satzung.pdf - Turnverein Oberrodenbach
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<strong>Turnverein</strong> 1887 <strong>Oberrodenbach</strong> e.V.<br />
Satzung<br />
Neufassung durch die Mitgliederversammlung vom 23.03.2007<br />
Eingetragen im Vereinsregister Nr. 371 des Amtsgericht Hanau am 8. Juni 2007<br />
Druck Juni 2008<br />
Übersicht<br />
I. Grundlagen, Zweck und Gemeinnützigkeit Seite<br />
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr und Vereinsfarben 4<br />
§ 2 Zweck des Vereins<br />
§ 3 Gemeinnützigkeit<br />
II. Verbandsmitgliedschaften<br />
§ 4 Verbandsmitgliedschaften 4<br />
III. Vereinsmitgliedschaften<br />
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft<br />
§ 6 Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft 5<br />
§ 7 Beitragsleistungen und Pflichten 6<br />
§ 8 Allgemeine Mitgliedschaftsrechte und Pflichten<br />
IV. Organe des Vereins<br />
§ 9 Die Vereinsorgane<br />
§ 10 Allgemeine Grundsätze für die Organe und deren Mitglieder<br />
§ 11 Mitgliederversammlungen<br />
§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung 8<br />
§ 13 Der Vorstand gem. § 26 BGB 8<br />
§ 14 Aufgaben des Vorstandes 9<br />
§ 15 Ehrenrat<br />
§ 16 A) Abteilungen<br />
§ 17 Beirat<br />
B) Interessengemeinschaften (IGs)<br />
V. Sonstige Einrichtungen<br />
§ 18 Kassenprüfung<br />
§ 19 Vereinsordnungen 13<br />
VI. Satzungsänderung<br />
§ 20 Satzungsänderung<br />
13<br />
VII. Schlussbestimmungen 12<br />
§ 21 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall<br />
13<br />
§ 22 Gültigkeit der Satzung 13<br />
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Satzung des <strong>Turnverein</strong> 1887<strong>Oberrodenbach</strong> e.V.<br />
I. Grundlagen, Zweck und Gemeinnützigkeit<br />
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr, Vereinsfarben<br />
(1) Der Verein führt den Namen <strong>Turnverein</strong> 1887 <strong>Oberrodenbach</strong> e.V., abgekürzt TVO.<br />
(2) Der Sitz des Vereins ist in 63517 Rodenbach<br />
(3) Der Verein wurde im Jahr 1887 gegründet. Die Eintragung beim Amtsgericht Hanau erfolgte am 23.03.1963<br />
und wurde unter der Vereinsregisternummer VR371 eingetragen.<br />
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
(5) Die Vereinsfarben sind rot/weiß.<br />
§ 2 Zweck des Vereins<br />
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, des Brauchtums, der Kunst und Kultur.<br />
(2) Der Satzungszweck wird besonders verwirklicht durch:<br />
(2.1) die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, Theateraufführungen und<br />
Faschingsveranstaltungen<br />
(2.2) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen<br />
(2.3) Einsatz von sachgemäß qualifizierten Übungsleiter/innen<br />
(2.4) Durchführung von Sportkursen.<br />
(3) Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören:<br />
(3.1) die Durchführung von Sportwettkämpfen und die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran<br />
(3.2) Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports<br />
(3.3) Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des<br />
Leistungs- und Breitensports<br />
(3.4) Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen, Sportgeräten und Gemeinschaftseinrichtungen<br />
(3.5) Pflege der Zusammengehörigkeit.<br />
§ 3 Gemeinnützigkeit<br />
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke<br />
im Sinnes des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.<br />
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins<br />
dürfen nur zu <strong>satzung</strong>smäßigen Zwecken verwendet werden.<br />
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Davon ausgenommen sind<br />
Vergütungen für Übungsleiter/innen und die Erstattung von Auslagen.<br />
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.<br />
II. Verbandsmitgliedschaften<br />
§ 4 Verbandsmitgliedschaften<br />
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und den zuständigen Landesfachverbänden.<br />
Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände als verbindlich an.<br />
III. Vereinsmitgliedschaften<br />
