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Strahlenschutzanweisung - Universität zu Lübeck

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Vorbemerkung:<br />

<strong>Strahlenschutzanweisung</strong><br />

für die <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Lübeck</strong><br />

vom 18.02.1994<br />

Sowohl aus semantischen Gründen als auch wegen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit<br />

enthält der Anweisungstext neutrale Personenbezeichnungen. Amts-, Mandats- und<br />

Funktionsträger können aber sowohl Damen als auch Herren sein.<br />

§ 1<br />

Strahlenschutzverantwortlicher<br />

Strahlenschutzverantwortlicher für den Bereich der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Lübeck</strong> ist der Rektor.<br />

(§ 29 StrlSchV, § 13 RöV in Verbindung mit § 47 Hochschulgesetz - (HSG) - in der Fassung<br />

vom 28.02.1990 (GVOBI. Schl.-H. S.85), <strong>zu</strong>letzt geändert durch Gesetz vom 28.01.1992<br />

(GVOBI. Schl.-H. S. 182)).<br />

Die Vertretung regelt sich nach den Bestimmungen des HSG in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan<br />

des Rektorats der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Lübeck</strong>.<br />

§ 2<br />

Strahlenschutzbeauftragte<br />

Der Strahlenschutzverantwortliche bestellt eine ausreichende Zahl von Strahlenschutzbeauftragten<br />

gemäß § 29 Abs. 2 StrlSchV und § 13 RöV. Dabei ist sicher<strong>zu</strong>stellen, dass jeder<br />

Umgang mit radioaktiven Stoffen in anzeige- oder genehmigungsbedürftigem Umfang, der<br />

genehmigungsbedürftige Betrieb von Anlagen gemäß § 16 StrlSchV, sowie jeder genehmigungs-<br />

oder anzeigebedürftige Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern vom<br />

Zuständigkeitsbereich eines Strahlenschutzbeauftragten erfasst wird. Vorschläge für die<br />

Person des Strahlenschutzbeauftragten werden von der jeweils betroffenen Hochschuleinrichtung<br />

dem Strahlenschutzverantwortlichen vorgelegt.<br />

§ 3<br />

Strahlenschutzbevollmächtigter<br />

(1) Ein vom Strahlenschutzverantwortlichen besonders benannter Strahlenschutzbeauftragter<br />

nimmt nach Maßgabe von § 9 dieser Anweisung die übergreifenden Aufgaben im Strahlenschutz<br />

für die gesamte <strong>Universität</strong> wahr. Er führt die Bezeichnung "Strahlenschutzbevollmächtigter".<br />

Die Befugnisse und Verantwortlichkeiten der übrigen Strahlenschutzbeauftragten<br />

in ihren innerbetrieblichen Entscheidungsbereichen bleiben von der Bestellung eines<br />

Strahlenschutzbevollmächtigten unberührt.<br />

(2) Für den Strahlenschutzbevollmächtigten soll ein geeigneter Vertreter bestellt werden.


§ 4<br />

Vertreter des Strahlenschutzbeauftragten<br />

(1) Für jeden Strahlenschutzbeauftragten soll mindestens ein Vertreter bestellt werden.<br />

(2) Bei gleichzeitiger Verhinderung des Strahlenschutzbeauftragten und seines bzw. seiner<br />

Vertreter hat der Strahlenschutzbeauftragte oder sein Vertreter für jeden Fall der Verhinderung<br />

eine besondere Vertretungsregelung <strong>zu</strong> treffen. Diese Regelung ist dem Strahlenschutzverantwortlichen<br />

rechtzeitig mit<strong>zu</strong>teilen und aktenkundig <strong>zu</strong> machen.<br />

(3) Die Strahlenschutzbeauftragten sind verpflichtet, ihre Vertreter ständig und umfassend<br />

