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Strahlenschutzanweisung - Universität zu Lübeck

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Anlage 1 <strong>zu</strong>r <strong>Strahlenschutzanweisung</strong><br />

Für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und Anlagen <strong>zu</strong>r Erzeugung ionisierender Strahlen<br />

an der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Lübeck</strong> sind insbesondere folgende Schutzvorschriften <strong>zu</strong> beachten:<br />

1. Die Kennzeichnungspflicht von Kontrollbereichen, § 35 StrlSchV<br />

kontaminierten Räumen, Anlagen <strong>zu</strong>r Erzeugung § 19 RöV<br />

ionisierender Strahlen und Behältnissen bzw.<br />

Aufbewahrungsorten für radioaktive Stoffe.<br />

2. Die Ergreifung geeigneter Maßnahmen bei § 36 StrlSchV<br />

sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen. § 40 RöV<br />

3. Die Vorbereitung der Brandbekämpfung in § 37 StrlSchV<br />

Zusammenarbeit mit dem Strahlenschutzbevollmächtigten<br />

und den für den Brandschutz <strong>zu</strong>ständigen Organen.<br />

4. Die erforderliche Unterstüt<strong>zu</strong>ng bei der Vorbereitung § 38 StrlSchV<br />

der Schadensbekämpfung bei Unfällen oder Störfällen.<br />

5. Die Durchführung von Belehrungen. § 39 StrlSchV, § 36 RöV<br />

6. Die Überwachung der Dosisgrenzwerte für Bereiche, §§ 44, 45 StrlSchV<br />

die nicht Strahlenschutzbereiche sind.<br />

7. Der Schutz von Luft, Wasser und Boden. § 46 StrlSchV<br />

8. Die Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtunge § 31 RöV<br />

<strong>zu</strong>r Untersuchung von Menschen.<br />

9. Die Überwachung der Dosisgrenzwerte §§ 49,50,51,52,55 StrlSchV<br />

für beruflich strahlenexponierte Personen und die § 16 RöV<br />

Durchführung geeigneter Schutzmaßnahmen.<br />

10. Die Überwachung des Umgangs mit offenen § 53 StrlSchV<br />

radioaktiven Stoffen.<br />

11. Die Installation von Dauereinrichtungen <strong>zu</strong>m § 54 StrlSchV<br />

Schutz vor Strahlen. § 19, 20 RöV<br />

12. Die Überwachung der Einhaltung von § 56 StrlSchV<br />

Tätigkeitsverboten und Tätigkeitsbeschränkungen. § 22 RöV<br />

13. Die Festlegung, Abgren<strong>zu</strong>ng und Absperrung §§ 57, 58, 60 StrlSchV<br />

der Sperrbereiche, Kontrollbereiche und Überwachungsbereiche. §19 RöV<br />

14. Die Durchführung von Ortsdosismengen in § 61 StrlSchV<br />

Strahlenschutzbereichen.<br />

15. Die Durchführung von Dosisüberwachung an §§ 62, 63 StrlSchV<br />

strahlenexponierten Personen. § 31, 32 RöV<br />

16. Die Überprüfung auf Kontamination und die § 64 StrlSchV<br />

Durchführung der Dekontamination.<br />

17. Die geeignete Aufbewahrung der aufgrund § 66 StrlSchV

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