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft<br />
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche wie auch juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts<br />
werden, die bereit ist Ziel und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.<br />
(2) Der Verein führt als Mitglieder:<br />
a) Einzelmitglieder<br />
b) Familienmitglieder<br />
Mitglieder können bis zum 18. Lebensjahr als Einzel- oder Familienmitglied geführt werden.<br />
Familienmitglieder werden ab dem 18. Lebensjahr automatisch im darauf folgenden Kalenderjahr<br />
Einzelmitglieder<br />
c) Ehrenmitglieder.<br />
(3) Der Antrag um die Aufnahme in den Verein hat schriftlich auf einem vom Vorstand vorgegebenen Formular zu<br />
erfolgen. Dieses gilt auch für die einzelnen Familienmitglieder im Rahmen der Familienmitgliedschaft.<br />
(4) Antragsteller unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters in den Verein<br />
aufgenommen werden.<br />
(5) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in den Verein.<br />
(6) Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.<br />
(7) Der Verein führt eine Mitgliederliste, die über die elektronische Datenverarbeitung erstellt wird. Die Liste darf<br />
nur für vereinsinterne Zwecke verwendet werden und unterliegt ansonsten den einschlägigen Bestimmungen<br />
und Regelungen des gesetzlichen Daten-schutzes.<br />
§ 6 Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft<br />
Die Mitgliedschaft endet<br />
(1) mit dem Tod des Mitglieds<br />
(2) durch Austritt.<br />
Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden und ist nur unter<br />
Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende. Dieses gilt auch für Familienmitglieder, die im<br />
selben Jahr das 18. Lebensjahr vollendet haben.<br />
Für den form- und fristgerechten Zugang der Kündigungserklärung gegenüber dem Verein ist das<br />
Mitglied verantwortlich. Näheres regelt die Beitragsordnung. eines Kalenderjahres möglich.<br />
(3) durch Ausschluss aus dem Verein<br />
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen<br />
die Interessen des Vereins verstoßen hat.<br />
Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied schuldhaft<br />
und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat, erfolgen. Der Antrag auf Ausschluss bedarf<br />
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der schriftlichen Begründung. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.<br />
Der Ehrenrat ist zu hören. Der Ausschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt<br />
und wird mit dem Zugang wirksam.<br />
(4) Beiendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.<br />
§ 7 Beitragsleistungen und Pflichten<br />
(1) Es sind ein jährlicher Mitgliedsbeitrag und eine einmalige Aufnahmegebühr zu leisten.<br />
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr gemäß Absatz (1) wird vom Vorstand<br />
vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.<br />
Darüber hinaus kann der Vorstand auf Vorschlag einer Abteilung zusätzliche Beitragserhebungen<br />
beschließen – Näheres ist geregelt in § 16, Abs. 7.1.<br />
(3) Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnungen länger als drei Monate im Rückstand, so führt dies zur<br />
Streichung von der Mitgliederliste, sofern der Vorstand im Einzelfall nicht eine Stundung oder die befristete<br />
Befreiung von der Zahlung beschließt.<br />
(4) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.<br />
(5) Eine befristete Probemitgliedschaft kann angewendet werden – Weiteres regelt die Beitragsordnung.<br />
§ 8 Allgemeine Mitgliedschaftsrechte und Pflichten<br />
(1) Rechte der Mitglieder<br />
(1.1) Mitgliedschaftsrechte<br />
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte<br />
kann nicht einem anderen überlassen werden.<br />
(1.2) Stimmrecht<br />
Ab dem 16. Lebensjahr kann jedes Vereinsmitglied das Stimmrecht ausüben, dies gilt auch für<br />
Wahlen.<br />
(1.3) Passives Wahlrecht<br />
Ab dem 18. Lebensjahr kann sich jedes Vereinsmitglied in jedes Vereinsorgan wählen lassen,<br />
ausgenommen ist der Ehrenrat, siehe § 15, Abs. 4.<br />
(2) Pflichten der Mitglieder<br />
