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01-11 - TV Zeilhard

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NEUFASSUNG DER SATZUNG<br />

Ausgabe 1/<strong>11</strong><br />

5 Die Gruppen des <strong>TV</strong>Z gliedern sich in einzelne Abteilungen,<br />

die grundsätzlich durch Abteilungsleiter geführt<br />

werden. Die Abteilungen und deren Sportgruppen werden<br />

durch den Vorstand benannt. Dabei werden die<br />

Abteilungen an den im LSB Hessen angegliederten Verbänden<br />

und bzw. den dort geführten Sportarten orientiert.<br />

Seite 14<br />

Die Abteilungsleiter sind den beiden Sportwarten untergeordnet<br />

und vertreten die Interessen der Sportarten<br />

gegenüber dem Vorstand bzw. den Sportwarten.<br />

Die einzelnen Sportgruppen benennen einen Sportgruppensprecher.<br />

Sollte kein Sportgruppensprecher<br />

benannt werden, nimmt der Übungsleiter die Funktion<br />

des Sportgruppensprechers war.<br />

Die einzelnen Abteilungen benennen einen Abteilungsleiter.<br />

Die Abteilungsleiter fungieren als Ansprechpartner<br />

zu den Sportverbänden des LSB H. Sollten<br />

keine Abteilungsleiter gewählt werden, so übernehmen<br />

die Sportwarte die Funktion der Abteilungsleiter.<br />

Die Abteilungsleiter und weitere ggf. erforderliche Abteilungsvorstände<br />

werden alle 2 Jahre (in geraden Jahren)<br />

durch die Mitglieder der der Abteilung angehörenden<br />

Gruppen - spätestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung<br />

- gewählt. In den Abteilungsversammlungen<br />

haben die aktiven Mitglieder Stimmrecht und<br />

passives Wahlrecht. Für die Einberufung und Ablauf der<br />

Abteilungsversammlung gilt §10 Abs. 3-7 der Satzung<br />

entsprechend.<br />

§ 14 Ausschüsse<br />

1 Zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Vereins<br />

können Ausschüsse gebildet werden.<br />

2 Für die Bildung von Ausschüssen, ihre Zusammensetzung<br />

und die Berufung ihrer Mitglieder ist der<br />

Gesamtvorstand zuständig. Auch Mitglieder, die nicht<br />

dem Gesamtvorstand angehören, können in Ausschüsse<br />

berufen werden.<br />

3 Die Ausschussvorsitzenden oder ihre Vertreter haben bei<br />

den Sitzungen des Gesamtvorstandes über ihre Tätigkeit<br />

zu berichten.<br />

§ 15 Jugendversammlung<br />

1 Die Jugendversammlung umfaßt Vereinsmitglieder vom<br />

10. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr. Sie ist oberstes<br />

Organ der Jugendabteilungen. Die Jugendversammlung<br />

gibt sich eine Ordnung (Jugendordnung),<br />

die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.<br />

Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.<br />

2 Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)<br />

hat im selben Geschäftsjahr<br />

eine Jugendversammlung stattzufinden. Weitere Jugendversammlungen<br />

finden statt, wenn es im Interesse der<br />

Jugend des Vereins ist oder auf schriftlich begründeten<br />

Antrag von 20% der in Abs. 1 genannten Mitglieder.<br />

3 Jugendversammlungen werden durch Jugendleiter und<br />

Jugendleiterin schriftlich einberufen und geleitet.<br />

4 Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung den<br />

Jugendleiter und die Jugendleiterin. Sie müssen von<br />

der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Jugendwart<br />

und Jugendwartin sollen Mitglied des Vereins im<br />

5 Die in Abs. 1 Nr. b, d, e, g, i genannten Mitglieder des<br />

Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für<br />

die Dauer von 2 Jahren in jeweils getrennten Wahlgängen<br />

in geraden Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl<br />

im Amt; Wiederwahl ist zulässig.<br />

6 Die Jugendleiterin und der Jugendleiter werden von der<br />

Jugendversammlung gewählt und durch die Mitgliederversammlung<br />

bestätigt.<br />

7 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2<br />

Jahren in den geraden Jahren zwei Kassenprüfer so<br />

wie deren Stellvertreter. Diese dürfen nicht dem Vorstand<br />

oder einem von ihm eingesetzten Ausschuss angehören.<br />

Wiederwahl ist zulässig.<br />

§ 16 Abteilungen und Sportgruppen<br />

1 Sportgruppen des Vereins werden in Abteilungen zusammengefasst.<br />

Die Abteilungen und deren Sportgruppen<br />

werden durch den Vorstand festgelegt. Dabei werden<br />

die Abteilungen an den im LSB Hessen angegliederten<br />

Verbänden und den dort geführten Sportarten orientiert.<br />

2 Die Abteilungen werden durch den/die Abteilungsleiter/<br />

in geführt.<br />

3 Die Abteilungen des Vereins wählen eine/n Abteilungsleiter/in<br />

mit einfacher Mehrheit. Der/die Abteilungsleiter/in<br />

fungieren als Ansprechpartner zu den Sportverbänden<br />

des LSB Hessen.<br />

4 Die Abteilungsleiter werden alle 2 Jahre in ungeraden<br />

Jahren durch die Mitglieder der Abteilung angehörenden<br />

Gruppen - spätestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung<br />

- gewählt. Für die Einberufung und den<br />

Ablauf der Abteilungsversammlung gelten die Paragraphen<br />

„Mitgliederversammlung“ entsprechend.<br />

5 Sollte in einer Abteilung kein/e Abteilungsleiter/in gewählt<br />

werden, so übernimmt einer der Sportwarte die<br />

Funktion des/der Abteilungsleiters/in kommissarisch.<br />

6 Die Abteilungsleiter sind den beiden Sportwarten untergeordnet<br />

und vertreten die Interessen der Sportgruppen<br />

ihrer Abteilung gegenüber den Sportwarten.<br />

7 Die einzelnen Sportgruppen benennen einen Sportgruppensprecher.<br />

Sollte kein Sportgruppensprecher<br />

benannt werden, nimmt der Übungsleiter die Funktion<br />

des Sportgruppensprechers war.<br />

§ 17 Ausschüsse<br />

1 Dauerhaft ist der Sportausschuss zu besetzen.<br />

Der Sportausschuss setzt sich aus den Sportwarten, den<br />

Abteilungsleitern, den Sportgruppensprechern und den<br />

Übungsleitern zusammen.<br />

2 Für eine evtl. Bildung von Ausschüssen „kulturelle Veranstaltungen“,<br />

„bauliche Anlagen“ und „Öffentlichkeits<br />

arbeit“, ihrer Zusammensetzung und die Berufung<br />

ihrer Mitglieder ist die/der jeweilige Beauftrage/r<br />

zuständig.<br />

3 Zur Wahrnehmung weiterer bestimmter Aufgaben des<br />

Vereins können weitere Ausschüsse gebildet werden.<br />

Für die Bildung dieser weiteren Ausschüsse, ihre Zusammensetzung<br />

und die Berufung ihrer Mitglieder ist<br />

der Vorstand zuständig.<br />

Die Ausschussveranwortlichen oder Vertreter dieser weiteren<br />

Ausschüsse haben bei Sitzungen des Vorstandes<br />

über ihre Tätigkeit zu berichten.<br />

§ 18 Jugendversammlung<br />

1. Die Jugendversammlung umfasst Vereinsmitglieder<br />

vom 10. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr. Sie ist<br />

oberstes Organ der Jugendabteilungen. Die Jugend-

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