Strahlenschutzanweisung - Universität zu Lübeck
Strahlenschutzanweisung - Universität zu Lübeck
Strahlenschutzanweisung - Universität zu Lübeck
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Anlage 1 <strong>zu</strong>r <strong>Strahlenschutzanweisung</strong><br />
Für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und Anlagen <strong>zu</strong>r Erzeugung ionisierender Strahlen<br />
an der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Lübeck</strong> sind insbesondere folgende Schutzvorschriften <strong>zu</strong> beachten:<br />
1. Die Kennzeichnungspflicht von Kontrollbereichen, § 35 StrlSchV<br />
kontaminierten Räumen, Anlagen <strong>zu</strong>r Erzeugung § 19 RöV<br />
ionisierender Strahlen und Behältnissen bzw.<br />
Aufbewahrungsorten für radioaktive Stoffe.<br />
2. Die Ergreifung geeigneter Maßnahmen bei § 36 StrlSchV<br />
sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen. § 40 RöV<br />
3. Die Vorbereitung der Brandbekämpfung in § 37 StrlSchV<br />
Zusammenarbeit mit dem Strahlenschutzbevollmächtigten<br />
und den für den Brandschutz <strong>zu</strong>ständigen Organen.<br />
4. Die erforderliche Unterstüt<strong>zu</strong>ng bei der Vorbereitung § 38 StrlSchV<br />
der Schadensbekämpfung bei Unfällen oder Störfällen.<br />
5. Die Durchführung von Belehrungen. § 39 StrlSchV, § 36 RöV<br />
6. Die Überwachung der Dosisgrenzwerte für Bereiche, §§ 44, 45 StrlSchV<br />
die nicht Strahlenschutzbereiche sind.<br />
7. Der Schutz von Luft, Wasser und Boden. § 46 StrlSchV<br />
8. Die Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtunge § 31 RöV<br />
<strong>zu</strong>r Untersuchung von Menschen.<br />
9. Die Überwachung der Dosisgrenzwerte §§ 49,50,51,52,55 StrlSchV<br />
für beruflich strahlenexponierte Personen und die § 16 RöV<br />
Durchführung geeigneter Schutzmaßnahmen.<br />
10. Die Überwachung des Umgangs mit offenen § 53 StrlSchV<br />
radioaktiven Stoffen.<br />
11. Die Installation von Dauereinrichtungen <strong>zu</strong>m § 54 StrlSchV<br />
Schutz vor Strahlen. § 19, 20 RöV<br />
12. Die Überwachung der Einhaltung von § 56 StrlSchV<br />
Tätigkeitsverboten und Tätigkeitsbeschränkungen. § 22 RöV<br />
13. Die Festlegung, Abgren<strong>zu</strong>ng und Absperrung §§ 57, 58, 60 StrlSchV<br />
der Sperrbereiche, Kontrollbereiche und Überwachungsbereiche. §19 RöV<br />
14. Die Durchführung von Ortsdosismengen in § 61 StrlSchV<br />
Strahlenschutzbereichen.<br />
15. Die Durchführung von Dosisüberwachung an §§ 62, 63 StrlSchV<br />
strahlenexponierten Personen. § 31, 32 RöV<br />
16. Die Überprüfung auf Kontamination und die § 64 StrlSchV<br />
Durchführung der Dekontamination.<br />
17. Die geeignete Aufbewahrung der aufgrund § 66 StrlSchV