(2.1) sorgsame Behandlung der Sportstätten und –geräte<br />
(2.2) sparsamer Umgang mit Energie (Heizung, Strom, Wasser)<br />
(2.3) umgehende Begleichung der Beitragsanforderung<br />
IV Organe des Vereins<br />
§ 9 Die Vereinsorgane<br />
Die Organe des Vereins sind:<br />
(1) die Mitgliederversammlung<br />
(2) der Vorstand<br />
(3) der Ehrenrat<br />
(4) der Beirat.<br />
§ 10 Allgemeine Grundsätze für die Organe und deren Mitglieder<br />
Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.<br />
(1) Haftungsklausel<br />
Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen,<br />
gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.<br />
§ 11 Mitgliederversammlungen<br />
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen<br />
Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geregelt. Bei der<br />
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder. Ausgenommen sind<br />
Satzungsänderungen – Näheres dazu regelt § 20.<br />
(2) Beschlüsse können nur zu Punkten gefasst werden, die mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.<br />
(3) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Verlangen von mindestens 10 % der erschienen Mitglieder ist<br />
eine Abstimmung geheim durchzuführen. Bei der Ermittlung des Prozent-Anteils werden die Ziffern nach dem<br />
Komma auf die nächste volle Zahl aufgerundet.<br />
(4) Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift zu erstellen, die vom Versammlungsleiter und<br />
vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift<br />
aufzunehmen.<br />
Die Niederschrift ist den Mitgliedern durch Aushang an geeigneter Stelle im Bereich der Sporthallen spätestens<br />
vier Wochen nach der Mitgliederversammlung vier Wochen lang zur Einsicht zugänglich zu machen.<br />
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.<br />
Das Datum der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand festgelegt.<br />
(6) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat spätestens bis zum 31.03. eines Jahres zu erfolgen.<br />
(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn:<br />
- der Vorstand die Einberufung aus dringenden Gründen beschließt,<br />
- ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angaben der Gründe die Einberufung vom<br />
Vorstand verlangt,<br />
- die Mehrheit der Mitglieder des Beirates schriftlich unter Angaben der Gründe die Einberufung vom Vorstand<br />
verlangt.<br />
(9) Jedes Mitglied kann bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand<br />
Anträge einreichen. Die Zeitvorgabe gilt nicht bei Vorstandwahlen und Satzungsänderung.<br />
(10) Die endgültige Tagesordnung und die Beschlussgegenstände werden den Mitgliedern bis spätestens eine<br />
Woche vor der Mitgliederversammlung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Rodenbach mitgeteilt.<br />
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(11) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden<br />
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein<br />
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.<br />
(12) Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.<br />
Er besteht aus einem Versammlungsleiter und mindestens zwei Beisitzern. Der Protokollführer wird vom<br />
Versammlungsleiter bestimmt. Falls ein Mitglied des Wahlausschusses für eine Funktion kandidiert, muss<br />
zuerst ein neues Mitglied in den Wahlausschuss gewählt werden.<br />
(13) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.<br />
(14) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Zuerst wird der 1. Vorsitzende gewählt, dann der<br />
stellvertretende Vorsitzende und zuletzt die übrigen Mitglieder.<br />
(15) Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen (absolute<br />
Mehrheit) erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl<br />
zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Es entscheidet die<br />
einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.<br />
§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung<br />
In folgenden Vereinsangelegenheiten ist ausschließlich die Mitgliederversammlung zuständig:<br />
