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Strahlenschutzanweisung - Universität zu Lübeck

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§ 4<br />

Vertreter des Strahlenschutzbeauftragten<br />

(1) Für jeden Strahlenschutzbeauftragten soll mindestens ein Vertreter bestellt werden.<br />

(2) Bei gleichzeitiger Verhinderung des Strahlenschutzbeauftragten und seines bzw. seiner<br />

Vertreter hat der Strahlenschutzbeauftragte oder sein Vertreter für jeden Fall der Verhinderung<br />

eine besondere Vertretungsregelung <strong>zu</strong> treffen. Diese Regelung ist dem Strahlenschutzverantwortlichen<br />

rechtzeitig mit<strong>zu</strong>teilen und aktenkundig <strong>zu</strong> machen.<br />

(3) Die Strahlenschutzbeauftragten sind verpflichtet, ihre Vertreter ständig und umfassend<br />

über alle Angelegenheiten <strong>zu</strong> unterrichten, die den Strahlenschutz in ihrem Zuständigkeits-<br />

und Entscheidungsbereich berühren.<br />

§ 5<br />

Besondere Anordnungen<br />

(1) Durch Anordnung kann generell oder für den Einzelfall festgelegt werden, dass ein oder<br />

mehrere Strahlenschutzbeauftragte in Notfällen und bei bestimmten Tätigkeiten mit Isotopen<br />

und ionisierenden Strahlen beziehungsweise Röntgenstrahlen ständig anwesend oder sofort<br />

erreichbar sein müssen.<br />

(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 trifft der Strahlenschutzbevollmächtigte im Einvernehmen<br />

mit dem Strahlenschutzverantwortlichen.<br />

§ 6<br />

Pflichten des Strahlenschutzbeauftragen<br />

(1) Jeder Strahlenschutzbeauftragte nimmt in seinem innerbetrieblichen Entscheidungsbereich<br />

alle Aufgaben und Funktionen wahr, die ihm nach der Strahlenschutzverordnung<br />

und/oder der Röntgenverordnung und dieser <strong>Strahlenschutzanweisung</strong> übertragen sind.<br />

(2) Jeder Strahlenschutzbeauftragte berichtet ohne besondere Aufforderung dem Strahlenschutzverantwortlichen<br />

über alle relevanten Vorgänge aus seinem Bereich. Er unterrichtet<br />

darüber hinaus ebenfalls ohne besondere Aufforderung den Strahlenschutzbevollmächtigten<br />

über genehmigungs- oder anzeigepflichtige Vorgänge und informiert ihn über alle Vorgänge,<br />

die dieser <strong>zu</strong>r Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.<br />

(3) Jeder Strahlenschutzbeauftragte führt ein Betriebsbuch, in das er die für den Strahlenschutz<br />

wesentlichen Betriebsvorgänge ein<strong>zu</strong>tragen hat.<br />

(4) Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegt die Überwachung der Funktionsfähigkeit der<br />

Geräte und Anlagen, die für den Strahlenschutz wesentlich sind. Er veranlasst im Rahmen<br />

der <strong>zu</strong>r Verfügung stehenden Haushaltsmittel die Wartung und gegebenenfalls die Reparatur<br />

dieser Geräte.<br />

(5) Jeder Strahlenschutzbeauftragte unterliegt für diesen Aufgabenbereich einer besonderen<br />

Schweigepflicht.

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