über alle Angelegenheiten <strong>zu</strong> unterrichten, die den Strahlenschutz in ihrem Zuständigkeits-<br />

und Entscheidungsbereich berühren.<br />

§ 5<br />

Besondere Anordnungen<br />

(1) Durch Anordnung kann generell oder für den Einzelfall festgelegt werden, dass ein oder<br />

mehrere Strahlenschutzbeauftragte in Notfällen und bei bestimmten Tätigkeiten mit Isotopen<br />

und ionisierenden Strahlen beziehungsweise Röntgenstrahlen ständig anwesend oder sofort<br />

erreichbar sein müssen.<br />

(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 trifft der Strahlenschutzbevollmächtigte im Einvernehmen<br />

mit dem Strahlenschutzverantwortlichen.<br />

§ 6<br />

Pflichten des Strahlenschutzbeauftragen<br />

(1) Jeder Strahlenschutzbeauftragte nimmt in seinem innerbetrieblichen Entscheidungsbereich<br />

alle Aufgaben und Funktionen wahr, die ihm nach der Strahlenschutzverordnung<br />

und/oder der Röntgenverordnung und dieser <strong>Strahlenschutzanweisung</strong> übertragen sind.<br />

(2) Jeder Strahlenschutzbeauftragte berichtet ohne besondere Aufforderung dem Strahlenschutzverantwortlichen<br />

über alle relevanten Vorgänge aus seinem Bereich. Er unterrichtet<br />

darüber hinaus ebenfalls ohne besondere Aufforderung den Strahlenschutzbevollmächtigten<br />

über genehmigungs- oder anzeigepflichtige Vorgänge und informiert ihn über alle Vorgänge,<br />

die dieser <strong>zu</strong>r Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.<br />

(3) Jeder Strahlenschutzbeauftragte führt ein Betriebsbuch, in das er die für den Strahlenschutz<br />

wesentlichen Betriebsvorgänge ein<strong>zu</strong>tragen hat.<br />

(4) Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegt die Überwachung der Funktionsfähigkeit der<br />

Geräte und Anlagen, die für den Strahlenschutz wesentlich sind. Er veranlasst im Rahmen<br />

der <strong>zu</strong>r Verfügung stehenden Haushaltsmittel die Wartung und gegebenenfalls die Reparatur<br />

dieser Geräte.<br />

(5) Jeder Strahlenschutzbeauftragte unterliegt für diesen Aufgabenbereich einer besonderen<br />

Schweigepflicht.


§ 7<br />

Rechte des Strahlenschutzbeauftragten<br />

Der Strahlenschutzbeauftragte hat das Recht, in seinem innerbetrieblichen Entscheidungsbereich<br />

jederzeit und ohne weitere Genehmigung Räume <strong>zu</strong> betreten, Unterlagen ein<strong>zu</strong>sehen<br />

und Anordnungen <strong>zu</strong> treffen, soweit dies <strong>zu</strong>r Erfüllung seiner Pflichten als Strahlenschutzbeauftragter<br />

erforderlich ist. Der Strahlenschutzbeauftragte hat insbesondere das<br />

Recht, sofortige Maßnahmen <strong>zu</strong>r Gefahrenabwehr an<strong>zu</strong>ordnen. Über seine Maßnahmen hat<br />

er unverzüglich den Strahlenschutzverantwortlichen oder dessen Vertreter <strong>zu</strong> unterrichten.<br />

§ 8<br />

Mitwirkungspflichten der wissenschaftlichen Hochschulmitglieder<br />

Alle wissenschaftlichen Hochschulmitglieder, die eigenverantwortlich oder als Leiter von Arbeitsgruppen<br />

im Dienstbetrieb mit radioaktiven Stoffen oder mit Anlagen <strong>zu</strong>r Erzeugung von<br />

ionisierenden Strahlen oder mit Röntgenanlagen umgehen, haben die Pflicht,<br />

1. den Strahlenschutzverantwortlichen sowie den für ihren Bereich <strong>zu</strong>ständigen Strahlen-<br />

schutzbeauftragten über Art und Umfang ihrer geplanten Arbeiten mit radioaktiven<br />

Stoffen, ionisierenden Strahlen oder Röntgenstrahlen <strong>zu</strong> informieren und dessen Zu-<br />

stimmung für Beschaffungsvorgänge nach § 10 ein<strong>zu</strong>holen;<br />

2. sich entsprechend ihrer Tätigkeit mit der Strahlenschutzverordnung bzw. der Röntgen-<br />

verordnung vertraut <strong>zu</strong> machen und die entsprechenden Schutzvorschriften genau <strong>zu</strong><br />

beachten;<br />

3. dem <strong>zu</strong>ständigen Strahlenschutzbeauftragten alle notwendigen Auskünfte <strong>zu</strong> geben;<br />