(1) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes des Schatzmeisters,<br />
Entlastung des Vorstandes<br />
(2) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer<br />
(3) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr, dieses betrifft nicht den<br />
Abteilungsbeitrag<br />
(4) Änderung der Satzung<br />
(5) Auflösung des Vereins.<br />
§ 13 Der Vorstand gem. § 26 BGB<br />
(1) Der Vorstand besteht aus:<br />
a) der/dem 1. Vorsitzenden<br />
b) der/dem 2. Vorsitzenden – dieser vertritt den 1. Vorsitzenden. Der Vertretungsfall muss nach außen nicht<br />
nachgewiesen werden.<br />
c) dem/der Schatzmeister/in<br />
d) dem/der Schriftführer/in<br />
e) einem/er Beisitzer/in<br />
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand<br />
(§ 26 BGB) gemäß a) bis d) vertreten.<br />
Bei Geschäften mit einem Wert bis € 300,00 vertritt der 1. Vorsitzende allein den Verein. Alles weitere regelt<br />
eine Finanzordnung.<br />
Im Übrigen wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, darunter der 1. Vorsitzende<br />
oder der 2. Vorsitzende.<br />
(2) Der Vorstand wird im Jahr 2008 so gewählt, dass für die Zukunft eine Überlappung der Amtszeit stattfindet. Es<br />
hat eine Bündelung der Vorstandsmitglieder von zwei und drei Personen zu erfolgen.<br />
Beispiel:<br />
1. Vorsitzender auf 2 Jahre<br />
Schriftführer/in auf 2 Jahre<br />
Beisitzer/in auf 2 Jahre<br />
2. Vorsitzender auf 1 Jahr<br />
Schatzmeister auf 1 Jahr<br />
Danach werden die jeweiligen Vorstandsmitglieder immer für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der<br />
Annahme der Wahl.<br />
(3) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder.<br />
Maßgebend ist die Eintragung des neuen Vorstandes im Vereinsregister. Die Übergangszeit wird auf vier<br />
Monate beschränkt und kann nicht verlängert werden.<br />
(3.1) Die Regelung des Absatzes (3.0) gilt auch für den Fall eines Rücktritts eines Vorstandsmitgliedes. Es sei denn,<br />
dass ein wichtiger Grund für den fristlosen Rücktritt vorliegt.<br />
(3.2) In dem Fall, das ein einzelnes Vorstandsmitglied innerhalb einer Amtszeit zurücktritt, kann der Vorstand ein<br />
Ersatzmitglied bestellen. Spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung ist die entsprechende<br />
Vorstandsfunktion durch Wahl im Jahresrhythmus gemäß § 13 (2) zu besetzen.<br />
(4) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei<br />
Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.<br />
(5) Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den<br />
stellvertretenden Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung<br />
bedarf es nicht.<br />
(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit<br />
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit des stell-vertretenden Vorsitzenden.<br />
Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben. Die<br />
Eintragungen müssen enthalten:<br />
- Ort und Zeit der Sitzung,<br />
- die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,<br />
- die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.<br />
(7) Beschlüsse des Vorstandes können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, indem alle<br />
Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen.<br />
(8) Ein Entgeld oder pauschale Aufwandsentschädigung wird dem Vorstandsmitglied nicht gezahlt. Notwendige<br />
und nachgewiesene Auslagen werden erstattet.<br />
(9) Für die Teilnahme am Online-Banking-Verfahren kann der Vorstand im Innenverhältnis per einfachem<br />
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Beschluss festlegen, welches Vorstandsmitglied nach Abs. (1) die Zugangsberechtigung zum Online-Verfahren<br />
für den Verein erhalten soll.<br />
§ 14 Aufgaben des Vorstandes<br />
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die<br />
Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />
(1) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung<br />
(2) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch<br />
den Vor-sitzenden oder ein anderes Mitglied des Vorstands<br />
(3) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes<br />
