Strahlenschutzanweisung - Universität zu Lübeck
Strahlenschutzanweisung - Universität zu Lübeck
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§ 4<br />
Vertreter des Strahlenschutzbeauftragten<br />
(1) Für jeden Strahlenschutzbeauftragten soll mindestens ein Vertreter bestellt werden.<br />
(2) Bei gleichzeitiger Verhinderung des Strahlenschutzbeauftragten und seines bzw. seiner<br />
Vertreter hat der Strahlenschutzbeauftragte oder sein Vertreter für jeden Fall der Verhinderung<br />
eine besondere Vertretungsregelung <strong>zu</strong> treffen. Diese Regelung ist dem Strahlenschutzverantwortlichen<br />
rechtzeitig mit<strong>zu</strong>teilen und aktenkundig <strong>zu</strong> machen.<br />
(3) Die Strahlenschutzbeauftragten sind verpflichtet, ihre Vertreter ständig und umfassend<br />
über alle Angelegenheiten <strong>zu</strong> unterrichten, die den Strahlenschutz in ihrem Zuständigkeits-<br />
und Entscheidungsbereich berühren.<br />
§ 5<br />
Besondere Anordnungen<br />
(1) Durch Anordnung kann generell oder für den Einzelfall festgelegt werden, dass ein oder<br />
mehrere Strahlenschutzbeauftragte in Notfällen und bei bestimmten Tätigkeiten mit Isotopen<br />
und ionisierenden Strahlen beziehungsweise Röntgenstrahlen ständig anwesend oder sofort<br />
erreichbar sein müssen.<br />
(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 trifft der Strahlenschutzbevollmächtigte im Einvernehmen<br />
mit dem Strahlenschutzverantwortlichen.<br />
§ 6<br />
Pflichten des Strahlenschutzbeauftragen<br />
(1) Jeder Strahlenschutzbeauftragte nimmt in seinem innerbetrieblichen Entscheidungsbereich<br />
alle Aufgaben und Funktionen wahr, die ihm nach der Strahlenschutzverordnung<br />
und/oder der Röntgenverordnung und dieser <strong>Strahlenschutzanweisung</strong> übertragen sind.<br />
(2) Jeder Strahlenschutzbeauftragte berichtet ohne besondere Aufforderung dem Strahlenschutzverantwortlichen<br />
über alle relevanten Vorgänge aus seinem Bereich. Er unterrichtet<br />
darüber hinaus ebenfalls ohne besondere Aufforderung den Strahlenschutzbevollmächtigten<br />
über genehmigungs- oder anzeigepflichtige Vorgänge und informiert ihn über alle Vorgänge,<br />
die dieser <strong>zu</strong>r Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.<br />
(3) Jeder Strahlenschutzbeauftragte führt ein Betriebsbuch, in das er die für den Strahlenschutz<br />
wesentlichen Betriebsvorgänge ein<strong>zu</strong>tragen hat.<br />
(4) Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegt die Überwachung der Funktionsfähigkeit der<br />
Geräte und Anlagen, die für den Strahlenschutz wesentlich sind. Er veranlasst im Rahmen<br />
der <strong>zu</strong>r Verfügung stehenden Haushaltsmittel die Wartung und gegebenenfalls die Reparatur<br />
dieser Geräte.<br />
(5) Jeder Strahlenschutzbeauftragte unterliegt für diesen Aufgabenbereich einer besonderen<br />
Schweigepflicht.