die abgerechneten Beträge zu buchen; dabei sind die Ergebnisse<br />

der Titelverzeichnisse, in denen nur Zahlungen für eine Buchungsstelle aufgeführt sind, in Gesamtbeträgen in die<br />

Bücher zu übernehmen und<br />

12.2.3 die Unterlagen für die Abrechnung mit der Landeshauptkasse zu fertigen.<br />

12.3 Der Sachbearbeiter hat vor der Buchung oder der Zahlung zu prüfen, ob<br />

12.3.1 die Kassenanordnungen oder die Unterlagen zu allgemeinen Zahlungsanordnungen in der Form den Bestimmungen<br />

der Nrn. 1 bis 27 zu § 70 entsprechen und<br />

12.3.2 die Unterschrift des Anordnungsbefugten mit der bei der Landeskasse vorliegenden Unterschriftsprobe übereinstimmt.<br />

Die Prüfung ist durch Namenszeichen zu bestätigen.<br />

12.4 Kassenanordnungen oder Unterlagen zu allgemeinen Zahlungsanordnungen, die zu beanstanden sind oder sonst zu<br />

Bedenken Anlaß geben, sind unter Angabe der Gründe unerledigt an die anordnende Stelle zurückzugeben. Erhält<br />

die Landeskasse eine solche Kassenanordnung oder Unterlage mit der schriftlichen Weisung eines Anordnungsbefugten<br />

zurück, sie trotzdem auszuführen, so ist diese Weisung zu befolgen.<br />

12.5 Die Schuldner rückständiger Forderungen sind unter Angabe einer Zahlungsfrist zu mahnen, soweit nicht von einer<br />

Mahnung abzusehen ist (Nr. 41.3 zu § 70). Bedarf es keiner Mahnung oder ist sie erfolglos geblieben, so sind die<br />

Rückstände unverzüglich schriftlich der für die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen zuständigen Stelle anzuzeigen<br />

(Rückstandsanzeige). Später eingehende Zahlungen sind unverzüglich derselben Stelle anzuzeigen, sofern<br />

sie nicht im Vollstreckungswege beim Schuldner unmittelbar erhoben wurden. Die Bestimmungen über die Behandlung<br />

von Kleinbeträgen sind zu beachten.<br />

13. Sachgebiet Allgemeine Verwaltung<br />

13.1 Das Sachgebiet Allgemeine Verwaltung ist für die Bearbeitung organisatorischer und personeller Angelegenheiten<br />

innerhalb der Landeskasse zuständig.<br />

13.2 Zum Sachgebiet Allgemeine Verwaltung gehören insbesondere die Registratur, die Poststelle sowie die Geräte-,<br />

Material- und Vordruckverwaltung, soweit nichts anderes bestimmt ist.<br />

14. Sachgebiet Automatisierte Datenverarbeitung<br />

Das Sachgebiet Automatisierte Datenverarbeitung ist für die Erledigung der Aufgaben zuständig, die sich in der Landeskasse<br />

aus der Verwendung von ADV-Anlagen für Kassenaufgaben ergeben.<br />

15. Sachgebiet Vollstreckung<br />

15.1 Das Sachgebiet Vollstreckung ist für die Einziehung rückständiger Forderungen im Verwaltungswege zuständig.<br />

15.2 Soweit der Landeskasse die nachstehenden Aufgaben übertragen worden sind und Rückstandsanzeigen vorliegen,<br />

ist das Sachgebiet Vollstreckung außerdem zuständig für<br />

15.2.1 die Stundung von Ansprüchen,<br />

15.2.2 die befristete und unbefristete Niederschlagung von Ansprüchen und<br />

15.2.3 die Entscheidungen nach den Bestimmungen über die Behandlung von Kleinbeträgen.<br />

15.3 Im Sachgebiet Vollstreckung sind im Innendienst<br />

15.3.1 die Rückstandsanzeigen des Sachgebiets Buchführung, die Amtshilfeersuchen anderer Stellen, die Mitteilungen über<br />

Zahlungseingänge und die sonstigen Einziehungsvorgänge zu bearbeiten,<br />

15.3.2 die Verfügungen über die Stundung und die Niederschlagung von Ansprüchen sowie die Entscheidungen über die<br />

Behandlung von Kleinbeträgen zu treffen,<br />

15.3.3 die Vollstreckungsaufträge und die sonstigen Aufträge zu überwachen,<br />

15.3.4 den Vollstreckungsbeamten die Vollstreckungsaufträge und die sonstigen Aufträge zuzuteilen,<br />

15.3.5 die Buchungsunterlagen dem Sachgebiet Buchführung zuzuleiten und<br />

15.3.6 die Ablieferung, der Verbleib und die Verwertung der Pfandstücke zu überwachen.<br />

15.4 Der Außendienst für das Sachgebiet Vollstreckung ist durch Vollstreckungsbeamte wahrzunehmen. Deren Tätigkeit<br />

richtet sich nach den Vollstreckungsvorschriften und Dienstanweisungen.<br />

15.5 Ist die Landeskasse Vollstreckungsbehörde, so darf das Sachgebiet Vollstreckung rechtsgeschäftliche Sicherungen<br />

für die von ihr einzuziehenden Forderungen vereinbaren. Zur Verfügung über eine erlangte Sicherheit ist das Sachgebiet<br />

Vollstreckung nur befugt, soweit<br />

15.5.1 dies im Rahmen der Aufgaben der Vollstreckungsbehörde liegt (z. B. bei Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen),<br />

15.5.2 es zur Befriedigung aus der Sicherheit erforderlich ist (z. B. zur Kündigung und zur Pfandverwertung) und<br />

15.5.3 die Verfügung der Erfüllung rechtlich begründeter Ansprüche dient (z. B. die Löschungsbewilligung nach Zahlung der<br />

Schuld).<br />

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15.6 Bei der Einziehung von Forderungen ist die Landeskasse, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch zur Annahme an<br />

Erfüllungstatt oder erfüllungshalber (§ 364 BGB) und zur Genehmigung einer Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB) ermächtigt.<br />

16. Geschäftsgang in der Landeskasse<br />

16.1 Die an die Landeskasse gerichteten Sendungen sind dieser unmittelbar und ungeöffnet zuzuleiten. Gehen Sendungen<br />

für die Landeskasse bei einer anderen Stelle ein, so sind sie sofort an die Landeskasse weiterzuleiten.<br />

16.2 Die eingehenden Sendungen sind mit dem Eingangsvermerk zu versehen. Sie sollen am Eingangstage erledigt werden,<br />

sofern die Erledigung nicht für einen späteren Zeitpunkt vorgeschrieben ist oder zwingende Gründe der sofortigen<br />

Erledigung entgegenstehen.<br />

16.3 Die Landeskassen treten miteinander und mit anderen öffentlichen Kassen unmittelbar in Verbindung, soweit es sich<br />

um die Erledigung von Kassenaufgaben handelt.<br />

16.4 Schreiben der Landeskasse sollen die Bezeichnung und die Anschrift der Landeskasse, den Fernsprechanschluß,<br />

die Konten bei Kreditinstituten, die Sprechzeiten und das Kassenzeichen enthalten.<br />

16.5 Die Zeichnung der Schreiben der Landeskasse richtet sich nach der Regelung für die Dienststelle, deren Teil die<br />

Landeskasse ist. Unabhängig davon darf der Kassenleiter Zeichnungsvorbehalte für sich, die Sachgebietsleiter und<br />

die Buchhaltereileiter bestimmen.<br />

16.6 Sprechzeiten und etwaige Schalterzeiten der Landeskasse sind durch Aushang an geeigneten Stellen des Dienstgebäudes<br />

bekanntzugeben. Der Kassenleiter kann zulassen, daß in Einzelfällen Ein- und Auszahlungen ausnahmsweise<br />

auch außerhalb der Schalterzeiten angenommen oder geleistet werden.<br />

17. Einrichtung und Geschäftsgang der Landeshauptkasse<br />

Für die Einrichtung und den Geschäftsgang der Landeshauptkasse gelten Nrn. 6 bis 16 entsprechend, soweit das<br />

Finanzministerium nichts anderes bestimmt. Dritter Abschnitt: Aufsicht über die Kasse<br />

18. Kassenaufsichtsbeamter<br />

18.1 Die Geschäftsführung der Kasse ist von einem Beamten zu beaufsichtigen (Kassenaufsichtsbeamter). Der Kassenaufsichtsbeamte<br />

ist vom Leiter der Dienststelle zu bestellen, deren Teil die Kasse ist.<br />

18.2 Der Kassenaufsichtsbeamte darf nicht Beamter der Kasse sein. Eine unmittelbare Weisungsbefugnis steht dem Kassenaufsichtsbeamten<br />

in dieser Eigenschaft nicht zu.<br />

Vierter Abschnitt: Bestimmungen für automatisierte Verfahren und für die Übertragung von Informationen des Haushalts-,<br />

Kassen- und Rechnungswesens<br />

19. Bestimmungen für automatisierte Verfahren<br />

Es gelten die Bestimmungen über den Einsatz von automatisierten Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen<br />

- HKR-ADV-Bestimmungen - (Anlage 2).<br />

20. Bestimmungen für die Übertragung von Informationen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens<br />

Für die Übertragung von Informationen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens auf andere Speichermedien<br />

gelten die Nrn. 7 bis 13 der Anlage zu § 71.<br />

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Nr. 1 Bezeichnung<br />

Nr. 2 Aufgaben<br />

Nr. 3 Zahlstellenverwalter<br />

Nr. 4 Zahlstellenaufsichtsbeamter<br />

Nr. 5 Anschluß an Kreditinstitute<br />

Nr. 6 Einzahlungen<br />

Nr. 7 Auszahlungen<br />

Nr. 8 Geldverwaltung<br />

Nr. 9 Eintragen der Zahlungen<br />

Nr. 10 Tagesabschluß<br />

Nr. 11 Abrechnung<br />

Nr. 12 Wertgegenstände<br />

Nr. 13 Ergänzende Bestimmungen<br />

Nr. 14 Zahlstellen besonderer Art<br />

Nr. 15 Besondere Bestimmungen für Handvorschüsse<br />

Nr. 16 Besondere Bestimmungen für Geldannahmestellen<br />

Zahlstellenbestimmungen (ZBest.)<br />

Inhaltsübersicht<br />

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Anlage 1<br />

(zu Nr. 5.2 zu § 79)<br />

1. Bezeichnung<br />

Die Zahlstelle ist Teil der Dienststelle, bei der sie errichtet ist. Sie führt die Bezeichnung dieser Dienststelle mit dem<br />

Zusatz "Zahlstelle".<br />

2. Aufgaben<br />

2.1 Das zuständige Ministerium bestimmt mit Einwilligung des Finanzministeriums, inwieweit die Zahlstelle berechtigt ist,<br />

Zahlungen anzunehmen oder zu leisten. Der Zahlungsverkehr ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.<br />

2.2 Die Zahlstelle hat im Rahmen der ihr nach Nr. 2.1 übertragenen Aufgaben außerdem<br />

2.2.1 die Zahlstellenbestandsverstärkungen in dem erforderlichen Umfang anzufordern<br />

(Nr. 8.1),<br />

2.2.2 die entbehrlichen Zahlungsmittel und Guthaben bei Kreditinstituten rechtzeitig abzuliefern (Nr. 8.5),<br />

2.2.3 die Zahlungsmittel, die Vordrucke für den Zahlungsverkehr sowie die Bücher, Verzeichnisse und Belege sicher aufzubewahren<br />

(Nrn. 8.6 und 8.8),<br />

2.2.4 die Zahlungen unverzüglich in die vorgeschriebenen Bücher und Verzeichnisse einzutragen (Nr. 9),<br />