(4) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern<br />
(5) Abschluss und Kündigung von Verträgen, die den Verein binden.<br />
(6) Fristgerechte Abführung aller Steuern, Gebühren und Beiträge<br />
(7) Der Vorstand erstellt für sich einen Aufgabenverteilungsplan.<br />
(8) Einholung der Mitgliedsbeiträge, einwerben von Spenden und Beantragung von Zuschüssen.<br />
(9) Ernennung von Ehrenmitgliedern<br />
Die Kriterien zur Ernennung von Ehrenmitgliedern sind vom Vorstand in einer Ehrenordnung festzulegen.<br />
§ 15 Ehrenrat<br />
(1) Der Ehrenrat nimmt die Interessen der Mitglieder war. Ihm obliegt die Pflege guter Beziehungen der<br />
Vereinsmitglieder untereinander, desgleichen zum Vorstand und zu den Abteilungen.<br />
Vereinsinterne Streitigkeiten sollen durch die Intervention des Ehrenrates nach Möglichkeit außergerichtlich<br />
geschlichtet werden. Der Ehrenrat muss auch bei einem Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied gehört<br />
werden.<br />
(2) Der Ehrenrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der Ehrenrat wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden<br />
und einen Stellvertreter, der den Vorsitzenden des Ehrenrates bei Verhinderung vertritt.<br />
(3) Die Mitglieder des Ehrenrates werden in der Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Bestätigung<br />
vorgeschlagen. Eine Periode der Ehrenratzeit beträgt als geschlossene Einheit vier Jahre. Scheidet ein Mitglied<br />
während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Zeit der Periode bestellen.<br />
Spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung ist die entsprechende Person zu bestätigen.<br />
Die Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören.<br />
(4) Wählbar sind Mitglieder, die das 50. Lebensjahr erreicht haben und sich durch mehrjährige Tätigkeit im Verein<br />
bzw. entsprechende Funktionen ausgezeichnet haben.<br />
(5) Die Ergebnisse und Beschlüsse des Ehrenrates sind dem Vorstand durch Protokoll als Empfehlung<br />
weiterzugeben.<br />
(6) Der Ehrenrat ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei<br />
Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stell-vertretende Vorsitzende anwesend sind.<br />
§ 16 A) Abteilungen<br />
(1) Grundsätzliches<br />
(1.1) Der TVO ist ein Mehrspartenverein. Er unterhält eine unbestimmte Zahl rechtlich unselbst-ständiger<br />
Sportabteilungen.<br />
Über die Bildung der Abteilungen entscheidet der Vorstand.<br />
(1.2) Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Gesamtverein voraus.<br />
(1. 3) Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen.<br />
(1.4) Die Einberufung der Abteilungsversammlung hat mindestens einmal im Jahr vor der<br />
Jahreshauptversammlung zu erfolgen. Die Bekanntmachung hat mindestens eine Woche vor dem<br />
Versammlungstermin durch Aushang an den Informationstafeln der Abteilungen zu erfolgen.<br />
(1.5) Es ist eine Liste der sporttreibenden Mitglieder der jeweiligen Abteilungen zu führen.<br />
(1.6) Die Abteilungen unterstützen sich gegenseitig.<br />
(2) Stellung der Abteilungen<br />
(2.1) Die Abteilungen können nur im Namen des Gesamtvereins nach außen auftreten.<br />
(2.2) Löst sich eine Abteilung auf oder gründet eine Abteilung einen eigenen Verein, so verbleibt das in<br />
Anspruch genommene Vereinseigentum beim Gesamtverein.<br />
(2.3) Die Abteilungen gehören fachlich dem jeweiligen Landes- oder Bundesfachverband an.<br />
(2.4) Abteilungsveranstaltungen von größerer und überregionaler Bedeutung müssen vom Vorstand<br />
genehmigt werden.<br />
(2.5) Über alle Sitzungen und Beschlüsse der Abteilungen ist ein Protokoll zu führen, das dem Vorstand<br />
unaufgefordert binnen vier Wochen in Abschrift auszuhändigen ist.<br />
(3) Auflösung von Abteilungen<br />
Eine Abteilung kann durch Beschluss des Vorstandes unter folgenden Voraussetzungen<br />
aufgelöst werden:<br />
(3.1) Ein ordnungsgemäßer Abteilungsbetrieb kann nicht mehr gewährleistet werden.<br />
(3.2) Die Abteilung hat trotz Abmahnung mehrfach in grober Weise und nachhaltig gegen die Interessen des<br />
Vereins und/oder diese Satzung verstoßen.<br />
