Strahlenschutzanweisung - Universität zu Lübeck
Strahlenschutzanweisung - Universität zu Lübeck
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(3) Der Strahlenschutzbevollmächtigte koordiniert den Strahlenschutz an der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong><br />
<strong>Lübeck</strong> und unterstützt die Strahlenschutzbeauftragten bei der Regelung des Betriebsablaufs<br />
und übernimmt dabei in Abstimmung mit diesen übergreifende Funktionen. In Zweifelsfällen<br />
entscheidet der Strahlenschutzverantwortliche.<br />
(4) Soweit der Strahlenschutzbevollmächtigte in Ausübung seiner Funktionen im Entscheidungsbereich<br />
anderer Strahlenschutzbeauftragter tätig wird, hat er sich mit diesen ins Benehmen<br />
<strong>zu</strong> setzen.<br />
(5) Der Strahlenschutzbevollmächtigte hält den laufenden Kontakt <strong>zu</strong>r Aufsichtsbehörde und<br />
unterrichtet diese in Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Er beantragt und aktualisiert<br />
die Genehmigungen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und Anlagen <strong>zu</strong>r Erzeugung<br />
ionisierender Strahlen.<br />
(6) Der Strahlenschutzbevollmächtigte koordiniert den Strahlenschutz mit den Brandschutz-<br />
und Rettungsorganisationen und, soweit vorhanden, dem Sicherheitsingenieur.<br />
(7) Der Strahlenschutzbevollmächtigte ermittelt <strong>zu</strong>sammen mit den Strahlenschutzbeauftragten<br />
den jährlichen Bedarf an Investitions- und Betriebsmitteln für den Strahlenschutz und<br />
stellt die entsprechenden Anträge.<br />
(8) Der Strahlenschutzbevollmächtigte ist für die Koordinierung der Entsorgung der <strong>Universität</strong><br />
<strong>zu</strong> <strong>Lübeck</strong> von radioaktiven Abfällen verantwortlich und trifft die hier<strong>zu</strong> erforderlichen Anordnungen.<br />
(9) Der Strahlenschutzbevollmächtigte erstattet jährlich <strong>zu</strong>m Jahresende einen schriftlichen<br />
Bericht über den Stand des Strahlenschutzes an der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Lübeck</strong>. Dieser Bericht<br />
muss insbesondere Auskunft geben über<br />
1. alle Arbeitsgruppen in der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Lübeck</strong>, die mit radioaktiven Stoffen arbeiten<br />
und<br />
2. den Zustand und die technische Ausstattung der einzelnen Arbeitsstätten, in denen mit<br />
radioaktiven Stoffen umgegangen bzw. an denen mit ionisierender Strahlung gearbei-<br />
tet wird.<br />
(10) Der Strahlenschutzbevollmächtigte koordiniert die Personendosimetrie und ärztliche<br />
Überwachung der betreffenden Mitglieder der <strong>Universität</strong>. Er koordiniert die Entscheidungen<br />
aufgrund personendosimetrischer Erkenntnisse oder ärztlicher Befunde.<br />
(11) Der Strahlenschutzbevollmächtigte führt das Bestandsverzeichnis für Strahler und Anlagen<br />
<strong>zu</strong>r Erzeugung ionisierender Strahlen.<br />
(12) Der Strahlenschutzbevollmächtigte wirkt mit bei Anträgen <strong>zu</strong>r Erteilung von Umgangsgenehmigungen<br />
und bei Bestellungen von Strahlenschutzbeauftragten.<br />
(13) Der Strahlenschutzbevollmächtigte unterliegt für diesen Aufgabenbereich einer besonderen<br />
Schweigepflicht.<br />
(14) Der Strahlenschutzbevollmächtigte bedient sich bei seinen Verwaltungsaufgaben der<br />
Hilfe des Dezernates Technik in der Verwaltung des Klinikums.