2.2.5 die Tagesabschlüsse rechtzeitig zu erstellen (Nr. 10) und<br />

2.2.6 mit der zuständigen Kasse abzurechnen (Nr. 11).<br />

2.3 Die Aufsichtsbehörde kann der Zahlstelle weitere Aufgaben übertragen, z.B. die Verwahrung von Wertgegenständen<br />

(Nr. 12).<br />

3. Zahlstellenverwalter<br />

3.1 Der Leiter der Dienststelle, bei der die Zahlstelle errichtet ist, hat einen Zahlstellenverwalter und einen Vertreter zu<br />

bestellen sowie deren Namen und Unterschriftsproben der zuständigen Kasse mitzuteilen. Dem Zahlstellenverwalter<br />

sind bei Bedarf Mitarbeiter beizugeben.<br />

3.2 Der Zahlstellenverwalter ist für die sichere, ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erledigung der Aufgaben der Zahlstelle<br />

verantwortlich. Er hat Mängel in der Sicherheit der Zahlstelleneinrichtungen und im Verwaltungsverfahren der<br />

Zahlstelle, die er nicht selbst beheben kann, sowie Unregelmäßigkeiten unverzüglich dem Zahlstellenaufsichtsbeamten<br />

(Nr. 4) und dem Leiter der Dienststelle mitzuteilen.<br />

3.3 Der Zahlstellenverwalter hat die Kassenanordnungen bei ihrem Eingang darauf zu prüfen, ob die Unterschriften der<br />

Anordnungsbefugten mit den bei der Zahlstelle vorliegenden Unterschriftsproben übereinstimmen. Er hat außerdem<br />

zu prüfen, ob die Kassenanordnungen oder die Unterlagen zu allgemeinen Zahlungsanordnungen den Bestimmungen<br />

der Nrn. 1 bis 27 zu § 70 entsprechen.<br />

3.4 Beim Wechsel des Zahlstellenverwalters hat der bisherige Zahlstellenverwalter seinem Nachfolger die Geschäfte zu<br />

übergeben (Zahlstellenübergabe). Der Zahlstellenaufsichtsbeamte soll die Übergabe leiten. Kann der Zahlstellenverwalter<br />

seinem Nachfolger die Geschäfte nicht selbst übergeben, so nimmt der Zahlstellenaufsichtsbeamte die Übergabe<br />

vor.<br />

3.5 Über die Zahlstellenübergabe ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Beteiligten zu unterschreiben und dem<br />

Leiter der Dienststelle vorzulegen ist. Die Niederschrift muß insbesondere enthalten<br />

3.5.1 den Zahlstellensollbestand (Nr. 10.2),


3.5.2 den Zahlstellenistbestand (Nr. 8.4) und<br />

3.5.3 die Bezeichnung der zur Sicherung der Räume und technischen Einrichtungen dienenden Schlüssel und dergl.<br />

3.6 Bei einer vorübergehenden Verhinderung des Zahlstellenverwalters (z. B. Urlaub, Krankheit) gilt Nr. 3.4 sinngemäß.<br />

Einer Niederschrift bedarf es nicht; die ordnungsgemäße Übergabe und Übernahme sind im Zahlstellenbuch (Nr. 9.1)<br />

zu bestätigen. Von einer Übergabe kann abgesehen werden, wenn sich die Verhinderung nicht über den Tagesabschluß<br />

hinaus erstreckt.<br />

4. Zahlstellenaufsichtsbeamter<br />

Die Geschäftsführung der Zahlstelle ist vom Leiter der Dienststelle oder von einem durch den Geschäftsverteilungsplan<br />

zu bestimmenden Beamten oder Angestellten zu beaufsichtigen (Zahlstellenaufsichtsbeamter).<br />

5. Anschluß an Kreditinstitute<br />

5.1 Das Finanzministerium kann zulassen, daß die Zahlstelle für die Geldverwaltung (Nrn. 8.1 und 8.5) ein Konto bei<br />

einem Kreditinstitut unterhält.<br />

5.2 Die Überweisungsaufträge und Schecks sind vom Zahlstellenverwalter und von einem vom Leiter der Dienststelle zu<br />

bestimmenden Beamten oder Angestellten zu unterschreiben.<br />

5.3 Die Namen und Unterschriftsproben der zur Verfügung über das Konto berechtigten Bediensteten sind dem Kreditinstitut<br />

auf dem dafür vorgesehenen Vordruck mitzuteilen. Die Mitteilung muß den Abdruck des Dienststempels und<br />

den Sichtvermerk des Leiters der Dienststelle enthalten. Bei Änderungen ist entsprechend zu verfahren.<br />

6. Einzahlungen<br />

6.1 Bei Einzahlungen gelten für<br />

6.1.1 die Annahme von Einzahlungen Nrn. 32.2, 36.3 bis 36.6, 37.1, 37.2 und 37.4 zu § 70,<br />

6.1.2 die Prüfung von Zahlungsmitteln und Wertsendungen Nr. 38 zu § 70,<br />

6.1.3 die Erteilung von Quittungen Nrn. 39.1 bis 39.5, 39.8 und 39.10 zu § 70,<br />

6.1.4 die Behandlung von Mehr- und Minderbeträgen sowie von gefundenem Bargeld Nr. 42 zu § 70,<br />

6.1.5 die Annahme von Schecks Anlage 1 zu § 70 und<br />

6.1.6 die Annahme fremder Geldsorten Anlage 2 zu § 70.<br />

6.2 Die Zahlstelle fordert die Quittungsvordrucke bei der zuständigen Kasse an. Für die Verwaltung der Quittungsblöcke<br />

in der Zahlstelle gilt Nr. 39.9 zu § 70 sinngemäß.<br />

6.3 Wird eine Einzahlung nicht rechtzeitig entrichtet, so hat die Zahlstelle die Annahmeanordnung oder die sonstige Unterlage<br />

unverzüglich an die Kasse weiterzuleiten.<br />

7. Auszahlungen<br />

7.1 Bei Auszahlungen gelten für<br />

7.1.1 die Leistung von Auszahlungen Nrn. 46.1, 46.2, 47.1, 47.2, 47.4 und 50 zu § 70 und<br />

7.1.2 die Ausstellung von Quittungen Nr. 49 zu § 70.<br />

7.2 Die Zahlstelle darf angenommene Beträge, die irrtümlich eingezahlt und noch nicht mit der zuständigen Kasse abgerechnet<br />

worden sind, ohne Auszahlungsanordnung zurückzahlen.<br />

7.3 Kann eine Auszahlung nicht rechtzeitig geleistet werden, so hat die Zahlstelle die Auszahlungsanordnung oder die<br />

sonstige Unterlage unverzüglich an die zuständige Kasse weiterzuleiten.<br />

8. Geldverwaltung<br />

8.1 Reicht der Zahlstellenistbestand für die Leistung der Auszahlungen nicht aus, so erhält die Zahlstelle Zahlstellenbestandsverstärkungen<br />

durch<br />

8.1.1 Abheben von Bargeld bei einem Kreditinstitut zu Lasten des dort geführten Kontos der zuständigen Kasse nach einem<br />

zwischen der Kasse und dem Kreditinstitut vereinbarten Verfahren,<br />

8.1.2 Verstärkung ihres Kontos bei einem Kreditinstitut mit Verstärkungsauftrag nach Nr. 60 zu § 70 oder<br />

8.1.3 Überweisung der zuständigen Kasse auf ihr Konto bei einem Kreditinstitut aufgrund einer Verstärkungsanforderung.<br />

8.2 In der Verstärkungsanforderung ist neben der Bezeichnung der Zahlstelle der Betrag in Ziffern anzugeben; der DM-<br />

Betrag ist in Buchstaben zu wiederholen. Ist der Kasse die Verstärkungsanforderung vorher zu übersenden, so ist<br />

darin außerdem anzugeben, an welchem Tag der Betrag benötigt wird und ob er bei dem Kreditinstitut abgeholt oder<br />

auf das Konto der Zahlstelle überwiesen werden soll.<br />

8.3 Die Verstärkungsanforderung, die Anforderung einer Zahlstellenbestandsverstärkung nach Nr. 8.1 .1 oder der Verstärkungsauftrag<br />

ist vom Zahlstellenverwalter und von einem vom Leiter der Dienststelle zu bestimmenden Beamten<br />

oder Angestellten zu unterschreiben. Durch die zweite Unterschrift wird bestätigt, daß die Höhe des Betrages angemessen<br />

ist.<br />

8.4 Der Zahlstellenistbestand setzt sich aus den Zahlungsmitteln, den angezahlten Belegen und gegebenenfalls dem<br />

Bestand aus dem Kontogegenbuch (Nr. 9.7) zusammen. Darf die Zahlstelle Sicherheiten annehmen, so ist von den<br />

als Sicherheit angenommenen Zahlungsmitteln nur das Bargeld zum Zahlstellenistbestand zu rechnen.<br />

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8.5 Beim Tagesabschluß darf der Zahlstellenistbestand mit Ausnahme der angezahlten Belege den Betrag nicht übersteigen,<br />

der als Wechselgeld und für die bis zur nächstmöglichen Zahlstellenbestandsverstärkung zu leistenden<br />

Auszahlungen erforderlich ist. Der übersteigende Betrag ist unverzüglich an die zuständige Kasse abzuliefern durch<br />

8.5.1 Einzahlung bei einem Kreditinstitut zugunsten eines Kontos der Kasse oder<br />

8.5.2 Einzahlung auf das Konto der Zahlstelle und Überweisung an die Kasse.<br />

8.6 Die für Auszahlungen nicht alsbald benötigten Zahlungsmittel sind in einem verschlossenen Geldbehälter sicher aufzubewahren,<br />

soweit sie nicht an die zuständige Kasse abzuliefern sind. Die Aufsichtsbehörde bestimmt, bei welchen<br />

Zahlstellen die Zahlungsmittel außerhalb der Dienststunden unter doppeltem Verschluß aufzubewahren sind und<br />

welcher Beamte oder Angestellte neben dem Zahlstellenverwalter am Verschluß zu beteiligen ist. Die am Verschluß<br />

Beteiligten haben die Schlüssel sorgfältig und gegen den Zugriff Unberechtigter geschützt aufzubewahren. Nach<br />

Dienstschluß dürfen die Schlüssel nicht im Dienstgebäude belassen werden. Im übrigen gelten Nrn. 62.3 und 62.4 zu<br />

§ 70 entsprechend.<br />

8.7 Unterhält die Zahlstelle ein Konto bei einem Kreditinstitut, so soll sie den für Auszahlungen nicht alsbald benötigten<br />

Bestand an Bargeld, der sich beim Tagesabschluß ergibt, ihrem Konto zuführen, wenn es aus Sicherheitsgründen<br />

geboten ist.<br />

8.8 Im übrigen gelten entsprechend<br />

8.8.1 für das Aufbewahren der Vordrucke für Schecks, Überweisungs- und Verstärkungsaufträge Nr. 62.2 zu § 70,<br />

8.8.2 für die Sicherung der Zahlstellenräume und des Geldbehälters sowie für die bei der Beförderung von Zahlungsmitteln<br />

zu treffenden Sicherungsmaßnahmen die hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen,<br />

8.8.3 für das Verpacken von Bundesmünzen und Bundesbanknoten Nr. 63 zu § 70 und<br />

8.8.4 für das Verfahren beim Verlust von Schecks, Überweisungsaufträgen, Verstärkungsaufträgen oder Vordrucken für<br />

Schecks Nr. 64 zu § 70.<br />

9. Eintragen der Zahlungen<br />

9.1 Die Zahlstelle hat ein Zahlstellenbuch zu führen, in das die Einzahlungen und Auszahlungen getrennt voneinander<br />

täglich einzeln oder in Summen einzutragen sind. Eine Sammelanordnung ist mit ihrem Gesamtbetrag einzutragen,<br />

sobald die letzte Zahlung angenommen oder geleistet worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Sammelanordnung<br />

als angezahlter Beleg zu behandeln. Angezahlte Belege sind im laufenden Haushaltsjahr abzurechnen, und zwar<br />

spätestens bei der übernächsten Abrechnung (Nr. 11).<br />

9.2 In das Zahlstellenbuch sind mindestens einzutragen<br />

9.2.1 die laufende Nummer,<br />

9.2.2 der Tag der Eintragung,<br />

9.2.3 ein Hinweis, der die Verbindung mit dem Beleg herstellt, oder ein Hinweis auf das Titelverzeichnis (Nr. 9.4) und<br />