(3.3) Der Abteilungsbetrieb kann auf Dauer ohne Schaden für den Gesamtverein nicht mehr finanziert<br />
werden.<br />
(4) Organisation der Abteilungen<br />
(4.1) Die Abteilungen können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Abteilungsordnung geben. Sie<br />
wird in der Abteilungsversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung<br />
des Vorstandes.<br />
(4.2) Auf den jährlich stattfindenden ordentlichen Abteilungsversammlungen, die jeweils von der<br />
Abteilungsleitung einzuberufen sind, wird für die Dauer von zwei Jahren ein Abteilungsleiter gewählt.<br />
Ein stellvertretender Abteilungsleiter ist ebenfalls zu wählen. Weitere Funktionen können nach Bedarf<br />
besetzt werden.<br />
Ist kein Abteilungsleiter vorhanden, so übernimmt der 1. Vor-sitzende oder sein Stellvertreter die
Einladung zur Abteilungsversammlung und dort so lange die Sitzungsleitung, bis der Abteilungsleiter<br />
gewählt ist.<br />
(4.3) Die Abteilungsleiter werden der Mitgliederversammlung vorgestellt.<br />
(4.4) Bleibt die Abteilungsleiterfunktion unbesetzt, so kann der Vorstand eine entsprechende<br />
kommissarische Besetzung vornehmen. Diese bleibt so lange im Amt, bis eine ordnungsgemäße<br />
Neubesetzung durch die Abteilungsversammlung erfolgt ist.<br />
(5) Kassen- und Finanzwesen<br />
(5.1) Den Abteilungen wird für die Finanzierung des laufenden Sportbetriebes im Rahmen des<br />
Haushaltsplans ein Budget zugewiesen, über dessen Verwendung sie selbständig entscheiden können.<br />
(5.2) Die Abteilungen haben so zu wirtschaften, dass sie ihr Budget nicht überschreiten.<br />
(5.3) Die Abteilungen erhalten vom Vorstand im Abstand von drei Monaten schriftliche Auskunft über ihr<br />
Budgetkonto.<br />
(5.4) Werden dem Verein Spenden- oder Sponsoringmittel zugeleitet, die zweckgebunden für eine Abteilung<br />
bestimmt sind, fließen diese uneingeschränkt und ohne Anrechnungen in die Budgetmittel der<br />
Abteilung ein.<br />
(5.5) Die Abteilungen sind nicht berechtigt, eine eigene Kasse zu führen. Die steuerrechtlichen<br />
Verpflichtungen sind Aufgaben des Vorstandes. Die Abteilungen können keine eigenen Konten oder<br />
Sparbücher führen.<br />
(6) Vertretung der Abteilungen nach außen<br />
Der Abteilungsleiter jeder Abteilung ist ein Vertreter des Vereins. Er ist berechtigt, den Verein für den<br />
Sportbereich seiner Abteilung zu vertreten.<br />
(7) Abteilungsbeiträge<br />
(7.1) Zusätzlich zum Mitgliederbeitrag (§ 7) können Abteilungen durch die Abteilungsversammlung einen<br />
eigenen Abteilungs- bzw. Gruppenbeitrag beschließen und beantragen. Der Vorstand prüft sodann<br />
Höhe und Grund des Sonderbeitrags und fasst dazu einen Beschluss. Erst dann kann der<br />
Abteilungsbeitrag erhoben werden.<br />
Einzelheiten sind in der Beitragsordnung festzulegen.<br />
(7.2) Dieser besondere Abteilungsbeitrag dient zur Finanzierung des Budgets der Abteilung.<br />
(7.3) Die sportlich aktiven Mitglieder können verpflichtet werden, neben den Beitragspflichten in § 12 (3) und<br />
§ 16 (7.1) Arbeitspflichten und Dienstleistungen zur Förderung des Vereinszweckes zu erbringen. Der<br />
jährliche Zeitumfang der zu erbringenden Leistungen wird vom Vorstand des Vereins nach<br />
Abstimmung mit den Abteilungsleitern per einfachem Beschluss zu Beginn des Jahres festgelegt.<br />
(7.4) Arbeitspflichten und Dienstleistungen sind von den sportlich aktiven Mitgliedern zu erbringen:<br />
o Bei der Durchführung von Vereinsveranstaltungen<br />
o Bei der Instandhaltung der Vereinsanlagen und<br />
-gebäude<br />
Bei der Bewirtschaftung des Clubheims<br />
(7.5) Mitglieder können die Erbringung von Arbeitspflichten und Dienstleistungen nach § 16 (7.3) abwenden,<br />
in dem sie jede zu erbringende Arbeitsstunde mit einem Geldbetrag ablösen. Die Höhe dieses<br />
Geldbetrages beschließt der Vorstand. Die Zahlung des Ablösebetrages wird im Einzelnen in der<br />
Beitragsordnung aufgenommen.<br />
B) Interessengemeinschafen (IG’s)<br />
(1.1) Über die Bildung der IG’s für die Bereiche Theater, Fasching, Clubheim, etc. entscheidet der Vorstand.<br />