4. strahlenexponierte Mitarbeiter und Studenten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit dem Strah-<br />

lenschutzbeauftragten <strong>zu</strong> benennen;<br />

5. darauf <strong>zu</strong> achten, dass die oben genannten Personen geeignete Vorrichtungen <strong>zu</strong>r<br />

Messung der Personendosis tragen oder andere Maßnahmen <strong>zu</strong>r Ermittlung der Kör-<br />

perdosis durchführen beziehungsweise durchführen lassen;<br />

6. im Falle eines Unfalles oder Störfalls - ungeachtet etwaiger Sofortmaßnahmen - sofort<br />

den Strahlenschutzbeauftragten <strong>zu</strong> informieren.<br />

§ 9<br />

Besondere Aufgaben des Strahlenschutzbevollmächtigten<br />

(1) Der Strahlenschutzbevollmächtigte übt alle nach dem geltenden Strahlenschutzrecht den<br />

Rektor der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Lübeck</strong> betreffende Pflichten aus; die Gesamtverantwortlichkeit des<br />

Rektors als Strahlenschutzverantwortlicher bleibt davon unberührt. Der Strahlenschutzbevollmächtigte<br />

nimmt in allen Bereichen der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Lübeck</strong>, die nicht <strong>zu</strong>m innerbetrieblichen<br />

Entscheidungsbereich eines anderen Strahlenschutzbeauftragten gehören, die Aufgaben<br />

und Funktionen des Strahlenschutzbeauftragten wahr. In seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter<br />

ist er ausschließlich gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen weisungsgebunden.<br />

(2) Der Strahlenschutzbevollmächtigte unterstützt und berät den Strahlenschutzverantwortlichen<br />

in allen Fragen des Strahlenschutzes.


(3) Der Strahlenschutzbevollmächtigte koordiniert den Strahlenschutz an der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong><br />

<strong>Lübeck</strong> und unterstützt die Strahlenschutzbeauftragten bei der Regelung des Betriebsablaufs<br />

und übernimmt dabei in Abstimmung mit diesen übergreifende Funktionen. In Zweifelsfällen<br />

entscheidet der Strahlenschutzverantwortliche.<br />

(4) Soweit der Strahlenschutzbevollmächtigte in Ausübung seiner Funktionen im Entscheidungsbereich<br />

anderer Strahlenschutzbeauftragter tätig wird, hat er sich mit diesen ins Benehmen<br />

<strong>zu</strong> setzen.<br />

(5) Der Strahlenschutzbevollmächtigte hält den laufenden Kontakt <strong>zu</strong>r Aufsichtsbehörde und<br />

unterrichtet diese in Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Er beantragt und aktualisiert<br />

die Genehmigungen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und Anlagen <strong>zu</strong>r Erzeugung<br />

ionisierender Strahlen.<br />

(6) Der Strahlenschutzbevollmächtigte koordiniert den Strahlenschutz mit den Brandschutz-<br />

und Rettungsorganisationen und, soweit vorhanden, dem Sicherheitsingenieur.<br />

(7) Der Strahlenschutzbevollmächtigte ermittelt <strong>zu</strong>sammen mit den Strahlenschutzbeauftragten<br />

den jährlichen Bedarf an Investitions- und Betriebsmitteln für den Strahlenschutz und<br />

stellt die entsprechenden Anträge.<br />

(8) Der Strahlenschutzbevollmächtigte ist für die Koordinierung der Entsorgung der <strong>Universität</strong><br />

<strong>zu</strong> <strong>Lübeck</strong> von radioaktiven Abfällen verantwortlich und trifft die hier<strong>zu</strong> erforderlichen Anordnungen.<br />

(9) Der Strahlenschutzbevollmächtigte erstattet jährlich <strong>zu</strong>m Jahresende einen schriftlichen<br />