9.2.4 der Betrag.<br />

9.3 Das Zahlstellenbuch bildet die Grundlage für die Abrechnung mit der zuständigen Kasse.<br />

9.4 Rechtfertigt es die Anzahl der Zahlungen bei einzelnen Buchungsstellen und wird hierdurch die Buchführung der<br />

Kasse erleichtert, so soll die Zahlstelle für jede dieser Buchungsstellen ein Titelverzeichnis führen. In diesem Falle<br />

sind alle Zahlungen der Zahlstelle mit Ausnahme der Zahlstellenbestandsverstärkungen und Ablieferungen einzeln in<br />

Titelverzeichnissen nachzuweisen. Zahlstellenbestandsverstärkungen und Ablieferungen sind unmittelbar in das<br />

Zahlstellenbuch einzutragen. Soweit es nicht zweckmäßig ist, für jede Buchungsstelle ein Titelverzeichnis zu führen,<br />

können die Zahlungen für mehrere Buchungsstellen in einem Titelverzeichnis zusammengefaßt werden. Für Einzahlungs-<br />

und Auszahlungsbuchungsstellen sind hierbei getrennte Titelverzeichnisse zu führen. Sammelanordnungen<br />

sind entsprechend Nr. 9.1 Satz 2 bis 4 zu behandeln.<br />

9.5 Werden Titelverzeichnisse geführt, so sind Abschlagsauszahlungen und Schlußzahlungen entweder nach Buchungsstellen<br />

getrennt in besondere Titelverzeichnisse oder in das Titelverzeichnis für mehrere Buchungsstellen (Nr.<br />

9.4 Satz 4) einzutragen.<br />

9.6 Das Titelverzeichnis ist in doppelter Ausfertigung im Durchschreibeverfahren zu führen. Es muß mindestens die Angaben<br />

nach Nr. 9.2 und außerdem die Tagessumme enthalten. Die Tagessumme ist in das Zahlstellenbuch zu übernehmen.<br />

Die Durchschriften der Titelverzeichnisse, die nach der Abrechnung mit der zuständigen Kasse bei der<br />

Zahlstelle verbleiben, gelten als Vorbuch zum Zahlstellenbuch.<br />

9.7 Unterhält die Zahlstelle ein Konto bei einem Kreditinstitut, so hat sie ein Kontogegenbuch zu führen. Nr. 15 zu § 71<br />

gilt entsprechend.<br />

9.8 Im übrigen gelten entsprechend<br />

9.8.1 für die Form der Bücher Nrn. 18.3 bis 18.9 zu § 71,<br />

9.8.2 für das Eintragen der Zahlungen in die Bücher und Verzeichnisse Nrn. 19.2 bis 19.7 und 20.1 zu § 71 ,<br />

9.8.3 für das Aufbewahren der Bücher Nr. 21 .1 zu § 71 ,<br />

9.8.4 für das Ordnen und Aufbewahren der Belege Nrn. 9.4, 9.5, 10.1 und 12 zu § 75 und<br />

9.8.5 für das Fertigen von Belegen in der Zahlstelle Nr. 27 zu § 70.<br />

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10. Tagesabschluß<br />

10.1 Der Zahlstellenverwalter hat täglich einen Tagesabschluß zu erstellen, wenn Zahlungen angenommen oder geleistet<br />

worden sind. Hierzu sind der Zahlstellensollbestand und der Zahlstellenistbestand zu ermitteln.<br />

10.2 Zur Ermittlung des Zahlstellensollbestandes ist im Zahlstellenbuch unter Berücksichtigung des letzten Zahlstellensollbestandes<br />

die Summe der Auszahlungen von der Summe der Einzahlungen abzuziehen.<br />

10.3 Der Zahlstellenistbestand ist im Zahlstellenbuch darzustellen und mit dem Zahlstellensollbestand zu vergleichen.<br />

Besteht keine Übereinstimmung, so ist der Unterschiedsbetrag als Zahlstellenfehlbetrag oder Zahlstellenüberschuß<br />

auszuweisen; Maßnahmen zur Aufklärung sind unverzüglich einzuleiten.<br />

10.4 Ein Zahlstellenfehlbetrag, der nicht sofort ersetzt wird, ist für den nächsten Tag als Auszahlung in das Zahlstellenbuch<br />

oder gegebenenfalls in ein Titelverzeichnis einzutragen. Der Zahlstellenverwalter hat hierfür einen Beleg zu fertigen,<br />

der vom Zahlstellenaufsichtsbeamten mit einem Sichtvermerk zu versehen ist. Außerdem ist der Leiter der<br />

Dienststelle unverzüglich zu unterrichten.<br />

10.5 Ein Zahlstellenüberschuß ist für den nächsten Tag als Einzahlung in das Zahlstellenbuch oder gegebenenfalls in ein<br />

Titelverzeichnis einzutragen. Nr. 10.4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Wird ein Zahlstellenüberschuß aufgeklärt, so<br />

darf er nur aufgrund einer Auszahlungsanordnung ausgezahlt werden.<br />

10.6 Die Richtigkeit des Tagsabschlusses ist im Zahlstellenbuch vom Zahlstellenverwalter durch Unterschrift zu bescheinigen.<br />

11. Abrechnung<br />

11.1 Die Zahlstelle hat mindestens einmal monatlich mit der zuständigen Kasse an den vom Kassenleiter bestimmten<br />

Tagen abzurechnen. Die Zahlungen sind möglichst in dem Monat abzurechnen, in dem sie angenommen oder geleistet<br />

worden sind.<br />

11.2 Für die Abrechnung ist das Zahlstellenbuch abzuschließen. Hierzu ist die Summe der Auszahlungen von der Summe<br />

der Einzahlungen abzuziehen; der Unterschiedsbetrag ist als noch nicht abgerechneter Bestand für den folgenden<br />

Abrechnungszeitraum vorzutragen.<br />

11.3 Werden Titelverzeichnisse geführt, so sind sie aufzurechnen und vom Zahlstellenverwalter unter Angabe des Datums<br />

zu unterschreiben. Nr. 11.4 Satz 4 gilt entsprechend.<br />

11.4 Die Zahlstelle hat nach Abschluß des Zahlstellenbuches eine Abrechnungsnachweisung aufzustellen. Hierfür gilt Nr.<br />

26.2 zu § 71 sinngemäß. Die Abrechnungsnachweisung ist vom Zahlstellenverwalter zu unterschreiben. Durch die<br />

Unterschrift wird bescheinigt, daß das Zahlstellenbuch richtig und vollständig geführt worden ist, die Eintragungen<br />

ordnungsgemäß belegt und die Rechenergebnisse richtig sind.<br />

11.5 Die Abrechnungsnachweisung ist zusammen mit den Belegen, den dazugehörenden Quittungsdurchschriften sowie<br />

den verschriebenen oder unbrauchbar gewordenen Quittungsvordrucken der zuständigen Kasse zu übersenden.<br />

Werden Titelverzeichnisse geführt, so sind der Abrechnungsnachweisung die Urschriften der aufgerechneten und<br />

unterschriebenen Titelverzeichnisse beizufügen. Aus der Abrechnungsnachweisung müssen auch die Einzelbeträge<br />

der Zahlstellenbestandsverstärkungen und der Ablieferungen ersichtlich sein.<br />

11.6 Die Richtigkeit der Abrechnung ist von der Kasse zu prüfen. Die Kasse übernimmt die Ergebnisse der Titelverzeichnisse,<br />

in denen nur Zahlungen für eine Buchungsstelle aufgeführt sind, in Gesamtbeträgen in ihre Bücher.<br />

12. Wertgegenstände<br />

Ist der Zahlstelle nach Nr. 55.1 zu § 70 die Verwahrung von Wertgegenständen übertragen worden, so gelten entsprechend<br />

12.1 für die Einlieferung und Auslieferung von Wertgegenständen Nrn. 55.3 bis 55.7 zu § 70,<br />

12.2 für die Verwaltung von Wertgegenständen Nr. 56 zu § 70,<br />

12.3 für das Aufbewahren von Wertgegenständen Nr. 57 zu § 70 und<br />

12.4 für die Buchführung über Wertgegenstände Nrn. 28.1 bis 28.3, 28.5 und 29.1 bis 29.3 zu § 71 .<br />

13. Ergänzende Bestimmungen<br />

Ergänzende Bestimmungen und von den Zahlstellenbestimmungen abweichende Regelungen bedürfen der Einwilligung<br />

des Finanzministeriums, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.<br />

14. Zahlstellen besonderer Art<br />

14.1 Für die Leistung und die Annahme geringfügiger Barzahlungen, die ihrer Art nach bekannt sind, können als Zahlstellen<br />

besonderer Art Handvorschüsse bewilligt und Geldannahmestellen errichtet werden.<br />

14.2 Für Handvorschüsse und Geldannahmestellen gelten Nrn. 2 bis 4, 6 bis 9, 11 und 13 sinngemäß, soweit in Nrn. 15<br />

und 16 nichts anderes bestimmt ist.<br />

15. Besondere Bestimmungen für Handvorschüsse<br />

15.1 Das zuständige Ministerium kann den Dienststellen seines Geschäftsbereichs zur Leistung geringfügiger, fortlaufend<br />

anfallender Auszahlungen, die vorher nicht im einzelnen, sondern nur ihrer Art nach bekannt sind, Handvorschüsse<br />

bewilligen. Voraussetzung hierfür ist, daß diese Auszahlungen nach der Verkehrssitte sofort in bar zu leisten sind<br />

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und nicht von einer Kasse oder einer bereits bestehenden Zahlstelle geleistet werden können. Die Bewilligung von<br />

Handvorschüssen bis zum Betrag von 1000 DM kann den unmittelbar nachgeordneten Dienststellen übertragen werden.<br />

Für die Bewilligung von Handvorschüssen von mehr als 2000 DM ist die Einwilligung des Finanzministeriums<br />

erforderlich.<br />

15.2 Der Betrag des Handvorschusses ist so niedrig wie möglich zu halten. Er soll so bemessen werden, daß im Regelfall<br />

monatlich nur eine Auffüllung erforderlich wird; es darf höchstens der Bedarf für einen Monat und für den Zeitraum<br />

der Auffüllung zugrunde gelegt werden.<br />

15.3 In der Bewilligungsverfügung ist der Verwendungszweck anzugeben.<br />

15.4 In der Bewilligungsverfügung kann die Annahme von geringfügigen Bareinzahlungen (z.B. Gebühren für private<br />

Ferngespräche, Entgelte für Vervielfältigungen) zugelassen werden, wenn die Einzahlung bei einer Kasse oder einer<br />

bereits bestehenden Zahlstelle nicht zweckmäßig ist und die Errichtung einer Geldannahmestelle dadurch vermieden<br />

werden kann. Die hiernach angenommenen Einzahlungen dürfen für die Leistung von Auszahlungen verwendet werden.<br />

15.5 Zur Auszahlung des Handvorschusses ist eine Auszahlungsanordnung zu erteilen, in der der Verwalter des Handvorschusses<br />

als Empfangsberechtigter anzugeben ist. Der Handvorschuß ist von der zuständigen Kasse im Vorschußbuch<br />

bei einer besonderen Buchungsstelle zu buchen.<br />

15.6 Der Leiter der Dienststelle, der der Handvorschuß bewilligt worden ist, oder der von ihm Beauftragte hat einen Verwalter<br />

des Handvorschusses und dessen Vertreter zu bestellen. Bei einem Wechsel des Verwalters sind die ordnungsgemäße<br />