(1.2) Die Mitgliedschaft in einer IG setzt die Mitgliedschaft im Gesamtverein voraus.<br />
(1.3) Die Einberufung einer IG-Versammlung hat mindestens einmal im Jahr, vor der<br />
Jahreshauptversammlung zu erfolgen.<br />
(1.4) Es ist ein Leiter und ein stellvertretender Leiter von der IG-Versammlung für die Dauer von zwei<br />
Jahren zu wählen.<br />
(1.5) Die eventuellen Gewinne aus den IG’s fließen ausschließlich den Sportabteilungen zu und sind somit<br />
im Sinne der Satzung zweckgebunden.<br />
(1.6) Alles weitere ist in einer IG-Ordnung zu regeln.<br />
§ 17 Beirat<br />
(1) Der Beirat besteht aus den Abteilungsleitern und den Leitern der Interessengemeinschaft sowie den<br />
Hilfsorganen (z.B. Pressewart des gesamten Vereins, Mitgliederverwalter, usw.) des Vorstandes.<br />
Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Beirats sein.<br />
Die am Beirat beteiligten Hilfsorgane werden vom Vorstand bestimmt.<br />
(3) Der Beirat tagt mindestens zweimal im Jahr. Die Sitzungen des Beirats werden vom Vereinsvorsitzenden oder<br />
dem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden schriftlich mit Frist von zwei Wochen einberufen.<br />
(4) Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens fünf Beiratsmitglieder dies schriftlich vom Vorstand<br />
verlangen. Wird dem nicht innerhalb von vier Wochen entsprochen, kann der Beirat durch die Mitglieder, die<br />
eine Einberufung verlangt haben, selbst zu einer Sitzung einladen.<br />
Der Vorstand ist ebenfalls einzuladen.<br />
(5) Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden des Vereins, im Falle seiner Verhinderung vom<br />
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, bestimmt der Beirat einen Sitzungsleiter aus<br />
seiner Mitte.<br />
(6) Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die<br />
Beschlüsse sind in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die<br />
Beschlüsse binden den Vorstand nicht, sondern haben Empfehlungscharakter.<br />
V. Sonstige Einrichtungen<br />
§ 18 Kassenprüfung<br />
Seite 6
Es sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der<br />
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren jährlich versetzt gewählt.<br />
Die Aufgabe der Kassenprüfer ist, die Buchführung und die Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung<br />
über das Prüfergebnis zu berichten.<br />
Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand umgehend zu unterrichten.<br />
Aufgrund des Prüfberichtes entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes.<br />
§ 19 Ordnungen<br />
Der Vorstand kann zu einzelnen Bereichen der Vereinsorganisation Ordnungen erlassen (z.B. Hallenordnung,<br />
Finanzordnung, Beitragsordnung, Ehrenordnung, etc.). Solche Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser<br />
Satzung und dürfen der Satzung nicht widersprechen. Die Ordnungen sind dem Ehrenrat und dem Beirat vor<br />
Beschlussfassung durch den Vorstand zur Beratung vorzulegen. Sie sind an geeigneter Stelle im Bereich der<br />
Südhanghallen 4 Wochen zur Einsicht auszuhängen. Danach treten sie in Kraft.<br />
VI Satzungsänderung<br />
§ 20 (1) Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder auf der<br />
Mitgliederversammlung erforderlich.<br />
(2) Eine Änderung des Zweckes des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen; die Zustimmung<br />
der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.<br />
VII. Schlussbestimmungen<br />
§ 21 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall<br />
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt eventuell vorhandenes<br />
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rodenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige<br />
Zwecke verwendet.<br />
§ 22 Gültigkeit der Satzung<br />
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 23. März 2007 beschlossen.<br />
(2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.<br />
(3) Die bisherige Satzung des Vereins tritt damit außer Kraft.<br />
Rodenbach, 23. März 2007<br />
Wilfried Kemper Frank Andres<br />
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender<br />
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