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Strahlenschutzanweisung - Universität zu Lübeck

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(3) Der Strahlenschutzbevollmächtigte koordiniert den Strahlenschutz an der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong><br />

<strong>Lübeck</strong> und unterstützt die Strahlenschutzbeauftragten bei der Regelung des Betriebsablaufs<br />

und übernimmt dabei in Abstimmung mit diesen übergreifende Funktionen. In Zweifelsfällen<br />

entscheidet der Strahlenschutzverantwortliche.<br />

(4) Soweit der Strahlenschutzbevollmächtigte in Ausübung seiner Funktionen im Entscheidungsbereich<br />

anderer Strahlenschutzbeauftragter tätig wird, hat er sich mit diesen ins Benehmen<br />

<strong>zu</strong> setzen.<br />

(5) Der Strahlenschutzbevollmächtigte hält den laufenden Kontakt <strong>zu</strong>r Aufsichtsbehörde und<br />

unterrichtet diese in Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Er beantragt und aktualisiert<br />

die Genehmigungen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und Anlagen <strong>zu</strong>r Erzeugung<br />

ionisierender Strahlen.<br />

(6) Der Strahlenschutzbevollmächtigte koordiniert den Strahlenschutz mit den Brandschutz-<br />

und Rettungsorganisationen und, soweit vorhanden, dem Sicherheitsingenieur.<br />

(7) Der Strahlenschutzbevollmächtigte ermittelt <strong>zu</strong>sammen mit den Strahlenschutzbeauftragten<br />

den jährlichen Bedarf an Investitions- und Betriebsmitteln für den Strahlenschutz und<br />

stellt die entsprechenden Anträge.<br />

(8) Der Strahlenschutzbevollmächtigte ist für die Koordinierung der Entsorgung der <strong>Universität</strong><br />

<strong>zu</strong> <strong>Lübeck</strong> von radioaktiven Abfällen verantwortlich und trifft die hier<strong>zu</strong> erforderlichen Anordnungen.<br />

(9) Der Strahlenschutzbevollmächtigte erstattet jährlich <strong>zu</strong>m Jahresende einen schriftlichen<br />

Bericht über den Stand des Strahlenschutzes an der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Lübeck</strong>. Dieser Bericht<br />

muss insbesondere Auskunft geben über<br />

1. alle Arbeitsgruppen in der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Lübeck</strong>, die mit radioaktiven Stoffen arbeiten<br />

und<br />

2. den Zustand und die technische Ausstattung der einzelnen Arbeitsstätten, in denen mit<br />

radioaktiven Stoffen umgegangen bzw. an denen mit ionisierender Strahlung gearbei-<br />

tet wird.<br />

(10) Der Strahlenschutzbevollmächtigte koordiniert die Personendosimetrie und ärztliche<br />

Überwachung der betreffenden Mitglieder der <strong>Universität</strong>. Er koordiniert die Entscheidungen<br />

aufgrund personendosimetrischer Erkenntnisse oder ärztlicher Befunde.<br />

(11) Der Strahlenschutzbevollmächtigte führt das Bestandsverzeichnis für Strahler und Anlagen<br />

<strong>zu</strong>r Erzeugung ionisierender Strahlen.<br />

(12) Der Strahlenschutzbevollmächtigte wirkt mit bei Anträgen <strong>zu</strong>r Erteilung von Umgangsgenehmigungen<br />

und bei Bestellungen von Strahlenschutzbeauftragten.<br />

(13) Der Strahlenschutzbevollmächtigte unterliegt für diesen Aufgabenbereich einer besonderen<br />

Schweigepflicht.<br />

(14) Der Strahlenschutzbevollmächtigte bedient sich bei seinen Verwaltungsaufgaben der<br />

Hilfe des Dezernates Technik in der Verwaltung des Klinikums.

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