Übergabe und Übernahme von dem bisherigen Verwalter und seinem Nachfolger zu bescheinigen.<br />

Kann der Verwalter seinem Nachfolger den Handvorschuß nicht selbst übergeben, so hat der Leiter der Dienststelle<br />

oder ein von ihm Beauftragter die ordnungsgemäße Übergabe zu bescheinigen. Entsprechendes gilt bei einer vorübergehenden<br />

Verhinderung des Verwalters (z. B. Urlaub, Krankheit).<br />

15.7 Der Verwalter des Handvorschusses darf nur Auszahlungen leisten, die dem genehmigten Verwendungszweck entsprechen.<br />

Für diese Auszahlungen und die nach Nr. 15.4 zugelassenen Einzahlungen brauchen ihm Zahlungsanordnungen<br />

nicht vorzuliegen.<br />

15.8 Der Handvorschuß und die gegebenenfalls angenommenen Einzahlungen müssen stets in Bargeld oder Belegen<br />

vorhanden sein. Erfordert es der Umfang des Zahlungsverkehrs, so hat der Verwalter des Handvorschusses eine<br />

Anschreibeliste für die Auszahlungen und Einzahlungen zu führen. Nr. 9.2 gilt entsprechend. Der Unterschiedsbetrag<br />

zwischen den Summen der Einzahlungen und Auszahlungen in der Anschreibeliste muß stets mit dem Bargeldbestand<br />

übereinstimmen.<br />

15.9 Der Verwalter des Handvorschusses hat bei Bedarf (Nr. 15.2), mindestens jedoch einmal monatlich, die Belege über<br />

Zahlungen gegen Empfangsbestätigung an die anordnende Stelle zu geben. Wird eine Anschreibeliste geführt, so ist<br />

der Unterschiedsbetrag zwischen den Summen der Einzahlungen und Auszahlungen zu errechnen und als neuer<br />

Bestand vorzutragen. Die anordnende Stelle hat die Belege zu prüfen und zu veranlassen, daß der Handvorschuß<br />

durch die zuständige Kasse oder Zahlstelle aufgefüllt wird. Dürfen Einzahlungen angenommen werden, so gilt Nr.<br />

16.6 entsprechend. Übersteigen die Einzahlungen die Auszahlungen, so hat der Verwalter des Handvorschusses<br />

den Betrag, der den Handvorschuß übersteigt, an die zuständige Kasse oder Zahlstelle abzuliefern.<br />

15.10 Sobald die Voraussetzungen für die Bewilligung des Handvorschusses ganz oder teilweise entfallen sind, hat der<br />

Leiter der Dienststelle die vollständige oder teilweise Rückzahlung des Handvorschusses zu veranlassen.<br />

16. Besondere Bestimmungen für Geldannahmestellen<br />

16.1 Das zuständige Ministerium kann bei den Dienststellen seines Geschäftsbereichs für die Annahme geringfügiger<br />

Bareinzahlungen, die vorher nicht im einzelnen, sondern nur ihrer Art nach bekannt sind, Geldannahmestellen errichten.<br />

Voraussetzung hierfür ist, daß der Zahlungspflichtige den einzuzahlenden Betrag nach der Verkehrssitte sofort<br />

bar zu entrichten hat und die Einzahlung bei einer Kasse, einer bereits bestehenden Geldannahmestelle oder einer<br />

sonstigen Zahlstelle nicht zweckmäßig ist. Die Leistung von Auszahlungen nach Nr. 15.1 durch die Geldannahmestelle<br />

kann zugelassen werden. Die Errichtung einer Geldannahmestelle und die Art der von ihr anzunehmenden<br />

Einzahlungen sind der Kasse oder Zahlstelle, an die die angenommenen Beträge abzuliefern sind, mitzuteilen.<br />

16.2 Der Leiter der Dienststelle oder der von ihm Beauftragte hat einen Verwalter der Geldannahmestelle und dessen<br />

Vertreter zu bestellen. Im übrigen gilt Nr. 15.6 sinngemäß.<br />

16.3 Der Verwalter der Geldannahmestelle darf Einzahlungen annehmen, ohne daß ihm hierfür Annahmeanordnungen<br />

vorliegen.<br />

16.4 Der Verwalter der Geldannahmestelle hat eine Anschreibeliste zu führen, in die die Einzahlungen und gegebenenfalls<br />

die Auszahlungen sofort einzeln einzutragen sind. Ist die Erfassung der Einzahlungen in anderer Weise sichergestellt<br />

(z. B. Bestandsnachweise für Vordrucke, numerierte Eintrittskarten), so sind nur die Tagessummen in die Anschreibeliste<br />

zu übernehmen. Für die Eintragungen in die Anschreibeliste gilt Nr. 9.2 entsprechend. Die Summe der<br />

aus der Anschreibeliste sich ergebenden nicht abgelieferten Einzahlungen muß stets mit dem Bargeldbestand übereinstimmen.<br />

16.5 Bei der Errichtung der Geldannahmestelle ist festzulegen, daß die angenommenen Beträge beim Erreichen einer<br />

bestimmten Summe und zum Jahresende an die zuständige Kasse oder Zahlstelle abzuliefern sind. Die Festlegung<br />

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einer Betragsgrenze von mehr als 600 DM bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums. Die Ablieferungen sind in<br />

die Anschreibeliste einzutragen.<br />

16.6 Der Verwalter der Geldannahmestelle hat mindestens einmal monatlich gegenüber der zuständigen Stelle nachzuweisen,<br />

welche Zahlungen er im abgelaufenen Zeitraum angenommen bzw. geleistet hat. Hierfür hat er die erforderlichen<br />

Unterlagen (z. B. Bestandsnachweise für Vordrucke und Eintrittskarten, Quittungsdurchschriften) vorzulegen.<br />

Die zuständige Stelle hat diese Unterlagen und ihre Vollständigkeit zu prüfen und, soweit erforderlich, die Erteilung<br />

der Kassenanordnungen für die zuständige Kasse zu veranlassen.<br />

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Inhalt<br />

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Anlage 2<br />

(zu Nr. 19 zu § 79)<br />

Bestimmungen über den Einsatz von automatisierten Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen<br />

(HKR-ADV-Best.)*)<br />

Nr. 1 Geltungsbereich<br />

Nr. 2 Unterrichtung, Einwilligungsverfahren<br />

Nr. 3 Verantwortlichkeiten, Verfahrensgestaltung, Freigabe<br />

Nr. 4 Verfahrenssicherheit<br />

Nr. 5 Prüfung der Verfahrensabläufe<br />

Nr. 6 Begriffserläuterungen<br />

1. Geltungsbereich<br />

Für automatisierte Verfahren im Bereich des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, die die Bewirtschaftung<br />

von Haushaltsmitteln im Haushaltsvollzugssystem des Landes (HVS), die Zahlbarmachung, Buchführung oder<br />

Rechnungslegung betreffen (HKR-ADV-Verfahren), gelten die nachfolgenden Bestimmungen.<br />

2. Unterrichtung, Einwilligungsverfahren<br />

2.1 Das Finanzministerium und der Landesrechnungshof sind über beabsichtigte HKR-ADV-Verfahren so rechtzeitig<br />

zu unterrichten, dass sie gegebenenfalls die Gestaltung der Verfahren beeinflussen können. Zur Unterrichtung<br />

kann eine Ausfertigung der „Anmeldung eines IuK-Technik-Vorhabens“ nach den IuK-Technik-Grundsätzen verwendet<br />

werden.<br />

2.2 Sollen HKR-ADV-Verfahren eingesetzt oder geändert werden, so bedarf es der Einwilligung des Finanzministeriums.<br />

Das Finanzministerium hat gegebenenfalls das Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof herbeizuführen.<br />

Für die Einwilligung ist eine allgemein verständliche Kurzbeschreibung des Automationsvorhabens mit den<br />

nach Nrn. 3 und 4 notwendigen Unterlagen (Freigabebescheinigung, Risikoanalyse, Berechtigungskonzept)<br />

vorzulegen.<br />

2.3 Dem Finanzministerium und gegebenenfalls dem Landesrechnungshof ist Gelegenheit zu geben, am Test des<br />

Verfahrens teilzunehmen.<br />

3. Verantwortlichkeiten, Verfahrensgestaltung, Freigabe<br />

3.1 Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ist für die Ordnungsmäßigkeit - insbesondere die<br />

Richtigkeit der Programme -, die Sicherheit und die Wirtschaftlichkeit des HKR-ADV-Verfahrens sowie für den<br />

Schutz der damit gespeicherten Daten verantwortlich.<br />

3.2 Bei der Gestaltung von HKR-ADV-Verfahren sind neben den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung (<strong>LHO</strong>)<br />

die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) und die Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter<br />

Buchführungssysteme (GoBS)*) zu beachten.<br />

Die Bewirtschaftungsvorgänge sind so zu gestalten, dass die damit verbundenen Zahlungen, Buchungen und<br />

Mahnungen automatisiert ablaufen können.<br />

3.3 Nach einem beanstandungsfreien Test hat die nach Nr. 3.1 zuständige Stelle eine Freigabebescheinigung zu erteilen.<br />

Damit wird die Verantwortung übernommen, dass die für die Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit des HKR-<br />

ADV-Verfahrens erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.<br />

Bei HKR-ADV-Vorverfahren zum Haushaltsvollzugssystem des Landes (HVS) sind für die Übermittlung der Ergebnisse<br />

in das HVS die Schnittstellenregelungen zu beachten. Der Freigabebescheinigung ist in diesen Fällen<br />

eine Bescheinigung über einen beanstandungsfreien Schnittstellentest beizufügen.<br />

*) RdErl. d. MF v. 17.6.2002 (Nds. MBl. S. 501)<br />

**) BStBl. I 1995 S. 740


4. Verfahrenssicherheit<br />

4.1 HKR-ADV-Verfahren sind gegen Anwendungsfehler und Missbrauch zu schützen. Dabei sind die Risiken und deren<br />

mögliche haushaltswirtschaftliche Auswirkungen gegen die zusätzlichen Ausgaben für die Verfahrenssicherheit<br />

abzuwägen (Risikoanalyse).<br />

4.2 Auf der Grundlage der Risikoanalyse ist zu bestimmen, ob und inwieweit<br />

4.2.1 zwei Personen maßgeblich einen Bewirtschaftungsvorgang bearbeiten (Vier-Augen-Prinzip),<br />

4.2.2 nur eine Person einen Bewirtschaftungsvorgang bearbeitet ,<br />

4.2.3 ein Prüfverfahren insbesondere für Bewirtschaftungsvorgänge, die zu Auszahlungen oder Forderungsverzichten<br />

führen, einzusetzen ist,<br />

4.2.4 weitere Maßnahmen zur Sicherung des Verfahrens zu treffen sind.<br />

4.3 Die Einzelheiten zur Abgrenzung der Verantwortlichkeiten sind in einem Berechtigungskonzept darzustellen. Die<br />

im Berechtigungskonzept festgelegten Befugnisse sind verantwortlichen Personen zuzuweisen und - soweit notwendig<br />

- systemtechnisch umzusetzen.<br />

Einer Person darf nur eine Benutzerkennung (User-ID) zugeordnet werden. Systemverwalter sollen nicht gleichzeitig<br />

Rechte für Bewirtschaftungsvorgänge erhalten.<br />

Schließt die Befugnis die abschließende Bearbeitung eines Bewirtschaftungsvorgangs ein (Nr. 4.2.2), so bedarf es<br />

einer gesonderten Ausübung der Anordnungsbefugnis nicht. Die nach dem Berechtigungskonzept ausgeübten<br />

Verantwortlichkeiten können die Bescheinigungen der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ersetzen, wenn<br />

sie insgesamt gleichwertig sind. Die Merkmale, durch die die verantwortlichen Personen eindeutig identifiziert<br />

werden können (Benutzerkennung/User-ID), sind zu den erzeugten Daten aufzuzeichnen.<br />

