01-11 - TV Zeilhard
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NEUFASSUNG DER SATZUNG<br />
Ausgabe 1/<strong>11</strong><br />
5 Die Gruppen des <strong>TV</strong>Z gliedern sich in einzelne Abteilungen,<br />
die grundsätzlich durch Abteilungsleiter geführt<br />
werden. Die Abteilungen und deren Sportgruppen werden<br />
durch den Vorstand benannt. Dabei werden die<br />
Abteilungen an den im LSB Hessen angegliederten Verbänden<br />
und bzw. den dort geführten Sportarten orientiert.<br />
Seite 14<br />
Die Abteilungsleiter sind den beiden Sportwarten untergeordnet<br />
und vertreten die Interessen der Sportarten<br />
gegenüber dem Vorstand bzw. den Sportwarten.<br />
Die einzelnen Sportgruppen benennen einen Sportgruppensprecher.<br />
Sollte kein Sportgruppensprecher<br />
benannt werden, nimmt der Übungsleiter die Funktion<br />
des Sportgruppensprechers war.<br />
Die einzelnen Abteilungen benennen einen Abteilungsleiter.<br />
Die Abteilungsleiter fungieren als Ansprechpartner<br />
zu den Sportverbänden des LSB H. Sollten<br />
keine Abteilungsleiter gewählt werden, so übernehmen<br />
die Sportwarte die Funktion der Abteilungsleiter.<br />
Die Abteilungsleiter und weitere ggf. erforderliche Abteilungsvorstände<br />
werden alle 2 Jahre (in geraden Jahren)<br />
durch die Mitglieder der der Abteilung angehörenden<br />
Gruppen - spätestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung<br />
- gewählt. In den Abteilungsversammlungen<br />
haben die aktiven Mitglieder Stimmrecht und<br />
passives Wahlrecht. Für die Einberufung und Ablauf der<br />
Abteilungsversammlung gilt §10 Abs. 3-7 der Satzung<br />
entsprechend.<br />
§ 14 Ausschüsse<br />
1 Zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Vereins<br />
können Ausschüsse gebildet werden.<br />
2 Für die Bildung von Ausschüssen, ihre Zusammensetzung<br />
und die Berufung ihrer Mitglieder ist der<br />
Gesamtvorstand zuständig. Auch Mitglieder, die nicht<br />
dem Gesamtvorstand angehören, können in Ausschüsse<br />
berufen werden.<br />
3 Die Ausschussvorsitzenden oder ihre Vertreter haben bei<br />
den Sitzungen des Gesamtvorstandes über ihre Tätigkeit<br />
zu berichten.<br />
§ 15 Jugendversammlung<br />
1 Die Jugendversammlung umfaßt Vereinsmitglieder vom<br />
10. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr. Sie ist oberstes<br />
Organ der Jugendabteilungen. Die Jugendversammlung<br />
gibt sich eine Ordnung (Jugendordnung),<br />
die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.<br />
Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.<br />
2 Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)<br />
hat im selben Geschäftsjahr<br />
eine Jugendversammlung stattzufinden. Weitere Jugendversammlungen<br />
finden statt, wenn es im Interesse der<br />
Jugend des Vereins ist oder auf schriftlich begründeten<br />
Antrag von 20% der in Abs. 1 genannten Mitglieder.<br />
3 Jugendversammlungen werden durch Jugendleiter und<br />
Jugendleiterin schriftlich einberufen und geleitet.<br />
4 Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung den<br />
Jugendleiter und die Jugendleiterin. Sie müssen von<br />
der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Jugendwart<br />
und Jugendwartin sollen Mitglied des Vereins im<br />
5 Die in Abs. 1 Nr. b, d, e, g, i genannten Mitglieder des<br />
Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für<br />
die Dauer von 2 Jahren in jeweils getrennten Wahlgängen<br />
in geraden Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl<br />
im Amt; Wiederwahl ist zulässig.<br />
6 Die Jugendleiterin und der Jugendleiter werden von der<br />
Jugendversammlung gewählt und durch die Mitgliederversammlung<br />
bestätigt.<br />
7 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2<br />
Jahren in den geraden Jahren zwei Kassenprüfer so<br />
wie deren Stellvertreter. Diese dürfen nicht dem Vorstand<br />
oder einem von ihm eingesetzten Ausschuss angehören.<br />
Wiederwahl ist zulässig.<br />
§ 16 Abteilungen und Sportgruppen<br />
1 Sportgruppen des Vereins werden in Abteilungen zusammengefasst.<br />
Die Abteilungen und deren Sportgruppen<br />
werden durch den Vorstand festgelegt. Dabei werden<br />
die Abteilungen an den im LSB Hessen angegliederten<br />
Verbänden und den dort geführten Sportarten orientiert.<br />
2 Die Abteilungen werden durch den/die Abteilungsleiter/<br />
in geführt.<br />
3 Die Abteilungen des Vereins wählen eine/n Abteilungsleiter/in<br />
mit einfacher Mehrheit. Der/die Abteilungsleiter/in<br />
fungieren als Ansprechpartner zu den Sportverbänden<br />
des LSB Hessen.<br />
4 Die Abteilungsleiter werden alle 2 Jahre in ungeraden<br />
Jahren durch die Mitglieder der Abteilung angehörenden<br />
Gruppen - spätestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung<br />
- gewählt. Für die Einberufung und den<br />
Ablauf der Abteilungsversammlung gelten die Paragraphen<br />
„Mitgliederversammlung“ entsprechend.<br />
5 Sollte in einer Abteilung kein/e Abteilungsleiter/in gewählt<br />
werden, so übernimmt einer der Sportwarte die<br />
Funktion des/der Abteilungsleiters/in kommissarisch.<br />
6 Die Abteilungsleiter sind den beiden Sportwarten untergeordnet<br />
und vertreten die Interessen der Sportgruppen<br />
ihrer Abteilung gegenüber den Sportwarten.<br />
7 Die einzelnen Sportgruppen benennen einen Sportgruppensprecher.<br />
Sollte kein Sportgruppensprecher<br />
benannt werden, nimmt der Übungsleiter die Funktion<br />
des Sportgruppensprechers war.<br />
§ 17 Ausschüsse<br />
1 Dauerhaft ist der Sportausschuss zu besetzen.<br />
Der Sportausschuss setzt sich aus den Sportwarten, den<br />
Abteilungsleitern, den Sportgruppensprechern und den<br />
Übungsleitern zusammen.<br />
2 Für eine evtl. Bildung von Ausschüssen „kulturelle Veranstaltungen“,<br />
„bauliche Anlagen“ und „Öffentlichkeits<br />
arbeit“, ihrer Zusammensetzung und die Berufung<br />
ihrer Mitglieder ist die/der jeweilige Beauftrage/r<br />
zuständig.<br />
3 Zur Wahrnehmung weiterer bestimmter Aufgaben des<br />
Vereins können weitere Ausschüsse gebildet werden.<br />
Für die Bildung dieser weiteren Ausschüsse, ihre Zusammensetzung<br />
und die Berufung ihrer Mitglieder ist<br />
der Vorstand zuständig.<br />
Die Ausschussveranwortlichen oder Vertreter dieser weiteren<br />
Ausschüsse haben bei Sitzungen des Vorstandes<br />
über ihre Tätigkeit zu berichten.<br />
§ 18 Jugendversammlung<br />
1. Die Jugendversammlung umfasst Vereinsmitglieder<br />
vom 10. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr. Sie ist<br />
oberstes Organ der Jugendabteilungen. Die Jugend-