Bericht über den Stand des Strahlenschutzes an der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Lübeck</strong>. Dieser Bericht<br />

muss insbesondere Auskunft geben über<br />

1. alle Arbeitsgruppen in der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Lübeck</strong>, die mit radioaktiven Stoffen arbeiten<br />

und<br />

2. den Zustand und die technische Ausstattung der einzelnen Arbeitsstätten, in denen mit<br />

radioaktiven Stoffen umgegangen bzw. an denen mit ionisierender Strahlung gearbei-<br />

tet wird.<br />

(10) Der Strahlenschutzbevollmächtigte koordiniert die Personendosimetrie und ärztliche<br />

Überwachung der betreffenden Mitglieder der <strong>Universität</strong>. Er koordiniert die Entscheidungen<br />

aufgrund personendosimetrischer Erkenntnisse oder ärztlicher Befunde.<br />

(11) Der Strahlenschutzbevollmächtigte führt das Bestandsverzeichnis für Strahler und Anlagen<br />

<strong>zu</strong>r Erzeugung ionisierender Strahlen.<br />

(12) Der Strahlenschutzbevollmächtigte wirkt mit bei Anträgen <strong>zu</strong>r Erteilung von Umgangsgenehmigungen<br />

und bei Bestellungen von Strahlenschutzbeauftragten.<br />

(13) Der Strahlenschutzbevollmächtigte unterliegt für diesen Aufgabenbereich einer besonderen<br />

Schweigepflicht.<br />

(14) Der Strahlenschutzbevollmächtigte bedient sich bei seinen Verwaltungsaufgaben der<br />

Hilfe des Dezernates Technik in der Verwaltung des Klinikums.


§ 10<br />

Beschaffung von Strahlern<br />

(1) Anforderungen für die Beschaffung von offenen oder geschlossenen Strahlern oder von<br />

Anlagen, die ionisierende Strahlen erzeugen können, bedürfen der Zustimmung durch den<br />

<strong>zu</strong>ständigen Strahlenschutzbeauftragten und den Strahlenschutzbevollmächtigten.<br />

(2) Der Strahlenschutzbevollmächtigte prüft die Unbedenklichkeit und Notwendigkeit der Anforderung<br />

im Rahmen seiner Zuständigkeit.<br />

(3) Beschaffungsvorgänge sind erst durch<strong>zu</strong>führen, wenn die Vorausset<strong>zu</strong>ngen nach den<br />

Absätzen 1 und 2 vorliegen.<br />

(4) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist auch dann durch<strong>zu</strong>führen, wenn Geräte<br />

oder Anlagen dieser Art nur vorübergehend in die <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Lübeck</strong> eingebracht werden<br />

sollen.<br />

§ 11<br />

Benachteiligungsverbot<br />

Der Strahlenschutzbevollmächtigte und die Strahlenschutzbeauftragten dürfen bei der Erfüllung<br />

ihrer Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit weder direkt noch indirekt benachteiligt<br />

werden (§ 30 Abs. 4 StrlSchV und § 14 Abs. 4 RöV).<br />

§ 12<br />

Aushang<br />

Die Strahlenschutzverordnung, Röntgenverordnung sowie diese <strong>Strahlenschutzanweisung</strong><br />

sind in allen Bereichen der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Lübeck</strong>, in denen mit ionisierenden Strahlenquellen<br />

umgegangen wird, durch den jeweiligen Strahlenschutzbeauftragten <strong>zu</strong>r Einsicht aus<strong>zu</strong>legen<br />

beziehungsweise sichtbar aus<strong>zu</strong>hängen.<br />

§ 13<br />

Inkrafttreten


Anlage 1 <strong>zu</strong>r <strong>Strahlenschutzanweisung</strong><br />

Für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und Anlagen <strong>zu</strong>r Erzeugung ionisierender Strahlen<br />

an der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Lübeck</strong> sind insbesondere folgende Schutzvorschriften <strong>zu</strong> beachten:<br />