4.4 Bei der Zahlbarmachung sollen für den elektronischen Zahlungsverkehr mit Kreditinstituten im Wege der Datenfernübertragung<br />

Sicherheitsstandards eingehalten werden, die denen des elektronischen Schalters der Deutschen<br />

Bundesbank gleichwertig sind.<br />

5. Prüfung der Verfahrensabläufe<br />

Die für die Freigabe nach Nr. 3.1 zuständige Stelle hat durch mindestens stichprobenweise Prüfung sicherzustellen,<br />

dass die genehmigten Verfahrensabläufe eingehalten werden. Bei der Prüfung ist auch darauf zu achten,<br />

dass die erforderlichen Belege (§ 75 <strong>LHO</strong>) vorhanden sind und nach den AufBewBest. (Anlage zu Nr. 21 zu § 71)<br />

aufbewahrt werden.<br />

6. Begriffserläuterungen<br />

6.1 Risikoanalyse<br />

Bei HKR-ADV-Verfahren die individuelle systematische Untersuchung, mit welchem wirtschaftlich vertretbaren<br />

Aufwand die durch mögliche Anwendungsfehler oder Missbräuche entstehenden finanziellen Schäden verhindert<br />

oder begrenzt werden können.<br />

6.2 Berechtigungskonzept<br />

Bei HKR-ADV-Verfahren die Festlegung der System- und Anwendungsbefugnisse und der damit verbundenen<br />

Verantwortlichkeiten unter Beachtung der Risikoanalyse.<br />

6.3 Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln<br />

Bewirtschaftungsvorgänge sind Maßnahmen der Haushaltsmittelverteilung, der Haushaltsmittelverwendung (Eingehen<br />

von Verpflichtungen, Festlegungen, Auszahlungs- und Buchungsanordnungen) und der Erhebung von Einnahmen<br />

(Zahlungsaufforderungen, Annahme- und Buchungsanordnungen).<br />

6.4 Zahlbarmachung<br />

Die Erstellung von Zahlungsverkehrsdateien für Auszahlungen sowie für Einzahlungen im Lastschrifteinzugsverfahren<br />

und deren Übermittlung an das Kreditinstitut.<br />

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§ 80<br />

Rechnungslegung<br />

(1) 1 Die zuständigen Stellen haben für das Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung<br />

zu legen. 2 Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof bestimmen, dass für einen<br />

anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.<br />

(2) Die Rechnungslegung erstreckt sich auch auf eingegangene Verpflichtungen und auf Geldforderungen, soweit<br />

sie nach § 71 Abs. 2 der Buchführung unterliegen, sowie auf das Vermögen und die Schulden.<br />

(3) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt das Finanzministerium für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung<br />

auf und führt den Nachweis über das Vermögen und die Schulden.<br />

Zu § 80:<br />

Erster Abschnitt: Allgemeines<br />

Nr. 1 Zweck und Umfang der Rechnungslegung<br />

Nr. 2 Zuständigkeiten<br />

Zweiter Abschnitt: Einzelrechnung<br />

Inhaltsübersicht<br />

Nr. 3 Rechnungslegungsbücher<br />

Nr. 4 Rechnungsnachweisungen<br />

Nr. 5 Nachweis der nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse<br />

Nr. 6 Nachweis der nicht abgerechneten Abschlagsauszahlungen<br />

Nr. 7 Rechnungslegung für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr<br />

Nr. 8 - frei -<br />

Dritter Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen<br />

Nr. 9 Sonstige Rechnungsunterlagen<br />

Nr. 10 Ordnen und Aufbewahren der Rechnungsunterlagen<br />

Nr. 11 Vorlage der Einzelrechnungen<br />

Nr. 12 Ergänzende Bestimmungen<br />

Erster Abschnitt: Allgemeines<br />

1. Zweck und Umfang der Rechnungslegung<br />

1.1 Die Rechnungslegung hat den Zweck, alle Einnahmen und Ausgaben für die Haushaltsrechnung und die Rechnungsprüfung<br />

darzustellen. Sie umfaßt die Einzelrechnungslegung und die Gesamtrechnungslegung.<br />

1.2 Bei der Einzelrechnungslegung werden die Einnahmen und die Ausgaben durch die abgeschlossenen Rechnungslegungsbücher<br />

(Nr. 3) und die dazugehörenden Rechnungsbelege (Nr. 3 zu § 75) im einzelnen nachgewiesen (Einzelrechnung).<br />

Mit der Einzelrechnung ist der Nachweis zu verbinden über<br />

1.2.1 die bis zum Jahresabschluß nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse und<br />

1.2.2 die bis zum Jahresabschluß nicht abgerechneten Abschlagsauszahlungen.<br />

1.3 Bei der Gesamtrechnungslegung werden die Einnahmen und die Ausgaben in Gesamtbeträgen nach der im Haushaltsplan<br />

oder sonst vorgesehenen Ordnung nachgewiesen (Gesamtrechnung).<br />

1.4 Die Einzelrechnung und die Gesamtrechnung werden durch die sonstigen Rechnungsunterlagen ergänzt.<br />

2. Zuständigkeiten<br />

Die Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben ist Aufgabe der Kasse. Andere Stellen, die für Buchungen<br />

oder das Aufbewahren von Belegen zuständig sind, haben bei der Rechnungslegung mitzuwirken. Das Nähere bestimmt<br />

das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.<br />

Zweiter Abschnitt: Einzelrechnung<br />

3. Rechnungslegungsbücher<br />

3.1 Rechnungslegungsbücher sind<br />

3.1.1 das Titelbuch,<br />

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3.1.2 die Vorbücher zum Titelbuch und<br />

3.1.3 Zeitbücher, die mit dem Titelbuch oder mit Vorbüchern zum Titelbuch vereinigt sind (Nr. 4.4 zu § 71).<br />

3.2 Bei Speicherbuchführung sind für die Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben für jede Buchungsstelle<br />

mindestens auszudrucken<br />

3.2.1 die Ist-Einnahmen,<br />

3.2.2 die Geldforderungen,<br />

3.2.3 die Ist-Ausgaben und<br />

3.2.4 die wiederkehrenden Verpflichtungen.<br />

Der Landesrechnungshof bzw. das Staatliche Rechnungsprüfungsamt kann jederzeit verlangen, daß die einzelnen<br />

Buchungen innerhalb einer angemessenen Frist in dem für erforderlich gehaltenen Umfang ausgedruckt oder auf<br />

sonstige Weise visuell lesbar gemacht werden (Nr. 3.2 HKR-ADV-Best./Anlage 2 zu § 79).<br />

4. Rechnungsnachweisungen<br />

4.1 Die Summen der Ist-Einnahmen, der Geldforderungen, der Ist-Ausgaben und der wiederkehrenden Verpflichtungen<br />

sind aus dem Titelbuch titelweise nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in Rechnungsnachweisungen<br />

zu übernehmen. Wird nach anordnenden Stellen getrennt gebucht (Nr. 8.1 zu § 71 ), so sind außerdem<br />

die auf diese entfallenden Ergebnisse für jeden Titel anzugeben oder in einer Anlage zusammenzustellen. Aus den<br />

Titelergebnissen sind Kapitelsummen zu bilden. Die Rechnungsnachweisungen sind mindestens für jedes Kapitel<br />

getrennt aufzustellen; dabei sind die Erfordernisse der Rechnungsprüfung zu berücksichtigen, soweit die Einrichtung<br />

der Bücher es zuläßt.<br />

4.2 Einnahme- und Ausgabeübersichten (Nr. 26.5 zu § 71) oder Ausdrucke nach Nr. 3.2 Satz 1 können als Rechnungsnachweisungen<br />

verwendet werden, wenn sie die nach Nr. 4.1 erforderlichen Angaben enthalten.<br />

5. Nachweis der nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse<br />

5.1 Die bis zum Jahresabschluß nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse sind getrennt nach Buchungsstellen<br />

(Nrn. 11.1 und 12.1 zu § 71) in Nachweisungen zu übernehmen, die den Rechnungsnachweisungen beizufügen<br />

sind.<br />

5.2 In den Nachweisungen sind anzugeben<br />

5.2.1 die laufende Nummer,<br />

5.2.2 der Buchungstag,<br />

5.2.3 der Betrag,<br />

5.2.4 der Einzahler bzw. der Empfänger, der Zahlungsgrund und die Begründung der anordnenden Stelle oder der Kasse,<br />

weshalb die Abwicklung bisher nicht möglich war, außerdem bei Vorschüssen ein Hinweis auf die Einwilligung des<br />

Finanzministeriums, sofern diese nach § 60 Abs. 1 erforderlich ist.<br />

5.3 In den Nachweisungen können ohne die Begründung nach Nr. 5.2.4 jeweils in einer Summe angegeben werden<br />

5.3.1 die gerichtlichen Geldhinterlegungen,<br />

5.3.2 Sicherheitsleistungen sowie Beträge, die für die Insassen von Heimen, Justizvollzugsanstalten und dergl. verwahrt<br />

werden,<br />

5.3.3 Verwahrungen anderer Art, die nach dem 30. Juni des Haushaltsjahres gebucht worden sind,<br />

5.3.4 andere Verwahrungen bis zum Einzelbetrag von 200 DM,<br />

5.3.5 die Gehaltsvorschüsse und<br />

5.3.6 die Handvorschüsse.<br />

5.4 Die Summen zu Nrn. 5.3.2, 5.3.5 und 5.3.6 hat die anordnende Stelle zu bestätigen. Zu den Summen nach Nrn.<br />

5.3.3 und 5.3.4 ist die Anzahl der Fälle anzugeben.<br />

5.5 Die Richtigkeit und die Vollständigkeit jeder Nachweisung sind vom zuständigen Sachbearbeiter des Sachgebiets<br />

Buchführung zu bescheinigen.<br />

5.6 Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Erleichterungen zulassen.<br />

6. Nachweis der nicht abgerechneten Abschlagsauszahlungen<br />

6.1 Die bis zum Jahresabschluß nicht abgerechneten Abschlagsauszahlungen sind getrennt nach Buchungsstellen in<br />

Nachweisungen zu übernehmen, die den Rechnungsnachweisungen beizufügen sind.<br />

6.2 In den Nachweisungen sind anzugeben<br />

6.2.1 die laufende Nummer,<br />

6.2.2 der Buchungstag,<br />

6.2.3 die Bezeichnung des Empfangsberechtigten (mit z. B. der HÜL-Nr., dem Geschäftszeichen der anordnenden Stelle),<br />

6.2.4 der Betrag und<br />

6.2.5 die Nummer der Buchung im Titelbuch oder ein anderer Hinweis, der das Auffinden der Buchung im Titelbuch oder<br />

im Vorbuch zum Titelbuch ermöglicht.<br />

6.3 Die Richtigkeit und die Vollständigkeit jeder Nachweisung sind vom zuständigen Sachbearbeiter des Sachgebiets<br />

Buchführung zu bescheinigen. Die anordnende Stelle hat die Hinderungsgründe für die Abwicklung anzugeben, soweit<br />

die Abschlagsauszahlungen vor dem 1. Juli des Haushaltsjahres gebucht worden sind.<br />

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6.4 Werden die Abschlagsauszahlungen bei der anordnenden Stelle in besondere Listen eingetragen, so können diese<br />

oder Ablichtungen hiervon als Nachweisungen verwendet werden, wenn sie den Tag der Anordnung sowie die Angaben<br />

nach Nrn. 6.2.3 und 6.2.4 enthalten und wenn die Richtigkeit und die Vollständigkeit bescheinigt worden sind.<br />

6.5 Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Erleichterungen zulassen.<br />

7. Rechnungslegung für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr<br />

7.1 Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof bestimmen, daß über Ausgaben für<br />