1. Die Kennzeichnungspflicht von Kontrollbereichen, § 35 StrlSchV<br />

kontaminierten Räumen, Anlagen <strong>zu</strong>r Erzeugung § 19 RöV<br />

ionisierender Strahlen und Behältnissen bzw.<br />

Aufbewahrungsorten für radioaktive Stoffe.<br />

2. Die Ergreifung geeigneter Maßnahmen bei § 36 StrlSchV<br />

sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen. § 40 RöV<br />

3. Die Vorbereitung der Brandbekämpfung in § 37 StrlSchV<br />

Zusammenarbeit mit dem Strahlenschutzbevollmächtigten<br />

und den für den Brandschutz <strong>zu</strong>ständigen Organen.<br />

4. Die erforderliche Unterstüt<strong>zu</strong>ng bei der Vorbereitung § 38 StrlSchV<br />

der Schadensbekämpfung bei Unfällen oder Störfällen.<br />

5. Die Durchführung von Belehrungen. § 39 StrlSchV, § 36 RöV<br />

6. Die Überwachung der Dosisgrenzwerte für Bereiche, §§ 44, 45 StrlSchV<br />

die nicht Strahlenschutzbereiche sind.<br />

7. Der Schutz von Luft, Wasser und Boden. § 46 StrlSchV<br />

8. Die Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtunge § 31 RöV<br />

<strong>zu</strong>r Untersuchung von Menschen.<br />

9. Die Überwachung der Dosisgrenzwerte §§ 49,50,51,52,55 StrlSchV<br />

für beruflich strahlenexponierte Personen und die § 16 RöV<br />

Durchführung geeigneter Schutzmaßnahmen.<br />

10. Die Überwachung des Umgangs mit offenen § 53 StrlSchV<br />

radioaktiven Stoffen.<br />

11. Die Installation von Dauereinrichtungen <strong>zu</strong>m § 54 StrlSchV<br />

Schutz vor Strahlen. § 19, 20 RöV<br />

12. Die Überwachung der Einhaltung von § 56 StrlSchV<br />

Tätigkeitsverboten und Tätigkeitsbeschränkungen. § 22 RöV<br />

13. Die Festlegung, Abgren<strong>zu</strong>ng und Absperrung §§ 57, 58, 60 StrlSchV<br />

der Sperrbereiche, Kontrollbereiche und Überwachungsbereiche. §19 RöV<br />

14. Die Durchführung von Ortsdosismengen in § 61 StrlSchV<br />

Strahlenschutzbereichen.<br />

15. Die Durchführung von Dosisüberwachung an §§ 62, 63 StrlSchV<br />

strahlenexponierten Personen. § 31, 32 RöV<br />

16. Die Überprüfung auf Kontamination und die § 64 StrlSchV<br />

Durchführung der Dekontamination.<br />

17. Die geeignete Aufbewahrung der aufgrund § 66 StrlSchV


der § 62 und § 63 StrlSchV gewonnenen Messwerte.<br />

18. Die Überwachung und Organisation der §§ 67-71 StrlSchV<br />

ärztlichen Untersuchung strahlenexponierter Personen. §§ 37-42 RöV<br />

19. Die Anforderung und Funktionsüberwachung §§ 72, 73 StrlSchV<br />

der erforderlichen Strahlungsmessgeräte.<br />

20. Die Lagerung, Sicherung und erforderlichenfalls §§ 74, 75 StrlSchV<br />

Veranlassung der Prüfung radioaktiver Stoffe.<br />

21. Die Überwachung der Termine für die Wartung § 76 StrlSchV<br />

von Anlagen <strong>zu</strong>r Erzeugung ionisierender Strahlen.<br />

22. Die Durchführung und Kontrolle über den §§ 78, 79 StrlSchV<br />

Stand und die Bestandsveränderungen von radioaktiven<br />

Stoffen im Benehmen mit dem Strahlenschutzbevollmächtigten.<br />

23. Beachtung der Auflagen in den Umgangsgenehmigungen. §§ 1-21 StrlSchV<br />

24. Beachtung der Richtlinie "Strahlenschutz in § 42 StrlSchV<br />

der Medizin". Sie enthält wichtige Durchführungsbestimmungen.<br />

25. Die Beachtung der Besonderheiten bei § 41 StrlSchV<br />

Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender<br />

Strahlung am Menschen in der medizinischen Forschung.

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