Maßnahmen, die sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken (z.B. Baumaßnahmen) und die im Hauhaltsplan<br />

einzeln veranschlagt sind, für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr zusammenhängend Rechnung gelegt<br />

wird. In diesem Falle sind die Ist-Ergebnisse der einzelnen Haushaltsjahre nach Abschluß der Maßnahme zusammenzustellen.<br />

Die Einbeziehung der jeweiligen Jahresergebnisse in die Rechnungsnachweisungen nach Nr. 4 bleibt<br />

unberührt; Nachweisungen über nicht abgerechnete Abschlagsauszahlungen (Nr. 6) brauchen nicht erstellt zu werden.<br />

7.2 Bei der Rechnungslegung für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr kann auch angeordnet werden, daß<br />

schon vor Abschluß der Maßnahme für einen bestimmten Zeitraum Zwischenrechnung zu legen ist. Hierfür gilt Nr.<br />

7.1 sinngemäß.<br />

8. - frei -<br />

Dritter Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen<br />

9. Sonstige Rechnungsunterlagen<br />

9.1 - frei -<br />

9.2 Bei Baumaßnahmen hat die hierfür zuständige Stelle als sonstige Rechnungsunterlagen die Entwurfszeichnungen,<br />

Kostenberechnungen und weitere nach ergänzenden Bestimmungen (Nr. 12) vorgesehene Unterlagen bereitzuhalten.<br />

9.3 Bei Maßnahmen, über die für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr Rechnung gelegt wird (Nr. 7.1), hat die<br />

zuständige Stelle nach Abschluß eines jeden Haushaltsjahres dem Landesrechnungshof mitzuteilen<br />

9.3.1 den Stand der Ausgaben seit Beginn der Maßnahme,<br />

9.3.2 bis wann die Maßnahme voraussichtlich beendet sein wird,<br />

9.3.3 bis wann die Rechnung voraussichtlich fertiggestellt sein wird.<br />

9.4 Bei Baumaßnahmen, die bereits beendet, aber noch nicht abgerechnet worden sind, ist zusätzlich zu den Mitteilungen<br />

nach Nr. 9.3 anzugeben, wann der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen worden ist.<br />

9.5 Über wiederkehrende Zahlungen sind Zusammenstellungen der Jahresbeträge von Personen- oder Objektkonten zu<br />

erstellen, die als sonstige Rechnungsunterlagen bereitzuhalten sind. Dies gilt auch, wenn solche Konten außerhalb<br />

der Zuständigkeit der Kasse geführt werden.<br />

9.6 Die Dienststellen, die Planstellen oder andere Stellen bewirtschaften, haben die Stellenbesetzungskartei (Nr. 2 zu<br />

§ 49) als sonstige Rechnungsunterlage bereitzuhalten.<br />

9.7 Die Dienststellen, die Einnahmen, Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen bewirtschaften, haben die<br />

Haushaltsüberwachungslisten (Nrn. 7, 8, 10 und 11 zu § 34) als sonstige Rechnungsunterlagen bereit zu halten.<br />

10. Ordnen und Aufbewahren der Rechnungsunterlagen<br />

Die Rechnungslegungsbücher, die Rechnungsbelege, die Rechnungsnachweisungen und die sonstigen Rechnungsunterlagen<br />

sind sicher und geordnet aufzubewahren; die Art und die Dauer des Aufbewahrens sowie das Ordnen<br />

richten sich nach den Bestimmungen der Anlage zu § 71. Nr. 21.2 zu § 71 gilt entsprechend.<br />

11. Vorlage der Einzelrechnungen<br />

Die Einzelrechnungen sind dem Staatlichen Rechnungsprüfungsamt vorzulegen oder zur Prüfung bereitzuhalten.<br />

Den Zeitpunkt der Vorlage bestimmt das Staatliche Rechnungsprüfungsamt.<br />

12. Ergänzende Bestimmungen<br />

Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof ergänzende<br />

Bestimmungen erlassen, wenn für einzelne Bereiche zusätzliche Anforderungen an die Rechnungslegung<br />

gestellt werden müssen.<br />

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§ 81<br />

Gliederung der Haushaltsrechnung<br />

(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen<br />

des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.<br />

(2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen sind besonders anzugeben:<br />

1. bei den Einnahmen:<br />

a) die Ist-Einnahmen,<br />

b) die zu übertragenden Einnahmereste,<br />

c) die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,<br />

d) die veranschlagten Einnahmen,<br />

e) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,<br />

f) die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,<br />

g) der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f;<br />

2. bei den Ausgaben:<br />

a) die Ist-Ausgaben,<br />

b) die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,<br />

c) die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,<br />

d) die veranschlagten Ausgaben,<br />

e) die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,<br />

f) die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,<br />

g) der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f,<br />

h) der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.<br />

(3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlusssummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen<br />

und der Geldforderungen besonders anzugeben, soweit sie nach § 71 Abs. 2 der Buchführung unterliegen.<br />

(4) In den Fällen des § 25 Abs. 2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses<br />

darzustellen.<br />

In dem kassenmäßigen Abschluß sind nachzuweisen:<br />

§ 82<br />

Kassenmäßiger Abschluß<br />

1. a) die Summe der Ist-Einnahmen,<br />

b) die Summe der Ist-Ausgaben,<br />

c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),<br />

d) die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,<br />

e) das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;<br />

2. a) die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der<br />

Entnahme aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen,<br />

b) die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der<br />

Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,<br />

c) der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.<br />

In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen:<br />

§ 83<br />

Haushaltsabschluß<br />

1. a) das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchst. c,<br />

b) das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchst. e;<br />

2. a) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahme- und Ausgabereste,<br />

b) die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahme- und Ausgabereste,<br />

c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,<br />

d) das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchst. a und Nummer 2 Buchst. c,<br />

e) das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchst. b und Nummer 2 Buchst. b;<br />

3. die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen, soweit sie nach § 71 Abs. 2 der<br />

Buchführung unterliegen.<br />

§ 84<br />

Abschlußbericht<br />

Der kassenmäßige Abschluß und der Haushaltsabschluß sind in einem Bericht zu erläutern.<br />

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§ 85<br />

Übersichten zur Haushaltsrechnung<br />

(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über<br />

1. die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,<br />

2. die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,<br />

3. den Jahresabschluss bei Landesbetrieben,<br />

4. die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,<br />

5. die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.<br />

(2) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof von der Vorlage der Übersichten<br />

nach den Nummern 3 bis 5 absehen.<br />

§ 86<br />

Inhalt des Nachweises über das Vermögen und die Schulden<br />

Den Inhalt des Nachweises über das Vermögen und die Schulden regelt das Finanzministerium im Einvernehmen<br />

mit dem Landesrechnungshof.<br />

§ 87<br />

Rechnungslegung der Landesbetriebe<br />

(1) 1 Landesbetriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluss<br />

sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs<br />

auf. 2 Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium auf die Aufstellung des<br />

Lageberichts verzichten.<br />

(2) Das Ergebnis der Kosten- und Leistungsrechnung ist dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof zu<br />

übermitteln.<br />

Teil V<br />

Rechnungsprüfung<br />

§ 88<br />

Aufgaben des Landesrechnungshofs<br />

(1) Der Landesrechnungshof hat die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich seiner<br />

Sondervermögen und Betriebe zu überwachen und zu prüfen.<br />

(2) 1 Der Landesrechnungshof kann aufgrund von Prüfungserfahrungen den Landtag schriftlich oder in den Sitzungen<br />

seiner Ausschüsse mündlich sowie die Landesregierung und einzelne Ministerien beraten. 2 Soweit der Landesrechnungshof<br />

den Landtag schriftlich berät, unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.<br />

(3) Der Landesrechnungshof hat sich auf Ersuchen des Landtages, seines für Haushaltsangelegenheiten zuständigen<br />

Ausschusses oder der Landesregierung über Fragen gutachtlich zu äußern, deren Beantwortung für die Bewirtschaftung<br />

der Haushaltsmittel von Bedeutung ist.<br />

§ 89<br />

Prüfung<br />

(1) Der Landesrechnungshof prüft insbesondere<br />

1. die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,<br />

2. Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,<br />

3. Verwahrungen und Vorschüsse,<br />

4. die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.<br />

(2) Der Landesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft<br />

lassen.<br />

(3) 1 Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheim zu halten ist, kann der Haushaltsplan festlegen, dass die<br />

Prüfung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesrechnungshofs und zwei weitere durch den Senat<br />

zu bestimmende Mitglieder des Landesrechnungshofs vorgenommen wird. 2 Bei dem Verfahren können weitere Beamtinnen<br />

und Beamte zur Hilfeleistung herangezogen werden.<br />

§ 90<br />

Inhalt der Prüfung<br />

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Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften<br />

und Grundsätze, insbesondere darauf, ob<br />

1. das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,<br />

2. die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die Haushaltsrechnung und der Nachweis<br />

über das Vermögen und die Schulden ordnungsgemäß aufgestellt sind,<br />

3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,<br />

4. die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden<br />

kann, insbesondere ob Einrichtungen unterhalten oder Stellen aufrechterhalten werden, die eingeschränkt<br />

oder erspart werden könnten.<br />

§ 91<br />

Prüfung bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung<br />

(1) 1 Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu prüfen, wenn sie<br />

1. Teile des Landeshaushaltsplans ausführen oder vom Land Ersatz von Aufwendungen erhalten,<br />

2. Landesmittel oder Vermögensgegenstände des Landes verwalten,<br />

3. vom Land Zuwendungen erhalten oder<br />

4. aufgrund eines Gesetzes Umlagen oder ähnliche Geldleistungen an das Land abzuführen haben.<br />

2<br />

Leiten diese Stellen in den Fällen nach den Nummern 1 bis 3 die Mittel an Dritte weiter, kann der Landesrechnungshof<br />

auch bei diesen prüfen.<br />

(2) 1 Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung (Absatz<br />

1 Nrn. 1 bis 3) oder auf die vorschriftsmäßige Abführung (Absatz 1 Nr. 4). 2 Bei Zuwendungen kann sie sich auch<br />

auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Landesrechnungshof<br />

für seine Prüfung für notwendig hält.<br />

(3) Bei der Gewährung von Krediten aus Haushaltsmitteln sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder<br />

sonstigen Gewährleistungen durch das Land kann der Landesrechnungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie<br />

ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für das Land getroffen oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme<br />

des Landes vorgelegen haben.<br />

§ 92<br />

Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen<br />

(1) Der Landesrechnungshof prüft die Betätigung des Landes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten<br />

Rechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.<br />

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in denen das Land Mitglied ist.<br />

§ 93<br />

Gemeinsame Prüfung<br />

(1) Ist für die Prüfung sowohl der Landesrechnungshof als auch der Bundesrechnungshof oder ein anderer Landesrechnungshof<br />

zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden.<br />

(2) Der Landesrechnungshof kann durch Vereinbarung<br />

1. Prüfungsaufgaben auf den Bundesrechnungshof oder einen anderen Landesrechnungshof übertragen,<br />

soweit nicht Artikel 70 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung die Prüfung durch den<br />

Landesrechnungshof vorschreibt,<br />

2. Prüfungsaufgaben von diesen Rechnungshöfen übernehmen,<br />

3. mit ausländischen, über- oder zwischenstaatlichen Prüfungsbehörden Aufträge zur Durchführung einzelner<br />

Prüfungen erteilen oder übernehmen, wenn er durch Verwaltungsabkommen oder durch die<br />

Landesregierung dazu ermächtigt wird.<br />

§ 94<br />

Zeit und Art der Prüfung<br />

(1) Der Landesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und lässt erforderliche örtliche Erhebungen durch<br />

Beauftragte vornehmen.<br />

(2) Der Landesrechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.<br />

§ 95<br />

Auskunftspflicht<br />

(1) Unterlagen, die der Landesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen<br />

innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.<br />

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(2) Dem Landesrechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.<br />

§ 96<br />

Prüfungsergebnis<br />

(1) 1 Der Landesrechnungshof teilt das Prüfungsergebnis den zuständigen Stellen zur Äußerung innerhalb einer von<br />

ihm zu bestimmenden Frist mit. 2 Er hat es auch anderen Stellen mitzuteilen, soweit er dies aus besonderen Gründen,<br />

insbesondere zur Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches, für erforderlich hält. 3 Von einer Mitteilung<br />

kann er absehen, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder Weiterungen oder Kosten zu erwarten sind,<br />

die in keinem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Angelegenheit stehen würden.<br />

(2) Geringfügige Forderungen und Verpflichtungen braucht der Landesrechnungshof nicht zu verfolgen.<br />

(3) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Landesrechnungshof<br />

auch dem Finanzministerium mit.<br />

(4) Dem Landtag sind die abgeschlossenen Prüfungsverfahren mitzuteilen und auf Ansuchen deren Ergebnisse zu<br />

übermitteln.<br />

§ 97<br />

Bemerkungen und Denkschrift<br />

(1) Der Landesrechnungshof fasst das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Haushalts- und Wirtschaftsführung<br />

der Landesregierung und für ihre Entlastung wegen der Haushaltsrechnung und des Nachweises über das<br />

Vermögen und die Schulden von Bedeutung sein kann, jährlich für den Landtag in Bemerkungen zusammen, die er<br />

dem Landtag und der Landesregierung zuleitet.<br />

(2) In den Bemerkungen ist insbesondere mitzuteilen,<br />

1. ob die geprüften Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß belegt sind,<br />

2. in welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und<br />

Grundsätze nicht beachtet worden sind,<br />

3. welche wesentlichen Beanstandungen sich aus der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen mit eigener<br />

Rechtspersönlichkeit ergeben haben,<br />

4. welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden.<br />

(3) In die Bemerkungen können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.<br />

(4) Bemerkungen zu geheim zu haltenden oder vertraulich zu behandelnden Angelegenheiten werden der Präsidentin<br />

oder dem Präsidenten des Landtages, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten, der zuständigen<br />

Ministerin oder dem zuständigen Minister und der Finanzministerin oder dem Finanzminister mitgeteilt.<br />

(5) Konnte der Landesrechnungshof eine einzelne Frage oder einen Rechnungsabschnitt noch nicht abschließend<br />

prüfen, so kann er insoweit einen Vorbehalt machen.<br />

(6) Den Bemerkungen ist eine Denkschrift beizufügen, in der weitere Prüfungsergebnisse zusammengefasst werden.<br />

§ 98<br />

Nichtverfolgung von Ansprüchen<br />

1 Der Landesrechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche des Landes, die in Prüfungsmitteilungen<br />

erörtert worden sind, nicht verfolgen will. 2 Er kann auf die Anhörung verzichten.<br />

§ 99<br />

Angelegenheiten von besonderer Bedeutung<br />

(1) Berichtet der Landesrechnungshof dem Landtag außerhalb der Bemerkungen und der Denkschrift über Angelegenheiten<br />

von besonderer Bedeutung, so unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.<br />

(2) Der Landtag oder sein für Haushaltsangelegenheiten zuständiger Ausschuss können den Landesrechnungshof<br />

ersuchen, Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu untersuchen und darüber zu berichten.<br />

§ 100<br />

Prüfung durch die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter, Vorprüfung<br />

(1) Dem Landesrechnungshof sind zur Erfüllung seiner Aufgaben Staatliche Rechnungsprüfungsämter nachgeordnet.<br />

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(2) Die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter prüfen, soweit sich der Landesrechnungshof die Prüfung nicht vorbehält:<br />

1. die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,<br />

2. Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,<br />

3. Verwahrungen und Vorschüsse,<br />

4. die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.<br />

(3) 1 Für die Prüfungen der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter gelten § 89 Abs. 2, die §§ 90, 91, 94, 95, 96 Abs. 1<br />

und 2 sowie § 98 entsprechend. 2 Die Prüfungen erstrecken sich nicht auf Ausgaben, die vom Landesrechnungshof<br />

gemäß § 89 Abs. 3 zu prüfen sind.<br />

(4) Der Landesrechnungshof kann die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter zur Unterstützung seiner Prüfungen heranziehen.<br />

(5) 1 Stellen außerhalb der Landesverwaltung, die Teile des Landeshaushalts ausführen oder vom Land Ersatz von<br />

Aufwendungen erhalten oder Landesmittel oder Vermögensgegenstände des Landes verwalten (§ 91 Abs. 1 Satz 1<br />

Nrn. 1 und 2), obliegt insoweit eine Vorprüfung. 2 Diese Stellen unterliegen bei der Vorprüfung fachlich nur den Weisungen<br />

des Landesrechnungshofs.<br />

Zu § 100:<br />

1. Auskunfts- und Informationspflichten<br />

1.1 Unterlagen, die das Staatliche Rechnungsprüfungsamt zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm<br />

auf Verlangen innerhalb einer von ihm bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen;<br />

Auskünfte sind zu erteilen. Dies gilt auch, soweit Unterlagen oder Auskünfte von einer organisatorisch übergeordneten<br />

Dienststelle oder einer Dienststelle erbeten werden, die nicht der Prüfung durch dieses Staatliche Rechnungsprüfungsamt<br />

unterliegt. Im jeweiligen Rechnungsprüfungsverfahren werden die Auskunfts- und Informationspflichten<br />

der geprüften oder einer anderen Stelle i.S. des § 95 <strong>LHO</strong> weder durch datenschutzrechtliche noch<br />

durch besondere Geheimhaltungsvorschriften (vergl. § 30 AO, § 35 SGB I, § 395 AktG) eingeschränkt. Verschlußsachen<br />

im Sinne des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes dürfen dagegen nur von den für den<br />

entsprechenden Geheimhaltungsgrad besonders verpflichteten Prüferinnen oder Prüfern eingesehen werden.<br />

1.2 Die in visuell nicht lesbarer Form gespeicherten Daten sind auf Verlangen des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes<br />

in dem von ihm für erforderlich gehaltenen Umfang auszudrucken oder auf andere Weise lesbar zu machen.<br />

1.3 Das Staatliche Rechnungsprüfungsamt ist von eingegangenen Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben und<br />

von Maßnahmen im Sinne des § 100 Abs. 2 Nr. 2 unverzüglich zu unterrichten, wenn die finanziellen Auswirkungen<br />

bei jährlich wiederkehrenden Zahlungen 100 000 DM übersteigen, soweit vom Landesrechnungshof Ausnahmen<br />

nicht zugelassen worden sind. Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können, sind in sich abgeschlossene<br />

Entscheidungen einschließlich selbständiger Zwischenentscheidungen, die unmittelbar oder mittelbar die Einnahmen<br />

oder die Ausgaben des Landes beeinflussen können. Dazu gehören auch Entscheidungen, für die Erledigung<br />

von Aufgaben besondere Verfahren einzusetzen, z.B. unter Verwendung der Informations- und Kommunikationstechnik.<br />

1.4 Das Staatliche Rechnungsprüfungsamt ist laufend von allen allgemeinen Regelungen - einschließlich der Vorschriften<br />

für Verfahren der Informations- und Kommunikationstechnik - zu unterrichten, die die Bewirtschaftung der<br />

Haushaltsmittel des Landes betreffen oder sich auf dessen Einnahmen und Ausgaben auswirken, soweit nicht der<br />

Landesrechnungshof nach §§ 102, 103 zu beteiligen ist. Dem Staatlichen Rechnungsprüfungsamt sind auch die<br />

Ergebnisse der Prüfungen durch die Verwaltung einschließlich der Niederschriften über Prüfungen nach § 78 mitzuteilen.<br />

1.5 Fehlbestände am öffentlichen Vermögen sind dem Staatlichen Rechnungsprüfungsamt unverzüglich anzuzeigen,<br />

wenn der Verdacht besteht, daß Bedienstete des Landes strafbare Handlungen begangen haben.<br />

2. Prüfungsergebnis<br />

2.1 Das Staatliche Rechnungsprüfungsamt teilt festgestellte Mängel oder Anregungen der geprüften Stelle zur Äußerung<br />

innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit (Prüfungsniederschrift). Die geprüfte Stelle hat die Prüfungsniederschrift<br />

innerhalb der gesetzten Frist so zu beantworten, daß dem Staatlichen Rechnungsprüfungsamt<br />

eine abschließende Beurteilung der Sach- und Rechtslage möglich ist.<br />

2.2 Führt der Schriftwechsel mit einer geprüften Stelle nicht zur Erledigung einer Beanstandung, kann sich das Staatliche<br />

Rechnungsprüfungsamt an deren Aufsichtsbehörde wenden; Nr. 2.1 gilt entsprechend. Bleibt die Beanstandung<br />

weiterhin unerledigt, kann das Staatliche Rechnungsprüfungsamt über den Landesrechnungshof die zuständige<br />

oberste Landesbehörde um Stellungnahme bitten.<br />

2.3 Gegenüber Stellen außerhalb der Landesverwaltung darf auf Beanstandungen des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes<br />

nicht Bezug genommen werden.<br />

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3. Vorprüfung durch Stellen außerhalb der Landesverwaltung<br />

3.1 Die Vorprüfung durch Gebietskörperschaften und durch andere Stellen außerhalb der Landesverwaltung (Abs. 5)<br />

richtet sich nach deren Vorschriften. Soweit in diesen Vorschriften nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die<br />

Nrn. 1.1, 1.2 und 2.1 entsprechend.<br />

3.2 Die Fachaufsicht obliegt dem Landesrechnungshof.<br />

§ 101<br />

Rechnung des Landesrechnungshofs<br />

Die Rechnung des Landesrechnungshofs, die dessen Präsidentin oder Präsident vorlegt, wird von dem Landtag geprüft,<br />

der auch die Entlastung erteilt.<br />

§ 102<br />

Unterrichtung des Landesrechnungshofs<br />

(1) Der Landesrechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, wenn<br />

1. oberste Landesbehörden allgemeine Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Bewirtschaftung der<br />

Haushaltsmittel des Landes betreffen oder sich auf dessen Einnahmen oder Ausgaben auswirken,<br />

2. den Landeshaushalt berührende Verwaltungseinrichtungen oder Landesbetriebe geschaffen, wesentlich<br />

geändert oder aufgelöst werden,<br />

3. unmittelbare Beteiligungen des Landes oder mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 65 Abs. 3 an Unternehmen<br />

begründet, wesentlich geändert oder aufgegeben werden,<br />

4. Vereinbarungen zwischen dem Land und einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung oder zwischen<br />

obersten Landesbehörden über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Landes getroffen werden,<br />

5. von den obersten Landesbehörden organisatorische oder sonstige Maßnahmen von erheblicher finanzieller<br />

Tragweite getroffen werden.<br />

(2) Dem Landesrechnungshof sind auf Anforderung Vorschriften oder Erläuterungen der in Absatz 1 Nr. 1 und Maßnahmen<br />

der in Absatz 1 Nr. 5 genannten Art auch dann mitzuteilen, wenn andere Stellen des Landes sie erlassen.<br />

(3) Der Landesrechnungshof kann sich jederzeit zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen äußern.<br />

§ 103<br />

Anhörung des Landesrechnungshofs<br />

(1) Der Landesrechnungshof ist vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung<br />

zu hören.<br />

(2) Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch allgemeine Dienstanweisungen über die<br />

Verwaltung der Kassen und Zahlstellen, über die Buchführung und den Nachweis des Vermögens.<br />

§ 104<br />

Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts<br />

(1) Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten<br />

Rechts, wenn<br />

1. sie aufgrund eines Gesetzes vom Land Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Landes<br />

gesetzlich begründet ist oder<br />

2. sie vom Land oder einer vom Land bestellten Person allein oder überwiegend verwaltet werden oder<br />

3. mit dem Landesrechnungshof eine Prüfung durch ihn vereinbart ist,<br />

4. sie nicht Unternehmen sind und in ihrer Satzung mit Zustimmung des Landesrechnungshofs eine Prüfung<br />

durch ihn vorgesehen ist.<br />

(2) Absatz 1 ist auf die vom Land oder von anderen Stellen für das Land verwalteten Treuhandvermögen anzuwenden.<br />

(3) Steht dem Land vom Gewinn eines Unternehmens, an dem es nicht beteiligt ist, mehr als der vierte Teil zu, so<br />

prüft der Landesrechnungshof den Abschluss und die Geschäftsführung daraufhin, ob die Interessen des Landes<br />

nach den bestehenden Bestimmungen gewahrt worden sind.<br />

Teil VI<br />

Juristische Personen des öffentlichen Rechtsunter der Aufsicht des Landes<br />

§ 105<br />

Grundsatz<br />

(1) 1 Für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, gelten<br />

1. die §§ 106 bis 110,<br />

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2. die §§ 1 bis 87 entsprechend,<br />

soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. 2 Satz 1 gilt ferner nicht für Religionsgesellschaften<br />

und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts nach Artikel 140 des Grundgesetzes<br />

in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 und 7 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919.<br />

(2) Für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, kann das zuständige<br />

Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof Ausnahmen von den in<br />

Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.<br />

§ 106<br />

Haushaltsplan<br />

(1) 1 Das zur Geschäftsführung berufene Organ einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht<br />

des Landes untersteht, hat vor Beginn jedes Haushaltsjahres einen Haushaltsplan festzustellen. 2 Er muss alle im<br />

Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten<br />

Verpflichtungsermächtigungen enthalten und ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. 3 In den Haushaltsplan<br />

dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der<br />

juristischen Person notwendig sind.<br />

(2) 1 Hat die juristische Person neben dem zur Geschäftsführung berufenen Organ ein besonderes Beschlussorgan,<br />

das in wichtigen Verwaltungsangelegenheiten zu entscheiden oder zuzustimmen oder die Geschäftsführung zu überwachen<br />

hat, so hat dieses den Haushaltsplan festzustellen. 2 Das zur Geschäftsführung berufene Organ hat den<br />

Entwurf dem Beschlussorgan vorzulegen.<br />

(3) Ist bis zum Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht festgestellt und genehmigt worden, so<br />

gilt für die vorläufige Haushaltsführung, wenn nichts anderes bestimmt ist, Artikel 66 der Niedersächsischen Verfassung<br />

sinngemäß.<br />

§ 107<br />

Umlagen, Beiträge<br />

Ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, berechtigt, von ihren Mitgliedern<br />

Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haushaltsjahr<br />

gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen.<br />

§ 108<br />

Genehmigung des Haushaltsplans<br />

1 Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei juristischen Personen des öffentlichen<br />

Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2 Der Haushaltsplan<br />

und der Beschluss über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge können nur gleichzeitig in Kraft<br />

treten.<br />

§ 109<br />

Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung<br />

(1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene Organ der juristischen Person des öffentlichen<br />

Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, eine Rechnung aufzustellen.<br />

(2) 1 Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Landesrechnungshof nach § 111, von der durch Gesetz<br />

oder Satzung bestimmten Stelle zu prüfen. 2 Die durch Satzung bestimmte Stelle kann auch ein Staatliches Rechnungsprüfungsamt<br />

(§ 100 Abs. 1) sein. 3 Die Satzungsvorschrift über die Bestimmung der für die Prüfung zuständigen<br />

Stelle sowie den Inhalt, den Umfang und die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung des zuständigen<br />

Ministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof. 4 Die für die Prüfung bestimmte<br />

Stelle kann nach ihrem Ermessen die Prüfung beschränken.<br />

(3) 1 Soweit die für die Prüfung historischer Stiftungen nach Absatz 2 zuständige Stelle weder durch Gesetz noch<br />

durch Satzung bestimmt ist, wird das die Stiftungsaufsicht ausübende Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit<br />

dem Landesrechnungshof durch Verordnung Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern die Zuständigkeit zu übertragen.<br />

2 Hinsichtlich Inhalt, Umfang und Durchführung der Prüfung finden die Vorschriften, die die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter<br />

bei der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes zu beachten haben, entsprechende<br />

Anwendung.<br />

(4) 1 Die Entlastung erteilt die Aufsichtsbehörde. 2 Ist ein besonderes Beschlussorgan vorhanden, so obliegt ihm die<br />

Entlastung; die Entlastung bedarf dann der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.<br />

§ 110<br />

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Wirtschaftsplan<br />

1 Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und bei denen ein Wirtschaften<br />

nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist, haben einen Wirtschaftsplan<br />

aufzustellen. 2 Buchen sie nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung, stellen sie einen Jahresabschluss<br />

sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs<br />

auf.<br />

§ 111<br />

Prüfung durch den Landesrechnungshof<br />

(1) 1 Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des öffentlichen<br />

Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen. 2 Die §§ 89 bis 99, 102 und 103 sind entsprechend anzuwenden.<br />

(2) Absatz 1 gilt unbeschadet des § 91 nicht für Gemeinden, Gemeindeverbände und Zusammenschlüsse von Gemeindeverbänden<br />

sowie für Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts<br />

nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 und 7 der deutschen Verfassung vom<br />

11. August 1919.<br />

(3) Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof<br />

weitere Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.<br />

§ 112<br />

Sonderregelungen<br />

(1) 1 Auf die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Pflegeversicherung, der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte, die der<br />

Aufsicht des Landes unterstehen, ist nur § 111 anzuwenden, und zwar nur dann, wenn sie aufgrund eines Landesgesetzes<br />

vom Land Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Landes gesetzlich begründet ist. 2 Auf<br />

die Verbände der in Satz 1 genannten Sozialversicherungsträger ist unabhängig von ihrer Rechtsform § 111 anzuwenden,<br />

wenn Mitglieder dieser Verbände der Prüfung durch den Landesrechnungshof unterliegen. 3 Auf sonstige<br />

Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.<br />

(2) 1 Auf Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des<br />

Landes untersteht, sind unabhängig von einer Beteiligung des Landes § 65 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 und Abs. 2, 3 und 4,<br />

§ 68 Abs. 1 und § 69 entsprechend, § 111 unmittelbar anzuwenden. 2 § 111 gilt nicht für die Sparkassen, den Sparkassen-<br />

und Giroverband, die Landschaftliche Brandkasse Hannover und die Provinzial Lebensversicherung Hannover.<br />

3 Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an denen die in Satz 1<br />

genannten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes<br />

und die §§ 65 bis 69 entsprechend.<br />

Teil VII<br />

Sondervermögen<br />

§ 113<br />

Grundsatz<br />

1 Auf Sondervermögen des Landes sind die Teile I bis IV, VIII und IX dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden,<br />

soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. 2 Der Landesrechnungshof und<br />

die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter prüfen die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen;<br />

Teil V dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.<br />

Teil VIII<br />

Entlastung<br />

§ 114<br />

Entlastung<br />

(1) 1 Das Finanzministerium legt dem Landtag die Haushaltsrechnung und den Nachweis über das Vermögen und<br />

die Schulden vor. 2 Dieser entscheidet aufgrund der Prüfung durch den Landesrechnungshof über die Entlastung der<br />

Landesregierung und, soweit die Ausführung des Haushalts der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages<br />

oder der Präsidentin oder dem Präsidenten des Staatsgerichtshofs obliegt, über deren Entlastung.<br />

(2) Der Landtag stellt die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen.<br />

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(3) 1 Der Landtag kann einzelne Sachverhalte zur weiteren Aufklärung an den Landesrechnungshof zurückverweisen.<br />

2 Insoweit kann er die Entscheidung über die Entlastung bis zur Aufklärung der Angelegenheit aufschieben. 3 Satz 2<br />

gilt auch, soweit der Landesrechnungshof einen Vorbehalt gemacht hat (§ 97 Abs. 5).<br />

(4) 1 Der Landtag bestimmt einen Termin, zu dem die Landesregierung oder die Präsidentin oder der Präsident des<br />

Landtages oder die Präsidentin oder der Präsident des Staatsgerichtshofs über die eingeleiteten Maßnahmen dem<br />

Landtag zu berichten hat. 2 Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann der Landtag<br />

die Sachverhalte wieder aufgreifen.<br />

(5) Der Landtag kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich missbilligen.<br />

Teil IX<br />

Übergangs- und Schlußbestimmungen<br />

§ 115<br />

Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse<br />

Vorschriften dieses Gesetzes für Beamtinnen und Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

§ 116<br />

Notmaßnahmen<br />

1 Der nach diesem Gesetz erforderlichen Einwilligung des Finanzministeriums bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn<br />

sofortiges Handeln zur Abwendung einer dem Land drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist,<br />

das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden<br />

kann. 2 Zu den getroffenen Maßnahmen ist die Genehmigung des Finanzministeriums unverzüglich einzuholen.<br />

Zu § 116:<br />

Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 vorliegen, ist unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles<br />

zu beurteilen.<br />

§ 117<br />

- aufgehoben -<br />

§ 118<br />

- aufgehoben -<br />

§ 119<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1972 in Kraft. )<br />

(2) ) 1 Zugleich treten als Landesrecht außer Kraft:<br />

1. die Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember 1922 (Nds. GVBl. Sb. II S. 511), zuletzt geändert durch Artikel<br />

VII des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und beamtenrechtlicher Vorschriften vom 20. März<br />

1972 (Nds. GVBl. S. 159),<br />

2. das Gesetz über die Haushaltsführung, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung der Länder und über die<br />

vierte Änderung der Reichshaushaltsordnung vom 17. Juni 1936 (Nds. GVBl. Sb. II S. 526),<br />

3. die Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Haushaltsführung, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung<br />

der Länder und über die vierte Änderung der Reichshaushaltsordnung vom 30. Juni 1937 (Nds.<br />

GVBl. Sb. II S. 526),<br />

4. die Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Haushaltsführung, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung<br />

der Länder und über die vierte Änderung der Reichshaushaltsordnung vom 17. November 1939<br />

(Nds. GVBl. Sb. II S. 530),<br />

5. das Gesetz zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft vom 24. März 1934 (Nds. GVBl. Sb. II S. 525),<br />

6. die §§ 2, 6 und 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Rechnungshofs und die Rechnungsprüfung<br />

für das Land Niedersachsen in der Fassung vom 21. Mai 1963 (Nds. GVBl. S. 283), geändert durch das Gesetz<br />

zur Änderung des Niedersächsischen Disziplinarrechts vom 14. Mai 1970 (Nds. GVBl. S. 170),<br />

7. die Verordnung über die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung während des Krieges vom 5. Juli 1940<br />

(Nds. GVBl. Sb. II S. 530),<br />

) Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 7. April 1972 (Nds. GVBl. S. 181). Der Zeitpunkt<br />

des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der Bekanntmachung vom 20. Juni 1990 (Nds. GVBl. S. 213)<br />

und den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.<br />

) Die Vorschrift entstammt dem Gesetz in der ursprünglichen Fassung vom 7. April 1972 (Nds. GVBl. S. 181).<br />

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8. die in Gesetzen enthaltenen Vorschriften über juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht<br />

des Landes unterstehen, soweit sie mit § 111 und § 112 Abs. 2 nicht vereinbar sind; entgegenstehende<br />

Satzungsbestimmungen sind dem § 111 anzupassen,<br />

9. die in den Gesetzen über die einzelnen Sondervermögen des Landes enthaltenen Vorschriften, soweit sie<br />

mit § 113 nicht vereinbar sind.<br />

2<br />

Ferner treten diejenigen Vorschriften anderer Gesetze außer Kraft, die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes<br />

nicht vereinbar sind.<br />

(3) Soweit in anderen Gesetzen auf die nach Absatz 2 aufgehobenen Bestimmungen Bezug genommen wird, treten<br />

an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.<br />

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